Da gemäss § 224 Abs 1 Z 5 ZPO arbeitsrechtliche Streitigkeiten Ferialsachen sind und gemäss § 225 Abs 2 ZPO die Gerichtsferien (hier: vom 15.07. bis 25.08.2018) auf den Ablauf von Notfristen in Ferialsachen keinen Einfluss haben, verfällt die verspätete Revision des Klägers der Zurückweisung (Fortsetzung der Rechtsprechung).
Wurde die Unzulässigkeit (hier: Verspätung) der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
06 CG. 2017.440
OGH. 2018.102
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei Alpgenossenschaft B, ***, vertreten durch ***, wegen CHF 12'150.00 s.A. über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 21.06.2018, 06 CG.2017.440-21, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 03.04.2018, 06 CG.2017.440-13, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revision wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird a b g e w i e s e n.
1. Die Streitteile schlossen für die Zeit von "Ende Mai bzw 01.06.2017" bis "Anfang September" einen befristeten Arbeitsvertrag. Für seine Tätigkeit als Küher auf der Alpe *** wurde mit dem Kläger ein Nettolohn von CHF 150.00 pro Tag vereinbart. Die Beklagte stellte dem Kläger auch eine Unterkunft im Alpgebäude zur Verfügung und übernahm sämtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der gesetzlich vorgegebenen Nebenkosten (AHV-IV-NBU/Lohnsteuer/ALV/KK/PV). Die Beklagte sprach am 01.07.2017 die fristlose Entlassung des Klägers aus.
2.1. Mit seiner am 24.07.2017 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von CHF 12'150.00 s.A. zu zahlen. Ein wichtiger Grund für die Entlassung habe nicht vorgelegen. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm den vereinbarten Lohn von CH 18'150.00 abzüglich der geleisteten Teilzahlung von CHF 6'000.00, sohin CHF 12'150.00 zu zahlen.
2.2. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete im Wesentlichen ein: Die fristlose Entlassung des Klägers sei zu Recht ausgesprochen worden. Der Kläger habe sich bei seiner Arbeit als Viehhüter gegenüber seinen Mitarbeitern unleidlich verhalten. Er habe sie "auf das ärgste" beschimpft, hinter dem Rücken des jeweils abwesenden Mitarbeiters über ihn "schlecht" geredet und ein äusserst aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Er habe trotz Abmahnung und Weisung sein unleidliches Verhalten fortgesetzt. Der Alpmeister habe deshalb die fristlose Entlassung ausgesprochen.
2.3. In der Tagsatzung vom 01.12.2017 stützte der Kläger den eingeklagten Betrag auch darauf, dass er eine Mehrleistung erbringen habe müssen, weil seine Mitarbeiter "Anfänger" gewesen seien. Diese Mehrarbeit müsse mit einem - nicht näher konkretisierten - "vernünftigen Stundensatz berücksichtigt" werden. Dem Kläger stünde gemäss Art 14 Normalarbeitsvertrag auch ein Feiertag pro Woche und ein freier Alptag zu. Auch diese freien Tage seien zu entschädigen.
2.4. Die Beklagte wendete ein, es sei nunmehr nicht mehr klar, welchen Rechtsanspruch der Kläger geltend mache und woraus die Klagsumme resultiere. Die Klage sei unschlüssig.
2.5. Das Erstgericht, das in dem Neuvorbringen eine Klagsänderung sah, sprach mit in der Tagsatzung vom 01.12.2017 verkündetem Beschluss aus, die Klagsänderung nicht zuzulassen.
3. Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 03.04.2018 das Klagebegehren zur Gänze ab und erkannte den Kläger schuldig, der Beklagten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt gewesen. Die Klagsänderung habe, soweit sie nicht ohnehin unschlüssig gewesen sei, nicht zugelassen werden können, weil sie zu einer erheblichen Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens geführt hätte.
4. Das Fürstliche Obergericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine Folge und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beweisrüge sei nicht gesetzgemäss ausgeführt. Sie habe sich mit den beweiswürdigenden Erwägungen im Ersturteil nicht auseinandergesetzt und auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse die gewünschten Feststellungen zu treffen wären. Auch die Rechtsrüge entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Sie gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Im Übrigen sei das Erstgericht auch zutreffend von einer berechtigten fristlosen Entlassung ausgegangen.
Soweit der Kläger im Rahmen der Rechtsrüge kritisiere, der in der Tagsatzung vom 01.12.2017 erstattete Klagsvortrag sei nur eine "Klagepräzisierung" und keine Klagsänderung gewesen, mache er in Wirklichkeit einen Verfahrensmangel geltend, der aber den Anforderungen eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht genüge. Es sei daher auch auf diese Verfahrensrüge nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber werde ausgeführt, dass die Beklagte in der Tagsatzung vom 01.12.2017 zu Recht eingewendet habe, das Klagebegehren sei unschlüssig. Selbst mit dem Vorbringen in der Berufung sei keine Schlüssigstellung erfolgt. Der Kläger hätte nicht einfach pauschal auf einen ihm angeblich zustehenden Gesamtbetrag verweisen und seine rechnerische Herleitung ohne entsprechende Prozessbehauptungen dem Gericht überlassen dürfen.
5. Diese Entscheidung bekämpft der Kläger mit einer auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützten Revision. Er strebt damit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend an, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, hilfsweise begehrt er, die obergerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen. Er stellt auch einen Kostenantrag.
Der Kläger vertritt in der Revision weiterhin den Standpunkt, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Es habe keinen wichtigen Grund gegeben, der eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Entgegen der Ansicht des Obergerichts stünden ihm für Juni 2017 ein zusätzlicher Lohn von CHF 7'500.00 und für die ungerechtfertigte Kündigung ein Schadenersatz von CHF 4'650.00 zu. Schliesslich sei auch die Ablehnung seiner Klagspräzisierung zu Unrecht erfolgt, was als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werde.
6. Die Beklagte bestreitet in ihrer Revisionsbeantwortung die geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Revision keine Folge zu geben und den Kläger auch zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
Die Rechtsrüge gehe nicht von den Feststellungen aus und sei daher unbeachtlich. Im Übrigen habe das Obergericht zutreffend erkannt, dass die fristlose Kündigung das probate Mittel gewesen sei, um die Mitarbeiter zu schützen und geordnete Zustände auf der Alpe *** herzustellen. Mit der geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Verfahrens übersehe der Kläger, dass Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint habe, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können. Davon abgesehen habe das Fürstliche Landgericht zu Recht eine Klagsänderung angenommen und diese wegen Unschlüssigkeit nicht zugelassen.
7. Die Revision ist wegen Verspätung zurückzuweisen.
7.1. Nach § 224 Abs 1 Z 5 ZPO sind Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lohnvertrag Ferialsachen (LES 2008, 399; GE 2010, 234; F OGH vom 02.11.2018 zu 04 CG.2014.364, Erw 6.1.). Den Ausnahmen in § 224 Abs 1 ZPO ist gemein, dass das Gesetz in diesen Angelegenheiten eine erhöhte Dringlichkeit annimmt (vgl Annerl in Fasching/Konecny3 II/3 § 222 ZPO Rz 6). Gemäss § 225 Abs 2 ZPO haben die Gerichtsferien auf Anfang und Ablauf von Notfristen in Ferialsachen keinen Einfluss. Gemäss Art 1 Satz 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien beginnen diese im Sommer jeweils am 15. Juli und dauern bis einschliesslich 25. August eines jeden Jahres.
7.2. Der Kläger macht Lohnansprüche aus einem befristeten Arbeitsverhältnis geltend. Es liegt daher eine Arbeitsrechtssache vor.
7.3. Das obergerichtliche Urteil wurde dem Klagsvertreter am 25.06.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Die Hinterlegungsanzeige hat mit "Poststelle, Städtle 38, 9490 Vaduz", den Ort der Hinterlegung bezeichnet, mit Abholung "heute ab 07.45 bis 09.07.2018" die Dauer der Abholfrist angegeben sowie auf die Rechtswirkungen der Hinterlegung hingewiesen und damit insgesamt den gesetzlichen Vorgaben des Art 19 Abs 2 ZustG entsprochen. Unabhängig davon, dass die Postsendung am 26.06.2018 tatsächlich übernommen wurde, begann die 4-wöchige Rechtsmittelfrist (§ 474 Abs 2 ZPO; vgl § 505 Abs 2 öZPO) mit dem Tag zu laufen, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, sohin mit Dienstag, dem 25.06.2018. Das hinterlegte Dokument galt mit diesem Tag als zugestellt (Art 19 Abs 3 ZustG ~ § 17 Abs 3 öZustG; Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 17 ZustG Rz 15; Schumacher/Klingler, Zustellungen im österreichischen Zivilverfahren, in FS Danzl 559 ff [572]).
7.4. Gemäss § 125 Abs 2 ZPO (= § 125 Abs 2 öZPO) endet die Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Für die Berechnung von Wochenfristen bedeutet dies im Ergebnis keine von der Berechnung von Tagesfristen abweichende Regel. Lehre und Judikatur sprechen daher zutreffend von einer bloss scheinbaren Unterscheidung bei der Fristenberechnung in § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO (Buchegger in Fasching/Konency3 II/3 § 125 ZPO Rz 6; Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 §§ 124-126 Rz 3 ff; RIS-Justiz RS0108338; LES 1998, 237).
Demgemäss endete hier die Revisionsfrist des Klägers am Dienstag, dem 23.07.2018. Die erst am 24.08.2018 zur Post gegebene Revision ist verspätet und verfällt daher der Zurückweisung (F OGH vom 02.11.2018 zu 04 CG.2014.364, Erw 6.3.; RIS-Justiz RS0112957).
7.5. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gemäss § 476 Abs 1 zweiter Satz ZPO verspätet erhobene Berufungen vom Landgericht zurückzuweisen sind (vgl § 507 Abs 1 öZPO). Unterlässt es dies, hat das Rechtsmittelgericht dies nachzuholen (Kodek in Rechberger, ZPO4 Vor § 461 Rz 7; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 507 Rz 9 ff).
7.6. Im Hinblick darauf, dass die Revision infolge Verspätung zurückzuweisen ist, ist auf das Rechtsmittel inhaltlich nicht näher einzutreten.
8. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 40 ZPO. Die Beklagte hat auf die Verspätung der Revision nicht hingewiesen, sodass ihr mangels zweckentsprechender Rechtsverteidigung kein Kostenersatz zusteht (LES 2008, 36 uva; RIS-Justiz RS0035962; RS0035979 [T 9]).
Vaduz, am 11. Dezember 2018