06 PG. 2013.34
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , , *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Pflegschaftssache für die mj. A, auf Grund des Antrages der Antragstellerin C, vertreten durch D, als Verfahrenshelfer, wider den Antragsgegner F***, vertreten durch G***, als Verfahrenshelfer, auf Regelung der Obsorge für die mj. A*** sowie diverse weitere Anträge über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.12.2013, 6 PG.2013.34-65, mit dem dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.09.2013, 6 PG.2013.34-45, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
1 Die mj. A*** ist die aussereheliche Tochter der C***, geboren am *** (Kindesmutter und Antragstellerin) und des F***, geboren am *** (Kindesvater und Antragsgegner). A*** wurde am *** in /BRD geboren. Vor dem Magistrat der Stadt /Jugendamt anerkannte der Kindesvater die Vaterschaft zu A. Gleichzeitig gaben der Kindesvater und die Kindesmutter gemäss § 1626a dBGB die Erklärung ab, dass die elterliche Sorge für A beiden Elternteilen zusteht. Die Familie lebte in weiterer Folge vorwiegend beim Kindesvater in CH-, wo der Kindesvater auch einer Teilzeitarbeit nachging. A und die Kindesmutter hatten aber stets ihren offiziellen Wohnsitz auch in Liechtenstein. Im Zuge der Trennung der Kindeseltern verzog dann die Kindesmutter mit der Pflegebefohlenen am 07.03.2013 dauernd nach Liechtenstein.
2 Mit Schriftsatz vom 04.04.2013 stellte die Kindesmutter beim Fürstlichen Landgericht unter anderem den Antrag, ihr die alleinige Obsorge für die mj. A*** zu übertragen. In der Äusserung zu diesem Schriftsatz (ON 5) stellte der Kindesvater neben formellen Anträgen den Antrag, das Begehren der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes an sie abzuweisen und beantragte seinerseits, dass die alleinige Obsorge für die mj. A*** an ihn übertragen werde, in eventu möge die vereinbarte gemeinsame Obsorge der Parteien für das mj. Kind anerkannt werden. Schon vor diesem Schriftsatz, als erste Reaktion auf den verfahrenseinleitenden Antrag, beantragte der Kindesvater neben einer Fristverlängerung für die Äusserung, den Antrag der Kindesmutter mangels inländischer Zuständigkeit zurückzuweisen und unter anderem auch die Einräumung eines näher bestimmten Besuchsrechtes für die Dauer des Verfahrens.
2.1 Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.07.2013 wurde der Antrag des Kindesvaters auf Zurückweisung des Antrages mangels inländischer Zuständigkeit abgewiesen (sohin die Einrede der mangelnden inländischen Zuständigkeit verworfen). Auch ein näher bestimmtes Besuchsrecht wurde dem Antragsgegner eingeräumt. Weder gegen die Verwerfung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit noch gegen die Regelung des Besuchsrechtes wurde ein Rechtsmittel erhoben, sodass diese Beschlussteile in Rechtskraft erwuchsen. Das Hauptverfahren über die Zuweisung der Obsorge an die Kindesmutter oder den Kindesvater ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
3 Mit Schriftsatz vom 22.08.2013 stellte der Kindesvater zusammengefasst folgende Anträge:
Für die Dauer des Sorgerechtstreites im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sorgerecht möge die Kindesmutter verpflichtet werden, an regelmässigen gemeinsamen Gesprächen beim Kinder- und Jugenddienst teilzunehmen, um fortlaufend die zwischen den Kindeseltern notwendigen Absprachen zu treffen und kindesbezogene Informationen auszutauschen und so das gemeinsame gleichberechtigte Gestalten der pädagogischen und gesundheitlichen Fragestellungen sowie dem Kindesvater auch die Teilnahme an den gemeinsamen Gesprächen oder einseitige Kontaktnahme mit Verantwortlichen des Kindesgartens oder Musik- oder Sportlehrer zu ermöglichen. Über getroffene Sofortmassnahmen das Kind betreffend in dringlichen Fällen, die keinen Aufschub zulassen, möge der Kindesvater umgehend die Kindesmutter informieren;
Die Kindesmutter möge verpflichtet werden, regelmässigen Telefonkontakt zwischen dem Kindesvater und seiner Tochter zwei- bis dreimal in der Woche, beispielsweise jeweils zwischen 18.00 Uhr und 18.30 Uhr an einem Montag, Mittwoch oder Donnerstag und Samstag, je nachdem, ob an einem Wochenende eine Besuchsausübung erfolgt oder nicht, zu ermöglichen;
Aufgrund des Kindergarteneintritts der A*** möge dem Kindesvater ein näher bezeichnetes Wochen- und Ferienbesuchsrecht eingeräumt werden.
Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes über das beantragte Besuchsrecht, soweit sie nicht das Ferienbesuchsrecht betrifft, das vom Erstgericht abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes über die Bewilligung eines Ferienbesuchsrechtes wurde aufgrund des Rekurses des Kindesvaters vom Fürstlichen Obergericht zur neuerlichen Verfahrensergänzung und Entscheidung aufgehoben. Im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren ist daher das Besuchsrecht des Kindesvaters für A*** insgesamt nicht streitgegenständlich, sondern nur mehr die Anträge im Hinblick auf Informationspflichten und auf Telefonkontakte.
3.1 Zu diesen Punkten brachte der Kindesvater zur Begründung seines Antrages zusammengefasst vor, dass das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter für die mj. A*** bestehe. Der Kindesvater habe daher ein Interesse, alle zentralen und wesentlichen Punkte des Kindeswohls betreffend, wie Besuch des Kindergartens oder der Musikschule zu erfahren, was andererseits zur Verpflichtung der Kindesmutter führe, darüber den Kindesvater ausreichend und regelmässig zu informieren. So sei eben die Kindesmutter zu verpflichten, an regelmässigen zu vereinbarenden Treffen teilzunehmen, wo getroffene Vereinbarungen auch festzuhalten seien. Sonst würde faktisch das gemeinsame Sorgerecht nur auf dem Papier bestehen. Zur Aufrechterhaltung der Vater-Tochter-Beziehung sei auch eine regelmässige telefonische Kontaktnahme normal und selbstverständlich. Dies insbesondere auch, damit das Kind die Präsenz seines Vaters wahrnimmt und sich mit ihm über alltägliche Geschehnisse austauschen kann.
3.2 Die Kindesmutter äusserte sich dazu dahingehend, dass der Kindesvater bereits alle diesbezüglichen Informationen habe. Er behaupte nicht einmal, dass ihm die Kindesmutter Informationen vorenthalte. Wenn der Kindesvater von Kontakten mit Musik- und Sportlehrern spreche, so sei dazu anzumerken, dass die vierjährige A*** weder an einem Musik- noch an einem Sportunterricht teilnehme, sondern nunmehr den Kindergarten in *** besuche. Was die regelmässigen telefonischen Kontakte des Kindesvaters mit A*** anbelange, sei auch dieser Vorschlag dem Kindeswohl abträglich. Die pflegebefohlene A*** würde dann immer aufs Neue emotional aus ihrer Umgebung herausgerissen. Überdies sei dem Kindesvater ein Besuchsrecht eingeräumt worden, sodass telefonische Kontakte gar nicht notwendig seien.
4 Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.09.2013 wies das Fürstliche Landgericht sowohl den Antrag des Kindesvaters auf Anordnung von begleitenden Informationspflichten als auch auf regelmässige Telefonkontakte mit A*** ab. In der Begründung verwies das Fürstliche Landgericht zunächst auf die Bestimmung des § 178 Abs 1 ABGB, wonach der Elternteil, dem die Obsorge nicht zukomme, das Recht habe, von aussergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen und von beabsichtigten Massnahmen zu den in § 154 Abs 2 und 3 ABGB genannten Angelegenheiten von denjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen in angemessener Frist zu äussern. Eine beharrliche Unterlassung der Information ermögliche dem übergangenen Elternteil lediglich bei Beeinträchtigung des Kindeswohls die Anrufung des Pflegschaftsgerichts. Vom Kindesvater werde weder substantiiert dargetan noch bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass die Kindesmutter dem Kindesvater wesentliche Informationen vorenthalten würde und dass damit eine akute Kindeswohlgefährdung verbunden wäre. Es bestehe daher kein einstweiliger Regelungsbedarf für die Dauer des gegenständlichen Sorgerechtsstreits. Gegen einen telefonischen Kontakt zwischen der Tochter und dem Kindesvater sei mit Blick auf das Kindeswohl grundsätzlich nichts einzuwenden. Die vom Kindesvater beantragten institutionalisierten Telefonkontakte würden jedoch den Bedürfnissen eines vierjährigen Kindes nicht hinreichend Rechnung tragen. Jedenfalls bestehe kein dringender Regelungsbedarf.
5 Hinsichtlich dieses abweisenden Beschlussteiles erhob der Kindesvater (ausserdem wie oben ausgeführt, auch gegen einen Teil der Besuchsrechtsregelung) einen Rekurs, mit dem er beantragte, den erstgerichtlichen Beschluss in diesen Punkten dahingehend abzuändern, dass seinen Anträgen stattgegeben werde. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Zur Begründung der Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte der Rekurswerber zusammengefasst vor, dass sich die Kindesmutter bei der Vernehmung am 17.07.2013 geweigert habe, bekanntzugeben, wo sie sich mit A*** aktuell aufhalte. Gerade im Provisorialverfahren sei nicht zu jedem Detail ein umfassendes Vorbringen zu erstatten, sondern es genüge ein summarisches Vorbringen, wonach der Kindesvater von der Kindesmutter keine Informationen erhalte. Es sei auch zu beachten, dass der Antrag nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zu sehen sei, sondern für die gesamte Dauer des gemeinsamen Sorgerechtes der Eltern. Das Informationsrecht sei weitergehend, da der Kindesvater die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter habe, als wenn er keine Obsorge hätte. Die ablehnende Haltung der Kindesmutter gegenüber dem Rekurswerber stehe aktenkundig fest, von der Kindesmutter würden immer wieder Entscheidungen getroffen, über die der Kindesvater nicht oder erst nachher informiert würde und die Kindesmutter habe sich bisher geweigert, den Aufenthalt der mj. A*** unter dem Vorwand, der Kindesvater würde sie ständig attackieren und sie sogar "stalken", bekanntzugeben. Wesentlich sei, dass die Kindesmutter in regelmässigen - vom Gericht oder ASD festzulegenden Abständen -, den Kindesvater über alle kindesrelevanten Umstände informiere, vor allem auch vor einer Entscheidung, die an sich gemeinsam zu treffen sei, aber von der Kindesmutter allein getroffen werde. Gemeinsame Obsorge setze auch Kenntnis aller relevanten Umstände voraus, wie dies auch in einer intakten Familie der Fall sei. So sei der Kindesvater nicht über die Einschulung von A*** in den Waldorfkindergarten informiert worden. A*** komme auch nach den Schilderungen der Kindesmutter gegenüber einer dritten Person gereizt und überfordert vom Kindergarten zurück, ein Umstand, der natürlich auch dem Kindesvater mitgeteilt und mit ihm erörtert werden müsste. Es könnte ja auch sein, dass nur mit einem Wechsel des Kindergartens Abhilfe zu schaffen sei. Auch die Frage der Teilnahme von A*** am Musik- und Sportunterricht sei bei einem gemeinsamen Gespräch anzusprechen und allenfalls zu entscheiden. So entscheide die Kindesmutter auch allein, welche Sachen A*** in der gemeinsamen Wohnung haben dürfe. Gerade die Haltung der Kindesmutter, dass sie nur von der Geltendmachung eines Kontroll-Machtanspruches des Kindesvaters spreche, rechtfertige die beantragte Informationspflicht.
5.1 Was den regelmässigen Telefonkontakt betreffe, sei die Ablehnung des Telefonkontaktes durch die Kindesmutter mit der Begründung, dass A*** immer wieder aufs Neue aus der gewohnten Umgebung emotional herausgerissen würde, eine reine Schutzbehauptung. Das Besuchsrecht beinhalte sowohl direkten persönlichen Kontakt, als auch jede andere Kontaktform, wie Telefongespräche. Auch wegen der Distanz der Wohnorte des Rekurswerbers und der mj. A*** (2 1/2 Stunden Fahrtzeit) seien Telefonkontakte anzuordnen. Es sei nicht erkennbar, warum durch Telefonate eine emotionale Beeinträchtigung des Kindes einhergehen sollte. Die beantragten festen Anrufzeiten sollten einfach eine Möglichkeit für beide Parteien eröffnen, zu einer fixen Zeit erreichbar zu sein, was Vorteile für beide Seiten bringe.
5.2 Die Rekursgegnerin beantragte dem Rekurs keine Folge zu geben und brachte zusammengefasst vor, dass aus dem Gesetz keine Verpflichtung der Antragstellerin zu gemeinsamen Treffen mit dem Antragsgegner, der in der letzten Zeit ein geradezu rechtsmiss-bräuchliches Verhalten an den Tag gelegt habe, hervorgehe. Das Kernelement der elterlichen Informationsrechte und -pflichten sei die Sicherungsstellung des Kindeswohles. Auffallend sei, dass der Kindesvater versuche, über eine Inanspruchnahme des Amtes für Soziale Dienste im Rahmen von gemeinsam abzuhaltenden Gesprächen die Kindesmutter einzubinden. In der Vergangenheit habe sich aber gezeigt, dass die Kontakte zwischen den Kindeseltern so kurz und gering wie möglich gehalten werden sollten. Betrachte man das Verhalten des Kindesvaters der gezielt auf eine Belastung der Antragstellerin abziele, so sei es unzumutbar, regelmässige Kontaktaufnahmen mit der Antragstellerin zuzulassen. Dies gelte auch für regelmässige Telefonkontakte.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs des Kindesvaters im Hinblick auf die Informationspflicht der Kindesmutter bzw. die Telefonkontakte mit der mj. A*** keine Folge. Überdies wurde über den abweisenden Teil des Beschlusses hinsichtlich des Besuchsrechtes entschieden (teilweise Aufhebung des Beschlusses).
6.1 Zur Begründung der hier relevanten Beschlussteile führte das Fürstliche Obergericht aus, dass eine quasi institutionalisierte Informationspflicht als Ausfluss der gemeinsamen Obsorge im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter grundsätzlich nicht in Betracht komme. Weder im Antrag noch im Rechtsmittel werde ein Umstand aufgezeigt, der es seiner Art oder seinem Gewicht nach geboten erscheinen lasse, die Kindesmutter zu verpflichten, in regelmässigen Abständen dem Kindesvater vorab Informationen über sämtliche Lebensumstände des Kindes zu erteilen. Dass die Kindesmutter möglicherweise entgegen ihren ursprünglichen Intentionen die Minderjährige in einem bestimmten Kindergarten untergebracht habe, welcher offenbar nach dem Rekursvorbringen vor der "Einschulung" von beiden Eltern gemeinsam besichtigt worden sei, vermöge einen Vorabinformationsbedarf nicht zu begründen. Dem Rekurswerber schwebe offenbar vor, über die gesamten Lebensumstände der Minderjährigen vorab und im Detail informiert zu werden. Eine solche fortlaufende institutionalisierte Vorabinformation sei nicht geboten unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Aufgrund der gemeinsamen Obsorge stehe es dem Rekurswerber ohnedies frei, sich entsprechende Information bei Dritten (beispielsweise Kindergarten) zu verschaffen. Hinsichtlich des beantragten - ebenfalls institutionalisierten - Telefon-kontaktes lasse der Rekurswerber ausser acht, dass ihm mit der angefochtenen Entscheidung ein vorläufiges Besuchsrecht rechtskräftig eingeräumt worden sei. Er habe das Recht, jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend die Minderjährige zu sich zu nehmen. Schon deshalb bestehe für weitergehende Telefonkontakte keine Veranlassung, sei doch eine Entfremdung bei Einräumung eines 14-tägigen Wochenendbesuchsrechtes auszuschliessen. Bei den vom Rekurswerber zitierten Entscheidungen (EFSlg 130.526) handle es sich um einen Fall, wo eine in den USA lebende Mutter ein Besuchsrecht bei dem in Österreich wohnenden Kind nicht habe ausüben können.
7 Gegen diesen bestätigenden Beschlussteil richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs des Kindesvaters, der in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben und die Unzuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes sowie die Nichtigkeit des gesamten vorausgegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen. In eventu wird ein Abänderungsantrag dahingehend gestellt, dass den Anträgen des Kindesvaters Folge gegeben werde, in eventu, dass die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes aufgehoben werde. Ausserdem wird ein Kostenantrag gestellt. Als Rekursgründe werden Nichtigkeit gemäss Art 66 Abs 1 lit a iVm Art 56 Abs 1 AussStrG und unrichtige rechtliche Beurteilung gemäss Art 66 Abs 1 lit d AussStrG geltend gemacht.
7.1 Der Revisionsrekurswerber führt in seinem Rechtsmittel zusammengefasst Folgendes aus:
7.1.1 Eine Nichtigkeit gemäss Art 66 Abs 1 lit a iVm Art 56 Abs 1 AussStG liege vor, weil die Unterinstanzen rechtsirrig die inländische Gerichtsbarkeit und damit die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes bejaht hätten. Es sei aber aktenkundig, dass die Familie der Streitteile und insbesondere auch die Pflegebefohlene ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der eigenmächtigen Entführung/ rechtswidrigen Verbringung nach Liechtenstein in ***/Schweiz gehabt habe. Damit seien die zuständigen Schweizer Behörden, insbesondere auch hinsichtlich der Bestimmung des Aufenthaltsortes der Pflegebefohlenen ausschliesslich zuständig. In diesem Zusammenhang müsse man das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens nach Art 8 EMRK berücksichtigen. Die Missachtung der Zuständigkeit der Pflegschaftsgerichte am rechtmässigen Aufenthalt der Familie stelle einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens nach Art 8 EMRK dar. Ausserdem übersähen die Unterinstanzen auch die Verpflichtungen aus dem UN-Kinderrechts-übereinkommen. Überdies hätten die Unterinstanzen nicht erkannt, dass § 57 Abs 1 JN, der auf § 31 JN verweise, auf den faktischen Aufenthaltsort einer Familie bzw. eines minderjährigen Kindes und nicht auf einen "offiziellen" Wohnsitz abstelle. Die Pflegebefohlene hätte bis zur eigen-mächtigen Entführung/rechtswidrigen Verbringung nach Liechtenstein den gewöhnlichen Aufenthalt/Lebensmittelpunkt und damit den allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz gehabt. Eine Kindesentführung (nach Liechtenstein) vermöge keinen Zuständigkeitstatbestand des liechtensteinischen Gerichtes zu begründen. Schon nach den allgemeinen Grundprinzipien eines Rechtsstaates sei Eigenmacht grundsätzlich verboten. Mangels inländischer Zuständigkeit sei daher der Beschluss nichtig und sei die Unzuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes sowie die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens auszusprechen.
7.1.2 Unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird vorgetragen, dass der angefochtene Beschluss rechtsirrig davon ausgehe, dass keine konkrete und schwere Gefährdung des Kindeswohls vorliege, obwohl es sich bei der Kindesmutter, bei der sich die Pflegebefohlene aufhalte, um eine psychisch schwer kranke und zu 100% als invalide berentete Person handle. Das grenzverletzende Verhalten der Antragstellerin in Bezug auf den Intimbereich der Pflegebefohlenen fordere die sofortige Inter-vention. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse der Pflegebefohlenen zu erkennen. Es entstünden Erziehungsdefizite. Das Verhalten der Kindesmutter sei typisch für sogenannte "Borderline-Mütter". Schon vor diesem Hintergrund seien im Verhältnis der Kindeseltern begleitende Informationspflichten sowie ein Telefon-kontaktrecht des Kindesvaters notwendig. Auch die Verneinung dieser Informationsrechte sowie der Telefonkontakte stelle einen Eingriff in das Grundrecht nach Art 8 EMRK dar, da die Pflegebefohlene vom Kindesvater komplett isoliert würde. Obwohl die Kindeseltern die gemeinsame Obsorge für die Pflegebefohlenen hätten, würde diese gemeinsame Obsorge faktisch im Hinblick auf den Kindesvater verhindert. Auch sekundäre Feststellungsmängel lägen vor, da das Erstgericht die Ursachen der posttraumatischen Belastungsstörung der Antragstellerin nicht festgestellt habe. Diese Feststellungen seien aber von erheblicher Bedeutung für die rechtliche Beurteilung sowohl der Obsorge als auch der Aufenthaltsfrage der Pflegebefohlenen. Diese Ursachen lägen nämlich in den eigenen traumatischen Kindheits-erlebnissen der Kindesmutter im Rotlichtmilieu in St. Pauli. Ein 14-tägiges Wochenendbesuchsrecht sei nicht als besonders grosszügig zu bezeichnen und stelle nur ein Mindestrecht dar. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wie es bei den Kindeseltern vorliege, gehe weit darüber hinaus.
7.2 In der Revisionsrekursbeantwortung hat die Kindesmutter und Revisionsrekursgegnerin beantragt, dem Revisonsrekurs keine Folge zu geben und zusammengefasst Folgendes eingewendet:
7.2.1 Zur geltend gemachten Nichtigkeit übergehe der Revisionsrekurswerber, dass die Kindesmutter bereits zum Zeitpunkt der Geburt der mj. A*** am *** in Liechtenstein wohnhaft gewesen sei und auch in der Folgezeit ohne Unterbrechung über einen Wohnsitz in Liechtenstein verfügt habe. Somit läge gemäss § 57 Abs 1 JN die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte vor. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Antragstellerin und mit ihr die im gleichen Haushalt wohnende mj. A*** in Liechtenstein wohnhaft gewesen, auch in der Absicht, in Liechtenstein bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Verweis des Revisionsrekurswerbers auf Art 8 EMRK sei nicht zielführend, da Art 8 EMRK dem nicht sorgeberechtigten Elternteil lediglich grundsätzlich einen Anspruch auf Besuche und Kontakt mit seinen Kindern einräume. Von entscheidender Bedeutung sei auch nach der Rechtsprechung des EGMR das Wohl des Kindes. Gerade das Verhalten des Revisonsrekurswerbers zeige, dass es ihm gerade nicht an einer Achtung des Familienlebens gelegen sei, sondern er zur Durchsetzung eigener Interessen alles in Kauf nehme. Die Behauptung, das Kind sei aus /Schweiz entführt worden, sei absurd. Der Umzug der Antragstellerin mit der Tochter A nach Liechtenstein sei mit dem Kindesvater abge-stimmt worden. Das Ende der Beziehung zwischen den Kindeseltern habe diesen Schritt notwendig gemacht. Auch nach dem Wegzug der Kindesmutter mit der Pflegebefohlenen habe der Kindesvater intensiven Kontakt mit dem Kind in Liechtenstein gehabt, habe selbst zeitweise in Liechtenstein gewohnt und versucht, der Kindesmutter wieder nahe zu kommen. Der Kindesvater wäre gar nicht in der Lage gewesen, für die damals vierjährige A*** zu sorgen, da er zu 80% beschäftigt sei. Wenn der Revisonsrekurswerber immer wieder auf die Invalidenberentung der Kindesmutter hinweise, so könne wohl nicht der Bezug einer IV-Rente automatisch eine Kindeswohlgefährdung indizieren. Bei den durch das Amt für Soziale Dienste durchgeführten Hausbesuchen bei der Revisionsrekursgegnerin und der Tochter A*** hätten überhaupt keine Auffälligkeiten bei der Kindesmutter festgestellt werden können. Was die Informationsrechte des Kindesvaters betreffe, habe der Revisionsrekurswerber überhaupt nicht substantiiert vorgebracht, welche konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass die Kindesmutter dem Kindesvater wesentliche Informationen vorenthielte und dass damit eine Kindeswohlgefährdung verbunden wäre. Auch wenn Vater und Mutter derzeit noch die gemeinsame Obsorge inne hätten, so ergebe sich daraus keine quasi institutionalisierte Informationspflicht. Dasselbe träfe auf einen institutionalisierten Telefonkontakt zu. Dazu bestehe überhaupt kein Bedarf. Die KIndesmutter sei behütet und in intakten Familien-verhältnissen aufgewachsen und habe keinerlei Nahebeziehung zum und schon gar keine traumatischen Kindheitserlebnisse im Rotlichtmilieu von St. Pauli gehabt.
8 Der Revisonsrekurs ist nicht berechtigt. Der Senat hat Folgendes erwogen:
8.1 Der Rekurs ist zulässig. In diesem Verfahren (Hauptverfahren) geht es um die Entscheidung über die Anträge beider Parteien auf Zuweisung der alleinigen Obsorge für das mj. Kind A***; in der hier angefochtenen Entscheidung über die Anträge des Kindesvaters im Provisorialverfahren in Bezug auf Besuchsrecht (Telefonkontakte) bzw. Informationsrechte, sodass auch gemäss Art 62 Abs 2 AussStrG gegen gleichlautende Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz und des Rekursgerichtes iVm Art 1 Abs 2 lit a Z 1 und 3 AussStrG der Revisionsrekurs zulässig ist.
8.2 Des Weiteren ist voranzustellen, dass die angefochtene Entscheidung über Informationsrechte und Telefonkontakte im Provisorialverfahren gemäss Art 107 Abs 2 AussStrG ergangen ist, auch wenn der Revisionsrekurswerber im Rekurs ON 40 davon spricht, dass sein Antrag nicht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder eines summarischen Verfahrens zu sehen sei, sondern für die gesamte Dauer des gemeinsamen Sorgerechtes der Eltern (ON 52 S 3). Es ist nämlich zu beachten, dass es bei noch nicht entschiedener Zuteilung der elterlichen Rechte bei sofortigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit diesen elterlichen Rechten stehen (wie eben persönliche Besuchsrechte bzw. persönliche Kontakte des Nichtobsorgeberechtigten mit dem Kind bzw. Informationsrechte des Nichtobsorgeberechtigten) immer nur um vorläufige Massnahmen für die Dauer des Verfahrens gehen kann (RIS-Justiz RS0047891).
8.3 Der Revisionsrekurswerber sieht eine Nichtigkeit des gesamten Verfahrens (ohne es ausdrücklich zu bezeichnen des Hauptverfahrens und des gegenständlichen Provisorialverfahrens) darin, dass die internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte fehlt (Kodek in Gitschtaler/Höllwerth AussStrG § 56 Rz 6). Der Revisionsrekurswerber übersieht, dass die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit rechtskräftig entschieden ist. Der Revisionsrekurswerber hat nämlich in der ersten Äusserung zum Antrag der Kindesmutter die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit erhoben. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.07.2013 (ON 26) hat das Fürstliche Landgericht zu Punkt 3. des Beschlusstenors "den Antrag des Kindsvaters auf Zurückweisung von ON 1 mangels inländischer Zuständigkeit abgewiesen". Die vom Revisonsrekurswerber erhobene Einrede der mangelnden inländischen Zuständigkeit wurde sohin verworfen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn der Mangel einer Prozessvoraussetzung, so auch der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch noch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden kann, so wäre dies anlässlich eines zulässigen Rechtsmittels gemäss § 24 Abs 1 JN dann zulässig, wenn der Mangel erst bei der höheren Instanz offenbar wird. Im gegenständlichen Fall wurde aber über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit rechtskräftig abgesprochen. Es kann daher schon wegen dieser bindenden Entscheidung in höherer Instanz dieses Prozesshindernis nicht mehr aufgegriffen werden (Mayr in Rechberger3 § 42 JN Rz 11; (Klauser/-Kodek, ZPO16 [2006] § 42 JN E 21, 22 mwN). Darüber hinaus ist zur Geltendmachung dieser Nichtig-keitsgrundes noch festzuhalten, dass der Revisionsrekurswerber ein völlig widersprüchliches Verhalten an den Tag legt. Inhaltlich will der Revisionsrekurswerber nämlich erreichen, dass die Anträge, die er selbst beim Fürstlichen Landgericht eingebracht hat, wegen Nichtigkeit mangels Zuständigkeit eben dieses Fürstlichen Landgerichtes zurück-gewiesen werden. Wenn der Revisonsrekurswerber von der absoluten Unzuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes ausging, ist verwunderlich, dass er bei diesem unzuständigen Gericht selbst Anträge stellte.
8.4 Zum Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nimmt der Revisionsrekurswerber grösstenteils überhaupt nicht auf die Begründung der Rekursentscheidung im Hinblick auf das Informationsrecht und die beantragten Telefonkontakte Bedacht und zeigt insbesondere nicht auf, warum die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes rechtlich verfehlt sein soll. Im Wesentlichen wird vom Revisionsrekurswerber nur allgemein und unsubstantiiert vorgebracht, dass eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Aufenthalt der Pflegebefohlenen bei der Antragstellerin vorliege, da sie psychisch krank sei, an einem Borderline-Syndrom leide und sexuelle Übergriffe im Raum stünden. Welche konkreten Umstände des Kindeswohls die begehrten Informationsrechte und die zusätzlich zum Besuchsrecht beantragten Telefonkontakte notwendig machten, wird nicht vorgetragen.
8.4.1 Dennoch ist folgendes zu den Rechtsfragen anzuführen: Voranzustellen ist, dass das Eltern-Kindschaftsrecht auf der Familienrechtsnovelle LGBl 1993/94 basiert und das damals geltende Eltern- und Kindschaftsrecht in Österreich als Rezeptionsgrundlage diente, sodass grundsätzlich österreichische Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung heranzuziehen ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Eltern-Kindschaftsrecht in Österreich nach 1993 zweimal massgebend novelliert wurde, nämlich durch das KindRÄG 2001 und das KindNamRÄG 2013 und durch die letztgenannte Novellierung auch eine andere Systematik erfuhr. Daraus erhellt, dass bei der Heranziehung neuerer österreichischer Lehre und Rechtsprechung auf diese inzwischen erfolgten Änderungen des Rechtes in Österreich Bedacht zu nehmen ist.
8.4.2 Gemäss § 178 ABGB (§ 189 öABGB), mit der Marginale Mindestrechte der Eltern hat ein Elternteil, dem die Obsorge nicht zukommt, das Recht, von aussergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Massnahmen zu den in § 154 Abs 2 und 3 ABGB genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und hat dann auch das Recht der Äusserung zu diesen Massnahmen. Dieses Recht kommt auch einem Elternteil zu, der zwar die gemeinsame Obsorge für das mj. Kind hat, bei dem aber das Kind nicht im Haushalt lebt (vgl Stabentheiner in Rummel3, § 178 Rz 1). Für die Verletzung dieser Informationspflicht von Seiten des obsorge-berechtigten Elternteiles bzw. des Elternteiles, bei dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist keine Sanktion, wie sie der Revisionsrekurswerber beantragt, vorgesehen. Als Sanktion käme nur die Entziehung der Obsorge gemäss § 176 Abs 1 ABGB in Frage (Weitzenböck in Schwimann ABGB3 I § 178 Rz 9). Ein Informationsrecht hat also der Elternteil nur hinsichtlich aussergewöhnlicher Umstände betreffend die Person des Kindes wie z.B. lebensbedrohende Erkrankungen oder Unfallfolgen, ernste chronische Erkrankungen, Straffälligkeit, Schulversagen oder aussergewöhnliche Umstände im positiven Sinn, beispielsweise Studien- oder Berufsausbildungsabschluss (Stabentheiner in Rummel3 aaO Rz 2; Deixler-Hübner in Kletecka/Schauer ABGB-ON 1.02 § 189 Rz 1). Aus diesem Informationsrecht kann nicht abgeleitet werden, dass laufende ins Einzelne gehende Informations-pflichten des sorgeberechtigten Elternteiles bestehen, sogar wenn der persönliche Verkehr mit dem Kind aus welchen Gründen immer, nicht oder nur sporadisch ausgeübt werden kann oder trotz Ausübung dieses Rechtes der nicht sorgeberechtigte Elternteil vom Kind die ihm wichtig erscheinenden Informationen nicht erhält (SZ 53/157 = EvBl 1981/143; Stabentheiner in Rummel3 aaO Rz 2a). Solche aussergewöhnliche Umstände, die von der Kindesmutter dem Kindesvater nicht mitgeteilt wurden, wurden vom Revisionsrekurswerber nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar. Die Tatsache, dass die mj. A*** in den Waldorfkindergarten eingeschrieben wurde, zählt jedenfalls nicht zu aussergewöhnlichen Umständen, ebenso wenig wie die Tatsache, ob A*** am Musik- oder Sportunterricht abseits des Kindergartens teilnimmt. Überdies kommt eine rapportähnliche periodische Berichterstattung durch den Obsorgeberechtigten gegenüber dem anderen Elternteil - wie vom Revisionsrekurswerber offenbar gewünscht - überhaupt nicht in Betracht (Stabentheiner in Rummel aaO Rz 2a).
8.4.3 Das Recht jenes Elternteils, dem die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes nicht zukommt, auf persönlichen Verkehr ist in § 148 Abs 1 ABGB (§ 187 Abs 1 öABGB) geregelt. Die Bewilligung von Telefonkontakten zu bestimmten festgelegten Zeiten ist unter dem persönlichen Verkehr des Kindesvaters oder der Kindesmutter mit dem Kind zu sehen (Nademleinsky in Schwimann ABGB3 I § 148 Rz 19). Oberster Grundsatz für die Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteiles mit dem Kind ist das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0048062; Stabentheiner in Rummel3 § 148 Rz 1 mwN; Nademleinsky in Schwimann ABGB3 I aaO, Rz 6; LES 2000, 212). Institutionalisierte Telefonkontakte sind dort angebracht, wo aufgrund besonderer Umstände, wie zB der Distanz des Elternteiles zum Kind persönliche Besuchskontakte nur sehr schwer oder in grossen Abständen möglich sind (EFSlg 68.652, 96.519; öOGH 6 Ob 574/92). Dem Revisionsrekurswerber wurde rechtskräftig ein Wochenbesuchsrecht für die Dauer des Verfahrens dahingehend eingeräumt, dass er A*** jedes zweite Wochenende von Freitag Nachmittag, nach dem Kindergarten, bis Sonntag, 17.00 Uhr zu sich nehmen kann. Mit diesem Besuchsrecht, das auch altersmässig angemessen ist, ist jedenfalls die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung ohne weiteres möglich. Die Fahrt von ***/Schweiz nach Liechtenstein ist zumutbar. Dazu kommt noch, dass die Entscheidung über ein Ferienbesuchsrecht aufgrund der Aufhebung des erstinstanz-lichen Beschlusses durch das Fürstliche Obergericht noch aussteht. Bei einem fünfjährigen Kind ist ein 14-tägiges Kontaktrecht über das gesamte Wochenende unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes aus-reichend. Der Revisionsrekurswerber zeigt denn auch keinerlei Umstände auf, die im Interesse des Kindeswohls häufigere Kontakte dazu über Telefon, notwendig machen würden. Der Revisionsrekurswerber trägt nur wiederholend seinen Standpunkt vor, dass die Kindesmutter nicht ausreichend erziehungsfähig sei und vermeint offenbar im Hinblick auf die Telefonkontakte dadurch eine gewisse Kontrolle über die Kindesmutter zu haben. Dies ist aber nicht der Zweck eines persönlichen Kontaktes zwischen einem Elternteil und dem Kind und schon gar nicht im Interesse des Kindeswohls.
8.4.4 Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel betreffend den Werdegang der Kindesmutter (Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung) stehen in keinem Zusammenhang mit den Telefonkontakten und Informationsrechten, sodass es für die rechtliche Beurteilung keiner derartiger Feststellungen bedarf.
8.4.5 Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
9 Ein Kostenersatz findet gemäss Art 107 Abs 3 AussStrG nicht statt.
Vaduz, 07.03.2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof