06 NZ.2016.38
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der ausserstreitigen Rechtssache des Antragstellers A, vertreten durch *** wider die Erstantragsgegnerin 1. B, vertreten durch lic. iur. *** den Zweitantragsgegner C, und den Drittantragsgegner D, beide vertreten durch *** wegen Einräumung eines Notwegs (Streitwert CHF 3'000.00) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.01.2018, 06 NZ.2016.38-29, mit dem den Rekursen der Antragsgegner gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 29.09.2017, 06 NZ.2016.38-21, Folge gegeben und der erstinstanzliche Beschluss abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Notwegberechtigung des Antragstellers.
2.1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks in E Nr. F. Die Erstantragsgegnerin ist Eigentümerin des Grundstücks in E Nr. G, der Zweit- und der Drittantragsgegner sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks in E Nr. H. Das Haus des Antragstellers auf dem Grundstück Nr. F wurde im Jahre 1965 auf der Grundlage der Baubewilligung vom 23.07.1964 gebaut und ist seit damals lediglich über einen 0,5 m breiten und steilen (teilweise eine Steigung von 40 bzw 42% aufweisenden) Fussweg über das oberhalb gelegene Grundstück Nr. I mit der darüber vorbeiführenden öffentlichen J-Strasse verbunden. Ein Fahrrecht über das Grundstück Nr. I zur oberhalb gelegenen J-Strasse ist aufgrund der Steilheit des Geländes nicht möglich. Die Einräumung eines Notwegs auch in Form eines Fahrrechts ist aufgrund der topographischen Verhältnisse zum Grundstück Nr. F nur von Osten, also über die Grundstücke Nr. G und Nr. H möglich.
3. Mit seinem am 13.09.2016 eingebrachten Antrag stellte der Antragsteller folgendes Haupt- und Eventualbegehren:
"1. Die Antragsgegner 1., 2. und 3. sind schuldig, dem Antragsteller einen Notweg in Form einer Grunddienstbarkeit des Fuss- und Fahrwegrechts grundbuchlich einzuräumen, und zwar mit folgendem Inhalt:
1.1. Zu Lasten der Grundstücke in E Nr. G und Nr. H und zu Gunsten des Grundstücks in E Nr. F wird die Dienstbarkeit des Fuss- und Fahrwegrechts eingeräumt.
1.2. Für die Lage der Dienstbarkeit und deren Fläche massgebend ist eine vom Grundbuchgeometer zu erstellende Fuss- und Fahrwegrechts-Mutation, die mit der Lage und den Flächen der Beilage K übereinstimmt.
1.3. Die Dienstbarkeit des Fuss- und Fahrwegrechts beinhaltet auf der im Plan Beilage K grün eingezeichneten Fläche von 15 m2 des Grundstücks in E Nr. G und auf der rot eingezeichneten Fläche von 45 m2 des Grundstücks in E Nr. H die Rechte eines unbeschränkten und allgemeinen Fuss- und Fahrwegs, insbesondere auf den belasteten Grundstücken einen Fuss- und Fahrweg nach den Regeln der Baukunst und des Baurechts zu erstellen und unbeschränkt zu gehen und zu fahren, und zwar mit allen Fahrzeugen, maximal aber mit einem PW.
1.4. Die Kosten des Unterhalts, der Reparatur und der Erneuerung der vom Notweg betroffenen Fläche werden vom Eigentümer des berechtigten Grundstücks getragen.
1.5. Die Dienstbarkeit wird ohne zeitliche Beschränkung eingeräumt.
1.6. Die Dienstbarkeit wird gegen eine Entschädigung von CHF 19'020.00 eingeräumt. Der Antragsteller ist verpflichtet, CHF 4'755.00 an die Antragsgegnerin 1. und CHF 14'265.00 an die Antragsgegner 2. und 3. binnen 10 Tagen nach Eintrag des Notwegs im Grundbuch zu bezahlen.
Eventualiter zu 1.6. [...]
2. Dem Amt für Justiz Abteilung Grundbuch wird aufgetragen, folgende Eintragungen im Grundbuch durchzuführen:
[...]
3. [Kostenbegehren]"
Eventualbegehren:
"1. Die Antragsgegner 2. und 3. sind schuldig, dem Antragsteller einen Notweg in Form einer Grunddienstbarkeit des Fuss- und Fahrwegrechts grundbuchlich einzuräumen, und zwar mit folgendem Inhalt:
1.1. Zu Lasten des Grundstücks in E Nr. H und zu Gunsten des Grundstücks in E Nr. F wird die Dienstbarkeit des Fuss- und Fahrwegrechts eingeräumt.
1.2. Für die Lage der Dienstbarkeit und deren Fläche massgebend ist eine vom Grundbuchgeometer zu erstellende Fuss- und Fahrwegrechts-Mutation, die mit der Lage und der Fläche der Beilage L übereinstimmt.
1.3. Die Dienstbarkeit des Fuss- und Fahrwegrechts beinhaltet auf der im Plan Beilage L rot eingezeichneten Fläche von 64 m2 des Grundstücks Triesenberg Nr. H die Rechte eines unbeschränkten und allgemeinen Fuss- und Fahrwegs, insbesondere auf dem belasteten Grundstück einen Fuss- und Fahrweg nach den Regeln der Baukunst und des Baurechts zu erstellen und unbeschränkt zu gehen und zu fahren, und zwar mit allen Fahrzeugen, maximal aber mit einem PW.
1.4. Die Kosten des Unterhalts, der Reparatur und der Erneuerung der vom Notweg betroffenen Fläche werden vom Eigentümer des berechtigten Grundstücks getragen.
1.5. Die Dienstbarkeit wird ohne zeitliche Beschränkung eingeräumt.
1.6. Die Dienstbarkeit wird gegen eine Entschädigung von CHF 28'288.00 eingeräumt.
Der Antragsteller ist verpflichtet, den Betrag von CHF 28'288.00 an die Antragsgegner zu 2. und 3. binnen 10 Tagen nach Eintrag des Notwegs im Grundbuch zu bezahlen.
Eventualiter zu 1.6. [...]
2. Dem Amt für Justiz Abteilung Grundbuch wird aufgetragen, folgende Eintragungen im Grundbuch durchzuführen:
[...]
3. [Kostenersatzbegehren]."
Der Antragsteller brachte zusammengefasst und im Wesentlichen vor: Er habe sich seit Jahren darum bemüht, eine aussergerichtliche Lösung zu suchen. Zu diesem Zweck habe er neben der Einräumung eines Notwegs auch den Abtausch von entsprechenden Grundstücksflächen vorgeschlagen. Die Gespräche hätten aber zu keinem Ergebnis geführt. Sein Grundstück habe jedenfalls keinen genügenden Weg zu einer öffentlichen Strasse. Auch das heute bestehende Fusswegrecht genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Dazu komme, dass der Antragsteller altersbedingt - er sei 85 Jahre alt - den bestehenden, steilen Fussweg praktisch nicht mehr und schon gar nicht gefahrlos benutzen könne. Es seien aber nicht nur die persönlichen Bedürfnisse, die dem Antragsteller zur Beantragung eines zeitgemässen Notwegs veranlassen würden, sondern objektive Gründe, die für eine dem heutigen allgemeinen Wohnstandard entsprechende Zufahrt sprechen würden. Obwohl ihm die Rechtsprechung einen inhaltlich umfangreicheren Notweg zuerkennen würde, begnüge er sich mit einem Notweg für einen PW. Die Berechnung und der Zuspruch der Entschädigung stützten sich gemäss Rechtsprechung auf den amtlichen Schätzwert und nicht auf den Handelspreis. Der amtliche geschätzte Verkehrswert für die Entschädigung eines Notwegs gemäss Art 102 SR über die Grundstücke Nr. G und H betrage umgerechnet gerundet CHF 317.00 pro m2. Der Handelspreis betrage umgerechnet gerundet CHF 600.00 pro m2.
4. Die Erstantragsgegnerin wendete im Wesentlichen ein, dass die beantragte Einräumung eines Notwegrechts nicht notwendig sei, weil das Grundstück des Antragstellers Nr. F über ein ausreichendes Fusswegrecht verfüge. Der Antragsteller könne seit mehreren Jahrzehnten über die J-Strasse bis kurz vor seiner Parzelle F zufahren und dann über die Treppe (Fusswegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. I) zu seinem Grundstück gelangen. Der Antragsteller sei seit über 30 Jahren Eigentümer der Parzelle F und habe bisher nie ein Fuss- oder Fahrwegrecht wie nun benötigt. Ausserdem bewohne er das Ferienhaus auf seinem Grundstück nicht ganzjährig, er wohne vielmehr dauerhaft in K. Sein Grundstück befinde sich zur Hälfte in der Kernzone L und zur Hälfte in der Ferienhauszone. Das Haus selbst stehe zu ca 80% in der Ferienhauszone. Für Ferienhäuser sei es nicht notwendig, über eine Zufahrt wie für ein dauerhaft bewohntes Haus zu verfügen, insbesondere sei keine Zufahrt bis vor die Haustür für Müllabfuhr, Lieferwagen, Feuerwehr etc notwendig. Auch die L Bauordnung spreche eindeutig von einem Ferienort im Alpenraum. Nach der Bauordnung solle das Siedlungsgebiet für den motorisierten Verkehr nur sehr eingeschränkt zugänglich sein. Das Grundstück des Antragstellers sei zudem in den Wintermonaten ohnehin nicht mit einem Fahrzeug erreichbar. Das begehrte Fuss- und Fahrwegrecht stelle in den Wintermonaten eine Skipiste dar und sei nicht befahrbar. Eine Zufahrt über die Parzelle Nr. I, die bereits mit einem Fusswegrecht belastet sei, wäre zumutbar und möglich. Die laut Beilage K begehrte Variante sei jedenfalls belastender, weil zwei Grundeigentümer betroffen wären.
Der Zweit- und der Drittantragsgegner stützten sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie die Erstantragsgegnerin und führten darüber hinaus noch aus: Eine Nutzung des Ferienhauses sei dem Antragsteller auch ohne die begehrte Zufahrt möglich. Es gehe hier offenbar nur um die Bequemlichkeit des Antragstellers. Dies stelle jedoch keinen Grund für die Einräumung eines Notwegrechts dar. Auch das fortgeschrittene Alter des Antragstellers rechtfertige die Einräumung eines Notwegrechts nicht. Die Entfernung zwischen dem Grundstück und der Strasse, zu der er eine Verbindung wünsche, betrage lediglich 14 m. Eine solche Distanz sei auch zu Fuss machbar.
Es seien auch die speziellen Gegebenheiten von L zu berücksichtigen. So dürfe bei den Ferienhäusern nicht parkiert werden. Der Antragsteller könnte damit auch bei gegebener Zufahrt nicht bei seinem Ferienhaus parkieren. Durch den Bau der beantragten Zufahrtsstrasse würden auch Grünflächen zerstört und das Landschaftsbild negativ beeinträchtigt werden. Es gebe in L weitere Grundstücke, zu denen keine Zufahrtsstrasse bestehe. Wenn dem Antragsteller ein Notwegrecht zugesprochen werden würde, könnte letztlich jeder Eigentümer eine Strasse zu seinem Ferienhäuschen verlangen.
Sollte den Argumenten des Antragstellers Rechnung getragen werden, so wäre das Notwegrecht vollständig bzw jedenfalls zum Grossteil über das Grundstück Nr. G der Erstantragsgegnerin zu führen, weil diese Variante die am wenigsten belastende wäre. Die Variante laut Beilage L sei abzulehnen, weil bei dieser Wegführung die grössere Fläche betroffen wäre und zudem ein Teil des Grundstücks des Zweit- und des Drittantragsgegners abgeschnitten und dadurch nutzlos werden würde.
Das Notwegrecht sei nach dem Handelspreis der beanspruchten Fläche zu entschädigen, nicht nach dem geringeren Verkehrswert.
5. Das Fürstliche Landgericht gab mit Beschluss vom 29.09.2017 dem Hauptbegehren (laut Variante 1) statt und verpflichtete die Antragsgegner, dem Antragsteller die mit CHF 5'897.20 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
5.1. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über den am Anfang wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen zugrunde:
Die Grundstücke Nr F, Nr G und Nr H sind Nachbargrundstücke im L, Region J. Von der J-Strasse, Grundstück Nr M, führt über die Grundstücke Nr N, Nr O, Nr P und Nr Q ein öffentliches Wegrecht zu den Grundstücken Nr G und Nr R (im Folgenden als "öffentliches Wegrecht" bezeichnet). Das öffentliche Wegrecht ist im obigen Plan dunkel schaffiert und durch gestrichelte Linien begrenzt.
Die Gemeinde E hat mit den Eigentümern der Grundstücke Nr N, Nr O, Nr P und Nr Q im Laufe der Jahre Wegrechte zugunsten der Gemeinde und der Öffentlichkeit abgeschlossen.
Im Gegensatz zu den Grundstücken Nr G und Nr R hat der Antragsteller von seinem Grundstück Nr F keine Verbindung zu diesem öffentlichen Wegrecht und somit zur J-Strasse.
Auf dem Grundstück Nr F ist zum Beleg S ein Fusswegrecht zu Lasten des Grundstücks Nr I und zu Gunsten der Grundstücke Nr T, Nr U und Nr R eingetragen. Gemäss Beleg S beträgt die Breite des Wegrechts 0.5 Meter. Der Fussweg im Nordosten des Grundstücks Nr I weist eine Steigung von 40 resp teilweise 42 Prozent auf. Dieses Fussweg ist (und war auch in der Vergangenheit) die einzige Erschliessung des Grundstückes Nr F. Der Fussweg (Stiege) ist auf folgendem Bild ersichtlich:
An der Stelle, wo der Fussweg ist, liegt je nach Jahr bis im Juni Schnee, sodass die Stiege bis dahin nicht benutzt werden kann.
Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit grosse oder schwere Gegenstände zum Grundstück Nr F bringen musste, erlaubten ihm die Vorbesitzer des Grundstückes Nr H über dieses zum Grundstück Nr F zu fahren. Auch im Winter, wenn er bspw Holz zum Grundstück Nr F bringen muss, gelangt er über das Grundstück Nr H zum Grundstück Nr F.
Das Haus des Antragstellers auf dem Grundstück Nr F wird mit Öl beheizt. Der Ölwagen hält jeweils beim öffentlichen Wegrecht und zieht den Schlauch dann bis zum Haus hoch.
Die Einräumung eines Notwegs (Fahrrechts) vom Grundstück Nr F zum öffentlichen Wegrecht ist aufgrund der topographischen Verhältnisse nur von Osten, über die Grundstücke Nr G und Nr H möglich. Ein Notweg (Fahrrecht) über das Grundstück Nr I ist aufgrund der Steilheit des Geländes nicht möglich.
Grundsätzlich kommen zwei Varianten in Frage, über der Notweg eingeräumt werden kann.
Bei der Variante 1 (entspricht dem Plan Beilage K) nimmt der Notweg beide Grundstücke Nr G und Nr H in Anspruch, das Grundstück Nr G mit einer Fläche von 15 m2 und das Grundstück Nr H mit einer Fläche von 45 m2. Beide Grundstücke werden bei dieser Variante des Notwegs im Verhältnis ihrer gesamten Grundstücksflächen (Nr G mit 517 m2 und Nr H mit 1707 m2) in Anspruch genommen. Die Grundstücke werden bei dieser Variante an der Stelle in Anspruch genommen, welche für beide Grundstücke am wenigsten schädlich ist - im Süden des Grundstücks Nr G entfernt vom darauf stehenden Gebäude, im Bereich des gesetzlichen Grenzabstandes und an einer Stelle, an welcher schon die öffentliche Strasse an das Grundstück heranreicht und im Norden des Grundstücks Nr H, an einer für die Überbauung ungeeigneten Stelle und an der Stelle, wo sich schon eine öffentliche Strasse befindet.
Variante 1:
Bei der Variante 2 (entspricht dem Plan Beilage L) nimmt der Notweg nur das (flächenmässig deutlich grössere) Grundstück Nr H in Anspruch, und zwar mit einer Fläche von 64 m2. Dies wiederum im Norden des Grundstücks Nr H, an einer für die Überbauung ungeeigneten Stelle.
Variante 2:
Theoretisch wäre noch eine weitere Variante denkbar, bei welcher das Grundstück Nr R und das Grundstück Nr G belastet würden. Bei dieser Variante würde aber wesentlich mehr Boden benötigt, als bei den obigen Varianten 1 und 2.
Die Zufahrt vom öffentlichen Wegrecht zu den Grundstücken Nr G und Nr H ist idR frühestens ab Ende April bis ca Ende Oktober möglich. Während den restlichen Monaten verläuft die Skipiste über das öffentliche Wegrecht resp ist dieses mit Schnee bedeckt und ist eine Zufahrt daher nicht möglich.
Die gegenständlichen Grundstücke Nr F, Nr G und Nr H liegen im Perimeter "Zentrumsgebiet" des Richtplans für den motorisierten Individualverkehr im L. Alle Grundstücke liegen im Perimeter "Siedlungsgebiet: MIV-Zufahrt nur mit Berechtigung" und dort in der "Verkehrs-Mischzone Zentrumsgebiet nur bewilligte Parkplätze, teilweise im Winter nutzbar."
Die Grundstücke Nr F, Nr G und Nr H liegen im Entwicklungsperimeter des L Zentrumsgebiet gemäss Planbeilage zur Bauordnung L.
Alle Grundstücke Nr F, Nr G und Nr H liegen (zumindest teilweise) in der Kernzone. Westlich von der Kernzone abgewandte Teile der Grundstücke Nr F und Nr H liegen in der Ferienhauszone innerhalb des Entwicklungsperimeters Zentrumsgebiet. Der Entwicklungsperimeter Zentrumsgebiet schliesst an die Kernzone an. Die Flächen der Grundstücke Nr F, Nr G und Nr H, die für die Erschliessung der Grundstücke durch Fahrwege über das öffentliche Wegrecht sowie für die Anlage von Abstell- und Umschlagplätzen in Frage kommen, liegen zur Gänze in der Kernzone.
Mittlerweile wurde auch das Nachbargrundstück Nr Q mit einem Wohnblock überbaut, der eine Länge von 28 Metern und eine Breite von 22 Metern aufweist.
Ohnehin handelt es sich bei den Nachbargrundstücken der gegenständlichen Grundstücke Nr F, Nr G und Nr H nicht um "unbebaute Grünflächen", sondern sind nahezu alle bebaut, wie dies auch auf nachfolgendem (anlässlich des Augenscheins aufgenommenen) Bild (Blick vom Grundstück Nr I auf das Grundstück Nr F, ersichtlich auch der Fussweg/Stiege) ersichtlich ist:
Das Haus des Antragstellers auf dem Grundstück Nr F wurde im Jahr 1965 gebaut.
Die Baubewilligung vom 23.07.1964 verweist in Ziffer 4 auf die Zufahrtsverhältnisse:
Das Wegrecht über Parzelle I ist vertraglich gesichert. Damit ist die Bedingung von Art 22 des Baugesetzes über Zufahrtsverhältnisse erfüllt.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Baubewilligung vom 23.07.1964 war Art 22 Baugesetz mit folgendem Wortlaut in Geltung:
Art 22/ Zufahrt
1. Wohngebäude dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, welche an einer öffentlichen Strasse liegen oder für welche von einer solchen aus eine hinreichende und dauernd gesicherte Zufahrt gesichert wird.
2. Gebäude in strassenlosen Berggebieten und solche, die nach ihrer Zweckbestimmung einer Zufahrt nicht bedürfen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
3. Über Ausnahmen von dieser Bestimmung für besondere Fälle oder besondere Gebiete entscheidet die Regierung.
Das heute bestehende öffentliche Wegrecht von der J-Strasse, Grundstück Nr M, über die Grundstücke Nr N, Nr O, Nr P und Nr Q zu den Grundstücken Nr G und Nr R hat im Jahr 1964 noch nicht bestanden.
Das Haus des Antragstellers auf dem Grundstück Nr F war lange Zeit vermietet. Jetzt nutzt es der Antragsteller als Ferienhaus, wobei er idR mehrere Male pro Woche im Haus ist.
Der amtlich geschätzte Verkehrswert für die Entschädigung eines Notwegs gemäss Art. 102 SR über die Grundstücke Nr. G und Nr. 536 (amtlicher geschätzter Verkehrswert ohne Ausnützungsziffer CHF 1'140 /Kl.) beträgt umgerechnet gerundet CHF 317/m2.
Der Handelspreis für die Entschädigung eines Notwegs gemäss Art. 102 SR über die Grundstücke Nr. G und Nr. 536 (Handelspreis ohne Ausnützungsziffer CHF 2'160 /Kl.) beträgt umgerechnet gerundet CHF 600/m2.
Die Entschädigung bei einem gemäss Beilage K eingeräumten Notweg beträgt sohin
gemäss amtlich geschätztem Verkehrswert zugunsten der Antragsgegnerin 1) für 15 m2 CHF 4'755 und zugunsten der Antragsgegner 2) und 3) für 45 m2 CHF 14'265;
gemäss Handelspreis zugunsten der Antragsgegnerin 1) für 15 m2 CHF 9'000 und zugunsten der Antragsgegner 2) und 3) für 45 m2 CHF 27'000.
Die Entschädigung bei einem gemäss Beilage L eingeräumten Notweg beträgt
gemäss amtlich geschätztem Verkehrswert zugunsten der Antragsgegner 2) und 3) für 64 m2 CHF 20'288;
gemäss Handelspreis zugunsten der Antragsgegner 2) und 3) für 64 m2 CHF 38'400."
5.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Grundstück Nr. F des Antragstellers habe unter Bedachtnahme auf die zuletzt ergangene Entscheidung des Höchstgerichts vom 01.04.2011, veröffentlicht in LES 2011, 90, und der hier auch massgeblichen Schweizer Lehre und Rechtsprechung keine genügende Zufahrt bzw erfülle das bestehende Fusswegrecht die Anforderungen für eine ausreichende Zufahrt nicht. Der Antragsteller könne daher die Einräumung eines Notwegs beanspruchen, und zwar unabhängig davon, dass er das Haus als "Ferienhaus" nütze. Bei diesem Haus handle es sich nicht um ein abgelegenes Maiensäss, sondern um ein zumindest teilweise in der Kernzone und sogar gänzlich im "Entwicklungsperimeter des L Zentrumsgebiets" liegendes Ferienhaus.
Für die Einräumung eines Notwegs kämen nur die Nachbargrundstücke Nr. G und H der Antragsgegner mit den Varianten 1 und 2 in Frage. Da die Variante 1 insgesamt weniger Fläche benötige, die beiden Nachbargrundstücke in etwa zu gleichen Teilen in Anspruch nehme und dabei keine ungenützte "Restfläche" entstehe, sei diese Variante insgesamt weniger belastend und sei ihr daher der Vorzug zu geben. Die zu zahlende Entschädigung für den Notweg beruhe auf dem amtlich geschätzten Verkehrswert.
6. Das Fürstliche Obergericht gab den dagegen erhobenen Rekursen der Erstantragsgegnerin sowie des Zweit- und des Drittantragsgegners mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung der Anträge des Antragstellers ab.
Das Obergericht erachtete die Beweisrüge der Antragsgegner für erfolglos und entgegnete der von der Erstantragsgegnerin behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, das Erstgericht hätte die wechselseitigen Interessen des Antragstellers und der Erstantragsgegnerin nicht abgewogen, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zurückzukommen sei.
Im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge der Antragsgegner stellte das Obergericht zunächst klar, dass Art 102 Abs 1 SR wörtlich dem Art 694 Abs 1 ZGB entspreche, weshalb zur Interpretation dieser Gesetzesstelle Schweizer Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen seien.
Der Antragsteller mache geltend, dass er das Ferienhaus in der Vergangenheit regelmässig zu Ferienzwecken vermietet habe und es nunmehr selbst benütze, dabei allerdings altersbedingt in seiner Beweglichkeit eingeschränkt sei. Er behaupte also nicht, dass eine rationelle Bewirtschaftung im Rahmen des Tourismus bzw zur Vermietung ohne den beantragten Notweg nicht möglich oder dass ein Um- bzw Ausbau geplant wäre, wofür der Notweg erforderlich wäre. Er mache also nur seinen persönlichen Wohnzweck geltend und wolle aufgrund seines Alters mit einem PKW direkt zu seiner Liegenschaft fahren, wobei er auch die Errichtung eines Abstellplatzes beabsichtige. Bezüglich der Organisation der Müllabfuhr und der Versorgung mit Heizöl setze er weiter auf die in der Vergangenheit praktizierte Vorgangsweise, wonach über einen Schlauch vom öffentlichen Weg Heizöl zugeführt und der Müll in Säcken zum öffentlichen Weg transportiert werden könne, wo die öffentliche Müllentsorgung organisiert sei.
Damit weiche dieser Fall erheblich von dem der Entscheidung des F OGH in LES 2011, 90 zugrundeliegenden Sachverhalt ab. Dort habe der Antragsteller konkrete Absichten der Überbauung seiner Parzelle gehabt und zur Erlangung der Baubewilligung einer verkehrsmässigen Erschliessung des Grundstücks eines Notwegs bedurft. Es sei um die Erlangung der Baureife des betreffenden Grundstücks gegangen.
Hier sei dem Antragsteller im Jahre 1964 die Baureife seines Grundstücks im Hinblick auf die Fusswegverbindung in Form der Treppe über das Grundstück Nr. I zur oberhalb gelegenen J-Strasse bestätigt worden. Daraufhin habe der Antragsteller sein Ferienhaus errichtet und diese seither entsprechend dem bestimmungsgemässen Gebrauch verwendet. Bei der Frage, ob ein Grundstück notleidend in Bezug auf ein Wegrecht sei, komme es auf den bestimmungsgemässen Gebrauch des Grundstücks selbst an, nicht das vom Antragsteller geltend gemachte Alter und die damit im Zusammenhang stehende persönliche Gebrechlichkeit. Es sei nicht ersichtlich, welche Änderung seit 1964 das Grundstück notwegleidend gemacht haben und weshalb - abgesehen von der altersgemässen Gebrechlichkeit des Antragstellers - die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks ohne Einräumung eines Notwegs nicht mehr gegeben sein sollte. Eine blosse Bequemlichkeit stehe einem Notweginteresse entgegen. Das Schweizerische Bundesgericht habe die Gewährung eines Notwegrechts grundsätzlich von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Der nachbarrechtliche Anspruch auf die Gewährung eines Wegrechts könne nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden. Nach Ansicht des Bundesgerichts müsse die befahrbare Strasse auch nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Es genüge vielmehr, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können.
Im vorliegenden Fall seien auch die in der Bauordnung L 2015 für L festgelegte Ortsplanung und Zielsetzung mit Bezug auf die Einschränkung des Individualverkehrs zu berücksichtigen. Die geltende Bauordnung untersage die Erstellung neuer Abstellflächen für Motorfahrzeuge im Siedlungsgebiet. Es sei davon auszugehen, dass der vom Antragsteller offenbar angestrebte Abstellplatz zum Parkieren auf seinem Grundstück mit der Bauordnung im Widerspruch stehe und dafür auch keine Bewilligung erteilt würde.
Es bestehe jedenfalls für den Antragsteller kein Bedarf an einem Fahrrecht, das ohnehin nur dem Zweck eines Umschlags dienen könnte, wofür aber angesichts der kurzen Strecke von 14 m zum öffentlichen Wegrecht kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Selbst wenn man den bestehenden Weg als ungenügend betrachten wollte, würde eine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegner ausfallen. Ob allenfalls eine Not in Bezug auf ein Recht zum gelegentlichen Begehen für etwa Müll- und Gepäcktransporte und zur Verlegung eines Schlauchs zur Versorgung des Hauses mit Heizöl über das Grundstück des Zweit- und des Drittantragsgegners bestehe, sei hier nicht zu prüfen.
7. Diese Entscheidung bekämpft der Antragsteller mit einem rechtzeitig erstatteten, auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der "Gesetz- und Verfassungswidrigkeit" und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsrekurs. Er strebt die Abänderung der obergerichtlichen Entscheidung dahin ab, dass den Rekursen der Antragsgegner keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt werde. Er stellt auch einen Kostenantrag.
Die Erstantragsgegnerin sowie der Zweit- und der Drittantragsgegner bestreiten in ihren ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortungen das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragen, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
8. Der Antragsteller trägt in seinem Rechtsmittel zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
8.1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens/Verfassungswidrigkeit
Das Fürstliche Obergericht sei ohne jede Erklärung über weite Strecke nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen und habe ohne Beweisverfahren neue Tatsachen in das Verfahren eingeführt, die auch teilweise im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt stünden. Dadurch sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art 43 LV verletzt worden.
8.1.1. Im "offenen Widerspruch" zu den vom Landgericht festgestellten Tatsachen gehe das Fürstliche Obergericht in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass das vom Antragsteller errichtete Haus im Wesentlichen in der Ferienhauszone liege. Alle rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Obergericht aus der Zugehörigkeit eines der beteiligten Grundstücke zur Ferienhauszone ziehe, stellten eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Insbesondere seien die Beschränkungen von Art 11 der L Bauordnung nicht anwendbar.
8.1.2. Ohne jede Grundlage im festgestellten Sachverhalt des Erstgerichts sei das Obergericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei der Behörde keinerlei Anträge in Richtung Überbauung bzw Umbau eingereicht habe. Die Frage, ob der Antragsteller eine Baubewilligung beantragt habe oder nicht, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Sie sei für die rechtliche Beurteilung irrelevant.
8.1.3. Ebenfalls ohne Grundlage in den erstrichterlichen Feststellungen gehe das Fürstliche Obergericht davon aus, dass dem Antragsteller schon im Jahr 1964 im Hinblick auf die Fusswegverbindung über das Grundstück I die Baureife seines Grundstücks bestätigt worden sei, der Antragsteller sein Ferienhaus im Jahr 1964 errichtet habe, es seither bestimmungsgemäss als Ferienhaus verwende und dass seinerzeit für diese besondere Nutzungsform auch der nun als beschwerlich angesehene Treppenweg als genügend bezeichnet worden sei. Im Übrigen hätte eine Zuordnung als Ferienhaus im Jahr 1964 schon deshalb nicht erfolgen können, weil keine entsprechenden ortsplanerischen Vorschriften für L existiert hätten. Die erste Bauordnung samt Zonenplan für L sei erst im Jahr 1967 erlassen worden. Im Jahr 1964 habe es keine Norm mit der Definition eines Ferienhauses gegeben.
Die ohne Grundlagen in den Feststellungen neu eingeführten Tatsachen würden auch dem Akteninhalt widersprechen.
8.1.4. Entgegen den Ausführungen des Obergerichts habe das Erstgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, wie der Antragsteller das Haus in der Vergangenheit genutzt habe, schon gar nicht, dass er es nunmehr selbst benütze, allerdings aufgrund seines Alters in seiner Beweglichkeit eingeschränkt sei, und welche Gründe er für die Wegenot ins Treffen führe und welche nicht. Die Ausführungen des Obergerichts fänden nicht nur keine Stütze im festgestellten Sachverhalt, sondern stünden zum grössten Teil auch im Widerspruch zu den Akten.
Der Antragsteller habe schon in seinem Antrag vorgebracht, es seien nicht nur persönliche Bedürfnisse, die ihn zur Beantragung eines zeitgemässen Notwegs veranlassen würden, sondern objektive Gründe, die für eine dem heutigen allgemeinen Wohnstandard entsprechende Zufahrt sprechen würden. Er stütze seinen Antrag allerdings nicht auf ein geplantes Bauvorhaben, was rechtlich aber gar nicht erforderlich sei. Er habe sich unter Hinweis auf seine (im Detail zitierte) Parteienaussage seit 50 Jahren erfolglos um eine Erschliessung seines Grundstücks mit einem Fahrweg bemüht. Er habe seit 50 Jahren seinen Nachbarn und der Gemeinde gesagt, dass die Erschliessung seines Grundstücks mit einem Fahrweg für eine bessere Vermietung und für den Eigengebrauch wichtig sei. Andererseits habe er nie die Absicht kundgetan, einen Abstellplatz zum Parkieren errichten zu wollen.
8.1.5. Schliesslich fänden die Ausführungen des Obergerichts, im Antrag des Antragstellers sei nicht geltend gemacht worden, dass ihm das Legen des Heizölschlauchs zu seinem Grundstück in Zukunft untersagt worden wäre oder nicht mehr geduldet würde, in den Feststellungen des Erstgerichts keine Grundlage. Der Antragsteller habe ausgesagt, er habe mit den jetzigen Besitzern eigentlich keinen Kontakt, sodass keine Feststellungen getroffen werden können, ob ihm das Hochziehen des Heizölschlauchs in Zukunft untersagt werde oder nicht.
8.1.6. Das Obergericht habe sich in seiner Entscheidung überhaupt nicht mit seinen Argumenten in der Rekursbeantwortung auseinandergesetzt, sodass diese nochmals vorzutragen seien (Punkt 5.1. ff im Revisionsrekurs).
8.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Obergerichts sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig.
8.2.1. Das Haus des Antragstellers sei nicht zur bestimmungsgemässen Benutzung als Ferienhaus bewilligt worden, eine Zuordnung als Ferienhaus existiere nicht. Das damalige Baugesetz habe nur das "Wohngebäude" gekannt, nur als solches habe das Haus bewilligt werden können. Keiner dieser Behauptungen liege ein vom Landgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde. Selbst wenn es so wäre, wäre dies rechtlich ohne Bedeutung. Die Frage der Wegenot richte sich nach den gerechtfertigten Lebensbedürfnissen, wie sie den heutigen wirtschaftlichen und sozialen Standards entsprechen würden. Massgebend für die ortsplanerische Zuordnung seien die heute geltenden Vorschriften. Es sei rechtlich ohne Bedeutung, ob und welche seither eingetretene Änderung das Grundstück notwegleidend gemacht habe könnte. Gemäss der Schweizer Rechtsprechung werde zwischen Wohnhäusern und Ferienhäusern kein Unterschied gemacht, solange diese im Dorfbereich gelegen seien, was ganz offensichtlich hier zutreffe. Das Obergericht hätte auch berücksichtigen müssen, dass sich der Antragsteller schon seit 50 Jahren um eine Zufahrt zu seinem Grundstück bemüht habe.
8.2.2. Die vom Obergericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichts BGE 120 II 85, BGE 105 II 78 und BGE 84 II 614 würden das Begehren des Antragstellers auf Einräumung eines Notwegrechts uneingeschränkt unterstützen. Es sei nicht ersichtlich, welche Argumente das Obergericht aus diesen Entscheidungen für die Verneinung einer Wegenot und die Ablehnung des Anspruchs auf Einräumung eines Notwegs gewinnen wolle.
8.2.3. Die Entscheidung über die Einräumung eines Notwegs sowie über dessen Lage und Beschaffenheit richte sich ausschliesslich nach sachenrechtlichen Kriterien. Öffentliches Recht, also baurechtliche Vorschriften seien nur insoweit von Bedeutung, als die Baureife des Grundstücks eine Voraussetzung für diesen Anspruch sei und konkrete Pläne für eine Überbauung bestünden (bestätigt in BGE 117 II 35). Gänzlich verfehlt sei die aus dieser Rechtsprechung vom Obergericht gezogene Schlussfolgerung, es sei hier eine Bewilligung in Form der besonderen Nutzung als Ferienhaus erfolgt und für die Nutzungsform sei seinerzeit auch der nun als beschwerlich angesehene Treppenweg als genügend erachtet worden. Dazu gebe es keine Feststellungen.
8.2.4. Das vom Obergericht zitierte Urteil vom 31.03.2008, 1 C_376/2007, stamme nicht von der Zivilabteilung des Bundesgerichts, sondern von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, die nicht für sachenrechtliche Fragen des Notwegs zuständig sei. Dieses Urteil habe auch nichts mit Fragen des Notwegs zu tun und sei daher hier nicht von Bedeutung.
8.2.5. Soweit das Obergericht in seiner rechtlichen Beurteilung auf Art 7 der Bauordnung abstelle, gehe es von einem nicht festgestellten Sachverhalt und von einer unrichtigen Rechtslage aus. Gemäss festgestelltem Sachverhalt läge alle betroffenen Grundstücke in der "Kernzone bzw in der Ferienhauszone innerhalb des Entwicklungsperimeters Zentrumsgebiet" in einem grosszügig dimensionierten Tourismuszentrum. In diesem Kerngebiet solle eine zeitgemässe Grundversorgung für den Alpentourismus ermöglicht werden, dies ohne die Einschränkungen der Art 11 und Art 22 ff der Bauordnung L. Auch wenn gemäss langfristiger, nicht eigentümerverbindlicher Richtplanung der Individualverkehr gewissen Beschränkungen unterliegen solle, sei die Erstellung von Abstellplätzen nach geltendem Recht nicht untersagt und grundsätzlich bewilligungsfähig.
8.2.6. Ob das Grundstück des Antragstellers ein konkretes Parkplatzbenützungsrecht auf öffentlichem Grund habe oder nicht, habe entgegen der Ansicht des Obergerichts nichts mit einer Wegenot und dem Anspruch auf Einräumung eines Notwegs zu tun.
8.2.7. Die vom Obergericht zitierte Entscheidung BGE 107 II 323 bestätige die Rechtsprechung des OGH und des Bundesgerichts zum Notwegerecht. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt habe mit dem hier zu beurteilenden nichts gemeinsam, sodass auf diese Entscheidung nicht weiter einzugehen sei.
8.2.8. Wenn das Obergericht ausführe, es sei nicht erkennbar, dass das Grundstück des Antragstellers zum bestimmungsgemässen Gebrauch notleidend geworden wäre und dass insbesondere kein Bedarf an einem Fahrrecht bestehe, das ohnehin nur zum Zweck eines Umschlags dienen könne, wofür aber angesichts der kurzen Strecke von 14 m zum öffentlichen Wegrecht kein Rechtschutzbedürfnis bestehe, genügten solche Ausführungen einer rechtlichen Beurteilung nicht; sie enthielten keine Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Norm. Das Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses stelle keine materiell rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf ein Notwegrecht dar. Was die Kürze oder Länge eines Notwegs damit zu tun habe, sei unerfindlich.
8.2.9. Unrichtig sei schliesslich auch die vom Obergericht ohne jeden Bezug zu einem festgestellten Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerung, eine Interessenabwägung fiele zu Gunsten der Eigentümer der Nachbargrundstücke aus. Um eine Interessenabwägung vornehmen zu können, hätten die Antragsgegner substantiiert vorbringen und das Gericht hätte entsprechend feststellen müssen, welche Belastungen bzw Nachteile für die Grundstücke der Antragsgegner mit der Einräumung eines Notwegs verbunden seien. Eine Interessenabwägung sei damit auch dem Obergericht verwehrt gewesen.
Im Übrigen seien die involvierten Vermögensinteressen der Antragsgegner zur Gänze berücksichtigt worden. In der Verhandlung vom 13.01.2017 hätten die Parteien die vom Landesschätzer geschätzten Werte ausser Streit gestellt. Andere durch den Notweg verursachte Belastungen würden offensichtlich nicht existieren und seien nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt worden.
9. Die Erstantragsgegnerin verfolgt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung im Wesentlichen folgende Gegenargumentation:
9.1. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit
Das Obergericht sei vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, der Antragsteller verwechsle offenbar das Haus mit der Parzelle. Die Parzelle des Antragstellers liege ungefähr je zur Hälfte in der Kernzone und in der Ferienhauszone. Das Haus selbst liege zu 90% in der Ferienhauszone, sodass die Beschränkungen des Art 11 L Bauordnung anwendbar seien. Es liege keine Mangelhaftigkeit vor.
Der Kritik des Antragstellers, es gebe keine erstinstanzliche Feststellung bezüglich eines von ihm gestellten Antrags auf Baubewilligung und das Obergericht sei deshalb vom festgestellten Sachverhalt abgewichen, sei sein eigenes Vorbringen entgegenzuhalten, wonach diese Ausführungen des Obergerichts rechtlich nicht relevant seien. Die behauptete Mangelhaftigkeit sei nicht gegeben. Abgesehen davon habe das Obergericht nur dartun wollen, dass der Antragsteller die Zufahrt nur zur Benützung für einen PW beabsichtige. Dies treffe auch zu, zumal der Antragsteller nie vorgetragen habe, er brauche die Zufahrt, damit die Müllabfuhr oder der Öllieferant direkt bis zu seinem Haus zufahren könne.
Es sei unverständlich, wenn der Antragsteller vortrage, aus der Baubewilligung aus dem Jahre 1964 ergebe sich nicht, dass die Baureife damals zugesichert worden sei, weil ein Fussweg zu einer Zufahrtstrasse bestehe. Bauparzellen dürften nur überbaut werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Dies sei hier der Fall gewesen, andernfalls der Antragsteller das Gebäude 1964 rechtswidrig erstellt hätte. Aus der Aussage des Antragstellers, die er selbst zitiere, ergebe sich, dass er das Haus bisher vermietet habe und jetzt zusammen mit seiner Frau benütze. Eine Mangelhaftigkeit liege nicht vor.
Das Landgericht habe festgestellt, dass dem Antragsteller jeweils erlaubt worden sei, beim Transport schwerer, grosser Gegenstände über die Parzelle Nr. H bis zu seinem Grundstück zu fahren und auch den Schlauch des Öllieferanten über die Nachbarparzellen bis zu seinem Haus zu ziehen. Diese Feststellungen seien unbekämpft geblieben. Der Antragsteller habe nicht behauptet, dass ihm die Zusicherungen nicht mehr gewährt würden. Die Schlussfolgerung des Obergerichts sei daher zutreffend, weshalb keine Mangelhaftigkeit vorliege.
9.2. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung
Die Ausführungen des Antragstellers zu LES 2011, 90 seien unrichtig. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem hier zu beurteilenden auch nicht vergleichbar. Während dort das Grundstück in Schaan nicht überbaubar gewesen wäre, wenn man den beantragten Notweg nicht gewährt hätte, sei hier das Grundstück des Antragstellers seit mehr als 50 Jahren bebaut; es sei daher kein Notweg einzuräumen. Ausserdem sei die Rechtsprechung des Bundesgerichts streng. Solange mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine angemessene Erschliessung erreicht werden könne, bestehe keine Wegenot. Der Antragsteller habe nicht behauptet geschweige denn nachgewiesen, dass er - erfolglos - alles ihm Mögliche getan habe, um einen Zugang zu seinem Grundstück mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu erlangen.
Die rechtliche Beurteilung des Obergerichts sei richtig. Es liege keine Wegenot vor. Das Gebäude des Antragstellers auf Parzelle Nr. F sei 1964 bewilligt worden. Zu diesem Zweck habe die Baubehörde damals die Parzelle F als baureif und erschlossen beurteilt. Die Parzelle Nr. F verfüge über ein kurzes Fusswegrecht über die Parzelle Nr. I zur J-Strasse. Dies sei ausreichend. Seither habe sich nichts geändert, was zu einer Wegenot führen würde.
Es sei nicht richtig, dass sich der Antragsteller schon vor 50 Jahren um ein Fahrwegrecht bemüht habe. Jedenfalls habe er ein solches nie gerichtlich geltend gemacht. Er habe die Situation seit 1964 akzeptiert, sich damit abgefunden und das Gebäude seither bestimmungsgemäss genutzt. Er habe nicht nachgewiesen, dass eine bestimmungsgemässe Nutzung heute nicht mehr möglich sei. Allein aus Bequemlichkeit könne kein Notwegrecht eingeräumt werden.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei es rechtlich von Bedeutung, dass zu Gunsten seines Grundstücks ein Parkplatzbenützungsrecht auf öffentlichem Grund bestehe. Damit fehle dem Antragsteller das Interesse an einer direkten Zufahrt bis zu seinem Grundstück, um dort das Fahrzeug abzustellen. Dies sei ohnehin nicht zulässig, weil er einen für ihn vorgesehenen Parkplatz auf öffentlichem Grund habe.
10. Der Zweit- und Drittantragsgegner halten den Rechtsmittelausführungen des Antragstellers in ihrer Revisionsrekursbeantwortung wie folgt entgegen:
10.1. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit
Es treffe nicht zu, dass das Fürstliche Obergericht nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw eine Gesetzes-/Verfassungswidrigkeit liege nicht vor.
10.1.1. Das Erstgericht habe nur festgestellt, dass die Fläche des Grundstücks Nr. F zur Gänze in der Kernzone liege. Es habe aber nicht festgestellt, dass das Haus des Antragstellers in der Kernzone liege. Der Antragsteller führe in seinem Rechtsmittel selbst an, dass das Gebäude in der Ferienhauszone innerhalb des Entwicklungsperimeters Zentrumsgebiet liege. Weshalb Art 11 der L Bauordnung für das Grundstück Nr. F nicht anwendbar sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Antragsteller das Haus jetzt als Ferienhaus nutze, wobei er in der Regel mehrere Male pro Woche im Haus sei. Im Übrigen habe das Obergericht nur ausgeführt, was unter einem Ferienhaus zu verstehen sei.
10.1.2. Wenn das Obergericht unter anderem auch festgehalten habe, dass der Antragsteller keine Baubewilligung beantragt habe - was sich daraus ergebe, dass er sich in seinem Antrag eben nicht auf einen beabsichtigten Umbau stütze - so diene das nur der Veranschaulichung der Tatsache, dass es hier nur um die Nutzung als Ferienwohnung gehe und dass es sich um einen anderen Sachverhalt als in der Entscheidung des OGH in LES 2011, 90 handle.
10.1.3. Der Antragsteller habe nie behauptet, dass es sich bei seinem Gebäude um ein Wohnhaus handle. Im bisherigen Verfahren sei stets unstrittig gewesen, dass es sich um ein Ferienhaus handle. In der Baubewilligung vom 23.07.1964 sei festgehalten worden, dass das Wegrecht über die Parzelle Nr. I vertraglich gesichert und damit die Bedingung von Art 22 des (damals gültigen) Baugesetzes über Zufahrtsverhältnisse erfüllt sei. Im Rahmen der Baubewilligung sei das bestehende Wegrecht über das Grundstück Nr. I somit als ausreichende Zufahrt und Erschliessung angesehen worden. Dieses Wegrecht sei auch heute noch ausreichend, es bestehe keine Wegenot.
Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die Erstellung eines Parkplatzes beim Haus beabsichtige, zumal er sich in seinem Schriftsatz vom 27.07.2017 (S 6) und auch in der Rekursbeantwortung auf den unrichtigen Standpunkt gestellt habe, dass die Herstellung eines Parkplatzes und das dortige Parkieren zulässig seien.
10.1.4. Nach den Feststellungen halte der Ölwagen jeweils beim öffentlichen Wegrecht und werde dann der Schlauch bis zum Haus hochgezogen. Der Antragsgegner zu 2. und 3. hätten dies dem Antragsteller auch nie untersagt. Der Antragsteller hätte auch nie behauptet, dass ihm das untersagt worden wäre. Den Antragsgegnern zu 2. und 3. gehe es hier nur darum, dass über ihre Grundstücke keine Strasse gebaut werde und dort keine Autos fahren.
10.2. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung
10.2.1. Es liege auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Aufgrund der hier vorliegenden besonderen Verhältnisse könne die vom Landgericht und die vom Antragsteller zitierte Rechtsprechung, auch diejenige in LES 2011, 90, nicht übernommen werden. Es habe vielmehr eine differenzierte Betrachtung stattzufinden. Das Obergericht habe auch zu Recht die bestimmungsgemässe Nutzung des Hauses, nämlich die eines Ferienhauses, berücksichtigt. Auch bei der Ferienhauszone im Entwicklungsperimeter Zentrumsgebiet handle es sich um die Ferienhauszone (unter Hinweis auf Beilage Q). Mit seiner Behauptung, dass kein Teil seines Grundstücks Nr. F in der Ferienhauszone liege, entferne sich der Antragsteller vom festgestellten Sachverhalt.
Wenn sich der Antragsteller in seinem Rechtsmittel auf den Standpunkt stelle, dass die Schneeräumung bei seinem Grundstück nicht ausgeschlossen sei, sei entgegenzuhalten, dass sich sein Grundstück im Skipistengebiet befinde und eine Schneeräumung dort ausgeschlossen sei. Das Erstgericht habe dementsprechend festgestellt, dass die Zufahrt vom öffentlichen Wegrecht zu den Grundstücken Nr. G und 536 in der Regel frühestens ab Ende April bis ca Ende Oktober möglich sei.
Es sei auch unrichtig, wenn der Antragsteller im Revisionsrekurs behaupte, dass die Erstellung von Abstellplätzen zulässig sei. Dem stehe Art 7 Z 2 Bauordnung L entgegen. Zulässig sei nur die Erstellung eines Umschlagplatzes.
Unter Bedachtnahme auf die hier vorliegenden besonderen Umstände seien die Interessen der Antragsgegner höher zu gewichten als die Interessen des Antragstellers. Ausserdem wäre die Einräumung des beantragten Notwegs völlig unverhältnismässig. Der Antragsteller könnte die beantragte Strasse nur während rund eines halben Jahres nützen. Er dürfte auch nicht bei seinem Haus parkieren. Durch den Bau der beantragten Strasse würden Grünflächen zerstört und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.
10.2.2. Für den Fall, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof eine andere Ansicht als das Obergericht einnehmen sollte, würden sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht. Das Erstgericht habe es unterlassen, folgende Feststellungen zu treffen: "Der Antragsteller hat auf seinem Grundstück keinen bestehenden Parkplatz. Der Antragsteller darf gemäss Bauordnung L auf seinem Grundstück keinen Parkplatz und keine Garage bauen und auf seinem Grundstück - selbst bei Bestehen einer Zufahrt - nicht parkieren. Der Antragsteller hat einen gesicherten Parkplatz in der öffentlichen Parkgarage in L. Zu Gunsten des Grundstücks des Antragstellers ist ein Parkplatzbenützungsrecht in der öffentlichen Parkgarage im Grundbuch eingetragen". Diese Feststellungen würden sich aus dem Grundbuchsauszug (Beilage A) ergeben und seien auch unstrittig. Die Feststellungen seien für die Beurteilung der Frage der Verhältnismässigkeit von Bedeutung.
In diesem Sinn hätte das Erstgericht auch noch folgende Feststellungen treffen müssen: "Die J-Strasse (Parzelle Nr. M) führt bis zur Treppe (Fusswegrecht zu Lasten des Grundstücks Nr. I), die zum Grundstück des Antragstellers führt. Das Grundstück des Antragstellers hat über das bestehende Fusswegrecht (Fusswegrecht zu Lasten des Grundstücks Nr. I; Treppe) eine Verbindung zur J-Strasse, die am Grundstück Nr. I vorbeiführt. Bei der J-Strasse handelt es sich um eine öffentliche Strasse. Der Antragsteller kann mit dem Auto über die J-Strasse (Parzelle Nr. M) bis zur Treppe (Fusswegrecht zu Lasten Grundstück Nr. I) fahren. Der Antragsteller ist bis zum Bau der öffentlichen Parkhalle mit dem Auto immer über die J-Strasse (Parzelle Nr. M) bis zur Treppe (Fusswegrecht zu Lasten Grundstück Nr. I) gefahren und hat dort parkiert und ist dann jeweils über die Treppe (Fusswegrecht zu Lasten Grundstück Nr. I) zu seinem Grundstück gelangt".
Diese Feststellungen würden sich aus den Plänen und aus der Aussage des Antragstellers ergeben. Auch diese Feststellungen seien für die Beurteilung der Frage der Verhältnismässigkeit entscheidungsrelevant.
11. Der Revisionsrekurs ist gemäss Art 62 AussStrG zulässig, er ist auch im Sinn des jedem Abänderungsantrag innewohnenden Aufhebungsantrags (vgl Klauser/Kodek, ZPO17 § 467 E 15) berechtigt.
11.1. Prozessuales
11.1.1. Gemäss Art 102 Abs 5 SR sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einräumung eines Notwegs im Ausserstreitverfahren zu erledigen (Abs 5 idF LGBl 2010 Nr 454).
Das österreichische Ausserstreitgesetz diente als Rezeptionsvorlage für das liechtensteinische Ausserstreitgesetz (Stotter, AussStrG, Ritter Verlagsanstalt, Einleitung S 6), sodass dazu auf die österreichische Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
11.1.2. Das Begriffspaar Offizialmaxime und Dispositionsmaxime bestimmt, wem die Verfügungsmacht darüber zukommt, ob, wann, wo, mit welchem Gegenstand, mit welcher rechtlichen Zielsetzung und in welchem Umfang das Verfahren eingeleitet, fortgesetzt und beendet wird. Zwar korrespondieren üblicherweise die Verfahrensprinzipien Offizialmaxime und Untersuchungsgrundsatz, doch folgt gerade das Ausserstreitgesetz diesem Ansatz nicht konsequent. Für die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes unterscheidet nämlich Art 16 Abs 1 AussStrG (= § 16 Abs 1 öAussStrG) nicht grundsätzlich zwischen Verfahren, die (nur) von Amts wegen, und solchen, die (nur) auf Antrag eingeleitet werden (können). Daraus folgt, dass der Untersuchungsgrundsatz auch in Verfahren gilt, die überhaupt nur auf Antrag und nicht von Amts wegen eingeleitet werden können und ebenso in Verfahren, die sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen eingeleitet werden können, im konkreten Fall aber auf Antrag eingeleitet wurden (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, öAussStrG § 16 Rz 6 [Stand 01.11.2013, rdb.at]; Rechberger in Rechberger2 § 16 öAussStrG Rz 1).
Der in Verfahren ausser Streitsachen nach Art 16 Abs 1 AussStrG (= § 16 Abs 1 öAussStrG) geltende Untersuchungsgrundsatz führt nicht etwa dazu, dass die Dispositionsmaxime (gänzlich) ausgeschlossen wäre. Der reine Untersuchungsgrundsatz wird im Ausserstreitgesetz nicht verwirklicht. Das wird schon aufgrund der in Art 16 Abs 2 AussStrG (= § 16 Abs 2 öAussStrG) normierten Parteipflichten sowie der Säumnisfolgen und die Präklusion von Parteivorbringen anordnenden Regelungen des Art 17 AussStrG (= § 17 öAussStrG: Säumnisfolgen) und des Art 33 Abs 2 AussStrG (= § 33 Abs 2 öAussStrG: Präklusion) deutlich. Ausserdem hat die Rechtsprechung, insbesondere durch die angenommene Geltung von Behauptungs- und Beweislastregeln, durchaus gewisse Grenzen der Pflicht zur amtswegigen Stoffsammlung herausgearbeitet (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, öAussStrG § 16 Rz 11).
Besonders in Verfahren, die nur auf Parteiantrag eingeleitet werden können, bei denen folglich die Entscheidung ausschliesslich im Interesse des/der Antragsteller(s) zu erlassen ist (hier: Notwegverfahren), wird die Erhebungspflicht des Gerichts im Kern durch den Antrag und die Antragsbehauptungen bestimmt (RIS-Justiz RS0006330; 6 Ob 13/85). Das Gericht ist nämlich in solchen Verfahren regelmässig auf das Parteivorbringen angewiesen, wenn es den massgeblichen Sachverhalt umfassend feststellen will (EFSlg 129.123; siehe dazu auch Rechberger in Rechberger2 § 16 öAussStrG Rz 1).
11.2. Zur Sache
Das Fürstliche Obergericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Notwegbestimmung des Art 102 Abs 1 SR seiner schweizerischen Rezeptionsvorlage Art 694 Abs 1 ZGB entspricht und damit zur Auslegung dieser Gesetzesstelle Schweizer Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen sind.
11.2.1. Nach dem Gesetzeszweck soll die wegmässige Erschliessung jener Grundstücke sichergestellt werden, die mangels genügender Wegverbindung zu einer öffentlichen Strasse weder bestimmungsgemäss benützt noch rationell bewirtschaftet werden können (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art 694 N 2). Erforderlich ist, dass die Wegverbindung zwischen dem Grundstück des Antragstellers und einer öffentlichen Strasse gänzlich fehlt oder ungenügend ist. Die Wegverbindung fehlt gänzlich (zB als Folge eines Naturereignisses wie Bergsturz oder Überschwemmung sowie durch Verlegung einer öffentlichen Strasse oder allenfalls auch durch Parzellierung eines Grundstücks), wenn ein Grundstück von der öffentlichen Strasse durch dazwischenliegende Grundstücke getrennt ist und dem Eigentümer weder ein persönliches noch ein dinglich wirkendes Recht zur Benutzung dieser Grundstücke zusteht, um zu einem öffentlichen Weg zu gelangen (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art 694 N 6; BK-Meier-Hayoz, N 45).
Nach heutigen Anschauungen fehlt eine "genügende" Verbindung, wenn zwischen einem bebauten Grundstück und der öffentlichen Strasse kein mit Motorfahrzeugen befahrbarer Weg zur Verfügung steht (BGE 93 II 169), sei es auch nur für den Zubringerdienst (Lieferanten, Taxis, Besucher, Krankenautos, öffentliche Dienste usw) (BK-Meier-Hayoz, N 50). Dies gilt aber nicht unbeschränkt für Liegenschaften ausserhalb des Bereichs von Ortschaften (BGE 107 II 323 ff; BGE 110 II 125 ff; BGE 120 II 285 ff ua). Der Notweganspruch lässt sich nicht nur mit der gegenwärtigen, sondern auch mit einer künftigen Grundstücksnutzung begründen, wenn dies mit Sicherheit feststeht (BGE 117 II 37).
11.2.2. Gestützt auf Schweizer Lehre und Rechtsprechung hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.04.2011, 06 NZ.2008.38, veröffentlicht in LES 2011, 90, zusammengefasst ausgeführt: Eine genügende Zufahrt zu einem Einfamilienhaus ist dann gewährleistet, wenn sie gerechtfertigte Lebensbedürfnisse der Bewohner dieses Hauses, wie sie den heutigen wirtschaftlichen und sozialen Standards entsprechen, abdeckt. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Zufahrt für Zulieferer (zB Heizmaterial, Möbel), öffentliche Dienste (Müllabfuhr) und Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr, Rettung). Die Zufahrt für diese privaten und öffentlichen Dienste gehört heute zum allgemeinen Wohnstandard.
11.2.3. Dem Fürstlichen Obergericht ist beizupflichten, dass dem Verfahren zu LES 2011,90 ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen ist. Allerdings sind die in dieser Entscheidung aufgestellten Kriterien allgemein gültig und damit auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt massgebend. Unter Bedachtnahme darauf wird jedenfalls der hier bestehende, über die Parzelle Nr. I führende Fussweg in Form einer 0,5 m breiten Stiege mit einer Steigung von 40 resp. teilweise 42% den Kriterien einer genügenden Zufahrt nicht annähernd gerecht.
Nach den Feststellungen wurde in der Baubewilligung vom 23.07.1964 in Ziffer 4 festgehalten, dass das Wegrecht über Parzelle Nr. I vertraglich gesichert und damit die Bedingung des seinerzeit bestandenen Art 22 des Baugesetzes über Zufahrtsverhältnisse erfüllt sei. Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts schliesst diese Baubewilligung die Einräumung eines Notwegs nicht aus. Baurechtliche Vorschriften und deren Änderungen sind für die Entscheidung, ob und in welchem Ausmass ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs für ein Baugrundstück besteht, nur insoweit von Bedeutung, als die Baureife des Grundstücks eine Voraussetzung für diesen Anspruch ist und konkrete Pläne für eine Überbauung bestehen (LES 2011, 90). Wenn es um die verkehrsmässige Erschliessung von neu zu überbauendem Land geht, kann ein Notwegrecht mitunter Voraussetzung dafür sein, dass eine Baubewilligung erteilt wird (vgl den LES 2011, 90 zugrundeliegenden Sachverhalt). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Baubehörde von der Klärung der Zufahrtswege die Erteilung einer Baubewilligung abhängig macht, die Nachbarn aber zur Einräumung einer vertraglichen Dienstbarkeit nicht bereit sind. Fehlt es aus öffentlich-rechtlichen Gründen von vornherein an der Überbaubarkeit auf Jahre hinaus und damit an der Möglichkeit, das Grundstück in absehbarer Zeit anders als bisher zu nutzen, besteht überhaupt kein Anlass, eine Wegnot anzunehmen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften gehen in solchen Fällen einem Anspruch auf Einräumung eines Notwegs vor bzw lassen einen solchen Anspruch geradezu als gegenstandslos erscheinen (BGE 117 II 35 mwH).
Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Hier geht es nicht um die Erlangung der - nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen - Baureife des Grundstücks des Antragstellers, da das Gebäude ja längst errichtet ist. Aber auch die seinerzeit erteilte Baubewilligung mit der in Form des vertraglich eingeräumten Wegrechts über Parzelle I als gesichert angesehenen Bedingung des damals in Geltung stehenden Art 22 des Baugesetzes steht dem geltend gemachten Anspruch auf Einräumung eines Notwegs nicht entgegen. Die gerichtliche Entscheidung über die Einräumung eines Notwegs sowie über dessen Lage und Beschaffenheit erfolgt nämlich ausschliesslich nach sachenrechtlichen Kriterien (LES 2011, 90).
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist auch die Bezugnahme auf den Begriff "Ferienhaus", mag er 1964 bereits bestanden haben oder nicht, in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Ob Wohnhaus oder Ferienhaus ist bei der Prüfung der Frage der Notwegberechtigung grundsätzlich ohne Bedeutung, weil es in beiden Fällen um die gerechtfertigten zeitgemässen Lebensbedürfnisse des Grundeigentümers geht. Gleichermassen hat die Frage, ob der Antragsteller ein im Grundbuch eingetragenes Parkplatzbenützungsrecht auf öffentlichem Grund hat oder nicht, nichts mit einer Wegenot und dem Anspruch auf Einräumung eines Notwegs zu tun. Beim Notweg geht es um das Zufahren zum Grundstück für den Grundeigentümer, für die privaten Zulieferer und öffentlichen Dienste und nicht um das Abstellen von Fahrzeugen auf dem eigenen Grund. Ein allfälliges baurechtliches Verbot, Garagen-/Abstellplätze auf eigenem Grund zu schaffen (vgl. Art 7 Abs 2 Bauordnung L 2015), steht der Einräumung eines Notwegs jedenfalls nicht entgegen; ebensowenig die Tatsache, dass der Notweg nur während etwa der Hälfte des Jahres mit Motorfahrzeugen benutzbar sein würde, weil während der Wintermonate die Skipiste über den öffentlichen Weg verläuft.
11.2.4. Auch die nur geduldete Inanspruchnahme der Parzelle Nr. H vermag den begehrten Notweg des Antragstellers nicht zu ersetzen. Nach den massgeblichen Feststellungen hatten die Vorbesitzer des Grundstücks Nr. H dem Antragsteller erlaubt, über ihr Grundstück zu fahren, wenn er grosse oder schwere Gegenstände zu verbringen hatte. Ähnliches gilt für die Holzbringung. Im Falle der Heizöllieferung hält der Ölwagen auf dem öffentlichen Weg, wobei dann der Heizölschlauch bis zum Haus des Antragstellers hochgezogen wird.
Ein bloss prekaristisch oder obligatorisch eingeräumtes Wegrecht zu einer öffentlichen Strasse stellt jedenfalls keine genügende Verbindung dar. Die Verbindung sollte nämlich auch in rechtliche Hinsicht gesichert sein (vgl. BK-Meier-Hayoz, N 48).
Abgesehen davon, dass nicht einmal feststeht, ob der Zweit- und Drittantragsgegner als nunmehrige Eigentümer der Parzelle Nr. H dem Antragsteller auch heute noch erlauben, ihr Grundstück für bestimmte Transporte und für das Hochziehen des Heizölschlauchs in Anspruch zu nehmen, wäre ein solches Prekarium ungenügend und kein ausreichender Ersatz für das begehrte Wegrecht.
11.2.5. Der Antragsteller weist zutreffend daraufhin, dass das Obergericht sein Vorbringen zu Unrecht auf die Behauptung beschränkt hat, er mache nur seinen persönlichen Wohnzweck geltend und wolle direkt mit einem Personenwagen zur Liegenschaft zufahren, weil er altersbedingt in seiner Beweglichkeit eingeschränkt sei. Richtig ist vielmehr, dass der Antragsteller sein Notwegbegehren auch auf objektive Gründe gestützt hat, die für eine dem heutigen allgemeinen Standard entsprechende Zufahrt sprechen würden. Damit hat er erkennbar behauptet, dass es ihm nicht nur um seine persönlichen Wünsche geht (diese allein stünden tatsächlich einem Notwegbegehren entgegen: siehe BK-Meier-Hayoz, N 46), sondern um die den heutigen wirtschaftlichen und sozialen Standards entsprechenden Lebensbedürfnisse der Bewohner dieses Hauses.
11.2.6. Dennoch erweist sich die ausserstreitige Rechtssache noch nicht als entscheidungsreif. Als negative Anspruchsvoraussetzung gilt nämlich, dass der Grundstückseigentümer eine bisherige Wegverbindung zwischen seinem Grundstück und einer öffentlichen Strasse nicht durch eine willkürliche (auf freiem Entschluss und nicht behördliche Anordnung beruhende) Verhaltensweise aufgegeben hat (zB durch Abbruch einer Brücke). Es besteht somit kein Anspruch, wenn der betreffende Grundeigentümer die Wegenot selbst herbeigeführt oder toleriert hat (BGE 134 III 51) oder wenn sein Verhalten gegen Art 2 SR (= Art 2 ZGB) verstösst, indem er zB ein bestehendes Wegrecht deshalb aufgehoben hat, um einen kürzeren oder bequemeren "Notweg" zu erhalten (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art 694 N 9).
Die Antragsgegner haben eingewendet, dass der Antragsteller seit mehreren Jahrzehnten über die Treppe auf Parzelle Nr. I zu seinem Grundstück gelange. Er sei seit über 30 Jahren Eigentümer der Parzelle Nr. F und habe bisher nie ein Fuss- und Fahrwegrecht, wie er es nun beantrage, benötigt. Damit haben die Antragsgegner erkennbar eingewendet, dass der Antragsteller die bestehende Zugangssituation über Jahrzehnte akzeptiert hat, sich also mit dem bestehenden Fussweg als einziger Verbindung zur öffentlichen Strasse abgefunden hat. Die Erstantragsgegnerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen und diesen verdeutlicht, ohne damit gegen das Neuerungsverbot des Art 66 Abs 4 AussStrG zu verstossen. Demgegenüber hat der Antragsteller schon in seinem Antrag behauptet, dass er sich seit Jahren darum bemüht habe, eine aussergerichtliche Lösung zu suchen. Zu diesem Zweck habe er neben der Einräumung eines Notwegs auch den Abtausch von entsprechenden Grundstücksflächen vorgeschlagen. Die Gespräche hätten zu keinem Ergebnis geführt, auch die Einschaltung eines Anwalts sei erfolglos geblieben.
Zu diesem Themenbereich hat das Erstgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Im fortgesetzten Verfahren werden daher dazu unter Bedachtnahme auf die Antragsbehauptungen konkrete Feststellungen zu treffen sein, insbesondere dazu, ob, wann und welche Anstrengungen der Antragsteller unternommen hat, um eine Zufahrt zu seinem Haus zu erlangen. Dabei wird im Sinne eines umfassend festzustellenden Sachverhalts auch der Frage nachzugehen sein, aus welchen Gründen es unterblieben ist, das Grundstück des Antragstellers im Zuge der Errichtung der von der J-Strasse abzweigenden und bis an die Grundstücksgrenzen der Parzellen G und N geführten öffentlichen Strasse wegmässig zu erschliessen.
11.2.7. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der sich allenfalls daran anschliessenden notwendigen Interessenabwägung bedarf es einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage. Für eine abschliessende Interessenabwägung ist ein ausreichendes Tatsachensubstrat notwendig. Es steht zwar fest, in welchem Ausmass Grundstücksflächen der Antragsgegner im Falle der Einräumung eines Notwegs in Anspruch genommen würden. Allerdings fehlen Feststellungen dazu, welche Belastungen bzw. Nachteile für die Antragsgegner damit verbunden wären, insbesondere auch dazu, ob es iS der Einwendungen der Antragsgegner zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (durch Stützmauern und dergleichen) kommen würde. Diese Feststellungen werden im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
Die Entstehung des Anspruchs auf Einräumung des Notwegs hängt nämlich zuletzt davon ab, dass die Belastung durch die Wegdienstbarkeit (unter Berücksichtigung der dafür zu leistenden vollen Entschädigung) gegenüber dem Vorteil für den Berechtigten im Verhältnis der Proportionalität steht. Somit dürfen die dem mit der Dienstbarkeit zu belastenden Grundeigentümer erwachsenden Nachteile keinesfalls grösser sein als die Vorteile des Berechtigten; dies bedeutet aber nicht, dass der Anspruch stets gegeben ist, wenn die Vorteile des zu berechtigenden Grundstücks gegenüber den Interessen des zu belastenden Eigentümers überwiegen. Im Zweifel ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Einräumung des Notwegs zu verneinen, weil das dingliche Vollrecht des Eigentümers gegenüber einer Dienstbarkeit als dem qualitativ minderen beschränkten dinglichen Recht vorgeht (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art 694 N 11; BK-Meier-Hayoz, N 58).
11.3. Zusammengefasst hat das Erstgericht ergänzende Feststellungen einerseits zur Frage, ob der Antragsteller das bestehende Fusswegrecht über die Parzelle I als einzige Verbindung zur öffentlichen Strasse akzeptiert hat, und andererseits zur Frage, welche Belastungen bzw. Nachteile den Antragsgegnern mit der Einräumung des vom Antragsteller begehrten Notwegs entstehen würden, zu treffen. In diesem Sinn sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
11.4. Ein weitere Auseinandersetzung mit den Rechtsmittelausführungen des Antragstellers erübrigt sich.
12. Der Kostenvorbehalt beruht auf Art 78 AussStrG iVm § 52 ZPO.