06 CG. 2017.406
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch *** wider die beklagte Partei B, vertreten durch *** wegen CHF 1'100'000.00 s.A., über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.02.2018, 06 CG.2017.406, ON 31, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2017, ON 18, Folge gegeben und die Einrede der internationalen Unzuständigkeit verworfen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 11'398.97 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit der am 04.07.2017 beim Fürstlichen Landgericht eingebrachten (Rechtfertigungs-)Klage begehrt der in der Schweiz wohnhafte Kläger von der in Grossbritannien wohnhaften Beklagten gestützt auf ein zwischen den Parteien im März 2016 geschlossenes Settlement Agreement die Zahlung von CHF 1'100'000.00 samt Zinsen.
1.1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stützt der Kläger auf § 50 JN. Die Beklagte sei Aktionärin der C AG i.L. (im Folgenden: C) mit Sitz in Liechtenstein. Die C verfüge über Inhaberaktien und diese Inhaberaktien würden für die Beklagte vom D Reg., einem liechtensteinischen Treuhandunternehmen, verwahrt. E sei die frühere Verwaltungsrätin und heute die Liquidatorin der C. Sie handle in dieser Funktion im Interesse und auf Weisung der Beklagten. Die Beklagte könne aufgrund dieser mindestens faktischen und wirtschaftlichen Kontrolle jederzeit nach Gutdünken auf das Vermögen der C zugreifen.
1.2. Der Vermögensgerichtsstand gemäss § 50 Abs 1 JN sei daher gegeben und indiziere auch die inländische Gerichtsbarkeit. Im genannten Vertrag seien zwar die Gerichte von England und Wales für ausschliesslich zuständig erklärt worden. Dies sei aber deshalb ohne Bewandtnis, da ein Urteil eines Gerichtes in England oder Wales in Liechtenstein nicht vollstreckt werden könne. Es sei deshalb die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes zu bejahen (zit LES 2016, 287).
2. In der ersten Tagsatzung am 20.10.2017 erhob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes und brachte dazu vor, dass im Settlement Agreement die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales vereinbart worden sei. Mit dieser Gerichtsstandsvereinbarung habe der Kläger auf den inländischen Wahlgerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN ausdrücklich verzichtet. Er habe gewusst, dass die Beklagte Aktien der Drittschuldnerin C mit Sitz in Liechtenstein halte und trotzdem diesen ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbart. Im Gegensatz zur zitierten Entscheidung LES 2016, 287 hätten beide Streitteile ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland. Liechtenstein habe daher für die Streitteile keine gerichtliche Ordnung zu gewähren, dies obliege jenen Staaten, in denen sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten.
2.1. Der Kläger bestritt dieses Vorbringen zur Einrede und beantragte deren Verwerfung. Es liege eine Beziehung zum Inland über das im Inland gelegene Vermögen der Beklagten vor, damit sei die inländische Zuständigkeit gegeben und da ein Urteil der vereinbarten ausländischen Gerichte im Inland nicht anerkannt und vollstreckt werden könnte, sei der liechtensteinische Vermögensgerichtsstand weiterhin gegeben.
3. Mit Beschluss vom 07.11.2017 wies das Fürstliche Landgericht die Klage zurück und verpflichtete den Kläger, der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
3.1. Das Fürstliche Landgericht ging von folgenden Feststellungen aus:
"Der Kläger ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Beklagte ist britische Staatsangehörige mit Wohnsitz in London. Die C ist eine in Liquidation befindliche Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in F. Wirtschaftlich Berechtigte und Alleinaktionärin der C ist die Beklagte. Die (Inhaber-)Aktien werden vom D Reg. verwahrt. Lic. iur. E ist frühere Verwaltungsrätin und heutige Liquidatorin der C.
Im März 2016 schlossen die Streitteile das streitgegenständliche Settlement Agreement, in welchem sie ua vereinbarten: "This agreement shall be subject to English Law and the courts of England and Wales shall have exclusive jurisdiction".
Bei Abschluss des genannten Agreements wusste der Kläger, dass die Beklagte über Vermögen in Liechtenstein (Aktien der C) verfügt."
3.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht aus, dass die Streitteile in ihrem Vergleichsvertrag die Gerichte von England und Wales als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbart hätten. Der Kläger habe gewusst, dass die Beklagte Aktien an der Drittschuldnerin C halte und habe trotzdem diesen ausländischen Gerichtsstand vereinbart und damit ausdrücklich auf den inländischen Wahlgerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN verzichtet. Die zitierte Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes sei nicht einschlägig. Ausserdem komme auf die Streitteile das EuGVÜ/LGVÜ zur Anwendung. Ein in England/Wales ergehendes Urteil könne in allen Vertragsstaaten des EuGVÜ/LGVÜ vollstreckt werden.
4. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger einen Rekurs mit inhaltlich dem Antrag, die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit verworfen werde.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.02.2018 wurde dem Rekurs Folge gegeben und in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes verworfen. Die beklagte Partei wurde verpflichtet, der klagenden Partei die Kosten des Zuständigkeitsstreites in erster und zweiter Instanz zu ersetzen.
5.1. Rechtlich führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass an sich der Vermögensgerichtsstand gemäss § 50 JN vorliege. Die C verfüge über Inhaberaktien und diese Inhaberaktien würden vom D Reg. mit Sitz in Liechtenstein verwahrt. Für die Begründung des Gerichtsstands des Vermögens sei bei Wertpapieren, wie Inhaberaktien, der Ort, an dem sich das Wertpapier befinde, massgebend. Es komme also darauf an, ob der Vertrag zwischen den Parteien vom März 2016 mit der Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte Englands und Wales für Streitigkeiten aus diesem Vertrag diesen Vermögensgerichtsstand in Liechtenstein ausschliesse. An sich sei als Regelfall anzunehmen, dass bei Prorogation abweichender örtlicher Zuständigkeiten der vereinbarte Gerichtsstand nur ein Wahlgerichtsstand sein soll. Im gegenständlichen Fall sei bei Interpretation aus der Urkunde aber anzunehmen, dass die Parteien die Gerichte von England und Wales als ausschliesslichen Gerichtsstand wählten. Auch bei einer derartigen Vereinbarung werde aber die Klage im Inland dennoch nicht ausgeschlossen, wenn das Urteil des ausschliesslich prorogierten ausländischen Gerichts im Inland nicht anerkannt oder vollstreckt werden würde. Diese Ausnahme sei hier anzunehmen. Das Fürstliche Obergericht habe in der zitierten Entscheidung unter Verweis auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zu § 104 öJN insbesonders rechtlich darauf hingewiesen, dass der inländische Staat es Kraft seiner Ordnungsgewalt nicht zulassen könne, dass die ausschliessliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes vereinbart werde, dessen Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden könne, wenn die Rechtssache eine Beziehung zum Inland aufweise. Diese Beziehung zum Inland werde aber nicht nur durch den allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten begründet, sondern auch beispielsweise durch das Vorhandensein inländischen Vermögens im Sinne des § 50 JN. Es sei nicht gerechtfertigt bei Vereinbarung einer ausschliesslichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts, dessen Entscheidung im Inland nicht anerkannt werde, zwischen Beklagten mit Wohnsitz im Inland und solchen im Ausland zu differenzieren. Damit würde nämlich bei Vorliegen einer solchen Zuständigkeitsvereinbarung auf ein ausländisches Gericht das inländische Vermögen eines Beklagten mit (Wohn-)Sitz im Ausland im Gegensatz zu jenem eines Beklagten mit (Wohn-)Sitz im Inland dem exekutiven Zugriff entzogen. Der Hinweis auf ein mögliches Rechtsöffnungsverfahren sei nicht zielführend. Es komme im gegenständlichen Fall auch nicht darauf an, ob der Kläger gewusst habe, dass sich Vermögen der Beklagten in Liechtenstein befindet. Bei objektiver Auslegung lasse die Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes, das implizit einen Verzicht auf die inländische Gerichtsbarkeit darstelle, nicht ohne weiteres den Schluss auf diesen Verzicht in jedem Falle zu. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sei nicht zu erkennen. Die Zuständigkeitsvereinbarung löse ausschliesslich prozessuale Wirkungen aus und die Beklagte sei in ihrem Vertrauen auf die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtes, dessen Entscheidung im Inland nicht anerkannt werde und damit inländisches Vermögen dem exekutiven Zugriff entzogen werde, nicht geschützt.
6. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs der beklagten Partei, der in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes wiederhergestellt und dass der klagenden Partei der Ersatz der Verfahrenskosten aller Instanzen aufgetragen wird. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
6.1. Zusammengefasst führt die Revisionsrekurswerberin aus, dass die in der zitierten Entscheidung zu LES 2016, 287 veröffentliche Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes nicht zur Anwendung käme, denn dort sei die beklagte Partei im Inland domiziliert gewesen. Das Fürstliche Obergericht habe dort die als Voraussetzung genannte "Beziehung zum Inland" darin gesehen, dass eben die dortige Sicherungsgegnerin ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in Liechtenstein gehabt habe. Im gegenständlichen Fall hätten beide Parteien ihren Wohnsitz im Ausland. Liechtenstein müsse Kraft seiner Ordnungsgewalt und mangels Vollstreckungsübereinkommen nicht eine gerichtliche Ordnung und damit eine gerichtliche Zuständigkeit für die in England wohnhafte Beklagte schaffen.
6.2. Der Gerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN sei ein Wahlgerichtsstand. Als subsidiärer Gerichtsstand erweitere er die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte. Somit komme ihm für die gerichtliche Ordnung nicht die gleiche Bedeutung zu wie dem allgemeinen Gerichtsstand, sonst würde es für im EWR wohnhafte Personen mit Vermögen im Inland nie möglich sein, einen ausschliesslichen ausländischen Gerichtsstand zu vereinbaren. Damit würde man aber gegen die im EWR Recht normierte Kapital- und Dienstleistungsverkehrsfreiheit verstossen.
6.3. Abgesehen davon wäre das in England/Wales ergehende Urteil auch als Rechtsöffnungstitel tauglich. Der Kläger könnte zunächst einen Zahlbefehl erwirken. Für den Fall, dass dagegen Widerspruch erhoben würde, könnte der Kläger die Aufhebung des Widerspruches im Rechtsöffnungsverfahren begehren, dies unter Vorlage des ausländischen, sich nicht zur Vollstreckung eignenden Urteiles. Im Rechtsöffnungsverfahren stünde der Gerichtsstand nicht zur Disposition der Parteien und könnte demzufolge auch in einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht derogiert werden. Auch für eine allfällige Aberkennungsklage bliebe das Landgericht zuständig.
6.4. Das Erstgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass bei Abschluss des genannten Vertrages der Kläger gewusst habe, dass die Beklagte über Vermögen in Liechtenstein verfüge. Wenn er sich nun auf die Wirkungslosigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund dieses Vermögens berufe, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich. Das Rechtsmissbrauchsverbot komme auch im Verfahrensrecht zur Anwendung. Wenn der Kläger im Wissen um das inländische Vermögen mit der Beklagten einen ausschliesslichen ausländischen Gerichtsstand verabredet habe, dann habe er wohl auch den Rechtsschutz des inländischen Gerichtes nicht gewollt. Neben dem Gerichtsstand sei im Vertrag auch die Anwendung englischen Rechts vereinbart worden. Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollten also vor einem englischen Gericht nach englischem Recht beurteilt werden. Dies weise deutlich daraufhin, dass ein Prozess nicht anderswo durchgeführt werden soll, bei dem es kosten- und zeitintensiv zur Anwendung ausländischen Sachrechts komme. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen nun die Beklagte in Liechtenstein einen für sie kostenintensiveren Prozess in einer für sie fremden Sprache führen müsse.
6.5. Auf die gegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung würden die Bestimmungen des EuGVÜ/LGVÜ zur Anwendung gelangen, sodass ein in England ergehendes Urteil in allen Vertragsstaaten des EuGVÜ/LGVÜ vollstreckbar sei. Es dürfe unterstellt werden, dass selbst der Kläger bei Vertragsabschluss von einem in England befindlichen vollstreckbaren Vermögen der Beklagten ausgegangen sei. Nach dem EuGVÜ/LGVÜ sei auch der Parteiwille ausschlaggebend. Es sei unzulässig, die Jurisdiktionsnorm in der Form auszulegen, dass ein Staatsangehöriger des EWR gezwungen werde, die liechtensteinischen Gerichte anzurufen. Im Umkehrschluss sei es auch unzulässig, die Jurisdiktionsnorm in der Form anzuwenden, dass ein im EWR Raum wohnhafter Bürger gezwungen werde, sich trotz Vorliegens einer ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung in einen Rechtsstreit vor dem liechtensteinischen Gericht einlassen zu müssen und darüber hinaus noch die damit mittels einstweiliger Verfügung einhergehende Pfändung des Vermögens zu dulden. Das alleinige Abstellen auf das Prozessrecht und vor allem das Negieren des Parteiwillens in der Auslegung des Vertrages verletze die Ziele des EWR, hier insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit.
7. Die klagende Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass nach liechtensteinischer Rechtsprechung (zit LES 2016, 287) aber auch nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung zu § 104 öJN die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtes als ausschliesslicher Gerichtsstand und somit die Derogation eines aufgrund der Beziehungen einer Rechtssache zum Inland an sich zuständigen inländischen Gerichtes wirkungslos ist, wenn das Urteil des ausschliesslich prorogierten ausländischen Gerichtes im Inland nicht anerkannt und vollstreckt würde. Als Beziehung zum Inland würden entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht nur ein allgemeiner Gerichtsstand, sondern auch die in der JN angeführten besonderen Gerichtsstände gelten. Diese inländische Beziehung liege im gegenständlichen Fall über den Vermögensgerichtsstand vor, also dadurch, dass die beklagte Partei über inländisches Vermögen, das der Vollstreckung unterläge, verfüge. Es werde auch von der Beklagten nicht bestritten, dass das Urteil eines Gerichtes in England/Wales in Liechtenstein nicht vollstreckt werden könnte. Ohne die Schaffung eines Titels in Liechtenstein hätte der Kläger keine Möglichkeit für den Fall der Nichterfüllung eines Titels auf das Vermögen der Beklagten im Inland zwangsweise zu greifen. Liechtenstein wäre in einem solchen Fall eine Oase der Vermögenssicherung für Schuldner, die ihr Vermögen Gläubigern entziehen wollten. Auch der Umweg über ein Rechtsöffnungsverfahren wäre nicht zielführend, da wiederum mangels einer Zuständigkeit in Liechtenstein gar kein Zahlbefehl erlassen werden dürfte.
8. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
8.1. Von den Parteien wird nicht in Frage gestellt, dass für den gegenständlichen Rechtsstreit an sich - unter Ausblendung der Prorogation - der Gerichtsstand des Vermögens gemäss § 50 JN und damit auch die inländische Gerichtsbarkeit vorliegt. Darüber hinaus ist auch von der klagenden Partei im Revisionsrekursverfahren nicht bestritten, dass aufgrund der Auslegung der Vertragsurkunde die Prorogation der Gerichte von England und Wales keinen Wahlgerichtsstand, sondern einen ausschliesslichen Gerichtsstand schuf. Dies ergibt sich zusammengefasst allein aus dem im englischen Originaltext gewählten Begriff "exclusive jurisdiction", was eben auch wörtlich übersetzt eine ausschliessliche Gerichtsbarkeit bedeutet. Insoweit ist also auf Auslegungsfragen in Bezug auf die Gerichtsstandsvereinbarung nicht mehr einzugehen. Daher kann eine Diskussion über die Zweifelsregel zu einer konkurrierenden oder ausschliesslichen Zuständigkeit bei der Anwendung des § 53 JN (§ 104 öJN) unterbleiben, auch Ausführungen zur Frage, ob die Bestimmungen des EuGVÜ oder des LGVÜ, die beide in Liechtenstein keine Gültigkeit haben, analog angewendet werden könnten und sich daraus eine ausschliessliche Zuständigkeit bei Prorogation gemäss § 53 JN in einem Vertragsstaat des EWR bzw des LGVÜ ergäbe (vgl öOGH 6 Ob 275/01m E 3.3., 4.). Das Fürstliche Obergericht folgte in seiner veröffentlichten Entscheidung vom 07.09.2016 (LES 2016, 287) der österreichischen Lehre und Rechtsprechung, die aufgrund der österreichischen Jurisdiktionsnorm als Rezeptionsvorlage der liechtensteinischen Bestimmung heranzuziehen ist. Die Revisionsrekurswerberin versucht durch semantische Auslegung des Begriffes "gerichtliche Ordnung im Inland" aufzuzeigen, dass diese in der veröffentlichen Entscheidung angenommene Ausnahme von der Ausschliesslichkeit des durch Prorogation vereinbarten Gerichtsstandes nicht gerechtfertigt ist und dass ein wesentlicher Unterschied darin besteht, dass in jenem Fall die beklagte Partei ihren Sitz im Inland hatte, während hier die Beklagte ihren Wohnsitz in London hat und auch der Kläger im Ausland, in der Schweiz, wohnhaft ist. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung zur Rechtslage, insbesondere ohne Anwendung des EuGVÜ/LGVÜ, wird durch die Vereinbarung eines ausländischen Gerichts als ausschliesslicher Gerichtsstand die Klage im Inland dann nicht ausgeschlossen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichtes im Inland nicht anerkannt oder vollstreckt würde. Es ist dann von einer Wirkungslosigkeit der Derogation des inländischen Gerichtes auszugehen (Simotta in Fasching/Koneceny3 § 104 JN Rz 94; EvBl 1960/259; EvBl 1967/440). Die ausschliessliche Prorogation auf ein ausländisches Gericht, dessen Entscheidung im Inland nicht anerkannt würde, stellt einen unzulässigen (gänzlichen) Verzicht auf den staatlichen Rechtschutz dar (Mayr in Rechberger4 § 104 JN Rz 12). Gerade im Fürstentum Liechtenstein, das nur mit zwei Nachbarstaaten Vollstreckungsübereinkommen unterhält und keinen multilateralen Übereinkommen beigetreten ist (mit Ausnahmen, die hier nicht zur Anwendung kommen), muss die "staatliche Ordnungsgewalt", hier die Durchsetzbarkeit eines privatrechtlichen Anspruches einer Person nach Inanspruchnahme der Gerichte durch inländische Zuständigkeiten ausgebaut sein. Eines dieser Mittel ist der Vermögensgerichtsstand nach § 50 JN, der auch immer im Sinne der Doppelfunktionalität die inländische Gerichtsbarkeit begründet (vgl LES 2009, 167). Auch wenn die Zuständigkeit bzw inländische Gerichtsbarkeit durch den Vermögensgerichtsstand nicht die exekutive Verwertbarkeit dieser Vermögenswerte voraussetzt, so wird einer Partei mangels Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels im Inland die Möglichkeit gegeben, im Inland einen Titel zu schaffen, der dem Kläger die Durchsetzung seines Rechtes (zumindest im Inland) ermöglicht, gleich wo der Kläger und der Beklagte sonst ihren Sitz oder Wohnsitz haben (LES 2008, 256). Eine Unterscheidung im Hinblick auf die Möglichkeit trotz der Prorogation eines ausländischen Gerichtes im Inland zu klagen nach der Nähe einer Partei zum Inland findet eben nicht statt. Bei anderen Zuständigkeitsbestimmungen, die ebenfalls die inländische Gerichtsbarkeit mitbegründen können, wird dies aber durchaus normiert (bspw Anknüpfungspunkt der Staatsbürgerschaft, der gelegenen Sache). Es spielt deshalb im gegenständlichen Fall keine Rolle, dass beide Parteien ihren Sitz im Ausland haben. Die Beziehung zur inländischen Gerichtsbarkeit ergibt sich daraus, dass die beklagte Partei Vermögen im Inland hat und daher die Schaffung eines Titels, der für den Fall der Notwendigkeit den zwangsweisen Zugriff auf dieses Vermögen zur Befriedigung des Gläubigers erfordert, notwendig macht. Sonst würde, wenn man theoretisierend noch die Möglichkeit in Betracht zieht, dass die Beklagte nach Liechtenstein zieht und sonst nirgendwo der Exekution unterliegendes Vermögen unterhielte, sie für Gläubiger unangreifbar sein. Liechtenstein wäre bildlich dargestellt bei dieser Konstellation der Prorogation eines ausländischen Gerichtes eine Oase der Rechtlosigkeit. Es spielt also andererseits keine Rolle, ob bei einem Wohnsitz der Beklagten im Inland eine noch nähere Anknüpfung an die inländische Gerichtsbarkeit vorhanden wäre als im gegenständlichen Fall mit dem Vermögen der Beklagten.
8.2. Soweit die Revisionsrekurswerberin im weiteren aufzeigen will, dass eine solche Rechtlosigkeit nicht bestünde, da im Wege des Rechtsöffnungsverfahrens mittels des ausländischen (nicht vollstreckbaren) Urteiles ein Titel im Inland geschaffen werden könnte, so kann dem nicht gefolgt werden. Auch für das Schuldentriebverfahren nach § 577 ff ZPO muss die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein, deren Fehlen auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Auch wenn es sich beim Schuldentriebverfahren um ein einseitiges Verfahren handelt und der Antragsteller wohl nicht auf die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit hinweisen wird, so ist spätestens mit der Zweiseitigkeit im Rechtsöffnungsverfahren nach Art 49 ff RSO bzw in weiterer Folge im streitigen Aberkennungsverfahren die Einwendung der fehlenden internationalen Zuständigkeit bzw der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit möglich und wäre letztlich der Zahlbefehl aufzuheben. Sogar im Aberkennungsverfahren könnte das Aberkennungsbegehren noch darauf gestützt werden, dass das Fürstliche Landgericht unzuständig ist bzw die inländische Gerichtsbarkeit fehlt und im Aberkennungsbegehren der Antrag auf Aufhebung der Rechtsöffnung gestellt werden (LES 2010, 385). Mit einfacheren Worten gesagt bedarf es auch für das Schuldentriebverfahren mit anschliessendem Rechtsöffnungsverfahren bzw einer materiell rechtlichen Entscheidung im Aberkennungsprozess der inländischen Gerichtsbarkeit, der dort genau die gleichen Hindernisse wie im gegenständlichen Prozess aufgrund der Prorogation entgegenstehen würden. Auch über den Umweg eines Rechtsöffnungsverfahrens mit dem ausländischen Urteil als für die Rechtsöffnung grundsätzlich geeigneter Urkunde wäre daher dieses Urteil nicht durchzusetzen.
8.3. Auch ein Verstoss der klagenden Partei gegen Treu und Glauben oder ein Rechtsmissbrauch liegt nicht vor. Soweit die Revisionsrekurswerberin in ihrem Vortrag immer wieder von einem "ausdrücklichen" Verzicht der klagenden Partei auf die inländische Gerichtsbarkeit durch die Vereinbarung der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales spricht, so entspricht dies nicht den Tatsachen und Feststellungen. Gerade ein "ausdrücklicher" Verzicht wurde nicht festgestellt. Nirgends im festgestellten Dokument ist von einem Verzicht auf die inländische Gerichtsbarkeit die Rede, dieser Verzicht kann sich nur implizit (also nicht "ausdrücklich") daraus ergeben, dass jede Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes den Verzicht auf andere Gerichtsstände beinhaltet, soweit diese Vereinbarung nicht nur einen Wahlgerichtsstand schaffen soll. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Feststellungen zwar ergibt, dass die klagende Partei von Vermögen der Beklagten in Liechtenstein wusste. Damit ist aber noch nicht festgestellt, dass die klagende Partei auch davon wusste, dass die Entscheidung eines Gerichtes in England oder Wales in Liechtenstein nicht vollstreckbar ist, ob zwischen den Parteien überhaupt über das Problem der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung dieser Gerichte - wo auch immer - geredet wurde, wer diesen Vertrag entwarf, sohin ob rechtskundige Personen daran beteiligt waren oder ähnliches. Ohne in unzulässige Spekulationen zu verfallen, kann jedenfalls gerade für Engländer und Schweizer, die eher in Mitteleuropa ungewöhnliche Situation im Hinblick auf die Nicht-Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile in Liechtenstein nicht von vornherein als bekannt und evident angenommen werden. Es ist der Revisionsrekurswerberin durchaus beizupflichten, dass das Rechtsmissbrauchsverbot auch im Verfahrensrecht zur Anwendung kommt. Die Schlussfolgerung der Revisionsrekurswerberin, dass dann, wenn der Kläger im Wissen über das inländische Vermögen der Beklagten einen ausschliesslichen ausländischen Gerichtsstand verabredet, er wohl auch den Rechtschutz des inländischen Gerichtes nicht gewollt hat mag richtig sein, sagt aber über die Durchsetzbarkeit nichts aus. Dem Kläger mag durchaus klar gewesen sein, dass der Rechtschutz durch das zuständige Gericht in England/Wales bei Nichteinhaltung des Vertrages gewährleistet wird. Dies ist umso mehr anzunehmen, als auch der allgemeine Gerichtsstand (nach liechtensteinischen Zuständigkeitsbestimmungen) der Beklagten in London ist, also bei ähnlichen Zuständigkeitsbestimmungen in der Schweiz bzw in England sich durch die Prorogation für den Kläger, was die Zuständigkeit für den Rechtsstreit betrifft, ohnehin nichts änderte. Etwas ganz anderes ist allerdings, ob dann diese Entscheidung des Gerichtes auch durchgesetzt werden kann bzw im konkreten Fall, ob diese Entscheidung auch in Liechtenstein durchzusetzen wäre, wo sich offenbar damals Vermögen befand und noch befindet. Nur dann wäre von einem Rechtsmissbrauch durch die Inanspruchnahme des liechtensteinischen Gerichtes trotz Prorogation auf englische/walisische Gerichte auszugehen, wenn diese Gerichtsstandsvereinbarung von der beklagten Partei auch im Wissen abgeschlossen worden wäre, dass ein Urteil des durch die Vereinbarung zuständig gemachten Gerichtes, in Liechtenstein keine Wirksamkeit entfaltet. Drastischer dargestellt würde ein Rechtsmissbrauch eben dann vorliegen, wenn der Verzicht des Klägers auf die Anrufung des liechtensteinischen Gerichtes schon im Wissen geschah, dass er trotz dieser Vereinbarung das liechtensteinische Gericht anrufen kann. Von all dem kann aber keine Rede sein. Dazu wurde auch von der für den Rechtsmissbrauch behauptungs- und beweispflichtigen beklagten Partei nichts vorgebracht. Ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art 2 PGR, Art 2 SR liegt daher nicht vor.
8.4. Soweit die Revisionsrekurswerberin schliesslich die Anwendbarkeit/Anwendung des EuGVÜ/LGVÜ erörtert, ist, was die Auslegung des Parteiwillens betrifft, auf die weiter oben gemachten Ausführungen zu verweisen. Es wurde rechtlich ohnehin ein ausschliesslicher Gerichtsstand angenommen, der allerdings im gegenständlichen Fall durchbrochen wird. Was im Übrigen die Zuständigkeitsvereinbarung bzw deren Durchbrechung bei Nichtvollstreckbarkeit des ausländischen Urteiles im Inland mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 40 EWRA zu tun hat, erschliesst sich dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht. Es ist nicht im Entferntesten ersichtlich, inwieweit die Durchbrechung der Ausschliesslichkeit der Prorogation eines englischen/walisischen Gerichtes aufgrund der fehlenden Vollstreckbarkeit im Inland in irgendeiner Weise den Kapitalverkehr in den Staaten des EWRA einschränken soll. Das Fürstentum Liechtenstein traf und trifft auch keine Verpflichtung, die europäischen Bestimmungen über die Zuständigkeit und Vollstreckbarkeit im Hinblick auf gerichtliche Entscheidungen zu übernehmen, auch hat es keine Verpflichtung, dem Lugano Übereinkommen beizutreten.
8.5. Das Fürstliche Obergericht hat sohin in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung zu Recht die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes verworfen. Dem Revisionsrekurs war sohin keine Folge zu geben.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Bei den Kosten war ein Abstrich insoweit zu machen, als kein Streitgenossenzuschlag gebührt, da sich im Prozess nur ein Kläger und eine Beklagte gegenüberstehen. Insoweit verringert sich auch die gesetzliche Mehrwertsteuer. Ausserdem fällt keine Entscheidungsgebühr an, da zu Folge der Verwerfung der Einrede keine Endentscheidung vorliegt.