Die Erbrechtsklage ist eine auf Feststellung des schwächeren Erbrechtstitels des Beklagten gerichtete Feststellungsklage. Gegenstand des Erbrechtsstreits ist die zwischen den Parteien wirkende Feststellung der (Un-)Gültigkeit des vom Beklagten seiner Erbserklärung zugrunde gelegten Testaments. Die Erbrechtsklage ist also eine negative Feststellungsklage.
Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der Streitgegenstand durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt; Klagegrund) bestimmt.
Gegen die in der Urkunde getroffene amtliche Verfügung ist ein Gegenbeweis nicht zulässig. Der Gegenbeweis steht hingegen für die Behauptung offen, dass der Urkundeninhalt von der mündlich ausgesprochenen Verfügung abweicht, da es bei einer solchen Behauptung um einen Angriff auf die innere Beweiskraft der Urkunde handelt, die durch § 292 ZPO nicht geregelt wird. In Bezug auf die materielle Beweiskraft kommt es also zu einer Umkehr der Beweislast. Der Gegner des Beweisführers muss beweisen, dass die Erklärung nicht oder nach Zeit, Ort oder Inhalt anders abgegeben wurde.
07 CG. 2010.170
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A, *** 2. B,*** und 3. C, *** alle vertreten durch ***, wider die beklagte Partei D, *** vertreten durch ***, wegen Erbrechtsklage (Streitwert CHF 100'000.00) infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.02.2018, 07 CG.2010.170-179, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.07.2017, 07 CG.2010.170-161, Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben, sondern die obergerichtliche Entscheidung mit der Massgabe bestätigt, dass die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshof erfolgt.
Die Revisionsrekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
1. Der US-amerikanische Staatsangehörige E ist am 12.11.1993 in Brasilien gestorben. Er wohnte zuletzt in Brasilien, ***. Er hinterliess drei Söhne, nämlich den Erst- und Zweitkläger sowie F. Die Drittklägerin ist seine frühere Ehegattin. Deren Ehe wurde zwar getrennt, aber nicht geschieden. Die Drittklägerin ist mittlerweile, nämlich am 24.04.2017, in Kolumbien verstorben (Sterbeurkunde samt Apostille im Schriftsatz der Kläger ON 164; zu der damit verbundenen und noch vorzunehmenden Berichtigung der Parteibezeichnung siehe Erw. 9.2.7.). Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Erblassers bis zu seinem Tod.
In dem beim Fürstlichen Landgericht behängenden Verlassenschaftsverfahren zu 05 VA.2008.71 haben die Kläger und der weitere Sohn des Erblassers, F, sowie die Beklagte widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, und zwar die Kläger und F eine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes, die Beklagte hingegen eine Erbserklärung aufgrund eines nach ihren Behauptungen vom Erblasser am 08.04.1988 errichteten Testaments zu seinem liechtensteinischen Nachlass, der aus den Gründer- und Begünstigtenrechten an den liechtensteinischen Anstalten G Establishment und H Establishment besteht.
Mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 15.05.2009 nahm das für die Verlassenschaft zu 05 VA.2008.71 zuständige Fürstliche Landgericht die Erbserklärungen der drei Kläger und des F sowie der Beklagten an und wies den drei Klägern und F die Klägerrolle zu, indem es diese aufforderte, binnen zweier Monate ab Rechtskraft dieses Beschlusses die Erbrechtsklage wider die beklagte Partei beim Landgericht in Vaduz einzubringen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung ihrer auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen würde.
2. Mit ihrer am 11.06.2010 fristgerecht eingebrachten Klage stellten die Kläger, nicht jedoch F, folgendes Urteilsbegehren:
"Mit Wirksamkeit zwischen den Parteien wird festgestellt, dass die von der beklagten Partei als Erbrechtstitel in Anspruch genommene, mit 08. April 1988 datierte letztwillige Verfügung des am 12. November 1988 (richtig: 1993) verstorbenen E rechtsunwirksam ist und hinsichtlich des in Liechtenstein gelegenen Nachlasses nach E, insbesondere hinsichtlich der Gründerrechte an den zu den Registernummern *** bzw *** protokollierten Anstalten G Establishment und H Establishment keinen gültigen Erbrechtstitel für die beklagte Partei darstellt.
Die Kläger brachten dazu zusammengefasst vor: Die Beklagte könne sich schon deshalb nicht auf das von ihr angesprochene Testament berufen, weil sie nur eine Kopie der angeblich letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgelegt habe. Es werde die Echtheit der angeblichen letztwilligen Verfügung vom 08.04.1988 bestritten. Im Übrigen würde sich diese letztwillige Verfügung letztlich auf den Nachlass in Brasilien beziehen. Die Formulierung der Urkunde könne allenfalls eine partielle Erbeinsetzung im Sinn des § 554 2. Satz ABGB oder als Vermächtnis bezüglich der brasilianischen Vermögenswerte verstanden werden. In diesem Fall würden die Vermögenswerte in Liechtenstein an die gesetzlichen Erben gehen. Die im Testament angeordnete Enterbung des Erstklägers sei nach brasilianischem Recht nicht gültig. Die Drittklägerin sei bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers dessen Ehegattin gewesen. Die zuvor erfolgte einverständliche Trennung ändere nichts an ihrem Erbrecht. Die Setzung des Zweitklägers auf den Pflichtteil führe nicht zwingend zum Verlust seiner Stellung als gesetzlicher Erbe. Im Übrigen seien noch weitere gesetzliche Erben vorhanden.
3. Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und berief sich auf die Echtheit des Testaments vom 08.04.1988, wonach sie die Alleinerbin sei und sich das Testament und ihre Erbeinsetzung auch auf das liechtensteinische Vermögen bezögen. Dies ergebe sich auch aus drei unbestritten vom Erblasser stammenden Schreiben vom 06.03.1983, 17.02.1987 und 16.05.1988, die dieser lediglich mit Maschine geschrieben habe. Allerdings sei diesen Schreiben deutlich zu entnehmen, dass der Erblasser die hier gegenständlichen beiden liechtensteinischen Anstalten ausschliesslich der Beklagten habe übertragen wollen. Auch wenn sie nicht in gültiger Testamentsform verfasst worden seien, lasse sich daraus doch der klare Wille des Erblassers ableiten, dass nach seinem Tod die Beklagte die Gründerrechte erhalten solle. Die im Testament vorgenommene Enterbung des Erstklägers beziehe sich auf den gesamten Nachlass, ebenso die Beschränkung des Zweitklägers auf den Pflichtteil. Dass die seit bereits 17 Jahren vom Erblasser getrennte Drittklägerin im Testament nicht erwähnt worden sei, beweise, dass der Erblasser davon ausgegangen sei, ihr stehe aufgrund des Trennungsurteils ohnehin kein gesetzliches Erbrecht mehr zu. Der Umstand, dass der Erblasser nur über den in Brasilien gelegenen Nachlass eine Verfügung getroffen habe, sei damit zu erklären, dass er von der (irrigen) Meinung ausgegangen sei, durch die drei erwähnten Briefe an die Verwaltungsräte der liechtensteinischen Anstalten seien die Gründerrechte an diesen rechtsgültig von Todes wegen zu Gunsten der Beklagten übergegangen. Der Erblasser habe die Beklagte jedoch aus seiner Sicht zur Alleinerbin eingesetzt. Das Testament entspreche im Übrigen nach inländischem Recht einem mündlichen Testament vor drei Zeugen.
4. Das Fürstliche Landgericht gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte, den Klägern die mit CHF 40'137.19 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
4.1. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung - ergänzend zu dem oben wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt - nachstehende Sachverhaltsannahmen zugrunde:
"Bei der Beklagten handelt es sich um die langjährige Lebenspartnerin von E. Am 18.12.1977 heirateten E und die Beklagte in einer kirchlichen Zeremonie. Die kirchliche Eheschliessung wurde jedoch nicht im öffentlichen Register eingetragen, weshalb ihr nicht die gesetzlichen Wirkungen einer Ehe zukommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte routinemässig für E Dokumente in geschäftlichen Belangen mit dessen Namen unterzeichnete.
Nach dem Tod von E veranlasste I, ein Freund des Verstorbenen und dessen Privatpilot, die Ausstellung einer Sterbeurkunde. Diese Sterbeurkunde enthielt unrichtige Angaben, nämlich dass E zum Zeitpunkt seines Todes in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet gewesen sei und keine Kinder hinterlassen habe. Der Beklagten war bekannt, dass die Sterbeurkunde in Bezug auf diese beiden Punkte unrichtig war. Dennoch liess sie ihre Rechtsvertreter die unrichtige Sterbeurkunde in einem brasilianischen Gerichtsverfahren vorlegen. Ebenso legte sie diese bei Bankinstituten vor, um Finanztransaktionen abzuwickeln. So tätigte sie nach dem 12.11.1993 Abhebungen bei der J Bank in einem Gesamtbetrag von USD 421'942.20. Die Beklagte wurde in Brasilien sowohl für die Erstellung (Einfügen falscher Daten auf einer Sterbeurkunde unter dem Vorwand unrechtmässige finanzielle Vorteile zu erlangen, Entscheidung der 4. Ausserordentliche Kammer für Strafsachen des Landesgerichts des Bundesstaates São Paulo vom 18.06.13) als auch für die Verwendung im Gerichtsverfahren der unrichtigen Sterbeurkunde (Entscheidung der 4. Kammer für Strafsachen des Landesgerichts des Bundestaates Rio de Janeiro vom 22.10.2013) verurteilt.
Die Beklagte leitete nach dem Tod von E kein Verlassenschaftsverfahren in Brasilien ein. Sie informierte auch die drei Söhne von E nicht über den Tod ihres Vaters, obwohl zwei der Söhne eine gewisse Zeit bei ihr und dem Verstorbenen gelebt hatten, ihr diese Söhne somit bekannt waren.
Das Verlassenschaftsverfahren nach E in Brasilien wurde schliesslich im August 1996 vom Erstkläger eingeleitet, nachdem dieser und seine Geschwister vom Ableben ihres Vaters Kenntnis erlangt hatten.
Im brasilianischen Verlassenschaftsverfahren wurde der Erstkläger zum Nachlassverwalter eingesetzt. In dieser Funktion suchte er Ende November 1996 die K AG in Zürich auf, bei welcher E ein Bankschliessfach hatte. Er reiste ebenfalls nach Vaduz, wo er L, den Verwaltungsrat der beiden Anstalten "G" und "H", deren Gründerrechtsinhaber E zum Zeitpunkt seines Todes war, traf. Kurz danach, d.h. im Dezember 1996, reiste die Beklagte nach ***, wo E Büroräumlichkeiten hatte. Bei ihrer Rückkehr nach Sao Paolo legte die Beklagte dem brasilianischen Gericht eine Kopie eines öffentlichen Testament von E vom 08.04.1988 mit folgendem Wortlaut in deutscher Übersetzung (Beilage 1) vor:
[Bild 1]
[Bild 2]
Das Original dieser letztwilligen Verfügung ist auf Blatt *** des Urkundenbuches *** gemeinsam mit anderen Urkunden eingebunden und im Notariat von M archiviert. Dieser verwehrte der im gegenständlichen Verfahren bestellten Sachverständigen den Zugang zum Original der letztwilligen Verfügung.
Im brasilianischen Verfahren wurde die letztwillige Verfügung vom 08.04.1988 in Bezug auf die Unterschrift von E als echt anerkannt.
Neben der Berufung auf die letztwillige Verfügung vom 08.04.1988 machte die Beklagte im brasilianischen Verlassenschaftsverfahren geltend, dass ihre Beziehung mit E als stabile Lebensgemeinschaft anerkannt werden sollte, was dazu führen würde, dass sie nach brasilianischem Recht ein gesetzliches Erbrecht hätte.
Das brasilianische Verlassenschaftsverfahren bezog sich nur auf die in Brasilien gelegenen Vermögenswerte des E. In Bezug auf die in Texas (USA) befindlichen Vermögenswerte von E fand ein Nachlassverfahren ebendort statt. Mit Entscheidung vom 09.03.2000 des Probate Court No. TWO des Harris County Texas wurde die Drittklägerin zur Alleinerbin nach dem verstorbenen E berufen. Die Beklagte wusste vom Nachlassverfahren in Texas.
...
In Bezug auf die Gründerrechte an den Anstalten G und H Establishment sendete E vor seinem Ableben, nämlich am 06.03.1983, am 17.02.1987 sowie am 16.05.1988, jeweils ein maschinengeschriebenes und von Hand unterzeichnetes Schreiben an den zum jeweiligen Zeitpunkt sich im Amte befindlichen Verwaltungsrat.
Der Inhalt dieser drei Schreiben ist wie folgt:
[Bild 3]
[Bild 4]
[Bild 5]
Ob die Unterschrift auf der letztwilligen Verfügung vom 08.04.1988 von E stammt, kann nicht festgestellt werden."
4.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass unter Bedachtnahme auf das Sterbedatum des Erblassers E nicht die Verweisungsnormen des IPRG, dass erst am 01.01.1997 in Kraft getreten sei, zur Anwendung kämen, sondern das Gesetz betreffend die Abhandlung von Verlassenschaften von Ausländern (AVAG). Nach dessen Art 1 Abs 3 käme im Falle einer Abhandlung von Ausländern bei einer Abhandlung in Liechtenstein immer liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
Alle Kläger seien zur Erbschaftsklage aktiv klagslegitimiert. Zum einen habe das Verlassenschaftsgericht die Erbserklärungen der Kläger angenommen und sei folglich davon ausgegangen, dass die Erbserklärungen gültig seien. Sie würden keine unzulässigen Bedingungen enthalten. Zum anderen könne auch dem Einwand der Beklagten bezüglich einer einheitlichen Streitpartei nicht gefolgt werden. Wenn auch sämtliche Miterben im Rahmen einer auf demselben Berufungsgrund beruhenden Erbengemeinschaft im Erbrechtsstreit eine einheitliche Streitpartei bildeten, müsse es dann, wenn einer der Miterben untätig bleiben und den Erbrechtsstreit nicht führen wolle, den anderen Miterben möglich sein, ohne diesen Miterben die Erbrechtsklage zu erheben.
Entgegen der Ansicht der Kläger stehe die fehlende Vorlage des Originals der letztwilligen Verfügung vom 08.04.1988 nicht der Berufung der Beklagten auf diese letztwillige Verfügung entgegen. Allerdings sei es der Beklagten nicht gelungen, die Echtheit der letztwilligen Verfügung nachzuweisen. Die diesbezügliche Negativfeststellung gehe aufgrund der hier massgeblichen Beweislastverteilung zu Lasten der Beklagten. Es sei daher davon auszugehen, dass die von ihr als Erbrechtstitel angenommene letztwillige Verfügung des E unwirksam sei.
5. Das Fürstliche Obergericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Es setzte einen Rechtskraftvorbehalt und erklärte die Kosten des Berufungsverfahrens als weitere Verfahrenskosten.
5.1. Mit den von der Beklagten unter dem Titel "der unrichtigen Beweiswürdigung" gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, ob die Unterschrift auf der letztwilligen Verfügung vom 08.04.1988 von E stamme, werde die thematisierte Negativfeststellung selbst gar nicht bekämpft. Tatsächlich mache die Beklagte einen Verfahrensmangel geltend, indem sie behaupte, das Erstgericht habe die in der ZPO für den Urkundenbeweis aufgestellten Beweisregeln nicht beachtet, weil die Testamentsurkunde als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür erbringe, dass der Erblasser zum Notar M gekommen sei, um ein Testament zu erstellen. Die Beklagte vermenge die Frage der behaupteten Missachtung der Beweisregel des § 292 ZPO mit der materiell rechtlichen Frage der Beweislast und den damit verbundenen rechtlichen Auswirkungen vor dem Hintergrund dieser Negativfeststellung.
Die Beklagte übersehe, dass § 292 ZPO den Begriff der inländischen öffentlichen Urkunde definiere und Vorschriften über deren Beweiskraft enthalte. Auch im Ausland ausgestellte Urkunden würden als inländische öffentliche Urkunden gelten, wenn sie von öffentlichen Organen innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis ausgestellt worden seien, die einer inländischen Behörde unterstehen. Die von nicht liechtensteinischen Behörden als öffentliche Urkunden ausgestellten Urkunden, gleichgültig ob es sich um Behörden eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation mit völkerrechtlicher Rechtspersönlichkeit handle, unterlägen der Beweiskraftregel des § 293 ZPO, soweit keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgehen. § 293 ZPO beziehe ausserhalb des Geltungsgebiets der ZPO errichtete Urkunden, die am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit in den Bereich der inländischen öffentlichen Urkunden ein, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen seien. Die Bestimmungen in der ZPO gingen Art 88 RSO vor. Die Gegenseitigkeit sei im formellen Sinn gemeint, das heisst der ausländische Staat müsse die inländische öffentliche Urkunde bezüglich ihrer Beweiskraft den eigenen öffentlichen Urkunden gleichstellen. Materielle Gegenseitigkeit werde nicht gefordert. Die Gegenseitigkeit könne entweder durch Staatsverträge verbürgt oder durch die Prozessvorschriften des ausländischen Staates oder durch faktische Übung gewährleistet sein. Mit Brasilien bestehe kein entsprechender Staatsvertrag. Weder in erster Instanz noch in der Berufungsschrift seien Behauptungen dahingehend aufgestellt worden, dass in Bezug auf öffentliche Urkunden eine solche Gegenseitigkeit zwischen Brasilien und Liechtenstein bestehen würde. Liechtenstein habe zwar das sogenannte Haager Beglaubigungsabkommen ratifiziert, das für öffentliche Urkunden als einzige Förmlichkeit für die Bestätigung der Echtheit die Apostille vorsehe, die von der der beglaubigenden Stelle übergeordneten Behörde im betreffenden Staat auszustellen sei. Auch dazu habe die Beklagte kein Vorbringen erstattet und sei selbst der vorliegenden Kopie eine solche Apostille nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass das Original nicht vorliege, könne damit ohnehin nicht von einer Erfüllung der Voraussetzungen des Haager Beglaubigungsabkommens ausgegangen werden.
5.2. Auch im Rahmen der erhobenen Rechtsrüge sei hinzuweisen, dass eine Gleichstellung des vorgelegten Testaments vom 08.04.1988 mit einer inländischen öffentlichen Urkunde gerade nicht dargetan sei. Die bestrittene Echtheit einer Privaturkunde oder einer auf derselben befindlichen Namensunterschrift sei von demjenigen zu beweisen, der die Urkunde als Beweismittel gebrauchen wolle (§ 312 Abs 2 ZPO). Daher sei im Erbschaftsprozess die Echtheit eines Testaments von demjenigen zu beweisen, der sich darauf berufe.
5.3. Das Erstgericht habe sich in seiner Beweiswürdigung mit sämtlichen Gutachten und vorgelegten Urkunden sowie den Verhaltensweisen der Parteien auseinandergesetzt und sei im Ergebnis durchaus nachvollziehbar zur bekämpften Negativfeststellung gelangt.
5.4. Soweit die Berufung die aktive Klagslegitimation der Drittklägerin bestreite, übersehe sie, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts im Verfahren 05 VA.2008.71 die Erbserklärungen der Kläger angenommen worden seien und ihnen der Auftrag zur Einbringung der Erbrechtsklage erteilt worden sei. Mit ihrem Vorbringen zur mangelnden Klagslegitimation verkenne die Beklagte auch die Rechtsnatur einer Erbrechtsklage, die nur auf Feststellung des fehlenden Erbrechts (Bestreitung des Erbrechts) der Beklagten gerichtet sei, nicht aber auf die positive Feststellung eines Erbrechts der Kläger. Diesem Rechtsirrtum würden auch die Kläger mit ihren umfangreichen Ausführungen zur behaupteten Erbunwürdigkeit der Beklagten unterliegen.
5.5. Ausgehend davon, dass das Berufungsgericht bei einer gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts allseits zu überprüfen habe, auch wenn nicht alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte im Rechtsmittel ausgeführt worden seien, sei die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass aus dem mittlerweile aufgehobenen Art 1 Abs 3 des Gesetzes betreffend die Abhandlung von Verlassenschaften von Ausländern (AVAG) die Anwendung materiellen liechtensteinischen Erbrechts abzuleiten sei, zu korrigieren. Art 1 AVAG habe sich nämlich auf den in Liechtenstein liegenden unbeweglichen Nachlass eines Ausländers bezogen.
Es sei unstrittig, dass Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens zu 05 VA.2008.71 die Gründerrechte an den liechtensteinischen Anstalten G und H seien. Diese dem Erblasser zugestandenen Rechte seien zweifellos den beweglichen Sachen im weiteren Sinn zuzuordnen. Folgerichtig sei auch das Fürstliche Obergericht bei seiner in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung vom 13.02.2008 bezüglich der Zuweisung der Klägerrolle für die Erbrechtsklage (05 VA.2006.13-68, 05 VA.2008.71-108 und StGH 2009/141) davon ausgegangen, dass es sich hier bei den Gründerrechten an den Anstalten um einen beweglichen Nachlass handle, für den die subsidiäre Zuständigkeit für eine Verlassenschaftsabhandlung vor inländischen Gerichten gegeben sei. Eine solche Zuständigkeit liege vor, wenn sich ein ausländisches Gericht mit dem konkreten Nachlass in Liechtenstein nicht befasst habe. Dies sei hier der Fall, weil im brasilianischen Verfahren nur der in Brasilien gelegene Nachlass abgehandelt worden sei.
5.6. Damit sei aber noch nichts über die Anwendung des Sachrechts auf die Auslegung des Erbrechtstitels und die Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung gesagt. Der Gesetzgeber sei offenbar davon ausgegangen, dass bis zum Inkrafttreten des IPRG keine ausdrückliche gesetzliche Regelung bestanden habe, ob und in welchen Fällen liechtensteinisches oder ausländische (materielles) Erbrecht anzuwenden sei. Das Erstgericht habe zutreffend ausgeführt, dass bei Fehlen einer Übergangsbestimmung im Zweifel der Grundsatz der Nichtrückwirkung neuen Rechts gelte. Allerdings wäre nach Auffassung des Gesetzgebers mit Inkrafttreten des IPRG kein neues, vor allem kein abweichendes Recht eingeführt worden. Im Falle der Anwendung des IPRG wäre Art 29 Abs 2 IPRG massgeblich, wonach bei einer Verlassenschaftsabhandlung vor einem liechtensteinischen Gericht die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sei. Art 29 Abs 2 IPRG unterscheide sich von seiner österreichischen Rezeptionsvorlage des § 28 Abs 2 öIPRG insofern, als dort im Falle einer inländischen Verlassenschaftsabhandlung lediglich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden dem inländischen Recht unterstellt würden. Demgegenüber richte sich nach Art 29 IPRG auch die Beurteilung des Erbrechtstitels nach liechtensteinischem Recht, wobei bezüglich der Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung Art 30 IPRG eine Sondernorm enthalte. Danach sei die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung auch dann gegeben, wenn die Gültigkeitserfordernisse nicht nur des liechtensteinischen Rechts, sondern entweder auch des Heimatrechts des Erblassers oder des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Rechtshandlung oder im Zeitpunkt seines Todes erfüllt seien. Ausgehend von der Feststellung, dass im brasilianischen Verlassenschaftsverfahren bis zum Höchstgericht die letztwillige Verfügung vom 08.04.1988 als gültig betrachtet worden sei, hätte sich das Erstgericht gemäss Art 30 IPRG mit der Frage der Echtheit der Unterschrift des Erblassers auf der letztwilligen Verfügung nicht zu befassen gehabt.
5.7. Darüber hinaus seien noch folgende rechtliche Gesichtspunkte zu beachten: Nach ständiger Rechtsprechung in Liechtenstein sei bei der Auslegung inländischer (gemeint: ausländischer) Rechtsnormen darauf Bedacht zu nehmen, wie sie im betreffenden Herkunftsland verstanden werden. Sowohl die Bestimmungen des ABGB als auch des IPRG seien weitgehend aus dem österreichischen Rechtsbereich rezipiert worden. Das mit dem IPRG neu eingeführte Kollisionsrecht sei grundsätzlich nur massgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des IPRG (01.01.1997) verstorben sei. Das Erbrecht sei in Österreich vor Inkrafttreten des öIPRG (01.01.1979) durch das Verlassenschaftspatent (AussStrG) von 1854 grundsätzlich dahingehend geregelt gewesen, dass im Falle einer österreichischen Verlassenschaftsabhandlung "die Rechte aller Beteiligten" nach österreichischem Recht zu beurteilen seien. Allerdings hätten sich diese Bestimmungen - jedenfalls bezüglich des beweglichen Nachlasses eines Ausländers in Österreich, dessen Abhandlung nicht durch das ausländisches Gericht vorgenommen worden sei - auf die materiellen Fragen des Erbrechts, nicht aber auf die Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung bezogen. Mit der Ratifizierung der Haager Konvention über die Form letztwilliger Verfügungen am 05.01.1964 habe sich in Österreich die Form letztwilliger Verfügungen nach diesem Abkommen gerichtet. Liechtenstein habe diese Haager Konvention nicht ratifiziert. Für Erbfälle bei Tod des Erblassers vor dem 05.01.1964 habe in Österreich der Grundsatz vorgeherrscht, dass letztwillige Verfügungen dann formgültig seien, wenn sie dem Personalstatut des Erblassers zur Zeit der Errichtung oder dem letzten Personalstatut des Erblassers oder dem Recht des Errichtungsortes entsprochen hätten. Bis zum Inkrafttreten des Haager Testamentsabkommens habe in Österreich auch das Hofdekret vom 22.07.1812, JGS Nr 997, gegolten. Dieses habe für die Form einer letztwilligen Anordnung den Grundsatz "locus regit actum", also das Gesetz des Ortes der Errichtung vorgesehen. Dieses Hofdekret sei in Liechtenstein nicht übernommen worden. Unabhängig davon hätten sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung festgehalten, dass eine Rechtsordnung ein besonderes Formstatut für ein internationales Testament aufstellen könne, das unabhängig von der materiellen Rechtsanwendung sei. Dazu habe der öOGH schon in seiner Entscheidung vom 12.10.1955 (SZ 28/223) festgehalten, dass die letztwillige Verfügung formgültig sei, wenn sie dem Personalstatut des Erblassers zur Zeit der Errichtung oder dem letzten Personalstatut des Erblassers oder dem Recht des Errichtungsortes entspreche. Mit dieser Ansicht würden auch die Meinungen der Bearbeiter der Materie der §§ 33-37 ABGB in Klang2 übereinstimmen. Die erwähnten Bestimmungen des ABGB seien als kollisionsrechtliche Normen bis zum Inkrafttreten des IPRG am 01.01.1997 in Liechtenstein ebenfalls in Kraft gewesen.
In Übereinstimmung mit der österreichischen Lehre und Rechtsprechung sei auch hier davon auszugehen, dass die letztwillige Verfügung vom 08.04.1988 als gültig anzusehen sei, wenn sie nach den brasilianischen Rechtsvorschriften gültig errichtet worden sei. Davon sei auszugehen, weil die ausländischen Rechtsnormen grundsätzlich so anzuwenden seien, wie sie durch die betreffenden ausländischen Höchstgerichte verstanden werden. Hier sei die vom Erblasser notariell vorgenommene letztwillige Verfügung bis zum Höchstgericht als nach brasilianischem Recht gültige Verfügung beurteilt worden. Das Testament sei daher dem Verfahren zugrunde zu legen, zumal das Erstgericht die Echtheit der Unterschrift des Erblassers auch sachverhaltsmässig offen gelassen habe.
5.8. Selbst im Falle anderer Ansicht sei die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts deshalb notwendig, weil sich das Erstgericht mit der Frage einer formgültigen mündlichen letztwilligen Verfügung nach liechtensteinischem Recht nicht auseinandergesetzt habe. Bereits in erster Instanz habe die Beklagte eingewendet, dass ein gültiges mündliches Testament (in Form der notariellen Beurkundung vor fünf Zeugen) nach liechtensteinischem Recht vorliege. Die diesbezüglichen Regelungen des aussergerichtlich mündlich erklärten letzten Willens der §§ 584-586 ABGB seien zwar mit dem Gesetz vom 20.06.2012 (LGBl 2012 Nr 265) aufgehoben worden, doch seien diese Bestimmungen im vorliegenden Fall weiter anzuwenden.
5.9. Eine Aufhebung der Entscheidung zur Verfahrensergänzung sei schliesslich deshalb erforderlich, weil sich das Erstgericht nicht mit der von den Klägern mehrfach aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt habe, ob sich die letztwillige Verfügung auf den in Liechtenstein der Abhandlung unterworfenen beweglichen Nachlass beziehe. Es bedürfe entsprechender Feststellungen zur Auslegung der letztwilligen Verfügung, dies unter Bedachtnahme auf die von den Parteien vorgelegten Urkunden im Zusammenhang mit den Gründerrechten. Es werde auch eine Rolle spielen, ob und welche Vermögenswerte die Anstalten aufweisen und wo diese gelegen seien. Letztlich sei mit den Parteien auch das Klagebegehren im Zusammenhang mit der entscheidenden Frage zu erörtern, ob die Verfügung überhaupt den liechtensteinischen Nachlass erfasse.
5.10. Ein Rechtskraftvorbehalt sei deshalb zu setzen gewesen, weil zu den hier anstehenden Fragen der Anwendung von Kollisionsnormen und Übergangsbestimmungen - soweit ersichtlich - noch keine ständige Judikatur vorliege.
6. Die Kläger bekämpfen diese Entscheidung mit einem rechtzeitig erstatteten, auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsrekurs, der in den Antrag mündet, die bekämpfte Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, hilfsweise der Berufung der Beklagten keine Folge gegeben, hilfsweise die bekämpfte Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen werde. Die Kläger stellen auch einen Kostenantrag.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und die Kläger zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu verpflichten.
7. Die Kläger bringen in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
7.1. Mängelrüge
7.1.1. Begründungsmängel betreffend Antrag auf Zurückweisung der Revision (richtig: Berufung) und Einwand der fehlenden gesetzmässigen Ausführung der Rechtsrüge
Die Begründung des Berufungsgerichts sei mangelhaft, weil es mit keinem Wort auf den Antrag auf Zurückweisung der Berufung aufgrund fehlender gesetzmässiger Ausführung der Beweisrüge und die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände gegen die gesetzmässige Ausführung der Rechtsrüge eingegangen sei. Die Berufung hätte in Wahrheit zurückgewiesen werden müssen.
7.1.2. Mangelhaftigkeit wegen inhaltlicher Behandlung der Rechtsrüge trotz fehlender gesetzmässiger Ausführung der Rechtsrüge
Die Beklagte habe ihre Rechtsrüge in der Berufung auf drei Punkte gestützt, nämlich auf die Verletzung von Beweislastregeln betreffend die Frage der Echtheit des Testaments, die fehlender Aktivlegitimation der Kläger und das angeblich fehlende Erbrecht der zwischenzeitlich selbst verstorbenen Witwe des Erblassers und vormaligen Drittklägerin. Die Rechtsrüge sei in allen drei Punkten nicht gesetzmässig ausgeführt worden. Es genüge nicht, blosse Leerformeln zu verwenden.
7.1.3. Mangelhaftigkeit betreffend Annahme der Bindung an die brasilianischen Gerichtsentscheidungen
Obwohl das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichts bezüglich der Negativfeststellung zur Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung und zur Beweislast für die Echtheit geteilt habe, sei es dennoch davon ausgegangen, es liege eine gültige letztwillige Verfügung vor, weil im brasilianischen Verlassenschaftsverfahren bis zum Höchstgericht die letztwillige Verfügung als gültig betrachtet worden sei. Mit dieser Annahme einer Bindungswirkung habe das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht eine erhebliche Mangelhaftigkeit bewirkt. Es habe mit der Erklärung über die Geltung brasilianischen Rechts und die Bindungswirkung der brasilianischen Gerichtsentscheidungen seine Prüfungsbefugnis überschritten. Die IPR-Frage und die Thematik der Bindungswirkung gehe über die von der Beklagten in ihrer Berufung angesprochenen Problemkreise hinaus. Dazu komme, dass die Beklagte auch in erster Instanz weder vorgebracht habe, es komme brasilianisches Recht zur Anwendung, noch dass eine Bindung an brasilianische Entscheidungen bestünde. Die Beklagte habe sich in der Klagebeantwortung vielmehr ausschliesslich auf liechtensteinisches Recht gestützt. Mit der Prüfung nach brasilianischem Recht unter Annahme einer Bindungswirkung habe das Berufungsgericht den Dispositionsgrundsatz verletzt.
Eine Mangelhaftigkeit liege weiters deshalb vor, weil die Annahme einer Bindungswirkung auch inhaltlich verfehlt sei. Voraussetzung für die Rechtskraftwirkung und die damit verbundene Bindungswirkung sei bei einem ausländischen Urteil das Bestehen eines Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens mit dem betreffenden Staat, was in Bezug auf Brasilien nicht der Fall sei. Eine Bindungswirkung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Witwe am Verfahren in Brasilien gar nicht beteiligt gewesen sei. Eine Bindungswirkung setze Parteienidentität des Vorprozesses voraus. Entscheidungen ausländischer Gerichte stellten nicht einmal einen Rechtsöffnungstitel dar, wenn die betreffende Partei nicht Teil des ausländischen Verfahrens gewesen sei.
7.1.4. Mangelhaftigkeit betreffend Ausführungen zum mündlichen Testament
Das Berufungsgericht habe seinen Aufhebungsbeschluss auch darauf gestützt, dass sich das Erstgericht mit der Frage einer formgültigen mündlichen letztwilligen Verfügung nicht auseinandergesetzt habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe aber die Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung vorgebracht, es liege ein mündliches Testament vor. Das Obergericht habe damit abermals gegen den Dispositionsgrundsatz verstossen, was eine erhebliche Mangelhaftigkeit bedeute. Abgesehen davon gebe es nach brasilianischem Recht die Testamentsform des mündlichen Testaments gar nicht.
7.1.5. Mangelhaftigkeit betreffend Ausführung zur Frage der Erfassung der Gründerrechte vom Testament
Mit seinen Ausführungen, es bedürfe entsprechender Feststellungen zur Auslegung der letztwilligen Verfügung, wobei auch eine Rolle spielen könne, ob und welche Vermögenswerte die Anstalten aufweisen und wo diese gelegen seien, habe das Obergericht in zweifacher Hinsicht eine erhebliche Mangelhaftigkeit begründet.
Einerseits habe das Berufungsgericht den von den Parteien gesetzten Prüfungsrahmen überschritten, zumal von keiner Seite explizit behauptet worden sei, das Testament sei so auszulegen, dass auch nicht brasilianische Vermögenswerte erfasst seien. Eine Erfassung der Gründerrechte an den beiden Anstalten von der letztwilligen Verfügung sei von der Beklagten schon gar nicht behauptet worden. Mit seiner Begründung, es lägen sekundäre Feststellungsmängel zur Frage der Erfassung der Gründerrechte von der letztwilligen Verfügung vor, übersehe das Obergericht, dass sekundäre Feststellungsmängel nur aufgegriffen werden können, wenn von den Parteien ein entsprechendes Vorbringen in erster Instanz erstattet worden sei.
Andererseits liege eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor, weil das Berufungsgericht auf die Ausführungen der Kläger in ihrer Berufungsmitteilung, die letztwillige Verfügung sei nicht auf den liechtensteinischen Nachlass anwendbar, nicht eingegangen sei. Die Kläger hätten aufgezeigt, dass gemäss der letztwilligen Verfügung die Hälfte der Vermögenswerte des Erblassers in Brasilien der Beklagten und die andere Hälfte sowie die Vermögenswerte ausserhalb Brasiliens den gesetzlichen Erben zukommen. Insbesondere sei eine Auslegung der letztwilligen Verfügung, wonach sich diese auch auf Vermögenswerte ausserhalb Brasiliens beziehe, nicht möglich. Das Berufungsgericht hätte daher unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen zum Schluss kommen müssen, dass die Klagsstattgebung unabhängig von der Frage der Echtheit der letztwilligen Verfügung berechtigt gewesen sei, womit der Berufung keine Folge zu geben gewesen wäre.
7.1.6. Mangelhaftigkeit betreffend Erbunwürdigkeit
Das Obergericht habe nicht begründet, weshalb die Erbunwürdigkeit der Beklagten nicht Gegenstand des Verfahrens sein solle. Dieser Begründungsmangel wiege deshalb besonders schwer, weil das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erklärt habe, die Erbrechtsklage beziehe sich auf die Feststellung des fehlenden Erbrechts der Beklagten, und das Erbrecht der Beklagten auch Erbunwürdigkeit fehlen würde. Das Berufungsgericht habe sich damit selbst widersprochen. Eine in sich widersprüchliche Begründung komme einer nicht vorhandenen gleich.
Eine erhebliche Mangelhaftigkeit bestehe auch darin, dass sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der Kläger betreffend die Erbunwürdigkeit der Beklagten nicht auseinandergesetzt habe. Die Erbunwürdigkeit sei sehr wohl Gegenstand des Rechtsstreits. Sie sei auch vom Klagebegehren umfasst. Es verstehe sich von selbst, dass im Fall der Erbunwürdigkeit die angebliche letztwillige Verfügung keinen gültigen Erbrechtstitel für die Beklagte bezüglich der Gründerrechte darstelle. Mit der begehrten Feststellung seien sämtliche Gründe erfasst, insbesondere die fehlende Echtheit der letztwilligen Verfügung, die fehlende Anwendbarkeit auf die Gründerrechte, aber eben auch die Erbunwürdigkeit.
In Bezug auf die Frage der Erbunwürdigkeit liege schliesslich eine Überraschungsentscheidung vor. Weder das Erstgericht noch die Beklagte hätten erklärt, die Frage der Erbunwürdigkeit sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Dementsprechend hätte das Berufungsgericht den Klägern die Möglichkeit einräumen müssen, sich vor der Entscheidung zu äussern. Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erbunwürdigkeit so zu verstehen sein, dass das Klagebegehren selbst im Sinne der Erbunwürdigkeit anzupassen gewesen wäre, läge eine Mangelhaftigkeit unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Anleitungspflicht vor.
7.2. Rechtsrüge
7.2.1. Unrichtige Lösung der IPR-Frage/unzulässige Annahme der Bindung an brasilianische Gerichtsurteile
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die letztwillige Verfügung sei trotz fehlender Echtheit der Unterschrift des Erblassers gültig, sei verfehlt. Zur IPR-Frage und zur Frage der Bindungswirkung liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem internationalen Privatrecht vor dem IPRG zwischen dem auf die Rechtsnachfolge und dem auf die Frage der Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung anwendbaren Recht differenziert worden sei. Somit müssten für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung die liechtensteinischen Formerfordernisse erfüllt worden sein. Der Annahme einer Bindungswirkung an die brasilianischen Entscheidungen sei vornherein der Boden entzogen. Für die Annahme einer Bindungswirkung gebe es keinesfalls eine Grundlage. Die Orientierung an der ausländischen höchstgerichtlichen Judikatur für die Auslegung des betreffenden ausländischen Rechts beziehe sich nur auf Rechtsfragen und nicht auf Sachverhaltsfeststellungen in einem ausländischen Verfahren. Die Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden liechtensteinischen Verfahren würden sich von jenem im brasilianischen Verfahren diametral unterscheiden. Es bestehe keine Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen im brasilianischen Verfahren. Voraussetzung für die Rechtskraftwirkung und die damit verbundene Bindungswirkung sei bei einem ausländischen Urteil das Bestehen eines Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens mit dem betreffenden Staat. Ein solches Abkommen bestehe mit Brasilien nicht.
Eine Bindungswirkung sei nicht nur mangels Anerkennungsfähigkeit der brasilianischen Entscheidungen ausgeschlossen, sondern auch weil die - mittlerweile selbst verstorbene - Witwe des Erblassers (= Drittklägerin) - am Verfahren in Brasilien gar nicht teilgenommen habe. Eine Bindungswirkung setze Parteienidentität bezüglich des Vorprozesses voraus.
7.2.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung betreffend Erbunwürdigkeit
Das Obergericht habe sich mit dem Vorbringen in der Berufungsmitteilung betreffend Erbunwürdigkeit nicht auseinandergesetzt und auch nicht begründet, weshalb hier die Erbunwürdigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens sein solle. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Klage auch wegen Erbunwürdigkeit der Beklagten Folge gegeben werden müssen. Zahlreiche Entscheidungen des öOGH zeigten, dass Erbunwürdigkeit sehr wohl im Rahmen einer Erbrechtsklage geltend gemacht werden könne. Die Erbunwürdigkeit sei auch vom Klagebegehren umfasst. Es verstehe sich von selbst, dass im Fall der Erbunwürdigkeit die angeblich letztwillige Verfügung keinen gültigen Erbrechtstitel für die Beklagte bezüglich der Gründerrechte darstelle. Mit der begehrten Feststellung seien sämtliche Gründe erfasst, insbesondere auch die Erbunwürdigkeit. Ausserdem habe die Beklagte im Falle ihrer Erbunwürdigkeit gar kein rechtliches Interesse, das Erbrecht der Kläger zu bestreiten. Abgesehen davon wirke die Erbunwürdigkeit ex lege und könne von jedem, der am Wegfall der erbrechtlichen Stellung des Erbunwürdigen ein rechtliches Interesse habe, geltend gemacht werden. Selbst wenn die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit als Ausweitung des Streitgegenstands zu qualifizieren wäre, würde sich nichts ändern. Einer Anpassung des Klagebegehrens habe es nicht bedurft, weil die Erbunwürdigkeit vom Klagebegehren erfasst sei.
Die Beklagte habe Erbunwürdigkeitsgründe gesetzt; sie habe a) die Ausstellung einer unrichtigen Sterbeurkunde veranlasst, b) die Eröffnung eines Verlassenschaftsverfahrens unterlassen und die unrichtige Sterbeurkunde über mehrere Jahre dazu benutzt, um sich zu Lasten des Nachlasses und der Erben zu bereichern, und schliesslich c) das Testament, wenn es dieses tatsächlich gegeben habe, erst vorgelegt, nachdem sie aufgrund der Eröffnung des Verlassenschaftsverfahrens durch den Erstkläger erkannt habe, dass sie mit der für sie günstigeren "Lösung" der Benutzung der unrichtigen Sterbeurkunde nicht mehr durchkommen würde.
7.2.3. Wiederholung Vorbringen zur Umkehr der Beweislast wegen Beweisvereitelung betreffend Gerichtsgutachten im Hinblick auf allfällige Neubeurteilung der Rechtsfolgen der Negativfeststellung bezüglich Echtheit des Testaments
Die von der Beklagten vorgetragenen Einwände betreffend die Beweisregeln bei öffentlichen Urkunden, die vom Berufungsgericht alles samt nicht geteilt worden seien, könnten nicht mehr neu aufgerollt werden, weil die betreffende Rüge nicht gesetzmässig ausgeführt gewesen sei. Es müsse bei der vom Berufungsgericht bestätigten Beweislast der Beklagten für die Echtheit des Testaments bleiben, die Negativfeststellung betreffend die Echtheit gehe daher zu Lasten der Beklagten. Sollte der OGH dennoch auf die Frage der Beweislast eintreten, wäre der in der Berufungsmitteilung erhobene Einwand der Umkehr der Beweislast wegen Beweisvereitelung zu berücksichtigen. Die Beklagte habe alles getan, um die Erstellung eines Gerichtsgutachtens auf Basis des Originals und von mehreren Vergleichsschriften zu torpedieren.
Der öOGH halte eine Beweislastumkehr aufgrund Beweisvereitelung grundsätzlich für möglich (unter Hinweis auf EvBl 2000/79, 348). In Deutschland sei die Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung schon lange ständige Rechtsprechung. Auch im schweizerischen Recht führe eine Beweisvereitelung zu einer Umkehr der Beweislast. Eine solche sei daher auch für Liechtenstein anzunehmen.
8. Die Beklagte setzt diesen Ausführungen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung im Grossen und Ganzen folgende Argumente entgegen (sie folgt darin der von Klägerseite vorgegebenen Struktur):
8.1. Zur Mängelrüge
8.1.1. Von einer nicht gesetzmässigen Ausführung der Berufung könne keine Rede sein. Die Berufung habe klar erkennen lassen, welche Feststellung bekämpft und welche Alternativfeststellung begehrt werde. Auch die Rechtsrüge sei dem Gesetz gemäss ausgeführt worden.
8.1.2. Die Kläger würden offenbar eine fehlende gesetzmässige Ausführung der Rechtsrüge mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit dieser Rechtsrüge verwechseln. Eine inhaltliche unrichtige Rechtsrüge bedeute nicht, dass sie nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt worden sei. Hier habe die Berufung auf dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt aufgebaut und zudem klar erkennen lassen, welche Rechtsauffassung des Erstgerichts als fehlerhaft erblickt werde.
8.1.3. Das Erstgericht sei unter Würdigung der drei grafologischen Sachverständigengutachten zur Negativfeststellung gelangt, es könne nicht festgestellt werden, ob die Unterschrift auf der letztwilligen Verfügung von E stamme. Wenn das Obergericht demgegenüber davon ausgehe, es liege ein gültiges Testament vor, nehme es keine Bindung an die in Brasilien ergangenen Entscheidungen an, sondern komme in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die letztwillige Verfügung des E aus diesem Verfahren zugrunde zu legen sei. Soweit die Kläger diese Feststellung des Berufungsgerichts bekämpfen, griffen sie in Wahrheit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an, was auch im Revisionsrekursverfahren unzulässig sei.
8.1.4. Die Ausführungen im Revisionsrekurs der Kläger, die Beklagte habe weder in erster noch in zweiter Instanz vorgebracht, es liege ein mündliches Testament vor, sei unrichtig. Die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz vom 05.12.2011, ON 23, geltend gemacht, dass die am 08.04.1988 vor dem Notariat M errichtete letztwillige Verfügung auf jeden Fall als mündliches Drei-Zeugentestament gültig sei. Die Überprüfung dieser Frage sei aber tatsächlich entbehrlich, zumal das Fürstliche Obergericht in seinem Aufhebungsbeschluss zum richtigen Ergebnis gelangt sei, das schriftliche Testament sei auch diesem Verfahren zugrunde zu legen.
Die letztwillige Verfügung sei aber auch unter Hinweis auf die Bestimmung des Art 88 RSO dem Nachlassverfahren zugrunde zu legen. Das Obergericht vertrete dazu die unrichtige Rechtsansicht, der Art 88 RSO sei deswegen unbeachtlich, weil die Bestimmungen in der ZPO für die Frage der prozessualen Rechtswirkungen einer ausländischen Urkunde vorgehen würden. Besondere gesetzliche Bestimmungen im Sinne des letzten Halbsatzes des Art 88 Abs 1 RSO bestünden nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass die von E am 08.04.1988 vor dem Notariat M in *** errichtete öffentliche letztwillige Verfügung auch nach liechtensteinischem Recht als solche zu behandeln sei, dies mit der Wirkung, dass unter Wegfall des Erfordernisses der Gegenseitigkeit die letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Beweiskraft (§ 292 Abs 1 ZPO) und hinsichtlich ihrer Echtheit (§ 310 Abs 1 ZPO) wie eine inländische öffentliche Urkunden zu gelten habe. Die Bestimmungen der §§ 293 Abs 2 und 311 ZPO aus dem Jahre 1912 seien also durch Art 88 Abs 1 RSO als lex posterior aus dem Jahre 1923 materiell derogiert.
8.1.5. Die Ausführungen im Revisionsrekurs liessen nicht erkennen, weshalb in der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Klärung der Frage, ob sich die letztwillige Verfügung des E auch auf den in Liechtenstein der Abhandlung unterworfenen beweglichen Nachlass beziehe, eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gelegen sein solle. Die Beklagte sei zwar der Ansicht, dass sich diese Frage schon aus den bisher von den Parteien gelegten Urkunden beantworten lasse, erachte sich aber ungeachtet dessen durch den Aufhebungsbeschluss nicht als beschwert. Die letztwillige Verfügung des E vom 08.04.1988 beziehe sich sehr wohl auf den liechtensteinischen Nachlass, zumal er seine beiden erstgeborenen Söhne, also auch den Erstkläger, "zu allen Rechtszwecken" enterbt habe. Diese Enterbung wirke selbstverständlich auf den gesamten Nachlass des E, also auch auf den in Liechtenstein gelegenen. Ebenso habe die Beschränkung des drittgeborenen Sohns (Zweitkläger) auf den Pflichtteil an dem in Brasilien gelegenen beweglichen Nachlass die Wirkung, dass dem Zweitkläger kein Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des in Liechtenstein gelegenen Nachlasses zustehe.
8.1.6. Der in der mündlichen Streitverhandlung vom 19.01.2011 gefasste Beweisbeschluss habe als Beweisthema ganz pauschal "das beiderseitige Vorbringen der Parteien" genannt. Die Frage der Erbunwürdigkeit könne darin noch nicht enthalten gewesen sein, weil das diesbezügliche Vorbringen von den Klägern erst wesentlich später erfolgt sei. Eine Ergänzung des Beweisbeschlusses sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Eine Ausweitung der Beweisaufnahme auf das Thema "Erbunwürdigkeit" hätte im Übrigen nach einschlägiger Rechtsprechung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet.
Die Argumentation der Kläger, Die Erbunwürdigkeit der Beklagten sei vom Klagebegehren erfasst, sei unzutreffend. Das Wort "erbunwürdig" bzw "Erbunwürdigkeit" komme im Klagebegehren überhaupt nicht vor.
Mit dem Einwand der Erbunwürdigkeit begingen die Kläger auch ein "venire contra factum proprium". Die Erbunwürdigkeit setze nämlich voraus, dass zu Gunsten der Beklagten an sich ein (subsidiäres) Erbrecht als Legatarin gemäss § 726 ABGB aufgrund eines gültigen Erbrechtstitels bestehe, dass dann infolge Erbunwürdigkeit nicht zum Zug komme. Das Klagebegehren sei aber gerade auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der letztwilligen Verfügung vom 08.04.1988 gerichtet.
Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht bleibe offen, worin die Anpassung des Klagebegehrens überhaupt bestehen hätte sollen. Abgesehen davon sei das Klagebegehren nicht "anpassungsfähig". Es sei nicht einsichtig, weshalb die behauptete Unterlassung der erstrichterlichen Anleitung eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen solle. Davon abgesehen bestehe nach der Vorschrift des § 226 Abs 1 ZPO keine Manuduktionspflicht des Richters gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien.
8.2. Zur Rechtsrüge
8.2.1. Soweit die Kläger auch unter diesem Rechtsmittelgrund rügen, das Obergericht habe eine unzulässige Bindung an die brasilianischen Gerichtsentscheidungen angenommen, werde auf die bisherigen Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung verwiesen. Ergänzend sei festzuhalten, es treffe nicht zu, dass das Erstgericht "im Ergebnis" festgestellt habe, die letztwillige Verfügung sei nicht echt. Auch das Obergericht habe ausgeführt, das Erstgericht habe die Echtheit des Testaments in Bezug auf die Unterschrift des Erblassers offen gelassen. Es treffe daher nicht zu, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die letztwillige Verfügung trotz fehlender Echtheit der Unterschrift des Erblassers gültig sei. Im Übrigen seien den Ausführungen in diesem Punkt des Revisionsrekurses die - wörtlich wiedergegebenen - Erläuterungen in Punkt 8. des obergerichtlichen Beschlusses vom 15.07.2009, 05 VA.2008.71-108, entgegenzuhalten.
8.2.2. Was die von den Klägern thematisierte Erbunwürdigkeit anlange, habe das Obergericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es hier nur um die Frage der Rechtsgültigkeit der von der Beklagten angesprochenen letztwilligen Verfügung vom 08.04.1988 für den Nachlass im liechtensteinischen Verlassenschaftsverfahren gehe. Im Übrigen werde auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Mängelrüge der Kläger verwiesen.
8.2.3. Anstatt auf die Ausführungen in diesem letzten Punkt des Revisionsrekurses, dessen Überschrift nur sehr schwer nachvollziehbar sei, einzugehen, werde auf das letzte der drei vom Erblasser an die jeweiligen Verwaltungsräte der beiden Anstalten G und H, nämlich jenes vom 16.05.1988, verwiesen. Dieser Brief, den E nach Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 08.04.1988 an den damaligen Verwaltungsrat L gerichtet habe, lasse an Klarheit und Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.
Der Revisionsrekurs erweise sich sohin in allen Punkten als unbegründet.
9. Der Revisionsrekurs ist iS des § 487 Abs 3 ZPO zulässig (vgl. LES 2006, 419 ua), er ist aber nicht berechtigt.
Dazu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1. Zur Mängelrüge
9.1.1. Die Kläger sehen vorerst eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht auf ihren Antrag, die Berufung der Beklagten wegen nicht gesetzmässiger Ausführung der Beweis- und Rechtsrüge zurückzuweisen, nicht eingetreten sei. Sie übersehen damit, dass das Berufungsgericht ohnehin erkannt hat, dass die Beklagte die Negativfeststellung des Erstgerichts, es könne nicht festgestellt werden, ob die Unterschrift auf der letztwilligen Verfügung vom 08.04.1988 von E stamme, in Wahrheit gar nicht bekämpft, sondern einen Verfahrensmangel geltend gemacht habe, wonach das Erstgericht die für den Urkundenbeweis vorgesehenen Regeln nicht beachtet habe. Die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht war, wie noch aufzuzeigen sein wird, jedenfalls infolge unrichtiger Anwendung der Beweislastregeln gerechtfertigt. Dies wurde von der Beklagten in ihrer Rechtsrüge zutreffend aufgezeigt (vgl. 7 Ob 111/02b). Es kann also nicht die Rede davon sein, dass die Rechtsrüge der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gesetzmässig ausgeführt gewesen ist.
9.1.2. Auf die vom Berufungsgericht - implizite - angenommene Bindungswirkung an die Entscheidung des brasilianischen Höchstgerichts kommt es nicht an. Es wird noch auszuführen sein, dass die Kläger den Beweis der Unrichtigkeit in Bezug auf das Testament des E vom 08.04.1988 nicht erbracht haben. Ihre Ausführungen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bindungswirkung angenommen, sind damit hinfällig.
9.1.3. Die weitere Kritik der Kläger, das Berufungsgericht habe seinen Aufhebungsbeschluss zu Unrecht auch darauf gestützt, dass sich das Erstgericht mit der Frage einer formgültigen mündlichen letztwilligen Verfügung nicht auseinandergesetzt habe, ist zutreffend. Im Vorgriff auf die Behandlung der Rechtsrüge ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die letztwillige Verfügung des E vom 08.04.1988 (auch) als mündliches Testament angesehen werden könne, nicht weiter von Bedeutung ist und daher das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren darauf nicht mehr einzugehen hat. Dem wird durch die Überbindung der Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in Form einer Massgabebestätigung Rechnung getragen.
9.1.4. Mit ihren Ausführungen, die obergerichtliche Entscheidung sei auch deshalb mangelhaft, weil das Obergericht entsprechende Feststellungen zur Auslegung der letztwilligen Verfügung, also eine Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage, aufgetragen hat, bekämpfen die Kläger in Wahrheit die Rechtsansicht des Obergerichts und machen daher eine Rechtsrüge geltend. Eine - wie hier - unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes schadet nicht, sofern das Begehren deutlich erkennbar ist (Klauser/Kodek, ZPO17 § 84 E 16 a, 16 b). Die Kläger übersehen aber, dass die Beklagte ausdrücklich eingewendet hat, die letztwillige Verfügung vom 08.04.1988 beziehe sich auch auf das liechtensteinische Vermögen. Damit wurden vom Fürstlichen Obergericht zu Recht sekundäre Feststellungsmängel aufgezeigt (vgl Klauser/Kodek, ZPO17 § 496 E 52). Ausserdem hat auch der in dieser Causa angerufene Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob sich die letztwillige Verfügung tatsächlich nur auf die in Brasilien belegenden Vermögenswerte bezieht, im Erbrechtsstreit zu klären ist, ebenso die damit im Zusammenhang stehende Frage, wie der Erblasser seinen Willen verstanden wissen wollte (StGH 2009/141 Erw 4.3. und 4.4.).
9.1.5. Zu Unrecht pochen die Kläger darauf, dass auch die Frage der Erbunwürdigkeit der Beklagten Gegenstand des Verfahrens ist. Die Beklagte weist zutreffend daraufhin, dass das Urteilsbegehren (der Sachantrag) diesen Punkt nicht umfasst. Dazu wird im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge noch näher Stellung zu nehmen sein.
Die Beklagte hat die Behauptung der Kläger in Bezug auf ihre angebliche Erbunwürdigkeit substantiiert bestritten (siehe Schriftsatz der Beklagten ON 146). Es wäre daher an den Klägern gelegen, ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Änderung oder Erweiterung des Urteilsbegehrens (allenfalls in Form eines Eventualbegehrens), zu ziehen. Das Gericht muss den Kläger jedenfalls nicht auffordern, eine Klagsänderung oder Klagserweiterung vorzunehmen (EFSlg 82.213; 1 Ob 21/02y JBl 2003, 41; vgl auch RIS-Justiz RS0122365).
9.2. Zur Rechtsrüge
9.2.1. Prozessuales
9.2.1.a). Die Erbrechtsklage ist eine auf die Feststellung des schwächeren Erbrechtstitels des Beklagten gerichtete Feststellungsklage. Gegenstand des Erbrechtsstreits ist die zwischen den Parteien wirkende Feststellung der (Un-)Gültigkeit des vom Beklagten seiner Erbserklärung zugrunde gelegten Testaments (RIS-Justiz RS0110928; RS0007971; RS0007970 [T 1]). Die Erbrechtsklage ist also eine negative Feststellungsklage. Damit wird die urteilsmässige Feststellung angestrebt, dass a) ein bestimmtes Rechtsverhältnis zum Beklagten nicht besteht, b) das vom Beklagten behauptete Recht nicht besteht oder c) diesem das behauptete Recht nicht zusteht (Frauenberger/Pfeiler in Fasching/Konecny3 III/1 § 228 ZPO Rz 28).
9.2.1.b). Die Kläger begehren hier zweierlei: Sie streben die Feststellung an, dass die letztwillige Verfügung des E vom 08.04.1988 rechtsunwirksam ist, und darüber hinaus, dass diese letztwillige Verfügung keinen gültigen Erbrechtstitel für die Beklagte hinsichtlich der Gründerrechte an den beiden liechtensteinischen Anstalten G und H Establishment ist. Es ist daher zu klären, ob die letztwillige Verfügung vom 08.04.1988 rechtswirksam ist und bejahendenfalls einen wirksamen Erbrechtstitel für die Beklagte in Bezug auf die Gründerrechte an den beiden Anstalten darstellt. Käme man zum Schluss, dass die letztwillige Verfügung ungültig sei, würde sich eine Prüfung des zweiten Teils des Begehrens erübrigen.
9.2.1.c). Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Frage der allfälligen Erbunwürdigkeit der Beklagten nicht zu prüfen. Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der Streitgegenstand durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt (9 ObA 5/15z; RIS-Justiz RS0039347; RS0037419; RS0041229; RS0037522 ua; Rechberger/Klicka in Rechberger4 VOR § 226 ZPO Rz 15).
Unter Bedachtnahme auf den hier gestellten Sachantrag ist die Frage der Erbunwürdigkeit als eigenständiger Rechtsgrund für das fehlende Erbrecht der Beklagten nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Feststellung, dass jemand aus einem bestimmten Grund als erbunwürdig vom Erbrecht ausgeschlossen ist, ist zulässig (vgl 3 Ob 176/01f). Ein solches Urteilsbegehren wurde hier aber gerade nicht gestellt.
9.2.2. Zum Kollisionsrecht
9.2.2.a). Der US-amerikanische Staatsangehörige E hat zuletzt in Brasilien in Lebensgemeinschaft mit der Beklagten gelebt. Er hat ein vor einem brasilianischen Notar errichtetes, öffentliches Testament hinterlassen. Im liechtensteinischen Nachlassverfahren gilt es zu klären, wem die Gründer- und Begünstigtenrechte des Erblassers an den beiden liechtensteinischen Anstalten G und H Establishment zufallen sollen. Die Kläger berufen sich in ihrer Erbserklärung auf das Gesetz, die Beklagte auf das Testament vom 08.04.1988.
9.2.2.b). Für die hier zu entscheidende Erbrechtsklage stellt sich zunächst die Frage, welches Recht auf die Gültigkeit (und den Inhalt) der letztwilligen Verfügung anzuwenden ist. Es liegt also ein Fall des internationalen Privatrechts vor. Es ist der Frage nachzugehen, ob das liechtensteinische Recht eine Vorschrift darüber enthält, dass für die letztwillige Verfügung vom 08.04.1988, soweit sie den in Liechtenstein abzuhandelnden Nachlass betrifft, ausländisches (brasilianisches/US-amerikanisches) Recht massgebend ist. Enthält das liechtensteinische Recht eine solche Vorschrift, so wird das Gericht die für die Beurteilung dieser Frage massgebende ausländische Gesetzeslage und Rechtsprechung ermitteln und anwenden müssen.
9.2.2.c). Das Fürstliche Obergericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass in Liechtenstein das IPRG erst am 01.01.1997 und damit zeitlich nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 08.04.1988 und nach seinem Tod vom 12.11.1993 in Kraft getreten ist und gemäss Art 56 IPRG iVm § 5 ABGB eine Rückwirkung auf früher verwirklichte Sachverhalte nicht besteht (vgl P. Bydlinski in KBB5 § 5 Rz 1). Die einschlägigen Normen im IPRG zum Erbrecht, insbesondere Art 30 IPRG ("Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen"), können daher hier nicht angewendet werden.
9.2.2.d). Bis zum 01.01.1997 galt in Liechtenstein das Gesetz vom 04.12.1911 betreffend die Abhandlung von Verlassenschaften von Ausländern (AVAG; LR 274.2) in vollem Umfang, ebenso die §§ 4, 34-37 ABGB vom 01.06.1811 (siehe dazu Art 54 IPRG mit dem Untertitel "Aufhebung bisherigen Rechts"). Das Fürstliche Obergericht hat richtig erkannt, dass Art 2 Abs 2 AVAG zwar geregelt hat, wie in bestimmten Kollisionsfällen über den beweglichen Nachlass von verstorbenen Ausländern vorzugehen ist, dass darin aber keine Anhaltspunkte dafür bestanden, welchen Gültigkeitserfordernissen eine von einem Ausländer in Brasilien errichtete letztwillige Verfügung zu entsprechen hat. Ein Blick auf das "ABGB-Rezeptionsland" Österreich zeigt Folgendes:
9.2.2.e). Österreich hat die Haager Konvention über die Form letztwilliger Verfügungen vom 05.10.1961 ratifiziert, sie ist in Österreich am 05.01.1964 in Kraft getreten. Liechtenstein ist dieser - internationales Privatrecht schaffenden - Konvention nicht beigetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt galt in Österreich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine letztwillige Verfügung als formgültig, wenn sie dem Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung oder dem letzten Personalstatut des Erblassers oder dem Recht des Errichtungsortesentsprach (Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechts 1975, S 263; Walker, Verdross-Drossberg, Satter in Klang2 §§ 33-37, S 263 ff; SZ 28/223; SZ 32/120; RIS-Justiz RS0045197). Die Bearbeiter der Materie der §§ 33-37 ABGB (in Klang2) erachteten die damalige gesetzliche Regelung als unzulänglich und sahen deshalb Raum für die Anwendung des § 7 ABGB, nämlich für die Entscheidung des Falles nach den "natürlichen Rechtsgrundsätzen", also nach der Natur der Sache; es sei, wie Ehrenzweig treffend bemerkt, auf die Gründe zurückzugehen, die "zur Anwendung ausländischen Rechts nötigen: Das Vertrauen der Parteien auf die Anwendung bestimmter Gesetze, das nicht unter den Zufälligkeiten der gerichtlichen Zuständigkeit leiden soll, die Förderung des Verkehres mit dem Auslande, der Vermeidung von Gegenmassregeln". In diesem Sinn führte Schwind, in Internationales Privatrecht (1990) Rz 27, aus, auf der Suche nach "internationaler Gerechtigkeit" komme es auf den "Grundsatz der engsten (stärksten) Beziehung" an, wobei dafür in erster Linie die räumlichen Elemente von entscheidender Bedeutung seien.
9.2.2.f). Die hier skizzierte Rechtslage in Österreich vor dessen Ratifizierung der Haager Konvention über die Form letztwilliger Verfügungen kann ohne weiteres auf Liechtenstein übertragen werden. Es ist daher die Frage der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 08.04.1988 nach dem Recht des Errichtungsortes, also ausschliesslich nach brasilianischem Recht zu beurteilen.
9.2.2.g). Es bleibt noch die Frage einer allfälligen Rückverweisung zu prüfen. Das jetzt in Brasilien geltende materielle Erbrecht ist einheitlich im Buch V des Neuen Zivilgesetzbuchs (Còdigo Civil = CC 2002) geregelt, das am 11.01.2003 in Kraft getreten ist und den vorher seit dem 01.01.1917 geltenden Còdigo Civil (CC 1916) vollständig aufgehoben hat (Ferid/Firsching/Dörner/ Hausmann, Internationales Erbrecht² Länderübersicht Brasilien Rz 6). Grundlage des früheren brasilianischen Kollisionsrechts war das Einführungsgesetz vom 01.01.1916, in Kraft getreten am 01.01.1917 (LI 1916). Als Anknüpfungskriterium verwandte das Gesetz fasst durchgehend die Staatsangehörigkeit. An den Wohnsitz wurde nur bei Staatenlosigkeit oder mehrfacher Staatsangehörigkeit angeknüpft, soweit keiner davon die brasilianische war. Das Dekretgesetz Nr 4657 vom 04.09.1942, in Kraft seit 24.10.1942 (jetzige Fassung vom 18.05.1995), führte konsequent das Wohnsitzprinzip als Anknüpfungskriterium ein. Das Einführungsgesetz (LI 1942) knüpfte in Bezug auf die Zulässigkeit und den Inhalt letztwilliger Verfügungen an den Wohnsitz des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes an (Internationales Erbrecht² Länderübersicht Brasilien Rz 39). Eine Rückverweisung ist ausgeschlossen (Internationales Erbrecht² Länderübersicht BrasilienRz 36). Es bleibt daher dabei, dass für die Frage der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung ausschliesslich brasilianisches Recht massgebend ist.
9.2.3. Beweislastregeln
9.2.3.a). Nach den Feststellungen handelt es sich bei der letztwilligen Verfügung des E vom 08.04.1988 um eine öffentliche Testamentsurkunde. Nach brasilianischem Recht muss eine öffentliche Urkunde in portugiesischer Sprache abgefasst sein, den Beteiligten laut vorgelesen werden und folgende Mindestangaben enthalten: Datum und Ort der Beurkundung, Feststellung der Identität und der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten und der weiteren, zur Beurkundung zugezogenen Personen, Angaben zu deren Person (Name, Staatsangehörigkeit etc), die Willenserklärungen der Beteiligten oder zugezogenen Personen, die Feststellung, dass die Urkunde allen vorgelesen wurde, und die Unterschriften aller bei der Beurkundung anwesenden Personen und des Notars. Die Urkunde kann in gebundenen Büchern aufgezeichnet werden oder auf einzelnen, je vom Notar abgezeichneten Blättern, die zu Büchern mit je 200 Seiten zusammengefasst werden. Die Bücher müssen das Datum der Anlegung und ihres Abschlusses enthalten. Die Urschrift der Urkunde verbleibt beim Notar, der den Beteiligten auf Antrag eine identische Abschrift, die sogenannte Ausfertigung, erstellt. Ausserdem können von den Urkunden weitere Kopien angefertigt werden, die als beglaubigte Abschriften bezeichnet werden. Ausfertigung und beglaubigte Abschriften besitzen den gleichen Beweiswert (Figueiredo Ferreira/Weinzenmann, Notariat in Brasilien, Notarius International 2006, 86 [87f]).
9.2.3.b). Diesen Vorgaben entspricht das festgestellte Testament voll und ganz. Es enthält mit "Curitiba, am 08. April 1988" Ort und Datum der Beurkundung. Ferner beurkundete darin der Notar die Identität und die Geschäftsfähigkeit des Erblassers und der (damals notwendigen) fünf Zeugen, ferner deren Namen, Beruf und Staatsangehörigkeit sowie deren Willenserklärungen (hinsichtlich des Erblassers heisst es: "..., dass der verfügbare Anteil all seiner in Brasilien bestehenden Güter ausschliesslich in das Eigentum seiner Lebensgefährtin übergeht, ..."). Schliesslich bestätigte er mit seiner Beurkundung, dass der Inhalt der letztwilligen Verfügung laut vorgelesen wurde ("..., nachdem sie [die Testamentsurkunde] laut und deutlich vor den Zeugen und allen Anwesenden vorgelesen, von ihm angenommen wurde") und von allen anwesenden Personen und dem Notar unterschrieben wurde (in Bezug auf den Erblasser und die Zeugen heisst es: "...bewilligte sie [die Testamentsurkunde] und unterschrieb gemeinsam mit den nachstehenden Zeugen"; in Bezug auf den beurkundenden Notar heisst es: "Ich ... habe es überprüft, unterschrieben, ..."). Das Original der letztwilligen Verfügung ist auf Blatt *** des Urkundenbuchs *** gemeinsam mit anderen Urkunden eingebunden und im Notariat von M archiviert.
Damit liegt nach brasilianischem Recht eine gültig zustande gekommene öffentliche Testamentsurkunde vor. Zu diesem Ergebnis sind im Übrigen auch die brasilianischen Gerichte gekommen.
9.2.3.c). Gemäss § 293 Abs 2 ZPO geniessen die ausserhalb des Geltungsgebiets dieses Gesetzes errichteten Urkunden, welche am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkunden gelten, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch im Geltungsgebiet dieses Gesetzes die Beweiskraft öffentliche Urkunden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen versehen sind. Gemäss Art. 88 Abs 1 RSO (mit der Überschrift "International-rechtliche Bestimmung") gelten ausländische öffentliche Urkunden auch nach inländischem Recht als öffentliche Urkunden, wenn sie unter Beobachtung des Rechts des Errichtungsortes ausgestellt worden sind. In dieser Bestimmung fehlt also die Voraussetzung der formellen Gegenseitigkeit.
9.2.3.d). Eine materielle Derogation ist nur dann gegeben, wenn die alte und die neue Vorschrift denselben Tatbestand aufweisen und die angeordneten Rechtsfolgen unvereinbar sind. Von einer materiellen Derogation ist also auszugehen, wenn eine neuere Anordnung mit der älteren in Widerspruch steht und diese daher, soweit der Widerspruch reicht, beseitigt (RIS Justiz RS0008708). Der Widerspruch betrifft hier zweifelsohne die Voraussetzung der formellen Gegenseitigkeit. Die RSO geht insoweit als jüngere Vorschrift (Gesetz vom 09.12.1923) der ZPO als ältere Vorschrift (Gesetz vom 10.12.1912) vor.
9.2.3.e). Damit ist der Beklagten der Nachweis der Echtheit der Urkunde gelungen. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung, es kann nicht festgestellt werden, ob die Unterschrift auf der letztwilligen Verfügung vom 08.04.1988 von E stammt, steht damit nicht im Widerspruch, weil diese Feststellung die Möglichkeit der Echtheit der Unterschrift ohnehin offen lässt.
9.2.3.f). Gegen die in der Urkunde getroffene amtliche Verfügung ist ein Gegenbeweis nicht zulässig (§ 292 Abs 2 ZPO). Hingegen ist der Gegenbeweis gegen die in der Urkunde enthaltenen Angaben über Zeit und Ort der Verfügung möglich. Behauptet eine Partei, dass der Urkundeninhalt von der mündlich ausgesprochenen Verfügung abweicht, dann steht ihr für diese Behauptung der Gegenbeweis offen, da es sich hier um einen Angriff auf die innere Beweiskraft der Urkunde handelt, die durch § 292 Abs 2 ZPO nicht geregelt wird (Bittner in Fasching/Konecny2 III § 292 Rz 31). In Bezug auf die materielle Beweiskraft kommt es also zu einer Umkehr der Beweislast. Der Gegner des Beweisführers - hier die Kläger - muss beweisen, dass die Erklärung nicht oder nach Zeit, Ort oder Inhalt anders abgegeben wurden (Rechberger in Rechberger4 § 292 ZPO Rz 3, Bittner in Fasching/Konecny2 III § 292 Rz 43). Diesen Beweis des Gegenteils haben die Kläger aber gar nicht angetreten. Sie haben nicht behauptet, dass der Erblasser die im Testament vom 08.04.1988 festgehaltenen Erklärungen nicht oder nach Zeit, Ort oder Inhalt anders abgegeben habe, geschweige denn finden sich dazu Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt. Es gilt daher für die Testamentsurkunde vom 08.04.1988 die Beweiskraft des § 292 ZPO (Bittner in Fasching/Konecny2 III § 292 ZPO Rz 32).
9.2.3.g). Sollte die Negativfeststellung in puncto Echtheit der Unterschrift des Erblassers auf der letztwilligen Verfügung vom 08.04.1988 die Frage der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung (§ 292 Abs 2 ZPO) umfassen, wäre für den Standpunkt der Klägers nichts gewonnen. Unter dem Gesichtspunkt des Gegenbeweises und der damit verbundenen Beweislastumkehr ginge nämlich die Negativfeststellung zu Lasten der Kläger.
9.2.3.h). Der im Revisionsrekursverfahren von den Klägern neuerlich erhobene Vorwurf der Beweisvereitelung entbehrt jedenfalls einer tragfähigen Grundlage. Die Kopie der Testamentsurkunde (siehe Beilage 1) besitzt als beglaubigte Abschrift den gleichen Beweiswert wie die Urschrift. Auf diesen Kritikpunkt der Kläger ist daher nicht weiter einzugehen.
9.2.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass dem weiteren Verfahren ein gültig zustande gekommenes Testament mit der Beweiskraft des § 292 ZPO zugrunde zu legen ist.
9.2.5. Mit der Frage der Auslegung des Testaments - der dazu vom Obergericht aufgetragenen Verfahrensergänzung kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179 uva) - ist noch die Frage verknüpft, welches Sachrecht hiefür anzuwenden sein wird. Die Frage des anzuwendenden Rechts kann offen bleiben, wenn - wie hier - beide Rechtsordnungen auf den Willen des Erblassers abstellen und insoweit meritorisch zum gleichen Ergebnis führen (Klauser/Kodek ZPO17 § 271 E 4). Gemäss Art 1899 des brasilianischen Zivilgesetzbuchs CC 2002 (und seiner Vorgängerbestimmung Art 1666 CC 1916) soll nämlich bei Zweifeln an der Bedeutung testamentarischer Bestimmungen die Interpretation Vorrang haben, welche dem Willen des Erblassers am nächsten kommt (Internationales Erbrecht² Länderübersicht Brasilien Rz 272; vgl. auch Privatgutachten Beilage AL Pkt. 2.4). In diesem Sinn gilt es auch nach der liechtensteinischen Rechtsordnung, bei der Auslegung des Inhalts einer letztwilligen Verfügung den wahren erblasserischen Willen zu erforschen. Es gilt die so genannte Andeutungstheorie. Demnach sind bei der Auslegung zwar grundsätzlich auch die Begleitumstände und formlosen Nebenabreden sowie sonstige schriftliche Äusserungen des Erblassers zu berücksichtigen. Allerdings findet diese Berücksichtigung ihre Grenze darin, dass für den so ermittelten Willen des Erblassers ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt im Wortlaut der letztwilligen Verfügung zu finden ist (LES 2008, 354 uva; vgl. auch RIS-Justiz RS0012372).
9.2.6. Zusammengefasst bleibt es bei der aufhebenden Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts mit der darin aufgetragenen Sachverhaltserweiterung. Die Frage, ob (auch) ein formgültiges mündliches Testament nach liechtensteinischem Recht zustande gekommen ist, ist allerdings nicht weiter von Bedeutung. Der diesbezüglich im Aufhebungsbeschluss ergangene Auftrag ist hinfällig.
9.2.7. Der Vollständigkeit halber wird noch auf Folgendes hingewiesen: Eine Prozessvollmacht wird durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Auch wird im Falle des Ablebens einer Prozesspartei das Verfahren nur unterbrochen, wenn diese nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Stirbt eine anwaltlich vertretene Partei während des Rechtsstreits, ist deren Bezeichnung durch die Beifügung des Zusatzes "Verlassenschaft nach ..." zu ändern (LES 2009, 67; Klauser/Kodek ZPO17 § 235 E 233 ff; Gitschthaler in Rechberger4 §§ 155-157 Rz 13). Es wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Parteibezeichnung der Drittklägerin auf "Verlassenschaft nach C" zu berichtigen sein (siehe den in der Mitteilung und Urkundevorlage der Kläger ON 164 implizit gestellten Berichtigungsantrag).
10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO. Der Revisionsrekurs stellt, auch wenn ihm - wie hier - nicht Folge gegeben wird, weder ein frustriertes noch ein endgültig erfolgloses Rechtsmittel dar, sondern trägt zur Klärung der Rechtslage für das fortzusetzende Verfahren bei. Es ist daher mit Kostenvorbehalt vorzugehen (F OGH vom 04.05.2012, 02 CG.2011.222, Erw 7.5.; Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.461 mwN aus öJudikatur).