06 PG. 2011.78
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Pflegschaftssache des Pflegebefohlenen A***, geboren am , wohnhaft bei seinem Vater in FL-... ...., , sowie der Antragstellerin B, , FL-9485 Nendeln, vertreten durch den Verfahrenshelfer C, und des Antragsgegners D, *, FL-....., vertreten durch E, wegen Durchsetzung des Besuchsrechtes über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 2.8.2012, 6 PG.2011.78-40, mit dem dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 16.5.2012 (ON 32) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 21.7.2006 zu 6 PG.2006.67 wurde die Obsorge für den Minderjährigen mit dem Einverständnis der Kindsmutter auf den Kindsvater übertragen, bei dem sich das Kind bereits seit dem 23.1.2006 aufgehalten hat. Mit dem gleichen Beschluss wurde auch die nachstehende Besuchsrechtsvereinbarung der Kindseltern vom 21.7.2006 pflegschaftsgerichtlich genehmigt:
"1. B*** steht das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Samstag 13.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu. D*** bringt den mj. A*** jeweils am Samstag zu B*** und diese bringt ihn am Samstag zurück. Das Besuchsrecht wird sobald wie möglich wahrgenommen.
B*** steht das Recht zu, mit dem mj. A*** in die Ferien zu fahren. Der Zeitpunkt und die Dauer der Ferien wird jeweils nach Vereinbarung festgelegt, beträgt zumindest jedoch eine Woche in den Sommerferien. B*** hat bis zum 15. April des jeweiligen Jahres mitzuteilen, welche Sommerwoche von ihr gewünscht wird.
Ebenfalls steht B*** das Besuchsrecht vom 25.12., 12.00 Uhr, bis 26.12., 18.00 Uhr, zu, wobei DA holt und bringt, und nach vorheriger Absprache mit D*** auch entweder an Pfingsten oder Ostern, und zwar längstens von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr. Bei vorzeitiger telefonischer oder schriftlicher Absprache sind Verhinderungen im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
Das Besuchsrecht wird im Hinblick auf die derzeitigen Schwierigkeiten im Mutter-Kind-Verhältnis zurückhaltend formuliert. Die Wahrnehmung des Besuchsrechtes im obigen Sinne hat in gemeinsamer Absprache mit Frau F*** von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung zu erfolgen. Sowohl B*** als auch D*** werden sich im Sinne des Kindswohles nach diesen Absprachen richten. Bei einer merklichen Verbesserung des Mutter-Kind-Verhältnisses ist eine Ausweitung des Besuchsrechtes möglich. Diese erfolgt ebenfalls in Absprache mit F*** ."
Seit dieser Vereinbarung war die Regelung des Besuchsrechtes der Kindsmutter und dessen Durchsetzung im Vollstreckungswege Gegenstand ua folgender Verfahren, hinsichtlich deren Verlaufs und der darin getroffenen Entscheidungen auf die bezugnehmenden Akten sowie deren Wiedergabe in den vorinstanzlichen Entscheidungen verwiesen werden kann.
Mit ihrer Eingabe vom 24.4.2008 stellte die Kindsmutter zu 8 EX.2008.2542 den Antrag, dem Kindsvater zur Erzwingung des Anspruchs der Kindsmutter auf Ausübung des Besuchsrechtes gemäss Vereinbarung vom 21.7.2006 eine Geldstrafe von CHF 1.000,-- anzudrohen.
Dieses Exekutionsverfahren wurde bei der Tagsatzung am 5.6.2008 bis zur pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung über einen vom Kindsvater beabsichtigten Antrag auf Abänderung der Besuchsrechtsvereinbarung unterbrochen (Exekutionsakt ON 7).
Ein solcher Antrag, und zwar auf Abänderung der Vereinbarung vom 21.7.2006 dergestalt, dass von der Ausübung des Besuchsrechtes vorläufig Abstand genommen werde, war sodann Gegenstand des Verfahrens 6 PG.2008.90. In diesem Verfahren, in dem ua der Sachverständige G*** ein Gutachten erstattete und der Minderjährige anlässlich seiner Befragung am 16.1.2009 deponierte, seine Mutter nicht mehr sehen zu wollen, gab das Landgericht mit Beschluss vom 2.9.2009 dem Antrag des Kindsvater statt und sprach aus, dass der Kindsmutter kein Besuchsrecht mehr zustehe. Der dagegen erhobene Rekurs der Kindsmutter blieb erfolglos. Hingegen änderte der OGH - in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Kindsmutter gegen die Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 17.12.2009 - mit seinem Beschluss vom 5.3.2010, 6 PG.2008.90-57, die vorinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass er der Kindsmutter (Antragsgegnerin) ein begleitetes Besuchsrecht wie folgt einräumte:
"1. Der Antragsgegnerin wird bis auf Weiteres an jedem 1. und 3. Samstag Nachmittag im Monat ein begleitetes Besuchsrecht für den mj. A*** gewährt; das begleitete Besuchsrecht wird von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) organisiert und im Auftrag des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) des Amtes für Soziale Dienste (ASD) im Rahmen eines Besuchstreffs in der KITA der Landesverwaltung am Dammweg 8 in Vaduz durchgeführt; beide Elternteile sind verpflichtet, zur Umsetzung des begleiteten Besuchsrechtes mit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung in den Räumlichkeiten des Besuchstreffs in der KITA Kontakt aufzunehmen und deren Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Besuchszeiten, Folge zu leisten. Der Antragsteller hat den mj. A*** zur Ausübung des begleiteten Besuchsrechtes der Antragsgegnerin jeweils zum Besuchstreff hinzubringen und von dort wieder abzuholen. ....."
Mit seinem Urteil vom 21.9.2010 gab der Staatsgerichtshof zu StGH 2010/53 der Individualbeschwerde des Kindsvater gegen die OGH-Entscheidung vom 5.3.2010 keine Folge (Akt 6 PG.2008.90 ON 22, 29, 39, 49, 57, 63).
Die Kindsmutter beantragte in weiterer Folge die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens 8 EX.2008.2542 und schränkte zugleich ihren Vollzugsantrag entsprechend den in der OGH-Entscheidung vom 5.3.2010 festgelegten Besuchsmodalitäten ein. Auch dieser eingeschränkte Exekutionsantrag wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 6.10.2010 abgewiesen. Das Obergericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs der Kindsmutter mit seiner Entscheidung vom 17.11.2010, 8 EX.2008.2542-24, zunächst keine Folge. Diese Rekursentscheidung wurde allerdings mit dem Urteil des StGH vom 29.3.2011, StGH 2010/160, aufgehoben und dem Obergericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, die sodann auf Stattgebung des Rekurses der Kindsmutter, Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 6.10.2010 und Zurückverweisung der Rechtssache an das Landgericht lautete (Exekutionsakt ON 13, 16, 24, 32, 37).
Damit ist zum nunmehrigen Ausserstreitverfahren (Pflegschaftsverfahren) 6 PG.2011.78 übergeleitet, mit welchem das Exekutionsverfahren gemäss Art 110 des am 1.1.2011 in Kraft getretenen AussStrG (Durchsetzung von Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen) nach dem Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes vom 18.5.2011 seine Fortsetzung fand.
3.1 Das Landgericht holte ua im nunmehrigen Verfahren durch den Sachverständigen H*** ein kinderpsychologisches Gutachten ein und hört den Minderjährigen bei den Verhandlungen am 13.7.2011 und 11.5.2012 an. A*** erklärte sich bereits beim ersten Termin nicht bereit, seine Mutter im Rahmen des vom OGH angeordneten Besuchsrechtes im Besuchstreff zu sehen und erklärte weitere Versuche aus seiner Sicht für sinn- und zwecklos (ON 7 S 3). Bei der Verhandlung am 11.5.2012 (nach Erreichung des .... Lebensjahres des Minderjährigen) beschloss das Landgericht die neuerliche Einvernahme des nunmehr mündigen Minderjährigen. Dieser blieb bei seinem Standpunkt, dass er seine Mutter nicht sehen möchte. Ihm wurde hierauf im Sinne des Art 108 AussStrG Rechtsbelehrung erteilt. A*** erklärte, dass er auch nach dieser Belehrung dabei bleibe, dass er den Kontakt zu seiner Mutter nicht mehr aufnehmen möchte. Der im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11.5.2012 seitens des Pflegschaftsrichters unternommene Versuch, zwischen den Kindseltern eine gütliche Einigung im Sinne des Art 108 AussStrG herbeizuführen, blieb erfolglos (ON 31 S 2 f, 6).
3.2 Mit Beschluss vom 16.5.2012 sprach das Landgericht aus, dass "von einer Fortsetzung der Durchsetzung des Besuchsrechtes der Kindsmutter gegenüber dem Minderjährigen abgesehen wird".
Hiebei traf es die Feststellungen laut den Seiten 2 bis 20 seiner Entscheidung, auf die vorweg verwiesen werden kann. Daraus sind hervorzuheben:
"Anlässlich der Besuchsbegleitung hinsichtlich mj. A*** vom 1.5.2010 erschien die Kindsmutter um 13.50 Uhr im Besuchstreff der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF). Die Kindsmutter wirkte dabei sehr nervös und angespannt; sie hatte Angst, dass der Besuch wieder nicht klappen könnte. Um 14.00 Uhr erschienen der Kindsvater und A*** zum Besuchstreff, wobei sich A*** hinter seinem Vater versteckte und weinte; er wollte nicht hereinkommen. Der Kindsvater redete A*** zu, er solle doch hineingehen, worauf A*** davon rannte und weinte. Der Kindsvater erzählte, dass er schon zu Hause ein Theater gehabt habe und A*** sich gesträubt habe mitzukommen. Nach Verabschiedung beim Besuchstreff fuhr der Kindsvater mit dem Auto zum Spielplatz, umarmte seinen Sohn und fuhr mit diesem im Auto nach Hause. Die Kindsmutter weinte daraufhin und war sehr enttäuscht; nach einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Sozialpädagogischen Familienbegleitung verliess die Kindsmutter den Besuchstreff (Verlaufsbericht SPF, Seite 1).
Anlässlich der Besuchsbegleitung vom 22.5.2010 erschien die Kindsmutter um 15.45 Uhr im Besuchstreff. Daraufhin wurde vereinbart, diesen Besuch im Garten der Grosskita abzuhalten, wo sich auch andere Eltern und Kinder aufhalten. Der Kindsvater brachte A*** um 16.00 Uhr mit Auto bei der Kita. Nach der Begrüssung durch eine Mitarbeiterin des Besuchstreff sagte diese A***, dass er sich nun von seinem Vater verabschieden könne und mit ihr in den Besuchstreff kommen könne. A*** weigerte sich jedoch. Daraufhin wurde dem Kindsvater zu verstehen gegeben, dass er nun wie vereinbart wegfahren könne und in einer halben Stunde wieder erscheinen solle. Daraufhin sprang A*** davon und warf sich auf die Motorenhaube des Autos. A*** erklärte der Mitarbeiterin des Besuchstreffs, dass er nicht für eine Million in den Besuchstreff kommen werde, er wolle mit seiner Mama nichts zu tun haben, die interessiere ihn nicht. Zudem störe es ihn, dass seine Mama ständig in der Schule aufkreuze und mit ihm sprechen wolle. Auf die Erwiderung, dass dies ja gerade die Gelegenheit sei, in Anwesenheit der Mitarbeiterin des SPF mit seiner Mutter darüber zu sprechen, lehnte A*** dies ab. Der Kindsvater sagte zu A*** , er solle doch nur für zwanzig Minuten hineingehen wie vereinbart. A*** legte sich daraufhin mit dem Oberkörper auf die Motorenhaube. Weil es so für den Kindsvater schwierig war wegzufahren, machte die Mitarbeiterin der SPF den Vorschlag, eine halbe Stunde spazieren zu gehen, worauf der Kindsvater vorsichtig weglief und A*** ihm sogleich nachlief. Der Kindsvater versuchte mit leiser, bittender Stimme A*** zu überzeugen. Als dies nicht gelang, sagte die Mitarbeiterin der SPF dem Kindsvater, dass er A*** begleiten solle mit ihm in den Garten der Kita kommen solle; er solle dies von A*** verlangen. Beim Auto stehend redete der Kindsvater auf A*** ein. Es gelang ihm jedoch nicht, A*** nur einen Schritt vom Auto weg zu bekommen. Nach etwa fünf Minuten beschloss man, dass die Kindsmutter und die Mitarbeiterin des SPF zum Auto zu A*** und seinem Vater gehen sollten. Der Kindsvater und die Kindsmutter begrüssten sich. Als die Kindsmutter zu A*** hinging, rannte dieser auf die andere Seite des Autos und fing an, mit lauter Stimme seine Mutter zu beschimpfen: "Fick dich, fick dich! Ich will mit dir nichts zu tun haben, ich wollte schon immer eine bessere Mutter als dich haben! Du bist gestört, du bist nicht normal! Du zerstörst mein Leben!" Der Kindsvater intervenierte kaum auf die Beschimpfungen von A***; er sagte lediglich auf die Aufforderung der Mitarbeiterin des SPF A*** zu begrenzen: "He, A***!" Zweimal sagte die Mitarbeiterin des SPF A*** direkt, dass er so nicht mit seiner Mutter sprechen dürfe. Die Kindsmutter blieb ganz ruhig. A*** sagte zu seiner Mutter, dass sie selber schuld sei, dass er nichts mit ihr zu tun haben wolle; sie habe ihm gesagt, dass er nicht mehr ihr Sohn sei. Die Kindsmutter erklärte A***, dass sie dies in einem Ausnahmezustand gesagt habe, weil sie nicht mehr weiter gewusst habe; dies tue ihr sehr leid. Der Kindsvater und die Mitarbeiterin des SPV gingen ein paar Schritte zurück zum Haus. Plötzlich sprang A*** weg vom Auto die Strasse hinunter. Weiter unter bei den Parkplätzen versteckte er sich hinter einem Baum und schaute immer wieder hervor, was die Erwachsenen machten. Der Kindsvater schien sehr bewegt von dieser Situation zu sein. Er zitterte und hatte Tränen in den Augen. Der Kindsvater, die Kindsmutter und die beiden Mitarbeiterinnen des SPF standen zusammen. Der Kindsvater meinte, dass es gut sei, dass A*** diese Emotionen gegenüber seiner Mutter habe ausdrücken können. Er wolle mit A*** zu einem Kinderpsychologen gehen. Die Kindsmutter unterstütze dies und informierte den Kindsvater, dass er nicht vergessen solle, den .... Pass von A*** verlängern zu lassen, weil er sonst seine Staatsbürgerschaft dort verliere. Danach verabschiedete man sich. Nach Einschätzung der SPF wies das Verhalten A***'s anlässlich jener Besuchsbegleitung nicht unbedingt auf eine traumatische Mutter-Sohn-Beziehung hin. Vielmehr wurde spürbar, dass der Kindsvater nicht in der Lage war, seinem Sohn adäquate Grenzen zu setzen. Es gelang ihm nicht, sich gegenüber seinem Sohn durchzusetzen und von ihm altersentsprechendes Verhalten abzuverlangen. Trotz dieses erneut gescheiterten Besuchskontaktes empfahl der SPF weiterhin, dass der Kindsvater A*** zweimal monatlich wie vom Gericht beschlossen zum Besuchstreff bringen sollte. Der Kindsvater sollte sich Zeit nehmen und eine Stunde mit A*** und der Kindsmutter im Besuchstreff verbringen. Zudem sollte der Kindsvater A*** deutliche Grenzen setzen, vor allem wenn dieser frech gegenüber seiner Mutter wird (Verlaufsbericht ON 3, Seite 2 - 4).
Anlässlich der Besuchsbegleitung vom 5.6.2010 erschien die Kindsmutter um 15.00 Uhr im Garten des Besuchstreffs. Der Kindsvater stand mit A*** vor dem Gartentor. Beide grüssten die anwesende Mitarbeiterin der SPF und A*** winkte dieser zu, sie solle hinauskommen. Die Mitarbeiterin der SPF erklärte dem Kindsvater und A***, dass sie wie ausgemacht mit dem Vater in den Garten kommen sollten. A*** weigerte sich jedoch. Der Kindsvater versuchte ihn zu überreden und streichelte ihm immer wieder über den Kopf. A*** lehnte sich auf den Gartenzaun und schaute in den Garten. Nach zirka 20 Minuten Überredungskunst des Kindsvaters kamen beide in den Garten. Die Erwachsenen begrüssten sich. A*** blieb bei den Schaukeln stehen. Die Kindsmutter fragte ihn, ob er beim Fussball gewonnen habe und sie einmal zuschauen kommen könne. A*** sagte sofort, dass der Trainer sie nicht sehen wolle und auch die Lehrer in der Schule möchten sie nicht sehen. Die Kindsmutter fragte den Kindsvater, in welchem Club A*** spiele und welcher Mannschaft. Der Kindsvater tat sich sehr schwer, ihr eine Antwort zu geben und murmelte leise etwas vor sich hin. A*** sagte, dass er nichts mit ihr zu tun haben wolle. Ihre Familie habe sein Leben zerstört. I*** (Anmerkung durch das Gericht: A*** 's Halbbruder) habe ihm beim Essen das Messer in die Hand gestochen, er habe immer noch eine Narbe. Die Kindsmutter wollte die Narbe sehen, worauf A*** sie anschrie, dass er sie nur Frau J*** von der SPF zeigen wolle. Diese sagte A***, dass sie bei dieser Situation nicht dabei gewesen sei und keine Angaben machen könne. Die Kindsmutter reagierte bestürzt und sagte A***, dass dies sicher nicht I*** gewesen sei und er bei Gericht ausgesagt habe, sie habe es getan, was denn jetzt stimmen würde. Daraufhin erklärte A***, dass er jetzt gehen wolle. Die anwesende Mitarbeiterin der SPF erklärte ihm, dass er sich verabschieden solle und dann auch gehen könne. A*** sagte daraufhin tschau und rannte davon. Der Kindsvater verhielt sich sehr passiv und ging seinem Sohn nach, worauf beide den Besuchstreff verliessen (Verlaufsbericht SPF ON 3, Seite 5 f).
Im Hinblick auf die vereinbarte Besuchsbegleitung vom 19.6.2010 rief der Kindsvater am 18.6.2010 J*** vom SPF an und teilte dieser mit, dass er A*** nicht mehr zum Besuchstreff bringen werde. Er möchte ihn nicht mehr diesem Stress aussetzen und habe beschlossen, ihn nicht mehr zu bringen. Daraufhin kontaktierte die SPF die Kindsmutter und empfahl ihr, Kontakt mit dem Kinder- und Jugenddienst aufzunehmen (Verlaufsbericht SPF ON 3, Seite 7).
Anlässlich der Besuchsbegleitung vom 21.8.2010 erschien die Kindsmutter zum Besuchstreff. Dabei erklärte die anwesende Mitarbeiterin der SPF der Kindsmutter, dass der Kindsvater und A*** laut ihren Informationen heute nicht zum Besuchstreff kommen würden. Die Kindsmutter meinte daraufhin, dass es ihr wichtig sei zu bekräftigen, dass sie die vereinbarten Besuchstermine einhalte. Ansonsten werde man ihr eventuell vorwerfen, dass sie kein Interesse an A*** habe. Die Kindsmutter blieb zirka eine Stunde im Besuchstreff und ging dann wieder. Für den Fall, dass der Kindsvater und A*** doch noch kommen würden, hinterliess sie ihre Handynummer (Verlaufsbericht SPF ON 3, Seite 8).
Anlässlich der Besuchsbegleitung vom 4.9.2010 erschien die Kindsmutter wieder zum Besuchstreff und meinte, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Kindsvater und A*** noch zum Besuchstreff kommen würden. Sie erklärte, dass ihr nun nichts anderes übrig bleibe, als die Besuche zu exekutieren. Die Kindsmutter blieb wiederum eine Stunde und ging dann wieder nach Hause (Verlaufsbericht SPF ON 3, Seite 9).
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2010 im vorliegenden Ausserstreitverfahren gab mj. A*** D*** zu Protokoll, dass er dreimal bei der Kita war, das Haus jedoch nicht betreten habe. Weitere Versuche seien aus seiner Sicht sinn- und zwecklos. Er sei bereits einmal vom Pflegschaftsgericht angehört worden, wobei er darauf verweisen könne. Obwohl seine Mutter auch seitens des Gerichts zu verstehen gegeben habe, dass sie ihn in der Schule nicht aufsuchen wolle, habe sie dies dennoch getan. Das war noch zu Zeiten, als er noch die Primarschule besucht habe. Er erhalte von seiner Mutter Nachrichten auf Facebook. Diese lösche er entweder ungelesen oder nehme sie einfach zu Kenntnis, ohne zu antworten. Daraufhin zeigte A*** dem Pflegschaftsrichter auf seinem Handy eine Nachricht seiner Mutter, die er mit "fuck you!!!" beantwortet hatte (Anhörung mj. A*** ON 7, Seite 3 f).
Nach der gescheiterten Besuchsbegleitung durch den SPF sah die Kindsmutter A*** nicht mehr. Sie schrieb ihn ab und zu auf Facebook an, wobei A*** immer darauf reagierte. Manchmal schrieb er zurück "Es ist mir gleich", dann hiess es aber auch wieder "Du Schlampe" oder "Fuck you". Die Kindsmutter hat den Eindruck, dass das Scheitern der begleiteten Besuchskontakte darauf zurückzuführen ist, dass der Kindsvater A*** nicht entsprechend motiviert. Die Kindsmutter wünscht sich sehnlichst, regelmässigen Kontakt zu A*** zu haben (Einvernahme Kindsmutter ON 7, Seite 4 ff).
Anfangs Juni 2011 erschien die Kindsmutter beim Kindsvater, um A*** nachträglich zum Geburtstag zu gratulieren und ihm ein Geschenk zu überreichen. A*** liess jedoch seine Mutter nicht ins Haus. Anlässlich der begleiteten Besuchskontakte weigerte sich A*** von sich aus, seine Mutter zu sehen. Der Kindsvater hatte dabei Mühe, A*** überhaupt vor Ort zu bringen. Nach den (gescheiterten) Besuchskontakten konsultierte der Kindsvater jeweils das ASD, welches ihm empfahl, während der Besuchsanbahnungen zwischen A*** und seiner Mutter jeweils anwesend zu sein. Diese Empfehlungen wurden in der Folge jeweils umgesetzt, bewährten sich jedoch nicht (Einvernahme Kindsvater ON 7, Seite 6 ff).
Zum ersten Termin des hiergerichtlich bestellten Sachverständigen H*** erschien nur die Kindsmutter, obwohl der Kindsvater über diesen Termin informiert worden war. Auch zum zweiten, auf den 22.8.2011 anberaumten Termin beim gerichtlich bestellten Sachverständigen, erschien der Kindsvater nicht. Daraufhin lud der Sachverständige A*** alleine auf den 16.9.2011 und zu einem weiteren Termin zusammen mit dem Kindsvater auf den 1.10.2011 ein (Schreiben Institut für Forensik Erwachsenen-, Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie, Churer Strasse 7, A-6830 Rankweil, ON 10a).
Es ist weder zum Wohl des mj. A***, dass die Beziehung zwischen ihm und seiner Mutter so schlecht ist und somit keine Besuchskontakte stattfinden, noch ist eine Exekution des Besuchsrechtes mit dem Kindswohl vereinbar. Je mehr Druck auf den mj. A*** ausgeübt wird, Kontakt mit seiner Mutter zu haben, umso mehr Gegendruck erzeugt dies, gerade auch aufgrund der Lebensphase (Pubertät) von A***. Das Ergebnis wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit, dass mj. A*** die wenigen guten Erinnerungen, die er an seine Mutter hat, zu verdrängen und in Abrede zu stellen. Auch wenn A*** dies versteckt, hat er positive Erinnerungen an seine Mutter, denn wenn er wirklich nichts von seiner Mutter wissen möchte, würde er auch entsprechend dahinter stehen und seine Standpunkte rationaler vertreten können. Alle Versuche der letzten Jahre, einen Besuchskontakt auf Druck herzustellen, sind gescheitert. Es empfiehlt sich deshalb, von einer Exekution des Besuchsrechtes Abstand zu nehmen in der Hoffnung, dass die nachstehend vorgeschlagenen Massnahmen bei zunehmenden Alter von A*** zu einer Wiederannäherung zwischen ihm und seiner Mutter führen werden. Jedenfalls muss mj. A*** entlastet werden und bedarf fachlicher Unterstützung (Sachverständigengutachten H*** vom 7.11.2011, ON 22, Seite 24).
Zu den psychologischen Auswirkungen des PAS hat G*** in seinem Gutachten von 2008 klar und deutlich Stellung genommen, was nach wie vor gilt. Mj. A*** ist psychisch belastet, weshalb das Kindswohl nicht als gesichert angesehen werden kann. Zur Abwendung dieser Kindswohlgefährdung und zur Stabilisierung seines psychischen Zustandes sollten die Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit mj. A*** psychotherapeutisch von einem erfahrenen Psychologen oder Kinder- und Jugendpsychiater über mindestens ein Jahr, mit einer Frequenz von mindestens 14-täglichen Terminen, betreut wird. Ziel dieser psychotherapeutischen Intervention sollte unter anderem sein, dass dem mj. A*** ein fachlicher und neutraler Rahmen zur Verfügung gestellt wird, um seine Vorgeschichte und die familiären Probleme zu besprechen und diese zu bearbeiten, um einer psychischen Dekompensation entgegen zu wirken. Weiter sollte aus kinder- bzw jugendpsychologischer Sicht das Amt für Soziale Dienste damit beauftragt werden, den mj. A*** regelmässig (alle 6 Monate) zu informieren, wie es seiner Mutter geht und was diese macht. Dasselbe gilt für die Kindsmutter, die auf diese Weise über den mj. A*** in Kenntnis gesetzt werden soll. So könnte einem gänzlichen Abriss der Verbindung zwischen dem mj. A*** und seiner Mutter entgegen gewirkt werden. Der mj. A*** sollte zudem dadurch merken, dass die Behörden einen Kontaktabbruch zwischen ihm und seiner Mutter weder wünschen, noch einen Beziehungsabbruch einfach so zulassen (Empfehlung des gerichtlich bestellten Sachverständigen H*** ON 22, Seite 25).
Die Verhängung einer Geldstrafe gegen den Kindsvater zur Durchsetzung des gegenständlichen Besuchsrechtes der Kindsmutter würde mit Blick auf das Kindswohl nicht viel nützen. Zwar könnte der Kindsvater durch Geldstrafen in Höhe von CHF 1.000,00, wie beantragt, für jeden nicht zustande gekommenen Besuchskontakt von A*** mit der Kindsmutter möglicherweise so unter Druck gesetzt werden, dass er sich beugen könnte, zumal beispielsweise bei einem wöchentlichen Besuchsrecht die fraglichen Geldstrafen eine Höhe von CHF 4.000,00 erreichen würde. Damit wäre aber nicht gewährleistet, dass der Kontakt zwischen A*** und der Kindsmutter tatsächlich erfolgt und dieser nicht wieder weg springt oder sonst ein dramatisches Verhalten an den Tag legt. Möglicherweise könnte das Besuchsrecht unter Androhung einer Geldstrafe ein paar Monate durchgezogen werden, doch wäre dann irgendwann der Wille von A*** definitiv zu respektieren. Demgegenüber würde weniger Druckausübung eher eine positive Einstellung von A*** zur Kindsmutter ermöglichen, während ein erzwungener Kontakt sich kontraproduktiv auswirken könnte. Aus kinder- bzw jugendpsychologischer Sicht ist deshalb ein Szenario mit Strafandrohung als wenig zukunftsfähig anzusehen. Angesichts des seit über fünf Jahren andauernden Konflikts, verbunden mit dem besagten PAS empfiehlt der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht einfach eine Sistierung des Besuchsrechtes, sondern vielmehr Begleitmassnahmen in Form einer Therapie. Zudem sollte das ASD eine Brücke zwischen A*** und seiner Mutter schlagen. Es ist zweifelhaft, ob der Kindsvater die nötige innere Einstellung zur Wiederanbahnung des persönlichen Kontaktes zwischen A*** und der Mutter hat. A*** fehlt es an der "inneren Erlaubnis" des Vaters, zur Mutter in Kontakt zu treten. Der zentrale "Schlüssel" für eine positive Lösung liegt beim Kindsvater, was eine Änderung dessen innerer Haltung voraussetzt. A*** übernimmt innerlich die Gefühle seines Vaters. Die Durchsetzung des gegenständlichen Besuchsrechtes würde die Abneigung von A*** gegenüber der Mutter nur verstärken und die Chance, die aufgebaute Mauer zu durchbrechen, reduzieren. Zwar hat die Kindsmutter grundsätzlich ein Recht auf persönlichen Kontakt mit ihrem Sohn, doch ist dies im Rahmen der Gesamtsituation zu sehen. Demnach ist hier ein Schritt zurück vorzuziehen, um etwas Druck von A*** zu nehmen. Die Mauer, die A*** während des Prozesses von fünf Jahren aufgebaut hat, dürfte nicht leicht zu durchbrechen sein. Wenn der Sachverständige davon spricht, Druck von A*** zu nehmen, ist damit nicht gemeint, dass der Kindsvater aus seiner Pflicht zu entlassen wäre. Der Sachverständige macht sich Sorgen um A*** , weshalb er denn auch eine Therapie empfohlen hat. Der Verzicht auf die Durchsetzung des Besuchsrechtes dürfte dazu führen, dass die bisherige Energie, die A*** dagegen aufgebracht hat, unnütz wird. Was passiert, wenn A*** von dieser "Last" befreit wird, bleibt offen. Es erscheint zweifelhaft, ob angesichts der besonderen Umstände von einem freien Willen von A*** ausgegangen werden kann. Wünschenswert wäre es, wenn der Kindsvater seine Sorge um A*** ernst nimmt und im Hinterkopf behält, dass der Kontakt von A*** zur Mutter wichtig ist und mit zunehmenden Alter noch wichtiger werden wird. Darauf sollte A*** von seinem Vater vorbereitet werden. Die Aussage von A***, wonach sterben das einzige sei, das er müsse, zeigt, wie sehr er unter Druck steht. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn ist eng. Der Sachverständige hat an den Kindsvater appelliert, seine Bedenken ernst zu nehmen. Der Sachverständige hatte schon einige Fälle in seiner Praxis mit dem Thema Elternentbehrung. Diese Problematik ist noch nicht allzu lange bekannt. Es handelt sich jeweils um traurige Geschichten. Gleichgültig was im vorliegenden Fall vorgefallen ist, ist die Beziehung zwischen A*** und seiner Mutter wichtig. Die besagte psychische Dekompensation kann eine breite Bandbreite aufweisen und sich zum Beispiel in Depressionen oder noch Schlimmerem äussern. Um A*** davor zu bewahren, hätten die Kindseltern ihre Verantwortung wahrzunehmen. Die vom Sachverständigen empfohlene Therapie könnte grundsätzlich während des Aufenthaltes von A*** in der ..... stattfinden, doch müsse der zuständige Therapeut instruiert sein und über das gegenständliche Sachverständigengutachten verfügen, um sich selbst ein Bild machen zu können (mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens durch H*** ON 29, 2 ff).
Die Kindsmutter B*** hat ihren Sohn mj. A*** seit der Gerichtsverhandlung vom 13.7.2011 nicht mehr gesehen und hatte mit ihm auch keinen telefonischen Kontakt. Die Kindsmutter hat mj. A*** zwar weiterhin über Facebook geschrieben, doch hat sie jeweils keine Antwort mehr erhalten. Zum letzten Geburtstag von mj. A*** schickte ihm die Kindsmutter ein Geschenk in die Schule per Post, doch hat sie auch darauf keine Reaktion erhalten (Einvernahme Kindsmutter B*** ON 31, Seite 3). Die Kindsmutter wünscht sich sehnlichst, einen guten und normalen Kontakt zu ihrem Sohn zu haben, zumal sie diesen über alles liebt. Die Kindsmutter spricht sich für einen Entzug des Sorgerechts des Kindsvaters und eine Fremdplatzierung von mj. A*** aus (Einvernahme Kindsmutter ON 31, Seite 4).
Der Kindsvater hatte während Jahren versucht, den Kontakt von mj. A*** zur Kindsmutter wieder herzustellen. Eines Tages kam er dann aber zum Schluss, dass weitere Druckausübung auf mj. A*** nichts mehr bringe. Wenn jedoch mj. A*** seine Mutter besuchen möchte, stünde der Kindsvater dem nicht im Wege. Der Kindsvater hat zwischenzeitlich keine Therapie für A*** in die Wege geleitet. Zum einen wollte er die Gerichtsverhandlung abwarten. Zum anderen besucht A*** die Schule in ....., sodass eine Therapie dort durchgeführt werden müsste. Im Übrigen ist der Kindsvater der Meinung, dass A*** angesichts seiner positiven Entwicklung keiner Therapie bedarf (Einvernahme Kindsvater ON 31, Seite 5).
Anlässlich der Anhörung vom 11.5.2012 wurde mj. A*** nach Vollendung des 14. Altersjahres im Sinne von Art 108 Ausserstreitgesetz belehrt. Trotzdem blieb er dabei, dass er keinen Kontakt zu seiner Mutter mehr möchte (Anhörung mj. A*** ON 31, Seite 2 f).
Der im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11.5.2012 seitens des Pflegschaftsgerichts unternommene Versuch, zwischen den Kindseltern eine gütliche Einigung im Sinne von Art 108 Ausserstreitgesetz herbeizuführen, blieb erfolglos (ON 31, Seite 6)."
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hielt das Landgericht ua noch fest, dass der mj. A*** anlässlich der Anhörung im Sinne von Art 108 AussStrG vom 11.5.2012 seine bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2011 manifestierte ablehnende Haltung gegenüber einem Besuchsrecht seiner Mutter bekräftigt und das Gericht bei dieser Anhörung am 11.5.2012 den Eindruck erhalten habe, dass der Minderjährige wisse, was er wolle. Es habe deshalb kein Anlass zur Annahme bestanden, dass die von A*** geäusserte Weigerung, den Kontakt zu seiner Mutter wiederherzustellen, nicht seinem wirklichen Willen entsprechen würde. Es habe auch kein Anlass bestanden, die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens von H*** in Zweifel zu ziehen, zumal die darin getroffenen Feststellungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen auch für einen kinder- bzw jugendpsychologischen Laien schlüssig und nachvollziehbar seien. Demnach sei eine zwangsweise Durchsetzung des gegenständlichen Besuchsrechtes gegen den Willen des mj. A*** mit dem Kindswohl nicht vereinbar. Dies sei vom Sachverständigen anlässlich der mündlichen Erörterung seines Gutachtens bei der Verhandlung am 25.1.2012 nochmals plausibel erklärt worden. Demnach könnte sich eine weitere Druckausübung auf den Minderjährigen kontraproduktiv auswirken und das bestehende PAS (Parental Alienation Syndrome), auf Deutsch die Eltern-Kind-Entfremdung noch verstärken.
3.3 Rechtlich beurteilte das Landgericht den Sachverhalt wie folgt:
"Gemäss Art 108 Ausserstreitgesetz ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs abzusehen, wenn ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Verkehrs ablehnt und eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl des Minderjährigen entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos bleiben. Da diese Bestimmung auf österreichischer Rezeptionsvorlage beruht, ist praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen. Danach soll der persönliche Verkehr gegen den Willen eines einsichts- und urteilsfähigen mündigen Minderjährigen weder geregelt noch durchgesetzt werden. Wegen der besonders hohen Bedeutung von Besuchskontakten zwischen Kindern und beiden leiblichen Eltern ist es geboten, wenigstens in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Ablehnung der Besuchskontakte auf der freien, unbeeinflussten und gerechtfertigten Meinung des mündigen Minderjährigen beruht. Das notwendige Ermittlungsverfahren in Fällen, in denen ein mündiger Minderjähriger die Besuchskontakte verweigert, soll sich darauf beschränken zu klären, ob er (von dritter Seite) unbeeinflusst die Besuche ablehnt, ob seine Gründe anerkennenswert sind, und schliesslich auf eine Belehrung, dass die Besuchskontakte grundsätzlich zu seinem Vorteil sind. Steht fest, dass der Minderjährige unbeeinflusst und gerechtfertigt die Besuchskontakte ablehnt, kann auch durch eine Belehrung keine Willensänderung herbeigeführt werden. Bleibt dann auch der vom Gericht vorzunehmende Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, ist eine weitere inhaltliche Prüfung der Anträge entbehrlich (Feil/Marin, Ausserstreitgesetzkommentar, Rz 1 zu § 108).
Im vorliegenden Fall zieht sich die Weigerung von mj. A***, den Kontakt zu seiner Mutter wieder herzustellen, wie ein roter Faden nicht erst durch das gegenständliche Durchsetzungsverfahren und das vorangegangene Exekutionsverfahren, sondern war bereits im Erkenntnisverfahren zu 06 PG.2008.90 klar zum Ausdruck gekommen, weshalb denn auch die in jenem Verfahren letztinstanzlich angeordnete Besuchsbegleitung durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zum Scheitern verurteilt war. Sodann konnte sich das Pflegschaftsgericht anlässlich der nochmaligen Anhörung von mj. A*** im vorliegenden Verfahren nach Vollendung dessen 14. Altersjahres davon überzeugen, dass die Durchsetzung des gegenständlichen Besuchsrechtes dem klar geäusserten Willen der mündigen Minderjährigen widersprechen würde. Auch wenn der Kindsvater in der Vergangenheit einen wesentlichen Beitrag zur zwischen Kindsmutter und mj. A*** eingetretenen Entfremdung geleistet haben mag, ist an der Weigerung von A***, seine Mutter zu sehen, nicht mehr zu rütteln. Da zudem eine Belehrung über die Rechtslage und der Versuch einer gütlichen Einigung im Sinne von Art 108 Ausserstreitgesetz nichts fruchteten, war von der Durchsetzung des gegenständlichen Besuchsrechtes abzusehen.
An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Weigerung von mj. A***, den Kontakt zu seiner Mutter wieder herzustellen, nicht auf einer unbeeinflussten Willensbildung des mündigen Minderjährigen beruhen würde. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art 110 Abs 3 Ausserstreitgesetz kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und so lange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet. In casu würde eine zwangsweise Durchsetzung des gegenständlichen Besuchsrechtes nach dem festgestellten Sachverhalt die eingetretene Entfremdung zwischen Mutter und Sohn höchstens noch verstärken und damit nicht dem Kindswohl dienen. Dies gilt umso mehr, als der gegenständliche Besuchsrechtsstreit nunmehr seit Jahren (Erkenntnisverfahren zu 06 PG.2008.90, Exekutionsverfahren zu 08 EX.2008.2542 und nunmehriges Durchsetzungsverfahren zu 06 PG.2011.78) auf dem Rücken des Pflegebefohlenen ausgetragen wird. Nun ist es mit Blick auf das Kindswohl an der Zeit, einen Schlussstrich zu ziehen, auch wenn dies für die Kindsmutter schmerzlich sein mag.
Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass das Pflegschaftsgericht keine Handhabe hat, dem obsorgeberechtigten Kindsvater die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen abgegebenen Empfehlungen in Form einer Psychotherapie und eines Informationsaustausches über das ASD (vergleiche ON 22, Seite 25) im Sinne einer verbindlichen Auflage aufzutragen. Freilich schliesst sich das Pflegschaftsgericht den Empfehlungen des Sachverständigen ausdrücklich an und appelliert an den Kindsvater, diese im wohlverstandenen Interesse des mj. A*** umzusetzen.
Aus den genannten Gründen war von der Fortsetzung der Durchsetzung des Besuchsrechtes der Kindsmutter gegenüber mj. A*** wie aus Ziffer 1 des Beschlusstenors ersichtlich abzusehen."
"Das Besuchsrecht ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und ein allgemein anerkanntes, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht. Es ist daher ein Mindestmass persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS-Justiz RS0047754 u.a.). Oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung - und somit auch der allfälligen Durchsetzung einer solchen Regelung - ist das Wohl und das Interesse des Kindes (RIS-Justiz RS0047958). Es haben daher persönliche Animositäten der Eltern völlig zurückzutreten (öOGH 8 Ob 22/04z u.a.).
Der Oberste Gerichtshof hat in der dem gegenständlichen Exekutionsantrag zugrunde liegenden Entscheidung die Ansicht vertreten, dass ein begleitetes Besuchsrecht gerechtfertigt sei, obwohl schon im diesbezüglichen Verfahren vom Sachverständigen die Ansicht vertreten wurde, dass eine neutrale Begleitung nicht aussichtsreich sei und mit einer Gefährdung des Kindswohls zu rechnen sei, wenn das Besuchsrecht der Kindsmutter aufrecht erhalten bzw durchgesetzt würde. Aus diesem Grunde hat auch das Fürstliche Obergericht in seinem Beschluss vom 17.12.2009 die Ansicht vertreten, dass auch eine begleitende Besuchsrechtsausübung derzeit nicht in Betracht komme. Es müsse jedoch versucht werden, in unmittelbarer Zukunft die bestehende Entfremdung des Kindes zur Mutter abzubauen. Der Kindsvater müsse mit Hilfe des Kinder- und Jugenddienstes oder einer psychologischen Behandlung zu einer positiveren Betrachtung des Besuchsrechtes der Mutter zum Sohn A*** hingeführt werden.
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (begleitetes Besuchsrecht) kam es zu mehreren Besuchsbegleitungen bzw versuchten Besuchsbegleitungen, die das Erstgericht auf den S. 11 bis 15 festgestellt hat. Bei diesen Besuchstreffen versuchte der Kindsvater jeweils, A*** dazu zu bringen, mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen, jedoch immer vergeblich.
Erst im Zusammenhang mit der vereinbarten Besuchsbegleitung vom 19.6.2010 erklärte der Kindsvater, dass er A*** nicht zum Besuchstreff bringen werde, er wolle ihn nicht mehr diesem Stress aussetzen.
Wenn A*** gegenüber seiner Mutter in Anwesenheit des Kindsvaters frech war, intervenierte der Kindsvater kaum, er setzte ihm insofern also keine Grenzen.
Es besteht auch nach wie vor kein Zweifel, dass A*** sich weigert, seine Mutter zu besuchen. Er selber findet weitere Besuchstreffs sinn- und zwecklos. Nachrichten seiner Mutter auf dem Facebook löscht er entweder ungelesen oder antwortet darauf nicht, bzw in sehr negativer Art und Weise ("fuck you", "du Schlampe").
Auch der Sachverständige im gegenständlichen Verfahren (H***) hat die Ansicht vertreten, dass es weder zum Wohl des A*** ist, dass die Beziehung zwischen ihm und seiner Mutter so schlecht ist, noch, dass eine Exekution des Besuchsrechtes mit dem Kindswohl vereinbar ist. Er empfiehlt, von einer Exekution des Besuchsrechtes Abstand zu nehmen, in der Hoffnung, dass vorgeschlagene Massnahmen bei zunehmendem Alter zu einer Änderung der Situation führen. Ein erzwungener Kontakt könnte sich kontraproduktiv auswirken. Eine Strafandrohung sei als wenig zukunftsfähig anzusehen, wobei der Sachverständige darauf hinweist, dass der Konflikt schon über fünf Jahre dauert und A*** am PAS (Parental Alienation Syndrome) leidet, nämlich an der Abkehr des Kindes von einem Elternteil bei gleichzeitiger Zuwendung zum anderen Elternteil. Der Sachverständige empfiehlt daher eine entsprechende Therapie des Kindes. Ausserdem plädiert er dafür, dass das ASD eine Brücke zwischen A*** und seiner Mutter schlägt.
Wie schon im Verfahren über die Besuchsrechtsregelung, weist auch der Sachverständige H*** darauf hin, dass der zentrale "Schlüssel" für eine positive Lösung beim Kindsvater liege, was eine Änderung dessen innerer Haltung voraussetze.
Wie die Rekurswerberin zutreffend ausführt, vertritt auch der Sachverständige die Ansicht, dass A*** zwar die psychische Reife besitzt, seinen freien Willen zu äussern, es jedoch aufgrund der psychologischen Auswirkungen des PAS nicht davon ausgegangen werden könne, dass er die erforderliche Einsicht und Urteilsfähigkeit hat, um hinsichtlich seiner zukünftigen Lebenssituation eine weitreichende, klare und unabhängige Perspektive zu entwickeln, weshalb eine Willensäusserung (in Bezug auf seine Mutter) seinerseits kein alleiniges entscheidungsrelevantes Kriterium darstellen könne. Anlässlich der Erörterung des schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung am 25.1.2012 (ON 29) äusserte der Sachverständige erhebliche Zweifel, ob A*** wirklich einen freien Willen bilden könne, was den Kontakt zu seiner Mutter betreffe (S. 3).
Nun sieht allerdings Art 105 AussStrG vor, dass ein Minderjähriger persönlich zu hören ist, um dem Kind eine unbeeinflusste Meinungsäusserung zu ermöglichen (öOGH 2 Ob 19/11z). A*** hat anlässlich dieser Anhörung seine ablehnende Haltung gegenüber einem Besuchsrecht seiner Mutter bekräftigt. Hiebei hatte der Erstrichter den Eindruck, dass dieser weiss, was er will. Daraus wiederum schliesst der Erstrichter, es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die von A*** geäusserte Weigerung, den Kontakt zu seiner Mutter wieder herzustellen, nicht seinem wirklichen Willen entsprechen würde (nachgeholte Feststellung auf S. 21).
Wenn der Sachverständige aus psychiatrischer Sicht Zweifel an der freien Willensbildung des A*** hat, so bedeutet dies jedenfalls noch nicht, dass A*** nicht tatsächlich in der Lage ist, seinen Willen frei zu äussern, wenngleich nicht übersehen wird, dass A*** aufgrund des PAS gewissen Einschränkungen in der Willensäusserung unterliegen mag. Da der Sachverständige ohnehin nur "Zweifel" äusserte und der Erstrichter aufgrund seiner persönlichen Überzeugung zur Ansicht kommt, dass A*** weiss was er will, hat das Rekursgericht an dieser Feststellung keine Bedenken.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die innere Haltung des Kindsvaters nicht positiv auf das Verhalten des mj. A*** auswirkt, dass aber sein Verhalten bei den Besuchsbegleitungen zumindest überwiegend positiv für eine Besuchsrechtsausübung war, wenngleich der mj. A*** das Bemühen des Kindsvaters ignorierte. Das Erstgericht hat auch festgestellt, dass der Kindsvater während Jahren versucht hat, den Kontakt von A*** zur Kindsmutter wieder herzustellen (S. 20).
Im Hinblick auf den Willen des mj. A*** kommt qemäss Art 108 AussStrG eine Durchsetzung des Besuchsrechtes nicht in Betracht. Hiezu kommt, dass ganz allgemein gegenüber Minderjährigen kein Zwang ausgeübt werden soll, wenn sie den persönlichen Verkehr mit dem antragstellenden Elternteil (selbst wenn es unbegründet sein sollte) ablehnen, weil eine anständige, von gegenseitiger Achtung und Zuneigung getragene Begegnung nicht erzwungen werden kann und ein mit Zwangsmitteln gegen den Willen des Minderjährigen durchgesetzter persönlicher Verkehr jedenfalls dem Kindswohl widerspricht (öOGH 7 Ob 581/90m mwN; Fischer-Czermak in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 148 Rz 14).
Wenn aber zwei Fachleute (die beiden Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren und im Verfahren 06 PG 2008.90) die Ansicht vertreten, dass eine Durchsetzung eines Besuchsrechtes im gegenständlichen Fall dem Wohl des mj. A*** widerspricht, besteht nach Ansicht des Rekursgerichtes auch unter Bedachtnahme darauf, dass eine Besuchsrechtsausübung grundsätzlich auch im Interesse des Kindes ist, keine andere Möglichkeit, als den Exekutionsantrag abzuweisen, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist.
Daran ändert jedoch der Appell an den Kindsvater nichts, alles zu unternehmen, um mj. A*** positiv umzustimmen, weiters dafür zu sorgen, dass sich dieser einer Therapie unterzieht und dass das ASD eine Brücke zwischen A*** und seiner Mutter schlägt. Wenn der Kindsvater die Ansicht vertritt, dass A*** "angesichts seiner positiven Entwicklung" keiner Therapie bedarf, so ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die Therapie offenbar nicht die Entwicklung des Kindes betrifft, sondern die Förderung einer positiven Einstellung gegenüber seiner Mutter und somit einer Bejahung eines sicher notwendigen Besuchsrechtes seiner Mutter. Dass die "derzeitige Situation" nicht aufrechterhalten werden darf, hat das Fürstliche Obergericht bereits in seinem Beschluss vom 17.12.2007, 06 PG 2008.90, ausgesprochen."
In seiner Revisionsrekursbeantwortung bestreitet der Antragsgegner das Vorliegen von Rechtsmittelgründen und beantragt die Bestätigung der Rekursentscheidung. Auf seine Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen sein.
Das weitläufige Rechtsmittelvorbringen der Antragstellerin befasst sich zum weit überwiegenden Teil nicht mit der für die gegenständliche Entscheidung massgeblichen Bestimmung des Art 108 AussStrG sondern hat letztlich nicht entscheidungsrelevante Sach-, Verfahrens- und Rechtsfragen zum Gegenstand. Es ist deshalb angezeigt, vorweg die für die Entscheidung in dieser Sache massgebliche Rechtslage und Entscheidungsparameter wie folgt aufzuzeigen:
Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen zutreffend auf das Recht des Kindes und eines Elternteils gemäss § 148 ABGB (§ 148 öABGB) verwiesen haben, miteinander persönlich zu verkehren (Besuchsrecht). Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung, welches unter dem Schutz des Art 8 MRK steht und für dessen Einräumung allein das Kindswohl massgebend ist. Das Besuchsrecht folgt in erster Linie aus dem Interesse des Kindes am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrecht. Das nunmehrige Gesetz gestaltet das Recht auf persönlichen Verkehr nicht (mehr) primär als Besuchsrecht eines Elternteils sondern als Recht des Kindes auf Besuchskontakte zu jenem Elternteil, mit dem es nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (Hopf in KBB³ § 148 Rz 1 ff mwN).
Gemäss Art 104 Abs 1 AussStrG (§ 104 Abs 1 öAußStrG) kommt dem mündigen Minderjährigen im Sorge- und Besuchsrechtsverfahren die selbständige Verfahrensfähigkeit zu. Lehnt ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat (oder ein nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil), gemäss Art 108 AussStrG (§ 108 öAußStrG) ausdrücklich die Ausübung des persönlichen Verkehrs ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Beilegung erfolglos, so sind Anträge auf Regelung des persönlichen Verkehrs ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs abzusehen.
Der Art 108 AussStrG beruht, wie schon erwähnt, auf eine Rezeption des § 108 öAußStrG 2005. Diese Gesetzesstelle präzisierte und erweiterte die schon mit dem öKindRÄG 2001 geschaffene Bestimmung des § 185b öAußStrG aF, die dem Gedanken Rechnung getragen hatte, dass der persönliche Verkehr gegen den Willen eines einsichts- und urteilsfähigen Minderjährigen weder geregelt noch durchgesetzt werden solle. Bereits vor dem öKindRÄG 2001 wurde vom öOGH judiziert, dass jedenfalls der Vollzug (die Durchsetzung) des Besuchsrechtes gegen den glaubhaft erklärten Willen eines mündigen Minderjährigen nicht stattzufinden habe. In einem solchen Fall war, wenn eine Belehrung oder der Versuch einer gütlichen Einigung nichts fruchteten, das Verfahren zur Durchsetzung des Besuchsrechtes abzubrechen. Mit dem öKindRÄG 2001 sollte dem Willen des mündigen Minderjährigen nicht erst im Vollstreckungsstadium sondern bereits im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen werden. Dies einerseits zur Vermeidung von unnötigem Verfahrensaufwand; andererseits sollte der mündige Minderjährige nicht dadurch psychisch beeinträchtigt werden, dass er im Besuchsrechtsregelungsverfahren zum Spielball elterlicher Interessen wird (Deixler-Hübner in Rechberger, AussStrG § 108 Rz 1; 7 Ob 1547/94 = EFSlg 75.001; 9 Ob 2001/02b; vgl auch G. Kohlegger in ÖJZ 1998, 121 [129]; Hopf/Weitzenböck in ÖJZ 2001, 487 [493]).
Die Regelung des Art 108 AussStrG beruht vor allem auf der Erkenntnis, dass gegenüber einem mündigen Minderjährigen kein Zwang ausgeübt werden soll, wenn er den persönlichen Verkehr mit dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil ablehnt, selbst wenn diese Ablehnung unbegründet sein sollte. Dies aus der Erwägung, dass eine anständige, von gegenseitiger Achtung und Zuneigung getragene Begegnung nicht erzwungen werden kann, ein mit Zwangsmitteln gegen den Willen des mündigen Minderjährigen durchgesetzter persönlicher Verkehr jedenfalls dem Kindswohl widerspricht und dazu führt, dass die ablehnende Haltung des Kindes noch vertieft und verstärkt wird (Deixler-Hübner aaO Rz 1, 3; Fucik/Kloiber, AussStrG [2005] § 108 Rz 2; 6 Ob 173/00k mwN; RIS-Justiz RS0047981 ua).
Liegen die Voraussetzungen des Art 108 AussStrG vor, so hat keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den, auf den gegenständlichen Fall bezogen, für und wider eine Durchsetzung des Besuchsrechtes stehenden Aspekten des Kindswohls stattzufinden. Vielmehr hat bereits der Gesetzgeber die generelle Abwägung, dass eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechtes dem Wohl eines mündigen Minderjährigen widerspricht, vorgenommen (vgl 7 Ob 8/09s; RIS-Justiz RS0124677).
Wenn somit ein mündiger Minderjähriger, der in Sachen Besuchsrecht selbständig verfahrens- und antragsberechtigt ist, erklärt, Besuchskontakte mit dem Elternteil abzulehnen, hat sich das pflegschaftsgerichtliche Verfahren auf die Prüfung zu beschränken, ob eine dauerhafte und ernst gemeinte Weigerung des Minderjährigen vorliegt. Das Gericht hat allein zu beurteilen, ob der Minderjährige über die entsprechende Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und ihm die Tragweite seiner Entscheidung bewusst ist.
Die von einem Teil des öSchrifttums vertretene Auffassung, die Meinungsäusserung des mündigen Minderjährigen müsse auch unbeeinflusst von dritter Seite, namentlich von Seiten eines Elternteils erfolgen, kann sich nur auf die vom Minderjährigen vor und nach der Rechtsbelehrung abgegebene Erklärung gegenüber dem Richter selbst beziehen, aber nicht bedeuten, dass vom Gericht überdies zu prüfen ist, ob die Überzeugung des mündigen Minderjährigen auch ohne (jede) - bewusste oder unbewusste - "Beeinflussung" von Seiten des obsorgeberechtigten Elternteils zustandegekommen ist. Der nach Art 108 AussStrG artikulierte "wahre Wille" des mündigen Minderjährigen wird häufig das Produkt einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung von Seiten beider Elternteile sein und würde die mit dem Art 108 AussStrG im Interesse des Minderjährigen beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung ihres Inhalts beraubt, stünde dem betroffenen Elternteil die Beweisführung offen, dass die Besuchsverweigerung von Seiten des Minderjährigen - mehr oder weniger - auf eine in der Vergangenheit liegende Beeinflussung des obsorgeberechtigten Elternteils zurückzuführen ist..
Der einen Besuchskontakt verweigernde mündige Minderjährige braucht seinen Standpunkt auch nicht zu rechtfertigen. Bleiben die nachfolgende Belehrung durch das Gericht und der Versuch einer gütlichen Einigung ohne Erfolg, so ist von der Fortsetzung der Durchsetzung des Besuchsrechtes abzusehen und das Vollzugsverfahren ohne weitere Prüfung zu beenden (Stabentheiner in Rummel³ ErgBd § 148 Rz 3a mwN; Deixler-Hübner aaO Rz 4; Thunhart in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 148 Rz 49; Hopf/Weitzenböck aaO; Fischer-Czermak in Kletecka-Schauer, ABGB-ON § 148 Rz 14; vgl auch 5 Ob 167/09h).
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat bei seiner Rezeption des § 108 öAußStrG die aufgezeigte Rechtslage zur Kenntnis genommen und durch eigene Erwägungen weiter erläutert. Er wies darauf hin, dass die Regelung des Art 108 AussStrG dem Gedanken Rechnung trägt, "dass der persönliche Verkehr gegen den Willen eines 14-jährigen Kindes nicht durchgesetzt werden könne bzw nur mit grossen emotionalen Verletzungen durchsetzbar wäre". Dem Hinweis des Landgerichtes auf Manipulationsmöglichkeiten eines intriganten Elternteils und dem Vorschlag auf ersatzlose Streichung dieser Norm wurden insbesondere die Ergebnisse der Psychologie sowie die Pflicht des Gerichtes entgegengehalten, die Beteiligten über die Rechtslage zu belehren und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (BuA Nr. 79/2010 S 98 f).
Im gegenständlichen Fall sind sämtliche Voraussetzungen des Art 108 AussStrG gegeben. Das Landgericht gewann die Überzeugung, dass die seit mehr als sechs Jahren anhaltende und auch bei der Anhörung am 11.5.2012 dezidiert erklärte Besuchsverweigerung des Minderjährigen gegenüber der Kindsmutter dessen wirklichem Willen entspricht und diese Weigerung auch nach Rechtsbelehrung wiederholt wurde. Der Versuch einer gütlichen Einigung zwischen den Kindseltern blieb erfolglos.
Gemäss Art 108 AussStrG hat damit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag der Kindsmutter auf Durchsetzung ihres begleiteten Besuchsrechtes im Sinne der OGH-Entscheidung vom 5.3.2010 nicht mehr zu erfolgen.
Die Revisionsausführungen der Antragstellerin zielen an der Rechtslage des Art 108 AussStrG vorbei. Dazu kommt, dass der im gegenständlichen Verfahren gehörte Sachverständige H*** in seinem Gutachten die Vereinbarkeit der Durchsetzung des begleiteten Besuchsrechtes mit dem Kindswohl verneinte und empfahl, von der Exekution dieses Besuchsrechtes Abstand zu nehmen (ON 22 S 24 f).
Zum Vorbringen der Antragstellerin im Revisionsrekurs ist noch wie folgt Stellung zu nehmen:
8.1 Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt die Antragstellerin zusammengefasst darin, dass das Rekursgericht trotz identer Feststellungen und übereinstimmender Sachverständigengutachten des G*** und des H*** im Gegensatz zur Rechtsauffassung des OGH in dessen Beschluss vom 5.3.2010 und jener des StGH im Urteil zu StGH 2010/53 zur Ansicht gelangt sei, dass sämtliche Kontaktversuche von A*** zur Kindsmutter abgebrochen werden sollen, weil diese für das Kindswohl schädigend seien. Tatsächlich rühre die Ablehnung des Minderjährigen von einer negativen Beeinflussung von Seiten des Kindsvaters her, dessen Einstellung und Verhalten gemäss der näher dargestellten öLehre und Rechtsprechung mittels angemessener Zwangsmittel geändert werden müssten.
Die Rechtsansicht des Obergerichtes könne auch aufgrund der mittlerweile sieben Jahre andauernden - näher dargestellten - Vorgeschichte beginnend mit der Besuchsrechtsvereinbarung vom 21.7.2006 schon deshalb nicht richtig sein, weil sie letztlich das Verhalten des Kindsvaters, nämlich die vorgenommene negative Beeinflussung von A*** honoriere, ihm zum Erfolg verhelfe und gleichzeitig der Kindsmutter eine Kontaktaufnahme zu ihrem Sohn untersage. Wenn der Kindsvater mit seinem Verhalten Erfolg habe, sei nicht daran zu denken, "was eine solche Entscheidung für einen Einfluss auf ähnliche Besuchs- oder Obsorgestreitigkeiten hätte: Dem jeweiligen Elternteil, welcher ein Besuchsrecht mit allen Mitteln verhindern wolle, wäre schlichtweg zu empfehlen, nichts zum Zustandekommen des Besuchsrechtes beizutragen sowie gar zusätzlich entsprechend negativ über den anderen Elternteil vor dem Minderjährigen zu sprechen und ihn sohin einer negativen Beeinflussung zu unterziehen; solle ein derartiges Szenario in Liechtenstein wirklich Realität werden; die Antwort sei selbstredend klar und eindeutig: Nein ...."
Bei Aufrechterhaltung des Kontaktverbotes sei, so führt die Revisionsrekurswerberin weiter aus, gemäss den Aussagen der Sachverständigen H*** und G*** mit immensen Spätfolgen zu rechnen.
Schliesslich habe die Kindsmutter entgegen der Meinung des Obergerichtes nur Zwangsmassnahmen zu Lasten des Kindsvaters beantragt, damit dieser den Minderjährigen positiv beeinflusse und somit zum Zustandekommen des Besuchsrechtskontakts beitrage.
Diesen Darlegungen ist zunächst entgegen zu halten, dass seit der Beschlussfassung des OGH vom 5.3.2010 sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage (Art 105, 108 AussStrG) eine massgebliche Veränderung erfuhren. Der vom OGH seinerzeit befürwortete Besuchskontakt muss als gescheitert angesehen werden. Es zeigte sich, dass mit dem vermehrten Druck auf den Minderjährigen, Kontakt mit seiner Mutter zu halten, umso mehr Gegendruck von Seiten des Minderjährigen aufgebaut wurde, dessen Ergebnis nach Aussage des Sachverständigen H*** mit grösster Wahrscheinlichkeit dahin ginge, dass A*** auch die wenigen guten Erinnerungen an die Kindsmutter verdrängt und in Abrede stellt (SV-Gutachten ON 22 S 24).
Auch der Hinweis, dass "nur" Zwangsmittel gegen den Kindsvater beantragt worden seien, geht fehl. Selbstverständlich können die in den Art 110 Abs 2 iVm Art 79 Abs 2 AussStrG vorgesehenen Zwangsmittel nur gegenüber dem obsorgeberechtigten Elternteil zum Tragen kommen, verfolgen aber den alleinigen Zweck, dass dieser seinerseits Druck auf den Minderjährigen ausübt, um dessen Widerstand gegen die angeordneten Besuchskontakte zu brechen. Die Versuche in den vergangenen Jahren, solche Besuchskontakte unter Druckausübung auf den Minderjährigen herzustellen, sind fehlgeschlagen.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Weigerung des Minderjährigen, den Kontakt zu seiner Mutter wiederherzustellen, seinem wirklichen Willen entspricht. An diese Feststellung ist der OGH als reine Rechtsinstanz auch im Ausserstreitverfahren gebunden (RIS-Justiz RS0007236). Zur Frage der möglichen Beeinflussung des Willens des Minderjährigen durch den Kindsvater kann auf die Darlegungen zu Punkt 7. verwiesen werden. Immerhin ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen, dass der Kindsvater in den vergangenen Jahren versuchte, den Kontakt zwischen A*** und der Kindsmutter wiederherzustellen und dieser auch bei den letztlich gescheiterten Besuchstreffs im Anschluss an die OGH-Entscheidung vom 5.3.2010 bestrebt war, positiv auf seinen Sohn im Sinne einer Kontaktaufnahme einzuwirken.
8.2 Die Revisionsrekurswerberin rügt sodann gravierende Beschlussmängel gemäss dem Art 66 Abs 1 lit. a iVm dem Art 57 lit. a erster, zweiter und dritter Halbsatz AussStrG. Die Fassung der Rekursentscheidung sei so mangelhaft, dass deren Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne; die Rekursentscheidung stehe mit sich selbst im Widerspruch und enthalte keine Begründung.
Diese Beschlussfehler entsprechen den Nichtigkeitsgründen des § 446 Abs 1 Z 9 ZPO (§ 477 Abs 1 Z 9 öZPO). Die Beschlussmängel nach dem Art 57 lit. a Halbsatz 1 und 3 AussStrG lägen nur vor, wenn eine Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet wurde, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Der Fall des zweiten Halbsatzes betrifft nur den Spruch der Entscheidung; ein Widerspruch in der Entscheidungsbegründung reicht nicht aus (vgl Kodek in Rechberger³ § 477 Rz 12).
Verfahrens- und Beschlussverstösse der genannten Art werden im Revisionsrekurs nicht einmal ansatzweise aufgezeigt und müssen die diesbezüglichen Rügen im Revisionsrekurs geradezu als missbräuchlich bezeichnet werden.
Wenn die Antragstellerin Feststellungen des Rekursgerichtes und dessen Eingehen auf ihre Beweisrüge im Rekurs vermisst, ist ihr zu erwidern, dass sich die offenbar von ihr beanstandeten Feststellungen des Erstgerichtes über den Verlauf der Besuchskontakte im Gefolge der OGH-Entscheidung vom 5.3.2010 und das dabei gezeigte Verhalten des Kindsvaters aus dem Bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) zweifelsfrei ergeben. Diese Feststellungen wurden im Rekurs mit einer Beweisrüge nicht angefochten. Schliesslich kann auch von einem Widerspruch im Tenor der vorinstanzlichen Entscheidung keine Rede sein (EvBl 1958/11). Bei der in diesem Zusammenhang von der Kindsmutter kritisierten Feststellung, dass der Minderjährige trotz Einschränkungen in der Willensbildung aufgrund des PAS in der Lage gewesen sei, seinen wirklichen Willen zu äussern, handelt es sich, wie schon erwähnt, um eine irrevisible Tatsachenfeststellung, die in die Kompetenz des Richters und nicht in die eines Sachverständigen fällt.
Zu der im Revisionsrekurs vermissten Auseinandersetzung des Obergerichtes mit der im Rekurs geltend gemachten Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung bleibt anzumerken:
Die Beweisrüge wurde im Rekurs vom 5.6.2012 dahin ausgeführt, dass "aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht" sämtliche o.e. Mängel auch unter diesem Rekursgrund gerügt würden. Bei korrekter Würdigung des Gutachtens G*** und der diesbezüglichen Bestätigungen durch H*** wäre, so die Beweisrüge im Rekurs, das Landgericht zum Ergebnis gelangt, dass sehr wohl eine Drittbeeinflussung durch den Kindsvater vorliege und der Minderjährige keinesfalls eine eigene Willensbildung habe vornehmen können. Auch wäre, so brachte die Kindsmutter im Rekurs vor, das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, dass das Verhalten des Kindsvaters zu einer Kindswohlgefährdung beitrage bzw diese geradezu veranlasse. Ebenso zur Schlussfolgerung, dass durch einen Besuchskontakt der Kindsmutter mit dem Minderjährigen keinesfalls eine Kindswohlgefährdung eintrete (ON 33 S 12).
Diese Beweisrüge entbehrte einer prozessordnungskonformen Darlegung. Auch für den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung ist im Ausserstreitverfahren zu fordern, dass der Rechtsmittelwerber klar zum Ausdruck bringt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, welche (Ersatz-)Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (7 Ob 752/79; 1 Ob 659/85). Ausführungen dieser Art lassen die Beweisrüge im Rekurs sowie auch die nunmehrige Verfahrensrüge im Revisionsrekurs vermissen.
Wenn die Revisionsrekurswerberin schliesslich sämtliche zuvor beanstandeten Mängel auch als Verfahrensmängel im Sinne des Art 66 Abs 1 lit. b AussStrG rügt, muss ihr erneut die nicht gesetzeskonforme Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes entgegengehalten werden. Mängel des Rekursverfahrens, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet waren, werden im Revisionsrekurs nicht vorgetragen.
Bereits das Landgericht hielt fest, dass ihm die Handhabe fehle, dem obsorgeberechtigten Kindsvater die vom Sachverständigen in Form einer Psychotherapie und eines Informationsaustausches über das AfSD aufzutragen (ON 32 S 24). Ohne jede Begründung stellt nun die Kindsmutter in ihrem Revisionsrekurs einen ersten Eventualantrag dahin, dem Kindsvater die obigen Massnahmen aufzutragen. Ihr ist zu erwidern, dass das Pflegschaftsgericht im Rahmen des ihm gemäss Art 108 AussStrG aufgetragenen Hinwirkens auf eine gütliche Einigung zwar die Beteiligten ua auf Mediationsangebote und ähnliche Hilfestellungen hinweisen soll. Das Gericht kann aber nicht gegen den Willen auch nur eines Beteiligten anordnen, dass sich der Minderjährige den - hier vom Sachverständigen vorgeschlagenen - Massnahmen unterzieht (EvBl 1998/3; Stabentheiner aaO Rz 3b).
Dem Revisionsrekurs muss sohin ein Erfolg versagt bleiben und war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil die Parteien - zutreffend - keine Kosten verzeichneten (Art 107 Abs 3 AussStrG).
Vaduz, am 7. Dezember 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat