06 PG. 2016.70
OGH. 2019.56
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der Pflegschaftssache für die mj Kinder 1. A, geboren am ***, ***, 2. B, geboren am ***, ***, mit den Antragstellern und zugleich Antragsgegnern A) C, *** (Vater), vertreten durch *** als bestellter Verfahrenshelfer und B) D, *** (Mutter), vertreten durch *** als bestellter Verfahrenshelfer sowie dem Antragsteller C) Amt für Soziale Dienste, wegen Obsorge und Kontaktrechtsregelung (Streitwert CHF 3'000.00) über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin D gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.04.2019, 06 PG.2016.70, ON 141, mit dem dem Rekurs der Antragsgegnerin D gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.08.2018, 06 PG.2016.70, ON 121, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
1. Die beiden mj Kinder A und B wurden ausserhalb der Ehe geboren. Die Eltern D und C lebten ab 2006 in Lebensgemeinschaft, diese Lebensgemeinschaft zerbrach im April 2016. Der Vater zog aus der ehelichen Wohnung aus. Die Obsorge für die mj Kinder kam nach dem Gesetz gemäss § 144a Abs 2 ABGB der Mutter zu. Am 18.05.2016 traf das Amt für Soziale Dienste (Kinder- und Jugenddienst) gemäss § 215 Abs 1 ABGB die Anordnung, dass der Mutter die Obsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Kinder vorläufig entzogen werde und dass die Kinder mit sofortiger Wirkung bei ihrem Vater untergebracht würden. Begründet wurde diese Anordnung damit, dass nach Einschätzung des Amtspsychiaters Dr. E die Mutter an einer anhaltenden wahnhaften Störung leide und sich die Symptomatik verschlechtert habe. Auch im Rahmen der Unterbringung in die Jugendwohngruppe Vaduz (JWG) habe sich die Mutter aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht in der Lage erwiesen, sich adäquat um ihre Kinder zu kümmern und den Alltag mit ihnen zu bewältigen. Am 24.05.2016 beantragte dann das Amt für Soziale Dienste beim Fürstlichen Landgericht, die Obsorge über die beiden Kinder "einstweilig" auf den Vater zu übertragen.
2. Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen die Parteien dann am 08.07.2016 dahingehend einen - pflegschaftsgerichtlich genehmigten - Vergleich, dass die "einstweilige Obsorge der Mutter entzogen und auf den Vater übertragen" wird. Ausserdem wurde ein begleitetes Kontaktrecht der Mutter mit den Kindern vereinbart. In weiterer Folge entzog das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 13.02.2017 der Mutter die Obsorge für die mj Kinder und übertrug sie auf den Vater. Darüber hinaus wurde das Kontaktrecht der Mutter geregelt. Über Rekurs der Mutter wurde dieser Beschluss vom Fürstlichen Obergericht am 30.05.2017 aufgehoben und die Ausserstreitsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Inzwischen hatte auch der Vater den Antrag gestellt, ihm die alleinige Obsorge hinsichtlich beider Kinder zu übertragen, in eventu eine gemeinsame Obsorge anzuordnen. Im fortgesetzten Verfahren beantragte dann auch die Mutter, ihr die alleinige Obsorge hinsichtlich beider Kinder zu übertragen und jedenfalls in eventu eine gemeinsame Obsorge anzuordnen. Ausserdem wurden Anträge im Hinblick auf das Kontaktrecht gestellt.
3. Mit Beschluss vom 31.08.2018 übertrug das Fürstliche Landgericht die alleinige Obsorge für die beiden pflegebefohlenen Kinder auf den Vater C und traf überdies genaue Regelungen für das Kontaktrecht der Mutter (schriftlicher Kontaktaufbau; telefonischer Kontaktaufbau; persönlicher Kontaktaufbau). Allerdings hat das Fürstliche Landgericht über den weit zuvor mit ON 91 gestellten Antrag auf Änderung des provisorischen Kontaktrechtes nicht entschieden. Eine Rückleitung zur gesetzmässigen Behandlung dieses Antrages würde aber nur einen sinnlosen Leerlauf in dieser schon mehr als drei Jahre anhängigen Pflegschaftssache bedeuten, sodass der Fürstliche Oberste Gerichtshof davon absieht.
3.1. Dazu traf das Fürstliche Landgericht nach teilweise wörtlicher Wiedergabe der gefassten und aufgehobenen Beschlüsse äusserst umfangreiche Feststellungen, die sich teils in wörtlicher Wiedergabe der diversen Berichte beteiligter Ämter und Personen sowie der Gutachten erschöpfen. Unter dem Kapitel "zur Vorgeschichte" wurden die verschiedenen Streitigkeiten der Eltern der Minderjährigen ab dem Jahre 2008 und die verschiedensten Interventionen von Seiten des ASD, der Kindergärtner, der Landespolizei, des Schulleiters, die sich vor allem auf Streitigkeiten zwischen den Eltern aber auch auf Probleme mit der Mutter der Kinder bezogen, die wegen Nichtigkeiten die Landespolizei einzuschalten versuchte und sich auch im Hinblick auf die Gesundheit der Kinder psychisch auffällig benahm, festgestellt. Dargestellt wurde in den Feststellungen auch die Einweisung der Mutter in die psychiatrische Klinik mit der Verdachtsdiagnose "akute Psychose im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie", wobei diese Einweisung nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aufgehoben wurde. Es sei unklar, ob bei der Kindesmutter eine psychische Störung bzw eine Geisteskrankheit vorliege. Festgestellt wurde, dass die Mutter an einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit remittiert, leide. Im remittierten Zustand habe die festgestellte depressive Störung keinen Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit der Mutter. Im akuten Zustand sei sie nicht in der Lage gewesen, sich vollumfänglich auf die Bedürfnisse der Kinder einzustellen. Im Bereich der speziellen Erziehungsfähigkeit lägen bei der Mutter Anzeichen vor, dass die elterliche Reflexionsfähigkeit in Bezug auf das eigene Verhalten und die elterliche Veränderungsbereitschaft noch nicht ausreichend vorhanden sei und verbessert werden müsste. Insgesamt sei die Erziehungsfähigkeit der Mutter derzeit eingeschränkt. Festgestellt wurde auch, dass (zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses 31.08.2018) die Mutter von ihrem neuen Lebenspartner schwanger ist und die Mutter und ihr Freund in Liechtenstein zusammenziehen wollten. Die Mutter lebte alleine in einer ca 120 m2 grossen Wohnung in Triesen mit drei Schlafzimmern. Von ihren Arbeitgebern (als Reinigungsfrau tätig) wird sie als verantwortungsbewusste, pflichtbewusste, hoch motivierte, sehr leistungsbereite und absolut zuverlässige Person beschrieben. Zum Vater wird in den Feststellungen ausgeführt, dass keine gravierenden pathologischen oder klinischen Auffälligkeiten in seinem Verhalten vorhanden sind. Er verfügt über die Förderkompetenz hinsichtlich der Fähigkeiten und Talente der Kinder. Er zeigt sich gegenüber der Schule verlässlich und präsent. Die Erziehungsfähigkeit des Vaters ist gegeben. Bei beiden Kindern ist die Beziehung zur Mutter negativ besetzt. So kam es auch soweit, dass die Kinder das Kontaktrecht zur Mutter nicht wahrnehmen wollten und die Mutter dann von sich aus das Kontaktrecht aussetzte. Es gab Kränkungen. Zur Gesamtsituation hat das Fürstliche Landgericht Folgendes (wörtlich) festgestellt:
"Zur Gesamtsituation:
Die beiden mj Pflegebefohlenen haben bis zur Trennung der Kindseltern mit diesen im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Trennung haben die beiden mj Pflegebefohlenen bis zur Massnahme durch den KJD im Mai 2016 gemeinsam mit der Kindsmutter in deren Haushalt gelebt. Bis dahin wurden sie hauptsächlich durch die Kindsmutter betreut. Seit Mai 2016 leben sie nun mit dem Kindsvater im gemeinsamen Haushalt und werden hauptsächlich von diesem betreut (unstrittig).
Zwischen den Kindseltern besteht seit Jahren ein massiver Beziehungskonflikt, der sich bis dato nicht gelegt hat und auch im gegenständlichen Verfahren stets sehr präsent war. Die gegenseitigen Vorhalte der Kindseltern sind deutlich und äussern sich die Kindseltern sogar vor den Kindern negativ über den jeweils anderen Elternteil. Es ist derzeit unwahrscheinlich, dass sich die Kindseltern im Sinne der Kinder einigen und fähig sind, gemeinsam Entscheidungen wie Schulwahl, medizinische Massnahmen treffen zu können. Aus Sicht des Kindswohls ist eine gemeinsame Obsorge derzeit nicht zu empfehlen.
Die Kinder haben sehr viel an Beeinflussung durch die Vergangenheit und der Gegenwart durch die Kindseltern, deren Konflikte und Verhaltensweisen (verbal, nonverbal, direkt und indirekt) erfahren. Die Kinder sind immer wieder in unterschiedlichen Konstellationen zu ihrer Situation, ihren Eltern und ihren Beziehungen zu den Eltern befragt worden bzw haben sie sich dazu geäussert. Die äusserst konflikthafte Beziehung ihrer Eltern und die eigenen Erfahrungen im Laufe der Zeit lassen den Kindern keine andere Wahl, als dass sie sich gegenüber einem Elternteil positionieren und den anderen ablehnen, um sich noch als wirkmächtig erleben zu können. Dies, um psychisch überleben zu können. Dazu benötigt es keine direkte Manipulation durch einen Elternteil, wenn auch der Einfluss des Elternteils grösser ist, bei dem die Kinder leben.
Eine Änderung des Pflegeverhältnisses (Rückführung der Kinder zur Kindsmutter) würde wahrscheinlich keine Verbesserung der Mutter-Kind Beziehung bewirken, im Gegenteil würden die Kinder dies als Zwangsmassnahme empfinden und könnte dies ein Trennungs- und Bindungstrauma verursachen, das das Kindswohl gefährden könnte.
Nachdem seit über zwei Jahren ein kontinuierliches Pflegeverhältnis der Kinder beim Kindsvater besteht und die Kinder diesen als ihre Hauptbezugsperson ansehen, ist aus fachlicher Sicht die Beibehaltung des Pflegeverhältnisses und somit auch die Obsorge beim Kindsvater empfohlen. Der geäusserte Kindswillen ist beachtlich und steht dem Kindswohl nicht entgegen.
Für die positive Entwicklung der mj A und der mj B - emotional und kognitiv - wäre ein regelmässiger, verlässlicher und positiv konnotierter Besuchskontakt zur besuchsberechtigten Kindsmutter grundsätzlich wichtig. Derzeit führen die Besuchskontakte zur Kindsmutter aber zu einer grossen psychischen Belastung bei den Kindern und reagieren diese mit Ablehnung der Kindsmutter resp Orientierung am Kindsvater.
Die bisher durchgeführten begleiteten Besuchskontakte haben keine Verbesserung der Mutter-Kind Beziehung bewirkt, sondern einen massiven Widerstand der Kinder hervorgerufen. Eine weitere (zwangsweise) Durchführung von direkten Besuchskontakten zerstört möglicherweise jegliches Vertrauen der Kinder in die Erwachsenenwelt, besonders in die Kindseltern, was zu weiteren Kränkungen und Unsicherheiten führt.
Aus fachlicher Sicht entspricht es daher derzeit dem Kindswohl, die Besuchskontakte zur Kindsmutter auszusetzen. Diese würden nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren massiven Belastung der mj A und mj B führen. Es ist jedoch für die Kinder wichtig, dass der Kontakt zur Kindsmutter nicht völlig abbricht. Ein schriftlicher Kontakt der Kindsmutter gegenüber den Kindern erscheint angesagt. Dies kann durch Briefe oder Karten erfolgen. Diese können durch eine neutrale Person bzw beim KJD entgegengenommen werden und den Kindern übermittelt werden. Die Kinder können diese gleich oder später lesen und/oder beantworten. Auch die Zusicherung der Kindsmutter, dass sie für die Kinder immer da sein wird und sich die Kinder jederzeit an sie werden könne wäre zu empfehlen.
Nach ca zwei Monaten können die schriftlichen Kontakte auf telefonische Kontakte (schriftlich und mündlich) ausgeweitet werden. Mündliche jedoch nur, wenn die Kinder diese auch freiwillig entgegen nehmen. Die Kinder zu einem mündlichen Telefonkontakt zu zwingen, erzeugt erneut Druck und entspricht nicht dem Kindeswohl.
Aus fachlicher Sicht kann derzeit noch kein konkreter Zeitpunkt für die Ausweitung des Besuchsrechts auf persönliche Kontakte zwischen der Kindsmutter und den Kindern festgelegt werden. Es sollen zunächst die nondirekten Kontakte abgewartet werden. Die Kinder sollen darin begleitet werden, um mit ihnen besprechen zu können, wie und wann sie der Mutter persönlich wieder begegnen wollen - ohne dazu gezwungen oder psychisch unter Druck gesetzt sein.
Zudem ist es aus fachlicher Sicht sehr wahrscheinlich, dass die Kinder einen persönlichen Kontakt mit der Kindesmutter erst dann wieder ins Auge fassen können, wenn sie Sicherheit haben, dass sie beim Kindsvater bleiben können. Mit dieser Sicherheit und Stabilität im Alltag und den damit verbundenen Bezügen sind die Kinder vermutlich wieder bereiter, einen Schritt in Richtung Kindsmutter zu setzen."
3.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht aus, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht gegeben sei. Aus Sicht des Kindeswohls komme eine gemeinsame Obsorge nicht in Frage, dies vor allem aufgrund des massiven Beziehungskonfliktes zwischen den Eltern. Da seit über zwei Jahren ein kontinuierliches Pflegeverhältnis der Kinder beim Vater bestehe und die Kinder ihn als Hauptbezugsperson ansehen, sei die Beibehaltung des Pflegeverhältnisses und auch die Obsorge beim Vater angezeigt, zumal bei der Mutter die Erziehungsfähigkeit (derzeit) als nicht gegeben erachtet werden müsse. Diese Lösung entspreche auch dem Kindeswillen. Überdies werden rechtliche Ausführungen zum Kontaktrecht der Mutter zu den Kindern gemacht.
4. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragsgegnerin und Mutter eine Rekurs, in dem sie beantragte, die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die alleinige Obsorge für die beiden Kinder bei ihr verbleibe und dem Vater nur ein näher bestimmtes Kontaktrecht eingeräumt werde. Es wurde zwar von der Rekurswerberin nach der Rekurserklärung die gesamte erstinstanzliche Entscheidung angefochten doch wurden keine Ausführungen zum angeordneten Kontaktrecht gemacht.
4.1. Ein Schwerpunkt des Rekurses lag auf der Bekämpfung der Feststellungen des Erstgerichtes, insbesondere folgender: "Die mütterliche Bindungstoleranz ist allerdings nicht ausreichend; im Bereich der allgemeinen Erziehungsfähigkeit verfügt die Kindesmutter derzeit nicht über die Fähigkeit angemessen auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Kinder einzugehen; es ist trotz professioneller Unterstützung durch das ASD und den VBW keine Lernfähigkeit bzw Lernbereitschaft der Kindesmutter auszumachen, auf die Bedürfnisse der Kinder besser eingehen zu können; auch wenn keine akute psychiatrische Erklärung feststellbar ist, sind Anzeichen einer nicht völlig stabilen Persönlichkeitsstruktur bemerkbar; im Bereich der speziellen Erziehungsfähigkeit liegen bei der Kindesmutter Anzeichen vor, dass die elterliche Reflexionsfähigkeit in Bezug auf das eigene Verhalten und die elterliche Veränderungsbereitschaft noch nicht ausreichend vorhanden ist und verbessert werden müsste; die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter ist derzeit eingeschränkt; insgesamt ist die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters als gegeben zu erachten; der Kindesvater ist ein ganz normaler "Papa" der dazu schaut, dass die Kinder ihren Alltag gut leben können; er ist kein "Überpapa", sondern ein ganz normaler Papa und wird auch so wahrgenommen; der Kindesvater lebt mit den beiden Kindern in einer Wohnung direkt über dem Café ***; die Kinder verfügen jeweils über ein eigenes Zimmer; in einer Gesamtschau all dieser Faktoren ist die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter deshalb (derzeit) trotz remittierenden Zustand eingeschränkt". Die Rekurswerberin strebte jeweils gegenteilige Feststellungen an. Das Fürstliche Obergericht hat sich mit dieser Beweisrüge ausführlich auseinandergesetzt (Beschluss ON 141 S 28-37). Die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Beweisrüge sind nachvollziehbar und logisch, sodass die Feststellungen des Erstgerichtes auch soweit sie bekämpft wurden, zu Recht der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes zugrunde gelegt wurden und auch der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zugrunde zu legen sind.
4.2. In Behandlung der Rechtsrüge erwog das Fürstliche Obergericht in Übereinstimmung mit der ständigen Lehre und Rechtsprechung, dass die Entziehung der Obsorge gemäss § 176 Abs 1 ABGB unter Anlegung eines strengen Massstabes eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die dringende Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraussetze (zit LES 2017, 65). Oberste Richtschnur für die Entziehung der Obsorge sei immer die Wahrung des Kindeswohls, das sich am Erziehungsziel der Heranreifung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu orientieren habe. Unter Erörterung des Begriffs des Kindeswohls führte das Fürstliche Obergericht aus, dass die mütterliche Bindungstoleranz nicht ausreichend sei, die Mutter im Bereich der allgemeinen Erziehungstätigkeit derzeit nicht über die Fähigkeit verfüge, angemessen auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse der beiden Kinder einzugehen, keine Lernfähigkeit bzw Lernbereitschaft der Mutter auszumachen sei, um auf die Bedürfnisse der Kinder besser eingehen zu können, dies trotz professioneller Unterstützung durch das ASD und dem VBW und dass bei der Mutter Anzeichen vorlägen, dass die elterliche Reflexionsbereitschaft in Bezug auf das eigene Verhalten und die elterliche Veränderungsbereitschaft noch nicht ausreichend vorhanden sei und verbessert werden müsste und somit die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter derzeit eingeschränkt sei. Es läge eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls gemäss § 176 ABGB vor, würden die Kinder wieder - nach nunmehr fast drei Jahren - der Obsorge der Mutter übergeben. Auch unter Berücksichtigung eines strengen Massstabes sei daher die Beurteilung des Erstgerichtes richtig und notwendig. Schliesslich wurden vom Fürstlichen Obergericht auch geltend gemachte Mängel, insbesondere im Hinblick auf die Nichteinvernahme bestimmter Zeugen verneint, da das Beweisthema nicht wesentlich sei, so die Frage, ob die Mutter vor der Trennung von ihrem Lebensgefährten eine fürsorgliche, herzliche, zuverlässige und liebevolle Person gewesen sei. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter hänge nicht von der Wahrnehmung dritter Personen zum Umgang der Mutter mit ihren Kindern ab, sondern es ginge hier das Gutachten der Sachverständigen vor.
5. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige und zulässige Revisionsrekurs der Antragsgegnerin und Mutter, der in den Antrag mündet, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs der Mutter Folge gegeben und somit die alleinige Obsorge über die beiden mj Pflegebefohlenen bei der Mutter verbleibe und dem Kindesvater ein Kontaktrecht jedes zweites Wochenende vom Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr eingeräumt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Revisionsrekursgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
5.1. Zusammengefasst bringt die Revisionsrekurswerberin vor, dass die Voraussetzungen für einen Entzug der Obsorge nicht vorlägen. Es sei festgestellt worden, dass die Mutter wieder in die Rolle der "Mama" für den mj A und die mj B hineinwachsen könne und es sei auch festgestellt, dass die Revisionsrekurswerberin von ihren Arbeitgebern als sorgfältige, verantwortungsbewusste, pflichtbewusste, hoch motivierte, sehr leistungsbereite und absolut zuverlässige Person beschrieben werde. So sei die Gutachterin Mag. F im psychologischen Gutachten zum Schluss gekommen, dass die Erziehungsfähigkeit der Revisionsrekurswerberin eingeschränkt sei, dies aufgrund psychischer Auffälligkeiten bzw psychiatrischer Erkrankungen. Im Gegensatz dazu habe Dr. G, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem forensisch psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Revisionsrekurswerberin festgestellt werden könne. Es lägen keine Erkrankungen vor, die eine Betreuung der Kinder durch die Mutter gefährden würden. Selbst eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit könne durch Unterstützung und Hilfestellungen in der Obsorgeausübung kompensiert werden. Diese Ausführungen des Facharztes Dr. G hätten im angefochtenen Beschluss keine Berücksichtigung gefunden. Das Fürstliche Obergericht habe sich mit diesen Ausführungen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Des Weiteren entspreche eine Übertragung der Obsorge an den Vater der beiden Pflegebefohlenen nicht dem Kindeswohl. Wie bereits im Rekurs der Revisionsrekurswerberin gegen den erstinstanzlichen Beschluss festgehalten, lebten die beiden Kinder mit ihrem Vater in einer Wohnung direkt oberhalb des Barbetriebes ***, wo der Vater bis spät in die Nacht arbeite und die Kinder sich gänzlich selbst überlassen seien. Sie verbrächten die gesamte Freizeit damit, mit der Playstation oder mit dem Handy zu spielen. Es fänden keine gemeinsamen Mahlzeiten statt, die Nahrungsversorgung komme einer "Fütterung" gleich. Überdies werde im Barbetrieb stark geraucht und der aufsteigende Rauch dringe auch in die Zimmer der Kinder ein, weshalb sie einer täglichen Gesundheitsschädigung ausgesetzt seien. All dies sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Auch die von der Revisionsrekurswerberin angebotenen Zeugen seien vom Fürstlichen Obergericht nicht einvernommen worden. Es hätten aber Wahrnehmungen jener Personen, die die Revisionsrekurswerberin im täglichen Umgang mit den beiden Kindern erlebt hätten, zur Frage der Erziehungsfähigkeit wesentliches sagen können. Auch die Arbeitgeberin der Revisionsrekurswerberin könne bestätigen, dass die Revisionsrekurswerberin vor der Trennung vom Vater viel Zeit mit den Kindern und vor allem auch mit Freunden samt deren Kindern verbracht habe.
5.2. Der Revisionsrekursgegner und Vater der Pflegebefohlenen hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zusammengefasst führte er aus, dass eben die gerichtliche Gutachterin F zum Schluss gekommen sei, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeschränkt und dass die mütterliche Bindungstoleranz nicht ausreichend sei. Demgegenüber sei die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters vollständig gegeben. Somit würde die Übertragung der Obsorge an den Vater dem Kindeswohl entsprechen. Die Revisionsrekurswerberin entferne sich auch weitgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes und auch die Rüge, dass Zeugen nicht einvernommen worden seien, entspreche der Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des Verfahren, die allerdings im gegenständlichen Fall nicht zulässig sei, da diese Mängel schon im Rekurs geltend gemacht, aber dann vom Fürstlichen Obergericht als nicht bestehend erkannt worden seien. Somit könnten sie nicht noch einmal in dritter Instanz releviert werden.
5.3. Auch das Amt für Soziale Dienste hat als Revisionsrekursgegnerin eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass im Revisionsrekurs erneut auf das forensisch psychiatrische Gutachten Dr. G verwiesen werde, wonach bei der Antragsgegnerin in medizinischer Hinsicht keine Erkrankungen vorlägen, die die Betreuung der Kinder durch die Antragsgegnerin gefährden würden. Es sei aber auf die Ausführungen der Gutachterin Mag. F im Ergänzungsgutachten (nach Kenntnis des Gutachtens G) zu verweisen, in dem diese nachvollziehbar darlege, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter eingeschränkt bzw nicht in vollem Umfang vorhanden sei. Wenn auch keine psychiatrische Erkrankung vorliege, so ergebe sich daraus auch nicht zwingend, dass eine Erziehungsfähigkeit vorhanden sei. Es sei in der Gesamtschau, wie von den befassten Gerichten, davon auszugehen, dass die Mutter gegenwärtig nicht über die Fähigkeit verfüge, angemessen auf die Fähigkeiten und die Bedürfnisse der Kinder einzugehen und dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht gegeben sei. Eine Rückführung in den Haushalt der Mutter würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer akuten Kindeswohlgefährdung führen. Auch bei Anwendung eines strengen Massstabes sei davon auszugehen, dass die Mutter den Erziehungsaufgaben derzeit nicht gewachsen ist und dass deshalb die Änderung der Obsorgeregelung richtig und notwendig ist. Wenn die Revisionsrekurswerberin ausführe, dass die Übertragung der Obsorge an den Vater nicht dem Kindeswohl entspreche, so sei nicht ersichtlich, auf welche Behauptungen bzw Beweisergebnisse dieses Vorbringen gestützt würde. Was schliesslich die nicht einvernommenen Zeugen betreffe, so würden sich ihre Erkenntnisse auf die Zeit vor Auftreten der Probleme beziehen, die Erkenntnisse der Sachverständigen Mag. F würden aber den Istzustand beurteilen. Die Zeugen könnten daher nichts zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter beitragen.
6. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
6.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof erachtet die ausführliche Begründung des Fürstlichen Obergerichtes für zutreffend und verweist hiemit auf deren Richtigkeit und die vom Fürstlichen Obergericht zitierte Lehre und Rechtsprechung (§ 71 Abs 2 AussStrG).
6.2. Danach ist die Entziehung der Obsorge dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist (RIS-Justiz RS0048633 [T 14] zu § 181 öABGB neu = § 176 Abs 1 ABGB). Der Begriff des Kindeswohls setzt sich aus verschiedensten Komponenten zusammen, wie sie in § 137b Abs 2 ABGB neu definiert sind und vom Fürstlichen Obergericht wörtlich zitiert wurden. Es bedarf auch keines subjektiven Verschuldens eines Elternteils, wenn er ganz oder teilweise diesen Aufgaben nicht nachkommt (RIS-Justiz RS0048633 [T 19]; LES 2017, 65; LES 2017, 153; OGH 06.07.2018 02 PG.2016.75; Weitzenböck in Schwimann/Neumayr TaKomm ABGB4 § 181 Rz 3). Es kommt also immer darauf an, welcher Elternteil in einer Gesamtschau und der Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände besser zur Wahrnehmung des Kindeswohls geeignet ist (Hopf in KBB5 § 180 Rz 13). Das Erstgericht stellte fest, dass die Mutter - wenn auch eingeschränkt - die sozioökonomischen Anforderungen wie finanzielle Aspekte, Wohnsituation, soziale und berufliche Integration an die Erziehungsfähigkeit erfüllt. Es ist festgestellt, dass auch keine Hinweise auf ernsthafte oder chronisch körperliche Erkrankungen oder intellektuelle Defizite vorliegen. Von der Revisionsrekurswerberin wird auch zitiert, dass festgestellt wurde, dass die Basis vorhanden sei, dass sie wieder in die Rolle der "Mama" für die Kinder hineinwachsen könne und dass sie von ihrer Arbeitgeberin als ausgezeichnete, verantwortungsbewusste, zuverlässige Person beschrieben wurde. Allerdings übergeht die Revisionsrekurswerberin die weiteren Feststellungen, dass die mütterliche Bindungstoleranz nicht ausreichend ist. Die Haltung dem Vater gegenüber ist mit massiven Vorbehalten verknüpft. Die Mutter verfügt derzeit nicht über die Fähigkeit, angemessen auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Kinder einzugehen, trotz professioneller Unterstützung durch das ASD und den Verein für Betreutes Wohnen. Es sei keine Lernfähigkeit bzw Lernbereitschaft der Mutter auszumachen, auf die Bedürfnisse der Kinder besser eingehen zu können. Die Persönlichkeitsstruktur sei nicht völlig stabil, dies zum Beispiel aufgrund der übersteigerten Sorgen und Ängste der Mutter um ihre Kinder und die Ängste vor der islamischen Kultur. Auch lägen Anzeichen vor, dass die elterliche Reflexionsfähigkeit in Bezug auf das eigene Verhalten und die elterliche Veränderungsbereitschaft noch nicht ausreichend vorhanden ist und verbessert werden müsste. Insgesamt - so die Feststellungen - ist die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter derzeit eingeschränkt.
6.3. Ausgehend von diesen Feststellungen ist das Kindeswohl für die beiden Pflegebefohlenen bei der Mutter gefährdet, während beim Vater derartige Defizite nicht vorliegen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich seit der Trennung der Eltern und der vorläufigen Übertragung der Obsorge an den Vater die Kontakte zur Mutter äusserst problematisch darstellten und sogar in einem Abbruch der Kontakte resultierten (siehe die verschiedenen Berichte des Vereines für Betreutes Wohnen über die begleiteten Kontakte wie ON 30, 37, 38). Die Ablehnung des Kontaktes verstärkte sich bis zum Abbruch der Beziehungen (siehe ON 67 und dann ON 80). Auch nach der inhaltlich nicht angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes über das Kontaktrecht ist zusammengefasst ein Aufbau des Kontaktes nur über Vermittlung einer Psychotherapeutin in deren Praxis vorgesehen. Auch diese Umstände sprechen derzeit gegen eine Belassung der Obsorge allenfalls mit der Rückführung der Kinder in den Haushalt der Mutter. Schliesslich kommt - in den Vorentscheidungen unberücksichtigt - noch dazu, dass nach den Feststellungen und ihren eigenen Angaben die Mutter von ihrem nunmehrigen Freund (Lebensgefährten) schwanger ist und allenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes schon geboren hat. Sie selbst hat erklärt, dass sie einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Freund und dem erwartetem Kind gründen werde. Dass gerade diese Situation, dass ein neuer Lebenspartner der Mutter zur "Familie" dazu kommt, dass dazu noch die Zuwendungen und Aufmerksamkeiten der Mutter mit einem "neuen" Halbgeschwister geteilt werden müssen, stellt jedenfalls auch eine grosse Stresssituation für die 12 und 10 jährigen Kinder dar. Aus diesem Grunde ist derzeit eine de facto Rückführung (Belassung bei der gesetzlichen Obsorge der ausserehelichen Mutter) unter Aufhebung der provisorisch dem Vater zugewiesenen Obsorge ein ausserordentlicher Stressfaktor.
6.4. Soweit die Revisionsrekurswerberin zu Punkt 1.1. des Revisionsrekurs rügt, dass das psychiatrische Gutachten des Dr. G keinen Eingang in die Feststellungen gefunden habe und sich die Untergerichte auf das psychologische Gutachten von Mag. F stützten, stellt dies eine Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, die im Revisionsrekursverfahren unzulässig ist (Klicka in Rechberger2 AussStrG § 66 Z 3). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionsrekurswerberin gerade die diesbezüglichen Feststellungen im Einzelnen im Rahmen der Beweisrüge im Rekursverfahren bekämpfte (in Punkt 4.1. wörtlich wiedergegeben) und das Fürstliche Obergericht sich ausführlich mit der Beweisrüge befasste. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass kein Gegensatz zwischen einer Begutachtung im Rahmen der klinischen Psychologie oder im Rahmen der Psychiatrie besteht, sondern es sich um fachübergreifende Disziplinen handelt (Giacomuzzi/Rhyner, Fachbasierte Sachverständigenbegutachtung - Klinische Psychologie und Psychiatrie als fachübergreifende Disziplin im forensischen Kontext, RZ 2011, 61).
6.5. Auch bei den Ausführungen im Revisionsrekurs zu Punkt 1.2. geht die Revisionsrekurswerberin nicht von den Feststellungen aus. Die im Revisionsrekurs dem Vater unterstellten "schlechten" Eigenschaften im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit wurden eben nicht festgestellt, sondern es handelt sich um Wunschvorstellungen der Revisionsrekurswerberin, die schon im Rekurs ON 123a vorgetragen wurden.
6.6. Schliesslich rügt die Revisionsrekurswerberin zu 1.3. wiederum als Mangel, dass verschiedene Zeugen nicht einvernommen worden seien. All diese Mängel wurden schon im Rekursverfahren behandelt. In einem Revisionsrekurs erneut gerügte erstinstanzliche Verfahrensmängel, welche das Berufungsgericht bereits verneint hat, sind nicht revisibel (LES 2010, 189; OGH 02 PG.2016.75 06.07.2018; RIS-Justiz RS0042963). Im Ausserstreitverfahren kann dieser Grundsatz nur aus Gründen des Kindeswohls in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren allenfalls durchbrochen werden. Die Revisionsrekurswerberin zeigt aber keine Umstände auf, die dermassen gewichtig sind, dass eine allfällige Mangelhaftigkeit aufzugreifen wäre. Es liegt auf der Hand, dass die angebotenen Zeugen (Freunde, Arbeitgeberin), die die Revisionsrekurswerberin als liebvolle Mutter gesehen haben sollen, dies nur auf die Zeit vor Trennung der Eltern beziehen, wobei allerdings an dieser Stelle noch festzuhalten ist, dass de facto diese Beziehung und die Problematik zwischen der Mutter und den Kindern ab 2009 laufend zu Interventionen verschiedenster öffentlicher Stellen führten. Auch wenn die Antragstellerin eine liebevolle Mutter war oder noch ist und die Mutter mit den Kindern bei den begleiteten Besuchstreffs zum Teil kuschelte, beseitigt dies nicht die festgestellten Defizite, dies vor allem im Alltag.
7. Insgesamt war daher dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und war die Obsorge für die beiden pflegebefohlenen Kinder dem Vater zu übertragen.
8. Gemäss Art 107 Abs 3 AussStrG findet in Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr ein Kostenersatz nicht statt.
Vaduz, am 30. August 2019