07 CG. 2014.195
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, ***, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei B Stiftung, c/o C Treuhand Anstalt, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert: CHF 10'000.--) über die Revision A) des Klägers und B) der Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.06.2015, 07 CG.2014.195-23, mit dem das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.02.2015, 07 CG.2014.195-13, teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Revision der beklagten Partei wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 1'239.50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
B) Der Revision der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes wird dahingehend abgeändert, dass der Berufung der beklagten Partei keine Folge gegeben wird. Das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes wird somit wieder hergestellt.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 1'290.50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
C) Die Kostenentscheidungen der ersten und zweiten Instanz bleiben unverändert aufrecht.
"1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger durch den Stiftungsrat der Beklagten das Amt des Beiratsvorsitzenden der Beklagten mit Hinweis anzubieten, er habe binnen zwei Wochen ab Zugang diese Angebotes zu erklären, ob er das Amt annehme und falls ja, dass er binnen zwei Wochen eine nach Priorität geordnete Liste von vier bis acht Nachfolgern vorzulegen, wobei als Nachfolger nur Personen in Frage kommen, die in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein als Rechtsanwälte eingetragen sind; mit Eintritt der Rechtskraft der stattgebenden Entscheidung (§ 267 EO) gilt diese Angebot als abgegeben.
Dazu brachte sie zusammengefasst vor die Beklagte sei als privatnützige Familienstiftung am 25.10.2006 von der C Treuhand Anstalt als indirekte Stellvertreterin von D gegründet worden. Der Zweck der Beklagten sei in § 2 der Statuten festgehalten. Im Wesentlichen bestehe dieser Zweck darin, die von der Stiftung gehaltenen Unternehmensbeteiligungen zu verwalten, um auf diesem Weg den Fortbestand und den Ausbau des Vermögens zu fördern und Ausrichtungen an die Begünstigten vorzunehmen. Als vertretungsberechtigtes Organ sei der Stiftungsrat eingesetzt worden und in § 6 der Statuten sei vorgesehen gewesen, weitere Organe wie zum Beispiel einen Beirat zu bestellen. Die Aufgaben dieser Organe sollten in separaten Beistatuten festgelegt werden. Eine etwaige Bestellung solcher Organe sollte in den von der Stifterin zu erlassenden ersten Beistatuten vorgenommen werden. In § 7 der Statuten sei auch festgehalten, dass Statuten und Beistatuten dieselben Rechtswirkungen entfalteten, wobei bei widersprüchlichen Anordnungen den Bestimmungen, welche in den Statuten festgelegt seien, der Vorrang gegenüber Bestimmungen, welche in den Beistatuten enthalten seien, zukomme. Anordnungen in der Stiftungsurkunde sollten wiederum Vorrang gegenüber Anordnungen haben, die in den Statuten enthalten seien. In § 7 der Statuten sei der Stifterin das Recht vorbehalten worden, die Beistatuten abzuändern, zu ergänzen oder auch gänzlich oder teilweise zu widerrufen und zwar dann, wenn sich die Stifterin dieses Recht in den ersten Beistatuten vorbehalten habe. Dem Stiftungsrat sollte ein solches Recht nur dann zukommen, wenn dies in den von der Stifterin erlassenen Beistatuten ausdrücklich vorgesehen sei und eine Änderung der Beistatuten nicht in der Stiftungserrichtungsurkunde und den Statuten festgelegten Bestimmungen widerspreche.
1.1. Am 10.11.2006 habe dann die C Treuhand Anstalt als Stifterin Beistatuten erlassen. Diese Beistatuten enthielten Regelungen bezüglich des Beirates, vor allem auch bezüglich der Stiftungsbegünstigten und auch Bestimmungen über die Abänderbarkeit der Beistatuten. Gemäss diesem Beistatut setze sich der Beirat anlässlich seiner Errichtung nur aus D zusammen, dem "wirtschaftlichen Stifter" der B Stiftung, der seine Unternehmensbeteiligungen zunächst in die Vorgängerstiftung E Stiftung eingebracht habe und die dann nach Beendigung der E Stiftung von dieser in die B Stiftung übertragen worden seien. Nach dem Ableben von D sollten F, G, H und I in den Beirat eintreten, dies vorgängig eines entsprechenden Angebotes durch den Stiftungsrat. Als Vorsitzender des Beirates sei in diesen Beistatuten ausdrücklich I vorgesehen gewesen. Was die Nachfolge im Beirat betreffe, sei in den Beistatuten bestimmt worden, dass jedes Mitglied (mit Ausnahme von D) dem Stiftungsvorstand zusammen mit der Annahmeerklärung für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit, seines Ablebens wie auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Beirat aus sonstigen Gründen eine mindestens 4 und höchstens 8 Personen aufzählende Liste zu überreichen habe, die nach Priorität der Nachfolger geordnet sein müsse. Die Nichtübermittlung einer solchen Liste binnen einer vom Stiftungsrat zu setzenden Nachfrist gelte als Ablehnung der Funktionsübernahme. Jedes Mitglied des Beirates sollte auch jederzeit berechtigt sein, diese Liste durch Übermittlung einer neuen Liste zu ersetzen. Im Falle des Ausscheidens eines Beiratsmitgliedes sollte dann der Stiftungsrat gemäss vorhandener Nachfolgerliste dem erwähnten Nachfolger die Mitgliedschaft im Beirat anbieten. Weiters sei festgehalten, dass sich nur Personen für den Beiratsvorsitz qualifizierten, die in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder Liechtenstein zum Zeitpunkt des Anbietens der Mitgliedschaft als Rechtsanwälte eingetragen seien. Jedes Mitglied des Beirates könne die Funktion jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung an den Stiftungsrat zurücklegen, wobei der Rücktritt mit Zugang der Erklärung beim Stiftungsrat wirksam werde. Der Beirat sei beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder persönlich anwesend seien. Er fasse die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. In den Beistatuten sei zum Thema Beirat auch enthalten, welche Entscheidungen der Stiftungsrat nur mit Zustimmung des Beirates treffen könne. In Punkt 7 der Beistatuten sei dann festgehalten, dass dieses Beistatut von der Stifterin C Treuhand Anstalt mit Zustimmung des Erstbegünstigen D jederzeit abgeändert werden könne. Nach dem Ableben von D oder nach seinem sonstigen Wegfall als Stiftungsbegünstigter seien die Beistatuten unabänderlich. Am 12.02.2007 sei es mit Zustimmung des D zu einer solchen Änderung der Beistatuten in Bezug auf die Begünstigung von J gekommen.
1.2. Am 17.05.2011 habe in *** sowohl eine Stiftungsratssitzung als auch eine Beiratssitzung der Beklagten stattgefunden. An der Stiftungsratssitzung hätten die drei Stiftungsräte K, H und I teilgenommen. In dieser Sitzung habe I mitgeteilt, dass er mit Beendigung dieser Sondersitzung sowohl als Stiftungsrat als auch als Vorsitzender und Mitglied des Beirates der B demissioniere und er habe eine Demissionserklärung unterzeichnet, die die übrigen Stiftungsratsmitglieder zur Kenntnis genommen hätten. Zu Punkt 4. des Protokolls sei in dieser Stiftungsratssitzung auch eine Statutenabänderung vorgenommen worden, deren Inhalt sich aber nicht aus dem Protokoll ergebe. Als zusätzliches Mitglied des Beirates sei L einstimmig gewählt worden und schliesslich habe der Stiftungsrat einstimmig beschlossen, H als Vorsitzenden des Beirates der B Stiftung zu ernennen. H habe dies angenommen.
1.3. An der Beiratssitzung vom 17.05.2011 hätten I, H, F, G und L teilgenommen. I habe bekanntgegeben, dass er mit Beendigung dieser Sondersitzung in seiner Funktion als Vorsitzender des Beirates der B Stiftung demissionieren werde und habe eine Demissionserklärung unterzeichnet, die H zur Kenntnis genommen habe. Spiegelbildlich zum Protokoll der Stiftungsratssitzung habe der Beirat einstimmig beschlossen, die Beistatuten abzuändern, wobei sich der Inhalt dieser Abänderung aus dem Protokoll ergebe, und H als Vorsitzenden des Beirates zu ernennen.
1.4. Diese Ernennung von H zum Vorsitzenden des Beirates der Beklagten sei gegen die Förmlichkeiten, die im Beistatut der Beklagten enthalten seien, erfolgt. Der wirtschaftliche Stifter und Erstbegünstigte D sei am 02.02.2008 in Salzburg verstorben. Das Beistatut sei daher mit seinem Ableben unwiderruflich geworden, sodass auch ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben des Beistatutes im Hinblick auf die Nachfolgeregelung des Beiratsvorsitzenden unabänderlich gewesen seien. I habe mit seiner Annahmeerklärung eine Nachfolgerliste vorgelegt und als ersten Nachfolger den Kläger A nominiert. Eine andere, diese erste Nachfolgerliste ersetzende Urkunde sei von I dem Stiftungsrat nie vorgelegt worden. Damit sei der Stiftungsrat nach Demission des I als Beiratsvorsitzender gemäss Punkt 1.2.4. der Beistatuten verpflichtet gewesen, dem Kläger das Amt des Beiratsvorsitzenden anzubieten. Ein solches Anbot sei bis heute nicht erfolgt. Im Übrigen sei der Beirat bei der Kooptierung des H als Vorsitzenden gar nicht beschlussfähig gewesen, da physisch nur die Beiräte I und H anwesend gewesen seien, nicht aber F und G.
1.5. Der Kläger habe mit Schreiben vom 16. Jänner 2014 den Stiftungsrat der Beklagten aufgefordert, ihm das Amt des Beiratsvorsitzenden der Beklagten anzubieten. Dies sei von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt worden, dass L als Nachfolger von I in den Beirat gewählt worden sei. Dem habe auch I zugestimmt. Eine Zustimmung des I könne aber gar nicht erfolgt sein, da er seine Demissionserklärung vor der Bestimmung von Nachfolgern abgegeben habe und diese mit sofortiger Wirkung erfolgt sei. Eine Änderung der Beistatuten habe nicht mehr erfolgen können und auch eine Änderung der Statuten sei nicht mehr zulässig gewesen, weil diese an die Bedingung geknüpft sei, dass sämtliche Dritte, welche der B Stiftung Vermögenswerte über CHF 100'000.00 zukommen liessen, ihre Zustimmung erteilen müssten. Damit hätte auch D als wirtschaftlicher Stifter die Zustimmung erteilen müssen, was nicht mehr möglich gewesen sei.
1.6. Unabhängig vom Änderungsvorbehalt in den Stiftungsurkunden sei nach ständiger Rechtsprechung zum alten Stiftungsrecht nach Ableben des wirtschaftlichen Stifters, sohin des D, das der juristischen Person und rechtlichen Stifterin C Treuhand Anstalt vorbehaltene Änderungsrecht erloschen. Die rechtliche Stifterin sei daher gar nicht mehr befugt gewesen, Änderungen an der Stiftungserrichtungsurkunde, den Stiftungsstatuten oder den Beistatuten der beklagten Partei vorzunehmen. Diese Rechtslage entspreche auch dem Stifterwillen, also dem Willen des D, der zum Zeitpunkt der Errichtung der Statuten der beklagten Partei schon schwer krank gewesen sei. Hinsichtlich der Beistatuten sei deshalb auch ein qualifiziertes Schriftformerfordernis für die Zustimmung zur Änderung der Beistatuten aufgenommen worden. Diese Anordnung des Stifters sei durch die Änderung der Beistatuten insbesondere im Hinblick auf zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte missachtet worden. Wenn I durch Beschluss der C Treuhand Anstalt als Mitglied des Stiftungsvorstandes der B Stiftung abgesetzt worden sei, dann hätte er an der Stiftungsratsversammlung am 17.05.2011 gar nicht mehr teilnehmen dürfen. Das Protokoll sei sohin falsch. Auch die Bestellung des H zum Vorsitzenden des Beirates habe nicht den Beistatuten entsprochen. H habe schon die Voraussetzungen nicht erfüllt, da es sich nicht um einen in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen Rechtsanwalt gehandelt habe. Weiters sei er nicht auf der Nachfolgerliste des I gestanden.
2.1. Das Protokoll zur Beiratssitzung am 17.05.2011 sei auch von I unterfertigt worden. Wenn I selbst an dieser Beiratssitzung anwesend gewesen sei, selber einen Nachfolger für sich als Mitglied des Beirates und als Vorsitzenden mitbestimmt habe, so habe er konkludent seine im Jahr 2008 beabsichtigten Nachfolger gemäss Annahmeerklärung vom 18.02.2008 (Nachfolgerliste) überstimmt. Was die Änderung der Stiftungsdokumente betreffe sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass für den gegenständlichen Fall das alte Stiftungsrecht heranzuziehen sei, das hinsichtlich von Abänderungsvorbehalten keine Beschränkung mit Blick auf juristische Personen vorsehe. Auch das Fürstliche Landgericht sei bei der Bestellung des M als Kurator für die gelöschte E Stiftung davon ausgegangen, dass die Statutenänderung zulässig sei, ansonsten das Fürstliche Landgericht gar keinen Kurator hätte bestellen dürfen.
3.1 Das Fürstliche Landgericht traf dazu zusammengefasst (teils wörtlich) folgende Feststellungen:
3.1.1. Im Jahre 2006 habe D bei der ursprünglich bestehenden E Stiftung beabsichtigt, einige Änderungen vorzunehmen. K, Verwaltungsrat der C Treuhand Anstalt habe vorgeschlagen, statt dieser Anpassungen eine neue Stiftung zu gründen. Damit seien D und I, der ihn beraten habe, einverstanden gewesen. Für D sei besonders wichtig gewesen, dass sein Stifterwille nach seinem Tod nicht abgeändert werden könne und er habe auch ein qualifiziertes Schriftformerfordernis gewünscht, dahingehend, dass Änderungen in der Stiftung zu seinen Lebzeiten nur wirksam werden konnten, wenn die von ihm geleistete Unterschrift vom zuständigen Beamten des Fürstlichen Landgerichtes beglaubigt werde. Die C Anstalt habe darauf die B Stiftung gegründet, wobei dann die Vermögenswerte der E Stiftung auf die B Stiftung übertragen worden seien. Ausser dieser Einbringung von Vermögenswerten seien keine weiteren Vermögenswerte, die über CHF 100'000.00 lägen, in die B Stiftung eingebracht worden. Nach der Stiftungsurkunde vom 25.10.2006 seien K, H und Rechtsanwalt I zu Stiftungsräten bestellt worden, wobei festgehalten worden sei, dass im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes die verbleibenden Mitglieder berechtigt seien, eine Ergänzung des Stiftungsvorstandes vorzunehmen. Hinsichtlich eines Abänderungsvorbehaltes sei in der Stiftungsurkunde Folgendes festgehalten:
" VII. Vorbehaltene Abänderung der Bestimmungen der Stiftungsurkunde sowie der Statuten:
Die C Anstalt behält sich als Stifterin ausdrücklich im Sinne der Bestimmungen des Art.559 Abs. 4 PGR das uneingeschränkte Recht auf Abänderung der in dieser Urkunde oder in den Statuten der B Stiftung festgelegten Bestimmungen vor.
Die Abänderung der Bestimmungen dieser Urkunde sowie der Statuten der B Stiftung durch die Stifterin ist allerdings nur dann zulässig, sofern sämtliche Dritte, welche der B Stiftung bei Errichtung oder nach Errichtung derselben Vermögenswerte - sei es in Form von Zustiftungen oder Schenkungen - zuwendeten, schriftlich ihre Zustimmung erteilen, wobei allerdings Dritten, deren Vermögenszuwendungen den Nettowert von CHF 100'000.00 bezogen auf den Zeitpunkt der Zuwendungen nicht erreichte, unberücksichtigt bleiben.
Mit dem vorbehaltenen Abänderungsrecht der Stiftungsurkunde sowie der Stiftungsstatuten im Sinne der Bestimmungen des Art. 559 Abs 4. PGR behält sich die Stifterin ausdrücklich das Recht vor, eine Abänderung des Inhaltes der vorerwähnten Urkunden nach jeder Richtung uneingeschränkt vorzunehmen. Sollte zum Zeitpunkt der Vornahme der Abänderung seitens der Rechtsprechung die Auffassung vertreten werden, dass eine uneingeschränkte Abänderung des Inhaltes der Stiftungsurkunde und der Statuten nicht zulässig sei, so soll dieses vorbehaltene Abänderungsrecht jedenfalls nicht der Nichtigkeit unterfallen, sondern es soll anstelle der nichtigen Bestimmung eine Bestimmung treten, mit welcher die Abänderungsmöglichkeit im weitest möglichen Umfange erhalten bleibt.
Eine Abänderung des Inhaltes der Stiftungsurkunde und der Stiftungsstatuten erfolgt mit Wirkung ex nunc, wobei die entsprechenden Erklärungen jenen Formerfordernissen entsprechen müssen, welche für die Errichtung der B Stiftung erforderlich waren. Eine ordnungsgemäss vorgenommene Abänderung der Bestimmungen der Stiftungserrichtungsurkunde sowie der Stiftungsstatuten erlangt zum Zeitpunkt des Zuganges an den Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) am Sitz der Stiftung Rechtswirksamkeit. Vor diesem Zeitpunkt an Stiftungsberechtigte gewährte Zuwendungen können nicht zurückgefordert werden, sofern diese Zuwendungen in Übereinstimmung der bisherigen Bestimmungen der Stiftungsurkunde, der Statuten und Beistatuten erfolgt sind. Hingegen fallen bereits erworbene Ansprüche von Begünstigungsberechtigten, soweit diese zum Zeitpunktes des Zuganges der ordnungsgemässen Abänderungserklärung der Stifterin an den Stiftungsvorstand noch nicht fällig waren, dahin.
3.1.2. In den am 25.10.2006 erlassenen Statuten sei unter anderem Folgendes festgehalten:
"§ 6
Sonstige Organe:
Anlässlich der Errichtung der Stiftung kann die Stifterin und in der Folge der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) noch weitere Organe, wie einen oder mehrere Protektoren sowie Beiräte und eine Revisionsstelle bestellen und deren Aufgaben und Befugnisse in separaten Beistatuten (Reglements) regeln. Eine Bestellung vorerwähnter Organe kann die Stifterin auch in den von ihr zu erlassenden ersten Beistatuten vornehmen.
§ 7
Beistatuten (Reglements):
a) Anlässlich der Errichtung der Stiftung erlässt die Stifterin und in der Folge der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) Beistatuten (Reglements). Sie sind in schriftlicher Form zu erlassen und von der Stifterin bzw. vom Stiftungsvorstand zu unterzeichnen. Hierbei ist die Unterschrift der Stifterin im Sinne der Bestimmung des Art. 555 Abs. 1 PGR zu beglaubigen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Unterschriften auf den Beistatuten (Reglements), welche vom Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) in der weiteren Folge erlassen werden. Statuten und Beistatuten (Reglements) entfalten dieselbe Rechtswirkung, wobei bei widersprüchlichen Anordnungen den Bestimmungen, welche in den Statuten festgelegt sind, der Vorrang gegenüber Bestimmungen, welche in den Beistatuten festgelegt sind, zukommt. Anordnungen, die in der Stiftungsurkunde getroffen wurden, geniessen wiederum Vorrang gegenüber Anordnungen, die in den Statuten enthalten sind.
b) Die Stifterin hat das Recht, Beistatuten (Reglements) abzuändern, zu ergänzen oder die dort enthaltenen Bestimmungen gänzlich oder teilweise zu widerrufen, sofern und soweit sie sich ein diesbezügliches Recht in den ersten Beistatuten vorbehält. Dem Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) kommt dieses Recht nur zu, wenn dies in den von der Stifterin erlassenen Beistatuten ausdrücklich vorgesehen ist und soweit eine Änderung nicht den in der Stiftungserrichtungsurkunde und den Statuten festgelegten Bestimmungen widerspricht.
§ 17
Statutenänderungen:
Der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) ist berechtigt, stets unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen, Änderungen und Ergänzungen an diesen Statuten, dem Stiftungszweck und der Stiftungsorganisation vorzunehmen. Dem Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) sind bezüglich allfälliger Änderungen oder Ergänzungen der Statuten jene Grenzen gesetzt, welche die Bestimmungen der Art. 565 und 566 PGR der Regierung bei den der Aufsicht der Regierung unterfallenden Stiftungen vorgeben. Das freie und unbegrenzte Recht auf Änderung der Bestimmungen der Stiftungserrichtungsurkunde und der Statuten insbesondere das uneingeschränkte Recht der Änderung des Stiftungszweckes steht ausschliesslich der Stifterin zu, welche sich dieses Recht ausdrücklich in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat. Die Bestimmungen des Art. VII. der Stiftungserrichtungsurkunde gelten als integrierender Bestandteil dieser Statuten."
3.1.3. Am 10.11.2006 seien dann von der C Anstalt als Stifterin die Beistatuten erlassen worden. Darin sei ein Stiftungsbeirat zur Unterstützung des Stiftungsvorstandes insbesondere in Bezug auf die zu treffenden Unternehmensentscheidungen eingerichtet worden. Der Stiftungsbeirat habe zunächst nur aus D bestanden, nach dessen Ausscheiden sollte die Mitgliedschaft im Beirat J, F, G, H und Rechtsanwalt I angeboten werden, wobei die Funktion des Vorsitzenden des Beirates RA I zukommen sollte. Die Mitgliedschaft von J wurde in Abänderung der Beistatuten vom 12.02.2007 wieder gestrichen. In Punkt 1.2.4. der Beistatuten ist Folgendes festgehalten:
"1.2.4. Jedes Mitglied mit Ausnahme von Herrn D hat dem Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) zusammen mit der Annahmeerklärung für den Fall seiner Handlungsfähigkeit, seines Ablebens, wie auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Beirat aus sonstigen Gründen eine mindestens vier und höchstens acht Personen nennende, nach Priorität geordnete Liste von Nachfolgern zu übermitteln (Nominierung). Für minderjährige nominierte Nachfolger können volljährige Interimsmitglieder nominiert werden. Die Nichtübermittlung einer solchen Liste binnen einer vom Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) zu setzender Nachfrist gilt als Ablehnung der Funktionsübernahme.
Jedes Mitglied des Beirates, welches eine solche Nachfolgeliste übermittelt hat, ist jederzeit berechtigt, diese Liste durch Übermittlung einer neuen Liste, die die hier genannten Voraussetzungen erfüllt, zu ersetzen.
Für jedes ausscheidende Mitglied ist aufgrund dessen Nachfolgerliste vom Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) einem Nachfolger die Mitgliedschaft im Beirat anzubieten. Bei Nichtvorhandensein oder Erschöpfung der Nachfolgeliste haben die verbliebenen Beiratsmitglieder einen Nachfolger des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestimmen (Kooptierung). Die Mitgliedschaft ist der kooptierten Person vom Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) anzubieten. Die Kooptierung eines Nachfolgers erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Sowohl das jeweilige Beiratsmitglied als auch der Beirat haben bei der Erstellung der Nachfolgerlisten bzw. bei Kooptierung von Nachfolgern darauf zu achten, dass als Nachfolger von Herrn RA I sich nur Personen qualifizieren, die in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein zum Zeitpunkt des Anbietens der Mitgliedschaft als Rechtsanwälte eingetragen sind. Eine spätere Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte schadet nicht, sofern die Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäss Punkt 1.3 hiernach weiterhin erfüllt werden.
Sowohl das jeweilige Beiratsmitglied als auch der Beirat haben bei der Erstellung der Nachfolgerlisten bzw. bei Kooptierung von Nachfolgern darauf zu achten, dass als Nachfolger von Frau J oder von den an derer Stelle ein Beiratsmandat ausübenden Person sich nur Nachkommen von Herrn D qualifizieren. Personen, die bloss interimistisch ein solches Beiratsmandat ausüben sollen, brauchen jedoch keine Nachkommen von Herrn D zu sein."
3.1.4. Betreffend die Abänderbarkeit ist zu Punkt 7. der Beistatuten Folgendes festgehalten:
"7. Abänderbarkeit:
Diese Beistatuten können von der Stifterin nur mit schriftlicher Zustimmung beglaubigt durch das F.L. Landgericht des Erstbegünstigten, Herrn D, jederzeit abgeändert, ergänzt und ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Beglaubigung darf nur aufgrund eigener Wahrnehmung der persönlichen Unterschriftsleistung durch den zuständigen Beamten erfolgen.
Abänderungen oder Ergänzungen dieser Beistatuten, sowie sie in der Stiftungserrichtungsurkunde und den Statuten nicht der Stifterin vorbehalten sind, können vom Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) vermittels einstimmigen Beschluss und der schriftlichen Zustimmung des Erstbegünstigten vorgenommen werden.
Nach Ableben des Erstbegünstigten oder nach seinem sonstigen Wegfall als Stiftungsbegünstigter sin diese Beistatuten unabänderlich."
3.1.5. Bei der Abänderung der Beistatuten am 12.02.2007 sei es neben einer Streichung von J als Beirätin auch zu einer Abänderung von Punkt 7., 1. Absatz, gekommen, der ab diesem Zeitpunkt folgendermassen gelautet habe:
"Diese Beistatuten können von der Stifterin mit Zustimmung des Erstbegünstigten, Herrn D, jederzeit abgeändert, ergänzt und ganz oder teimlweise widerrufen werden."
3.1.6. Die Zustimmung zu dieser Änderung des Beistatutes sei vom Erstbegünstigten D beglaubigt erteilt worden. Am 02.02.2008 sei D verstorben. Am 18.02.2008 habe I erklärt, das Mandat als Mitglied des Beirates der B Stiftung anzunehmen, für den Fall seines Ausscheidens aus dem Beirat aus welchen Gründen auch immer, habe er folgende Nachfolger mit aufgezeigten Prioritäten namhaft gemacht: 1. RA A, ***, *** (und weitere 3 Rechtsanwälte). In späterer Folge sei es zu Unstimmigkeiten mit I gekommen. Um diesen aus der Stiftung und aus dem Beirat zu entfernen habe der Verwaltungsrat der C Treuhand Anstalt als Stifterin am 20.04.2011 folgenden Beschluss gefasst:
"Beschluss des Verwaltungsrates der C Treuhand Anstalt, ***
Der Verwaltungsrat der C Treuhand Anstalt, *** hat in seiner Sitzung vom 20. April 2011 durch seinen alleinigen Verwaltungsrat K beschlossen, als rechtlicher Stifter der B Stiftung, *** von ihrem in der Stiftungserrichtungsurkunde in Art. VII vorbehaltenen Recht auf Änderung der Bestimmungen der Statutenerrichtungsurkunde und der Statuten Gebrauch zu machen.
Hiermit werden die nachfolgend genannten Änderungen der Bestimmungen der Stiftungserrichtungsurkunde und der Statuten der B Stiftung, *** beschlossen.
I.
Art. IV der Stiftungserrichtungsurkunde (Stiftungsvorstand/Stiftungsrat):
Das Mitglied des Stiftungsrates I, ***, *** wird mit sofortiger Wirkung abberufen und an seiner Stelle wird L, geb. ***, ***, *** zu zum Stiftungsrat bestellt.
II.
§ 6 der Stiftungsstatuten (Sonstige Organe)
Hier wird der letzte Satz gestrichen und durch folgende Bestimmung ersetzt: Die C Treuhand Anstalt als Stifterin ist befugt, jederzeit von ihr und/oder dem Stiftungsrat bestellte Organe und/oder Mitglieder derselben abzuberufen sowie den bestellten Organen erteilte Befugnisse zu widerrufen und/oder denselben neue Befugnisse zuzuweisen.
III.
§ 7 der Stiftungsstatuten (Beistatuten ((Reglements))
Diesem Paragraph wird ein Absatz c) angefügt:
c) Bestimmungen in Beistatuten (Reglements), die die Organisation der Stiftung betreffen, können von Stiftungsrat jederzeit abgeändert werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft in einem in Beistatuten (Reglements) bestellten Beirat.
IV.
Bestimmungen in der Stiftungsurkunde, den Statuten oder Beistatuten, die den zuvor erwähnten Bestimmungen widersprechen, gelten als aufgehoben.
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses werden die vertretungsberechtigten Personen der C Treuhand Anstalt, *** beauftragt.
Schaan, 20. April 2011."
3.1.7. Am 21.04.2011 sei es dann zu einer Stiftungsratssitzung gekommen an der K, H und I teilgenommen hätten. Gegenstand dieser Sitzung sei unter anderem die Beschlussfassung über den neuen § 7 lit c der Statuten gewesen. I sei mit dieser Statutenänderung nicht einverstanden gewesen und habe dagegen gestimmt. Der Beschluss über die Abberufung des I am Tage zuvor sei diesem nicht mitgeteilt worden, weil K die Hoffnung gehegt habe, zu einer einvernehmlichen Lösung mit I zu kommen. Bereits am 17.04.2011 sei für die inzwischen gelöschte E Stiftung RA M als Beistand bestellt worden mit der Aufgabe zu prüfen, ob die Zustimmung zur Statutenänderung erteilt werden könne und gegebenenfalls auch diese Zustimmung zu erteilen. Der Beistand habe der Änderung zugestimmt. Am 17.05.2011 sei es dann wieder zu einer Stiftungsratsversammlung gekommen. Als anwesend sei H, RA I und K geführt worden, als Protokollführer L. I habe in der Sitzung erklärt, dass er mit Beendigung dieser Sondersitzung sowohl als Stiftungsrat als auch als Vorsitzender und Mitglied des Beirates der B demissioniere und habe auch die Demissionserklärungen unterzeichnet. Die übrigen Stiftungsratsmitglieder seien mit dem Rücktritt einverstanden gewesen. Der Stiftungsrat habe einstimmig beschlossen, die Beistatuten gemäss Vorschlag von K abzuändern. L sei einstimmig als zusätzliches Mitglied des Beirates gewählt worden. H sei als Vorsitzender des Beirates ernannt worden. In der gleichentags abgehaltenen Beiratssitzung, an der I, H, F und G als Beiräte teilgenommen hätten, habe I wiederum erklärt, dass er mit Ende der Sondersitzung als Mitglied und als Vorsitzender des Beirates demissioniere. Der Beirat habe einstimmig beschlossen, die Beistatuten abzuändern und H als Vorsitzenden und L als neues Mitglied des Beirates zu ernennen. Warum I bei dieser Beschlussfassung nicht darauf bestanden habe, dass A in den Stiftungsrat (richtig wohl Beirat) komme, könne nicht festgestellt werden. Die C Anstalt habe am 17.05.2011 die Beistatuten neu gefasst, die unter anderem dann folgendermassen gelautet hätten:
"BEISTATUTEN:
1.1.0 Zweck:
Zur Unterstützung des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrates) bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in Bezug auf die zu treffenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Haltung von Beteiligungen und Unterbeteiligungen, wird ein Stiftungsbeirat (im Folgenden kurz: "Beirat" genannte) eingerichtet.
1.2.0 Zusammensetzung:
1.2.1 Der Beirat besteht aus höchstens sechs Mitgliedern und wird durch den Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) bestellt und abberufen. Weiters bestimmt der Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) den Vorsitzenden des Beirates.
1.2.2 Zum Zeitpunkt, wenn die Nachkommen von Frau J das 25. Lebensjahr erreichen, ist die Mitgliedschaft im Beirat auch N und O anzubieten.
1.2.3 Die Stellvertretung ist nicht möglich.
1.2.4 Nimmt eine Person binnen zwei Wochen, nachdem ihr die Mitgliedschaft im Beirat schriftlich angeboten wurde, diese Funktion nicht durch ausdrückliche schriftliche Erklärung an den Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) an, gilt dies als endgültige Ablehnung der Funktionsübernahe. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Erklärung beim Stiftungsvorstand (Stiftungsrat).
1.2.5 Jedes Mitglied kann seine Funktion jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung an den Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) zurücklegen. Der Rücktritt wird mit Zugang der Erklärung beim Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) wirksam.
Diese Beistatuten können durch den Stiftungsrat wie in den Statuten vorgesehen, abgeändert oder ergänzt werden.
Abänderungen oder Ergänzungen dieser Beistatuten, soweit sie in der Stiftungserrichtungsurkunde und den Statuten nicht der Stifterin vorbehalten sind, können vom Stiftungsvorstand (Stiftungsrat) statutenkonform vorgenommen werden
***, 10.11.2006/12.02.2007/17.05.2011."
3.1.8. In den Beistatuten vom 17.05.2011 finde sich daher keine Verpflichtung mehr, für ein ausscheidendes Mitglied einem Nachfolger nach einer Liste die Mitgliedschaft anzubieten.
3.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht aus, dass von entscheidender Bedeutung sei, ob die C Treuhand Anstalt als rechtliche Stifterin am 21.04.2011 die Statuten bzw am 17.05.2011 die Beistatuten habe rechtswirksam abändern können. Werde diese Frage bejaht, dann fehle es an der Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers. Wie sich aus den abgeänderten Beistatuten am 12.02.2007 ergebe, sei von der C Anstalt für die Abänderung der Beistatuten ausdrücklich die Zustimmung von D eingeholt worden. Die rechtliche Stifterin C Anstalt habe somit D als jene Person behandelt, deren Zustimmung gemäss VII der Stiftungsurkunde notwendig sei, weil sie eine Vermögenszuwendung von mehr als CHF 100'000.00 geleistet habe. Der Standpunkt, dass die Vermögenszuwendung von der E Stiftung erfolgt und daher ihre Zustimmung einzuholen gewesen sei, verstosse gegen Treu und Glauben. Wäre die C Anstalt dieser Auffassung gewesen, hätte sie bereits im Jahre 2007 die Bestellung eines Kurators für die bereits gelöschte E Stiftung beantragen müssen. Im Übrigen sei auch auf § 7 der Statuten vom 25.10.2006 zu verweisen, wonach die Stifterin das Recht Beistatuten abzuändern oder zu ergänzen nur insofern eingeräumt worden sei, soweit sie sich dies in den ersten Beistatuten vorbehalten habe. Dem Stiftungsvorstand komme dieses Recht nur zu, wenn dies in den von der Stifterin erlassenen Beistatuten ausdrücklich vorgesehen sei. In den ersten erlassenen Beistatuten vom 10.11.2006 sei zum Punkt Abänderbarkeit ausdrücklich ausgeführt worden, dass die Beistatuten von der Stiftung nur mit schriftlicher Zustimmung von D abgeändert werden könnten. Nach seinem Ableben sollten die Beistatuten unabänderlich sein. Darin zeige sich der Stifterwille des D, dass nach seinem Tod die Beistatuten erstarren sollten. Deshalb sei eine Abänderung der Statuten und Beistatuten nach dem Tod des D nicht mehr möglich gewesen. Damit könne der Kläger zu Recht, gestützt auf die zum Zeitpunkt des Todes des D geltenden Statuten und Beistatuten aus der von I erstellten Liste seinen Anspruch auf Anbot der Beiratsmitgliedschaft geltend machen. Eine konkludente Änderung dieser Liste durch I durch das Mitstimmen für H sowie L sei nicht erfolgt. Ein Beiratsmitglied habe lediglich das Recht eine neue Liste vorzulegen und nicht irgendwelche Beschlüsse über Mitgliedschaft oder Vorsitz zu fassen. Eine solche Liste sei von I nicht vorgelegt worden, sodass die Zustimmung des I das Formerfordernis nicht habe ersetzen können.
4.1. Das Fürstliche Obergericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit und erkannte das erstgerichtliche Verfahren und Urteil als mängelfrei. Hinsichtlich der Beweisrüge führte das Fürstliche Obergericht aus, dass die bekämpften Feststellungen nicht entscheidungswesentlich bzw ohnehin getroffen worden seien.
4.2. In den Ausführungen zur Rechtsrüge stellte das Fürstliche Obergericht voran, dass die von der rechtlichen Stifterin, der C Anstalt vorgenommene Abänderung der Statuten, konkret die Neufassung des § 6 und das Anfügen eines neuen Punktes c) an § 7 sowie die Neufassung der Beistatuten, alles im Jahr 2011, unzulässig gewesen seien. Die C Anstalt habe sich als rechtliche Stifterin in Punkt VII der Stiftungserrichtungsurkunde im Sinn der Bestimmung des Art 559 Abs 4 PGR alt das uneingeschränkte Abänderungsrecht hinsichtlich der Stiftungserrichtungsurkunde und der Statuten vorbehalten. Eine Einschränkung sei dahingehend vorgelegen, dass sämtliche Dritte, welcher der beklagten Partei bei der Errichtung oder nach der Errichtung Vermögenswerte mit einem Nettowert von CHF 100'000.00 oder höher zugewendet hätten, ihre schriftliche Zustimmung zur Abänderung erklärten. Mangels Erwähnung des Art 552 § 30 in den Übergangsbestimmungen zur Revision des Stiftungssrechtes sei auf die Wirksamkeit dieser Abänderungsvorbehalte das alte Stiftungsrecht anzuwenden. Es dürfe aber Art VII der Stiftungserrichtungsurkunde nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den §§ 17 und 7 b der in der Stiftungserrichtungsurkunde als integrierenden Bestandteil derselben erklärten Statuten gelesen werden. § 17 der Statuten räume dem Stiftungsrat unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung ein, Änderungen und Ergänzungen an den Statuten, dem Stiftungszweck und Stiftungsorganisation vorzunehmen und halte fest, dass das freie und unbegrenzte Recht auf Änderung der Bestimmungen der Stiftungserrichtungsurkunde und der Statuten ausschliesslich der Stifterin zukomme. Art VII der Stiftungserrichtungsurkunde werde zum integrierenden Bestandteil der Statuten erklärt. In § 7 lit b der Statuten nehme die Stifterin, die diese Statuten ja selbst erlassen habe, eine Selbstbindung und damit eine Einschränkung ihres grundsätzlich umfassenden Änderungsvorbehaltes vor. Sie räume sich das Recht ein, Beistatuten abzuändern, zu ergänzen oder die dort enthaltenen Bestimmungen gänzlich oder teilweise zu widerrufen, sofern und soweit sie sich ein diesbezügliches Recht in den ersten Beistatuten vorbehalte. Damit liege eine Spezialbestimmung vor, die das generelle Änderungsrecht einschränke. Eine Änderung der Beistatuten dürfe eben nur dann und nur insoweit stattfinden, als sich die Stifterin ein diesbezügliches Recht in den ersten Beistatuten vorbehalten habe. Diese ersten Beistatuten die ebenfalls von der Stifterin erlassen worden seien, sähen ausdrücklich vor, dass sie von der Stifterin nur mit Zustimmung von D abgeändert werden dürften und dass sie nach dessen Ableben unabänderlich würden. Die Stifterin habe also das ihr zunächst umfassend eingeräumte Änderungsrecht hinsichtlich der Beistatuten eingeschränkt und zwar nach dem Tod des D sogar dahingehend, dass die Beistatuten erstarrt seien. Es habe also nach dem Tod des D auch die Stifterin die Beistatuten nicht mehr abändern können und insbesondere auch nicht die in Punkt 1.2.4 der Beistatuten enthaltene Verpflichtung für ein ausscheidendes Mitglied, dem Nachfolger laut Nachfolgerliste die Mitgliedschaft im Beirat anzubieten. Die Entscheidung des OGH, LES 2010, 144, stehe dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen, da in jenem Fall die Voraussetzungen zur Abänderung der Beistatuten nicht durch einen in den Statuten enthaltenen Verweis auf die Beistatuten verankert gewesen seien. Hier sei diese Beschränkung schon in den Statuten festgehalten, sodass auch kein Widerspruch zwischen Statuten und Beistatuten vorliege. Die Frage der Zustimmung der Zustifterin sei nicht entscheidungswesentlich, ebenfalls nicht die Frage wer wirtschaftlicher Stifter gewesen sei und ob die Gründung über Auftrag von D erfolgt sei. Damit sei die beklagte Partei verpflichtet gewesen, dem Kläger die Stellung als Mitglied im Beirat der beklagten Partei anzubieten. Der Kläger sei von I an die erste Stelle seiner Nachfolgerliste gesetzt worden. Ein konkludentes Abgehen von dieser Nachfolgerliste könne im Verhalten des I anlässlich der Beirats- und Stiftungsratssitzung vom 17.05.2011 nicht erblickt werden. An die Annahme von Konkludenz seien strenge Anforderungen zu stellen. Es sei bei der Beurteilung einer Handlung oder Unterlassung auf ihre konkludente Aussage grösste Vorsicht geboten, weil die Gefahr bestehe, dass dem Handelnden Äusserungen unterstellt würden, die er nicht gewollt habe. Im vorliegenden Fall habe I eine Erklärung unterzeichnet, wonach er als Beirat der beklagten Partei mit sofortiger Wirkung demissioniere und habe anlässlich der Beiratssitzung verkündet, dass er mit Beendigung dieser Sondersitzung als Vorsitzender und Mitglied des Beirates der beklagten Partei demissioniere und habe beschlossen mit den anderen Mitgliedern des Beirates H zum Vorsitzenden und L zum zusätzlichen Mitglied des Beirats zu ernennen. Damit habe I weder ausdrücklich noch stillschweigend erklärt, dass er von seiner Nachfolgerliste abweichen wolle. Ausserdem sähen die unabänderlich gewordenen Beistatuten betreffend das Ersetzen einer Nachfolgerliste durch eine neue ein formelles Verfahren vor. Da die Höchstzahl an Beiratsmitgliedern nicht erreicht sei, habe L ohne weiteres als weiteres Mitglied des Beirates ernannt werden können. Auch die Zustimmung zur Wahl des H als Vorsitzenden des Beirates stelle keine konkludente Zustimmung zum Abweichen von seiner Nachfolgerliste vor. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Nachfolger des I auch zwingend Vorsitzender des Beirates werden müsse. Dies habe allerdings zur Konsequenz, dass der Berufung der beklagten Partei insoweit Folge zu geben gewesen sei, als dem Kläger nicht die Funktion als Vorsitzender der Beirates anzubieten sei, sondern bloss als Mitglied des Beirates. Trotz teilweisem Obsiegen mit der Berufung sprach das Fürstliche Obergericht dem Berufungsgegner gemäss §§ 50, 43 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten zu, da die Berufungswerberin nur mit einem geringfügigen Teil der Berufung durchgedrungen sei. Die Hauptfrage sei, ob dem Kläger überhaupt die Mitgliedschaft im Beirat anzubieten sei.
5.1. Die klagende Partei ficht das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes insoweit an, als der Berufung teilweise stattgegeben wurde und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen. Hilfsweise wird beantragt, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, sohin das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vollumfänglich wieder herzustellen. Als Revisionsgrund macht die klagende Partei unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
5.2. Die beklagte Partei ficht das Urteil insoweit an, als der Berufung keine Folge gegeben wurde, sohin in seinem stattgebenden Teil. Die beklagte Partei stellt den Antrag, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung vollumfänglich stattgegeben und somit das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Revisionsgründe werden Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Parteien haben jeweils zu den Rechtsmitteln des Prozessgegners eine Revisionsbeantwortung eingebracht und darin beantragt, der Revision des Prozessgegners keine Folge zu geben.
6.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu das Nachstehende erwogen, wobei die weitergehende Revision der beklagten Partei als erstes behandelt wird.
A) Revision der beklagten Partei
7.1. Darüber hinaus lägen auch sekundäre Feststellungsmängel vor. Die Unterinstanzen hätten es unterlassen, Feststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage zu treffen, wieso mit dem Ausscheiden von I aus den Organen der B Stiftung auch für den Kläger die Einsitznahme in den Beirat der B Stiftung obsolet geworden sei. Es sei lediglich die Negativfeststellung getroffen worden, dass nicht festgestellt werden könne, warum I bei der Beschlussfassung nicht darauf bestanden habe, dass A in den Stiftungsrat komme. So hätte festgestellt werden müssen, dass I zusammengefasst erkannt habe, dass ein Verbleiben seiner Person in beiden Gremien der B Stiftung die konstruktive Arbeit in der Zukunft verhindern werde. Somit hätte das Erstgericht nicht von einem konkludenten Abgehen von der Nachfolgeliste, sondern von einem ausdrücklich zugestimmten Abgehen ausgehen müssen. So seien auch die Verfehlungen seitens I nicht festgestellt worden. Diese Themen seien aber entscheidungswesentlich, weil der materielle Grund für die Änderungen in der Person und dem Verhalten von I selbst zu finden sei. Um die "Irrungen und Verwirrungen" von I unter Beweis zu stellen werden dann weiters in der Revision Passagen aus Schreiben zitiert und anhängige Verfahren vorgebracht. All dieses neue Vorbringen ist in der Revision von vornherein unzulässig. Weiters erfolgen Zitate aus den Protokollen der Sitzungen vom 17.05.2011.
8.1. Ein Verfahrensmangel durch ein Überraschungsurteil liege nicht vor. Der Kläger habe bereits in seinem erstinstanzlichen Vorbringen darauf hingewiesen, dass die Änderung der Stiftungserrichtungsurkunde, der Statuten und Beistatuten der beklagten Partei rechtswidrig und unwirksam gewesen sei und deshalb H nicht rechtswirksam zum Beiratsvorsitzenden habe bestellt werden können. Von einer überraschenden Rechtsansicht könne daher nicht gesprochen werden. Die Revisionswerberin habe überdies nicht dargetan, welches Vorbringen an rechtserheblichen Tatsachen sie erstattet hätte, wäre diese Rechtsansicht vom Obergericht erörtert worden. Was die angeblichen gerügten sekundären Verfahrensmängel betreffe, versuche die beklagte Partei in unzulässiger Weise, die Sachverhaltsgrundlage des Rechtsstreites zu erweitern. In Wahrheit bekämpfe die beklagte Partei Feststellungen des Erstgerichtes, wie es schon mittels der Berufung geschehen sei. Das Fürstliche Obergericht habe sich mit dieser Beweisrüge auseinandergesetzt und festgehalten, dass die von der beklagten Partei gewünschten Feststellungen ohnehin vorhanden seien. Auch die Rüge, dass Feststellungen dazu fehlten, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit des I als Beiratsvorsitzender für die beteiligten Parteien nicht mehr zumutbar gewesen sei, stellten einen unzulässigen Angriff auf die erstinstanzlichen Feststellungen dar. Überdies sei dieser Feststellungsmangel in zweiter Instanz nicht gerügt worden und könne daher in dritter Instanz nicht nachgeholt werden.
9.1. Zu Folge der Auslandsanknüpfung ist zunächst zur Frage des anzuwendenden Rechtes Stellung zu nehmen. Die Parteien sowie die Gerichte erster und zweiter Instanz sind ohne weitere Erörterung dieser Frage von der Anwendung liechtensteinischen Rechts ausgegangen. Dem ist gemäss Art 232 Abs 1 PGR auch voll beizupflichten. Es handelt sich im gegenständlichen Rechtsstreit um Fragen der internen Organisation der beklagten Partei als Verbandsperson, die nach inländischem Recht organisiert ist. Somit kommt inländisches, also liechtensteinisches Recht zur Anwendung (vgl LES 2007, 183).
9.2. Zwischen den Parteien ist auch unbestritten, dass im gegenständlichen Fall Art 552 § 30 PGR nF nicht zur Anwendung kommt, da es sich bei der beklagten Partei um eine Altstiftung handelt und die Anwendung von Art 552 Art 30 PGR nF nach Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen für Altstiftungen nicht vorgesehen ist. Soweit daher die C Treuhand Anstalt als Stifterin der beklagten Partei angesehen wird, ist der Widerruf bzw Änderungsvorbehalt nach Art 559 Abs 4 PGRaF grundsätzlich zulässig, obwohl es sich bei der C Treuhand Anstalt um eine Verbandsperson handelt.
9.3. Gemäss §§ 482, 469 a ZPO stellt der F OGH weiters an die Spitze, dass er die Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles des F OG für zutreffend erachtet. Ergänzend ist, insbesondere bezugnehmend auf die Ausführungen in der Revision, noch Folgendes darzustellen.
9.4. Die Beistatuten enthalten ausführliche Bestimmungen über den Beirat der B Stiftung und über die Begünstigung aus dieser Stiftung. Daneben wurde ursprünglich in Punkt 7. auch zur Abänderbarkeit der Beistatuten Stellung genommen, diese grundsätzlich wie in der Stiftungserrichtungsurkunde und den Statuten bejaht aber einerseits dadurch beschränkt, dass jeder Änderung der Erstbegünstigte D zuzustimmen hatte und weiter zeitlich dahingehend, dass dieses Abänderungsrecht nur zu Zeiten des D als Begünstigter gilt, also - wie in den Beistatuten ausgedrückt - nach dem Ableben des Erstbegünstigten (D) oder seinem sonstigen Wegfall als Stiftungsbegünstigter diese Beistatuten unabänderlich werden. Diese Beistatuten stammen (mit einer hier nicht wesentlichen Abänderung) vom 12.02.2007, sohin aus der Zeit als D noch lebte. Mit dem Tod des D am 02.02.2008 sind also die Beistatuten in der damals gültigen Fassung nach Punkt 7. unabänderlich geworden. Damit wurden zum Zeitpunkt des Todes des D auch die Bestimmungen der Beistatuten über die Nachfolge eines ausgeschiedenen Beirates, um die es im gegenständlichen Fall geht (Punkt 1.2.4. der Beistatuten) unabänderlich. In den Statuten der B Stiftung ist weiter in § 7 lit a zwingend der Erlass von Beistatuten in schriftlicher Form durch die Stifterin anlässlich der Errichtung der Stiftung vorgesehen (arg: "erlässt die Stifterin"). Weiters ist festgehalten, dass Statuten und Beistatuten dieselbe Rechtswirkung entfalten und nur bei widersprüchlichen Anordnungen die Statuten Vorrang vor den Beistatuten haben bzw die Stiftungserrichtungsurkunde vor den Statuten. Gleichzeitig wird der Stifterin das Recht eingeräumt auch Beistatuten abzuändern, zu ergänzen oder Bestimmungen zu widerrufen. Dies allerdings nur insoweit als dieses Recht in den ersten Beistatuten normiert ist. Inhaltlich enthält also § 7 lit b der Statuten im Hinblick auf den Änderungsvorbehalt keine Änderung zu den Normen der Stiftungserrichtungsurkunde und der Statuten. Der Änderungsvorbehalt gilt also auch für die Beistatuten. Die einzige Abweichung liegt darin, dass eine Beschränkung oder Nichtbeschränkung der Abänderungsmöglichkeit dieser zwingend zu erlassenden Beistatuten nicht in den Statuten geregelt ist, sondern auch in die Beistatuten verschoben wird, also auch die "Abänderungsmöglichkeit der Bestimmungen der Beistatuten über deren Abänderungsmöglichkeit" den Beistatuten unterliegt Diese Änderungen sind also - wieder einfacher ausgedrückt - nach § 7 lit b nur soweit zulässig, als dies in den Beistatuten normiert ist.
9.5. Am 20. April 2011 hat die Stifterin C Treuhand Anstalt eine Abänderung der Statuten der B Stiftung vorgenommen. Hier von Bedeutung wurde dem § 7 der Statuten ein Absatz c) angefügt, wonach Bestimmungen in Beistatuten, die die Organisation der Stiftung betreffen, jederzeit abgeändert werden können bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes und dies auch für die Mitgliedschaft in einem in Beistatuten bestellten Beirates gilt. Inhaltlich wurde damit eine zu den unabänderlichen Bestimmungen des Beistatuts entgegengesetzte Bestimmung eingefügt und dies noch dadurch klargestellt, dass in Punkt IV. dieser Statutenänderung enthalten ist, dass Bestimmungen in der Stiftungserrichtungsurkunde, den Statuten und Beistatuten, die den Änderungsbestimmungen widersprechen, aufgehoben gelten. Dieser Statutenänderung stimmte auch die E Stiftung (gelöscht) zu. Gestützt auf diesen neuen § 7 lit c der Statuten wurde dann am 17. Mai 2011 durch die Stifterin in dem hier wesentlichen Teil, Punkt 7. der Beistatuten dahingehend abgeändert, dass die Beistatuten durch den Stiftungsrat, wie in den Statuten vorgesehen, abgeändert oder ergänzt werden können.
9.6. Der Kläger stützt sich darauf, dass die Änderung der Statuten und Beistatuten im Hinblick auf die Wahl des Beirates bzw die Abänderlichkeit der Beistatuten im Jahre 2011 nichtig sei und die alten Bestimmungen der Beistatuten zur Anwendung kämen, sodass der Stiftungsrat im Hinblick auf die Besetzung des Beirates (des Vorsitzes darin) nach der Liste des zurückgetretenen I vorzugehen hätte und somit dem Kläger die Mitgliedschaft/der Vorsitz anzubieten sei. Die beklagte Partei steht hingegen auf dem Standpunkt, dass die neuen Bestimmungen anzuwenden seien und somit der Stiftungsrat berechtigt gewesen sei, die Nachfolge des I im Beirat bzw den Vorsitz im Beirat ohne Rücksicht auf diese Liste vorzunehmen. Für den gegenständlichen Rechtstreit ist daher vorrangig die Vorfrage zu klären, ob die Statutenänderung und die daran anknüpfende Beistatutenänderung im Jahre 2011 zulässig war oder nicht.
9.7. Die beklagte Partei steht - wie schon im gesamten Rechtstreit - auf dem Standpunkt, dass in jedem Falle Bestimmungen der Stiftungserrichtungsurkunde der Statuten und der Beistatuten in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stünden, also mit anderen Worten Bestimmungen der Stiftungserrichtungsurkunde jedenfalls Bestimmungen in den Statuten und diese jedenfalls wiederum Bestimmungen in den Beistatuten vorgingen, wobei auf die in LES 2004, 67 veröffentlichte Leitentscheidung des Fürstlichen OGH mehrfach verwiesen wird. Die Überlegung der beklagten Partei geht also in ihrer praktischen Auswirkung im gegenständlichen Fall dahin, dass durch die an sich zulässige Abänderung der Statuten durch die rechtliche Stifterin auch die an sich schon durch mehrere Jahre versteinerten und unabänderlich gewordenen Beistatuten im Ergebnis geändert werden können, weil eben Statuten hierarchisch den Beistatuten vorgehen, was, dies sei an dieser Stelle erwähnt, in Fällen wie diesen zur Konsequenz führen würde, dass eine stärkere Einschränkung der Abänderungsbefugnis von Beistatuten und damit der dort enthaltenen Sachgebiete im Verhältnis zu den Statuten von vornherein Makulatur wäre und im konkreten Fall die rechtliche Stifterin C Treuhand Anstalt schon in den ursprünglichen Stiftungsdokumenten Bestimmungen geschaffen hätte, die von vornherein bezüglich der Beistatuten ohne Wirkung wären.
9.8. Die Revisionswerberin verkennt den Inhalt der zu LES 2004, 67 veröffentlichen Entscheidung des F OGH und der in weiterer Folge darin gleichbleibend entwickelten Rechtsprechung. Immer geht es dabei um eine Widersprüchlichkeit zwischen Stiftungsdokumenten vornehmlich zwischen Statuten und Beistatuten, also um Fälle in denen in aller Regel die Beistatuten in einem Punkt den Anordnungen der Statuten widersprechen. Nur für diesen Fall der Widersprüchlichkeit ist judiziert, dass innerhalb der Stiftungsdokumente Statuten den Beistatuten vorgehen und bildhaft dies wie bei einem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen dargestellt. Beispielsweise ging es bei der Leitentscheidung LES 2004, 67 letztlich darum, ob nach (altem) Stiftungsrecht eine Person Begünstigungsberechtigter oder Begünstigungsempfänger ist, wobei behauptet wurde, dass der Stiftungsrat nach den Statuten völlig freies Ermessen über die Vergabe von Zuwendungen habe, während nähere Bestimmungen in den Beistatuten über die Begünstigung bestimmter Personen, die dem widersprächen, nicht relevant seien. Auch im Sachverhalt, der der Entscheidung zu LES 2010,144 zu Grunde lag, lag ein unlösbarer Widerspruch zwischen Statuten und Beistatuten vor, wie schon vom F OG erläutert. Ein solcher Widerspruch ist aber im Hinblick auf den Abänderungsvorbehalt zwischen Stiftungserrichtungsurkunde, Statuten und Beistatuten im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Die Stiftungserrichtungsurkunde und die Statuten behalten der rechtlichen Stifterin eine Änderung dieser Stiftungsdokumente vor, allerdings mit der Einschränkung, dass gewisse Personen eine Zustimmung erteilen müssen und die Statuten sehen darüber hinaus vor, dass in zu erlassenden Beistatuten (für dort zu regelnde Sachverhalte) andere Einschränkungen (oder auch gar keine Einschränkungen) eines Abänderungsvorbehaltes vorgenommen werden können. In den Beistatuten wurde ein Änderungsvorbehalt eingefügt, einerseits beschränkt durch Zustimmungsrechte, andererseits de facto zeitlich beschränkt bis zum Lebensende des D, dies auf die in den Beistatuten geregelten Sachgebiete, sohin vornehmlich den Beirat und die Begünstigung. Worin hier in irgendeiner Weise ein Widerspruch zwischen diesen Regelungen der Stiftungserrichtungsurkunde, der Statuten und der Beistatuten liegen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil nehmen diese Bestimmungen aufeinander Rücksicht und ergänzen sich gegenseitig. Wiederum mit anderen Worten ist das Abänderungsrecht der rechtlichen Stifterin im Allgemeinen hinsichtlich der Bestimmung der Stiftungserrichtungsurkunde und der Statuten zeitlich unbeschränkt während es im Hinblick auf die in den Beistatuten geregelten Materien zeitlich beschränkt ist. Die Bestimmungen über die "Abänderbarkeit der Bestimmungen über deren Abänderungsmöglichkeit" gehören aber zu diesen Beistatuten. Anders dargestellt: Die Bestimmungen über den Abänderungsvorbehalt zu Gunsten der rechtlichen Stifterin sind also, obwohl sie in drei Dokumenten enthalten sind, als eine Bestimmung zu sehen, die in ihrem allgemeinen Teil den Änderungsvorbehalt vorsieht und mit Zustimmungsrechten verknüpft und im Verhältnis der Spezialität (wie schon vom Fürstlichen Obergericht zu Recht herangezogen) eine Sonderbestimmung für gewisse Materien dahingehend enthält, dass die Abänderungsrechte zeitlich beschränkt und an andere Zustimmungsrechte geknüpft sind. Diese Bestimmungen könnten bildlich gesehen, wenn sie nicht in drei Urkunden enthalten wären, in einem Artikel mit zwei oder drei Absätzen festgehalten werden und es würde sich - einfacher erkennbar - um die unwidersprüchliche Regelung ein und desselben handeln, nämlich des Abänderungsrechtes des rechtlichen Stifters gemäss Art 559 Abs 4 PGR aF. Daraus ergibt sich aber weiter, dass nicht irgend ein Teil dieser Gesamtbestimmung einem anderen Teil vorgeht, sondern diese Bestimmungen nur zusammen gesehen werden können, also auch dahingehend, dass die Abänderbarkeit der Statuten und der Stiftungserrichtungsurkunde im allgemeinen besteht, jene der Beistatuten aber mit dem Tod des D beendet wurde. Daraus erhellt als Konsequenz, dass nicht durch Änderung des einen Teiles, der andere Teil der Gesamtbestimmung ausgehebelt werden kann. Nur so ist das Dilemma behebbar, dass ansonsten eine stärkere Beschränkung des Änderungsrechtes in Beistatuten praktisch gar nicht möglich wäre. Die Statuten und die Stiftungserrichtungsurkunde können ohne weiteres mit den vorgesehenen Form- und Zustimmungsvorschriften auch nach dem Todes des D abgeändert werden, aber nicht die Beistatuten und natürlich alle mit diesen Beistatuten untrennbar im Hinblick auf die Unabänderlichkeit verknüpften Teile der Statuten und der Stiftungserrichtungsurkunde. Nur um aufzuzeigen, welch drastische Konsequenzen die Rechtsauffassung der beklagten Partei haben könnte: Bei gleicher Vorgangsweise wäre es danach der C Anstalt möglich gewesen, zu Lebzeiten des D über eine Statutenänderung (mit Zustimmung eines Kurators für die E Stiftung) dessen Zustimmungsbefugnis auszuschalten und dann beispielsweise einen anderen Erstbegünstigten aus dem weiten Kreis der möglichen Begünstigten einzusetzen. Die im Jahre 2011 von der rechtlichen Stifterin vorgenommene Statutenänderung, die im Ergebnis die Unabänderlichkeit der Beistatuten aushebelte, war sohin nicht zulässig und es sind daher auch im Jahre 2011 ff hinsichtlich der Bestellung des Beirates, die mit dem Tod des D versteinerten Bestimmungen der Beistatuten heranzuziehen, damit auch die Beschränkung des Stiftungsrates bei der Bestimmung eines neuen Beirates auf die Nachfolgerliste des ausgeschiedenen Beirates. Daran ändert auch die in der Revision wiederum zitierte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 09. Jänner 2014, 01 CG.2012.445, nichts. Dort ging es um die Zulässigkeit auflösender Bedingungen bzw kassatorischen Klauseln und wurde nur obiter angeführt, dass von einer Sittenwidrigkeit solcher Anordnungen auch deshalb nicht gesprochen werden könne, weil sich die Stifterin ein Änderungsrecht vorbehalten hat, das eine Änderung der Begünstigung erlauben würde. Einerseits stand nicht die Möglichkeit der Änderung von Stiftungsdokumenten in jenem Verfahren auf dem Prüfstand, andererseits wurde gar nicht unterschieden zwischen Stiftungserrichtungsurkunde, Statuten und Beistatuten und wurde vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof, da nur obiter erwähnt, auch nicht entschieden, wenn es sich überhaupt auf die Beistatuten bezöge, ob dies nur vor dem Tod des D gelte. Aus dieser Entscheidung ist für den Standpunkt der Revisionswerberin jedenfalls nichts zu gewinnen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes liegt daher nicht vor. Die Frage, ob in Anwendung der Nachfolgerliste dem Kläger die Mitgliedschaft im Beirat oder der Vorsitz im Beirat anzubieten ist, ist bei der Revision der klagenden Partei zu behandeln. Schliesslich ist in Behandlung dieser Rechtsrüge zusammenfassend noch einmal darauf hinzuweisen, dass nicht die gesamte Änderung der Statuten auf dem Prüfstand steht und somit als Vorfrage nicht zu klären ist, ob die Änderung der Statuten und der Stiftungserrichtungsurkunde insgesamt unzulässig ist, sondern es geht nur darum zu klären, ob jene Änderungen, die in untrennbarem Zusammenhang mit der Möglichkeit der Änderung der Beistatuten stehen, nicht wirksam sind, da die Beistatuten mit dem Tod des D versteinert sind.
9.9. Weiters werden von der Revisionswerberin in der Rechtsrüge vermeintlich sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht. Solche sekundären Feststellungsmängel liegen aber nur dann vor, wenn auf Basis des schlüssigen Tatsachenvorbringens erforderliche Feststellungen nicht getroffen wurden, also wenn in der bekämpften Entscheidung aufgrund einer irrigen Rechtsansicht Feststellungen für nicht notwendig erachtet wurden (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 Rz 138; Kodek in Rechberger4 § 503 Rz 25 mwN). Soweit in diesem weitwendigen Vorbringen zum Punkt sekundäre Feststellungsmängel die Negativfeststellung bekämpft wird, dass nicht festgestellt werden könne, warum I bei der Beschlussfassung nicht darauf bestanden habe, dass A in den Stiftungsrat kommt, wird eine getroffene Feststellung als unrichtig bekämpft, sodass diesbezüglich von vornherein kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen kann, sondern in Wahrheit in unzulässiger Weise auch in dritter Instanz wiederum die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als unrichtig dargestellt wird. Wenn weiters unter diesem Punkt sogar mit gesetzwidrigem neuen Vorbringen und neuen Beweisanboten versucht wird darzustellen, dass Feststellungen zu treffen gewesen wären, dass eine Zusammenarbeit mit I im Stiftungsrat und im Beirat nicht zielführend gewesen sei, I habe nichts mehr zur Verwicklung des Stifterwillens beigetragen, so sind diese Ausführungen nicht nur unzulässig sondern auch unverständlich. Einmal ist I ja tatsächlich freiwillig aus beiden Gremien demissioniert, wobei dahingestellt werden kann, ob die kurz zuvor erfolgte Enthebung wirksam war oder erst die Demission die Mitgliedschaft in beiden Gremien beendete. Weiters ist im gegenständlichen Rechtstreit gar nicht zu beurteilen inwieweit ein Weiterverbleib oder Nichtweiterverbleib des I im Stiftungsrat zu irgendwelchen Konsequenzen für die Stiftung führen würde, da hier nur seine Nachfolge im Beirat zur rechtlichen Beurteilung steht. Es steht also nicht zur rechtlichen Beurteilung, ob der Verbleib von I im Beirat der Stiftung zum Schaden gereichen würde oder ob I für die Ausübung der Tätigkeit im Beirat nunmehr unfähig sei, sondern wenn schon, dann käme nur die Frage der Fähigkeit oder Unfähigkeit des Klägers in Betracht. Dafür, dass A unfähig sein soll, wurde überhaupt kein Tatsachenvorbringen erstattet, ausser das A an erster Stelle auf der Nachfolgerliste des I stand. Es wird wohl nicht ernsthaft anzunehmen sein, dass allein diese Tatsache A in der Arbeit für die Stiftung disqualifiziert.
9.10. Soweit schliesslich unter dem Punkt sekundäre Feststellungsmängel nur nebenher angedeutet wird, dass die Untergerichte bei Treffen entsprechender Feststellungen von einem ausdrücklich zugestimmten Abgehen von der Nachfolgerliste (offenbar gemeint Zustimmung durch I) bei der Bestellung des L als weiteres Mitglied des Beirates und des P als Vorsitzender hätten ausgehen müssen (Revision Punkt 28., S 20), fehlen rechtliche Argumente, warum dies sein soll. Ein ausdrückliches Abgehen, also eine ausdrückliche Abänderung der Nachfolgerliste durch I kann ja nicht vorliegen, da von der Revisionswerberin gar kein Vorbringen erstattet wurde, dass I seine Nachfolgerliste zu irgendeinem Zeitpunkt - wenn auch mündlich, wem auch immer gegenüber - änderte, geschweige denn liegen irgendwelche Beweisergebnisse in dieser Richtung vor. Dass auch ein konkludentes Abgehen nicht vorliegt, wurde vom Fürstlichen Obergericht in den Entscheidungsgründen überzeugend begründet. Auch hiezu werden keine weiteren Argumente in der Revision vorgebracht. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die
Sitzungen in den Räumlichkeiten der C Anstalt abgehalten wurden, der Mitarbeiter der C Anstalt, L, zugegen war und es daher die Sache von wenigen Minuten gewesen wäre, eine neue Liste für I zu erstellen. Schliesslich ist zu bemerken, dass offenbar der Stiftungsvorstand sich selbst nicht im Klaren war, wer überhaupt Mitglied des Stiftungsvorstandes und wer Vorsitzender des Stiftungsvorstandes war. Weder aus dem Protokoll der Stiftungsratsversammlung vom 21. April 2011 noch aus jenem der Stiftungsratsversammlung am 17. Mai 2011 geht hervor, wer Vorsitzender dieser Versammlungen war. Unter Abänderung der Stiftungserrichtungsurkunde Punkt IV wurde am 20. April 2011 von der Stifterin C Treuhand Anstalt I als Mitglied des Stiftungsrates mit sofortiger Wirkung abberufen und L mit sofortiger Wirkung zum Stiftungsrat bestellt. An der tags darauf abgehaltenen Stiftungsratsversammlung vom 21. April 2011 hat aber I als Stiftungsrat mitgestimmt, L ist nicht als Stiftungsrat, sondern nur als Protokollführer bezeichnet und hat sohin nicht mitgestimmt. Sogar noch bei der Stiftungsratssitzung vom 17. Mai 2011 wurde I als Stiftungsrat und L noch nicht als Stiftungsrat bezeichnet. I stimmte mit und es wurde sogar sein Demissionsschreiben, das ja aufgrund der Änderung der Stiftungserrichtungsurkunde aus Sicht der C völlig überflüssig war, von den übrigen Stiftungsratsmitgliedern sohin auch von K, der gleichzeitig auch Verwaltungsrat der C Treuhand Anstalt ist, zur Kenntnis genommen. An sich konnte bei der Bestellung des L zum Mitglied und des H zum Vorsitzenden des Beirates I aus Sicht des K gar nicht mehr mitstimmen, sodass schon aus diesem Grunde an dieses Stimmverhalten nicht rechtsgeschäftliche Erklärungen, wie eine Abänderung der Nachfolgerliste durch I geknüpft werden können. Jedenfalls ist das Vorgehen der rechtlichen Stifterin sowie des Stiftungsrates bei all diesen Vorgängen rechtlich dermassen unklar, dass von einem schlüssigen Abgehen des I von der von ihm Jahre zuvor erstellten Nachfolgerliste keine Rede sein kann. Ob all dieses rechtlich unklare Vorgehen dazu dienen sollte "kein Öl ins Feuer zu giessen" mag ein Motiv sein, ändert aber nichts an der oben angeführten rechtlichen Beurteilung.
9.11. In der Rechtsrüge führt die Revisionswerberin nebenbei (Punkt 22.) aus, dass es sich beim angefochtenen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes um ein Überraschungsurteil handle, da erstmals eine Selbstbindung angenommen worden sei. Die Beklagte sei gehindert gewesen, ihre Rechtsansicht dazu darzutun. Dass ein Überraschungsurteil vorliege ist an sich mit einer Mängelrüge gemäss § 472 Z 2 ZPO vorzutragen und eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht die Parteien mit einer Rechtsansicht überraschte, die bisher unbeachtet geblieben ist und auf die es die Parteien nicht aufmerksam gemacht hat (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 Rz 135). Dabei kommt es bei einer überraschenden Rechtsansicht nicht auf die Wortwahl, hier den Begriff "Selbstbindung" an, sondern ob eben diese Rechtsansicht von den Parteien ins Kalkül gezogen wurde, hier die Rechtsansicht, dass der Stiftungsrat trotz der Änderungsbefugnis zu Folge der Versteinerung der Beistatuten diese und damit untrennbar in Zusammenhang stehende Bestimmungen der Statuten nicht mehr ändern durfte. Von einem Überraschungsurteil dadurch, dass das Fürstliche Obergericht rechtlich ausführte, dass die Abänderung der Stiftungsdokumente im Hinblick darauf, dass sich der Beirat nicht mehr nach den Nachfolgerlisten der einzelnen Beiratsmitglieder bestimmen lässt, kann keine Rede sein. Diese Ansicht wurde sogar als Standpunkt der klagenden Partei in der Klagebeantwortung zu 1. von der Revisionswerberin vorgetragen. Hier fasst sie selbst den Standpunkt der klagenden Partei zusammen, dass der Stifterwille des D bezüglich der Beistatuten mit seinem Tod am 02. Februar 2008 unabänderlich und unwiderruflich geworden sei. Das ausgetretene Beiratsmitglied I habe die klagende Partei als seinen Nachfolger bestimmt, weshalb die beklagte Partei verpflichtet gewesen sei, der klagenden Partei das Amt des Beiratsvorsitzenden anzubieten. Die Revisionswerberin erörtert sohin das Vorbringen der klagenden Partei selbst dahingehend, dass die klagende Partei auf dem Standpunkt stehe, dass Beistatuten und damit unter anderem die Nachfolgeregelung im Beirat mit dem Tod des D unabänderlich geworden seien. Nichts anderes hat das Fürstliche Obergericht in seiner rechtlichen Beurteilung dargelegt. Ein Überraschungsurteil liegt daher nicht vor.
B) Revision des Klägers
Der Kläger bekämpft in seiner Revision die teilweise Stattgebung der Berufung, nämlich dass dem Kläger nur die Mitgliedschaft im Beirat, nicht aber der Vorsitz im Beirat anzubieten ist. Zusammengefasst wird zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgetragen, dass der Beirat im Wesentlichen dasjenige Gremium der beklagten Partei sei, das über die Geschicke der Stiftung entscheiden sollte. Dies ergebe sich aus den zustimmungspflichtigen Geschäften des Stiftungsrates in Punkt 1.5.0 ff. Aus den Beistatuten ergebe sich, dass D (der erste und einzige Beirat zu seinen Lebzeiten) nach seinem Tod einen ständigen Vorsitzenden im Beirat habe wollte. Die Bestimmung eines ad hoc Vorsitzenden sei nur für die jeweilige Versammlung gedacht gewesen und dann nur in den Fällen, in denen ein Vorsitzender nicht bestellt oder dieser nicht anwesend war. Das Fehlen eines Vorsitzenden komme in der Zeit des Ausscheidens eines Vorsitzenden bis zur Bestellung seines Nachfolgers vor, dass ein bestellter Vorsitzender wegen Verhinderung nicht an allen Versammlungen teilnehmen könne, sei sogar wahrscheinlich. Dem Vorsitzenden seien in den Beistatuten verschiedene Funktionen zugewiesen worden, so die Einberufung der Sitzungen, die Leitung der Sitzungen, den Protokollführer zu bestimmen und einiges mehr. I sei in den Beistatuten ausdrücklich zum Vorsitzenden des Beirats bestimmt worden. Er sei also immer Mitglied und Vorsitzender in Personalunion gewesen. Eine Trennung der reinen Mitgliedschaft und der Funktion als Vorsitzender habe es nie gegeben. Dies sei von D auch ausdrücklich so gewollt worden. I sei auch Rechtsanwalt gewesen. Auch der Nachfolger von I sollte nach dem Willen von D Rechtskenntnisse haben und deshalb Rechtsanwalt sein. Weiters sei normiert worden, dass Nachfolger von I nur jemand sein könne, der in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein zum Zeitpunkt des Anbietens der Mitgliedschaft als Rechtsanwalt eingetragen sei. All dies weise darauf hin, dass auch der Nachfolger des I anhand dessen Nachfolgerliste wiederum der Vorsitzende des Beirates sein sollte. Es sollte an der Spitze der Verwaltung der beklagten Partei eine Person stehen, die als Rechtsanwalt qualifiziert und sohin auch für die grosse Verantwortung befähigt ist. Dass I in der Annahmeerklärung davon spreche, dass er das Mandat als Mitglied annehme, lasse keine Deutung dahingehend zu, dass es sich nicht um die Tätigkeit als Vorsitzender gehandelt habe. Sobald er Mitglied geworden sei, sei er auch automatisch Vorsitzender gewesen. Wenn Punkt 1.4.9. der Beistatuten normierte, dass dem Nachfolger von I die Aufgabe zukomme, als Schnittstelle zwischen Beirat und Vorstand zu fungieren, würden ihm eben weitere Funktionen zugewiesen.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Die beklagte Partei bringt zusammengefasst vor, dass die Revision weitgehend nicht gesetzmässig ausgeführt sei, da sich die Argumente nicht auf die vom Erstgericht bzw vom Obergericht festgestellten Inhalte der Urkunden stützten. Soweit der Revisionswerber auf einen von ihm konstruierten Willen von D Bezug nehme, um seinen Argumenten Nachdruck zu verleihen, scheine er nicht zu berücksichtigen, dass die Stifterin der Beklagten die C Treuhand Anstalt gewesen sei. Der Revisionswerber verkenne auch die Aufgabe des Beirates. Der Beirat habe nur die Rolle eines Kontrollorganes wahrzunehmen. Es sei auch nach den Statuten/Beistatuten I nur die Mitgliedschaft im Beirat anzubieten gewesen. Nur bei Annahme derselben sei er Vorsitzender geworden. Vor allem die Ausführungen dazu, was Herr D mit dem Beirat habe wollen, stützten sich nicht auf Feststellungen der Untergerichte. Der Revisionswerber zeige insgesamt nicht auf, warum der Nachfolger von I Vorsitzender des Stiftungsbeirates sein müsse und aus welchen Urkunden sich dies ableiten lasse. Zu berücksichtigen sei auch, dass I selbst in der Stiftungsratssitzung für L als zusätzliches Mitglied im Beirat und für H als Vorsitzender des Beirates gestimmt habe. Dies ergebe sich auch aus einem Mail des I an H.
Die Revision ist im Sinne des Abänderungsantrages gerechtfertigt. Der OGH hat Folgendes erwogen:
12.1. Es ist zunächst der Revisionsrekursgegnerin beizupflichten, dass im Hinblick auf die Beurteilung, ob der Nachfolger des I auch Vorsitzender des Beirates sein soll, die dazu einschlägigen Bestimmungen in den Beistatuten vom Erstgericht nur mangelhaft festgestellt wurden. Das Erstgericht hat dieser Frage auch keine Priorität zugemessen. Zu beachten ist allerdings, dass das Fürstliche Obergericht bei der Berufungsverhandlung vom 09.06.2015 die Durchführung einer Beweisergänzung (wohl Beweiswiederholung) durch Dartun des Inhaltes der Urkunden, Beilagen B, C, D, M, N und O beschlossen hat und diese Urkunden auch in der Berufungsverhandlung verlesen wurden, sodass das Fürstliche Obergericht ergänzende oder auch abweichende Feststellungen zu den erstgerichtlichen Feststellungen treffen durfte. Das Fürstliche Obergericht hat auch solche zusätzlichen Feststellungen getroffen und somit das Tatsachensubstrat verbreitert (Urteil OG ON 23 S 21) Soweit aus dem Inhalt dieser Urkunden aber Schlüsse gezogen werden, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung, die mit der Revision bekämpft werden kann.
12.2. Das Fürstliche Obergericht stützt sich in seiner rechtlichen Beurteilung der Frage, ob der Kläger als Nachfolger des I als Mitglied des Beirates auch zugleich als Vorsitzender des Beirates zu bestellen ist bzw ihm diese Position anzubieten ist, darauf, dass keine ausdrücklichen Bestimmungen in den Beistatuten vorhanden seien. I habe in seiner Annahmeerklärung vom 18.02.2008 (nach dem Tod des D und damit seinem Ausscheiden als einzigem Beirat) sein Mandat als Mitglied des Beirates angenommen und dementsprechend könne sein Nachfolger auch nur in seine Funktion als Mitglied des Beirates nachfolgen. Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Im Gegenteil steht fest, dass einerseits in den Beistatuten keinerlei Bestimmungen vorliegen, die die Wahl oder die Bestimmung eines Vorsitzenden innerhalb dieses mehrgliedrigen Gremiums betreffen. Allerdings ist dies deshalb nicht notwendig, weil I in Punkt 1.2.3. der Beistatuten von der Stifterin der Vorsitz im Beirat zuerkannt wurde. Die Frage, ob in der Annahmeerklärung "I als Mitglied des Beirates" oder "als Mitglied und Vorsitzender des Beirates" steht, ist daher unwesentlich und lässt keinen Schluss zu. Dass der Vorsitzende zugleich Mitglied des Beirates ist, ist naheliegend, gibt es doch keinerlei Anhaltspunkte aus den Beistatuten, dass der Vorsitzende dieses Beirates ein Aussenstehender und sohin nicht zugleich Mitglied des Beirates sein sollte. Das Fürstliche Obergericht sieht als weiteres Argument für seinen Rechtsstandpunkt, dass nach Punkt 1.4.9. der Beistatuten als Sprecher, Zustellungsbevollmächtigter und Repräsentant gegenüber dem Stiftungsrat Rechtsanwalt I und nach seinem Ausscheiden jenes Mitglied des Beirates fungiert, das aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt zum Mitglied des Beirates zu bestellen war. Wenn jeder Nachfolger von I dem Genannten in die Funktion als Beiratsvorsitzender nachfolgen würde, wäre die Bestimmung des Punktes 1.4.9. obsolet - so das Fürstliche Obergericht. Hingegen stehe diese Bestimmung mit dem letzten Absatz von 1.2.4 in Einklang, wonach jeder Nachfolger von I Rechtsanwalt (in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder Liechtenstein) sein müsse. Nach Ansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes ergibt sich aus dem Zusammenspiel dieser Bestimmungen das Gegenteil: Rechtsanwalt I (der offenbar Rechtsanwalt in Deutschland war) wurde ad personam zum Mitglied des Beirates und gleichzeitig zum Vorsitzenden des Beirates durch die Stifterin ernannt. Er hatte wie alle anderen Beiratsmitglieder für den Fall seines Ausscheidens eine Nachfolgerliste mit seiner Annahmeerklärung abzugeben. Bei der Erstellung der Nachfolgerlisten hatte nach Punkt 1.2.4. letzter Absatz I nur Personen aufzuführen (zumindest eine) die in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind. Dies ist eine logische Konsequenz daraus, dass der Nachfolger von I sich aus seiner Nachfolgerliste rekrutiert und gleichzeitig als Nachfolger von I eben nur die genannten Personen in Frage kommen. Aus der Tatsache, dass keinerlei Bestimmung über die Einsetzung eines Vorsitzenden im Beirat in den Beistatuten enthalten ist, andererseits aber der einzige Rechtsanwalt im Beirat ad personam von der Stifterin zum Vorsitzenden ernannt wurde und diese Qualifikation bei dessen Nachfolger vorliegen muss, ergibt sich nach Ansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes mit ausreichender Deutlichkeit, dass auch dieser qualifizierte Nachfolger des I gleich wie I selbst Vorsitzender im Beirat sein solle. Dies wird letztlich auch - im Gegensatz zur Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes - durch Punkt 1.4.9. der Beistatuten gestützt. Dort ist festgehalten, dass als Sprecher, Zustellungsbevollmächtigter und Repräsentant gegenüber dem Stiftungsvorstand Rechtsanwalt I fungieren soll und nach seinem Ausscheiden jenes Mitglied des Beirates, das aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt zum Mitglied des Beirates zu bestellen war, was letztlich bedeutet, dass es wiederum der Nachfolger von Rechtsanwalt I aufgrund dessen Liste sein soll. Auch wenn hier das Wort "Vorsitzender" nicht ausdrücklich ausgeführt ist - so ist festzuhalten, dass Tätigkeiten als Sprecher, als Zustellungsbevollmächtigter und Repräsentant gegenüber dem Stiftungsvorstand typische Tätigkeiten eines Vorsitzenden sind, die sich nach aussen richten, wogegen Tätigkeiten des Vorsitzenden im Hinblick auf Einberufung und Leitung von Versammlungen nach innen gerichtet sind. Dagegen sprechen auch nicht Bestimmungen über die Organisation des Beirates in den Beistatuten wie Punkt 1.4.1. mit den Worten "falls ein Vorsitzender ernannt wurde", da dies für den Fall gelten soll, dass eine Vakanz in der Position des Vorsitzenden vorliegt, was ohne weiteres zwischen einem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden und Anbot und Annahme des neuen Beiratsmitgliedes und Vorsitzenden vorliegen kann. Dasselbe trifft für die Bestimmung des Punktes 1.4.3. zu, wo noch der ad hoc Vorsitzende für den Fall der Abwesenheit eines bestellten Vorsitzenden normiert ist.
12.3. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass in der Revisionsbeantwortung von der beklagten Partei wiederum Ausführungen zu einem angeblich konkludenten Verhalten des I gemacht werden und neue Beweismittel zitiert und vorgelegt werden. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz, sodass dieses Vorbringen und dazu vorgelegte Beweise von vornherein unzulässig sind. Wenn die Revisionsgegnerin wiederum auf ein angeblich treuwidriges Verhalten (venire contra factum proprium) durch I verweist, weil er einerseits der Bestellung des H als Vorsitzendem zugestimmt habe und nunmehr dennoch den Kläger in dieser Position sehen wolle, übersieht die Revisionsgegnerin wie schon in ihrer eigenen Revision, dass es nicht um die Stellung des I geht und I auch nicht Prozesspartei ist. Gleich wie sich I bei Sitzungen, sei er noch Stiftungsratsmitglied bzw Beiratsmitglied gewesen oder nicht, verhalten hat, ändert dies an der Stellung des Klägers als Erstgereihter auf der Nachfolgerliste des I nichts. Dass diese Nachfolgerliste von I nicht geändert wurde, steht unwidersprochen fest. Es soll ja nicht I wiederum in den Beirat kommen, sondern nach der Klage Rechtsanwalt A. I ist an diesem Verfahren überhaupt nicht beteiligt.
12.4. Es war daher der Revision des Klägers stattzugeben und diesbezüglich die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.
Zu Folge Abänderung der obergerichtlichen Entscheidung sind auch die Kostenentscheidungen für das Verfahren erster und zweiter Instanz neu zu fassen. Der Kläger ist in beiden Instanzen zur Gänze durchgedrungen und somit stehen ihm die Kosten dieser Verfahrensabschnitte zu (§ 41 Abs 1 ZPO). Damit ändert sich aber im Ergebnis an den Kostenentscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes und des Fürstlichen Obergerichtes nichts, da nach der Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO dem Kläger auch dort die gesamten Verfahrenskosten zuerkannt worden waren.
Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens ist zunächst darauf zu verweisen, dass beide Parteien als Revisionsinteresse den vollen Streitwert heranziehen, obwohl von beiden nur ein Teil der obergerichtlichen Entscheidung angefochten wird. Eine Bewertung des Revisionsinteresses durch die Parteien ist in ihren jeweiligen Revisionen nicht erfolgt. Keine der beiden Parteien hat in der jeweiligen Revisionsbeantwortung gemäss Art 9 Abs 1 RATG eine Neufestsetzung des Revisionsinteresses des Gegners beantragt, sodass von den jeweils herangezogenen Streitwerten von CHF 10'000.00 auch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof auszugehen ist. Die beklagte Partei ist mit ihrer Revision zur Gänze unterlegen, sodass sie dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen hat. Der Kläger ist hingegen mit seiner Revision zur Gänze durchgedrungen, sodass die beklagte Partei ihm jedenfalls die Kosten dieses Revisionsverfahrens zu ersetzen hat. Bei den Kosten für die Revision der klagenden Partei waren Abstriche insoweit zu machen, als keine Mehrwertsteuer für den in Deutschland ansässigen Kläger anfällt. Dasselbe trifft für die Revisionsbeantwortung des Klägers zur Revision der beklagten Partei zu. Ansonsten wurden die Kosten richtig verzeichnet.
Vaduz, am 03. Dezember 2015