06 CG. 2017.77
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, über die Eingabe der A, , eingelangt beim Fürstlichen Landgericht am 08.03.2017, in der Rechtssache der A gegen B, , wegen CHF 604'220.00 samt Zinsen seit 2014 und Aufhebung des Verfahrens 06 CG.2015.374, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die als Klage aufzufassende Eingabe der A vom 28.02.2017, Postaufgabe 06.03.2017, eingelangt beim Fürstlichen Landgericht am 08.03.2017, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
1. A hat am 28.02.2017, Postaufgabe 06.03.2017, eingelangt beim Fürstlichen Landgericht am 08.03.2017, die folgende Eingabe an das Landgericht mit dem Betreff "Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahme des Verfahrens" gerichtet:
Von: A []
Gesendet: Dienstag, 28. Februar 2017 13:08
An: @gerichte.li'
Betreff: per mail vor ab
An das Landgericht
Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahme des Verfahrens
A ,
gegen
B
verläufiger Streitwert : CHF. 604.220.00
es wird beantragt ,
das Verfahren 6 CG 2015.374 als Nichtig aufzuheben und
Begründung :
Die Schadenersatzklage gegen den Beklagten wurde nicht behandelt. Das ordentliche Verfahren fand nicht statt. Ohne die Klägerin gesetzkonform zur Verhandlung zu laden, wurde das Versäumnissurteil erlassen. Der Beklagte hat an der Verhandlung nicht teilgenommen . Die Anträge der Klägerin wurden nicht behandelt. Die Zustellungen der gerichtlichen Schriftstücke sind der Beklagten entzogen worden. Der Antrag auf Bestellung des Kollisionskurators wurde nicht behandelt. Die Stiftungen waren somit nicht gesetzlich vertreten. Der Ablehnungsantrag wurde nicht behandelt. Das Gericht war somit nicht durch den unabhängigen Richter gesetzkonform besetzt. Die gesetzlichen Mitteln sind nicht behandelt worden. Das Verfahren wurde ohne zu führen zu Lasten der Klägerin gebührend in Höhe von CHF 5 . 202.00 geschlossen.
Beweis: 6 CG. 2015 374 , Beizug
Zahlungsaufforderung vom 22 02 2017
Der Beklagte hat durch seine gesetzwidrige Untätigkeit dazu beizutragen , dass die Stiftungsräte E und F das Begünstigungsrecht der Klägerin für die eigenen fragwürdigen Honorare an Stiftungen missbraucht haben können. Für die Pfändung des restlichen Stiftungsvermögens für die gesetzwidrigen Honorare der Stiftungsräten E und F gab es keine Rechtsgrundlage. Die Stiftungen waren keine Schuldner der Stiftungsräten .Beuntzung des Begünstigungsrechtes der Klägerin für die Honorare im Wege der Pfändung des Stiftungsvermögens ist verboten. Auch die Klägerin war nicht die Schuldnerin der Stiftungsräten .Im Gegenteil schulden die Stiftungsräte den Begünstigten den Schadenersatz aufgrund Vernichtung von Millionen des Stiftungsvermögens. Die Stiftungsräte haben diese gesetzwidrigen Honorare aus einem gesetzwidrigen -nichtigen Verfahren zu 2 CG. 2011 382 nachgeschoben , um dadurch auch den Rest des Geldes aus den Stiftungen zu holen. Diese Honorare haben die Stiftungsräte den Stiftungen bereits vor Jahren nachweisbar abgezweigt. Selbst bei Annahme der angeblichen Zulässigkeit , dürfte es nicht zum Verschiebung des Stiftungsgeldes kommen. Jedes Rechtsystem kennt Schuldnerschutz und Verbot der Kahlpfändung . Der Beklagte war nur noch pro Forma als Beistand bestellt . Die Stiftungsräte könnten an sich bei fehlender Gesetzmässigkeit Ihre Verfügungsmöglichkeit am fremden Stiftungsvermögens auch an den Rest missbrauchen,
wie sie dies zuvor am gesamten Stiftungskapital von vier Stiftungen getan haben.
Der Beklagte hat somit bewusst unterlassen , die Stiftungen zu schützen und hat den Verlust des Kapitals und Löschung der Stiftungen billigend in Kauf genommen. Der Beklagte hat nicht die Stiftungen sondern die Stiftungräte geschützt. Seine gesetzwidrige Untätigkeit zu Lasten der Stiftungen fragt nach dem Zweck seiner Bestellung als Beistand . Mit Bestellung verfolgte der Beklagte offesichtlich das einzige Ziel , die Honorare als Beistand auf Kosten der Stiftungen zu verdienen so wie die Honorare der Stiftungsräten zu schützen. Keinesfalls hat der Beklagte es vor, die Stiftungen von den Fremd-Eingriffe zu schützen geschweige das statutgeregelte Begünstigungsrecht der Klägerin wahrzunehmen. Als der liechtensteinische Rechtsanwalt kannte der Beklagte unbestritten die Gesetzeskage, dass die Stiftungen dem Vollstreckungsverbot unterliegen , dass die Aneignung des Kapitals an Dritten Stiftungen über das Begünstigungsrecht der Klägerin gesetzwidrig ist , dass die Stiftungsräte E und F gesetzwidrig handeln , dass die Stiftungen zum Durchlaufkonten degradiert worden und im Exukutionsverfahren nur noch auf das ,, Geld ,, in den Stiftungen geziehlt wird .
Es ging dabei nicht um die Rechte der Stiftungen oder gar der Klägerin .Durch die gesetzwidrige Untätigkeit des Beklagten hat die Klägerin auch den Rest des Stiftungsvermögens im gesetzwidrigen Wege verloren.
Beweis: 2 EX.2015.674 , Beizug
Hierfür hat der Beklagte im gesetzlichen Verfahren zu haften .
Beweis: G--- Einvernahme
Im Umgehen der Atraktivität des liechtensteinischen Stiftungsrechtes wurde die Klägerin in ihrem restlichen Stiftungsvermögens mit Hilfe des Beklagten äusserst Atraktiv beraubt.
Hierfür hat der Beklagte im Umfang vom Verlust des restlichen Kapitals an die Stiftungsräten
E und F zu verantworten :
Der Schade setzt sich wie folgt zusammmen :
Verlust des restlichen Kapitals CHF 362.019.84
Entgangener Gewinn seit 2013 mind. 5 % Zinsen seit 2014 ca. CHF 72.000.00.
Verzögerungsschäden seit 2014 Tag CHF 200, je Tag ca. CHF 162.000.00
Gerichtskostenschäden CHF 5 .220.00
Eigene Kosten Papier - Porto- Zeitverlust usw. CHF 1.000 angemessen
gesamt : mind. CHF 604.220.00
Beweis: Sachverständige
A
2. Die Einschreiterin betitelte ihre Eingabe "An das Landgericht, "Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahme des Verfahrens", wobei sie sich auf die Rechtssache A gegen "B 06 CG.2015.374" bezog. Die Eingabe ist eigenhändig unterschrieben.
Das Fürstliche Landgericht hat mit Verfügung vom 13.03.2017, 06 CG.2017.77 den Akt 06 CG.2015.374 beigezogen und die Akte samt Beiakte "gemäss § 500 Abs 1 ZPO (OGH Entscheidung vom 07.10.2016, 06 CG.2015.374-51)" dem OGH vorgelegt. Dies mit dem Hinweis, dass der Klägerin die genannte OGH Entscheidung vom 07.10.2016, 06 CG.2015.374-51 schon am 26.10.2016 zugestellt wurde.
3. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Klägerin macht als Betreff eine "Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahme des Verfahrens" geltend. Für diese Klagen ist gem § 500 Abs 1 ZPO ausschließlich das Gericht zuständig, von welchem das durch die Klage angefochtene Urteil gefällt wurde bzw wenn mehrere in demselben Rechtsstreit von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Urteile angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten.
4. Die als Klage aufzufassende Eingabe ist zurückzuweisen: Die gesetzlichen Gründe für eine Rechtsmittelklage sind in den §§ 497, 498 ZPO taxativ aufgezählt. Solche Gründe macht die Klägerin aber nicht geltend:
4.1. Gem § 504 Z 2 ZPO muss die Klage die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund) enthalten sowie die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt (Z 3). Zu 1. ihrer Ausführungen macht die Klägerin ua geltend, das Verfahren sei nicht gesetzesgemäss durchgeführt worden, ihre Anträge seien nicht behandelt worden, die Klägerin sei nicht gesetzeskonform geladen worden.
Damit macht die Klägerin aber keinen gesetzlichen Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsgrund geltend. Die Behauptungen zu 1. erfüllen keinen Wiederaufnahms- bzw Nichtigkeitsgrund. Dass die Klägerin gesetzeskonform zur Verhandlung geladen war, ergibt sich überdies bereits aus dem Zustellungszeugnis vom 24.02.2016 (betreffend die Ladung auf den 14.04.2016). Die Klägerin war zur Tagsatzung vom 03.12.2015 ordnungsgemäss geladen und zu dieser nicht erschienen. Daher war die Klägerin säumig im Sinne des § 396 ZPO. Der Beklagte war dagegen zur Verhandlung erschienen und hat einen Antrag auf Fällung eines Versäumnisurteils gestellt. Daher wurde zu Recht mit Versäumnisurteil das Klagebegehren der Klägerin kostenpflichtig abgewiesen. Die Behauptungen der Klägerin sind daher nicht nur nicht gesetzesgemäss, sie widersprechen auch offenkundig der Aktenlage.
Die Stiftungen, von denen die Klägerin vermeint, dass diese "nicht gesetzlich vertreten" gewesen seien, sind im Verfahren 06 CG.2015.374 nicht Partei, daher geht es auch nicht um deren Vertretung.
4.2. Blosse Behauptungen, dass das Gericht nicht durch einen unabhängigen Richter "gesetzeskonform besetzt" gewesen sei, sind nicht nur unrichtig, sondern erfüllen nicht gesetzliche Wiederaufnahms- und Nichtigkeitstatbestände. Ganz abgesehen davon hat die Erstrichterin in ihrer Verfügung darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits im Verfahren 06 CG.2015.374 erfolglos einen Ablehnungsantrag gegen sie gestellt hat.
4.3. Zu Punkt 2. ihrer Ausführungen werden ebenso wenig gesetzliche Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsgründe angeführt, die Klägerin behauptet lediglich, sie habe "klagbare Schadenersatzansprüche" und behauptet eine "finanzielle Notlage" und die angeblichen Verfehlungen der Stiftungsräte.
Dies gilt ebenso für Punkt 3. ihrer Ausführungen, die keine Behauptung, geschweige denn einen Nachweis eines Wiederaufnahms- bzw Nichtigkeitsgrundes enthalten.
Ebenso werden zu Punkt 4. der Ausführungen in dieser Eingabe keine derartigen Gründe geltend gemacht.
4.4. Zusammenfassend liegt daher weder eine zulässige Nichtigkeitsklage noch eine zulässige Wiederaufnahmsklage vor. Es werden keine gesetzlichen Gründe für diese Klagen geltend gemacht.
5. Die Klage war daher bereits mangels Behauptung eines Nichtigkeits- bzw Wiederaufnahmsgrundes zurückzuweisen.