06 CG. 2015.435
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A AG ., ---, vertreten durch B, Advokaturbüro in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei C, ---, ---, vertreten durch D Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen CHF 830'644.89 s.A. (Revisionsrekursinteresse CHF 101'439.10) über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12. Jänner 2017, 06 CG.2015.435, ON 31, mit dem der Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.09.2016, ON 19, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12. Jänner 2017, ON 31, der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.09.2016, ON 19, sowie die erfolgte Eidesleistung werden als nichtig aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens zum Zweck der eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit der klagenden Partei zum Erlag der Sicherheitssumme aufgetragen.
Die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die klagende Partei macht gegenüber dem Beklagten eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 830'644.89 zuzüglich 5% Zinsen ab dem Tag der Klagszustellung geltend. Diese Klage wurde ursprünglich gegen einen weiteren Streitgenossen erhoben. Dieses Verfahren ist durch das Versäumnisurteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.02.2016 erledigt. Bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung anberaumten Tagsatzung stellte die klagende Partei den Antrag, ihr Verfahrenshilfe in vollem Umfang des § 64 ZPO zu bewilligen. Die beklagte Partei sprach sich dagegen aus. Vor Einlassung in die Hauptsache stellte die beklagte Partei den Antrag, der klagenden Partei eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 101'439.10 aufzuerlegen. Dagegen sprach sich wiederum die klagende Partei aus, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorlägen. Vom Fürstlichen Landgericht wurde darauf der klagenden Partei aufgetragen, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dadurch zu verbessern, dass die wirtschaftlich Berechtigten binnen 4 Wochen Vermögensverzeichnisse vorzulegen hätten. Nach einer Fristverlängerung wurde von der klagenden Partei der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgezogen.
2. In weiterer Folge verpflichtete das Fürstliche Landgericht die klagende Partei mit Beschluss vom 24.05.2016, innert 4 Wochen den Betrag von CHF 101'439.10 als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Partei zu erlegen oder binnen derselben Frist zum Zwecke der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistung beim Fürstlichen Landgericht um Anberaumung einer Tagsatzung zu ersuchen, widrigenfalls die Klage über Antrag der beklagten Partei für zurückgenommen erklärt würde.
3. Innerhalb der Frist zum Erlag der Sicherheitsleistung beantragte die klagende Partei die Anberaumung einer Tagsatzung zum Zwecke der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitssumme und machte für den Eid den Liquidator der klagenden Partei als Organ namhaft. Bei der hierauf zur Ablegung des Paupertätseides anberaumten Tagsatzung vom 15.09.2016 beantragte die beklagte Partei, das Fürstliche Landgericht wolle den Antrag der klagenden Partei auf Leistung des Paupertätseides abweisen und brachte dazu vor, dass die Bestimmung des § 60 Abs 2 ZPO im Lichte der Novellierung der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gemäss § 63 Abs 2 ZPO zu betrachten sei, wonach juristischen Personen die Verfahrenshilfe nur dann zu bewilligen sei, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr selbst noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Es könne derzeit nicht beurteilt werden, ob wirtschaftlich Berechtigte der klagenden Partei mittellos und damit nicht in der Lage seien, die Prozesskosten zu tragen. Die klagende Partei legte darauf einen Kontoauszug vor, aus dem sich ergibt, dass die klagende Partei auf dem Konto ein Guthaben von EUR 4'256.49 hat. Eine Einvernahme des Liquidators E erfolgte nicht.
3.1. Das Fürstliche Landgericht verkündete den Beschluss auf Abweisung des Antrages der beklagten Partei. Die beklagte Partei gab keinen Rechtsmittelverzicht ab, sondern beantragte Beschlussausfertigung. Darauf nahm das Fürstliche Landgericht dem Liquidator E den Eid ab, dass die klagende Partei ausserstande sei, die aufgetragene Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Partei in Höhe von CHF 101'439.10 zu erlegen. Der verkündete Beschluss wurde in weiterer Folge ausgefertigt und der beklagten Partei am 20.09.2016 zugestellt.
4. Gegen diesen Beschluss erhob die beklagte Partei einen Rekurs und beantragte, den erstgerichtlichen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag der klagenden Partei auf Leistung des Paupertätseides "durch Einvernahme des Liquidators E" zum Zwecke der Feststellung der Unfähigkeit der klagenden Partei zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistung abgewiesen werde, inhaltlich wohl gemeint, dass die klagende Partei zur Ablegung des Paupertätseides nicht zugelassen werde. In der Begründung bezog sich die beklagte Partei wiederum darauf, dass auch bei der Eröffnung der Möglichkeit der Ablegung eines Paupertätseides für juristische Personen durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 27.10.2014, StGH 2014/61, die Novellierung der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe für juristische Personen gemäss § 63 Abs 2 ZPO nicht ausseracht gelassen werden dürfen. Demgemäss seien also auch für die Beurteilung der Zulassung einer juristischen Person zur Ablegung des Paupertätseides die wirtschaftlichen Verhältnisse der an der juristischen Person wirtschaftlich Berechtigten zu beachten.
4.1. Die beklagte Partei erhob ausserdem fristgerecht gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes eine Individualbeschwerde an den Liechtensteinischen Staatsgerichtshof, mit dem der Antrag verbunden war, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 beschloss der Präsident des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, dieses Individualbeschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über den Rekurs des Beschwerdeführers (des Beklagten) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16. September 2016, 06 CG.2015.---, ON 19, zu unterbrechen. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass die Entscheidung des Obergerichtes über den Rekurs des Beklagten präjudiziell sei. Würde das Obergericht den Rekurs des Beklagten zurückweisen und bliebe eine allfällig dagegen erhobene Individualbeschwerde erfolglos, so wäre der gegenständlich angefochtene Beschluss des Landgerichtes hinsichtlich des Beklagten allenfalls als enderledigend und letztinstanzlich zu qualifizieren, währenddessen im Falle einer Sachentscheidung über den Rekurs des Beschwerdeführers durch das Obergericht die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht als enderledigend und letztinstanzlich zu qualifizieren und damit die Individualbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre.
5. In seiner Rekursbeantwortung beantragte die klagende Partei dem Rekurs keine Folge zu geben.
6. Mit der angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.01.2017 wurde der Rekurs zurückgewiesen.
6.1. Zusammengefasst erwog das Fürstliche Obergericht, dass es dem Rekurs an der Beschwer mangle. Die Beschwer sei auch dann zu verneinen, wenn das Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch deren Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen könne oder die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen oder prozessualen Nachteil mehr für Partei darstelle. Das Ziel des Rekurswerbers, dass der Antrag der Klägerin auf Leistung des Paupertätseides abgewiesen werde, scheitere daran, dass unmittelbar an die Beschlussverkündung der Eid abgelegt worden sei. Die beklagte Partei habe auch den Beschluss auf die Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung und damit die Möglichkeit, für den Fall der Unfähigkeit zum Erlag derselben um eine Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung dieser Unfähigkeit anzusuchen, in Bezug auf diese letztere Möglichkeit nicht bekämpft. Der Beklagte habe überdies auch den Beschluss, mit dem die Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides anberaumt worden sei, unbekämpft in Rechtskraft erwachsen lassen. Das Rechtschutzinteresse sei schon vor Erhebung des Rekurses weggefallen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass das Fürstliche Obergericht allerdings in einer Kostenfrage ausgesprochen habe, dass die Verweigerung der Verfahrenshilfe die Zulassung zur Eidesleistung nicht ausschliesse und die Eidesleistung auch nicht den strengen Anforderungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu unterstellen sei. Auch bei einer meritorischen Behandlung wäre dem Rechtsmittel kein Erfolg zugekommen. Die - im Zusammenhang mit der Missbrauchsproblematik durchaus beachtlichen - Argumente des Rekurswerbers liessen sich auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen, weil Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Möglichkeit, sich durch den Paupertätseid von der Kautionsleistung zu befreien, nicht gegeben seien.
7. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs der beklagten Partei, der in den Antrag mündet, die obergerichtliche Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund in der Sache selbst zu entscheiden. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
7.1. Im Revisionsrekurs wird vorgebracht, dass die Bestimmung des § 63 Abs 2 ZPO betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe an juristische Personen analog auch auf das Verfahren zur Zulassung juristischer Personen zum Paupertätseid anzuwenden sei. Es komme sohin nicht nur auf das Fehlen der zur Prozessführung erforderlichen Mittel der juristischen Person selbst, sondern auch der an ihr wirtschaftlich Beteiligten an. Dies habe die klagende Partei weder dargetan noch bescheinigt. Es sei unbillig, wenn der klagenden Partei die Ablegung des Paupertätseides gestattet würde, ohne dass die Vermögensverhältnisse der an ihr Beteiligten offengelegt würden. Somit habe die beklagte Partei einen Rechtschutzanspruch (Beschwer) auf eine meritorische Entscheidung über ihren Rekurs. Ausserdem sei der beklagten Partei durch die Abnahme des Paupertätseides bei der Tagsatzung vom 16.09.2016 das rechtliche Gehör verweigert worden. Das Erstgericht habe den Antrag der beklagten Partei abgewiesen, habe aber unverzüglich danach, ohne die Rechtskraft des Beschlusses abzuwarten, den Paupertätseid abgenommen. Somit sei die Eidesabnahme nichtig. Das Erstgericht hätte die Eidestagsatzung erstrecken, den Beschluss auf Abweisung des Antrages der beklagten Partei ausfertigen, ihn den Parteienvertretern zustellen und erst nach Rechtskraft des Beschlusses die Abnahme des Eides anordnen dürfen. Die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes dazu, dass die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre den Beschluss, mit dem die Kaution aufgetragen worden sei anzufechten, sei unrichtig. Der Beschluss der Erstgerichtes entspreche dem Gesetzestext des § 60 Abs 1 ZPO, sodass eine Bekämpfung dieses Beschlusses nicht möglich gewesen wäre. Abgesehen davon habe die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses nicht wissen können, ob die klagende Partei die Kaution erlegt oder nicht. Der Beschluss auf Anberaumung der Tagsatzung habe nicht angefochten werden können, da gemäss § 130 ZPO dagegen Rekurse nicht zulässig seien.
8. Die klagende Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
8.1. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass § 60 Abs 2 ZPO keinen Verweis dahingehend enthalte, dass auch wirtschaftlich Berechtigte eidlich bekräftigen müssten, dass sie zum Erlag der Sicherheitsleistung unfähig wären. Deshalb sei der Ansatz der beklagten Partei von vornherein verfehlt. Eine Nichtigkeit des Verfahrens liege nicht vor. Schon der Kautionsbeschluss, aus dem die Möglichkeit der Ablegung eines Paupertätseides ersichtlich gewesen sei, sei dem Revisionswerber weit vorher zugestellt worden. Wenn der Revisionsrekurswerber der Meinung sei, auch andere Personen wie wirtschaftlich Berechtigte müssten den Paupertätseid ablegen, so hätte er sich gegen jenen Beschluss zur Wehr setzen müssen. Da sich die österreichische Rezeptionsvorlage, anders als das liechtensteinische Recht, bei der aktorischen Kaution und damit auch beim Paupertätseid nur auf ausländische Kläger beziehe und die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person nach deren Personalstatut zu beurteilen sei, somit nach dem Sitz der juristischen Person, komme das Anerbieten eines Eides durch eine nicht am Prozess beteiligte, mit dem Kläger nur wirtschaftlich verflochtene Person, nicht in Frage.
9. Der Revisionsrekurs ist berechtigt. Das Verfahren zur Eidesleistung ab dem angefochtenen Beschluss einschliesslich der Eidesleistung ist als nichtig aufzuheben. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
9.1. Zunächst ist zu erörtern, ob die Individualbeschwerde der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.09.2016 samt dem Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes eine Auswirkung auf das gegenständliche Revisionsrekursverfahren hat. Dies ist zu verneinen. Der Staatsgerichtshof hat eine Unterbrechung des Staatsgerichtshofsverfahrens "bis zur Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über den Rekurs des Beschwerdeführers vom 03. Oktober 2016 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16. September 2016, 06 CG.2015.---", angeordnet. Diese Entscheidung ist mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes erfolgt. Allerdings ergibt sich aus der Begründung des Unterbrechungsbeschlusses, dass dieser deshalb erfolgte, weil die Individualbeschwerde zurückzuweisen wäre, wenn zu Folge des ordentlichen Rechtsmittels der beim Staatsgerichtshofes angefochtene Beschluss beseitigt würde. Der Staatsgerichtshof ist also implizit von der Rechtskraft der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes ausgegangen. Da wegen der nur formellen Erledigung durch das Fürstliche Obergericht ein weiterer Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, bleibt also die Unterbrechung des Staatsgerichtshofverfahrens aufrecht und hat keine Auswirkungen auf das gegenständliche Revisionsrekursverfahren.
9.2. Das Modell des Paupertätseides sieht vor, dass Personen, die zum Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten als präventiver Deckungsfond für die potentiellen Ersatzansprüche verpflichtet sind, durch die einmalige Eidesleistung zu Beginn des Verfahrens bzw zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens diesen Erlag abwenden können (Fucik in Fasching/Konecny3 II/I § 60 ZPO Rz 4). Für die Abwendung der auferlegten Kautionsleistung nach § 60 Abs 1 ZPO genügt die eidliche Bekräftigung, dass der sicherheitsleistungspflichtige Kläger oder Rechtsmittelwerber zum Erlag der auferlegten Sicherheit unfähig ist. Diese Unfähigkeit zum Erlage muss in den unzureichenden Vermögensverhältnissen des Klägers oder Rechtsmittelwerbers ihren Grund haben. Sie bezieht sich nicht wie bei der Verfahrenshilfe auf die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bzw das Fehlen der zur Verfahrensführung erforderlichen Mittel des Klägers im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO. Die Beurteilung der unzureichenden Vermögensverhältnisse bezieht sich also nicht auf die Kosten der Prozessführung insgesamt, sondern bezieht sich auf die vom Prozessgericht ziffernmässig festgesetzte Sicherungssumme (Fucik in Fasching/Konecny3 II/I § 60 ZPO Rz 4; 1 Ob 97/46 SZ 21/4 = EvBl 1946/435). Dabei hat das Gericht zunächst über die Zulassung des Klägers zum Paupertätseid nach § 60 ZPO zu entscheiden. Diese Entscheidung hat sohin im Gegensatz zur nebenbei angeführten Meinung des Fürstlichen Obergerichtes nichts mit der Entscheidung nach § 60 Abs 1 ZPO (Auferlegung einer Sicherheitsleistung) zu tun, sodass auch dann, wenn der antragstellende Prozessgegner vermeint, die Zulassung zur Eidesleistung sei nicht statthaft, er nicht gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel erheben muss, sondern ihm die Tagsatzung zur Zulassung des Kautionspflichtigen zur Eidesleistung zur Darlegung seines tatsächlichen Standpunktes offen steht und er ein Rechtsmittel gegen die Zulassung des Kautionspflichtigen zur Eidesleistung hat. An dieser Stelle sei angemerkt, dass eine Verpflichtung zur Anfechtung der Anberaumung der Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitsleistung schon am teilweisen Rechtsmittelausschluss des § 130 Abs 2 ZPO scheitert und überdies gerade diese Tagsatzung auch zum Vortrag des Standpunktes der hinsichtlich der Sicherheitsleistung antragstellenden Partei, also des Beklagten oder des Rechtsmittelgegners dient.
9.3. Dementsprechend hat auf der anderen Seite auch der Kläger oder Rechtsmittelwerber nicht nur die blosse Behauptung seiner Unfähigkeit zum Erlag der auferlegten Prozesskostensicherheitsleistung als blosse Formalangelegenheit zu beeiden, sondern hat diese Unfähigkeit auch entsprechend zu begründen. Er muss begründend dartun, dass ihm die Mittel zu der aufgetragenen Sicherheitsleistung nach seinem Vermögen nicht zur Verfügung stehen (Fucik in Fasching/Konecny3 II/I § 60 ZPO Rz 9). In der Tagsatzung zur Ablegung des Eides kann daher die eidespflichtige Person bzw bei juristischen Personen das zum Eid befugte Organ, sofern die Tagsatzung vor dem erkennenden Gericht stattfindet, auch vom Gericht zu dieser Begründung befragt werden. Andererseits steht dem Prozessgegner in Wahrung des rechtlichen Gehörs offen, zu dieser Begründung (auch schriftlich) Stellung zu nehmen. Erst dann hat das Gericht in Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch die Ermessensentscheidung über die Zulassung zum Paupertätseid die Frage zu lösen, was dem Kläger an Erlag an Sicherheitsleistung zugemutet werden kann (Horten, öZPO I [1908] §§ 60, 61 S 289 Rz 686; 7 Ob 596/89 SZ 62/113; vgl auch 06 CG.2011.127 LES 2014, 185 [187]). Mit anderen Worten kann sich herausstellen, dass der Kläger oder Rechtsmittelwerber in der Lage (oder teilweise in der Lage) ist, die Kaution zu erlegen und er dann eben nicht oder nur teilweise zum Eid zuzulassen wäre. Dieser Beschluss des Prozessgerichtes über die Zulassung zum Paupertätseid ist anfechtbar. Im gegenständlichen Fall wurde von der Klägerin eine Begründung des Antrages vorgebracht und dazu ein aktueller Kontoauszug vorgelegt. Die beklagte Partei hatte an sich die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen bzw. das zur Eidesleistung erschienene Organ zu befragen, sofern Unklarheiten bestanden hätten. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wurde also gewahrt. Allerdings wurde sofort nach Verkündung des Beschlusses, "den Antrag der klagenden Partei auf Leistung des Paupertätseides durch Einvernahme des Liquidators E zum Zwecke der Feststellung der Unfähigkeit der klagenden Partei zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistung abzuweisen" abzuweisen, der Eid abgenommen. Dieser Beschluss entsprach mit anderen Worten (dort sprachlich schwer verständlich mit doppelter Negation ausgedrückt) dem Beschluss auf Zulassung der klagenden Partei zur Ablegung des Eides. Ohne die Rechtskraft abzuwarten wurde der Eid abgenommen.
9.4. Damit wurde aber vom Erstgericht der beklagten Partei praktisch das Recht auf Beschwerde genommen, da das zwar formell bestehende und auch eingebrachte Rechtsmittel mangels Beschwer zurückzuweisen, also keine materielle Überprüfung des Beschlusses möglich war. Dem Beschwerderecht kommt aber nach der Rechtsprechung des StGH ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes weder durch den Gesetzgeber noch durch die Gerichte zulässt (StGH 1998/19 LES 1999, 282; StGH 2001/26 LES 2004, 168; StGH 2014/21 Erw 4.1. mwN). Bei einem Verstoss ist also nicht zu überprüfen, ob die Verweigerung des Beschwerderechtes materiell einen Einfluss auf die Entscheidung hatte.
9.5. Die prozessualen Nichtigkeitsgründe sind in § 446 Abs 1 ZPO (§ 477 Abs 1 öZPO) nicht taxativ aufgezählt. Daneben gibt es noch weitere Nichtigkeitsgründe, die sich ua aus dem Gesetz kraft Auslegung ergeben (Kodek in Rechberger4 § 477 Rz 1). Zu solchen absoluten Nichtigkeitsgründen, die von Amts wegen wahrzunehmen sind, zählen Verstösse gegen auch den Prozess bestimmende Grundrechte, so auch die Verweigerung des Beschwerderechtes gem Art 43 LV im Einzelfall. Diese Nichtigkeit wurde vom Fürstlichen Obergericht nicht aufgegriffen. Sie war aber vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof auf Grund des zulässigen Revisionsrekurses (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 Rz 21) aufzugreifen. Das Verfahren ab Fassung des angefochtenen Beschlusses samt der Eidesleistung war als nichtig aufzuheben.
9.6. Ohne dies hier im Einzelfall aufgrund der formellen Erledigung überprüfen zu können, wird obiter zu der von der beklagten Partei immer wieder aufgeworfenen Frage der analogen Anwendung des § 63 Abs 2 ZPO auf die eidliche Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitsleistung ausgeführt, dass sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof grundsätzlich der rechtlichen Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes anschliesst. Eine planwidrige Lücke durch die Nichteinführung des wirtschaftlich Beteiligten an der Führung des Verfahrens in den Personenkreis, der bei juristischen Personen zur Ablegung des Paupertätseides berechtigt ist bzw dann verpflichtet wäre, ist nicht zu erkennen. Es wäre sonst nicht verständlich, dass der Gesetzgeber, bei gleichzeitiger Aufhebung des Ausschlusses von juristischen Personen von der Bewilligung der Verfahrenshilfe und von der Ablegung des Paupertätseides nur eine Einschränkung der Zulassung juristischer Personen zur Verfahrenshilfe in Bezug auf die Leistungsfähigkeit wirtschaftlich Beteiligter, nicht aber gleichzeitig bei der Zulassung zum Paupertätseid vorgenommen hätte. Dazu kommt, dass die Bescheinigung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe relativ einfach auch aus dem Ausland durch ein Vermögensverzeichnis möglich ist, während ähnliches beim Verfahren über die Zulassung zum Paupertätseid bedeuten würde, dass für jeden wirtschaftlich Beteiligten vor der Zulassung auch ein Verfahren abzuführen wäre, was allein vom Zeithorizont her gesehen unter ungünstigen Umständen einer Prozessverhinderung gleich käme. Das Organ der juristischen Person andererseits dazu zu verpflichten, für andere Personen einen Eid darüber zu leisten, dass diese nicht in der Lage sind, die aktorische Kaution zu erlegen, würde den Paupertätseid für juristische Personen ad absurdum führen, weil wohl niemand die Folgen eines falschen Eides für einen anderen übernähme. Das Faktum bzw Risiko, dass unter Umständen trotz Prozesskostenzuspruchs dieser Anspruch gegenüber den Prozessgegnern nicht durchsetzbar ist, besteht auch bei Personen, die keine Verfahrenshilfe geniessen oder keinen Paupertätseid abgelegt haben.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO. Es ist keiner der Parteien ein Verschulden an der Nichtigkeit zuzurechnen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 51 ZPO Rz 11).