06 CG. 2016.133
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.:A Foundation, vertreten durch B als Stiftungsrat, 2.: C Foundation, vertreten durch B als Stiftungsrat, 3.: D Anstalt, vertreten durch B als Verwaltungsrat, 4.: E Anstalt, vertreten durch B als Verwaltungsrat, 5.: F Anstalt i.L., vertreten durch G Anstalt als Liquidatorin, G Anstalt als Treuhänderin der folgenden Strukturen: 6. H Trust, 7. K Trust, 8. L Trust, 9. M Trust, 10. N Trust, 11. O Trust, 12. P Settlement, 13. Q Trust, 14. R Trust, 15. S Trust, 16. T Trust, 17. U Trust, 18. V Trust, 19. W Trust, 20. X Trust, 21. Y Trust, alle Ort 1, , 22. Z Investments S.A., 23. AA Corp., 24. BB S.A., 25. CC Corporation, 26. DD Corp., 27. EE S.A., 28. FF Inc., 29. GG Enterprises Corp., 30. HH S.A., 31. KK Corp., 32. LL Inc., alle , Ort 2, 33. MM Corporation, 34. NN Ltd., 35. OO Corporation, 36. PP Inc., alle Ort 3, QQ als Settlor und Ermessensbegünstigter, Ort 4 und RR als Ermessensbegünstigter, Ort 5 für folgende Strukturen: 37. TT Settlement (gelöscht), 38. UU Settlement (gelöscht), 39. VV Trust (gelöscht), 40. WW Settlement (gelöscht), 41. XX Settlement (gelöscht), 42. YY Trust (gelöscht), 43. ZZ Trust (gelöscht), 44. AB Trust (gelöscht), 45. AC Trust (gelöscht), 46. AD Settlement (gelöscht), 47. AE Trust (gelöscht), 48. AF Trust (gelöscht), 49. AG Trust (gelöscht), 50. AH Trust (gelöscht), 51. AK Settlement (gelöscht), 52. AL Trust (gelöscht), 53. AM Settlement (gelöscht), 54. AN Trust (gelöscht), 55. AO Settlement (gelöscht), 56. AP Settlement (gelöscht), 57. AQ Settlement (gelöscht), 58. AR Trust (gelöscht), 59. AS Trust (gelöscht), 60. AT Trust (gelöscht), 61. AU Settlement (gelöscht), 62. AV Trust (gelöscht), 63. AW Trust (gelöscht), 64. AX Trust (gelöscht), 65. AY Settlement (gelöscht), 66. AZ Trust (gelöscht), BA Anstalt als Treuhänderin des 67.BC Ltd., Ort 6, 68. BD Corp., Ort 6, alle vertreten durch DDD wider die beklagten Parteien 1. AAA, Rechtsanwalt, , 2. BBB Anstalt i.L., , beide vertreten durch CCC, Rechtsanwalt wegen Leistung und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert in der Hauptsache CHF 449'578.68), aus Anlass des Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22.02.2017, 06 CG.2016.133, ON 37, mit dem dem Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss (Amtsbefehl) des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.12.2016, ON 24, Folge gegeben und der angefochtene Beschluss zur neuerlichen Entscheidung aufgehoben und an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wurde, und über den Antrag der zweitbeklagten Partei auf Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Der Antrag der zweitbeklagten Partei auf Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wird abgewiesen.
B) Die von den klagenden Parteien erklärte Zurücknahme ihres Sicherungsantrags vom 07.12.2016, ON 22, wird zur Kenntnis genommen.
Infolge dessen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen vom 12.12.2016, ON 24, und vom 22.02.2017, ON 37 über diesen Sicherungsantrag wirkungslos.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
1. Am 22.03.2016 brachten die 68 Kläger, alle vertreten durch DDD Rechtsanwälte, eine Klage gegen die beiden beklagten Parteien einerseits auf Leistung und andererseits auf Rechnungslegung mit einem Gesamtstreitwert von CHF 449'578.68 ein. Zu Beginn der ersten Tagsatzung beantragten die beklagten Parteien, den Klägern eine aktorische Kaution aufzuerlegen. Das Fürstliche Landgericht fasste darüber einen Beschluss, mit dem die Kläger zur Leistung einer aktorischen Kaution von je CHF 2'512.82, sohin insgesamt in Summe von CHF 170'871.94 verpflichtet wurden. Dagegen erhoben die beklagten Parteien einen Rekurs (im Hinblick auf die Höhe), dem vom Obergericht keine Folge gegeben wurde. Nachdem die aktorische Kaution erlegt war, stellten die Beklagten dennoch den Antrag, die Klage für zurückgenommen zu erklären und zwar mit der Begründung, dass die Kläger 1.-31. und 33.-68. die aktorische Kaution nicht selbst erlegt hätten. Dieser Antrag wurde vom Fürstlichen Landgericht abgewiesen. Dagegen erhoben die beklagten Parteien wiederum einen Rekurs, dem das Fürstliche Obergericht am 22.02.2017 keine Folge gab.
1.1. Davor hatten die Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2016, ON 22, die Erlassung eines Beschlusses begehrt, wonach hinsichtlich der zweitbeklagten Partei eine Registersperre gemäss Art 983 Abs 4 PGR im Hinblick auf eine allfällige Löschung nach Liquidation verhängt werde, wobei die nähere Qualifikation dieses Antrages bzw des Rechtsschutzbegehrens und des Verfahrens unklar war. Jedenfalls erliess das Fürstliche Landgericht am 12.12.2016 einen Amtsbefehl wider die zweitbeklagte Partei, wonach zur Sicherung der Ansprüche im gegenständlichen Verfahren über die zweitbeklagte Partei eine Registersperre gemäss Art 983 Abs 4 PGR verhängt wurde, gemäss welcher die Eintragung der Löschung der zweitbeklagten Partei untersagt wurde. Dagegen erhob die zweitbeklagte Partei einen Rekurs, in dem Nichtigkeit wegen Befangenheit der Erstrichterin und mangelnde Parteifähigkeit der klagenden Parteien geltend gemacht wurde, ausserdem auch unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit und "unrichtige Beweiswürdigung".
1.2. Aufgrund des Befangenheitsantrages der zweitbeklagten Partei und Rekurswerberin (im Übrigen auch im Rekurs gegen den Beschluss, mit dem der Antrag, die Klage für zurückgenommen zu erklären, abgewiesen wurde) wurde der Akt zunächst dem Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes zur Entscheidung über die Befangenheitsanträge vorgelegt. Der Präsident des Fürstlichen Landgerichtes gab diesen Anträgen keine Folge. Darauf entschied das Fürstliche Obergericht über den Rekurs gegen den Amtsbefehl. Mit dem nunmehr angefochten Beschluss wurde der Beschluss des Erstgerichtes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Fürstliche Obergericht setzte einen Rechtskraftvorbehalt und bestimmte die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Verfahrenskosten. Zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus, dass die klagenden Parteien über Aufforderung des Handelsregisters gemäss Art 983 Abs 4 PGR den Antrag eingebracht hätten, allerdings sei der von den klagenden Parteien eingebrachte Schriftsatz einer ordnungsgemässen Geschäftsbehandlung nicht zugänglich, weil ihm nicht entnommen werden könne, welches Rechtsschutzziel verfolgt werde und in welchem Verfahren dieses verfolgt werden sollte. Es sei unklar, ob dieser Schriftsatz überhaupt zum gegenständlichen Verfahren gehöre oder einen eigenen Akt bilde. Es sei nicht klar, ob das streitige oder ausserstreitige Verfahren beantragt werde und ob ein Antrag im Sicherungsverfahren gestellt werde. Es sei eine Verbesserung durchzuführen. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 24.02.2017 zugestellt.
2. Am 27.02.2017 ging die Mitteilung des Staatsgerichtshofes über den Eingang einer Beschwerde der hier zweitbeklagten Partei vom 22.02.2017 gegen die Beschlüsse des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes über die Befangenheitsanträge ein.
3. Mit Schriftsatz vom 01.03.2017 erklärten die klagenden Parteien, den Antrag auf Erlass einer Registersperre hinsichtlich der zweitbeklagten Partei vom 07.12.2016 zurückzuziehen. Am 06.03.2017 fasste das Fürstliche Landgericht aufgrund der Zurücknahme des Antrages den Beschluss, dass der Rückzug des Antrages auf Erlass einer Registersperre zur Kenntnis genommen wird. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der zweitbeklagten Partei am 08.03.2017 zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 13.03.2017 (zur Post gegeben am 10. März 2017, sohin nach Zustellung des Beschlusses über die Kenntnisnahme der Zurücknahme des Antrages) brachte die zweitbeklagte Partei einen Revisionsrekurs gegen die aufhebende Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes ein, mit dem beantragt wird, den obergerichtlichen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dieser wegen Nichtigkeit ersatzlos aufgehoben und das Verfahren als nichtig erklärt werde, in eventu, dass dem Rekurs der zweitbeklagten Partei Folge gegeben und somit der Antrag der klagenden Parteien auf Registersperre zurück- bzw abgewiesen werde und weiter in eventu den Kostenspruch dahin abzuändern, dass die Kosten des Rekursverfahrens von den Antragstellern zu tragen sind. Nichtig sei das Verfahren, weil das Fürstliche Obergericht schon davon ausgegangen sei, dass das Erstgericht gar nicht befugt gewesen sei, ohne nähere Angaben über diesen Antrag zu entscheiden. Überdies liege ein Verstoss gegen die Geschäftsverteilung vor, weil für die Behandlung jedenfalls nicht die Erstrichterin zuständig gewesen wäre. Diese Fehlerhaftigkeit stelle zumindest eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar.
5. Die klagenden Parteien brachten eine Revisionsrekursbeantwortung ein, in der vor allem darauf hingewiesen wurde, dass die zweitbeklagte Partei keine Beschwer habe, weil der Antrag auf Erlass der Registersperre zurückgezogen worden sei und dieses Verfahren beendet sei.
6. Zum Gesamtverständnis ist noch auszuführen, dass die klagenden Parteien inzwischen einen neuen Antrag auf Erlass eines Amtsbefehles im Hinblick auf eine Registersperre gegen die zweitbeklagte Partei einbrachten und das Fürstliche Landgericht ohne Anhörung der zweitbeklagten Partei diesen Amtsbefehl mit Beschluss vom 19.03.2017 erliess. Inzwischen erhob am 22.03.2017 die zweitbeklagte Partei einen Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes, mit dem der Rückzug des ersten Antrages der klagenden Parteien auf Registersperre zur Kenntnis genommen wird und machte im Rekurs wiederum Befangenheit der Erstrichterin geltend. Überdies wurde mit diesem Schriftsatz ein Befangenheitsantrag auch der erstbeklagten Partei gegen den Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes und die Erstrichterin verbunden. Am 23.03.2017 stellten die beklagten Parteien den Antrag, das Fürstliche Obergericht möge hinsichtlich des Rekurses gegen den Beschluss, mit dem vom Landgericht die Zurücknahme des ersten Antrages auf Erlass der Registersperre zur Kenntnis genommen wurde, das Verfahren unterbrechen. Schliesslich beantragte die zweitbeklagte Partei im Hinblick auf den Revisionsrekurs, das Revisionsrekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens StGH 2017.15 (siehe Punkt 2.) vor dem Liechtensteinischen Staatsgerichtshof zu unterbrechen und begründete diesen Antrag damit, dass inzwischen dem von der dortigen Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 22. März 2017 Folge gegeben worden sei. Schliesslich brachte der Erstbeklagte in Zusammenhang mit diesen Beschlüssen bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft am 10.3.2017 eine Sachverhaltsdarstellung gegen die Erstrichterin wegen Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB ein.
7. Soweit zum bisherigen Gang des Verfahrens, das nur durch formelle Anträge und Rechtsmittel gekennzeichnet war und in dem schon mehrfach gegen die Erstrichterin und den Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes Befangenheitsanträge aus praktisch denselben Gründen erhoben wurden. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat aber nicht über eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit dieser Befangenheitsanträge zu entscheiden.
8. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat zu dem von ihm zu behandelnden Unterbrechungsantrag und Revisionsrekurs Folgendes erwogen:
A) Antrag auf Unterbrechung
9. Die zweitbeklagte Partei stützt ihren Unterbrechungsantrag hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens auf den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Staatsgerichtshofes vom 22.03.2017, mit dem der Individualbeschwerde des Zweitbeklagten gegen den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.02.2017, 10 PR.2017.2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Voraussetzungen für die Unterbrechung lägen vor, da die Frage der Befangenheit der Erstrichterin auch für die Beurteilung des Revisionsrekurses präjudiziell sei. Im Rekurs der Zweitbeklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 12. Dezember 2016 (erster Amtsbefehl) machte die zweitbeklagte Partei eine Befangenheit der Erstrichterin geltend. Über diesen Ablehnungsantrag entschied der Präsident des Fürstlichen Landgerichtes am 23. Jänner 2017, PR.2017.2, und gab dem Ablehnungsantrag keine Folge. Dagegen richtet sich diese Individualbeschwerde der Zweitbeklagten. Dieser Individualbeschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nach Art 52 Abs 2 StGHG zuerkannt. Diese Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann bei Präjudizialität einen Unterbrechungsgrund nach § 190 ZPO darstellen (08 CG.2007.253 LES 2009, 191). Sie stellt im Gegensatz zu einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art 53 Abs 1 StGHG aber keinen Unterbrechungsgrund im engeren Sinn dar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Individualbeschwerde hat zur Folge, dass der angefochtene Hoheitsakt einstweilen nicht zu vollziehen ist. Im gegenständlichen Fall führt dies also dazu, dass die Entscheidung über die Befangenheit der Erstrichterin im gegenständlichen Verfahren noch offen, also nicht formell abweisend erledigt ist. Diese fiktive "Nichtentscheidung" über den Befangenheitsantrag hinsichtlich der Erstrichterin betrifft also nur dieses Zivilverfahren in materieller Hinsicht. Es soll durch die aufschiebende Wirkung, wie auch vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes ausgeführt, verhindert werden, dass Verfahrensschritte gesetzt werden, die letztlich wegen der noch offenen Möglichkeit der Befangenheit der Erstrichterin, bei Bejahung ihrer Befangenheit aufzuheben und damit frustriert wären. Diese aufschiebende Wirkung betrifft aber das gegenständliche Revisionsrekursverfahren nicht. Denn das Revisionsrekursverfahren greift in den materiellen Fortgang des erstgerichtlichen Zivilverfahrens gar nicht ein, da vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu Folge der Zurücknahme des Sicherungsantrages gar nicht mehr zu entscheiden ist. Auch wenn man eine Entscheidungspflicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes im Hinblick auf den aufhebenden Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes annähme, hätte diese Entscheidung keinerlei Einfluss auf das Hauptverfahren, weil entweder ohnehin die Aufhebung und damit Beseitigung der erstgerichtlichen Entscheidung (durch eine möglicherweise befangene ‚Richterin) zu bestätigen oder die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben wäre, sodass erst dann materiell über den erstgerichtlichen Beschluss zu entscheiden wäre und erst für diese Entscheidung die Befangenheit der Erstrichterin eine Rolle spielen würde. Dies trifft umso mehr auf den weiteren Antrag auf Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wegen Anzeige gegen den Klagsvertreter und die Erstrichterin bzw wegen Einleitung eines Strafverfahrens gegen diese zu. Diese Anzeige bzw ein diesbezügliches Strafverfahren haben mit der formellen Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren nichts zu tun. Die Anträge waren sohin abzuweisen.
B) Revisionsrekurs
10. Im gegenständlichen Fall hat das Fürstliche Landgericht den nach dem Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes in vielerlei Hinsicht unklaren Antrag der zweitbeklagten Partei als Antrag auf Erlass eines Amtsbefehles behandelt und diesen Amtsbefehl erlassen. Der Beschluss ist daher nach den Bestimmungen über die Rechtssicherung nach Art 270 ff EO zu beurteilen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann auch noch im Rechtsmittelverfahren einseitig ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zurückgenommen werden (König, Einstweilige Verfügungen4 [2012] Rz 6/54b, 6/94 mN aus öJudikatur). Dieser Rechtsprechung ist auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 03.05.2013, 05 EG.2012.89, LES 2013, 117 gefolgt und hat dies folgendermassen begründet:
"Der öOGH beruft sich dabei in ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0120298) auf § 483 Abs 3 öZPO iVm § 513 öZPO). In der zuletzt zu 4 Ob 111/09s ergangenen Entscheidung führte der öOGH dazu näher aus: ‚Gemäss § 483 Abs 3 ZPO ist die Zurücknahme eines Rechtsschutzbegehrens an sich unter denselben Voraussetzungen im Verfahren erster Instanz zulässig. Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig (RIS-Justiz RS0005577), weshalb eine Antragszurücknahme im Rechtsmittelverfahren unmittelbar wirksam wird (4 Ob 300/02z = RdW 2003/445; 4 Ob 143/05s = SZ 2005/161). Somit ist auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherheitsantrag infolge dessen Zurücknahme wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0120298). Über den gegenstandslosen Revisionsrekurs ist demnach nicht mehr zu entscheiden (4 Ob 143/05s = SZ 2005/161). ' Auch wenn eine dem § 483 Abs 3 öZPO (eingefügt durch Art IV Z 8 BGBl 1983/135 idF Art 15 Z 15 Budgetbegleitgesetz 2009) entsprechende Regelung in die liechtensteinische Zivilprozessordnung nicht übernommen wurde, so kann doch diese Bestimmung der öZPO samt der dazu ergangenen öJudikatur hier analog angewendet werden, weil die Zurücknahme eines Rechtsschutzbegehrens auch in der liechtensteinischen Verfahrensordnung vorgesehen ist und diese insoweit der österreichischen Verfahrensordnung als Rezeptionsgrundlage folgt (vgl § 245 ZPO [Klagsrücknahme]; § 454 ZPO [Zurücknahme der Berufung]). König (Einstweilige Verfügungen, Rz 6/94) kritisiert zwar den Rückgriff des öOGH auf § 483 öZPO als unzutreffend, bejaht aber - im Wege einer autonomen Auslegung der öEO (Rückziehung des Exekutionsbegehrens gemäss § 39 Abs 1 Z 6 öEO ? Art 21 Abs 1 lit f EO) ebenfalls die einseitige Zurücknahme des Sicherungsantrages ohne Anspruchsverzicht auch noch im Rechtsmittelverfahren."
11. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auch wenn im gegenständlichen Fall der Revisionsrekurs erst nach Rücknahme des Sicherungsantrages und in Kenntnis dieser Rücknahme eingebracht wurde, ist über den Revisionsrekurs nicht mit einer Formalentscheidung (Zurückweisung) vorzugehen, weil damit die weitere Existenz zumindest des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes unklar bliebe, sondern es ist auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Sicherungsantrag wirkungslos sind. Damit hat auch eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entfallen. Über diese Kosten ist gegebenenfalls ohnehin bei der Bestimmung der Kosten des Sicherungsverfahrens bzw der Ersatzpflicht zu entscheiden.