Wiederaufnahmeklage nach § 498 ZPO ist auch gegen einen das erstinstanzliche Verfahren abschliessenden Zahlbefehl (Hinweis auf F OGH 06 CG.2013.553-24 vom 05.09.2014), aber auch bei Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen zulässig.
06 CG. 2015.66
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei EAI European Asian Invest Holding Est., Am Bühel 1, 9493 Mauren, vertreten durch Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG in 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei Global Invest Consultants Ltd., Tortola, BVI, c/o International Consulting, Schwefelstrasse 28, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher und Dr. Stefan Becker, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 2R EX.2010.9344 (Streitwert: EUR 1'237'500.00 s.A.), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 15.12.2016, 06 CG.2015.66, ON 62, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 24.08.2016, 06 CG.2015.66, ON 54, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 16'581.38 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht; derzeitige Verwaltungsräte sind A und B. Bis zum 09.02.2011 waren neben A noch C und D Verwaltungsräte, sämtliche kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.
Ursprünglich treuhänderischer Inhaber der Gründerrechte der Klägerin war D, welcher diese spätestens am 17.01.2011 an den "wirtschaftlich Berechtigten" der Klägerin, E zedierte.
Über Antrag der Beklagten erging am 18.01.2011 ein Zahlbefehl zu 2R EX.2010.9344 über "EUR 1'237'500.00, EUR 99'000.00 8 % Zins vom 01.09.2009 bis 01.09.2010 für Rechnung Nr. ***" sowie über die Zahlbefehlskosten in Höhe von CHF 850.00 gegen die Klägerin als Schuldnerin. Der Zahlbefehl, welcher der Klägerin am 21.01.2011 zugestellt wurde, erwuchs in Rechtskraft, nachdem innert der 14-tägigen Frist kein Widerspruch erhoben wurde.
Mit Beschluss des Inhabers der Gründerrechte der Klägerin E vom 03.02.2011 wurden C und D als Verwaltungsräte der Klägerin abberufen.
2. Die Klägerinbegehrt mit der am 27.12.2013 beim Fürstlichen Landgericht eingegangenen Wiederaufnahmeklage die Wiederaufnahme dieses Zahlbefehlsverfahrens (Ziffer 1), die Aufhebung des vom Fürstlichen Landgericht ergangenen Zahlbefehls und dass dieser im wiederaufgenommenen Rechtsstreit ausser Kraft gesetzt werde (Ziffer 2) sowie die Beklagte schuldig zu erkennen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage und des wiederaufgenommenen Verfahrens binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Diese Klage wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.01.2014 (ON 2) a limine zurückgewiesen. Das Fürstliche Landgericht war der Auffassung, dass eine Wiederaufnahme nur gegen "ein durch Urteil" geschlossenes Verfahren zulässig sei.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.02.2014 (ON 11) wurde dieser Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden. Trotz des Wortlauts des § 498 Abs. 1 ZPO komme einem rechtskräftigen Zahlbefehl Urteilsqualität zu und sei deshalb eine Wiederaufnahmsklage gegen denselben zulässig.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.09.2014 (ON 24) bestätigte dieser die kassatorische Entscheidung des Obergerichtes. Eine dagegen von der Beklagten erhobene Individualbeschwerde wies der Staatsgerichtshof mangels Vorliegens des Enderledigungskriteriums zurück (StGH 2014/114 - ON 30 dieses Aktes).
4. Die Beklagtebeantragte mit der am 05.07.2016 beim Erstgericht eingegangenen Klagebeantwortung ON 51 die "a limine Zurückweisung", hilfsweise die kostenpflichtige Abweisung der Klage.
5. Die Klä gerinstützte ihre Wiederaufnahmeklage ursprünglich auf § 498 Abs 1 Z 3 und 7 ZPO. Dazu brachte die Klägerin zusammengefasst vor, der Sachverhalt sei bereits in anderen Verfahren detailliert wiedergegeben worden. In erster Linie ergebe sich ein vollständiges Bild der Faktenlage aus dem Strafverfahren gegen D und F zu 14 UR.2012.135. Ergänzend könnten die Verfahren zu 02 CG.2011.133 (Impugnationsklageverfahren) und 07 CG.2012.58 (Sicherungsverfahren) angeführt werden. Schliesslich sei auch das Verfahren zu 02 CG.2009.121 erwähnenswert. Hinsichtlich weiterer Sachverhaltsdetails werde auf diese Verfahren verwiesen und die Beischaffung der betreffenden Gerichtsakten beantragt.
Nach Zustellung des Zahlbefehls vom 21.01.2011 habe der Verwaltungsrat A, der mit dem diesem zugrundeliegenden Geschäft nicht vertraut gewesen sei, die Verwaltungsräte C und D um Weisung ersucht. Verwaltungsrat C habe mitgeteilt, dass fristgerecht Widerspruch zu erheben sei. Am 22.01.2011 habe jedoch Verwaltungsrat D den Mitverwaltungsrat A angewiesen, doch keinen Widerspruch gegen den Zahlbefehl einzulegen. Dies sei damit begründet worden, dass er als Inhaber der Gründerrechte die dem Zahlbefehl zugrundeliegende Rechnung schon anerkannt habe. Der mit dem Zahlbefehl geltend gemachte Anspruch bestehe nach Lage der Dokumente zu Recht.
In der Folge sei eine Stundungsvereinbarung unterzeichnet worden, und zwar von den Verwaltungsräten C und D für die Klägerin sowie von G und H für die Beklagte. Damit habe sich die Klägerin verpflichtet, gegen den Zahlbefehl vom 18.01.2011 keinen Widerspruch zu erheben. Trotz der Stundungsvereinbarung habe die Beklagte in der Folge wiederholt - wenn auch erfolglos - versucht, die Forderung zwangsweise einzubringen. Nach Abberufung der Verwaltungsräte C und D habe die Klägerin durch umfassende Erhebungen, insbesondere durch Anfragen an C und die Beklagte, versucht, den dem Zahlbefehl vom 18.01.2011 zugrundeliegenden Anspruch abzuklären. Sowohl C als auch die Beklagte hätten jedoch keine zweckdienlichen Informationen mitgeteilt. Es habe sich jedoch der Verdacht ergeben, dass die mit dem Zahlbefehl erhobene Forderung tatsächlich nicht existiere und insbesondere D im kollusiven Zusammenwirken mit F erwirkt habe, dass die Klägerin gegen den Zahlbefehl vom 18.01.2011 dennoch keinen Widerspruch erhebe. Damit seien diverse strafrechtliche Tatbestände verwirklicht worden, die auch zur Einleitung von Strafverfahren gegen D und F geführt hätten. Damit sei der Wiederaufnahmsgrund des § 498 Abs 1 Z 3 ZPO verwirklicht worden. Im Zuge eines dieser Strafverfahren seien D und F einvernommen worden. Dies habe die Klägerin erstmals durch eine entsprechende Akteneinsicht am 06.12.2013 feststellen können. Am 09.12.2013 habe die Klägerin die Unterlagen aus der Akteneinsicht erhalten, sodass damit die einmonatige Notfrist des § 502 Abs 2 Z 4 ZPO in Bezug auf den Wiederaufnahmsgrund des § 498 Abs 1 Z 7 ZPO zu laufen begonnen habe. Aufgrund der Ergebnisse dieser Einvernahmen sei der der bestehenden Verdachtslage zugrundeliegende Sachverhalt erwiesen worden. Die Klägerin habe damit neue Tatsachen und Beweismittel erlangt, die die Wiederaufnahme des Zahlbefehlsverfahrens rechtfertigten.
6. Die Bek lagtebestritt und wendete ein, die Klagsführung sei unzulässig, weil die Klägerin keine neuen Tatsachen und Beweismittel anführe, die die Wiederaufnahme rechtfertigen könnten. Das Klagsvorbringen erschöpfe sich in weiten Teilen in Annahmen und Mutmassungen, während die Klägerin es unterlasse, die von ihr behaupteten Tatsachen und/oder Beweismittel genau zu spezifizieren. Schliesslich sei die Klage auch verspätet erhoben worden. Die Klägerin sei allenfalls durch die vom Verwaltungsrat nach dem 21.01.2011 beschlossene "Nichterhebung des Widerspruchs" nicht aber durch den Zahlbefehl vom 18.01.2011 beschwert. Damit liege aber kein Wiederaufnahmsgrund vor. Die Wiederaufnahmsklage sei mehrfach unschlüssig. So habe die Klägerin nicht einmal behauptet, dass der dem Zahlbefehl zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig sei. Es sei kein Mangel im Zustandekommen des Zahlbefehls behauptet worden. Das Unterbleiben der Erhebung des Widerspruchs beruhe nicht auf einem kollusiven Zusammenwirken zwischen C und D sondern auf einem gültigen und wirksamen Beschluss des obersten Organs der Klägerin. Diese habe es unterlassen, sich mit dem massgeblichen Sachverhalt vertraut zu machen und der Forderung der Beklagten auf den Grund zu gehen. Dies wäre aber schon seit September 2009 möglich gewesen. Die Klägerin habe aber zu ihrer Schuldlosigkeit kein einziges Wort vorgebracht. Für Verwaltungsrat A wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Forderung der Beklagten durch entsprechende und zumutbare Nachforschungen zu verifizieren. Der Wiederaufnahmeklage stehe daher auch die Schranke des § 498 Abs 2 ZPO entgegen. Die Klage richte sich nicht gegen ein gerichtliches bzw rechtspflegerisches Verhalten. Die Klägerin wolle lediglich unzulässigerweise erreichen, von einer rechtswirksam begründeten Forderung entbunden zu werden. Verwaltungsrat A sei jeder Zeit über die strittige Forderung vollumfänglich informiert gewesen oder hätte darüber informiert gewesen sein müssen. Tatsächlich gründe sich die berechtigte Forderung auf Leistungen von F.
7. Das Für stliche Landgerichtwies mit Urteil vom 24.08.2016 das Wiederaufnahmeklagebegehren ab. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegeben Feststellungen zugrunde:
"Am 15.03.2012 richtete die Klägerin ein Schreiben an die Beklagten, dem ein Entwurf einer Strafanzeige gegen D, C und unbekannte Täterschaft beigelegt wurde. Bereits dieser Entwurf entspricht in grossen Teilen dem Klagsvorbringen, weshalb er im Folgenden wörtlich wiedergegeben wird:
1. Strafanzeige
1.1. Bei der Anzeigerin handelt es sich um eine in Liechtenstein unter *** im Öffentlichkeitsregister eingetragene Anstalt, deren Gesellschaftszweck der folgende ist:
Durchführung von Finanz- und Handelsgeschäften jeder Art. Übernahme von Vertretungen, Patent- und Lizenzverwertungen. Handel mit und Vertrieb von Waren aller Art. Export-, Transitgeschäfte auf eigene und fremde Rechnung. Beteiligungen. Anlagen und Verwertung von Vermögenswerten aller Art.
Durchführung aller mit diesem Zwecke im Zusammenhang stehenden und vom Verwaltungsrat als im Interesse der Gesellschaft gehaltenen Finanz- und Handelstransaktionen.
Mitglieder des Verwaltungsrats sind aktuell: A, *** sowie B, ***. Während dem A zu zweien unterzeichnen kann, verfügt B über ein Kollektivzeichnungsrecht zu zweien mit A.
...
1.2. D war bis zum 17.01.2011 Inhaber der Gründerrechte der Anzeigerin. Er hielt diese treuhänderisch für den letztlich wirtschaftlich Berechtigten, E. D war seit dem 26.06.2007 auch Verwaltungsrat der Anzeigerin mit Einzelzeichnungsunterschrift. Am 10.09.2009 erhielt er Kollektivzeichnungsunterschrift zu zweien (anfänglich mit I) und am 09.02.2011 wurde er im Öffentlichkeitsregister als Verwaltungsrat gelöscht.
Lic. iur. C, Schweizer Rechtsanwalt, war ebenfalls Verwaltungsrat mit Kollektivzeichnungsunterschrift seit dem 26.06.2007. Auch seine Zeichnungsart wurde mit Datum vom 10.09.2009 auf Kollektivunterschrift zu zweien mit I abgeändert und auch er wurde am 09.02.2011 ganz als Verwaltungsrat aus dem Register gestrichen.
Am 03.02.2011 fasste die Anzeigerin bzw. deren Gründerrechtsinhaber den Beschluss, C und D als Verwaltungsräte abzuberufen.
...
1.3. Am 18.01.2011 erliess das Fürstliche Landgericht im Verfahren zu 2R EX.2010.9344 auf Antrag der J Ltd. (im Folgenden: J) einen Zahlbefehl gegen die Anzeigerin in Höhe von EUR 1'237'500.00 s.A. Als Grund wurde eine Rechnung Nr. *** angegeben.
Der Zahlbefehl wurde der Anzeigerin am 21.01.2011 zugestellt. Er wurde von einer Mitarbeiterin des liechtensteinischen Verwaltungsrates A umgehend per E-Mail an die Verwaltungsräte C und D mit der Bitte um Weisung weitergeleitet (11.46 Uhr), da er mit diesem Geschäft nicht vertraut war. Unmittelbar darauf teilte Verwaltungsrat C mit, dass fristgerecht Widerspruch zu erheben sei (11.50 Uhr).
Am 22.01.2011 wies Verwaltungsrat D an, doch keinen Widerspruch gegen den Zahlbefehl einzulegen. Er begründete dies damit, dass er als Inhaber der Gründerrechte die dem Zahlbefehl zugrunde liegende Rechnung schon anerkannt habe. Der mit dem Zahlbefehl geltend gemachte Anspruch bestehe nach Lage der Dokumente zu Recht. Eine Mitarbeiterin des Verwaltungsrates A bestätigte daraufhin am 24.01.2011, dass wie verlangt kein Widerspruch eingelegt werde.
Ebenfalls am 24.01.2011 erkundigte sich Verwaltungsrat C am Sitz der Anzeigerin, bis wann Widerspruch gegen den Zahlbefehl eingelegt werden könne. Er erhielt zur Antwort, dass die Widerspruchsfrist 14 Tage betrage, wobei die Zustellung des Zahlbefehls am 21.01.2011 erfolgt sei.
In der Folge wurde von den Verwaltungsräten C und D eine Stundungsvereinbarung entworfen, die schliesslich am 26.01.2011 unterzeichnet wurde, und zwar von den Verwaltungsräten C und D für die Anzeigerin und von G und H für die J. Verwaltungsrat A, der in die Verhandlungen betreffend die Stundungsvereinbarung und deren Verfassung nicht involviert war, erhielt mit E-Mail vom 27.01.2011 eine Kopie der Stundungsvereinbarung zugestellt.
Mit der Stundungsvereinbarung verpflichtete sich die Anzeigerin, gegen den Zahlbefehl vom 18.01.2011 keinen Widerspruch zu erheben. Durch die Stundungsvereinbarung sollte die Forderung der J nicht berührt werden, sie sollte dagegen bis zum 28.02.2012 auf deren Durchsetzung verzichten. Verwaltungsrat C bestätigte mit E-Mail vom 27.01.2011 noch einmal, dass aufgrund der Stundungsvereinbarung kein Widerspruch eingelegt werden soll.
...
Am 22.02.2011 richtete die J als vermeintliche Gläubigerin der Anzeigerin ein Schreiben an die Anzeigerin und forderte sie darin auf, einerseits keinerlei Handlungen zu setzen, die die Vollstreckung ihrer Forderung beeinträchtigen könnten, und andererseits Rückstellungen zur Sicherstellung der Zahlungsverpflichtung zu bilden.
In der Zwischenzeit hatten die Verwaltungsräte C und D aufgrund diverser Vorkommnisse das Vertrauen des Gründerrechtsinhabers und letztlich wirtschaftlich Berechtigten der Anzeigerin verloren, weshalb sie als Verwaltungsräte abberufen wurden. Der verbleibende Verwaltungsrat A richtete sich mit E-Mail vom 24.02.2011 sodann an den ehemaligen Verwaltungsrat C und ersuchte um eine Stellungnahme zur Forderung der J, weil er in das besagte Geschäft nicht involviert war und weil er in den Gesellschaftsakten der Anzeigerin keine Unterlagen zu dieser doch erheblichen Forderung über EUR 1 '237'500.00 auffinden konnte.
Hr. C antwortete daraufhin, dass Vater A (gemeint ist E) die Forderung ganz genau kenne, weil er den Vertrag mit dem ehemaligen Mit-Verwaltungsrat D unterschrieben habe. Hr. C sei bei der Unterzeichnung selber anwesend gewesen. Er verweist im Übrigen auf eine Forderung K, die an die J abgetreten worden sein soll. Auch werden ein Geschäft "Rückkauf von L" und eine Ersparnis von EUR 30 Mio. erwähnt.
Was Hr. C mit diesen kryptischen Antworten genau meinte, war Herrn A nicht klar.
Trotz Stundungsvereinbarung stellte die J am 07.03.2011 im Verfahren zu 2R EX.2010.9344 einen Exekutionsantrag, der am 11.03.2011 bewilligt wurde. Es wurde die Pfändung von Bankguthaben, Gesellschaftsanteilen und Darlehensforderungen bewilligt. Dabei fällt auf, dass die J die Zwangsmassnahmen unter exakter Angabe von Bankverbindung und Bankkonto der Anzeigerin sowie der Beteiligungsstruktur an einer deutschen Tochtergesellschaft und einer Darlehensforderung aufgrund eines Darlehensvertrages vom 21.04.2009 zwischen der Anzeigerin und ihrer deutschen Tochtergesellschaft beantragte. Für die Anzeigerin ist es schleierhaft, wie die J zu diesen detaillierten Informationen kommen konnte. Es handelt sich hierbei eindeutig um Insiderkenntnisse, welche für Aussenstehende nicht zugänglich sind. Die der Anzeigerin nicht bekannten, hinter der J stehenden Personen müssen deshalb von diesen Insiderinformationen Kenntnis erhalten haben.
Die Anzeigerin hatte nach wie vor keine nachvollziehbaren Informationen zum / Bestand der Forderung, die dem rechtskräftigen Zahlbefehl zugrunde lag. Da jedoch eine Exekutionsstundungsvereinbarung mit Wirkung bis zum 28.02.2012 bestand, entschied sich die Anzeigerin, mit einer Impugnationsklage Einwendungen gegen die erlassene Exekutionsbewilligung zu erheben. Das daraufhin eröffnete Verfahren zu 02 CG.2011.133 endete mit einem Versäumnisurteil. Die bewilligte Exekution wurde für unzulässig erklärt und eingestellt. Dies erfolgte schliesslich auch noch beschlussmässig im Verfahren zu 2R EX.2010.9344 (ON 20).
Die J hat sich im erwähnten CG-Verfahren weder zur Impugnationsklage geäussert noch ist sie vor Gericht erschienen.
...
1.6. Mit E-Mail vom 10.06.2011 richtete sich Verwaltungsrat A erneut an den ehemaligen Verwaltungsrat C und forderte ihn mangels eigener Kenntnis auf, Auskunft darüber zu erteilen, wie es zur geltend gemachten Forderung der J, die dem rechtskräftigen Zahlbefehl zugrunde lag, gekommen ist und welches die geschäftlichen Hintergründe dafür waren. Der ehemalige Verwaltungsrat C antwortete mit E-Mail vom 11.06.2011 lapidar, dass er die entsprechenden Unterlagen gerne heraussuchen könne, er aber vorerst auf der Bezahlung angeblich offener Rechnungen beharre. Zu einer weiteren Stellungnahme war er nicht bereit.
Als nächstes richtete der Rechtsvertreter der Anzeigerin am 15.07.2011 ein weiteres Schreiben an den ehemaligen Verwaltungsrat C. Er wurde erneut aufgefordert, Angaben zur geltend gemachten Forderung der J zu machen und Auskunft zur Entstehung der Stundungsvereinbarung sowie zur Entscheidung, den Zahlbefehl unbekämpft zu lassen, zu erteilen. Rechtsanwalt C beantwortete dieses Schreiben am 18.07.2011. Er verweigerte eine Auskunftserteilung erneut aufgrund angeblich unbeglichener Rechnungen.
Die Anzeigerin unternahm mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23.08.2011 einen weiteren Versuch, beim ehemaligen Verwaltungsrat C zu Informationen rund um die von der J geltend gemachte Forderung zu gelangen. Auch diesem Ersuchen kam er nicht nach. Er begnügte sich mit einem nichtssagenden Antwortschreiben und der Vorlage diverser Rechnungen, ohne auf das Auskunftsersuchen einzugehen.
...
Da die Anzeigerin mit ihrem Auskunftsbegehren bei Hr. C nicht erfolgreich war und weiterhin über keine Informationen zur fraglichen Forderung von EUR 1 '237'500.00 verfügte, wandte sie sich schliesslich auch an die J. Mit Schreiben vom 16.09.2011 forderte der Rechtsvertreter der Anzeigerin die J auf, diejenigen Informationen und Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der von ihr behaupteten Forderung dienlich sind. Auch wurde um Mitteilung gebeten, wie die J an die beschriebenen Insiderkenntnisse der Anzeigerin gelangen konnte. Die J beantwortete dieses Ersuchen am 21.09.2011, legte jedoch bloss zwei Dokumente bei, die der Anzeigerin erstens bereits bestens bekannt und zweitens nicht geeignet waren, irgendwelche Rückschlüsse auf den Bestand der geltend gemachten Forderung der J zu ziehen.
Die Anzeigerin insistierte bei der J mit Schreiben vom 27.09.2011 und wiederholte das Auskunftsersuchen. Das Schreiben blieb jedoch bis heute unbeantwortet. Die J ist daher bis heute säumig, die von ihr geltend gemachte Forderung zu erklären oder Belege zu liefern, die die Berechtigung der Forderung in Millionenhöhe nachweisen könnten. Die Anzeigerin sieht sich daher in ihrem Verdacht bestätigt, dass die J zu Unrecht eine Forderung zu vollstrecken sucht und dass die Rechtskraft des gegenständlichen Zahlbefehls sowie der Abschluss der Stundungsvereinbarung vom 26.01.2011 unter nach wie vor ungeklärten Umständen und ohne ihr Wissen zu ihrem Nachteil zustande gekommen ist.
...
1.8. Aus all diesen Gründen sah sich die Anzeigerin veranlasst, den Verwaltungsrat A zu beauftragen, gegen den ehemaligen Mitverwaltungsrat C gerichtlich vorzugehen und seine Auskunfts- und Herausgabepflicht zu erzwingen. Das entsprechende Gesuch wurde am 17.11.2011 am ordentlichen Gerichtsstand von Rechtsanwalt C in der Schweiz eingereicht. Er wurde vom zuständigen Gericht aufgefordert, zum Gesuch Stellung zu nehmen, was mit Schriftsatz vom 14.12.2011 geschah.
Darin hat er sich zunächst aus formeller Sicht gegen das Gesuch ausgesprochen, da es ohne Ermächtigung des Gesamtverwaltungsrates eingebracht worden sei. Sodann hat er sich auf das Anwaltsgeheimnis berufen, von dem er nicht entbunden worden sei. Ohnehin verfüge er weder über die geforderten Informationen (sic! - als Rechtsanwalt) noch über Geschäftsunterlagen, weshalb sich der Gesuchsteller A an den weiteren ehemaligen Verwaltungsrat D zu halten habe. Er hat daher die Abweisung des Gesuchs um Auskunft und Herausgabe von Akten und Dokumenten im Zusammenhang mit der angeblichen Forderung der J beantragt und jegliche Auskunft verweigert.
Mit Replik vom 09.01.2012 entgegnete Verwaltungsrat A auf die Stellungnahme von Hr. C und legte einen Beschluss des Gesamtverwaltungsrates der Anzeigerin sowie eine Erklärung zur Entbindung von Hr. C vom Anwaltsgeheimnis vor, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre. Der Gesuchsteller A wies insbesondere auf die Widersprüche hin, in die sich Hr. C verstrickt hat. Seine Behauptung, dass er keine Informationen erteilen könne und über gar keine Unterlagen verfüge, steht im Widerspruch zu seiner Aussage im E-Mail vom 11.06.2011, wo er mitgeteilt hat, dass er die Unterlagen gerne heraussuchen könne, falls vorab die offene Rechnung beglichen würde. Zudem war es der ehemalige Verwaltungsrat C selbst, der die Stundungsvereinbarung entworfen und für diese Tätigkeit Honorar in Rechnung gestellt hat, weshalb er über die Hintergründe dieser Vereinbarung und der zugrunde liegenden Forderung informiert sein muss.
Hr. C wurde vom zuständigen Richter aufgefordert, bis zum 31.01.2012 zu dieser Replik Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit nahm er mit Stellungnahme vom 31.01.2012 wahr. Gleichentags richtete er ein Schreiben an den Gesuchsteller A, mit dem er ihm seinen Kenntnisstand zu der von der J geltend gemachten Forderung mitteilte und eine Anzahl Unterlagen übermittelte. Der ehemalige Verwaltungsrat C hat somit seine Auskunfts- und Herausgabepflicht dem Grunde nach anerkannt, ist dieser allerdings nur teilweise nachgekommen.
Hr. C verneint trotz impliziter Anerkennung durch die Herausgabe gewisser Dokumente weiterhin, einer Auskunfts- und Herausgabepflicht zu unterliegen. Der Anzeigerin stellen sich noch immer diverse Fragen, deren Beantwortung er sich entzieht und die aus den bereits vorliegenden Unterlagen nicht beantwortet werden können.
Der Gesuchsteller A hat mit Schriftsätzen vom 03.02.2012 und 13.02.2012 letztmals gegenüber-dem Gericht Stellung zu den Ausführungen von Hr. C genommen, welcher seinerseits am 15.02.2012 eine weitere Eingabe bei Gericht gemacht hat. Daraufhin hat der Gesuchsteller ausserhalb des Verfahrens mit Schreiben vom 16.02.2012 ein Auskunftsbegehren an Hr. C gestellt.
...
1.9. Mit den Informationen und Unterlagen, die der ehemalige Verwaltungsrat C gegenüber dem Gericht und dem Gesuchsteller A erteilt bzw. herausgegeben hat, hat er letztlich mehr Fragen aufgeworfen, als er damit beantwortet hat. Der Gesuchsteller A hat insbesondere in seiner Stellungnahme vom 13.02.2012 auf diese Unklarheiten konkret Bezug genommen. Sie manifestieren sich exemplarisch in der Behauptung von Hr. C, dass der Gesuchsteller A in alle Handlungen im Zusammenhang mit der J involviert gewesen sei, wozu Hr. C eine Rechnung der J vom 15.01.2009 über einen Betrag von EUR 200'000.00 sowie eine Belastungsanzeige vom 29.01.2009 als angebliche Beweise vorlegt. Der Gesuchsteller A habe im Gegensatz zu ihm (C) und zum ehemaligen Mitverwaltungsrat D Zeichnungsberechtigung für das bezughabende Konto bei der M in Luxemburg gehabt.
Alle diese Behauptungen sind nicht zutreffend. Die erwähnte Rechnung vom 15.01.2009 stammt zwar von der J und ist an die Anzeigerin adressiert. Die Belastungsanzeige vom 29.01.2009 belegt auch, dass eine Zahlung von EUR 200'000.00 an die J ausgeführt wurde. Allerdings wurde diese Zahlung nicht von der Anzeigerin geleistet, sondern von einer Gesellschaft namens N Ltd. (N). Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Anzeigerin, die in Zypern gegründet und eingetragen wurde und dort domiziliert ist. Der Gesuchsteller A, der Verwaltungsrat der Anzeigerin ist, ist weder Organ der N noch hatte oder hat er auf einem Konto der N bei der Min Luxemburg jemals ein Zeichnungsrecht. Er hat zudem keine Kenntnis von dieser Transaktion. Weshalb eine dritte Gesellschaft (N) eine an die Anzeigerin gerichtete Rechnung bezahlt, geht aus den von Hr. C vorgelegten Unterlagen nicht hervor.
Die Sache wird noch unklarer, wenn man die "Beilage 5" des Schreibens von Hr. C vom 31.01.2012 an das A Treuhand- und Verwaltungsbüro betrachtet. Es handelt sich dabei um ein Rechnungsschreiben der J, an eine Gesellschaft O SA . Gleichzeitig ist das Schreiben als "c/o" an die J und an die N gerichtet. Anscheinend soll die Gesellschaft O der J einen Betrag von EUR 1'237'500.00 schulden. Dieser Betrag entspricht genau der Höhe der von der J gegenüber der Anzeigerin geltend gemachten Forderung.
Zusammengefasst heisst dies, dass anscheinend ein Vertrag zwischen der J und der Gesellschaft O besteht, aus dem letztere EUR 1'487'500.00 schuldete. Ein Teilbetrag von EUR 200'000.00 wurde von der Gesellschaft N bezahlt, obwohl die diesbezügliche Rechnung an die Anzeigerin gerichtet war. Auch der Betrag von EUR 1'237'500.00 wurde der Anzeigerin in Rechnung gestellt. Daraufhin haben die ehemaligen Verwaltungsräte der Anzeigerin, C und D, eine Stundungsvereinbarung mit der J geschlossen, obwohl Schuldnerin der geltend gemachten Forderung nicht die Anzeigerin, sondern die Gesellschaft O ist.
Auffällig an der Gesellschaft O ist, dass sie eine Adresse bzw. ein Büro in Wien hat, und zwar- am genau gleichen Ort, an dem der ehemalige Verwaltungsrat D seinen letzten ehemaligen Hauptwohnsitz hatte (***). D ist aktuell weder am genannten Ort noch anderswo in Österreich gemeldet, hält sich allerdings an der angegebenen Adresse in *** auf.
All diese Umstände werfen Fragen auf, die die Anzeigerin nicht zu beantworten in der Lage ist. Sie verstärken indessen ihren Verdacht, dass ohne ihr Wissen zu ihrem Nachteil Geschäfte getätigt wurden, über die sie nach wie vor keine nachvollziehbaren Auskünfte seitens der Agierenden erhalten hat. Damit steht der Verdacht des Betrugs, der Untreue oder der Veruntreuung im Raum.
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1.11. Das Bezirksgericht P hat mittlerweile einen abschlägigen Entscheid betreffend die einstweilige Verpflichtung von C zur Auskunft erlassen. Begründet wurde dieser Entscheid vom 21.02.2012 damit, das die geltend gemachten Herausgabe- und Auskunftspflichten grundsätzlich nur mit ordentlicher Klage durchsetzbar seien. Es liege auf der Hand, dass mit einer Gutheissung des geltend gemachten Massnahmebegehrens (einstweilige Massnahme) dem Gesuchsteller das verschafft würde, was er mittels ordentlicher Klage anstreben müsste. Dies könnte bei einem späteren Unterliegen nicht mehr rückgängig gemacht werden, was mit der begrenzten Funktion von vorsorglichen Massnahmen nicht vereinbar sei (vgl. Verfügung BG Küssnacht, S. 9).
Der Gesuchsteller A hat gegen diesen Entscheid am 05.03.2012 Berufung erhoben.
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1.11. Aus den obigen Sachverhaltsschilderungen geht hervor, dass die Anzeigerin begründeten Anlass zum Verdacht hat, dass die von der J geltend gemachte Forderung nicht berechtigt ist und dass sie den rechtskräftigen Zahlbefehl im Zusammenwirken mit den ehemaligen Verwaltungsräten C und D unter rechtswidrigen und strafrechtlich relevanten Umständen erwirkt hat.
Die Anzeigerin wehrt sich verständlicherweise gegen den materiellen Bestand des von der J behaupteten und bereits einmal mit exekutionsrechtlichen Schritten betriebenen Anspruches auf Bezahlung eines Betrages von EUR 1'237'500.00 s.A., der seine Grundlage im bereits beschriebenen Zahlbefehl vom 18.01.2011 hat.
Die J war bis anhin weder bereit, die ihrer Forderung angeblich zugrundeliegende Rechnung vom 01/09/2009 vorzulegen noch Belege zur Erbringung von Leistungen oder zu Vertragsgrundlagen nachzuweisen. Auch das vom derzeitigen Verwaltungsrat der Anzeigerin, A, in der Schweiz gegen den ehemaligen Verwaltungsrat C eingeleitete Verfahren zur Erlangung von Informationen und Unterlagen hat bisher keine (genügenden) Anhaltspunkte für die materielle Beurteilung der bestrittenen Forderung geliefert.
Der ehemalige Verwaltungsrat C, der das Zustandekommen der Stundungsvereinbarung vom 26.01.2011 und das Unterbleiben des Bekämpfens des Zahlbefehls vom 18.01.2011 mit zu verantworten hat, hat sich bislang geweigert, begründet Stellung zum materiellen Bestand des von der J behaupteten Anspruches zu nehmen. Der jetzige Verwaltungsrat der Anzeigerin, A, sah sich daher gezwungen, gegen C das beschriebene Verfahren zur Auskunftserteilung einzuleiten. Der ehemalige Verwaltungsrat C hat in Abweichung zu seinem bisher eingenommenen Standpunkt einige Informationen erteilt, die allerdings unvollständig, widersprüchlich und z.T. unrichtig sind. Sie stellen zum grössten Teil reine Schutzbehauptungen dar.
Hinzu kommt, dass nicht einmal die J bereit war, Auskünfte zum Bestand und zu den Hintergründen der behaupteten Forderung zu erteilen. Sie hat lediglich auf den Zahlbefehl vom 18.01.2011 hingewiesen, ohne in materieller Hinsicht ein einziges Wort zur Forderung zu verlieren. Ein weiteres Aufforderungsschreiben blieb unbeantwortet. Die Anzeigerin kann dies nur dahingehend verstehen, dass nicht einmal die J in der Lage ist, den Bestand ihres geltend gemachten Anspruches zu erklären. Dies verstärkt den Verdacht auf ein strafrechtliches Verhalten.
Obwohl die J der Anzeigerin den Hintergrund der Forderung in Millionenhöhe nicht offenlegen wollte, hat sie die Anzeigerin mit Schreiben vom 20.02.2012 unmissverständlich aufgefordert, der Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Sie hat ausserdem eine Warnung ausgesprochen, es mögen keine Handlungen gesetzt werden von Seiten der Anzeigerin, welche die Vollstreckung der genannten Forderung in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigen könnten. Das entsprechende Schreiben wurde gemäss Kürzel von G verfasst.
...
1.12. Zusammengefasst zeigt sich somit also für die Anzeigerin folgender Sachverhalt:
Zwei der drei Verwaltungsräte der Anzeigerin haben den dritten Verwaltungsrat angewiesen, gegen den von einer Gesellschaft namens J mit Verwaltung in Q erwirkten Zahlbefehl über den Betrag von EUR 1'237'500.00 s.A. ausdrücklich keinen Widerspruch einzulegen. Damit haben beide Verwaltungsräte diesen Forderungsbetrag faktisch für die Anzeigerin anerkannt. Allenfalls haben sie die J auch mit Insiderinformationen gefüttert, ansonsten die J nicht gewusst hätte, über welche pfändbaren Vermögenswerte die Anzeigerin verfügt.
Fakt ist, dass der liechtensteinische Treuhänder als dritter Verwaltungsrat auf die Anweisungen seiner beiden Mitverwaltungsräte, von denen einer immerhin ein Schweizer Rechtsanwalt mit Kanzlei in *** ist, vertraut hat. Es finden sich keine Dokumente in den Geschäftsunterlagen, welche diese Forderung der J rechtfertigen oder erklären würden. Wenn nun diese Forderung zu Recht bestehen würde, dann würde man erwarten können, dass die ehemaligen verantwortlichen Verwaltungsräte der Anzeigerin und damit auch dem letztendlich wirtschaftlich Berechtigten an der Anzeigerin mitteilen könnten, auf welches Geschäft dieser Forderungsbetrag gestützt wird. Ein Verwaltungsrat, D, ist in Österreich nicht mehr ordentlich gemeldet. Ein weiterer Verwaltungsrat, immerhin ein Schweizer Rechtsanwalt, ist nicht bereit, umfassend Auskunft über die Hintergründe dieser Forderung zu geben. Dass er nicht in der Lage sein soll, diese Auskünfte zu geben - wie er behauptet - ist nicht wahrscheinlich. Immerhin handelt es sich bei C um einen Schweizer Rechtsanwalt, der ausserdem auch die gegenständliche Stundungsvereinbarung betreffend den Forderungsbetrag über EUR 1'237'500.00 erstellt hat. Zudem ist davon auszugehen, dass er als Rechtsanwalt dem liechtensteinischen Treuhänder nicht die Anweisung gegeben hätte, keinen Widerspruch gegen den Zahlbefehl zu geben, wenn er nicht ausdrücklich gewollt hätte, dass dieser Betrag von der Anzeigerin vertituliert geschuldet wird.
Verdächtig ist schliesslich auch das Verhalten der Gläubigerin J, welche diverse Anfragen von Seiten der Anzeigerin unbeantwortet gelassen hat und nach wie vor nicht bereit ist, der Anzeigerin mitzuteilen, was der Hintergrund dieses Forderungsbetrags ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die J in ihrem Forderungsschreiben vom 20.02.2012 ohne Begründung und erstmals einen anderen (höheren) Forderungsbetrag geltend macht (EUR 1 '436'350.00) als dies bisher der Fall war. Die Forderung wird dadurch noch unerklärlicher.
Aufgrund all dieser Umstände muss die Anzeigerin davon ausgehen, dass dieser Forderungsbetrag über EUR 1'237'500.00 bzw. EUR 1'436'350.00 und allenfalls auch der bereits bezahlte Betrag von EUR 200'000.00 in Tat und Wahrheit der J nicht geschuldet sind. Aus diesem Grund sind D, lic. iur. C und eine unbekannte Täterschaft um die Firma J verdächtigt, der Anzeigerin einen Schaden von EUR 200'000.00 zugefügt und den Versuch unternommen zu haben, einen weiteren Schaden von EUR 1'237'500.00 bzw. EUR 1'436'350.00 noch zuzufügen. Nachdem die Anzeigerin nicht weiss, wer hinter dieser J steht, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine der verdächtigten Personen sich bereichern wollte.
Der Verdacht geht in Richtung Untreue gemäss § 153, schweren Betrug gemäss § 147 und Veruntreuung gemäss § 133 StGB.
1.13. Gemäss ständiger Judikatur liechtensteinischer Gerichte (so bspw. Beschluss des Obergerichts vom 27.09.1995, 8Vr445/94-43) muss die Zuständigkeit liechtensteinischer Gerichte gegeben sein. Ohne eine dem § 67 Abs. 2 StGB entsprechende Beziehung einer in Liechtenstein begangenen strafbaren Handlung kommt das Einschreiten liechtensteinischer Strafgerichte nicht in Betracht. Die Gerichte gehen aber davon aus, dass eine örtliche Zuständigkeit der liechtensteinischen Strafgerichte bei begründetem Verhalten dann gegeben ist, wenn der Verdacht besteht, dass durch den Täter liechtensteinische Verbandspersonen geschädigt werden. Gemäss § 67 StGB gilt nämlich eine strafbare Handlung auch dort begangen, wo ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach den Vorstellungen der Täter hätte eintreten sollen.
Im vorliegenden Fall wird den Verdächtigten eines der oben genannten Delikte gegen die Anzeigerin vorgeworfen. Ausserdem ist zu erwähnen, dass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Organe der J, welche ebenfalls wie die Gesellschaft selbst in Liechtenstein (Wohn-)Sitz haben, ebenso in die allfälligen strafbaren Handlungen der ehemaligen Verwaltungsräte der Anzeigerin involviert sind. Die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte ist demnach gegeben."...
Am 05.04.2012 erstattete der ehemalige Verwaltungsrat der Klägerin, D, eine Selbstanzeige mit nachfolgendem Inhalt an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft:
"Der Antragsteller war bis zum 03.02.2011 Verwaltungsrat und treuhänderisch Inhaber der Gründerrechte der R Establishment in *** (Registernummer ***), im Folgenden kurz R genannt. Dem Antragsteller wird durch die R vertreten durch deren Verwaltungsrat Dr. A, ***, vorgeworfen, betrügerische Handlungen nach § 146 StGB, der Untreue nach § 153 StGB und der Veruntreuung nach § 133 StGB in der damaligen Funktion als Verwaltungsrat der R Anstalt begangen zu haben. Der Antragsteller hat beschlossen, durch Selbstanzeige diese Vorwürfe gerichtlich prüfen zu lassen, da der Antragsteller keine andere Möglichkeit sieht, diese Anschuldigungen, die er als verleumdend und ehrentwürdigend erachtet, hintanzuhalten.
In einem Entwurf einer Strafanzeige werden dem Antragsteller konkret betrügerische und veruntreuende Handlungen in einem Geschäft (genauer dargestellt auf Seite 16ff der Eidesstattlichen Sachverhaltsdarstellung) vorgeworfen. Dieses Geschäft ist indes ordnungsgemäss abgewickelt worden. Entsprechende Unterlagen hat Dr. A, als Verwaltungsrat der R verwahrt. Dr. A ist aufgrund seiner Stellung sorgfaltspflichtig und behauptet nun, von diesem Geschäft keine Kenntnis und dementsprechend auch keine Unterlagen zu haben. Dabei handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Diese Aussage wird beispielhaft durch ein E-Mail der S AG vom 29.12.2010 widerlegt. Andere Belege finden sich in vielen weiteren Dokumenten in den beigebrachten Unterlagen und auch Hr. T der U (Revisionsstelle der R) kann dies bezeugen. Es besteht daher die begründete Sorge des Antragstellers, dass Hr. A diese Unterlagen vernichtet."
...
Aufgrund der Selbstanzeige des D wurde das gerichtliche Strafverfahren 14 UR.2015.135 eingeleitet resp geführt.
Am 27.08.2012 erstattete die Klägerin im Verfahren 14 UR.2012.135 eine Stellungnahme zur Selbstanzeige des D. Auch diese entspricht in grossen Teilen dem gegenständlichen Klagsvorbringen und wird nachfolgend auszugsweise wiedergegeben: ...
"4. Zum Sachverhalt rund um die von der J geltend gemachte Forderung kann zunächst auf den erwähnten Entwurf einer Strafanzeige verwiesen werden. Der relevante Sachverhalt wurde dort detailliert beschrieben, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf eine erneute Wiedergabe verzichtet werden kann. Der Vollständigkeit halber werden hiermit jene Unterlagen vorgelegt, die im Anzeigenentwurf als Beweis angeboten wurden.
Seit der Erstellung des erwähnten Strafanzeigeentwurfes, der vom 15.03.2012 datiert, haben sich folgende Entwicklungen ergeben:
Mittlerweile hat das Kantonsgericht *** im einstweiligen Massnahmenverfahren gegen den ehemaligen R-Verwaltungsrat C die Berufung des aktuellen RVerwaltungsrates A rechtskräftig abgewiesen. Das Gericht hat das Vorliegen der Dringlichkeit und der akuten Gefährdungslage verneint.
In diesem einstweiligen Massnahmenverfahren hat der ehemalige R-Verwaltungsrat C verschiedentlich, zuletzt in seiner Berufungsantwort vom 19.03.2012, ausdrücklich bestätigt, dass er sämtliche Unterlagen herausgegeben und Informationen erteilt habe, über die er im Zusammenhang mit der von der J geltend gemachten Forderung verfügt. Er habe sämtliche Unterlagen am 31.01.2012 herausgegeben. Mehr könne er dazu nicht sagen. Weitere Hintergrundinformationen und Dokumente könne allenfalls der Anzeigeerstatter D liefern. Er (C) habe lediglich auf Weisung von D gehandelt, der im Januar 2011 auch die Instruktion erteilt habe, keinen Widerspruch gegen den Zahlbefehl vom 18.01.2011 einzulegen. D habe erklärt, dass die Forderung der J zu Recht bestehe.
Aus diesen Zugeständnissen von C wird deutlich, dass er selber keinerlei Kenntnis hat, ob die Forderung der J tatsächlich berechtigt ist, aus welchen Gründen eine Provision geschuldet sein soll, welche Gegenleistung der Forderung gegenüber steht, wer die angeblichen Leistungen erbracht hat usw. Indem C bestätigt, dass er keine weiteren Informationen habe, hat er selber eingestanden, dass er auf Weisung von D gehandelt und dessen Zusicherungen vertraut hat. Jedenfalls ist er nicht in der Lage, über die wenigen Informationen hinaus, die der R bereits bekannt waren, irgendetwas beizutragen, das die Forderung der J rechtfertigen oder plausibilisieren könnte. Den einzigen sachdienlichen Hinweis hat C in seinem E-Mail vom 24.02.2011 gegeben, wo er im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft "V" von einer "Forderung K" (gemeint wohl F) spricht, die an die J abgetreten worden sei (dazu weiter unten).
Die J hat die Forderung mit Exekutionsantrag vom 29.02.2012 im Verfahren zu 2R EX.2012.876 erneut durchzusetzen versucht. Ende März 2012 wurde der Exekutionsantrag allerdings wieder zurückgezogen. Daraufhin wurde das Exekutionsverfahren vom Landgericht eingestellt.
...
Die von der J über deren Rechtsvertreter erhaltenen Unterlagen geben ebenso wenig Aufschluss über die Berechtigung der von ihr behaupteten Forderung. Die vom Rechtsvertreter der J vorgelegten Unterlagen enthielten keine Informationen, die der R nicht bereits bekannt waren. Auch die J hat damit gegenüber der R die von ihr geltend gemachte Forderung nicht plausibel erklären können. Wie zuvor bereits C und die J bestätigt D in seiner Sachverhaltsdarstellung, dass die von der J geltend gemachte Forderung auf dem Immobiliengeschäft "V" beruht. Die R war (unter Zwischenschaltung verschiedener Tochtergesellschaften) Eigentümerin eines Geschäftshochhauses in *** ("V"), das an die Gesellschaft W verkauft wurde. Der entsprechende Kaufvertrag wurde schliesslich aufgrund von Differenzen zwischen den Vertragsparteien wieder rückgängig gemacht bzw. rückabgewickelt. Gemäss der Behauptung von D soll im Zuge dieser Rückabwicklung ein Provisionsanspruch entstanden sein, den die J nun gegenüber der R geltend macht.
Um dieses Immobiliengeschäft "V" besser verstehen zu können, kann auf das vor den liechtensteinischen Gerichten ausgetragene Verfahren zu 02 CG.2009.121 verwiesen werden. Die R wurde in diesem Verfahren von der Gesellschaft X Anstalt eingeklagt. Die R wurde rechtskräftig verpflichtet, der X Anstalt rund EUR 370'000.00 zu bezahlen. Die X hat gegenüber der R damit erfolgreich eine Provisionsforderung eingeklagt, die im Zusammenhang mit der Vermittlung der W als Käuferin des V stand. Ein gewisser Dr. Y vermittelte der R damals die Käuferin W.
Im Rahmen des erwähnten Zivilverfahrens haben die Beteiligten, insbesondere auch D und F, ehemaliger Geschäftsführer der W, zum Immobiliengeschäft V, dessen Zustandekommen und dessen Rückabwicklung ausgesagt. Es kann daher zunächst auf dieses Verfahren verwiesen werden.
Im Besonderen kann auf die Einvernahme der verschiedenen Parteien bzw. Zeugen im erwähnten Verfahren in den ON 18, ON 39, ON 43 und ON 46 verwiesen werden. Dabei fällt auf, dass auf der Seite der R der Anzeigeerstatter D für das Immobiliengeschäft V und auch für dessen Rückabwicklung zuständig war. Er beschreibt dies als einen "Fulltimejob über mehrere Monate hinweg" (ON 46, S. 5). Als Grund für die Rückabwicklung nennt D Gründe, die bei der W lagen (Fehlen der Finanzierungsbasis und Nichterfüllung von Bedingungen).
Auf der Seite der W war hauptsächlich F, damaliger Geschäftsführer, für das Projekt V und auch für dessen Rückabwicklung zuständig (ON 18, S. 11; ON 39, S. 2). F hat zur Rückabwicklung ausgeführt, dass "wir ja im Einvernehmen das Projekt rückabgewickelt" haben (ON 43, S. 4). Mit "wir" meint er die von ihm damals vertretene W einerseits und die R andererseits. Weiter sagte F aus, dass "wir uns mit der Verkäuferin zusammengesetzt und die Rückabwicklung vereinbart" haben (ON 43, S. 9).
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Rückabwicklung des Immobiliengeschäfts V zwischen der W einerseits und der R andererseits durchgeführt wurde. Die hauptsächlich daran Beteiligten sind F (für die W) einerseits und D (für die R) andererseits. Von einem Vermittler oder von Leistungen Dritter ist im Zuge der Rückabwicklung des beschriebenen Geschäfts nirgends die Rede.
...
An den Schilderungen von D fällt auf, dass er vom "Lobbyisten J" spricht, ohne irgendeinen Namen zu nennen oder zu beschreiben, welche Dienstleistung wer und wann konkret erbracht hat oder wer als wirtschaftlich Berechtigter hinter der J steht. Dasselbe gilt für die ominösen Zeugen, deren Namen D ebenfalls verschweigt. Er spricht lediglich von "Arbeitsbeginn", von "langen mühsamen Verhandlungen" usw. Es ist unerklärlich, weshalb D keinerlei Namen nennt und anscheinend auch nicht in der Lage ist, die angeblich erbrachte Leistung der J bei der Rückabwicklung zu benennen. In der gleichen Art und Weise verhält sich auch die J selber, welche sich ebenfalls weigert, erhellende Details offen zu legen. Das hilflose Argument, die R wisse schon, dass die Forderung der J berechtigt sei, verfängt nicht. Es ist offensichtlich, dass sowohl D als auch die J und C irgendetwas zu verbergen haben.
Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang eine Bemerkung von C in der bereits erwähnten E-Mail-Nachricht vom 24.02.2011. Dort erwähnt er, dass die Forderung der J im Zusammenhang mit der Rückabwicklung "V" stehe. Die J habe die Forderung von "K" zediert erhalten.
Dieser Hinweis auf eine "Forderung K" dürfte, dies ist seit längerem die Vermutung der R, auf F anspielen und damit nahelegen, dass der ehemalige Geschäftsführer der W, der damals in die Rückabwicklung des beschriebenen Immobiliengeschäfts involviert war, aus eben dieser Rückabwicklung eine Forderung ableitet. Spinnt man diesen Gedanken weiter, so stünde also F eine Provision aus einem Geschäft ("Rückabwicklung") zu, das er in seiner damaligen Funktion als Geschäftsführer der W bearbeitete. Hätte der von der W entlohnte Geschäftsführer F sich tatsächlich eine Provision versprechen lassen, so wäre eine solche Provision selbstredend an die Arbeitgeberin W abzuliefern gewesen. Allerdings scheint die W, dies kann dem Verfahren zu 02 CG.2009.121 entnommen werden, von einer solchen Provision nichts zu wissen. Trifft die Vermutung der R zu, so würde das Verhalten von F den Straftatbestand der Untreue gemäss § 153 StGB erfüllen.
...
Für diesen Umstand spricht bereits die erstaunliche Tatsache, dass D nur gerade drei Wochen nach Eingang des Schreibens des Rechtsvertreters der R vom 15.03.2012 bei der J Selbstanzeige erstattet und eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung mit einem voluminösen Konvolut an Unterlagen bei der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft eingereicht hat. Auf welchem Wege er an das Schreiben vom 15.03.2012 und den Entwurf der Strafanzeige gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Entweder ist es D selber, der hinter der J steht, was ebenfalls den Straftatbestand der Untreue gemäss § 153 StGB erfüllen würde, nachdem er für die R tätig war und für sein Tätigwerden auch entschädigt wurde. Oder aber D steht in direktem Kontakt zum wirtschaftlich Berechtigten der J und ist daher in der Lage, dessen Name preiszugeben und darzulegen, welche Leistungen die entsprechende Person tatsächlich erbracht hat. Indem er der R und nun auch den Strafverfolgungsbehörden diese Tatsachen vorenthält, ist der Verdacht naheliegend, dass er selber eine Untreuehandlung begangen oder zu einer Untreuehandlung einen Beitrag geleistet hat."
06.12.2013 nahm die Klägerin Akteneinsicht in die Akte 14 UR.2012.135, und zwar in die ON 8 (Auswertungs-/Ermittlungsauftrag an Landespolizei), ON 9, Ermittlungs- und Auswertungsbericht Landespolizei, inkl polizeiliche Einvernahme D), ON 11 (Email), ON 12 (gerichtliche Einvernahme F) und ON 13 (polizeiliche Einvernahme F).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme des D gab dieser an, dass F seines Erachtens keine Untreuehandlungen zum Nachteil der W gemacht habe. Im Gegenteil, er habe der W im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Immobiliengeschäftes einen grossen Schaden erspart.
F gab bei seiner polizeilichen Einvernahme am 03.10.2013 ua Folgendes an (das Einvernahmeprotokoll wird im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben):
"...
Frage:
Welche Funktion übten Sie bei der W GmbH in welchem Zeitraum aus?
Antwort:
Wie bereits gesagt war ich einer von drei Vorständen bzw. Geschäftsführer bei der W. Dies von Beginn meiner Tätigkeit im Jahre 1996 bis zum Jahre 2009. Die Muttergesellschaft der W war damals die Z AG. Diese wurde ca. 2006 von der AA (AA AG) übernommen und somit war die W eine Enkeltochter der AA.
Als ich damals die Tätigkeit bei der W aufnahm, war diese eigentlich ein "Miniunternehmen" mit einer Sekretärin, die halbtags beschäftigt war. Die W befasste sich mit der Immobilienentwicklung in Wien. Immobilienentwicklung bedeutet, dass sich die Gesellschaft als Bauherr um die Vorbereitung, Planung und Bauvergabe von Grossprojekten und Vermietung beschäftigt. Ich war als Jurist für die juristischen Agenden zuständig. Mit dem Wachstum der Gesellschaft war ich auch für Personalagenden, Finanzierungsfragen, Investorrelations usw. zuständig. Dieses Aufgabengebiet nahm ich bis zu meinem Ausstieg wahr.
Als ich bei der W ausstieg, konnte diese ein Bilanzvermögen von ca. 2 Milliarden mit ca. 120 Angestellten ausweisen. Die Z und die W haben im Zuge der Ausweitung der Geschäftstätigkeit institutionelle Investoren angesprochen, um gemeinsam Fonds einzurichten um weitere Immobilieninvestitionen und Entwicklungen in Osteuropa vorzunehmen bzw. voranzutreiben. Unser wichtigster Investor war die AB). Weiters gab es auch noch die Fa. AC und die AD als weitere Investoren in unseren Fonds.
Frage:
Aus welchem Grund bzw. Gründen schieden Sie wann aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis mit der W aus?
Antwort:
Wie bereits gesagt kam es zur Übernahme durch die AA und damit zum Wechsel in der personellen und übergeordneten Personalstruktur. Diese Situation hat einfach zu unterschiedlichen Auffassungen in der weiteren Geschäftsstrategie der W geführt. Diese Auffassungsunterschiede wurden durch den Eintritt der internationalen Finanzkrise *** so verschärft, dass es schliesslich zum Bruch kam und diese Situation speziell deshalb, dass meine Vorstandsfunktion durch Anweisungen, die meiner Auffassung nach gegen das geltende Aktienrecht verstossen haben, für mich untragbar wurde.
Frage:
Wann und unter welchen Umständen haben Sie D/R Establishment kennengelernt? Wann hat die W mit D/R die geschäftlichen Kontakte aufgenommen?
Antwort:
Ein gewisser Y, mein damaliger neuer Vermieter meiner privaten Wohnung, hat im August 2007 den Kontakt zu D hergestellt. Er hat mir D als Geschäftspartner vorgestellt, mit dem er beabsichtige, einen Immobilienfonds aufzulegen. Relativ schnell kam es dann über D zu einem Kontakt mit dem Russen E, der Präsident der AE (AE) war. Für mich war dieser Kontakt deshalb sehr interessant, weil ich das Gefühl hatte, bei der AA nicht mehr gut aufgehoben zu sein. Ich war daher neuen Kontakten sehr zugetan; besonders was allenfalls neue Tätigkeiten von mir betraf.
Weiters wurde mir von Y die Gründung seines Fonds als so gut wie bereits durchgeführt dargestellt und es war seine Absicht, mich dort in leitender Funktion und als Teilhaber zu installieren. Y stand über D in Geschäftsbeziehung zu E bzw. der AE. Y erklärte mir, dass geplant sei, den Fonds gemeinsam aufzustellen und dass ich dann als Fondmanager tätig werden solle. Ich sollte auch Fondanteile bekommen. Zur Verwaltung des Fonds war geplant, Off-shore- Gesellschaften zu gründen, damit die Anteile und auch die Einkünfte über diese Gesellschaft abgewickelt werden konnten. Aus diesem Grund habe ich dem Rat von Y folgend den Kontakt zu einer Treuhandgesellschaft in Liechtenstein aufgenommen und bin so zur J gekommen. Ich glaube, dass ich die J damals als Mantel gekauft habe. Bei der Treuhandgesellschaft handelt es sich um die AF ESTABLISHMENT.
Frage:
Erklären Sie zusammengefasst das Projekt "V", mit dem Sie befasst waren. Welche Funktion bzw. Rolle übten Sie bei diesem Projekt aus?
Wer waren die Verantwortlichen der Vertragsparteien?
Antwort:
Neben meiner Tätigkeit in der W hat sich zwischen mir und E ein gewisses Vertrauens- und Geschäftsverhältnis entwickelt, aufgrund dessen ich von ihm den Auftrag erhielt, Marktstudien im Bereich von Immobilien in Europa und konkrete Investitionsmöglichkeiten zu identifizieren. Dieses Mandat rechnete ich über die J ab.
Das Projekt V war ein Büroentwicklungsprojekt, das bereits in *** in Bau befindlich war. Dieses sollte eigentlich schon an einen anderen Investor aus Wien (Herrn AG) verkauft werden. Dazu kam es nicht, da Herr AG völlig überraschend verstarb.
Der Investor der W, die ABhat ja schon in den Statuten den Auftrag, die wirtschaftliche Entwicklung in Osteuropa zu unterstützen und war daher besonders interessiert an einer weiteren Ausweitung des Geschäftes in dieser Richtung. Aufgrund meiner bereits vorhandenen Geschäftsbeziehungen zu E habe ich die zuständigen Kollegen in der W aufmerksam gemacht und wir haben das in den zuständigen Gremien (Investmentcommittees, Aufsichtsrat) vorgeschlagen und wurde dann auch genehmigt. Somit kam es dann zum Ankauf der Projektgesellschaft V. Diese Projektgesellschaft war in Besitz des Grundstückes und der bisherigen Bauführung (Rohbau des Büroturms).
Im Zuge des Verkaufs der Projektgesellschaft V wurden vom Verkäufer (Gesellschaften aus dem AE-Bereich) Verpflichtungen übernommen (z.B. Abschluss von Mietverträgen einer bestimmten Qualität und Sicherheit, Beibringung einer Bankgarantie usw.) die nicht erfüllt wurden. Diese Feststellungen wurden im Zeitraum von vielleicht 12 bis maximal 18 Monaten gemacht. Es wurden uns gefälschte Mietverträge vorgelegt und die Bonität der uns vorgelegten Mieter hielt den Überprüfungen nicht stand. Die beigebrachte Bankgarantie war zwar von der Bank ausgestellt, aber wie unsere Anwälte erklärt haben, unwirksam, weil die Meldebestimmungen an die Zentralbank nicht eingehalten wurden.
Im Zuge dieser Malversationen wurde das Verhältnis zur AE immer angespannter und schliesslich erreichte es einen Tiefpunkt durch eine Klage des Bauunternehmens AH mit dem Ziel, das Eigentum an der Projektgesellschaft an Zahlung statt zu erhalten. Das ganze wurde beim zuständigen Gericht auch eingeleitet. Unsere Anwälte und auch eine lokale Repräsentantin - eine Juristin - aus dem W-Büro in *** haben strikt abgeraten, dieses Gerichtsverfahren durchzufechten, da im eigentlichen Sinn keine Chance bestand, dort ein ordnungsgemässes Urteil zu bekommen. Unser Vorstand der W musste somit versuchen, trotz allem zu einer gütlichen Einigung mit der AE zu kommen. Zu diesem Zweck kam es wieder zu einem Treffen mit I in *** - dabei waren AI, D, I und ich als Vertreter der W - bei welchem die groben Umrisse einer möglichen Einigung bzw. der Wunsch eines Ersatzinvestors erörtert wurden.
Ich erklärte mich bereit, auch im Rahmen des bereits bestehenden Mandates über die J einen Ersatzinvestor zu suchen und habe aber dafür auf ein Voraushonorar bestanden. I hat dieser Vorgangsweise zugestimmt und erklärte von sich aus, dass jeder der Beteiligten - D, AI und ich - eine Million Euro erhalten sollen, wenn das Projekt in der einen oder anderen Form wieder von der AE abgeschlossen werden könne. Ich erklärte, dass mir aktuell ein Honorar von EUR 250.000,00 wichtig sei. Für meine bereits geleisteten Tätigkeiten betreffend Investitionsmöglichkeiten/Marktanalyse hatte ich noch keine Zahlung erhalten. Meiner Forderung stimmte I zu und ich habe kurze Zeit nach meiner Rückkehr in Wien bei einer Bank dann EUR 50'000,00 erhalten. Ich habe diesen Betrag in bar bei der AJ ausbezahlt erhalten. Wie das von statten ging, weiss ich nicht. Den Rest der EUR 200'000,00 musste ich längere Zeit bei I urgieren und habe dann schliesslich diese Zahlung auf die Kontoverbindung der J in Luxemburg bei der M erhalten.
Auf Fragegebe ich an, dass ich glaube mich daran zu erinnern, dass das Geld von der N gekommen ist und diese wiederum in den Bereich I und AE gehört.
Vorhalt
Herr F besteht jetzt nicht zumindest ab diesem Zeitpunkt ein grober Interessenskonflikt mit bzw. zur W, bei der Sie angestellt waren. Sie brachten bzw. schlugen vor, einen Ersatzinvestor für die Rückabwicklung des Projektes zu suchen und verlangten ein Honorar, welches Sie über Ihre Gesellschaft J abrechnen wollten. Was sagen Sie dazu?
Antwort:
Für mich war primär wichtig, die W aus diesem Projekt mit möglichst geringen Verlusten herauszubringen. Mir war klar, dass ein Bestehen auf die Durchführung der abgeschlossenen Verträge durchaus rechtlich möglich gewesen wäre, aber faktisch an der lokalen Justiz und an den Machenschaften der Gegenseite (AE und verschiedene Personen dahinter) gescheitert wäre und zu einem Totalverlust der W in Höhe von EUR 60 Mio. geführt hätte. Andererseits wäre für mein persönliches Interesse die Durchsetzung der Verträge insofern sogar vorteilhafter gewesen, da die negative Wahrheit über den wirtschaftlichen Gehalt des Projektes erst Jahre später zu den Investoren und wirtschaftlich Berechtigten durchgedrungen wäre. Damit meine ich, dass ich die ganze Situation zum Nachteil der W auf die lange Bank schieben hätte können, ohne meine Position zu gefährden. Dadurch wäre der W ein Totalschaden erwachsen (EUR 60 Mio.) Stattdessen habe ich versucht, das persönliche Verhältnis mit I in einem vertretbaren Rahmen zu halten; es also nicht zu einem totalen Bruch kommen zu lassen und so den Schaden für W möglichst zu minimieren. Den verantwortlichen Gremien der W habe ich klar kommuniziert, dass ein Bestehen auf den Verträgen ins totale Desaster führe und Totalverlust bedeute.
An dieser Stelle möchte ich schon ausführen, dass es seitens der W noch weitere zuständige Personen gegeben hat und externe Berater, die meine vorgetragene Einschätzung getragen haben und zugestimmt haben, dass man nur über eine Einigung bzw. den Verkauf an einen Ersatzinvestor mit geringerem Verlust aus dem Projekt aussteigen kann. Insofern hätte ich auch ohne Honorar von Seiten I intern die weitere Vorgangsweise in exakt der gleichen Weise vorgeschlagen und vertreten. Zumal dieses Honorar nicht ausschliesslich für die Rückabwicklung bezahlt wurde sondern für die Suche nach Ersatzinvestoren bzw. einer Ersatzfinanzierung.
Frage:
Im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Projektes V hat es Provisionsvereinbarungen gegeben. Erläutern Sie diese Provisionsvereinbarungen und von wem wurden diese abgeschlossen?
Antwort:
Ich verweise hier auf meine eingangs gemachten Angaben. Diese Provisionsbesprechungen erfolgten beim Treffen in ***, bei welchem E und I., D, AI und ich anwesend waren und beim welchem ARSAMAKOV von sich aus jedem EUR 1 Mio. als Erfolgsprovision versprach, sollte das Projekt für die AE positiv abgeschlossen werden können. Mir war wie bereits erwähnt natürlich sehr wichtig, dass die W möglichst mit einem geringen Verlust aussteigen konnte. Dass es keinen Nullverlust geben konnte, war klar. Ich wollte aber bei dieser Gelegenheit mein mir zustehendes Honorar aus früheren Tätigkeiten ebenfalls vereinnahmen. Diese Tätigkeiten standen in keiner Interessenskollision mit der W und haben dieser in keiner Art und Weise geschadet.
Auch die letztlich zustande gekommene Rückabwicklung hat der W nur einen Vorteil von EUR 30 Mio. erbracht, da ein Totalverlust ansonsten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Es wurden die Gremien der W und der Investoren, soweit ich es überblicken konnte, völlig korrekt und umfassend unter Einbindung der externen Anwälte informiert. Die Entscheidung ist und konnte auch nur in diesen Gremien fallen.
Ausdrücklich festhalten möchte ich, dass ich überzeugt war und noch immer überzeugt bin, dass wir mit dieser Rückabwicklung die für die W bestmögliche Vorgangsweise gewählt haben und dass die Auslobung einer Erfolgsprovision durch I keinerlei Einfluss auf die von mir vorgeschlagene Vorgangsweise hatte. Auch meine im Tagesgeschäft tätigen Mitarbeiter haben immer diese Rückabwicklungsvariante mitgetragen und diese als die einzige wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit angesehen.
Frage:
Kennen Sie die J Ltd. und ist Ihnen bekannt, wer wirtschaftlich hinter dieser Gesellschaft steht?
Antwort:
Ich habe diesbezüglich schon von mir aus Angaben weiter vorne gemacht. Die J gehörte zum fraglichen Zeitpunkt wirtschaftlich mir. Vor kurzem - vor etlichen Wochen - habe ich die J verkauft.
Frage:
Ist Ihnen der Inhalt der STRAFANZEIGE der R vom 15.03.2012 (ENTWURF) gegen D und lic.iur. C bekannt? Falls nicht, wird Ihnen Gelegenheit gegeben, diese STRAFANZEIGE durchzulesen. Was können Sie hierzu angeben?
Antwort:
Ich kenne dieses Schriftstück, hatte es gelesen. Es entspricht in keiner Art und Weise der Wahrheit und über weite Teile nicht den Abläufen. Dieses Schreiben wurde mir damals von meinem Treuhänder, Herrn G der AF zur Information vorgelegt.
Frage:
In der STELLUNGNAHME der R vom 27.08.2012 Seite 8 im Zusammenhang mit der J wird ausgeführt:
"Den einzigen sachdienlichen Hinweis hat C in seinem E-Mail vom 24.02.2011 gegeben, wo er im Zusammenhang mit dem Immobiliengeschäft V von einer "Forderung K" (gemeint wohl F) spricht, die an die J abgetreten worden sei".
Was können Sie dazu sagen?
Antwort:
Hier verweise ich auf meine bereits gemachten Angaben. Meine Forderung auf Zahlung von EUR 200.000,00 durch I oder AE stand natürlich in direktem Zusammenhang mit der J, über welche diese Zahlung abgewickelt werden sollte. Das war allen Beteiligten von Beginn an bekannt, dass diese Zahlung nicht über mein privates Konto abgewickelt werden sollte. So gesehen hatte die J den Anspruch auf diese Zahlung für die Tätigkeit, die ich für die J übernommen habe.
Frage:
Welche Rolle/Funktion übte die J Ltd. bei der Rückabwicklung des Projektes V aus?
Antwort:
Wie gesagt, bin ich für die J tätig geworden. Ich habe meine Lobbying-Tätigkeiten für diese Rückabwicklungsvariante entfaltet. Aber auch andere Varianten geprüft und auch betrieben, wie z.B. eine Ersatzfinanzierung des Projektes durch die AK. Hier kam es auch zu einem Besuch einer Delegation der AKvor Ort. Leider ist dann trotz anfänglichem Interesse seitens der AK diese Alternative nicht zu Stande gekommen, da die Bankenkrise dies verhindert hat.
Frage:
Welche konkreten Tätigkeiten haben Sie im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Projektes "V" bzw. des Vertrages zwischen W und R betreffend des schlussendlich vereinbarten Abschlages erbracht, die einen Provisionsanspruch in der Höhe von EUR 3 Mio. rechtfertigen.
Haben Sie Unterlagen, die belegen, welche Tätigkeiten Sie in diesem Zusammenhang ausgeübt haben?
Gemäss Ausführungen in der STELLUNGNAHME vom 27.08.2012, Seite 11, war es so, dass die hauptsächlich daran Beteiligten F (für die W) und D (für die R) waren. Von einem Vermittler oder von Leistungen Dritter sei im Zuge der Rückabwicklung des beschriebenen Geschäftes nirgends die Rede!
Antwort:
Erstens möchte ich ausführen, dass ich nie eine Forderung von EUR 3 Mio. gestellt habe. Hier hat man offensichtlich die Äusserung von I, er werde D, AI und mir je 1 Mio. EURO zahlen, vermischt.
Zweitens möchte ich festhalten, dass ich von Beginn an mit einer wesentlich geringeren Erfolgsprovision das Auslangen gefunden hätte und dies auch dem I bei verschiedenen persönlichen Treffen mitgeteilt habe. Dabei war immer D anwesend und auch verschiedene andere Personen. Ich habe mich letztlich aber aufgrund des unaufrichtigen Verhaltes von E dazu entschlossen, dieses Projekt "Rückabwicklung" aufgrund des bestehenden Vertrages zwischen J und der O (für mich war dies immer der Bereich I) abzurechnen. Der Provisionsanspruch der J lässt sich aus dem Vertrag zwischen J und O errechnen.
Was jetzt die konkreten Tätigkeiten betrifft, verweise ich auf Folgendes:
Tätigkeiten bei der AB: Hier habe ich in wiederholten Telefonkonferenzen die zuständigen Personen über die Sachlage und über die faktischen Schwierigkeiten einer Rechtsdurchsetzung in V wahrheitsgemäss informiert.
Ich habe in zahlreichen Einzelgesprächen mit den Vertretern von anderen Immobilieninvestitionsunternehmen versucht, für das Projekt V einen Ersatzinvestor zu finden.
1.1 Ich habe versucht, Banken zu gewinnen, um das Projekt entweder für die W oder die AE bzw. I auszufinanzieren. Konkret gelungen ist mir in diesem Zusammenhang die AK soweit zu interessieren, dass eine Delegation der AK die W bzw den Vertreter der AE in V besucht und das Projekt in Augenschein genommen haben.
Diese wesentlichen Tätigkeiten sind mündlich erfolgt, was aufgrund der Natur des Geschäftes und des Zeitdruckes auch nicht anderes zu erwarten ist. Es geht ja auch um das Nutzen von persönlichen Kontakten zu den Managern von anderen Investitionsfirmen. Das Versenden von schriftlichen Unterlagen in dieser Phase wäre eher ungewöhnlich. Leider sind wir mit keinem meiner Kontakte in eine nähere Prüfungsphase gekommen, weil auch hier wieder sich das Klima durch die Bankenkrise soweit verschlechtert hatte, dass eine Investition in Russland und vor allem ausserhalb von Moskau und St. Petersburg als sehr schwierig angesehen wurde.
Belegbar bzw. nachvollziehbar durch Dokumente ist die Reise der Delegation der Vertreter der AK. Ich glaube mich zu erinnern, dass ein Herr AL an dieser Reise teilgenommen hat. Genaueres müsste man durch Aushebung der Unterlagen bzw. Befragung der W Mitarbeiter von damals herausbekommen. Ich glaube mich zu erinnern, dass dies damals ein AM war. Ich kann mich leider nicht mehr an den Zeitpunkt des Besuches der AK-Delegation nach V erinnern. Ich glaube, es war aber innerhalb von Wochen vor oder kurz nach der LEHMAN-Pleite.
Ausdrücklich festhalten möchte ich, dass meine Leistung bzw. die Forderung der J immer wieder und ausdrücklich von I anerkannt wurde und mir die Zahlung des Restbetrages immer wieder in Aussicht gestellt wurde. Daher muss ja sehr wohl eine nachvollziehbare Leistung durch mich bzw. die J erbracht worden sein.
An dieser Stelle möchte ich Ihnen als Beilage zu diesem Einvernahmeprotokoll ein E-Mail vom 21.08.2009 übergeben. Den englischen Text habe ich verfasst und Herrn D ersucht, diesen ins Russische zu übersetzen. Bei der M in Luxemburg (jetzt AN) gab es damals einen zuständigen Kundenbetreuer für I/D/AE. Ich glaube mich zu erinnern, dass dieser AO hiess. Auf meine wiederholten Anfragen, ob irgendeine Zahlung avisiert oder bereits eingegangen ist, habe ich erfahren bzw. hat mir das auch D selbst mitgeteilt, dass bereits ein unwiderruflicher Zahlungsauftrag erteilt wurde, wonach der J zu überweisen sind, sobald das Konto der Seite I/AE über die entsprechende Deckung verfügt. D erklärte mir, dass das nächste Geld, welches einlange, mir zukommen wird.
Vorhalt:
Die Ausführungen in der STELLUNGNAHME vom 27.08.2012, Seite 12, letzter Absatz werden Ihnen vorgehalten:
Dieser Hinweis auf eine "Forderung K" dürfte, dies ist seit längerem die Vermutung der R, auf F anspielen und damit nahelegen, dass der ehemalige Geschäftsführer der W, der damals in die Rückabwicklung des beschriebenen Immobiliengeschäfts involviert war, aus eben dieser Rückabwicklung eine Forderung ableitet.
Spinnt man diesen Gedanken weiter, so stünde also F eine Provision aus einem Geschäft ("Rückabwicklung") zu, das er in seiner damaligen Funktion als Geschäftsführer der W bearbeitete. Hätte der von der W entlohnte Geschäftsführer F sich tatsächlich eine Provision versprechen lassen, so wäre eine solche Provision selbstredend an die Arbeitgeberin W abzuliefern gewesen. Allerdings scheint die W, dies kann dem Verfahren 02 CG.2009.121 entnommen werden, von einer solchen Provision nichts zu wissen. Trifft die Vermutung der R zu, so würde das Verhalten von F den Straftatbestand der Untreue gemäss § 153 StGB erfüllen.
Was sagen Sie zu diesem Vorhalt!
Antwort:
Diese Ausführungen sind nicht so bewerten, wie es hier formuliert wurde. Für die W hat es aufgrund meiner Tätigkeit bei der Rückabwicklung keinen Schaden gegeben. Im Gegenteil. Es wurde ein höherer Schaden verhindert. Ich würde sogar so weit gehen zu sagen, dass meine persönliche Zusammenarbeit mit I dazu beigetragen hat, zu einer besseren Lösung für W zu gelangen, weil er das Gefühl hatte, durch seine Provisionsauslobung einen besseren Deal zu bekommen, als er sonst erhalten hätte. Dieser sein Eindruck ist jedoch nicht richtig, da ich auch ohne sein Provisionsangebot in der gleichen Weise gehandelt hätte.
Frage:
Was ist Ihnen über einen Vertrag zwischen der O& AP SA und der J vom 04.12.2008 bekannt?
Antwort:
Hier verweise ich auf meine bereits gemachten Antworten. Für mich war klar, dass die O zum Kreis I gehört.
Frage:
Gemäss Ausführungen in der STELLUNGNAHME vom 27.08.2012 hat die J bereits eine Teil- bzw. Anzahlung in Höhe von EUR 250.000,- erhalten. EUR 200.000,- seien vom Konto der N bei der AN in Luxemburg überwiesen worden. Wissen Sie, wer diese EUR 200.000,- erhalten hat bzw. wohin diese geflossen sind?
Antwort:
Diese Frage habe ich bereits beantwortet. Diese Zahlung ist auf das Konto der J bei der M in Luxemburg gegangen. Festhalten möchte ich, dass diese Zahlung auch für Tätigkeiten erfolgt ist, die aufgrund von Marktanalysen und Aufzeigen von Investitionsmöglichkeiten schon zuvor geleistet wurden und noch nicht bezahlt waren. Dieses Geld gehörte mir.
Vorhalt:
Die Ausführungen der Einvernahme D, Seite 8, Absätze 2 und 3, werden Ihnen vorgehalten. Was sagen Sie dazu? Hierin bestand eine Interessenskollision. Haben diese Vereinbarungen in dieser Form stattgefunden und haben Sie diese Vereinbarungen gegenüber den Verantwortlichen der W in dieser Form offengelegt? Ist das besprochene bzw. versprochene Honorar von 10% (EUR 3 Mio.) geflossen?
Antwort:
Die Ausführungen der Absätze 2 und 3 auf Seite 8 habe ich zur Kenntnis genommen. Es war allerdings so, dass aus meiner sicheren Erinnerung heraus den drei Personen - D, AIund mir nur je 1 Mio. Euro angeboten wurde. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass mir 10% der Nachlasssumme (EUR 30 Mio.) angeboten worden sind.
Hinweis:
Im Anschluss an diese Einvernahme erfolgt bei Untersuchungsrichter lic.iur. *** des Fürstlichen Landgerichtes die untersuchungsrichterliche Bestätigung dieser Einvernahme.
Frage:
Haben Sie abschliessend etwas anzugeben?
Antwort:
Der Vollständigkeit halber möchte ich festhalten, dass die Struktur der W so aufgesetzt war, dass das gesamte Geschäft V in einer Tochtergesellschaft abgewickelt wurde, die andere Geschäftsführer als die W Muttergesellschaft hatte und die auch nicht im Eigentum der von mir mitgeleiteten W stand, sondern im Eigentum der Investoren.
Ich finde es überlegenswürdig, abzuklären, weshalb der Verwaltungsrat A, der meines Wissens nach in der fraglichen Zeit immer im Verwaltungsrat war, behauptete, den Hintergrund des Anspruches der J nicht zu kennen. Dieser müsste sehr wohl Bescheid wissen, dass der Anspruch der J, der faktisch durch meine Leistungen und Tätigkeiten entstanden ist und durch seinen Auftraggeber E anerkannt wurde, zu Recht besteht.
Ich habe sonst keine Angaben zu machen und bin selbstverständlich bereit, zur untersuchungsrichterlichen Bestätigung der Einvernahme mit zum Fürstlichen Landgericht zu kommen.
..."
Anlässlich seiner gleichentags durchgeführten gerichtlichen Vernehmung hatte er nichts zu ergänzen.
Das zu 14 UR.2012.335 geführte Strafverfahren wurde zwischenzeitlich ohne Schuldspruch der beiden dortigen Verdächtigen D und F - nämlich mit Zugang des StGH-Urteils StGH 2015/93 beim Landgericht am 15.01.2016 - rechtskräftig erledigt.
Am 04.07.2016 erstattete A Strafanzeige gegen D und C, welche nachfolgend auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird:
"In meinem eigenen Namen erstatte ich hiermit Strafanzeige gegen Herrn D, ***, und lic. iur. C, ***. Ich verdächtige die beiden genannten Personen des Straftatbestands des schweren Betrugs nach § 147 StGB. Allenfalls sind auch weitere Straftatbestände erfüllt. Es ergeht jedenfalls gleichzeitig der Antrag, die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft wolle beim Untersuchungsrichter des Fürstlichen Landgerichts die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die beiden genannten Personen wegen des Verdachts des schweren Betrugs nach § 147 StGB und allfälliger weiterer Straftatbestände beantragen. Dem einzuleitenden Strafverfahren schliesse ich mich als Privatbeteiligter an.
Meine Strafanzeige begründe ich wie folgt:
2. Im erwähnten Verfahren zu 14 UR.2012.135 bzw. 04 ST.2015.128 hat die R den relevanten Sachverhalt insbesondere in der Stellungnahme vom 27.08.2012 (ON 7) aufbereitet. Ein weiteres einschlägiges Dokument aus dem erwähnten Verfahren besteht im Entwurf der R für eine Strafanzeige gegen D, lic. iur. C und Unbekannt. Dieser Entwurf wurde vom Verdächtigen D mit seiner Selbstanzeige (ON 1) vorgelegt. Sowohl die erwähnte Stellungnahme (ON 7) als auch der Entwurf für eine Strafanzeige (Beilage zu ON 1) lege ich hiermit zur Veranschaulichung der tatsächlichen Ereignisse, die Grundlage für diese Strafanzeige darstellen, bei.
3. Ich bin seit 2008 Verwaltungsrat der R. Zum relevanten Zeitpunkt, im Januar 2011, waren die beiden Verdächtigen Mitverwaltungsräte. Letztlich wirtschaftlich Berechtigter an der R war im relevanten Zeitpunkt (Januar 2011) E aus Russland. Der Verdächtige D war in treuhänderischer Funktion Inhaber der Gründerrechte der R für seinen Auftraggeber, den letztlich wirtschaftlich Berechtigten. Dies war längstens bis zum 17.01.2011 der Fall, wie aus der Zessionserklärung, welche beiliegt, hervorgeht. Der Verdächtige D hat allerdings selber angegeben, dass er die Zessionsurkunde bereits am 07.04.2009 an den letztlich wirtschaftlich Berechtigten bzw. seinen Sohn übergeben habe (14 UR.2012,135 - Beilage "Eidesstattliche Sachverhaltsdarstellung" zu ON 1, S. 5). Spätestens ab dem 17.01.2011 war der Verdächtige D daher nicht mehr treuhänderischer Inhaber der Gründerrechte an der R. Meines Erachtens stimmt es daher nicht, wie es das Obergericht im Beschluss vom 04.08.2015 ausgeführt hat, wonach der Verdächtige D zum relevanten Zeitpunkt nach dem Erlass des Zahlbefehls vom 18.01.2011 noch Vollinhaber der Gründerrechte der R war (14 UR.2012.135 - ON 65, S. 18).
4. Vor diesem Hintergrund' wurde mir als Verwaltungsrat der R am 21.01.2011 ein Zahlbefehl über den Betrag von EUR 1'237'500.00 s.A. zugestellt. Der Zahlbefehl wurde vom Fürstlichen Landgericht im Verfahren zu 2R EX.2010.9344 am 18.01.2011 erlassen. Als Grund wurde eine Rechnung mit der Nr. 01/09/2009 angegeben. Dieser Zahlbefehl liegt bei. Wie dies üblicherweise praktiziert wurde, habe ich den Zahlbefehl noch am gleichen Tag (21.01.2011) an die Mitverwaltungsräte D und lic. iur. C weitergeleitet. Aus der beiliegenden E-Mail-Korrespondenz ergibt sich, dass der Verdächtige C sofort antwortete, dass fristgerecht Widerspruch zu erheben sei, was allerdings vom Verdächtigen D am Folgetag (22.01.2011) revidiert wurde. Er hat mich ausdrücklich angewiesen, keinen Widerspruch einzulegen, da der geltend gemachte Anspruch nicht zu R, aber zu ihrem letztlich wirtschaftlich Berechtigten gehört, und keine negativen materiellen Folgerungen für R entstehen würden. Er hat die Anweisung im Übrigen ausdrücklich als Inhaber der Gründerrechte der R abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich noch nicht, dass der Verdächtige D nicht mehr treuhänderischer Inhaber der Gründerrechte der R war. Von meiner Seite wurde daher kein Widerspruch eingelegt.
5. Am 24.01.2011 ging erneut eine E-Mail des Mitverwaltungsrats und Verdächtigen C ein. Diese Anfrage erfolgte im Zusammenhang mit einer Stundungsvereinbarung, die von den beiden Verdächtigten ausgearbeitet und im Namen der R unterzeichnet wurde. Sie haben darin die Forderung der Zahlbefehlsgläubigerin anerkannt. Mir wurde diese Stundungsvereinbarung vom 26.01.2011 am 27.01.2011 übermittelt und erneut mitgeteilt, dass auf die Einlegung eines Widerspruchs zu verzichten sei. Sowohl die E-Mail-Korrespondenz als auch die Stundungsvereinbarung liegen bei.
6. Im Zeitpunkt dieser Ereignisse war ich der Meinung und festen Überzeugung, dass der Verdächtige D als Verwaltungsrat der R, der mehr oder weniger die Geschäfte führte und ein Vertrauter des letztlich wirtschaftlich Berechtigten war, im Einklang mit diesem bzw. gedeckt durch seine Anweisungen handelte. Wie sich nun nachträglich herausgestellt hat, war dies jedoch gerade nicht der Fall. Der letztlich wirtschaftlich Berechtigte E hat dies ausdrücklich bestätigt (vgl. seine eidesstattliche Erklärung in ON 38 und ON 39 zu 14 UR.2012.135). Eine Forderung, wie sie die Zahlbefehlsgläubigerin geltend gemacht hat bzw. noch immer geltend macht, sei nie entstanden. Der letztlich wirtschaftlich Berechtigte der R hat ausdrücklich bestätigt, dass er den Verdächtigen D niemals ermächtigt habe, eine solche Forderung zu akzeptieren oder anzuerkennen, er sei nicht einmal um Zustimmung gefragt worden.
Ich fühle mich daher durch die beiden Verdächtigen über den Bestand der von der Zahlbefehlsgläubigerin geltend gemachten Forderung getäuscht. Sie wussten, dass ich als Mitverwaltungsrat ihnen, insbesondere dem Vertrauensmann des letztlich wirtschaftlich Berechtigten und formellen Inhabers der Gründerrechte, nämlich D, vertraute und seine Anweisungen befolgte. Sie haben daher ihre Stellung missbraucht und mich über den wahren Sachverhalt getäuscht. Hätte ich gewusst, dass ihre Handlungen durch den Willen des letztlich wirtschaftlich Berechtigten nicht gedeckt sind, hätte ich selbstverständlich mit diesem Rücksprache genommen und vorsichts- und sicherheitshalber Widerspruch gegen den Zahlbefehl eingereicht. So war ich jedoch in einem Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse, der mich dazu verleitet hat, den Zahlbefehl vom 18.01.2011 unwidersprochen zu lassen. Gelingt es der R nicht, diesen Zahlbefehl im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens zu 06 CG.2015.66 ausser Kraft zu setzen, resultiert aus dem täuschenden Verhalten der beiden Verdächtigen ein sehr grosser Schaden für die R bzw. die Eigentümerschaft. Ich sehe mich aufgrund betrügerischen Verhaltens der beiden Verdächtigen daher gezwungen, diese Strafanzeige einzureichen.
7. Es ist nicht richtig, wie der Verdächtige D behauptet hat, dass ich als Verwaltungsrat der R über die Zahlbefehlsforderung vollumfänglich informiert gewesen sei (vgl. 14 UR.2012.135 - ON 9, S. 7 f. und Beilage 13a dazu). Aus den vom Verdächtigen D vorgelegten E-Mail-Nachrichten erschliessen sich weder der Forderungsbestand noch der Forderungsgrund oder die Hintergründe dazu. Ich kann bestätigen, dass ich von einer solchen Forderung, wie sie die Zahlbefehlsgläubigerin geltend gemacht hat, niemals etwas gehört oder erfahren habe, weder von den beiden Verdächtigen als Verwaltungsräte noch vom letztlich wirtschaftlich Berechtigten der R. Aufgrund der vielen laufenden Geschäfte und der bis dahin reibungslosen Zusammenarbeit mit den beiden Verdächtigen hatte ich keinen Anlass, zum Zeitpunkt des Eintreffens des Zahlbefehls Verdacht zu schöpfen und mich beim letztlich wirtschaftlich Berechtigen der R rückzuversichern. Offensichtlich hatten die beiden Verdächtigen mit dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen meinerseits gerechnet und dieses zum Vorteil des Zahlbefehlsgläubigers, wer auch immer dies ist bzw. wer auch immer sich dahinter verbirgt, ausgenutzt.
Alles in allem hege ich daher den begründeten Verdacht, dass die beiden genannten Verdächtigen den Straftatbestand des § 147 StGB erfüllt haben, weshalb ich diese Anzeige erstatte und mich dem einzuleitenden Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliesse. Ich bitte um antragsgemässe Behandlung.
Freundliche Grüsse
A"
Es kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund dieser Anzeige des A bereits ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde."
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Wiederaufnahmegrund des § 498 Abs 1 Z 3 ZPO sei mit der Einstellung des Verfahrens 14 UR.2012.135 weggefallen. Da nicht feststehe, dass es aufgrund der von A eingereichten Strafanzeige überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen sei, liege dieser Wiederaufnahmegrund auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Die Klägerin benenne keine neuen Tatsachen/Beweismittel, die zu einer Wiederaufnahme führen könnten und deren Kenntnis die Klägerin erst im Dezember 2013 erlangt habe. Über den entsprechenden Wissensstand habe die Klägerin vielmehr spätestens am 27.08.2012 verfügt. Die Wiederaufnahmeklage hätte spätestens binnen 4 Wochen nach der Abberufung der Verwaltungsräte D und C wegen des angeblichen Vertrauensverlustes bzw nach Ablauf der am 21.01.2011 beginnenden Einspruchsfrist erhoben werden müssen. Die Klägerin hätte darlegen müssen, welche Sachverhaltselemente zwischen dem 01.06.2012 bzw 27.08.2013 und dem Datum der zweiten Akteneinsicht am 06.12.2013 hinzugekommen seien, die es ihr erst dann ermöglicht hätten, eine Wiederaufnahmeklage zu formulieren. Insbesondere den Protokollen über die Einvernahme von C und F sei nichts zu entnehmen, was belegen würde, dass die Klägerin erst Mitte Dezember 2013 an die für eine Wiederaufnahmeklage erforderlichen neuen Tatsachen und/oder Beweismittel gekommen sei. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, dass der dem Zahlbefehl zugrundeliegende Sachverhalt unrichtig gewesen sei. Es werde von der Klägerin auch kein Mangel im Zustandekommen des Zahlbefehls behauptet. Die Klägerin fühle sich durch eine behauptete Kollusion der beiden Verwaltungsräte D und C zu Lasten des Verwaltungsrates A und damit durch einen Vorgang weit ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens beschwert. Damit sei die Wiederaufnahmeklage in mehrfacher Hinsicht unschlüssig.
8. Das Für stliche Obergerichtgab der von der Klägerin erhobenen Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 24.08.2016 mit der nunmehr bekämpften Entscheidung vom 15.12.2016 keine Folge. Es verwarf eine mit der Berufung erhobene Mängelrüge als unbegründet. Aufgrund der nunmehrigen rechtskräftigen Einstellung sämtlicher hier massgeblichen Strafverfahren sei der Wiederaufnahmsgrund des § 498 Abs 1 Z 3 ZPO schon aus diesem Grund nicht mehr gegeben.
Im ersten Rechtsgang sei klargestellt worden, dass auch ein Zahlbefehl aus den Wiederaufnahmegründen des § 498 Abs 1 Z 3 und Z 7 ZPO angefochten werden könne. Einem Zahlbefehl liege kein kontradiktorisches sondern ein einseitig geführtes Verfahren zugrunde. Damit sei - wie etwa im Fall eines Anerkenntnis- oder Verzichtsurteils - auf angeblich von der Partei neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel abzustellen, die sie - wenn seinerzeit bekannt - veranlasst hätten, keinen Widerspruch gegen den Zahlbefehl zu erheben. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Klägerin spätestens zum 15.03.2012 über einen Kenntnisstand verfügt habe, der sie - hätte sie diesen zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlbefehls gehabt - veranlasst hätte, gegen den Zahlbefehl Widerspruch zu erheben. Der im Schreiben vom 15.03.2012 offenbarte Kenntnisstand hätte also unweigerlich zum Widerspruch führen müssen. Damit habe die einmonatige Notfrist des § 502 Abs 2 Z 4 ZPO spätestens an diesem Tag zu laufen begonnen. Die Wiederaufnahmsklage sei daher verfristet.
9. Die Klä gerinerhob gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts rechtzeitig Revision aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revisionsausführungen münden in einem Abänderungsantrag dahin, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ON 54 stattgegeben werde.
Die Revisionswerberin räumt ein, dass infolge der Einstellung des Strafverfahrens zu 14 UR.2016.307 der Wiederaufnahmegrund des § 498 Abs 1 Z 3 ZPO weggefallen sei. Gegenständlich sei einzig die Rechtsfrage relevant, ob der Wiederaufnahmegrund des § 498 Abs 1 Z 7 ZPO gegeben sei. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts hätten die den Strafverfahren zugrundeliegenden Anzeigen nur in grossen Teilen dem Vorbringen der Wiederaufnahmeklage entsprochen. Demnach habe die Klägerin weder im März noch im August 2012 mit Bestimmtheit denjenigen Wissensstand besessen, wie er im Zeitpunkt der Einreichung der Wiederaufnahmeklage im Dezember 2013 bestanden habe. Erst am 09.12.2013 habe die Klägerin die massgeblichen Informationen nach Einsichtnahme in den Gerichtsakt 14 UR.2012.135, insbesondere in die Protokolle über die Einvernahmen der Verdächtigen D und F, erlangt. Damit sei die Klägerin in Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln gekommen, die die Wiederaufnahmeklage gerechtfertigt hätten. Damit sei nämlich erstmals klar geworden, auf welche Leistungen die Beklagte ihre Forderung stütze, wer diese Leistungen erbracht haben soll und wann dies der Fall gewesen sei. Bis dahin habe die Klägerin lediglich Verdachtsmomente hegen und Vermutungen aufstellen können. Aus den Feststellungen ergebe sich eindeutig, welche entscheidenden Tatsachen und Beweismittel die Klägerin erst im Dezember 2013 erfahren habe. Damit sei die Wiederaufnahmeklage begründet und auch nicht verfristet.
10. Die Be klagteerstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu dieser keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird darin ausgeführt, bei der hier interessierenden Notfrist handle es sich um eine prozessuale und nicht um eine materiell-rechtliche Frist. Wie schon im Berufungsverfahren habe die Klägerin die gerichtlichen Ausführungen zur Verfristung nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens sondern als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt. Der angebliche Mangel des Verfahrens erster Instanz sei vom Berufungsgericht nicht bejaht worden, weshalb dieser in dritter Instanz auch nicht mehr geltend gemacht werden könne. Da die Klägerin im Berufungsverfahren sekundäre Feststellungsmängel nicht angesprochen habe, seien nunmehr die vom Erstgericht in seinem Urteil ON 54 getroffenen Feststellungen massgeblich. Von diesen entfernten sich die Revisionsausführungen. Die Klägerin lege auch nicht dar, was sie im Dezember 2013 ganz genau erfahren habe. Das Erstgericht habe aber gerade nicht festgestellt, dass die Revisionswerberin erst durch ihre Akteneinsichtnahme vom Dezember 2013 in die Lage versetzt worden sei, eine Wiederaufnahmeklage mit Aussicht auf Erfolg zu erheben. Die inhaltlichen Überlegungen des Berufungsgerichts seien nicht zu bemängeln. Demnach sei die Klage verfristet.
11. Die Revision ist nicht berechtigt.
11.1. Die Revision bezieht sich explizit nur noch auf den Wiederaufnahmegrund des § 498 Abs 1 Z 7 ZPO, sodass auf jenen der Ziffer 3 dieser Bestimmung nicht mehr einzugehen ist (vgl RIS-Justiz RS0043338; F OGH 02.12.2016, 01 CG.2012.85 Erw 14.1.3. und 14.1.4.).
11.2. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat sich im ersten Rechtsgang der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts angeschlossen, dass eine Wiederaufnahmeklage nach § 498 ZPO auch gegen einen das erstinstanzliche Verfahren abschliessenden Zahlbefehl zulässig ist (06 CG.2013.553 - 24 vom 05.09.2014; vgl Jelinek in Fasching/Konecny2 IV/1 § 530 ZPO Rz 193). Diese Rechtsansicht ist gemäss § 480 Abs 1 ZPO für das weitere Verfahren bindend.
Gemäss § 498 Abs 1 Z 7 ZPO stellt es einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde.
Es ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Wiederaufnahmsklage auch gegen Versäumnisurteile zulässig ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die unterlegene Partei im Sinn der zitierten Bestimmung Beweismittel auffindet, die ihr für eine aussichtsreiche Verteidigung gefehlt haben (Jelinek § 530 ZPO Rz 192 mwN, § 534 ZPO Rz 35). Auch der Umstand, dass die Entscheidung im Vorprozess auf einem Unterwerfungsakt einer Partei beruht, oder dass ein solcher für sie zumindest mitursächlich ist, steht einer gegen Anerkenntnis- und Verzichtsurteile gerichteten Wiederaufnahme nicht entgegen. Der Wiederaufnahmskläger kann neue Tatsachen geltend machen, die ihn, hätte er sie im Vorprozess bereits gekannt, vom Anerkenntnis abgehalten und voraussichtlich zu einer für ihn günstigen Sachentscheidung geführt hätten (6 Ob 30/09v; RIS-Justiz RS0044465).
Diese Überlegungen lassen sich zwanglos mit der Massgabe auf die vorliegende Verfahrenskonstellation übertragen, dass die Klägerin - folgte man ihrem Prozessstandpunkt - bei Kenntnis entsprechender Tatsachen und Beweismittel nicht von der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Zahlbefehl vom 18.01.2011 abgesehen hätte.
11.3.1. Nach Einlangen einer Rechtsmittelklage hat das angerufene Gericht von Amts wegen eine Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen, die sowohl die Rechtzeitigkeit und die Geltendmachung eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes umfasst. Dabei kommt es zu einer Schlüssigkeitsprüfung dahin, ob bei Zutreffen der in der Klage aufgestellten Behauptungen dieser stattzugeben wäre. Bei Verneinung dieser Voraussetzungen, also auch dann, wenn rechtliche Erwägungen, Unschlüssigkeit des Vorbringens oder absolute Untauglichkeit des geltend gemachten Grundes der Bewilligung der Wiederaufnahme entgegenstehen, ist die Klage ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen. Dies gilt unter anderem dann, wenn der Wiederaufnahmswerber auch bei Zutreffen seiner Behauptungen eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Wurde die Rechtzeitigkeit der Klagsführung schlüssig behauptet, kommt die Zurückweisung der Klage ohne mündliche Verhandlung nicht in Frage. Im Vorprüfungsverfahren darf über die Eignung der neuen Tatsachen, eine andere Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen, nicht entschieden werden; insbesondere hat eine Beweiswürdigung in Ansehung der neuen Beweismittel nicht stattzufinden. Es hat keine Beweisaufnahme zu erfolgen (Kodek in Rechberger ZPO4 § 538 Rz 1). Der Kläger hat aber darzutun, dass er die gesetzliche Frist eingehalten hat, und dies auf Verlangen des Gerichtes mittels Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Misslingt ihm die Bescheinigung, dann ist die Klage zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage fremd ist (vgl Kodek in Rechberger ZPO4 § 538 Rz 4; vgl RIS-Justiz RS0111662; vgl RS0044613).
11.3.2. Beruft sich ein Wiederaufnahmskläger auf das Auffinden neuer Beweismittel, kommt eine Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren nur in Betracht, wenn das Beweismittel absolut ungeeignet ist, eine massgebliche Änderung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Eine über eine solche "eingeschränkte Beweiswürdigung" hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel hat hingegen im Vorprüfungsverfahren nicht stattzufinden. Ist die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage nach diesbezüglich abstrakter Prüfung zu bejahen, so sind im Wiederaufnahmeverfahren die neuen Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung auch noch dahin zu prüfen, ob ihre Nichtberücksichtigung im Hauptprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstösst, bzw ob sie geeignet war, die Beweiswürdigung im Hauptprozess konkret zu beeinflussen. Dabei ist zu untersuchen, ob dem betreffenden Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Kläger günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, worüber es entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen bedarf (RIS-Justiz RS0044510, RS0044687; Kodek § 538 Rz 2). Im Aufhebungsverfahren muss durch die Aufnahme von Beweisen die Richtigkeit des Klagsvorbringens über das Vorliegen der geltend gemachten Klagegründe, die Rechtzeitigkeit der Klage und - soweit nach dem jeweiligen Tatbestand erforderlich - der Mangel eines Verschuldens des Klägers geprüft werden. Dazu hat das Gericht - wie erwähnt - die erforderlichen Feststellungen zu treffen (Kodek § 540 Rz 2).
11.3.3. Zeigt sich die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage, so hat das Gericht in den Fällen des § 509 ZPO zunächst nur das Aufhebungsverfahren durchzuführen und danach die Wiederaufnahme zu bewilligen oder die Klage abzuweisen. Im Aufhebungsverfahren ist zu prüfen und zu entscheiden, ob der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund besteht sowie ob und inwieweit aufgrund dessen die vorangegangene Entscheidung oder das vorangegangene Verfahren aufzuheben sind. Dabei ist das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Grundes zu prüfen, wobei den Kläger die Beweispflicht für die Wahrheit seiner Behauptungen trifft. Beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist zu prüfen, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel konkret geeignet sind, eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache - auf der Grundlage der im Vorprozess vertretenen Rechtsansicht - herbeizuführen. In diesem Verfahren hat das Gericht in der Regel die neuen Beweise aufzunehmen. Bei diesen Wiederaufnahmsgründen reicht die abstrakte Eignung des Vorbringens zur Bewilligung der Wiederaufnahme nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass das Vorbringen der Wiederaufnahmsklage wahr ist (Kodek § 541 Rz 1).
11.4. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wobei auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Hauptsache gezogen werden können, in Betracht kommen (2 Ob 8/06z; 10 ObS 169/03f; RIS-Justiz RS0044411, RS0044510).
Dasselbe gilt, wenn die Möglichkeit einer für den Wiederaufnahmskläger günstigen Beeinflussung der Gesamtwürdigung durch das neue Beweismittel besteht (Kodek in Rechberger ZPO4 § 538 Rz 2 unter Hinweis auf 1 Ob 251/08m). Der blosse Verdacht beispielsweise der Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens oder einer Zeugenaussage für sich allein vermag eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0044411).
In diesem Verfahren ist aber - wie erwähnt (Erw 11.2. aE) - entscheidend, ob die Klägerin bei früherer Kenntnisnahme von entsprechenden Tatsachen und Beweismittel nicht von der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Zahlbefehl vom 18.01.2011 abgesehen hätte.
11.5. § 502 Abs 1 ZPO bestimmt für die Einbringung der Wiederaufnahmeklage eine nach Abs 2 dieser Bestimmung zu berechnende Notfrist von einem Monat. Nach § 504 Z 3 ZPO müssen in der Wiederaufnahmsklage die sich für die Einhaltung der gesetzlichen Frist massgeblichen Umstände in der Wiederaufnahmeklage dargelegt werden. Die Einhaltung dieser Frist ist gemäss § 506 Abs 1 ZPO vom Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zu prüfen. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle sind - wie erwähnt - die dafür massgeblichen Umstände vom Kläger auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
Daraus lässt sich ableiten, dass es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet, wenn das Gericht diese Prüfung unterlässt. Andererseits wird aber klargestellt, dass die Rechtzeitigkeit der Klage zunächst anhand der vorzutragenden und als bescheinigt angenommenen Sachverhaltsfeststellungen zu prüfen ist. Dies stellt einen Akt der rechtlichen Beurteilung dar, der bei gesetzmässiger Ausführung einer Rechtsrüge auch noch in dritter Instanz wahrzunehmen ist. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung ist daher das Rechtsmittel der Klägerin nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil die Frage der Verfristung in dritter Instanz nicht mehr zu prüfen sei.
11.6. Bei der Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel stellt das Gesetz für den Fristbeginn darauf ab, wann die wiederaufnahmswerbende Partei im Stande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Bei Tatsachenbehauptungen ist daher entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erhält. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsachen haben. Notwendig ist aber doch ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt. Ausserdem müssen die Tatsachen der Partei so konkret zur Kenntnis gekommen sein, dass sie auch formal eine Klagseinbringung ermöglichen. Bei Beweismitteln beginnt die Frist erst dann, wenn die Partei alle Angaben erfahren hat, die zur Erstellung eines form- und inhaltsgerechten Beweisantrages erforderlich sind, und weiss, dass das Beweismittel erfolgversprechend ist (Jelinek § 534 Rz 31-33). Zwischen Begründetheit und der Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeklage besteht daher eine enge Verknüpfung.
11.7. Die Klägerin stützt die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrens darauf, dass sie im Dezember 2013 durch die Einsichtnahme in den Strafakt 14 UR.2012.135, konkret in die nunmehr darin befindlichen Protokolle über die Einvernahmen von D und F, neue Tatsachen über das angeblich kollusive Zusammenwirken von F und Verwaltungsräten der Klägerin sowie über die fehlende Berechtigung des vom Zahlbefehl umfassten Anspruchs erfahren habe. Gleichzeitig seien ihr damit entsprechende neue Beweismittel vorgelegen.
Es trifft nun zu, dass nach den Feststellungen, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, bis zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen nur eine auf Mutmassungen und blossen Annahmen aufbauende Verdachtslage bestanden hatte. Diese Verdachtslage war nicht so verdichtet und insbesondere nicht durch so aussagekräftige Beweisergebnisse untermauert, dass für die Klägerin ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bestanden hat, mit der rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs gegen den Zahlbefehl eine aussichtsreiche Verteidigung ihrer Rechtsposition vorzunehmen. Offenbar deshalb führten die eingeleiteten Strafverfahren auch nicht zur Verurteilung der beteiligten Personen. Ebenso blieben gegen C in der Schweiz unternommene gerichtliche Schritte erfolglos. Das Klagsvorbringen erweist sich damit nicht als für eine Wiederaufnahme des Verfahrens absolut ungeeignet. Entgegen dem Standpunkt der Klägerin kann aber selbst nach ihren Prozessbehauptungen, aber auch nach den vom Erstgericht erarbeiteten Feststellungen keine relevante Veränderung des massgeblichen Kenntnisstandes durch die im Dezember 2013 mögliche Akteneinsicht gesehen werden.
11.8. Die Klägerin hat nämlich nicht hinreichend vorgebracht, welche konkreten Tatsachen sie am 09.12.2013 erstmals erfahren habe, die ihr die erfolgreiche Wiederaufnahme ermöglicht hätten. Dazu hätte sie beispielsweise vortragen müssen, welche bestimmten Teile der Aussagen von D und F den Kenntnisstand der Klägerin massgeblich erweitert hätten. An einem derartig präzisen Vorbringen mangelt es aber der vorliegenden Klage. Der blosse Verweis auf den Inhalt anderer Akten (Klage S 3 Punkt 2 aE) ist unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0017844). Im Wesentlichen beschränkt sich das Vorbringen der Klägerin darauf, die strittige Forderung, die auf "angeblichen Leistungen von F beruht", der "hinter dieser Forderung steckt", mit der Begründung zu bestreiten, es gebe "dafür keinerlei Belege, sondern nur die Behauptungen von D und F". Weiters wurde vorgetragen, dass "für den Fall, dass es dennoch zu Versprechungen gekommen sein soll, es am Nachweis fehlt, dass F überhaupt eine Leistung erbracht" habe. Sollte eine solche von F erbracht worden sein, stünde der entsprechende Ertrag der "ehemaligen Arbeitgeberin W zu". Der Versuch, die Klägerin zur Zahlung der Forderung zu verpflichten, stellte eine Untreue gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin von F und einen schweren Betrug zum Nachteil der Klägerin dar. Die bisherigen Vermutungen hätten sich nun bestätigt (vgl insbesondere ON 1 S 16 Rz 15, S 19, S 20 oben). Dass damit neue Tatsachen vorgelegen und mit diesen die Prozessbehauptungen der Klägerin (mangelnde Berechtigung des strittigen Anspruchs, kollusives Zusammenwirken von Beteiligten) erwiesen sein sollten, ist hingegen nicht erkennbar. Insbesondere war der Klägerin schon nach ihren eigenen Behauptungen bereits zuvor im Wesentlichen bekannt, dass einerseits keine beweiskräftigen Belege und andererseits nur die Behauptungen von D und F vorlagen.
11.9. Richtig ist, dass nach Ansicht des Erstgerichts der Inhalt der vorliegenden Strafanzeigen (nur) in grossen Teilen dem Klagsvorbringen entsprochen habe. Dem Ersturteil ist aber nicht zu entnehmen, welche hier vielleicht bedeutsamen Tatsachen wohl in der Klage, nicht aber in den Strafanzeigen enthalten waren. Dies ist aber von der Klägerin zu vertreten, die ein in diese Richtung gehendes konkretes Vorbringen vermissen liess. Es schadet daher auch nicht, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche konkreten Angaben D insgesamt anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gemacht hat (Ersturteil S 37 oben). Allerdings hat das Erstgericht ohne entsprechendes konkretes Vorbringen und damit "überschiessend" weite Teile des über die Einvernahme von F errichteten Protokolls festgestellt (Ersturteil S 37 ff).
Aber auch diesen Feststellungen ist entgegen dem Prozessstandpunkt der Klägerin nicht zu entnehmen, dass F mit Verwaltungsräten der Klägerin kollusiv zusammengewirkt hätte, um die Klägerin widerrechtlich davon abzuhalten, gegen den Zahlbefehl fristgerecht Widerspruch zu erheben. Schliesslich ist aus der Aussage von F auch nicht abzuleiten, dass die Beklagte wider besseres Wissen gegen die Klägerin einen Anspruch erhoben hat. Immerhin sagte F unter anderem aus, dass er nicht nur für das Unternehmen "W", für das die gewählte Vorgangsweise "nur einen Vorteil von EUR 30 Millionen erbracht" habe, sondern auch im Einvernehmen mit "W" und über dessen Auftrag für den Inhaber der Gründerrechte der Klägerin E tätig geworden sei, der ihm hiefür, aber auch für andere Tätigkeiten Provisionen zugesagt und auch darauf fussende Forderungen des F anerkannt habe. Schliesslich ist den Angaben von F noch zu entnehmen, dass seine Forderung (ua auf Grund einer Abtretung) der Beklagten zuzurechnen sei, für die er seine Tätigkeit entfaltet habe. Ein für das vorliegende Verfahren relevanter Straftatbestand ist daraus nicht zu ableitbar. Nicht von Bedeutung ist auch, dass F nach seinen festgestellten Angaben, die "J zwischenzeitlich verkauft" hat. Dieser Umstand bedeutet nämlich noch nicht, dass die strittige Forderung deshalb keinen Bestand hat.
11.10. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob diese Aussage schon hinreichend ist, um den strittigen Anspruch der Beklagten als begründet anzusehen. Massgeblich ist vielmehr, dass daraus und auch aus den zuvor wiedergegebenen Behauptungen der Klägerin kein Anhaltspunkt abgeleitet werden kann, dass die Forderung der Beklagten nicht zu Recht besteht. Es geht hier nämlich nicht um die Behauptungs- und Beweislast der Beklagten für den von ihr im Verfahren 2R EX.2010.9344 verfolgten Anspruch. Vielmehr muss die Klägerin dartun, dass sie erst durch die Aussagen von D und F von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die ihr seinerzeit für eine aussichtsreiche Verteidigung gefehlt bzw im Vorprozess zu einer für sie günstigen Entscheidung geführt hätten, weshalb mit Grund anzunehmen wäre, die Klägerin hätte diesfalls gegen den Zahlbefehl vom 18.01.2011 rechtzeitig Widerspruch erhoben. Vor allem müsste aber die neue Beweislage hinreichend Anhaltspunkte dahin erbringen, dass D und C unter Einbindung von F wie von der Klägerin behauptet kollusiv zusammengewirkt hätten, um die Klägerin von der Erhebung des Widerspruchs abzuhalten. Dies setzte wiederum voraus, dass diese Personen einerseits der Meinung waren, die strittige Forderung bestünde nicht zu Recht und werde dennoch gerichtlich geltend gemacht, während sie andererseits in kollusivem Zusammenwirken erreichen wollten, dass die Klägerin gegen die Anspruchserhebung keine prozessualen Abwehrschritte setzt. Dafür sind aber weder den Behauptungen der Klägerin noch den vorliegenden Feststellungen oder sonstigen Beweisergebnissen hinreichend Anhaltspunkte zu entnehmen.
12. Zusammengefasst resultiert daraus, dass die Klägerin die oben zu Erw 11.2. zitierten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage gemäss § 498 Abs 1 Z 7 ZPO durch den angeblich im Dezember 2013 erweiterten Kenntnisstand nicht darlegen konnte und somit auch nicht feststeht, dass sie die Klage innerhalb eines Monats (§ 502 Abs 1 Z 4 ZPO) ab dem Zeitpunkt erhoben hat, an dem sie von den relevanten Tatsachen und Beweismitteln Kenntnis erlangt hat. Der Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens rechtzeitig und richtig verzeichnet.