06 CG. 2017.117
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Antragsteller 1. A, 2. B, beide vertreten durch C, wider die Antragsgegnerin D AG c/o E Trust AG, ***, vertreten durch F, wegen Kosten (Revisionsrekursinteresse CHF 1'734.00) über den Revisionskostenrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, 06 CG.2017.117,ON 11, mit dem die Antragsteller verpflichtet wurden, der Antragsgegnerin die mit CHF 5'356.45 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionskostenrekurs wird Folge gegeben.
Der Kostenspruch des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes 06 CG.2017.117-ON 11 wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Die Rekursgegner sind schuldig, der Rekurswerberin binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution die mit CHF 3'622.45 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen."
Die Revisionsrekursgegnerin ist schuldig, den Revisionsrekurswerbern binnen 4 Wochen die mit CHF 631.22 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Die Antragsteller begehrten mit Antrag vom 21.06.2017 beim Fürstlichen Landgericht den Erlass eines Amtsbefehles näher bestimmten Inhalts. Ohne Anhörung der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.04.2017 dieser Amtsbefehl erlassen.
2. Dagegen erhob die Antragsgegnerin rechtzeitig einen Rekurs, in dem begehrt wurde, den Antrag auf Erlass des Amtsbefehles abzuweisen. Die Antragsgegnerin verzeichnete in ihrem Rekurs basierend auf einem Streitwert von CHF 150'000.00 Kosten in Höhe von CHF 3'622.45 zuzüglich einer Eingabegebühr (für den Rekurs) in Höhe von CHF 34.00 und einer Entscheidungsgebühr (für den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes) in Höhe von CHF 1'700.00.
2.1. Nachdem das Rechtfertigungsverfahren von den Antragstellern als Kläger eingeleitet und eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ausgeschrieben worden war, wurde der Akt zur Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegner dem Fürstlichen Obergericht vorgelegt.
3. Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.05.2017 wurde dem Rekurs vollinhaltlich stattgegeben und die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erlass eines Amtsbefehles abgewiesen wurde. Die Antragsteller und Rekursgegner wurden verpflichtet, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die mit CHF 5'356.45 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Die Kostenentscheidung wurde auf Art 286 Abs 1 EO gestützt und zur Höhe der zugesprochenen Kosten ausgeführt, dass die Kosten gesetzes- und tarifkonform verzeichnet worden seien.
4. Gegen diese Entscheidung im Kostenpunkt richtet sich der rechtzeitige und zulässige Kostenrevisionsrekurs der Antragsteller, der in den Antrag mündet, die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass den Antragsgegnern für das Rekursverfahren nur Kosten in Höhe von CHF 3'622.45 zugesprochen werden. Im Kostenrevisionsrekurs werden von den Rechtsmittelwerbern wiederum Kosten für das Revisionsrekursverfahrens auf Basis eines Revisionsrekursinteresses von CHF 1'734.00 verzeichnet.
4.1. Zum Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen die Antragsteller aus, dass nach Art 22 GGG im Rechtssicherungsverfahren Eingabegebühren und Entscheidungsgebühren von der verfahrenseinleitenden Partei eingehoben werden. Die Antragsgegnerin sei sohin für die von ihr verzeichneten Eingabe- und Entscheidungsgebühren nicht zahlungspflichtig, sodass ihr auch diese Gebühren im Rahmen des Kostenersatzes durch die unterliegenden Antragsteller nicht zuzuerkennen seien. Es sei also der Kostenspruch um CHF 1'734.00 zu reduzieren.
4.2. Die Antragsgegnerin hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass es um die Interpretation von Art 22 GGG gehe. Eine Auslegung dahingehend, dass im Sicherungsverfahren für jegliche Eingaben und Rechtsmittel stets der Antragsteller bezahlen müsse, sei mit zahlreichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und somit mit dem Gesamtkonzept dieses Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Es könne hier auf Art 2 lit a, Art 8 Abs 1 lit a, Art 8 Abs 1 lit c, Art 9 Abs 1 lit a und Art 21 GGG verwiesen werden. Die von den Antragstellern dargelegte Interpretation sei auch wenig praktikabel, weil dann jeweils der Rechtsmittelgegner die Gebühren in seiner Rechtsmittelbeantwortung verzeichnen müsste, um im Obsiegensfall der Gebührenbelastung zu entkommen. Aus einer Anlage zum Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchgebühren sei zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber für die Gebühren, die im Zusammenhang mit seinem Rechtsmittel stehen, aufzukommen habe, dort als Beispiel in Bezug auf die Eingabe eines Einspruchs ausgeführt. Da im konkreten Fall sohin der Rechtsmittelwerber, also die Antragsgegnerin die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren zu zahlen habe, seien sie im Kostenspruch auch zuzuerkennen. Schliesslich macht die Antragsgegnerin darauf aufmerksam, dass die Revisionsrekurswerber ihre Kosten für das Revisionsrekursverfahren falsch verzeichnet hätten, nämlich nach Tarifpost 3C, anstatt nach Tarifpost 3A. Insoweit sei jedenfalls eine Reduktion der verzeichneten Kosten vorzunehmen, sofern ihr Kosten zuzusprechen seien
5. Der Kostenrevisionsrekurs der Antragsteller ist berechtigt. Folgendes ist zu erwägen:
5.1. An die Spitze zu stellen ist, dass es, anders als in den Vorbemerkungen in der Revisionsrekursbeantwortung festgehalten, nicht darum geht, wer die Gerichtsgebühren endgültig im Verhältnis der Parteien zu tragen hat, sondern darum, von wem sie eingehoben werden, wer also primär gegenüber dem Land Liechtenstein dafür haftet. Die Tragung der Kosten eines Verfahrens einschliesslich der Gerichtsgebühren wird durch die Prozessgesetze geregelt.
5.2. Das Gesetz über die Gerichtsgebühren (GGG) regelt die Gebühren im Rechtssicherungsverfahren, gemeinsam mit dem Rechtsöffnungsverfahren in den Art 22 bis 25. Diese Bestimmungen haben seit dem Inkrafttreten 1974 nur insoweit eine Änderung erfahren, als die Tarife für die an sich gleichbleibenden Stufen erhöht wurden. Nach Art 22 GGG als allgemeine Bestimmung sind von der das Verfahren einleitenden Partei eine Eingaben- und eine Entscheidungsgebühr einzuheben. Diese allgemeine Bestimmung für das Rechtssicherungsverfahren stellt eine Ausnahme zu den allgemeinen Bestimmungen über die Zahlungspflicht in Art 8 Abs 1 GGG vor. Danach wäre nämlich die im Rechtssicherungsverfahren einzuhebende Eingabegebühr von der einschreitenden Partei, die Entscheidungsgebühr in der Regel von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Darauf wird auch im Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsgebühren vom 17. April 1974, S 13 f, Bezug genommen. Dort wurde ausgeführt, dass die Gebühren im Rechtssicherungs- und Rechtsöffnungsverfahren aus dem Grunde zusammengefasst wurden, weil diese Gebühren allein vom jeweiligen Antragsteller zu entrichten sind. Diese Regelung decke sich bezüglich des Rechtssicherungsverfahrens mit Art 286 Abs 1 EO, wonach einstweilige Verfügungen stets auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt werden, unbeschadet eines ihm zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Aus dem Gesetzestext und den erläuternden Bemerkungen im Bericht und Antrag der Regierung an den Hohen Landtag ergibt sich somit klar und unzweifelhaft, dass die Gebühren im Rechtssicherungsverfahren, ohnehin nur eine Eingabe- und Entscheidungsgebühr, immer von der antragstellenden Partei zu tragen sind. Mit anderen Worten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Eingabegebühr und bei der Entscheidungsgebühr eine verschiedene Haftung für die Gebühren, einmal im Verfahren erster Instanz zur Gänze der Antragsteller, andererseits im Verfahren zweiter und dritter Instanz nach allgemeinen Regeln, erfolgen soll.
5.3. Dazu kommen noch folgende Überlegungen: Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt schon nach den allgemeinen Bestimmungen in erster Instanz nur der Antragsteller als Gebührenschuldner für die Eingabegebühr in Frage. Wenn es zu einem Verfahren über den Antrag kommt, fallen keine weiteren Gebühren an, da im Rechtssicherungsverfahren keine Protokollgebühren geschuldet werden. Bei Erlass der einstweiligen Verfügung oder Abweisung des Antrages ist es aber klar, dass die Entscheidungsgebühr vom Antragsteller zu tragen ist, weil sonst Art 22 GGG sinnlos wäre. Somit bleibt an sich nur als theoretische Möglichkeit einer Gebührenschuld des Antragsgegners in erster Instanz der Einspruch offen, der als Rechtsbehelf zu vergebühren ist. Wenn beim Einspruch der Antragsgegner Gebührenschuldner wäre, wäre auch dann Art 22 GGG sinnlos, weil dies der allgemeinen Regelung entspräche. Im Bericht und Antrag ist zu Art 23 GGG (Eingabegebühr) ausgeführt, dass im Rechtssicherungsverfahren eine weitere Eingabegebühr zu erheben ist, wenn der Sicherungsgegner gegen die erlassene einstweilige Verfügung "Einwendungen" erhebt. Auch dort ist nicht davon die Rede, dass für diesen Einspruch eine andere Regelung, als jene nach Art 22 GGG gelten sollte. Dafür, dass dann in weiterer Folge für das Rechtsmittelverfahren wiederum die allgemeinen Regeln und nicht die Sonderbestimmung des Art 22 GGG gelten sollten, ergeben sich noch weniger Anhaltspunkte.
5.4. Die von der Revisionsrekursgegnerin ins Treffen geführten Argumente sind nicht stichhältig. Art 22 GGG verstösst keineswegs gegen das Gesamtkonzept des Gesetzes. Insbesondere geht es bei Art 2 lit a GGG um den Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruches und nicht um die Frage des Gebührenschuldners. Art 8 bestimmt eben im allgemeinen Teil, wer die Gebühren zu entrichten hat und dies nach Abs 1 "soweit in einzelnen Verfahrensgesetzen oder im Folgenden keine anderen Bestimmungen getroffen werden". Ausnahmen wie Art 22 GGG sind also in der allgemeinen Bestimmung des Art 8 GGG ausdrücklich vorgesehen. Was Art 9 GGG über die Haftung von Bevollmächtigten ua mit der Zahlungspflicht bei einstweiligen Verfügungen zu tun haben sollte, ist für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht nachvollziehbar, ebenso nicht der Verweis auf Art 21 GGG für das zivilgerichtliche Verfahren im Falle, dass die beklagte Partei den allgemeinen Gerichtsstand nicht im Inland hat.
5.5. Soweit die Revisionsrekursgegnerin auf den Bericht und Antrag verweist, wurde dieser ohnehin erörtert und ergibt das Gegenteil. Der Verweis auf den Anhang zu diesem Bericht und Antrag ist nicht dienlich. Dabei handelt es sich nämlich um eine Reihe von Rechenbeispielen nach der alten und der zu schaffenden Gebührenordnung, um die kostenmässigen Auswirkungen aufzuzeigen. Dort geht es also nicht um eine Darstellung des Gebührenschuldners, sondern einzig um einen Vergleich der Höhe der Gesamtgebühren bei beispielsweise ausgeführten Verfahrensverläufen nach bestehender und geplanter Regelung.
5.6. Wenn schliesslich die Revisionsrekursgegnerin ausführt, dass die von den Revisionsrekurswerbern getroffene Interpretation wenig praktikabel sei, ist dies nicht verständlich. Der Antragsgegner muss die Gerichtsgebühren im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht verzeichnen, weil sie in keinem Fall von ihm eingehoben werden, währenddessen wird der Antragsteller die Gerichtsgebühren zur Gänze verzeichnen, weil er im Obsiegensfall oder beim Obsiegen im Rechtfertigungsverfahren die von ihm einzuziehenden Gebühren nach den allgemeinen Kostenersatzbestimmungen vom Prozessgegner zugesprochen erhält. Was hier wenig praktikabel sein soll, ist nicht erkennbar. Noch dazu sei erwähnt, dass gemäss § 43 Abs 1 ZPO idF LGBl 2003 Nr 24 (über die Verweisnormen der EO) bei teilweisem Obsiegen hinsichtlich der Gerichtsgebühren keine Kostenkompensation, sondern ein aliquoter Zuspruch erfolgt.
5.7. Es war daher dem Kostenrevisionsrekurs Folge zu geben und der Kostenzuspruch um die Gerichtsgebühren des Rekursverfahrens zu kürzen.
6. Zu Folge des Obsiegens der Revisionsrekurswerber war die Revisionsrekursgegnerin zu verpflichten, den Revisionsrekurswerbern die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen. Diese wurden insoweit nicht richtig verzeichnet, als für Rekurse gegen die Kostenentscheidung (Kostenrekurse im weitesten Sinn) nur TP 3A und nicht TP 3C gebührt. Bei diesen Abstrichen ergibt sich unter Berücksichtigung eines 10%-igen Streitgenossenzuschlags, einer 8%-igen Mehrwertsteuer und der Eingabe- und Entscheidungsgebühr, die auch hier zur Gänze von der antragstellenden Partei eingehoben werden wird, ein Zuspruch von CHF 631.22. Die Revisionsrekurswerberin hat nur einen 40%-igen Einheitssatz verzeichnet, sodass auch nur dieser zuzusprechen war.
Vaduz, am 07. September 2017