06 CG. 2017.414
OGH. 2018.50
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch *** wider die beklagte Partei B Aktiengesellschaft, vertreten durch *** wegen CHF 23'130.70 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14.03.2018, ON 13, mit dem der Berufung der beklagten Partei ON 7, gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.12.2017, ON 6, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit CHF 931.50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landgerichts vom 16.01.2017, 3R VA.2015.103, wurde der Nachlass des am 31.03.2015 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung in C verstorbenen und dort zuletzt wohnhaft gewesenen D, geb. am ***, an dessen insgesamt 33 gesetzliche Erben eingeantwortet, u.a. an den Kläger zu 1/60.
Der Erblasser unterhielt bei der Beklagten diverse Konten, darunter drei Sparkonten mit einem Saldo per 14.06.2017 in Höhe von insgesamt CHF 1'268'087.86, sowie zwei "Privatkonten" mit einem Saldo per 14.06.2017 in Höhe von CHF 69'562.65 (Konto-Nr. ***) bzw. CHF 50'190.22 (Konto-Nr. ***).
Zwischen dem Erblasser und der Beklagten war bezüglich der Spareinlagen vereinbart worden, dass bei Bezügen von Beträgen zwischen CHF 20'001.00 und CHF 50'000.00 eine Kündigungsfrist von drei Monaten, und bei Bezügen über CHF 50'000.00 eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten sei.
Insoweit ist der Sachverhalt nicht strittig.
2. Mit seiner Klage vom 06.07.2017 (ON 1) begehrte der Kläger von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von CHF 23'130.70 samt 5% Zinsen seit dem 23.06.2017.
Der Habensaldo der auf den Erblasser D lautenden Konten bei der Beklagten habe per 14.06.2017 insgesamt CHF 1'387'840.73 betragen. Entsprechend seiner Erbquote von 1/60 stünden ihm hiervon CHF 23'130.70 zu. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 14.06.2017 die Auszahlung dieses Betrages mit der Begründung verweigert, dass ein gemeinsamer Saldierungsauftrag aller 33 Erben des D erforderlich sei. Ein von allen Erben unterzeichneter Saldierungsauftrag habe nicht erwirkt werden können. Ein solcher sei aber auch gar nicht erforderlich. Bei den Kontoguthaben handle es sich um teilbare und rechtlich selbständige Nachlassforderungen, weshalb er als rechtskräftig eingeantworteter Erbe berechtigt sei, den seiner Erbquote entsprechenden Teil von der Beklagten ausbezahlt zu verlangen.
3. Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klageabweisung und wendete zusammengefasst ein:
Die rechtskräftig eingeantworteten Erben des D seien als Miteigentümer gemäss Art. 25 ff SR Kontoinhaber der erblasserischen Kontoverbindungen, weil sie entsprechend ihren Erbquoten in die Rechtsposition des Erblassers eingetreten seien. Als Miteigentümer könne der Kläger gemäss Art. 27 SR nur gemeinsam mit seinen Miterben Kontoverfügungen treffen, bzw. unterstehe eine Überweisung zu Lasten der Kontoverbindungen, bei welchen es sich um Gemeinschaftskonten handle, dem Einstimmigkeitserfordernis, da insofern von einem Gesamthandverhältnis auszugehen sei. Falls der Kläger die Zustimmung der Miterben nicht erlangen könne, habe er gemäss Art. 29 ff SR eine Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Bezüglich der Sparkonten des Erblassers sei im Übrigen aufgrund der mit diesem getroffenen Vereinbarungen eine Kündigungsfrist von drei bzw. sechs Monaten einzuhalten, was der Kläger nicht getan habe, weshalb die Klageforderung insofern noch gar nicht fällig sei.
4. Mit Urteil vom 15.12.2017 (ON 6) gab das FürstlicheLandgericht dem Klagebegehren im Umfange von CHF 1'995.88 samt 5% Zinsen seit dem 23.06.2017 statt, während es das Mehrbegehren abwies. Des Weiteren verpflichtete das Landgericht den Kläger zum Kostenersatz im Betrag von CHF 2'368.00 an die Beklagte.
4.1. Seinem Urteil legte das Landgericht über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen zugrunde (wörtliche Wiedergabe):
"Bezüglich der Kontoverbindungen bei der beklagten Partei wandte sich der Rechtsvertreter der klagenden Partei und weiterer 21 Erben - welche zusammen über eine Erbquote von 1/2 verfügen - mit Schreiben vom 08.06.2017 an die beklagte Partei und forderte diese wörtlich auf:
‚Gemäss beiliegendem rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.01.2017 zu 3R VA.2015.103 (ON 31) wurden meine Mandanten als Erben in den Nachlass des am 31.03.2015 verstorbenen D eingeantwortet und die Verlassenschaft für beendet erklärt.
Folglich ist der festgestellte Reinnachlass in der Höhe von CHF 1'656'124.44 gemäss den jeweiligen Quoten aufzuteilen.
Ich ersuche Sie deshalb um Bestätigung, dass der jeweilige Betrag auf die Ihnen noch bekanntzugebenden Konti meiner Mandanten überwiesen wird sowie um Übermittlung einer aktuellen Vermögensaufstellung des gegenständlichen Verlassenschaftskontos.
Wie Sie dem ebenfalls beiliegendem Schreiben des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.04.2017 (ON 52) entnehmen können, wurden die Erben bereits grundbücherliche Eigentümer (zu den jeweiligen Quoten) an den Nachlassliegenschaften, weshalb ich davon ausgehe, dass eine Zahlung der vorhandenen Gelder an meine Mandanten in den nächsten zwei Wochen ebenfalls über die Bühne gehen wird.'
Das obige Schreiben vom 08.06.2017 langte bei der beklagten Partei am 09.06.2017 ein.
Mit Schreiben vom 14.06.2017 teilte die beklagte Partei dem Rechtsvertreter der klagenden Partei mit, dass sie zur Saldierung der Bankverbindungen einen Saldierungsauftrag benötige, der durch alle Erben zu unterzeichnen sei.
4.2. In rechtlicher Hinsicht erwog das Landgericht, dass eine teilbare Nachlassforderung vorliege, die mit rechtskräftiger Einantwortung ex lege in selbständige obligatorische Teilforderungen (§§ 888 f ABGB) zerfallen sei. Unter Einhaltung allfälliger Kündigungsfristen könne daher der Kläger seinen 1/60-Anteil jederzeit geltend machen. Mit Bezug auf die Sparkonten habe der Kläger die vereinbarten Kündigungsfristen nicht eingehalten, weshalb insofern die Forderung noch nicht fällig und im entsprechenden Umfange die Klage abzuweisen sei. Mit Bezug auf die Privatkonten seien keine Kündigungsfristen vereinbart gewesen, weshalb der Kläger zumindest 1/60 des diesbezüglichen Guthabens verlangen könne, was einem Betrag von CHF 1'995.88 entspreche.
5. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung damit, dass die gesetzlichen Erben, auf welche im Wege der Universalsukzession mit rechtskräftiger Einantwortung die Geldforderung auf Auszahlung des positiven Saldos übergegangen sei, eine auf Gesetz beruhende Miteigentumsgemeinschaft begründen würden. Es handle sich mangels "Körperlichkeit" nicht um Sachen im Sinne des Sachenrechtes. Die Aufhebung der Erbengemeinschaft würde bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege eintreten. Mit Einantwortung zerfalle eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen im Sinne der §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden würden. Jeder Miterbe könne unmittelbar nach Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung und Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses seinen Erbteil geltend machen. Massgebend sei die Teilbarkeit im Rechtssinn. Geldforderungen seien ihrer Natur nach teilbar. Jeder sei bei Verfolgung teilbarer Ansprüche auf seinen Anteil beschränkt. Der Kläger könne von der Beklagten den seiner Erbquote entsprechenden Anteil der positiven Salden der beiden "Privatkonten" des Erblassers ausbezahlt verlangen. Dass vom Verlassenschaftsgericht eine ausdrückliche Verfügungsberechtigung in Bezug auf die gegenständlichen Konten ausgesprochen worden sei, entspreche dem Gesetz und der Praxis. Im gegenständlichen Fall sei eine klarstellende Anordnung der Verfügungsbefugnis aber zu Recht unterblieben.
5.1. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass bei der zu beantwortenden Rechtsfrage, ob ein eingeantworteter Erbe gegenüber einer Bank einen Anspruch auf Auszahlung des seiner Erbquote entsprechenden Anteils der aus einer Kontoführung resultierenden Forderung habe, weder auf deutsche noch auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung abgestellt werden könne. Nach deutschem und schweizerischem Recht würden mehrere Erben nämlich deswegen nur gemeinsam über Forderungen verfügen können, weil nach diesen Rechtsordnungen die Erben von Gesetzes wegen eine Gesamthandgemeinschaft, und nicht wie nach liechtensteinischem Recht eine Miteigentumsgemeinschaft bilden würden (Art 602 ff ZGB, §§ 2032 ff BGB). Für die Rechtsposition der Beklagten sei auch daraus nichts zu gewinnen, dass das österreichische ABGB (§§ 825 ff öABGB) nur das Miteigentum und nicht das Gesamthandeigentum kenne und ausgehend hievon auch die Erbengemeinschaft zwangsläufig als Miteigentumsgemeinschaft ausgestattet sei, während das liechtensteinische Recht mit Rezeption des schweizerischen Sachenrechts, welches zur Aufhebung der auf österreichischer Rezeptionsvorlage beruhenden §§ 825 ff flABGB geführt habe, daneben auch das Gesamteigentum kenne (Art 31f SR). Es sei daher auch für das liechtensteinische Recht zu konstatieren, dass die Erben nach rechtskräftiger Einantwortung eine Miteigentumsgemeinschaft bildeten.
6. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil ON 13 dahingehend abzuändern, dass der Berufung ON 7 vollumfänglich Folge gegeben und die Klage zur Gänze kostenpflichtig abgewiesen werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt die Revision der Beklagten aus:
6.1. Der "Berufungsgegner" und die weiteren 32 Erben seien gemeinsam Kontoinhaber der klagsgegenständlichen Konti und würden jene Rechte wahrnehmen, die vorgängig dem Erblasser als Vertragspartei der Revisionswerberin eingeräumt gewesen seien. Das Berufungsgericht hätte zum rechtlichen Ergebnis gelangen müssen, dass der Revisionsgegner als ein einzelner Erbe nicht alleine über die gemeinsame Forderung, auch nur teilweise verfügen könne.
6.2. Es würden Gemeinschaftskonti aller Erben vorliegen. Die Kontoverbindlichkeiten seien unteilbar. Die Miterben würden daher auch gemeinsam Kontoinhaber. Im Innenverhältnis entscheide die Mehrheit, die Bank müsse aber Verfügungen nur dann befolgen, wenn sie von allen Miterben getroffen würden. Es liege ein gemeinschaftliches "Und-Konto" vor. Eine Belastung der vormaligen erblasserischen und nunmehrigen gemeinschaftlichen Konti stehe der Revisionswerberin alleine nicht zu. Dies sei die Veranlassung, die Rechtsfrage höchstgerichtlich klären zu lassen, um eine Verantwortlichkeit der Bank hintanzuhalten. Das Berufungsgericht übersehe, dass es vorderhand gar nicht um eine Geldschuld gehe, sondern um eine Rechtsposition aller Erben in Bezug auf die bankvertraglichen Beziehungen.
7. Der Kläger hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 14.03.2018, ON 13, zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung des Klägers aus:
Eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft trete bei teilbaren Nachlassforderung ex lege ein. Mit Einantwortung zerfalle sodann eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iSd §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden würden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung und Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses geltend gemacht werden könnten (öOGH 6 Ob 79/12d).
Ein Erbteilungsübereinkommen könne nur vor der Einantwortung abgeschlossen werden und würde diese im Einantwortungsbeschluss mittels einer Verfügungsberechtigung ersichtlich sein. Die von der Revisionswerberin dargestellte Gefahr, bei welcher ein Erbe sich vereinbarungswidrig auf seinen Miteigentumsanteil berufe, sei vollkommen unbegründet.
Bei teilbaren Nachlassforderungen trete die Aufhebung der Erbengemeinschaft ex lege ein und sei dabei die Teilbarkeit der Forderung im Rechtssinn massgeblich (öOGH 6 Ob 599/94). Geldforderungen seien ihrer Natur nach teilbar. Dass es sich um ein Gemeinschaftssparkonto handle bedeute kein rechtliches Hindernis, da das Schuldverhältnis von den daraus abgeleiteten Forderungsrechten zu trennen sei. Die Gefahr, dass die Revisionswerberin von anderen Miterben in Anspruch genommen werde, sei unbegründet.
8. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1. Bei Nachlassforderungen verhält es sich im Erbfall wie folgt: Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege ein. Mit der Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iSd §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Nachlassabhandlung und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, worin die den einzelnen Miterben zustehenden Anteile ihnen aufgrund ihrer Erbteile zuzuweisen sind, geltend gemacht werden können (öOGH 6 Ob 79/12d ua; Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 821 Rz 11). Derartige teilbare Nachlassforderungen könnten daher nur bis zur Einantwortung Gegenstand einer Erbteilung sein (öOGH 2 Ob 41/11k SZ 2012/49).
8.2. Bei Forderungen als teilbare Leistungen liegt somit mangels gegenteiliger Vereinbarung schon grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Selbst die Zweckwidmung eines Geldbetrages würde die Teilung der Geldsumme nicht hindern (RIS-Justiz RS0017289; öOGH 3 Ob 591/90; vgl allgemein OGH 01 CG.2002.32 LES 2009, 160; 01 CG.2006.303 LES 2009, 202). "Und-Konten" iS von Konten, deren Guthaben nur gemeinsam von mehreren Kontoinhabern geltend gemacht werden können, wurden entgegen den Ausführungen der Revision nicht festgestellt. Bei einem "Und-Konto" steht den Mitberechtigten eine Gesamthandforderung iSd § 890 ABGB zu, über die sie nur gemeinsam verfügen können (öOGH 4 Ob179/02f ÖBA 2003, 141; Trenker in Schumacher/Köllensperger/Trenker, Kommentar zur EU-Kontenpfändungsverordnung [EuKoPfVO] [2017] Art 30 Rz 12). Insofern die Revisionswerberin ihre Behauptung, es läge ein "Und-Konto" vor, aus der Universalsukzession mehrerer Personen in die bankrechtliche Rechtsposition des Verstorbenen folgert, ist sie nicht im Recht, weil sich eine Gesamthandberechtigung mehrerer an einer Kontoforderung schon aus den vorherigen Ausführungen nicht aus der Erbfolge ergibt.
8.3. Massgeblich ist daher nicht die Teilbarkeit einer gemeinschaftlichen Sache im buchstäblichen Sinne, sondern jene im Rechtssinn (RIS-Justiz RS0013853). Eine Leistung ist allgemein dann teilbar, wenn sie sich ohne Wertminderung in Teilleistungen zerlegen lässt, die sich von der Gesamtleistung nur in der Grösse und nicht in der Beschaffenheit unterscheiden (Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas, ABGB4 § 889 Rz 3). Geldforderungen sind demnach teilbar im Rechtssinn, ebenso daher Forderungen auf Auszahlung eines Kontoguthabens (öOGH vgl 6 Ob 599/94; 2 Ob 103/15h JBl 2016, 578 = RdW 2016, 757; RS0013214 ua). Guthaben werden im Erbweg anteilig erworben, wobei es sich um eine teilbare Geldforderung handelt, da der Erblasser ein Forderungsrecht auf Rückzahlung des erlegten Geldbetrags gegen das Kreditinstitut hat (vgl Wolkersdorfer, Entscheidungsanmerkung zu öOGH 2 Ob 103/15h ÖBA 2016, 832 [833]).
8.4. Dies entspricht überdies der Rechtsprechung des öOGH: Dieser hat in seinen Entscheidungen 6 Ob 79/12d und 2 Ob 103/15h (JBl 2016, 578) zum Ausdruck gebracht, dass die Aufhebung der Gemeinschaft bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege eintritt. Mit der Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung und Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses geltend gemacht werden können.
8.5. Eine Vergleichbarkeit mit dem schweizerischen Recht ist - worauf das Fürstliche Obergericht bereits zutreffend hingewiesen hat - nicht gegeben. Nach schweizerischem Recht entsteht von Gesetzes wegen Gesamteigentum mehrerer Miterben, wobei gemeinsame Verfügung über die Rechte der Erbschaft gilt: Kein Erbe kann allein über Nachlasswerte oder auch nur Teile davon verfügen. Dies bezieht sich auch auf obligatorische Rechte (Art 602 ZGB; vgl Graham-Siegenthaler in Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht3 [2016] Art 602 ZGB Rn 7 ff).
8.6. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen aus den Konten bei der Beklagten um teilbare Forderungen im Rechtssinne handelt, die mit der Einantwortung eo ipso auf die Erben, sohin auch auf den Kläger im Ausmass seines Anteils übergegangen sind. Ein gesamthänderisches Zusammenwirken der Erben bedarf es daher nicht, die Erben sind jeweils zur Geltendmachung ihrer Quoten an der Guthabensforderung legitimiert und berechtigt.
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
9. Der Revisionsgegnerin waren infolge ihres vollen Abwehrerfolges die tarifmässig verzeichneten Kosten zuzusprechen.