07 CG. 2011.329
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Kuno Frick und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 vertreten durch VTRA 1 wider die beklagte Partei BEKL 1 ---, vertreten durch VTRA 2 wegen EUR 345'478.44 s.A. über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 132'517.23 s.A.) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 220'845.13 s.A.) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.02.2016, 07 CG.2011.329-66, mit dem den Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 31.03.2015, 07 CG.2011.329-49, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Revisionen wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die saldiert mit CHF 1'706.43 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Der Kläger beantragte am 13.12.2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Sie stellte ihm nach Einzahlung eines Betrags von insgesamt EUR 562'691.00 am 30.03.2004 die Versicherungspolice mit der Nr. 1810/003493 aus.
2.1. Mit ihrer am 30.09.2011 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von EUR 345'478.44 samt Anhang zu zahlen. Er brachte dazu im Wesentlichen vor:
Die Beklagte habe ihre Versicherungsprodukte über einen Strukturvertrieb verkauft, in dem vertraglich gebundene Vermittler und Untervermittler den Verkauf und die Beratung hinsichtlich des Versicherungsprodukts übernommen hätten. Vermittlerin sei die ---------- AG (kurz: ----------) gewesen, von der bereits die Anlage, die Teil des Versicherungsprodukts gewesen sei, gestammt habe. Die Untervermittlerin, die den Verkauf effektiv vorgenommen habe, sei die ---------- GmbH (kurz: ---------- oder auch ---------- ---) gewesen. Das Handeln und Wissen dieser Gehilfen sei der Beklagten zuzurechnen.
Der Kläger habe seine Ersparnisse sicher und konservativ zur Altersvorsorge veranlagen wollen, was ---------- ---------- auch ausdrücklich mitgeteilt worden sei. Dieser habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Lebensversicherung mit dem unterliegenden Anlageprodukt ---------- (kurz: ----------) genau so sicher wie eine Sparkonto/Festgeld oder deutsche Rentenversicherung sei, jedoch eine höhere Rendite abwerfe. Der Kläger sei vom Vermittler weder über die mit dem Gesamtprodukt verbundenen Kosten noch über die Art und Weise der Begleichung der Kosten aufgeklärt worden. Insbesondere sei er nicht darüber informiert worden, welche Bruttorenditen zur Deckung der Kosten des Gesamtprodukts erforderlich sein würden. Die Angaben in den Prospekten zum Verkauf des Produkts und die Angaben des Vermittlers zu den Prospekten seien im klaren Widerspruch zu den wahren tatsächlichen Eigenschaften des verkauften Produkts gestanden. Dieses sei nicht nur untauglich, sondern auch hoch riskant gewesen, worüber der Kläger weder informiert noch aufgeklärt worden sei. Das Gesamtprodukt habe eine ----------ive Kostenbelastung aufgewiesen, welche insbesondere für die Untauglichkeit des Produkts verantwortlich gewesen sei. Es hätte, nur um die Kosten abdecken zu können, eine Rendite von 18% pa erzielt werden müssen.
Die Vermögensverwaltung habe die gewünschte und vereinbarte Strategie der sicheren und konservativen Veranlagung zur Altersvorsorge missachtet. Sie habe einzig hoch riskante und untaugliche Hedgefondsanlagen gekauft. Bereits dies stelle eine ----------ive Vertragsverletzung dar. Zudem sei die Veranlagung auch nicht lege artis erfolgt. Es sei keine Diversifikation vorgenommen und das Policenkonto mehrfach überzogen worden, wodurch hohe Zinsen verursacht worden seien. Durch den Verkauf und Wechsel des Hedgefonds sei die angebliche Kapitalgarantie vernichtet worden, weitere Kosten seien angefallen.
Der Kläger habe den Versicherungsvertrag zur Schadensminderung mit Schreiben vom 19.01.2010 gekündigt. Er habe per 22.02.2010 einen Rückkaufswert von EUR 191'980.30 ausgezahlt erhalten. Zudem habe er den noch übrig gebliebenen Teil der zu Vertragsbeginn eingebrachten ---------- und die unverkäuflichen wertlosen -----------Anteile ausgeliefert bekommen. Die ---------- habe er am 17.03.2010 um EUR 225'174.75 verkaufen können, sodass der gesamte Rückkaufswert aus der Police EUR 417'145.87 betragen habe.
Wäre der Kläger von der Beklagten vollständig und korrekt beraten, informiert und aufgeklärt worden, hätte er den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen. Vielmehr hätte er die eingezahlten EUR 562'691.00 konservativ angelegt. Er sei daher so zu stellen, wie er stünde, wenn er richtig aufgeklärt worden wäre. Bei Veranlagung des Vermögens in eine sichere und konservative Anlage wären ihm zum Zeitpunkt der Vermittlung am 03.08.2011 EUR 798'966.69 zur Verfügung gestanden. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vermögensstands von EUR 445'604.13 belaufe sich der Schaden auf EUR 353'362.36. Selbst unter Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes von 5% als Mindestschaden ergebe sich zum Auszahlungstag 17.03.2010 ein Schaden von zumindest EUR 320'972.39, zum Zeitpunkt der Vermittlung am 03.08.2011 ein solcher von EUR 343'132.68. Für den Fall, dass er die eingebrachten Wertpapiere in einem Depot belassen hätte, hätte sich per 03.08.2011 ein Vermögensstand von EUR 565'660.83 ergeben. Unter Berücksichtigung des Rückkaufswerts aus der Versicherungspolice von EUR 191'980.30 würde dies einen Differenzschaden von EUR 373'680.53 ergeben.
Es sei deutsches Recht anzuwenden.
2.2. Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, der hier abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherungsvertrag sei kein Anlagegeschäft, weshalb das Bestehen von Aufklärungs-, Beratungs- und Informationspflichten sowie die Zurechnung von allfälligem Fehlverhalten Dritter nach versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten und nicht nach den Grundsätzen des Kapitalanlagerechts zu beurteilen seien.
Sämtliche notwendigen Informationen seien dem Kläger schriftlich durch die Informationsbroschüren und die Vertragsformulare, die beim Vermittlungsgespräch verwendet worden seien, erteilt worden. Einem Urteil des EFTA-Gerichtshofs zur Folge träfen den Versicherer nur schriftliche Informationspflichten. Die vom Obersten Gerichtshof darüber hinaus statuierte Pflicht eines Versicherers zur Information über die Bruttorenditeschwelle eines Underlyings sei stossend, weil es nicht möglich sei, eine solche Information zu geben. Bei der als Versicherungsvermittlerin tätigen ---------- und beim Untervermittler handle es sich um Versicherungsmakler, deren rechtliche Selbständigkeit auch durch die vorliegende Kooperationsvereinbarung nicht verloren gegangen sei. Die Beklagte habe keine Beratungspflichten verletzt, weil sie einen Versicherungsvermittler mit eigenen gesetzlichen Pflichten eingesetzt habe und daher als Versicherer keine Beratung schulde. Sofern das Underlying im Versicherungsmantel von vornherein keine Chance auf kostendeckende Rendite gehabt haben sollte, sei es der Beklagten weder möglich noch zumutbar gewesen, solches zu erkennen. Ausserdem seien die Ansprüche des Klägers verjährt.
Die negative Kostenentwicklung der verschiedenen -----------Anleihen sei vorwiegend auf kriminelle Malversationen des mittlerweile rechtskräftig verurteilten ---------- zurückzuführen. Diese Malversationen seien weder vorhersehbar gewesen noch hätten sie durch eine wirksame ----------nahme rechtzeitig abgewendet werden können.
Im Übrigen habe der Kläger den Schaden selbst mitverursacht. Er habe die Formulare Antrag, Risikoaufklärung, Anlagestrategie praktisch ungelesen unterfertigt. Im Anlegerprofil habe er sich durch Angabe der Motive "Vermögenszuwachs" und "dynamisch" fahrlässig verhalten. Die Beklagte habe im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung Dispositionen getroffen, insbesondere die gewünschte Anleihe erworben. Den Kläger treffe ein Mitverschulden von 90%.
3.1. Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
"I) Allgemeines:
...
Zumal die Beklagte bzw. die --------- nicht über ein eigenes Vertriebsnetz verfügte und selbst auch keine Beratungsleistungen vollbrachte, schloss sie mit der ---------- AG (----------) eine Kooperationsvereinbarung ab. Ziel dieser Vereinbarung war die gegenseitige Ergänzung und Erweiterung des Dienstleistungsangebotes. Zu diesem Zweck nahm die ---------- "--- ----------", eine fondsgebundene Lebens- und/oder Rentenversicherung ab einer Einzahlung bzw. Prämiensumme von EUR 100'000.00, in ihr Angebot auf und erklärte gegebenenfalls die Vermögensverwaltung der jeweiligen Portfolios gemäss dem "Investment Advisory Agreement" zu übernehmen, ohne von der Beklagten mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen ständig betraut zu sein.
Für die gegenständliche Rechtssache sind insbesondere die Punkte 3., 4., 7. und 8. dieser Vereinbarung von Interesse, welche wörtlich wiedergegeben werden:
"3. Werbung
Sämtliche Werbeaktivitäten, bei denen ein Produkt, die Dienstleistung oder der Name der Kooperationspartner eingebunden werden soll, benötigen die ausdrückliche, vorgängige und schriftliche Zustimmung des Kooperationspartners.
...
---------- überlässt dem Kooperationspartner auf Wunsch unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verkaufs- und Beratungsunterstützung. Sämtliche Berechnungen und Angebote, die Interessenten übergeben werden, sind mit der aktuellsten Version des Berechnungsprogrammes, welches ---------- zur Verfügung stellt, zu berechnen.
Nur ---------- ist berechtigt, Programmänderungen vorzunehmen. Jegliche Änderungen am Programm oder an der textlichen Darstellung müssen mit ---------- abgestimmt werden und bedürfen der Schriftform. Auf die Beachtung des Urhebergesetzes wird hingewiesen."
...
---------- anerkennt die Bemühungen des Geschäftspartners auch andere Finanzdienstleister als Untervermittler beim Einsatz der von ---------- angebotenen Produkte zu betreuen. Die gesamte Betreuung erfolgt vom Geschäftspartner, nur der Geschäftspartner tritt als Vermittler gegenüber der ---------- auf. Um eine klare Zuordnung gewährleisten zu können, wird der Geschäftspartner jene Untervermittler, die vertrieblich aktiv werden, der ---------- melden. Bei diesen wird ---------- keine direkte Kontaktaufnahme vornehmen. Die Zuordnung erlischt 12 Monate nach der Meldung, wenn der genannte Finanzdienstleister nicht aktiv geworden ist.
Auf Grund der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtbestimmungen müssen die Untervermittler bei aktiver Geschäftsbeziehung über eine Standardbeauftragung (...) vertraglich direkt an ---------- angebunden sein. Der Geschäftspartner stellt mit der Antragseinreichung die Standardbeauftragung (...) und den Fragebogen für die Zusammenarbeit mit ---------- (...) und den dort angeführten Dokumenten zur Verfügung.
8.1 Erläuterungen
Für --- ---------- werden dem Versicherungsnehmer einmalige Versicherungsabschlussgebühren belastet. Berechnungsgrundlage ist die Einmalzahlung bzw. der übertragene Depot-/Versicherungswert (inkl. eventueller Cash Positionen) oder bei laufenden Prämienzahlungen über fünf Jahre, die Prämiensumme. Diese Abschlussgebühr wird bei Beginn des Vertrages fällig und dem Versicherungsdepot belastet.
Darüber hinaus erhebt ---------- eine laufende Versicherungsverwaltungsgebühr, die jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres vorschüssig fällig wird. Beginnt der Versicherungsvertrag während des Jahres, erfolgt im ersten Jahr eine prorata Belastung (in Zwölftel). Berechnungsgrundlage ist im ersten Jahr die Einmalzahlung bzw. der übertragene Depot-/Versicherungswert (inkl. eventueller Cash Positionen), in den Folgejahren der jeweilige Depotwert (Prämien- und Versicherungsdepot).
Mit dem Kunden kann auch eine Courtage/Provision bis zu 5% individuell vereinbart werden, welche ab einer Courtage/Provision über 2% aufgezinst jeweils auf drei Jahre verteilt direkt zu Lasten des Versicherungsdepots verrechnet wird.
Der Kooperationspartner stellt der ---------- unaufgefordert bis spätestens 20. Januar jeden Jahres die jeweiligen Depotwerte (Summe Konto und Versicherungs- bzw. Prämiendepot) sowie sämtliche Informationen über die Vermögensverwaltung pro verwaltetem Deckungsstock zur Verfügung.
Die vorstehenden Erläuterungen umfassen nicht die durch Depotführung oder Vermögensverwaltung entstehenden Kosten.
8.2 Gesamtkosten
Bei der Gestaltung der Gesamtkosten soll auf Angemessenheit und Marktüblichkeit Bedacht genommen werden. Das gemeinsam angebotene Produkt setzt sich aus den Kostenkomponenten der ---------- einerseits und des Kooperationspartners andererseits zusammen und errechnet sich wie folgt:
Einmalige Abschlusskosten der ----------: 1.00%
Laufende Verwaltungskosten der ----------: 1.30% p.a.
Davon anteilige Verwaltungskosten für den
Kooperationspartner 0.80% p.a.
Provision max. 5.00%
Laufende Managementfee des
Kooperationspartners keine % p.a.
Depotführungsgebühr der Depotbank je nach Vereinbarung % p.a.
Weiters schloss die ---------- mit der Beklagten ein Investment Advisory Agreement ab. Nach dieser Vereinbarung war die ---------- als Asset Manager für Portfolios der fondsgebundenen Rentenversicherungen und Lebensversicherungen der --- ---------- tätig. Die Vermögensverwaltung sollte auf Basis dieser Vereinbarung, des Versicherungsantrages oder der in einem gesonderten Schreiben festgehaltenen Anlagerichtlinien erfolgen. In dieser Vereinbarung wurde wörtlich festgehalten
"Die Vermögenswerte werden unter Einhaltung der von ---------- vorgegebenen Anlagestrategie verwaltet. Die Anlagestrategie wird periodisch festgelegt und kann jederzeit eingesehen werden. ---------- wird die Anlagen, die für die Portfolios erworben werden, sowie die Konten stichprobenartig von Zeit zu Zeit überprüfen und behält sich das Recht vor, die gewählten Investments teilweise oder zur Gänze zurückzuweisen, sollten diese der vorgegebenen Anlagestrategie des Portfolios nicht entsprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass für Anlagekäufe keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen. Die Einhaltung der Anlagestrategie wird auf Aufforderung der ---------- vom Asset Manager bestätigt. ... Der Asset Manager ist ermächtigt, in Wertpapieren/Investmentfonds zu investieren, die ... der Anlagestrategie des jeweiligen Portfolios entsprechen. ... ----------ermächtigt und beauftragt den Asset Manager mit der Verwaltung und Investition der von ---------- zur Verfügung gestellten Vermögenswerte. Zur Feststellung der gewünschten Anlagestrategie wird der Asset Manager die - im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit erforderliche - Beratung und Risikoaufklärung vornehmen. Die Dokumentation erfolgt durch Übersendung der entsprechenden Protokolle als Anhang zum --- ---------- Antrag bzw Annahmeerklärung an ----------. Der Asset Manager ist befugt, sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit einer ordnungsgemässen Verwaltung zweckmässig erscheinen, ohne dass es im Einzelnen der vorherigen Einholung von besonderen Weisungen seitens ---------- bedarf. ... Für die Tätigkeit erhält der Asset Manager, ... , von ---------- die in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Gebühren."
Auf Basis dieser Kooperationsvereinbarung sowie des Investment Advisory Agreement übernahm die ---------- die Vermittlung fondsgebundener Lebens- und/oder Rentenversicherungen der Beklagten, wobei sie ihrerseits mit Anlageberatern als Untervermittler Kooperationsverträge abschloss. Diese als Rahmen-Vertriebsvereinbarung bezeichneten Kooperationsverträge enthielten folgende wesentliche Passagen:
"§ 1 Vertragsgegenstand
Der VP (Vertragspartner) übernimmt die Vermittlung der von ---------- konzipierten und zum Vertrieb angebotenen Produkte und Dienstleistungen und steht im Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters.
...
Die ---------- und der VP sind sich darin einig, dass durch diese Vereinbarung kein Handelsvertreterverhältnis im Sinne der §§ 84ff HGB begründet wird.
...
§ 2 Aufgabe des Vermittlers
... 3. Der VP ist berechtigt, weitere Vertriebspartner auf eigenes Risiko als Erfüllungsgehilfen einzusetzen, ...
...
§ 3 Vertriebsdurchführung
...
Die ---------- unterstützt die Tätigkeit des VP durch Zurverfügungstellung des erforderlichen Informationsmaterials. Dieses Material wird in einer angemessenen Zahl kostenlos zur Verfügung gestellt, bei grösseren Mengen gegen Erstattung der Selbstkosten.
Der VP hat das Recht, für seine Interessenten sämtliche von der ---------- durchgeführten Marketing----------nahmen z.B. Kundenseminare etc. in Anspruch zu nehmen.
§ 4 Vertriebsprovision
...
§ 11 Arbeitsunterlagen, Adressen, Bestandsunterlagen
...
Anlagen: 1) Besondere Risikohinweise
Zudem erstellte die ---------- zur Unterstützung der Beratungsgespräche zeitlich stets angepasste Prospekte zur ----------, welche der Beklagten bzw. der ---------- bekannt waren und mit deren Einverständnis verwendet wurden. Dies waren die Prospekte zur ----------, ---------- und ---------- 3 mit auszugsweise folgendem Inhalt, welcher sich im Wesentlichen nur bezogen auf die Laufzeit, das Leverage, den Zeitraum des Ertragsvergleichs und die garantiegebende Bank (bei ----------3 die ---) unterschieden hatte:
"Der unterliegende Fonds ‚----------' investiert zum Grossteil in konservative Strategien, der sich in seiner Kombination durch eine geringe Volatilität, stetige Performance und vorzugsweise eine geringe Korrelation zu den klassischen Aktien- und Anleihenmärkten auszeichnet. Damit hat das Papier das Ziel kontinuierlich positive Erträge zu generieren.
Die risikoaverse Ausrichtung und breite Streuung über verschiedene Anlagestile und Manager für alternative Anlagen qualifiziert das Papier als ein Anlageinstrument, das als Grundbaustein eines gut diversifizierten Investmentportfolios eingesetzt werden kann."
105%ige Kapitalgarantie
Das in den ---------- investierte Kapital ist zum Laufzeitende zu 105 % gesichert. Dies ist durch die Kapitalgarantie der französischen Bank --- gewährleistet. --- ist eine der grössten Banken Frankreichs und von internationalen Ratingagenturen mit der soliden Finanzstärke AA-/Aa3 (Moody's/Standard & Poors) bewertet.
75%ige Höchststandgarantie
Bei Fälligkeit hat der Anleger ein Anrecht auf Auszahlung von 75% des in 12 Jahren höchsten erreichten Wertes. Es gilt als Grundlage der jeweilige Jahresabschluss der ---.
Währungsabsicherung
Da der Fonds in EUR notiert und zum Teil auch in US Dollar notierende Wertpapiere investiert, sichert der Fonds seine Währungsrisiken durch Terminverkauf von US-Dollar gegen EUR auf einmonatiger rollierender Basis ab.
Dynamischer Leverage
---Garantie verfügt über einen dynamischen Hebel, d.h. das Trading Level wird regelmässig angepasst. Diese Anpassung soll das Kapital auf der Verlustseite schützen und beim Gewinnpotential zusätzlichen Leverage ermöglichen. Die maximalen Trading Levels sind 150% (---------- 2: 175 %, ---------- 3: 250 %) bzw. 25%, (---------- 2: 50 %, ---------- 3: keine Angabe ) wobei das anfängliche Trading Level auf 120% (---------- 2: 160 %, ---------- 3: 180 %) festgesetzt wird.
Anlageziel
Die ---------- Portfoliostrategie ist darauf ausgerichtet, bei einer möglichst geringen Volatilität (Schwankung) und mit einer geringen Korrelation (Gleichlauf) zu den Aktien- und Rentenmärkten einen jährlichen Netto-Gewinn von 12 - 14 % (---------- 2: 10 - 12 %, ---------- 3: 8 - 12 %) zu erzielen. Um dieses Anlageziel zu erreichen, wird das Teilfondsvermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrategien über mehrere Hedge Fond Manager und Commodity Trading Advisors investiert. Hierbei handelt es sich um einen Pool anerkannter Spezialisten für Alternative Anlagen, die ihre fachliche Kompetenz bereits seit vielen Jahren sowohl für private als auch institutionelle Investoren bewiesen haben.
Die Auswahl dieses Zielfonds Manager erfolgt u.a. nach:
Zeitraum der Echtzeitperformance der Vergangenheit
Anzahl der Plusmonate
Korrelation, als wichtiger Indikator für die Ausgeglichenheit des Portfolios
Handel in verschiedenen Märkten
Ertragsvergleich
Der Ertragsvergleich veranschaulicht die Nachhaltigkeit der Erträge der ---------- und deren Unabhängigkeit von der Wertentwicklung des Aktien und Anleihemarktes. In der Vergleichsperiode 07.1996 bis 06.02.2004 konnte ---------- eine Wertentwicklung von +359.89% erzielen, Obligationen hingegen nur 64,70% und Aktien nur 70,11%. Ferner wird deutlich, wie die Erträge der ---------- unberührt geblieben sind von den negativen Entwicklungen der weltweiten Aktienmärkte seit 03.2000.
Ertragsparameter ----------, S&P500, JPM T-
Bonds
Gesamtertrag 02.1996-02.2004 359,89% 70,11% 64,70%
Durchschnittsrendite pro Jahr 21,01% 6,87% 6,44%
Volatilität / Standardabweichung 7,77% 17,09% 3,36%
Sharpe Ratio 2,19% 0,17% 0,72%
Positive Monate 78,13% 58,33% 72,92%
Verfügbarkeit und Transparenz
Die Performance der ---------- wird wöchentlich bewertet und kann somit zeitnah verfolgt werden. Darüber hinaus kann der Anleger bei Bedarf wöchentlich auch bereits vor Laufzeitende über sein Anlagekapital verfügen.
Die Eckdaten
Name ---------
Typ EMTN (EUR Medium Term Notes)
Garant --- (Aa3/AA-)
Währung EUR (EUR)
Stückelung EUR 10'000
Mindestanlage EUR 50'000
Emissionsdatum 06.09.2004
Fälligkeit 06.09.2016
ISIN Code XS 0199818278
Kapitalgarantie 105 % des Nominal oder
75 % Höchststand----------rantie, wobei als Grundlage der jeweilige Jahresabschluss der --- gilt.
Wertzuwachs 100 % des ---------- ---------- Fund
Au----------beaufschlag bis zu 5 %
Rücknahmegebühr Im ersten Jahr wird eine Ausstiegsgebühr von 3 % berechnet, im 2. Jahr von 2 %, im 3. Jahr von 1 %. Danach keine..
Handelbarkeit Wöchentlich, mit einem maximalen bid-offer Spread von 1 %.
Partizipation Bereits zu Beginn 120 %
---------- ---------- Fund
Typ Unit Trust in Jersey
Treuhänder ---
(Jersey) Ltd. (100%-ige
Tochtergesellschaft von ---)
Sub-Manager --- (100%-
ige Tochtergesellschaft von ---)
Anlageberater ---------
---AG, Zürich
Abschlussprüfer ---
Währung EUR (EUR)
Nettoinventarwert wöchentliche Veröffentlichung
Wechselkursabsicherung Der Fund sichert seine
Währungsrisiken durch
Terminverkauf von US-Dollar
Gegen EUR auf einmonatiger
Rollierender Basis ab.
Anlageziel Das Hauptziel besteht in der
Erzielung eines überdurchschnitt-
lichen Wertzuwachses bei einer
Möglichst geringen Volatilität
(Schwankung) und mit einer
geringen Korrelation (Gleichlauf)
zu den Aktien- und
Rentenmärkten.
Wichtige Hinweise (in schwer lesbarem Kleindruck): Dieses Produkt steht als Direktanlage ausschliesslich im Geltungsbereich der Schweizer Anlagegesetze zur Verfügung (in Deutschland und Österreich ausschliesslich im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung). ---------- und die garantiegebende Bank übernehmen keine beratende Verantwortung gegenüber dem Anleger. Der Anleger sollte im nötigen Ausmass seine eigenen Berater befragen, um die finanziellen, steuerlichen oder sonstigen Implikationen dieser Anlage in seinem spezifischen Fall zu bemessen und um sicherzustellen, dass ein Anlageentscheid seinen Erwartungen und finanziellen Kapazitäten entspricht. Frühere Erträge und Pro Forma Statistiken wurden nach bestem Ermessen und aufgrund von Daten erstellt, die als fair und genau eingeschätzt werden. Sie beinhalten jedoch rein illustrativen Charakter. Vergangene Performance ist keine Garantie für zukünftige Erträge. Dieses Dokument ist rein informativ. Es ist kein Emissionsprospekt im Sinne des schweizerischen Obligationenrechts und ist nicht als vollständige oder juristische Dokumentation der Anlage anzusehen. Entsprechende extensive Dokumentation wird gern zur Verfügung gestellt. Anleger bestätigen, dass sie sehr versierte Investoren sind und dass sie die --- auf privater Platzierungsbasis erwerben. ..."
Neben diesen allgemeinen Prospekten erstellte die ---------- Charts, welche diese Informationen komprimiert auf einer Seite darstellten. Auch diese Charts waren der ---------- bekannt und wurden bei Beratungsgesprächen verwendet. Beispielhaft wird ein derartiger Chart betreffend ---------- 3 wiedergegeben.
Im überwiegenden Ausmass erfolgten die Abschlüsse über Untervermittler der ----------, welche zuvor von der ---------- "eingeschult" und in weiterer Folge ihren Kunden gegenüber beratend tätig wurden. Inhalt dieser Beratungsgespräche sollte - wie der ---------- auch bekannt war - die Empfehlung des fondsgebundenen Anlageproduktes der ---------- sein, dies gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Darlehens zur Teilfinanzierung der Prämie. Bei diesen Beratungsgesprächen wurden die zuvor dargestellten Prospekte der ---------- verwendet. Nach dem Beratungsgespräch wurde ein Anforderungsformular ("verbindliche Anforderung der Depoteröffnungs-, Darlehens- und Policenunterlagen") ausgefüllt, welches vom Anlageberater an die ---------- übermittelt wurde. In diesem Formular wurden allgemeine Daten des Kunden/Antragstellers, Kurzinformationen zum Versicherungsvertrag, Informationen zur Vermögenssituation, Informationen zur Finanzierung als auch Ausführungen über das Eigenkapital, die Fremdfinanzierung sowie die gesamte Investitions- und Prämiensumme angegeben. Aufgrund dieses Anforderungsformulars bereitete die ---------- die Versicherungs- und die Kreditantragsunterlagen vor, leitete sie an den Anlageberater weiter, welcher diese nach Unterfertigung durch den Kunden der ---------- zukommen liess. Die Provision wurde in weiterer Folge über die ---------- abgerechnet.
Falls der Vertragsabschluss über einen Untervermittler abgeschlossen wurde, bestand zwischen dem Versicherungsnehmer und der ---------- keine Vertragsbeziehung, ausser die ---------- wurde in weiterer Folge zum Vermögensverwalter bestellt. Wurde die Versicherungsprämie (teilweise) durch einen Kredit gehebelt, wurde zwischen dem Versicherungsnehmer und der ---------- ein Kreditvermittlungsvertrag abgeschlossen, für welchen der Versicherungsnehmer provisionspflichtig wurde.
Mit dem abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag wurde die ---------- von der Beklagten beauftragt, den Deckungsstock der jeweiligen Police zu veranlagen. Für die Versicherungspolice wurde ein separates Konto bei der Bank eingerichtet, auf das der Versicherungsnehmer die Prämie einzahlte. Die vom Versicherungsnehmer festgelegte Anlagestrategie setzte sodann die ---------- um, in dem sie der Bank die Anweisungen erteilte, der Anlagestrategie entsprechende Wertpapiere zu kaufen. Kontoinhaber war die Beklagte. Die ---------- war im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages auf den Konten zeichnungsberechtigt. Das Zeichnungsrecht wurde von der Beklagten eingeräumt.
I) Versicherungsvertrag des Klägers:
Unter anderem hatte auch die ---------- --- GmbH, repräsentiert durch ---------- ----------, D----, ----------, eine Rahmen-Vertriebsvereinbarung mit der ---------- abgeschlossen und auf deren Basis fondsgebundene Lebensversicherungen der ---------- an Kunden, so auch an den Kläger, vermittelt.
Dieser stellte aufgrund der Beratung der ---------- --- GmbH am 13.12.2003 einen Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung an die ----------. Dies mit einer Versicherungslaufzeit von 55 Jahren. Die Prämienzahlung in Höhe von ca. EUR 562'691.00 hatte in Form einer Einmalzahlung zu erfolgen. Versicherungsbeginn sollte der 01.12.2003 sein; bezugsberechtigt im Fall des Erlebens der Versicherungsnehmer, im Fall des Ablebens ---------- (geb. 24.10.1928) und ---------- ---------- (28.04.1938).
Im beschriebenen Antragsformular wurden unter Punkt "I. Erklärungen & Hinweise" folgende Ausführungen gemacht:
"Erläuterungen zum Produkt: --- ist eine fondsgebundene Lebensversicherung mit fünfjähriger Prämienzahlung, auf Wunsch auch in Verbindung mit einem Prämiendepot. Nach Vertragsablauf zahlen wir den Geldwert des vorhandenen Versicherungsdepots, errechnet mit dem Rücknahmepreis vom letzten Börsentag vor Vertragsablauf aus. Stirbt die versicherte Person während der Vertragslaufzeit, so erstattet ---------- den am Fälligkeitstag vorhandenen Versicherungsdepotwert, mindestens jedoch 60% der Prämiensumme nach Ende des dritten Prämienzahlungsjahres.
Die Prämien werden in einem von der AG verwalteten Deckungsstock investiert, der der gewählten Anlagestrategie des Versicherungsnehmers entspricht.
Erfolgt die Zahlung als Einmalzahlung, so wird diese in einem Prämiendepot angelegt. Bei den Berechnungen des aktuellen Wertes des Depots wird eine Verzinsung von jährlich 4 % berücksichtigt. Aus diesem Depot, bestehend aus der ursprünglichen Einzahlung sowie den jeweils angefallenen Zinsen, werden fünf gleich hohe Jahresprämien für Ihre Versicherung verwendet und zu diesem Zweck umgeschichtet. Insofern werden die entstandenen Zinsen dem Versicherungsnehmer nicht ausbezahlt. Der Zinssatz wird von ---------- nicht garantiert. Ein eventuelles vorhandenes Restguthaben zum Zeitpunkt der Auflösung des Prämiendepots wird erstattet. Das Prämiendepot ist zwar rechtlich vom Versicherungsvertrag unabhängig, bildet mit der Versicherung aber eine Einheit und kann daher nicht separat gekündigt, abgetreten oder verpfändet werden.
...
Erklärungen des Versicherungsnehmers:
Vermögensanlage: Ich wurde über die Risiken bei der Anlage von Vermögenswerten in Kenntnis gesetzt, das heisst, dass ich als Versicherungsnehmer die Möglichkeit habe, im Falle von Kursanstiegen der Wertpapiere einen Wertzuwachs des Deckungsstockes zu erzielen, aber auch das Risiko der Wertminderung bei Kursverlusten trage. Bei Fremdwährungsfonds ist zu beachten, dass diese Wechselkursschwankungen unterliegen und den Wert meiner Lebensversicherung beeinflussen können. Ich wurde in Kenntnis gesetzt, dass die AG keinen Einfluss auf die Wertentwicklung der Vermögenswerte hat und die ---------- daher im Fall von für mich ungünstigen Wertentwicklungen auch nicht in Anspruch genommen werden kann. Ich entbinde die AG, den Vermittler und den Vermögensverwalter hiermit ausdrücklich von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Wertentwicklung der Vermögenswerte. Ausserdem entbinde ich die ---------- hiermit ausdrücklich von jeglicher Haftung, die im Zusammenhang mit dem Kauf, Besitz oder Verkauf von US-Wertschriften entstehen kann (insbesondere bezüglich des US Quellensteuerrechts).
...
Weitere Erklärungen: Mir ist bekannt, dass mit einem Teil der Beiträge die Kosten beglichen werden. Während dieses Zeitraums steht somit ein geringerer Betrag zur Bildung des Anteilsguthabens zur Verfügung. Ausserdem wurde ich darüber informiert, dass die jeweiligen Depotführungskosten direkt dem Depot belastet werden. Ich wurde auch darüber informiert, dass sämtliche anfallenden Kosten im Zusammenhang mit Transaktionen von Wertpapieren und deren Verwahrung und Verwaltung dem Deckungsstock belastet werden.
Ich erkenne an, dass der vorliegende Antrag, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, alle Vertragszusätze, die Anlagestrategie, die Risikohinweise und das liechtensteinische Recht die Grundlage dieses Versicherungsvertrages bilden. Weiters erkläre ich, eine Kopie dieses Antrages sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung erhalten zu haben.
Im Antrag gab der Kläger an, mit Abschluss der Lebensversicherung das Motiv "Altersvorsorge", "Vermögenszuwachs" und "steuerliche Vorteile" zu verfolgen. Das Geld würde für eine Vermögensanlage über 20 Jahre zur Verfügung stehen. Betreffend dem Anlageverhalten des Klägers ist "dynamisch - hohe Ertragsmöglichkeiten stehen hohen Risiken (Wertschwankungen) gegenüber" angekreuzt Weiters ist angekreuzt, dass er bereits regelmässige Erfahrungen mit Wertpapieren, nämlich mit Aktien, Anleihen und Fonds hat.
Ebenfalls unterfertigte der Kläger das Formular "Anlagestrategie" mit folgendem Inhalt:
"Die Verwaltung des Vermögens basiert auf folgender Anlagestrategie
Basiswährung: EUR
Anlageziel: Vermögenszuwachs
Aufteilung Erstanlage: in Prozent
---------- Balance 100%
Einschränkungen: Keine"
Als Depotbank war die ---, angegeben..
Weiters wird im Formular "Anlagestrategie" vorgedruckt ausgeführt:
"Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass folgender Vermögensverwalter für die Verwaltung des Prämiendepots und des Deckungsstockes eine Vollmacht erhält:
---------- AG
---------- CH----"
Der Kläger unterfertigte auch das Formular "Risikoaufklärung/ Gesprächsprotokoll", in dem er bestätigte, dass die Risikoaufklärung und die Risikohinweise mündlich bei persönlicher Vorsprache am 12.12.2003 in Nürnberg erfolgt sei.
II) Zu den Hintergründen des Vertragsabschlusses:
Der Kläger, der gelernter KFZ-Mechaniker ist und derzeit als Verwaltungsangestellter arbeitet, hat Anfang der 90er Jahre mit DM 30'000.00 angefangen in Aktien zu spekulieren. Er tat dies im Wesentlichen ohne fremde Hilfe, indem er sich selbst in Finanzmarktmagazinen und ähnlichem informierte. Er war damit sehr erfolgreich und hatte bis Ende der 90er Jahre ca. DM 1.2 Mio. verdient. Als Anfang 2000 seiner Einschätzung nach die Blase zu platzen begann, entschloss er sich nach dem Motto "cash is fesch" sein Geld sicher anzulegen, weil er sich dachte, es sei nicht mehr möglich, solche Gewinne an der Börse zu erzielen.
Er kaufte sich daher eine Eigentumswohnung und wollte das restliche Geld sicher anlegen. Es sollte sich vermehren, ohne dass er sich darum kümmern muss. Es sollte eine Absicherung sein, so dass er sich um seine Zukunft keine Gedanken mehr machen muss, sozusagen als Rücklage.
Über seinen Versicherungsmakler kam der Kläger mit ---------- ---------- in Kontakt. Er schilderte ihm, was er sich vorstellt. Ihm sei wichtig, dass das Geld sicher angelegt werde und es so verzinst werden solle, dass zumindest die Inflationsrate abgedeckt ist. Es solle einen Insolvenzschutz haben, weil es als Altersvorsorge dienen sollte. Er wolle aber auch die Möglichkeit haben an sein Geld zu kommen, wenn er gerade einmal etwas brauche.
Herr ---------- erklärte ihm dann das Produkt, dass es einen Insolvenzschutz habe, der Altersvorsorge diene und steuerbevorzugt sei, weil es unter dem Mantel einer ganz normalen Lebensversicherung sei. Aus den Schilderungen von Herrn ---------- gewann der Kläger den Eindruck, dass es sich beim verkauften Produkt um ein solches mit geringstem Risiko handle, zumal auch Herr ---------- selbst davon ausging und seine ganze Beratung und Aufklärung unter dieser Prämisse erfolgte.
Zur Frage, wie der Kläger sein Anlageverhalten einschätze, gab er deshalb "dynamisch" an, weil er diese Frage auf sein Anlageverhalten in der Vergangenheit bezog. Auch Herr ---------- ging nach dem Gespräch mit dem Kläger davon aus, dass der Kläger sein Kapital auf keinen Fall mehr einem Risiko aussetzen wollte.
Auch für Herrn ---------- stand die Ankreuzung von "Altersvorsorge" und "Vermögenszuwachs" nicht in einem Widerspruch.
Über mögliche Wertschwankungen wurde gesprochen, wobei der Kläger darauf hinwies, dass er dabei aber keine Verluste wolle. Wenn ihm gesagt worden wäre, dass auch Verluste eintreten können, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Überhaupt wurde er über ein Totalverlustrisiko oder Teilverlustrisiko nicht informiert. Hätten solche Risiken bestanden bzw. wäre er tatsächlich darüber entsprechend aufgeklärt worden, hätte er das Geld auf seinem Konto liegen lassen
Der Kläger fragte auch Herrn ----------, welche Rendite es gebe, der meinte, so durchschnittlich um 8 %. Betreffend einer Kapitalgarantie ist nichts gesprochen worden. Nach der Gesamtkostenbelastung hat der Kläger nicht gefragt. Herr ---------- wusste selbst nicht, welche Rendite auf dem Markt erzielt werden musste, um beim Underlying die Kosten zu decken. Über die Kosten des Underlyings wurde auch nicht gesprochen. Der Versicherungsschutz war kein Thema der Gespräche.
Herr ---------- verwendete bei dem Gespräch auch Prospekte in der Art jenes für ---------- (Beilage AR bzw. den ähnlichen Prospekt Beilage 22). Ob er den Prospekt gemäss Beilage AR verwendete, kann nicht festgestellt werden. Über ---------- Produkte wurde von Herrn ---------- gesprochen, wie konkret, kann jedoch nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, inwieweit der Fonds --- Thema der Gespräche zwischen Herrn ---------- und dem Kläger war und wer ihn letztlich als Erstanlage ausgewählt hat.
Die ---------- bestätigte dem Kläger zu Police-Nr. 1810/003493, dass sie zum 26.03.2004 den Einzahlungsbetrag von EUR 562'691.00 erhalten habe.
Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer Bareinbringung sowie verschiedenster Wertpapiere (---).
Am 30.03.2004 stellte die Beklagte dem Kläger die Versicherungspolice mit der Nummer 1810/003493 mit folgenden Eckdaten aus:
"Versicherungsnehmer ---------- ----------
Versicherte Personen ---------- ----------
Versicherungsbeginn 01.12.2003
Laufzeit 55 Jahre
Prämienzahlungsdauer 5 Jahre
Jährliche Prämie EUR 121'534.00
Versicherungssumme EUR 364'603.00
nach Ende des 3. Versicherungsjahres
Anlage Individuell
Bezugsrecht
Erleben: ---------- ---------- 1. Rang 100 %
Ableben: ---------- ---------- 1. Rang 50 %
---------- 1. Rang 50 %
Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Versicherungsvertrag die Versicherungsbedingungen gelten.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die fondsgebundene Lebensversicherung lauten unter anderem wie folgt:
"§ 5 Wie verwenden wir Ihre Prämie?
(1) Sie zahlen Ihre Prämie in der vereinbarten Form. Mit dieser Prämie bestreiten wir die bei Vertragsabschluss entstandenen Kosten sowie die Kosten, die sich aus der Verwaltung Ihrer Lebensversicherung ergeben.
(2) Soweit die Prämie nicht zur Deckung der Kosten bestimmt ist, erwerben wir Wertpapiere und führen diese Ihrem Deckungsstock zu. Dieser bildet die Deckungsrückstellung (die Deckungsrückstellung ist der Versicherungsdepotwert abzüglich noch offener Kosten bzw. Provisionsforderungen). Die Aufteilung des anzulegenden Betrages wird in der Anlagestrategie festgelegt.
(3) Wie Ihre Prämie, abgestimmt auf Ihre Risikobereitschaft, angelegt werden soll, bestimmen Sie aufgrund der vor Versicherungsbeginn ausgewählten Anlagestrategie.
(4) Da die Entwicklung der Werte Ihres Deckungsstocks nicht vorauszusehen ist, können wir keine Werte garantieren.
(5) Sie können Ihre gewählte Anlagestrategie während der Vertragsdauer ändern, haben aber während der Vertragsdauer keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung. Die Änderung ist uns schriftlich mitzuteilen und erst mit unserer Bestätigung wirksam.
Bei mehr als einer Änderung der Anlagestrategie pro Versicherungsjahr werden Ihnen die Kosten jeder zusätzlichen Änderung belastet.
§ 21 Welche Kosten und Gebühren werden wir berechnen?
(1) Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten werden wir, abhängig von der Depoteinzahlung bzw. Prämiensumme, Ihrem Versicherungsdepot belasten. Ausserdem werden wir die vom Wert des Deckungsstockes bzw. Prämiendepots abhängigen laufenden Versicherungsverwaltungskosten, die jährlich im Voraus zu zahlen sind, verrechnen und ihrem Deckungsstock belasten. Im ersten Versicherungsjahr erfolgt eine monatliche prorata Berechnung der Versicherungsverwaltungskosten. Berechnungsgrundlage hierfür ist die Depoteinzahlung bzw. die jährliche Prämie. Etwaige Kosten für die Vermittlung Ihres Versicherungsvertrages werden auf bis zu fünf Jahre verteilt Ihrem Deckungsstock belastet. Darüber hinaus werden gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren für Mehraufwendungen, die Sie veranlassen, verrechnet werden. Etwaige Bankspesen sowie Gebühren für die Vermögensverwaltung Ihres Deckungsstockes werden direkt mit diesem verrechnet.
(2) Falls aus besonderen von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die dadurch verursachten Kosten in im Einzelfall nachgewiesener Höhe gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei Durchführung von Vertragsänderungen, Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen und Mahnverfahren bei Zahlungsrückständen.
§ 23 Klage, Gerichtsstand?
Für diesen Versicherungsvertrag gilt liechtensteinisches Recht.
Klagen sind beim zuständigen Gericht im Fürstentum Liechtenstein einzubringen."
III) Zu den Investitionen:
Die ---------- verwaltete selbständig die eingelangten Werte. So wurden die eingebrachten ---------- Anteile im wesentlichen im Policen/Prämiendepot belassen (deren Wert bis Ende 2009 bzw. bis zur Kündigung in 2010 leicht gestiegen ist und deren Anteil anfangs bei ca. 40 % lag), ebenso für einige Monate die Papiere aus dem ---------- Fund und für gut die Hälfte ---------- Funds angeschafft. 2004 wurden auch --- (entspricht ----------) angeschafft (ca. 5 % Anteil).
2006 erfolgte dann eine Änderung, dass die ---------- und ---------- Papiere (die keinen relevanten Schaden verursacht hatten) verkauft wurden und statt dessen die --- Anleihe ---------- 3/12 (welche weitgehend gleich wie die bekannte ----------3 - oder auch ---------- 3/15 - ist) gekauft, in weiterer Folge auch die ---sanleihe ---------- 26
IV) Eignung der Anlagestrategie:
Ein gehebeltes Hedge Fund Produkt wie die vorliegenden ---------- 3 und ---------- 26 entspechend nicht einer "konservativen und sicheren Altersvorsorge". Kostendeckungsrenditen von ca. 10 % oder sogar höher können mit "sicheren und konservativen Altersvorsorgeprodukten" im langfristigen Durchschnitt nicht erwirtschaftet werden.
Auf einer fünfteiligen Skala (R1 niedrigstes Risiko, R5 höchstes Risiko) ist das Risiko der --- Bank Anleihen (---------- 3 und ---------- 26) als "hoch" einzustufen, als Risikostufe R4, worunter spekulative Veranlagungen bis zum Verlust des eingesetzten Kapitals verstanden werden, die besonders hohe Ertragschancen nützen möchten (zB Anleihen schlechter Bonität, Aktien, Optionsscheine).
V) Bruttogewinnschwelle:
Betreffend ---------- 3:
Bei einer Partizipation von 100 % wäre bei den Fonds ein konstanter Bruttoertrag von 10.61 % p.A. notwendig gewesen, nur um die (vorsichtig geschätzten) Kosten zu decken (bei einer Partizipation von 140 % sind es 11.77 %).
Deutlich schlechtere Anlagejahre als des dem Durchschnitt entspricht müssen danach mit überproportional guter Performance ausgeglichen werde, um nur wieder zum Durchschnitt zu gelangen.
Bei volatilen Finanzmärkten erscheint es bereits recht unwahrscheinlich, mit einem Fonds-Mix über einen Zeitraum von 12 Jahren eine konstante Performance von 10.61 % p.A. zu erwirtschaften, um nur die Kosten zu decken. Mit sicheren und konservativen Altersvorsorgeprodukten ist dies nicht möglich.
Um bei einer Partizipation von 100 % - also ohne internen Fremdkapitalhebel innerhalb der Schuldverschreibung - einen Ertrag von 4.99 % p.A. zu erzielen, wäre ein Bruttoertrag von 18 % notwendig gewesen (bei einer Partizipation von 140 % sind für 5.60 % rund 17.90 % notwendig). Ein derartig konstanter Durchschnittsertrag über einen Zeitraum von 12 Jahren ist extrem unwahrscheinlich und kann mit einer fast an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Betreffend ---------- 26:
Bei einer Partizipation von 100 % wäre bei den Fonds ein konstanter Bruttoertrag von 10.14 % p.A. notwendig gewesen, nur um die (vorsichtig geschätzten) Kosten zu decken (bei einer Partizipation von 235 % sind es 13 %).
Deutlich schlechtere Anlagejahre als des dem Durchschnitt entspricht müssen danach mit überproportional guter Performance ausgeglichen werde, um nur wieder zum Durchschnitt zu gelangen.
Bei volatilen Finanzmärkten erscheint es bereits recht unwahrscheinlich, mit einem Fonds-Mix über einen Zeitraum von 12 Jahren eine konstante Performance von 10.14 % p.A. zu erwirtschaften, um nur die Kosten zu decken. Mit sicheren und konservativen Altersvorsorgeprodukten ist dies nicht möglich.
Um bei einer Partizipation von 100 % - also ohne internen Fremdkapitalhebel innerhalb der Schuldverschreibung - einen Ertrag von 5.37 % p.A. zu erzielen, wäre ein Bruttoertrag von 18 % notwendig gewesen (bei einer Partizipation von 235 % sind für 7.52 % rund 18 % notwendig). Ein derartig konstanter Durchschnittsertrag über einen Zeitraum von 12 Jahren ist extrem unwahrscheinlich und kann mit einer fast an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Sofern der hinter dem Investmentmanager ---------- --- GmbH stehende ---------- Fondsvermögen veruntreut hat, war es noch unwahrscheinlicher, dass die Bruttorenditeschwelle erreicht wird.
Angesichts der hohen Gesamtkostenbelastung - Versicherungskosten, depotführende Bank, Kosten innerhalb des Garantieprodukts, Kosten auf den verschiedenen fondsebenen - konnte nur unter sehr optimistischen Annahmen (kontinuierliche überdurchschnittliche Performance der zugrundeliegenden Hedge Funds ohne zwischenzeitliche Korrekturen) davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Rendite nach allen Kosten erwirtschaftet wird. Für jemanden, der diese sehr optimistischen Annahmen seiner Anlageentscheidung zugrunde legt, macht jedoch eine - noch dazu wacklige - Garantie der Emittenten mit jährlichen Kosten von 1.5 % keinen Sinn.
VI) Bedeutung dieser Umstände für den Kläger und allfällige Alternativveranlagung:
Wenn dem Kläger gesagt worden wäre, dass auch Verluste eintreten können, bzw. die Anlage nicht der höchsten Sicherheitsstufe entspricht, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Er hätte seine Wertpapiere realisiert und das Geld auf seinem Konto liegen lassen. Ob und wenn ja welche Veranlagung er dann getätigt hätte, kann nicht festgestellt werden. Das Kapital von EUR 562'691.00 hätte sich beim Belassen auf einem Konto bis zum 22.02.2010 auf EUR 632'000.00 (§ 273 ZPO) vermehrt. Nachdem der Kläger im Februar 2010 EUR 417'154.87 (siehe Punkt VIII.) erhalten hat, hätte sich der Differenzbetrag von EUR 214'845.13 bis Anfang August (Vermittlung) um EUR 6'000.00 (§ 273 ZPO) vermehrt.
Hätte der Kläger sein Kapital von EUR 562'691.00 entsprechend dem --- Index veranlagt, dann hätte sich dieses bis zum 22.02.2010 auf EUR 705'877.00 vermehrt. Eine Veranlagung entsprechend dem Index entspricht einer in den deutschen Staatsanleihemarkt, was bei einem Anlagezeitraum von 10 bis 20 Jahren einer extrem konservativen Veranlagung entspricht.
VII) Vertragsbeendigung:
Ca. 2008 oder 2009 wollte der Kläger Geld beziehen. Er konnte Herrn ---------- aber nicht mehr erreichen und wurde immer wieder vertröstet. Über seinen Versicherungsmakler erfuhr der Kläger, dass auch ein anderer Kunde solche Probleme habe und empfahl ihm diesbezüglich Rechtsanwalt ----------. Mit Schreiben vom 19.01.2010 kündigte schliesslich der Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt ---------- ----------, den Versicherungsvertrag, und forderte die beklagte Partei auf, sämtliche erbrachten Versicherungsleistungen bis 05.02.2010 zurückzubezahlen.
Am 22.02.2010 zahlte die beklagte Partei einen Betrag von CHF 191'980.30 aus und übertrug am 19.02.2010 4'043 Stück ---------- Fonds sowie 37 Stück --- Bank Cert ---------- Global 29.1.16. Die ---------- Fonds konnten am 16.03.2010 verkauft werden, wofür der Kläger EUR 225'174.57 erhielt. Die ---------- Zertifikate sind unverkäuflich und wertlos
Die Kläger erhielt von der Beklagten über die ---------- --- GmbH jährlich Wertstandsinformationen. Demnach lag der Wert des Policendepots zum 31.12.2004 bei EUR 534'985.08, per 31.12.2005 bei EUR 547'312.97, per 31.12.2006 bei EUR 548'664.40 und per 31.12.2007 bei EUR 585'717.05, wobei diesen Wertstandsnachrichten nicht zu entnehmen ist, aus welchen Papieren sich das Prämiendepot zusammensetzt. Gemäss Policenauszug vom 31.03.2009 betrug das Total der Police EUR 517'404.92, gemäss Vermögensübersicht vom 11.03.2010 EUR 487'587.35. Ob der Kläger diese beiden letztgenannten Übersichten bekommen hat, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger beantragte am 15.07.2011 die Vermittlung des Leistungsbegehrens gegenüber der Beklagten in Höhe von EUR 536'051.71 samt 5 % Zinsen seit 04.07.2011. Nachdem die Vermittlungsverhandlung seitens der Beklagten unbesucht blieb wurde am 03.08.2011 ein Leitschein ausgestellt Auch für die Ausdehnung der Klagebegehren um EUR 8'000.00 samt Anhang, beantragte der Kläger die Durchführung einer Vermittlungsverhandlung, welche unvermittelt blieb. Aus diesem Grund wurde am 31.10.2012 ein betreffender Leitschein ausgestellt."
3.2. In rechtlicher Hinsicht unterstellte das Erstgericht den zu beurteilenden Sachverhalt liechtensteinischem Recht und führte aus, dass das dem Kläger verkaufte Anlageprodukt absehbar nicht habe funktionieren können. Der Kläger sei auch von ---------- ---------- falsch beraten worden. Ihm sei ein Produkt samt Vermögensverwaltung verkauft worden, das nicht seinem klar geäusserten Wunsch einer sehr sicheren Anlage entsprochen habe. Die Beklagte und die ---------- sowie ihre Untervermittler würden zueinander im Verhältnis Geschäftsherr-Erfüllungsgehilfe stehen. Die Beklagte als Geschäftsherrin und wirtschaftliche Nutzniesserin habe für die Fehlberatung des ---------- ---------- ebenso wie für die späteren Fehler bei der Vermögensverwaltung einzustehen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Die Klagsforderung sei auch nicht verjährt. Der dem Kläger entstandene Schaden belaufe sich auf EUR 220'845.13. Der Betrag errechne sich als Differenz zwischen dem Guthabenstand des Klägers von EUR 632'000.00 im Februar 2010, wenn er das Geld auf seinem Konto belassen hätte, und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag von EUR 517'154.87 (richtig: EUR 417'154.87).
Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 43 Abs 2 ZPO.
4.1. Die Beklagte gehe mit ihrer Kritik, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil der Zeuge ---------- nicht gehört worden sei, fehl. Das Beweisthema "der Nichterkennbarkeit des Umstandes, dass das Produkt nicht habe funktionieren können", sei nicht relevant, weil die Haftung der Beklagten darauf beruhe, dass das dem Kläger angebotene Produkt nicht dem von ihm gewünschten Anlageziel entsprochen habe und er nicht oder nicht vollständig über die wesentlichen Eigenschaften aufgeklärt worden sei. Allfällige kriminelle Machenschaften des ---------- seien der Sphäre der Beklagten zuzurechnen, sodass die von der Beklagten angestrebten Feststellungen weder zu einem Entfall ihrer Haftung noch zu einer Verringerung der Schadenssumme führen würden.
Entgegen der Ansicht des Klägers sei bei der Schadensermittlung die Bestimmung des § 273 ZPO herangezogen worden. Der von ihm angezogene Verfahrensmangel liege nicht vor. Da der Kläger nach den ----------geblichen Feststellungen das Geld auf seinem Konto hätte liegen lassen und auch keine andere Veranlagung festgestellt habe werden können, sei auch bei Anwendung des § 273 ZPO eine Berücksichtigung der Wertentwicklung des -Index, des -Index-Zertifikats oder eines Portfolios bestehend aus Rentenfonds und Aktien nicht angezeigt gewesen.
4.2. Das Berufungsgericht erachtete auch beide Beweisrügen als nicht erfolgreich.
4.3. Aber auch in Bezug auf die Rechtsrüge der Beklagten bestätigte das Fürstliche Obergericht die Rechtsansicht des Erstgerichts. Das Vertragsverhältnis sei zutreffend nach liechtensteinischem Recht beurteilt worden. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in verschiedenen Parallelverfahren inhaltlich gleichartige fondsgebundene Lebensversicherungen nicht allein nach versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. Vielmehr bestünden hier auch Elemente eines Anlagevertrags, womit Aufklärungs- und Beratungspflichten verbunden seien. Besondere Mitteilungspflichten ergäben sich aus Art 45 VersAG Anhang 4 Abschnitt I Z 2 lit e. Ausserdem müsse nach Erwägungsgrund 52 der Richtlinie 2002/83/EG über die Lebensversicherungen der Verbraucher im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen entsprechenden Vertrag auszuwählen. Er müsse klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale des ihm angebotenen Produkts erhalten.
Entgegen den Vorgaben des Klägers habe das ihm verkaufte Produkt keiner konservativen Veranlagung entsprochen. Ausserdem sei der Kläger auch nicht oder nicht vollständig darüber aufgeklärt worden, dass eine zur Kostendeckung notwendige Rendite kaum erreicht hätte werden können.
Unter Hinweis auf die nunmehr ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei das Verhalten der ---------- und der von ihr eingesetzten Untervermittler der Beklagten zurechenbar. Die Beklagte und die ---------- stünden zueinander im Verhältnis Geschäftsherr-Erfüllungsgehilfe. Durch die Weitergabe der ---------- an die Untervermittler sei eine Erfüllungsgehilfenkette entstanden. Die Beklagte habe nicht unter Beweis stellen können, dass sie die ihr obliegenden Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllt habe bzw dass ihren Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last falle. Sie hafte daher für den dem Kläger rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaden.
Zutreffend habe das Erstgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint. Nach den ----------geblichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Kläger das ihm angebotene Produkt für sein Anlageverhalten ("Altersvorsorge") für geeignet gehalten habe. Da die Beklagte im Verfahren wiederholt darauf hingewiesen habe, dass auch für sie die mangelnde Eignung des Produkts nicht erkennbar gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, inwieweit dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung und demzufolge ein Mitverschulden angelastet werden könne. Auch wenn der Kläger regelmässige Erfahrungen mit Aktienanleihen und Fonds gehabt habe, sei sein Anlageverhalten nach dem Inhalt der mit ---------- ---------- geführten Gespräche zu beurteilen. Danach habe er sein Kapital auf keinen Fall einem Risiko aussetzen wollen. Der Untervermittler habe ihm gegenüber auch eine entsprechende Zusage abgegeben. Jedenfalls sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, weitere Erhebungen durchzuführen bzw sein Anlegerprofil zu korrigieren.
4.4. Schliesslich sei auch die auf § 43 Abs 2 ZPO gestützte Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. Wesentliche Teile der Schadensberechnung fänden im richterlichen Ermessensspielraum Deckung. Der Kläger sei mit ca 64% seiner Ansprüche durchgedrungen. Er sei daher zu Recht in den Genuss des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO gekommen. Damit erweise sich die Berufung der Beklagten auch im Kostenpunkt als nicht berechtigt.
In ihren ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionsbeantwortungen bestreiten die Streitteile die jeweils geltend gemachten Revisionsgründe und beantragen, dem jeweiligen Rechtsmittel des Gegners kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1. Wesentliche Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens
6.1.1. Nach der Leitentscheidung des öOGH vom 02.08.2012, 4 Ob 67/12z, habe in Anlegerschadensfällen der Anleger für die Schadenshöhe die hypothetische Alternativveranlagung zu behaupten und zu beweisen, nämlich für welche Anlageart sich der Geschädigte bei ordnungsgemässer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte. Massgebend sei in weiterer Folge die typische - etwa durch Indizes belegte - Entwicklung solcher Anlagen. Hintergrund dieser Beweiserleichterung sei, dass die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs bei einer (angeblichen) Schädigung durch Unterlassen geringer seien als jene an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun.
Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Kläger sein Geld hypothetisch auf dem Konto liegen gelassen hätte. Zur Frage der hypothetischen Alternativveranlagung habe es eine Negativfeststellung getroffen. Das Fürstliche Obergericht habe sich mit der diesbezüglich erhobenen Beweisrüge nicht substantiiert auseinandergesetzt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass das Regelbeweismass der ZPO die hohe Wahrscheinlichkeit sei. Mit dem ins Treffen geführten verminderten Beweismass habe es sich gar nicht auseinandergesetzt. Die fälschliche Anwendung des Regelbeweismasses der hohen Wahrscheinlichkeit stelle einen eigenen, genuinen Mangel des Berufungsverfahrens dar, zumal das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die Beweisrüge unter Anwendung des richtigen Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu prüfen. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens vor. Der Mangel sei relevant, weil bei Anwendung des richtigen Beweismasses festzustellen gewesen wäre, dass der Kläger mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit eine sichere und konservative Veranlagung als Absicherung für seine Zukunft gewählt hätte. Es hätten die vom Sachverständigen aufgestellten Berechnungsmethoden zur Wertentwicklung eines gemischten Portfolios bzw des -Index bis zum Schluss der Tagsatzung erster Instanz am 20.10.2014 angewendet werden müssen. Dies hätte dazu geführt, dass dem Klagebegehren vollumfänglich stattzugeben gewesen wäre.
6.1.2. Es sei zwar im Sinne der Prozessökonomie anzuerkennen, dass ein Begründungsmangel nicht schon vorliege, wenn sich ein Gericht nicht mit jedem Argument einer Partei eingehend auseinandersetze oder nicht sämtliche Beweisergebnisse in den Entscheidungsgründen berücksichtige. Hier habe aber das Fürstliche Obergericht ein zentrales Anliegen des Klägers überhaupt nicht beachtet. Es komme einer "willkürlichen Rechtsverweigerung" gleich, wenn sich ein Gericht trotz ausdrücklicher Rüge und ausdrücklichen Hinweises auf die klare Rechtsprechung des Rezeptionslandes Österreich zum verminderten Beweismass apodiktisch auf das Regelbeweismass berufe und nicht auf die Besonderheiten der Rechtsprechung in Anlegerschadensfällen eingehe. Dies sei jedenfalls als Begründungsmangel anzusehen, und zwar auch deshalb, weil das Fürstliche Obergericht unter Hinweis auf das Regelbeweismass von der ständigen Rechtsprechung im Rezeptionsland abgehe. Der Verfahrensmangel sei relevant. Bei richtiger Auseinandersetzung mit dem Urteil des öOGH zu 4 Ob 67/12z hätte das Obergericht erkannt, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht haltbar und damit die Beweisrüge des Klägers begründet sei.
6.2. Wesentliche, vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens
6.2.1. Unter Bedachtnahme auf die Feststellung des Erstgerichts, dass der Kläger eine Altersvorsorge als Absicherung gewollt habe, hätte im Rahmen der Anwendung des § 273 ZPO nicht auf eine Festgeldveranlagung, sondern auf eine für die wahren Anlageziele des Klägers passende Veranlagung abgestellt und die Schadensberechnung insbesondere auf Basis der Wertentwicklung des ----Index, des ----Index- Zertifikats oder eines Portfolios bestehend aus Rentenfonds (---) und bis zu 30% Aktien (---) vorgenommen werden müssen. Dadurch, dass es das Erstgericht unterlassen habe, § 273 ZPO anzuwenden, leide das erstgerichtliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Der Umstand, dass das Berufungsgericht diesen Mangel verneint habe, begründe seinerseits einen Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens nach § 472 Z 2 ZPO. Durch das Abstellen auf die wahren Anlageziele des Klägers hätte sich ein wesentlich höherer Schadensbetrag ergeben, das Klagebegehren wäre in vollem Umfang erfolgreich gewesen.
6.2.2. Das Erstgericht habe nicht offengelegt, welches Beweismass es hinsichtlich der hypothetischen Alternativveranlagung herangezogen habe. Selbst wenn es wider Erwarten vom vorgebrachten niedrigeren Beweismass ausgegangen wäre, hätte es einen Begründungsmangel zu vertreten. Es habe nämlich mit keinem Wort erwähnt, warum es der Kläger trotz des anzuwendenden, verminderten Beweismasses nicht vermocht habe, das Gericht davon zu überzeugen, dass er alternativ in eine konservative Veranlagung zur Altersvorsorge investiert hätte.
Das erstinstanzliche Urteil leide an mehreren Begründungs- und Verfahrensmängeln. Die Verfahrensmängel seien wesentlich. Das erstgerichtliche Urteil sei mangels Begründung, worum es nur teilweise von der Anwendbarkeit des § 273 ZPO ausgegangen sei und welches Beweismass es angewendet habe, nicht überprüfbar.
7.1. Zu den behaupteten Mängeln des Berufungsverfahrens
7.1.1. Der Kläger übersehe, dass es schon an einem hypothetischen Anlageentschluss für eine bestimmte Anlageart fehle bzw der Anlageentschluss darin bestehe, dass er das Geld auf dem Konto belassen hätte. Er habe selbst ausgesagt, dass er kein bestimmtes, anderes Investment im Auge gehabt habe und er sein Vermögen alternativ auf seinem Konto liegen gelassen hätte. Wenn auch die Vorinstanzen auf ein vermindertes Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" nicht ausdrücklich Bezug genommen hätten, sei daraus nicht zwingend abzuleiten, dass es nicht berücksichtigt worden sei. Wenn das Erstgericht zu der vom Obergericht geprüften und für unbedenklich befundenen Überzeugung gelangt sei, ein Sachverhalt habe sich mit hoher Wahrscheinlich ereignet, könne daneben ein zweiter alternativer Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stattgefunden haben. In Wahrheit bekämpfe der Kläger mit diesem Revisionsgrund die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Diese sei jedoch irreversibel.
7.1.2. Der geltend gemachte Begründungsmangel könnte nur dann zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn er für die Entscheidung wesentlich gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall, weil bereits das Erstgericht ein bestimmtes hypothetisches Alternativanlageszenario festgestellt habe und ein zweites deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stattgefunden haben könne. Der Kläger übersehe ferner, dass es nur in Fällen, in denen auch gleichzeitig feststehe, dass der Anleger bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte ("vorgefasster Anlageentschluss"), ausreichen könne, die hypothetische Anlageart (zB "konservativ") festzustellen und die hypothetische Vermögensentwicklung mittels Indizes ("gewöhnlicher Lauf der Dinge") zu berechnen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht ganz generell zur Anlageberatung verpflichtet sei, sondern sie eine solche Pflicht nur im Zuge des Abschlusses einer fondgebundenen Lebensversicherung treffe. Es könne daher nicht aus dem von der Beklagten eingeforderten Verhalten darauf geschlossen werden, dass eine ordnungsgemässe, hypothetische Empfehlung einer Alternativanlage ausserhalb des Versicherungsmantels erfolgt wäre. Zudem laute der Vorwurf an die Beklagte regelmässig, der Berater habe dem Versicherungsnehmer ausschliesslich dieses "Produkt" angeboten.
Der geltend gemachte Begründungsmangel sei nicht relevant und liege daher nicht vor.
7.2. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln des erstinstanzlichen Verfahrens
7.2.1. Wenn auch die Anspruchshöhe bei Anlegerschäden unter den gegebenen Voraussetzungen nach § 273 ZPO bemessen werden könne, treffe doch den Anleger die Behauptungs- und Beweislast für a) die Wahl und b) die Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage. Die Frage der "hypothetischen Alternativveranlagung" sei schadenersatzrechtlich gesehen eine Frage der Kausalität. Wenn aber schon die Kausalität der Alternativanlage nicht feststehe, fehle bereits die Grundlage für die Anwendung des § 273 ZPO.
Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Kläger das Geld auf dem Konto alternativ liegen gelassen hätte, und habe die hypothetische Vermögensentwicklung unter Anwendung des § 273 ZPO bemessen. Von einer Nichtanwendung des § 273 ZPO könne überhaupt nicht gesprochen werden, sodass ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den das Fürstliche Obergericht zu Recht verneint habe, tatsächlich nicht vorliege.
7.2.2. Der geltend gemachte Begründungsmangel liege nicht vor. Das Erstgericht habe sich mit den Angaben des Klägers zur hypothetischen Alternativveranlagung im Detail auseinandergesetzt. Selbst wenn sich die Worte "vermindertes Beweismass" in der Urteilsbegründung nicht finden, ändere dies nichts daran, dass die hypothetische Anlage in ein anderes Produkt dem Erstgericht nicht einmal plausibel gemacht werden habe können. Der Kläger habe nicht angegeben, er hätte hypothetisch alternativ im Rahmen einer "konservativen Anlagestrategie angelegt". Er habe vielmehr ausgesagt, er habe kein bestimmtes, anderes Investment im Auge gehabt und er hätte sein Vermögen alternativ auf dem Konto liegen gelassen. Die darauf gegründeten Feststellungen seien Grundlage für die Schadensberechnung gewesen. Wenn das Erstgericht bereits einen Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit als gegeben erachte und feststelle, sei für eine gegenteilige Feststellung kein Raum mehr, auch wenn das Gericht für die positive Feststellung grundsätzlich nur mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" überzeugt gewesen sein müsste.
Der geltend gemachte Begründungsmangel sei nicht entscheidungswesentlich, weil die Entscheidung nicht anders ausgefallen wäre, wenn sich das Erstgericht explizit mit dem "verminderten Beweismass auseinandergesetzt hätte.
8.1. Unrichtige Qualifikation als Anlagegeschäft
Der angefochtenen Entscheidung liege die unzutreffende Rechtsansicht zugrunde, dass ein Versicherer, der fondsgebundene Lebensversicherungen verkaufe, dem Versicherungsnehmer gegenüber anleger- und objektgerechte Beratung zu erbringen habe. Mit der unrichtigen Qualifikation als Anlagegeschäft werde die "richtlinienkonform gesetzlich umgesetzte Unterscheidung" zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsagent im Bereich der fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgehoben bzw ad absurdum geführt. Es werde gegen das geltende Gebot der richtlinienkonformen Auslegung von nationalem Recht verstossen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Versicherungsvertrag nicht als Anlagegeschäft zu qualifizieren. Das Klagebegehren wäre daher abzuweisen gewesen, weil eine allfällige Fehlberatung des Klägers durch einen selbständigen Vermittler nicht der Beklagten zuzurechnen sei. Allfällige Fehler des Maklers bei der Beratung und der schriftlichen Antragstellung gingen daher bei richtiger Rechtsauffassung zu Lasten des Klägers.
Selbst wenn man von einer Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung für den Versicherer ausgehen wollte, läge jedenfalls ein Mitverschulden des Klägers vor, der dem Berater blind vertraut habe.
8.2. Zu Unrecht erfolgte Erweiterung der Informationspflichten (Art 45 VersAG iVm Anhang 4 Abschnitt I Ziffer 2 lit e VersAG)
Die über die schriftlichen Informationspflichten laut Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2012 über Lebensversicherungen hinaus angenommene Pflicht, den Versicherungsnehmer vollständig, rechtzeitig und verständlich zu beraten, sei klassisch der Anlageberatung zuzuordnen und laufe den Zielsetzungen der Richtlinie zuwider. In seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Rs C-51/13, habe der EuGH klargestellt, dass zusätzliche Angaben vom Versicherer nur verlangt werden können, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentliche Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig seien. Es sei Aufgabe des jeweiligen Mitgliedstaats, nach den Eigenheiten seiner Rechtsordnung und den Besonderheiten der Situation, die er regeln wolle, die rechtliche Grundlage der Verpflichtung zur Erteilung zusätzlicher Informationen festzulegen, um sicherzustellen, dass der Versicherungsnehmer die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Versicherungsprodukte tatsächlich verstehe, und um gleichzeitig ein ausreichendes Mass an Rechtssicherheit zu garantieren.
Die vom Obersten Gerichtshof zusätzlich - zu den vom EFTA-Gerichtshof aufgezählten - geforderten Informationen widersprächen der Rechtsprechung des EuGH zu Rs C-51/13. Ausserdem sei die auferlegte Pflicht schon derart komplex, dass der Versicherer nicht mit hinreichender Vorhersehbarkeit die zusätzlich geforderten Angaben identifizieren könne. Zudem könnte und sollte die Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des nationalen Versicherungsmarkts auch berücksichtigen, ob und inwiefern das nationale Versicherungsunternehmen die Art und die Eigenheiten des angebotenen Versicherungsprodukts festgelegt habe.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Kooperationsvertrag der Beklagten mit der ---------- und aus der Rahmenbetriebsvereinbarung der ---------- mit ihren Subvermittlern und Anlageberatern sowie aus den Informationsbroschüren, ergebe sich, dass die ---------- die der Versicherung zugrundeliegenden Vermögenswerte gemeinsam mit den Kunden festgelegt habe. Der Kläger habe das Underlying bewusst selbst ausgewählt, ohne dass die Versicherung ein solches vorgeschlagen habe. Die Besonderheit der liechtensteinischen Lebensversicherung sei in der flexiblen Umsetzung der EU-Lebensversicherungspolice in nationales Recht (VersAG) gelegen. Das VersAG habe den Versicherungsgesellschaften im Bereich der fondsgebundenen Lebensversicherungen "auf Rechnung und Risiko des Versicherungsnehmers" eine flexible oder eine erweiterte Anlagemöglichkeit bezüglich der Kapitalanlagen ermöglicht.
Wenn in der Kooperationsvereinbarung von "Beratung" die Rede sei, sei damit keine Überbindung von Pflichten des Versicherers an die ---------- gemeint, weil den Versicherer keine Beratungspflichten träfen, sondern nur die (überflüssige) Klarstellung, dass die ---------- ihre als Vermögensverwalterin originär anhaftenden Pflichten ausüben solle. Allein aus der Feststellung, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten die von der ---------- erstellten Informationsbroschüren bekannt gewesen seien, könne nicht abgeleitet werden, dass sie die Schuldverschreibungen auch als zugrundeliegenden Vermögenswert festgelegt habe.
8.3. Mangelndes Verschulden der Beklagten
Die Beklagte habe bereits in der Berufung dargelegt, dass sie kein Verschulden an der unterbliebenen Aufklärung über die Kosten- und Investitionsstruktur des Underlying treffe, weil auch für sie - und auch für die ihr zu Unrecht zugerechnete ---------- samt Berater - nicht erkennbar gewesen sei, dass sich das Underlying in Zukunft eventuell nicht rentieren könne. Ein Verhalten, wie es die Rechtsprechung fordere, nämlich eine Aufklärung über sämtliche Kosten- und Investitionsdetails der Schuldverschreibung sei daher überhaupt nicht angezeigt und auch nicht zumutbar gewesen.
Die Beklagte habe weder an der Entwicklung der in der Informationsbroschüre beworbenen Schuldverschreibungen mitgewirkt noch sei sie in den Informationsbroschüren selbst genannt. Eine Haftung der Beklagten als "Garantin" für deren Inhalt sei bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Die rechtliche Schlussfolgerung, dass sie eine Haftung treffe, weil ihr die Broschüren zuzurechnen seien, sei unrichtig. Dass die Schuldverschreibung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit funktionieren könne, habe niemand gewusst und auch nicht wissen können, ausser diejenigen, die diesbezüglich von der 5. Strafkammer des Landgerichtes Würzburg rechtskräftig verurteilt worden seien, allen voran ----------.
Die in den Informationsbroschüren und Charts angegebenen Ertragszahlen der Manager aus der Vergangenheit ("Back Test") und das den emittierten Schuldverschreibungen zugrundeliegende Underlying, hinter dem letztlich ---------- mit seinem "---------- ---" gestanden sei, seien vom Emittenten der jeweiligen Schuldverschreibung, hier der --- Bank PLC, fachmännisch überprüft worden. Selbst wenn eine solche Überprüfung durch den Emittenten unterblieben wäre, habe die Beklagte von einer entsprechenden, ordnungsgemässen Prüfung ausgehen dürfen. Die Emittenten seien nämlich europäische Grossbanken mit ausgezeichnetem Rating gewesen und hätten selbst Kapital in die unterliegenden Fonds investiert.
Die Beklagte habe als Versicherer nicht die Pflicht getroffen, das Underlying und die vom Emittenten angegebenen Renditezahlen zu überprüfen. Davon abgesehen habe sie auch keine Möglichkeit gehabt, die der Schuldverschreibung zugrundeliegende Struktur zu überprüfen.
8.4. Mitverschulden
Die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts, dem Kläger sei ein Mitverschulden nicht anzulasten, sei unrichtig. Dem äusserst erfahrenen Kläger, der ohne fremde Hilfe und Beratung Anfang der 90-iger Jahre mit DM 30'000.00 durch Aktienspekulationen bis Ende der 90-iger Jahre DM 1,2 Millionen verdient habe, sei die Kenntnis des Umstandes, dass 8% Rendite per anno nicht ohne jedes Risiko erwirtschaftet werden könne, zu unterstellen. Aufgrund der festgestellten Vorkenntnisse auf dem Anlagesektor hätte ihm - obgleich von ---------- ---------- offenbar anders beraten - auffallen müssen, dass dieses Underlying nicht risikolos sei. Bei richtiger Beurteilung der getroffenen Feststellungen, insbesondere zum offenbar ungelesen unterfertigten schriftlichen Anlegerprofil im Versicherungsantrag und zur Nichtbeachtung des Informationsmaterials, hätte der Kläger ein erhebliches Mitverschulden von zumindest 50% am behaupteten Schaden zu vertreten.
Sämtliche von der Beklagten vorgetragenen Revisionsgründe seien von den Fürstlichen Gerichten, insbesondere vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof (zuletzt in seiner Entscheidung vom 04.05.2016 zu 10 CG.2011.256) und auch vom Staatsgerichtshof (StGH 2014/7), in mehreren Leitentscheidungen in Parallelverfahren erschöpfend behandelt und verneint worden. Aus prozessualer Vorsicht werde auf das Vorbringen der Beklagten im Detail erwidert:
9.1. Zur Kritik an der Qualifikation des Versicherungsvertrags als Anlagegeschäft
Entgegen der Ansicht der Beklagten seien fondsgebundene Lebensversicherungen Kapitalanlagegeschäfte. Dies sei von der Rechtsprechung in Liechtenstein, Deutschland und Österreich bereits geklärt worden. Das Fürstliche Obergericht habe daher richtigerweise die Ansicht des Erstgerichts, wonach die Lebensversicherung als Wertanlage anzusehen sei, bestätigt.
Soweit die Beklagte die "richtlinienkonform gesetzlich umgesetzte Unterscheidung" zwischen Makler und Agent anspreche, bleibe sie schuldig zu erklären, auf welche Bestimmungen sie sich damit berufe, auf welche Art von Unterscheidung sie hinaus wolle und welche Rechtsfolgen sie abzuleiten versuche. Ihre Ausführungen dazu seien nicht nachvollziehbar. Jedenfalls seien die Definitionen des Maklers und des Agenten im VersVermG aufsichtsrechtlicher Natur und würden über die zivilrechtliche Haftung nichts aussagen.
Ob hier nur versicherungsrechtliche Informationspflichten oder zusätzlich auch kapitalmarktrechtliche Beratungspflichten zur Anwendung kämen, habe für die Frage der Zurechnung keine Bedeutung. Der OGH habe in seiner Entscheidung vom 10.04.2015 zu 09 CG.2011.385 klargestellt, dass bei dem den eigenen Vertrieb ersetzenden Strukturvertrieb der Vermittler im Rahmen der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Verbindlichkeit, also in seinem Pflichtenkreis tätig werde. Eine Weitergabe der Informationspflichten an einen Dritten zB einen Versicherungsmakler sehe das VersAG nicht vor. Der Versicherer könne sich freilich für die Erfüllung dieser Pflichten eines Gehilfen bedienen.
9.2. Zur angeblich zu Unrecht erfolgten Erweiterung der Informationspflichten
Auch das unter diesem Punkt erstattete Vorbringen sei nicht substantiiert und rechtlich unrichtig. Die zitierte Entscheidung des EuGH sei schon deshalb nicht massgeblich, weil ausschliesslich der EFTA-Gerichtshof für die verbindliche Auslegung von europarechtlichen Vorschriften für Liechtenstein zuständig sei. Davon abgesehen vermöge diese Entscheidung aber auch inhaltlich keine Zweifel an der Richtigkeit der liechtensteinischen Rechtsprechungslinie aufkommen zu lassen.
Die Richtlinie 92/96/EWG bzw die Nachfolgerichtlinie 2002/83/EG sehe ausdrücklich vor, dass sich aus nationalen Bestimmungen zulässigerweise weitergehende Verpflichtungen ergeben können. Dass eine solche Auferlegung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Richtlinie nicht widerspreche, habe der EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-11/12 am Beispiel des BGH-Urteils vom 11.07.2012 zu IV ZR 271/10 bereits ausdrücklich dargelegt. Die Rechtsansicht des OGH zu den Beratungspflichten bei Lebensversicherungen mit anlageähnlichem Charakter bedeute eine Gleichstellung derselben mit den Basiswerten. Die Anerkennung zivil- und kapitalmarktrechtlicher Beratungspflichten sei daher nur folgerichtig.
Die Information über die Bruttogewinnschwelle und die Wahrscheinlichkeit ihrer Erreichbarkeit sei für das Verständnis jedenfalls notwendig. Der Sachverständige sei problemlos zu einer klaren und genauen Einschätzung der Versicherungsprodukte in Bezug auf die Kostenbelastung und deren Konsequenzen fähig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine derartige Berechnung und Information nicht auch der Beklagten als namhaftes Versicherungsunternehmen möglich gewesen sein solle. Anderweitige Behauptungen der Beklagten sei nichts anderes als absurde Schutzbehauptungen.
Insofern die Beklagte behaupte, die nationale Rechtsprechung hätte berücksichtigen können und sollen, ob und inwiefern mit Blick auf die Besonderheiten des nationalen Versicherungsmarktes das Versicherungsunternehmen die Art und die Eigenschaften des Versicherungsprodukts festgelegt habe, sei dies nur ein weiterer Versuch, die sehr wohl mögliche Vorhersehbarkeit der Kosten zu bestreiten. Einzig die Versicherung habe es in der Hand, welche Investments sie als Underlying anbiete bzw für ihre fondsgebundenen Lebensversicherung akzeptiere und welche nicht. Die Beklagte habe jede Gelegenheit gehabt, das Underlying zu überprüfen, über dieses zu informieren und dieses gegebenenfalls zurückzuweisen. Der EFTA-Gerichtshof halte in seiner Entscheidung zu E-11/12 neben der Mitteilung der entsprechenden Börse, Währung, Stückelungen, Form, Typ und Fälligkeit auch die Mitteilung über Risikoträchtigkeit und Kosten für notwendig. Es sei naheliegend, dass über die Gesamtkosten aller Komponenten der fondsgebundenen Lebensversicherung zu informieren sei. Dem entspreche auch die Rechtslage im Fondsanlagebereich (Art 11 IUV). Wenn sich die Beklagte auf den (fragwürdigen) Standpunkt stelle, sie habe ihre Verpflichtungen mangels Vorhersehbarkeit nicht erfüllen können, hätte sie das Underlying nicht in ihr Portfolio aufnehmen dürfen. Nichts anderes gelte für den Einwand der Beklagten, dass eine Kostenberechnung zu komplex gewesen wäre.
Unabhängig davon bestehe jedoch eine Haftung der Beklagten, weil der Kläger über das Risiko der Veranlagung oder die Werthaltigkeit der Garantie nicht korrekt aufgeklärt worden sei. Der Vermittler der Beklagten, ---------- ----------, habe gewusst, dass der Kläger auf der Suche nach einer sehr sicheren und risikolosen Veranlagung gewesen sei. Dennoch habe er dem Kläger ein Versicherungsprodukt mit einem zugrundeliegenden Investment verkauft, das nicht im Entferntesten konservativ und sicher gewesen sei.
9.3. Zur Kritik am angenommenen Verschulden der Beklagten
Die Beklagte versuche, die Argumentation des Fürstlichen Obergerichts, sie habe nicht beweisen können, dass sie die ihr obliegenden Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllt habe bzw dass ihren Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last falle, "allen Ernstes zu bekämpfen". Dieser Versuch schlage fehl. Die Beklagte hafte für die mangelhafte Information und Aufklärung des Klägers durch ihre Vermittler, wegen Irreführung durch die Prospekte, wegen der Untauglichkeit des Produkts per se und wegen vertragswidriger Vermögensverwaltung. Das Finanzprodukt sei für jedermann, auch für einen dynamischen Anleger, untauglich gewesen.
Die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen der Beklagten gingen von einem Wunschsachverhalt aus. Es sei nirgends festgestellt worden, dass sie nicht erkennen hätte können, dass die ---------- Produkte nicht funktionieren würden. Die Behauptung, die Beklagte habe weder an der Entwicklung der beworbenen Schuldverschreibungen mitgewirkt noch sei sie in diesen Informationsbroschüren selbst genannt worden, sei für das Verschulden ohne Bedeutung. Wenn die Beklagte meine, sie habe das Underlying weder prüfen können noch müssen, so handle es sich hiebei lediglich um eine Schutzbehauptung und den Versuch, Verantwortung auf andere Personen oder Institutionen abzuwälzen. Die Beklagte, auf die der Sorgfaltsmassstab eines Sachverständigen anzuwenden sei, könne sich in keiner Weise mit mangelnder Sachkunde entlasten. Dass sie die Kosten des Underlying im Vorfeld nicht geprüft und das Produkt dennoch auf den Markt gebracht habe, ohne die Kunden darüber zu informieren, dass es sich um eine "Black Box" handle, sei ihr jedenfalls als Verschulden anzulasten.
Allfällige Malversationen durch ---------- seien ohne Belang, weil das Produkt auch ohne diese als untauglich und für den Kläger ungeeignet zu qualifizieren gewesen sei. Es sei auch ohne Bedeutung, ob das in den Broschüren verwendete Zahlenmaterial durch von ---------- verfälschte Jahresabschlüsse und Kontoauszüge zustande gekommen sei oder die vom Sachverständigen ermittelten Kosten durch die ausgewiesenen Renditen gedeckt gewesen seien. Die Beklagte habe offenkundig blind auf die Ausführungen der Emittenten vertraut, ohne irgendwelche Erkundigungen einzuholen. Dazu wäre sie freilich unter Bedachtnahme auf ihre Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen. Diese Nachlässigkeit nun dem Kläger anzulasten, sei nicht nachvollziehbar. Es wäre der Beklagten freigestanden, einen anderen Emittenten auszusuchen, wenn sie bemerkt hätte, dass sie nur unzureichende Informationen hinsichtlich des Underlying erlangen habe können. Letztlich sei sie dafür verantwortlich, dass sie "blindlings und ungeprüft" ein Underlying in Portfolio aufgenommen habe.
9.4. Zum behaupteten Mitverschulden des Klägers
Der Kläger habe auf die ihm mitgeteilten Informationen vertrauen können. Es sei mündliche Beratung geschuldet gewesen, sodass der gegenteiligen Ansicht der Beklagten der Boden entzogen sei. Da nicht einmal ---------- ---------- oder die Beklagte als Experten das Produkt als risikoreich einschätzen haben können oder wollen, könne von einem - wenn auch in der Vergangenheit in gewissen Anlagebereichen erfolgreichen - Laien nicht erwartet werden, dass er gewisser----------en "hellseherisch" das Risiko eines Produkts erahnen könne. Nach ständiger österreichischer Rechtsprechung komme bei unrichtiger Anlageberatung ein Mitverschulden des Kunden nur dann in Betracht, wenn der Kunde selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitze und ihm daher die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen. Widersprüche zwischen den Vertragsunterlagen einerseits und den Erklärungen des Beraters andererseits lägen hier nicht vor. Der Kläger hätte selbst bei aufmerksamer Lektüre der Vertragsunterlagen nicht erkennen können, dass das Produkt für ihn ungeeignet gewesen sei. Die ihm vorgelegten Unterlagen und Prospekte seien zudem irreführend gewesen. Die Diskrepanzen in den Antragsunterlagen hätten nicht dem Kläger, sondern der Beklagten bzw deren Vermittler ---------- ---------- auffallen müssen und wäre es deren Aufgabe gewesen, die erforderlichen Änderungen anhand der Aussage des Klägers vorzunehmen. Diese Verfehlung treffe richtigerweise den Vermittler der Beklagten und damit die Beklagte selbst.
Ebenso haltlos sei das Argument der Beklagten, der Kläger habe aufgrund seiner Kenntnisse im Anlagebereich ein Mitverschulden zu verantworten. Es gebe kein Beweisergebnis, dass der Kläger ein erfahrener Anleger gewesen sei. Er habe zwar im Aktienbereich Erfahrungen gesammelt, hier habe es sich aber um ein kaum durchschaubares Investment gehandelt. Dabei habe ihm seine grundlegende Kenntnis, dass Finanzanlagen mit einem Risiko verbunden sein können, nicht helfen können. Die immense Kostenbelastung habe er schon gar nicht erkennen können.
Die Vorinstanzen hätten damit zutreffend ein Mitverschulden des Klägers verneint.
Dazu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1. Die Rechtsanwendungsfrage wurde von den Vorinstanzen richtig gelöst. Die festgestellten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die "fondsgebundene Lebensversicherung" bestimmen in § 23 unter der Überschrift "Klage, Gerichtsstand?", dass für diesen Versicherungsvertrag liechtensteinisches Recht gilt. In dem vom Beklagten unterfertigten Antragsformular anerkannte er, dass unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und das liechtensteinische Recht "die Grundlage dieses Versicherungsvertrags bilden". Mit der Ausstellung der Versicherungspolice am 30.03.2004 wurde der Versicherungsantrag des Klägers von der Beklagten angenommen, sodass die Anwendung des liechtensteinischen Rechts auf das gesamte Vertragsverhältnis mit der Beklagten Vertragsinhalt geworden ist (Art 3 Z 1 iVm Art 6 Abs 1 IVersVG).
11.2. Insoweit wird die Rechtsanwendungsfrage vom Kläger, der sich in seiner Klagserzählung ausdrücklich auf die Anwendung deutschen Rechts berufen hat, in seiner Revision zu Recht nicht mehr releviert.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in jüngerer Zeit mehrfach in gleichgelagerten Anlagefällen zu den in der Revision der Beklagten aufgeworfenen Fragen der Rechtsnatur der fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherungen, der Aufklärungs- und Informationspflichten des Versicherers, des Strukturvertriebs, der Erfüllungsgehilfenhaftung und des Mitverschuldens Stellung genommen. Dazu liegt mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vor (01 CG.2009.62, LES 2012, 76 = GE 2012, 16; 10 CG.2009.270, LES 2014, 21; 09 CG.2011.385, GE 2015, 123; OGH vom 05.02.2016, 03 CG.2011.384, und zuletzt OGH vom 04.05.2016, 10 CG.2011.256). Das Fürstliche Obergericht hat diese Judikatur auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend angewendet (§§ 469a, 482 ZPO). Die Rechtsmittelausführungen der Beklagten setzen sich über diese Judikaturlinie hinweg und sind allesamt nicht stichhältig. Ergänzend ist anzumerken:
12.1. Fondsgebundene Lebensversicherungs-verträge sind in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Direktveranlagung vergleichbar und beinhalten damit entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auch Elemente eines Anlagevertrags. Damit treffen den Versicherer nicht nur versicherungsrechtliche Vorschriften, sondern auch entsprechende zivilrechtliche Informations- und Aufklärungspflichten. Die Beklagte selbst bezeichnet in ihrem Rechtsmittel die Schuldverschreibung ua als Anlagemöglichkeit (Rz 16) oder als Anlage (Rz 43) und gibt damit schlüssig zu erkennen, dass es sich bei der vorliegenden fondsgebundenen Lebensversicherung um ein Anlagegeschäft gehandelt hat.
12.2. Die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in Erweiterung des Pflichtenkatalogs nach Art 45 VersAG iVm Anhang 4 Abschnitt I Zif 2 lit e VersAG der Beklagten auferlegten Aufklärungs- und Informationspflichten laufen dem Inhalt und den Zielsetzungen des geltenden EWR-Rechts nicht zuwider. Die Annahme von Informations- und Aufklärungspflichten des Versicherers ist, auch wenn sie über die Mindestinformationspflichten der Richtlinie hinausgehen, richtlinienkonform und steht mit der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs vom 13.06.2013, E-11/12, im Einklang (zuletzt OGH vom 04.05.2016, 10 CG.2011.56). Die Beklagte verkennt, dass es das Ziel der Richtlinie 92/96/EWG und der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen ist, "den Verbraucher dadurch zu schützen, dass dieser im Besitz der notwendigen Informationen ist, wenn er seine Wahl trifft". Aus Erwägungsgrund 23 der Präambel der Richtlinie 92/96/EWG und Erwägungsgrund 52 der Präambel der Richtlinie 2002/83/EG geht hervor, "dass mit den Richtlinien unter anderem die Mindestvorschriften koordiniert werden sollen, damit der Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte erhält" (Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 13.06.2013, E-11/12, Rz 64).
Diesen Vorgaben hat der Versicherer zweifelsohne Rechnung zu tragen. Der Kläger musste daher über sämtliche Komponenten des Investments, insbesondere auch über die auf Fondsebene anfallenden (laufenden) Kosten (Honorare der Fondsmanager, Strukturkosten des Fonds etc), über die Kosten der dem Produkt zugrundeliegenden Schuldverschreibungen etc aufgeklärt werden. Vor allem war er über die vor dem Hintergrund der Gesamtstruktur sich ergebende "Bruttogewinnschwelle", also darüber, welche Rendite mit dem nach Abzug der Initialkosten verbleibenden Investitionsbedarf erzielt werden müsste, um bloss die mit dem Investment verbundenen laufenden Kosten abdecken zu können, ausreichend zu informieren. Ohne diese Aufklärung war er nicht imstande, das von ihm verfolgte und der Beklagten mitgeteilte Anlageziel, nämlich Altersvorsorge einerseits und Vermögenszuwachs andererseits, zu beurteilen und dessen Erreichen realistisch einzuschätzen.
12.3. Der EFTA-Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2013, E-11/12, klargestellt, dass die Beantwortung der Frage, ob die dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags über eine fondsgebundene Lebensversicherung zugegangenen Informationen ausreichend waren, dem nationalen Gericht obliegt (vgl Rz 99, 101 und 102). Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen stünden die Richtlinien der Anwendung allgemeiner Grundsätze des nationalen Vertragsrechts zur Schaffung einer Beratungsverpflichtung bei komplexen Finanzinstrumenten wie Lebensversicherungen beim Verkauf an Verbraucher durch die EWR-Staaten nicht entgegen (Rz 77). Damit lag und liegt es ausschliesslich in der Kompetenz und im Ermessen der Gerichte, einen Katalog an notwendigen Aufklärungs- und Informationspflichten festzulegen. Auch der StGH hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2015, StGH 2014/7, die diesbezügliche Rechtsprechungslinie des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt. Er hat in diesem Erkenntnis ausdrücklich die vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof definierten und über die Mindestpflichten der Richtlinie hinausgehenden Informationspflichten über die Investitions- und Kostenstruktur, über die zwingend zu erzielende Rendite, um sämtliche mit dem Abschluss einer fondsgefundenen Lebensversicherung entstehenden Kosten abzudecken, und über die wesentlichen Eigenschaften des Versicherungsprodukts gutgeheissen (vgl auch StGH 2015/57, Erw 5.3)
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Rs C-51/13, als zulässig erachtet hat, dass das nationale Gericht über die in Anhang II der Richtlinie 92/96/EWG aufgelisteten Auskünfte hinausgehen und weitere Informationspflichten festlegen kann, sofern die damit verlangten Angaben klar, genau und für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer im Sinne einer ausreichenden Rechtssicherheit notwendig sind. Damit liegt diese - wenn auch für den europäischen Wirtschaftsraum nicht verbindliche - Entscheidung ganz auf der Linie des zitierten Urteils des EFTA-Gerichtshofs.
12.4. Der Kläger wurde über das gegenständliche Versicherungsprodukt von ---------- ---------- beraten. ---------- ---------- erklärte dem Kläger, der eine sichere Anlage wollte, dass das Produkt einen Versicherungsschutz habe, der Altersvorsorge diene und steuerbevorzugt sei. Über die Gesamtbelastung wurde nicht gesprochen, ebenso wenig über die Kosten des Underlying. ---------- ---------- wusste selbst nicht, welche Rendite auf dem Markt erzielt werden müsste, um beim Underlying die Kosten zu decken. Tatsächlich wäre zur Erreichung der Gewinnschwelle eine durchschnittliche Bruttorendite von 18% notwendig gewesen, was aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war.
Diese fehlerhafte Beratung des ---------- ----------, die auf Seiten des Klägers zum Erwerb eines unerwünschten und ungeeigneten Produkts geführt hat, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs der Beklagten zuzurechnen.
12.5. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat allein die Beiziehung eines (selbständigen) Dritten - hier der ---------- - zur Pflichterfüllung keine schuldbefreiende Wirkung (allgemein dazu Dullinger, Die Substitution gemäss 1010 ABGB im Lichte des § 1313a ABGB, in Festschrift 200 Jahre ABGB [2011] II 899). Vielmehr begründet allein die Mitwirkung am Vertragsabschluss im Interesse und mit Willen des Geschäftsherrn nach allgemeinem Verständnis die grundsätzliche Zurechnung als Gehilfe. Der Geschäftsherr kann sich seiner vorvertraglichen Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er die Anbahnung und Vorbereitung von Vertragsabschlüssen auf Gehilfen auslagert. Dies entspricht dem Grundbedanken des § 44 SchlT-PGR (§ 1313a öABGB), wonach derjenige, der sich zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber einem anderen eines Gehilfen bedient, für dessen Verhalten auch haftungsrechtlich einzustehen hat. In analoger Anwendung des § 44 SchlT-PGR wird daher schon in contrahendo das Risiko des Gehilfeneinsatzes demjenigen auferlegt, der den Vorteil daraus zieht (dazu rechtsvergleichend Dullinger, Bankhaftung für Fehlberatung durch externe Vertriebspartner, in JBl 2016, 277 ff [285, 286] mwN aus der öLehre).
Die Zurechenbarkeit ist in concreto deshalb zu bejahen, weil die ---------- als Vermittler bzw die ---------- --- als Untervermittler mit Wissen und Willen der Beklagten durch Anbahnung und Vorbereitung des gegenständlichen Versicherungsvertrags ----------gebend am Vertragsabschluss zwischen den Streitteilen mitgewirkt hat (vgl 2 Ob 181/14b, 6 Ob 120/14m und 06 Ob 84/15v). Dass sie dabei nicht vorrangig zur Erfüllung konkreter vorvertragliche Handlungspflichten, insbesondere Informationspflichten der Beklagten eingesetzt wurde, schliesst die Qualifikation als Gehilfe im Sinne des § 44 SchlT-PGR keineswegs aus (Dullinger spricht im zitierten Aufsatz von Vertrags- oder Verhandlungsgehilfen und nicht vom Erfüllungsgehilfen im eigentlichen Sinn des § 1313a ABGB). Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob die Beklagte mit einem Beratungs- oder Aufklärungsfehler der ---------- bzw ihrer Untervermittler rechnen musste.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat es beim arbeitsteiligen Vertrieb von Finanzprodukten, wie es hier der Fall war, bei der haftungsrechtlichen Gehilfenzurechnung in contrahendo zu bleiben. Die allfällige Rolle der ---------- als Makler ist hier nicht von Bedeutung.
Soweit die Beklagte behaupte, für sie und ihre Vermittler sei die Kostenbelastung des Versicherungsprodukts nicht erkennbar und insoweit eine Aufklärung über sämtliche Kosten und Investitionsdetails nicht zumutbar gewesen und sie habe auch keine Pflicht gehabt, die vom Emittenten angegebenen Renditezahlen zu überprüfen, ist zu entgegnen, dass sie als Sachverständige dem Haftungsmassstab des § 1299 ABGB unterliegt und für ein besonderes Können oder Fachwissen einzustehen hat. Sollte ihr tatsächlich das nötige Fachwissen gefehlt haben, hat sie diesen Mangel zu vertreten. Wenn sie die gebotenen Nachforschungen unterlassen oder die erforderlichen Auskünfte nicht erhalten haben sollte, hätte sie den Kläger auf diesen Umstand hinweisen müssen. Im Übrigen ist den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass die Schuldverschreibungen von der --- Bank --- fachmännisch geprüft worden seien.
12.6. Schliesslich ist die obergerichtliche Entscheidung auch in Bezug auf das verneinte Mitverschulden des Klägers nicht korrekturbedürftig. Richtig ist, dass den Anleger ein Mitverschulden trifft, wenn ihm die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen, weil er selbst fachkundig ist (ÖBA 1996, 964).
Der Kläger durfte nach den Erläuterungen des ---------- ---------- darauf vertrauen, dass er ein sicheres, der Altersvorsorge und dem Vermögenszuwachs dienendes Anlageprodukt erworben habe. Er wurde weder über ein Teilverlust - oder gar Totalverlustrisiko noch über Kosten des Underlying bzw über die Gesamtkostenbelastung aufgeklärt. Auch wenn er durch frühere Aktienspekulationen ein gewisses "Vorwissen" gehabt haben mag - dass er ein erfahrener Anleger war, steht so nicht fest -, so ergibt sich im Sachverhalt doch kein konkreter Anhaltspunkt, dass ihm entgegen den Beteuerungen des ---------- ---------- die Risikoträchtigkeit des Underlying auffallen hätte müssen. Gleiches gilt in Bezug auf das Informationsmaterial. Bezeichnenderweise kann die Beklagte auch gar nicht anführen, aus welchem konkreten Passus des Informationsmaterials für den Kläger die Risikoträchtigkeit des Underlying erkennbar gewesen sein sollte. Allein die darin angepriesene 105%-ige Kapitalgarantie spricht dagegen. Jedenfalls vermochte die Beklagte ihrer Behauptungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers nicht nachzukommen.
Zusammengefasst bleibt es bei der Haftung der Beklagten ohne mitverschuldensbedingte Kürzung des klägerischen Anspruchs.
13.1. In Bezug auf die Behauptungs- und Beweislast bei Anlegerschäden ist, worauf der Kläger zutreffend hinweist, auszuführen, dass die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs bei (angeblichen) Schädigungen durch Unterlassen geringer als bei einer Schadenszufügung durch positives Tun sind. Demnach genügt für einen Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemässen Handelns zurückzuführen ist (4 Ob 145/11v). Nach Ansicht des öOGH hat bei der hypothetischen Alternativanlage der Anleger "plausibel" zu machen, dass er Anlagen erworben hätte, die sich besser als die tatsächlich erworbenen Anlagen entwickelt hätten (6 Ob 231/10d wbl 2011/145 [zust Trenker]; 7 Ob 77/10i ecolex 2011/228 [Wilhelm] = ecolex 2011/228 [Graf] = ZFR 2011/130 [Gruber]; 4 Ob 67/12z ZFR 2013/11; 1 Ob 51/12z; Leupold/Ramharter, ÖBA 2010, 729; Rechberger in Rechberger4 Vor 266 ZPO Rz 6).
13.2. Der Kläger bekämpft mit seinen Rechtsmittelausführungen - wie schon im Berufungsverfahren mit Beweisrüge - folgende Feststellungen: "Er hätte [Anm: wenn er den Vertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen hätte] seine Wertepapiere realisiert und das Geld auf seinem Konto liegen gelassen. Ob und wenn ja welche Veranlagung er dann getätigt hätte, kann nicht festgestellt werden." Er verkennt, dass der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht dazu dient, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung und Tatsachenfeststellungen zu überprüfen (LES 2010, 296; LES 2009, 196 ua). Der Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung ist dem Gesetz fremd (EFSlg 34.498; EFSlg 49.402). Das Berufungsverfahren ist nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Beweis- (oder auch Verfahrens-)Rüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hat (LES 2011, 83; LES 2010, 296 ua). Davon kann hier nicht die Rede sein. Das Berufungsgericht hat sich in seiner Entscheidung auch mit der Beweisrüge des Klägers eingehend auseinandergesetzt (siehe Punkt 8.1. der obergerichtlichen Entscheidung) und ist zum Schluss gekommen, dass die bekämpften Feststellungen sowie die zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht zu beanstanden sind und die Beweisrüge daher erfolglos zu bleiben hat.
13.3. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Berufungsgericht habe sich mit dem in seiner Beweisrüge ins Treffen geführten verminderten Beweismass nicht auseinandergesetzt, sondern auf die hohe Wahrscheinlichkeit als das Regelbeweismass der ZPO verwiesen, was einen eigenen "genuinen" Mangel des Berufungsverfahrens darstelle, ist zu entgegnen, dass die hier relevierten Feststellungen ihre Grundlage in der Aussage des Klägers selbst haben. Er stellte im Rahmen seiner Parteienvernehmung klar, dass er das Geld auf seinem Konto gelassen und in Ruhe geschaut hätte, was es gebe; ein konkretes Produkt habe er damals als Alternative nicht im Auge gehabt (PV Kläger ON 25, S 17). Mit dieser Aussage konnte er nicht "plausibel" machen, dass er eine alternative Anlage erworben hätte, die sich dann im Sinne seiner Prozessbehauptungen entwickelt hätte. Mit anderen Worten: Auch die Berücksichtigung eines geminderten Beweismasses hätte das Berufungsgericht denklogisch zu keiner Änderung der erstgerichtlichen Feststellungen bewegen können, ohne sich über die Aussage des Klägers selbst hinwegzusetzen. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der behauptete Mangel als nicht wesentlich, weil er sich auf das Verfahrensergebnis nicht auswirken konnte (vgl LES 2010, 239; Klauser/Kodek, ZPO17 § 503 E 23, 24).
Soweit der Kläger damit argumentiert, schon das Erstgericht habe mit keinem Wort erwähnt, warum es ihm (dem Kläger) trotz des anzuwendenden, verminderten Beweismasses nicht gelungen sei, das Gericht davon zu überzeugen, dass er alternativ in eine konservative Anlage investiert hätte, ist ihm seine eigene, oben zitierte Aussage entgegenzuhalten. Unabhängig vom anzuwendenden Beweismass wären unter Bedachtnahme auf die Beweisergebnisse andere Feststellungen nicht erzielbar gewesen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger durch den gegenständlichen Anlageentschluss in eine sichere und konservative Veranlagung als Absicherung für seine Zukunft investieren wollte.
13.4. Mit seinem Rechtsmittelausführungen, es hätte im Rahmen der Anwendung des § 273 ZPO auf eine für seine wahren Anlageziele passende Veranlagung abgestellt und die Schadensberechnung insbesondere auf Basis der Wertentwicklung des ----Index, des ----Index-Zertifikats oder eines entsprechenden Portfolios bestehend aus Rentenfonds und Aktien vorgenommen werden müssen, verlässt der Kläger den Boden der erstgerichtlichen Feststellungen. Ausgehend von der Urteilsannahme, dass er das Wertpapierrealisat auf seinem Konto liegen gelassen hätte und offen blieb (im Sinne einer echten Negativfeststellung), ob und gegebenenfalls welche Veranlagung er dann gewählt hätte, konnte er einen alternativen Anlageentschluss gerade nicht plausibel machen, sodass insoweit für die eingeforderte Schadensschätzung gemäss § 273 ZPO kein Raum besteht. Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der vom Berufungsgericht zu Unrecht verneint worden wäre, liegt auch hier nicht vor. Den diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen des Klägers mangelt es an einer tragfähigen Grundlage.
Massgebend bleibt die Feststellung, wie sich das Kapital des Klägers von EUR 562'691,00 bis zum 22.02.2010 und der Differenzbetrag von EUR 214'845,13 nach Zahlung bis Anfang August 2010 (Vermittlung) entwickelt hätten, wenn er die Gelder auf seinem Konto belassen hätte.