06 CG.2021.157
OGH.2022.54
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei ***** AG, *****, 9490 Vaduz, vertreten durch ***** ***** Rechtsanwälte AG, 9495 Triesen, wider die beklagte Parteien 1. ***** *****, *****, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. ***** *****, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, 2. Dr. ***** *****, *****, 9434 Au SG und 3. ***** *****, *****, 9490 Vaduz, 2. und 3. vertreten durch ***** Rechtsanwälte AG, 9490 Vaduz, wegen Unterlassung (Revisionsinteresse CHF 3'000.00) über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.06.2022, 06 CG.2021.157, ON 27, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.02.2022, 06 CG.2021.157, ON 16, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revision wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit CHF 959.60 und der zweit- und drittbeklagten Partei die mit CHF 1‘055.57 jeweils bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
1. Die klagende Partei stellte folgendes Klagebegehren (Hauptbegehren): „1. Der Erstbeklagte hat es im Sinne des mit der klagenden Partei vereinbarten Konkurrenzverbots (Ziff. 9 des Arbeitsvertrages vom 14./17.05.2019) bis 31.05.2023 zu unterlassen, Mitarbeitende der klagenden Partei direkt oder indirekt abzuwerben und für die folgenden Kunden der klagenden Partei tätig zu sein bzw Geschäfte abzuwickeln: ***** ***** & Co. AG, ***** ***** AG, ***** ***** AG, ***** ********** AG, ***** ***** Treuunternehmen, ***** ***** A**** Anstalt, ***** ***** B**** AG, ***** Aktiengesellschaft, ***** + ***** AG, ***** AG; 2. Der Zweitbeklagte hat es im Sinne des mit der klagenden Partei vereinbarten Konkurrenzverbots (Ziff. 9 des Arbeitsvertrages vom 14.05.2019) bis 31.05.2023 zu unterlassen, Mitarbeitende der klagenden Partei direkt oder indirekt abzuwerben und für die folgenden Kunden der klagenden Partei tätig zu sein bzw Geschäfte abzuwickeln: ***** ***** & Co. AG, ***** ***** AG, ***** ***** AG, ***** ********** AG, ***** ***** Treuunternehmen, ***** ***** A**** Anstalt, ***** ***** B**** AG, ***** Aktiengesellschaft, ***** + ***** AG, ***** AG; 3. Der Drittbeklagte hat es im Sinne des mit der klagenden Partei vereinbarten Konkurrenzverbots (Ziff. 9 des Arbeitsvertrages vom 13./16.05.2019) bis 31.05.2023 zu unterlassen, Mitarbeitende der klagenden Partei direkt oder indirekt abzuwerben und für die folgenden Kunden der klagenden Partei tätig zu sein bzw Geschäfte abzuwickeln: ***** ***** & Co. AG, ***** ***** AG, ***** ***** AG, ***** ********** AG, ***** ***** Treuunternehmen, ***** ***** A**** Anstalt, ***** ***** B**** AG, ***** Aktiengesellschaft, ***** + ***** AG, ***** AG“.
1.1. Eventualiter, für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens, wurde dann noch ein Eventualbegehren (Feststellungsbegehren) gestellt.
1.2. Begründet wurde die Klage damit, dass den drei Beklagten von der klagenden Partei am 23.02.2021 unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 31.05.2021 gekündigt worden sei. Die beklagten Parteien seien für die restliche Zeit der Kündigungsfrist freigestellt worden. Grund für die Kündigung sei gewesen, dass die drei Beklagten einerseits in Einzelgesprächen und andererseits mittels einer gemeinsam verfassten E-Mail vom 09. Februar 2021 auf den Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der klagenden Partei zugekommen seien und diesem das unverschämte Angebot gemacht hätten, dass sich die Aktionäre der klagenden Partei mit den beklagten Parteien in einer gemeinsamen Gesellschaft zusammenschliessen könnten. Dabei wären den drei beklagten Parteien je 25% der Anteile zugekommen und der Muttergesellschaft nur weitere 25%. Die beklagten Parteien hätten versucht, ihre Verhandlungsmacht gegenüber der klagenden Partei schamlos auszunützen. Dieses Angebot hätte ein Ultimatum dargestellt. Sie hätten dem Verwaltungsrat der klagenden Partei auch mitgeteilt, dass die beklagten Parteien ihre Zukunft bei der klagenden Partei ernstlich in Frage stellen würden. Das vereinbarte Konkurrenzverbot sei daher gemäss § 1173a Art 68 Abs 2 ABGB nicht dahingefallen.
2. Die beklagten Parteien haben dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass die Beklagten mit ihrem Beteiligungswunsch ihre Treuepflicht nicht verletzt hätten. Die Ideen, die ausgetauscht worden seien, reichten bis in das Jahr 2017 zurück. Schon im September 2020 habe der Verwaltungsrat der Klägerin den Zweitbeklagten zu einem Mitarbeitergespräch eingeladen und in dessen Rahmen sei eine Beteiligung ausdrücklich angeboten worden. Die Kündigung vom 23.02.2021 habe die drei Beklagten aus heiterem Himmel getroffen. Im Vorfeld hätte nicht das Geringste auf diesen Ausgang hingedeutet. Die Beklagten hätten nie die Absicht verfolgt, ihre Vorstellungen dem Geschäftsführer oder dem Aktionariat der Klägerin aufzuzwingen. Sie hätten also nie dem Arbeitgeber einen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben, sodass das Konkurrenzverbot dahingefallen sei.
3. Mit Urteil vom 24.02.2022 wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren und auch das Eventualbegehren zur Gänze ab und verpflichtete die klagende Partei den beklagten Parteien die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
3.1. Die Feststellungen des Urteiles und die rechtliche Beurteilung können aufgrund der formellen Erledigung dahingestellt bleiben.
4. Dagegen erhob die klagende Partei eine Berufung. Mit Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.06.2022 wurde der Berufung keine Folge gegeben und die klagende Partei verpflichtet, den beklagten Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Auch hier können die Entscheidungsgründe auf sich beruhen. Als Rechtsmittelbelehrung wurde beigefügt, dass gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel zulässig sei.
5. Rechtzeitig erhob die klagende Partei eine Revision gegen dieses Urteil, die in den Antrag mündet, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Revisionswerberin vollumfänglich stattgegeben werde.
5.1. Zur Zulässigkeit der Revision entgegen der Rechtsmittelbelehrung bringt die Revisionswerberin zusammengefasst vor, dass die Bemessungsgrundlage bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage sei, nach Art 20 lit a GGG mit CHF 3‘000.00 zu bewerten sei. Das Verfahren fiele daher zunächst unter die Bagatellbestimmung des § 535 Abs 1 ZPO. Nach Abs 2 seien aber die in Art 20 des Gerichtsgebührengesetzes bezeichneten Streitigkeiten keine Bagatellsachen. Es handle sich im gegenständlichen Fall um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art 20 lit a des GGG, sodass es sich nicht um eine Bagatellsache handle und die diesbezügliche Revisionsbeschränkung nach § 471 Abs 1 ZPO nicht zum Tragen komme.
5.2. Die weitere Einschränkung der Revision durch § 471 Abs 2 Z 1 und 2 komme deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Hauptsache handle. Deshalb sei auch bei einer Bestätigung des Urteils des Landgerichtes vom Berufungsgericht zur Gänze die Revision zulässig.
6. Die Beklagten wendeten zur Frage der Zulässigkeit der Revision zusammengefasst ein, dass nur die Frage zu klären sei, ob es sich im gegenständlichen Rechtsstreit um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle, denn nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sei die Revisionsbeschränkung nach § 471 Abs 2 Z 1 und 2 wirksam. Mit anderen Worten gebe es keine Beschränkung in der Zulassung der Revision in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, auch wenn der Streitwert unter CHF 50‘000.00 liegt und das Fürstliche Obergericht die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze bestätigt habe. Die gegenständliche Streitigkeit sei aber eine vermögensrechtliche.
7. Die Revision ist unzulässig. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
7.1. Obwohl der Streitwert in dieser Rechtssache nur CHF 3‘000.00 beträgt, also unter der Bagatellgrenze von CHF 5‘000.00 liegt, handelt es sich nicht um eine Bagatellsache. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind nämlich in Art 20 des GGG ausdrücklich erwähnt. Nach Art 20 lit a GGG sind nämlich arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, mit CHF 3‘000.00 zu bewerten. Dass es sich im gegenständlichen Falle um eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit handelt, kann nicht bezweifelt werden, sodass die Ausnahmebestimmung nach § 535 Abs 2 ZPO zum Tragen kommt. Es handelt sich also nicht um ein Bagatellverfahren und daher liegt kein Ausschluss der Möglichkeit einer Revision gemäss § 471 Abs 1 ZPO vor.
7.2. Gemäss § 471 Abs 2 ZPO ist die Revision, ausser in Bagatellsachen, gegen Urteile des Berufungsgerichtes jedenfalls zulässig, allerdings mit der Ausnahme, wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht CHF 50‘000.00 überschreitet und überdies das angefochtene Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom Berufungsgericht in der Hauptsache zur Gänze bestätigt wird. Der Streitwert über den das Berufungsgericht im gegenständlichen Fall entschieden hat, beträgt CHF 3‘000.00 und das angefochtene Urteil des Landgerichtes wurde vom Berufungsgericht zur Gänze bestätigt. Es ist also nur die Frage zu klären, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Denn nur für solche gilt die Ausnahme von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Revision. Bei der Revision der liechtensteinischen Zivilprozessordnung wurde insbesondere auch als Ziel eine Verkürzung der Verfahren durch Rechtsmittelbeschränkungen angestrebt. So sollte auch neben anderen Rechtsmittelbeschränkungen die Anfechtbarkeit von Urteilen verkürzt werden, wobei sich der Gesetzgeber bewusst vom österreichischen System einer „Zulassungsrevision“ abgewandt hat, weil dies zu kompliziert sei und es dadurch der beabsichtigten Beschleunigung des Verfahrens zuwiderlaufen würde (BuA Nr 19/2018 S 23/24). Die Revisionsbeschränkung aufgrund des Streitwerts gilt nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten, falls also mit der Klage die Zahlung einer Geldsumme verlangt oder eine Leistung, die vermögensrechtlich realisiert oder verwertet werden kann, begehrt wird. Ganz allgemein handelt es sich dann um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn mit der Klage letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BuA Nr 19/2018 S 122). Im zitierten Bericht und Antrag wird der Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeiten von nicht vermögensrechtlichen nur dadurch negativ abgegrenzt, dass unter nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beispielsweise Statusprozesse, insbesondere Ehescheidungsklagen, Klagen auf Bestreitung der ehelichen Geburt oder auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft, sowie Klagen über höchstpersönliche Ansprüche, die ihrem Wesen nach einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich sind, verstanden werden. Unter dem Begriff vermögensrechtliche Streitigkeiten sollen sohin alle Streitigkeiten fallen, denen im weitesten Sinn eine vermögensrechtliche Anspruchsgrundlage zugrunde liegt oder die auf eine vermögenswerte Leistung gerichtet sind (Schumacher, Das neue Schiedsverfahren, LJZ 2011, 105 [107]). Ganz allgemein handelt es sich somit um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn mit der Klage letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (OGH 30.08.2019 03 CG.2018.196, GE 2020, 193).
7.3. Die gegenständliche Unterlassungsklage hat ausschliesslich einen wirtschaftlichen Hintergrund, nämlich die gekündigten und ausgeschiedenen Mitarbeiter zwei Jahre lang bei den wichtigsten Kunden von einer Konkurrenztätigkeit auszuschliessen und damit die eigene vermögensrechtliche Situation abstrakt zu verbessern. Der Verweis der Revisionswerberin auf § 502 Abs 5 öZPO geht fehl, weil eben der österreichische Gesetzgeber Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen ausdrücklich von den Wertgrenzen ausgenommen hat. Der ***** Gesetzgeber hat dies nicht übernommen. In § 471 Abs 3 sind nur die „Sozialrechtssachen“ erwähnt aber nicht arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, daneben auch noch in Z 3 Verfahren in Ehe- und Partnerschaftssachen. Hätte der Gesetzgeber auch arbeitsgerichtliche Streitigkeiten von der Ausnahme des § 471 Abs 2 ZPO im Allgemeinen ausnehmen wollen, so hätte er dies dort ohne weiteres normieren können. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes in Bezug auf Rechtsmittelbeschränkungen ist nicht zielführend. So ist zwar im Zweifel von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels auszugehen, aber hier ist zu beachten, dass bei der Einführung dieser Bestimmung das Ziel des Gesetzgebers die Beschränkung der Rechtsmittel war, dies auch für Rechtsmittel gegen die Urteile des Fürstlichen Obergerichtes. Es würde auch nicht einleuchten, dass beispielsweise ein derartiges Unterlassungsbegehren viel wichtiger zur doppelten Überprüfung, einerseits durch das Fürstliche Obergericht und dann noch einmal durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof, wäre, als eine Leistungsklage knapp unter CHF 50‘000.00, die jedenfalls bei voller Bestätigung durch das Fürstliche Obergericht nicht anfechtbar wäre.
8. Die Revision ist somit unzulässig.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Es sind ihnen daher die Kosten für die Revisionsbeantwortungen zu ersetzen. Bei der erstbeklagten Partei war ein minimaler Fehler zu korrigieren, bei der zweit und drittbeklagten Partei beträgt der Streitgenossenzuschlag nur 10%, weil auf Seiten des Rechtsvertreters nur zwei Parteien vertreten wurden. Insoweit war ein Abstrich zu machen.
Vaduz, am 4. November 2022