06 CG. 2016.253
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A S.A., vertreten durch *** wider die beklagten Parteien 1. B, 2. C, 3. D, alle vertreten durch *** wegen USD 10'000'000.00 s.A. (Streitwert CHF 9'728'400.00), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. Januar 2018, ON 61, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.11.2017, ON 51, teils keine Folge gegeben, er im Übrigen aber zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird im Umfang der Anfechtung (Zurückweisung des Rekurses) dahin abgeändert, dass dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes Folge gegeben und diese Entscheidung dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag der klagenden Partei, die Klage für zurückgenommen zu erklären, abgewiesen wird.
Die Kosten zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 27'639,52 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Die klagende Partei brachte am 20. Juni 2016 die gegenständliche Aberkennungsklage ein. Dieser Aberkennungsklage ging der Zahlbefehl vom 05.10.2015 über USD 10'000'000.00 s.A. gegen die nunmehrige Klägerin voraus. Gegen den Zahlbefehl wurde von der Klägerin Widerspruch erhoben. Über Antrag der Beklagten wurde ihnen allerdings mit Beschluss vom 01.06.2016 die Rechtsöffnung erteilt und der Widerspruch gegen den Zahlbefehl aufgehoben. Gegen den Rechtsöffnungsbeschluss wurde von der klagenden Partei Individualbeschwerde an den Liechtensteinischen Staatsgerichtshof erhoben. Mit Urteil vom 25. Oktober 2016 - also während des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens - gab der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde Folge und erkannte, dass die klagende Partei durch den Rechtsöffnungsbeschluss in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt ist. Auf eine Aufhebung des Rechtsöffnungsbeschlusses wurde aber verzichtet. Der Inhalt der Aberkennungsklage ist nicht darzustellen, da bisher das Zivilverfahren materiell noch gar nicht zweiseitig wurde.
2. Am Beginn der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 08.07.2016 stellten die beklagten Parteien den Antrag, die Klägerin zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten in Höhe von CHF 926'304.54 binnen 4 Wochen zu erlegen. Die klagende Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus. Mit schriftlichem Beschluss vom 02.08.2016 wurde der Klägerin aufgetragen, eine Kostensicherheitsleistung in Höhe von CHF 491'688.48 binnen 8 Wochen zu erlegen. Einem von der Klägerin dagegen erhobenen Rekurs gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 12.10.2016 keine Folge. Innert der 8-wöchigen Frist zum Erlag der aktorischen Kaution beantragte die klagende Partei in weiterer Folge am 07.12.2016 die Anberaumung einer Tagsatzung zur Ablegung des Paupertätseides. Diese Tagsatzung wurde vom Fürstlichen Landgericht auf den 23.02.2017 anberaumt. Nach gegenseitigem Vorbringen der klagenden und beklagten Partei wurde ein Vertreter der klagenden Partei einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme wies das Fürstliche Landgericht den Antrag der beklagten Partei auf Nichtzulassung der Klägerin zum Paupertätseid zurück und nahm in weiterer Folge den Eid ab. Einem dagegen von den beklagten Parteien erhobenen Rekurs gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 24.05.2017 Folge und hob den Beschlusspunkt über die Nichtzulassung zum Paupertätseid sowie die Eidesleistung als nichtig auf. Darauf wies das Fürstliche Landgericht mit nunmehr ausgefertigtem Beschluss vom 07.08.2017 den Antrag der klagenden Partei auf Zulassung zum Paupertätseid ab. Dagegen erhob nun die klagende Partei einen Rekurs, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.10.2017, dem Vertreter der klagenden Partei zugestellt am 20.10.2017, gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs keine Folge. Seither ist also die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes, dass die klagende Partei zum Paupertätseid nicht zugelassen wird, in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die klagende Partei gegen diese letztinstanzliche Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes eine Individualbeschwerde an den Liechtensteinischen Staatsgerichtshof erhob. Über diese Individualbeschwerde ist noch nicht entschieden. Einem ersten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Individualbeschwerde wurde vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes keine Folge gegeben (Beschluss vom 06. November 2017, StGH 2017/146). Nach dem Vorbringen der klagenden Partei wurde von ihr am 08. November 2017 ein erneuter Antrag auf Provisorialmassnahmen an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes gestellt. Eine Entscheidung über diesen Antrag im anhängigen Verfahren beim Staatsgerichtshof ist zumindest nach Kenntnis des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes ebenfalls noch nicht ergangen.
3. Schon am 20.10.2017 (Tag der Zustellung des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes, wonach dem Rekurs gegen die Nichtzulassung zum Paupertätseid keine Folge gegeben wurde) brachten die beklagten Parteien den Antrag ein, die Klage gemäss § 60 Abs 3 ZPO für zurückgenommen zu erklären. Die Frist für die Zahlung der Kaution sei bereits seit Monaten abgelaufen, weshalb der Antrag gerechtfertigt sei. Dieser Antrag wurde der klagenden Partei zur Äusserung binnen 14 Tagen am 25.10.2017 zugestellt. Am 08.11.2017 (sohin am letzten Tag der 14-tägigen Frist) stellte die klagende Partei den Antrag, die Äusserungsfrist um 14 Tage, sohin bis zum 22.11.2017 zu verlängern.
4. Mit Beschluss vom 10.11.2017, den Parteienvertretern zugestellt am 14.11.2017, wies das Fürstliche Landgericht zu Punkt 1. des Spruches den Antrag der klagenden Partei auf Fristverlängerung ab und erklärte zu Punkt 2. des Spruches die Klage für zurückgenommen. Die Abweisung der Fristverlängerung durch das Fürstliche Landgericht ist zu Folge Bestätigung durch das Fürstliche Obergericht rechtskräftig und somit nicht mehr streitgegenständlich. Zur Entscheidung gemäss § 60 Abs 3 ZPO führte das Fürstliche Landgericht rechtlich aus, dass die klagende Partei verpflichtet gewesen wäre, spätestens nach Erhalt des Beschlusses, wonach sie nicht zum Paupertätseid zugelassen worden war, die aktorische Kaution zu erlegen. Nachdem sie dies unterlassen habe und die Erlagsfrist abgelaufen sei, sei die Klage für zurückgenommen zu erklären.
5. Gegen diesen Beschluss erhob die klagende Partei einen Rekurs, in dem beantragt wurde, die Fristverlängerung zu bewilligen und den Antrag, die Klage für zurückgenommen zu erklären, abzuweisen.
6. Während das Fürstliche Obergericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss dem Rekurs in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Fristverlängerung für die Gegenäusserung keine Folge gab, wies es den Rekurs gegen den Beschluss, wonach die Klage für zurückgenommen erklärt wurde, zurück.
6.1. Zur Entscheidung, dass die Klage als zurückgenommen gilt, führte das Fürstliche Obergericht aus, dass die Anfechtung des Kautionsbeschlusses durch die erlagspflichtige Partei im Anfechtungsumfange die Unterbrechung der Erlagsfrist zur Folge habe. Diese Frist beginne mit der Zustellung der Rekursentscheidung neu zu laufen (zit LES 2007, 364). Dies habe auch gleichermassen für die Nichtzulassung zum Paupertätseid durch die erlagspflichtige Partei zu gelten. Somit beginne in einem solchen Fall die Frist zum Erlag der aktorischen Kaution erst nach Zustellung der rechtskräftigen Rekursentscheidung über die Nichtzulassung der kautionspflichtigen Partei zum Paupertätseid ein weiteres Mal neu zu laufen. Die letztinstanzliche Entscheidung über die Nichtzulassung zum Paupertätseid sei der Klägerin am 20.10.2017 zugestellt worden. Ihr sei daher zum Erlag der Kaution die im ursprünglichen Kautionsbeschluss bestimmte Frist von 8 Wochen offen gestanden, sodass die aktorische Kaution bis zum 15.12.2017 zu erlegen war. Die Beschlussfassung durch das Erstgericht am 10.11.2017 sei daher verfrüht gewesen, da die Erlagsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Dieser Beschluss sei an sich zu Unrecht ergangen und hätte eine Abänderung im Sinne der Abweisung des Antrages der Beklagten vom 20.10.2017 erfolgen müssen. Allerdings sei zu bedenken, dass die Erlagsfrist am 15.12.2017 endgültig abgelaufen sei. Es werde von der Klägerin auch gar nicht bestritten, dass sie die aktorische Kaution bis dato nicht erlegt habe. Damit fehle es der Klägerin aber zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung (24. Januar 2018) an der materiellen Beschwer und damit an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für den Rekurs, was zu dessen Zurückweisung führe.
7. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei, der erklärt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes insoweit anzufechten, als damit der Rekurs zurückgewiesen wurde. Der Revisionsrekurs mündet in den Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antrag der beklagten Parteien, die Klage für zurückgenommen zu erklären, abgewiesen wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Jedenfalls beantragt die klagende Partei, ihr die Kosten aller Instanzen in diesem Zwischenstreit zuzuerkennen. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
7.1. Zur Beurteilung der vom Fürstlichen Obergericht verneinten materiellen Beschwer sei zu überprüfen, ob die klagende Partei durch die Zurücknahme - Erklärung der Klage nicht doch in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt sei. Die Abweisung des Antrages auf Fristverlängerung für eine Stellungnahme und dann die Erklärung der Zurücknahme der Klage würden eng zusammenhängen. Die Rechtmässigkeit der Abweisung des Fristerstreckungsantrages sei eine notwendige Voraussetzung für die Zurücknahme der Klage, da sonst das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt worden sei. Wegen dieser zweigliedrigen Entscheidung stünden zwei verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Gegen die Zurückweisung stehe dieser Revisionsrekurs zu, gegen die Abweisung hinsichtlich der Fristerstreckung die Staatsgerichtshofsbeschwerde, die auch eingebracht werde. Das Rekursgericht hätte richtigerweise entweder den Beschluss des Erstgerichtes dahingehend abändern müssen, dass der Antrag der beklagten Parteien auf Erklärung der Klage für zurückgenommen abgewiesen wird oder aber den Beschluss im Hinblick auf die Zurücknahmeerklärung der Klage aufheben müssen. Dann hätte das Fürstliche Landgericht bei Fällung des neuerlichen Beschlusses darauf Bedacht zu nehmen gehabt, dass eine Staatsgerichtshofsbeschwerde hinsichtlich der Verweigerung der Fristverlängerung eingebracht werde und allenfalls auch dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Durch die Zurückweisung des Beschlusses der Revisionsrekurswerberin sei jedenfalls massiv ihr Rechtschutzbedürfnis beeinträchtigt und damit liege eine materielle Beschwer vor.
7.2. Die beklagten Parteien haben eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und den beklagten Parteien die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zuzuerkennen. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass eine materielle Beschwer für die Klägerin nur vorliegen würde, wenn sie die Kaution geleistet hätte und die Klage dennoch für zurückgenommen erklärt worden wäre. Die Klägerin habe nämlich nicht bestritten, dass sie bis dato keine Kaution erlegt habe bzw dass sie auch künftig keine erlegen werde. Der Fristverlängerungsantrag sei nur als Verzögerungstaktik zu sehen. Ob eine Individualbeschwerde gegen einen anderen Teil der obergerichtlichen Entscheidung eingebracht werde und einer solchen allfälligen Individualbeschwerde eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, sei irrelevant. Jedenfalls sei zentraler Punkt, dass die Revisionsrekurswerberin seit mehr als 18 Monaten keine Kaution für die Prozesskosten leiste und zeige, dass sie auch keine leisten werde.
8. Der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
8.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Verknüpfung der Gesetzmässigkeit des Beschlusses, womit die Klage für zurückgenommen erklärt wurde, mit der Gesetzmässigkeit der Abweisung des Antrages auf eine Verlängerung der Frist zur allfälligen Gegenäusserung zum Antrag, die Klage für zurückgenommen zu erklären, wie sie von der Revisionsrekurswerberin vorgenommen wird, irrelevant ist. Was die Fristverlängerung betrifft, die nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist, der Vollständigkeit halber Folgendes: Es hat die klagende Partei innert der ihr gewährten Frist zur Erstattung einer Gegenäusserung den Fristverlängerungsantrag gestellt und beantragt, die Frist bis zum 22.11.2017 (Fristende) zu verlängern. Am 10.11.2017 hat das Fürstliche Landgericht diesen Antrag abgewiesen. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung hat der Antrag auf Fristverlängerung keine aufschiebende Wirkung (Gitschthaler in Rechberger ZPO4§§ 128 - 129 Rz 3 mwN). Solange sohin der Antrag nicht bewilligt ist, ist die Frist nicht verlängert. Mit anderen Worten ist es also nicht so, dass bereits durch die Stellung des Verlängerungsantrages (hier am letzten Tag der ursprünglichen Frist) bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung schon die Frist verlängert wäre. Wenn eine Partei den Fristverlängerungsantrag am letzten Tag der offenen Frist einbringt, so hat dies nur dann einen Sinn, wenn die Partei auf die positive Erledigung dieses Antrages vertraut oder hofft. Im gegenständlichen Fall wurde aber der Antrag auf Fristverlängerung letztlich rechtskräftig abgewiesen. Die klagende Partei hat die ihr offenstehende Frist zur Einbringung einer Gegenäusserung zum Antrag, die Klage für zurückgenommen zu erklären, nicht genützt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der klagenden Partei kann sohin keine Rede sein. Die Einbringung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gegen die letztinstanzliche Ablehnung der Fristverlängerung ändert an der Rechtskraft dieses Beschlusses nichts. Überdies sei angemerkt, dass die klagende Partei auch während der von ihr begehrten verlängerten Frist (Fristende 22.11.2017) keine Gegenäusserung eingebracht hat, was aber notwendig gewesen wäre, wenn die klagende Partei die Staatsgerichtshofsbeschwerde schon fälschlicherweise als weiteren möglichen Rechtsmittelzug ansieht. Die im Revisionsrekurs breit dargestellte vermeintliche Verknüpfung zwischen den zwei Beschlussteilen ist also irrelevant. Faktum ist, dass der Klägerin das rechtliche Gehör zum Antrag der Beklagten, die Klage für zurückgenommen zu erklären, gewährt wurde und damit weder eine Nichtigkeit noch eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen kann.
8.2. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof stimmt den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichtes über die Frist, die der Klägerin für den Erlag der aktorischen Kaution offenstand, vollinhaltlich zu. Die im ursprünglichen Beschluss angeordnete 8-wöchige Frist zum Erlag dieser Kaution begann erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Nichtzulassung der klagenden Partei zum Paupertätseid zu laufen (vgl LES 2007, 364). Sie endete daher erst am 15.12.2017 und war sohin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichtes noch offen. Diese Frist war allerdings zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Fürstliche Obergericht am 24.01.2018 abgelaufen. Es ergibt sich aus dem Beschluss an sich nicht, ob das Fürstliche Obergericht davon ausgeht, dass der Erlag der aktorischen Kaution durch die Klägerin bis 15.12.2017 oder aber bis zur Beschlussfassung am 24. Januar 2018 möglich gewesen wäre. Jedenfalls geht das Fürstliche Obergericht davon aus, dass eine materielle Beschwer fehlt, dass sohin auch bei Stattgebung des Rechtsmittels sich an der Stellung der Klägerin nichts mehr ändern würde. Diese Rechtsmeinung wird vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht geteilt.
8.3. Gemäss § 60 Abs 3 ZPO ist im Falle fruchtlosen Ablaufes der Frist für den Erlag der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht für zurückgenommen zu erklären. § 60 Abs 3 ZPO sieht zwar im Unterschied zu seiner Rezeptionsvorlage des § 60 Abs 3 öZPO nicht vor, dass der Beschlussfassung über die Zurücknahme der Klage (oder des Rechtsmittels) die mündliche oder schriftliche Einvernehmung des Klägers vorauszugehen habe. Nach ständiger Rechtsprechung leitet sich aber eine solche Vorgangsweise schon aus dem Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs ab (LES 2008, 74). Nach der hier heranziehenden österreichischen Lehre und Judikatur hat dies aber auch zur Folge, dass eine verspätete geleistete Sicherheit (oder eine verfristete Anbietung des Paupertätseides) vom Gericht nicht zurückzuweisen ist, weil sich die Folgen des Nichterlags der Sicherheit nicht automatisch an die Säumnis des Klägers knüpfen, sondern, zwar nach Antrag des Beklagten, vielmehr erst nach dem Ergebnis der Einvernahme des Klägers eintreten (Fucik in Fasching/Konecny3 II/1 § 60 ZPO Rz 25, Fucik in Rechberger ZPO4 § 60 Rz 2, RIS-Justiz RS0036088, öOGH 7 Ob 596/89). Die in der österreichischen Judikatur aufgeworfene Frage, ob diese Sanierungsmöglichkeit bis zur Einvernahme des Klägers (Äusserung des Klägers) möglich ist oder sogar wie in vereinzelten Judikaten bis zum Ausspruch der Klagsrücknahme durch das Gericht, kann hier auf sich beruhen.
8.4. Zurückkommend auf die Verfahrensschritte im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf den Erlag der aktorischen Kaution wurde jedenfalls, wie auch vom Fürstlichen Obergericht in der Hilfsbegründung ausgesprochen, der Antrag, die Klage für zurückgenommen zu erklären, verfrüht gestellt, da zu diesem Zeitpunkt überhaupt die Frist noch nicht abgelaufen war. Damit hat aber dieser Antrag auf den Ablauf der Frist zum Erlag der Sicherheitsleistung überhaupt keine Auswirkungen gehabt, auch nicht die Zustellung an die klagende Partei zur Einbringung einer Äusserung (die nicht genützt wurde). Unter den zu Punkt 8.3. dargelegten Voraussetzungen, dass auch eine verspätet erlegte aktorische Kaution unter Umständen nicht zurückzuweisen ist und somit eine Beschlussfassung in Richtung der Fiktion einer Klagsrücknahme verhindert, zeigte somit die Antragstellung der beklagten Parteien während der noch offenen Frist überhaupt keine Wirkung. Nach Ablauf der offenen Frist zum Erlag der Sicherheitsleistung wurde aber bisher von den beklagten Parteien kein Antrag gestellt, die Klage für zurückgenommen zu erklären, sodass an sich nach der oben angeführten Lehre und Judikatur die Möglichkeit des Erlages der aktorischen Kaution durch die klagende Partei noch offen steht. Erst wenn zulässigerweise nach Ablauf der Frist (15.12.2017) ein diesbezüglicher Antrag von den beklagten Parteien gestellt wird und dieser Antrag der Klägerin zur Äusserung binnen bestimmter Frist zugestellt wird, endet jedenfalls mit dieser Äusserung (oder ungenützter Ablauf der Frist) bzw der Beschlussfassung durch das Gericht die Möglichkeit des Erlages der Sicherheitsleistung endgültig.
8.5. Damit ergibt sich aber, dass die materielle Beschwer, die vom Fürstlichen Obergericht verneint wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Fürstliche Obergericht vorlag. Durch die Beseitigung der rechtsirrigen Erklärung, dass die Klage als zurückgenommen gilt, besteht für die klagende Partei immer noch die Möglichkeit des Erlags der aktorischen Kaution. Durch die mögliche Entscheidung (Beseitigung der Zurücknahmeerklärung) wird also der Kläger besser gestellt, weil er durch den Erlag der Kaution immer noch verhindern kann, dass die Klage für zurückgenommen erklärt wird. Er hat also eine materielle Beschwer. Der Zurückweisungsgrund der fehlenden Beschwer liegt daher nicht vor, sodass, wie vom Fürstlichen Obergericht auch ausgeführt, der angefochtene erstgerichtliche Beschluss in eine Abweisung des Antrages abzuändern ist.
8.6. Es mag sein, dass die klagende Partei auch nunmehr die aktorische Kaution nicht erlegt. Allerdings kann nicht hypothetisch davon ausgegangen werden, dass die klagende Partei die Sicherheitsleistung ohnehin nicht erlegen werde. Eine derartige Prozesserklärung liegt nicht vor.
8.7. Auch wenn das Fürstliche Obergericht nur eine formelle Entscheidung über die Zulässigkeit des Rekurses fällte, kann im gegenständlichen Fall der Fürstliche Oberste Gerichtshof eine materielle Entscheidung fällen und nicht nur den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufheben, da das Fürstliche Obergericht schon in der Hilfsbegründung auf diese Rechtsfolge Bedacht nahm und auch die Parteien die Möglichkeit hatten, dazu Stellung zu nehmen. Überdies wäre eine Aufhebung der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes im Hinblick auf die Erklärung, die Klage für zurückgenommen zu erklären, ein formalistischer Leerlauf.
9. Durch die Abänderung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidung ist auch über die Kosten erster und zweiter Instanz neu zu entscheiden. In erster Instanz haben die antragstellenden beklagten Parteien keine Kosten verzeichnet, die klagende Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Diesbezüglich kann daher ein Kostenspruch entfallen. In zweiter Instanz hat die klagende Partei im Hinblick auf den Beschlussteil, mit dem die Klage für zurückgenommen erklärt wurde, obsiegt, im Hinblick auf die Fristverlängerung ist sie unterlegen. Dies trifft vice versa für die beklagten Parteien zu. Die Kosten waren gegeneinander aufzuheben.
9.1. Im Revisionsrekursverfahren sind die beklagten Parteien zur Gänze unterlegen und haben daher der klagenden Partei die Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen. Abstriche war insoweit zu machen, als der Honoraransatz nach TP 3C inklusive 40% ES bei einem Streitwert von CHF 9'728'400.00 nur CHF 23'738.82 beträgt. Eine Entscheidungsgebühr fällt bei derartigen Zwischenentscheidungen nicht an. Insgesamt ergibt es zuzuerkennende Revisionsrekurskosten von CHF 27'639,52.