Der Leidensabzug ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des Einzelfalls; gesamthaft dürfen solche Leidensabzüge nicht mehr als 25% ausmachen.
Ein Leidensabzug ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden. Ein weitergehender Einbezug der gesundheitlichen Einschränkungen beim Abzug vom Tabellenlohn würde vielmehr eine unzulässige doppelte Berücksichtigung darstellen.
Die Rechtsrüge ist auch dann nicht gesetzmässig ausgeführt, wenn sich der Revisionswerber mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt oder er die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts bloss mit Leerformeln oder pauschal, als der Sache nach begründungslos, als unrichtig bezeichnet.
Wurde die Rechtsrüge bereits in der Berufung nicht gesetzmässig ausgeführt, ist es unzulässig, sie in der Revision nachzuholen.
Eine nicht dem Gesetz gemäss ausgeführte Revision ist einer nicht erhobenen gleichzusetzen; sie bleibt unbeachtlich und ist zurückzuweisen.
06 CG. 2018.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, *** vertreten durch *** wider die beklagte Partei B AG, ***, vertreten durch *** wegen Invaliditätsrente (Revisionsinteresse CHF 18'338.40) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 13.12.2018, 06 CG.2018.8-25, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.08.2018, 06 CG.2018.8-14, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revision wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 1'613.35 (darin MwSt CHF 115.35) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (nur mehr) eine monatliche Invaliditätsrente nach dem UVersG samt der damit im Zusammenhang stehenden Frage eines Leidensabzugs.
2.1. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in ***. Zweck ist unter anderem der Betrieb jeder Art von Versicherungen sowie aller damit zusammenhängenden Geschäfte, aber mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung. Die Beklagte hat mit der C Anstalt mit Sitz in ***, deren Inhaber und einziger Angestellter der Kläger ist, eine Unfallversicherung nach dem UVersG abgeschlossen.
2.2. Der Kläger erlitt am 25.02.2015 während der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit einen Unfall; er stürzte aus einer Höhe von ca 1,8m rückwärts von der Leiter auf den Asphalt. Er erlitt eine offene distale intraartikuläre Radiusfraktur links. Ab Frühjahr 2017 entwickelte sich bei ihm zudem eine Depression, die ab Oktober 2017 stationär behandelt wurde. Seit dem 19.09.2017 besteht ein Endzustand.
2.3. Mit Verfügung vom 07.11.2017 (richtig: 09.11.2017) entschied die Beklagte als obligatorischer Unfallversicherer gestützt auf Art 86 UVersG wie folgt:
"Die Leistungspflicht bezüglich Schmerzsymtomatik und psychischer Fehlentwicklung wird per 19.09.2017 abgelehnt.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zahlen wir Ihnen die Taggelder ab 06.05.2017 bis 19.09.2017 für die Arbeitsunfähigkeit von 100% nach.
Der Anspruch auf Taggelder ab 20.09.2017 im Rahmen von 50%, aufgrund der somatischen Unfallfolgen, endet per 31.01.2018.
Es besteht Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 12'600.00.
Mit Auszahlung der Integritätsentschädigung besteht, vorbehaltlich von Rückfällen und Spätfolgen der somatischen Unfallfolgen, kein Anspruch mehr auf die Vergütung von Heilungskosten aus der obligatorischen Unfallversicherung."
3. Mit seiner am 09.01.2018 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm eine monatliche Invalidenrente von CHF 982.80 beginnend mit September 2017 sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 25'200.00 zu zahlen. Er brachte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe sein Begehren auf Zuzählung einer Invalidenrente nicht hinreichend vorgenommen und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei ihm lediglich ein Invaliditätsgrad von 0,7% vorliege. Aufgrund seiner Funktionseinschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsschaden und aufgrund seines Alters sei ein Leidensabzug von 20% gerechtfertigt und angemessen. Bei richtiger Berechnung seiner Einkommenssituation vor und nach dem Unfall sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20% errechne sich ein Invaliditätsgrad von 21%. Damit stehe ihm ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von CHF 982.80 zu. Unter Bedachtnahme auf den medizinischen Endzustand per 19.09.2017 sei die Rente mit September 2017 auszurichten.
Auch die von der Beklagten mit nur 10% errechnete Integritätsentschädigung sei unrichtig. Er könne nämlich die zuletzt ausgeübte, körperlich schwere Arbeit nicht mehr leisten. Es bestehe nur noch eine theoretische Verweistätigkeit unter Berücksichtigung umfangreicher medizinischer Einschränkungen. Tatsächlich liege, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitspraxis, eine Einarmigkeit vor. Aufgrund der konkreten Umstände sei eine Integritätsentschädigung von zumindest 20% angemessen.
4. Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im Grossen und Ganzen ein: Von einer Funktionseinschränkung könne beim Kläger nicht die Rede sein. Ihm würde im Anforderungsniveau 4 eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten zur Verfügung stehen. Er sei in diesem Bereich zu 100% arbeitsfähig und auch nicht auf irgendwelche zusätzlichen Pausen angewiesen. Ein leidensbedingter Abzug sei daher nicht gerechtfertigt. Ein solcher sei auch nicht aufgrund des Alters des Klägers geschuldet, zumal er von einer Tätigkeit im untersten Anforderungsniveau ausgehe und er auch keine konkreten Anhaltspunkte anführen könne, aufgrund derer er wegen seines Alters seine gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne.
Die Beklagte habe somit in der Vergütung vom 09.11.2017 zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass hier dem Grunde nach ein leidensbedingter Abzug doch geschuldet sei, dann könne dieser höchstens 5% betragen. Das würde einen rechnerischen IV-Grad von weniger als 10% ergeben, sodass nach wie vor kein Rentenanspruch bestünde.
Für die Bemessung der Höhe der Integritätsentschädigung seien gemäss der Unfallversicherungsverordnung die Richtlinien des Anhangs 4 bzw die von der SUVA herausgegebenen Tabellen massgeblich. Danach stünde dem Kläger aufgrund der festgestellten Handverletzung höchstens eine Integritätsentschädigung von 5-10% zu.
5. Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 20.08.2018 das gesamte Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.
5.1. Das Fürstliche Landgericht traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch die folgenden wesentlichen Feststellungen:
"Vor seinem Unfall am 25.02.2015 war der Kläger als Schlosser und Monteur tätig und führte vorwiegend Schweiss- und Montagearbeiten durch. Es handelte sich dabei um schwere Tätigkeiten mit Belastungen über 45 kg. Der Kläger arbeitete Vollzeit und erzielte in den letzten drei Jahren vor dem Unfall nachfolgendes Jahreseinkommen: Im Jahr 2012 CHF 68'528.00, im Jahr 2013 CHF 68'220.00 und im Jahr 2014 CHF 69'469.00.
Die vom Kläger beim Sturz von der Leiter erlittene Verletzung wurde unmittelbar nach dem Unfall mit einem Fixateur externe behandelt. Nach der Verlegung des Klägers in das Kantonsspital am 03.03.2015 wurde die Verletzung mittels Osteosynthese (volare T-Platte) versorgt. Wegen fortbestehender Handgelenksschmerzen erfolgte bei Ulnaplusvariante am 25.05.2016 die Ulnaverkürzungsosteotomie im Kantonsspital . Diese ergab trotz einer Serie von neun Physiotherapien keine wesentliche Schmerzlinderung. Am 12.07.2017 erfolgte die Osteosynthesematerial-Entfernung (OSME) distaler Radius und distale Ulna links. Trotzdem persistierten die Handgelenksschmerzen noch im Oktober 2017.
Als Folge des Sturzes vom 25.02.2015 leidet der Kläger an einer persistierenden Überlänge der Ulna bei Konsolidierung der Radiusfraktur in deutlicher Verkürzung und Verkippung. Der radiocarpale Gelenksspalt erscheint verschmälert. Zusammen mit der Überlänge der Ulna ergibt sich eine Fehlstellung im Radiocarpalgelenk mit bereits mässiger Arthrose.
Beim Kläger liegt ein gutes postoperatives Resultat vor. Gewisse Beschwerden sind zwar nachvollziehbar, nicht aber starke Schmerzen. Die zumutbare Belastbarkeit liegt für das einhändige Hantieren rechts bei 20 kg (mittelschwere Tätigkeit), für ein beidseitiges Hantieren bei 15 kg (30 min verteilt auf Arbeitstag), was einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit entspricht. In einer solchen angepassten Tätigkeit ist der Kläger zu 100% arbeitsfähig, spezielle Einschränkungen bestehen nicht.
Die oben festgestellte Belastungsgrenze/Leistungsfähigkeit des Klägers bewegt sich im unteren Bereich des tatsächlich Möglichen.
Die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit ist dem Kläger nicht mehr zumutbar, da er dabei oft Gewichte zwischen 30 und 40 kg, selten auch Gewichte zwischen 50 und 70 kg heben musste. Durch eine derartige Belastung ist eine vorzeitige Arthroseentwicklung im Handgelenk links anzunehmen."
5.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen seiner Funktionseinschränkungen und/oder seines Alters seine gesundheitlich bedingt restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne. Da kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, betrage der Invaliditätsgrad 7,2%. Eine Invaliditätsrente werde daher nicht geschuldet.
Nach dem festgestellten Sachverhalt sei der Kläger im Gebrauch seiner linken Hand insoweit eingeschränkt, als er bei beidseitigem Hantieren nur ein Gewicht von 15 kg und dies beschränkt auf 30 Min verteilt pro Arbeitstag tragen könne. Weitere Einschränkungen bestünden nicht. Eine faktische Einarmigkeit, wie von ihm behauptet werde, liege nicht vor. Angesichts der Fehlstellung im distalen Radius und der damit verbundenen Überlänge der Ulna erscheine allerdings eine Integritätsentschädigung von 10% als gerechtfertigt. Eine höhere Schätzung des Integritätsschadens sei hier deshalb nicht angebracht, weil in der SUVA-Tabelle Nr 5 zum Beispiel für eine Arthrodese des Handgelenks ein Integritätsschaden von 15% bzw bei einer proximalen Handwurzelresektion ein solcher von 10-15% angegeben werde und beides Zustände seien, die deutlich schlimmer seien als der hier zu beurteilende Integritätsschaden. Damit sei die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen.
6. Das Fürstliche Obergericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine Folge und erkannte den Kläger schuldig, der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
6.1. Das Fürstliche Obergericht verwarf die Mängelrüge. Eine Verfahrensrüge müsse konkret darlegen, welche Feststellungen bei Einholung des angebotenen Beweises zu treffen gewesen wären, die ein für den Beweisführer günstigeres rechtliches Ergebnis ergeben hätten. Diesen Anforderungen sei die Mängelrüge des Klägers nicht gerecht geworden. Ausserdem stelle die auf Grundlage der festgestellten Einschränkungen gemäss Anhang zur UVersV zu beurteilende Integritätsentschädigung im Wesentlichen eine Rechts- und Ermessensfrage dar.
6.2. Die Berufung lege keine zusätzlichen konkreten Anhaltspunkte dar, wonach der Kläger die nach dem Unfall gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem sogenannten ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne und deshalb ein Leidensabzug gerechtfertigt wäre. Nach der hier massgeblichen schweizerischen Rechtsprechung habe das Alter gerade im Bereich des für den Kläger angewendeten Anforderungsprofils in der Verweistätigkeit in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung.
Soweit der Kläger im Rahmen seiner Rechtsrüge sekundäre Feststellungsmängel geltend mache, sei darauf zu verweisen, dass es für die als fehlend gerügten Feststellungen an den im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen mangle. Die vom Kläger im Rahmen seiner Parteienvernehmung gemachten Angaben vermögen den behaupteten Feststellungsmangel nicht zu begründen. Im Übrigen sei in der Berufung auch nicht dargelegt worden, welche zusätzlichen Feststellungen das Erstgericht hätte treffen müssen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Die vom Kläger geschilderten Probleme bei der Suche auf dem Arbeitsmarkt seien nicht entscheidungswesentlich, weil nach den gesetzlichen Bestimmungen darauf abzustellen sei, dass der Kläger theoretisch aufgrund des restlichen Leistungskalküls eine entsprechende Stelle auf dem sogenannten ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden könnte. Davon sei hier auszugehen.
Auf die Integritätsentschädigung komme der Kläger in seinen rechtlichen Ausführungen nicht mehr zurück, weshalb dazu grundsätzlich auf die Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden könne. Eine Fehlbeurteilung des Erstgericht bei der Bemessung der Integritätsentschädigung könne nicht erkannt werden, zumal in der SUVA-Tabelle Nr 5 zB für Arthrodese des Handgelenks ein Integritätsschaden von 15% bzw bei einer proximalen Handwurzelresektion ein solcher von 10-15% angesetzt werde und beides Zustände seien, die deutlich schlimmer seien als der hier zu beurteilende Integritätsschaden. Das Obergericht sehe sich für eine Korrektur der Ermessensbeurteilung des Erstgerichts nicht veranlasst.
7. Diese Entscheidung bekämpft der Kläger mit einer rechtzeitig erstatteten, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision. Sie mündet in den Antrag, die berufungsgerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beklagte schuldig erkannt werde, dem Kläger beginnend mit September 2017 eine monatliche Invalidenrente in Höhe von CHF 509.40 zu zahlen, die bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Renten binnen 4 Wochen und die künftig fällig werdenden Renten bis jeweils spätestens zum 05. eines jeden Monats im Voraus, hilfsweise die obergerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen. Der Kläger stellt auch einen Kostenantrag.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionsbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragt, der Revision keine Folge zu geben und den Kläger zum Kostenersatz zu verpflichten.
8. Der Kläger bringt in seiner Revision zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
8.1. Bei der Prüfung der Frage des Leidensabzugs (unter Hinweis auf die Entscheidungen des F OGH vom 03.06.2015, SV.2014.31, und vom 11.12.2018, SV.2018.7) sei zu hinterfragen, inwieweit die gesundheitlich beeinträchtigte Person im Rahmen der ihr noch zugemuteten Verweistätigkeit im Vergleich mit einer völlig gesunden Person, die eine solche Tätigkeit ausüben könnte, allenfalls Lohneinbussen zu erwarten habe. Hier habe der Kläger unter Bedachtnahme auf die festgestellten medizinischen Einschränkungen Lohneinbussen jedenfalls zu erwarten.
8.2. Das Fürstliche Obergericht habe die von ihm im Berufungsverfahren gerügten Feststellungsmängel nicht behoben. Dies sei zu bemängeln. Bereits aus "logischen Gesichtspunkten" ergebe sich, dass der Kläger mit Lohneinbussen zu rechnen habe. Er könne die ihm zugemutete, leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit nur unter Beachtung der beschriebenen Einschränkungen wahrnehmen. Insbesondere sei die Funktions- und Belastungsfähigkeit seiner linken Hand massiv eingeschränkt, ein einseitiges Hantieren links sei dabei nur noch sehr eingeschränkt möglich. Es wäre nicht logisch nachvollziehbar, würde ein durchschnittlicher Arbeitgeber dem Kläger für eine Anstellung in einer Tätigkeit, wie sie ihm noch zumutbar sei, denselben Lohn zahlen wie einem anderen Arbeitnehmer, der diese Tätigkeit im selben Umfang ohne die Einschränkungen ausüben könnte.
8.3. Darüber hinaus stehe der Kläger unmittelbar vor seinem 60. Geburtstag. Aufgrund dieser Umstände und Einschränkungen sei er schon seit längerer Zeit dem Arbeitsmarkt fern. Seine ursprünglich ausgeübte schwere Tätigkeit im angestammten Beruf könne er nicht mehr leisten, weshalb ihm ein Leidensabzug zu gewähren sei. Dieser belaufe sich zumindest auf 10%, womit sich im Ergebnis ein Anspruch auf eine monatliche Rente von gerundet 11% ergebe. Ausgehend von 80% des versicherten Verdienstes, sohin von CHF 55'575.20, errechne sich der jährliche Rentenanspruch mit CHF 6'113.27. Dies ergebe einen monatlichen Invaliditätsrentenanspruch von CHF 509.40.
9. Die Beklagte setzt in ihrer Revisionsbeantwortung den Rechtsmittelausführungen des Klägers im Wesentlichen folgende Argumente entgegen:
9.1. Die Revisionsschrift sei nicht gesetzeskonform ausgeführt. Der Kläger setze sich darin mit der Argumentation des Berufungsgerichts nicht auseinander und gehe mit keinem Wort darauf ein, was am Berufungsurteil falsch sein solle. Die Revisionsschrift beinhalte bis Seite 5 Mitte praktisch nur Wiederholungen aus der Berufungsschrift und Feststellungen aus dem Ersturteil, wobei diese - bewusst oder unbewusst - nicht vollständig wiedergegeben seien. Erst ab Seite 5 Mitte führe der Kläger ganz allgemein und floskelhaft zum Leidensabzug aus, ohne dabei konkret auf die von den Vorinstanzen dargelegten Argumente einzugehen. Wie bereits in der Berufung gehe der Kläger auch in der Revision von einer falschen Voraussetzung aus. Es sei unstrittig, dass die von ihm vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Das Erstgericht habe aber auch festgestellt, dass er in einer leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei und spezielle Einschränkungen bei solchen Arbeiten nicht bestünden. Wenn der Kläger ausführe, er könne die ihm noch zugemutete leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit nur unter Beachtung der oben beschriebenen Einschränkungen ausüben, so weiche er unzulässigerweise von den erstgerichtlichen Feststellungen ab. Die Rechtsrüge baue nicht auf den festgestellten Sachverhalt auf. Abgesehen davon führe der Kläger auch nicht konkret aus, weshalb die Vorinstanzen den festgestellten Sachverhalt unrichtig beurteilt haben sollten. Der Rechtsrüge sei insgesamt keine Folge zu geben.
9.2. Vorsorglich werde zur Thematik des leidensbedingten Abzugs Folgendes ausgeführt (unter Hinweis auf das Urteil des OGH vom 07.02.2014 zu 03 CG.2011.393): Der Einfluss aller Kriterien auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) sei unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug dürfe nach der Rechtsprechung nicht mehr als 25% betragen.
Der Kläger mache in der Revision nur mehr einen Leidensabzug von 10% geltend (bisher 20%). Er begründe dies ganz generell mit Funktionseinschränkungen und Alter, aber ohne konkrete Anhaltspunkte, warum er wegen dieser beiden oder einem dieser beiden Kriterien seine gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mehr mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne, geltend zu machen.
Nach den Feststellungen sei der Kläger in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Von einer Funktionsbeeinträchtigung könne nicht die Rede sein. Dem Kläger stehe im (LSE-) Anforderungsniveau 4 eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Arbeiten zur Verfügung. Er sei in diesem Bereich zu 100% arbeitsfähig und auch nicht auf irgendwelche zusätzliche Pausen angewiesen. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt.
Gemäss der hier massgeblichen Judikatur des Bundesgerichts - vom Berufungsgericht bestätigt - stehe statistisch fest, dass sich das Alter bei Männern von 40 bis 64/65 bei den noch zumutbaren Arbeiten im untersten Anforderungsniveau eher lohnerhöhend auswirke. Zudem würden Hilfsarbeiten gemäss Bundesgericht auf dem massgeblichen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt.
Damit sei ein leidensbedingter Abzug auch aufgrund des Alters des Klägers nicht geschuldet. Der Kläger selbst gehe von einer Arbeit im untersten Anforderungsniveau aus und könne nicht konkretisieren, warum er wegen seines Alters seine restlich verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne.
9.3. Soweit der Kläger unter dem Titel sekundärer Feststellungsmängel zahlreiche Feststellungen einfordere, übersehe er, dass er entsprechende Tatsachenbehauptungen zu den nunmehr begehrten Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt habe. Es liege ein Parteifehler vor, der nicht im Rahmen von sekundären Feststellungsmängeln behoben werden könne. Im Übrigen werde vom Kläger auch im Rahmen der sekundären Feststellungsmängel nicht behauptet, dass er eine angepasste Tätigkeit überhaupt gesucht habe und dabei seine gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten habe können.
9.4. Sollte das Gericht dennoch davon ausgehen, dass hier dem Grunde nach ein leidensbedingter Abzug geschuldet werde, könne ein solcher im Ausmass von höchstens 5% zugestanden werden. Dies ergebe rechnerisch einen Invaliditätsgrad von weniger als 10%, sodass nach wie vor kein Rentenanspruch bestehen würde.
10. Die Revision ist unzulässig.
10.1. Die hier ausschliesslich geltend gemachte Rechtsrüge ist nicht gesetzmässig ausgeführt.
10.1.1. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (LES 2006, 493; RIS-Justiz RS0043603 [T 1, 4, 12]; RS0043480 [T 20]). Ebenso fehlt es an einer gesetzmässigen Ausführung, wenn sich der Revisionswerber mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0043603 [T 9]; RS0043480 [T 14]) oder er die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts bloss mit "Leerformeln" oder pauschal - daher der Sache nach begründungslos - als unrichtig bezeichnet (Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 32 mzN aus der öJudikatur; LES 2006, 493; LES 2006, 250; RIS-Justiz RS0043603 [T 13]).
10.1.2. Wurde die Rechtsrüge bereits in der Berufung nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt, ist deren Nachholung in der Revision unzulässig (LES 2006, 493; RIS-Justiz RS0043573 [T 1, 3, 5, 8, 49]; RS0043480 [T 1, 9]).
10.1.3. Eine nicht dem Gesetz gemäss ausgeführte Rechtsrüge ist einer nicht erhobenen gleichzuhalten; sie kann eine Überprüfung der im angefochtenen Urteil verfochtenen Rechtsansicht nicht bewirken (Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 32 mzN aus der öJudikatur; LES 2012, 38; RIS-Justiz RS0043480 [T 9]). Eine solche Revision ist zurückzuweisen.
10.1.4. Die Revision setzt sich mit der Entscheidung des Obergerichts inhaltlich nicht auseinander. Sie ist über weite Strecken eine wörtliche Wiederholung der Berufungsschrift und bekämpft nur ganz pauschal die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es stehe kein Leidensabzug zu, ohne sich konkret mit der Begründung des Berufungsgerichts und auch des Erstgerichts auseinanderzusetzen. Wie bereits in der Berufungsschrift geht der Kläger von einem Wunschsachverhalt aus und übergeht die von ihm unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen, dass sein Arbeitskalkül leichte bis mittelschwere Tätigkeiten umfasst, er in einer solchen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und spezielle Einschränkungen nicht bestehen. Insoweit bereits die Rechtsrüge in der Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, kann sie im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
Ebenso war die Rechtsrüge in der Berufung, soweit sie sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht hat, nicht gesetzmässig ausgeführt. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussage einer Partei, worauf sich der Kläger erkennbar bezieht, das fehlende Prozessvorbringen nicht ersetzen kann (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 266 ZPO E 53; RIS-Justiz RS0038037). Dies gilt für sämtliche Schilderungen des Klägers im Rahmen seiner Parteienvernehmung zum neuerlichen Arbeitsversuch und zu seinen nachfolgenden Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Diesen Schilderungen liegt kein korrespondierendes Prozessvorbringen zu Grunde. Dazu kommt, dass es der Kläger bereits in der Berufung verabsäumt hat, anzugeben, welche konkreten Feststellungen aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse das Erstgericht hätte treffen müssen (vgl. Klauser/Kodek, JN-ZPO18, § 496 ZPO E 49). Auch insoweit war die Rechtsrüge des Klägers nicht gesetzmässig ausgeführt und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
10.1.5. Damit erweist sich die Revision insgesamt als unzulässig; sie ist daher zurückzuweisen.
10.2. Der Vollständigkeit halber wird zum geltend gemachten Leidensabzug wie folgt Stellung genommen:
10.2.1. Nach Art. 18 Abs 2 UVersG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte [= Invalideneinkommen], in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre [= Valideneinkommen]. Art. 18 Abs 2 UVersG entspricht inhaltlich Art. 53 Abs 6 IVG. Danach wird für die Bemessung das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad. Art. 53 Abs 6 IVG entspricht inhaltlich Art. 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Es ist daher auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung Bedacht zu nehmen (F OGH vom 07.02.2014, 03 CG.2011.393, Erw. 14.1 ff; uva).
10.2.2. Das Invalideneinkommen wird grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Dabei ist darauf abzustellen, ob und gegebenenfalls wie sich die restliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten lässt; ob die versicherte Person auf dem konkreten Arbeitsmarkt tatsächlich und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen eine entsprechende Stelle findet, ist nicht wesentlich (F OGH 02.08.2013, SV 2013.8, Erw. 5.9; F OGH vom 07.02.2014, 03 CG.2011.393, Erw. 14.4). Insoweit sind die in der Revision des Klägers geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel im Zusammenhang mit seinem Arbeitsversuch und der anschliessenden Arbeitssuche für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich. Ein sekundärer Verfahrensmangel liegt daher nicht vor (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 496 ZPO E 47/1).
10.2.3. Sofern bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit auf Tabellenwerte (Lohnstrukturerhebungen [LSE]) abgestellt wird, wird, um deren Besonderheiten Rechnung zu tragen, bei den statistisch ausgewiesenen Zentralwerten (Medianwerten) ein Leidensabzug vorgenommen. Der Leidensabzug ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls. Gesamthaft dürfen solche Leidensabzüge nicht mehr als 25 % ausmachen (LES 2011, 166; BGE 126 V 75, E.5b). Die Frage, ob ein Leidensabzug zu gewähren ist, ist eine Rechtsfrage. Die Frage, wie hoch der Leidensabzug vorzunehmen ist, ist eine typische Ermessensfrage (LES 2011, 166; F OGH vom 08.02.2013, SV.2011.13, Erw. 11.7.3, uva; BGE 132 V 393, E.3.3.)
10.2.4. Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 04.04.2012 E.3.2. und E.3.3.). Daher rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitliche arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26.04.2010 E.4.2.1., 9C_980/2008 vom 04.03.2009 E.3.1.2., 8C_756/2007 vom 11.07.2008 E.4.3.3. uva.).
10.2.5. Nach den hier massgeblichen Feststellungen sind dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Er ist in einer solchen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die leidensbedingten Einschränkungen, insbesondere die Einschränkungen bei der Trageleistung, sind in diesem Zumutbarkeitsprofil bereits enthalten, weshalb sie im Rahmen eines allfälligen Abzugs nicht erneut berücksichtigt werden dürfen. Ein weitergehender Einbezug der gesundheitlichen Einschränkungen beim Abzug vom Tabellenlohn würde vielmehr eine unzulässige doppelte Berücksichtigung darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30.03.2017 E.4.1., 8C_12/2017 vom 28.02.2017 E. 5.5.1. und 8C_678/2015 vom 09.06.2016 E.5.6.). Der geltend gemachte Leidensabzug ist daher nicht gerechtfertigt.
10.2.6. Soweit der Kläger in der Revision auch sein Alter und sein längeres Fernbleiben vom Arbeitsmarkt anspricht, ist unstrittig festzuhalten, dass er aufgrund seiner unfallbedingten Einschränkungen seine ursprüngliche Arbeit nicht mehr ausüben kann. Er behauptet aber gar nicht, dass er wegen seines Alters seine gesundheitlich bedingte restliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, geschweige denn bestehen dazu konkrete Anhaltspunkte. Damit versagt die Rechtsrüge auch unter diesem Gesichtspunkt.
11. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf den Verwerfungsgrund der Unzulässigkeit der Revision mehrfach hingewiesen. Sie hat daher Anspruch auf die tarifmässig richtig mit CHF 1'613.35 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (vgl GE 2018, 138; GE 2018, 276; RIS-Justiz RS0035962).
Vaduz, am 03. Mai 2019