06 NP. 2010.50-101
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache des Antragstellers R*** vertreten durch M*** wider die Antragsgegnerin S*** vertreten durch S***, Nebenintervenient J***, vertreten durch W***, wegen Antrag auf Bestellung eines Kurators gemäss § 277 Z 2 bzw 3 ABGB, in eventu § 278 Z 4 ABGB, infolge Revisionsrekurses des Nebenintervenienten (ON 79) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24.03.2011, , ON 67, mit dem infolge Rekurses des J (ON 35) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.11.2010, ON 13, beschlossen wurde, die Rekursbeantwortung des F*** und der Antragsgegnerin vom 24.11.2010 (ON 38), zurückzuweisen und den Rekurs des Nebenintervenienten J*** ebenfalls zurückzuweisen, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs, dessen Kosten der Nebenintervenient zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.
Die Antragslegitimation ergebe sich aus der Begünstigtenstellung des R*** in der S*** Stiftung. In diesem Antrag wurde sehr breit die Position der S*** Stiftung in der Unternehmungsgruppe S*** dargestellt und wurde auf eine Vereinbarung zwischen den Brüdern R*** und J*** Bezug genommen, in der der S*** Stiftung in ganz besonderen Konstellationen eine Schiedsrichterfunktion zukomme. Der Antragsteller zog zu seinem Hauptantrag den Schluss, dass F*** als Stiftungsrat der S*** Stiftung im Ergebnis über einen Konzern mit einem Jahresumsatz von EUR 1,9 Mia. und über 13'000 Angestellten herrschen könne, und noch eine Schiedsrichterfunktion unter Ausschluss des Rechtsweges habe. Diese Alleinherrschersituation müsse beendet werden. In einer anderen Stiftung, der R*** in der der Antragsteller zeitlebens begünstigt gewesen sei, habe F*** pflichtwidrig Anweisungen des Antragstellers auf Abänderung des Reglements nicht befolgt. Er habe deshalb ein Schiedsverfahren einleiten müssen. Weiteres Vorbringen bezieht sich dann ausschliesslich auf Handlungen des F*** in der R***. Das Handeln des F*** in der RB zeige, dass er auch in der S*** Stiftung als Stiftungsrat untragbar sei, weil das Vertrauen des Antragstellers zu F*** nachhaltig gestört sei. Es sei auch die Unbefangenheit des F*** im Falle der Schiedsrichterfunktion der S*** Stiftung zu bezweifeln. F*** sei neben dem gegenständlichen Stiftungsratsmandat noch Verwaltungsrat der S***, Stiftungsrat der E*** B*** und alleiniger Stiftungsrat der R***. Dadurch könnten diverse Interessenskollisionen entstehen. Es lägen die Voraussetzungen für die Abberufung als Stiftungsrat vor.
1.1. Gleichzeitig mit diesem Antrag nach Art 552 § 35 Abs 1 PGR stellte R*** den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen.
"1. Das Fürstliche Landgericht wolle für die Antragsgegnerin S****, einen Kurator gemäss § 277 Ziff. 2 bzw. 3 ABGB in eventu gemäss § 278 Ziff 4. ABGB mit der Aufgabe bestellten, die Antragsgegnerin im eingeleiteten Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht auf Abberufung des Stiftungsrates F*** zu vertreten.
2.1. In der Gegenäusserung vom 18. Oktober 2010 stellten F*** und die betroffene S*** Stiftung nachstehende Anträge (ON 4 Seite 32):
"1. Beiden Anträgen des Antragstellers samt Eventualanträgen wird keine Folge gegeben.
1.1 Der Antrag auf Bestellung eines Kurators wird abgewiesen.
1.2 Der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen ev abgewiesen.
2.2. Zudem stellten F*** und die betroffene S*** Stiftung den hier massgeblichen Antrag auf Beiladung von J*** , als Partei evtl Streitverkündigung.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im seit dem 29.09.2010 beim Fürstlichen Landgericht anhängigen Rechtsfürsorgeverfahren zu *** der Antragsteller die Abberufung des Antraggegners als Stiftungsrat der S*** Stiftung mit sofortiger Wirkung sowie die Bestellung eines unabhängigen und kompetenten Ersatzstiftungsrates beantrage, welcher für die Ergänzung des Stiftungsrates auf drei Mitglieder binnen 2 Monaten ab seiner Bestellung besorgt zu sein habe, wobei die Bestellung durch ihn über jeweils einen Vorschlag des Antragstellers und J*** zu erfolgen habe. Dieser Hauptantrag werde mit einem Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen verknüpft, ohne dass jedoch eine wie immer geartete Gefahr im Verzug bestünde. Art 3 Abs 1 der Statuten der S*** Stiftung bestimme, dass der statutarische Zweck der S*** Stiftung neben der Verwaltung des Stiftungsvermögens im Wesentlichen in der "Verteilung der Reinerträge und des Stiftungsvermögens an bestimmte oder bestimmbare Begünstigte bestehe. Gemäss Ziffer 1 des Reglements der S*** Stiftung seien die Bestimmungen des B*** Familientrusts, sowie sie die Begünstigung aus der Treuhänderschaft vom 24.09.1992 regeln, für die Begünstigung an der S*** Stiftung anwendbar. Gemäss Ziffer 5.4 sehe der B*** Familientrust vor, dass nach dem Tod der Treugeberin E*** B*** (unstrittigerweise verstorben am ) ihre beiden Söhne R und J*** zu gleichen Teilen in die Rechte der Treugeberin einrückten. Die Treuhänder hätten darauf zu achten, dass den Begünstigten jene Beträge zur Verfügung stünden, deren sie zur Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards unter Berücksichtigung der zu leistenden steuerlichen Abgaben und ausserordentlichen Ereignissen bedürften. Dies bedeute kurzum: J*** sei nach dem Antragsteller zu 50% Ertragsbegünstigter der S*** Stiftung. J*** sei als mit dem Antragsteller gleichberechtigter Ertragsbegünstigter vom vorliegenden Verfahren direkt betroffen. Dies verdeutliche sich im Weiteren schon daran, dass er in Ziffer 1 c des Hauptantrags im Verfahren *** namentlich als Vorschlagsberechtigter in Bezug auf die Ergänzung des Stiftungsrates erwähnt werde. Seine Interessen würden durch die vom Fürstlichen Landgericht verwahrten Entscheidung im Sinne von Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 5 LVG berührt. In seinem verfahrensgegenständlichen Antrag halte der Antragsteller in Ziffer 4 fest: "die Entscheidung darüber, ob J*** als Begünstigter zwingend am Verfahren zu beteiligen ist, überlässt der Antragsteller dem Fürstlichen Landgericht. Wenn nämlich ein Kurator ohnehin von Amts wegen bestellt werden muss, dann hat auch das Fürstliche Landgericht von Amts wegen zu entscheiden, wer Verfahrenspartei im Bestellungsverfahren sein muss. Dies ergibt sich auch aus Art. 4 RFVG iVm Art 31 Abs 5 LVG sowie ist Folge der im Rechtsfürsorgeverfahren geltenden Offizialmaxime." Im Weiteren verweise er darauf, dass J*** in Liechtenstein durch W*** Rechtsanwälte, vertreten sei. J*** sei aufgrund von Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 5 LVG als Partei dem Verfahren beizuladen. Eventualiter verkündige der Antragsgegner J*** aufgrund von Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 4 LVG iVm § 21 ZPO den Streit. Das Interesse an der Streitverkündigung basiere auf dem Umstand, dass J*** in der S*** Stiftung die identische Rechtsposition wie der Antragsteller habe und somit seine Interessen von der zu fällenden Entscheidung betroffen seien. Der Stiftungsrat und die Stiftung seien verpflichtet, J*** über das gegenständliche Verfahren ordentlich in Kenntnis zu setzen, da J*** sie für eine nicht gehörige Prozessführung haftbar machen könne (ON 4 Seite 5 bis 8).
"1. Das Fürstliche Landgericht möge J*** wohnhaft in , vertreten durch W Rechtsanwälte, , als Partei zum gegenständlichen Verfahren beiladen; in eventu die Nebenintervention J zum gegenständlichen Verfahren zur Kenntnis zu nehmen.
Das Fürstliche Landgericht möge in jedem Fall dem Rechtsvertreter des J*** vollumfängliche Akteneinsicht in den Gerichtsakt *** gewähren.
Das Fürstliche Landgericht möge ferner in jedem Fall dem umseits rubrizierten Rechtsvertreter des J*** den Antrag des Antragstellers ON 1 zur Gegenäusserung zustellen."
In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 03.11.2010 (ON 11) sprach sich der Antragsteller R*** weder gegen die Beiladung von J*** als Partei noch gegen die Zulassung desselben als Nebenintervenient noch gegen seinen Antrag auf Akteneinsicht aus (ON 11).
In ihrer Stellungnahme vom 05.11.2010 (ON 11) vertraten die Antragsgegnerin S*** vertreten durch den Stiftungsrat F***, und F*** die Ansicht, dass dem Antrag des J*** auf Beiladung als Partei stattzugeben sei. Sodann wird die Auffassung der streitverkündeten Partei geteilt, dass dem Nebeninterventionsantrag stattzugeben sei, falls das Fürstliche Landgericht dem Antrag auf Beiladung als Partei nicht stattgeben sollte (ON 12).
Auf den 10. November 2010 ist im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden, wozu der Antragsteller R*** zur PV, die S*** Stiftung als Antragsgegnerin und deren Stiftungsrat F*** zur PV für die Antragsgegnerin geladen worden sind (ON 5).
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 haben F*** und die betroffene S*** Stiftung den bereits erwähnten J*** zur Einvernahme als Partei, eventuell Zeuge/Auskunftsperson angeboten. Zudem wiederholen F*** und die xxx Stiftung, die im Schriftsatz vom 18.10.2010 gestellten Anträge auf Beiladung von J*** als Partei ev. Streitverkündung an J*** und beantragen, J*** in der gegenständlichen Rechtssache zur Einvernahme zu laden (ON 6).
8.1 Mit Beschluss vom 26.10.2010 wurde der Antrag von F*** und der Antragsgegnerin S*** Stiftung auf Beiladung von J*** als Partei abgewiesen (ON 7).
8.2 Diesen Beschluss haben die Antragsgegnerin, F*** und J*** mit Rekurs angefochten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht wie folgt entschieden:
Der Antrag von J*** vom 25.10.2010 (ON 8) auf Beiladung als Partei wird abgewiesen.
Der Beitritt von J*** als Nebenintervenient vom 25.10.2010 (ON 8) wird zugelassen.
J*** wird vollumfängliche Akteneinsicht in den gegenständlichen Akt gewährt.
9.1. Hiezu erwog es wie folgt:
"Gemäss dem im vorliegenden Rechtsfürsorgeverfahren analog anwendbaren Art 31 Abs 5 LVG kann die Behörde (hier: das Gericht) auf Antrag oder von Amts wegen die Beiladung Dritter als Partei, deren Interessen durch die zu fällende Entscheidung berührt werden, verfügen.
Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Kuratorbestellung nach § 277 ABGB als so genannte Vertretungsbeistandschaft zum Zweck der Besorgung einzelner Angelegenheiten zu verstehen. Diese Regelung gilt analog auch für Verfahrenspersonen im Allgemeinen und für Stiftungen im Besonderen dann, wenn eine Interessenkollision zwischen der Verfahrensperson (Stiftung) und den vorhandenen Organen (Stiftungsräten) besteht. Die Verwaltungsbeistandschaft nach § 278 ABGB setzt voraus, dass die Organe einer Verbandsperson fehlen. Ein Kurator ist auch von Amts wegen zu ernennen. Diese Amtswegigkeit verpflichtet das Gericht, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen unabhängig davon tätig zu werden, ob dies private oder öffentliche Interessen gebieten (LES 2006, 179). Im Rechtsfürsorgeverfahren zur Bestellung eines Kurators zur allfälligen Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Organe einer Stiftung geht es ausschliesslich um die Interessen der Stiftung und nicht die ihrer Stiftungsräte. Den Stiftungsräten kommt damit auch aus diesem Grunde keine Beschwer für ein Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Kurators zu (LES 2008, 316).
Letzteres muss auch für den vorliegenden Fall gelten, wo ein Kurator zur Vertretung der S*** Stiftung im Verfahren zur Abberufung ihres Stiftungsrates F*** bestellt werden soll. Dementsprechend ist F*** im vorliegenden Rechtsfürsorgeverfahren entgegen seiner Ansicht nicht als Antragsgegner anzusehen. Als Verfahrensbeteiligte hat vielmehr allein die betroffene Verfahrensperson S*** Stiftung zu gelten, um deren Interessen es hier geht. So ist denn auch F*** zur auf den 10. November 2010 anberaumten Tagsatzung lediglich zur PV als Vertreter der S*** Stiftung geladen worden (siehe ON 5). Sodann ist R*** am vorliegenden Rechtsfürsorgeverfahren als Antragsgegner im Sinne von § 277 ABGB beteiligt, also nicht etwa in seiner Eigenschaft als Begünstigter der S*** Stiftung. Dies bedeutet aber auch, dass J*** als weiterer Begünstigter der S*** Stiftung im vorliegenden Rechtsfürsorgeverfahren als Partei im Sinne von Art 31 Abs 5 LVG teilnehmen kann, zumal seine Interessen durch die beantragte Bestellung eines Kollisionskurators für die S*** Stiftung jedenfalls nicht unmittelbar, sondern höchstens indirekt tangiert werden.
Gemäss dem im vorliegenden Rechtsfürsorgeverfahren analog anwendbaren § 17 Abs 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten (Nebenintervention).
.....
In casu hätten sich der Antragsteller R*** und die Antragsgegnerin S*** Stiftung nicht gegen den Beitritt von J*** als Nebenintervenient ausgesprochen, geschweige denn einen diesbezüglichen Zurückweisungsantrag gestellt, weshalb die Frage des rechtlichen Interesses von J*** an einer Nebenintervention nicht weiter geprüft zu werden brauche.
J*** sei angesichts seines zulässigen Beitritts als Nebenintervenient nicht als Dritter, sondern als Beteiligter anzusehen, weshalb ihm vollumfängliche Akteneinsicht zustehe.
Zusammenfassend sei der Antrag von J*** auf Beiladung als Partei abzuweisen, während dieser als Nebenintervenient zuzulassen gewesen sei."
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
10.1. J*** sei zwar rekurslegitimiert, da sein Antrag auf Beiladung als Partei abgewiesen worden sei.
Es fehle allerdings an einer materiellen Beschwer des J***, da seine Interessen durch die allfällige Bestellung eines Kurators nicht berührt werden könnten. Die Bestellung eines Kollisionskurators liege ausschliesslich im Interesse der Antragsgegnerin. Die Bestellung eines Kollisionskurators liege ausschliesslich im Interesse des Pflegebefohlenen, hier also der Stiftung, sodass ein Dritter weder durch die Bestellung noch durch das Absehen von der Bestellung eines Kollisionskurators in seinen Interessen beeinträchtigt werde.
10.2. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sei der Rekurs nicht berechtigt, da die Interessen der Rekurswerber nicht berührt würden. J*** habe keinen Abberufungsantrag gestellt. Er spreche sich im Gegenteil gegen die Abberufung des Stiftungsrates aus, sodass er auch kein rechtliches Interesse daran haben könne, dass für das Abberufungsverfahren ein Kollisionskurator bestellt werde.
10.3. Auch wenn der Rekurswerber "Vorschlagsberechtigter im Zusammenhang mit der Ergänzung des Stiftungsrates" sei, bedeute dies nicht, dass er durch eine allfällige Bestellung eines Kollisionskurators für die Antragsgegnerin in seinen rechtlichen Interessen berührt werde.
10.4. Durch die allfällige Bestellung eines Kollisionskurators seien die Interessen des Rekurswerbers auch nicht indirekt betroffen, da der Kollisionskurator die Stiftung nur im Abberufungsverfahren vertrete, während der bestellte Stiftungsrat, solange er nicht durch eine andere Person ersetzt werde, so wie bisher die Stiftung vertreten und verwalten könne. Der Rekurs sei daher auch sachlich nicht berechtigt.
Beantragt wird, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 67 abzuändern, und dem Rekurs ON 35 des Revisionsrekurswerbers Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten aus:
11.1. Der Revisionsrekurs sei zulässig, ein Unzulässigkeitsgrund gem Art 62 Abs 2 AussStrG sei nicht gegeben, da keine gleichlautenden Beschlüsse des Gerichtes 1. und 2. Instanz vorlägen. Das Erstgericht habe den Antrag ON 8 abgewiesen, das Rekursgericht den Rekurs hingegen zurückgewiesen.
11.2. Das Obergericht übersehe, dass der Revisionsrekurswerber bereits in seinem Antrag ON 8 den Beizug der Gerichtsakte *** beantragt habe, um seine Begründung des Antrags auf Beiladung als Partei zu bescheinigen. Auch das Obergericht habe es nun unterlassen, diese Gerichtsakte beizuziehen, was einen Verfahrensmangel in diesem Rekursverfahren darstellt. Dieser sei entscheidungswesentlich, da das Obergericht durch Beizug der Akte *** feststellen hätte müssen, dass das Fürstliche Landgericht im dortigen Verfahren den Revisionsrekurswerber als Partei beigeladen habe und ihm somit ein rechtliches Interesse im Zusammenhang mit dem Abberufungsverfahren zugestehe, Dies wiederum sei relevant für dieses Kuratorenbestellungsverfahren.
11.3. Es sei unrichtig, dass die Bestellung eines Kollisionskurators ausschliesslich im Interesse der Antragsgegnerin liege.
Die Entscheidung OGH 04.02.2011, *** bejahe ausdrücklich, dass jedenfalls einer Gesellschaft und ihren Organen die Beteiligtenstellung und damit die Rechtsmittelbefugnis gegen einen Beschluss zukomme, mit dem ein Kollisionskurator bestellt werde.
11.4. Es sei gerichtlich festgestellt, dass der Revisionsrekurswerber neben dem Antragsteller einziger aktueller Begünstigter der S*** und dies im Verhältnis 50:50 sei. Der Umstand, dass er keinen Abberufungsantrag gestellt habe, könne keineswegs ausschlaggebend dafür sein, dass er kein rechtliches Interesse am Entscheid darüber haben könne, ob für die S*** ein Kollisionskurator bestellt werde.
11.5. Der Revisionsrekurswerber sei neben dem Antragsteller Begünstigter der S*** Stiftung zu 50 %, habe somit in Bezug auf diese Stiftung die gleichen Rechte wie der Antragsteller.
11.6. Ferner würden die Interessen des Revisionsrekurswerbers durch die allfällige Kuratorenbestellung berührt, weil sich der Antragsteller selbst überhaupt nicht gegen die Beiladung des Revisionsrekurswerbers als Partei ausgesprochen habe. Das Fürstliche Obergericht hätte dieses "Anerkenntnis" des Antragstellers "gebührend gewichten" müssen.
11.7. Das neue Ausserstreitgesetz kenne eine Nebenintervention nicht mehr. Hieraus ergebe sich, dass dem Revisionsrekurswerber Parteistellung im Sinne von Art 2 Abs 1 lit c AussStrG zukommen müsse, zumal er ansonsten gar keine Stellung mehr im gegenständlichen Verfahren hätte.
Innerhalb offener Frist teilte Antragsteller mit, auf eine Revisionsrekursbeantwortung zum Revisionsrekurs des Nebenintervenienten (ON 79) zu verzichten (ON 85).
Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
13.1. Zunächst zur Rechtsmittelzulässigkeit:
13.1.1. Zutreffend ist, dass die beiden Entscheidungen der Untergerichte difforme Entscheidungen sind: Das Erstgericht hat den Antrag des Revisionsrekurswerbers auf Beiladung als Partei (ON 8) abgewiesen (ON 13). Das Rekursgericht hat den Rekurs des Nebenintervenienten kostenpflichtig zurückgewiesen (ON 67). Damit liegen keine konformen Beschlüsse der Unterinstanzen vor: Ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts liegt nur dann vor, wenn in beiden Instanzen die im Gesetz gebotene Erledigungsart übereinstimmte (LES 2010, 147 ua). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das Erstgericht den Antrag abgewiesen und das Rekursgericht den Rekurs zurückgewiesen hat. Die Beschlüsse sind daher difform iS des Art 62 Abs 2 AussStrG und der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten daher zulässig. Eine Erörterung darüber, ob das gegenständliche Verfahren in den von der Konformitätssperre ausgenommenen Bereich des Sachwalterschaftsverfahrens fällt, erübrigt sich daher.
13.1.2. Im gegenständlichen Fall sind die Bestimmungen des neuen AussStrG (LGBl 2010/454) anzuwenden: Nach dessen Übergangsrecht (Art 189 Abs 2) findet es auf Verfahrensschritte Anwendung, die nach dem Inkrafttreten gesetzt wurden. Das neue AussStrG ist mit 01.01.2011 in Kraft getreten (Art 191 AussStrG). Der hier zu prüfende Beschluss des Fürstlichen Obergerichts datiert vom 24.03.2011, sodass im Revisionsrekursverfahren bereits das neue AussStrG anzuwenden ist.
13.2. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens
13.2.1. Das Fürstliche Obergericht hat zu Erw 13.3.3 des angefochtenen Beschlusses begründet: "Auch wenn der Rekurswerber ‚Vorschlagsberechtigter im Zusammenhang mit der Ergänzung des Stiftungsrates' ist, bedeutet dies nicht, dass er durch eine allfällige Bestellung eines Kollisionskurators für die Antragsgegnerin in seinen rechtlichen Interessen berührt ist. Ob dies im Abberufungsverfahren zu *** der Fall ist, kann dahin gestellt bleiben. Wenn sich das Erstgericht mit dem Hauptantrag im Verfahren *** bzw. dem diesbezüglichen Vorbringen im gegenständlichen Antrag nicht auseinandergesetzt hat, begründet dies keine Mangelhaftigkeit, da dieses Unterlassen auch abstrakt nicht geeignet ist, eine unrichtige rechtliche Beurteilung herbeizuführen." Der Revisionsrekurswerber führt in der Folge einen Beschluss des Landgerichts in jenem Verfahren an.
13.2.2. Der Revisionsrekurswerber verkennt den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Rekurs- bzw. Berufungsverfahrens: Wenn sich das Rekurs- bzw Berufungsgericht mit einer Mängelrüge inhaltlich auseinandergesetzt hat und zum Ergebnis kommt, dass eine Mangelhaftigkeit nicht vorliegt, kann dies im weiteren Verfahren nicht mehr gerügt werden. Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Rekurs- bzw. Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisions(rekurs)verfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (LES 2009, 196 ua; E 36 zu § 503 ZPO in Klauser/Kodek, JN-ZPO16; MietSlg 54.693). Daran, dass sich das Rekursgericht mit diesem Einwand auseinander gesetzt hat, besteht angesichts der zitierten Erörterung des Fürstlichen Obergerichts kein Zweifel, sodass der Rechtsmittelgrund hier nicht gesetzmässig ausgeführt ist.
13.2.3. Für die vom Revisionsrekurswerber vermisste Einholung des Aktes xx HG.xxxx.xx gelten obige Ausführungen, zumal das Fürstliche Obergericht auch die Nichteinholung dieses Aktes durch das Erstgericht nicht als Verfahrensmangel beurteilt hat (Erw 13.3.3). Daher liegt eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht vor.
13.3. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung
13.3.1. Das neue AussStrG sieht in Art 2 eine Definition der Parteien des Ausserstreitverfahrens vor. Während den Bestimmungen des Art 2 Abs 1 lit a und b AussStrG ein formeller Parteibegriff zugrunde liegt, zumal Parteien grundsätzlich der Antragsteller (lit a) und der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete sind, kennt Art 2 Abs 1 lit c AussStrG nunmehr einen materiellen Parteibegriff: Danach ist "Partei" im Sinne des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG jede Person, soweit ihre "rechtlich geschützte Stellung" durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit "unmittelbar beeinflusst würde".
13.3.2. Schon in LES 2006, 352 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof für die Parteistellung einer Person im Rechtsfürsorgeverfahren vorausgesetzt, dass diese in ihren rechtlich geschützten Interessen und damit in ihrer eigenen Rechtssphäre betroffen ist. In LES 2008, 360 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag des Begünstigten wegen angeblicher Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtsstellung betroffen und deshalb als Partei des Abberufungsverfahrens anzusehen ist.
13.3.3. Die vom Revisionsrekurswerber angeführte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 04.02.2011, *** weicht hiervon nicht ab: Diese Entscheidung gewährte "einer Gesellschaft und ihren Organen die Beteiligtenstellung und damit die Rechtsmittelbefugnis gegen einen Beschluss", mit dem ein Kollisionskurator bestellt wird. Aus dieser Entscheidung ist aber nichts zu der vom Revisionsrekurswerber begehrten Parteistellung eines Begünstigten einer Stiftung abzuleiten.
13.3.4. Zur Frage, wer als Kollisionskurator in dieser Verfahrensphase zu bestellen ist, stand der Fürstliche Oberste Gerichtshof schon bisher auf dem Standpunkt, dass es allein um die Interessen der Verbandsperson, nicht aber um das Interesse anderer, an der Verbandsperson mittelbar beteiligter Personen, geht. Ein Dritter, der auch eigene Interessen verfolgt, kann auf die Auswahl eines Kollisionskurators nicht Einfluss nehmen, weil es ausschliesslich um die Interessen des Pflegebefohlenen geht (LES 2008, 284; LES 2006, 352; EvBl 1999/10, 64).
13.3.5. Zur Frage der Beteiligung des Begünstigten wurde in OGH 02.04.2009, *** ausgesprochen: "Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Parteistellung einer Person im Rechtsfürsorgeverfahren voraussetzt, dass diese in ihrem rechtlich geschützten Interesse und damit in ihrer eigenen Rechtssphäre betroffen ist (LES 2006, 352). Das ist aber im vorliegenden Fall auszuschliessen, da es bei der Frage einer allfälligen Interessenkollision bei Mitgliedern eines Stiftungsrates ausschließlich um die Interessen der Stiftung geht. Schon allein deshalb kann eine Argumentation wie die des Revisionsrekurswerbers, (auch) seine Interessen seien (mittelbar) betroffen und sei daher seine Legitimation zu einem Einschreiten in diesem Verfahren zu bejahen, per se nicht verfangen. Das Interesse der Stiftung kann nicht mit dem Interesse des Begünstigten gleichgesetzt werden und nimmt daher der Revisionsrekurswerber in seiner Position als Begünstigter auch verfahrensrechtlich nicht Interessen der Stiftung wahr. Damit ist aber klargestellt, dass die für einen Rekurs vorauszusetzende unmittelbare Betroffenheit der eigenen Rechtssphäre, die auch in Rechtsfürsorgeverfahren als Voraussetzungen einer "Beschwer" gilt (LES 2008, 255), für den Revisionsrekurswerber als Begünstigten nicht zutrifft."
13.3.6. Insofern wurde bereits in dieser Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs - vor dem neuen AussStrG - eine unmittelbare Berührung der Interessen einer Person als Voraussetzung ihrer materiellen Parteistellung im Ausserstreitverfahren gefordert. Überdies wurde auch in der Entscheidung vom 02.04.2009, *** , dem Begünstigten einer Stiftung diese Qualifikation nicht zugebilligt.
13.3.7. Diese Rechtsprechung ist nun weiterhin - auch vor dem Hintergrund des neuen Art 2 Abs 1 lit c AussStrG (materieller Parteibegriff) - zutreffend und daher aufrechtzuerhalten: Der Gesetzgeber anerkennt als (materielle) "Partei" im Sinne des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG nur jene Person, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit "unmittelbar beeinflusst würde". Diese Bestimmung ist, wie aus deren Wortlaut und Zweck folgt, eng auszulegen (siehe dazu Fucik/Kloiber, AußStrG - Kurzkommentar 42 f). Die Prüfung der Frage, ob eine unmittelbare Beeinflussung vorliegt, erfordert eine objektive Betrachtung, nicht bloss die Behauptung, man sei in seinen rechtlichen Interessen betroffen. Das Erfordernis der "unmittelbaren Beeinflussung" schliesst solche Personen, die von blossen "Reflexwirkungen" betroffen sind, von für die Begründung einer Parteistellung gemäss Art 2 Abs 1 lit c AussStrG aus (Rechberger in Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz [2006] § 2 Rz 10; OGH 12.09.2006, 1 Ob 156/06g, RZ 2007/EÜ 74/75, 72 = EFSlg 113.281; OGH 18.10.2007, 8 Ob 116/06a, EvBl 2008/26, 146 = NZ 2008/67, 249 = MietSlg 59.518; OGH 15.07.2010, 5 Ob 238/09z, ÖJZ EvBl-LS 2010/160, 971 = Zak 2010/721, 414 = immolex 2011/28, 92 Pfiel).
13.3.8. Vor diesem Hintergrund ist dem Revisionsrekurs des Nebenintervenienten, ON 79, keine Folge zu geben:
13.3.9. Schon der Sache nach liegt die Bestellung eines Kollisionskurators allein im Interesse Stiftung, die in Abberufungsfällen typischerweise aufgrund zu befürchtender Interessenkollision des Stiftungsrats verfahrensrechtlich zu schützen ist. Die Notwendigkeit, einen Kollisionskurator zu bestellen, ist deshalb immer dann zu bejahen, wenn zwischen der Stiftung und ihren Organen eines Interessenkollision in Bezug auf den Verfahrensgegenstand möglich ist (zuletzt LES 2011, 35 ua). Die Stiftungsräte befinden sich nämlich in einem solchen Fall in einer (potentiell) offenkundigen Interessenkollision und ist es Aufgabe des für die Stiftung zu bestellenden Kurators, die behaupteten Vorwürfe objektiv, eigenständig und losgelöst vom Rechtsstandpunkt der befangenen Stiftungsräte zu prüfen (stRsp: OGH 05.11.2010, 10 HG.2009.287; LES 2009, 174; LES 2008, 360; LES 2005, 41). Diese Gefahr ergibt eine "unmittelbare Beeinflussung" der Rechtssphäre der Stiftung im Sinne des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG.
13.3.10. Im Ergebnis führt daher die Beurteilung aufgrund der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs auf der alten Rechtsgrundlage und nunmehr auch auf der Basis der neuen Rechtslage (AussStrG) zum selben Ergebnis: Ein Begünstigter der Stiftung ist im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftung wegen eines Antrags auf Abberufung des Stiftungsrats nicht Partei im materiellen Sinn (Art 2 Abs 1 lit c AussStrG). Er ist daher auch nicht von Amts wegen als Partei beizuladen.
13.3.11. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass sich der Antragsteller nicht gegen den Beitritt des Nebenintervenienten ausgesprochen hat, zumal sich hieraus nicht die oben dargestellten Erfordernisse für dessen "unmittelbare Betroffenheit" von der Entscheidung ergeben können. Daher spielt es auch keine Rolle, dass der Nebenintervenient in der Antragsgegnerin S*** Stiftung die gleiche Begünstigtenstellung wie der Antragsteller innehat. Der Antragsteller hat seinerseits den Revisionsrekurswerber nicht als Antragsgegner bezeichnet, sodass dieser auch nach dem neuen AussStrG aufgrund Art 2 Abs 1 lit b AussStrG nicht Partei werden könnte. Über die Bezeichnung der Parteien durch den Antragsteller hinaus ist die Rolle einer Person als Partei des Ausserstreitverfahrens nicht disponibel und kann es daher entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers nicht darauf ankommen, dass sich der Antragsteller "selbst überhaupt nicht gegen die Beiladung des Revisionsrekurswerbers als Partei ausgesprochen hat".
13.3.12. Das Argument, der Revisionsrekurswerber müsse als Partei beigeladen werden, weil das neue AussStrG eine Nebenintervention nicht mehr kenne, geht ins Leere. Dies würde bedeuten, dass all jene Personen, die das blosse "rechtliche Interesse" (§ 17 ZPO) für eine einfache Nebenintervention nachweisen könnten, auch schon Parteistellung im Ausserstreitverfahren hätten. Solches ginge freilich an dem Bestreben des Gesetzgebers vorbei, den Parteibegriff erschöpfend zu formulieren und - abgesehen von Antragsteller und Antragsgegner - einen materiellen Parteibegriff zu statuieren, der aber eine "unmittelbare Beeinflussung" der "rechtlich geschützten Stellung" durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung voraussetzt (Art 2 Abs 1 lit c AussStrG). Bereits diese Diktion des Gesetzes zeigt deutlich, dass blosses rechtliches Interesse im Sinne des § 17 ZPO nicht die Voraussetzungen des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG zu erfüllen vermag.
Vaduz, am 04. November 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat