Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind in der Regel formelle Streitgenossen.
Wird nur die angefochtene Entscheidung und nicht das dieser vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung.
06 CG.2019.108
OGH.2022.65
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterInnen Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Valentina Hirsiger als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. ***** *****, ***** , *****, und 2. ***** *****, *****, *****, beide vertreten durch ***** Rechtsanwälte AG, 9490 Vaduz, gegen die beklagte Partei ***** ***** ***** *****, *****, vertreten durch ***** *****, Rechtsanwalt in *****, wegen (jeweils ausgedehnt) CHF 295'069.35 s.A. und CHF 444'172.35 s.A., über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 06.07.2022, 02 CG.2019.108-145, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 10.01.2022, 02 CG.2019.108-137, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird als nichtig a u f g e h o b e n. Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht z u r ü c k v e r w i e s e n und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei a u f g e t r a g e n.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
1. Aus der Ehe von ***** ***** ***** und ***** ***** ***** entstammen insgesamt vier Kinder: Die beiden Klägerinnen, der Beklagte und ***** ****, die nicht am Verfahren beteiligt ist. ***** ***** ***** ist am .04.1991, ***** ***** ***** am .01.2009 verstorben. Der Beklagte und seine Mutter ***** ***** ***** haben (nach einem körperlichen Angriff des Beklagten auf seine Mutter) am 03.04.1990 einen öffentlich beurkundeten Erbverzichtsvertrag abgeschlossen, mit dem der Beklagte “sowohl auf sein gesetzliches Erbrecht als auch auf seinen Pflichtteilsanspruch“ verzichtete. In einem von ***** ***** ***** am 03.02.1993 unter Widerruf von früheren letztwilligen Verfügungen errichteten neuen letztwilligen Verfügung setzte sie die Zweitklägerin als alleinige Erbin ein und die beiden anderen Töchter auf den Pflichtteil. Im Testament wurde unter anderem wörtlich festgehalten, dass sich diese beiden anderen Töchter „nach dem Tode meines Ehegatten mir gegenüber besonders schäbig und undankbar verhalten und sich bis heute verhalten würden“. Weiters findet sich in diesem Testament ein Passus mit folgendem Inhalt: „Mit meinem Sohn ***** ***** ……….. habe ich zwar am 03.04.1990 einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen. Aus diesem Grund stünden ihm gegen meinen Nachlass und meine Erben keinerlei Ansprüche zu, auch keine Pflichtteilsansprüche. Nachdem er sich nach dem Tod meines Ehegatten aber rührend um mich gekümmert hat und mir mit Rat und Tat zur Seite gestanden ist, soll er aus meinem Nachlass zu Lasten meiner Alleinerbin ***** ***** zwei Legate erhalten …..“. Vor ihrem Tod hat ***** ***** ***** ihren Kindern diverse Grundstücke ins Eigentum übertragen. So erhielt auch der Beklagte - durchwegs nach dem Abschluss des Erbverzichtsvertrags vom 03. April 1990 „diverse Grundstücke, darunter den Hälfteanteil am sogenannten „ Grundstück Nr *****“. Am 25. Oktober 2006 verfügte ***** ***** ***** letztwillig unter Widerruf der bisherigen letztwilligen Verfügungen, dass die Parteien dieses Verfahrens unter näher ausgeführten Modalitäten als ihre Erben eingesetzt werden und ***** ***** im Wesentlichen auf den Pflichtteil beschränkt wird (im Detail wird dazu in sinngemässer Anwendung der §§ 482, 469a ZPO auf die Ausführungen in den Seiten 35 bis 40 des Ersturteils ON 137 verwiesen).
2. Die Klägerinnen brachten am 27.09.2011 gegen den Beklagten eine Klage auf Rechnungslegung und Eidesleistung sowie auf Pflichtteilsergänzung aus der Rechnungslegung ein. Nach Einschränkung und Modifizierung des Klagebegehrens wurde dieses am 30. April 2019 (ON 82 S 11) dahin formuliert, dass der Beklagte bei sonstiger Exekution in die geschenkten Sachen schuldig erkannt werden möge, der Erstklägerin den Ausfall am Pflichtteil in Höhe von CHF 146‘998.78 samt 5% Zinsen seit 21.01.2009 und der Zweitklägerin den Ausfall am Pflichtteil in Höhe von CHF 305‘601.78 samt 5% Zinsen seit 21.01.2009 zu bezahlen. Dabei gingen die Klägerinnen von folgenden tabellarisch dargestellten Tatsachenannahmen, rechtlichen Erwägungen und Berechnungen aus: XXX
3. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt die Klagebegehren aus diversen Gründen. In der Tagsatzung vom 30. April 2019 (ON 82 S 15 vorletzter Absatz) wurde vom Beklagten „aus prozessökonomischen Gründen angeregt und beantragt, den Prozess vorerst auf die Frage des behaupteten missbräuchlichen Abschlusses (in Bezug auf die Klägerinnen) des zwischen ***** ***** und dem Beklagten abgeschlossenen Erb- und Pflichtteilsvertrages vom 03.04.1990 einzuschränken“.
4. Das Fürstliche Landgericht hielt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04. Juni 2019 „im Einvernehmen fest, dass bis auf die von den Klägerinnen beantragte neuerliche Begutachtung gemäss ON 53 sämtliche angebotenen Beweise aufgenommen wurden“. Weiters wurde protokolliert, dass die Klägerinnen „keinen Einwand zum Antrag des Beklagten auf Einschränkung auf die Frage des behaupteten missbräuchlichen Abschluss des Erbverzichtsvertrages vom 03. April 2019 erheben“. Daraufhin fasste das Erstgericht den Beschluss, dass „das Verfahren zur Fassung eines Zwischenurteils auf den Grund des Anspruchs, also auf die Frage, ob der zwischen ***** ***** und dem Beklagten abgeschlossene Pflichtteilsverzichtsvertrag rechtsmissbräuchlich abgeschlossen wurde bzw sich der Beklagte rechtsmissbräuchlich auf diesen Vertrag beruft, eingeschränkt wird“ (ON 86 S 26). Mit Zwischenurteil vom 04. Dezember 2019 (ON 90) sprach das Erstgericht aus, dass „das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht“. Weiters enthält der Tenor folgenden Zusatz: „Die Berufung des Beklagten auf den mit der verstorbenen ***** ***** ***** am 03. April 1990 abgeschlossenen Verzichtsvertrag ist rechtsmissbräuchlich“. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht unter anderem aus, dass es die (oben zu Punkt 2. und auf Seite 19 in ON 90 wiedergegebenen) „Berechnungen der Klägerinnen vollumfänglich nachvollziehen kann und sie für das eingeschränkte Verfahren auch als eigene übernimmt“ (ON 90 S 72).
5. Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 29.04.2020 (ON 98) der vom Beklagten gegen das genannte Zwischenurteil erhobenen Berufung keine Folge. Das Zwischenurteil wurde mit der Massgabe bestätigt, dass der in den Urteilstenor der erstinstanzlichen Entscheidung aufgenommene Passus „die Berufung des Beklagten auf den mit der verstorbenen ***** ***** ***** am 03.04.1990 abgeschlossenen Erbverzichtsvertrag ist rechtsmissbräuchlich“ zu entfallen hat.
6. Das Fürstliche Landgericht erkannte mit dem (nicht als solches bezeichneten) Endurteil vom 10. Januar 2022 (ON 137) nach einer von den Klägerinnern vorgenommenen Klagsausdehnung (ON 131 S 14) den Beklagten schuldig, „bei sonstiger Exekution in die geschenkten Sachen, also die ***** Parzellen Nr ***** (neu Nr *****), Nr ***** (neu Nr *****) und Nr ***** (neu Nr *****), der Klägerin zu 1. den Ausfall am Pflichtteil in Höhe von CHF 295‘069.35 samt 5% Zinsen seit 21. Januar 2009 zu zahlen und der Klägerin zu 2. den Ausfall am Pflichtteil in Höhe von CHF 444‘172.35 samt 5% Zinsen seit 21. Januar 2009 zu zahlen.“ Eine vom Beklagten erhobene „Einrede der Gegenforderung“ wurde zurückgewiesen. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 31 bis 75 derselben wiedergegebenen und als solche bezeichneten Feststellungen zugrunde, auf die an dieser Stelle im Hinblick auf die Art der zu fassenden Rekursentscheidung in sinngemässer Anwendung der §§ 482, 469a ZPO verwiesen werden kann.
7. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil ON 137 mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 06.07.2022 (ON 145) dahin Folge, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung zu fällen. In seiner Begründung thematisierte das Berufungsgericht zunächst die Frage, ob ***** ***** als pflichtteilsberechtigte Schwester der Verfahrensparteien dem Prozess hinzuzuziehen gewesen wäre, weil die als Universalsukzessoren eines Erblassers in einer Gesamthandschaft verbundenen Erben - wenn überhaupt - eine anspruchsgebundene einheitliche Streitpartei bildeten. Diese Frage wurde aber mit Hinweis auf die ohnehin vorzunehmende Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht abschliessend behandelt. Zu seinem das erstinstanzliche Zwischenurteil ON 90 mit einer Massgabe bestätigenden Urteil ON 98 hielt das Berufungsgericht nunmehr fest, dass damals folgende Fragen nicht verfahrensgegenständlich gewesen seien: Die Berechnung der Quote des Pflichtteilsanspruchs, der Einbezug der an die Klägerinnen im Rahmen der Verlassenschaft übergegangenen Vermögenswerte und deren Anrechnung auf den Pflichtteil, der Einbezug des Wertes des halben Industriegrundstückes ***** Parzelle Nr ***** in das Schenkungssubstrat sowie der Beginn des Zinsenlaufes. Dazu führte das Berufungsgericht zusammengefasst aus, dass gewisse im Rahmen der Verlassenschaft übergegangene Vermögenswerte (CHF 80‘486.08 an die Erstklägerin und CHF 219‘520.08 an die Zweitklägerin) aus diversen Gründen nicht zu berücksichtigen seien. Massgeblich sei nur der Nachlasspflichtteil von CHF 79‘296.69. Zur Frage des Einbezugs des Wertes des „halben Industriegrundstückes ***** Parzelle Nr *****“ lägen keine die abschliessende Beurteilung zulassenden Feststellungen vor. Insoweit sei das erstinstanzliche Verfahren ergänzungsbedürftig. Dies müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz führen. Schliesslich begründete das Berufungsgericht noch, warum seiner Meinung nach für die vorzunehmenden Berechnungen eine Quote von einem Achtel und nicht wie vom Erstgericht angenommen von einem Sechstel heranzuziehen sei. Den Beginn des Zinsenlaufes bestätigte das Berufungsgericht so wie er in erster Instanz angenommen worden war. Die Aufrechnungseinrede sei zu Recht zurückgewiesen worden. Schliesslich führte das Berufungsgericht noch aus, dass in der Berufung des Beklagten neu vorgetragene Tatsachen und angebotene Beweismittel schon in erster Instanz vorzulegen gewesen wären und daher hier nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Dieser Entscheidung setzte das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt bei. Das wurde damit begründet, dass nicht zuletzt auch die Frage zu klären sei, ob die pflichtteilsberechtigte Tochter ***** ***** dem Verfahren beizuziehen gewesen wäre.
8. Die Klägerinnen bekämpfen den Aufhebungsbeschluss ON 145 „seinem gesamten Umfang nach“ mit ihrem rechtzeitigen Rekurs wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Rekursausführungen münden in Anträge dahin, dass der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 145 und das Berufungsverfahren für nichtig erklärt und dem Berufungsgericht die neuerliche Verhandlung sowie Entscheidung in der Sache selbst unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshof aufgetragen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und beantragt, dem Berufungsgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufgetragen. Nach einem zweiten Eventualantrag wolle das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss aufheben und in der Sache selbst dahin erkennen, dass der Berufung der beklagten Partei keine Folge und das erstinstanzliche Urteil ON 137 bestätigt werde. Zur geltend gemachten Nichtigkeit wird zusammengefasst ausgeführt, dass das Berufungsgericht in mehrfacher Weise gegen die Rechtskraft des Zwischenurteils ON 90 verstossen habe. Mit diesem seien folgende Punkte rechtskräftig erledigt worden: - die konkrete Pflichtteilsquote der Klägerinnen (1/6); - der Einbezug der an die Klägerinnen im Rahmen der Verlassenschaft übergegangenen Vermögenswerte und deren Anrechnung auf den Pflichtteil der Klägerinnen; - der Einbezug des Industriegrundstücks ***** Parz. Nr. ***** in das Schenkungssubstrat des Beklagten; - der Beginn des Zinsenlaufs; sowie - die Verjährungseinrede. Diese Themen beträfen den Grund des Anspruchs und nicht die Höhe desselben und hätten daher nicht zum Gegenstand der Berufungsentscheidung gemacht werden dürfen. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden, ist die Wiedergabe des darüberhinausgehenden Rekursvorbringens an dieser Stelle nicht erforderlich.
9. Der Beklagte erstattete fristgerecht eine (richtig) Rekursbeantwortung, in der er beantragt, dem Rekurs der Klägerinnen keine Folge zu geben. Inhaltlich wirft er den Rechtsmittelwerberinnen unter anderem vor, sie wollten „seine bereits in den unteren Instanzen erhobenen in seinen Augen berechtigten materiellen Einreden und Einwände wie Pflichtteilsquote etc aus formellen Gründen (Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens) aushebeln und somit nicht zur Geltung kommen lassen“. Nach Auffassung des Rekursgegners dürfe diesem Ansinnen der Rekurswerberinnen kein Rechtsschutz gegeben werden, da sonst sein Zugang zum Recht nicht gewährleistet wäre. Die Rekursausführungen seien aber davon unabhängig ohnehin nicht berechtigt. Gegenstand des Zwischenurteils ON 90 sei nur die Frage der angeblich rechtsmissbräuchlich erfolgten Berufung auf den Pflichtteilsverzichtsvertrag gewesen. Dem sei ein zulässiger Zwischenantrag auf Feststellung zugrunde gelegen. Über einzelne Einwendungen hätte - von einem zulässigen Zwischenfeststellungsantrag abgesehen - kein Zwischenurteil ergehen können. Das Berufungsgericht habe sich daher in der angefochtenen Entscheidung zu Recht mit den bisher nicht beurteilten Fragen der Pflichtteilsquote und des Einbezugs des Industriegrundstückes ***** Parzelle Nr ***** in das Schenkungssubstrat, aber auch mit den übrigen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Von einer weiteren Wiedergabe der in der Rechtsmittelbeantwortung enthaltenen Ausführungen wird mit Verweis auf die nachstehenden Erwägungen abgesehen.
10. Der Rekurs ist gemäss § 487 Abs 1 Z 3 ZPO zulässig; er ist auch berechtigt.
10.1. Die Setzung des Rechtskraftvorbehaltes begründete das Fürstliche Obergericht damit, dass nicht zuletzt die Frage zu klären sei, ob die pflichtteilsberechtigte Tochter ***** ***** dem Verfahren beizuziehen gewesen wäre. Dazu bezog sich das Berufungsgericht auf die zu LES 2019, 31 veröffentlichte Entscheidung des OGH, wonach Erben, die in einer Gesamthandschaft verbunden seien, eine anspruchsgebundene einheitliche Streitpartei darstellen. Dem halten die Rekurswerberinnen unter anderem entgegen, dass nach der zitierten Entscheidung zwei (deutsche) Kinder Pflichtteilsergänzungsansprüche ihres vorverstorbenen (deutschen) Vaters und nicht ihre eigenen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht hätten. Der Rekursgegner hält es ebenfalls für fraglich, ob man in diesem Pflichtteilsprozess von einer notwendigen Streitgenossenschaft bzw einheitlichen Streitpartei gemäss § 14 Abs 1 ZPO sprechen könne. Zutreffend haben die Rekurswerberinnen darauf verwiesen, dass die in der zitierten Entscheidung LES 2019, 31 dargestellte Prozesssituation mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. Tatsächlich machten nämlich damals zwei von drei Erben ihres vorverstorbenen Vaters nicht ihre eigenen Pflichtteilsergänzungsansprüche sondern jenen ihres vorverstorbenen Vaters geltend. Das dritte Kind des vorverstorbenen Vaters war am Verfahren nicht beteiligt. Der strittige Anspruch ist im Wege der Universalsukzession auf alle Kinder des vorverstorbenen Vaters übergegangen, sodass diese Gesamthandberechtigte wurden. Der auf sie übergegangene Anspruch konnte daher nur einer einheitlichen Beurteilung unterzogen werden. Das bedeutet, dass am damaligen Zivilrechtsprozess alle drei Kinder, und zwar entweder auf Klags- oder Beklagtenseite beteiligt sein hätten müssen. Die vorliegende Verfahrenssituation ist aber dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerinnen ihre eigenen Pflichtteilsergänzungsansprüche verfolgen. Es handelt sich dabei nicht um einheitliche Ansprüche sondern vielmehr um solche, die einer unterschiedlichen Beurteilung zugänglich sind. Das ergibt sich unter anderem schon aus der unterschiedlichen Höhe der verfolgten Ansprüche. Während zum Beispiel mehrere Erben, die die Herausgabe eines Gegenstands oder sonst eine unteilbare Leistung schulden, eine einheitliche Streitpartei bilden, sind im Regelfall mehrere Pflichtteilsberechtigte als formelle Streitgenossen zu qualifizieren (Purtscheller in Schumacher, HB LieZPR Rz 6.47, 6.57 mwN; 2 Ob 239/15h mwN, so RIS-Justiz RS0012879). Allerdings sind unbedingt eingeantwortete Erben solidarisch verpflichtet oder berechtigt. In Rechtsstreitigkeiten, denen keine unteilbare oder nicht eine nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende Leistung zugrunde liegt, besteht keine einheitliche Streitpartei, weil jeder Erbe voll erfüllen, sich vergleichen oder für sich verzichten oder weitere Tatsachen geltend machen kann, die nur den Bestand der jeweiligen Teilforderung berühren (vgl RIS-Justiz RS0035470). Massgeblich ist also, ob die Erben in Rechtsstreitigkeiten eingebunden sind, denen - wie hier - keine unteilbare oder nur durch alle Erben gemeinsam zu erbringende (9 Ob 19/03i) oder einzufordernde Leistung zugrunde liegt. Schon deshalb ist es belanglos, dass ***** ***** dem Verfahren nicht beigezogen wurde.
10.2.1. In der Verhandlung vom 30. April 2019 (ON 82 S 15 vorletzter Absatz) wurde wie bereits erwähnt vom Beklagten „aus prozessökonomischen Gründen angeregt und beantragt, den Prozess vorerst auf die Frage des behaupteten missbräuchlichen Abschlusses (in Bezug auf die Klägerinnen) des zwischen ***** ***** und dem Beklagten abgeschlossenen Erb- und Pflichtteilsvertrages vom 03.04.1990 einzuschränken“. Die Klägerinnen haben dagegen keinen Einwand erhoben. In der Folge hat das Erstgericht den Beschluss gefasst, dass „das Verfahren zur Fassung eines Zwischenurteils auf den Grund des Anspruchs, also die Frage, ob der zwischen ***** ***** und dem Beklagten abgeschlossene Pflichtteilsverzichtvertrag rechtsmissbräuchlich abgeschlossen wurde bzw sich der Beklagte rechtsmissbräuchlich auf diesen Vertrag beruft, eingeschränkt“ wird (ON 86 S 26 unten). Daraufhin hat das Erstgericht die als „Zwischenurteil“ überschriebene Entscheidung vom 04. Dezember 2019 in ON 90 gefasst und Folgendes ausgesprochen: „Das Klagebegehren besteht dem Grunde nach zu Recht. Die Berufung des Beklagten auf den mit der verstorbenen ***** ***** ***** am 03. April 1990 abgeschlossenen Erbverzichtsvertrag ist rechtsmissbräuchlich“. Über Berufung der Beklagten hat das Fürstliche Obergericht mit seinem Urteil vom 29.04.2020 (ON 98) diese Entscheidung mit der Massgabe bestätigt, dass der soeben genannte Passus „Die Berufung ……… ist rechtsmissbräuchlich“ aus dem Urteilstenor zu entfallen habe. In den Entscheidungsgründen führte das Berufungsgericht unter anderem aus, dass die Parteien die Fällung des Zwischenurteils als solches und die Fassung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung ebenso wenig gerügt hätten wie den Umstand, dass das Erstgericht an sich unzulässig über die Frage der Verjährung abschliessend entschieden habe. Die Frage des Rechtsmissbrauchs sei aber nur eine von mehreren Anspruchsvoraussetzungen zur Erlassung eines Zwischenurteils und nicht in den Urteilstenor mitaufzunehmen, weshalb eine entsprechende Massgabeentscheidung zu fällen gewesen sei.
10.2.2. Nach der Formulierung der prozessualen Äusserung des Beklagten vom 30. April 2019 könnte diese gerade noch als ein auf § 258 Abs 2 ZPO gestützter Antrag auf Feststellung im Sinn des § 244 ZPO (Zwischenantrag auf Feststellung) qualifiziert werden. Allerdings kann ein solcher nur die Feststellung einer Vorfrage, nämlich eines streitiges Rechtsverhältnisses oder Rechts, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt, begehren. Der Zwischenfeststellungsantrag dient aber nicht dem Zweck, einzelne Rechtsfragen (wie hier eine behauptete rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise des Beklagten) für sich herauszuheben und zum Gegenstand eines Urteils zu machen. Darüber hinaus muss die Wirkung einer durch den Zwischenantrag begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen. Diese Wirkung muss aus dem Vorbringen des Antragstellers bzw aus der ganzen Sachlage heraus klar erkennbar sein. Die blosse, nicht näher konkretisierte Behauptung, die begehrte Feststellung wirke über den Rahmen des Rechtsstreites hinaus, genügt nicht für die Zulässigkeit eines Antrags auf Zwischenfeststellung. Das Fehlen dieser Wirkung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, was gegebenenfalls dazu führen kann, dass der Zwischenantrag mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen ist (Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack Taschenkomentar1 § 236 ZPO Rz 1, 3, 6).
10.2.3. Der Beklagte hat aber mit seiner Anregung bzw Antragstellung nur die unzulässige Abklärung einer einzelnen Rechtsfrage, ob nämlich ein bestimmtes Verhalten des Beklagten als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, angestrebt. Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aus der ganzen Sachlage, inwieweit die über den allfälligen Zwischenantrag auf Feststellung ergehende Entscheidung konkret über den Rechtsstreit hinaus Wirkung entfalten sollte. Wenngleich das Fehlen dieser Wirkung an sich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und aufzugreifen wäre, setzt dies aber doch - um dem OGH eine solche Vorgangsweise zu ermöglichen - ein zulässiges Rechtsmittel bzw das Fehlen einer bindenden Entscheidung voraus. Da aber das Urteil des Fürstlichen Obergerichts in ON 98, mit dem das Zwischenurteil ON 90 mit einer Massgabe bestätigt wurde, unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof in diesem Fall darauf nicht mehr eingehen.
10.2.4. Unabhängig davon hat das Erstgericht mit seinem Zwischenurteil ON 90 nicht nur über den allenfalls als Zwischenantrag auf Feststellung zu qualifizierenden Antrag gemäss § 393 Abs 2 ZPO (Grundlagenurteil) sondern auch im Sinn des Absatz 1 der zuletzt zitierten Gesetzesstelle in Form eines Grundurteils entschieden, indem es ohne einen (insoweit auch nicht notwendigen) darauf abzielenden Antrag ausgesprochen hat, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Aus den Entscheidungsgründen des Zwischenurteils ON 90 ergibt sich auch, dass das Erstgericht tatsächlich der Meinung war, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe (ON 90 S 73 Abs 2). In diesem Punkt wurde das Urteil ON 90 mit der Berufungsentscheidung ON 98 zur Gänze bestätigt, während der zweite, dem Antrag (der Anregung) des Beklagten folgende Ausspruch daraus elimiert wurde. Damit liegt ein von den Parteien nicht weiter angefochtenes, auch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof bindendes rechtskräftiges Zwischenurteil gemäss § 393 Abs 1 (Grundurteil) vor, wonach der von den Klägerinnen erhobene Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht.
10.3. Alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die seinen Bestand berühren, gehören zum Grund des Anspruchs (Ziehensack § 393 Rz 8). Das Grundurteil darf erst dann gefällt werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. Durch dieses Urteil werden alle den Grund des Anspruchs betreffenden Rechtsgründe, Einwendungen, Angriffs- und Verteidigungsmittel abschliessend erledigt. Im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des Anspruchs darf auf sie nicht mehr Bedacht genommen werden (Öhri in Schumacher Rz 23.70 mwN). In einem Zwischenurteil des Berufungsgerichts enthaltene Ausführungen zur Anspruchshöhe sind im fortgesetzten Verfahren nicht bindend. Das Zwischenurteil äussert insoweit auch Präklusionswirkung, als die Parteien keine weiteren Tatsachen vorbringen können, die den Grund des Anspruchs betreffen. Über einzelne Einwendungen darf kein Zwischenurteil ergehen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 § 393 Rz 9, 10 mwN). D Das Zwischenurteil beantwortet als Folge der Rechtskraftwirkung die Frage, ob ein Anspruch besteht, abschliessend. Innerhalb des Rechtsstreites sind daher Gericht und Parteien daran gebunden und dürfen die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neu aufrollen. Gebunden ist - wie bereits erwähnt - auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof. Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils kann sich aber nur auf die den Anspruchsgrund betreffenden Tatsachen und Einwendungen erstrecken, die vor dem Schluss der Verhandlung über den Grund des Anspruchs eingetreten waren und in diesem Verfahrensabschnitt geltend gemacht werden konnten (RIS-Justiz RS0040736). Richtig verweisen die Rechtsmittelwerberinnen darauf, dass laut der zu ZVR 1957/184, 176 veröffentlichten Entscheidung des öOGH nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über den Grund des Anspruchs im Verfahren über die Höhe des Anspruchs dessen Grundlage und Wesen nicht mehr verändert werden kann.
10.4. Zum Grund des Anspruchs zählen beispielsweise: Der Einwand des Mitverschuldens, jener des fehlenden Verschuldens (RIS-Justiz RS0122728), die Fragen des Vorliegens von Haftungsausschlüssen oder Haftungsbeschränkungen (Rechberger/Klicka § 393 Rz 9, 10; RIS-Justiz RS0122728), die Einwendungen eines gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsausschlusses oder einer derartigen Haftungsbeschränkung (RIS-Justiz RS0040725), sonstige in Betracht kommende vertragliche Vereinbarungen, Mängel, Schäden, Verschulden, Rechtswidrigkeit und Kausalzusammenhang, behaupteter weitergehender Forderungsverzicht (vgl 4 Ob 123/17t ua), das Ausmass der Schadensteilung (RIS-Justiz RS0106185), die Frage der Schlüssigkeit des ursprünglichen Klagsvorbringens (zum ursprünglich erhobenen Begehren), die Frage der Fälligkeit (vgl 4 Ob 123/17t; RIS-Justiz RS0040736), die Entscheidung über eine Gegenforderung (2 Ob 30/20f; RIS-Justiz RS0040757; Schwaighofer in Höllwerth/Ziehensack § 393 Rz 8).
10.5. Nach RIS-Justiz RS0106185 betrifft hingegen die Schadensminderungspflicht die Schadenshöhe. Selbst wenn mit Zwischenurteil ausgesprochen wurde, dass ein bestimmter Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, kann einer Klagsabweisung nicht entgegenstehen, dass die Höhe des Anspruchs unter bestimmten Umständen letztlich mit Null beziffert wird (vgl 9 ObA 59/12k).
10.6. Das bedeutet zusammengefasst, dass prozessuale Aspekte (wie etwa Einwände des beklagten Partei) sowohl den Grund als auch die Höhe eines Anspruchs betreffen können. Entscheidend ist, ob der Grund des Anspruchs mit einer Kürzung nur im Ergebnis, nicht aber seinem Wesen nach in Frage gestellt wird (vgl 9 ObA 59/12k). Es kommt also darauf an, ob ein Umstand den Anspruch erst gar nicht bzw nur bis zu einer bestimmten Höhe entstehen lässt oder ob ein an sich bestehender Anspruch allenfalls bis auf null reduziert wird. Beispielsweise sei auf den Einwand des Mitverschuldens oder jenen zu Haftungsbeschränkungen verwiesen.
10.7. Der Verstoss gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung stellt einen Nichtigkeitsgrund dar. Die materielle Rechtskraft ist, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, auch von Amts wegen wahrzunehmen, sodass die durch ihre Missachtung und den damit verwirklichten Nichtigkeitsgrund betroffene Entscheidung aufzuheben, die neuerliche Sachentscheidung aber unter Bindung an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage zu treffen ist (vgl RIS-Justiz RS0074226; vgl RS0132136).
10.8. Das Erstgericht hat sich in seinem rechtskräftigen Zwischenurteil ON 90 (S 72 mit dem Hinweis auf die Aufstellung der Klägerinnen in S 19; vgl auch oben Punkt 2.) erkennbar den gesamten tatsächlichen und rechtlichen Annahmen sowie den darauf fussenden Berechnungen der Klägerinnen angeschlossen und (nicht erfolgreich gerügt) zum Inhalt seiner eigenen Entscheidungsgründe erhoben. Aus diesen wurden der jeweilige Grund und die damaligen Quantifizierungen der Pflichtteilsansprüche abgeleitet. Diese Aspekte betreffen zu einem weit überwiegenden Teil, nämlich soweit es um die Einbeziehung von Liegenschaften, Schenkungen, des Nachlasses und dergleichen in die Berechnungen geht, den jeweiligen Grund der Ansprüche, sohin die Pflichtteilsergänzungsansprüche als solche und damit deren Wesen. Das führte dazu, dass die Vorinstanzen die Klagebegehren als dem Grunde nach als zu Recht bestehend qualifizierten. In diesem Umfang entfaltet das rechtskräftige Zwischenurteil Bindungswirkung. Ausschliesslich die Höhe der Ansprüche betrafen im Wesentlichen nur die den Berechnungen zugrunde liegenden Werte der Liegenschaften. Es wäre Sache der Parteien gewesen, die damaligen Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechend begründet anzufechten, wenn sie diese Vorgaben für unrichtig ansahen.
10.9. Die innerhalb des Rechtsstreits vom Zwischenurteil ON 90 ausgehende materielle Rechtskraft und deren Bindungswirkung legten die Pflichtteilsquoten für das weitere Verfahren über die Anspruchshöhe fest. Ihr Ausmass ist auch dem Grund des Anspruchs zuzuordnen, weil dieses eine Grundlage für den Pflichtteilsanspruch bildet. Dass der Pflichtteilsanspruch letztlich auch der Höhe nach von der Quote abhängt, ändert daran nichts. Wegen der umfassenden Bindungswirkung ist nicht entscheidend, dass dieser Aspekt im seinerzeitigen Rechtsmittelverfahren nicht näher thematisiert wurde. Gegen diese Bindungswirkung verstösst das Berufungsgericht in der nunmehr angefochtenen Entscheidung, wenn es dem Erstgericht für das weitere Verfahren - dem Zusammenhang nach offenbar auch durch den Hinweis, dass das nunmehrige Berufen der Klägerinnen auf den Erbverzichtsvertrag ebenfalls als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei - bindend eine Quote von einem Achtel vorgeben will (ON 145 Erw 11.1 S 64 - 66), während dem Zwischenurteil eine Quote von einem Sechstel zugrundlag.
10.10. Im Zwischenurteil ON 90 hat das Erstgericht berücksichtigt, dass die Erblasserin das „***** Grundstück *****“ dem Beklagten geschenkt hat (ON 90 S 71 Mitte, S 19 oben). In der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht dem Erstgericht eine umfangreiche Verfahrensergänzung zu Sachverhalten aufgetragen, aus denen sich dann in rechtlicher Hinsicht ableiten soll, ob diese Annahme richtig ist (ON 145 Erw 10.3 und 10.4). Auch diese Frage betrifft eine solche, die sich sowohl auf den Grund als auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bezieht. Wird nämlich dieses Grundstück bei der Ermittlung des Pflichtteilergänzungsanspruchs nicht miteinbezogen, so kann dies - abhängig von weiteren Verfahrensergebnissen - dazu führen, dass die hier strittigen Ansprüche schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehen, wie das beispielsweise die vom Erstgericht in seinem Zwischenurteil ON 90 S 19 (oben Punkt 2.) wiedergegebenen Berechnungen, denen sich das Fürstliche Obergericht angeschlossen hat, in Bezug auf den Anspruch der Erstklägerin zeigen.
10.11. Soweit im Rekurs der Einbezug der an die Klägerinnen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens übergegangenen Vermögenswerte und deren Anrechnung auf den Pflichtteil der Klägerinnen angesprochen wird, ist dem zu entgegnen, dass sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ohnehin nur jenen tatsächlichen sowie rechtlichen Annahmen und den darauf aufbauenden Berechnungen des Erstgerichts angeschlossen hat, die dieses seinem rechtskräftigem Zwischenurteil ON 90 S 19 iVm S 72 zugrunde gelegt hat (Berufungsurteil ON 145 Erw 10.2; oben Punkt 2.). Sie bildeten die Grundlage für den Ausspruch, dass die Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehen, sind damit dem Grund der Ansprüche, also ihrem Wesen zuzuordnen und im Verfahren über die Höhe der Ansprüche nicht mehr zu prüfen. Da insoweit aber kein abändernder Eingriff in die Bindungswirkung des Zwischenurteils vorliegt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
10.12. In seiner Berufung ON 138 gegen das Endurteil ON 137 hat der Beklagte zum Beginn des Zinsenlaufes mit 21. Januar 2009 auf sein Vorbringen laut Schriftsatz ON 132 (S 4 unten, S 5 oben) verwiesen und darin zusammengefasst geltend gemacht, dass die Klagsforderungen erst im Laufe des Verfahrens fällig gestellt worden seien. Wie erwähnt betrifft die Frage der Fälligkeit aber den Grund und nicht die Höhe des Anspruchs. Die Bezugnahme auf ein Vorbringen, dass nach der Fällung des Zwischenurteils ON 90 erstattet wurde, war daher in diesem Verfahrensstadium schon aus diesem Grund nicht mehr zulässig. Das Erstgericht hat seinem Zwischenurteil ON 90 die Klagebegehren zugrunde gelegt, nach denen der Beklagte den Klägerinnen die geltend gemachten Beträge seit 21.01.2009 schulde (ON 90 S 19). Mit seinem Ausspruch, dass diese Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehen, bezog sich daher das Erstgericht inhaltlich auch auf diesen Fälligkeitszeitpunkt. Soweit das Berufungsgericht den Zuspruch von Zinsen ab diesem Zeitpunkt für richtig befunden und damit im Ergebnis bestätigt hat, hat es somit nicht gegen die materielle Bindungswirkung des Zwischenurteils verstossen, sodass auch darauf nicht weiter einzugehen ist.
10.13. Entsprechendes gilt für die vom Berufungsgericht auch in der nunmehr angefochtenen Entscheidung thematisierte, aber bereits vom Erstgericht im rechtskräftigen Zwischenurteil ON 90 verworfene Verjährungseinrede. Die Verjährung würde den Anspruch, selbst wenn sie nur einen Teil desselben erfassen würde, dem Grunde nach vernichten.
10.14. Über eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist - wie erwähnt - nicht mit Zwischenurteil zu entscheiden. Sie betrifft die Höhe des Anspruchs. Mit den darauf bezughabenden und im Ergebnis bestätigenden Ausführungen hat daher das Fürstliche Obergericht ebenfalls nicht gegen die Bindungswirkung des Zwischenurteils ON 90 verstossen.
10.15. Dies ändert aber nichts daran, dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung, die in anderen wesentlichen Punkten die Bindungswirkung des Zwischenurteils ON 90 verletzt, über beide Klagsforderungen sowie die eingewendete Gegenforderung in einer einheitlichen aufhebenden Entscheidung abgesprochen hat und sich sohin die damit verbundene Nichtigkeit nicht auf einzelne, abtrennbare Anspruchsteile bezieht, sodass die Rechtsmittelentscheidung in ihrer Gesamtheit als nichtig aufzuheben war.
10.16. Den in der Rekursbeantwortung ausgeführten einleitenden Bemerkungen (vgl oben Punkt 9.) ist noch Folgendes entgegenzuhalten: Verfahrensbestimmungen haben den Zweck, den Parteien eines Zivilprozesses den Zugang zum Recht in einer durch das Gesetz geregelten sowie für richtig befundenen Weise zu ermöglichen und sicherzustellen. Diesen Intentionen des Gesetzgebers kann im Interesse der Parteien nur dann entsprochen werden, wenn die zivilprozessualen Bestimmungen auch eingehalten werden. Werden sie missachtet, so ist dies im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels von der übergeordneten Instanz entweder von Amts wegen (Nichtigkeit) oder auf entsprechende Rüge (Verfahrensmangel) aufzugreifen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten in seiner Rekursbeantwortung wird gerade dadurch - allerdings zu Gunsten beider Parteien - der Rechtsschutz gewährleistet und nicht wie von ihm sinngemäss ausgeführt verwehrt. Durch die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen wird nämlich gemäss den gesetzlichen Möglichkeiten sichergestellt, dass einerseits die anspruchsbegründenden Umstände und andererseits die vom Beklagten erwähnten materiell-rechtlichen Einreden und Einwände in einer dem Gesetz entsprechenden Weise berücksichtigt werden. Insbesondere aus den von den Prozessbestimmungen unter anderem vorgegebenen Gründen der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit ist es auch Sache der Parteien, im Rahmen der Parteienmaxime bei der Prozessführung darauf Bedacht zu nehmen.
11. Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 letzter Satz begründet. Da nur die angefochtene Entscheidung und nicht das dieser vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurde, kommt § 51 ZPO nicht zur Anwendung (Purtscheller in Schumacher Rz 10.39).
Vaduz, am 3. Februar 2023