06 EG. 2012.98
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter/-in , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch F, wegen Ehescheidung (Streitwert CHF 3.000,--) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 19.12.2013, 06 EG.2012.98-40, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 8.7.2013, 06 EG.2012.98-31, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
I. den Beschluss gefasst:
Das "Ergänzende Vorbringen" der beklagten Partei vom 25.4.2014 samt Beilagen wird z u r ü c k g e w i e s e n .
II. zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit CHF 1.047,30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
2.1 Mit seiner am 6.11.2012 eingebrachten, auf Art 56 EheG gestützten Klage begehrte der Kläger die Scheidung von der Beklagten. Er brachte dazu zusammengefasst vor, dass die Ehe bis ins Jahr 2009 harmonisch verlaufen sei. In den darauffolgenden Jahren sei es zu heftigen Streitigkeiten gekommen, wobei die Beklagte den Kläger nicht nur verbal, sondern auch wiederholt schwer tätlich angegriffen und ihn auch ständig und für ihn unerträglich verfolgt habe. Es sei seitens der Beklagten auch zu ungerechtfertigten öffentlichen Eifersuchtsszenen gekommen. Die Vorkommnisse hätten ein wiederkehrendes Eingreifen durch die liechtensteinische Landespolizei und das Kriseninterventionsteam sowie diverse Konsultationen beim Amt für Soziale Dienste notwendig gemacht. Die Art und die Intensität der Übergriffe auf den Kläger, die grundlosen, langandauernden Eifersuchtsanfälle, wie auch die Wahnvorstellungen hätten das übliche Konfliktverhalten bei weitem überschritten und würden die Weiterführung der Ehe für den Kläger unzumutbar machen. Die Ehe sei mittlerweile auch unheilbar zerrüttet.
2.2 Die Beklagte beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass sie den Kläger nicht tätlich angegriffen habe und es ihrerseits auch nicht zu ungerechtfertigten öffentlichen Eifersuchtsszenen gekommen sei. Es seien weder seitens des Klägers noch seitens der Beklagten strafrechtliche Tatbestände erfüllt worden. Es sei so gewesen, dass sich bei Ehestreitigkeiten einmal der Kläger und ein anderes Mal die Beklagte oder sogar beide gemeinsam bei der Landespolizei gemeldet hätten.
Die Beklagte leide auch nicht an unvorhersehbaren heftigen Wahnvorstellungen. Sie liebe den Kläger nach wie vor. Auch für sie sei die Ehe nicht immer einfach. Ihrer Ansicht nach würden die Streitteile grundsätzlich ein für ältere Personen übliches Eheleben führen. Für sie sei nicht einzusehen, wieso es für den Kläger nach 23-jährigem Zusammenleben - bei einer Dauer der Ehe von insgesamt 18 Jahren - nicht mehr zumutbar sein solle, mit der Beklagten verheiratet zu sein. Die Ehe sei jedenfalls nicht unheilbar zerrüttet.
3.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung nachstehenden, wörtlich wiedergegebenen Sachverhalt zu Grunde:
"Am 17.7.2009 bat die Beklagte die Polizei telefonisch um Hilfe, da sie mit ihrem Ehemann in einem verbalen Streit sei. Daraufhin erfolgte eine Streitschlichtung durch die Landespolizei, wobei keine Straftatbestände festgestellt werden konnten. Am 9.5.2010 ersuchte die Beklagte die Landespolizei telefonisch um Hilfe, da sie Eheprobleme hätten. Auch dabei konnten keine Straftatbestände festgestellt werden, hingegen wurde den Parteien das Amt für Soziale Dienste als Kontaktstelle für Beratungsmöglichkeiten angegeben. Am 2.5.2012 bat der Kläger die Landespolizei telefonisch um Hilfe, da seine Ehefrau alles kurz und klein schlage. Daraufhin erfolgte eine Streitschlichtung durch die Landespolizei, wobei keine Straftatbestände festgestellt werden konnten. Am 3.5.2012 meldete sich die Beklagte persönlich am Schalter der Landespolizei und erklärte, dass sie Angst vor dem Kläger habe, er habe sie bedroht. Nach einer persönlichen Befragung der Beklagten und einer telefonischen Befragung des Klägers konnte die Landespolizei keine Straftatbestände feststellen, wobei den Eheleuten das Kriseninterventionsteam und das Amt für Soziale Dienste als mögliche Kontaktstellen genannt wurden. Am 7.5.2012 bat der Kläger die Landespolizei telefonisch um Hilfe, da ihn seine Ehefrau angegriffen habe. Daraufhin erfolgte eine Streitschlichtung durch die Landespolizei, wobei keine Straftatbestände festgestellt werden konnten. Am 27.5.2012 meldete sich der Kläger zusammen mit der Beklagten persönlich am Schalter der Landespolizei und erklärte, dass zwar nichts Strafrechtliches passiert sei, er jedoch keinen Rat mehr wisse, wie es mit ihrer Ehe weitergehen solle. Daraufhin wurde auf Wunsch des Klägers ein Mitglied des Kriseninterventionsteams aufgeboten und der Amtsarzt zur Beratung bzw. medizinischen Beurteilung beigezogen. Am 20.8.2012 meldete ein Mitglied des Kriseninterventionsteams der Landespolizei telefonisch, dass der Kläger soeben mitgeteilt habe, dass seine Ehegattin wieder auf ihn losgegangen sei. Daraufhin erfolgte eine Sachverhaltsermittlung durch die Landespolizei, wobei keine Straftatbestände festgestellt werden konnten.
Der Kläger wandte sich jeweils an die Polizei, wenn er sich nicht mehr zu wehren wusste. Die Beklagte will sich dabei jeweils nur zur Wehr gesetzt haben.
Am 7.5.2012 kam es in der ehelichen Liegenschaft der Parteien zu einer Intervention der Landespolizei wegen häuslicher Gewalt. Zuvor hatte der Kläger gemeldet, dass ihn die Beklagte mehrmals angegriffen habe und ihm dabei in die Augen gefahren sei. Beim Eintreffen der Landespolizei vor Ort konnte das in häuslicher Gemeinschaft lebende Paar angetroffen werden. Dabei war die Beklagte sichtlich angespannt und schrie lautstark herum, sodass die Parteien räumlich getrennt und mündlich zur Sache befragt wurden. Dabei gab der Kläger an, dass er seit geraumer Zeit mit seiner Frau Probleme habe und deshalb die Scheidung einleiten wolle. Demgegenüber beschwerte sich die Beklagte über das Verhalten des Klägers und meinte, dass sie weder mit einer Scheidung einverstanden sei noch den gemeinsamen Haushalt verlassen werde. Eine vernünftige Befragung der Beklagten war nicht möglich, da diese immer wieder herumschrie und den Kläger mehrfach beschuldigte. In der Folge zog die Landespolizei G*** als Amtsarzt bei, um eine Eigen- und vor allem Fremdgefährdung des Klägers durch die Beklagte zu vermeiden. Nach erfolgter medizinischer Begutachtung durch den Amtsarzt konnte bei der Beklagten weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung festgestellt werden. Hingegen war der Amtsarzt mit den Beamten vor Ort der Meinung, dass die Eheleute einer räumlichen Trennung bedürfen. Anschliessend wurde mit den Parteien nochmals über eine räumliche Trennung gesprochen, wobei sich der Kläger einverstanden erklärte, bis zur Entscheidungsfindung das Haus zu verlassen und in einem Hotel zu übernachten. Ein strafrechtlicher Tatbestand konnte bei dieser Intervention durch die Landespolizei nicht eruiert werden. Am selben Abend kehrte der Kläger wieder nach Hause zurück.
Am 24.10.2012 fuhr die Beklagte dem Kläger zur Kanzlei dessen Rechtsvertreters nach und machte dort im Empfangsbereich ein Theater. Die Beklagte selbst hatte im C*** keinen Termin.
Als der Kläger einmal an einem - in zeitlicher Hinsicht nicht mehr genau feststellbaren - Dienstag den Stammtisch im Restaurant H*** besuchte, erschien die Beklagte dort und forderte den Kläger auf, nach Hause zurückzukehren, was dieser nicht tat.
Als der Kläger am 12.3.2013 leere Flaschen entsorgte, wurde er von der Beklagten mit dem Vorwurf konfrontiert, dass Flaschen fehlen würden bzw. leer seien und ob jemand im Haus gewesen sei.
Es musste schon mehrmals das Kriseninterventionsteam (KIT) im Haushalt der Parteien erscheinen. Der Kläger fürchtet sich vor der Beklagten, zumal es auch schon zu körperlichen Übergriffen kam. Der Leidensdruck des Klägers ist sehr gross, zumal sich die Auseinandersetzung zwischen den Parteien schon über längere Zeit erstreckt. Am Mittwoch den 17.4.2013 läutete es an der Tür der Parteien, worauf eine jüngere Frau mit einem Bettelbrief vor der Türe stand und der Kläger dieser zu verstehen gab, dass er kein Kleingeld hätte, wobei er die Türe wieder zumachte. Daraufhin begab sich die Beklagte nach draussen und redete mit der besagten Frau. Als die Beklagte wieder ins Haus zurückkehrte, warf sie dem Kläger lautstark vor, diese Frau bestellt zu haben, um Sex mit ihr zu haben. Auch warf sie ihm vor, dass immer wieder fremde Frauen ins Haus kämen.
Es konnte nicht festgestellt und auch nicht als bescheinigt angenommen werden, dass der Kläger die Beklagte zu Oralsex gezwungen hätte.
Beim Kläger bestehen folgende psychiatrische Diagnosen:
Akute, schwere Belastungsreaktion (ICD-10: F43.02), bestehen aus einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) und Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.9); dies verbunden mit Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0) und Mangel an Entspannung (ICD-10: Z73.2).
Bei der vorerwähnten schweren Belastungsreaktion handelt es sich um die sogenannte Hauptdiagnose, welche gemäss der internationalen Klassifikation psychischer Störungen unter dem Haupttitel der sogenannten "Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen" abgehandelt wird. Die mit "Z" gekennzeichneten zweit- und drittrangigen Diagnosen stellen keine eigenen Krankheitsentitäten dar, sind aber in der psychiatrischen Gutachtenspraxis üblich, um Ursachenkonstellationen erkenntlich zu machen. Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass zur Diagnosestellung (Hauptdiagnose) sogenannte Eingangskriterien erfüllt sein müssen. Für die "akute Belastungsreaktion" sind dies hier gemäss ICD-10 die Folgenden:
A) Erleben einer aussergewöhnlichen psychischen oder physischen Belastung
B) Der aussergewöhnlichen Belastung folgt unmittelbar der Beginn der Symptome (innerhalb einer Stunde)
C) Es gibt zwei Symptomgruppen: die akute Belastungsreaktion wird unterteilt in F43.00 leicht nur Symptome aus Gruppe 1
F43.01 mittelgradig Symptome aus Gruppe 1 und 2 Symptome aus Gruppe 2
F43.02 schwer Symptome aus Gruppe 1 und 4 Symptome aus Gruppe 2 oder Dissoz. Stupor (F44.2).
Die Kriterien B, C und D der genannten Angststörung (F41.1)
a) Rückzug von erwarteten sozialen Interaktionen
b) Einengung der Aufmerksamkeit
c) offensichtliche Desorientierung
d) Ärger oder verbale Aggression
e) Verzweiflung oder Hoffnungslosigkeit
f) unangemessene oder sinnlose Überaktivität
g) unkontrollierbare oder aussergewöhnliche Trauer
Aus psychiatrischer Sicht erfüllt der Kläger die geforderten Kriterien der Gruppe 1 (generalisierte Angststörung). Zusätzlich erreicht er von der Gruppe 2 zumindest vier der geforderten Symptomanzahl (a, b, d, e), sodass der Schweregrad der Störung als "schwer" einzustufen und die Diagnose ICD-10 F43.2 zu wählen ist. Auffallend ist besonders, dass der Kläger über die Zeit ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten etabliert hat, welches sich gerade auch im Zuge der Konsultationen bei I*** gezeigt hat. Hierzu gehören zahlreiche "Sozialkontaktabbrüche", das "heimliche Parkieren", die angstvollen Telefonanrufe etc. Dies gepaart mit einer durchaus der Situation angepassten reduzierten Introspektionsfähigkeit; bei einem anhaltenden, reaktiven Ausnahmezustand resultiert in einer für Aussenstehende möglicherweise nur schwer nachvollziehbaren Ambivalenz des Klägers bezüglich einer nachhaltigen "räumlichen Beabstandung", wie dies mehrfach bereits durch die involvierten Helfersysteme kurzfristig empfohlen worden ist. Die Angaben des Klägers gegenüber I*** sind aus Behandlersicht nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, zumal zu den einbezogenen Fremdangaben keine offensichtlichen Widersprüche bestehen. Die aktuelle Lebenssituation ist aus psychiatrischer Sicht für den Kläger als aussergewöhnlich belastend einzustufen, was sich auch in den gestellten Diagnosen widerspiegelt.
Der Kläger steht seit dem 21.12.2012 bei I***, für Psychiatrie und Psychotherapie, ***, in Behandlung. Der vorstehende Bericht beruht auf dem Stand der letzten Konsultation vom 22.2.2013.
Am 25.4.2013 fand eine weitere Konsultation des Klägers bei I*** statt. Dabei berichtete der Kläger, dass sich in den vergangenen Wochen nichts Wesentliches verbessert habe. Er wisse vielfach nicht, wo seine Frau sei, teilweise übernachte sie auch auswärts und komme erst am Morgen heim. An jenem Tag habe die Beklagte ihm vorgeworfen, ihre Tasche gestohlen zu haben, und 5 Minuten herumgetobt. Vor 8 Tagen habe eine junge Bettlerin aus Moldavien geklingelt, wobei in der Folge die Beklagte mit dieser Frau geredet habe und dann nach ihrer Rückkehr ins Haus ihn bezichtigt habe, solche Frauen zu bestellen und mit ihnen Sex zu haben. Dabei habe die Beklagte ihn über 1 Stunde angeschrien, und zwar auch vor der Tür. Er leide darunter massiv und sei verzweifelt, zumal er sich auch nicht ins Haus zurückziehen könne, weil sie ihn verfolge. Der letzte sexuelle Kontakt habe an ihrem Geburtstag vom ***.2012 stattgefunden. Anlässlich der Konsultation vom 25.4.2013 wirkte der Kläger fahrig, atemlos und unruhig, wobei er sich in einem Redefluss befand. Dabei wirkte er aufgebracht und verzweifelt.
Am 2.4.2013 und an den vorangegangenen Tagen hatte I*** von der Beklagten mehrere, zum Teil empörte Anrufe erhalten. Bereits am 25.3.2013 war I*** von der Beklagten mit mehreren Telefonaten konfrontiert worden, wobei sie sich über den Kläger beschwerte.
Teilweise wurden die Anrufe der Beklagten von I*** nicht entgegengenommen, weil sie ausserhalb der Geschäftszeiten, so z.B. spät abends erfolgten. Im Rahmen der Telefongespräche der Beklagten mit I*** machte diese auch Andeutungen im Sinne einer Verschwörung dahingehend, dass ihr Rechtsvertreter und derjenige ihres Mannes unter einer Decke stehen würden.
Bei dem von I*** in seinem Verlaufsbericht vom 1.3.2013 auf Seite 6 verwendeten Begriff "Stalking" handelt es sich nicht um eine psychiatrische Diagnose, sondern um eine deskreptive Beschreibung der Verfolgungsaspekte seitens der Beklagten. So hängte der Kläger teilweise das Telefon auf, während er mit I*** telefonierte, um dann wieder zurückzurufen mit der Erklärung, dass seine Frau wieder nach Hause gekommen sei. Weiters fiel I*** auf, dass der Kläger jeweils seine Kappe ins Gesicht zog, als er in der öffentlich exponierten Praxis seines Psychotherapeuten erschien.
Anlässlich der Konsultationen bei I*** zeigte der Kläger auch vegetative Begleitreaktionen, welche sich nicht steuern lassen. Zudem liessen sich die Schilderungen des Klägers reproduzieren. Auch fielen die Hilflosigkeit und ein Ausgeliefertsein des Klägers auf. Darüber hinaus ging der Kläger während des Gesprächs mit I*** auf und ab, was als Ausdruck körperlicher Betroffenheit zu werten ist. Die Erkrankung des Klägers ist überwiegend auf seine Eheprobleme mit der Beklagten zurückzuführen, insbesondere was die mangelnde Entspannung gemäss ICD-10 Klassifikation betrifft. Hinzu kommt die psychopathologische Beurteilung im Anhang zum Verlaufsbericht vom 1.3.2013, wo insbesondere Konzentrationsstörungen und eine schwergradige innere Ruhe festgehalten werden, was in einem direkten Zusammenhang mit den Eheproblemen des Klägers steht. Es handelt sich dabei nicht um endogene, sondern um reaktive Störungen. Der Schweregrad der beim Kläger diagnostizierten akuten Belastungssituation ist ein Hinweis auf Aussergewöhnlichkeit. Ein weiteres Indiz für die Aussergewöhnlichkeit stellt der Umstand dar, dass die Belastung des Klägers schon über Jahre anhält, wobei zudem ein dichtes Netz von Stellen wie die Polizei, das KIT und das ASD in die Auseinandersetzung zwischen den Parteien involviert war. Die Häufigkeit dieser Interventionen ist ebenfalls als aussergewöhnlich anzusehen.
Am 29.4.2013 wurde hiergerichtlich folgende einstweilige Verfügung nach Art 277a EO erlassen:
1.1 das Wohnhaus ***, sowie dessen unmittelbare Umgebung umgehend zu verlassen;
1.2. das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller vollends zu vermeiden.
Der Antragsgegnerin wird bei sonstiger Exekution verboten, das Wohnhaus ***, sowie dessen unmittelbarer Umgebung zu betreten.
Die vorliegende einstweilige Verfügung gilt bis 4 Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens.
Mit dem Vollzug dieser einstweiligen Verfügung wird die Landespolizei beauftragt."
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt die psychische Gesundheit des Kläger durch "Stalking" und "Psychoterror" sowie durch ihr systematisches Kontrollverhalten erheblich beeinträchtigt und ihm das weitere Zusammenleben unzumutbar gemacht habe. Jedenfalls habe das Verhalten der Beklagten beim Kläger nach den Feststellungen zu einer akuten schweren Belastungsreaktion geführt und gelte es, eine Chronifizierung dieser psychischen Störung zu verhindern. Dies lasse sich aber nur durch die beantragte Ausweisung der Beklagten aus der ehelichen Liegenschaft und deren Umschwung erreichen. Dem stehe ein allfälliges Wohnbedürfnis der Beklagten nach dem Gesagten nicht entgegen, zumal die Liegenschaft *** im Alleineigentum des Klägers und Antragstellers stehe. Darüber hinaus gelte es zum Schutz der psychischen Integrität des Klägers aber auch ein ausserhäusliches Zusammentreffen der Parteien bzw. eine einseitige Kontaktaufnahme durch die Beklagte zu verhindern, wie dies nach den Feststellungen namentlich bei der Kanzlei des Rechtsvertreters des Klägers stattgefunden habe. Dem entgegenstehende schwerwiegende Interessen der Beklagten im Sinne von Art 277a Abs 2 letzter Satz EO seien weder dargetan worden noch ersichtlich.
Das Kriseninterventionsteam (KIT) musste wiederholt bei den Parteien intervenieren. Anfangs 2012 wurde J*** vom KIT von der Polizei aufgeboten, Streit zwischen den Parteien zu schlichten und deeskalierend zu wirken. Dabei ging es sehr laut zu und her. Die Polizei hatte Bedenken wegen des Gesundheitszustandes des Klägers. Die vom KIT gefundene Lösung bestand darin, dass sich die Parteien zur Vermeidung weiteren Streits räumlich trennen sollten. Daraufhin wurde der Kläger ins Büro des KIT zu einem Gespräch mitgenommen, während die Beklagte von der LAPO in einem Hotel untergebracht wurde. Ein weiterer Einsatz des KIT fand im Sommer 2012 statt, nachdem der Kläger um Hilfe gebeten hatte. Der Kläger erreichte J*** vom KIT über sein Natel, wobei es im Hintergrund sehr laut war. Der Kläger hatte dabei Angst und fühlte sich von der Beklagten bedroht. Er bat J*** vom KIT nach *** zu kommen. Da J*** von der Beklagten am Telefon verbal bedroht worden war, zog sie bei diesem Einsatz die LAPO bei. Als man im *** ankam, war die Beklagte dort nicht anwesend. J*** vom KIT fuhr dann mit dem Kläger zum ASD zwecks psychologischer Betreuung, worauf der Kläger dort einen Termin erhielt. Das dritte Mal empfing J*** vom KIT den Kläger nach dessen Telefonat in ihrem Büro, und zwar ohne Beklagte. Dabei fiel J*** der körperliche Zustand des Klägers auf, der sich zwischenzeitlich merklich verschlechtert hatte. Der Kläger wirkte orientierungslos und war nervös. Es war schwierig, mit ihm ein Gespräch zu führen. Das war der letzte Einsatz von J*** für das KIT im Zusammenhang mit den Parteien. Beim besagten Telefonat hatte die Beklagte J*** dahingehend bedroht, dass sie wisse welches Auto sie fahre und wo sie wohne. J*** vom KIT hatte die Parteien nur einmal zusammen erlebt und zwar in Vaduz. Dabei war die Beklagte lauter als der Kläger. Als J*** vom KIT den Kläger einmal nach dem Grund seiner Nervosität fragte, erklärte dieser, dass er sich bedroht fühle und Angst vor seiner Ehefrau habe; er habe Angst zu schlafen, weil ihm die Beklagte etwas antun könnte im Schlaf.
Nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 29.4.2013, ON 14, erschienen die Polizei und der Gerichtsvollzieher bei der ehelichen Liegenschaft der Parteien, um die Beklagte zum Verlassen der ehelichen Liegenschaft aufzufordern. Es gab dabei keine Probleme. Die Beklagte fuhr mit ihrem Auto gleichzeitig mit den erschienenen Beamten weg. Seither fand zwischen den Parteien nur noch 2-3 Mal telefonischer Kontakt statt. Dabei ging es darum, dass die Beklagte grünen Pfeffer aus dem Kühlschrank wollte, auf welchen Wunsch der Kläger nicht einging. Bei den weiteren telefonischen Kontaktaufnahmen gab der Kläger der Beklagten zu verstehen, dass sie ihn in Ruhe lassen solle, ansonsten er die Polizei rufen werde. Seither gab es zwischen den Parteien keine Auseinandersetzungen mehr. Der Kläger leidet an einer rheumatischen Erkrankung, welche in Schüben auftritt. Während dieser Schübe nimmt der Kläger Medikamente, sonst nicht. Der Kläger trinkt täglich ein Glas Wein, hingegen konnte bei ihm kein exzessiver Alkoholkonsum festgestellt werden. Anlässlich der Verhandlung vom 3.7.2013 wirkte der Kläger nervös und fahrig. Während des Zusammenlebens mit der Beklagten hatte der Kläger Angst, dass diese ihm während des Schlafs etwas antun könnte. Seit dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Liegenschaft schläft der Kläger besser. Nach Einreichung der Scheidungsklage bis zur Wegweisung der Beklagten aus der Ehewohnung fühlte sich der Kläger wie auf einer Zeitbombe. Phasenweise funktionierte die eheliche Beziehung und dann hatte die Beklagte plötzlich wieder einen Ausbruch. Die Parteien waren auch noch nach Einreichung der Scheidungsklage gemeinsam in die Kirche gegangen. Bis zu ihrer Wegweisung aus der ehelichen Wohnung hatte die Beklagte den Haushalt und die Wäsche besorgt. Auch nahmen die Parteien die Mahlzeiten bis dahin gemeinsam ein und verbrachten die Nächte gemeinsam im Eheschlafzimmer. Der Kläger hat die Beklagte seit deren Wegweisung vom 30.4.2013 nicht mehr kontaktiert von sich aus.
Seit der Wegweisung der Beklagten aus der ehelichen Wohnung vom 30.4.2013 hat zwischen den Parteien kein persönlicher Kontakt mehr stattgefunden. Hingegen hat die Beklagte dem Kläger 2 Mal telefoniert, wobei es das erste Mal um den besagten Pfeffer ging. Das zweite Mal telefonierte die Beklagte dem Kläger, nachdem sie Post von der Freiwilligen Krankenkasse aus Vaduz erhalten hatte. Dabei frage die Beklagte den Kläger, ob er für sie weiterhin die Krankenkasse bezahlen würde, was vom Kläger bejaht wurde. Die Beklagte liebt den Kläger angeblich immer noch und möchte sich mit ihm versöhnen. Die Beklagte war dagegen, dass der Kläger gegen seine Rückenbeschwerden und Arthritis chemische Medikamente und Schlafmittel nimmt; sie zog es vor, ihm Pfefferminztee oder Zitronenmelissentee zu geben. Das Eheleben zwischen den Parteien war nach Einreichung der gegenständlichen Scheidungsklage im Oktober 2012 bis zur Wegweisung der Beklagten aus der ehelichen Liegenschaft am 30.4.2013 insoweit verlaufen wie früher, indem die Parteien die von der Beklagten zubereiteten Mahlzeiten gemeinsam einnahmen und auch weiterhin gemeinsam in die Kirche gingen sowie die Nächte zusammen im Eheschlafzimmer verbrachten. Am 30.4.2013 hatten die Parteien gemeinsam gegessen, worauf der Kläger Äste auf eine Deponie brachte, während Polizisten und Beamte in Zivil bei der Beklagten erschienen und diese zur Schlüsselübergabe aufforderten."
3.2 In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Beklagte habe die psychische Gesundheit des Klägers durch "Stalking" und "Psychoterror" sowie durch ihr systematisches Kontrollverhalten erheblich beeinträchtigt und ihm deshalb nicht nur das weitere Zusammenleben, sondern auch die Aufrechterhaltung des Ehebandes unzumutbar gemacht. Es liege ein Härtefall vor, weshalb dem Kläger ein "Notausstieg" aus der Ehe gewährt werden müsse. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte gegen das gleichzeitig mit der gerichtlichen Wegweisung angeordnete Kontaktaufnahmeverbot verstossen habe, indem sie den Kläger aus nichtigen Anlässen telefonisch kontaktiert habe. Um ein Wiederaufleben der Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen zu vermeiden, sei es notwendig, einen endgültigen Schlussstrich unter die Ehe zu ziehen.
4.1 Nach Ansicht des Berufungsgerichts vermochte die Beweisrüge in der Berufung der Beklagten die erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu erschüttern.
4.2 Im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge der Beklagten führte das Obergericht unter Heranziehung der hier massgeblichen chLehre und Judikatur aus, es gehe nicht so sehr um die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens, sondern um die seelisch begründete Unzumutbarkeit der rechtlichen Verbindung. Die "schwerwiegenden Gründe" stellten kein eigenständiges Kriterium dar, sondern sollten letztlich das geforderte Mass der Unzumutbarkeit verdeutlichen. Dabei sei es denkbar, dass sich die relevanten Umstände abschliessend in der Zeit des Zusammenlebens ereignet haben. Die Unzumutbarkeit beruhe diesfalls gewissermassen auf einer mittelbaren Nachwirkung des an sich abgeschlossenen Verhaltens. Auch psychische Auswirkungen könnten durchaus das geforderte Mass an Intensität annehmen.
Die akute, schwere Belastungsreaktion des Klägers sei überwiegend auf die Eheprobleme mit der Beklagten zurückzuführen. Auch die Konzentrationsstörungen und die schwergradige innere Unruhe des Klägers stünden im direkten Zusammenhang mit den Eheproblemen. Die Beklagte habe auch den klaren gerichtlichen Auftrag, keinen Kontakt mehr mit dem Kläger aufzunehmen, durch zwei Telefonate missachtet. Die Voraussetzungen, dass die Fortsetzung der Ehe und ihre Aufrechterhaltung bis zum Ablauf der 3-Jahres-Frist unzumutbar sei, lägen vor.
Mit ihrer Behauptung, der Kläger habe trotz Einleitung des Scheidungs-verfahrens die Ehe weitergeführt, was nur als eine die Unzumutbarkeit ausschliessende Duldung und Verzeihung gewertet werden könne, gehe die Beklagte nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus. Der Umstand, dass die Eheleute zwischen dem Einreichen der Scheidungsklage und der Aufhebung des ehelichen Haushalts noch rund sechs Monate zusammengelebt hätten, lasse nicht den Schluss zu, dass der Kläger subjektiv die Fortsetzung der Ehe nicht für unzumutbar erachtet habe, habe doch das Erstgericht das Zusammenleben der Eheleute im Laufe des Verfahrens durch Wegweisung der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung beendet.
Der Kläger bestreitet in seiner ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Revision der Beklagten kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung sei der Revisionswerberin im Sinne einer Beweislastumkehr die Behauptungs- und Beweislast im Hauptverfahren dahingehend auferlegt worden, dass keine Unzumutbarkeit vorliege; dies obwohl im Scheidungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Wahrheitserforschung gelte und die Behauptungs- und Beweislast beim Revisionsgegner liege.
Dem Umstand der (räumlichen) Trennung der Eheleute komme bei der Beurteilung der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit eine wesentliche Bedeutung zu. Der F OGH habe in seiner Entscheidung vom 12.9.2007, 06 EG.2006.97, veröffentlicht in LES 2008, 110, ausgeführt, dass es auch von Bedeutung sei, ob sich die unzumutbaren Auswirkungen durch die Aufnahme des Getrenntlebens in erheblicher Weise vermeiden liessen. Aufgrund des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitserforschung wäre das Obergericht von sich aus verpflichtet gewesen, Stoffsammlungsmängel der ersten Instanz beheben zu lassen bzw eine solche Stoffsammlung selbst vorzunehmen. So hätte das Obergericht zumindest feststellen müssen, was sich im Übrigen aus dem Rubrum der Berufung der Revisionswerberin ergebe, wo diese wohne. Es hätte sich ferner ergeben, dass die Revisionswerberin seit dem 1.11.2013 Mieterin einer Wohnung in *** in der Schweiz sei. Das Hauptargument der Vorinstanzen sei es gewesen, eine Reeskalation von Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen zu verhindern. Bei einer räumlichen Trennung über mehrere Kilometer bestehe jedoch keine ernst zu nehmende Gefahr einer Eskalation, weshalb auch einer angeblichen Unzumutbarkeit jegliche Grundlage entzogen sei.
Es sei auch unterlassen worden, Feststellungen dazu zu treffen, wie sich die Grunderkrankung (rheumatische Erkrankung bzw Polyarthritis) des Revisions-gegners auf seine Psyche auswirke, weiters welche psychischen Auswirkungen die jahrelange Einnahme des starken Schlafmittels Stilnox sowie der Beikonsum von Alkohol hätten. Dabei hätte sich ergeben, dass der Revisionsgegner an einer gesundheitlichen Vorbelastung leide, die nichts mit der Revisionswerberin zu tun habe. Soweit diese Ausführungen bereits in der Beweisrüge im Berufungsverfahren erstattet worden seien, habe sich das Obergericht damit nicht ausreichend auseinandergesetzt.
6.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
6.2.1 Die Revisionswerberin halte sich seit dem 30.4.2013 nicht mehr in der Ehewohnung auf. Mit Ausnahme von zwei Telefonanrufen seien keine weiteren Kontakte, Auseinandersetzungen udgl festgestellt worden. Worin eine Reeskalation gesehen werde, sei von den Vorinstanzen nicht dargestellt worden. Gerade durch die gerichtlich angeordnete Wegweisung der Revisionswerberin aus der ehelichen Wohnung sei dem Wiederaufleben der Auseinandersetzungen der Boden entzogen. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen sei es immer nur zu einer Eskalation gekommen, wenn die Parteien aufeinander getroffen seien bzw sich am gleichen Ort, dh in ihrer Ehewohnung, aufgehalten hätten.
Die Vorinstanzen hätten es unterlassen, Feststellungen über die derzeitige Wohnsituation der Revisionswerberin zu treffen. Die Wohnungsnahme der Revisionswerberin in der benachbarten Schweiz, mehr als 30 Fahrminuten vom Wohnhaus des Revisionsgegners entfernt, sei ein starkes Indiz gegen die von den Vorinstanzen angeführte Befürchtung der Reeskalation von Auseinandersetzungen. Ausserdem sei für die für den Revisionsgegner angeblich so belastende aktuelle Situation mit dem Auszug der Revisionswerberin dahin gefallen und bestünden weder unmittelbare noch mittelbare Nachwirkungen, zumal festgestellt worden sei, der Revisionswerber (richtig: Revisionsgegner) schlafe seit dieser Zeit besser.
6.2.2. Die vom Obergericht zitierte Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts zu 5 C.262/2001 sei nicht einschlägig. Entgegen dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt handle es sich hier um eine fast 20-jährige Ehe und lebe keiner der beiden Streitteile in einer gefestigten anderen Beziehung. Ferner ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Sachverhalt nicht, dass das Wohlbefinden des Revisionsgegners trotz Trennung gestört wäre. Wäre entsprechend der Aussage des Revisionsgegners in der Tagsatzung vom 3.7.2013 festgestellt worden, dass er seit der Wegweisung der Revisionswerberin nicht mehr bei J*** in Behandlung stehe - diese fehlende Feststellung werde als sekundärer Feststellungsmangel gerügt - , hätte sich ergeben, dass objektiv keine Gründe vorliegen, die dem Revisionsgegner die Weiterführung der Ehe unzumutbar machen.
6.2.3 Auch wenn die zwei telefonischen Kontaktaufnahmen gegen die einstweilige Verfügung verstossen hätten, könne dennoch nicht von Hartnäckigkeit und Intensität die Rede sein. Ein erheblicher Grund für die Annahme der Unzumutbarkeit sei nicht gegeben.
6.2.4 Nach der chRspr sei der Dauer der Ehe und dem Alter des Ehegatten angemessen Rechnung zu tragen. Die Vorinstanzen hätten das ihnen zukommende Ermessen unbillig ausgeübt. Anderenfalls wären sie zum rechtlich richtigen Schluss gekommen, dass dem Revisionsgegner das Abwarten einer dreijährigen Trennungs-frist nach fast 20 Ehejahren mit einer fast 60-jährigen Ehefrau durchaus zumutbar sei.
6.2.5 Den Entscheidungen der Vorinstanzen hafte ein weiterer sekundärer Feststellungsmangel an. Hätte nämlich das Erstgericht festgestellt, wie sich die Grunderkrankung des Revisionsgegners auf sein Psyche auswirke und welche psychischen Auswirkungen die jahrelange Einnahme des starken Schlafmittels Stilnox und der Beikonsum von Alkohol habe, hätten die Vorinstanzen zum Schluss kommen müssen, dass die beim Revisionsgegner vorliegende Grunderkrankung, die ihn weniger belastbar mache, als einen gesunden Durchschnittsmenschen, nicht als erheblichen Grund im Sinne von Art 56 EheG anzusehen sei.
6.2.6 Entgegen der Rechtsprechung des F OGH hätten die Vorinstanzen an den Scheidungstatbestand der Unzumutbarkeit keine strengen Anforderungen angelegt. Sie hätten vielmehr auf die vorläufige Massnahme abgestellt und erheb-liche Gründe für die Unzumutbarkeit bejaht, ohne zu berücksichtigen, dass die Behauptungs- und Beweislast für erhebliche Gründe nach der erfolgten Trennung beim Revisionsgegner gelegen sei. Ein Härtefall liege nicht vor, weshalb dem Scheidungsbegehren des Revisionsgegners nicht stattzugeben sei.
7.1 Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Von einer von der Revisionswerberin behaupteten Umkehr der Beweislast könne keine Rede sein. Beide Vorinstanzen hätten ihre rechtliche Beurteilung auf Feststellungen gemäss einem Sachverständigenbefund gestützt, der vom Revisionsgegner als Beweismittel angeboten worden sei. Der Sachverständige habe dem Revisionsgegner eine schwere psychische Belastungsstörung und eine damit einhergehende schwergradige innere Unruhe attestiert, die im direkten Zusammenhang mit seinen Eheproblemen stehe. Inwiefern hier die Beweislastregeln umgekehrt worden sein sollen, sei unerfindlich.
Die von der Revisionswerberin geforderte Feststellung ihres derzeitigen Wohnsitzes habe allein deshalb unterbleiben können, weil festgestellt worden sei, dass die Revisionswerberin mittels einer einstweiligen Verfügung aus dem Wohnhaus *** weggewiesen worden sei. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung einer Feststellung über die derzeitige Wohnadresse der Beklagten zukommen solle.
Soweit die Revisionswerberin unter diesem Rechtsmittelgrund rüge, es hätten Feststellungen darüber getroffen werden müssen, wie sich eine vermeintlich vorhandene Grunderkrankung des Revisionsgegners auf seine Psyche ausgewirkt habe, werde darauf verwiesen, dass die Revisionswerberin den Befund des Sachverständigen I*** in ihrer Berufung nicht substanziiert bekämpft und zu diesem Thema auch keinen Beweis angeboten habe. Dies hätte auch gar keinen Sinn ergeben, weil nicht ersichtlich sei, welcher Zusammenhang zwischen einer Polyarthritis und den von I*** festgestellten Angstzuständen bestehen solle.
Zusammenfassend mache die Revisionswerberin überhaupt keine Mängel geltend, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet seien. Es sei nicht nachvollziehbar, woran es dem obergerichtlichen Urteil verfahrensmässig mangeln solle.
7.2 Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Der allgemeine Gesundheitszustand des Revisionsgegners sei unverändert, insbesondere sei er durch die aktuellen Ereignisse - die Revisionswerberin habe seit Ende April 2013 in mindestens 21 Fällen wissentlich und willentlich gegen die Auflagen des Gerichts verstossen - aufs Neue schwer belastet worden. Er befinde sich nach wie vor in regelmässiger ambulanter ärztlicher Behandlung. Die von der Revisionswerberin angeführte räumliche Trennung ändere daran nichts.
Die festgestellten mehrfachen polizeilichen Interventionen während der letzten 3 1/2 Jahre, die Einsätze des Kriseninterventionsteams, die Betreuung durch den Hausarzt und der Beizug eines Psychiaters zeugten davon, dass von einem behaupteten "normalen" ehelichen Zusammenleben in keiner Weise mehr gesprochen werden könne. Die festgestellten Verhaltensformen der Revisions-werberin beeinträchtigten die psychische Gesundheit und die seelische Integrität des Revisionsgegners schwer. Eine weitere Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung sei ihm deshalb nicht länger zumutbar.
In "Erwiderung zur Revisionsbeantwortung" erstattete die Beklagte nach-träglich den als "ergänzendes Vorbringen" bezeichneten Schriftsatz vom 25.4.2014 und legte diverse Unterlagen bei. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass nach stRspr dem Rechtsmittelwerber nur ein einziges Rechtsmittel zusteht; weitere Rechts-mittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig und daher zurückzuweisen (LES 2009, 42; LES 1995, 63; RIS-Justiz RS0041666; RS0100170; Kodek in Rechberger³ Vor § 461 Rz 12 mwN). Der Ergänzungsschriftsatz der Beklagten samt Beilagen (10 Ob 2120/96d) war dement-sprechend spruchmäßig zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Dazu hat der F OGH erwogen:
9.1 Zum anzuwendenden Recht:
Gemäss Art 21 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen und die Wirkung der Ehetrennung und Ehescheidung nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe massgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehetrennung oder Ehescheidung zu beurteilen. Da die Streitteile ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein gehabt haben und der Kläger diesen auch beibehalten hat (Art 19 Abs 1 zweite Alternative IPRG), haben die Vorinstanzen dem zu beurteilenden Sachverhalt völlig zutreffend - und von den Streitteilen in beiden Rechtsmittelverfahren unbeanstandet - liechtensteinisches Recht zu Grunde gelegt. Ausserdem ordnet Art 21 Abs 3 IPRG ohnehin die Anwendung liechtensteinischen Rechts an, wenn auch nur einer der Ehegatten - wie hier der Kläger - liechtensteinischer Staatsangehöriger ist.
9.2 Zur Sache:
9.2.1 Zur Mangelhaftigkeit:
9.2.1.1 Der § 472 Z 2 ZPO (~ § 503 Z 2 öZPO) betrifft nur Mängel des Berufungsverfahrens, die keine Nichtigkeit bewirken, jedoch geeignet sind, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Diese Wortwahl hat in erster Linie Stoffsammlungsmängel im Auge, die durch die unrichtige Anwendung des Verfahrens rechtsverursacht wurden. Auch die (gänz-liche) Nichterledigung einzelner Berufungsgründe fällt unter die typischen Mängel des Berufungsverfahrens (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 120 mzN aus der öJudikatur; LES 2010, 150). Urteilsmängel gemäss § 465 Abs 1 Z 3 ZPO (~ § 496 Abs 1 Z 3 öZPO) sind keine Verfahrens-, sondern Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Solche Mängel fallen unter den Revisionsgrund nach § 472 Z 4 ZPO (~ § 503 Z 4 öZPO; Zechner aaO § 503 ZPO Rz 121; RIS-Justiz RS0043304; LES 2009, 187).
Verfahrensmängel müssen für das Verfahrensergebnis relevant sein (EFSlg 88.180; LES 2010, 239). Einem gerügten Mangel nach § 472 Z 2 ZPO muss als Voraussetzung eines Revisionserfolgs die abstrakte Eignung innewohnen, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert zu haben. Der Rechtsmittelwerber muss daher eine konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nicht nachweisen, sondern die abstrakte Eignung des gerügten Gerichtsfehlers, das ihn belastende Ereignis verursacht zu haben, aufzeigen (Delle Karth, ÖJZ 1993, 19; 1 Ob 15/02s; 3 Ob 15/02f uva).
9.2.1.2 Unter Bedachtnahme auf die referierten Grundsätze erweist sich die Mängelrüge teilweise als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teilweise auch als unzulässig und unwesentlich.
Die Frage der von der Revisionswerberin relevierten Beweislastverteilung ist keine verfahrensrechtliche, sondern eine rechtliche Frage. Die Verletzung der Beweislastregeln bedeutet stets eine (revisible) unrichtige rechtliche Beurteilung (SZ 60/119; ÖBA 1990, 460 uva; Rechberger in Rechberger³ Vor § 266 ZPO Rz 8 ff) und ist mit Rechtsrüge zu bekämpfen (7 Ob 111/02b MietSlg 54.691). Die Geltend-machung der Verletzung der Beweislastregeln unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist verfehlt. Da die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes nicht schadet, sofern - wie auch hier - das Begehren deutlich erkennbar ist (Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 84 E 16a, 16b), wird auf die Frage der Beweislast im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge einzugehen sein.
Was den im Zusammenhang mit der gesonderten Wohnsitznahme der Revisionswerberin kritisierten Stoffsammlungsmangel der ersten Instanz anlangt, ist zunächst darauf zu verweisen, dass wegen eines in erster Instanz unterlaufenen Verfahrensmangels, der - wie hier - im Berufungsverfahren gar nicht geltend gemacht wurde, nicht Revision begehrt werden kann (RIS-Justiz RS0074233; Klauser/Kodek aaO § 503 ZPO E 33; Kodek in Rechberger³ § 503 ZPO Rz 8). Davon abgesehen ist durch die aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 29.4.2013 vollzogene Wegweisung der Revisionswerberin aus dem ehelichen Wohnhaus ohne-hin von einer gesonderten Wohnsitznahme der Beklagten auszugehen. Schliesslich bedarf die aktuelle Wohnsitznahme der Beklagten in der Schweiz (in ***) keiner gesonderten Feststellung, weil das Urteil gemäss § 417 Abs 1 Z 2 ZPO (~ § 417 Abs 1 Z 2 öZPO) ua auch den (aktuellen) Wohnort der Parteien zu enthalten hat.
Soweit die Mängelrüge - in Wiederholung der Ausführungen in der Berufung - Feststellungen dazu einfordert, wie sich die Grunderkrankung des Revisionsgegners auf seine Psyche auswirke und welche psychischen Auswirkungen die jahrelange Einnahme des starken Schlafmittels Stilnox sowie das Trinken von Alkohol hätten, beruft sich die Revisionswerberin in Wahrheit auf sekundäre Feststellungsmängel, die mit der Rechtsrüge geltend zu machen sind (RIS-Justiz RS0043304; Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 496 ZPO Rz 51). Da die Revisionswerberin diese Aus-führungen auch im Rahmen der Rechtsrüge wiederholt, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vorliegt. Die Revisions-werberin lässt nämlich die unbekämpfte Feststellung ausser Acht, dass die Erkrankung des Revisionsgegners überwiegend auf seine Eheprobleme mit der Revisionswerberin zurückzuführen ist und dass insbesondere seine Konzentrations-störungen und die schwergradige innere Unruhe in einem direkten Zusammenhang mit den Eheproblemen stehen, ferner, dass es sich nicht um endogene, sondern um reaktive Störungen handelt. Eine allfällige Mitursächlichkeit einer gesundheitlichen Vorbelastung des Revisionsgegners fällt nicht ins Gewicht. Entscheidend ist die festgestellte überwiegende Kausalität der Erkrankung des Revisionsgegners in den Eheproblemen mit der Revisionswerberin. Selbst eine im Vergleich zu dem Verhalten des Ehepartners untergeordnete Mitverantwortung des Ehepartners würde den An-spruch nach Art 56 EheG nicht ausschliessen (LES 2006, 307; vgl auch die dazu massgebliche chLehre, etwa Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Familienrecht, 4. Auflage, Rz 10.27).
9.2.1.2 Zusammenfassend hat daher die Mängelrüge erfolglos zu bleiben.
9.2.2 Zur Rechtsrüge:
Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin liegt der von den Vorinstanzen angenommene Härtefall vor. Der "Notausstieg" des Revisionsgegners aus der Ehe mit der Revisionswerberin ist gerechtfertigt. Die bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils treffen allesamt zu (§§ 469a, 482 ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
9.2.2.1 Gemäss Art 56 EheG kann ein Ehegatte die Scheidung vor Ablauf der 3-jährigen Frist dann verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus erheblichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dieser Scheidungstatbestand entspricht in Struktur und Aufbau der schweizerischen Rezeptionsvorlage. Art 115 ZGB normiert, dass ein Ehegatte vor Ablauf der (dort) 2-jährigen Frist die Scheidung dann verlangen kann, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus "schwerwiegenden Gründen", die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Trotz dieses geringfügigen Unterschieds zum Art 56 EheG kann zur Beurteilung des Unzumutbarkeitsprinzips auf chLehre und chJudikatur zurückgegriffen werden.
9.2.2.1 a) Der subsidiäre Scheidungsgrund des Art 115 ZGB soll ausnahms-weise dann zur Anwendung kommen, wenn ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden und dem anderen die Fortsetzung der Ehe noch während zwei Jahre nicht zumutbar ist. Angesichts der schon von der faktischen Trennung ausgehenden Schutzwirkung für den schutzbedürftigen Ehegatten geht es dabei nicht mehr um die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens, sondern um die seelisch begründete Unzumutbarkeit der rechtlichen Verbindung (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller aaO N 10.26 unter Hinweis auf BGE 127 III 132 und BGE 126 III 404). Art 115 ZGB stellt eine Härteklausel zu Gunsten des unschuldigen Scheidungswilligen dar. Der Scheidungswillige soll nicht in unzumutbarer Weise weiterhin an die Ehe gebunden sein, sofern er die Unzumutbarkeitsgründe nicht zu verantworten hat. Dieser abge-schwächte Konnex zur Zerrüttung und zum eigentlichen Institutsschutz zeigt sich auch bei der Umschreibung der Unzumutbarkeit. Entscheidend ist nicht das Mass der Zerrüttung, sondern ob die Auswirkungen derart unerträglich sind, dass dem klagenden Ehepartner eine Weiterführung der Ehe nicht mehr zumutbar ist. Nicht das grobe Fehlverhalten des Beklagten, sondern die dadurch verursachten unzumut-baren Auswirkungen auf den Kläger bilden den Scheidungsgrund (FamKomm Scheidung/Fankhauser Art 115 ZGB N 3).
9.2.2.1 b) Wann die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist, kann nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (BGE 127 III 129, 134; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art 115 ZGB N 9, 14; FamKomm Scheidung/Fankhauser Art 115 ZGB N 5).
Grundsätzlich lassen sich zwei Kategorien von Ursachen für die Unzumut-barkeit ausmachen. Einerseits können sich die relevanten Umstände abschliessend in der Zeit des Zusammenlebens ereignet haben. Die Unzumutbarkeit beruht diesfalls gewissermassen auf einer mittelbaren Nachwirkung des an sich abge-schlossenen Verhaltens. Zum anderen kann die Unzumutbarkeit durch Umstände begründet sein, welche nach Aufnahme des Getrenntlebens weiter andauern oder erst dann entstehen. Bei beiden Kategorien bezieht sich die Beurteilung stets auf die Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe als solcher (FamKomm Scheidung/Fankhauser Art 115 ZGB N 5).
9.2.2.1 c) Lassen sich die unzumutbaren Auswirkungen ohne Weiteres durch die Aufnahme des Getrenntlebens in erheblicher Weise mildern, so müssen Scheidungswillige das 2-jährige (in Liechtenstein: 3-jährige) Getrenntleben abwarten. Ausgangspunkt ist somit immer, ob die Auswirkungen trotz Getrenntlebens gleichwohl in unzumutbarer Weise spürbar sind. Insbesondere bei mittelbaren Nach-wirkungen ehelicher Verfehlungen ist zu berücksichtigen, dass nicht nur physische Einwirkungen die Unzumutbarkeit begründen können, sondern auch psychische Aus-wirkungen durchaus das geforderte Maß an Intensität annehmen können (FamKomm Scheidung/Fankhauser Art 115 ZGB N 6 f). So wurden von der chRspr wieder-kehrende Drohungen, planmässiges Verfolgen und Abpassen (sogenanntes "Stalking"), im Extremfall aber auch regelmässige und in kurzen Intervallen stattfindende massive telefonische Belästigungen als Grund für die Unzumutbarkeit angesehen (BGE 127 III 1, 3). Der F OGH bejahte in einem kürzlich entschiedenen Fall den "Notausstieg" der klagenden Ehegattin aus der Ehe, weil der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht nur gehäuft handgreiflich geworden ist, was die Klägerin zweimal dazu veranlasst hat, ins Frauenhaus einzutreten, sondern sie auch ständig gemassregelt, kritisiert und gedemütigt hat; insgesamt erachtete der OGH die ständigen Erniedrigungen, die der Klägerin körperlich und seelisch beträchtlich zusetzten, als so schwerwiegend, dass für sie die Fortsetzung der Ehe als unzumutbar anzunehmen war (OGH vom 6.9.2013, 06 EG.2012.73).
9.2.2.1 d) Die Beweislast für das Vorhandensein der Unzumutbarkeit liegt bei der auf Scheidung klagenden Partei, die ihren Scheidungsanspruch aus Art 115 ZGB ableitet (Sutter/Freiburghaus aaO Art 115 ZGB N 19; so auch der F OGH zu Art 56 EheG in LES 2006, 307; OGH vom 6.12.2013, 09 EG.2012.112).
9.2.2.2 Unter Bedachtnahme auf die massgeblichen Feststellungen, dass die Erkrankung des Revisionsgegners, nämlich die akute, schwere Belastungsreaktion ihre überwiegende Ursache in den Eheproblemen mit der Revisionswerberin hat, dass ferner seine Konzentrationsstörungen und seine schwergradige innere Unruhe im direkten Zusammenhang mit den Eheproblemen stehen, dass die mittels einstweiliger Verfügung angeordnete Wegweisung der Revisionswerberin aus dem ehelichen Wohnhaus deshalb notwendig war, weil die Revisionswerberin die psychische Gesundheit des Revisionsgegners durch "Stalking" und "Psychoterror" und ihr systematisches Kontrollverhalten erheblich beeinträchtigt hat, liegen Umstände vor, die bei einer Gesamtbetrachtung so schwer wiegen, dass dem Revisionsgegner die Aufrechterhaltung der Ehe als bloss rechtliche Verbindung bis zum Ablauf der Trennungszeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist der Revisionsgegner entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin seiner Beweislast nachgekommen.
Mit ihren Ausführungen, durch die Wegweisung aus dem ehelichen Wohnhaus und die gesonderte Wohnungsnahme nunmehr in der Schweiz sei dem Wieder-aufleben der ehelichen Auseinandersetzungen der Boden entzogen, verkennt die Revisionswerberin, dass es nicht um die Frage der Unzumutbarkeit des Zusammen-lebens geht, sondern um die seelisch begründete Unzumutbarkeit der rechtlichen Verbindung. Die Gesamtumstände machen es dem Revisionsgegner unzumutbar, weiterhin mit der Revisionswerberin verheiratet zu sein. Daran ändert auch nichts die relativ lange Dauer der Ehe der Streitteile.
Die für den OGH als reine Rechtsinstanz verbindlichen Urteilsannahmen lassen seit der Wegweisung der Revisionswerberin auch keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Revisionsgegners erkennen. Es wurde einzig und allein festgestellt, dass der Revisionsgegner seit dem Auszug der Revisionswerberin besser schlafe. Selbst dann, wenn festgestellt worden wäre, dass der Revisionsgegner seit der Wegweisung der Revisionswerberin nicht mehr bei I*** in Behandlung stehe - dass er, wie in seiner Rechtsmittelbeantwortung vorgebracht, anderweitig in ständiger ambulanter Behandlung stehe, hat infolge des im Revisionsverfahren bestehenden Neuerungsverbots unbeachtlich zu bleiben - , wäre damit nicht erwiesen, dass sich die Erkrankung des Revisionsgegners in erheblicher Weise gebessert hat. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass sich der am 25.4.2013 beschriebene Gesundheitszustand des Revisionsgegners - er wurde damals als "fahrig, atemlos und unruhig" beschrieben - auch Monate nach der Wegweisung nicht verändert hat; der Revisionsgegner wirkte auch am Tag der Tagsatzung vom 3.7.2013 "nervös und fahrig".
Entsprechend der "allgemeinen Beweislastregel", nach der jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (LES 2008, 82; LES 2003, 139; RIS-Justiz RS0039939; Rechberger aaO Vor § 266 Rz 11), ist es Sache der Revisionswerberin, die vom Revisionsgegner erwiesene Unzumutbarkeit durch rechtshindernde, rechtsver-nichtende oder rechtshemmende Tatsachen (2 Ob 206/97a = ZVR 1999/86; 4 Ob 29/00v = EvBl 2000/123) zu erschüttern. Den Nachweis, dass sich die unzumutbaren Auswirkungen durch die (erzwungene) Aufnahme des Getrenntlebens in erheblicher Weise gemildert haben, konnte die Revisionswerberin nicht erbringen.
9.2.2.3 Zusammenfassend haben die Vorinstanzen frei von Rechtsirrtum die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe für den Revisionsgegner bejaht. Die Revision bleibt erfolglos.
9.3 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Infolge gänzlicher Abwehr der Revision gebühren dem Kläger die mit CHF 1.047,30 richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung.
Vaduz, am 9. Mai 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat