07 CG. 2011.206
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Rechtssicherungssache der Sicherungswerberin A, vertreten durch C, wider die Sicherungsgegnerin D***, vertreten durch F***, wegen USD 27'712'128,-- (= CHF 23'580'250,--) s.A. (Revisionsrekursinteresse CHF 11'652,34) infolge Revisionsrekurses der Sicherungswerberin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.10.2013 (ON 31) mit dem dem Rekurs der Sicherungswerberin im Kostenpunkt gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.07.2013 (ON 23) teilweise Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
beschlossen:
1. Dem Revisionsrekurs der Sicherungswerberin wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
"a) die Sicherungswerberin ist schuldig, der Sicherungsgegnerin binnen 14 Tagen zu Handen deren Rechtsvertreters an Kosten des Zwischenstreites über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Sicherungsbotes vom 15.06.2011 CHF 7'452,34 zu bezahlen.
b) die Sicherungswerberin hat ihre Kosten im Rekursverfahren vorläufig selbst zu tragen.
Die Sicherungswerberin ist schuldig, der Sicherungsgegnerin an Kosten im Rekursverfahren CHF 239,89 binnen 14 Tagen zu bezahlen."
2. Die Sicherungswerberin hat ihre Kosten im Revisionsrekursverfahren vorläufig selbst zu tragen.
Die Sicherungswerberin ist schuldig, der Sicherungsgegnerin binnen 14 Tagen an Kosten des Revisionsrekursverfahrens CHF 718,74 zu bezahlen.
Mit dem am 10.06.2011 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die Gläubigerin und Sicherungswerberin die Erlassung eines Zahlbefehls folgenden Inhaltes:
"Über Antrag der Gläubigerin wird der Schuldnerin aufgetragen, der Gläubigerin aus dem Darlehensvertrag vom 31.12.2007 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Zahlbefehls bei sonstiger Exekution an den Vertreter der Gläubigerin den angesprochenen Betrag von USD 27'712'128,-- samt 20% Zins aus diesem Betrag für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 und samt 40% Zins aus USD 33'254'554,-- seit 01.01.2009 und 5% Zinseszinsen seit dem Tag der Streitanhängigkeit sowie die Zahlungsbefehlskosten in Höhe von CHF 20'161,54 zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist gegen diesen Zahlbefehl schriftlich oder mündlich zu Protokoll des gefertigten Gerichts Widerspruch zu erheben."
Mit dem Antrag auf Erlassung des Zahlbefehls verband die Gläubigerin und Sicherungswerberin den Antrag auf Erlassung eines Sicherungsbotes zur Besicherung ihrer Forderung auf Rückzahlung des von ihr am 31.12.2008 gewährten Darlehens in Höhe von USD 27'712.128,-- samt der vereinbarten Zinsen und Kosten.
Am 15.06.2011 erliess das Fürstliche Landgericht den beantragten Zahlbefehl sowie das beantragte Sicherungsbot. In Punkt 4. des Sicherungsbotes wurde dessen Geltungsdauer dahingehend bestimmt, dass dieses Sicherungsbot 14 Tage über den Zeitpunkt hinaus Geltung haben sollte, zu dem über die Ansprüche der Sicherungswerberin rechtskräftig entschieden wurde.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2013 (ON 20) beantragte die Sicherungswerberin die Verlängerung der Geltungsdauer des Sicherungsbotes um vier Wochen, sodass dieses insgesamt sechs Wochen über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch Geltung haben sollte. Die Sicherungswerberin begründete diesen Antrag mit der Notwendigkeit der Einholung der Rechtskraft - und Vollstreckbarkeitsbestätigung, ihrem Obsiegen im Rechtfertigungsverfahren in erster und zweiter Instanz, der Komplexität der Verwertung der gesicherten Vermögenswerte und dem enormen Streitwert.
Die Sicherungsgegnerin sprach sich gegen den Verlängerungsantrag aus. Sie beantragte, das Gericht möge diesen Antrag abweisen, in eventu: die Geltungsdauer des Sicherungsbotes lediglich um zwei Wochen zu verlängern.
Mit Beschluss vom 17.07.2013 (ON 23) gab das Fürstliche Landgericht dem Antrag der Sicherungswerberin teilweise dahingehend statt, dass die Geltungsdauer des Sicherungsbotes um zwei Wochen verlängert wurde, sodass der Sicherungswerberin damit insgesamt vier Wochen ab rechtskräftiger Entscheidung über ihren Anspruch für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zur Verfügung standen. In seiner Kostenentscheidung erkannte das Gericht die Sicherungswerberin für schuldig, der Sicherungsgegnerin binnen vier Wochen die mit CHF 23'304,68 bestimmten Kosten der Äusserung zum Verlängerungsantrag zu ersetzen. Diese Kostenentscheidung begründete das Erstgericht mit dem Obsiegen der Sicherungsgegnerin im Sinne ihres Eventualantrages.
Diesen Beschluss focht die Sicherungswerberin im Kostenpunkt an. Sie beantragte die Abänderung des Kostenspruches dahingehend, dass der Sicherungswerberin keine Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt werde. Dazu führte sie zusammengefasst aus:
Die Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung seien im Sicherungsverfahren nicht anwendbar. Gemäss Art 286 Abs 4 EO richte sich die Kostenersatzpflicht im Verfahren über einstweilige Verfügungen im Sinne der Art 277a und 277d Abs 1 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 6 EO nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Daraus folge im Umkehrschluss, dass die Kostenersatzpflicht in Bezug auf andere einstweilige Verfügungen gerade nicht den Kostenersatzregeln der Zivilprozessordnung unterlägen, ansonsten die Bestimmung des Art 286 Abs 4 EO überflüssig wäre. Eine andere rechtliche Grundlage für den Kostenzuspruch an die Sicherungswerberin gebe es nicht, weshalb die Kostenentscheidung des Erstgerichtes der rechtlichen Grundlage entbehre.
Selbst wenn aber die Kostenersatzbestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar wären, könnten der Sicherungsgegnerin Kosten nur zugesprochen werden, wenn es sich um einen Zwischenstreit handle. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil durch den Fristverlängerungsantrag nicht in das materielle Recht der Sicherungsgegnerin eingegriffen werde.
Das Erstgericht übersehe überdies, dass die Sicherungswerberin mit der Hälfte ihres Begehrens durchgedrungen sei, weil sie die Verlängerung um vier Wochen beantragte und eine Verlängerung um zwei Wochen bewilligt erhielt. Daher wären die Kosten jedenfalls gegenseitig aufzuheben gewesen.
Die Sicherungsgegnerin habe eine Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 8'500,-- verzeichnet. Eine solche Gebühr falle jedoch nicht an, weil im Rechtssicherungsverfahren lediglich die das Verfahren einleitende Partei eine Entscheidungsgebühr zu bezahlen habe (Art 22 GGG).
Die Sicherungswerberin beantragte, das Fürstliche Obergericht als Rekursgericht möge den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes dahin abändern, dass der Sicherungsgegnerin für die Äusserung zum Fristerstreckungsantrag der Sicherungswerberin keine Kosten zugesprochen werden; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverweisen. Auf jeden Fall möge das Rekursgericht die Sicherungsgegnerin schuldig erkennen, der Sicherungswerberin die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
In ihrer Rekursbeantwortung bestritt die Sicherungsgegnerin die Rechtsausführungen der Sicherungswerberin in ihrem Rekurs mit folgenden Argumenten:
Ausschlaggebend für die Kostenentscheidung im Sicherungsverfahren sei Art 286 Abs 1 EO, wonach einstweilige Verfügungen stets auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt werden, unbeschadet eines ihm allenfalls zustehenden Kostenersatzanspruches. Seine ihm im Sicherungsverfahren entstandenen Kosten seien daher der Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten. Hingegen habe der Sicherungsgegner bereits bei Abschluss des Sicherungsverfahrens Anspruch auf Kostenersatz nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Beim Streit um die Verlängerung der Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung handle es sich entgegen der Rechtsansicht der Sicherungswerberin um einen vom Hauptverfahren losgelösten Zwischenstreit. In diesem Zwischenstreit habe die Sicherungsgegnerin obsiegt. Daher stehe ihr ein Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten für die Äusserung zum Verlängerungsantrag in vollem Umfang zu. Die Sicherungswerberin habe in diesem Zwischenstreit auch keinen Teilerfolg erzielt. Vielmehr habe die Sicherungsgegnerin zu 100% obsiegt, weil sie einer Fristverlängerung von zwei Wochen zugestimmt und das Erstgericht die Fristverlängerung in diesem Umfang bewilligt habe.
Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 17.10.2013 dem Rekurs der Sicherungswerberin teilweise statt und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es die Kostenersatzpflicht der Sicherungswerberin auf CHF 11'652,34 herabsetzte. Diesen Beschluss begründete das Rekursgericht zusammengefasst, wie folgt:
Nach Art 286 Abs 1 EO würden einstweilige Verfügungen stets auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt. Ein Zuspruch von Kosten an den Sicherungswerber sei daher nicht möglich. Nur der Sicherungsgegner könne im Falle seines ganzen oder teilweisen Obsiegens im Sicherungsverfahren Kosten gleich nach dessen rechtskräftiger Beendigung ansprechen. Der von der Sicherungswerberin aus Art 286 Abs 4 EO gezogene Umkehrschluss sei unzulässig, weil mit dieser Bestimmung lediglich klargestellt werde, dass die dort genannten einstweiligen Verfügungen rechtfertigungsfrei seien und daher kein Rechtfertigungsverfahren stattfinde, in dem über die Kosten des Sicherungswerbers entschieden wird. Deshalb sei in diesen Fällen (auch) über die Kosten des Sicherungswerbers nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu entscheiden.
Bei allen übrigen Sicherungsverfahren sei gemäss Art 286 Abs 1 EO über die Kosten des Sicherungswerbers erst nach Abschluss des Hauptverfahrens, über die Kosten des Sicherungsgegners hingegen sogleich nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens zu entscheiden. Der Sicherungsgegner habe Anspruch auf Ersatz des seinem Obsiegen entsprechenden Teils seiner Kosten. Die Sicherungswerberin habe eine Verlängerung der Geltungsdauer des Sicherungsbotes um vier Wochen beantragt; bewilligt worden sei ihr eine Verlängerung um zwei Wochen. Sie habe daher mit der Hälfte ihres Begehrens obsiegt und sei mit der Hälfte unterlegen. Die Sicherungsgegnerin habe daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Kosten im Zwischenstreit um die Verlängerung der Geltungsdauer des Sicherungsbotes. Die Sicherungswerberin habe für den Verlängerungsantrag keine Kosten verzeichnet, weshalb sich ein Kostenvorbehalt erübrige.
Die Rechtsauffassung des Erstgerichts, die Sicherungsgegnerin sei als vollständig obsiegend anzusehen, weil sie mit ihrem Eventualantrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Sicherungsbotes um lediglich zwei Wochen vollständig durchgedrungen sei, sei unzutreffend. Massgebend sei nicht ein der Zivilprozessordnung ohnedies fremder Eventualantrag des Sicherungsgegners, sondern der von ihm angestrebte Abwehrerfolg. Ein voller Kostenersatz bei Obsiegen des Sicherungsgegners mit einem Eventualantrag komme daher nicht in Betracht.
Nach dem Gerichtsgebührengesetz falle auch für Beschlüsse, mit denen die Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung bewilligt wird, eine Entscheidungsgebühr an, da es sich hiebei um eine Anordnung im Sinne des Art 24 Abs 2 GGG handle.
Die Sicherungswerberin sei mit ihrem Rekurs zur Hälfte durchgedrungen, zur Hälfte unterlegen. Die Kosten des Rekursverfahrens seien daher gegenseitig aufzuheben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Sicherungswerberin mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht möge den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes dahin abändern, dass der Sicherungsgegnerin für die Äusserung zum Fristerstreckungsantrag der Sicherungswerberin keine Kosten zugesprochen werden; in eventu: den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Berufungsgericht (oder an das Erstgericht) zurückverweisen. Auf jeden Fall möge die Sicherungsgegnerin schuldig erkannt werden, der Sicherungswerberin die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Die Sicherungswerberin wiederholt in ihrem Revisionsrekurs im Wesentlichen ihre bereits im Rekursverfahren vorgetragenen Argumente. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Kostenersatzregeln der Zivilprozessordnung seien zufolge eines aus Art 286 Abs 4 EO abgeleiteten Umkehrschlusses nicht anwendbar. Es liege kein Zwischenstreit vor, da nicht in materielle Rechte der Sicherungsgegnerin eingegriffen werde. Für den Beschluss, mit dem die Verlängerung der Geltungsdauer des Sicherungsbotes teilweise bewilligt wurde, falle keine Entscheidungsgebühr an.
Die Sicherungsgegnerin erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit folgenden Anträgen:
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisonsrekursgericht wolle dem Revisionsrekurs der Sicherungswerberin (ON 32) keine Folge geben, sondern den erstinstanzlichen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17. Juli 2013 bestätigen und die Sicherungswerberin zum Ersatz der Kosten der Sicherungsgegnerin in Höhe von CHF 23'304,68 zu Handen deren ausgewiesenen Rechtsvertreters verpflichten;
in eventu
das Fürstliche Oberstgericht als Revisionsrekursgericht wolle den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (ON 31) dahingehend abändern, dass die Sicherungswerberin schuldig erkannt wird, der Sicherungsgegnerin binnen vier Wochen zu Handen deren Vertreters die mit CHF 23'304,68 bestimmten Kosten für die Äusserung der Sicherungsgegnerin vom 10. Juli 2013 abzüglich CHF 4'250,--, sohin Kosten in Höhe von CHF 19'054,68, zu ersetzen
in eventu
das Fürstliche Oberstgericht als Revisonsrekursgericht wolle dem Revisionsrekurs der Sicherungswerberin (ON 32) keine Folge geben, sondern den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts (ON 31) bestätigen und die Sicherungswerberin zum Ersatz der Kosten der Sicherungswerberin in Höhe von CHF 11'652,34 (darin enthalten CHF 548,32 an Mehrwertsteuer sowie CHF 4'250,-- an Barauslagen) zu Handen deren ausgewiesenen Rechtsvertreters verpflichten
sowie
die Sicherungswerberin jedenfalls zum Ersatz der unten näher verzeichneten Kosten der Sicherungsgegnerin zu Handen ihres Rechtsvertreters zu verpflichten.
Die Sicherungsgegnerin bestritt die Richtigkeit der von der Sicherungswerberin in ihrem Revisionsrekurs vertretenen Rechtsansicht im Wesentlich mit denselben Argumenten, die sie bereits in ihrer Rekursbeantwortung ins Treffen geführt hatte. Insbesondere widersetzte sie sich der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht, die Sicherungswerberin sei mit der Hälfte ihres Begehrens im Zwischenstreit über die Verlängerung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung durchgedrungen mit der Begründung, das Erfolghaftungsprinzip der Zivilprozessordnung lasse sich lediglich auf Ansprüche, die auf Zahlung einer Geldschuld gerichtet sind, nicht aber auf Fristverlängerungsanträge anwenden.
Der Revisionsrekurs der Sicherungswerberin ist zulässig und rechtzeitig erhoben. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Art 286 Abs 4 EO, dessen Rezeptionsvorlage § 393 Abs 2 öEO ist, dient, worauf das Rekursgericht zu Recht hinweist, lediglich der Klarstellung, dass auf die dort genannten einstweiligen Verfügungen die Bestimmung des Art 286 Abs 1 EO, wonach der Sicherungswerber vorläufig seine Kosten im Sicherungsverfahren selbst zu tragen hat, auf die in Art 286 Abs 4 EO genannten einstweiligen Verfügungen nicht angewendet werden kann, weil diese Sicherungsmassnahmen "rechtfertigungslos" sind und daher auf ihre Anordnung kein Rechtfertigungsverfahren folgt, in dem über die Kosten des Sicherungswerbers entschieden werden kann. Deshalb muss in diesen Sicherungsverfahren (auch) über die Kosten des Sicherungswerbers mit Abschluss dieses Verfahrens entschieden werden (König, einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 4 Rz 6/130; Kodek in Angst Rz 11 zu § 393 öEO).
Ebenso unrichtig ist auch die in Punkt 2. des Revisionsrekurses aufgestellte Behauptung, es handle sich bei dem Zwischenstreit um die Verlängerung der Geltungsdauer des Sicherungsbotes nicht um einen Zwischenstreit, weil dabei nicht in materielle Rechte der Sicherungsgegnerin eingegriffen werde. Ein Zwischenstreit liegt dann vor, wenn eine Partei einen vom Begehren in der Hauptsache losgelösten Antrag stellt, dem die andere entgegentritt, wodurch eine Beschlussfassung des Gerichtes ausgelöst wird (Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 201). Dabei ist es gleichgültig, ob der Gegenstand des Zwischenstreites verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Streitfragen betrifft. In der Praxis sind Gegenstand von Zwischenstreitigkeiten zumeist verfahrensrechtliche Fragen (vgl LES 2004, 197; LES 2006, 236; LES 2003, 149).
Zuzustimmen ist hingegen der Sicherungswerberin, wenn sie ihre Zahlungspflicht hinsichtlich der im Kostenverzeichnis der Sicherungsgegnerin verrechneten Entscheidungsgebühr von CHF 8'500,-- bekämpft. Nach dem klaren Wortlaut des Art 24 Abs 2 GGG sind gebührenpflichtig alle Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung im Rechtssicherungsverfahren. Eine Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Sicherungsbotes ist keine solche auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Gesetzesstelle über ihren Wortlaut hinaus ausdehnend auszulegen. Bezüglich des streitigen Zivilprozessverfahrens hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (LES 2002, 191), dass Zwischenentscheidungen keiner Entscheidungsgebühr unterliegen. Dies gilt auch im Sicherungsverfahren.
Die Kosten der Sicherungsgegnerin für ihre Äusserung zum Verlängerungsantrag errechnen sich daher mit (CHF 23'404,68 - CHF 8'500,-- =) CHF 14'904,68. Hievon steht der Sicherungsgegnerin zufolge des gleichteiligen Prozesserfolges im Zwischenstreit ein Kostenersatzanspruch in Höhe der Hälfte dieser Kosten, das sind CHF 7'452,34, zu.
Das Rekursgericht hielt einen Kostenvorbehalt für die Kosten der Sicherungswerberin im erstgerichtlichen Verfahren für nicht erforderlich, weil die Sicherungswerberin für ihren Fristverlängerungsantrag keine Kosten verzeichnete. Dies ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings nicht deshalb, weil die Sicherungswerberin keine Kosten verzeichnete - die Geltendmachung eines allfälligen Kostenersatzanspruches seitens der Sicherungswerberin erfolgt erst nach Abschluss des Hauptverfahrens - sondern deshalb, weil für Anträge auf Fristverlängerung, zu denen auch der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Sicherungsbotes zählt, kein Kostenersatzanspruch zusteht (Obermaier, das Kostenhandbuch2 Rz 169).
Zu den Anträgen der Sicherungsgegnerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung ist festzuhalten, dass der Hauptantrag (Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses) und der erste Eventualantrag (Zuspruch von CHF 19'054,68) schon daran scheitern, dass die Sicherungsgegnerin den Beschluss des Rekursgerichtes nicht anfocht und daher das in diesen Anträgen gestellte Begehren gegen das Verbot der reformatio in peius verstösst. Rechtlich relevant ist daher lediglich der zweite Eventualantrag der Sicherungsgegnerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, der auf Bestätigung des rekursgerichtlichen Beschlusses gerichtet ist. Damit wird dieser in der Revisions-rekursbeantwortung als zweiter Eventualantrag bezeichnete Antrag zum alleinmassgeblichen Hauptantrag. Im Übrigen teilt der erkennende Senat die Ansicht des Rekursgerichtes, dass grundsätzlich Eventualanträge seitens des Beklagten (Antragsgegners), mit denen das Klage (Antrags-) begehren teilweise für den Fall anerkannt wird, dass dem Hauptbegehren keine Folge gegeben wird, unzulässig und kostenrechtlich irrelevant sind.
Der Einwand der Sicherungsgegnerin, das Erfolgshaftungsprinzip der Zivilprozessordnung sei nur auf Geldforderungen nicht aber auf Anträge auf Fristverlängerung anzuwenden, findet in der Zivilprozessordnung keine Stütze. Zufolge der Verweisungskette der Art 297 und 51 EO gilt dies auch im Sicherungsverfahren.
Das Rekursgericht hob die Kosten des Rekursverfahrens unter Hinweis auf das jeweils hälftige Obsiegen/Unterliegen der Parteien im Zwischenstreit gegeneinander auf.
Dabei übersieht das Rekursgericht, dass die Regel des § 286 Abs 1 EO, wonach einstweilige Verfügungen stets auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen werden, auch für die im Sicherungsverfahren ergriffenen Rechtsmittel einschliesslich der gegen Zwischenentscheidungen gerichteten gilt (Obermaier aaO2 Rz 364). Eine Quotenkompensation in der Form einer gegenseitigen Aufhebung der Kosten des Rekursverfahrens kommt daher nicht in Betracht. Die Kosten der Sicherungswerberin im Rekursverfahren sind daher vorläufig von ihr selbst zu tragen.
Im Rekursverfahren bekämpfte die Sicherungswerberin ihre Verurteilung zur Bezahlung von Kosten in Höhe von CHF 23'404,68 gemäss Beschluss des Erstgerichtes vom 17.07.2013. Sie begehrte, von einer Verpflichtung zur Bezahlung von Kosten für die Äusserung der Sicherungsgegnerin zum Verlängerungsantrag zur Gänze entbunden zu werden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Sicherungswerberin teilweise Folge und setzte diese Kostenverpflichtung auf CHF 11'652,34 herab. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof reduzierte sie nach Ausscheidung der zu Unrecht verrechneten Entscheidungsgebühr (siehe oben) in teilweiser Stattgebung des von der Sicherungswerberin ergriffenen Revisionsrekurses auf CHF 7'452,34. Somit unterlag die Sicherungsgegnerin im Rekursverfahren mit rund zwei Drittel und obsiegte mit rund einem Drittel. Ihr Abwehrerfolg im Höhe von CHF 7'452,34 bildet gemäss § 12 RATG die Bemessungsgrundlage für die Kostenberechnung. Die Kosten der Sicherungsgegnerin im Rekursverfahren errechnen sich wie folgt:
Rekursbeantwortung TP 3A CHF 476,--
40% Einheitssatz CHF 190,40
CHF 666,40
8% Mehrwertsteuer CHF 53,28
Total CHF 719,68
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Davon steht der Sicherungsgegnerin ein Kostenersatzanspruch in Höhe eines Drittels zu, das sind CHF 239,89, zu.
Im Revisionsrekursverfahren hielt die Sicherungswerberin an ihrem Begehren, von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Kosten für die Äusserung der Sicherungsgegnerin zum Verlängerungsantrag entbunden zu werden, zur Gänze fest. Die Sicherungsgegnerin beantragte in ihrem allein relevanten zweiten "Eventualantrag" die Bestätigung des rekursgerichtlichen Beschlusses. Das Rekursgericht erkannte die Sicherungswerberin für schuldig, der Sicherungsgegnerin für diese Äusserung CHF 11'652,34 zu ersetzen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof setzte diese Zahlungsverpflichtung auf CHF 7'452,34 herab. Die Sicherungsgegnerin hat daher im Revisionsrekursverfahren mit rund zwei Drittel obsiegt. Die Sicherungswerberin hat ihr daher zwei Drittel der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Die tarifmässigen Kosten der Sicherungsgegnerin im Revisionsrekursverfahren betragen unter Zugrundelegung des von der Sicherungsgegnerin ersiegten Betrages von CHF 7'452,34 als Bemessungsgrundlage:
Revisionsrekursbeantwortung TP 3 C CHF 713,--
40% Einheitssatz CHF 285,20
Total CHF 998,20
8% Mehrwertsteuer CHF 79,84
Total CHF 1'078,04
Davon zwei Drittel CHF 718,74
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Diesen Betrag hat die Sicherungswerberin der Sicherungsgegnerin an Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Vaduz, 07.02.2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof