06 PG.2016.26
OGH.2021.88
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Sachwalterschaftssache für ***** ***** *****, *****, 9495 Triesen, vertreten durch den Vereinssachwalter Mag. iur. *****, Sachwalterverein, *****, mit dem Betroffenen ***** *****, *****, 9490 Vaduz, vertreten durch Mag. ***** *****, Rechtsanwalt, 9490 Vaduz, wegen Akteneinsicht über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.07.2021, ON 68, mit dem dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.03.2021, ON 51, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.Der Revisionsrekurswerber hat seine Kosten selbst zu tragen.
1. Über Anregung der Besachwalterten selbst bestellte das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 15.07.2016 für ***** ***** ***** gemäss § 269 ABGB einen Sachwalter. Der Sachwalter hat folgende Angelegenheiten zu besorgen: Finanzielle Angelegenheiten; wirtschaftliche Angelegenheiten; Vertretung vor Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern; Geltendmachung und Verteidigung von Rechten aller Art. Ursprünglich wurde Mag. ***** und dann ab 01.04.2018 Mag. iur. ***** zum Sachwalter bestellt. ***** ***** ***** ist am **.07.1952 geboren. Sie lebt in aufrechter Ehe mit ***** *****, geboren am **.02.1936 und ist wohnhaft in ***** , 9490 Vaduz.
2. Am 11.11.2020 stellte der Betroffene ***** ***** den Antrag, ihm Akteneinsicht in den gegenständlichen Sachwalterakt zu bewilligen. Er brachte dazu vor, er möchte Einblick nehmen insbesondere in die Eingaben und Ausgaben seiner besachwalterten Ehefrau. Das mutmassliche Vermögen seiner Ehefrau sei innerhalb von 4 Jahren von über CHF 100‘000.00 auf knapp CHF 4‘000.00 geschmolzen, dies obwohl sich nach seiner Ansicht Einnahmen und Ausgaben die Waage halten sollten. Es stehe im Raum, dass der Betroffene als Ehemann der ***** ***** ***** zur Unterhaltszahlung herangezogen würde und deshalb der Betroffene als Ehegatte der ***** ***** ***** Auskunft habe müsse über die finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau.
3. Mit Beschluss vom 03.03.2021 wies das Fürstliche Landgericht den Antrag auf Akteneinsicht in den gegenständlichen Sachwalterakt und den dazugehörigen Rechnungslegungsakt 06 NP.2016.87 ab. Begründet wurde der Beschluss damit, dass der Gesetzeswortlaut des Art 141 AussStrG Auskünfte des Gerichtes über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur an die vertretene Person und ihren gesetzlichen Vertreter zulasse. Diese Bestimmung sehe keine Ausnahmen vor. Der Schutz der vertretenen Person sei bei Gegenüberstellung der Interessen Dritter stets das höherwertige Gut. Dritte Personen hätten daher im Anwendungsbereich des § 144 AussStrG (richtig Art 141 AussStrG) auch dann keinen Anspruch auf Einsicht in den Gerichtsakt in einem Kindschafts- und Erwachsenenschutzverfahren, wenn sie ein rechtliches Interesse an den Angaben über die vertretene Person bescheinigten. Es könne daher die Überprüfung des geltend gemachten rechtlichen Interessens unterbleiben.
4. Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene einen Rekurs mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss dahin abzuändern, dass Akteneinsicht in den Sachwalter- und Rechnungslegungsakt gewährt wird. Der Vereinssachwalter beantragte seinerseits dem Rekurs keine Folge zu geben.
5. Mit dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wurde dem Rekurs keine Folge gegeben. Begründet wurde der Beschluss damit, dass der Betroffene sein Akteneinsichtsrecht einerseits auf sein Interesse stütze, die Gebarung des Sachwalters zu überprüfen und andererseits die massgeblichen Umstände für eine allfällige Unterhaltspflicht zu ermitteln. Soweit sich der Betroffene auf Art 68 EheG stütze, sei diese Bestimmung nicht einschlägig, da sie nicht anwendbar sei, weil der Betroffene und die Besachwalterte nach wie vor verheiratet seien. Weiters stütze sich der Betroffene auf Art 49c EheG. Diese Bestimmung stamme aus dem Schweizer Rechtsbereich (Art 170 chZGB). Begrenzt werde dieses Auskunftsrecht durch das jeweilige Rechtsschutzbedürfnis. Der Geheimnisschutz sei im liechtensteinischen Recht nicht absolut. Bei jeder Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht seien die Bestimmungen über den Datenschutz zu berücksichtigen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Pflegschaftsverfahren müsse zusätzlich beachtet werden, dass dieses dem besonderen Schutz Pflegebefohlener diene und es mit der Zweckbestimmung des Verfahrens nicht vereinbar sei, einer dritten Person Informationsmöglichkeiten einzuräumen, die ihm ohne die Führung dieses Verfahrens nicht zur Verfügung stünden (zit Beck in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG3 § 141 Rz 14). Die Sondernorm des Art 141 AussStrG gelte auch für gegenwärtige oder künftige Prozessgegner. Es wäre geradezu sinnwidrig, einerseits ein spezielles Verfahren für schutzberechtigte Personen zu führen und sie andererseits durch eine leichtfertige Weitergabe von Informationen über ihre Lebens- und Vermögensverhältnisse zu „gläsernen Parteien“ zu machen. Dies sei durchaus kompatibel mit Art 49c EheG, weil eben der Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen für Pflegebefohlene eine von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmung über Akteneinsicht in Pflegschaftsakten eingeführt habe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden keine.
6. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs des Betroffenen, der in den Antrag mündet, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs Folge gegeben und somit die Akteneinsicht bewilligt werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
6.1. Der Betroffene bringt in seinem Revisionsrekurs vor, dass sehr wohl die Bestimmungen des Art 22 AussStrG iVm § 219 ZPO vorgingen. Es müsse dem eigenen Ehemann möglich sein, die Einkommensverhältnisse bzw die Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau in Erfahrung bringen zu können. Art 47 EheG konkretisiere, dass entsprechende Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen seien, dies alles während aufrechter Ehe. Zudem sei es in Liechtenstein zu einer Abweichung von der österreichischen Rezeptionsvorlage gekommen, da in Liechtenstein auch der Stamm und nicht nur die Erlöse aus dem Vermögen des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsbemessung heranzuziehen sei. Soweit das Fürstliche Obergericht unterstelle, dass ein Unterhaltsverfahren zwischen dem Betroffenen und ***** ***** ***** laufe, sei dies unrichtig. Es gebe zur Zeit keine prozessualen Schritte gegen ***** ***** *****. Es sei auch der Ehemann nicht als „dritte Person“ anzusehen. Auch bei der Abwägung im Sinne des Rechtsschutzbedürfnisses wäre Akteneinsicht zu gewähren, da das Interesse des Ehemannes sich aus den Art 47 bzw 49c EheG ergebe. Bei entsprechender Abwägung stünden eben die Interessen des Ehemannes aus Art 47, 49c EheG über dem Interesse des Art 141 AussStrG, welcher hier nur subsidiär zur Anwendung komme.
6.2. Schliesslich regte der Betroffene an, beim Staatsgerichtshof die Aufhebung des Art 141 AussStrG zu beantragen, da diese Bestimmung aus Sicht des Revisionsrekurswerbers zu eng gefasst sei und die Rechte eines Ehemannes auf Auskunftserteilung beeinträchtige.
6.3. ***** ***** ***** brachte eine Revisionsrekursbeantwortung ein und beantragte, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Sie brachte vor, dass es unzutreffend sei, dass Art 49c EheG gegenüber dem Art 141 AussStrG den Vorrang habe. Wenn jemand wie im vorliegenden Fall die Akteneinsicht auf der Grundlage von Art 49c EheG beantrage, seien eben bei der Erteilung vertraulicher Informationen die Besonderheiten des Art 141 AussStrG zu berücksichtigen. Art 141 AussStrG sei eine lex specialis. Was die Kontrolle der Verwendung des Vermögens betreffe, müsse auch in Erinnerung gerufen werden, dass die Verwendung des Einkommens und Vermögens der besachwalterten Person einerseits durch den Sachwalterverein erfolge, und andererseits extern durch das Fürstliche Landgericht.
7. Der Revisionsrekurs ist zulässig (Art 62 Abs 2 AussStrG). Er ist aber nicht berechtigt.
7.1. Art 141 AussStrG entspricht im Wesentlichen § 141 öAussStrG idF vor dem zweiten Erwachsenenschutzgesetz, das allerdings nur die geschützten Daten verdeutlichte und etwas erweiterte. Demnach dürfen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Person oder Stellen erteilt werden. Diese Bestimmung erstreckt sich selbstverständlich auch auf die Akteneinsicht (Beck in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum AussStrG I2 [2019] § 141 Rz 6). Diese Beschränkung der gerichtlichen Auskünfte ist als lex specialis für das II. Hauptstück des AussStrG zur allgemeinen Regel des § 22 AussStrG (iVm § 219 ZPO) aufzufassen. Soweit Akten in Angelegenheiten des II. Hauptstücks des AussStrG schützenswerte Informationen eines Pflegebefohlenen enthalten, kommen die Einschränkungen nach Art 141 AussStrG zu Anwendung. Es wird also im Anwendungsbereich von Art 141 AussStrG die Grundregel von § 22 AussStrG iVm § 219 ZPO verdrängt. Es steht daher Dritten, damit auch nahen Angehörigen, grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zu (Graf in Zak 2007, S 428; Mondel in Rechberger/Klicka, AussStrG3 § 141 Rz 2). Dieser Ausschluss der Akteneinsicht für dritte Personen gilt auch dann, wenn diese dritte Person im Rahmen eines anderen Verfahrens Einsicht in einen Sachwalterakt verlangt (Beck in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG I2 § 141 Rz 8). Da es sich beim Revisionsrekurswerber um einen Dritten handelt, ist auch nicht zu überprüfen, ob der Betroffene ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht im Sinne des § 219 Abs 2 ZPO hat (Schoditsch in Schneider/Verweijen, AussStrG § 141 Rz 8). Es ist deshalb grundsätzlich dem Betroffenen keine Akteneinsicht zu bewilligen.
7.2. Die eherechtlichen, vom Revisionsrekurswerber und auch vom Fürstlichen Obergericht breit dargestellten Bestimmungen des Ehegesetzes, insbesondere Art 47 und Art 49c EheG haben mit der Akteneinsicht in den gegenständlichen Sachwalterakt nichts zu tun. Einerseits behängt auch nach eigener Aussage des Revisionsrekurswerbers in seinem Rechtsmittel kein Verfahren zwischen den Parteien nach Art 49c EheG (Revisionsrekurs ON 71, S 3/4). Andererseits hat die eherechtliche Bestimmung des Art 49c EheG nichts mit Einsicht in den Sachwalterakt für ***** ***** ***** zu tun. Der Betroffene kann ja unabhängig von der Einsicht in den Sachwalterakt von seiner Frau ***** ***** ***** Auskunft über deren Einkommen, Vermögen oder Schulden verlangen, die ihm gegeben wird oder nicht gegeben wird, sodass derzeit als Begründung für die Akteneinsicht nur die Kontrolle des Sachwalters verbliebe. Dies ist aber durch die Sonderbestimmung des Art 141 AussStrG ausgeschlossen (siehe auch öOGH 17.12.2020 6 Ob 243/20h JusGuide 2021/45/19850).
8. Es war somit dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Der Revisionsrekurswerber hat somit die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Vaduz, am 15. Dezember 2021