06 CG. 2016.318
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Prof. em. Dr. Anton K. Schnyder, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Zivilrechtssache der klagenden Partei A Treuhand Anstalt ***, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei B Versicherungen AG, ***, vertreten durch ***, wegen Feststellung (Streitwert CHF 100'000.00) infolge Revision der klagenden Partei vom 18.10.2017 (ON 27) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 21.09.2017 (ON 26), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 3'536.90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen ihres Rechtsvertreters zu ersetzen.
1.1. Mit Klage vom 10. August 2016 (ON 1) begehrte die klagende Partei, es sei festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, der klagenden Partei Deckung aus dem zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei abgeschlossenen Berufshaftplichtversicherungsvertrag (Police Nr. ***) für die Schadensfälle im Zusammenhang mit ihrer Revisionstätigkeit für die C AG im Zeitraum von Oktober 2006 bis September 2009, insbesondere für den gegen die Klägerin im Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht zu 03 CG.2014.199 geltend gemachten Schadenersatzanspruch, bis zu einem Betrag von CHF 1'000'000.00 zu gewähren. Zur Begründung brachte die klagende Partei vor: Sie sei bis zum 24.06.2015 Versicherungsnehmerin der beklagten Partei gewesen. Namentlich habe unter der Police Nr. *** seit dem Jahre 1995 ohne Unterbruch eine Berufshaftpflichtversicherung bestanden, mit welcher die Klägerin für eine auf Gesetz beruhende Haftpflicht aus fahrlässigem Tun oder Unterlassen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit versichert gewesen sei. Die Garantiesumme pro Schadenereignis habe CHF 1'000'000.00 betragen. Gegen die Klägerin (sowie gegen D und E) seien von der Konkursmasse C AG (im Folgenden: C AG) im Verfahren zu 03 CG.2014.199 Schadenersatzansprüche gestützt auf Art 218 ff PGR geltend gemacht worden. Gemäss in diesem Verfahren vorgebrachten Behauptungen solle die Klägerin der Konkursmasse C AG einen Schaden in Höhe von CHF 16.5 Mio dadurch verursacht haben, dass sie ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Revisionsstelle der C AG verletzt habe. Die Klägerin sei vom 20.10.2006 bis zum 21.09.2009 (Datum der Konkurseröffnung über die C AG) als Revisionsstelle der C AG tätig gewesen. Hintergrund des Verfahrens zu 03 CG.2014.199 bilde das vom ehemaligen Verwaltungsrat der C AG F mit Hilfe der C AG betriebene Schneeballsystem. Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei Deckung für den von der Konkursmasse C AG gegen sie geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Diese Forderung habe sie auch bereits mehrfach gegenüber der beklagten Partei zum Ausdruck gebracht. Diese lehne allerdings eine Deckung für das Schadensereignis gestützt auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ab. Die Deckungsablehnung erfolge zu Unrecht, weil die anwendbaren AVB eine solche nicht zuliessen. Selbst bei Anwendung früherer AVB, was von der klagenden Partei bestritten wird, sei die beklagte Partei nicht berechtigt, die Deckung zu verweigern. Der von dieser geltend gemachte Ausschlussgrund (Art 6 Abs 2 lit o AVB 01.94) schliesse den Versicherungsschutz für Vermögensschäden aus, wenn die Ansprüche gegen einen Versicherten als Revisor einer Unternehmung oder Vorsorgeeinrichtung, für welche er selbst oder ihm gegenüber weisungsgebundene Personen die Buchhaltung besorgen, erhoben werden. Die Buchhaltung der C AG sei aber weder von der Klägerin selbst noch von einer ihr gegenüber weisungsgebundenen Person erstellt worden. Da im vorliegenden Fall eine Leistungsklage noch nicht möglich sei, sei die klagende Partei gestützt auf § 234 ZPO zur Feststellungsklage berechtigt.
1.2. In ihrer Klagebeantwortung vom 26.10.2016 (ON 8) bestritt die beklagte Partei den Feststellungsanspruch und beantragte die Abweisung des gegenständlich geltend gemachten Feststellungsbegehrens. Sie anerkannte zwar, dass die Revisionstätigkeit der Klägerin mit der Police Nr. *** grundsätzlich versichert war, dies allerdings nur im Rahmen der AVB und der Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB). Gemäss Art 6 Abs 2 lit o der hier anwendbaren AVB erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Ansprüche, die gegen einen Versicherten als Revisor einer Unternehmung, für welche er selbst oder ihm gegenüber weisungsgebundene Personen die Buchhaltung besorgen, erhoben werden. Als Revisionsstelle der C AG habe ursprünglich D persönlich und ab dem Jahre 2006 die ihm wirtschaftlich zuzurechnende und von ihm als Verwaltungsrat vertretene Klägerin fungiert, wobei die Klägerin in dieser Funktion erst am 02.07.2007 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Gegenständlich wesentlich sei sodann, dass D und E seit 26.06.2004 bis zur Eröffnung des Konkurses am 21.09.2009 auch als Mitglieder des Verwaltungsrates der C AG fungierten. In dieser Eigenschaft seien sie neben dem weiteren Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer F für die Finanzgebarung verantwortlich gewesen, darunter auch für die Buch- und Rechnungsführung der C AG. Daraus folge, dass D die Funktionen der Revisionsstellentätigkeit als Organ der Klägerin in Personalunion mit der Funktion des Verwaltungsrats der C AG, für deren Buchhaltung er verantwortlich war, ausübte, sodass vorliegendenfalls der Versicherungsausschluss nach Art 6 Abs 2 lit o AVB greife. D sei als Verwaltungsrat für die Buchhaltung der C AG verantwortlich gewesen und habe gleichzeitig als Funktionsträger bei der Klägerin (als Revisionsstelle) die Geschäftsbücher und Jahresrechnung der C AG revidiert. Es habe der Klägerin bzw dem für sie tätigen Revisor D sohin an der notwendigen und gesetzlich geforderten Unabhängigkeit (Art 191a ff PGR) gefehlt, welche mit dem Ausschluss nach Art 6 Abs 2 lit o der AVB sichergestellt werden soll. Ein Versicherungsschutz sei schliesslich auch gestützt auf Art 6 Abs 2 lit p AVB ausgeschlossen, weil die Klägerin mit ihrem Verwaltungsrat und Revisor D die C AG massgebend beeinflusst habe. Damit seien Ansprüche aus Vermögensschäden, die die C AG gegen die Klägerin geltend gemacht hat, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
1.3. In einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2016 vor dem Fürstlichen Landgericht (ON 9) hatten die Parteivertreter Gelegenheit, ihre Standpunkte vorzutragen. Der Klagsvertreter bestritt das Vorbringen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung. Er führte aus, in der gegenständlich relevanten Police sei zwar für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 noch auf die AVB 04.1994 (recte: 01.94) verwiesen worden. Allerdings seien den von der beklagten Partei der Klägerin übermittelten, neuen Policen die aktualisierten AVB, d.h. die Ausgabe 05.2006, beigelegt worden. Es seien daher diese, und nicht die AVB 01.94, zugrunde zu legen. Die AVB 05.2006 enthielten aber die von der beklagten Partei geltend gemachten Ausschlussklauseln nicht. Selbst bei Beachtung der AVB 01.94 seien die Klauseln nicht erfüllt. Die klagende Partei habe die Buchhaltung der C AG nicht besorgt, auch sei Letztere von ihr nicht massgebend beeinflusst worden. Im Übrigen werden die Behauptungen der beklagten Partei zu angeblichen Machenschaften von D bestritten, ebenso wie die Zurechnung solcher Machenschaften an die Klägerin.
1.4. Der Beklagtenvertreter bestritt und führte aus: Gemäss dem Vorbringen der klagenden Partei sei der massgebliche Zeitpunkt der gegenständlichen Anspruchserhebung der Herbst 2009, da erstmals Forderungen gegenüber den Organen der C AG geltend gemacht worden seien. Bis zum 01.01.2013 seien die AVB Ausgabe 01.94 als Vertragsgrundlage des Versicherungsvertrages vereinbart gewesen. Erstmals mit der Police vom 23.11.2012 für den Versicherungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 seien die AVB Ausgabe 05.2006 für anwendbar erklärt worden. In sämtlichen Policen und in den Nachträgen seien für die Jahre 2000 bis 2012 die AVB Ausgabe 01.94 jeweils unverändert vereinbart worden. Selbst wenn aber die AVB 05.2006 auf das gegenständliche Schadensereignis anwendbar wären, entfiele der Versicherungsschutz aufgrund von Art 35 AVB 05.2006, welche Bestimmung den seinerzeitigen Art 6 Abs 2 lit o AVB 01.94 übernommen habe.
1.5. Im Anschluss an die Vorträge der Parteivertreter verkündete die Richterin des Fürstlichen Landgerichts den Beweisbeschluss.
1.6. Mit Urteil vom 15.05.2017 (ON 12) wies das Fürstliche Landgericht die Klage ab. Hinsichtlich der Beweiswürdigung stützte es sich auf die eingereichten Beweismittel; soweit es sich dabei um Urkunden handelte, betrachtete es diese als unbedenklich, weshalb sie den betreffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Das Fürstliche Landgericht erachtete sich für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache gestützt auf § 53a JN als zuständig. Für die materielle Beurteilung zog es in erster Linie die vereinbarten AVB und BVB bei. Ergänzend sei gemäss AVB 01.94 sowie 05.2006 das schweizerische Recht anwendbar.
1.7. In der Sache erachtete das Fürstliche Landgericht die AVB Ausgabe 01.94 als anwendbar. Bis auf die letzte Police mit Gültigkeit ab 01.01.2013, welche auf die Ausgabe 05.2006 verweise, hätten alle Policen und Nachträge auf die AVB 01.94 verwiesen. Im Nachtrag Nr. 8 zur Police Nr. *** vom 02.02.2012 sei sogar ausdrücklich (nochmals) Anwendung der bisher anwendbaren AVB Ausgabe 01.94 stipuliert. Diese Anwendungsklausel zu berichtigen, habe die klagende Partei nicht begehrt.
1.8. Zum nach Entscheid des Fürstlichen Landgerichts anwendbaren Art 6 Abs 2 lit o der AVB 01.94 hielt das Gericht wörtlich fest: "Diese sehen in Art 6 Abs 2 lit o (Einschränkung des Versicherungsumfanges) vor, dass der Versicherungsschutz für Vermögensschäden sich nicht auf Ansprüche erstreckt, die gegen einen Versicherten als Revisor einer Unternehmung oder Vorsorgeeinrichtung, für welche er selbst oder ihm gegenüber weisungsgebundene Personen die Buchhaltung besorgen, erhoben werden.
Gemäss festgestelltem Sachverhalt fungierte als Revisionsstelle der C AG ursprünglich D persönlich und ab dem Jahr 2006 die klagende Partei, bei welcher D auch Verwaltungsratsmitglied war. Gleichzeitig - und dies ist gegenständlich wesentlich - fungierten D und E seit 26.06.2004 bis zur Eröffnung des Konkurses am 21.09.2009 auch als Mitglieder des Verwaltungsrates der C AG und zeichneten sich in dieser Eigenschaft neben dem weiteren Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer F für die Finanzgebarung, darunter auch die Buch- und Rechenführung der C AG verantwortlich
Aus diesen Umständen folgt, dass D die Funktionen der Revisionsstellentätigkeit als Organ der Klägerin in Personalunion mit der Funktion des Verwaltungsrates der C AG, für deren Buchhaltung er verantwortlich war, ausübte, sodass vorliegendenfalls ein Versicherungsausschluss nach Art 6 Abs 2 lit o AVB Ausgabe 01.1994 greift.
Die Buchhaltung besorgt im Übrigen nicht nur der, welcher die Buchhaltung macht, sondern vor allem auch der, der für die Buchhaltung verantwortlich ist. Für die Buchhaltung verantwortlich ist der Verwaltungsrat. Dies wurde von D in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat denn auch bestätigt, so hielt er im Revisionsbericht der klagenden Partei vom 20.10.2006 ausdrücklich fest: "...Für die Jahresrechnung ist der Verwaltungsrat verantwortlich, während unsere Aufgabe darin besteht, diese zu prüfen und zu beurteilen. ...".
Es fehlte der klagenden Partei sohin an der nötigen und gesetzlich geforderten Unabhängigkeit (Art 191a ff PGR, Art 527 f chOR), welche mit dem Ausschluss nach Art 6 Abs 2 lit o AVB Ausgabe 01.1994 sichergestellt werden soll(te)."
1.9. Gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts erhob die klagende Partei am 13.06.2017 Berufung an das Fürstliche Obergericht (ON 13). Sie beantragte, das Fürstliche Obergericht wolle der Berufung Folge geben und das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass dem Klagebegehren vollumfänglich Folge gegeben wird, sowie der Beklagten den Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegen. Als Berufungsgrund machte die klagende Partei und Berufungswerberin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Von der Klägerin nicht mehr bekämpft wurde die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtssache die AVB Ausgabe 01.94 zugrunde zu legen sind. Bezüglich des anwendbaren materiellen Rechts erachtete die klagende Partei die Wahl des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) als wirksam. Auch nach liechtensteinischem Recht würde sich keine andere Lösung des Falles ergeben.
1.10. Mit Berufung angefochten wurde die konkrete Anwendung von Art 6 Abs 2 lit o der AVB 01.94. Mehrdeutige Klauseln in Vertragsbedingungen seien gegen den Verfasser bzw gegen jene Partei auszulegen, die als branchenkundiger als die andere zu betrachten sei und die Verwendung der vorformulierten Bedingungen veranlasst habe. Überdies obliege es dem Versicherer, die Tragweite der Verpflichtung, die er eingehen will, genau zu begrenzen. Die Buchhaltung der C AG sei nicht durch die Klägerin besorgt worden. Der Umstand, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates der Klägerin gleichzeitig ein Teil der Mitglieder des Verwaltungsrates der C AG waren, schaffe zwischen der Klägerin als selbständige Verbandsperson und den Mitgliedern des Verwaltungsrates der C AG keine Personalunion. Sodann seien weder der Verwaltungsrat als Gesamtorgan noch die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates der C AG an Weisungen der Klägerin gebunden gewesen. Somit sei die vorliegende Konstellation nach dem eindeutigen Wortlaut von Art 6 Abs 2 lit o der AVB 01.94 von der Ausschlussklausel nicht umfasst. Für eine weitergehende Interpretation der Klausel bleibe von vornherein kein Raum. Im Übrigen sei in jedem Fall nicht bewiesen, dass D persönlich die Buchhaltung der C AG erstellte. Unzutreffend sei die Argumentation des Erstgerichts, es habe an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der Revisionsstelle gefehlt. Die C AG sei keine Gesellschaft im Sinne von Art 350 Abs 2 PGR gewesen, die einer qualifizierten Revisionsstelle gemäss WPRG bedurft hätte. Insgesamt habe die Beklagte keinen Sachverhalt nachweisen können, der einen Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäss Art 6 Abs 2 lit o der AVB 01.94 rechtfertigen würde. Die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichts sei damit unrichtig.
1.11. In ihrer Berufungsmitteilung vom 23.08.2017 (ON 22) nahm die Beklagte und Berufungsgegnerin zur Berufung Stellung. Sie beantragte, das Fürstliche Obergericht möge der Berufung keine Folge geben und die klagende Partei schuldig erkennen, der beklagten Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Sie trat dem Vorbringen der klagenden Partei und Berufungswerberin im Einzelnen entgegen und bestritt es. Zunächst widersprach sie den Ausführungen betreffend Auslegung der Ausschlussklausel. Sodann habe die Doppelfunktion von D als Verwaltungsrat der C AG und Verwaltungsrat der Klägerin, der nach den Feststellungen des Erstgerichts den Prüfungsvermerk unterzeichnet habe, die Unabhängigkeit der Klägerin beeinträchtigt, was vom Erstgericht zu Recht festgestellt worden sei. Die klagende Partei habe durch D alsdann die Buchhaltung besorgt, denn als Verwaltungsrat der C AG sei dieser (mit-)verantwortlich für die Buchhaltung dieser Gesellschaft. Da die Klägerin wegen der Doppelfunktion von D und der daraus entstehenden Interessenkonflikte ihre Unabhängigkeit nicht sicherstellen konnte, hätte sie auf das Revisionsmandat verzichten müssen, ansonsten die Ausschlussklausel zu greifen habe.
1.12. Mit Urteil vom 21.09.2017 (ON 26) gab das Fürstliche Obergericht der Berufung keine Folge und verpflichtete die klagende Partei, der beklagten Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Zur Verdeutlichung des Urteilsspruches bestätigte das Fürstliche Obergericht die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts mit wörtlicher Wiedergabe des Klagebegehrens. Das Fürstliche Obergericht erachtete die Argumente in der Rechtsrüge der Berufungswerberin für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpfte Entscheidungsbegründung des angefochtenen Urteils für zutreffend. Nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichts konnte daher unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung und Hinweis auf § 496a ZPO das Auslangen gefunden werden. Das Fürstliche Obergericht führte wörtlich aus (Erw 6.3): "Die - keineswegs mehrdeutige - Klausel erfasst nicht nur den Fall, in dem der Versicherte ad personam die Buchhaltung einer Unternehmung besorgt, sondern auch die hier vorliegende Konstellation, in welcher D in Doppelfunktion als Verwaltungsrat der C AG (und als solcher Mitverantwortung für die Buchhaltung der C AG tragend) zugleich durch die Klägerin, für welche D als Verwaltungsrat ebenso verantwortlich zeichnete, die Revision dieser Gesellschaft hat durchführen lassen. Zutreffend der Befund des Erstgerichtes, dass auch derjenige im Sinne der Ausschlussklausel die Buchhaltung eines Unternehmens ´besorge´, der hiefür (Mit-)Verantwortung trage." Schliesslich war das Berufungsgericht der Auffassung, dass in der vorliegenden Konstellation auch der Ausschlussgrund des Art 6 Abs 2 lit p AVB greife.
1.13. Mit der gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof (vom 18.10.2017; ON 27) beantragt die klagende Partei und Revisionswerberin, es sei der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollumfänglich Folge gegeben wird, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Die Klägerin und Revisionswerberin führt aus, die Auslegung der Ausschlussklausel sei falsch und bei Zeichnung der Revisionsvermerke habe D nicht im eigenen Namen, sondern als vertretungsbefugtes Organmitglied für die Klägerin gehandelt. Was die Abstützung des Fürstlichen Obergerichts auf Art 6 Abs 2 lit p AVB betrifft, wird in der Revisionsschrift ausgeführt (S 7/8): "Allerdings wird dies vom Berufungsgericht nicht weiter begründet, sodass die Klägerin nicht weiss, was sie dazu über ihren erstinstanzlichen Standpunkt hinaus sagen soll." In ihrer Revisionsbeantwortung (vom 30. Januar 2018; ON 37) beantragt die Revisionsgegnerin, es sei der Revision keine Folge zu geben und die klagende Partei zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten. Die Revisionsgegnerin begründet ihren Standpunkt ausführlich, insbesondere betreffend die Auslegung der Ausschlussklausel.
Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen.
Die Revision ist nicht begründet.
2.1. Art 6 Abs 2 lit o der anwendbaren AVB 01.94 lautet:
Ingress Abs 2: "Der Versicherungsschutz für Vermögensschäden erstreckt sich in Ergänzung zu vorstehendem Absatz nicht auf Ansprüche"
"die gegen einen Versicherten als Revisor einer Unternehmung oder Vorsorgeeinrichtung, für welche er selbst oder ihm gegenüber weisungsgebundene Personen die Buchhaltung besorgen, erhoben werden;".
2.2. Die Revisionswerberin macht geltend, die Formulierung "selbst" (bezüglich des Tätigwerdens als Revisionsstelle) bringe in sprachlich bestimmter, unzweideutiger Weise zum Ausdruck, dass vorliegend lediglich die Versicherte selbst, "eine Anstalt als rechtlich verselbständigtes Unternehmen gem 534 PGR" in der Ausschlussklausel erfasst werde. Besorge hingegen ein Mitglied eines Organs des Versicherten die Buchhaltung einer Unternehmung, handle der Versicherte nicht "selbst" (ON 27 S 4/8). Demgegenüber bringt die Revisionsgegnerin vor (ON 37 Erw 7.a S 5), die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Revisionswerberin könne naturgemäss nicht "selbst" handeln, sondern sie tue dies "durch ihre geschäftsführenden Organe, die Verwaltungsräte D und E". Dieser Rechtsauffassung ist zu folgen. Wenn sich ergibt, dass D die Buchhaltung der C AG besorgte (worauf sogleich einzugehen ist), muss diese Tätigkeit der Revisionswerberin zugerechnet werden. Dass sie bei der Revision durch D handelte, steht demgegenüber ausser Zweifel.
2.3. Fraglich ist, ob D - und damit die klagende Partei - die Buchhaltung der C AG "besorgte". Fürstliches Landgericht und Fürstliches Obergericht haben die Frage bejaht. Die Revisionswerberin wendet ein, die blosse Mitverantwortung von D in Bezug auf Buchhaltung und Buchführung der C AG stelle keine Besorgung dar und könne nicht als "einzelnes Ereignis" qualifiziert werden, das von der Versicherung ausgeschlossen ist (ON 27 S 5/8). Dagegen haltend führt die Revisionsgegnerin aus, der Begriff "besorgen" sei zwar mehrdeutig. Welche Bedeutung ihm im Einzelfall zukomme, hänge von den Umständen ab, unter denen das Wort verwendet werde. Jedenfalls seien Organisation und Überwachung der Buchhaltung Teil der Geschäftsführungstätigkeit des Verwaltungsrates, für die dieser die Verantwortung trage (ON 37 Erw 7.b S 5). "Im vorliegenden Fall traf der Verwaltungsrat der C AG, der aus D, E und F bestand, eine interne Regelung dahingehend, dass Letzterer mit der Führung der Buchhaltung betraut wurde, was aber die übrigen Verwaltungsräte nicht von ihrer Verantwortung für die ordnungsgemässe Führung der Buchhaltung entbindet." (ON 37 Erw 8. S 6). Die Ausschlussklausel hat zum Ziel, Interessenkollisionen zwischen der Revisionsstelle und der zu prüfenden Unternehmung, insbesondere im Verhältnis zu deren Organen, zu vermeiden. In erster Linie heisst das: Die Revisionsstelle (oder ihr gegenüber weisungsgebundene, natürliche oder ausnahmsweise auch juristische, Personen) darf nicht auch die Buchhaltung führen und die Jahresrechnung erstellen. Darüber hinaus muss sie sich aber auch jeder sonstigen Beeinflussung der Buchhaltung enthalten. Widrigenfalls liefert sie sich dem Verdacht aus, die Buchhaltung mit zu "besorgen" und sich in eine von der Ausschlussklausel nicht gewollte Interessenkollision zu begeben. In Würdigung der konkreten Umstände des Falles, namentlich der Doppelorganschaft von D bei der klagenden Partei und der C AG, ist die Rechtsauffassung von Erstgericht und Zweitgericht nicht zu beanstanden, wonach die Klägerin die Buchhaltung der C AG (mit)besorgt hat.
2.4. Dieses Ergebnis widerspricht nicht der bei der Auslegung von AVB zu beachtenden Vorgehensweise (vgl ua Stephan Fuhrer, AVB im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Fuhrer/Weber, Hrsg, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Zürich ua 2011, 35 ff, 40). Kann der wirkliche Wille der Parteien nicht (mehr) festgestellt werden (subjektive Auslegung), muss das Gericht an zweiter Stelle den mutmasslichen Willen der Parteien ermitteln (objektive Auslegung). Bei objektiver Betrachtung der Ausschlussklausel wird ersichtlich, dass die Vertragsparteien jegliche Teilnahme an der Buchhaltung von C AG ausschliessen wollten, die zu einer Interessenkollision im Verhältnis der klagenden Partei und der C AG hätte führen können.
2.5. Im konkreten Fall war aber eine Interessenkollision nachgerade vorprogrammiert. Eine personelle Verbindung der klagenden Partei mit der C AG über die Zusammensetzung der jeweiligen Verwaltungsräte ist ausgewiesen. So waren D und E vom 26.06.2004 bis zur Konkurseröffnung (21.09.2009) Verwaltungsratsmitglieder der klagenden Partei, wobei D ab dem 23.02.2007 über Einzelzeichnungsrecht verfügte (Urteil Landgericht S 17, mit Hinweis auf Beilagen). D war geschäftsführender Verwaltungsrat und hälftiger Inhaber der Klägerin (Beilage E der Revisionswerberin S 3). Auf der anderen Seite fungierten D und E vom 26.04.2004 bis zur Eröffnung des Konkurses über die C AG am 21.09.2009 als Mitglieder des Verwaltungsrates der C AG mit Einzelzeichnungsrecht. Weiteres Verwaltungsratsmitglied mit (ebenfalls) Einzelzeichnungsrecht und Geschäftsführer der C AG war F (Urteil Fürstliches Landgericht, ON 12 S 20). Die klagende Partei war vom 20.10.2006 bis 21.09.2009 Revisionsstelle der C AG, wobei sie erst am 02.07.2007 in dieser Funktion im Handelsregister eingetragen wurde. Zuvor war D persönlicher Revisor der C AG (Urteil Fürstliches Landgericht, ON 12 S 20). D zeichnete als vertretungsberechtigtes Organmitglied der klagenden Partei auch die gegenständlich relevanten Revisionsvermerke. Es ist gerichtsnotorisch, dass gegen D im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der C AG diverse Verantwortlichkeitsklagen angestrengt worden sind und noch angestrengt werden (vgl F OGH 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162; F OGH 03.11.2017 zu 05 CG.2015.168; F OGH 09.05.2014 zu 03 CG.2012.346). Dabei geht es in erster Linie um die rechtliche Beurteilung einer möglichen Verletzung von Sorgfaltspflichten durch D hinsichtlich der ihm obliegenden Aufsicht und Kontrolle in der C AG, insbesondere mit Bezug auf die Machenschaften des später aus dem Leben geschiedenen F. Selbst wenn D von den betrügerischen Tathandlungen des F tatsächlich keine Kenntnis gehabt haben sollte (vgl F OGH 03.11.2017 zu 05 CG.2015.168 Erw 9.3.7. am Ende), so hat ihn sein Kenntnis- und Wissensstand, namentlich hinsichtlich fehlender Buchung von Transaktionen und nicht ausgewiesener Geschäfte durch F, bei seiner Tätigkeit als Revisor bzw als Organ und Vertreter der klagenden Partei unzweifelhaft beeinflusst. Dadurch entkräftet sich das an sich zutreffende Argument der Revisionswerberin, dass D und die klagende Partei nicht als identische Person betrachtet werden dürfen. Bei der vorliegend durch das Fürstliche Landgericht und das Fürstliche Obergericht festgestellten Konstellation müssen jedenfalls Wissen und (gegebenenfalls fahrlässiges) Nicht-Wissen des D der klagenden Partei zugerechnet werden. Revisionsberichte und durch D unterzeichnete Revisionsvermerke wurden nicht unabhängig von D's Position als Verwaltungsrat der C AG erstellt. Im Ergebnis war D sowohl für die Revision bei der C AG als auch für die Buchführung der C AG verantwortlich. Damit handelte die klagende Partei durch D bei der C AG.
2.6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung der nicht weiter begründeten Auffassung des Fürstlichen Obergerichts, dass vorliegend auch der Ausschlussgrund des Art 6 Abs 2 lit p AVB greife.
2.7. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann den Anträgen der Revisionswerberin nicht gefolgt werden.
Kostenentscheidung:
Infolge Obsiegens der Revisionsgegnerin sind ihr gemäss §§ 41, 50 ZPO die tarifmässig verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 3'536.90 zu ersetzen.
Vaduz, am 06. Juli 2018