06 CG. 2016.76
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A Anstalt, ****, vertreten durch B Rechtsanwälte in ****, wider die beklagte Partei C, ****, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ****, wegen Herausgabe von Akten (Streitwert: CHF 100'000.--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 03.11.2016, ON 30, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei vom 03.05.2016, ON 7, gegen das Versäumnisurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 31.03.2016, ON 5, der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Urteil sowie das Verfahren einschliesslich der Zustellung der Klage und der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 31.03.2016 als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 4 Wochen die mit CHF 3'119.38 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu Handen seines Vertreters zu ersetzen.
1. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ein Leistungsbegehren in Bezug auf die Herausgabe näher bezeichneter Akten geltend.
2. Über Antrag der Klägerin wurde die Klage und Ladung zur mündlichen Verhandlung am 31.03.2016 dem Beklagten an seiner in der Klage angegebenen Anschrift durch Hinterlegung am 01.03.2016 beim Postamt Vaduz zugestellt, wo der Beklagte für seine Post das Postfach Nr **** eingerichtet hatte. Die Hinterlegungsanzeige wurde in das Postfach eingelegt, die Postsendung vom Beklagten nicht behoben. Die Postsendung wurde nach Ablauf der Hinterlegungsfrist (gesetzte Frist bis 15.03.2016) am Folgetag des 16.03.2016 an das Erstgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt.
3. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2016 ist für den Beklagten niemand erschienen. Über Antrag des Klagsvertreters erging am 31.03.2016 ein Versäumnisurteil im Sinne des Klagebegehrens.
4. Gegen das Versäumnisurteil richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung des Beklagten, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 4 ZPO, mit dem Antrag, das angefochtene Versäumnisurteil sowie das vorausgegangene Verfahren "wegen Nichtigkeit (in eventu wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen".
5. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung Folge: Nach seinen Erhebungen hat es bezüglich des erfolgten Zustellvorganges folgende Feststellungen getroffen:
5.1. In das vom Beklagten eingerichtete Postfach Nr **** wurde die (blaue) Hinterlegungsanzeige "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" eingelegt, mit dem der Empfänger C darüber verständigt wurde, dass ein zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Dokument des Landgerichtes zur GZ 2016.76 nicht zugestellt werden konnte, dies mit dem Hinweis, dass das Dokument bei der Poststelle an diesem Tag bis zum 15.03.2016 abzuholen ist. Diese Hinterlegungsanzeige wurde von der für dieses Postfach mit Postvollmacht ausgestatteten E bis zum 03.03.2016 abgeholt und dem Beklagten als Anhang zu einer E-Mail am 13.03.2016 übermittelt. Der Beklagte, der von dieser E-Mail auch Kenntnis erlangte, befand sich in der Zeit vom 15.02. bis zum 26.03.2016 auf einem geschäftlichen Aufenthalt in den USA. Die vom Beklagten für E ausgestellte Postvollmacht beinhaltete lediglich den Bezug von Postsendungen aller Art, nicht jedoch die Zustellung von eigenhändigen Postsendungen oder eigenhändige behördliche Dokumente. Dafür bedürfte es einer Spezialvollmacht, über welche E nicht verfügte.
5.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus: Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt gelten. Sie würden dann nicht als zugestellt gelten, wenn dem Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art 16 Abs 3 ZustG gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen 3 Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses am folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Es stehe im vorliegenden Fall fest, dass der Beklagte zwar von der Hinterlegungsanzeige und soweit von dem Zustellvorgang vor Ablauf der Hinterlegungsfrist Kenntnis erlangt habe, allerdings erst am 13.03.2016, sich jedoch zu diesem Zeitpunkt in den USA aufgehalten habe. Die Frage, ob der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, werde nach der Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage (§ 17 öZustG) dahingehend beantwortet, dass darauf abzustellen sei, ob der Empfänger auf die Sendung zum selben Zeitpunkt reagieren habe können wie ein Empfänger üblicherweise reagieren könne, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Hinterlegung zugestellt werden dürfe. Dies sei grundsätzlich zu verneinen, weil der Beklagte sich bis 26.03.2016 in den USA aufgehalten habe.
Es sei der Angestellten E und dem Beklagten das behördliche Dokument selbst nicht zugekommen, sondern lediglich die Hinterlegungsanzeige. Dazu komme, dass der Angestellten E keine Spezialvollmacht zur Behebung behördlicher Dokumente erteilt worden war. Bis zum Wegfall des Hindernisses habe zur Behebung keine gesetzliche Verpflichtung bestanden.
5.3. Damit sei von einem ungesetzlichen Zustellvorgang auszugehen, durch den dem Beklagten die Möglichkeit vor Gericht zu verhandeln genommen worden sei. Das erlassene Versäumnisurteil sei das Ergebnis eines nichtigen Verfahrens, nämlich des ungesetzlichen Vorgangs bei der Zustellung der Ladung zur mündlichen Streitverhandlung am 31.03.2016.
6. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 30 dahingehend abzuändern, dass der Berufung des Beklagten keine Folge gegeben und der Antrag des Beklagten, das angefochtene Versäumnisurteil und das diesem vorangegangene Verfahren wegen Nichtigkeit (in eventu Mangelhaftigkeit des Verfahrens) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, abgewiesen werde; in eventu wird beantragt, den angefochtenen Beschluss ON 30 aufzuheben sowie die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, dass die Zustellung durch Hinterlegung gesetzmässig erfolgt sei, an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der klagenden Partei aus:
E habe nach den Feststellungen binnen 3 Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Die Hinterlegungsanzeige sei am 01.03.2016 in das vom Beklagten eingerichtete Postfach Nr **** eingelegt worden und habe die von ihm eigens beauftragte und bevollmächtigte E die Hinterlegungsanzeige bis zum 03.03.2016 abgeholt. Diese Kenntnis sei dem Beklagten zuzurechnen. Denn die vom Beklagten für E ausgestellte Postvollmacht habe auch die Entgegennahme von Hinterlegungsanzeigen beinhaltet. Es sei nach dem Zustellgesetz nicht auf die tatsächliche Entgegenahme eines Dokumentes oder die tatsächliche Kenntnisnahme seines Inhalts abzustellen, sondern auf die Einräumung einer angemessenen Möglichkeit zur Entgegennahme und Kenntnisnahme. Der Beklagte habe dafür eigens Sorge getragen, dass jedenfalls auch während seines Aufenthalts in den USA eine angemessene Möglichkeit zur Entgegennahme und Kenntnisnahme der Klage und Ladung gegeben gewesen sei. Dass weder E noch dem Beklagten das behördliche Dokument selbst zugekommen sei, sei im Sinne der Materialien zum Zustellgesetz irrelevant. Es habe sich ein Empfänger selbst zuzuschreiben, wenn er zwar rechtzeitig, das heisst innerhalb von 3 Werktagen vom Zustellvorgang und der anschliessenden Hinterlegung Kenntnis erlange, in der Folge jedoch das hinterlegte Dokument nicht abhole bzw abholen lasse und dadurch die durch die Zustellung ausgelöste Frist versäume. Der Beklagte habe rechtzeitig reagieren können, da die Abholfrist erst am 15.03.2016 geendet habe. Es habe genügt, die Postbevollmächtigte per E-Mail zur Abholung des Dokuments zu beauftragen. Damit wäre die gemäss Obergericht angeblich erforderliche Spezialvollmacht gegeben gewesen. Es fehle an den Voraussetzungen der Nichtigkeit gem § 446 Abs 1 Z 4 ZPO. Ein ungesetzlicher Vorgang sei nicht vorgelegen gewesen.
Dass der Beklagte erst am 13.03.2016 Kenntnis erlangt habe, sei aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts, nämlich dass die Kenntnis der Postbevollmächtigten E anscheinend nicht dem Beklagten zuzurechnen sei, unrichtig und werde als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht. Tatsächlich habe E bis zum 03.03.2016 Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige und somit vom Zustellvorgang erlangt.
7. Binnen offener Frist hat der Beklagte eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der er beantragt, dem Revisionsrekurs der klagenden Partei keine Folge zu geben und der klagenden Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten aus:
Gem Art 19 Abs 3 ZustG würden hinterlegte Dokumente als nicht zugestellt gelten, wenn der Empfänger ... glaubhaft mache, dass er nicht binnen 3 Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Art 19 Abs 3 ZustG sei dahingehend zu interpretieren, dass eine Zustellung durch Hinterlegung immer nur dann wirksam sei bzw eine rechtswirksame und fristauslösende "Kenntnis vom Zustellvorgang" im Sinne des Gesetzes immer nur dann anzunehmen sei, wenn der Empfänger binnen 3 Werktagen ab der Hinterlegung von der Hinterlegung Kenntnis erlange und der Empfänger in der Lage sei, das hinterlegte Dokument innerhalb der Abholfrist auch zu beheben.
Bei der Rechtzeitigkeit der Kenntnis vom Zustellvorgang sei darauf abzustellen, ob der Empfänger auf die Sendung zum selben Zeitpunkt reagieren habe könne wie ein Empfänger üblicherweise reagieren könne, dem nach dem Willen des Gesetzgebers durch Hinterlegung zugestellt werden dürfe (Stummvoll in Fasching, ZPO II § 17 ZustG Rz 21; SZ 57/34).
Dies ergebe sich auch aus den Materialien zum liechtensteinischen Zustellgesetz (Bericht und Antrag 2008/66), wonach das Zustellrecht nicht auf die tatsächliche Entgegennahme des Dokuments oder die tatsächliche Kenntnisnahme seines Inhalts abstelle, sondern auf die Einräumung einer angemessenen Möglichkeit zur Entgegennahme und Kenntnisnahme.
In den Gesetzesmaterialien sei sogar ausdrücklich festgehalten, dass eine Zustellung jedenfalls nicht erfolgt sein solle bzw nicht fingiert werden dürfe, wenn das Hindernis zur Entgegennahme des hinterlegten Dokuments im Zeitpunkt der wirksamen Hinterlegung schon bestanden habe und erst nach Ablauf der Abholfrist wegfalle. Wo also infolge Landesabwesenheit vor oder während und nach der Hinterlegung eines Dokuments eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme desselben nicht gegeben sei, da auch keine Zustellung desselben bzw keine Fiktion der Zustellung.
Beide Voraussetzungen des § 19 Abs 3 ZustG, die sich aus seiner Interpretation ergeben würden, also a) Kenntnis vom Zustellvorgang binnen 3 Werktagen ab Hinterlegung durch den Empfänger und b) Möglichkeit der Abholung innerhalb der Abholfrist durch den Empfänger, seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Zum einen habe der Empfänger, der Beklagte, nicht binnen 3 Tagen ab der Hinterlegung von der Hinterlegung selbst Kenntnis erlangt, zum anderen sei es dem Beklagten innerhalb der Abholfrist nicht möglich gewesen, das hinterlegte Dokument zu beheben, da er in dieser Zeit und darüber hinaus in den USA gewesen sei.
8. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1. Gem § 106 ZPO sind Klagen und Dokumente nur zu eigenen Handen (Art 23 ZustG) zuzustellen. Art 23 Abs 1 ZustG verfügt, dass dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nur an diesen oder einen zur Übernahme solcher Dokumente ermächtigten Vertreter zugestellt werden können.
Gem Art 25 Abs 3 ZustG hat die Behörde den Empfänger durch eine Verständigung von der Hinterlegung zu unterrichten. Gem Art 25 Abs 4 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens 14 Tage zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
In seiner Entscheidung vom 25.05.1992, LES 1993, 42, ging der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu der (mittlerweile aufgehobene: LGBl 2008 Nr 332) Bestimmung des § 94 Abs 1 ZPO davon aus, dass von einer allgemeinen Postvollmacht die Empfangnahme von Klagen nicht umfasst wird, vielmehr in der generellen Postvollmacht eine ausdrückliche Spezialermächtigung für den verfahrenseinleitenden Antrag erforderlich ist (Erw 10).
Im gegenständlichen Fall beinhaltete nach den Feststellungen der Untergerichte die vom Beklagten für E ausgestellte Postvollmacht lediglich den Bezug von Postsendungen aller Art, nicht jedoch die Zustellung von eigenhändigen Postsendungen oder eigenhändigen behördlichen Dokumenten.
8.2. Die Bestimmung des Art 19 Abs 3 ZustG normiert die Fiktion, dass hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der 14-tägigen Abholfrist "als zugestellt" gelten. Sie gelten aber dann nicht als zugestellt, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art 16 Abs 3 ZustG gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen 3 Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die Rezeptionsvorlage dieser Bestimmung, der § 17 Abs 3 öZustG, sieht ebenfalls eine 2-wöchige Abholfrist vor und beginnt auch diese Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Auch nach dem öZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Allerdings ist die Ausnahme dieser Fiktion nach dem § 17 Abs 3 öZustG anders normiert als nach§ 19 Abs 3 ZustG, denn das hinterlegte Dokument gilt nach der österreichischen Rechtslage dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Ausnahme der Zustellungsfiktion ist damit nach öZustG nicht durch eine Frist begrenzt, während das liechtensteinische ZustG in Art 19 Abs 3 für die Entkräftung der Fiktion vom Empfänger die Glaubhaftmachung verlangt, "dass er nicht binnen 3 Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte".
8.3. Die unterschiedliche Fristausmessung führt jedoch nicht dazu, dass die zur öZustG ergangene Judikatur nicht zur Auslegung auch der liechtensteinischen Bestimmung herangezogen werden könnte. So hat der öOGH in seiner Entscheidung vom 22.10.2007, 9 ObA 120/07y, entschieden, dass ein mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhaltendes Zustellstück nicht als zugestellt angesehen werden kann, wenn es vom Empfänger nicht behoben werden kann, weil es am Postamt nicht auffindbar war. Mangels einer Möglichkeit des Empfängers, das hinterlegte Zustellstück zu beheben, verneinte der OGH die Zustellwirkung der Hinterlegung. Auch hat der öOGH entschieden, dass eine durch postamtliche Hinterlegung erfolgte Zustellung einer Sendung an den Zustellempfänger gem § 17 Abs 3 öZustG an dem innerhalb der 14-tägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam geworden ist, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr an der Abgabestelle beheben hätte können (RIS-Justiz RS0083966). Dabei wurde als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung angesehen, dass der Empfänger oder sein Vertreter so rechtzeitig an die Abgabestelle zurückkehrt, dass ihm noch ein voller Tag zur Verfügung steht, um die Sendung zu beheben, also spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist (öOGH 3 Ob 22/87 SZ 60/131). Jüngst entschied der öVwGH in seiner E vom 5.10.2016, Ra 2016/10/0080 in diesem Sinne, dass die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen wird, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis auf die E 24. Mai 2007, 2006/07/0101).
8.4. Das Tatbestandserfordernis der "Rechtzeitigkeit" im Sinne des § 17 Abs 3 öZustG wird daher so verstanden, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen muss, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem grossen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäss angesehen werden (RIS-Justiz RS0083923; öOGH 10 ObS 346/02h).
Dieser Rechtsansicht folgend wurde in der Entscheidung des öOGH 8 ObA 61/03h eine Kenntniserlangung erst 3 Tage nach der bewirkten Zustellung als nicht rechtzeitig im Sinne dieser Bestimmung angesehen. Denn, ein Grossteil der berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung erhält bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer gerichtlichen Sendung üblicherweise die Möglichkeit, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben (RIS-Justiz RS0083966; öOGH 10 ObS 346/02h). Dann, wenn ein Zustellempfänger die Sendung beispielsweise erst 3 Tage später beheben kann, als dies einem ortsanwesenden Berufstätigen möglich gewesen wäre, der erst nach Beendigung der Öffnungszeiten der Post am Tag der Hinterlegung in seine Wohnung (die Abgabestelle) zurückkehrt, dann könne nicht gesagt werden, dass ihm jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (RIS-Justiz RS0083966 [T3]; öOGH 10 ObS 346/02h).
8.5. In seiner Entscheidung vom 07.12.2012, 2 R EX.2012.3, GE 2013, 76 hielt der Fürstliche Oberste Gerichtshof fest, dass die sogenannte Zustellfiktion des Art 19 Abs 3 ZustG dann nicht eintritt, wenn der Empfänger - wie im Sachverhalt jener Entscheidung - nicht binnen 3 Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Als Hinderungsgrund kam nach dieser Entscheidung unter anderem auch eine berufliche oder urlaubsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle bzw Wohnanschrift in Betracht.
8.6. Der StGH hat in seiner Entscheidung vom 02.07.2013, StGH 2012/92, GE 2013, 378, das Ziel der Regelung des Art 19 Abs 3 ZustG darin erblickt, die Funktionsfähigkeit der Justiz und die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diese Regelung verunmögliche nicht den Zugang zu Gericht. Es stelle auch keine übermässige Anforderung dar, wenn von einem Bürger verlangt wird, dass er behördliche Dokumente sorgfältig lese, um eine Rechtsmittelfrist wahren zu können. Diese Regelung sei auch weder gleichheitswidrig noch willkürlich. Sie sei ohne weiteres für jedermann - auch ohne anwaltschaftliche Vertretung - verständlich und alle Rechtsunterworfenen würden bei einem Zustellvorgang im Sinne des Art 19 Abs 3 ZustG gleich behandelt.
8.7. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der vorliegende Fall rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Nach den Feststellungen wurde am 01.03.2016 im Postfach des Beklagten eine Hinterlegungsanzeige eingelegt. Diese (blaue) Hinterlegungsanzeige beinhaltete den Hinweis "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" mit der Geschäftszahl GZ 2016.76 sowie mit dem Hinweis, dass das Dokument bei der Poststelle bis zum 15.03.2016 abzuholen ist. Die mit Postvollmacht ausgestattete E holte die Sendung bis zum 03.03.2016 ab und übermittelte sie dem Beklagten als Anhang zu einer E-Mail am 13.03.2016. Der Beklagte befand sich in der Zeit vom 15.02. bis 26.03.2016 auf einem geschäftlichen Aufenthalt in den USA. Die der E ausgestellte Postvollmacht beinhaltete lediglich den Bezug von Postsendungen aller Art, nicht jedoch die Zustellung von eigenhändigen Postsendungen oder eigenhändigen behördlichen Dokumenten. E verfügte nicht über eine Spezialvollmacht, die zur Behebung solcher Dokumente erforderlich gewesen wäre.
Geht man von diesem Sachverhalt aus, so steht zunächst fest, dass der Beklagte als Empfänger nicht binnen 3 Tagen innerhalb der Abholfrist von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Hinterlegungsanzeige war am 01.03.2016 im Postfach eingelegt worden, E schickte diese per Mail erst am 13.03.2016 an den Beklagten. Berücksichtigt man nun den Schutzgedanken der Bestimmung des Art 19 Abs 3 ZustG, der § 17 Abs 3 öZustG entspricht, so ist ausgehend von der öRsp davon auszugehen, dass die Zustellfiktion in diesem Fall nicht eingreifen kann, weil der Beklagte nicht entsprechend dem Zeitrahmen, in dem ein grosser Teil der Bevölkerung infolge einer bloss kurzfristigen beruflichen Abwesenheit von einem hinterlegten Poststück Kenntnis erlangen kann, von der Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung diese Kenntnis erlangen konnte. Es spielt dabei die Frage keine Rolle, ob E eine Spezialvollmacht hätte erhalten können: Abgesehen davon, dass diesbezüglich die Echtheit der Unterschrift im E-Mail-Verkehr ohnehin fraglich nachzuweisen gewesen wäre, geht es der Bestimmung des Art 19 Abs 3 ZustG nicht darum, dass der Beklagte etwa ein Verschulden darin zu verantworten hat, dass er nicht früher von der Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangen konnte, sondern vielmehr darum, dass er ortsabwesend war, seine Wohnanschrift dessen ungeachtet trotzdem als "Abgabestelle" anzusehen war, er aber nicht "binnen 3 Tagen" von der hinterlegten Sendung Kenntnis erlangen konnte. Das hinterlegte Schriftstück konnte auch nicht mehr iS des letzten Satzes des Art 19 Abs 3 ZustG noch innerhalb der Abholfrist behoben werden, kam doch der Beklagte von seinem Auslandsaufenthalt erst am 26.3.2016 zurück, sohin außerhalb der Abholfrist.
Daher greift im gegenständlichen Fall die Zustellfiktion des Art 19 Abs 3 ZustG nicht. Dem Rekurs der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
8.8. Zutreffend hat der das Fürstliche Obergericht erkannt, dass im vorliegenden Fall dem Beklagten durch einen ungesetzlichen Zustellvorgang die Möglichkeit genommen war, vor Gericht zu verhandeln. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 30 war daher zu bestätigen.
9. Infolge seines vollen Abwehrerfolges in diesem Zwischenverfahren stehen dem Beklagten die tarifmässig verzeichneten Kosten zu (§§ 41, 50 ZPO).
Vaduz, am 06. April 2017