06 CG. 2015.355
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch B, wider die beklagte Partei C, ***, vertreten durch D, wegen Pflichtteilsklage (Streitwert: 175'223.58) infolge Antrags auf Urteilsberichtigung des Beklagten und Revisionswerbers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.10.2016, ON 15, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der gegenständliche Akt wird an das Fürstliche Obergericht zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag ON 16 zurückgeleitet.
1. Mit der vom Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.10.2016, ON 15, überreichten Revision wird auch ein Antrag auf Urteilsberichtigung gem § 419 ZPO gestellt.
Dieser Antrag wird damit begründet, dass der Spruch des Urteils des Fürstlichen Obergerichts ON 15, wonach der Berufung keine Folge gegeben, allerdings das angefochtene Urteil mit der Massgabe bestätigt wird, dass der Beklagte schuldig sei, dem Kläger binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution CHF 175'223.58 s.A. zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen, zu berichtigen sei: Das Fürstliche Obergericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte das Urteil nur insoweit angefochten habe, als dem Kläger ein über CHF 29'682.41 s.A. hinausgehender Betrag zugesprochen worden sei, also im Rahmen des Urteils erster Instanz ein Betrag von CHF 29'682.41 s.A. unangefochten geblieben sei.
Hinsichtlich des Differenzbetrags von CHF 29'682.41 s.A. sei das Ersturteil in Rechtskraft erwachsen und liege insoweit ein Exekutionstitel bereits vor, der auch schon bezahlt worden sei. Wenn nun im Berufungsurteil (Spruch) der Beklagte neuerdings (zum zweiten Mal) zur Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von CHF 29'682.41 (CHF 145'541.17 + CHF 29'682.41 = CHF 175'223.58) verpflichtet werde, liege damit eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO vor, der vom FL Obergericht als jenem Gericht, welches das "Urteil gefällt hat", berichtigt werden könne. Die Berichtigung habe so zu lauten, dass unter Berücksichtigung des teilrechtskräftig gewordenen Betrages der Beklagte lediglich verpflichtet werde, dem Kläger CHF 145'541.17 s.A. bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Mit der Revisionsbeantwortung äusserte sich der Kläger zum Berichtigungsantrag zusammengefasst wie folgt: Dem Revisionswerber gehe es offensichtlich darum, ohne separates Verfahren eine Berichtigung vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu erhalten. Nach Auffassung des Klägers sei der Berichtigungsantrag, der im Übrigen beim Fürstlichen Obergericht hätte eingebracht werden können, nicht gerechtfertigt. Es gehe nicht um Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehler oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten im Urteil ON 15. Der wesentliche Inhalt des obergerichtlichen Urteils ON 15 bestehe nämlich darin, dass der Berufung des Revisionswerbers keine Folge gegeben worden sei. Daraus folge, dass das erstgerichtliche Urteil in vollem Umfang bestätigt worden sei, unabhängig davon, ob es zum Teil in Rechtskraft erwachsen sei oder nicht. Der Revisionswerber strebe an, die Berichtigung des Inhalts des Entscheidungswillens des Fürstlichen Obergerichts, nicht aber die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit.
3. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
3.1. Die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten in Urteile oder in dessen Ausfertigungen kann gem § 419 Abs 1 ZPO das Gericht, "welches das Urteil gefällt hat", jederzeit vornehmen. Gem § 419 Abs 3 ZPO kann die Berichtigung auch in höherer Instanz angeordnet werden.
Der Beklagte hat mit seiner Revision den Antrag auf Berichtigung "an das Fürstliche Obergericht" gestellt. Dies ist im Hinblick auf die funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts zutreffend, zumal es dem Beklagten um eine Berichtigung des zweitinstanzlichen Urteils geht und daher das Fürstliche Obergericht gem § 419 Abs 1 ZPO zuständig ist. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Irrelevant ist es, dass dieser Antrag gleichzeitig mit der Revision im selben Schriftsatz gestellt wurde, zumal er sich eindeutig an das Fürstliche Obergericht richtet und daher von diesem Gericht darüber zu entscheiden war.
Die Berichtigung obliegt jenem Gericht, welches die nach der Behauptung des Berichtigungswerbers fehlerhafte Entscheidung erlassen hat (öOGH 4 Ob 228/08w, Rechberger in Rechberger, ZPO4 § 419 Rz 9). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Anordnung der Berichtigung durch die höhere Instanz im Sinne des § 419 Abs 3 ZPO, also eine eigene Berichtigung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof (iS RS0041824). Eine solche scheidet dann aus, wenn - wie hier - zwischen den Parteien der Berichtigungsanlass und der Entscheidungswille des Gerichts strittig sind.
Der Akt war daher zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag des Beklagten an das Fürstliche Obergericht zurückzuleiten.
Vaduz, am 05. Mai 2017