Art 232 Abs. 1 PGR setzt nach schweizerischem Vorbild (Art. 154 Abs 1 chIPR-G) im Wesentlichen die Inkorporations- oder Gründungstheorie um.
Haben die Vorinstanzen und die Parteien in einer Rechtssache mit Auslandsbezug die Anwendung liechtensteinischen Sachrechts nicht in Frage gestellt, so müsste die Partei, nach deren Meinung eine andere Rechtsordnung anzuwenden wäre, diese in der Revision konkret bezeichnen und darlegen, welches günstigere als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis daraus zu erwarten wäre.
Den Aktionär, der wegen behaupteter Verletzung der Pflichten nach Art 182 PGR ein Verwaltungsorgan unmittelbar in Anspruch nimmt, trifft die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt des Schadens und die adäquate Kausalität des angeblich pflichtwidrigen Verhaltens.
Verweis auf LES 2001, 41 LS 1i und OGH zu 03 CG.2012.429 vom 09.05.2014, wonach Verantwortlichkeitsansprüche unter Umständen ausgeschlossen sein können, wenn ein Verwaltungsrat im Einverständnis mit allen Aktionären oder in deren Auftrag handelt.
07 CG. 2010.44
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer ***, gegen die beklagten Parteien 1. B AG (in Konkurs), ***, vertreten durch den Masseverwalter ***, 2. C, ***, vertreten durch ***, und 3. D, ***, wegen Feststellung und Leistung von CHF 115'189.00 sowie EUR 204'148.50 je s.A., über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.02.2014, 07 CG.2010.44-134, mit dem den Berufungen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.09.2012, 07 CG.2010.44-107, Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen deren Vertreterin binnen 4 Wochen die mit CHF 6'012.25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Der am 22.11.2007 verstorbene H war einziger Verwaltungsrat der Erstbeklagten vom 28.10.2004 bis 08.04.2008. Der Zweitbeklagte war vom 22.03.2006 bis 29.06.2007 als Mitglied des Verwaltungsrates der G AG im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen. Am 23.05.2007 hatte der Zweitbeklagte seine Demission als Verwaltungsrat mit sofortiger Wirkung erklärt.
Die Geschäftsführung der G AG war von der Erstbeklagten in der Person von Verwaltungsrat H und vom Drittbeklagten besorgt worden, die auch Zahlungsaufträge an die J erteilt hatten. Der Drittbeklagte hatte zu diesem Zweck mit Einverständnis von E eine Generalvollmacht erhalten. Während seiner Zeit als Verwaltungsrat war auch der Zweitbeklagte bei der J zeichnungsberechtigt, wobei er davon keinen Gebrauch machte. Nach seiner Demission als Verwaltungsrat wurde der Zweitbeklagte für die G AG nicht mehr tätig.
Am 08.04.2008 wurde die G AG, die bereits am 22.11.2007 vermögenslos war, in Liquidation versetzt. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.04.2010 wurde der Antrag des Liquidators, über das Vermögen dieser Gesellschaft das Konkursverfahren zu eröffnen, mit dem Hinweis auf ein voraussichtlich zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreichendes Vermögen abgewiesen. Ein verteilbares Vermögen war nicht vorhanden. Ebenfalls mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.01.2010 wurde über das Vermögen der Erstbeklagten das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin, Tochter und Erbin des am 22.04.2007 verstorbenen E, ist dessen Rechtsnachfolgerin in seiner 50%igen Beteiligung an der G AG. Von der Klägerin im Konkursverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft angemeldete Forderungen von CHF 115'189.00 und EUR 204'158,40 wurden bestritten.
Die Klägerinerhob gegen die Erstbeklagte (nach Modifizierung) folgendes Begehren: "Es wird festgestellt, dass eine Forderung der Klägerin im Konkursverfahren 09 KO.2009.941 über das Vermögen der erstbeklagten Partei in der 4. Konkursklasse in der Höhe von CHF 115'189.00 sowie EUR 204'158.40 in CHF zum Kurse des Zahlungstages, beides zuzüglich 5 % Verzugszinsen vom 22.11.2007 bis 25.01.2010, zu Recht besteht." Mit derselben Klage begehrte die Klägerin vom Zweitbeklagten und Drittbeklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von CHF 115'189.00 sowie EUR 204'158.40 je samt Anhang. Die G AG sei über Vorschlag des Zweitbeklagten zur "Steueroptimierung" bezüglich der von E und dem Drittbeklagten in Ungarn erzielten Einkünfte gegründet worden. Aufgrund von "Scheinverträgen" seien in der Folge insgesamt EUR 465'250.00 und CHF 334'240.00 an die G AG überwiesen worden. Davon sei ein faktischer Gewinn von EUR 408'297.00 und CHF 230'378.00 verblieben. Dieser wäre zur Hälfte E zugestanden. Tatsächlich seien diese Beträge ohne Rechtsgrund und zum Teil auf Grund von Scheinrechnungen, zur Gänze an den Drittbeklagten bzw dessen "Strohmann" K ausbezahlt worden. E habe davon keine Kenntnis gehabt. Die Beklagten hätten im Bewusstsein dieser Umstände die Tätigkeit und Geldflüsse der G AG wissentlich und willentlich so gesteuert bzw die entsprechenden Aktivitäten des Drittbeklagten geduldet und damit unterstützt, dass alle nach Vornahme berechtigter Abzüge verbliebenen Einkünfte dieser Gesellschaft ausschliesslich an den Drittbeklagten und auch nicht teilweise an E ausbezahlt worden seien. Aufgrund der völligen finanziellen "Aushöhlung" der Gesellschaft durch die Beklagten habe die Klägerin keine Möglichkeit mehr, ihre Ansprüche als Hälfteaktionärin auf Ausschüttung der Hälfte der netto verbliebenen Erträgnisse gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden, den sie einerseits gegenüber der Erstbeklagten und dem Drittbeklagten als Vertragspartner von E und andererseits gegenüber dem Zweitbeklagten als pflichtwidrig vorgegangenem Organ der G AG geltend mache. Der Zweitbeklagte hafte nämlich der Klägerin gemäss Art 222 Abs 2 PGR direkt für den ihr entstandenen Schaden, da die G AG in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz besitze und der Zweitbeklagte, der über die Ansprüche des E Bescheid gewusst habe, den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe, indem er auch durch Abfassung und teilweise Unterzeichnung diverser Verträge an der Schadensherbeiführung aktiv mitgewirkt habe. Die Klägerin beanspruche keine Gelder aus nichtigen "Scheingeschäften" (die auch nicht angefochten worden seien), sondern lediglich ihren Hälfteanteil an ausgewiesenen Geschäftsgewinnen der G AG. Bei den von dieser an den Drittbeklagten getätigten Zahlungen handle es sich tatsächlich um verdeckte Gewinnausschüttungen und nicht um angemessene Vergütungen für von diesem erbrachte Leistungen.
Die Beklagtenbestritten und wendeten ein:
Die Klagsbehauptungen seien unschlüssig. Folgte man diesen, so hätten E und der Drittbeklagte einen gross angelegten Steuerbetrug begangen und nichtige Scheinverträge abgeschlossen, sodass dem Begehren der Klägerin, die daraus erzielten Gewinne herauszugeben, kein Rechtsschutz zukommen könne. Tatsächlich sei E an der G AG nicht beteiligt gewesen. Schliesslich sei die Erstbeklagte lediglich Repräsentanz der genannten Gesellschaft gewesen, ohne dieser gegenüber weitere Verpflichtungen einzugehen. Allen Zahlungen der G AG stünden reale und angemessene Gegenleistungen gegenüber. Der Zweitbeklagte habe alle seine Tätigkeiten für diese Gesellschaft mit E, der mit deren geschäftlichen Aktivitäten bestens vertraut und mit diesen einverstanden gewesen sei, abgesprochen. Der Zweitbeklagte, der entgegen dem Klagsvorbringen nicht die Errichtung der G AG vorgeschlagen habe, sei bei Ausübung seines Verwaltungsratsmandates immer ordnungsgemäss und nach Weisungen von E und dem Drittbeklagten vorgegangen. Dem Klagsvorbringen sei auch nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, dass der Zweitbeklagte die Klägerin vorsätzlich geschädigt und sie daher einen direkten Anspruch auf Schadenersatz gegen diesen habe. Hätte sich der Drittbeklagte tatsächlich ungerechtfertigt bereichert, so wäre diesbezüglich die Gesellschaft anspruchsberechtigt.
4.1. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 23 bis 61 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469 a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen oben zu Punkt 1. und nachfolgend (wörtlich) wiedergegeben werden:
"Vor seiner Zeit als Verwaltungsrat der hatte der Zweitbeklagte für diese als "Bote" zwischen Liechtenstein und Ungarn fungiert. Als H im März 2006 schwer erkrankt war, übernahm der Zweitbeklagte auf dessen Anfrage das Amt eines Verwaltungsrates der G, wobei H weiterhin für diese tätig blieb vor Ort in Liechtenstein, während der Zweitbeklagte für die Kommunikation und den Informationsfluss zwischen H und den ungarischen Aktionären (Anmerkung: Drittbeklagter und E) besorgt war. "Gemanagt" wurde die AG vom Drittbeklagten aufgrund einer ihm erteilten Generalvollmacht, wobei der Drittbeklagte sich jeweils mit H abstimmte (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 5). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die besagte Generalvollmacht dem Drittbeklagten auch vom Vater der Klägerin erteilt worden war - auch wenn dieser davon als Mitaktionär (aber nicht Organ) der Kenntnis hatte.
Der Zweitbeklagte hatte den Eindruck, dass zwischen dem Drittbeklagten und dem Vater der Klägerin vollkommene Übereinstimmung herrschen würde, zumal er von E angewiesen worden war, dem Drittbeklagten "zu folgen" (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 35 unten).
Die Klägerin hatte im Januar 2007, als ihr Vater bereits schwer krank war, von diesem das gegenständliche Aktienzertifikat der schenkungsweise erhalten mit der Erklärung, dass die Firma auf Anraten des Drittbeklagten gegründet worden sei zwecks Steueroptimierung im Zusammenhang mit den von der Firma F generierten hohen Einnahmen. Dabei sprach E gegenüber seiner Tochter auch davon, dass er in Liechtenstein erhebliches Vermögen besitze, das von der Firma F stamme, wobei auch von einem Privatkonto in Liechtenstein die Rede war (PV Klägerin, ON 70 Seite 10). Anlässlich der Beerdigung des Vaters der Klägerin sprach der Drittbeklagte davon, dass die ungarische Firma F grosse Gewinne erwirtschaftet habe, die in die überführt worden seien. Anlässlich einer Besprechung im Büro des Drittbeklagten im Mai 2007 erklärte dieser, dass der Vater der Klägerin zusammen mit dem Drittbeklagten die "halbe/halbe" gegründet hatte (PV Klägerin, ON 70 Seite 12).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Drittbeklagte den Aktienanteil des Vaters der Klägerin bei der einbezahlt hatte. Der Drittbeklagte hatte dem Zweitbeklagten erklärt, dass er die von der erhaltenen Gelder mit dem Vater der Klägerin, E, zu teilen hätte (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 23). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Drittbeklagte dies tatsächlich getan hätte. Der Vater der Klägerin hatte die direkt nie um Geld gebeten (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 23).
Am 9.11.2004 war zwischen dem Drittbeklagten und E als Auftraggeber einerseits und der B AG (nunmehrige Erstbeklagte), vertreten durch H, als Auftragnehmerin andererseits ein Mandatsvertrag bezüglich der Firma G AG, ***, abgeschlossen worden, wonach der Beauftragte die Funktion eines Verwaltungsrates der Firma G AG mit dem Recht der Einzelzeichnung übernahm, wobei Folgendes stipuliert wurde: "Er verpflichtet sich, dieses Mandat nur nach den Instruktionen des Auftraggebers oder Dritter, welche der Auftraggeber ihm schriftlich namhaft macht, auszuüben. Doch bleiben bei Übernahme dieser Verpflichtung durch den Beauftragten diejenigen Schranken vorbehalten, welche Gesetz, Recht, gute Sitten und die geschäftliche sowie die geschäftliche Stellung dem Beauftragten setzen. Überdies sind Recht und Pflicht des Beauftragten gewahrt, selbständig und ohne Instruktion zu handeln, wenn das Interesse der G AG ein sofortiges Handeln gebietet und eine vorherige Verständigung mit dem Auftraggeber oder jener Person, die dieser den Beauftragten namhaft gemacht hat, nicht möglich ist." (Beilage F). Gleichzeitig wurde zwischen dem Drittbeklagten und E als Auftraggeber einerseits und der B AG (nunmehrige Erstbeklagte), vertreten durch H, andererseits bezüglich der Firma G AG, ***, ein Repräsentanzvertrag abgeschlossen, wonach sich die Auftragnehmerin (B AG) verpflichtete, sich bei Ausübung des Mandates an die Instruktionen des Drittbeklagten und von E bzw. dessen gesetzliche Erben zu halten sowie die Ausübung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen (Beilage G).
Am 29.10.2004 wurde zwischen der in *** domizilierten L Kft (fortan "L"), vertreten durch M, als Auftraggeberin einerseits und der G AG, vertreten durch H, ***, als Beauftragte andererseits ein "Auftragsvertrag" abgeschlossen. Dabei wurde der Vertragsgegenstand wie folgt umschrieben (Beilage H):
"2.1 Der Vertragsgegenstand ist die Unterstützung der Geschäftsentwicklungstätigkeit der Auftraggeberin, und dabei die Verrichtung folgender Aufgaben:
Marktforschung in Österreich
Zusammenstellung einer Namens- und Adressenliste
Vorstellung der Gesellschaft und Öffentlichkeitsarbeit für die Gesellschaft auf dem Markt
Aufsuchen Informatik technologischer Geschäftspartner, Vorbereitung von Verträgen
Erstellung eines Geschäftsvorstellungsbriefes unter Berücksichtigung der örtlichen geschäftlichen Gebrauchsrechte
Vorschlag einer Produktpalette
Zusammenstellungsvorschlag einer Preisliste aufgrund der Produktpalette des Bestellers
2.2 Die Parteien stellen für die durchzuführenden Tätigkeiten einen Aufgabenplan zusammen."
Das "Unternehmungshonorar" wurde im vorstehenden Vertrag wie folgt geregelt (Beilage H):
"5.1 Das im vorliegenden Vertrag enthaltene Senior-Beratungstaggeld beträgt: EUR 990,--
5.2 Bei einer fallweisen, längeren Ressource-Abmachung vereinbaren die Parteien für das Honorar eine konkrete Summe
5.3 Während der Gültigkeitsdauer des Vertrages können die Preise bzw. sonstigen Tarife nur im gegenseitigen Einvernehmen verändert werden."
Mit Rechnung vom 13.12.2004 stellte die G AG der Firma L unter Bezugnahme auf die vorstehende Vereinbarung für "Marktforschung in Österreich" 21 Arbeitstage von Senior-Berater im Gesamtbetrag von EUR 20'790,-- in Rechnung, wobei diese Rechnung am 3.1.2005 bezahlt wurde (Beilage 2.2).
Die von der Firma G der ungarischen Firma L, welche sich u.a. mit Export/Import beschäftigt, fakturierten und von dieser honorierten Leistungen wurden tatsächlich erbracht. Diese Leistungen wurden von der ungarischen Firma L deshalb in Anspruch genommen, weil diese auch in die umliegenden Länder, insbesondere in den deutschsprachigen Raum expandieren wollte und dafür weder über die nötigen Sprachkenntnisse noch die "Man-Power" verfügte, weshalb sie zwecks Geschäftsausweitung die Firma G um Hilfe bat. Dabei ging es insbesondere darum, die Datenbestände der EDV-Firmen in Österreich zu eruieren, wobei die Firma L die G wegen ihrer langjährigen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Drittbeklagten und wegen des günstigen Preises als Vertragspartner auswählte. Die der G von der Firma L übertragenen Arbeiten wurden namentlich durch den Drittbeklagten erledigt (ZV M, ON 42 Seite 24). Die in der Rechnung gemäss Beilage 2.2 angeführten Leistungen wurden tatsächlich erbracht und per Banküberweisung bezahlt (ZV M, ON 42 Seite 25 oben). Dabei ging es um Marktforschung, wobei der der G von der Firma L erteilte Auftrag erfüllt wurde (ZV M, ON 42 Seite 27); es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob der in Punkt 2.2 des Vertrages gemäss Beilage H vorgesehene "Aufgabenplan" erstellt wurde oder nicht. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen L und G war der Zweitbeklagte noch nicht Verwaltungsrat der Letzteren (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 8).
Am 23.9.2005 wurde zwischen der in P domizilierten N Kft (fortan "N"), vertreten durch O, als Auftraggeberin einerseits und der G AG, vertreten durch H, als Beauftragte andererseits ein "Auftragsvertrag" abgeschlossen, wobei der Vertragsgegenstand wie folgt umschrieben wurde (Beilage I):
"2.1 Der Vertragsgegenstand ist die Software-Entwicklungsarbeiten - als Fernarbeit - des integrierten Informatiksystems von Selbstverwaltung der bundesunmittelbaren Stadt P (nachfolgend IIR-System genannt) gemäss Hinweis der Auftraggeberin, und dabei die Verrichtung folgender Arbeiten:
Softwareplanungen
Softwareentwicklungsarbeiten
Voraustesten
2.2 Die Parteien stellen für die durchzuführenden Tätigkeiten einen Aufgabenplan zusammen."
Dabei wurde hinsichtlich "Unternehmungshonorar" Folgendes vereinbart (Beilage I):
"5.1 Das im vorliegenden Vertrag enthaltene Entwicklungstagegeld beträgt: EUR 600,--
5.2 Bei einer fallweisen, längeren Ressource-Abmachung vereinbaren die Parteien für das Honorar eine konkrete Summe
5.3 Während der Gültigkeitsdauer des Vertrages können die Preise bzw. sonstigen Tarife nur im gegenseitigen Einvernehmen verändert werden."
Unter Bezugnahme auf das Auftragsdatum vom 31.8.2005 stellte die G AG der ungarischen Firma N mit Rechnung vom 15.12.2005 für "Softwareentwicklung mit Bezug auf IIR-System für Selbstverwaltung P" 93,3 Entwicklungstage im Gesamtbetrag von EUR 55'980,-- in Rechnung (Beilage 2.27). Mit weiterer Rechnung vom 7.8.2006 fakturierte die G AG der Firma N für das vorerwähnte Projekt weitere 68,5 Entwicklungstage im Total von Euro 41'100,-- (Beilage 2.28). Schliesslich stellte die G AG der ungarischen Firma N am 9.7.2007 weitere 76,5 Entwicklungstage und sonstige Spesen im Gesamtbetrag von EUR 46'120,-- in Rechnung (Beilage 2.29).
K, welcher an der Firma N beteiligt war, wurde von der G im Zusammenhang mit der Softwareentwicklung für die Stadt P als Subunternehmer beigezogen und hat dieses System erstellt (ZV K, ON 42 Seite 40). Dies im Rahmen des Beratervertrages gemäss Beilage O, wobei die Urheberrechte bei K lagen, während die Nutzungsrechte an die Stadt P als Auftraggeberin übergingen (ZV K, ON 42 Seite 42).
Die Firma N Kft stand mit dem Drittbeklagten in einer Geschäftsbeziehung (Rechtshilfe-ZV O, ON 93 Seite 3). Der Vertrag gemäss Beilage I zwischen G und N wurde zwecks Softwareentwicklung geschlossen, wobei der Kontakt der Firma N über den Drittbeklagten und eine Q lief. Der zugrunde liegende Auftrag wurde erfüllt und von der Firma N entsprechend Zahlung geleistet (Rechtshilfe-ZV O, ON 93 Seite 4). Der Auftrag wurde vom Drittbeklagten und Q, welche der Firma N als Referenz gedient hatte, ausgeführt (Rechtshilfe-ZV O, ON 93 Seite 6). Die dafür gestellte Rechnung wurde von der Firma N bezahlt (Rechtshilfe-ZV O, ON 93, Seite 7, PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 7). Bei Vertragsabschluss mit der Firma N hatte der Zweitbeklagte noch nicht als Verwaltungsrat der Firma G fungiert (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 8). In diesem Zusammenhang wurde K vom Drittbeklagten als Informatikfachmann beigezogen, und zwar in Abstimmung mit H (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 8).
Am 7.8.2006 wurde zwischen der R Kft (fortan "R"), vertreten durch M, mit Sitz in *** als Auftraggeberin einerseits und der G AG, vertreten durch C (nunmehriger Zweitbeklagter) ein "Auftragsvertrag" abgeschlossen, in welchem der Vertragsgegenstand wie folgt umschrieben wurde (Beilage J):
"2.1 Der Vertragsgegenstand ist die Unterstützung der Geschäftsentwicklungstätigkeit der Auftraggeberin, und dabei die Verrichtung folgender Aufgaben:
Marktforschung in Deutschland, Österreich, Schweiz und Fürstentum Liechtenstein
Zusammenstellung einer Namens- und Adressenliste
Vorstellung der Gesellschafts- und Öffentlichkeitsarbeit für die Gesellschaft auf dem Markt
Aufsuchen Informatik technologischer Geschäftspartner, Vorbereitung von Verträgen
Erstellung eines Geschäftsvorstellungsbriefes unter Berücksichtigung der örtlichen geschäftlichen Gebrauchsrechte
Vorschlag einer Produktpalette
Zusammenstellungsvorschlag einer Preisliste aufgrund der Produktpalette des Bestellers
2.2 Die Parteien stellen für die durchzuführenden Tätigkeiten einen Aufgabenplan zusammen."
Das "Unternehmungshonorar" wurde im vorstehenden Vertrag wie folgt geregelt (Beilage J):
"5.1 Der im vorliegenden Vertrag enthaltene Pauschalpreis beträgt: CHF 13'500,--.
5.2 Während der Gültigkeitsdauer des Vertrages können die Preise bzw. sonstigen Tarife nur im gegenseitigen Einvernehmen verändert werden."
Am 23.4.2007 wurde zwischen der R Kft, vertreten durch , und der G AG, vertreten durch den Zweitbeklagten, ein "Rahmenvertrag" abgeschlossen, in welchem der "Vertragsgegenstand" wie folgt umschrieben wurde (Beilage J):
"2.1 Der Vertragsgegenstand sind die allgemeine Projektmanagment- und Qualitätssicherungsarbeiten gemäss Hinweis der Auftraggeberin, und dabei die Erfüllung folgender Aufgaben:
Projektvorbereitung (Timesheet, Gantt-Diagramm)
Projektdokumentation (Projektauftrag, Projektpläne, Änderungsanträge, Statusberichte, Planänderungen, Abschlussbericht).
Systemplanung
Qualitätssicherung
2.2 Die Parteien stellen für die durchzuführenden Tätigkeiten einen Aufgabenplan zusammen."
Das Unternehmenshonorar wurde im vorstehenden "Rahmenvertrag" wie folgt geregelt (Beilage J):
"5.1 Das im vorliegenden Vertrag enthaltene Senior-Beratungstaggeld beträgt: EUR 1'050,--
5.2 Bei einer fallweisen, längeren Ressource-Abmachung vereinbaren die Parteien für das Honorar eine konkrete Summe.
5.3 Während der Gültigkeitsdauer des Vertrages können die Preise bzw. sonstigen Tarife nur im gegenseitigen Einvernehmen verändert werden."
Am 7.10.2006 wurde zwischen der R Kft, vertreten durch M, und der G AG, vertreten durch den Zweitbeklagten, ein weiterer "Auftragsvertrag" abgeschlossen, welcher folgenden "Vertragsgegenstand" enthielt (Beilage J):
"2.1 Der Vertragsgegenstand ist der Unterricht der S multiparametre revres auction tool, bzw. S QL (Quantum Leap) surzing solutions - als Fernarbeit - gemäss Hinweis der Auftraggeberin.
2.2 Die Parteien stellen für die durchzuführenden Tätigkeiten einen Aufgabenplan zusammen."
Das "Unternehmungshonorar" wurde im vorstehenden Vertrag wie folgt geregelt (Beilage J):
"5.1 Das im vorliegenden Vertrag enthaltene Senior-Beratungstaggeld beträgt: EUR 1'050,--
5.2 Bei einer fallweisen, längeren Ressource-Abmachung vereinbaren die Parteien für das Honorar eine konkrete Summe.
5.3 Während der Gültigkeitsdauer des Vertrages können die Preise bzw. sonstige Tarife nur im gegenseitigen Einvernehmen verändert werden."
Schliesslich wurde am 17.11.2006 zwischen der R Kft, vertreten durch M, und der G AG, vertreten durch den Zweitbeklagten, nochmals ein "Auftragsvertrag" abgeschlossen, der folgenden Vertragsgegenstand beinhaltet (Beilage J):
"2.1 Der Vertragsgegenstand ist Beratung zur Informationssicherheit:
Prüfung der Strategie zur Informationssicherheit im Geldinstitut
Prüfung der Prinzipien von BS 7799 im Geldinstitut
Prüfung der Prinzipien von Cobit 4 im Geldinstitut
Prüfung der Prinzipien von ISACA im Geldinstitut
2.2 Die Parteien stellen für die durchzuführenden Tätigkeiten einen Aufgabenplan zusammen."
Der vorstehende Vertrag sah hinsichtlich "Unternehmungshonorar" Folgendes vor (Beilage J):
"5.1 Das im vorliegenden Vertrag enthaltene Senior-Beratungsgeld beträgt: EUR 1'050,--
5.2 Bei einer fallweisen, längeren Ressource-Abmachung vereinbaren die Parteien für das Honorar eine konkrete Summe.
5.3 Während der Gültigkeitsdauer des Vertrages können die Preise bzw. sonstige Tarife nur im gegenseitigen Einvernehmen verändert werden."
Mit Rechnung Nr. 02000107 vom 31.1.2007 stellte die G AG der ungarischen R Kft unter Bezugnahme auf das Auftragsdatum 17.11.2006 für "Fernunterricht mit Bezug S Kft, Informationssicherheit-Beratung mit Bezug T AG" 6,5 Beratungstage für Fernunterricht und 35 weitere Beratungstage im total von EUR 43'575,-- in Rechnung (Beilage 2.3). Mit Rechnung Nr. 020000206 vom 28.12.2006 hatte die G AG der R Kft unter Bezugnahme auf das Auftragsdatum 7.8.2006 für "Fernunterricht mit Bezug S Kft, Informationssicherheit-Beratung mit Bezug T AG" 6 Beratungstage für Fernunterricht und 47,5 weitere Beratungstage im Gesamtbetrag von EUR 56'175,-- fakturiert (Beilage 2.4). Am 29.9.2007 stellte die G AG der R Kft für den besagten Fernunterricht 28 Beratungstage und für Projektberatung 15 Beratungstage im total von EUR 45'150,-- in Rechnung (Beilage 2.5). Mit Rechnung Nr. 020000307 vom 20.6.2007 hatte die G AG der R Kft unter Bezugnahme auf das Auftragsdatum 7.10.2006 für "Fernunterricht mit Bezug auf S Kft" 11,5 Beratungstage im total von EUR 12'075,-- fakturiert (Beilage 2.6). Weitere 4,5 Beratungstage im total von EUR 4'725,-- waren der R Kft von der G AG am 26.2.2007 unter Bezugnahme auf das Auftragsdatum 7.10.2006 in Rechnung gestellt worden (Beilage 2.7). Mit Rechnung Nr. 020000607 vom 15.11.2007 stellte die G AG der R Kft unter Bezugnahme auf das Auftragsdatum 7.8.2006 für "Marktanalyse und Marktforschung DE/AT/CH/FL" eine Pauschale von CHF 13'500,-- in Rechnung (Beilage 2.8). Mit Rechnungsnummer 020000507 vom 15.11.2007 fakturierte die G AG der R Kft unter Bezugnahme auf das Auftragsdatum 23.4.2007 für "Projektberatung ***" 11 Beratungstage im total von EUR 11'550,-- (Beilage 2.9).
Die der ungarischen R Kft durch die vom Zweitbeklagten vertretene G AG in Rechnung gestellten Leistungen wurden tatsächlich erbracht (ZV M, ON 42 Seite 24). Den dafür gestellten Rechnungen der G gemäss den Beilagen 2.2 bis 2.9 lagen der R Kft detailliert nachgewiesene Leistungen zugrunde. Unter anderem ging es dabei um eine Sicherheitsberatung für die ungarische T-Bank, auf welche sich namentlich die Rechnungen gemäss den Beilagen 2.3 und 2.4 bezogen. Ein weiterer Auftraggeber der R Kft, für welche diese die Firma G beizog, war die U (ZV M, ON 42 Seite 25). Um die Bedürfnisse ihrer Kunden wie der genannten T-Bank und der U zu befriedigen, war die R Kft auf die Hilfe des Drittbeklagten angewiesen, sodass dafür die Firma G beigezogen wurde (ZV M, ON 42 Seite 26). Da die R Kft damals nur über einen Geschäftsführer in der Person von M verfügte und keine Angestellten hatte, musste sie die ihr erteilten Aufträge mit Subunternehmern erledigen, wofür dann eben der Drittbeklagte bzw. die Firma G, an welcher dieser - wie bereits festgestellt - zur Hälfte beteiligt war, beigezogen wurde (ZV M, ON 42 Seite 29 unten). Der Zweck der R bestand darin, Informatikdienstleistungen zu erbringen, insbesondere Fernunterricht (ZV M, ON 42 Seite 30 oben). In diesem Zusammenhang arbeitete die R Kft auch mit der Firma S Kft zusammen, welche ein Beschaffungssystem betrieb und anderen Firmen ihre Software zur Verfügung stellte (ZV M, ON 42 Seite 32). Der G AG oblag im Rahmen der Zusammenarbeit mit der R Kft Ausbildung und Marktforschung (ZV M, ON 42 Seite 33 Mitte). Die Details dieser Zusammenarbeit beruhten weitgehend auf mündlichen Absprachen (ZV M, ON 42 Seite 34). Die Sicherheitskonzepte der T-Bank, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der R Kft und der G AG überprüft wurden, unterlagen der Geheimhaltung (ZV M, ON 42 Seite 35 oben). Beim Vertrag der R Kft mit der U ging es um Informationssysteme zwischen Spitälern (ZV M, ON 42 Seite 35 untere Hälfte). Auch dabei wurde die G AG von der R Kft als Subunternehmer beigezogen (ZV M, ON 42 Seite 36 oben). Auch die Details dieser Zusammenarbeit beruhten weitgehend auf mündlichen Absprachen, wobei die G AG auch direkt mit der Auftraggeberin der R Kft, der U, zusammenarbeitete (ZV M, ON 42 Seite 36 unten). Die R Kft rechnete die Leistungen, für welche sie die G als Subunternehmerin beigezogen hatte, ihrerseits gegenüber U ab (ZV M, ON 42 Seite 37 oben).
Die von der G AG der R Kft gestellten Rechnungen wurden von Letzterer bezahlt (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 7 unten). Der Zweitbeklagte hatte die von ihm als Vertreter der G AG mit der R Kft abgeschlossenen Verträge H von der Erstbeklagten zur Durchsicht vorgelegt, ehe er sie in *** mit dem Geschäftsführer der R Kft, M, unterzeichnete. Dabei erklärte M dem Zweitbeklagten, dass die R Kft in enger Zusammenarbeit stehe mit der U, der T-Bank und der Firma S. Die Zusammenarbeit der G AG mit der R Kft wurde im Frühling 2006 zwischen E, dem Drittbeklagten und dem Zweitbeklagten besprochen, wobei der Vater der Klägerin dem Zweitbeklagten erklärte, dass der Drittbeklagte sich im Bereich Informatik gut auskenne und deshalb aufgrund seiner Generalvollmacht die notwendigen Schritte unternehmen werde (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 9). H, der Drittbeklagte und E sowie die ungarischen Auftraggeber bestätigten dem Zweitbeklagten, dass den von der G AG der R Kft gestellten Rechnungen effektiv erbrachte Dienstleistungen zugrunde lagen (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 18 obere Hälfte).
Im Zeitraum vom 12.12.2004 bis 9.1.2006 stellte die G AG der in Ungarn domizilierten F Kft angeblich im Zusammenhang mit verschiedenen ungarischen Hochspannungsleitungen folgende Rechnungen (Reihenfolge chronologisch):
Nr. 010000104 vom 12.12.2004: total EUR 36'710,-- (Beilage 2.15)
Nr. 010000204 vom 23.12.2004: total EUR 48'590,-- (Beilage 2.14)
Nr. 010000304 vom 28.12.2004: total EUR 32'500,-- (Beilage 2.13)
Nr. 010000105 vom 01.07.2005: total EUR 37'680,-- (Beilage 2.12)
Nr. 010000206 vom 09.01.2006: total EUR 47'250,-- (Beilage 2.10)
Nr. 010000106 vom 09.01.2006: total EUR 54'200,-- (Beilage 2.11)
An der F Kft waren der Drittbeklagte und der Vater der Klägerin, E, je zur Hälfte beteiligt (ZV V, ON 42 Seite 17). Der Drittbeklagte war dort für die administrativen Belange zuständig (ZV V, ON 42 Seite 21 Mitte). Demgegenüber war E als Forstingenieur der Spezialist der F Kft, die Waldwirtschaft betrieb und deren Auftraggeber namentlich der ungarische Staat war (ZV V, ON 42 Seite 22 obere Hälfte).
Der F Kft oblag insbesondere die Wartung und Instandhaltung der Überlandleitung Y auf der Strecke Z, wobei E federführend war und u.a. die Firma W Bt beizog (Rechtshilfe-ZV X, ON 62 Seite 2). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Firmen L Kft, N Kft oder R Kft im Zusammenhang mit dieser Hochspannungsleitung beigezogen worden wären (Rechtshilfe-ZV X, ON 62). Im Rahmen der Errichtung der Hochspannungsleitung zwischen Y zog die F Kft in der Person deren Geschäftsführers E für den Abschnitt zwischen AA die Firma AB Bt bei als Subunternehmer. Auch an diesen Arbeiten waren die Firmen L Kft, N Kft und R Kft nicht beteiligt (Rechtshilfe-ZV AC, ON 63). E verfügte als Forstingenieur über die notwendige Ausbildung für die Arbeiten an der Hochspannungsleitung (Rechtshilfe-ZV AC, ON 63).
Der Vater der Klägerin war zusammen mit dem Drittbeklagten hälftiger Miteigentümer der F Kft und hatte als deren Geschäftsführer fungiert (ZV AD, ON 70 Seite 7 untere Hälfte). Als Geschäftsführer der 2002 gegründeten Firma F befasste sich der Vater der Klägerin operativ mit den forstwirtschaftlichen Arbeiten, während der Drittbeklagte für die administrativen Belange zuständig war. Nach dem Tod des Vaters der Klägerin erhielt die Firma F Kft keine Aufträge mehr (PV Klägerin, ON 70 Seite 11 erster Absatz).
Die von der G AG der F Kft gestellten Rechnungen gemäss den Beilagen 2.10 bis 2.15 wurden von Letzterer bezahlt (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 18 obere Hälfte). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diesen Rechnungen effektiv von der G AG für die F Kft erbrachte Leistungen zugrunde lagen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass zwischen der G AG und der F Kft ein "analoger" Vertrag bestanden hätte, wie ihn die G AG mit den Firmen L, N und R Kft abgeschlossen hatte.
Am 29.10.2004 war zwischen der G AG und dem Drittbeklagten ein Beratervertrag abgeschlossen worden, welcher im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte (Beilage K):
"1. Herr D übernimmt im Auftrag der G AG die Beratung bezüglich finanzieller und kommerzieller Koordination der G AG als Vertriebs- und Marketingleiter in osteuropäischer Region.
Marktanalyse der osteuropäischen Region (Ungarn, Slowakai, Rumänien, Österreich, Kroatien)
Neue Verträge durch ihre Geschäftskontakt schliessen
Verwalten die G AG in Osteuropa
Lobby-Tätigkeit im Verwaltungswesen in Osteuropa
Progressive Umsatzsteigerung
Herr D wird ausserdem von G AG beauftragt, finanzielle und kommerzielle Managementberatung für Verwaltungsrat zu übernehmen.
a) eine monatliche Entschädigung in der Höhe von EUR 12'000,-- (Euro zwölftausend).
b) Einen Geschäftswagen (Preisklasse CHF 180'000,--) (Schweizer Franken hundertachtzigtausend). Eigenbedarf ist zwischen Wohnwort und jeweilige Arbeitsstelle erlaubt.
c) Ein Handy (Preisklasse CHF 1'000,--) (Schweizer Franken eintausend), Mobiltelefonspesen in der Höhe bis zu CHF 700,--/Monat
d) Nach Absprache der Reiseziele mit Verwaltungsrat erhält Herr D sämtliche Reisekosten vergütet. Flugreisekosten (1. Klasse), Bahnfahrten (1. Klasse) und Übernachtungskosten werden abgerechnet. Herr D ist berechtigt, nach Absprache mit dem Management Spesen sowie Reisekostenvorschüsse zu erhalten.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Herr D im Rahmen dieses Vertrages lediglich die Stellung eines Beraters einnimmt. Er ist berechtigt, in wie immer gearteter Weise Verbindlichkeiten für G AG einzugehen oder sonstige Rechtsakte im Zusammenhang mit der Abwicklung der Geschäfte zu tätigen. Es sei denn, Herr D ist hierzu ausdrücklich von G AG beauftragt und ermächtigt.
Allfällige Abgaben, Steuern und Gebühren, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen oder entstehen werden, gehen ausschliesslich zu Lasten von Herrn D. Die gemäss Art 2a vereinbarten Honorare sind jeweils netto zahlbar.
Die Parteien haben Kenntnisse darüber, dass die ihnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zur Kenntnis gekommenen Daten, Informationen und erkannten technologischen Abläufe Geschäftsgeheimnisse sind, so ist die Behandlung dieser Kenntnisse als ein Geheimnis eine Grundanforderung gegeneinander. Als Verletzung dieser Schweigepflicht gilt die Verwendung dieser Kenntnisse abweichend von dem Vertrag, oder die Informierung eines Dritten oder der Zugang Dritter.
Der Beratervertrag beginnt am 1.11.2004 und wird auf bestimmte Zeit 18 Monate geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(...)."
Am 1.11.2004 wurde zwischen der G AG und dem Drittbeklagten ein weiterer Beratervertrag abgeschlossen, welcher im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte (Beilage L):
"1. Herr D übernimmt im Auftrag der G AG die Beratung bezüglich Geschäfts-Entwicklungstätigkeit für L Kft in Österreich.
Marktforschung in Österreich
Zusammenstellung einer Namens- und Adressenliste
Vorstellung der Gesellschafts- und Öffentlichkeitsarbeit für die Gesellschaft auf dem Markt
Aufsuchen informatiktechnologischer Geschäftspartner, Vorbereitung von Verträgen
Erstellung eines Geschäftsvorstellungsbriefes unter Berücksichtigung der örtlich geschäftlichen Gebrauchsrechte
Vorschlag einer Produktpalette
Zusammenstellungsvorschlag einer Preisliste aufgrund der Produktpalette des Bestellers
a) Tagesgeld in der Höhe von EUR 891,-- (Euro achthunderteinundneunzig).
b) Nach Absprache der Reiseziele mit Verwaltungsrat erhält Herr D sämtliche Reisekosten vergütet. Flugreisekosten (1. Klasse), Bahnfahrten (1. Klasse) und Übernachtungskosten werden abgerechnet.
Herr D ist berechtigt, nach Absprache mit dem Management Spesen sowie Reisekostenvorschüsse zu erhalten.
Die Beauftragte ist für die durch Inanspruch genommene Subunternehmertätigkeit derart verantwortlich, als wenn diese Tätigkeit durch ihn selbst verrichtet worden wäre.
Die Zahlungen für Dienstleistungen von Dritten muss Herr D selber auszahlen.
Herr D ist verpflichtet, Ende des Projekts alle Projektdokumente, Anlage zu vernichten.
Der Beratervertrag beginnt am 1.11.2004 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
Abänderungen und Ergänzungen des vertragsbedürftender Schriftform.
(...)."
Am 3.11.2004 wurde zwischen der G AG und dem Drittbeklagten ein weiterer Beratungsvertrag abgeschlossen, welcher im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte (Beilage M):
"1. Herr D übernimmt im Auftrag der G AG die Beratung bezüglich Projektführung der technischen Forstplanung in verschiedenen Hochspannungsleitungsbau-Projekte in Ungarn:
Projektvorbereitung (Timesheet, Gantt-Diagramm)
Projektdokumentation (Projektauftrag, Projektpläne, Änderungsanträge, Statusberichte, Planänderungen, Abschlussbericht)
Kalkulation der Holzmenge
Planung der Waldschneise
Nacharbeiten (Abschnitzeldepots, Logistik)
Herr D wird ausserdem von G AG beauftragt, in den Feldarbeiten im Ausland (Ungarn, Slowakai, Rumänien, Österreich) teilzunehmen und die Massarbeiten auszuführen.
a) Tagesgeld in der Höhe von EUR 891,-- (Euro achthunderteinundneunzig)
b) Als Firmenwagen ein Geländewagen für die Feldarbeiten (Preisklasse CHF 80'000,--) (Schweizer Franken achtzigtausend). Eigenbedarf ist zwischen Wohnort und jeweilige Arbeitsstelle erlaubt.
c) Nach Absprache der Reiseziele mit Verwaltungsrat erhält Herr D sämtliche Reisekosten vergütet. Flugreisekosten (1. Klasse), Bahnfahrten (1. Klasse) und Übernachtungskosten werden abgerechnet)
Herr D ist berechtigt, nach Absprache mit dem Management Spesen sowie Reisekostenvorschüsse zu erhalten.
Die Beauftragte ist für die durch ihn in Anspruch genommene Subunternehmertätigkeit derart verantwortlich, als wenn diese Tätigkeit durch ihn selbst verrichtet worden wäre.
Die Zahlungen für Dienstleistungen von Dritten muss Herr D selber bezahlen.
Herr D ist berechtigt, Ende des Projekts alle Projektdokumente, Anlagen und Kalkulation zu vernichten.
Der Beratervertrag beginnt am 3.11.2004 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten mittels eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(...)."
Am 28.4.2006 wurde zwischen der G AG und dem Drittbeklagten schliesslich ein Beratervertrag abgeschlossen, welcher im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte (Beilage N):
"1. Herr D übernimmt im Auftrag der G AG die Beratung bezüglich finanzieller und kommerzieller Koordination der G AG als Vertriebs- und Marketingleiter in osteuropäischer Region.
Marktanalyse der osteuropäischen Region (Ungarn, Slowakai, Rumänien, Österreich, Kroatien)
Neue Verträge durch ihre Geschäftskontakt schliessen
Verwalten die G AG in Europa
Lobby-Tätigkeit im Verwaltungswesen in Osteuropa
Progressive Umsatzsteigerung
Herr D wird ausserdem von G AG beauftragt, finanzielle und kommerzielle Managementberatung für Verwaltungsrat zu übernehmen.
a) eine monatliche Entschädigung in Höhe von EUR 12'000,-- (Euro zwölftausend).
b) Einen Geschäftswagen (Preisklasse CHF 180'000,--) (Schweizer Franken hundertachtzigtausend), Eigenbedarf ist zwischen Wohnort und jeweilige Arbeitsstelle erlaubt.
c) Ein Handy (Preisklasse CHF 1'000,--) (Schweizer Franken eintausend), Mobiltelefonspesen in der Höhe bis zu CHF 700,--/Monat
d) Nach Absprache der Reiseziele mit Verwaltungsrat erhält Herr D sämtliche Reisekosten vergütet. Flugreisekosten (1. Klasse), Bahnfahrten (1. Klasse) und Übernachtungskosten werden abgerechnet.
Herr D ist berechtigt, nach Absprache mit dem Management Spesen sowie Reisekostenvorschüsse zu erhalten.
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Herr D im Rahmen dieses Vertrages lediglich die Stellung eines Beraters einnimmt. Er ist berechtigt, in wie immer gearteter Weise Verbindlichkeiten für G AG einzugehen oder sonstige Rechtsakte im Zusammenhang mit der Abwicklung der Geschäfte zu tätigen, es sei denn, Herr D ist hierzu ausdrücklich von G AG beauftragt und ermächtigt.
Allfällige Abgaben, Steuern und Gebühren, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen oder entstehen werden, gehen ausschliesslich zu Lasten von Herrn D. Die gemäss Art 2a vereinbarten Honorare sind jeweils netto zahlbar.
(...)
(...)"
Der Zweitbeklagte hatte Kenntnis von den vorstehend auszugsweise und im wesentlichen wiedergegebenen Beraterverträgen zwischen der G und dem Drittbeklagten und ging davon aus, dass dieser die ihm übertragenen Aufgaben entweder selbst durchführen oder "koordinieren" würde, zumal der Drittbeklagte in Ungarn mehrere Angestellte hatte und namentlich mit Frau Q sowie den Herren M und K zusammenarbeitete. Die vom Drittbeklagten aufgrund dieser Beraterverträge gestellten Rechnungen wurden vom Zweitbeklagten mit H von der Erstbeklagten abgeglichen und alsdann die entsprechenden Banküberweisungen vorgenommen, ohne sich für die weitere Verwendung der überwiesenen Gelder zu interessieren (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 10).
E hatte Kenntnis davon, dass die G AG mit dem Drittbeklagten Beraterverträge abgeschlossen hatte (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 20 untere Hälfte). Doch konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater der Klägerin den genauen Inhalt dieser Verträge kannte. Der Beratungsvertrag zwischen der G AG und dem Drittbeklagten vom 28.4.2006 gemäss Beilage N wurde namens des Verwaltungsrates der Auftraggeberin G AG vom Zweitbeklagten unterzeichnet. Dieser Vertrag diente der Verlängerung des Ende Mai 2006 ausgelaufenen Beratervertrages vom 29.10.2004 gemäss Beilage K (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 29 unten). Der Inhalt dieses Vertrages wurde vom Zweitbeklagten aufgrund des ausgelaufenen Vorgängervertrages überprüft, ohne dass der Zweitbeklagte Anlass zu Zweifeln sah (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 30 oben). Dabei ging der Zweitbeklagte davon aus, dass es sich bei diesen Beraterverträgen um "Rahmenverträge" handeln würde und dass insbesondere statt der vorgesehenen monatlichen Pauschalentschädigung von EUR 12'000,-- in Wirklichkeit nach Projekt abgerechnet würde (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 30 2. und 3. Absatz). Dabei verliess sich der Zweitbeklagte darauf, dass der Drittbeklagte die von ihm vertraglich übernommenen Aufgaben erfüllen würde (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 34 unten). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater der Klägerin mit der effektiven Bezahlung der zwischen der G und dem Drittbeklagten vereinbarten Pauschalentschädigung einverstanden gewesen wäre, ohne dass der Drittbeklagte dafür entsprechende Gegenleistungen erbrachte.
Mit Rechnung Nr. 0400001 vom 1.11.2004 fakturierte der Drittbeklagte der G AG für "Vertretungshonorar" von G AG gemäss unserer Vereinbarung vom 29.10.2004 für zwei Monate, nämlich November und Dezember 2004 total EUR 24'000,-- (Beilage AP). Mit Rechnung Nr. 0400002 vom 22.12.2004 stellte der Drittbeklagte der G AG unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 1.11.2004 sein Honorar für die Marktforschung für die L Kft in Österreich für 21 Beratungstage im Gesamtbetrag von EUR 18'711,-- in Rechnung (Beilage AQ). Diese beiden Rechnungen wurden von der G AG durch Überweisung von ihrem Euro-Kontokorrent bei der J am 17.1.2005 im Gesamtbetrag von EUR 42'711,-- bezahlt (Beilage AC).
Die vom Drittbeklagten aufgrund der mit der G AG abgeschlossenen Beratungsverträge in Rechnung gestellten Leistungen wurden grundsätzlich gegenüber den ungarischen Auftraggebern erbracht (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 17 oben), doch konnte nicht im Einzelnen festgestellt werden, welche genau. Nicht festgestellt werden konnte auch, ob E von den von der G AG an den Drittbeklagten geleisteten Zahlungen im Einzelnen Bescheid wusste.
Mit Rechnung Nr. 0400003 vom 23.12.2004 fakturierte der Drittbeklagte der G AG unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 3.11.2004 sein "Honorar für Planung u. Messarbeiten mit Bezug Hochspannungsleitung Y", bestehend aus 25 Planungstagen im Betrag von EUR 22'275,-- und 16 Feldarbeitstagen im Betrag von EUR 14'256,-- sowie Reise-Übernachtungskosten in Höhe von EUR 7'200,-, total EUR 43'731,-- (Beilage AR). Am 7.12.2005 wurde dem EUR-Kontokorrent Nr. *** der G AG bei der J zugunsten des Drittbeklagten unter der Mitteilung "Honorarnote Ingenieur 0400003" ein Betrag von EUR 43'731,-- belastet (Beilage AD). Damals fungierte der Zweitbeklagte noch nicht als Verwaltungsrat der G und hatte mit dieser Transaktion nichts zu tun (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 15 oben).
Mit Rechnung Nr. 0400004 vom 30.12.2004 verrechnete der Drittbeklagte der G AG unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 3.11.2004 sein "Honorar für Planung u. Messarbeiten mit Bezug Hochspannungsleitung Y" im Gesamtbetrag von EUR 29'250,-- (Beilage AS). Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem effektiv erbrachte Leistungen zugrunde lagen, geschweige denn welche.
Am 9.5.2005 wurde vom CH-Kontokorrent Nr. *** der G AG bei der J ein Betrag von EUR 14'000,--, umgerechnet CHF 21'861,--ausbezahlt und entsprechend belastet (Beilage AE). An jenem Tag reiste der Zweitbeklagte nach Ungarn und überbrachte dem Drittbeklagten auf dessen und H's Wunsch die Summe von EUR 14'000,--, die der Zweitbeklagte, der damals noch nicht Verwaltungsrat der G war, mittels Vollmacht abgehoben hatte. Über den Verwendungszweck dieses Betrages wusste der Drittbeklagte nicht Bescheid (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 15 Mitte) - und konnte dieser auch hier nicht festgestellt werden.
Am 31.12.2005 stellte der Drittbeklagte der G AG unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29.10.2004 ein "Vertretungshonorar" für 12 Monate im total von EUR 144'000,-- in Rechnung (Beilage AT). Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem effektiv erbrachte Leistungen zugrunde lagen, geschweige denn welche.
Am 23.3.2006 wurde vom EUR-Kontokorrent Nr. *** der G AG bei der J AG ein Betrag von EUR 102'000,-- ausbezahlt und zusammen mit dem Agio von EUR 255,-- belastet (Beilage AF). Die EUR 102'000,-- erhielt der Drittbeklagte von H als Vorschuss, wobei später Rechnung gestellt werden sollte (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 15 zweitletzter Absatz). Dass Letzteres tatsächlich geschehen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, ob und ggf. welche Leistungen dem vom Drittbeklagten geltend gemachten "Vertretungshonorar" gegenüberstanden.
Mit Rechnung Nr. 060001 vom 23.5.2006 fakturierte der Drittbeklagte der G AG unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29.10.2004 "Vertretungshonorar" für 4 Monate, nämlich den Zeitraum 1.1.2006 bis 30.4.2006, im Gesamtbetrag von EUR 48'000,-- (Beilage AU). Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem effektiv erbrachte Leistungen zugrunde lagen, geschweige denn welche.
Am 3.7.2006 wurden dem CH-Kontokorrent Nr. *** der G AG bei der J CHF 100'099.00 belastet, wovon ein Betrag von CHF 100'000,-- dem Drittbeklagten vergütet wurde (Beilage AG). Der Verwendungszweck dieser CHF 100'000,-- konnte nicht festgestellt werden; insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass diese der Firma F zugute gekommen wären. Der Zweitbeklagte wusste als damaliges Verwaltungsratsmitglied der G AG über den Verwendungszweck der dem Zweitbeklagten ausbezahlten CHF 100'000,-- nicht Bescheid (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 34 Mitte).
Mit Rechnung Nr. 060001 vom 31.12.2006 verrechnete der Drittbeklagte der G AG unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29.10.2004 "Vertretungshonorar" für 5 Monate im total von EUR 60'000,-- (Beilage AW). Am selben Tag stellte der Drittbeklagte der G AG unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 28.4.2006 das "Vertretungshonorar" für 8 Monate (1.5.2006 bis 31.12.2006) im Gesamtbetrag von EUR 96'000,-- in Rechnung (Beilage AV). Der Zweitbeklagte, der damals als Verwaltungsrat der G AG fungierte, konnte die Rechnung des Zweitbeklagten gemäss Beilage AV nicht zuordnen (vgl. PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 31 Mitte). Es konnte denn auch nicht festgestellt werden, ob und ggf. welche Leistungen den vom Drittbeklagten gestellten Rechnungen gemäss den Beilagen AW und AV zugrunde lagen.
Am 22.1.2007 wurde das Kontokorrent EUR Nr. *** der G AG bei der J zugunsten des Drittbeklagten mit EUR 57'000,-- belastet (Beilage AH). Am 28.2.2007 erfolgte eine weitere Vergütung zu Lasten des Kontokorrent EUR Nr. *** der G AG bei der J im Betrag von EUR 44'000,-- (Beilage AJ). Der Verwendungszweck der EUR 44'000,-- gemäss der Belastungsanzeige AJ konnte nicht festgestellt werden, ebenso wenig derjenige der EUR 57'000 gemäss der Belastungsanzeige Beilage AH.
Mit Rechnung Nr. 070001 vom 2.11.2007 fakturierte der Drittbeklagte der G AG unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 28.4.2006 "Vertretungshonorar" für 10 Monate (1.1.2007 bis 31.10.2007) im total von EUR 120'000,-- (Beilage AX). Es konnte nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls welche konkreten Leistungen des Drittbeklagten dem von ihm gestützt auf den Beratervertrag geltend gemachten "Vertretungshonorar" zugrunde lagen.
Am 23.1.2008 wurde dem Kontokorrent CHF Nr. *** der G AG bei der J zugunsten des Drittbeklagten ein Betrag von CHF 13'600,-- belastet (Beilage AI). Der Zweitbeklagte war im damaligen Zeitpunkt bereits aus dem Verwaltungsrat der G AG ausgeschieden (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 16 oben). Der Grund dieser Transaktion konnte nicht festgestellt werden.
Am 30.1.2008 wurde dem Kontokorrent EUR Nr. *** der G AG bei der J zugunsten des Drittbeklagten ein Betrag von EUR 55'400,-- belastet (Beilage AK). Der Zweitbeklagte fungierte damals nicht mehr als Verwaltungsrat der G AG (PV Zweitbeklagter, ON 97 Seite 16 Mitte). Der Grund dieser Transaktion und der Verwendungszweck der dem Drittbeklagten vergüteten EUR 55'400.00 konnte nicht festgestellt werden.
Am 5.9.2005 war zwischen der G AG und K, ***, ein Beratervertrag abgeschlossen worden, der wie folgt lautet (Beilage O):
" Präambel
G AG ist auf dem Gebiet der Informatik tätig.
G AG hat einen Vertrag in Ungarn geschlossen, worin hat sich zu Softwareentwicklung für N Kft in verpflichtet.
K ist durch seine Tätigkeit als Diplomingenieur qualifiziert.
Vereinbarung
Projektvorbereitung (Timesheet, Gantt-Diagramm)
Projektdokumentation (Projektauftrag, Projektpläne, Änderungsanträge, Statusberichte, Planänderungen, Abschlussbericht)
Systemplanung
Koordination der Softwareentwicklung
Softwareentwicklung
Testarbeiten (Testplan)
a) K berechtigt am Ende des Projekts wählbar Pauschale in der Höhe von CHF 100'000,-- (Schweizer Franken hunderttausend) oder EUR 63'200,-- (Euro dreiundsechzigtausendzweihundert) zu erhalten.
b) Nach Absprache der Reiseziele mit Verwaltungsrat erhält K sämtliche Reisekosten vergütet. Flugreisekosten (2. Klasse), Bahnfahrten (2. Klasse) und Übernachtungskosten werden abgerechnet)
Die Beauftragte ist für die durch ihn in Anspruch genommene Subunternehmertätigkeit derart verantwortlich, als wenn diese Tätigkeit durch ihn selbst verrichtet worden wäre.
Die Zahlungen für Dienstleistungen von Dritten muss K selber bezahlen.
4.2. Rechtlich unterstellte das Erstgericht, dass Zahlungen über insgesamt EUR 321'600.00 und CHF 135'461.00 zu Gunsten des Drittbeklagten bzw von K keine tatsächlich erbrachten Leistungen und dafür korrekt gestellte Rechnungen zugrundelägen, sodass der G AG in diesem Umfang zu Unrecht Mittel entzogen worden seien. Im Hinblick auf die Beteiligung des Vaters der Klägerin im Ausmass von 50 % an der Gesellschaft hätte E Anspruch auf EUR 160'800.00 und CHF 67'730.50 gehabt. Den Zweitbeklagten treffe wegen seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft vom 22.03.2006 bis 23.05.2007 eine Verantwortung für rechtsgrundlose Auszahlungen bzw finanzielle Belastungen derselben im Ausmass von EUR 102'000.00 vom 23.03.2006 (Beilage AF), EUR 57'000.00 vom 22.01.2007 (Beilage AH), EUR 44'000.00 vom 28.02.2007 (Beilage AJ) und CHF 100'000.00 vom 28.06.2006 (Beilage AG). Der daraus resultierende 50%ige Schadenersatzanspruch belaufe sich damit auf EUR 101'500.00 und CHF 50'000.00. Der Zweitbeklagte als Verwaltungsrat hätte sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vergewissern müssen, ob diesen Finanztransaktionen entsprechende Leistungen bzw Verwendungszwecke gegenüber gestanden seien. Da die abgeflossenen finanziellen Mittel grossteils dem Drittbeklagten bzw in einem Fall einem unbekannten Zahlungsempfänger zugeflossen seien, hätte der Zweitbeklagte hier nicht einfach auf die Angaben des Drittbeklagten vertrauen dürfen sondern sich Rechenschaft ablegen lassen müssen.
5.1. Das Berufungsgericht teilte die von der Klägerin in ihrer Berufung geäusserten Bedenken hinsichtlich der Berechtigung von Zahlungen im Ausmass von EUR 24'000.00 und EUR 43'731.00 an den Drittbeklagten und führte dazu eine Beweiswiederholung durch. Das Ergebnis derselben lässt sich dahin zusammen fassen, dass die vom Drittbeklagten mit Rechnung vom 01.11.2004 (Beilage AP) über EUR 24'000.00 und mit Rechnung vom 23.12.2004 (Beilage AR) über EUR 43'731.000 angesprochenen Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien. Die Klägerin habe daher Anspruch auf 50 % dieser Beträge, woraus der Mehrzuspruch im Verhältnis zur Erstbeklagten und zum Drittbeklagten resultiere.
5.2. Der Zweitbeklagte bekämpfte den ihn betreffenden Zuspruch von CHF 50'000.00 und EUR 101'500.00 je s.A. durch das Erstgericht an die Klägerin mit seiner Berufung, in der er Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeits-, Verfahrens- und Beweisrüge. Die Rechtsrüge erachtete das Berufungsgericht aber aus folgenden Erwägungen als begründet:
Voraussetzung für einen Leistungszuspruch an die Klägerin gegenüber dem Zweitbeklagten sei, das ihr aus dem Verhalten der Organe der G AG ein Schaden entstanden sei. Hinsichtlich der Zahlungen vom 23.03.2006 über EUR 102'000.00, vom 03.07.2006 über CHF 100'000.00, vom 22.01.2007 über EUR 57'000.00 und vom 28.02.2007 über EUR 44'000.00 habe das Erstgericht aber nicht festgestellt, dass diese rechtsgrundlos erfolgt seien. Vielmehr sei vom Erstgericht dazu nur die Negativfeststellung getroffen worden, es könne nicht festgestellt werden, ob (hinsichtlich EUR 102'000.00) der Drittbeklagte später Rechnung gestellt habe bzw ob und gegebenenfalls welche Leistungen dem vom Drittbeklagten geltend gemachten Vertretungshonorar gegenüber gestanden seien und welchen Verwendungszweck die drei zuletzt genannten Beträge gehabt hätten. Diese Negativfeststellungen würden offen lassen, ob die Auszahlungen rechtsgrundlos oder nicht erfolgt seien. Für eine Sachverhaltsgrundlage in diesem Sinn treffe aber die Klägerin die Beweislast. Da sohin nicht feststehe, dass der Klägerin in diesem Umfang ein Schaden entstanden sei, habe sie das "non liqet" zu tragen, während der Zweitbeklagte für die genannten Beträge nicht hafte.
Seine Kostenentscheidungen stützte das Berufungsgericht auf §§ 41, 50 ZPO.
6.1. Der Zweitbeklagteerstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
6.2. Nach den Revisionsausführungen habe das Berufungsgericht nur einen Teil der vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage berücksichtigt und wesentliche Feststellungen über hier massgebliche Zahlungen übersehen. Dies betreffe Rechnungen des Drittbeklagten vom 31.12.2005 (Beilage 2/18 und AT), 23.05.2006 (Beilage 2/19), 31.12.2006 (Beilage 2/20 und AW) und nochmals vom 31.12.2006 (Beilage 2/21 und AV) bzw Zahlungen vom 23.03.2006 über EUR 102'000.00 (Beilage AF), vom 28.06.2006 über CHF 100'000.00 (Beilage AG) und vom 22.01. bzw 28.02.2007 über EUR 57'000.00 und EUR 44'000.00 (Beilagen AH und AJ). Die angeführten Rechnungen über insgesamt EUR 348'000.00 hätten sich auf die Beraterverträge laut den Beilagen K und N vom 29.10.2004 und vom 28.04.2006 bezogen, bei denen es sich um Scheinverträge gehandelt habe und zu denen das Erstgericht nicht feststellen habe können, ob diesen effektiv erbrachte Leistungen zugrunde gelegen seien und wenn ja, welche. Der Zweitbeklagte habe diese Rechnungen sowie diverse Zahlungen keinen Leistungen zuordnen können bzw deren Verwendungszweck nicht gekannt. Das Erstgericht habe auf Seite 96 seines Urteils die auch vom Zweitbeklagten als Verwaltungsrat zu verantwortenden Zahlungen von EUR 102'000.00 am 23.03.2006, CHF 100'000.00 am 28.06.2006, EUR 57'000.00 am 22.01.2007 und EUR 44'000.00 am 28.02.2007 eindeutig als rechtsgrundlos eingestuft. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen fraglich bleibe, ob es sich dabei um rechtsgrundlose Zahlungen handle, sei daher nicht richtig. Vielmehr habe der Zweitbeklagte in diesem Zusammenhang nicht seinen Verpflichtungen laut Art 182 PGR entsprochen. Diesem seien nämlich - wie erwähnt - die Zwecke und Rechtsgründe diverser Zahlungen ebenso wenig bekannt gewesen wie die tatsächlich vom Drittbeklagten gewählte Verwendung derselben. Der Zweitbeklagte habe auch gewusst, dass der Drittbeklagte die ihm von der G AG ausgefolgten Gelder mit dem Vater der Klägerin zu teilen habe. Durch das Verhalten des Zweitbeklagten habe der Drittbeklagte die Möglichkeit erlangt, die Zahlungen ungerechtfertigterweise für sich allein zu vereinnahmen. Damit habe der Zweitbeklagte seine Überwachungspflichten verletzt.
6.3. Der Zweitbeklagte verweist in seiner Revisionsbeantwortung auf die vom Erstgericht laut den Seiten 54 ff der erstinstanzlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen, während sich seiner Ansicht nach die Revisionsausführungen zu Unrecht auf die Beweiswürdigung und die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung, die in den strittigen Punkten vom Berufungsgericht als unrichtig qualifiziert worden sei, stützten. Auch mit ihren Ausführungen zu Art 182 PGR entferne sich die Klägerin von den massgeblichen Feststellungen. Nach diesen sei aber der Klägerin der Beweis eines von ihr erlittenen Schadens nicht gelungen. Abschliessend wird auf die vom Berufungsgericht unerörtert gebliebenen Ausführungen des Zweitbeklagten in seiner Berufung, insbesondere auf die dort gestellten Beweisanträge, die vollinhaltlich aufrechterhalten blieben, hingewiesen.
Das Berufungsurteil konnte nach dem derzeit vorliegenden Akteninhalt dem Drittbeklagten bisher nicht zugestellt werden. Auch wenn dieser von der Klägerin mit dem Zweitbeklagten solidarisch in Anspruch genommen wird, hindert dies die Entscheidung über die vorliegende Revision der Klägerin nicht, weil die gegenüber dem Zweit- und dem Drittbeklagten erhobenen Ansprüche sowohl prozessual als auch materiellrechtlich unterschiedliche Schicksale erleiden können (vgl. § 13 ZPO).
Die Revision ist nicht berechtigt.
8.1. Zunächst ist der undifferenzierten Verweisung in der Revisionsbeantwortung auf die Berufungsausführungen des Zweitbeklagten zu entgegnen, dass ein derartiger Verweis einen Verstoss gegen §§ 476 Abs 3, 475 ZPO darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Verweise in Rechtsmittelschriften auf Ausführungen in anderen Schriftsätzen und Aktenstücken daher unzulässig und unbeachtlich (vgl OGH CO.2014.3; LES 2008, 437 ua).
8.2. Unter Punkt 2. lit a des erstinstanzlichen Urteilsspruchs wurden der Klägerin unter anderem im Prozessrechtsverhältnis zum Zweitbeklagten CHF 50'000 sowie EUR 101'500 je s.A. zuerkannt. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren gegenüber dem Zweitbeklagten wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit seinem Punkt 4. der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten zur Gänze abgewiesen. Die Rechtsmittelerklärung der Revision der Klägerin bezieht sich ausdrücklich auf diesen Punkt 4. des Berufungsurteils und das damit abgeänderte Urteil erster Instanz. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind daher ausschliesslich die auf Zahlung von CHF 50'000.00 sowie EUR 101'500.00 je s.A. gerichteten Begehren der Klägerin gegenüber dem Zweitbeklagten, die sich aus 50% der Zahlungen von CHF 100'00.00 vom 28.06.2006 (richtig: 03.07.2006 Beilage AG), von EUR 102'000.00 vom 23.03.2006 (Beilage AF), EUR 57'000.00 vom 22.01.2007 (Beilage AH) und EUR 44'000.00 vom 28.02.2007 (Beilage AJ), insgesamt also CHF 100'000.00 und EUR 203'000.00 zusammensetzen (Ersturteil S 100).
8.3. Die Vorinstanzen haben ihre materiellrechtlichen Beurteilungen (erkennbar) auf liechtensteinisches Recht gestützt.
Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben ungarische Staatsangehörige und in Ungarn wohnhaft. Der Zweitbeklagte sagte aus, über die "schweizerische-ungarische" Staatsangehörigkeit zu verfügen. Sein Wohnsitz ist in der Schweiz gelegen. Die Staatsangehörigkeit des Drittbeklagten ist nicht aktenkundig (vgl zum Personalstatut einer natürlichen Person Art 10 IPRG); wohnhaft ist er in Ungarn (vgl dazu Art 9 IPRG). Somit ist ein Sachverhalt mit Auslandsberührung gegeben (Art 1 IPRG). Es wäre daher an sich von Amts wegen zu prüfen, ob in der Sache materiellrechtliche Bestimmungen Liechtensteins anzuwenden sind.
Gegenüber dem Drittbeklagten stützt die Klägerin ihr Begehren auch auf Bereicherung, sodass Art 50 IPRG zur Anwendung gelangen könnte, wonach Bereicherungsansprüche grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht allerdings die Bereicherung auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht wurden ist, so sind die Sachnormen des Staates massgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Darauf ist jedoch nicht mehr einzugehen, weil die zwischen der Klägerin und dem Drittbeklagten bestehenden Rechtsbeziehungen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat sich mit der Revision durch LGBl 1997/19 für das auf Verbandspersonen anzuwendende Recht nach dem Vorbild des schweizerischen IPR-G (Art. 154 ff) dafür entschieden, nunmehr grundsätzlich der sogenannten Gründungs- oder Inkorporationstheorie und nur noch subsidiär dem bisherigen Verwaltungssitzprinzip zu folgen sowie die entsprechenden Bestimmungen nicht in das IPRG einzustellen, sondern die betreffenden Bestimmungen des PGR zu novellieren und zu ergänzen (vgl. dazu Kohler, Kodifikation und Reform des Internationalen Privatrechts in Liechtenstein, IPRax 1997, 309 [311]; OGH 10.07.2005 LES 2006, 250).
So regelt Art 232 Abs 1 PGR das anwendbare Recht in Verbindung mit ausländischen oder inländischen Verbandspersonen wie folgt:
Je nach dem eine Verbandsperson nach ausländischem oder inländischem Recht organisiert ist, das heisst ihre Statuten ausländisches oder inländisches Recht als anwendbar erklären oder sie ausländische oder inländische Publizitäts- oder Registriervorschriften erfüllt oder falls solche Vorschriften nicht bestehen, sich nach ausländischem oder inländischem Recht organisiert hat, ist sie hinsichtlich des Privatrechts als ausländische oder inländische Verbandsperson anzusehen und das entsprechende ausländische oder das inländische Recht auf diese anzuwenden. Sie hat im internationalen Verhältnis dort auch ihren Sitz. Erfüllt eine Verbandsperson diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie subsidiär nach Abs 2 des Art 232 PGR dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.
Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einschliesslich der Deliktsfähigkeit einer Verbandsperson richtet sich gemäss Art 235 Abs 1 PGR nach dem im Sinne des Art 232 leg cit auf die Verbandsperson anwendbaren Recht. Dieses Recht entscheidet gemäss Art 235 Abs 2 PGR insbesondere über die Entstehung, Änderung und Auflösung einer Verbandsperson, über die Organisation, Rechte und Pflichten der einzelnen Organe, die rechtliche Stellung eines Mitgliedes, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft.
Diese Bestimmung wäre daher im Falle der Anwendung liechtensteinischen Sachrechts im Verhältnis der Klägerin zur G AG und des Zweitbeklagten zu dieser Gesellschaft einerseits und für die Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten andererseits entscheidend.
Diese Überlegungen erfordern jedoch keine weitere Vertiefung. Die Parteien stellen nämlich die Richtigkeit der Anwendung liechtensteinischen Sachrechts nicht in Frage, sondern legen dieses ihren Rechtsmittelschriftsätzen zumindest implizit zugrunde. Sollte man die Meinung vertreten, dass nach den vorstehenden Ausführungen hier eine andere Rechtsordnung anzuwenden wäre, müsste diese von den Parteien konkret bezeichnet und in diesem Sinn auch ausgeführt werden, welches günstigere als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis daraus zu erwarten wäre (öOGH 2 Ob 121/11z; 9 Ob 34/10f mit weiteren Nachweisen).
Den weiteren Rechtsausführungen ist daher liechtensteinisches Sachrecht zugrunde zu legen.
8.4. Konkret stützt die Klägerin ihren gegen den Zweitbeklagten erhobenen Ersatzanspruch auch in der Revision auf Art 182 Abs 2 PGR. Demnach hatte der Zweitbeklagte als Verwaltungsrat der G AG diese mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern sowie für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung zu haften. Ein Mitglied der Verwaltung handelt nach dieser Gesetzesstelle im Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn es sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten liess und vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Verbandsperson zu handeln.
Nach Art 218 PGR haften die Organe von Gesellschaften mit Persönlichkeit und der ihnen gleichgestellten Verbandspersonen für den von ihnen verursachten Schaden der Verbandsperson gegenüber, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben (Abs 1). Den Mitgliedern gegenüber haften sie für Absicht und Fahrlässigkeit nur, sofern der Verbandsperson kein Schadenersatzanspruch zusteht (Abs 2). Besitzt hingegen die Verbandsperson einen solchen, so haben die Mitglieder einen selbständigen Anspruch nur bei absichtlich zugefügtem Schaden (Abs 3).
Die mit der Verwaltung und Kontrolle einer Gesellschaft betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie durch Nichterfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verursachten (Art 220 Abs 1 PGR). Der Anspruch auf Schadenersatz steht in erster Linie der geschädigten Gesellschaft und im Falle des Konkurses ihrer Masse zu. Wenn die Gesellschaft einen Anspruch nicht besitzt, sowie bei böswilliger Schädigung kann jedes einzelne Mitglied verlangen, dass der ihm zugefügte Schaden ihm direkt vergütet werde. Soweit die Gesellschaft auf die Geltendmachung eines Anspruches verzichtet oder denselben binnen drei Monaten nach Aufforderung durch ein Mitglied nicht geltend macht, kann jedes einzelne Mitglied, vorbehaltlich eines verbindlichen Entlastungsbeschlusses, auf Ersatz des der Gesellschaft absichtlich zugefügten Schadens zu Gunsten der Gesellschaft klagen (Art 222 Abs 1, 2 und 3).
Zutreffend hat schon das Erstgericht unter Hinweis auf LES 2007, 219 sinngemäss dargestellt, dass einen Verwaltungsrat, der einem Mitarbeiter soviel Handlungsspielraum und Geschäftsführungsbefugnisse überlässt, dass dieser nach aussen wie ein "faktisches Organ" auftritt, besondere Kontroll- und Überwachungspflichten treffen und dieser beispielsweise die Überweisung erheblicher Beträge ohne Rechtsgrund zu unterbinden hat. In diesem Sinn hat auch ein Stiftungsrat sich über die Geschäftsführung der faktisch handelnden Person laufend zu informieren, Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen (OGH 07.03.2014 zu 09 CG.2011.236 mwN).
8.5. Aus den unter Punkt 8.4. zierten Bestimmungen lässt sich ableiten, dass erste Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch - sei es vertraglicher oder deliktischer Natur - der Eintritt eines Schadens ist. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung zum österreichischen ABGB, der Rezeptionsgrundlage des liechtensteinischen Schadenersatzrechtes, hat grundsätzlich der Geschädigte den Schaden dem Grunde und der Höhe nach sowie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schadenseintritt zu beweisen. Die in § 1298 ABGB normierte Beweislastumkehr betrifft ausschliesslich die Frage des Verschuldens, nicht aber die der Kausalität (vgl. LES 2012, 85; LES 1999, 191; vgl. RIS-Justiz RS0121916, RS0110283 zur Beweislastumkehr des § 84 Abs 2 öAktG und zu § 25 öGmbHG).
8.6. Im Einzelnen resultiert daraus für die noch streitverfangenen Beträge Folgendes:
Soweit die Klägerin in ihrer Revision Rechnungen vom 31.12.2005 (Beilage 2/18 bzw AT), 23.05.2006 (Beilage 2/19) und zweimal vom 31.12.2006 (Beilage 2/20 bzw AW sowie Beilage 2/21 bzw AV) über insgesamt EUR 348'000,00 anspricht, die sich nach den Revisionsausführungen auf zum Schein abgeschlossene Beraterverträge vom 29.10.2004 bzw 28.04.2006 (Beilagen K und N) beziehen sollen, ist ihr zu entgegnen, dass zu diesen beiden Verträgen feststeht, dass die aufgrund der mit dem Drittbeklagten abgeschlossenen Beratungsverträge von diesem der G AG in Rechnung gestellten Leistungen "grundsätzlich gegenüber den ungarischen Auftraggebern erbracht wurden, wobei jedoch nicht im Einzelnen festgestellt werden konnte, welche genau" (Ersturteil S 52 Abs 3). Dass in der Beweiswürdigung damit teilweise konfligierende Ausführungen enthalten sind (vgl S 85 Abs 2, S 91 Abs 2), verhilft der Revision, die die strittigen Zahlungen selbst auf die Beraterverträge laut den Beilagen K und N bezieht (ON 139, S 3 Abs 3), nicht zum Erfolg, weil das Erstgericht in der Gesamtschau seiner Entscheidungsgründe (vgl dazu auch S 62 Abs 3, S 79 ff) in erkennbarer Anwendung des § 272 ZPO offenbar nach Abwägung der vorliegenden Verfahrensergebnisse doch zu einer klaren Feststellung im obigen Sinn gelangt ist, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist.
Der Drittbeklagte erhielt zeitnah zum 23.03.2006 von H EUR 102'000.00 "als Vorschuss, wobei später Rechnung gestellt werden sollte". Es konnte nicht festgestellt werden, "ob und gegebenenfalls welche Leistungen dem vom Drittbeklagten geltend gemachten Vertretungshonorar gegenüberstanden" (Ersturteil S 54 Abs 2). Es ist also nicht erwiesen, dass dieser Zahlung keine der G AG zugute gekommenen Leistungen gegenüber standen, sodass in diesem Zusammenhang ein Schadenseintritt nicht feststeht.
Ähnliches gilt für den strittigen Betrag von CHF 100'000.00, mit dem am 03.07.2006 ein Konto der genannten Gesellschaft belastet wurde. Der Verwendungszweck dieses Geldflusses steht nämlich nicht fest. Damit kann nicht unterstellt werden, dass die Gesellschaft mit dem Abfluss dieses Betrages geschädigt wurde. Dass der Zweitbeklagte als Verwaltungsrat über den Verwendungszweck nicht Bescheid wusste, ist schon im Hinblick auf einen nicht feststellbaren Schadenseintritt nicht von Relevanz (Ersturteil S 54 letzter Abs). Nichts anderes ergibt sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen zu den Zahlungen von EUR 57'000.00 vom 22.01.2007 und EUR 44'000.00 vom 28.02.2007 (Ersturteil S 55 Abs 2).
Die unter anderem auf den Seiten 64 ff und 67 ff des Ersturteils vom Fürstlichen Landgericht angestellten Überlegungen betreffen die Beweiswürdigung zu den dargelegten Negativfeststellungen. Die vom Erstgericht dazu erarbeitete rechtliche Beurteilung zur Beweislast der Parteien (insbesondere in S 95 ff) wurde - worauf in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen wird - vom Berufungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht nicht geteilt.
Entgegen den Revisionsausführungen ist sohin den Feststellungen nicht zu entnehmen, dass die noch strittigen Zahlungen rechtsgrundlos vorgenommen worden waren. Vielmehr steht nicht fest, wofür diese erbracht wurden. Damit bleibt offen, ob diese Zahlungen einen rechtlichen Hintergrund hatten oder nicht. Sohin kann auch der Eintritt eines Schadens für die Gesellschaft und deren Mitglieder sowie die Höhe eines solchen nicht beurteilt werden, was im Hinblick auf die dargestellte Beweislast zum Nachteil der Klägerin gereicht. Steht aber ein Schadenseintritt nicht fest, so kommt es auch nicht darauf an, ob und unter welchen Umständen diese Zahlungen vom Zweitbeklagten oder unmittelbar vom Drittbeklagten veranlasst sowie allenfalls vom Zweitbeklagten nicht hinreichend überprüft worden waren. Soweit sich die Revisionsausführungen von den Feststellungen entfernen, kann das Revisionsgericht darauf nicht eingehen.
8.7. Abschliessend sei erwähnt, dass nach den Feststellungen die Geschäftsführung der G AG von H und dem Drittbeklagten vorgenommen wurde, die auch Zahlungsaufträge an die "Bank" erteilten, wozu der Drittbeklage mit Einverständnis von E eine Generalvollmacht erhalten hatte, während der Zweitbeklagte von seiner Zeichnungsberechtigung bei der J während seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat keinen Gebrauch gemacht hatte. Der Zweitbeklagte war von E auch angewiesen worden, dem Drittbeklagten zu "folgen". Davon ausgehend offenbar nicht unberechtigt hatte der Zweitbeklagte den Eindruck gewonnen, dass zwischen dem Drittbeklagten und E "vollkommene Übereinstimmung herrschte" (Ersturteil S 28 Abs 2). Die sich damit stellende Frage, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von E den Zweitbeklagten unter diesen Umständen erfolgreich mit Verantwortlichkeitsansprüchen wegen Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten hinsichtlich des Agierens durch den Drittbeklagten zum behaupteten Nachteil der Gesellschaft konfrontieren kann (vgl dazu OGH 09.05.2014 zu 03 CG.2012.429; LES 2001, 41 LS 1i), muss hier aber nicht beantwortet werden.
8.8. Vielmehr bleibt die Revision schon aus den anderen dargestellten Erwägungen erfolglos.
Vaduz, am 10. April 2015