07 CG. 2012.101
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A als Insolvenzverwalter des Vermögens des B, vertreten durch C, wider die beklagte Partei D***, vertreten durch E***, wegen EUR 707.802,35 s.A. über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 24.10.2012, 7 CG.2012.101-19, mit dem in teilweiser Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei der Verfahrenshilfebeschluss des F Landgerichtes vom 28.6.2012 (ON 10) in näher bestimmter Weise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs, dessen Kosten die beklagte Partei selbst zu tragen hat, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Auch der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Aufgrund der offenkundigen Unanfechtbarkeit des mit dem gegenständlichen Revisionsrekurs bekämpften Beschlusses des Obergerichtes vom 24.10.2012 gemäss § 72 Abs 3 ZPO kann mit der nachfolgenden gerafften Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes das Auslangen gefunden werden.
Mit der am 26.3.2012 beim Landgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter im Privatkonkurs des in Deutschland wohnhaften B*** von der Beklagten - nach mehrfacher Klagsausdehnung - zuletzt die Zahlung von EUR 707.802,35 s.A. insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes bzw Falschberatung im Zusammenhang mit zwei bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsverträgen über depotgebundene Lebensver-sicherungen mit Einmalerlägen.
Mit Beschluss vom 28.10.2012 bewilligte das Landgericht aufgrund des mit Schriftsatz vom 4.5.2012 gestellten Antrages des Klägers diesem die Verfahrenshilfe im vollen Umfange gemäss § 64 Abs 1 Z 1, 2 und 3 ZPO.
Diesen Beschluss focht die Beklagte mit dem vom Kläger beantworteten Rekurs an, worin sie den Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Verfahrens-hilfeantrages stellte. Über diesen Rekurs entschied das Obergericht mit seinem Beschluss vom 24.10.2012. Zu Punkt 1. des Tenors bestimmte das Obergericht - unangefochten - das Rekursinteresse mit CHF 100.000,--. Im Übrigen wurde dem Rekurs teilweise und dahin Folge gegeben, dass dem Kläger mit Wirkung vom 4.5.2012 nur für einen Teilanspruch von EUR 50.000,-- die volle Verfahrenshilfe bewilligt und die Kosten des Rekursverfahrens gegeneinander aufgehoben wurden (Punkte 2. und 3. des Spruchs). Die Rekursentscheidung wurde mit einer Rechts-mittelbelehrung des Inhalts versehen, dass gegen den zweiten Beschlussteil (Punkt 2.) der Revisionsrekurs an den OGH zulässig ist. Sie wurde den Parteienvertretern am 29.10.2012 zugestellt (ON 19).
Mit dem beim Landgericht am 6.11.2012 eingelangten Schriftsatz vom 5.11.2012 gab der Kläger bekannt, dass er aufgrund einer Vereinbarung mit Dritten und Gläubigern nunmehr in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen und zur Durchsetzung und Geltendmachung seiner Ansprüche nicht mehr auf die Unterstützung durch die Verfahrenshilfe angewiesen sei. Der Kläger ziehe deshalb seinen Verfahrenshilfeantrag vom 4.5.2012, "über welchen bislang noch nicht rechts-kräftig entschieden worden sei", vollumfänglich zurück. Eventualiter stelle der Kläger "aus Gründen der prozessualen Vorsicht für den Fall, dass ein Rückzug des Antrags nicht möglich sei", den Antrag, die Verfahrenshilfe vollumfänglich aufzuheben (ON 20).
Mit Beschluss vom 19.11.2012 nahm das Landgericht "die mit Schriftsatz der klagenden Partei erfolgte Zurückziehung des Antrags auf Verfahrenshilfe zur Kenntnis". Hiezu erwog das Landgericht, dass ausgehend von der noch offenen Rechtsmittelfrist noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Verfahrenshilfe vorliege und somit deren Wirkungen noch nicht eingetreten seien; der Verfahrenshilfeantrag habe deshalb zurückgenommen werden können und sei diese Zurückziehung beschlussmässig festzuhalten gewesen (ON 22).
Zeitlich noch vor diesem Beschluss, nämlich mit dem am 12.11.2012 zur Post gegebenen und am 13.11.2012 beim Gericht eingelangten Schriftsatz erhob die Beklagte den gegenständlichen Revisionsrekurs "gegen den Spruchteil 2 der Rekursentscheidung vom 24.10.2012, und zwar insofern, als für einen Teilanspruch von EUR 50.000,-- die volle Verfahrenshilfe bewilligt worden sei und damit folglich auch im Kostenpunkt (Spruchteil 3)". Nach Darlegung von Verfahrens- und Rechtsrügen mündet das Rechtsmittel primär im Antrag auf Abänderung der Rekursentscheidung im Sinne der "Abweisung der bewilligten Verfahrenshilfe"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 21).
In seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Kläger primär die vollumfängliche Zurückweisung des Revisionsrekurses als unzulässig. Diese Unzu-lässigkeit resultiere zum einen aus seiner Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrages und damit dem Wegfall der Beschwer auf Seiten der Beklagten, die noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen müsse. Der Revisionsrekurs sei überdies gemäss § 496 Abs 1 ZPO wegen "Verstosses gegen die Konformitätssperre" unzu-lässig, weil hinsichtlich der Gewährung der vollen Verfahrenshilfe für den Teilanspruch von EUR 50.000,-- gleichlautende Entscheidungen des Land- und Obergerichtes vor-lägen. Der Kläger bestreitet im Übrigen die geltend gemachten Rechtsmittelgründe und stellte - eventualiter - den Antrag, den Revisionsrekurs kostenpflichtig abzu-weisen.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Wie schon eingangs festgehalten ist der Revisionsrekurs gemäss § 72 Abs 3 ZPO (vgl § 528 Abs 2 öZPO) absolut unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle entscheidet das Obergericht über Rekurse gegen Verfahrenshilfebeschlüsse, auch wenn sie gegen Entscheidungen des Vorsitzenden eines Senats gerichtet sind, endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht nur die Hauptsachenentscheidung sondern auch den ein Akzessorium zu dieser bildenden Kostenausspruch (LES 2003, 289; LES 2010, 333; LES 2006, 236 uva; vgl auch RIS-Justiz RS0012383).
Der somit nicht anfechtbaren Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 24.10.2012 kam mit deren Zustellung an die Streitteile am 29.10.2012 gemäss § 416 Abs 2 ZPO (§ 416 Abs 2 öZPO) die Bindungswirkung zu und erwuchs diese in formelle Rechtskraft (RdW 1996/15 = 2 Ob 530/95; WR 864 mwN; Rechberger in Rechberger³ § 425 Rz 2 mwN).
An dieser Sach- und Rechtslage vermochte die nach Eintritt der Rechtskraft der Rekursentscheidung (29.10.2012) mit Schriftsatz vom 5.11.2012 erfolgte Zurück-nahme des Verfahrenshilfeantrages durch den Kläger nichts zu ändern. Die darin vorgetragene Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Konkursmasse bzw Vereinbarung mit Dritten und Gläubigern zur Tragung der Verfahrenskosten konnte entsprechend den damit geänderten Verhältnissen gemäss § 68 ZPO (§ 68 öZPO) nur zum Erlöschen der Verfahrenshilfe ex nunc führen und den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Obergerichtes vom 24.10.2012 nicht tangieren. Gleiches gilt für den offenkundig auf der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in der Rekursentscheidung beruhenden, ohnehin nur deklarativen Beschluss des Landgerichtes vom 19.11.2012, mit dem die Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrages "zur Kenntnis genommen wurde" (Fucik in Rechberger³ § 68 Rz 1; EFSlg 108.891).
Die falsche Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes konnte nach ständiger Rechtsprechung einen weiteren Rechtszug nicht eröffnen (LES 2008, 308; LES 2006, 383 uva).
Der Revisionsrekurs war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich mit den Kostenfolgen der §§ 50, 40 ZPO zurückzuweisen. Der dafür massgebliche Rechtsmittelausschluss des § 72 Abs 3 ZPO gilt für Verfahrenshilfebeschlüsse und erfasst sowohl bestätigende als auch abändernde Rekursentscheidungen des Obergerichtes. Für die Prüfung und allfällige Heranziehung der Rechtsmittelbeschränkung des § 496 Abs 1 ZPO ist damit kein Raum. Entgegen dem Standpunkt des Klägers in seiner Revisionsrekursbeantwortung wäre, sieht man von der Unanfechtbarkeit und Rechtskraft der Rekursentscheidung ab, die Beschwer der Beklagten zu bejahen, da ihrem Rekursantrag auf vollumfängliche Abweisung des Verfahrenshilfeantrages nicht entsprochen wurde. Damit diente die Revisionsrekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung und gebührt dem Kläger dafür kein Kostenersatz (Klauser/Kodek ZPO17 [2012] § 41 ZPO E 208, 208a).
Vaduz, am 7. Juni 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat