06 CG. 2015.49
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 CH- vertreten durch VTRA 2, wider die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTRA 1 in wegen ausgedehnt CHF 295'027.23 s.A. und Feststellung (Streitwert CHF 15'000.00; Gesamtstreitwert CHF 310'027.23 s.A.) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 07.09.2016, 06 CG.2015.49-42, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.03.2016, 06 CG.2015.49-30, in der Hauptsache keine Folge, hingegen im Kostenpunkt Folge gegeben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit CHF 8'531.20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
2.1. Die Klägerin macht mit ihrer am 19.02.2015 eingebrachten Klage letztlich den Betrag von CHF 295'027.23 s.A. an Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilungskosten, Kosten der Pflegehilfe und verschiedenen sonstigen frustrierten Aufwendungen geltend und begehrt weiters die Feststellung, dass ihr der Beklagte für alle künftigen Folgen aus ihrem Sturz vom 12.01.2014 zu haften habe. Sie brachte zusammengefasst vor: Sie sei am frühen Morgen des 12.01.2014 auf dem zu ihrem gemieteten Ferienhaus Nr. Y führenden "Trampelpfad" ausgerutscht. Als sie sich, um den Sturz abzufangen, an dem in ihrer Richtung linksseitig angebrachten Holzgeländer habe festhalten wollen, sei dieses gebrochen, weil die Holzpfosten morsch/faul gewesen seien. Sie sei daraufhin mit dem abgebrochenen Geländer im freien Fall rund 3 Meter über das steil abfallende Gelände auf den am Fusse der Böschung bestehenden Betonboden abgestürzt und dadurch schwer verletzt worden. Der Beklagte, der die Nutzung des "Trampelpfades" durch sie und weitere Dritte ausdrücklich erlaubt und geduldet habe, hafte ihr nach § 1319 ABGB sowie wegen schuldhafter Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten für die Folgen des Sturzes. Er sei verpflichtet gewesen, den "Trampelpfad" zur Beseitigung der Rutschgefahr regelmässig zu streuen und ein ordentliches (stabil errichtetes und fixiertes) Geländer zum Schutz vor einem Absturz anzubringen. Er habe es auch schuldhaft unterlassen, den Weg, die Stiege und das Geländer, welche besonders anfällig für Witterungseinflüsse gewesen seien, laufend zu überprüfen bzw instand zu halten. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er ohne weiteres die Brüchigkeit des Geländers und dessen mangelhafte Winterfestigkeit feststellen können.
Da Spätfolgen des Sturzes der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könnten, sei auch die Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden festzustellen.
2.2. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete im Wesentlichen ein: Die Klägerin sei nicht auf seinem Grundstück gestürzt. Selbst wenn Gegenteiliges festgestellt werde, hafte er der Klägerin nicht. Zum Ferienhaus Nr. Y würden zwei eigene, nicht über sein Grundstück Nr. XYZ führende Zugangswege führen, sodass die Klägerin auf die Benutzung des "Trampelpfades", der ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung von Dritten errichtet worden sei und ihm bzw den Mietern des Ferienhauses Nr. Y überhaupt keinen Nutzen gebracht habe, nicht angewiesen gewesen sei. Der Vermieter der Klägerin habe ihr bei Mietbeginn ausdrücklich gesagt, dass sie den "Trampelpfad" nicht benützen dürfe. Es werde bestritten, dass im Januar 2014 überhaupt ein Geländer angebracht gewesen sei. Selbst im gegenteiligen Fall sei er nicht zu dessen Unterhalt verpflichtet gewesen, ebenso wenig zum Unterhalt des "Trampelpfades". Dieser habe nämlich nie seinen Interessen gedient. Zum Unterhalt verpflichtet gewesen seien vielmehr der Eigentümer des Grundstückes Nr. ABC bzw die jeweiligen Mieter des Ferienhauses Nr. Y.
Es werde bestritten, dass sich die Klägerin durch ihren Sturz vom 12.01.2014 die behaupteten Verletzungen - mit Ausnahme der Platzwunde am Hinterkopf und der gebrochenen Rippen - zugezogen habe. Die über den 22.07.2014 hinausgehenden Beschwerden und Schmerzen der Klägerin seien jedenfalls nicht unfallkausal und habe er dafür keinesfalls einzustehen.
Selbst wenn man die Behauptungen der Klägerin als richtig unterstellen wollte, wären die tatbestandsmässigen Voraussetzungen des § 1319 ABGB nicht erfüllt. Der Beklagte habe auch Verkehrssicherungspflichten nach § 1295 ABGB nicht schuldhaft verletzt. Ausserdem sei der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen.
3.1. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgende, wesentliche Feststellungen zugrunde:
Die Klägerin ist schweizerische Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz in der Schweiz.
Die Klägerin hatte von ----- ----- mit Mietvertrag vom 23.12.2010 im liechtensteinischen Alpengebiet, nämlich im Gebiet "A", das auf dem Grundstück Nr. ABC errichtete Ferienhaus ("Ferienhaus Nr. Y") gemietet. Auf dem südöstlich des Grundstückes Nr. ABC des ----- ----- gelegenen und im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück Nr. XYZ ist ebenfalls ein Ferienhaus ("Ferienhaus Nr. X") errichtet. Bis ca. 1999/2000 hatte der Beklagte das Ferienhaus an Dritte vermietet. Seither nutzen der Beklagte und seine Ehefrau das Ferienhaus Nr. X wieder selbst, wobei sich der Beklagte im Winter praktisch nie dort aufhält; auch am 11./12.01.2014 hielt sich der Beklagte nicht in seinem Ferienhaus auf.
Die Lage der Grundstücke Nr. ABC und Nr. XYZ samt darauf errichteten Ferienhäusern Nr. Y und Nr. X kann planmässig (Ausdruck aus dem Geodatenportal) wie folgt dargestellt werden:
[Bild 1]
Das Grundstück Nr. ABC verfügt über zwei öffentliche Strassenanschlüsse, nämlich einerseits über die östlich oberhalb des Ferienhauses Nr. Y vorbeiführende "C-strasse" (= Grundstück Nr. 3808) und anderseits über die westlich unterhalb des Ferienhauses Nr. Y vorbeiführende "B-Strasse" (= Grundstück Nr. ). Von diesen beiden Strassen führt jeweils ein Fussweg (in der Folge: "ostseitiger" bzw. "westseitiger Zugangsweg") über das Grundstück Nr. ABC zum Ferienhaus Nr. Y.
Die Grundstücke Nr. ABC und Nr. XYZ wurden, und zwar auch im Januar 2014, durch einen "Trampelpfad" verbunden, welcher vom ostseitigen Zugangsweg ausgehend zum Ferienhaus Nr. Y leicht ansteigend in südöstlicher Richtung zur Hofeinfahrt des Ferienhauses Nr. X verlief, wobei die letzte Höhendifferenz zur Hofeinfahrt des Ferienhauses Nr. X mit fünf unterschiedlich hohen und unterschiedlich geformten, teils aus Natursteinen und teils aus Beton bestehenden Stufen überwunden wurde.
Der Verlauf der beiden Zugangswege zum Ferienhaus Nr. Y und der seinerzeitige Verlauf des "Trampelpfades" kann planmässig (Ausdruck aus dem Geodatenportal) wie folgt dargestellt werden (der westliche Zugangsweg ist mit "1", der östliche mit "2" und der "Trampelpfad" mit "3" bezeichnet):
[Bild 2]
Der seinerzeitige "Trampelpfad" präsentierte sich aus Richtung des Ferienhauses Nr. Y kommend wie aus nachstehender, allerdings geraume Zeit nach Januar 2014 aufgenommener, Fotografie ersichtlich:
[Bild 3]
Südwestlich des "Trampelpfades", an der Stelle wo die Grasböschung zum Ferienhaus Nr. X hin abfällt, war im Januar 2014, ein Handlauf angebracht, welcher aus unmittelbar und ohne Materialschutz in das Erdreich eingebrachten Holzpfosten samt darauf angenagelten Holzlatten bestand.
Der "Trampelpfad" samt Handlauf war von den ehemaligen Mietern der Ferienhäuser Nr. Y und Nr. X ohne Wissen des Beklagten errichtet worden. Der Beklagte erlangte erst im Nachhinein, nämlich ca. 1999/2000, als er und seine Ehefrau das Ferienhaus Nr. X wieder selbst nutzten, Kenntnis von der Errichtung des "Trampelpfades".
Im September 2014 liess der Beklagte eine Betonmauer errichten, sodass die Benutzung des "Trampelpfades" seither verunmöglicht ist.
Am Abend des 11.01.2014, zwischen 18:30 bis 19:30 Uhr, wurde die Klägerin von ihren Freunden ----- und ----- ----- zum Essen abgeholt. Die beiden warteten mit ihrem Auto bei der Hofeinfahrt zum Ferienhaus Nr X auf die Klägerin. Die Klägerin benutzte den Trampelpfad, um dorthin zu kommen.
Am frühen Morgen des 12.01.2014 gegen 00:30 Uhr brachten ----- und ----- ----- die Klägerin mit dem Auto zurück und liessen sie wiederum bei der Hofeinfahrt zum Ferienhaus Nr X, wo sie sie auch abgeholt hatten, aussteigen. Anschliessend ging die Klägerin von dort aus zu Fuss über die Hofeinfahrt zum Ferienhaus Nr X und in der Folge über den sog Trampelpfad in Richtung Ferienhaus Nr Y. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert war.
Der sog Trampelpfad war zu diesem Zeitpunkt teilweise schneebedeckt und wies auch vereiste Stellen auf. Dies war der Klägerin im Vornherein - also bereits vor Betreten des Trampelpfades - bewusst, da sie den sog Trampelpfad bereits auf dem Hinweg zur Hofeinfahrt (als ----- und ----- ----- sie am Abend des 11.01.2014 dort abholten) benutzt hatte und es zwischenzeitlich auch nicht geschneit hatte.
Die Klägerin benutzte in der Nacht des 12.01.2014 den sog Trampelpfad, weil auf den beiden sich auf dem Grundstück Z Nr ABC befindlichen Zugangswegen zum Haus Nr Y mehr Schnee lag als auf dem Trampelpfad und der Trampelpfad ihr sicherer erschien.
Der Trampelpfad erschien der Kläger auch deshalb sicherer, weil die beiden Zugangswege auf dem Grundstück Nr ABC unbeleuchtet und ihrer Ansicht nach steil waren und die Klägerin bei Benutzung der beiden Zugangswege auch weiter zu gehen habt hätte, als bei der Benutzung des sog Trampelpfades. Nach Ansicht der Klägerin war es auch für ihre Freunde ----- und ----- ----- praktischer, bei der Hofeinfahrt des Ferienhauses Nr X auf sie zu warten.
Der Zugangsweg östlich (also oberhalb) des Hauses Nr Y verfügte zum damaligen Zeitpunkt talseits über kein Geländer und war auch ein Teil dieses Weges abgerutscht. Der Weg hätte trotz der Abrutschstelle begangen werden können, da neben der Abrutschstelle noch eine begehbare Wegbreite von ca 60 cm bestand.
Die Klägerin ging in der Nacht des 12.01.2014 beim Betreten des sog Trampelpfades leicht nach vorne geneigt, ohne sich jedoch am Handlauf festzuhalten bzw diesen zu benutzen.
Auf einer der obersten Stufen des sog Trampelpfades verlor die Klägerin das Gleichgewicht, wobei nicht festgestellt werden kann, ob sie das Gleichgewicht verlor, weil sie stolperte oder weil sie ausrutschte. (Erst) in der Folge griff die Klägerin nach dem Handlauf, um sich daran festzuhalten, worauf der oberste Holzpfosten, an welchem die Holzlatte (Handlauf) befestigt war, brach und die Klägerin samt Pfosten und Holzlatte auf der Betonfläche unterhalb der Betonstützmauer in Schachtnähe zum Liegen kam.
Auf dem untenstehenden Foto zeigt die Klägerin die Stelle, an welcher sie Gleichgewicht verlor. Ebenso sind auf dem Foto der Schacht (mit 1. bezeichnet), die Stützmauer (mit 2. bezeichnet) und die Betonfläche (mit 3. bezeichnet) ersichtlich:
[Bild 4]
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin nach unten rutschte oder fiel, ebenso wenig kann der Verlauf des Abrutschens oder des Falles im Detail festgestellt werden. Es kann sodann nicht festgestellt werden, was der Grund für das Stolpern oder Ausrutschen der Klägerin war.
Weshalb und an welcher Stelle der Holzpfosten genau abgebrochen ist (Bruchstelle) und in welchem Zustand sich dieser Pfosten damals befunden hat kann nicht festgestellt werden, insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob der Pfosten angefault oder morsch war und ob dies gegebenenfalls die Ursache für den Bruch des Pfostens war.
Die Klägerin hatte den sog Trampelpfad auch vor dem 11./12.01.2014 schon benutzt, etwa, wenn sie mit ihrem Hund laufen ging. Dies war dem Beklagten bekannt und wurde von ihm - obwohl es ihn störte - auch geduldet.
Beim Einzug der Klägerin in das von ihr gemietete Ferienhaus Nr Y wurde ihr vom Mitarbeiter der -----, welche das Ferienhaus Nr Y für ----- ----- vermietete, gesagt, sie könne ihr Auto beim Ferienhaus Nr X parkieren, wenn sie schwere Sachen habe, und diese dann über den sog Trampelpfad zum Ferienhaus Nr Y transportieren. Von der Ehefrau des Beklagten wurde der Klägerin ebenfalls angeboten, das Auto beim Ferienhaus Nr X abzustellen, wenn sie Sachen zum Transportieren hatte.
Der sog Trampelpfad wurde auch von Handwerkern und dem Kaminfeger benutzt, wenn diese zum Ferienhaus Nr Y mussten. Der Trampelfpad wurde sodann gelegentlich auch von Wanderern benutzt.
Dass der sog Trampelpfad (neben der Klägerin) gelegentlich auch von Dritten benutzt wurde, war dem Beklagten bewusst.
Es bestand und besteht kein Fusswegrecht zu Lasten des Grundstücks Z Nr bzw zugunsten des Grundstücks Z Nr ABC.
Die Klägerin hat sich schon lange Zeit vor dem 11./12.01.2014 mit ihrer Freundin ----- ----- über den sog Trampelpfad unterhalten, wobei sie der Ansicht waren, dass der Trampelpfad ‚gerichtet' werden müsste.
----- ----- hat die Klägerin sodann ebenfalls schon lange Zeit vor dem 11./12.01.2014 erzählt, dass sie bei ihrem Vermieter moniert habe, dass das Holzgeländer wackelig sei, worauf ----- ----- zur Klägerin sagte, dass sie sich am Holzgeländer doch nicht halten könne, da dieses zu wackelig sei.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger gegenüber dem Beklagten jemals den Zustand des Trampelpfades oder des Handlaufes erwähnte oder sich beim Beklagten darüber beschwerte.
Der Beklagte selbst hat nie Instandhaltungs- oder Überprüfungsmassnahmen in Bezug auf den sog Trampelpfad oder den Handlauf vorgenommen oder in Auftrag gegeben. Für ihn war der Trampelpfad ‚Ausland'. Er selber wie auch seien Ehefrau benutzten den Trampelpfad nicht und zogen auch ansonsten keinen Nutzen daraus.
Die zwischen der Klägerin und dem Eigentümer (Vermieter) des Ferienhauses Nr Y abgeschlossene Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 23.12.2010 enthielt ua nachfolgende (wortwörtlich wiedergegebene) Klausel:
‚...
Die Garten- und Umgebungsanlage ist vollumfänglich vom Mieter fachgerecht zu unterhalten.
...'
Die Klägerin hat der Ehefrau des Beklagten erstmals im Frühjahr/Sommer 2014 von ihrem Sturz erzählt, worauf diese es dem Beklagten erzählte. Wann genau dies war, kann nicht festgestellt werden. Schriftlich hat die Klägerin den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 26.09.2014 über ihren Sturz informiert.
Die Begehung des Trampelpfades erforderte nicht, sich am Handlauf festzuhalten. Auch die Klägerin hatte sich zuvor (vor dem 12.01.2014) nie am Handlauf festgehalten.
Als der Beklagte vom Sturz der Klägerin erfuhr, liess er zunächst einen Lattenzaun anbringen und später eine Mauer erstellen, um den Durchgang von der Hofeinfahrt zum Ferienhaus Nr X hin zum Trampelpfad zu verschliessen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei den auf der Fotodokumentation Augenschein ON 15a, Fotos 13-18, ersichtlichen Holzpfosten-/Latten, um den verfahrensgegenständlichen Holzpfosten resp die verfahrensgegenständliche Holzlatte handelt."
3.2. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Haftung des Beklagten. Er sei nicht verpflichtet gewesen, den "Trampelpfad" zu streuen oder einen Handlauf anzubringen. Eine Haftung nach § 1319 ABGB stelle sich allenfalls nur im Zusammenhang mit dem Handlauf. Der Klägerin sei es allerdings nicht gelungen, die "mangelhafte Beschaffenheit" des Handlaufs zu beweisen. Ausserdem sei das Verschulden der Klägerin als derart grob einzustufen, dass eine Haftung des Beklagten ausscheide.
4.1. Das Obergericht verwarf die Verfahrensrüge der Klägerin und hielt auch ihre Beweisrüge für unbeachtlich. Die damit bekämpften Feststellungen bzw die begehrten Ersatzfeststellungen seien allesamt nicht entscheidungswesentlich.
4.2. Soweit die Klägerin eine Haftung des Beklagten aus dem Umstand abzuleiten versuche, sie sei auf einer der Stufen zum "Trampelpfad" ausgerutscht, fehle es schon an einem ausreichend schlüssigen Prozessvortrag der Klägerin, warum sie ausgerutscht sei. Da sie vom Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen worden sei, habe das Erstgericht sie auch nicht anleiten müssen, einen schlüssigen Prozessvortrag zu erstatten. Es habe auch gar nicht festgestellt werden können, was der Grund für das Stolpern oder Ausrutschen gewesen sei. Dieses non-liquet wirke sich zum Nachteil der Klägerin aus. Dass der Beklagte wegen schuldhafter Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zu haften habe, mache sie in ihrer Rechtsrüge gar nicht geltend.
Beim Trampelpfad und auch bei dessen Stufen handle es sich wie auch beim Handlauf um Werke im Sinne des § 1319 ABGB. Der Beklagte sei als Grundstückseigentümer der Besitzer dieser Werke. Da der Pfosten des Handlaufs beim Sturz der Klägerin gebrochen sei, sei auch von einem "Einstürzen" bzw "Ablösen" im Sinne des 1319 ABGB auszugehen. Aber selbst dann, wenn festgestellt worden wäre, dass der Holzpfosten des Handlaufs morsch/faul gewesen und deshalb gebrochen sei oder der Handlauf nicht ausreichend stabil fixiert gewesen sei, bestünde keine Haftung des Beklagten. Ihm könne nämlich kein objektiver Sorgfaltsverstoss vorgeworfen werden. Es habe sich um einen blossen "Trampelpfad" im liechtensteinischen Alpengebiet auf mehr als 1200 müM gehandelt. Der "Trampelpfad" sei nicht vom Beklagten errichtet worden. Er habe dem Grundstück des Beklagten keinen Nutzen gebracht, er sei vielmehr für das Nachbargrundstück bzw für die Mieter des Ferienhauses Nr. Y von Vorteil gewesen, indem er ihnen einen bequemeren Zugang zum Ferienhaus verschafft habe. Der "Trampelfpad" habe problemlos auch ohne Festhalten am Handlauf begangen werden können. Die Klägerin selbst habe sich nie am Handlauf festgehalten, auch nicht unmittelbar vor dem Sturz. Der Beklagte, der selbst wie auch die Bewohner des Ferienhauses Nr. X den "Trampelpfad" nicht begangen hätten, habe seine Nutzung durch die Bewohner des Hauses Nr. Y "lediglich auf Zusehen" hin geduldet. Alles in allem könne dem Beklagten objektiv nicht vorgeworfen werden, dass er den Handlauf nicht regelmässig auf seine Statik bzw die allfällige Morschheit der Holzpfosten geprüft habe. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass er von jenen Personen, von denen der "Trampelpfad" ausschliesslich benutzt worden sei und denen er zum Vorteil gereicht habe, verständigt werden würde.
Schliesslich sei auch die vom "Trampelpfad" bzw vom Handlauf ausgehende Gefahr nicht derart gross gewesen, dass man vom Beklagten besondere Kontroll- bzw Überwachungsmassnahmen hätte erwarten dürfen. Bei Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten müsse von einem sehr unglücklich verlaufenen Sturzgeschehen ausgegangen werden. Die Klägerin habe substantiiert gar nicht behauptet, dass eine allfällige Instabilität oder ein "Durchfaulen" der Holzpfosten für den Beklagten erkennbar oder vorhersehbar gewesen wäre.
Auch eine allgemeine deliktische Haftung des Beklagten nach § 1295 ABGB scheide aus, und zwar im Wesentlichen aus denselben Gründen, aus denen auch abgeleitet worden sei, dass dem Beklagten ein Entlastungsbeweis in Bezug auf § 1319 ABGB gelungen sei. Die Klägerin hätte den Unfall vom 12.01.2014 bei Aufwendung auch nur geringster Vorsicht vermeiden können. Von ihr habe im Hinblick auf die Lage des "Trampelpfads" im alpinen Gelände entsprechende Vorsicht verlangt werden können. Wenn sie den "Trampelpfad" in einer Winternacht begehe, tue sie dies auf eigenes Risiko. Zur Errichtung einer den Sturz der Klägerin verhindernden Schutzvorrichtung sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Solches im Alpengebiet zu fordern, würde die Sorgfaltspflicht überspannen.
Der Beklagte bestreitet in seiner ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Revisionsgründe und stellt den Antrag, der Revision gegen Kostenersatz keine Folge zu geben.
6.1. Unrichtige rechtliche Beurteilung
6.1.1. Sowohl die Rechtsansicht des Erstgerichts, es sei unklar, ob § 1319 ABGB überhaupt anwendbar sei, und es sei der Klägerin nicht gelungen, die "mangelnde Beschaffenheit" des gebrochenen Handlaufs zu beweisen, als auch die Argumentation des Obergerichts, wonach die Bestimmung des § 1319 ABGB zwar anwendbar, dem Beklagten aber der Entlastungsbeweis gelungen sei, seien falsch.
6.1.2. Tatsächlich habe der Beklagte den Entlastungsbeweis nicht erbracht. Trotz Kenntnis, dass der Trampelpfad von der Klägerin und zahlreichen anderen Personen regelmässig benützt worden sei, habe der Beklagte nie Instandhaltungs- oder Überprüfungsmassnahmen in Bezug auf den "Trampelpfad" oder den Handlauf vorgenommen. Er habe in seiner Parteienvernehmung gemeint, dass er "da hinten [gemeint bei der Steinstiege bzw beim Handlauf] ja nichts zu suchen hatte" (PV Beklagter ON 14, S 13 letzter Absatz). Dass dies nicht festgestellt worden sei, werde als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht. Ebenso werde als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht, dass der Beklagte und seine Gattin zumindest seit dem Jahr 1999/2000 Kenntnis vom "Trampelpfad" und dem am 12. Januar 2014 eingestürzten Holzgeländer gehabt hätten. Diese Feststellung ergebe sich aus der Aussage der Zeugin ----- ----- (ON 24, S 20 vorletzter Absatz). Tatsache sei, dass der Beklagte in Bezug auf die Steinstiege und den Handlauf ein geradezu "vorsätzliches Desinteresse" an den Tag gelegt habe, das ihn keinesfalls exkulpieren könne. Es sei für jedermann erkennbar gewesen, dass durch ein derart unzureichendes und mangelhaft beschaffenes Holzgeländer bzw einen derart unzureichenden und mangelhaft beschaffenen Handlauf eine erhebliche Gefahr für die Benützer des "Trampelpfades" ausgehe. Es wäre für den Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den "Trampelpfad" entsprechend zu sichern, wie er das unmittelbar nach dem Sturzgeschehen auch getan habe.
6.1.3. Entgegen der Ansicht des Obergerichts sei es ohne Bedeutung, auf welcher Seehöhe sich ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB befinde. Es gebe keinen Haftungsausschluss oder Haftungsmilderungsgrund ab einer gewissen Seehöhe oder für eine "relativ exponierte Lage" oder das liechtensteinische Alpengebiet an sich.
6.1.4. Das Fürstliche Obergericht entlastete den Beklagten weiters rechtsirrig damit, dass der Trampelpfad nicht von ihm errichtet worden sei und seinem Grundstück überhaupt keinen Nutzen gebracht habe. Es spiele für den Entlastungsbeweis nach § 1319 ABGB keine Rolle, von wem ein Werk errichtet worden sei oder wem das Werk zum Vorteil gereicht habe. Als unbestrittener Halter/Besitzer des "Trampelpfades", des Handlaufs/Geländers und der Stufen sei der Beklagte für die Gefahrenabwehr verantwortlich gewesen.
6.1.5. Die zur Entlastung des Beklagten herangezogene Argumentation des Obergerichts, dass der "Trampelpfad" auch ohne Festhalten am Handlauf problemlos begangen habe werden können und sich die Klägerin selbst auch noch nie am Handlauf festgehalten habe, sei nicht nachvollziehbar. Jedes Geländer habe den Zweck, das Begehen von Stiegen zu erleichtern, Gangunsicherheiten auszugleichen und allfällige Stürze und damit verbundene Schäden zu vermeiden. Dieser Zweck bestehe unabhängig davon, ob der Wegbenützer das Geländer zuvor jemals benützt habe.
6.1.6. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entlaste es den Beklagten nicht, dass er die Benützung des Weges lediglich geduldet habe. Gerade das Gegenteil sei der Fall.
6.1.7. Das Fürstliche Obergericht habe rechtsirrig ausgeführt, der Beklagte habe ausnahmsweise darauf vertrauen dürfen, von jenen Personen, von denen der "Trampelpfad" ausschliesslich benützt worden sei, über eine allfällige Mangelhaftigkeit des Handlaufs verständigt zu werden. Eine solche "Verständigungspflicht" sei eine "schlichte Erfindung des Obergerichts" und finde weder im Gesetz und der Lehre noch in der Judikatur eine Stütze.
6.1.8. Wenn das Obergericht ausführe, die vom "Trampelpfad" bzw dessen Handlauf ausgehende Gefahr sei nicht derart gross gewesen, dass man deswegen vom Beklagten besondere Kontroll- bzw Überwachungsmassnahmen hätte erwarten dürfen, übersehe es, dass die Klägerin durch den Sturz schwer verletzt worden sei. Feststellungen dazu seien bislang unterblieben, weil der Verhandlungsgegenstand auf dem Grund des Anspruchs eingeschränkt worden sei.
6.1.9. Entgegen der Ansicht des Obergerichts habe die Klägerin darauf vertrauen können, dass der Handlauf/das Geländer seinen Zweck erfülle. Von einem Geländer könne nämlich typischerweise erwartet werden, dass es vor einem Absturz bewahre.
6.1.10. Zu Unrecht unterstelle das Obergericht der Klägerin, sie habe nicht substantiiert behauptet, dass für den Beklagten eine allfällige Instabilität oder ein Durchfaulen der Holzpfosten erkennbar oder vorhersehbar gewesen wäre. Tatsächlich habe die Klägerin dazu sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren ausreichendes Vorbringen erstattet (in der Revision unter Rz 49 zusammengefasst wiedergegeben). Im Übrigen verkenne das Obergericht, dass gerade der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig gewesen wäre, ein Durchfaulen der Holzpfosten wäre für ihn nicht erkennbar oder voraussehbar gewesen.
6.1.11. Der "Trampelpfad" und die Steinstiege als Werk im Sinne des § 1319 ABGB seien gegen einen Absturz ihrer Benützer nicht ausreichend gesichert gewesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht auch zum Schluss kommen müssen, dass der Beklagte unabhängig vom gebrochenen Holzgeländer/Handlauf nach § 1319 ABGB hafte, weil die Sturzstelle gegen das seitliche Abstürzen nicht genügend gesichert gewesen sei.
6.1.12. Der Beklagte hafte unabhängig von § 1319 ABGB auch wegen der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten. Wär nämlich, wenn auch erlaubterweise, eine Gefahrenquelle schaffe oder auch nur bestehen lasse, habe dafür zu sorgen, dass daraus ein Schaden entstehe. Die entsprechenden Pflichten entstünden bereits bei Duldung des Verkehrs.
Das Erstgericht hätte für eine erschöpfende rechtliche Beurteilung noch feststellen müssen, dass der Beklagte die Benützung des "Trampelpfades" nie untersagt habe, sondern dass er und seine Gattin jedenfalls der Klägerin und verschiedenen Zubringern, Dienstleistern und Handwerkern auf jeweilige Nachfrage die Benützung des Wegs ausdrücklich gestattet hätten. Diese unterlassene Feststellung werde als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht.
Der Beklagte habe nach den Feststellungen die Benützung des "Trampelpfades" durch jedermann geduldet. Er habe schuldhaft Instandhaltungs- oder Überprüfungsmassnahmen in Bezug auf den "Trampelpfad" oder den Handlauf unterlassen und die erkennbare Gefahr ignoriert. Von einer Überspannung der Verkehrssicherungspflichten könne keine Rede sein.
Entgegen der Ansicht des Obergerichts gehe die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, was der Grund das Stolpern oder Ausrutschen der Klägerin gewesen sei, zu Lasten des Beklagten. Es sei auch eine "offenkundig unrichtige, willkürliche und aktenwidrige Unterstellung" des Fürstlichen Obergerichts, wenn es ausführe, dass die Klägerin in ihrer Berufung eine Haftung des Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten nicht geltend gemacht habe. Die Klägerin habe diesen Anspruchsgrund im Rahmen ihrer Berufung ein eigenes Kapital gewidmet.
6.1.13. Der Klägerin könne auch kein Mitverschulden angelastet werden. Sie habe den "Trampelpfad" in der Nacht zum 12. Januar 2014 deshalb benützt, weil er objektiv und auch für sie subjektiv die sicherste Verbindung zu ihrem Ferienhaus gewesen sei. Dazu komme, dass die Klägerin nicht alkoholisiert gewesen sei und auch kein unsachgemässes Schuhwerk, sondern Winterschuhe getragen habe. Dass Letzteres nicht festgestellt worden sei, werde als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht. Es fehle jedenfalls jeder Ansatz, um der Klägerin ein auch nur geringfügiges Mitverschulden anzulasten.
Soweit festgestellt worden sei, dass die Klägerin darauf hingewiesen worden sei, sich am Handlauf nicht festhalten zu können, weil dieses zu wackelig sei, handle es sich um eine überschiessende Feststellung, weil der Beklagte solches gar nicht behauptet habe. Ausserdem heisse, weil ein Handlauf zu wackelig sein solle, noch lange nicht, dass er einen Sturz der Klägerin von vornherein nicht hätte abfangen können.
Für ein Mitverschulden der Klägerin wäre der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig gewesen. Der Beklagte habe dazu kein substantiierten Behauptungen vorgetragen und kein Mitverschulden nachgewiesen.
6.2. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit
6.2.1. Die Klägerin habe in ihrer Berufung mehrere Beweisrügen erhoben. Das Fürstliche Obergericht habe sich mit diesen Beweisrügen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dadurch sei das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben.
Hätte das Berufungsgericht die Beweisrüge der Klägerin behandelt, hätte es folgende Ersatzfeststellung getroffen: "----- ----- hat der Klägerin sodann ebenfalls schon lange Zeit vor dem 11./12.01.2014 erzählt, dass sie bei ihrem Vermieter moniert habe, dass das Holzgeländer wackelig sei, worauf ----- ----- zur Klägerin sagte, dass sie sich am Holzgeländer doch nicht festhalten könne, da dieses zu wackelig sei, wobei es sich bei diesem "wackeligen" Holzgeländer nicht um jenen Handlauf bei der Steinstiege des Trampelpfades handelte, der am 12. Januar 2014 infolge des Sturzes der Klägerin gebrochen war".
Diese begehrte Ersatzfeststellung wäre wesentlich, weil damit ein Mitverschulden der Klägerin zur Gänze entfallen würde. Darüber hinaus wäre auch die gewünschte Ersatzfeststellung getroffen worden: "Die Pfosten des Handlaufs, welche im Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin gebrochen war, waren morsch und angefault, weshalb der Handlauf und seine Pfosten dem Abstützen der Klägerin nicht standhielten und brachen".
Auch diese Feststellung wäre wesentlich. Das Erstgericht habe nämlich die Haftung des Beklagten deshalb verneint, weil die Klägerin angeblich die mangelnde Beschaffenheit des Handlaufs nicht bewiesen habe.
6.2.2. Die Klägerin hätte in ihrer Berufung gemäss § 432 Abs 2 ZPO zulässige Beweisanträge gestellt, die das Fürstliche Obergericht unbeachtet gelassen habe. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Hätte das Berufungsgericht die angebotenen Beweise aufgenommen, hätte es festgestellt, dass ----- ----- anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge nicht den gegenständlichen Handlauf gemeint habe, als er ausgeführt habe, zur Klägerin gesagt zu haben, da könne sie sich doch nicht halten, das sei ja zu wackelig. Weiters hätte das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin vor ihrem Sturz keine Wahrnehmungen über den Zustand des gebrochenen Handlaufs gemacht habe, insbesondere keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der Handlauf zu wackelig sei. Diese Feststellungen wären wesentlich, weil damit ein Mitverschulden der Klägerin zur Gänze entfalle. Schliesslich hätte das Berufungsgericht auch festgestellt, dass der Handlauf deshalb gebrochen sei, weil die Pfosten des Handlaufs angefault und morsch gewesen seien.
Die angeführten Ersatzfeststellungen würden auch als sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht (unter Hinweis auf LES 1993, 58).
6.2.3. Das Fürstliche Obergericht habe im Zusammenhang mit der Sturzstelle zwei, vom erstgerichtlichen Sachverhalt abweichende "Feststellungen" getroffen: "Zunächst handelt es sich um einen blossen ‚Trampelpfad' im liechtensteinischen Alpengebiet auf mehr 1200 müM, mithin in relativ exponierter geografischer Lage". "Solches zu fordern für einen im Alpengebiet gelegenen, angesichts der konkreten örtlichen Gegebenheiten keinen nennenswerten gefahrenbegründenden ‚Trampelpfad', bei dem sich auch noch nie ein Unfall ereignet hat, würde bedeuten, die an den Beklagten zu richtenden Sorgfaltspflichten bei weitem zu überspannen".
Das Abweichen vom erstgerichtlichen Sachverhalt begründe eine Aktenwidrigkeit. Da das Berufungsgericht diese Feststellungen ohne Beweisergänzung getroffen habe, liege auch ein Verfahrensmangel vor. Das Berufungsgericht hätte auch die "überschiessende" Feststellung, wonach sich an der Sturzstelle der Klägerin vorher noch nie ein Unfall ereignet habe, nicht treffen dürfen. Diese Aktenwidrigkeiten seien deshalb wesentlich, weil das Berufungsgericht das angebliche Gelingen des Entlastungsbeweises des Beklagten auch darauf gestützt habe, dass sich die Sturzstelle im liechtensteinischen Alpengebiet befinde, wo sich vorher noch nie ein Unfall ereignet habe.
6.2.4. Die Klägerin habe sowohl in erster Instanz als auch in ihrer Berufung ausdrücklich geltend gemacht, dass eine Haftung des Beklagten nach § 1319 ABGB auch unabhängig vom gebrochenen Handlauf bestehe. Das Fürstliche Obergericht habe diese Rechtsrüge verfahrenswidrig nicht behandelt.
6.2.5. Das Fürstliche Obergericht habe "rechtswidrig und aktenwidrig" unterstellt, dass die Klägerin zur Sturzursache kein ausreichend schlüssiges Vorbringen erstattet hätte. Tatsächlich habe die Klägerin detailliert vorgetragen, wie es zu ihrem Sturz gekommen sei. Hätte es diesbezüglich tatsächlich an einem ausreichend schlüssigen Prozessvortrag gefehlt, wäre das Berufungsgericht im Rahmen seiner Erörterungs- und Anleitungspflicht gehalten gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, ein schlüssiges Vorbringen nachzuholen.
Ebenso entbehre der Vorwurf des Obergerichts, die Klägerin habe nicht substantiiert behauptet, dass eine allfällige Instabilität oder ein Durchfaulen der Holzpfosten für den Beklagten erkennbar oder vorhersehbar gewesen wäre, einer Grundlage. Die Klägerin habe dazu tatsächlich ein detailliertes Vorbringen erstattet. Das Übergehen dieses Vorbringens stelle einen Verfahrensmangel dar. Auch hier hätte das Berufungsgericht, wenn es tatsächlich an einem ausreichend schlüssigen Prozessvortrag gefehlt hätte, seiner Erörterungs- und Anleitungspflicht Rechnung tragen müssen.
6.2.6. Ein Verfahrensmangel bestehe auch darin, dass das Fürstliche Obergericht der Klägerin unterstellt habe, sie habe in ihrer Berufung eine Haftung des Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nicht geltend gemacht.
6.2.7. Die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 23.12.2015 vier Zeugen zum Beweise dafür angeboten, dass bis zum Sturz der Klägerin an der Sturzstelle ein unsachgemäss montiertes Geländer bestanden habe, das durch das Sturzgeschehen eingebrochen sei. Das Erstgericht habe die angebotenen Zeugen nicht gehört. Die dadurch entstandene Mangelhaftigkeit sei wesentlich, weil das Erstgericht die Haftung des Beklagten deshalb verneint habe, weil die Klägerin die mangelhafte Beschaffenheit des Handlaufs nicht beweisen habe können. Genau dazu hätten aber die vier Zeugen Auskunft geben können. Das Berufungsgericht habe diese verfahrenswidrige Vorgehensweise des Erstgerichts mit einer "krass unrichtigen und unhaltbaren Begründung" bestätigt. Damit erweise sich auch das Berufungsverfahren als mangelhaft.
6.3. Unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger (willkürlicher) Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit.
Die Klägerin bekämpfe im Rahmen der Revision folgende Feststellung, die krass unrichtig und durch die Beweiswürdigung nicht gedeckt sei: "Weshalb und an welcher Stelle der Holzpfosten genau abgebrochen ist (Bruchstelle) und in welchem Zustand sich dieser Pfosten damals befunden hat, kann nicht festgestellt werden, insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob der Pfosten angefault oder morsch war und ob dies gegebenenfalls die Ursache für den Bruch des Pfostens war".
Sämtliche Beweisergebnisse (die in der Revision näher angeführt wurden) würden belegen, dass auch jener Teil des Handlaufs, der infolge des Sturzes der Klägerin gebrochen sei, aus morschen und angefaulten Pfosten bestanden habe. Für eine gegenteilige Feststellung oder für eine Negativfeststellung, wie sie tatsächlich getroffen worden sei, lägen keine Beweisergebnisse vor. Wie bereits im Rahmen der Berufung geltend gemacht worden sei, werde nachfolgende Ersatzfeststellung begehrt: Die Pfosten des Handlaufs, welche im Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin gebrochen war, waren morsch und angefault, weshalb der Handlauf und seine Pfosten dem Abstützen der Klägerin nicht Stand hielten und brachen".
Diese Feststellung sei wesentlich, weil damit die mangelnde Beschaffenheit des Handlaufs erwiesen sei.
Die unter diesem Punkt gemachten Ausführungen würden hilfsweise auch als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit geltend gemacht. Insbesondere liege eine Aktenwidrigkeit deshalb vor, weil für die hier bekämpfte Feststellung keine beweismässige Grundlage bestehe.
7.1. Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Klägerin lege ihrer Rechtsrüge einen Sachverhalt zugrunde, der zumindest teilweise so vom Erstgericht nicht festgestellt worden sei (Stiege/Steinstiege auf dem Trampelpfad, Handlauf seitlich der Steinstiege, andere Zugangsmöglichkeiten ohne Geländer bzw Handlauf, "regelmässige" Nutzung des "Trampelpfads" durch die Klägerin, Unterbindung des Durchgangs über den Trampelpfad durch Lattenzaun und Mauer). Die Rechtsrüge sei insoweit nicht gesetzmässig ausgeführt worden, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Vorsorglich werde ausgeführt:
7.1.1. Nach den unangefochten gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen habe der Beklagte den Trampelpfad nicht selbst benützt und auch sonst keinen Nutzen daraus gezogen. Ein dingliches Fusswegerecht habe für die Klägerin nicht bestanden. Ein Fusswegerecht sei lediglich auf schuldrechtlicher Basis geduldet worden. Obwohl der Trampelpfad samt Handlauf unstrittig auf dem Grundstück des Beklagten gelegen sei, sei er nie Besitzer des "Trampelpfads" und des Handlaufs gewesen, weshalb er auch nicht verpflichtet gewesen sei, den Trampelpfad und/oder den Handlauf zu unterhalten. Eine Haftung nach § 1319 ABGB scheide aus.
7.1.2. Soweit dennoch eine Haftung nach § 1319 ABGB zu prüfen sei, habe das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin der Beweis der "mangelnden Beschaffenheit" des Handlaufs bzw der Pfosten nicht gelungen sei. Allein der Umstand, dass der Holzpfosten des Handlaufs gebrochen sei, sei noch kein Beweis für seine mangelhafte Beschaffenheit. Der Handlauf bzw der Pfosten sei letztlich nur durch die Wucht der stürzenden Klägerin gebrochen. Ein Handlauf habe nicht den Zweck, jemanden vor einem Sturz in die Tiefe zu bewahren.
Das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit dem Entlastungsbeweis zutreffend erkannt, dass es bei der Frage, welche Wartungsmassnahmen vernünftigerweise erwartet werden dürfen, auf verschiedene Umstände wie zB Ort und Lage des Werks, Nutzen und Häufigkeit der Benützung des Werks ankomme.
7.1.3. Das Berufungsgericht habe richtig ausgeführt, dass es sich hier um einen blossen "Trampelpfad" im liechtensteinischen Alpengebiet auf mehr 1200 müM (gerichtsbekannt), mithin in relativ exponierter geografischer Lage handle. Diese "ergänzend getroffene Feststellung" weiche nicht vom erstgerichtlichen Sachverhalt ab. Die Klägerin vermöge auch nicht aufzuzeigen, zu welchem Widerspruch diese angeblich abweichende Feststellung führen solle. Wie aus dem Geodatenportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung erkennbar sei, liege der Grossteil des Gebiets A auf einer Höhe von über 1200 m. Damit liege es im liechtensteinischen Alpengebiet. Auch im Volksmund werde das Gebiet A zum Alpengebiet gezählt. Entgegen den Behauptungen der Klägerin befinde sich A nicht in einem Wohngebiet, geschweige denn in einem "vollerschlossenen Wohngebiet", sondern im "übrigen Gemeindegebiet". Allein deshalb sei das Mass der Sorgfalt geringer anzusetzen als bei einem entsprechenden Weg in einer ständig bewohnten Wohnzone.
7.1.4. Das Berufungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass es beim anzuwendenden Sorgfaltsmassstab darauf ankomme, wer das Werk errichtet habe - ob der Eigentümer oder ein Dritter - und ob das Werk dem Eigentümer selbst oder nur für Dritte von Nutzen sei.
7.1.5. Für den gegenständlichen "Trampelpfad" gebe es keine gesetzliche Vorschrift, diesen mit einem Geländer oder einem Handlauf zu versehen. Das werde von der Klägerin auch gar nicht behauptet. Der "Trampelpfad" habe gefahrlos begangen werden können, und zwar auch ohne Inanspruchnahme des Handlaufs.
7.1.6. Der Beklagte habe im bisherigen Verfahren bereits darauf hingewiesen, dass zu berücksichtigen sei, ob ein Werk für die Öffentlichkeit errichtet und dieser zur Verfügung gestellt oder die Nutzung des Werks nur "auf Zusehen hin" geduldet werde. Im ersteren Fall sei das Mass der Sorgfalt weit höher.
7.1.7. Da feststehe, dass der Beklagte und seine Ehefrau den "Trampelpfad" nicht selbst genutzt und daraus keinen Nutzen gezogen hätten, vielmehr es im Wesentlichen die Klägerin gewesen sei, die diesen Weg benützt habe, wäre es ihr oblegen, den Beklagten auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen. Wenn die Klägerin behaupte, es sei objektiv für jedermann erkennbar gewesen, dass von der Sturzstelle Gefahr für die Benützer des "Trampelpfads" ausgegangen sei, müsse das umso mehr für sie selbst gelten, da sie den "Trampelpfad" faktisch genutzt habe. Unter dieser Voraussetzung habe der Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass er von der Klägerin auf allfällige Missstände beim "Trampelpfad" hingewiesen werde.
7.1.8. Das Berufungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass vom "Trampelpfad" keine grosse Gefahr ausgegangen sei. Allein aufgrund der Verletzungen der Klägerin auf die Gefährlichkeit des "Trampelpfads" zu schliessen, sei falsch. Auch eine Tischkante, gegen die jemand stürze und dadurch schwerste Kopfverletzungen oder gar den Tod erleide, sei nicht per se gefährlich.
7.1.9. Wenn die Klägerin selbst erkannt habe, dass von der Sturzstelle Gefahren ausgegangen seien, habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Handlauf seinen Zweck erfülle. Dies gelte umso mehr, als es damals Winter gewesen sei und die Klägerin gewusst habe, dass sich der Beklagte in dieser Jahreszeit nicht in seinem Ferienhaus auf A aufgehalten habe.
7.1.10. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe das Fürstliche Obergericht auch die anderen Haftungsvoraussetzungen nach § 1319 ABGB in Zweifel gezogen. Dies ergebe sich daraus, dass das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten selbst für den Fall verneint habe, dass festgestellt worden wäre, der Holzpfosten des Handlaufs sei deshalb gebrochen, weil er morsch gewesen sei. Der Klägerin sei zuzustimmen, dass ein Handlauf das Begehen von Stiegen erleichtere, Gangunsicherheiten ausgleiche und allfällige Stürze verhindere oder mildere, allerdings immer unter der Voraussetzung, dass der Handlauf auch tatsächlich benützt werde. Handläufe dienten aber nicht dazu, den Sturz eines Stiegenbenützers abzufangen, der den Handlauf erst gar nicht zu Hilfe genommen habe.
7.1.11. Die mangelnde Beschaffenheit des Handlaufs habe vom Erstgericht nicht festgestellt werden können. Allein durch die Tatsache, dass der Handlauf bzw der Pfosten gebrochen sei, lasse sich die behauptete Mangelhaftigkeit nicht beweisen. Die Klägerin gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
7.1.12. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe sich das Berufungsgericht auch mit ihrer Rechtsrüge, wonach eine Haftung nach § 1319 ABGB unabhängig vom gebrochenen Handlauf bestehe, auseinandergesetzt. Es habe nämlich klar festgestellt, dass der Beklagte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten gewesen sei, eine Schutzvorrichtung zu errichten, die einen Sturz, wie ihn die Klägerin erlitten habe, jedenfalls verhindern hätte können. Auch hier weiche die Klägerin vom festgestellten Sachverhalt ab, indem sie behaupte, dass der Betonboden "scharfe Kanten" aufgewiesen habe.
Es sei nicht richtig, dass der Beklagte die Benützung des Trampelpfads für jedermann geduldet habe. Insoweit Wanderer oder Spaziergänger den "Trampelpfad" benützt hätten, sei dies grundsätzlich ohne seine Kenntnis erfolgt. Er habe auf keinen Fall einen Verkehr und eine Gefahrenstelle eröffnet. Aus der Tatsache, dass er den "Trampelpfad" mittels eines Lattenzauns und späterhin durch eine Mauer versperren habe lassen, könne nicht abgeleitet werden, dass es sich beim "Trampelpfad" um eine gefährliche Stelle gehandelt und der Beklagten Verkehrssicherungspflichten zugestanden habe. Er habe mit diesen Massnahmen die weitere Benützung des "Trampelpfads" einfach untersagt.
7.1.13. Der schlechte Zustand des "Trampelpfads" und des Handlaufs sei offensichtlich gewesen. Davon habe auch die Klägerin Kenntnis gehabt. Ebenso habe sie gewusst, dass auf dem "Trampelpfad" keine Winterunterhaltsarbeiten vorgenommen würden. Sie habe auch nicht die beiden eigenen Zugangswege benützt, sondern wohl aus Gründen der Bequemlichkeit den "Trampelpfad". Sie habe auf eigenes Risiko gehandelt. Zutreffend hätten beide Vorinstanzen das Mitverschulden der Klägerin so gewichtet, dass die Klägerin der ihr entstandenen Schaden zur Gänze selbst zu tragen habe.
7.2. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit.
7.2.1. Das Berufungsgericht habe sich sowohl mit der Beweis- als auch der Verfahrensrüge der Klägerin auseinandergesetzt und das Vorliegen von Mängeln verneint. Diesfalls könnten Mängel im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
Es stelle auch keinen Verfahrensmangel dar, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin auch im Berufungsverfahren angebotenen vier Zeugen nicht vernommen habe. Dass das Holzgeländer infolge des Sturzgeschehens eingebrochen sei, habe das Erstgericht ohnehin festgestellt. Die Klägerin habe gar nicht behauptet, dass die angebotenen Zeugen beim Sturzgeschehen oder unmittelbar davor dabei gewesen seien. Sie hätten daher zum Zustand des Holzpfostens im Zeitpunkt des Sturzgeschehens nichts beitragen können. Völlig zu Recht hätten daher beide Vorinstanzen von der Anhörung der Zeugen Abstand genommen.
7.2.2. Wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, dass der "Trampelpfad" im liechtensteinischen Alpengebiet auf mehr als 1200 müM, mithin in relativ exponierter geografischer Lage liege, weiche es nicht vom erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt ab. Darin liege nur eine Ergänzung des erstgerichtlichen Sachverhalts. Ein Verfahrensmangel oder eine Aktenwidrigkeit bestehe nicht.
7.2.3. Das Berufungsgericht sei auch auf die Rechtsrüge der Klägerin eingegangen, wonach eine Haftung des Beklagten nach § 1319 ABGB auch unabhängig vom gebrochenen Handlauf bestehe. Es habe nämlich ausgeführt, dass der Beklagte nicht gehalten gewesen sei, im Rahmen ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht eine Schutzvorrichtung zu errichten, die einen Sturz, wie den der Klägerin, hätte verhindern können.
7.2.4. Die Klägerin sei von Anfang an rechtsfreundlich vertreten gewesen. Eine Anleitungspflicht habe für die Vorinstanzen nicht bestanden. Insoweit die Klägerin kein entsprechendes Vorbringen erstattet habe, habe sie diesen Parteifehler selbst zu verantworten.
7.2.5. Die Klägerin versuche, die "irreversible" Beweiswürdigung der Vorinstanzen über den Umweg von Verfahrensmängeln geltend zu machen. Dies sei unzulässig.
7.3. Zur geltend gemachten unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger (willkürlicher) Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit.
Entgegen der Ansicht der Klägerin lägen keine krass unrichtigen, durch die Beweisaufnahme nicht gedeckte Feststellungen oder eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung vor. Die Klägerin versuche mit ihren Ausführungen, die "irreversible" Beweiswürdigung umzustossen. Sie vermöge nicht annähernd aufzuzeigen, was an der unterinstanzlichen Beweiswürdigung krass unrichtig sein solle.
Der beim Sturzgeschehen abgebrochene Holzpfosten sei im Verfahren nicht zur Verfügung gestanden und habe daher nicht untersucht werden können. Der Beklagte wisse auch nicht, ob es diesen Holzpfosten heute noch gebe. Die Klägerin habe zu Bild Nr. 1 in Beilage F selbst ausgesagt, dass dieses Bild einen Pfosten auf dem von ihr gemieteten Grundstück zeige und nicht den beim Sturzgeschehen abgebrochenen Holzpfosten. Sie stelle vorwiegend auf die Aussage ihres Lebenspartners, des Zeugen ----- -----, ab. Dieser habe anders als sie ausgesagt, dass es sich bei dem auf Bild Nr. 1 in Beilage F abgebildeten Pfosten um den beim Sturz der Klägerin abgebrochenen Holzpfosten handle. Zudem habe er sich nicht mehr richtig daran erinnern können, ob nur ein oder gar drei Holzpfosten gebrochen seien. Es sei nachvollziehbar, dass das Erstgericht nicht den Angaben des Zeugen ----- ----- gefolgt sei.
Bei dem im Rahmen des Lokalaugenscheins "lokalisierten" Holzstumpf handle es sich nicht zwingend um den im Erdreich verbliebenen Rest des beim Sturzgeschehen abgebrochenen Holzpfostens. Ausserdem könnte, selbst wenn der Holzstumpf zum seinerzeit gebrochenen Holzpfosten gehören sollte, zum Zeitpunkt des Augenscheins am 19.06.2015, also knapp 1 1/2 Jahre nach dem Sturz, auf den Zustand des Holzpfostens am Tag des Sturzgeschehens geschlossen werden.
Dazu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1. Zum anzuwendenden Recht
Die Klägerin ist schweizerische Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz in der Schweiz (Seite 11 des Ersturteils ON 30; siehe auch Punkt 4. der Klage ON 1; § 267 ZPO). Der verfahrensgegenständliche Sturz der Klägerin hat sich auf dem Grund des Beklagten im liechtensteinischen Alpengebiet ereignet. Es liegt daher im Sinne des Art 1 Abs 1 IPRG ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Gemäss Art 52 Abs 1 IPRG sind ausservertragliche Ansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (vgl Art 48 Abs 1 öIPRG [alt]; jetzt Art 4 Abs 1 Rom II-VO).
Die Klägerin selbst hat sich in ihrer Klage auf die Anwendung liechtensteinischen Rechts berufen (Punkt 3. der Klage) und " für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates" (Art 52 Abs 1 zweiter Satz IPRG) gar nicht behauptet. Die Vorinstanzen haben, ohne sich mit der Rechtsanwendungsfrage auseinander zu setzen, zutreffend liechtensteinisches Recht zur Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts herangezogen.
9.2. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auch im Revisionsverfahren auf die Bestimmung des § 1319 ABGB (Haftung für ein mangelhaftes Werk) und auf die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig entschieden haben, versagen beide Anspruchsgrundlagen. Es bedarf keiner Korrektur der Sachentscheidung.
9.2.1. Der Begriff des Werkes im Sinn des § 1319 ABGB ist weit auszulegen (RIS-Justiz RS0029880, zuletzt 1 Ob 150/15p, 7 Ob 148/15p) und umfasst Anlagen aller Art. Darunter sind sowohl künstliche Aufbauten als auch Bodenvertiefungen oder sonstige willkürliche Gestaltungen der Boden- und Geländebeschaffenheit zu verstehen (Danzl in KBB4 § 1319 Rz 1 mwN). Nach der hier massgeblichen Judikatur des öOGH fallen unter Bauwerk etwa ein Gerüst (EvBl 1957/19, EvBl 1965/48; 8 Ob 15/09b), ein Zaun (SZ 41/27, SZ 53/143), ein Geländer (SZ 36/103, SZ 53/143), insbesondere auch das Geländer einer Hotelterrasse (SZ 36/103 = EvBl 1963/470) und das Geländer zwischen verschiedenen hoch gelegenen Verkehrsflächen (SZ 13/5) oder ein Steg (auf einem alpinen Steig: SZ 30/22 = RZ 1957, 103; vgl jetzt in Österreich § 1319 a ABGB).
Auch die Begriffe "Einsturz" oder "Ablösen" sind weit auszulegen. Haftungsentscheidend sind die Gefahren, die sich aus der Höhe oder Tiefe eines Werks oder dessen Statik und Dynamik ergeben (RIS-Justiz RS0029932 [T 16, T 25]; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1319 [Stand 01.01.2004, rdb.at]).
Da eine sinngemässe Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle stets zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0029932), unterfällt der gegenständliche "Trampelpfad" mit dem "bergseits" angebrachten Handlauf dem Bauwerksbegriff. Damit ist für den Rechtsstandpunkt der Klägerin aber nichts gewonnen.
9.2.2. Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1319 ABGB scheitert nämlich daran, dass der Beklagte die Tatbestandsvoraussetzung "Besitzer des Werkes" nicht erüllt.
9.2.2. a) Als Besitzer im Sinn des § 1319 ABGB ist derjenige zu betrachten, der die Sache auf eigene Rechnung in Gebrauch hat, aus ihr Vorteile zieht und über sie soweit disponieren kann, dass ihm Massnahmen zur Vorbeugung gegen die von der Sache ausgehenden Gefahren möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0010100 [T 12]; Koziol, Haftpflichtrecht II2 398; Reischauer in Rummel3 § 1319 Rz 12 unter Hinweis auf die Mat. zur dritten Teilnovelle). Nach moderner Terminologie ist darunter der "Halter" zu verstehen, wie ihn erstmals § 1320 ABGB erwähnte, der wiederum Vorbild zur Lösung vergleichbarer Haftungsprobleme geworden ist (vgl SZ 61/132; 4 Ob 2163/96h). Dabei ist man sich einig, dass es nicht auf das rechtliche, sondern auf das tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnis ankommt, indem der Besitzer bzw Halter zur Sache steht. Massgeblich ist eine Sachbeziehung (im Fall des § 1319 ABGB eine Beziehung zum Bauwerk), die den Besitzer in die Lage versetzt und nach der Verkehrsanschauung auch dazu verpflichtet, Gefahren rechtzeitig vorzubeugen (RIS-Justiz RS0010100; Weixelbraun-Mohr in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1319 [Stand 01.04.2016, rdb. at]).
Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist der Eigentümer als Halter anzusehen (ZVR 2000/90 = RdW 2000, 414). Mehrere Halter eines Bauwerks oder Werks sind Mithalter und haften solidarisch. Besitzer ist auch der Fruchtniesser (EvBl 1963/337; 6 Ob 21/01h NZ 2002/32, 82 = MietSlg 53.201), der Mieter (EvBl 1968/192; MietSlg 34.289 ua) oder ein Gastgewerbetreibender, der einen Imbissstand für eine Veranstaltung ausleiht, diesen zusammenbaut und während der Veranstaltung darüber verfügt (ZVR 1997/124 = ecolex 1997, 658); aber auch derjenige, wer eine Sache einfach in Besitz nimmt (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1319 ABGB [Stand 01.01.2004, rdb.at]; unter Hinweis auch auf SZ 30/22: rein faktische Betreuungsübernahme).
9.2.2. b) Nach den massgeblichen Feststellungen wurde der "Trampelpfad" samt Handlauf von den ehemaligen Mietern der Ferienhäuser Nr. Y und X ohne Wissen des Beklagten errichtet. Der Beklagte erlangte erst im Nachhinein davon Kenntnis, nämlich ca 1999/2000, als er und seine Frau das Ferienhaus Nr. X wieder selbst bewohnten. Die Klägerin (als Mieterin des Ferienhauses Nr. Y) benützte den "Trampelpfad" selbst, etwa dann, wenn sie mit ihrem Hund laufen ging. Dies war dem Beklagten bekannt und wurde von ihm, obwohl es ihn störte, geduldet. Er wusste weiters darüber Bescheid, dass der "Trampelpfad" auch vom Kaminkehrer und von Handwerkern, wenn sie zum Ferienhaus Nr. Y gelangen wollten, und gelegentlich auch von Wanderern benützt wurde. Er und seine Frau benützten den "Verbindungsweg" hingegen nicht. Sie zogen auch sonst daraus keinen Nutzen. Der Beklagte nahm weder am Weg selbst noch am Handlauf Instandhaltungs- und Überprüfungsmassnahmen vor oder gab solche Arbeiten in Auftrag.
Die ehemaligen Mieter der Ferienhäuser haben also, ohne das Einverständnis mit dem Beklagten als Grundeigentümer herzustellen, den "Verbindungsweg" zwischen den Ferienhäusern Nr. Y und X samt Handlauf auf eigene Rechnung hergestellt bzw herstellen lassen. Der "Verbindungsweg" mit Handlauf diente ihren Interessen, sie zogen die Vorteile daraus und konnten über den Gebrauch disponieren, hatten also die Verfügungsgewalt über die Sache. Damit waren sie zweifelsohne Halter dieses Werks im Sinn des § 1319 ABGB.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als Mieterin des Ferienhauses Nr. Y diese Haltereigenschaft übernommen hat; dafür spricht, dass sie den "Trampelpfad" selbst benützt hat und dieser auch vom Kaminkehrer und von Handwerkern, die zu dem von ihr gemieteten Ferienhaus gelangen wollten, benützt wurde, die Klägerin also weiterhin die Vorteile aus diesem Werk zog und über seinen Gebrauch disponieren konnte. Sie hat auch gar nicht behauptet, dass es im Vergleich zu den Zeiten der Vormieter zu einer Änderung des tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses am Werk gekommen ist.
Der Beklagte selbst nützte, nachdem er ab ca 1999/2000 das Ferienhaus Nr. X wieder selbst bewohnt und vom "Trampelpfad" Kenntnis erlangt hatte, den Trampelpfad nicht, auch nicht seine Frau. Ebenso wenig zogen beide daraus sonst einen Nutzen. Ein "In-Besitz-nehmen" hat durch den Beklagten also zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Auch zu einer faktischen Betreuungsübernahme durch ihn ist es nach den Feststellungen nie gekommen. Er hat nie eine Überprüfung oder Wartung vorgenommen oder vornehmen lassen. Die Klägerin hat auch gar nicht behauptet, den Beklagten jemals dazu aufgefordert zu haben. Es ist damit nie zu einer Sachbeziehung des Beklagten zum hier zu beurteilenden Werk gekommen, die ihn befähigt und nach der Verkehrsauffassung auch dazu verpflichtet hätte, allfälligen Gefahren rechtzeitig vorzubeugen (etwa das Geländer auf die Standfestigkeit zu prüfen oder die Holzpfosten vorsorglich auszutauschen).
Zusammengefasst scheidet aufgrund der hier vorliegenden besonderen Umstände der Beklagte, der unbestritten Eigentümer des auf seinem Grundstück errichteten "Trampelpfads" samt Handlauf ist, als dessen Halter aus. Die Bestimmung des § 1319 ABGB kommt nicht zur Anwendung.
9.2.3. Mangels Haltereigenschaft des Beklagten ist auf die Frage der weiteren Tatbestandsvoraussetzung der "mangelnden Beschaffenheit des Werkes" nicht weiter einzugehen. Ebenso kann die Frage, ob dem Beklagten der Entlastungsbeweis (dazu grundsätzlich Reischauer, ABGB3 § 1319 [Stand 01.01.2004, rdb.at]; Weixelbraun-Mohr ABGB-ON1.03 § 1319 [Stand 01.04.2016, rdb.at]) gelungen ist, auf sich beruhen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die eingeforderte Feststellung, dass "der Beklagte da hinten [gemeint bei der Steinstiege bzw beim Handlauf] ja nichts zu suchen hatte" sinngemäss durch die Urteilsannahme "für ihn war der Trampelpfad ‚Ausland'" gedeckt ist. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beklagte und seine Gattin seit ca 1999/2000 vom "Trampelpfad" und vom Holzgeländer Kenntnis hatten. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel entbehren daher einer Grundlage.
9.2.4. Auch die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten bilden keine Haftungsgrundlage für die Ansprüche der Klägerin. Auf diese Frage ist nur deshalb einzugehen, weil der Spezialtatbestand nach § 1319 ABGB nicht erfüllt ist. Im Falle der Anwendbarkeit des Spezialtatbestands derogiert dieser die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 VI § 1295 Rz 58c).
9.2.4. a) Die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten werden von der Rechtsprechung seit langem als ungeschriebene Verhaltensregeln anerkannt. Sie konkretisieren die Verhaltenspflichten gegenüber bestimmten Rechtsgütern. Man bezeichnet sie auch als Gefahrvermeidungs- und Gefahrabwendungspflichten. Die Entwicklung für Verkehrssicherungspflichten hat ihren Ausgang bei der Haftung für Verkehrsflächen (Strassen, Wege, Geschäftsräume, Sportanlagen) genommen (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek ABGB4 VI § 1295 Rz 43). Die Geltung von Verkehrssicherungspflichten ist heute freilich längst nicht mehr auf Strassen und Wege beschränkt; ihr Anwendungsgebiet ist viel umfassender (vgl zB JBl 1978, 378, JBl 1981, 206).
Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist eine vom Sicherungspflichtigen geschaffene oder ihm zurechenbare Gefahrenquelle. Die Verpflichtung, erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, setzt eine faktische Verfügungsmacht und Einflussnahme auf die Gefahrenstelle voraus. Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen kann, eine Gefahrenstelle schafft oder, wie die Klägerin in ihrer Revision zutreffend ausführt, in seiner Sphäre bestehen lässt (ZVR 2004/35; 2 Ob 79/08v; Koziol Haftpflichtrecht I3 Rz 4/60; Karner in KBB4 § 1294 Rz 6; Kodek in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1294 Rz 39 ff).
9.2.4. b) Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann nur von Fall zu Fall bestimmt werden. Entscheidend für das Ausmass von Verkehrssicherungspflichten ist, welche Massnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0023355 [T 20]). Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit und die nötige Sorgfalt zu beachten (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek ABGB4 VI § 1295 Rz 46 mwN). Umfang und Intensität richten sich vor allem danach, in welchem Umfang die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0114360 [T 1]). Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden (etwa ZVR 1973/155; MietSlg 35.254; EFSlg 38.558; EvBl 1997/2; 1 Ob 34/05i, ZVR 2005, 121, 404 [Hauenschild] = RdW 2005, 543, 483). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genaue Betrachtung) erkennbar ist (RIS-Justiz RS0114360).
9.2.4. c) Die Klägerin behauptet gar nicht, dass der "Trampelpfad" talseits durch ein Geländer hätte abgesichert werden müssen. Tatsächlich musste nur die auf dem Foto ersichtliche Stützmauer hinter dem Haus durch ein Geländer gegen Absturz gesichert werden (vgl Art 32 BauV). Für ein "Weiterziehen" des Geländers auf den hier zu beurteilenden "Trampelpfad" bestand keine Pflicht. Ein konkretes Schutzgesetz, wie es zweifelsohne Art 32 BauV darstellt, darf nämlich nicht durch Richterrecht erweitert werden (vgl EvBl 1995/170).
Ebenso wenig war der Beklagte aber auch zur Anbringung bzw Wartung eines Handlaufs verpflichtet. Nach den Feststellungen war es auch nicht notwendig, sich bei der Begehung des "Trampelpfads" am Handlauf, also überhaupt festzuhalten. Auch die Klägerin hat sich zuvor nie festgehalten. Es käme einer Überspannung der Verkehrssicherungspflichten gleich, wollte man unter diesen Umständen vom Beklagten die Anbringung und Wartung eines Handlaufs verlangen. Daran ändert nichts, dass er auf diesem "Trampelpfad" einen eingeschränkten Verkehr (Klägerin, Handwerker, vereinzelt Wanderer) geduldet hat. Ein - wie hier - von den Vormietern der Ferienhäuser Nr. Y und X angebrachter Handlauf kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nur der Unterstützung der Gangsicherheit dienen, allenfalls auch dazu, das Stolpern oder Ausrutschen auf dem Weg/der Stiege selbst zu vermeiden, er erfüllt aber nicht den Zweck, eine Person in jedem Fall vor dem Absturz zu bewahren, weil dabei die Gefahr des "Unten-durch-Rutschens" bestehen bleibt. Bedenkt man, dass der "Trampelpfad" eine steile Wiesenböschung durchzog, in seinem letzten Teil aus fünf unterschiedlich hohen und unterschiedlich geformten, mit Natursteinen oder Beton befestigten Stufen bestand, zum Unfallzeitpunkt teilweise schneebedeckt und vereist und es zudem Nacht und damit dunkel war, war für die Klägerin die Gefahr eines wodurch auch immer ausgelösten Sturzes jedenfalls leicht erkennbar. Angesichts der beiden anderen Zugangsmöglichkeiten war sie auch nicht auf den "Trampelpfad" angewiesen.
9.2.4. d) Zusammengefasst bestand daher für den Beklagten auch keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin, die die Gefahr eines (folgenreichen) Sturzes leicht erkennen konnte, benützte den Weg auf eigenes Risiko. Die Negativfeststellung zur Sturzursache geht hier zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.
9.3. Die weiters geltend gemachten Revisionsgründe sind für die Entscheidung der Rechtssache ohne Belang. Es erübrigt sich daher, in der Rechtsmittelentscheidung näher darauf einzugehen (vgl LES 2009, 307). Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt:
9.3.1. Das Berufungsverfahren ist unter Bedachtnahme auf die Erfolglosigkeit des Klagebegehrens nicht mangelhaft geblieben. Eine Auseinandersetzung mit den im Rahmen der Beweisrüge angefochtenen Feststellungen bzw eingeforderten Ersatzfeststellungen und mit dem neuerlich gestellten Beweisantrag ist nicht notwendig, weil es auf den Zustand der Holzpfosten und des Handlaufs zum Zeitpunkt des Sturzgeschehens nicht ankommt und mangels Haftung des Beklagten auch nicht der Frage nachzugehen ist, ob ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin im Sinne des § 1304 ABGB auszuschliessen sei.
9.3.2. Wenn das Berufungsgericht die Feststellung der Sturzstelle im liechtensteinischen Alpengebiet um die geografische Tatsache "auf mehr 1200 müM" präzisiert hat, liegt darin keine unzulässige Sachverhaltsergänzung. Es handelt sich dabei um eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 269 ZPO (Klauser/Kodek, ZPO17 § 269 E 2). Offenkundige Tatsachen müssen nicht behauptet werden. Das Gericht hat sie seiner Entscheidung auch dann zugrunde zu legen, wenn sie nicht vorgebracht wurden (RIS-Justiz RS0040240). Auch das Berufungsgericht ist berechtigt, offenkundige Tatsachen der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl RZ 1938, 23). Dass es sich beim liechtensteinischen Alpengebiet auf mehr als 1200 müM um eine "relativ exponierte geografische Lage" handelt, ist keine vom erstgerichtlichen Sachverhalt "abweichende Feststellung", sondern eine (zulässige) rechtliche Schlussfolgerung, die aber vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof ohnehin nicht übernommen wurde.
Ebenso geht die Klägerin mit ihrer Kritik an der "überschiessenden Feststellung" des Berufungsgerichts, an der Sturzstelle der Klägerin habe sich vorher noch nie ein Unfall ereignet, fehl. Tatsächlich handelt es sich um eine Schlussfolgerung aufgrund der erwiesen angenommenen Tatsachen; darin ist von keinen derartigen Vorfällen vor dem Sturz der Klägerin die Rede. Die Klägerin hat auch gar nicht behauptet, dass es vor ihrem Sturz schon einmal zu einem Sturzgeschehen gekommen sei. Jedenfalls vermögen Schlussfolgerungen von erwiesenen Tatsachen auf andere Tatsachen, die als solche den Denkgesetzen nicht widersprechen, keine Aktenwidrigkeit zu begründen (LES 2009, 17; EFSlg 79226).
9.3.3. Soweit die Klägerin die Negativfeststellung zur Bruchstelle und zum Zustand des gebrochenen Holzpfostens als krass unrichtig und durch die Beweiswürdigung nicht gedeckt bekämpft, ist darauf hinzuweisen, dass ein zur Anfechtung in der Revision geeigneter Verstoss gegen die Denkgesetze nur dann vorliegt, wenn der Schluss des Richters logisch unmöglich ist (RIS-Justiz RS0043356 [T 3]; Kodek in Rechberger4 § 503 ZPO Rz 26 mwN). Davon kann angesichts der Überlegungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung (S 26 des Ersturteils), in der die dazu vorliegenden Beweisergebnisse referiert und gewertet wurden, nicht die Rede sein. Es liegt daher in Bezug auf die bekämpfte Negativfeststellung ein im Revisionsverfahren unüberprüfbarer Akt der Beweiswürdigung vor (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 149).