06 CG. 2015.467
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn lic. iur. Christian Zingg, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, , wider die beklagte Partei B. , wegen Krankentaggeldleistungen (Streitwert CHF 14'710.10 s.A.) in Folge Revision der klagenden Partei vom 08.05.2017, ON 33, gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.04.2017, ON 30, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 08.11.2016, ON 15, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise F o l g e gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.04.2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Fürstlichen Landgerichts 08.11.2016 dahin abgeändert wird, dass es zu lauten hat: "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen den Betrag von CHF 12'705.70 zu zahlen. Das Klagemehrbegehren, gerichtet auf die Zahlung eines weiteren Betrages von CHF 5'548.10, wird abgewiesen."
Die Revisionsgegnerin ist schuldig, dem Revisionswerber die mit CHF 2'336.42 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Die Revisionsgegnerin ist schuldig, dem Revisionswerber die mit CHF 770.31 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Die Revisionsgegnerin ist schuldig, dem Revisionswerber die mit CHF 1'540.62 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1.1. Der Kläger (und Revisionswerber) war über seine Arbeitgeberin, die C AG bei der Beklagten im Rahmen des Obligatoriums nach dem Gesetz über die Krankenversicherung (KVG) kollektiv krankengeldversichert wobei die vereinbarte Wartefrist 90 Tage betrug und ein Taggeld von CHF 101.80 versichert war.
Das Arbeitsverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag vom 23. Dezember 2013 per 28. Februar 2014 aufgelöst.
Im März 2014 schloss der arbeitslos gemeldete Kläger bei der Beklagten eine freiwillige Taggeldversicherung mit vereinbartem Vertragsbeginn am 01.03.2014 ab, wobei ein Taggeld von CHF 93.-- versichert und eine Wartefrist von 30 Tagen vereinbart wurde. Vom 31.03.2014 bis zum 08.04.2014 erhielt der Kläger vom Amt für Volkswirtschaft eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet.
1.2. Ab 24. September 2013 war der Kläger zu 100% arbeitsunfähig. Die Beklagte richtete dem Kläger im Zeitraum vom 23.12.2013 bis zum 31.12.2013 sowie im Zeitraum vom 09.04.2014 bis zum 11.11.2015 insgesamt 591 Krankentaggelder aus. Mit Verfügung im Sinn von Art 27 Abs 1 KVG vom 21.10.2015 stellte die Beklagte die Taggeldleistungen an den Kläger per 11.11.2015 ein, dies mit der Begründung, dass er "während 720 innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen, beginnend mit 24. September 2013" Krankengeld bezogen habe, womit die Bezugsberechtigung gemäss Art 14 Abs 1 KVG erschöpft sei.
1.3. Mit Klage gemäss Art 27 Abs 2 KVG vom 21.12.2015 begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von CHF 18'253.80. Die Klage wurde damit begründet, dass der Kläger seit 24.09.2013 durchgehend zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Nach einer Wartefrist von 90 Tagen habe ihm die Beklagte ab 23.12.2013 das versicherte Taggeld ausgerichtet und zwar an insgesamt 591 Tagen, weshalb er noch einen Anspruch auf Ausrichtung des Taggeldes für 129 Tage habe. Weil er ohne Unterbruch, also auch im Januar und Februar 2014, arbeitsunfähig gewesen sei, stehe ihm durchgehend das bei der C versichert gewesene Taggeld von CHF 101.80 zu.
Die Beklagte vertrat demgegenüber den Standpunkt, dass die von ihr geschuldeten Taggelder auf zwei "Etappen" aufzuteilen seien. In der ersten Phase habe der Kläger vom 23. bis 31.12.2013 insgesamt neun Taggelder bezogen, und in der zweiten Phase vom 09.04.2014 bis zum 11.11.2015 weitere 582 Taggelder, insgesamt sohin 591 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist von 900 Tagen. Mit Bezug auf die Versicherung über die Arbeitgeberin sei eine Wartefrist von 90 Tagen vereinbart gewesen, und mit Bezug auf die freiwillige Versicherung ab 01.03.2014 eine Wartefrist von 30 Tagen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger vom 31.03. bis zum 08.04.2014, also während neun Tagen, eine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt erhalten habe. Diese neun Tage sowie die insgesamt 120 Tage, welche auf die beiden Wartefristen entfallen würden, seien auf die Bezugsdauer von 720 Tagen anzurechnen. Unter Berücksichtigung der dem Kläger ausgerichteten insgesamt 591 Taggelder sei dessen Leistungsanspruch gemäss Art 14 Abs 1 KVG damit erloschen.
2. Mit Urteil vom 08.11.2016, ON 15, gab das Landgericht dem Klagebegehren unter Kostenfolge für die Beklagte vollumfänglich statt. In rechtlicher Hinsicht erwog das Landgericht, dass Art 14 KVG keine Grundlage dafür biete, nach Art 14 Abs 2 KVG vereinbarte Wartefristen oder die neun Tage, für welche der Kläger eine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, von der maximalen Taggeldanzahl von 720 in Abzug zu bringen. Der Kläger habe daher, nachdem ihm die Beklagte bis anhin lediglich 591 Taggelder ausbezahlt habe, Anspruch auf weitere 129 Taggelder und zwar, nachdem der Kläger durchgehend, also auch im Januar/Februar 2014 arbeitsunfähig gewesen sei, gemäss Art 14 Abs 5 KVG in Höhe von jeweils CHF 101.80, entsprechend dem über die C versichert gewesenen Taggeldsatz. Entsprechend habe die Beklagte dem Kläger für die Tage, an welchen sie im Rahmen der freiwilligen Taggeldversicherung nur ein Taggeld von CHF 93.00 ausgerichtet habe, die jeweilige Differenz nachzuzahlen.
3.1. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob die Beklagte fristgerecht Berufung und erklärte, die erstinstanzliche Entscheidung aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vollumfänglich anzufechten. Die Beklagte beantragte Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollumfänglichen Klageabweisung sowie eventualiter die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass dem Klagebegehren im Umfang von CHF 9'091.80 stattgegeben und im Übrigen abgewiesen werde.
Im Rahmen ihrer Beweisrüge bekämpfte die Beklagte die Feststellung des Erstgerichts, wonach der Kläger im Januar und Februar 2014 arbeitsunfähig gewesen sei. Weiter wurde die Feststellung bekämpft, dass dem Kläger bei Abschluss der freiwilligen Taggeldversicherung im März 2014 die entsprechenden AVB nicht ausgehändigt worden seien. Richtigerweise sei festzustellen, dass diese dem Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrages ausgehändigt worden seien. Der Kläger vermöge die behauptete Tatsache des Nichterhalts nicht zu beweisen. In ihrer Rechtsrüge führte die Beklagte aus, dass- ausgehend von der Feststellung des Erstgerichts, dass der Kläger durchgehend seit 24.09.2013 arbeitsunfähig gewesen sei, die mit der Arbeitgeberin vereinbarte Wartefrist von 90 Tagen bei richtiger grammatikalischer, teleologischer und systematischer Auslegung von Art 14 Abs 1 und 2 KVG auf die maximale Bezugsdauer von 720 Tagen innerhalb der Rahmenfrist von 900 Tagen anzurechnen sei und dementsprechend der Kläger Anspruch auf 630 Taggelder zu CHF 101.80 habe, was insgesamt einem Betrag von CHF 64'134.-- entspreche. Abzüglich der dem Kläger bereits geleisteten Zahlungen von CHF 55'042.20 verbleibe eine Restforderung des Klägers von höchstens CHF 9'091.80.
3.2. Mit Urteil vom 05.04.2017, ON 30, gab das Fürstliche Obergericht der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil des Landgerichts dahingehend ab, dass es zu lauten habe:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen den Betrag von CHF 3'543.70 zu zahlen. Das Klagemehrbegehren, gerichtet auf die Zahlung eines weiteren Betrages von CHF 14'710.10, wird abgewiesen."
3.3. Zu den Beweisrügen der Beklagten führte das Obergericht aus, dass der Kläger für die Monate Januar und Februar 2014 zwar keine Arztzeugnisse vorgelegt habe, aber von der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit bis 31.12.2013 sowie ab 01.03.2014 unbestritten sei. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass der Kläger mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen sein solle, dann von einem Tag auf den anderen für zwei Monate wieder voll arbeitsfähig und dann plötzlich wieder voll arbeitsunfähig. Zudem sei die vom Kläger abgegebene Erklärung, dass er es während der zweimonatigen Freistellungszeit trotz 100%i-ger Arbeitsunfähigkeit vorgezogen habe, den ihm von seiner Arbeitgeberin angebotenen vollen Lohn anstatt des reduzierten Krankentaggeldes zu erhalten und deshalb seine Arbeitsunfähigkeit in den beiden fraglichen Monaten Januar/Februar 2014 nicht mittels ärztlicher Atteste bescheinigte, durchaus plausibel und lebensnah. Dass der Zeuge Dr.med. D, welcher dem Kläger auch in den Monaten Januar/Februar 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, eine Falschaussage getätigt hätte, sei nicht anzunehmen, und habe das Beweisverfahren für eine solche Annahme überhaupt keine Anhaltspunkte ergeben. Weiter obliege die Beweislast dafür, dass dem Kläger beim Abschluss der freiwilligen Taggeldversicherung die AVB ausgehändigt worden seien, der Beklagten und müsse nicht der Kläger den Nachweis des Nichterhalts erbringen. Abgesehen davon sei die bekämpfte Feststellung auch gar nicht entscheidungswesentlich, da der Kläger gar nicht in Abrede stelle, dass bezüglich der freiwilligen Taggeldversicherung eine Wartefrist von 30 Tagen vereinbart worden sei.
Ausgehend von der vom Erstgericht getroffenen und vom Obergericht gebilligten Feststellung sei der Kläger ab 24.09.2013, also noch während aufrechtem Arbeitsverhältnis bei C, durchgehend, also insbesondere auch im Januar und Februar 2014, arbeitsunfähig gewesen. Demnach bestimme sich die Pflicht der Beklagten zur Leistung von Krankengeld ungeachtet des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C per 28.02.2014 beendet worden sei, ausschliesslich nach der zwischen dieser und der Beklagten abgeschlossen gewesenen Kollektivversicherung, welcher auch der Kläger angeschlossen gewesen sei. Der so versichert gewesene Anspruch des Klägers auf Ausrichtung eines Krankengeldes wäre nur erloschen, wenn er noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig gewesen wäre; demgegenüber habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den bereits entstandenen Anspruch auf Ausrichtung eines Krankengeldes keinen Einfluss gehabt, bzw sei dieser Umstand in Art 14 Abs 1 KVG nicht als Endigungsgrund angeführt. Vielmehr sehe Art 14 Abs 5 KVG ausdrücklich vor, dass das Krankengeld ohne Rücksicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen sei; dies werde von der Beklagten in ihrer Rechtsrüge ausdrücklich zugestanden.
Zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob hinsichtlich des dem Kläger gebührenden Krankengeldes auf die Bezugsdauer von 720 Tagen innerhalb der Rahmenfrist von 900 Tagen die zwischen der Beklagten und der C vereinbart gewesene Wartefrist von 90 Tagen anzurechnen sei oder nicht, ob also dem Kläger 720 Taggelder zustehen würden oder lediglich 630, führte die Vorinstanz aus (Hervorhebungen durch das Obergericht):
"Art. 14 Abs. 1 KVG idF LGBl. 2016 Nr. 2, in Kraft seit dem 01.01.2017 normiert, soweit hier von Relevanz, in lit. b, dass der Anspruch eines Versicherten auf Ausrichtung eines Krankengeldes endet, wenn es "für eine oder mehrere Krankheiten unter Berücksichtigung einer vereinbarten Wartefrist gemäss Abs. 2 während wenigstens 720 Tageninnerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagenausbezahlt worden ist". Art. 14 Abs. 2 KVG, auf welchen in Art. 14 Abs. 1 lit. b KVG verwiesen wird, und welcher durch die jüngste KVG-Novelle nicht tangiert wurde, lautet: "Der Leistungsbeginn für das Krankengeld kann für die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte oder durch Gesetz festgelegte Dauer der Lohnfortzahlung aufgeschoben werden, sofern der Arbeitgeber Gewähr für die Lohnfortzahlung bietet, jedoch für längstens 360 Tage. Innerhalb eines Jahres nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wird die bereits einmal abgelaufene Wartefrist nicht mehr berücksichtigt. Kann der Arbeitgeber infolge Insolvenz dieser Lohnfortzahlung nicht nachkommen, so haften die Kassen bei Krankheit im Ausmass der Leistungen gemäss diesem Gesetz."
Durch die am 01.01.2017 in Kraft getretene Novelle LGBl. 2016 Nr. 2 (auch) des Art. 14 Abs. 1 KVG sollte gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit des Aufschubs des Leistungsbeginns unverändert beibehalten bzw. bezüglich der Wartefristen nichts verändert werden (s. BuA 2015/91, S. 15; LT-Protokoll 08.05.2015 S. 699 [701]); entsprechend wurde in den Übergangsbestimmungen zu LGBl. 2016 Nr. 2 bezüglich der Anwendbarkeit des novellierten Art. 14 KVG auch keine Sonderreglung getroffen. Zur Beantwortung der eingangs formulierten entscheidungswesentlichen Rechtsfrage kann daher auf Art. 14 Abs. 1 lit. b KVG in seiner aktuellen Fassung abgestellt werden, welche nach dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich nur der Verdeutlichung einer bereits bestehenden Rechtslage diente. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung ("... unter Berücksichtigung einer vereinbarten Wartefrist ...") ist eine vereinbarte Wartefrist auf die Bezugsdauer anzurechnen. Weiter ist zu erwägen: Das Krankentaggeld soll dem versicherten Arbeitnehmer den krankheitsbedingt entstandenen Erwerbsausfall bis zu einem gewissen Betrag und für eine bestimmte Dauer ausgleichen. Im Falle der Anrechnung der vereinbarten Wartefrist auf die Bezugsdauer erleidet der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Erwerbsausfall, weil die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Wartefrist die Gewähr der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erfordert (Art. 14 Abs. 2 KVG), wobei ergänzend auf die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit des Arbeitnehmers § 1173a Art. 18 f ABGB zu verweisen ist. Die Möglichkeit zur Vereinbarung von Wartefristen und deren Anrechnung auf die Bezugsdauer von 720 Tagen ermöglicht es zudem, dass der Krankenversicherer dem Arbeitgeber, welcher seine Arbeitnehmer zwingend gegen die Folgen von Krankheit versichern muss (Art. 7 Abs. 1 lit. b KVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 KVV), eine günstigere Versicherungsprämie gewähren kann, wovon letztlich wiederum auch die versicherten Arbeitnehmer profitieren, welche nicht nur während der Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit den vollen Lohn (und nicht lediglich ein reduziertes Krankentaggeld) erhalten, sondern ihrerseits mit geringeren Beiträgen (sprich Abzügen von seinem Lohn [Art. 22 Abs. 8 KVG]) zur Finanzierung der Versicherungsprämie beitragen müssen. Das hier gewonnene Auslegungsergebnis entspricht im Übrigen der zwischen der C und der Beklagten getroffenen Vereinbarung betreffend die "Leistungsdauer" des Inhalts: "720 Tage innerhalb 900 aufeinanderfolgenden Tagen abzüglich Wartefrist".
Nach Art 7 Abs 1 lit b KVG iVm Art 44 Abs 1 KVV sei der Kläger als Arbeitnehmer der C von dieser zwingend im Rahmen des Obligatoriums für Krankengeld zu versichern gewesen. Damit müsse der Kläger sich die zwischen seiner Arbeitgeberin und der Beklagten kollektiv vereinbart gewesene Wartefrist anrechnen lassen, auch wenn sie nicht auf einer zwischen ihm und der Beklagten individuell getroffenen Vereinbarung beruhe. Überdies müsse sich der Kläger auf die Bezugsdauer jedenfalls die Monate Januar 2014 und Februar 2014, also insgesamt 59 Tage, anrechnen lassen, weil er in diesem Zeitraum, obwohl krankengeldberechtigt, von seiner Arbeitgeberin C den vollen Lohn ausbezahlt erhalten habe, womit der Anspruch auf Auszahlung dieses Krankentaggeldes gemäss Art 25 Abs 2 KVG im Wege der Legalzession auf die C übergegangen sei.
Von der maximalen Gesamtbezugsdauer von 720 Tagen seien 90 Tage entsprechend der vereinbarten Wartefrist sowie 59 Tage (Januar/Februar 2014) während welcher die C dem Kläger den vollen Lohn bezahlt habe, in Abzug zu bringen. Insgesamt habe der Kläger Anspruch auf 571 Taggelder à CHF 101.80, was einem Krankengeldanspruch von insgesamt CHF 58'127.80 entsprechen würde und daraus eine Restforderung von CHF 3'543.70 gegenüber der Beklagten resultiere. Verzugszinsen seien keine geltend gemacht worden und ein Kostenzuspruch an die weit überwiegend obsiegende Beklagte scheide aus, weil diese keine Kosten verzeichnet habe.
4.1. Gegen dieses Urteil des Obergerichts richtet sich die zulässige und rechtzeitige Revision des Klägers, die erklärt, das Urteil insoweit anzufechten, als dem Revisionsrekurs der klagenden Partei Folge gegeben werde und das bekämpfte Berufungsurteil dergestalt abgeändert werde, dass die Berufung der beklagten Partei kostenpflichtig abgewiesen werde, eventualiter der Revision Folge gegeben und das bekämpfte Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück gewiesen werde, sowie die beklagte Partei für schuldig zu erkennen sei, der klagenden Partei die Kosten des gesamten Verfahrens zu ersetzen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
4.2. Als Revisionsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zur Begründung führt der Revisionswerber aus, das Erstgericht habe zu Recht die vereinbart gewesene Wartefrist von 90 Tagen nicht auf die Bezugsdauer von 720 Tagen innerhalb der Rahmenfrist von 900 Tagen angerechnet. Das Berufungsgericht begründe seine Rechtsansicht im Wesentlichen mit der seit 01.01.2017 in Kraft gesetzten Novelle des KVG in Liechtenstein, welche sich unter anderem gerade auf die hier wesentliche Bestimmung von Art 14 KVG beziehe, und damit, dass der Gesetzgeber nunmehr im Art 14 Abs 1 KVG klargestellt habe, dass etwaige Wartefristen von der Gesamtbezugsdauer von 720 Tagen abzuziehen wären. Mit dieser nunmehr erfolgten Gesetzesänderung sei aber nicht auch für die Vergangenheit klargestellt worden, dass solche Wartefristen anzurechnen waren. Für die Auslegung der bezughabenden Bestimmungen könne nur jene Intention des Gesetzgebers massgeblich sein, die er im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Bestimmungen verfolgt habe. Die Auslegung des Berufungsgerichtes sei unrichtig, weil dieses sich auf die nunmehr novellierte Gesetzesbestimmung abstütze und die erst seit 01.01.2017 in Kraft stehende Bestimmung des Art 14 Abs 1 KVG in der geltenden Fassung auf einem Tatbestand zur Anwendung bringe, der sich vor Einführung dieser novellierten Bestimmung verwirklicht habe. Dass der vom Gesetz vorgegebene Leistungsumfang von 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Kalendertagen um die Dauer einer Wartefrist gekürzt werden könnte, habe Art 14 KVG vor der Novelle per 01.01.2017 in keinem Zeitpunkt vorgesehen. Der schweizerische Gesetzgeber habe diesbezüglich bereits vor vielen Jahren mit Art 72 CH-KVG eingeführt, dass die Mindestbezugsdauer für den Versicherten von 720 Tagen um eine vereinbarte Wartefrist gekürzt werden könne. Vorgängig habe sich auch im schweizerischen KVG jene Regelung gefunden, wie sie im liechtensteinischen KVG bis 31.12.2016 Bestand gehabt habe, nämlich dass eine vereinbarte Wartefrist zwar den Beginn der Leistungsfrist des Krankenversicherers hinausschieben könne, eine Kürzung der Leistungsfrist aber deswegen nicht möglich sei. Gerade deswegen habe der schweizerische Gesetzgeber Art 72 Abs 2 KVG in der heutigen Fassung eingeführt und die Kürzung der Mindestbezugsdauer um eine vereinbarte Wartefrist vorgegeben. Die Ansprüche in Liechtenstein leite sich wegen dem Obligatorium direkt aus dem KVG ab, nicht aber aus Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber der versicherten Person und dem Krankenversicherer. Gerade in Bezug auf die altrechtliche Situation in der Schweiz habe das Bundesgericht betont, dass es dem Krankenversicherer möglich wäre, eine Anrechnung der Wartefrist auf die Leistungsdauer mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren. Ohne solche sei dies aber auch in der Schweiz nach altem Recht nicht zulässig gewesen. Nachdem in Liechtenstein sich die Ansprüche obligatorisch aus dem Gesetz herleite, könne aber eine Anrechnung der Wartefrist nicht entgegen dem Gesetzeswortlaut vorgenommen werden. Wenn das Bundesgericht dies in Bezug auf die altrechtliche Situation in der Schweiz selbst bei nicht obligatorischen Taggeldversicherungen nur über explizite Vereinbarung als zulässig eingestuft habe, dann sei bei einem obligatorischen Anspruch nur dann eine Anrechnung möglich, wenn eine solche im Gesetz vorgegeben sei. Jedenfalls spreche auch diese historische Entwicklung gegenständlich klarerweise dafür, dass bis zum 31.12.2016 in Liechtenstein keine Anrechnung dieser Wartefrist möglich gewesen, dies mangels gesetzlicher Regelung.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ferner das Berufungsgericht in Bezug auf die 59 Tage für die Monate Januar und Februar 2014 zum Ergebnis gelangen müssen, dass für diese Monate zwar keine Taggeldleistungen der beklagten Partei geschuldet seien, sich aber die Ansprüche des Klägers, soweit eine Gesamtdauer von 900 Kalendertagen nicht überschritten werde, um diese 59 Kalendertage verlängere. Jedenfalls könne den aktuellen Regelungen des KVG nicht entnommen werden, dass etwaige Lohnzahlungen des Arbeitgebers für Monate, in welchem eigentlich Krankentaggeldansprüche bestanden hätten, von der Mindestbezugsdauer in Abzug zu bringen wären.
Der dem Kläger noch verbleibende Anspruch gegenüber der Beklagten sei um diese 59 Kalendertage zu 101.80 CHF zu erhöhen, dies entspreche einem Betrag von CHF 6'006.20. Total würde dem Kläger also ein Anspruch von CHF 9'549.90 verbleiben, würde man davon ausgehen, dass die gegenständlich vereinbarte Wartefrist von 90 Tagen von der Mindestbezugsdauer von 720 Tagen in Abzug zu bringen seien. Das Berufungsgericht stelle sich mit dieser Ansicht selbst gegen diejenige der beklagten Partei, die diese 59 Kalendertage in ihren Berechnungen nicht von der Mindestbezugsdauer des Klägers in Abzug gebracht habe.
4.3. Die Beklagte und Revisionsgegnerin hat fristgerecht eine Revisionsbeantwortung eingereicht und beantragt, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben und das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.04.2017 gutzuheissen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht vorliege. Sämtliche Ausführungen des Klägers würden bestritten, soweit sie nicht ausdrücklich anerkannt würden. Eine Nichtanrechnung der 90-tägigen Wartefrist an die Krankengeld-Bezugsdauer sei mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren. Das Obergericht habe sich nicht nur auf die Materialien zur neuen Gesetzesvorschrift abgestützt, sondern habe sich auch mit der gesetzlich normierten Gewähr der vollen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber während der Wartezeit, der dadurch gewährten Vergünstigung auf den Versicherungsprämien und der zwischen der C und der Beklagten getroffenen Vereinbarung auseinandergesetzt. Die Vorinstanz sei damit richtigerweise zum Schluss gelangt, dass auch unter der Geltung der alten Fassung von Art 14 Abs 1 KVG die vereinbarten Wartefristen an die Bezugsdauer anzurechnen gewesen seien und der neue Art 14 Abs 1 lit b KVG offensichtlich nur der Verdeutlichung einer bereits bestehenden Rechtslage diente.
Die gemäss Art 14 Abs 2 letzter Satz KVG subsidiär greifende, gesetzlich normierte Haftung der Krankenkassen bei Insolvenz des Arbeitgebers stelle sicher, dass der versicherte Arbeitnehmer durch die Vereinbarung einer Wartefrist zwischen dem Versicherer und dem Arbeitgeber keineswegs irgendwelche Nachteile erfahre. Die Vereinbarung einer Wartefrist habe keine eigentliche Kürzung des Taggeldanspruchs der Versicherten zur Folge; da während der Dauer der Wartefrist eine Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers erfolge. Es sei daher gesetzlich sichergestellt, dass der Versicherte während mindestens 720 Tagen Erwerbsausfallleistungen seitens des Arbeitgebers und/oder Versicherers erhalte. Entgegen den klägerischen Behauptungen sei zudem festzuhalten, dass sowohl das vormalige schweizerische Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (CH-KUVG) als auch das aktuelle schweizerische Bundesgesetz über die Krankenversicherung (CH-KVG) eine entsprechende Kürzungsmöglichkeit bzw Anrechnung der Wartefrist an die Bezugsdauer vorgesehen hätten. Zudem habe bereits der Wortlaut des Entwurfs des damaligen Art 64 Abs 2 Sätze 2 und 3 CH-KVG (heute: Art 72 CH-KVG) in der Botschaft des Bundesrats zum CH-KVG vom 6. November 1991 einen Aufschub des Leistungsbeginns gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie vorgesehen. Art 14 Abs 1 KVG (in der alten Fassung) regle die Anspruchsvoraussetzungen der obligatorischen Krankengeldversicherung, Art 14 Abs 2 KVG (in der alten Fassung) hingegen regle den Leistungsbeginn. Nachdem sich das liechtensteinische Sozialversicherungsrecht im Wesentlichen - wie vom Kläger anerkannt - an das schweizerische Sozialversicherungsrecht anlehne und zwischen dem zitierten Art 14 des liechtensteinischen KVG und Art 72 CH-KVG grosse Ähnlichkeiten bestünden, sei der Sinn und Zweck von Art 14 Abs 1 und 2 KVG (in alter Fassung) im Nachfolgenden insbesondere mittels Rezeption auf das schweizerische Recht zu ermitteln. Der einzige Unterschied beim Vergleich der beiden Gesetzesbestimmungen bestehe darin, dass sich das liechtensteinische KVG (alte Fassung) über die Anrechnung der Wartefrist an die Bezugsdauer ausschweige, was aber nicht als Anrechnungsverbot gedeutet werden könne. Aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Bestimmungen sei die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zur Norminterpretation heranzuziehen. Gemäss letzteren werde mittels einer Wartefrist der Leistungsbeginn (und nicht die Anspruchsentstehung als solche) aufgeschoben. Gleichzeitig setze die Entschädigungsperiode resp Bezugsdauer von 720 Tagen an dem Tag ein, an dem der Taggeldanspruch entstehe. Mit anderen Worten laufe die Bezugsdauer bereits während dem auch die Wartefrist laufe, womit die Wartefrist an die Bezugsdauer anzurechnen sei.
Sodann gelte bezüglich der Monate Januar und Februar 2014, während denen der Kläger angeblich krank gewesen sei und trotzdem einen Lohn von der C bezogen habe, gleiches wie auch bezüglich der vereinbarten Wartefrist, nämlich, dass auch diese Dauer der Lohnfortzahlung - analog der lohnfortzahlungspflichtigen Dauer der Wartefrist - an die Krankengeld-Bezugsdauer angerechnet werde. Entgegen den klägerischen Behauptungen sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese Lohnfortzahlungsdauer anders als die Wartefrist behandelt werden solle. Einzig die C wäre infolge Legalzession nach Art 25 Abs 2 KVG dazu berechtigt, Krankengeldleistungen für diesen Zeitraum von der Beklagten ein- bzw zurückzufordern. Eine Nichtanrechnung der 59 bezahlten Tage an die Bezugsdauer würde überdies - wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt festhalte - gegen das Verbot der Überentschädigung nach Art 17 KVG verstossen.
Die Berechnung der Vorinstanz - Restsaldo zu Gunsten des Klägers in der Höhe von CHF 3'543.70 - sei daher korrekt und vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu bestätigen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, Bezug genommen.
5. Die Revision ist zulässig und rechtzeitig (§ 471 Abs 1 ZPO und § 1 Abs 1 Bst c GOG).
6. Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
7. Strittig ist, ob hinsichtlich des dem Kläger gebührenden Krankengeldes auf die Bezugsdauer von 720 Tagen innerhalb der Rahmenfrist von 900 Tagen (Art. 14 Abs. 1 KVG) die zwischen der Beklagten und der C vereinbart gewesene Wartefrist von 90 Tagen anzurechnen ist oder nicht, ob also dem Kläger insgesamt 720 Taggelder zustehen oder lediglich 630. Weiter ist strittig, ob sich der Kläger auf die Bezugsdauer die Monate Januar 2014 und Februar 2014, also insgesamt 59 Tage, anrechnen lassen muss, weil er in diesem Zeitraum, obwohl krankengeldberechtigt, von seiner Arbeitgeberin C den vollen Lohn ausbezahlt erhalten hatte.
8.1. Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG) entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem (nicht mehr in Kraft stehenden) schweizerischen Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (CH-KVUG) bzw dem schweizerischen Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (CH-KVG). Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt. Vorliegend ist damit auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur sozialen Krankenversicherung abzustellen, soweit keine triftigen Gründe vorliegen, davon abzuweichen. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die soziale Krankenversicherung in der Schweiz - entgegen der Regelung in Liechtenstein - nur die obligatorische Krankenpflegeversicherung umfasst, nicht jedoch eine obligatorische Taggeldversicherung.
8.2. Eine auf öffentlichrechtliche Normen gegründete Anspruchsnorm der obligatorischen Versicherung kann durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherten ergänzt oder konkretisiert werden (Urteil des OGH vom 05.06.2008 zu 10 CG.2003.34). Das liechtensteinische KVG verweist denn auch ausdrücklich auf die (genehmigungspflichtigen) Statuten und Reglemente der Krankenkassen. Die Aufsichtsbehörde kann von der Krankenkasse verlangen, dass sie ihre Statuten oder Reglemente ändert, wenn diese gesetzlichen Bestimmungen widersprechen (Art 4a Abs 4 KVG). Damit ist die ergänzende Regelung des Versicherungsverhältnisses nicht gänzlich ausgeschlossen, soweit die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen wie auch die allgemeinen verwaltungsrechtlichen, verfassungsrechtlichen wie auch sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze beachtet werden. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist der Gestaltungsspielraum der Versicherer damit jedoch wesentlich eingeschränkt. Unzulässig sind Versicherungsbedingungen, welche die gesetzliche Leistungsordnung verschlechtern (vgl auch Beschluss des OGH vom 07.07.2017 zu 06 CG.2015.467).
8.3. Art 14 Abs 1 KVG (in der bis 31.12.2016 gültigen Fassung) lautete wie folgt: "Den obligatorisch Versicherten ist bei ärztlich oder chiropraktorisch bescheinigter, mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit, ab dem 2. Tage nach dem Tage der Erkrankung ein Krankengeld zu gewähren. Das Krankengeld fällt dahin, wenn die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt ist, oder wenn es für eine oder mehrere Krankheiten während wenigstens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen ausbezahlt worden ist und der Versicherte keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, jedenfalls aber vom Zeitpunkt des Bezuges einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an."
Art 14 Abs 1 lit b KVG (in der seit 01.01.2017 gültigen Fassung) gewährt den obligatorisch Versicherten bei ärztlich oder chiropraktisch bescheinigter, mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld; der Anspruch auf Ausrichtung eines Krankengelds endet, wenn das Krankengeld für eine oder mehrere Krankheiten unter Berücksichtigung einer vereinbarten Wartefrist gemäss Abs 2 während wenigstens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen ausbezahlt worden ist. Art 14 Abs 2 KVG (in der seit mindestens 01.01.2014 gültigen Fassung) bestimmt, dass der Leistungsbeginn für das Krankengeld für die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte oder durch Gesetz festgelegte Dauer der Lohnfortzahlung aufgeschoben werden kann, sofern der Arbeitgeber Gewähr für die Lohnfortzahlung bietet, jedoch für längstens 360 Tage und dass innerhalb eines Jahres nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wird die bereits einmal abgelaufene Wartefrist nicht mehr berücksichtigt wird; kann der Arbeitgeber infolge Insolvenz dieser Lohnfortzahlung nicht nachkommen, so haften die Kassen bei Krankheit im Ausmass der Leistungen gemäss diesem Gesetz.
Durch die per 01.01.2017 in Kraft gesetzte Novelle bzw mit der Ergänzung des Art 14 KVG durch die Formulierung "unter Berücksichtigung einer vereinbarten Wartefrist gemäss Abs 2 während wenigstens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen" sollte, wie die Vorinstanz darauf hinweist, gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit des Aufschubs des Leistungsbeginns unverändert beibehalten werden ("Die Möglichkeit des Aufschubs wurde zudem nicht, wie von einem Abgeordneten vermutet, abgeschafft, sondern wird wie heute unverändert beibehalten", BuA 2015/91, S 15). Dies sagt aber nichts darüber aus, ob damit auch eine allfällige bisherige Praxis der Anrechnung der Wartezeit an die Bezugsdauer von 720 Tagen mitübernommen hätte werden sollen.
Gemäss dem vergleichbaren Art 72 CH-KVG kann der Leistungsbeginn gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden (Art 72 Abs 2 CH-KVG). Die Anrechenbarkeit der Wartezeit auf die Mindestbezugsdauer erfordert jedoch eine entsprechende Vertragsbestimmung (Gebhard Eugster, Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG, RBS - Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2010, S 496; zur altrechtlichen Ordnung: BGE 113 V 212 E 3c und E 4).
Wie bereits vorstehend unter Erwägung 8.2 ausgeführt, sind im Bereich der liechtensteinischen (obligatorischen) Krankenversicherung Versicherungsbedingungen, welche die gesetzliche Leistungsordnung verschlechtern, unzulässig. Auch wenn die Vorinstanz gute Gründe für eine Anrechnung der Wartezeit an die Bezugsdauer von 720 Tagen anführt, so fehlt es (zumindest bis 31.12.2016) an einer gesetzlichen Grundlage, welche einer Kasse als Leistungserbringerin erlaubt, im Rahmen ihrer Statuten und Reglemente eine solche Anrechnung vorzunehmen bzw als gültige Vertragsbestimmung aufzunehmen. Ob die Neuformulierung des Art 14 KVG (gültig ab 01.01.2017) eine diesbezügliche Grundlage bildet, kann vorliegend offen bleiben. Der Hinweis der Beklagten auf die schweizerische Praxis geht insofern fehl, als zum einen die schweizerische Taggeldversicherung als (freiwillige) Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung konzipiert ist und deren Verbindlichkeit sowie Ausgestaltung sich ggf aus den Regelungen von allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen ableitet, und zum anderen aber auch mit Art 72 Abs 2 CH-KVG explizit die Möglichkeit einer Anrechnung der Wartezeit an die Bezugsdauer eingeräumt wird.
Damit muss der Kläger sich die zwischen seiner Arbeitgeberin und der Beklagten kollektiv vereinbart gewesene Wartefrist nicht anrechnen lassen und besteht ein Restanspruch im Umfang dieser 90 Tage.
Demgegenüber ist mit der Vorinstanz der Anspruch auf die 59 Taggelder für die Monate Januar und Februar 2014 zu verneinen, da mit der in diesem Zeitraum erfolgten Lohnzahlung der entsprechende Anspruch auf Auszahlung des Krankentaggeldes gemäss Art 25 Abs 2 KVG auf seine Arbeitgeberin C übergegangen ist.
Damit sind von der maximalen Gesamtbezugsdauer von 720 Tagen lediglich aber immerhin 59 Tage (Januar/Februar 2014), während welcher die C dem Kläger den vollen Lohn bezahlte, in Abzug zu bringen. Insgesamt gebühren dem Kläger daher 661 Taggelder à CHF 101.80, was einem Krankengeldanspruch von insgesamt CHF 67'289.80 entspricht. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bezahlte die Beklagte dem Kläger bis anhin insgesamt ein Krankengeld von CHF 54'584.10. Der Kläger hat daher eine Restforderung von insgesamt CHF 12'705.70 gegenüber der Beklagten.
9. Der Revision des Klägers ist daher zumindest teilweise Folge zu geben. Das Urteil des Obergerichts ist dahingehend abzuändern, dass der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil des Erstgerichts dahin abgeändert wird, dass es zu lauten hat: "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen den Betrag von CHF 12'705.70 zu zahlen. Das Klagemehrbegehren, gerichtet auf die Zahlung eines weiteren Betrages von CHF 5'548.10, wird abgewiesen."
10. In Folge Abänderung der unterinstanzlichen Entscheidungen sind die Kostenentscheidungen der Unterinstanzen neu zu fassen und dem überwiegend obsiegenden Kläger und Revisionswerber auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu vergüten (§§ 50, 41 Abs 1 und 43 ZPO).
Die Revisionsgegnerin wird gemäss § 43 ZPO zum Kostenersatz für das vorliegende Verfahren verpflichtet. Die Verfahrenskosten für das Revisionsverfahren betragen gemäss Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, Art 1 Tarifpost 3 lit C, bei dem Streitwert von CHF 14'710.00, CHF 951.00 zuzüglich 50% (Einheitssatz gemäss Art 23 Abs 4 RATG) CHF 475.50, zuzüglich 8% MwSt total CHF 1'540.62, und liegen damit leicht unter den vom Revisionswerber verzeichneten Kosten von total CHF 1'617.80. Entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens, in welchem der Revisionswerber weit überwiegend, mithin mehr als 3/4, obsiegt, gebühren ihm voller Kostenersatz, also CHF 1'540.62 (§ 43 Abs 2 ZPO). Für das Berufungsverfahren bestehen die Kosten, ausgehend von einem Streitwert von CHF 18'253.80, in Verfahrenskosten von CHF 891.00 (Art 1 Tarifpost 3 lit B) zuzüglich 40% (Einheitssatz gemäss Art. 23 Abs. 4 RATG) CHF 356.40, zuzüglich 8% MwSt total CHF 1'347.19, und liegen damit ebenfalls leicht unter den vom Revisionswerber (offenkundig mit einem Einheitssatz von 50%) verzeichneten Kosten von total CHF 1'443.42 für die Berufungsmitteilung. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens (Obsiegen zu 3/4; Unterliegen zu 1/4) gebühren dem Revisionswerber 2/4 von CHF 1'540.62, also CHF 770.31 als Ersatz der Kosten seiner Berufungsmitteilung.
Für das erstinstanzliche Verfahren ist entsprechend der Abänderung der Entscheidung und dem Ausgang (Obsiegen zu 3/4; Unterliegen zu 1/4) die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass CHF 2'336.42 zu ersetzen sind.