06 PG. 2013.22
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn ***, , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Pflegschaftssache der Betroffenen A, wegen Prüfung einer Sachwalterschaft nach § 269 ABGB infolge Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch C, gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 27.6.2013, 06 PG.2013.22-39, mit dem ihrem Rekurs gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 8.5.2013 (ON 25) auf Abweisung ihres Antrages auf Verfahrenseinstellung keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 18.5.2012 zu 02 PG.2011.169-16 wurde das über Anregung der D***, G*** und H*** vom 9.12.2011 eingeleitete Verfahren zur Prüfung einer Sachwalterschaft gemäss § 269 ABGB nach Art 122 AussStrG eingestellt.
Hiebei traf das Landgericht folgende Feststellungen:
"Hintergrund der Anregung zur Prüfung der Ergreifung einer Sachwalterschaft sind zwischen den Kindern offensichtlich bestehende Unstimmigkeiten hinsichtlich einer späteren Erbschaftsaufteilung, die auch A*** psychisch sehr belasten.
Sie ist grundbücherliche Eigentümerin von vier Grundstücken. In ihrem Eigentum steht ein Einfamilienhaus in ***, in welchem sie lebt, und auch ein Mehrfamilienhaus mit fünf vermieteten Wohnungen in . Die Verwaltung des Hauses sowie andere finanzielle Angelegenheiten regelt ihr Sohn Ifür sie.
A*** lebt von ihrer AHV-Rente und den Mieteinnahmen.
A*** war zuletzt während einigen Wochen in der Klinik *** in *** hospitalisiert. Von dort wurde sie am 3.5.2012 in das Landesspital *** entlassen. Der Eintritt in die *** erfolgte, da sie ihre Medikamente nicht mehr eingenommen hat und auch nicht mehr aufstehen wollte. Den behandelnden Ärzten stellte sich die Frage, ob eine Depression oder eine Demenz vorliegt. Das Phänomen, dass sie zum Teil nicht aufstehen und im Bett liegen bleiben will, ist grundsätzlich noch geblieben. Ein in der Klinik durchgeführter Test hat ergeben, dass keineswegs eine Demenz vorliegt. Aus medizinischer Sicht ist folgende Diagnose zu stellen:
Anpassungsstörung: Auf eine schwierige Situation reagiert sie mit einer Krankheit. Sie hat den Ärzten wiederholt darüber berichtet, dass sie darunter leidet, dass in ihrer Familie (zwischen den Kindern) offensichtlich Erbstreitigkeiten bestehen, was sie sehr belastet.
Organische Wesensänderung.
A*** ist geschäftsfähig und testierfähig. Sie kann ihre Angelegenheiten grundsätzlich selber regeln bzw regeln lassen.
A*** hat ein Bankvermögen in Höhe von ca CHF 200.000,--."
Das Landgericht stellte überdies den Wortlaut einer von der Betroffenen ihrem Sohn I*** am 10.6.2011 erteilten "Vorsorgevollmacht" gemäss Art 284b ABGB (§ 284f öABGB) fest, bei der handschriftlich nur das Datum und die Unterschrift der Betroffenen verfasst wurden.
Rechtlich beurteilte das Landgericht den Sachverhalt dahin, dass die Voraus-setzungen zur Errichtung einer Sachwalterschaft nicht vorlägen. Zwar entspreche die Vollmacht vom 10.6.2011 nicht den Formerfordernissen einer Vorsorgevollmacht. Da Frau A*** aber geschäftsfähig und imstande sei, ihre Angelegenheiten grundsätzlich selber zu regeln bzw regeln zu lassen, "liege auch Subsidiarität vor". Ihre Angelegenheiten würden durch Hilfe in der Familie, insbesondere durch ihren Sohn I*** im erforderlichen Ausmass besorgt.
Dieser Beschluss wurde - gesetzeskonform - nur der Betroffenen zugestellt.
Zur auf den 20.3.2013 anberaumten Erstanhörung erschien die Betroffene A***, geboren am , trotz ausgewiesener Ladung nicht. Hingegen erschienen H, D*** und G***, welche zu Informationszwecken einvernommen wurden (ON 7).
Mit Beschluss vom 21.3.2013 (ON 8) wurde für A*** zur Vertretung in diesem Verfahren ein Gerichtspraktikant zum Verfahrenssachwalter nach § 119 AussStrG bestellt. Gleichzeitig wurde J*** zum medizinischen Sachverständigen bestellt (ON 10) und diesem ein Gutachtensauftrag erteilt (ON 11).
Im Schriftsatz vom 22.4.2013, hinsichtlich dessen Inhalt auf ON 21 verwiesen wird, legte Rechtsanwalt C*** eine vom 10.4.2013 datierte Vollmacht der Betroffenen A*** vor und stellte folgenden Antrag (ON 21, Seite 6):
"Den vorliegenden Antrag auf Einleitung eines (neuerlichen) Verfahrens zur Prüfung einer Sachwalterschaft aufgrund entschiedener Rechtssache zurück- bzw abzuweisen;
in eventu
das gegenständliche Verfahren ohne weitere Abklärungen einzustellen."
In seiner Gegenäusserung vom 6.5.2013, hinsichtlich deren Inhalt im Übrigen auf ON 24 verwiesen wird, sprach sich der für A*** gerichtlich bestellte Verfahrens-sachwalter dafür aus, jedenfalls das vom Gericht bereits in Auftrag gegebene Gutachten abzuwarten, zumal dieses die Geschäfts- und Urteilsfähigkeit der Be-troffenen kritisch beleuchten werde, wodurch dem Gericht eine sachlich fundierte Entscheidung ermöglicht werde.
Mit seinem Beschluss vom 8.5.2013 hat das Erstgericht wie folgt entschieden:
"1. Der Antrag der Betroffenen A***, geboren am , vertreten durch C, auf Verfahrenseinstellung (ON 21, Seite 6) wird abgewiesen.
Hierzu führte es aus:
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Eingabe von H***, G*** und D*** vom 28.2.2013 (ON 1) nicht um einen Antrag auf Einleitung eines (neuerlichen) Ver-fahrens zur Prüfung der Sachwalterschaft handelte, sondern vielmehr um eine blosse Anregung. Eine solche kann aber weder zurück- noch abgewiesen werden.
Gemäss Art 122 Abs 1 AussStrG hat das Gericht das Verfahren in jeder Lage einzustellen, wenn es zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist.
Im vorliegenden Fall stellte die Einstellung des Verfahrens zu 02 PG.2011.169 keinen Hinderungsgrund für die Einleitung eines neuerlichen Sachwalterschaftsverfahrens im Sinne von Art 117 AussStrG dar. Zum einen ist seither rund ein Jahr verstrichen und kann eine demenzielle Entwicklung einer betroffenen Person im fort-geschrittenen Alter von - wie hier - 90 Jahren einen raschen Verlauf nehmen. Zum anderen wurde im Verfahren 02 PG.2011.169 kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art 121 Abs 5 AussStrG eingeholt. Von einer "judicata res" kann hier also keine Rede sein. Im Übrigen geht es hier weder um eine Anfechtung der fraglichen Schenkungsverträge noch sonstige finanzielle Interessen der offensichtlich im Streit liegenden Kinder der Betroffenen, sondern einzig und allein um das Wohl von A***, geboren am . Was deren geistigen Gesundheitszustand im Sinne von § 269 Abs 1 ABGB betrifft, so darf dem gerichtlich in Auftrag gegebenen Sachver-ständigengutachten nicht vorgegriffen werden. Daran ändert nichts, dass der besagte Chefarzt des Landesspitals in *** dem zuständigen Pflegschaftsrichter auf Wunsch des Sohnes I mitteilte, dass es dieser zwar körperlich nicht gut gehe, die Betroffene hingegen "geistig voll ansprechbar sowie örtlich und zeitlich orientiert" sei (siehe AV vom 9.4.2013, ON 15). Denn bei L*** handelt es sich offensichtlich nicht um einen Psychiater wie den gerichtlich bestellten Sachverständigen J***.
Zudem fällt auf, dass die Unterschrift der Betroffenen A*** auf der C*** am 10.4.2013 erteilten Vollmacht (siehe Anhang zu ON 21) sich gegenüber der ihrem Sohn I*** am 10.6.2011 erteilten Vollmacht (siehe Anhang zu ON 13) hinsichtlich Schriftbild stark verschlechtert hat und kaum noch leserlich ist. Im Übrigen kann man sich angesichts der Vor- und bisherigen Verfahrensgeschichte nicht des Eindrucks erwehren, dass der Sohn I*** mit allen (wenngleich legalen) Mittel versucht, eine Sachwalterbesteilung für die Betroffene A*** zu verhindern, jedenfalls das gegenständliche Verfahren zu verzögern. Dies liegt nicht im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen A***, geboren am ***. Insbesondere sollte diese nicht in die Streitigkeiten zwischen ihren Kindern hineingezogen werden und keinesfalls den Eindruck erhalten, dass schon um ihre präsumtive Erbschaft gestritten wird.
Aus den genannten Gründen war der gegenständliche Eventualantrag auf Verfahrenseinstellung (ON 21, Seite 6) wie aus Ziffer 1 des Beschlusstenors ersichtlich abzuweisen.
Die weiteren Anmerkungen des Erstgerichtes beziehen sich auf den - unangefochten gebliebenen - Punkt 2. des Beschlusses vom 8.5.2013.
Die anwaltlich vertretene Betroffene erstattete zu diesem Gutachten am 11.6.2013 eine schriftliche Äusserung, in der sie sich ausdrücklich gegen dessen Verwertung ausspricht, weil dieses Gutachten unter Missachtung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs "erlassen" worden sei und unzählige Mängel aufweise. Nach ihrer Entlassung aus dem Landesspital *** befinde sich Frau A*** psychisch und physisch wieder in einem ihrem Alter entsprechenden hervorragenden Zustand und lägen keine Gründe für eine Besachwalterung vor.
Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Wenn das Erstgericht den Antrag auf Einstellung noch vor Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens abgewiesen hat, so ist dies nicht zu beanstanden, da zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nicht vorlagen. Im Gegenteil: Es lagen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens berechtigt ist. Wie schon das Erst-gericht zutreffend ausgeführt hat, bedeutet der Umstand, dass etwa ein Jahr davor das Verfahren zu 02 PG.2011.169 eingestellt wurde keineswegs, dass sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse nicht etwa derart geändert haben, dass die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens gerechtfertigt ist. Ob nach Durchführung der weiteren Erhebungen eine Einstellung gerechtfertigt ist, ist hier nicht zu prüfen.
Im Übrigen wird auch durch das in der Zwischenzeit eingeholte Gutachten vom 25.4.2013 (ON 26) klar bestätigt, dass zumindest die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens vorliegen. Ob dieses Gutachten, das im Rekurs in Frage gestellt wird, geeignet ist, für die Betroffene einen Sachwalter zu bestellen, ist hier nicht zu beurteilen, da der gegenständliche Beschluss nur die Frage behandelt, ob das Verfahren fortzusetzen oder einzustellen ist.
Was die Bevollmächtigung des Sohnes I*** betrifft, bestehen im Hinblick auf die Grundstücksschenkung an diesen (siehe Grundbuchauszug ON 3) durch die Be-troffene und dessen Interventionen im gegenständlichen Verfahren ernsthafte Be-denken im Hinblick auf eine potentielle Interessenkollision. Es ist daher durch diese Bevollmächtigung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person nicht im erforderlichen Ausmass vorgesorgt (§ 269 Abs 2 AussStrG), zumindest kann davon im derzeitigen Verfahrensstadium (Einstellung des Verfahrens oder nicht) nicht ausgegangen werden.
Der Rekurs erweist sich daher insgesamt als unberechtigt."
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Betroffene geltend:
Die Anregung vom 28.2.2013 zur neuerlichen Einleitung eines für die Betroffene sehr belastenden Sachwalterschaftsverfahrens sei knapp acht Monate nach der Einstellung des letzten Verfahrens mit derselben Begründung gestellt worden. Nach Massgabe der Bestimmungen des Ausserstreitgesetzes erachte es die Betroffene als unzulässig, ein neuerliches Verfahren zu eröffnen.
Die Einleitung des Verfahrens erfordere nach Art 117 AussStrG begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters. Vorliegend sei nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorgelegen, dass sich der Zustand der Betroffenen seit der Einstellung des ersten Verfahrens negativ verändert habe. Auch die von D***, G*** und H*** ins Treffen geführten Schenkungsverträge könnten daran nichts ändern, weil diese in einem Zeitpunkt abgeschlossen worden seien, zu dem die fehlenden Voraussetzungen der Sachwalterbestellung vom Pflegschaftsgericht festge-stellt worden seien. Selbst J*** habe in seinem unzulänglichen Gutachten bestätigt, dass an der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person zu diesem Zeitpunkt kein Zweifel bestehe.
Gemäss Art 118 AussStrG sei das Pflegschaftsgericht verpflichtet, nach Einleitung des Verfahrens im Sinne des Art 117 AussStrG eine Erstanhörung der betroffenen Person durchzuführen. Auch dies habe das Landgericht nicht gemacht, zumal die Vorladung zur Verhandlung der betroffenen Person nicht zugegangen sei. Ohne hier Weiterungen vorzunehmen oder eine neuerliche Vorladung zu veranlassen, habe das Landgericht einen Sachverständigen bestellt, der die Betroffene während eines stationären Aufenthaltes im Landesspital *** kurz besucht und das im Akt befindliche, höchst zweifelhafte Gutachten erstellt habe. Die Betroffene sei nämlich in diesem Zeitpunkt aufgrund eines totalen körperlichen Zusammenbruches in einem sehr schlechten Gesamtzustand gewesen.
Einziger Grund, warum das Verfahren nunmehr noch am Leben erhalten werde, sei das auf Verdacht eingeholte Gutachten des J***, welches aufgrund der Umstände jedenfalls nicht zu beachten sei. Denn es sei keine Begutachtung der betroffenen Person erfolgt sondern einzig ein Besuch, als sie in schlechter gesundheitlicher Verfassung im Landesspital hospitalisiert gewesen sei. Inzwischen sei die Betroffene wieder Zuhause und erfreue sich bester Gesundheit. Sie befinde sich nunmehr im 93. Lebensjahr und sei es für sie unerträglich, in periodischen Abständen von den selben Personen mit einem Pflegschaftsverfahren konfrontiert zu werden; dies jeweils mit der selben nicht näher bescheinigten Behauptung, die Betroffene sei dement. Das Sachwalterrecht sei nicht dazu geschaffen worden, um der Verwandtschaft der betroffenen Person aus rein wirtschaftlichen Interessen die Möglichkeit zu bieten, die betroffene Person in ihrem Handeln zu beschränken und diese andauernd mit gerichtlichen Interventionen zu behelligen.
Im ersten Verfahren sei festgestellt worden, dass die Betroffene keinen Sachwalter benötige. Weshalb das Pflegschaftsgericht ohne jeden Anhaltspunkt aufgrund einer Anregung der selben Verwandten, die inhaltlich gleich gewesen sei wie jene vom Dezember 2011, ohne Anhörung der Betroffenen ein Pflegschaftsverfahren eingeleitet habe, bleibe gänzlich unverständlich.
Falsch sei schliesslich auch die Ansicht des Rekursgerichtes, wonach die von der Betroffenen am 10.6.2011 an Herrn I*** erteilte Vollmacht die Besorgung von deren Angelegenheiten im Sinne des § 269 Abs 2 ABGB nicht ausreichend sicherstelle. Wenn das Obergericht von einer Interessenkollision spreche, bleibe rätselhaft, worin diese liegen solle.
Der Vollmacht sei zu entnehmen, dass I*** alle Handlungen des täglichen Lebens für die Betroffene vornehmen könne, welcher es für ihre Versorgung bedürfe. Nicht umfasst von dieser Vollmacht sei natürlich der Abschluss von Liegen-schaftstransaktionen, weshalb der vom Obergericht hervorgehobene Schenkungs-vertrag keinerlei Bedeutung habe. Auch ein Sachwalter sei ohne Zustimmung des Gerichtes nicht berechtigt, für die betroffene Person solche Verträge abzuschliessen. Dies gelte auch für I***.
Aufgrund dieser Vollmacht sei aber gemäss § 269 Abs 2 ABGB für die Angelegenheiten der Betroffenen, wie diese vom Sachwalterrecht verstanden würden, ausreichend vorgesorgt und bedürfe es keines Sachwalters, um diese Angelegen-heiten zu besorgen. Ein weitergehendes Einschreiten für die Betroffene über den Inhalt dieser Vollmacht hinaus sei nicht notwendig und entspreche auch nicht den Intentionen des Sachwalterrechts.
Hervorzuheben sei auch der letzte Halbsatz des Abs 2 in § 269 ABGB, wonach ein Sachwalter gerade dann nicht zu bestellen sei, um Dritte vor der Verfolgung eines, wenn auch bloss vermeintlichen Anspruchs zu schützen. Gerade dies sei aber die Intention jener drei Personen, die die verfahrenseinleitende Anregung gemacht hätten. Diesen sei nur an der Verfolgung von etwaigen erbrechtlichen Ansprüchen gelegen, nicht aber am Wohl der Betroffenen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Klarzustellen ist weiters, dass im derzeitigen Verfahrensstadium auch vom OGH allein die Frage zu prüfen ist, ob das gegenständliche Verfahren gemäss Art 117 AussStrG zu Recht eingeleitet wurde respektive, ob die Voraussetzungen für dessen Einstellung nach Art 122 AussStrG gegeben sind.
Hiebei ist zu beachten, dass es sich beim Sachwalterschaftsverfahren um ein Fürsorgeverfahren zur Wahrung elementarer Interessen schutzbedürftiger, be-hinderter Personen handelt. Das Verfahren kann über Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen eingeleitet werden. Die Verfahrensfortsetzung und die Be-stellung eines Sachwalters erfolgen in Erfüllung der Fürsorgepflicht des Gerichtes unter Wahrung des Wohls der betroffenen Person, wie dies auch in Pflegschafts-verfahren von Kindern gilt (Zankl/Mondel in Rechberger, AussStrG² § 117 Rz 3).
Die Maxime des Wohls der betroffenen Person rechtfertigt die Berück-sichtigung von Sachverhaltsänderungen oder später bekannt gewordener Umstände und Tatsachen auch noch im Rechtsmittelverfahren, ungeachtet des im Rekurs-verfahren grundsätzlich geltenden Neuerungsverbots. Auch der Oberste Gerichtshof hat aktenkundige Entwicklungen und Tatsachen zu beachten (RIS-Justiz RS0006893; RS0122192; SZ 2007/75).
Die Bestimmung des Art 117 AussStrG fordert nun als alleinige Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für eine Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Massnahme im Sinne des § 269 ABGB. Dem Sachwalterrecht kommt die Aufgabe zu, volljährigen psychisch kranken oder geistig behinderten Menschen einen Sachwalter als gesetzlichen Vertreter zur Seite zu stellen, der nach Massgabe der ihm vom Gericht übertragenen Aufgaben die Vermögenssorge, Personensorge und Vertretung des Betroffenen vornimmt.
Die Einleitung des Sachwalterverfahrens setzt somit begründete Anhaltspunkte für die Annahme voraus, dass zur Wahrung der Belange der betroffenen Person die Bestellung eines Sachwalters notwendig sein kann. Diesem Verfahrenszweck würde es widersprechen, dass schon für die Einleitung des Verfahrens gesicherte Fest-stellungen über psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie kon-krete Gefährdungen der betroffenen Person verlangt werden. Die Möglichkeit allein, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann, rechtfertigt sowohl die Einleitung als auch die Fortsetzung des Verfahrens (Hopf in KBB³ § 268 Rz 1, 3; 2 Ob 166/12v; EF-Z 2013/20 = 3 Ob 73/12z; vgl auch Beschluss des OGH vom 6.8.2012 zu 02 PG.2010.3-76 = GE 2012, 116).
Davon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass D***, G*** und H*** nicht acht Monate nach der Einstellung des Verfahrens zu 02 PG.2011.169 ohne jede Veränderung der Sachlage neuerlich die Einleitung des Verfahrens anregten. Zum einen ersuchten die Genannten um Auskunft über den Stand bzw Ausgang des ersten Verfahrens, worüber sie mangels Parteieigenschaft gemäss Art 2 AussStrG nicht zu verständigen waren. Sie hatten auch kein Recht auf Akteneinsicht (RIS-Justiz RS0116925). Zum anderen gaben die drei Kinder der Betroffenen bekannt, dass diese im Mai und Juni 2012 Liegenschaften ua auch an ihren Sohn I*** verschenkt bzw entsprechende Schenkungsverträge unterfertigt hatte. Dabei handelte es sich um einen für die Beurteilung der Sachwalterschaft möglicherweise relevanten Umstand. Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene, die festgestelltermassen unter den Erbstreitigkeiten ihrer fünf Kinder gelitten hat, zugunsten einzelner Kinder Schenkungen tätigen wird, ergaben sich nämlich im Verfahren 02 PG.2011.169 nicht.
Damit stand der Einstellungsbeschluss des Landgerichtes vom 8.5.2012, zu dessen beschränkten Tatbestands- und materiellen Rechtskraftwirkung hier nicht weiter Stellung zu nehmen ist, der amtswegigen Einleitung eines neuen Verfahrens schon aufgrund der geänderten Sachlage nicht entgegen. Zu Recht wiesen die Vorin-stanzen auch darauf hin, dass die Einstellung des Verfahrens 02 PG.2011.169, in dem bei der 91-jährigen Betroffenen verschiedene psychische und organische Leiden festgestellt wurden, selbstverständlich nicht ausschloss, dass sich deren geistige Verfassung möglicherweise auch aufgrund der fortdauernden Erbstreitigkeiten und der Schenkungen an einzelne Kinder binnen weniger Monate verschlechtert hat.
Bei der dem OGH obliegenden Prüfung, ob begründete Anhaltspunkte für die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens vorlagen bzw ob dieses Verfahren einzustellen ist, muss, wie schon erwähnt, auch auf das im Akt erliegende Gutachten des J*** Bedacht genommen werden. Dieser kam nach Exploration der Betroffenen im Landesspital *** am 24.4.2013 sowie Studium der Krankenunterlagen und Befragung von Auskunftspersonen zum Ergebnis, dass sich das klinische Zustandsbild der Betroffenen seit der Hospitalisation in *** im Frühjahr 2012 auf näher beschriebene Weise wesentlich verschlechterte und Frau A*** derzeit und bis auf weiteres nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Auch verneinte der Sachverständige die Fähigkeit bzw eine ausreichend freie Willensbildung der Betroffenen, eine Vollmacht, insbesondere auch eine Vorsorgevollmacht zu erteilen (ON 26 S 10 f).
Schon aufgrund dieses Gutachtens bestehen begründete Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen, die im Zuge des weiteren Verfahrens durch Erörterung der Expertise eingehend zu prüfen sein werden.
Die Betroffene ist der Vorladung zur Erstanhörung gemäss Art 118 AussStrG für den 20.3.2013 trotz ordnungsgemässer Ladung unentschuldigt nicht nachge-kommen. Wenn das Landgericht in dieser Situation die nach dem Gesetz für die Ein-leitung des Verfahrens nicht zwingend vorgesehene Erstanhörung zurückstellte, die Bestellung eines Verfahrenssachwalters vornahm und vorweg den Sachverständigen J*** mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu den Voraussetzungen des § 269 ABGB beauftragte, so war diese Vorgangsweise zweckmässig und begründete keinen Verfahrensmangel (GE 2012, 116 Erw. 4.3). Gleiches gilt für die gängige und auch vorliegend nicht zu beanstandende Praxis, dass der Sachverständige seinen Befund ohne Beiziehung des Rechtsfreundes der Betroffenen bzw von deren Kinder aufnahm und sein Gutachten erstattete. Dieses Gutachten wird vom Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vorzutragen und zu erörtern sein. Hiebei wird die Gelegenheit bestehen, die in der Äusserung der Betroffenen vom 11.6.2013 geäusserten Bedenken zu prüfen und die aktuelle psychische und geistige Verfassung der Betroffenen festzustellen (Zankl/Mondel aaO § 122 Rz 4 mwN).
Zu Recht ging das Obergericht schliesslich davon aus, dass die von der Betroffenen ihrem Sohn I*** am 10.6.2011 erteilte Vollmacht die ordnungsgemässe Besorgung von deren Angelegenheiten gemäss § 269 ABGB nicht sicherstellt. Zu diesem Befund führt nicht nur eine mögliche Interessenkollision des Bevollmächtigten, der sich im vergangenen Jahr das Grundstück Nr. *** in *** mit Wohn- und Landwirtschaftsgebäude schenken liess. Diese Schenkung und überhaupt der Streit mit seinen Geschwistern schliessen es nicht aus, dass I*** aufgrund seiner Vollmacht und seiner offenkundig mit den Vorstellungen einzelner Geschwister nicht überein-stimmenden Interessen Dispositionen trifft, die letztlich auch dem Wohl der Be-troffenen abträglich sein können. Diese beteuerte gegenüber dem Sachverständigen J*** ua, unter den Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten ihrer Kinder über die Vermögensaufteilung sehr zu leiden; sie habe zu allen fünf Kindern Vertrauen (ON 26 S 4 ff, 8 ff).
Die Grundstücksschenkungen an nur zwei von fünf Kindern im Mai und Juni 2012 verdeutlichen aber auch, dass auf die Betroffene möglicherweise vermögens-rechtliche Verfügungen zugunsten weiterer Kinder zukommen können, die von der - den Formerfordernissen des § 284b Abs 2 ABGB nicht entsprechenden - Vollmacht vom 10.6.2011 nicht hinreichend abgedeckt werden. Von dieser Vollmacht sind die finanziellen Angelegenheiten der Betroffenen bzw die Verwaltung von deren Ver-mögen (nach den Feststellungen im ersten Verfahren verfügt Frau A*** über ein Mehrfamilienhaus mit fünf vermieteten Wohnungen sowie über ein Barvermögen von ca CHF 200.000,--) nicht erfasst. Für die somit auch in der Zukunft nicht auszuschliessenden, nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörenden Vermögensangelegenheiten bedürfte es im Übrigen einer sogenannten qualifizierten Vorsorgevollmacht im Sinne des § 284b Abs 3 ABGB. Dieses Erfordernis hätte auch für die in die Vollmachtsurkunde vom 10.6.2011 unter Punkt 3. aufgenommene Entscheidung über die dauerhafte Änderung des Wohnsitzes gegolten (Hopf aaO § 268 Rz 3, 6).
Aus all diesen Gründen ist somit weder die Einleitung des Sachwalterbestellungsverfahrens noch die Abweisung des Antrages der Betroffenen auf Einstellung des Verfahrens zu beanstanden.
Dem Revisionsrekurs muss damit ein Erfolg versagt bleiben.
Aufgrund der zeitlichen Nähe der von der Betroffenen ihren anwaltlichen Vertretern erteilten Prozessvollmachten vom 10.4.2013 bzw 11.6.2013 (ON 21, 34) zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen am 24.4.2013 wird im fortgesetzten Verfahren deshalb zu prüfen sein, ob Frau A*** zu den genannten Zeitpunkten über die für diese Vollmachtserteilungen erforderliche Geschäftsfähigkeit verfügte.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Ein Kostenausspruch erübrigt sich mangels Verzeichnung von Kosten.
Vaduz, am 6. Dezember 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat