06 PG. 2016.170
OGH. 2018.37
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Pflegschaftssache für die mj 1. A, 2. mj B, mit dem Antragsteller Amt für Soziale Dienste, Postplatz 2, 9494 Schaan, und der Antragsgegnerin C, vertreten durch *** als bestellter Verfahrenshelfer, wegen Entziehung der Obsorge gemäss § 176 ABGB, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.02.2018, ON 62, mit dem a) dem Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.09.2017, ON 29 keine Folge gegeben wurde und b) der Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.10.2017, ON 45, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
1. A wurde am ***B am *** ausserhalb der Ehe von C geboren. Vater der Kinder ist D. Die Obsorge kommt gemäss § 144a Abs 2 ABGB der Mutter allein zu. Nach der Geburt der Kinder hielt sich die Mutter mehrheitlich in der Wohnung des Vaters in Vorarlberg, auf. Bei einem unangekündigten Hausbesuch durch die Jugendwohlfahrt wirkte die Mutter auf die Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt belastet und überfordert. Im Oktober 2011 informierte dann das Landeskrankenhaus Feldkirch den Kinder- und Jugenddienst über verschiedene Verletzungen beim damals einjährigen A und dem rund drei Wochen alten B. Das Landeskrankenhaus Feldkirch erstattete Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch. Die beiden Kinder wurden für die Dauer des Strafverfahrens bei den Grosseltern untergebracht. Das gerichtsmedizinische Gutachten kam zum Schluss, dass die beim mj A festgestellten Verletzungen zumindest teilweise eine typische Folge von Misshandlungen seien. Doch wurde von der Staatsanwaltschaft Feldkirch das Ermittlungsverfahren dennoch eingestellt. Darauf zogen die Eltern mit den beiden Kinder in eine Wohnung in E und wurden durch die sozialpädagogische Familienbegleitung in Liechtenstein betreut. Im Juni 2012 trennte sich dann das Paar. Der Vater zog wieder nach Österreich. In der Folge gab es Probleme mit Besuchen des Vaters. Nachdem im Sommer 2012 der Kinder- und Jugenddienst Meldungen aus der Nachbarschaft erhalten hatte, erhielt die Mutter die Weisung, für ihre Kinder einen angemessenen Tagesablauf herzustellen und Vorsorgetermine beim Kinderarzt und im heilpädagogischen Zentrum wahrzunehmen. Die Mutter setzte diese Weisungen nicht um. Bei A wurde dann in der Folge ein Entwicklungsrückstand aufgezeigt und in weiterer Folge A bei der Früherziehung des HPZ angemeldet. Zu dieser Zeit begann auch das Amt für Soziale Dienste für eine Betreuung der Familie bzw der Kinder zu sorgen. Durch den Kinder- und Jugenddienst wurde die Betreuung des mj B in der Kinderoase zur sprachlichen Förderung finanziert. Im April 2016 wurde dann die Förderung der beiden mj Kinder durch die Früherziehung des HPZ beendet, nachdem die Mutter die Termine häufig nicht wahrgenommen hatte. Im Sommer 2016 wurde vom Kindergarten mitgeteilt, dass A schon mehrere Tage hintereinander nicht mehr im Kindergarten erschienen sei und er dort erzählt habe, dass Mama sehr lange schlafe. Ab April 2016 nahm dann die Mutter am Arbeitsprojekt "F" teil, die Kinder wurden neben der Schule bzw dem Kindergarten in der Kinderoase betreut. Schon im August 2016 brach die Mutter ihre Teilnahme am Arbeitsprojekt ab. Eine Überprüfung im Kindergarten ergab auch, dass A im Kindergartenjahr 2015, 2016 von 185 Kindergartentagen an 64 Tagen den Kindergarten nicht besucht hatte. Vernünftige Gespräche mit der Mutter waren nicht möglich. Es kam auch wieder zum Verdacht auf Misshandlungen, nachdem bei B blaue Flecken festgestellt wurden und das Kind erklärt hatte, dass Mama ihn geschlagen habe.
2. Am 09.12.2016 stellte das Amt für Soziale Dienste den Antrag, der Mutter die Pflege und Erziehung der beiden mj Kinder zu entziehen und auf das Amt für Soziale Dienste zu übertragen. Begründet wurde dieser Antrag mit der ausführlich dargestellten Vorgeschichte und den Erhebungen des Amtes für Soziale Dienste bei den verschiedenen Betreuungs- bzw Schuleinrichtungen. Seit zirka Frühling/Sommer 2016 sei eine Verschlimmerung der Situation festzustellen, die Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung seien häufiger und persistenter geworden (gehäufter und massiver Schul- und Kindergartenabsentismus, Unzuverlässigkeit in der Betreuung der Kinder, Hinweise auf mangelnde Ernährung und Mängel in der materiellen Versorgung der Kinder, Drogengebrauch, finanzielle Schwierigkeiten und Schulden, wiederholtes Einfordern von zusätzlichen Lebensmittelpaketen trotz Sozialhilfebezuges, vermehrte Impulsdurchbrüche, Fehlreaktionen auf Hilfsangebote mit völligem Impulskontrollverlust und auch zu beobachtende Kontakte der Mutter mit amtsbekannten Personen, die ein massives Drogenproblem haben). Vor allem aufgrund der neuerlichen Hinweise auf körperliche Übergriffe durch die Mutter sei die Massnahme des Obsorgeentzuges notwendig.
3. Nach Durchführung eines aufwändigen Beweisverfahrens durch die Einvernahme verschiedener Zeugen und vor allem auch durch Einholung eines psychologischen Gutachtens (auch) zur Erziehungsfähigkeit der Mutter wurde vom Fürstlichen Landgericht mit Beschluss vom 02.09.2017 die Obsorge für die mj A und B der Mutter entzogen und auf das Amt für Soziale Dienste übertragen, wobei ausgesprochen wurde, dass das Amt für Soziale Dienste die Ausübung Dritten übertragen kann.
4. Noch vor Zustellung dieses Beschlusses an den Vertreter der Mutter wurde das Fürstliche Landgericht vom Amt für Soziale Dienste verständigt, dass der mj A am 05. September 2017 von sich aus seiner Klassenlehrerin ein ca 5x3 cm grosses Hämatom am linken Oberarm gezeigt habe. Er habe dazu berichtet, dass ihn der Freund der Mutter in deren Anwesenheit stark gezwickt habe. Er habe fest geweint, die Mama habe nur "hahaha" gemacht. Am selben Tag wurde A von seiner Tante G dem Kinderarzt H vorgeführt, der dieses Hämatom am Oberarm feststellte und dem gegenüber der mj A auch erklärte, dass ihn der Freund seiner Mutter dort gezwickt habe. Auf die Frage, warum der Freund dies gemacht habe, habe der 7-jährige Knabe geantwortet: "Weil er mich nicht gerne hat". Aufgrund dieser Entwicklung verfügte das Amt für Soziale Dienste gemäss § 215 ABGB die sofortige Fremdunterbringung der beiden mj Kinder bei ihrer Tante G.
5. Am 15.09.2017 beantragte darauf die Mutter, die vorläufige Massnahme gemäss § 215 ABGB aufzuheben und die Pflegebefohlenen wieder in die Obsorge der Mutter zu übergeben.
5.1. Nachdem das Fürstliche Landgericht zu diesem Antrag ein Beweisverfahren insbesondere auch durch eine Ergänzung des psychologischen Gutachtens durchgeführt hatte, wies es mit Beschluss vom 30.10.2017 den Antrag der Mutter auf Aufhebung der Massnahme gemäss § 215 ABGB ab. Gleichzeitig erkannte das Fürstliche Landgericht dem ursprünglichen Beschluss in der Hauptsache über die Entziehung der Obsorge und ihre Übertragung an das Amt für Soziale Dienste die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu.
5.2. Zum Beschluss in der Hauptsache stellte das Fürstliche Landgericht die historische Entwicklung bei den Minderjährigen (siehe 1. und 2.) ausführlich dar. Vor allem wurden auch Feststellungen zu den schon früher installierten Helfernetzen getroffen und zum derzeitigen Helfersystem, so durch Behandlung/Therapie Dr. I, 1x wöchentlich, Betreuung durch J täglich bzw nach Bedarf, Betreuung durch K, mobiler sozialpsychiatrischer Dienst, Verein für Betreutes Wohnen, einmal wöchentlich, Familienhilfe 1x täglich jeweils morgens und die wirtschaftliche Hilfe durch das Amt für Soziale Dienste. Festgestellt wurde weiters, dass die Mutter an einem posttraumatischen Belastungssyndrom (PSD) leidet und dass sie seit vier Jahren eine Selbstmedikation durch den Konsum von THC vornimmt, die nicht ärztlich verordnet ist. Es werden von ihr auch auf die Psyche wirkende Medikamente eingenommen. Aufgrund des Gutachtens wurde weiter festgestellt, dass die Mutter mit der Pflege und Erziehung der beiden mj Kinder überfordert und dass sie in ihrer Erziehungsfähigkeit massiv eingeschränkt ist. Die Mutter nimmt die physiologischen Bedürfnisse (wie Körperpflege, Körperkontakt, Ernährung, Gesundheitsfürsorge, Schlaf-Wach-Ruhe-Rhythmus) nicht in allen Bereichen wahr. Sie benötigt in diesen Bereichen die Unterstützung des HPZ und der Familienhilfe. Sie nimmt auch die Bedürfnisse der Kinder nach Schutz und Sicherheit, insbesondere die Aufsichtspflichten nur teilweise wahr und überträgt diese teilweise auch Drittpersonen. Auch das Bedürfnis der mj Pflegebefohlenen nach sozialen Bindungen nimmt die Mutter nur eingeschränkt wahr. Sowohl die allgemeinen als auch die speziellen Erziehungskomponenten der Mutter sind nicht einmal im Mindestmass ausreichend vorhanden und gesichert. Nur durch eine intensive Unterstützung des KJD, der Schule (HPZ), des behandelnden Arztes und anderer Helfer kann für die Kinder ein Minimum an Struktur aufrechterhalten werden. Ein Hauptproblem besteht auch darin, dass bei der Mutter selbst keine wesentlichen Veränderungen trotz des massiven Helfernetzes feststellbar sind.
5.3. Rechtlich erachtete das Fürstliche Landgericht alles in allem unter Heranziehung der Vorgeschichte, der Entwicklung und des Status quo, dass das Wohl der Kinder massiv gefährdet ist und auch nach strengen Kriterien für das Wohl der Kinder nur die Entziehung der Obsorge und Übertragung an das Amt für Soziale Dienste bzw von diesem an eine Drittperson, wobei vor allem die Tante in Frage kommt, notwendig ist. Mit dem intensiven Helfernetz ist zwar die Aufrechterhaltung eines Minimums an Struktur derzeit möglich, doch ist die Situation so fragil, dass schon bei geringen Veränderungen oder gar einem Zurückfahren dieser sozialen Hilfen die gesamte Situation wieder ins Wanken käme.
5.4. Im Hinblick auf die sofortige Massnahme nach § 215 ABGB und den diesbezüglich gestellten Antrag der Mutter auf Aufhebung dieser Massnahme stellte das Erstgericht in seinem abweisenden Beschluss fest, dass das eigens dazu eingeholte Gutachten der Kinderpsychologin ergeben habe, dass die Kindesmutter die Minderjährigen nicht vor Übergriffen und Bedrohungen zu schützen vermöge bzw dazu nicht gewillt sei. Rechtlich sei daher Gefahr in Verzuge, vor allem im Hinblick auf die Verletzung des mj A und vor allem auch unter Berücksichtigung, dass an sich im Hauptverfahren der Entzug der Obsorge schon ausgesprochen, der Beschluss allerdings noch nicht rechtskräftig sei. Die körperliche Misshandlung des mj A indiziere, dem Beschluss über die Entziehung der Obsorge und deren Übertragung auf das Amt für Soziale Dienste die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zukommen zu lassen, um akute Gefährdungen des Kindeswohls hintanzuhalten.
6. Gegen beide Beschlüsse erhob die Antragsgegnerin und Mutter jeweils einen Rekurs, im Ergebnis mit dem Antrag, in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag auf Entziehung der Obsorge abzuweisen bzw den Antrag des ASD abzuweisen, gemeint wohl, dem Antrag der Mutter auf Aufhebung der vorläufigen Massnahme stattzugeben.
7. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Fürstliche Obergericht dem Rekurs gegen den Beschluss vom 02.09.2017 (Entziehung der Obsorge) keine Folge gegeben und den Rekurs gegen den Beschluss vom 30.10.2017 (Abweisung des Antrages auf Aufhebung der vorläufigen Massnahme gemäss § 215 ABGB sowie Zuerkennung der Vollstreckbarkeit) zurückgewiesen.
7.1. Zum Rekurs gegen den Beschluss über die Entziehung der Obsorge und deren Übertragung auf das Amt für Soziale Dienste führte das Fürstliche Obergericht unter ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung aus, dass Voraussetzung für die Massnahme gemäss § 176 Abs 1 ABGB ist, dass die Entziehung der Obsorge und damit verbunden die Fremdunterbringung die ultima ratio darstellt. Es muss eine massive Gefährdung des Kindeswohls vorliegen, wobei die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung, zu denen ein subjektives Schuldelement hinzutreten kann, aber nicht muss, genügt. Eine solche massive Gefährdung des Kindeswohls liege vor. Vor allem sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter allen Ernstes seit 4 Jahren eine "Selbstmedikation" durch den Konsum von THC versucht, dazu noch Neuroleptika und Antidepressiva nimmt. Zu beachten sei, dass die Mutter mit der Pflege und Erziehung der beiden Pflegebefohlenen überfordert und in ihrer Erziehungsfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Es könne auch auf die vielen Fehltage und Fehlstunden im Kindergarten und in der Schule verwiesen werden. Eine Gesamtschau dieser Umstände und die Berücksichtigung von Vorfällen, die Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern indizierten, ergebe eine Kindeswohlgefährdung, die die Entziehung der Obsorge unumgänglich mache. Andere Mittel stünden nicht zur Verfügung.
7.2. Zum Beschluss über die vorläufige Massnahme gemäss § 215 ABGB führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass nach der Rekurserklärung auch Spruchpunkt 2. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes im Hinblick auf die Erklärung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit des Beschlusses ON 29 angefochten sei. Nach Art 44 Abs 4 AussStrG sei gegen die Zuerkennung vorläufiger Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel ausgeschlossen. Damit sei der Rekurs insoweit jedenfalls zurückzuweisen. Aber auch der Rekurs gegen Spruchpunkt 1. verfalle der Zurückweisung, da es der Rekurswerberin an der Beschwer mangle. Durch die Vollstreckbar- und Verbindlicherkärung der Entscheidung in der Hauptsache (Entziehung der Obsorge) sei nämlich die vorläufige Massnahme nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB obsolet geworden, da nunmehr schon die Hauptsachenentscheidung ihre Wirksamkeit entfalte, nämlich die Entziehung der Obsorge und deren Übertragung auf das Amt für Soziale Dienste. Auch wenn der Beschluss über die Abweisung des Antrages der Antragsgegnerin auf Aufhebung der vorläufigen Massnahme erfolgreich wäre, würde sich an der Obsorge der Kinder nichts ändern. Nur nebenbei führte das Fürstliche Obergericht noch aus, dass auch bei Eingehen auf die Rechtslage im Hinblick auf die Massnahme nach § 215 ABGB diese zu Recht erfolgt sei, dies vor allem aufgrund der konstatierten Gewaltanwendung gegenüber dem mj A. Auch wenn nicht die Mutter selbst gegenüber dem mj A gewalttätig geworden sei, so habe sie es unterlassen, ihren Sohn vor Gewalttätigkeiten einer anderen Person (eines Freundes?) zu schützen, wobei zu beachten sei, dass schon Misshandlungen der Kinder, allerdings zurückliegend, festgestellt worden seien.
8. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs der Antragsgegnerin (Art 62 Abs 2 AussStrG), der erklärt, den Beschluss zur Gänze anzufechten (also sowohl die Abweisung als auch die Zurückweisung) und in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und unter Bindung an seine Rechtsansicht die Rechtssache an die erste Instanz eventualiter an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Hilfsweise wird ein Abänderungsantrag dahingehend gestellt, dass der Mutter das alleinige Obsorgerecht über die Pflegebefohlenen übertragen werde. Überdies wird ein Kostenantrag gestellt. Als Revisionsrekursgründe werden Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
8.1. Als aktenwidrig wird gerügt, dass das Obergericht auf Seite 33 seines Beschlusses behaupte, dass keineswegs abgestritten worden sei, dass es zu Gewaltanwendungen gegenüber den Kindern gekommen sei. Dies sei aktenwidrig, da diese Tatsache bestritten sei. Als unrichtige rechtliche Beurteilung wird gerügt, dass die Behauptung des Obergerichtes, die Revisionsrekurswerberin würde die Aufsichtspflicht an unbekannte Drittpersonen delegieren, falsch sei. Die Personen seien nämlich den Kindern immer bekannt gewesen. Die Ausführungen, dass es zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Pflegebefohlenen gekommen sei, sei falsch, weil dies immer noch nicht geklärt sei. Es deute alles darauf hin, dass keine Gewalttätigkeit vorgelegen sei, sondern die Verletzung auf ein Spiel zurückzuführen sei. Die Aussage des Obergerichtes, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Pflegebefohlenen etwa aus Neugier in den Besitz von Betäubungsmitteln gelangten und diese konsumierten, sei eine Behauptung und durch nichts belegt. Auch die Annahme des Obergerichtes, dass das Helfernetz für die Kindesmutter nicht ausreiche, sei unrichtig, da das Helfernetz "gerade noch" ausreiche. Schliesslich habe sich überraschend die Grossmutter der beiden Kinder zu Wort gemeldet (Mutter der Revisionsrekurswerberin) und mitgeteilt, dass die beiden Kinder nicht mehr zu den Grosseltern kämen, weil die Tante G (nunmehr Pflegeperson) den Kontakt unterbinde. Diese G (Schwester der Revisionsrekurswerberin) habe sich noch als Zeugin vernommen weinerlich darüber beschwert, dass ihre Schwester (Revisionsrekurswerberin) quasi die Grossmutter erpressen würde. Wenn man nicht das tue, was sie wolle, dann würde sie die Kinder nicht mehr zu Gesicht bekommen. Daraus sehe man, dass der Bock zum Gärtner gemacht worden sei. Zum Beschlussteil über die Zurückweisung des Rekurses wurde von der Revisionsrekurswerberin nur vorgebracht, dass die rechtliche Beurteilung falsch sei, weil eine entsprechende Lektüre des § 215 ABGB genau diese Rechtsfolge, nämlich den Rekurs, vorsehe, sonst könnte man eine Massnahme nach § 215 ABGB nie mehr rechtlich überprüfen lassen und das ASD hätte es in der Hand, eine vorläufige Vollstreckbarkeit selbst herbeizuführen, quasi am Gericht vorbei.
8.2. Das Amt für Soziale Dienste als Antragstellerin hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und inhaltlich beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Hinsichtlich der Gewaltanwendung gegenüber dem mj A sei immerhin zu berücksichtigen, dass drei gleichlautende Aussagen des mj A vorlägen, nämlich gegenüber der Lehrerin im HPZ, gegenüber dem Kinderarzt Dr. H sowie gegenüber dem Mitarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes L. Die Befürchtung des Obergerichtes, dass die Kinder in den Besitz von Betäubungsmitteln kommen könnten, sei naheliegend. Überdies habe das Obergericht die Berechtigung zum Entzug der Obsorge nicht nur mit dem Betäubungsmittelkonsum der Mutter begründet, sondern vor allem mit der Vielzahl der erzieherischen Defizite. Was die aufgeworfene Frage der Unterbindung des Kontaktes der Kinder zu den Grosseltern mütterlicherseits betreffe, sei ein Zusammenhang mit der Entziehung der Obsorge nicht erkennbar.
9. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Zur Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss ON 45:
10. Die Revisionsrekurswerberin hat zur Zurückweisung des Rekurses durch das Fürstliche Obergericht, soweit er die Bekämpfung der Zuerkennung vorläufiger Vollstreckbarkeit und Verbindlichkeit nach Art 44 Abs 1 AussStrG betrifft, überhaupt keine Ausführungen gemacht. Es ist daher darauf nicht weiter einzugehen. Nach Art 44 Abs 4 AussStrG ist auch ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung nicht zulässig. Ausreichender Rechtsschutz für die Parteien ist dadurch gewährt, dass Abänderungen einer solchen Entscheidung nach Art 44 Abs 3 AussStrG jederzeit möglich sind (Rechberger in Rechberger, AussStrG2 § 44 Rz 5).
10.1. Soweit sich die Revisionsrekurswerberin gegen die im selben Beschluss ausgesprochene Zurückweisung des Rekurses gegen den abweisenden Beschluss des Antrages auf Aufhebung der Massnahme des ASD gemäss § 215 ABGB richtet, wird nur vorgebracht, dass ein solcher Rekurs deshalb zulässig sei, weil man sonst eine Massnahme nach § 215 ABGB nie mehr rechtlich überprüfen lassen könnte und das ASD es in der Hand hätte, eine vorläufige Vollstreckbarkeit selbst herbeizuführen, quasi am Gericht vorbei. Von der Revisionsrekurswerberin wird die Beschlussbegründung des Fürstlichen Obergerichtes verkannt. Das Fürstliche Obergericht hat nämlich den Rekurs nicht deshalb zurückgewiesen, weil er grundsätzlich unzulässig wäre, sondern deshalb, weil es dem Rekurs an das Fürstliche Obergericht an der Beschwer mangelt. Der Beschluss ON 27 über die Entziehung der Obsorge und deren Übertragung an das Amt für Soziale Dienste ist zu Folge der Rechtsmittel der Revisionsrekurswerberin nicht rechtskräftig und damit auf Grund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels im Ausserstreitverfahren nicht rechtswirksam. Die Beschlusswirkungen treten eben erst mit der formellen Rechtskraft ein (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG § 43 Rz 1). Durch den Beschluss über die vorläufige Zuerkennung der Vollstreckbarkeit gemäss Art 44 Abs 1 AussStrG wird diese Vollstreckbarkeit schon vor Eintritt der formellen Rechtskraft mit Zustellung des Beschlusses über die Vollstreckbarkeitserklärung hervorgerufen. Das Fürstliche Landgericht hat diese vorläufige Vollstreckbarkeit mit Beschluss vom 30.10.2017 ausgesprochen. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Revisionsrekurswerberin am 03.11.2017 zugestellt. Ab diesem Tag ist also die Entziehung der Obsorge und deren Übertragung an das Amt für Soziale Dienste rechtswirksam geworden, jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die den Antrag des Amtes für Soziale Dienste abweisen würde. Mit anderen Worten hätte es auch ab diesem Zeitpunkt keiner einstweiligen Massnahme des Amtes für Soziale Dienste mehr bedurft, weil ohnehin aufgrund der rechtswirksamen Hauptentscheidung der Mutter die Obsorge entzogen war. Damit ist aber eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes darüber, ob diese ursprüngliche Massnahme des Amtes für Soziale Dienste gemäss § 215 ABGB rechtens war oder nicht, für den konkreten Fall ohne jede Bedeutung. Mit anderen Worten bliebe es auch bei der vorläufigen Entziehung der Obsorge und deren Übertragung an das Amt für Soziale Dienste, wenn die damalige Massnahme des Amtes für Soziale Dienste unrichtig gewesen wäre. Durch die angefochtene Entscheidung ist sohin die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsschutzbegehren (Aufhebung der Massnahme des Amtes für Soziale Dienste) nicht mehr beeinträchtigt. Es mangelt daher an der Beschwer (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 [2017] Rz 1064 f). Die Beschwer, die sowohl im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss, ist auch im Ausserstreitverfahren Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, § 45 Rz 50). Wenn die Revisionsrekurswerberin vorträgt, dass es bei Zurückweisung des Rekurses das ASD selbst in der Hand hätte, eine vorläufige Vollstreckbarkeit herbeizuführen, quasi am Gericht vorbei, ist nur nebenbei auszuführen, dass gerade im gegenständlichen Fall nicht das ASD als Verwaltungsbehörde die vorläufige Vollstreckbarkeit "selbst herbeigeführt" hat, sondern dass dies durch das Fürstliche Landgericht ausgesprochen wurde.
Abweisung des Rekurses gegen den Beschluss ON 29:
11. Den Revisionsrekursgrund der Aktenwidrigkeit sieht die Revisionsrekurswerberin in der Feststellung Seite 33 des angefochtenen Beschlusses, dass nicht abgestritten worden sei, dass es zu einer Gewaltanwendung gegenüber den Kindern gekommen sei. Im Gegensatz dazu sei genau das bestritten worden. Abgesehen davon, dass es beim Revisionsrekursgrund der Aktenwidrigkeit gemäss Art 66 Abs 1 lit c AussStrG darum geht, dass Feststellungen des Gerichtes auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden und es bei der Aussage des Fürstlichen Obergerichtes auf Seite 33 des Beschlusses um keine Feststellung für die rechtliche Beurteilung geht, ist diese Bemerkung auch nicht aktenwidrig, da in den Schriftsätzen ON 32, ON 35 und ON 44 von der Revisionsrekurswerberin der Übergriff nicht abgestritten, sondern der ganze Vorfall nur anders gedeutet wurde (Teil eines männlichen Spieles). Überdies handelt es sich bei dieser "vermeintlichen Feststellung" um Nebenbeiargumente zum an sich unzulässigen Revisionsrekurs gegen den Beschluss über die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Massnahme gemäss § 215 ABGB aufgehoben wird. Zu Folge Zurückweisung des Revisionsrekurses war eben materiell auf die Frage der Rechtmässigkeit der Massnahme und damit der Richtigkeit des abweisenden Beschlusses des Erstgerichtes gar nicht einzugehen und hat das Fürstliche Obergericht nur zur Erläuterung nebenbei geäussert, dass nach seiner Ansicht auch dann, wenn es auf die materielle Frage einzugehen hätte (conditio irrealis), der Antrag abzuweisen gewesen wäre.
11.1. Im Rahmen der Rechtsrüge greift die Revisionsrekurswerberin einzelne Begründungsteile als vermeintlich unrichtig heraus, die allerdings auf Feststellungen beruhen. So wird gerügt, dass das Obergericht in der rechtlichen Beurteilung behaupte, die Rekurswerberin würde die Aufsichtspflicht an unbekannte Drittpersonen delegieren. Dies sei falsch. Die Revisionsrekurswerberin entfernt sich insoweit von den Feststellungen, weil das Fürstliche Landgericht (Beschluss Seite 15) festgestellt hat, dass die Mutter das Bedürfnis der mj Pflegebefohlenen nach Schutz und Sicherheit, insbesondere die Aufsichtspflichten nur teilweise wahrnimmt und diese teilweise auch (den Pflegebefohlenen unbekannten) Drittpersonen überträgt. Diesbezüglich erschöpft sich sohin die Rechtsrüge in einer unzulässigen Beweisrüge. Auch die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin zur Feststellung, dass es "zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Pflegebefohlenen" gekommen sei (Seite 28 des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes) beruhen auf einem Irrtum. Das Fürstliche Obergericht bezieht sich hier auf die Feststellungen Seite 5/6 des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes, wonach schon im Oktober 2011 verschiedene Verletzungen beim damals 1-jährigen A und dem damals rund 3 Wochen alten B im Landeskrankenhaus Feldkirch festgestellt wurden und die Angaben der Eltern nicht zu den festgestellten Verletzungen passten. Jedenfalls wurde festgestellt, dass sich aus dem von der Staatsanwaltschaft Feldkirch veranlassten Gutachten ergab, dass die bei A festgestellten Eckfrakturen an beiden Handgelenken typische Folge von Misshandlungen seien. Wenn auch die Staatsanwaltschaft Feldkirch das Strafverfahren einstellte, ist der rechtliche Schluss des Fürstlichen Obergerichtes, dass auch diese Gewalttätigkeiten zur Gesamtbeurteilung heranzuziehen sind, richtig. Wenn weiters das Fürstliche Obergericht festhält, dass nicht "ausgeschlossen werden könne", dass die Pflegebefohlenen etwa aus Neugier in den Besitz von Betäubungsmitteln gelangten und diese konsumierten, dies im Hinblick auf den Betäubungsmittelkonsum der Mutter, ist dieser Schluss nicht falsch. Es handelt sich nur um die Darstellung einer Möglichkeit und nicht einer Tatsache. Wesentlich auch für das Fürstliche Obergericht ist nicht diese Möglichkeit, sondern die Tatsache, dass die Mutter seit Jahren regelmässige Betäubungsmittelkonsumentin ist, auch wenn dies mit dem Ausdruck "Selbstmedikation" beschönigt wird. Schliesslich ist die Revisionsrekurswerberin der Meinung, dass eine Entziehung der Obsorge als ultima ratio deshalb nicht in Betracht komme, weil das Helfernetz für sie gerade noch ausreiche. Wenn es gerade noch ausreiche, reiche es eben aus und deshalb sei eine derartig scharfe Massnahme unzulässig. Die Revisionsrekurswerberin übersieht hiebei, dass es nicht einzig darauf ankommt, ob das Helfernetz, das nur gewisse Teile einer Fürsorge für die Kinder, wie zum Beispiel das Einhalten einer Tagesstruktur, das Sicherstellen ordnungsgemässer Mahlzeiten oder ähnliches, abdecken kann, gerade noch ausreicht, sondern weit mehr zu einer dem Wohle des Kindes entsprechenden Obsorge gehört. Es ist hier auf das Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Sicherheit (Wahrung der Aufsichtspflicht, wetterangemessene Kleidung, Schutz vor Krankheiten und Bedrohungen), auf das Bedürfnis nach sozialen Bindungen (einfühlendes Verständnis; Zuwendung; emotionale Verlässlichkeit; konstante Bezugspersonen; Zugehörigkeit zu sozialen Gruppen und das Bedürfnis nach Wertschätzung) zu verweisen, was nicht ohne weiteres durch ein noch so weit gespanntes Helfernetz erreicht werden kann. Für das Kindeswohl ist nicht ein "Minimum an Struktur", sondern eben eine gute Struktur notwendig. Wenn schliesslich noch vorgebracht wird, dass die Tante G als Pflegeperson jetzt die Kontakte zur Grossmutter unterbinde und dies früher der Mutter vorgeworfen worden sei, so ist der Zusammenhang mit der mangelnden Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht erkennbar.
11.2. Zusammenfassend: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Entziehung der Obsorge gemäss § 176 Abs 1 ABGB unter Anlegung eines strengen Massstabes eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die dringende Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraussetzt (LES 2017, 65 mwN; LES 2017, 153 mit Anmerkung Ungerank). Die Entziehung der Obsorge ist dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. Unter der Gefährdung des Kindeswohls ist schon die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu verstehen, ein subjektives Schuldelement kann dazukommen, ist aber nicht erforderlich. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt, ist der Wechsel in der Obsorge für das Kindeswohl dringend geboten. Die Hauptpunkte der vorliegenden Kindeswohlgefährdung sind - wie schon vom Fürstlichen Obergericht ausgeführt - folgende: Die Mutter ist seit vier Jahren regelmässige Betäubungsmittelkonsumentin (Konsum von THC), was euphemistisch als Selbstmedikation bezeichnet wird, wobei dieser Ausdruck der Zeugenaussage des Psychiaters der Revisionsrekurswerberin entstammt (ON 23, S 4). Dazu kommen noch Medikamente, nämlich Neuroleptika und Antidepressiva. Auch dieser Psychiater hat als Zeuge ausgeführt, dass der THC Konsum nicht günstig sei. Es biete zwar wie die Antidepressiva eine gewisse Schutzhülle, allerdings sei mit entsprechenden Nebenwirkungen zu rechnen. Es sei das Bestreben, den THC Konsum soweit zu reduzieren, dass nicht für die Wahrnehmung der Aufgaben der Mutter bedenkliche Dosen erreicht würden. Durch das THC würden insbesondere das Empfinden, die Wahrnehmungen und die Auffassung eingeschränkt. Es sei erreicht worden, dass die Intervalle des THC Konsums so gross sind, dass diese Fähigkeiten bei der Mutter noch ausreichend gegeben sind. Schon daraus ergibt sich, dass zwar der die Revisionsrekurswerberin behandelnde Psychiater eine Verminderung des THC Konsums erkennen will, aber andererseits auf die entsprechenden Nebenwirkungen auch für die Erziehungsfähigkeit hinweist. Es liegt auf der Hand, dass ein derartiger Betäubungsmittelkonsum, auch wenn er mit dem Begriff einer "Selbstmedikation" verbrämt ist, im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels äusserst negativ zu sehen ist. Überdies nützt diesbezüglich auch kein Helfernetz. Die Revisionsrekurswerberin steht in Behandlung des Psychiaters Dr. I seit Juni 2015, ursprünglich täglich, nunmehr einmal wöchentlich, wird durch die Praxisassistentin und Tochter des Dr. I bis vor kurzem täglich, jetzt nach Bedarf, betreut, wird einmal täglich jeweils morgens durch die Familienhilfe unterstützt, erhält wirtschaftliche Hilfe vom Amt für Soziale Dienste, vor allem auch für die Finanzierung der Kindertagesstätte. Ausserdem wird sie schliesslich noch vom mobilen sozialpsychiatrischen Dienst des Vereines für betreutes Wohnen betreut. Wesentlich ist nunmehr aber, dass all diese Unterstützungsmassnahmen wegen der nicht vorhandenen Lernfähigkeit oder Lernbereitschaft der Mutter nicht erfolgreich waren (siehe Gutachten ON 13 S 103). Weiters ist auch allgemein auf das ausführliche psychologische Gutachten der Sachverständigen M (ON 13) zu verweisen, die zum klaren Schluss kommt, dass die Mutter derzeit mit der Pflege und Erziehung der beiden Kinder überfordert ist und dass sie in ihrer Erziehungsfähigkeit massiv eingeschränkt ist. Auch die Sachverständige empfahl den Obsorgewechsel für die mj Kinder. All diese Umstände zeigen in einer Zusammenschau auf, dass bei einem Verbleib der Kinder in der Obsorge der Mutter derzeit das Wohl der Kinder dermassen gefährdet ist, dass ein Obsorgewechsel erfolgen muss, dies schon nach der alten Faktenlage.
11.2.1. Dazu kommt noch Folgendes: Gemäss § 66 Abs 2 AussStrG besteht im Revisionsrekursverfahren ein Neuerungsverbot. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH wird aber dieses Neuerungsverbot im Hinblick auf die Maxime des Kindeswohls im Obsorge- und im Kontaktrechtsverfahren dadurch durchbrochen, dass auch aktenkundige Entwicklungen zur berücksichtigen sind, wenn sie erst nach Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG § 66 Rz 38; LES 2017, 65 [Entscheidung des OGH bestätigt vom StGH am 04.09.2017, StGH 2017/34]). Am 05.09.2017 zeigte der mj A seiner Lehrerin beim Schwimmunterricht ein schweres Hämatom am linken Oberarm und erzählte, dass der Freund seiner Mama ihn ganz fest gezwickt habe. Er habe "fest geweint", die Mama habe nur "hahaha" gemacht. Diese Verletzung wurde am 05.09.2017 vom Kinderarzt untersucht, dem der mj A dieselbe Ursache schilderte. Aus der Fotographie der Verletzung durch das ASD, ON 31, sowie in der gutachterlichen Stellungnahme der M, ON 38 (zur vorsorglichen Massnahme gemäss § 215 ABGB), ergibt sich eine massive Gewalttätigkeit gegenüber dem Kind. Dass eine solche Verletzung in einem normalen Spiel mit einem 7-jährigen Kind passiert, wie von der Mutter ausgeführt, ist schon nach allgemeinem Wissen auszuschliessen. Wenn aber in Spielen mit 7-jährigen Kindern solche Hämatome auftreten, und diese Verletzungen als "normale" Folgen des Spieles von Seiten der Mutter oder ihrem Freund gesehen werden, so zeigt dies umso mehr die mangelnde Einsicht in die Bedürfnisse des Kindes und in die Notwendigkeiten der Obsorge auf. Derartige Gewalttätigkeiten, vor allem in Zusammenschau mit den weiter oben dargestellten Umständen erfordern umso mehr eine Entziehung der Obsorge gemäss § 176 ABGB.
11.3. Dem Revisionsrekurs war daher insgesamt keine Folge zu geben.
12. Gemäss Art 107 Abs 3 AussStrG findet im Verfahren über die Obsorge ein Kostenersatz nicht statt.