Das Verfahren des Berufungsgerichts ist nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hat. Insoweit genügt für ein mängelfreies Verfahren auch eine knapp gehaltene Begründung, die eine Überprüfung der Beweiswürdigung erkennen lässt. Insbesondere muss sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (Fortführung der bisherigen Rspr).
Der Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist von einer blossen Beweisrüge streng zu trennen. Der Verfahrensmangel kann immer nur in der Verletzung einer Verfahrensvorschrift gelegen sein, während die Beweiswürdigung Sache der Tatsacheninstanzen ist. Das Revisionsgericht fungiert ausschliesslich als Kontrollinstanz in materiell- und formell-rechtlicher Hinsicht. Der vom Erst- und Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt ist für das Revisionsgericht – ausgenommen die Fälle krass unrichtiger, durch die Beweisaufnahme nicht gedeckter Feststellungen oder einer offensichtlich unhaltbaren Begründung – unüberprüfbar (Fortschreibung der bisherigen Rspr).
Nach heutiger Verkehrssitte sind bei Vertragsabschluss gegebene Zahlungen im Zweifel als schlichte Anzahlungen und nicht als Angelder zu verstehen. Die Widmung der Vorauszahlung als Angeld bedarf einer entsprechenden ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung der Parteien.
Massgebliche Auslegungskriterien des § 914 ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechende Parteienabsicht. Die Abweichung des Wortlauts vom übereinstimmenden Parteiwillen muss behauptet und unter Beweis gestellt werden.
Der Richter kann ein unangemessen hohes Angeld gemäss Art 9 KSchG in sinngemässer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB mässigen.
07 CG. 2014.280
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch ..., wider die beklagte Partei Stiftung B, vertreten durch ..., wegen EUR 1'950'000.00 s.A. über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19.01.2017, 07 CG.2014.280-64, mit dem die Berufung der klagenden Partei wegen Nichtigkeit gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 19.08.2015, 07 CG.2014.280-25, verworfen und im Übrigen ihrer Berufung Folge gegeben, dass angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der behauptete Kaufvertrag zwischen den Streitteilen vom 17.09/03.10.2007; danach sollte der Kläger die von der Beklagten gehaltenen Gründerrechte der C, einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht, erwerben. Diese Anstalt ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Monaco. Der Kaufpreis sollte EUR 25 Millionen betragen. Der Kläger leistete eine Anzahlung von EUR 1'950'000.00.
2. Mit seiner am 21.07.2014 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung von EUR 1'950'000.00 s.A. und brachte zusammengefasst und im Wesentlichen vor: Der Kauf der Gründerrechte sei unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Due Diligence-Prüfung gestanden. Aufgrund verspäteter Bereitschaft der Unterlagen durch die Beklagte habe die Due Diligence-Prüfung erst am 20.12.2007 erfolgreich abgeschlossen werden können. In der Folge seien Modalitäten des Closings festgelegt worden, wobei die Gründerrechte der C an die dem Kläger zuzurechnende Stiftung D übertragen werden hätten sollen.
Mit Vertragsabschluss habe der Kläger einen Scheck über EUR 2,5 Millionen hinterlegt. In der Folge hätten ihn E und F sowie die Beklagte bedrängt, schon vorab Geld zu überweisen. Er habe daraufhin noch am 07.11.2007 EUR 1'250'000.00 und am 27.12.2007 EUR 360'000.00 und EUR 340'000.00 überwiesen.
Aufgrund der Finanzkrise Ende 2007 und dem Börsencrash im Januar 2008 habe der Kläger massive Kursverluste erlitten. Er habe sich deshalb nach einer teilweisen Fremdfinanzierung umsehen müssen. Während er über eine Fremdfinanzierung verhandelt habe, habe das Closing mehrfach verschoben werden müssen. Am 17.04.2008 habe er eine Kreditzusage der Bank G, Monaco, bekommen. Die Finanzierung sei derart gewesen, dass er EUR 8,5 Millionen an Eigenmitteln hätte finanzieren müssen und EUR 18 Millionen als Hypothek sichergestellt worden wären. Der Eigenmittelbetrag hätte von der Bank auf das Konto der D Stiftung bei der Bank G in Zürich überwiesen werden sollen. Zur Durchführung dieser Zahlung hätte es einer Genehmigung bedurft, für deren Voraussetzung die Nennung des wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten notwendig gewesen wäre. Der Vertreter der Beklagten habe eine Offenlegung unter Hinweis darauf verweigert, dass dies nicht notwendig sei.
Schliesslich sei die Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2008 vom Vertrag zurückgetreten. Vergleichsversuche seien gescheitert. Am 10.09.2008 habe der Kläger beim Fürstlichen Landgericht eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit des Vertragsrücktritts der Beklagten eingebracht. Im Zusammenhang mit dem gegen ihn in Österreich geführten Strafverfahren, bei dem er zu einer Freiheitsstrafe wegen Betrugs verurteilt worden sei, sei es zur Eröffnung eines Privatkonkurses gekommen. Der Masseverwalter habe in dem beim Fürstlichen Landgericht anhängigen Verfahren die Erklärung abgegeben, dass er von einem zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag zurücktreten und nicht in den Rechtsstreit eintreten würde. Daraufhin habe das Landgericht am 31.08.2009 beschlossen, dass die Klage als zurückgezogen gelte. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.06.2011 seien dem Kläger die ihm eventuell zustehenden Rechte, Forderungen und Verpflichtungen gegenüber der C und der Beklagten zur freien Verfügung überlassen und aus der Insolvenzmasse ausgeschieden worden. Der Privatkonkurs sei am 05.04.2013 aufgehoben worden.
Beim vorliegenden Vertrag vom 17.09./03.10.2007 handle es sich um einen Kaufvertrag. Die geleistete Zahlung sei eine Anzahlung und nicht Angeld, weil sie als Anzahlung bezeichnet worden und nicht zu vermuten sei, dass der Kläger auf eine Rückerstattung verzichtet hätte. Eine Anzahlung sei bei einem Rücktritt vom Vertrag zurückzugeben. Selbst wenn die Anzahlung als Angeld qualifiziert werden würde, habe der Kläger Anspruch auf Rückerstattung in voller Höhe, weil ihn kein Verschulden am Rücktritt treffe. Ohne die von der Beklagten zu verantwortende Verzögerung bei der Vorlage von Unterlagen für die Due Diligence-Prüfung hätte er den Kauf eigenfinanzieren können. Nach Erreichen einer teilweisen Fremdfinanzierung habe er wiederum nicht zahlen können, weil er ohne Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten die erforderliche Genehmigung für die Transaktion nicht erhalten habe.
Die Beklagte habe auch wider Treu und Glauben gehandelt, weil sie direkt nach Erhalt der letzten Teilzahlung zurückgetreten sei und sie den Kläger zudem beim Preis übervorteilt habe. Die Immobilie sei erst kurz vorher um EUR 11 Millionen gekauft worden. Es liege laesio enormis vor. Zudem liege Sittenwidrigkeit wegen Übervorteilung vor, weil der Leichtsinn des Klägers ausgenutzt und er zum Vertragsabschluss verleitet worden sei. Schliesslich sei auch seine Zwangslage wegen der notwendigen Kreditfinanzierung ausgenutzt worden. Das Angeld sei gemäss Art 9 KSchG und § 1336 Abs 2 ABGB zu mässigen.
Die erfolgten Zahlungen seien nur auf Drängen von E erfolgt, der im Übrigen Probleme gehabt habe. Der Kläger habe ihm das Geld geliehen, weshalb die Klage auch auf den Rechtsgrund des Darlehens und der Rückzahlung gestützt werde.
3. Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein:
Der Kläger habe mehrere Fristen zum Abschluss des Kaufvertrags nicht genutzt. Es liege seinerseits eine schuldhafte Nichterfüllung vor. Was den Scheck anlange, sei einvernehmlich eine Abänderung auf eine Anzahlung erfolgt. Zur Verzögerung bei der Prüfung sei es nur deshalb gekommen, weil der Rechtsvertreter des Klägers immer wieder neue Dokumente verlangt habe. Der vom Kläger behaupteten Notwendigkeit der Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten habe es nicht bedurft. Ebenso sei das Closing nicht von der Bekanntgabe eines wirtschaftlich Berechtigten abhängig gemacht worden. Insbesondere auch am eingetretenen Privatkonkurs und der vom Kläger eingeschlagenen Verzögerungstaktik zeige sich, dass er gar nicht in der Lage gewesen sei, EUR 26 Millionen bereit zu stellen.
Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag handle es sich um einen Vorvertrag zum Abschluss des Kaufvertrags über die Gründerrechte. Bei einem Vorvertrag hätte innerhalb von einem Jahr auf Abschluss geklagt werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb das Recht aus dem Vorvertrag verwirkt sei. In Punkt 5. des Vorvertrags seien die Bedingungen für den Eintritt des Verfalls der Anzahlung ausdrücklich geregelt worden. Da zwischen den Parteien weder ein formeller Kaufvertrag zustande gekommen noch ein solcher Kaufvertrag erfüllt worden sei, sei die vom Kläger geleistete Anzahlung von EUR 2,5 Millionen verfallen.
Nach der Setzung mehrerer Nachfristen unter gleichzeitiger Androhung des Vertragsrücktritts habe die Beklagte berechtigterweise den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
4. Das Erstgericht wies mit Urteil vom 19.08.2015 das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten die mit CHF 106'123.76 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
4.1. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger besass im Jahr 2007 das Immobilienunternehmen N in Österreich und leitete diesen. Seit 2004 lebte er in Monaco. Er plante 2007 zu heiraten und sich mit seiner Frau dort niederzulassen. Dabei wollte er unbedingt eine Wohnung am zentralen Platz haben und schaute sich um.
In diesem Zusammenhang besichtigte er die gegenständliche Wohnung, die von E, dem wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten, bewohnt wurde. Dieser nannte ihm seine Kaufpreisvorstellung von EUR 25 Mio. Der Kläger hatte schon andere Wohnungen angeschaut gehabt und ihm war klar, dass der Quadratmeterpreis ca. 30 bis 35 % höher als bei den bisherigen lag. Dem Kläger gefiel die Wohnung, insbesondere die Wohnungsgrösse und die Lage. Sie war für ihn perfekt aufgeteilt, zudem entsprachen die Sicherheitseinrichtungen beim Gebäude seinen Vorstellungen besser als bei einer vergleichbaren Wohnung. Der Kläger akzeptierte sofort. Dem Kläger war auch bewusst, dass es in Monaco üblich ist, 10 % des Kaufpreises zur Willensbekräftigung zu übergeben. Es entspricht auch gängiger Praxis, dass die geleistete Summe als "Reuegeld" gezahlt, also endgültig beim Verkäufer verbleibt für den Fall, dass der Käufer seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Was darüber hinaus bei der Besichtigung besprochen worden ist, kann nicht festgestellt werden, insbesondere nicht ob ein Einzugstermin vor Weihnachten 2007 zugesagt worden war.
RA H wurde dann in der Folge von E, bzw. eines Vertrauten von ihm, mit der Verfassung eines Vertrages beauftragt. Er setzte dann folgenden Vertrag auf:
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Diesen liess er dem Kläger zukommen, der ihn durchlas und mit Datum 17.09.2007 unterfertigte. Die beklagte Partei unterfertigte mit Datum 03.10.2007. Der Kläger übergab auch einen Check. Die Parteien kamen in der Folge überein, die genaueren Umstände sind nicht feststellbar, dass anstelle des Checks die Anzahlung direkt bezahlt werden soll. Die Parteien haben in der Folge auch keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, von der Verfallsklausel in Punkt 5. des Vertrages vom 17.09.2009 abzugehen.
Der Kläger zog RA J hinzu und beauftragte ihn, die Due Diligence Prüfung durchzuführen und die gesellschaftsrechtlichen Dokumente der C zu prüfen. RA J wandte sich in der Folge an RA H zwecks Übermittlung verschiedenster Unterlagen. Die Frist wurde in der Folge zunächst auf 15.11.2007 verlängert. Mit Email vom 13.12.2007 teilte RA J mit, das Due Diligence Prüfung abgeschlossen sei. RA H schlug dann Termine für die letzte Jänner Woche 2008 vor.
Am 7.11.2007 hatte der Kläger von einem Konto des Immobilienunternehmens N EUR 1'250'000 an die Beklagte überwiesen, am 27.12.2007 EUR 360'000 von einem Konto des Immobilienunternehmens N und EUR 340'000 von einem privaten Konto. E hatte den Kläger betreffend der erfolgten Zahlungen nicht um ein Darlehen gebeten.
Der in der Folge auf 23.01.2008 verschobene Termin wurde dann am 15.01.2008 von RA J abgesagt, weil der Kläger dabei sei, die Restfinanzierung zu planen, woraufhin die Flugreservierung für die Stiftungsrätin K storniert wurde.
Schliesslich kam es auf Ersuchen des Klägers zu einer Terminverschiebung auf den 05.03.2008, wobei RA H mit E-Mail vom 01.02.2008 (16:36) für die abermalige Terminverschiebung Verzugszinsen in Höhe von EUR 200'000 verlangte. RA J teilte daraufhin mit E-Mail vom 01.02.2008 (17:45) mit, dass EUR 200'00 in Ordnung seien und der 05.03.2008 seinem Mandanten gehe.
Die Stiftungsrätin der Beklagten, K, buchte für den 05.03.2008 einen Flug nach Monaco, ebenso RA H. In der Folge ersuchte der Kläger um ein Erstrecken der Zahlungsfristen. und um eine Verschiebung des Closings auf den 04.04.2008. Ausserdem machte er noch einige Unklarheiten geltend. H stimmte mit Email vom 03.03.2008 einem Closing am 04.04.2008 zu, wollte aber für den Verzug von einem weiteren Monat EUR 100'000'00.
Mit Email vom 04.03.2008 (15:02) teilte der Kläger RA H folgendes mit:
In obiger Angelegenheit beziehe ich mich auf das gestrige Gespräch mit Ihnen und darf auf die rechtliche Situation hinsichtlich der Überweisung der vereinbarten Kaufsumme aus Österreich verweisen. Vor einer jeglichen Transaktion weiteren Geld muss offengelegt werden, wer der Begünstigte der Stiftung ist und wer das Geld tatsächlich erhalten wird. Ich bitte Sie höflich diese Bestätigung in der Form, wie wir dies gestern besprochen haben, mir zu übermitteln. Ich weise nochmals darauf hin, dass solange diese Bestätigung nicht vorliegt, ich keinerlei Transaktion vornehmen kann. Ich benötige diese Bestätigung so rasch als möglich.
Mit Email vom 04.03.2008 (15:53), welches der Kläger jedoch erst am 05.03.2008 (00:35) gelesen hatte, teilte RA H mit, dass dann, wenn über die D Stiftung gekauft werde, nicht interessieren könne, wer die Verkäuferschaft sei. Diese wolle keine Auskunft über die letztliche wirtschaftliche Berechtigung bekannt geben. Er bestätigte auch den Bestand des Kaufvertrages. Dieser könne jedoch nur noch in beschränktem zeitlichen Umfang aufrechterhalten werden, insbesondere wenn nicht umgehend weitere Anzahlungen geleistet würden.
Mit Email vom 04.03.2008 (16:27) an RA H wies der Kläger darauf hin, dass bei der gesamten Konstellation die Einbindung eines neutralen Treuhänders fehle. Er wolle festhalten, dass er gemäss Kaufvereinbarung innerhalb von 8 Wochen nach vollständiger Due Dilligence den Kaufpreis hinterlege und erst jetzt in Verzug geraten sei, wobei die Schuld aber bei der Verkäuferseite liege, weil er seine Aktien nicht zu einem guten Kurs verkaufen habe können. Er leiste nur dann weitere Anzahlungen, wenn von RA H das Schreiben zur Vorlage an das Finanzamt bezüglich Offenlegung der Stiftung geklärt sei und eine persönliche Garantie der Stiftung Boder eine Garantieerklärung eines Dritten bzw. Einschaltung eines Treuhänders zuzüglich der Bestätigung für die Aufrechterhaltung der Vereinbarung zum Abschluss des Kaufvertrages am 04.04.2008 vorliege.
Ob der Kläger Aktien zu einem besseren Kurs verkaufen hätte können, wenn die Due Diligence früher abgeschlossen worden wäre und ob dies überhaupt einen Einfluss auf seine Finanzierungsmöglichkeiten hatte, kann nicht festgestellt werden.
Ob der Kläger überhaupt über die finanziellen Mittel zur Finanzierung des Wohnungskaufes verfügte, kann nicht festgestellt werden.
Mit Email vom 05.03.2008 (11:46) teilte der Kläger RA H folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr H!
Ich beziehe mich auf unser Gespräch von heute früh und auch von gestern.
Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, bin ich interessiert und auch in der Lage, die besprochenen Teilzahlungen in Raten einzuzahlen, jedoch ersuche ich um Verständnis, dass ich ohne einer Garantie oder einer Treuhandvereinbarung keine Überweisungen leisten werde. Ich ersuche Sie - wie heute vereinbart - eine rechtliche Konstellation für die Überweisung zu finden und dies auch mit meinem Rechtsanwalt Herrn J bzw. Herrn L zu besprechen.
Des Weiteren ersuche ich um Bekanntgabe eines Termines nächste oder übernächste Woche oder bitte ich um ihren Terminvorschlag, wann wir uns alle treffen könnten.
Hinsichtlich der rechtlichen Situation möchte ich nochmals eindringlich darauf hinweisen, dass ich keineswegs akzeptieren werde, wenn Herr E die Wohnung am Markt zum Verkauf anbietet.
Ich warte auf Ihr Email hinsichtlich der Treuhandvereinbarung.
Mit freundlichen Grüssen"
RA H sandte daraufhin am 05.03.2008 (13:42) folgendes Email an RA J:
"Sehr geehrter Herr Kollege
Ihr Mandant hat zugesichert, dass er die weitern Anzahlung/Teilzahlung machen wird und zwar weitere ca EUR 4 bis 4,5 Mio, CHF 1,5 Mio sofort. Allerdings will er dies nicht tun ohne eine Zusicherung, dass er die Gelder, die er in den kommenden Tagen und bis zum fixierten Closing vom 4. April 2008 bezahlt wieder zurückerhält, falls seitens der Verkäuferschaft der Kaufvertrag nicht erfüllt wird. Zudem soll eine Erklärung abgegeben werden, dass bis 4. April 2008 die C (welche die Wohneinheiten hält) nicht an einen Dritten verkauft wird. Ihr Mandant ist damit einverstanden, dass ich als Treuhänder diese neuen Zahlungen entgegennehme und entsprechend mich zur Rückgabe im gewünschten Sinne verpflichte.
Ich kann also ein separates Konto (bei der M in Zürich) eröffnen, wo dann die Gelder einbezahlt werden.
Die Treuhandvereinbarung sende ich Ihnen im Entwurf (Attachment). Die Vereinbarung ist mir der Verkäuferschaft noch nicht besprochen worden.
Von Stiftung B sollte dann in etwa folgende Erklärung abgegeben werden. "Wir haben von der Treuhandvereinbarung zwischen Hr. A und H Kenntnis genommen. Solange bei H die Gelder in folgenden Minimalbeträgen eingehen, sichern wir zu, dass wir die C nicht an jemanden anders als Hr. A bzw die Stiftung D, verkaufen. Diese Zusicherung gilt längstens bis zum 4. April 2008. Die Minimalbeträge sind: Sofort nach Bekanntgabe des Kontos: EUR 1,5 Mio Spätestens am 12. März 2008 weitere 1,5 Mio und spätestens am 19. März 2008 1,0 Mio. Treffen die Gelder nicht zeitgerecht ein, so sind wir an diese Zusage nicht mehr gebunden."
Ich bitte um Prüfung, ob wir so, wie gewünscht fortfahren können.
Hier noch Terminvorschläge für eine Besprechung bei Ihnen mit Ihrem Mandaten, Ihnen, Frau K und mir zweck Vorbereitung des Closing:
Montag, 17. März morgens oder nachmittags
Dienstag, 18. März morgens oder nachmittags
Dienstag, 25. März morgens oder nachmittags
Freitag, 28. März morgens oder nachmittags
Aus meiner Sicht sind die 2 ersten Termine ins Auge zu fassen, da ja dann am 4.4. bereits das Closing (diesmal wirklich) über die Bühne gehen soll.
Ich bitte Sie dringend mit Ihrem Mandanten die Bedürfnisse abzuklären für die Erfüllung. Ich habe schon mehrmals auf die einfache Möglichkeit hingewiesen, dass die Stiftung D bei der Bank G ein Konto einrichtet und auf den 4.4. (spätestens) das Konto alimentiert mit der Restzahlung der Kaufpreises plus die EUR 200'000 (Verzug bis 4. März) und EUR 100'000 (Verzug bis 4. April 2008). Unserer Seite sind und waren wir stets erfüllungsbereit: Nämlich bereit die Übertragung der C zu machen und die Rücktrittserklärungen auszuhändigen und die vereinbarte Gewährleistung abzugeben."
Mit Email vom 05.03.2008 (17:00) an die Stiftungsrätin der Beklagten, RA J und den Kläger teilte RA H folgendes mit (Beilage 38):
"Sehr geehrte Frau Kollega
Sehr geehrte Herren Kollegen
Hier leite ich noch das Mail an Herrn A von Gestern in Sachen Finanzamt-Bestätigung zu ihrer Kenntnisnahme an Sie weiter.
Herr A machte geltend, dass er der Oesterr. Nationalbank angeben müsse, für was er das zu transferierende Geld (welches bei einer Oesterr. Bank liegt) benötige und wer letztlich das Geld erhalte. Da habe ich ihm schon sehr deutlich gemacht, dass die wirtschaftl. berechtigte Person nicht genannt wird, und er solle eher angeben, dass das Geld auf die Stiftung D, die ihm zuzuordnen ist, geht. Was er dann mit dem Geld oder was die Stiftung D dann mit dem Geld macht, kann doch nicht interessieren.
Ich glaube einfach auch nicht, dass man in Österreich eine solche Auskunft als Bedingung für einen Transfer in Ausland stellt. Ich hatte darüber auch schon tel. mit Herrn Kollegen L gesprochen.
Nun wünscht Herr A eine neue Bestätigung in etwas: "Für den Kauf einer Gesellschaft, welche eine Liegenschaft in ihrem Eigentum hat, werden Sie gemäss
Kaufvertrag Geld auf die Stiftung D zahlen bzw. der Stiftung D zur Verfügung halten. Wir erwarten eine prompte Bezahlung, ansonsten wir uns vorbehalten die erwähnte Gesellschaft an andere Interessierte zu
verkaufen"
Nun, ich gebe gerne mögliche und korrekte Erklärungen ab. Aber ich kann nicht eine Serie von Erklärungen verfassen, die dann Herr A doch nicht gebrauchen kann. Ich arbeite nun schon ununterbrochen seit dutzenden von Stunden für die Transaktion. Ich meine aber, dass ein schierer Aktivismus uns in der Sache nicht weiterbringt.
Also ich bitte die Herren Kollegen J und L mit klaren Vorschlägen auf die Verkäuferschaft zuzukommen, was denn zur Hilfestellung und Transaktionsbeschleunigung konkret noch von Seiten der Verkäuferschaft gemacht werden können.
Nun muss ich leider mitteilen, dass die Verkäuferschaft sich ab Freitag, 7.März (siebter März) 2008 frei fühlt, sowohl weiterhin die Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrages zu verlangen, als auch auf die Erfüllung zu verzichten und die Gesellschaft ab Montag, 10. März (zehnten März) 2008 an einen anderen Interessierten zu verkaufen. Wenn es vorher gelingt den Treuhandvertrag abzuschliessen, das Treuhandkonto einzurichten und eine Bestätigung der Senderbank der erfolgten Überweisung von EUR 1,5 Mio zu erhalten, würde von dem Ansinnen eines Verkaufs an einen Dritten wieder abgesehen.
Nachdem ich nun ununterbrochen (dank den freigewordenen Stunden für den ursprünglich geplanten Monaco Aufenthalt) für das Gelingen dieser Transaktion bemüht war, muss ich an dieser Stelle auch darauf aufmerksam machen, dass ich in den kommenden 2 Werktagen, sowie die ganze kommende Woche stark mit Besprechungen besetzt bin. Der erste für mich wieder gute Arbeitstag für diese Transaktion ist der Montag, 17. März, wo wir uns treffen könnten, so wie mit Herrn A abgesprochen.
Einen halben Tag wird genügen um alles zu regeln, was überhaupt noch geregelt werden müsste. Denn nach wie vor gilt: Geld gegen die vorhandenen Dokumente.
Ich hoffe, ich höre morgen von Ihnen und verbleibe mit bestem Dank und
Mit freundlichen kollegialen Grüssen
H."
Mit Email vom 06.03.2008 (09:27) wies der Kläger RA H darauf hin, dass die gewünschte Erklärung das Mindeste sei, um die Überweisungen aus Österreich veranlassen zu können.
RA H versandte daraufhin am 06.03.2008 (17:39), an RA J und cc an den Kläger ein Email mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Herr Kollegen J und L
Herr A. benötigt eine Erklärung für das Finanzamt. Ich hatte bereits eine Erklärung gemacht, und -wie in meiner Email Korrespondenz bereits erwähnt- möchte gerne, wenn dienlich eine Erklärung abgeben, die Ihrem Mandanten dient. Dass die Offenlegung des Wirtschaftlich Berechtigten der Verkäuferin nicht in Frage kommt, ist klar. Und zum Glück geht es auch ohne.
Ich bitte deshalb um Vorlage des Textes, der Herrn A. dazu dient, die Überweisung der Gelder aus Österreich zu ermöglichen. Dann bitte ich Sie auch um Bekanntgabe, ob ich die richtige Person bin, eine solche Erklärung dann abzugeben (aus Sicht der Bank: "Kann ja jeder kommen.... und etwas erklären"). Da sollten Sie vielleicht auch direkt mit der Bank in Österreich kurzschliessen. Ich kann ja dies sicher nicht tun ("Kann ja jeder kommen ..."). Und wenn schliesslich feststünde, dass aus Sicht der Bank egal ist, wer eine Erklärung abgibt, kann "das Problem ja im Kreis der Käuferschaft intern gelöst werden.
Gerne höre ich von Ihnen und verbleibe mit bestem Dank und mit freundlichen Grüssen
H"
Mit Email vom 07.03.2008 (00:13) teilte der Kläger RA H folgendes mit:
"Guten Abend Herr Dr. H!
Wie Sie je gemerkt haben überweise ich ja das Geld aus einer österr. Firma deswegen benötige ich die Erklärung denn die Mutterfirma die Firma N. hat auch eine liechtensteinische Stiftung. Es geht um Geldwäsche und ich muss eindeutig mit einer Erklärung plausibel machen, dass ich da Geld für eine Übernahme einer Firma samt bestehenden Liegenschaft verwenden will. Es genügt eine Erklärung durch Sie als Rechtsvertreter der Stiftung, wenn Sie den Begünstigten nicht sagen können dann schreiben Sie es auch bitte. Danke
Mit freundlichen Grüssen
A"
Auf eine Urgenz des Klägers wegen der Mitteilung, teilte RA H dem Kläger mit Email vom 09.3.2008 (17:26) mit, dass er doch sein Email vom 05.03.2008 (17:00) lesen möge. Es müssten sich doch seine Anwälte mit der Angelegenheit beschäftigen und die Sache in die Hand nehmen, insbesondere Treuhandvereinbarung und Erklärung gegenüber der österreichischen Bank (Beilage 38).
Der Kläger antwortete darauf mit Email vom 10.03.2008 (13:42) wie folgt:
"Sehr geehrter Herr H!
Leider lesen Sie nicht alle meine Emails!
Die Sache mit den österreichischen Banken kann ich ja auch selber mit den Dokumenten die ich habe klären. Ich verweise noch einmal auf die zahlreiche Emails zuletzt und insbesondere jene Email mit den Anlagen (Kontoauszügen), ich erwarte Ihre Bestätigung zwecks der Überweisung.
Die unten angeführte Email habe ich Ihnen bereits geantwortet und werde im Falle der Verletzung der Vertragsbedingungen anders vorgehen müssen.
Wenn Ihre Mandantschaft das Geld haben will so setzen Sie bitte eine dementsprechende Vereinbarung so dass ich Ihnen das Geld überweisen kann.
Mit freundlichen Grüssen
A"
Betreffend die Abwicklung schrieb der Kläger mit E-Mail vom 18.03.2008 (18:01):
"Sehr geehrte Frau K,
sehr geehrter Herr H,
sehr geehrter Herr J!
In obiger Angelegenheit danke ich Ihnen herzlich für die Einhaltung des gestrigen Termins und halte ordnungshalber die weitere Vorgangsweise bezüglich der Abwicklung wie folgt fest:
Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, wird eine Firma von mir oder der D Stiftung direkt bei der O Bank in Monaco einen Kredit in Höhe von 25 Mio. aufnehmen. Für die Durchführung der Eintragung des Pfandrechtes bei den genannten Objekten welche dann durch die Übertragung der Grundrechte an die C an uns eingeräumt werden, müsste ein Pfandrecht durch einen Notar eingetragen werden. Der Notar welcher mit uns hier zusammenarbeitet ist Herr Notar P erreichbar unter ...
Bis am 4.4.2008 wird seitens der O Bank der Treuhanderlag in Höhe von € 25 Mio. an den Notar überwiesen welcher wiederum den Auftrag hat den Kaufpreis an die Verkäuferin bzw. die Stiftung B vorzunehmen wenn die Abrechnung und die Bestätigung der bereits im Grundbuch eingetragenen Hypothek vorliegt und seitens Herrn J ebenfalls die Bestätigung vorliegt, dass die Urkunden zwecks der Übertragung der C an die Stiftung D vorhanden sind. Herr J wird auf jeden Fall die Zusammenfassung erneut nach der Prüfung und Besprechung mit der Bank klären und mitschreiben. Ich glaube nicht, dass die Anwesenheit der einzelnen Personen notwendig ist, denn die O Bank überweist den Treuhanderlag an den Notar welcher wiederum die Überweisungen an die Stiftung B und die Bank welche das derzeitige Pfandrecht von den Objekten hat überweisen wird.
Meinerseits wurde ein Mehrbetrag in Höhe von € 400.000,- unter der Voraussetzung akzeptiert, dass die Betriebskosten und die anfallenden Kosten bis 4.4.2008 von der Stiftung B übernommen wird. In den nächsten zwei Tagen werde ich mit der Bank und gemeinsam mit Herrn J und dem Notar die weitere Vorgangsweise abstimmen und kommen anschließend erneut auf Sie zu. Tatsache ist, dass auf jeden Fall bis am 4.4.2008, wie auch immer, die Kaufsumme an den Treuhänder überwiesen wird.
Mit freundlichen Grüßen
A"
RA H antwortete mit E-Mail vom 19.03.2008 (19:18):
"Sehr geehrter Herr A
Sehr geehrter Herr Kollege J
Ich konnte mir der Verkäuferschaft Rücksprache nehmen.
Es wird mit Befriedigung festgestellt, dass für die Verzögerung der Abwicklung bis und mit 4. April 2008 die Käuferschaft pauschal EUR 400'000 bezahlen wird. Wird die Stiftung B am 4. April 2008 jedoch den Kaufpreis nicht erhalten, ist die Verkäuferschaft frei weiterhin die Erfüllung zu verlangen (und weiteren Verzögerungsschaden ab 4.4.2008 bis zur effektiven Erfüllung des Kaufvertrages) oder auf die Erfüllung zu verzichten und vom Vertrag zurück zu treten.
Da die Verkäuferin jederzeit erfüllungsbereit ist, ist es an der Käuferschaft genügend früh die Mittel beim (von Herrn A genannten) Notar bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass dann am 4.4.2008 auch der entsprechende Geldfluss (z.B. auch Übergabe einer unwiderruflichen Zahlungsbestätigung) stattfindet.
Der Verkäuferschaft besteht darauf, dass die immer noch nicht geleistete Anzahlung (es fehlen noch EUR 550'000 !) umgehend an die Stiftung B bezahlt wird. Ein abermaliger Besuch in der Wohnung ist vor der Bezahlung der noch fehlenden EUR 550'000 nicht erwünscht; vielmehr wird die Wohnung höchstens vorsorglich anderen Kaufinteressenten gezeigt. Die bisherig nicht erfolgte Anzahlung wurde seitens der Verkäuferschaft wiederholt gerügt. Die Nichtleistung der Anzahlung ist eine klare Vertragsverletzung; die Bezahlung der Anzahlung wäre ja auch stets eine Demonstration des guten Willens zur Vertragserfüllung gewesen. Hierzu ist es nicht zu spät, gilt es doch hier, was ich ja auch schon einmal geschrieben habe, um die Glaubwürdigkeit der Käuferschaft. Also: bitte Bestätigung, dass die EUR 500'000 nun umgehend bezahlt werden, und dann Bezahlung der EUR 550'000 spätestens bis Mitte nächster Woche.
Wie im vergangenen Montag besprochen, erhält die Verkäuferschaft von der Käuferschaft bis spätestens Mitte nächster Woche auch den konkreten Ablauf der Erfüllungs-Schritte vom 4.4.2008.
Mit bestem Dank und
Mit freundlichen Grüssen
H"
Mit Email vom 26.03.2008 urgierte RA H die Restzahlung von EUR 550'000 aus dem Anzahlungsbetrag.
Der Termin 04.04.2008 wurde in der Folge wieder verschoben. RA H hielt dazu in seinem E-Mail vom 02.04.2008 (17:15) an RA J folgendes fest:
"Sehr geehrter Herr Kollege
Hr. A hat mir telefoniert. Er ist überzeugt, dass der Kredit gesprochen wird und die Transaktion (falls die Verkäuferin nicht vorher weiterverkauft) schon sehr bald abgewickelt werden kann.
Betr. der EUR 550'000 weigert sich Hr. A ausdrücklich die Zahlung an Stiftung B vorzunehmen. Das ist rechtlich eine gravierende Vertragsstörung. Hr. A ist bereit Ihnen die EUR 550'000 zu zahlen, treuhänderisch und gegen Ihre Bestätigung, dass Sie die EUR 550'000 erst an Stiftung B zahlen, wenn Sie die Unterlagen von Stiftung B treuhänderisch entgegen genommen haben. Wenn Sie dazu bereit seien, werde Hr. A die EUR 550'000 innert 5 Minuten überweisen. Ich nehme an, dass Sie zu dieser treuhänderischen Leistung bezüglich entgegennähme von Geldern nicht bereit sein werden, so dass der Vorschlag von Hr. A von vornherein nur eine Spielart der rechtswidrigen Zahlungsverweigerung ist.
Betreffend der EUR 400'000 Verzögerungs-Zins bis zu 4.4.2008 soll dieser Betrag zusammen mit der Kaufpreiszahlung an Stiftung B überwiesen werden.
Betreffend Verzögerungs-Zins ab 4.4.2008 hat Hr. A eine Verzinsung der ausstehenden Summe zum Zinssatz von 5,5% (p.a.) vorgeschlagen, die ich akzeptiert! habe.
Betreffend Abwicklung der Transaktion hat Hr. A Sie beauftragt die Abwicklung im Einzelnen darzustellen. Es ist ja selbstverständlich, dass die Verkäuferseite zur Abwicklung der Transaktion ihre Zustimmung geben können muss, bevor Stiftung B die Unterlagen Ihnen zu treuen Händen übergibt. Die Abwicklung kann auch im Treuhandvertrag, der zwischen Ihnen (in der Eigenschaft als Treuhänder) und Stiftung B abzuschliessen ist, aufgezeigt werden. Auch die obgenannten EUR 550'000 (Rest der überfälligen Anzahlung) kann dort erwähnt werden.
IHR MANDANT, HR. A BEFINDET SICH SEIT WOCHEN IN VERZUG. DIES AUCH IMMER NOCH TROTZ MEHRMAHLIGEM MAHNEN UND MEHRMALIGER FRISTANSETZUNG UND AUFFORDERUNG ZUR VERTRAGSKONFORMEN ERFÜLLUNG.
DASS NUN AUCH DER ALS "DEFINITIVER EFÜLLUNGSTERMIN" VEREINBARTE 4. APRIL 2008 WIEDER EINSEITIG NICHT EINGEHALTEN WIRD, IST RECHTLICH EINE GRAVIERENDE VERTRAGSSTÖRUNG.
WENN DIE VERKÄUFERSCHAFT TROTZ DIESES ERNEUTEN VERZUGS SICH MIT IHREM MANDANTEN AUF EINEN VERZÖGERUNGSZINS VON 5,5% GEEINIGT HAT, GESCHIET DIES OHNE DASS DAMIT DIE FÄLLIGKEIT DER KAUFPREISZAHLUNG VERSCHOBEN WIRD. DIE VERTRAGSVERLETZUNG BLEIBT ALS DAUERZUSTAND BESTEHEN.
DIE VERKÄUFERSCHAFT BEHÄLT SICH ALLE RECHTSBEHELFE VOR, INSBESONDERE DAS RECHT WEITERHIN DIE ERFÜLLUNG ZU VERLANGEN ODER AUCH DAS RECHT VOM KAUFVERTRAG ZURÜCKZUTRETEN. AUCH WIRD DIE FORDERUNG AUF WEITEREN SCHADENERSATZ AUSDRÜCKLICH VORBEHALTEN.
Wenn Sie bis morgen Mittag schon einen Ersatztermin für die definitiv definitive Vertragserfüllung kennen, bitte ich Sie dies umgehend mitzuteilen, da dann die Vertreter der B-Stiftung Ihre Flugtickets umbuchen können und nicht verfallen lassen müssen.
Gerne höre ich von Ihnen und verbleibe
Mit freundlichen kollegialen Grüssen"
Mit Email vom 09.04.2008 (09:40) machte RA J für den Kläger folgenden Vorschlag:
"Sehr geehrter Herr Kollege
Ich beziehe mich auf unser gestriges Telefonat und mache Ihnen hiermit einen ersten Vorschlag wie das Closing in Monaco ablaufen könnte (meine Ausführungen basieren auf den Angaben von Herrn Q von der Bank G):
Ausgangslage :
Die Bank G ist bereit, einen Kredit von Total EUR 18 Mio. zu sprechen. Die bestehende Hypothek ist beim Notar auf 18 Mio., d.h. um 12 Mio EUR zu erhöhen. Zusammen mit der Erhöhung der Hypothek würden auch die Versicherungsrechte für das Gebäude abgetreten.
Die Bank G ist grundsätzlich flexibel hinsichtlich des Zahlungsablaufs, d.h. sobald der Notariatsakt unterzeichnet ist, würde die Bank G die Zahlungen wie von uns instruiert vornehmen.
Vorschlag Ablauf des Closings
Ich schlage vor, dass das Treffen beim Notar stattfindet und dort alle Unterschriften geleistet werden, allenfalls könnten nach dem Notariatstermin alle zusammen mit Herrn Q zur Bank gehen, sodass die Bank G noch die notwendigen Zahlungen veranlassen resp. unwiderrufliche Zahlungsaufträge erteilen und uns aushändigen kann.
1. Unterzeichnung des Notariatsaktes iZm der Hypothek durch aktuellen VR
2. Abtretung der Versicherungsrechte iZm der Immobilie durch den aktuellen VR
3. Abgabe der Garantieerklärungen durch die Stiftung B und die aktuellen
Verwaltungsräte der C.
4. Rücktritt sämtlicher VR-Mitglieder der C resp. Übergabe von bereits vorliegenden Demissionen (z.B. wenn Herr R nicht in Pkt. 1 und 2 involviert ist), Übergabe der Zessionsurkunde, Abtretungserklärung der Stiftung B bezüglich der Gründerrechte, Unterzeichnung des Kaufvertrages der Gründerrechte durch die Stiftung B und Stiftung D (samt Zustimmungserklärung von Herrn A.)
5. (wenn möglich zeitlich mit Pkt. 3. und 4.) Zahlung der Bank G von EUR 17 Mio. an die Stiftung B resp. unwiderruflicher Zahlungsauftrag/ unwiderruflicher Zahlungsauftrag der Stiftung D an die Bank G (durch mich als Stiftungsrat) bezüglich Zahlung des Restbetrages an die Stiftung B. Es ist davon auszugehen, dass die Stiftung D den Restbetrag am Tag des Closings auf einem Bank G Konto ebenfalls zur Verfügung hat.
Gerne erwarte ich Ihre geschätzte Nachricht und natürlich bitte ich um kritische Durchsicht. Darf ich Sie ebenfalls um Zustellung der angepassten Garantieerklärung sowie des angepassten Kaufvertrages bitten, da ich glaublich nicht vollständig im Bilde bin resp. in Klient die letzten Zusagen bezüglich Verzugszins direkt Ihnen gegenüber gemacht hat.
Beste kollegiale Grüsse
J"
Mit Email vom 09.04.2008 (17:17) informierte RA J RA H darüber, dass aufgrund der gesprochenen Kreditsumme der Gesamtkaufpreis direkt von der Bank G an die Stiftung B überwiesen werden könne. Eine Involvierung der Stiftung D als Teilzahlerin sei mithin nicht notwendig.
RA H schrieb am 28.04.2008 (20:21) an den Kläger:
"Sehr geehrter Herr A
Habe heute mit der Verkäuferschaft gesprochen und von Ihrem sichern Closing-Versprechen berichtet.
Da ich eine Woche abwesend bin, werden wir sehen, so sie stehen bzw. so Sie mit der Bank G dann stehen, wenn ich zurück bin.
Immer noch gilt, und das muss ich immer wieder betonen, dass Sie sich rechtlich im Vertragsbruch befinden (nicht einmal die volle Anzahlung gemacht) und in grossem Verzug in der Erfüllung des Kaufvertrages sind. Wenn wir also kein Closing am vereinbarten 14. Mai 2008 haben, dann gilt der Vorbehalt, dass die Verkäuferschaft vom Verkauf zurücktritt mit allen rechtlichen und vertraglichen Konsequenzen. Wenn wir also auch schon einen abermaligen weiteren Termin im Mai, den 29. Mai 2008 ins Auge fassen, ist dieser Termin ausdrücklich nicht als Einverständnis zu einer späteren Erfüllung oder als Definition einer späteren Fälligkeit der Zahlung zu deuten. Der Vorbehalt, vom Verkauf zurück zu treten gilt jedenfalls, und wird insbesondere für den Fall vorbehalten, wo schon vor dem 14. Mai 2008 klar wird, dass die Erfüllung wiederum nicht am 14. Mai vollzogen werden kann.
Die versprochene Anzahlung nun doch endlich zu leisten, wäre ein Akt, der zur weiteren Geduld, die Sie der Verkäuferschaft zumuten, mehr als förderlich.
So bitte ich um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüssen
H"
Der Kläger antwortete darauf am 28.04.2008 (21:11) wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Dr. A!
Ich beziehe mich auf soeben geführtes Gespräch, wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, werde ich gerne die 550.000,-- Euro an die Stiftung B am Mittwoch überweisen wenn Sie mir bestätigen würden dass der Termin für Closing der 14 oder den 29 Mai sein kann. Alle übrigen Bedingungen bleiben gleich.
Bitte um Rückantwort
Mit freundlichen Grüssen
A"
Die Rückantwort von RA H mit Email vom 28.04.2008 (22:20) lautete:
"Sehr geehrter Herr A
Habe das Gespräch mit der Verkäuferschaft noch heute Abend führen können.
GERNE BESTÄTIGE ICH IHNEN HIERMIT, DASS DIE VERKÄUFERSCHAFT IHR ANGEBOT ANGENOMMEN HAT.
SIE WERDE ALSO BIS MITTWOCH, 30. APRIL (oder sagen wir doch wegen des Festtages vom 1. Mai 2008 lieber bis Freitag, 2. Mai 2008) DER Stiftung B AUF DAS IHNEN BEKANNTE KONTO EURO 550'000 ÜBERWEISEN. SO KANN ICH IHNEN ZUSAGEN, DASS DAS VERKAUFSOBJEKT NICHT VOR DEM 29. MAI 2008 AN EINEN DRITTINTERESSENTEN VERKAUFT WIRD, FALLS SIE DIE ÜBERWEISUNG BIS ENDE DIESER WOCHE MACHEN. Diesfalls kann der TERMIN FÜR DAS CLOSING deshalb der 14. MAI oder auch der 29. MAI 2008 sein.
Mit freundlichen Grüssen
H"
Mit E-Mail vom 30.04.2008 koordinierte RA J sodann den Termin für das Closing auf den 29.05.2008.
Betreffend der Überweisung der EUR 550'000 liess der Kläger mit E-Mail vom 15.05.2008 folgendes mitteilen:
"Sehr geehrter Herr H!
Zu meinem Ärger und Bedauern muss ich feststellen, dass mich die Bank von der Retourüberweisung informiert hat, da die zuständige Abteilung der Bank S die Auslandsüberweisung aufgrund der fehlenden SWIFTCODE von der Korrespondenzbank in der Schweiz zurück bekommen hat. Ich habe nun zuvor die E-Mail von der Vertretung der Stiftung B angesehen. Es stimmt, dass tatsächlich bei der Email von vor 10 Tagen der SWIFTCODE fehlt.
Ich ersuche Sie höflichst dringend um Übermittlung des SWIFTCODES für die Auslandsüberweisung, da ohne diesen die Überweisung nicht erfolgen kann. Der Ärger hat mir mehr als Euro 1.500,-- an Bankspesen gekostet. Wieso man mir das nicht gleich bekannt gegeben hat ist mir ein Rätsel, sonst wäre das Geld bereits vor 10 Tagen auf dem Konto des Empfängers verfügbar gewesen.
Sobald ich den Betrag und den Code von Ihnen habe werde ich die Überweisung noch einmal veranlassen.
Mit freundlichen Grüssen"
RA H teilte dem Kläger mit E-Mail vom 15.05.2008 mit, dass ihm die Angaben gemacht werden würden (Beilage AM). Auf Nachfrage des Klägers mit E-Mail vom 21.05.2008 (12:48), ob der Anzahlungsbetrag von EUR 550'000 auf dem Konto eingelangt sei, schrieb RA H mit E-Mail vom 21.05.2008, 17:26:
"Sehr geehrter Herr A
Nun haben wir noch proaktiv die Bank kontaktiert, um (erneut) nachzufragen über den Eingang der Gelder.
Leider ist heute bis zum Geschäftsschluss kein Eingang in Sicht.
Da morgen, Donnerstag, 22. Mai, in Liechtenstein ein Bank-Holiday ist, wird es also frühestens am Freitag, 23. Mai 2008 ersichtlich, ob die Anzahlung von EUR 550'000 gemacht wurde.
Die Verkäuferschaft hat sich stets vorbehalten endgültig vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Anzahlung nicht geleistet wird. Sie sind nun schon über ein halber Jahr in Verzug, und wir können einem solange dauernden Vertragsbruch nicht länger zusehen.
Aufgrund der Vorgeschichte haben weder Frau K noch ich für den 29. Mai einen Flug nach Monaco gebucht. Wenn die Anzahlung von EUR 550'000 aus wunderlichen Gründen nicht gemacht wurde, gehe ich davon aus, dass die Auflagen der Bank G auch noch nicht erfüllt sind,
ich bitte Sie bis spätestens Montag, 26. Mai, 2008 eine Bestätigung der Bank G beizubringen, wonach die Bank G uns (Stiftung B) bestätigt, dass Sie und Stiftung D alle Auflagen der Bank G, mit der Ausnahme der notariellen Beurkundung der Hypothekerhöhung, erfüllt haben.
Erst dann ist es uns zumutbar einen Monaco-Flug zu reservieren. Andernfalls kommt die Stunde des endgültigen Rücktritts vom Vertrag nahe.
Gerne hoffe ich auf einen positiven Bescheid der Bank G und verbleibe
mit freundlichen Grüssen.
H"
Am 23.05.2008 langte für die Beklagte auf dem Konto des T Trust reg. der vom Kläger von einem Konto des Immobilienunternehmens N bei der Bank S überwiesene Betrag von rund EUR 550'000 ein.
Mit E-Mail vom 23.05.2008 teilte RA H dem Kläger mit, dass sobald die Bestätigung der Bank G eintreffe, woraus ersichtlich sei, dass der Kläger und die Stiftung D alle Voraussetzungen für die Abwicklung des Kaufvertrages erfüllt habe, er und Frau K den Flug nach Monaco buchen werden.
RA H sandte am 27.05.2008 (13:01) folgendes E-Mail an RA J (cc an den Kläger):
"Sehr geehrter Herr Kollege
Von Seiten der Verkäuferschaft tönt es nicht positiv nochmals zu einer Nachfrist von 2-3 Wochen Hand zu bieten.
Nach vorläufiger interner Gespräche bin ich ermächtigt dem Käufer (A oder Stiftung D) bis zum 11. Juni 2008 die Frist zu verlängern, unter der Bedingung, dass der Verzögerungsschaden sogleich abgedeckt/bezahlt wird und nicht wie ursprünglich abgesprochen auf den Kaufpreis geschlagen wird.
Da der mögliche Termin für die Erfüllung in Monaco zwischen Frau Kollega K und mir noch nicht abgesprochen wurde, könnte sich eine Möglichkeit ergeben, das Closing am 17. Juni 2008 zu machen, was dann mehr als 3 Wochen wären (es sind ja gemäss Bank U nur 2-3 Wochen max. ab 26. Mai erforderlich, und Hr. A kann durch seinen persönlichen Einsatz und Beziehung sicherlich die Sache noch beschleunigen).
In der Beilage sende ich Ihnen einen Vertrag "Änderungen zum Kaufvertrag vom 17. September 2007". Darin wird kurz; die seit September 2007 in dieser Transaktion geänderte Sachlage erwähnt. Ich bitte um Durchsicht und um Ihre Stellungnahme.
Ich muss der Verkäuferschaft noch heute Rückmeldung machen. Morgen (dem "letzten" Erfüllungsdatum) wird entschieden, wie es weiter gehen soll. Wenn ich rasch eine Unterschrift unter den Vertrag erhalte, dann besteht Chance für eine Verlängerung der Frist für die Erfüllung.
Vielen Dank und Freundliche Grüsse
H"
Diesem E-Mail war der folgende, darin erwähnte Vertragsentwurf angeschlossen:
[Bild 5]
[Bild 6]
[Bild 7]
Der Kläger reagierte darauf mit E-Mail vom 28.05.2008 (13:06) wie folgt:
"Sehr geehrter Herr H!
In obiger Angelegenheit beziehe ich mich höflichst auf Ihre Emailnachricht vom 27.05.2008 und muss leider zu meinem Ärger feststellen, dass Sie trotz mehrfacher schriftlicher Bitten, absolut vertrauliche Informationen und Anlagen an die Emailadresse von meinem Sekretariat weitergeleitet haben. Ich schreibe Ihnen zwar aufgrund der Diktate an meine Assistentin von dieser Email jedoch habe ich Sie mehrfach gebeten und bitte Sie erneut, die Beantwortung ausschließlich auf meine persönliche Emailadresse ... vorzunehmen.
Zum Inhalt der weiteren Vorgangsweise:
Ich habe gestern von den Behörde bezüglich der Freigabe der Überweisungen und dem Besuch erfahren. Endgültige oder annähernde Informationen erfahren ich durch den zuständigen Beamten heute zwischen 13-14 Uhr via Telefon. Danach halte ich es für vernünftig, dass wir telefonisch die Zahlungen miteinander vereinbaren.
Zum Inhalt des Vertrages verstehe ich, dass Sie weitere € 200.000,- zuzüglich der Verzugszinsen mehr haben möchten.
Lieber Herr H, wie Sie wissen sind folgende Fakten wegen der Erledigung der Sache für die ich eine Schuld habe wohl Ihre Mandantschaft bzw. der Gruppe für die Vorbereitung der Unterlagen zwischen September 2007 bis Jänner 2008 vorzuhalten. Im September 2006 kam es letztendlich zu einer Unterzeichnung der Vereinbarung durch meine Person. Tatsache ist, dass ich diese Vereinbarung unterfertigt durch Herrn V Ende Oktober 2007 erhalten habe. Laut dieser ersten Vereinbarung sollten die Vereinbarung und das Zustandekommen des Geschäftes bis Jahresende möglich sein. Der Abschluss der Due Diligence war erst im Dezember 2007 möglich. Bei meinen seinerzeitigen Gesprächen mit Herrn F und auch mit dem Eigentümer der Stiftung im Oktober oder November wurde vereinbart, dass aufgrund der von Ihm anerkannten Verspätung für die Erledigung der Due Diligence er noch über die Weihnachtszeit bleibt und eine Unterzeichnung der Verträge und Zahlung des Kaufpreises vorbehaltlich der Prüfung der Due Diligence vom 31.01. bzw. 28.02 abgeschlossen wird. Im Jänner 2008 wurde ich mehrfach von dem Verkäufer und dessen Vertreter Herrn F bedrängt einen Schadensbetrag in Höhe von € 200.000,- wegen der Verspätung anzunehmen, wobei der Kaufpreis bis 28.02.2008 zu bezahlen wäre. Aufgrund der Gesamtsituation habe ich diese auch angenommen. Aufgrund einer weiteren Verspätung von 28.02.2008 auf den Kaufvertragstermin 04.04.2008 wurde noch einmal ein Betrag von mir in Höhe von € 200.000,- anerkannt. Weites wurde vereinbart, dass die Zinsen in Höhe von 5,5% ab 04.04.2008 von mir bezahlt werden. Laut Ihrer Vereinbarung sehe ich, dass Sie mehr Geld haben wollen als was wir uns bereits einmal ausgemacht haben. Wie ich Ihnen bereits telefonisch angedeutet habe ist es für mich kein Problem weiter Zahlungen zu leisten. Jedoch müsste die absolute Sicherheit für die Unterzeichnung der Verträge im Zusammenhang mit der Freigabe der Geldüberweisungen möglich sein und auch die Höhe der Anzahlung. Ich erlaube mir höflichst daher in der Sache zwischen 14 und 15 Uhr auf Sie zurück zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
A
RA H antwortete darauf mit E-Mail vom 28.05.2008 (17:39):
"Sehr geehrter Herr A
bis morgen 17 Uhr müssen wir einen Vertrag haben.
Morgen läuft die Erfüllungsfrist ab, und eine Verlängerung ist nur bei sofortiger Zahlung weiterer Beträge (dem Verzögerungsschaden) möglich.
Bezüglich des Verzögerungsschadens stimmt es, was Sie sagen, wir haben nicht EUR 600'000 vereinbart, sondern nur EUR 400'000 und dann ab 4.4.08 die 5,5%.
Das kann im Vertrag noch geändert werden.
Neu wird aber nun verlangt, dass Sie an meine Kosten, die wegen der anderen Verkaufsabwicklung und wegen der Verzögerung um ein vielfaches höher sind, als bei der einfachen Vertragsabwicklung, wie sie im Kaufvertrag vorgesehen sind, einen Beitrag von EUR 40'000 übernehmen, und bis zum 2. Juni zahlen.
Also: Im Vertrag betreffend Änderungen zum Kaufvertrag wird bei Ziffer 2 die Zahl "EUR 600'000" neu "EUR 400'000" lauten. Die Akonto-Zahlung von zusätzlich EUR 250'000 bleibt, und neu ist EUR 40'000 Kostenbeitrag, der auch direkt an Stiftung B zu bezahlen ist.
Leider gibt es nichts auszuhandeln, ausser, dass ich von der Verkäuferschaft noch nicht das Einverständnis habe für die Erfüllung am 17.Juni, sondern immer noch erst für den 11 .Juni.
Bin morgen wenig besetzt, so dass ich für die Abschlussredaktion des Vertrages über die Änderung des Kaufvertrages Zeit habe. Ein Unterzeichnung via Fax oder pdf-Datei zusammen mit der Erklärung, dass das Original in der Post an Stiftung B gesendet wird, ist dann einstweilen genügend.
Mit freundlichen Grüssen
H"
Mit E-Mail vom 29.05.2008 (18:16) an den Kläger hielt RA H folgendes fest:
"Sehr geehrter Herr A
Wir haben nun über den Vertrag betreffen Änderungen zum Kaufvertrag vom 17. Sept. 2007 lange gesprochen. Sie sind bereit zu einem Vertrag, wie ich Ihnen diesen nun vorlege. Dies tue ich ohne mit der Verkäuferschaft Rücksprache genommen zu haben. Also kann ich nicht sagen, ob der Vertrag, wie Sie ihn bereit sind zu unterzeichnen, von der Verkäuferin angenommen wird. Das kann ich Ihnen hoffentlich morgen mitteilen.
Es gibt nun nach Ihrem Wunsche ein Erfüllungsdatum (welches ich aber nicht über den 20. Juni erstrecken kann), welches noch nicht das aller-allerletzte Erfüllungsdatum ist. Sie können dann mit den mir genannten weitern EUR VOOO'OOO nochmals 4 weitere Wochen (eben bis zum 14. Juli 2008) gewinnen. Ihr Risiko ist dann aber das, dass Sie allenfalls noch mehr Geld ganz verlieren, wenn Sie dann auch bis zum 14. Juli 2008 nicht erfüllen können.
Da der vorgelegte Vertrag nur gültig ist, wenn er von beiden Parteien unterzeichnet wird, können Sie den Vertrag unterzeichnen und mir via Fax oder pdf-Datei zusenden. Morgen kann ich dann mit der Verkäuferschaft sprechen und Ihnen sagen, ob der von Ihnen gewünschte Inhalt des Vertrages so in Ordnung geht.
Bitte beachten Sie, dass die Verkäuferschaft jedenfalls seit heute nicht mehr an den Vertrag vom 17. September 2007 gebunden ist, mithin jederzeit ein Rücktritt vom Vertrag erklärt werden kann und ein Verkauf der C an einen Dritten möglich ist. Ich hoffe, wir können den Vertrag in Ihrem Sinne "retten".
Wichtig ist ja, dass Sie wirklich, wie Sie gesagt hatten, über die nun schnell zu zahlenden EUR 200'000 plus EUR 30'000, und dann ja weitern EUR 300'000, also über insgesamt EUR 530'000 so verfügen, dass diese Gelder von Ihnen nicht in Österreich "eingeklemmt" sind, wie die grossen Summen, die Sie nach Monaco senden wollen, sondern frei von irgendwelchen Hindernissen effektiv angewiesen werden können. Sonst hat die Verlängerungsübung keinen Sinn (weder für Sie, noch für die Verkäuferschaft).
Noch wegen des Schlüssels: Ich kann nichts in den Vertrag hineinnehmen, und eine Regelung ist separat zu treffen.
Ich und Frau K sind nicht vor Ort und können deshalb nur von Mal zu Mal die Frage des Schlüssels abklären, und können keine verbindliche Zusage machen.
Mit freundlichen Grüssen
H"
Diesem E-Mail war wieder einen Entwurf betreffend den Änderungen zum Kaufvertrag beigelegt, der sich von jenem am 27.05.2008 übermittelten leicht unterschied und lautete wie folgt:
[Bild 8]
[Bild 9]
[Bild 10]
[Bild 11]
Mit E-Mail vom 30.05.2008 (15:13) schrieb RA H an den Kläger:
"Sehr geehrter Herr A
Sie haben mir ein Fax gesandt mit dem unterzeichneten Vertrag "Änderungen zu Kaufvertrag vom 17. September 2007"
Sie haben den Ihnen gestern zugesandten Vertrag abgeändert. Wir sind am Tel. so verblieben, dass Sie den Vertrag eben genau nicht unterzeichnen und mir zusenden.
Nun haben wir erneut telefoniert, und Sie machen einen neuen Vorschlag:
Alles bleibt bis 20. 6. 2008 so wie es von mir vorgesehen war. Sie können den Vertrag ein aller-aller letztes Mal verlängern, wenn Sie bis zum 20. Juni 2008 EUR 1'500'000 zahlen. Dann soll die Erfüllung bis zum 15. August geschehen.
Ich werde die Sache besprechen und mich am Montag melden.
Leider muss ich der guten Ordnung halber erneut erwähnen, dass die Verkäuferschaft ab gestern, 29. Mai 2008 frei ist mit dem Verkauf. Sie müssen also damit rechnen, dass, wenn wir keine neue Vereinbarung erhalten, die Verkäuferin jederzeit ihren Rücktritt vom Kaufvertrag erklären kann.
Mit freundlichen Grüssen
H"
Der Kläger antwortete mit E-Mail vom 31.05.2008 (02:47), dass er das FAX nur geschickt habe, damit RA H eine Vereinbarung, wie sie sich der Kläger vorstelle, in Händen habe. Es stimme, dass er einen neuen Vorschlag unterbreitet habe und hoffe auf eine gütliche Einigung in der Sache.
RA J wandte sich am 03.06.2008 (19:00) an RA H wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Kollege
Ich beziehe mich auf unsere Korrespondenz und möchte folgendes festhalten:
Mein Mandant hat Ihnen, wie er mir mitteilte, folgendes Angebot gemacht:
Zahlung von EUR 500'000.- bis am 10.6. Weitere Zahlung bis zum 20.6. über EUR 1.5 Mio resp. Restkaufpreis. Als letzter Erfüllungstag für die Zahlung hat mein Klient den 30.7. vorgeschlagen. Dieser letzte Termin kann dann wahrgenommen werden, wenn vorab die beiden Zahlungen vom 10. und 20.6 vollständig geleistet wurden. Ich darf Sie dringend um Bestätigung bitten, ob Sie damit einverstanden sind.
Ich vertrete die Auffassung, dass der Vorschlag von Ihrem Mandanten angenommen werden sollte. Ich habe mir nämlich heute die Mühe gemacht, die "Frühlings- Korrespondenz" nochmals zu analysieren. Aus dieser ist klar ersichtlich, dass mein Mandant die Zahlungsverzögerungen nicht verschuldet hat, im Gegenteil!
Mein Mandant hat Ihnen mehrmals mitgeteilt, dass für die Geldfreigabe in Österreich offen gelegt werden muss, wer letztendlich an der Überweisung wirtschaftlich berechtigt ist. Dies hat er u.a. am 4.3.2008 per E-Mail mitgeteilt.
Mein Mandant hat bei Ihnen schliesslich (nachweislich) mehrmals um diese Informationen gebeten. Die Verkäuferseite hat dies bis anhin unterlassen. Obwohl mein Mandant die Wohnung letztendlich über die D Stiftung erwirbt, kann es für Behörden sehr wohl von Bedeutung sein, wer der letztendliche Zahlungsempfänger ist (due Diligence). Dass mein Mandant der "Sender" ist, wissen sie ja bereits.
Nachdem mein Mandant bis jetzt den Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist und auch bezüglich dem Verzögerungsschaden grosszügige Zusagen machte, obwohl sich die Geldfreigabe offenbar aufgrund nicht vorliegender Informationen verzögerte, würde mein Mandant ein Rücktritt vom Vertrag sicherlich nicht akzeptieren.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass die Verkäuferin schon seit anfangs März informiert war, dass für die Finanzierung des Kaufpreises eine Geldfreigabe der österreichischen Behörden vorliegen muss. Dies möchte ich nur deswegen erwähnen, falls argumentiert werden sollte, mein Mandant hätte den notwendigen Betrag anderweitig besorgen können.
Unter den Gesamtumständen hoffe ich, dass Sie und Ihr Mandant die eingangs erwähnten Konditionen genehmigen
und wir die Transaktion letztendlich im Interesse aller abwickeln können.
Gerne erwarte ich Ihre geschätzte Nachricht.
Beste kollegiale Grüsse
J"
RA H schickte am 03.06.2008 (21:43) folgendes E-Mail an den Kläger und J:
"Sehr geehrter Herr A
Sehr geehrter Herr Kollege J,
Es ist meine bedauernswerte Aufgabe, Ihnen mitzuteilen, dass die Verkäuferschaft, nach abermaliger (letztmaliger!) Nichterfüllung des Kaufvertrags seitens Herrn A hiermit den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Ich habe mit Herrn A schon vor ca. 2 Stunden gesprochen und dann erneut Rücksprache genommen. Die Antwort der Verkäuferschaft ist definitiv.
Erst mit grosser Verspätung ist ja vor kurzem erst die Anzahlung geleistet worden. Da nun nach den (endlich) eingetroffenen EUR 550'000 der Rücktritt vom Vertrag erfolgt, offeriert die Verkäuferschaft unpräjudiziell die Rückleistung dieser EUR 550'000 an Herrn A. Macht Herr A allerdings seine Drohungen war in dieser Angelegenheit prozessual tätig zu werden, wird es keine kommerzielle Lösung mehr geben können. Die Offerte für eine kommerzielle Lösung ist deshalb mit der Bedingung verknüpft, dass Herr A die Situation, so wie sie ist, akzeptiert. Des Weiteren ist die Offerte für eine gütliche kommerzielle Lösung befristet bis Donnerstag. 5. Juni 2008. 16.00 Uhr.
Ich bin morgen den ganzen Tag im Tessin, bin aber Donnerstag, 5. Juni den ganzen Tag im Büro.
Zum Email von Herrn J von heute (ca. 19 Uhr) nehme ich heute keine Stellung, ausser, dass ich die Vorwürfe (insbesondere auch wegen des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs) höflich zurückweise. Ich gehe davon aus, dass J die Angelegenheit nach liechtensteinischem Recht, welches in einer prozessualen Auseinandersetzung anwendbar wäre, so beurteilen wird, wie dies die Verkäuferschaft tut: Störaktionen möglich, aber kein Obsiegen in der Sache. Vielmehr : Verfall der Anzahlung und klar definierter weiterer Verzögerungsschaden (ohne weitere Notwendigkeit der Substantiierung) und zusätzlicher Verzögerungsschaden (nach gesonderter zusätzlicher Substantiierung). Da die Verkäuferschaft den Verkaufsgegenstand wirklich verkaufen will, gibt es da noch das Risiko, dass sich ein Verkauf nur zu einem tieferen Preis realisieren lässt.
Die Verkäuferschaft bedauert heute, dass sie nicht schon früher vom Vertrag zurückgetreten ist, hat sie neben den obenerwähnten Schadenspositionen auch schon lange keine Mieteinnahmen mehr, ein Umstand, den Herr A zu vertreten hat. Den für eine so einfache Transaktion vorgesehene Ablauf, hätte wenig Aufwand erfordert. Wegen der vielen immer wieder neuen Wünsche und Entschuldigungen für die Verzögerungen wurde die Transaktion ausserordentlich aufwendig. Dieser Aufwand war von Herrn A verursacht. So ist aus meiner Sicht die kommerzielle Lösung mit gegenseitiger "pro Saldo aller Ansprüche-Erklärung", die jedoch noch raschestens schriftlich zu vereinbaren ist, empfehlenswert.
Gerne erwarte ich Ihre Stellungnahme und am Donnerstag einen telefonischen Kontakt. Auch stünde ich für eine Besprechung am Donnerstag zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
H
Der Kläger lehnte mit E-Mail vom 04.06.2008 (06:18) ab. Weiters verfasste er am 04.06.2008 ein Schreiben an RA H, indem er der Verkäuferschaft Vorhalte machte und insbesondere darauf hinwies, dass zum Abschluss des Kaufvertrages unbedingt die Information über die Stiftung notwendig sei. RA J forderte RA H weiters mit Schreiben vom 10.06.2008 auf, bis 13.06.2008 zu erklären, dass der Kaufvertrag nach wie vor aufrecht sei.
RA H nahm mit Schreiben vom 18.06.2008 Stellung zum Schreiben von RA J und bot nochmals an, die letzte Zahlung von EUR 550'000 zurück zu überweisen, um die Sache zu bereinigen.
Mit E-Mail vom 28.08.2008 (17:45) an den Kläger machte RA H zur Erfüllung des Vertrages ein Vergleichsanbot, welches jedoch in der Form vom Kläger mit E-Mail vom 28.08.2008 (20:50) abgelehnt wurde (Beilage BD).
Am 11.09.2008 brachte der Kläger beim Fürstlichen Landgericht gegen die Beklagte eine Klage ein auf Feststellung, dass der Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag vom 03.06.2008 unwirksam und der Kaufvertrag aufrecht sei.
Über den Kläger wurde mit Beschluss des HG Wien vom 24.10.2008 der Konkurs eröffnet. Das Fürstliche Landgericht unterbrach sohin mit Beschluss vom 04.11.2008 das Verfahren. Der für den Kläger bestellte Masseverwalter teilte am 22.07.2009 mit, dass unbeschadet, ob der Feststellungsanspruch zu Recht bestehe, er von dem zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag zurücktrete und daher in den gegenständlichen Rechtsstreit nicht eintrete (Beilage BE). Das Fürstliche Landgericht hielt daher mit Beschluss vom 31.08.2009 fest, dass die Klage als zurückgezogen gelte.
Mit Beschluss vom 22.06.2011 schied das HG Wien, die dem Kläger aus dem Vertrag vom September 2007 allenfalls gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche aus der Insolvenzmasse aus und überliess sie dem Kläger zur freien Verfügung, wozu auch die Prozessführungsbefugnis in anderen Ländern gehörte.
Mit Beschluss vom 05.04.2013 wurde das Insolvenzverfahren nach Verteilung schliesslich aufgehoben. Die Verteilungsquote betrug 0,078561 % .
Ob eine Überweisung von Geldern des Klägers aus Österreich daran scheiterte, weil der wirtschaftlich Berechtigte der Beklagten nicht genannt wurde, kann nicht festgestellt werden.
E hatte die Wohnung 2006 bzw. 2007 selbst um EUR 11 Mio. gekauft. Der Marktwert der Wohnung war aber tatsächlich so, dass die Bank G in Monaco bereit war, eine Hypothek über EUR 18 Mio. zu gewähren. Die Bank lässt bei der Gewährung von Hypotheken den Marktwert von einem Experten ermitteln und finanziert dann 50 % davon, in Ausnahmefällen bis zu 60 % des Verkehrswertes."
4.2. In rechtlicher Hinsicht unterstellte das Erstgericht den zu beurteilenden Sachverhalt liechtensteinischem Recht. Beim Kaufvertrag vom 17.09.2007 handle es sich "am ehesten" um eine Punktation. Die in Punkt 5. festgelegte Hinterlegung eines Schecks sei im Sinne einer Anzahlung von EUR 2,5 Millionen einvernehmlich abgeändert worden. Die Due Diligence-Prüfung sei erfolgreich abgeschlossen worden, weshalb eine Rückforderung aus diesem Grund ausscheide.
Nach dem klar formulierten Parteiwillen handle es sich bei der Anzahlung um ein Angeld im eigentlichen Sinn. Das Datum zum Abschluss des Kaufvertrags sei mehrfach verschoben und insoweit die Verfallsklausel abgeändert worden, es sei jedoch nach den Feststellungen nicht gänzlich auf sie verzichtet worden. Das Closing habe immer wieder aus vom Kläger zu verantwortenden Gründen verschoben werden müssen. Ihm selbst sei bewusst gewesen, dass er mit der Erfüllung des Vertrags in Verzug geraten sei. Schliesslich sei der Beklagten ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar gewesen. Ob eine Überweisung von Geldern des Klägers aus Österreich daran gescheitert sei, weil der wirtschaftlich Berechtigte der Beklagten nicht genannt worden sei, habe nicht festgestellt werden können. Die Beklagte sei damit berechtigt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt sei nicht überraschend und auch nicht wider Treu und Glauben erfolgt.
Der Kläger habe den Vertrag zum gesetzten Termin nicht abgeschlossen, weshalb die Anzahlung verfallen sei. Ihm sei der Nachweis, dass ihn kein Verschulden an der Nichterfüllung des Vertrags treffe, nicht gelungen.
Auch wenn der Kaufpreis der Wohnung deutlich über jenem Preis gelegen sei, den die Beklagte dafür gezahlt habe, könne nicht von einem übermässigen Preis gesprochen werden. Die Wohnung habe besondere Vorzüge aufgewiesen, die ihm besonders wichtig gewesen seien und wofür er bereit gewesen sei, einen hohen Preis zu zahlen. Eine Anzahlung von 10% sei in Monaco auch üblich. Das richterliche Mässigungsrecht komme nicht zum Tragen.
Das Konsumentenschutzgesetz sei nicht anzuwenden, weil hier eine Wohnung verkauft worden sei, die vom wirtschaftlich Berechtigten selbst bewohnt worden sei. Eine Gewerblichkeit auf Seiten der Beklagten liege nicht vor.
Schliesslich sei der Kläger auch nicht übervorteilt worden. Weder sei sein Leichtsinn ausgenützt worden noch habe eine heftige Gemütsaufregung als Voraussetzung für die Annahme von Wucher bestanden. Der Kläger habe genau gewusst, was er getan habe. Er habe die Wohnung aufgrund besonderer Merkmale (perfekte Lage, erhöhte Sicherheit, Einteilung und Grösse) kaufen wollen. Es bestehe kein Grund, den Verfall betreffend die geleistete Anzahlung aufzuheben oder zu mässigen.
5. Das Berufungsgericht verwarf die dagegen erhobene Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit. Im Übrigen gab sie seiner Berufung Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
5.1. Die Ausführungen in der Nichtigkeitsberufung seien bereits Gegenstand des Ablehnungsverfahrens des Klägers gegen den Erstrichter gewiesen. Die Ausgeschlossenheit des Erstrichters wegen Befangenheit sei rechtskräftig verneint worden und könne somit keine Nichtigkeit mehr begründen. Umso weniger könne darin ein Verfahrensmangel erblickt werden.
5.2. Der darüber hinaus geltend gemachte Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei nicht gesetzmässig ausgeführt.
5.3. Die Beweisrügen blieben alle samt erfolglos. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung würde in den wesentlichen Punkten keinen Bedenken entgegnen. Die erstinstanzlichen Feststellungen seien daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
5.4. In Behandlung der Rechtsrüge führte das Berufungsgericht zusammengefasst aus:
Das Erstgericht sei zu Recht nicht von einem Vorvertrag, sondern von einer Punktation, also einem Vertrag - "mit denselben rechtlichen Wirkungen wie bei einem Kaufvertrag" - ausgegangen. Dem Einwand des Klägers, der Kaufvertrag sei nicht gültig zustande gekommen, weil die Beklagte erst nach der Unterfertigung des Kaufvertrags durch den Kläger bei ihrer Unterzeichnung den Zusatz "einverstanden unter dem Vorbehalt des Nachweises der Herkunft der Gelder gemäss SPG" angebracht habe und deswegen keine übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien vorliegen würden, sei zu entgegnen, dass die Beklagte aus dem Stillschweigen des Klägers zu dieser Textabweichung auf dessen Zustimmung habe vertrauen dürfen. Ausserdem sei der Kläger selbst, der das Closing mehrfach verschieben habe lassen, von einem gültig zustande gekommenen Vertrag ausgegangen. Es liege jedenfalls ein gültiger Vertrag vor.
Nach der klaren Bestimmung des Vertrags und den festgestellten äusseren Umständen bei Vertragsabschluss sei die Hingabe eines Schecks und die diesen ersetzende Anzahlung als Angeld im Sinne des § 908 ABGB und nicht als Anzahlung zu qualifizieren. Die Parteien seien wegen der bestehenden Vertragsfreiheit berechtigt gewesen, eine solche Vereinbarung zu treffen.
Es sei nicht zweifelhaft, dass der Kläger mit der Vertragserfüllung in Verzug gewesen sei. Nach erfolgreichem Abschluss der Due Diligence-Prüfung sei der Termin zum Abschluss des formellen Vertrags mehrfach über Ersuchen des Klägers verschoben worden. Schlussendlich habe die Beklagte, nachdem der Kläger mit den Bedingungen einer neuerlichen Verschiebung des Closings nicht einverstanden gewesen sei, den Vertragsrücktritt erklärt. Es sei von einer durch den Kläger verschuldeten Nichterfüllung auszugehen. Ihm sei es nicht gelungen, seine Schuldlosigkeit zu beweisen, ebenso wenig, dass der Beklagten ein Mitverschulden zur Last falle. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen gingen zu Lasten des Klägers und stünden auch dem Kritikpunkt behaupteter Feststellungsmängel entgegen. Es gebe auch keine allgemeine vertragliche Neben- oder Aufklärungspflicht, den wirtschaftlich Berechtigten einer Vertragspartei zu nennen. Ausserdem erschöpfe sich das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in blossen Leerformeln. Ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Das Erstgericht habe die Anzahlung zu Recht für verfallen erklärt.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei das richterliche Mässigungsrecht bei der Vertragsstrafe analog auch auf das Angeld anzuwenden. Der Kläger habe sich bereits in der Klage auf das richterliche Mässigungsrecht und die Sittenwidrigkeit berufen. Das Erstgericht habe ausgehend von seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Ansicht, dass das Angeld von 10% nicht als übermässig zu betrachten und daher nicht dem richterlichen Mässigungsrecht unterliegen würde, keine Feststellungen zu den näher angeführten Mässigungskriterien getroffen. Es könne noch nicht gesagt werden, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass eine Mässigung vorzunehmen sei. Es bedürfe einer entsprechenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage, sodass das Urteil aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen sei.
Entgegen der Ansicht des Klägers stelle sich die Frage der Kumulierung von Schadenersatz und Angeldverfall gar nicht. Der Kläger begehre die Rückzahlung der von ihm geleisteten "Vorauszahlungen". Auf die Frage, ob der Beklagten zusätzlich zum Angeld irgendein Schadenersatz zustehe, sei daher nicht weiter einzugehen. Ebenso gingen die rechtlichen Ausführungen des Klägers zu § 921 ABGB und zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung fehl. Einer selbst vom Vertrag zurücktretenden Partei stünden die Rechte aus der Angeldvereinbarung zu, wenn die von § 908 ABGB geforderte verschuldete Nichterfüllung der anderen Partei vorliege. Entgegen der Ansicht des Klägers würde das Insolvenzrecht § 908 ABGB nicht verdrängen. Wenn der Gemeinschuldner nicht darlegen könne, dass ihn kein Verschulden an der Nichterfüllung und am Eintritt des Konkurses treffe, trete Angeldverfall ein. Ausserdem sei hier der Vertragsrücktritt durch den Masseverwalter nicht entscheidungsrelevant, weil die Beklagte bereits vor Konkurseröffnung den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe.
6. Der Kläger bekämpft diesen Aufhebungsbeschluss mit einem rechtzeitig erstatteten, auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsrekurs. Er strebt damit in erster Linie an, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise die angefochtene Entscheidung im Umfang von ON 64 Z 9.1 bis und mit Z 9.8 sowie Z 10.1 bis und mit Z 10.5 und Z 10.7.1 sowie Z 10.7.3 bis und mit Z 10.7.7 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Subeventualiter begehrt er die Aufhebung der gesamten obergerichtlichen Entscheidung und die Zurückverweisung an das Fürstliche Obergericht. Er stellt auch einen Kostenantrag.
Der Revisionsrekurs wurde der Beklagten am 14.02.2017 zugestellt. Die Beklagte hat binnen der 14-tägigen Rekursfrist (§ 489 Abs 1 ZPO) keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Ihr am 13.03.2017 eingebrachter Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung wurde mit Beschluss des Vorsitzenden des Fürstlichen Obersten Gerichtshof vom 05.05.2017 wegen Verspätung zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 07.09.2017 keine Folge.
7. Der Kläger bringt in seinem Revisionsrekurs zusammengefasst vor:
7.1. Zur Verfahrensrüge
7.1.1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe der Kläger anstelle der bekämpften Feststellungen "dem Kläger war auch bewusst, dass es in Monaco üblich ist, 10% des Kaufpreises zur Willensbekräftigung zu übergeben" und "es entspricht auch gängiger Praxis, dass die geleistete Summe als Reuegeld gezahlt, also endgültig dem Verkäufer verbleibt für den Fall, dass der Käufer seiner Verpflichtung nicht nachkommt" keine zusätzlichen bzw ergänzenden Feststellungen begehrt, sondern nur für ihn günstigere Ersatzfeststellungen. Das Berufungsgericht sei auf diese Beweisrüge nicht eingegangen und habe es unterlassen zu überprüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse richtig gewürdigt habe. Dies begründe einen wesentlichen Verfahrensmangel, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere. Dem Berufungsgericht sei es in seiner rechtlichen Beurteilung zentral auf die äusseren Umstände bei Vertragsabschluss angekommen. Es habe bei der Bejahung der Angeldfunktion im Wesentlichen darauf abgestellt, dem Kläger sei zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bewusst gewesen, dass in Monaco üblicherweise 10% des Kaufpreises zur Willensbekräftigung übergeben würden.
Eine weitere Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bestehe darin, dass das Berufungsgericht nicht auf die gesamte Parteienaussage des Klägers abgestellt habe. Schliesslich sei das Berufungsverfahren auch deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht die mit der Berufung vorgelegte Stellungnahme von Maitre Avocat-Defenseur W nicht angenommen, sondern diese wegen Verschleppungsabsicht nicht zugelassen habe.
7.1.2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts betreffend die Beweisrüge, mit der die Feststellung "die Parteien kamen in der Folge überein, die genauen Umstände sind nicht feststellbar, dass anstelle des Schecks eine Anzahlung direkt bezahlt werden soll" und "E hatte den Kläger betreffend der erfolgten Zahlungen nicht um ein Darlehen gebeten" bekämpft worden seien, seien offensichtlich unhaltbar. Der Staatsgerichtshof habe in seiner zu LES 2001, 163 veröffentlichten Entscheidung erkannt, dass eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung dem Willkürverbot nicht standhalte. Die Beilagen U und T und die sonstigen in der Berufung angeführten Urkunden lieferten einen eindeutigen Beweis für den Geldbedarf des E. Auch unter Berücksichtigung der Parteienaussage des Klägers könne auf das Ersuchen des E um ein Darlehen und darauf geschlossen werden, dass der Kläger entsprechend diesem Ersuchen Zahlungen an E "explizit als Teilzahlungen auf den Kaufpreis" geleistet habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei auch die Aussage des Zeugen E nicht als ausgesprochen gekünstelt anzusehen.
7.1.3. Die im Zusammenhang mit der bekämpften Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger überhaupt über die finanziellen Mittel zur Finanzierung des Wohnungskaufs verfügt habe, kritisierte Beweiswürdigung sei im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofs "offensichtlich unhaltbar" und "willkürlich". Die Willkür bestehe darin, dass trotz eindeutiger Beweisergebnisse, nämlich in der Revision näher angeführter Unterlagen im Zusammenhang mit der insoweit unstrittigen Aussage des Klägers, das Berufungsgericht an der willkürlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts festhalte und diese für unbedenklich erkläre. Aus dem vom Kläger verursachten Schaden könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er keine finanziellen Mittel besessen habe. Ebenso wenig könne aus einem Privatkonkurs, der erst später eröffnet worden sei, gefolgert werden, er sei nicht in der Lage gewesen, Gelder selbst oder über das von ihm beherrschte Immobilien-Unternehmen aufzubringen. Auch das vom Berufungsgericht angezogene Argument, der Kläger habe trotz mehrerer Verschiebungen des Closings den Kaufpreis nicht geleistet, verfange nicht, weil nach den "unbedenklichen Aussagen des Klägers" die Genehmigung der Österreichischen Nationalbank letztlich nur noch davon abhängig gewesen sei, dass der wirtschaftlich Berechtigte der Beklagten genannt werde. Dies hätten aber die Beklagte und Rechtsanwalt H bis zuletzt verweigert.
7.1.4. Das Berufungsgericht gehe auch insoweit fehl, als es die gegen die bekämpfte Feststellung "diesen [Vertrag] liess er dem Kläger zukommen, der ihn durchlas und mit Datum 17.09.2007 unterfertigte" erhobene Beweisrüge als nicht prozessordnungskonform ausgeführt dargestellt habe. Das Berufungsgericht sei nicht auf die Beweisrüge eingegangen, habe also nicht überprüft, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse richtig gewürdigt habe. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel des Berufungsgerichts vor.
Soweit das Berufungsgericht in weiterer Folge auf die Beweisrüge "scheinbar" doch noch eingegangen sei, handle es sich "um eine Scheinbegründung, die offenbar nur deshalb ausgeführt wurde, um damit dem Kläger die Möglichkeit der Geltendmachung eines Verfahrensmangels zu erschweren". Tatsächlich habe das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts einfach wiedergegeben, ohne sich damit kritisch auseinanderzusetzen und zu erwägen, warum es die erstgerichtliche Beweiswürdigung und damit die erstgerichtliche Feststellung für richtig halte.
Soweit das Berufungsgericht auf die Aussage des Zeugen H abstelle und meine, daraus sei für den Kläger nichts zu gewinnen, liege eine "willkürliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch das Berufungsgericht" vor. Die offenbare Unhaltbarkeit der Beweiswürdigung liege darin, dass das Berufungsgericht den ohnehin von ihm zugestandenen Zeitdruck nicht richtig gewürdigt habe, nämlich nicht im Sinne der Aussage des Klägers, dass er den Vertrag nur hinsichtlich der Höhe des Preises und der Beschreibung des Objekts angeschaut habe.
7.1.5. Soweit das Berufungsgericht der Beweisrüge des Klägers betreffend die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger zu einem besseren Kurs verkaufen hätte können, wenn die Due Diligence-Prüfung früher abgeschlossen worden wäre, und ob dies überhaupt einen Einfluss auf seine Finanzierungsmöglichkeiten gehabt hätte, entgegengehalten habe, dass die angestrebten Feststellungen zum Teil nicht im Widerspruch stünden bzw Ergänzungen dazu darstellten und insoweit keine prozessordnungsgemäss Beweisrüge vorliege, gehe es unrichtigerweise aus formellen Gründen auf diese Rechtsmittelausführungen nicht ein. Es liege wiederum ein wesentlicher Verfahrensmangel des Berufungsgerichts vor, der objektiv geeignet sei, eine falsche Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuführen.
Soweit das Berufungsgericht in weiterer Folge "scheinbar" auf die Beweisrüge eingegangen sei, liege wiederum eine unhaltbare Beweiswürdigung bzw eine unhaltbare Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts vor. Ausserdem hafte auch diesen Ausführungen des Berufungsgerichts Willkür an. Das Berufungsgericht habe nämlich im Zusammenhang mit seiner Argumentation, dass der Kläger nicht dargelegt habe, ob er tatsächlich über Aktien mit einem derart hohen Depotwert verfügt habe, um den Kauf finanzieren zu können, obwohl ein solcher Nachweis urkundlich leicht zu erbringen gewesen wäre, das Vorbringen des Klägers völlig ausgeklammert. Daraus ergebe sich, dass nur deshalb allein die Aussage des Klägers vorliege, weil das gesamte Immobilienunternehmen N liquidiert worden sei und der Kläger daher keinen Zugriff mehr auf die Akten gehabt habe. Warum dies nicht glaubwürdig sei, sei vom Berufungsgericht erst gar nicht begründet worden. Jedenfalls hätte bei willkürfreier Beweiswürdigung die begehrte Ersatzfeststellung getroffen werden müssen.
7.1.6. Das Berufungsgericht habe sich auch bei der bekämpften Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Nichtnennung des wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten schuld daran gewesen wäre, dass der Kläger die Gelder aus Österreich nicht habe überweisen können, auf den Standpunkt zurückgezogen, es liege keine prozessordnungsgemässe Beweisrüge vor, weil damit zum Grossteil zusätzliche bzw ergänzende Feststellungen angestrebt würden bzw die begehrten Feststellungen ohnehin getroffen worden seien. Diese Argumentation des Berufungsgerichts bewirke wiederum einen wesentlichen Verfahrensmangel.
Das weitere "scheinbare" Eingehen auf die Beweisrüge stelle ein weiteres Mal eine unhaltbare Beweiswürdigung bzw eine unhaltbare Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts dar, um "dem Kläger die Möglichkeit der Geltendmachung eines Verfahrensmangels zu erschweren". Ausserdem seien auch diese Ausführungen mit Willkür behaftet. Die Bank U habe den Überweisungsauftrag deshalb nicht ausgeführt, weil ein Verdacht auf Geldwäsche bestanden habe. Diesen Verdacht habe der Kläger mangels der erforderlichen Information über den wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten nicht ausräumen können, weshalb auch die Österreichische Nationalbank die Genehmigung für die Transaktion nicht erteilen habe können. Auf all diese Darlegungen in der Beweisrüge sei das Berufungsgericht nicht eingegangen. Nur weil der Kläger seine Angaben urkundlich nicht belegen habe können, seien sie nicht unglaubwürdig. Schliesslich wäre auch die näher ausgeführte Aussageverweigerung des Zeugen RA H zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen gewesen. Es sei jedenfalls so, dass die Bank U die Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten gefordert habe. Alles andere sei blosse Spekulation des Erstgerichts gewesen, die vom Berufungsgericht ungeprüft gutgeheissen worden sei.
7.1.7. Bei der Beweisrüge betreffend den Marktwert der Wohnung habe das Berufungsgericht erneut verkannt, dass auch sie prozessordnungsgemäss ausgeführt worden sei. Da es die Tatsachenrüge inhaltlich nicht abgehandelt habe, leide das Berufungsverfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dieser Mangel sei geeignet, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern und eine falsche Entscheidung herbeizuführen. Die begehrte Ersatzfeststellung, dass der Marktwert der Wohnung geringer als der Kaufpreis von EUR 25 Millionen gewesen sei, sei nämlich für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung, nämlich in welchem Ausmass die Anzahlung zu mässigen sei.
7.1.8. Schliesslich liege auch in der Behandlung der Beweisrüge betreffend die bekämpfte Feststellung, dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er mit der Erfüllung des Vertrags in Verzug gewesen sei, Willkür des Berufungsgerichts. Die Begründung des Berufungsgerichts, dass der Kläger mit seiner E-Mail vom 04.03.2008 (Beilage X) kundgetan habe, in Verzug zu sein, und dass auch die allgemeine Lebenserfahrung keinen anderen Schluss zulasse, sei unhaltbar und willkürlich, weil der Kläger im selben Satz ausdrücklich darauf hinweise, dass die Schuld für seinen Verzug ausschliesslich bei der Verkäuferseite liege. Bei willkürfreier Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hätte das Berufungsgericht zum Schluss kommen müssen, dass der Kläger sich gerade keines Verschuldens an der Nichterfüllung des Vertrags bewusst gewesen sei. Er habe nur deshalb eingewilligt, einen Verspätungsschaden und Verzugszinsen zu zahlen, weil er die Wohnung unbedingt haben hätte wollen. Ohne Willkür wäre die bekämpfte Feststellung durch die begehrte Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger eines Verschuldens an der Nichterfüllung des Vertrags bewusst gewesen sei, zu ersetzen gewesen.
7.2. Rechtsrüge
7.2.1. Die Auslegungen des Berufungsgerichts, es liege hier Angeld vor, seien rechtlich verfehlt. Gemäss dem festgestellten Wortlaut der Ziffer 5 des Vertrags habe der Käufer bereits als Anzahlung einen Scheck über EUR 2,5 Millionen deponiert. Daraus ergebe sich der eindeutige Zweck, dass der Käufer den Betrag von EUR 2,5 Millionen eben als Anzahlung, und nicht als Angeld, hingegeben habe. Das, was die Parteien selbst als Anzahlung bezeichneten, sei im Zweifel nicht Angeld, sondern Teilzahlung (unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0017729). Solche Zweifel müssten unter Berücksichtigung von Satz 1 der Vertragsklausel Ziffer 5 jedenfalls aufkommen. Aber auch im Satz 2 dieser Vertragsklausel finde sich das Wort "Anzahlung". Bestünden aber Zweifel, kämen die gesetzlichen Auslegungsregeln des § 908 ABGB zum Tragen. Das Berufungsgericht habe die massgeblichen Kriterien zur Abgrenzung von Angeld und Vorauszahlung nicht berücksichtigt. Insbesondere die Höhe der Vorauszahlung sei ein wichtiger Indikator. Zur Angeldfunktion müsse es sich nämlich um einen Wert handeln, von dem im Zweifel angenommen werden könne, dass der Geber auf die Rückzahlung verzichte, wenn er rechtlich unbegründet mit der Erfüllung säumig sei. Die vom Berufungsgericht angeführte Grenze von 10% des Gesamtbetrags sei nicht absolut. Die Rechtsprechung habe schon bei niedrigeren Beträgen ein Angeld verneint, beispielsweise bei 7,6% des Gesamtbetrags. Der hier gegenständliche Betrag sei jedenfalls zu hoch für ein Angeld. Es sei nämlich nicht anzunehmen, dass auf so einen bedeutenden Betrag verzichtet werde. Dadurch, dass hier ein schriftlicher Vertrag vorliege, fehle es auch an der Beweismittelfunktion, weshalb auch aus diesem Grund Angeld ausgeschlossen sei.
Die erstgerichtliche Feststellung, wonach dem Kläger auch bewusst gewesen sei, dass es in Monaco üblich sei, 10% des Kaufpreises zur Willensbekräftigung zu übergeben, sei nicht massgeblich, weil der Vertrag nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sei. Die Gebräuche in Monaco bildeten keine zulässige Beurteilungsgrundlage, ob gegenständlich Angeld vorliege oder nicht.
Richtigerweise hätte die Angeldfunktion verneint werden müssen. Der Klage wäre demnach stattzugeben gewesen, und zwar entweder durch das Berufungsgericht selbst oder aber nach Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht unter Bindung an die Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanz.
7.2.2. Der Kläger habe bereits in der Berufung sekundäre Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der Parteienabsicht geltend gemacht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts (unter Punkt 10.4.) seien nicht richtig. Das Berufungsgericht habe einzig auf den Wortlaut von Ziffer 5 des Vertrags abgestellt und nicht auf das gesamte Verhalten der Streitteile. Insofern liege keine umfassende, auch auf Äusserungen in Wort und Schrift abstellende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts vor. Ausserdem hätte auch die Aussage des Zeugen E Aufschluss über die Parteienabsicht gegeben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht auf den gerügten sekundären Feststellungsmangel eintreten und entweder eine Beweiswiederholung durchführen und in der Sache selbst neu über die Parteienabsicht erkennen oder die Entscheidung aufheben und an die erste Instanz zurückverweisen müssen. In beiden Fällen wäre rechtlich zu folgern gewesen, dass es sich bei den geleisteten Zahlungen des Klägers nicht um Angeld, sondern um eine Anzahlung gehandelt habe.
All das werde auch als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht. Der Mangel sei objektiv geeignet, eine falsche Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuführen.
7.2.3. Ausgehend von den gemäss Ziffer 5 des Kaufvertrags Satz 1 und Satz 3 getroffenen Feststellungen, dass der Käufer bei X bereits als Anzahlung einen Scheck über EUR 2,5 Millionen deponiert habe und der Scheck sofort nach erfolgreich abgeschlossener Due Diligence-Prüfung zum Inkasso zu Gunsten der Verkäuferin freigegeben werde, sei die rechtliche Beurteilung, es handle sich bei den Zahlungen des Klägers um Angeld, unhaltbar. Vielmehr liege eine Anzahlung vor. Daran ändere auch nichts, dass die Parteien in der Folge übereingekommen seien, dass anstelle dieses Schecks die Anzahlung direkt gezahlt werden solle.
7.2.4. Es sei auch unrichtig, dass ein gültiger Vertrag zustande gekommen sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liege eine Abweichung nicht in einem Nebenpunkt, sondern in einem Hauptpunkt vor. Der Vorbehalt "einverstanden unter dem Vorbehalt des Nachweises der Herkunft der Gelder gemäss SPG", der nach der Unterschriftsleistung des Klägers eingefügt worden sei, betreffe den Kaufpreis bzw die Zahlung des Kaufpreises, und damit einen Hauptpunkt. Wie sich der Kläger bis zum Rücktritt der Beklagten selbst verhalten habe, sei ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, ob der Kläger in der Folge eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit des Vertragsrücktritts der Beklagten und auf das aufrechte Bestehen des Kaufvertrags eingebracht habe.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht von der Ungültigkeit des Vertrags vom 17.09./03.10.2007 ausgehen müssen. Demzufolge sei die Beklagte im Umfang der erhaltenen Zahlungen bereichert und wäre der Klage zur Gänze stattzugeben gewesen.
8. Der Revisionsrekurs ist im Sinne des § 487 Ziffer 3 ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
8.1. Zur Mängelrüge
8.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs wäre das Verfahren des Berufungsgerichts nur dann mangelhaft, wenn es sich mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst hätte (LES 2009, 17; LES 2008, 431 uva). Insofern genügt für ein mängelfreies Verfahren auch eine knapp gehaltene Begründung, die eine Überprüfung der Beweiswürdigung erkennen lässt (1 Ob 102/03m = MietSlg 55.736). Insbesondere muss sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (LES 2000, 44; EFSlg 44.104, 55.108).
8.1.2. Der Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist von einer blossen Beweisrüge streng zu trennen. Der Verfahrensmangel kann immer nur in der Verletzung einer Verfahrensvorschrift gelegen sein, während die Beweiswürdigung Sache der Tatsacheninstanzen ist. Das Revisionsgericht fungiert ausschliesslich als Kontrollinstanz in materiell- und formell-rechtlicher Hinsicht. Eine Mängelrüge kann daher von vornherein nicht dazu führen, das Ergebnis der unterinstanzlichen Stoffsammlung zu überprüfen. Dieses kommt durch die Würdigung der aufgenommenen Beweise zustande. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, in die freie Beweiswürdigung der Unterinstanzen einzugreifen. Es besteht keine prozessuale Vorschrift, die das Gericht zwingen würde, zur Überprüfung eines Sachverhalts, den es für erwiesen oder für nicht erwiesen hält, weitere Beweise aufzunehmen, nur weil die Partei, die aufgrund der bisherigen Beweisaufnahmen mit ihrem Prozessstandpunkt noch nicht erfolgreich war, weitere Beweisaufnahmen anstrebt. Der vom Erst- und Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt ist für das Revisionsgericht - ausgenommen die Fälle krass unrichtiger, durch die Beweisaufnahme nicht gedeckter Feststellungen oder einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung - unüberprüfbar. Dazu gehört auch die Entscheidung des Berufungsgerichts, ob es - wie auch hier - der Beweiswürdigung des Landgerichts beitritt, ob es dazu eine Beweiswiederholung für erforderlich hält, ob einem Zeugen Glauben zu schenken war oder noch Kontrollbeweise aufzunehmen gewesen wären. Ob die dabei angestellten Überlegungen vollinhaltlich richtig und überzeugend sind, fällt wiederum in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Auch der Vorwurf, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (LES 2002, 313; RIS-Justiz RS0007236; siehe ferner Klauser/Kodek, ZPO17 § 503 E 26, 27, 59 ff; Kodek in Rechberger4 § 503 Rz 15; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 Rz 121, 144, 146).
8.1.3. a) Im Anlassfall bekämpft der Kläger unter dem Titel einer Mängelrüge all jene Feststellungen und begehrt all jene Ersatzfeststellungen, wie er sie bereits in seiner Berufung in Kritik gezogen und eingefordert hat (vgl Berufung ON 26 Punkt 4. a) bis 4. h)). Seine Vorwürfe, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt und von ihm noch vorgelegte Unterlagen nicht angenommen habe, bedeuten in Wahrheit eine hier im Revisionsrekursverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
8.1.3. b) Im Übrigen wurde die Beweisrüge des Klägers - entgegen seiner Ansicht - ohne erkennbare Mängel des Berufungsverfahrens erledigt. Das Berufungsgericht ist seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu überprüfen, nachgekommen und hat seine Erwägungen festgehalten, warum es die bekämpften Feststellungen für richtig hält. Ob dabei die angestellten Überlegungen richtig oder falsch waren, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung, kann also vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden.
8.1.3. c) Soweit der Kläger rügt, den bekämpften Feststellungen (abgehandelt in der obergerichtlichen Entscheidung unter Punkt 9.1. bis 9.8.) liege eine unhaltbare Beweiswürdigung vor, versucht er nur, mit dem Hinweis auf Willkür seinen Argumenten mehr Gewicht zu verleihen. In Wahrheit entbehrt der Vorwurf der Willkür jeglicher Grundlage. Willkür in der Gesetzesanwendung liegt nach der Rechtsprechung des StGH nur dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt, also qualifiziert unsachlich bzw grob verfehlt angewendet wird (StGH vom 28.06.2012, StGH 2011/187, veröffentlicht in LES 2012, 127). Der Kläger behauptet auch keinen konkreten Verstoss gegen eine Verfahrensvorschrift.
Im Detail:
Die Vorinstanzen haben nachvollziehbar begründet, warum sie den Ausführungen des Klägers nicht gefolgt sind, mit denen er versucht hat, einen vermeintlichen Geldbedarf des Zeugen E mit den Zahlungen in Verbindung zu bringen und die folglich behauptete Darlehenskonstruktion zu untermauern. Abgesehen davon, dass der Kläger mit seinen Fehlangaben zu den Zeitpunkten der Zahlungen seine Glaubwürdigkeit selbst in Frage gestellt hat, steht der von ihm behaupteten Darlehenskonstruktion vor allem auch entgegen, dass zu den essentiellen Erfordernissen eines Darlehensvertrags das Versprechen der Rückzahlung gehört (vgl Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 983 E 5 a), der Kläger aber dazu nicht ansatzweise ein Vorbringen erstattet hat. Von einer unhaltbaren, willkürlichen Beweiswürdigung kann daher nicht die Rede sein. Wenn schliesslich der Kläger in seinem Rechtsmittel selbst ausführt, dass die Zahlungen aufgrund eines Ersuchens von E erfolgt seien und "der Kläger diese Zahlungen explizit als Teilzahlungen auf den Kaufpreis geleistet hat" (siehe Revisionsrekurs ON 65, S 20 oben), glaubt er offenbar selbst nicht mehr an die geltend gemachte Darlehenskonstruktion.
Ebenso versagt das Willkürargument im Zusammenhang mit der die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger überhaupt über die Mittel zur Finanzierung des Wohnungskaufs verfügt habe, tragenden Beweiswürdigung. Die vom Kläger ins Treffen geführten Urkunden Z, AA, AB, AC und AJ dokumentieren nur, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass der Kläger wegen der Finanzierung des Kaufs mit Banken in Verhandlung gestanden sei, dass eine Finanzierungszusage aber von Bedingungen, Sicherheiten/Garantien, Zuteilungen und Verpflichtungen abhängig gewesen sei und sich die Sache wegen der Genehmigung durch die Österreichische Nationalbank hingezogen habe. Wenn die Vorinstanzen unter Bedachtnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers wegen schweren gewerbsmässigen Betrugs (Beilage 18) und auf das Privatkonkursverfahren (Beilage BJ) Zweifel an der Finanzkraft des Klägers hatten, ist die Negativfeststellung fern jedes Willkürgedankens.
Wenn der Kläger weiter ausführt, das Berufungsgericht habe bei der Behandlung seiner Beweisrüge betreffend die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger Aktien zu einem besseren Kurs verkaufen hätte können, wenn die Due Diligence-Prüfung früher abgeschlossen worden wäre, und ob dies überhaupt einen Einfluss auf seine Finanzierungsmöglichkeiten hatte, sein Vorbringen in ON 26 völlig ausgeklammert, übersieht er, dass das Vorbringen selbst kein Beweismittel ist, sondern jedes Vorbringen, wenn es nicht ausser Streit gestellt wird oder aber als zugestanden anzusehen ist, des Beweises bedarf. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist auch hier nicht erkennbar.
Was die Negativfeststellung anlangt, es könne nicht festgestellt werden, ob eine Überweisung von Geldern des Klägers daran gescheitert sei, weil der wirtschaftlich Berechtigte der Beklagten nicht genannt worden sei, sind die zugrundeliegende Beweiswürdigung des Erstgerichts und die Ausführungen des Berufungsgerichts zur diesbezüglichen Beweisrüge nicht zu beanstanden. Das Erstgericht verwies darauf, dass die Notwendigkeit, den wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten zu nennen, nicht durch Urkunden belegt worden sei und dass der Kläger selbst in seinem E-Mail vom 10.03.2008 (Beilage 38) angeführt habe, dass er die "Sache" mit den österreichischen Banken auch selbst mit eigenen Dokumenten klären könne. Schliesslich stellte das Erstgericht auch die Überlegung an, dass die Bank allfällige Genehmigungen nur vorgeschoben habe, weil sie Verdacht hinsichtlich des Geschäftsgebarens des Klägers geschöpft habe, was im Zusammenhang mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Betrugs nicht von der Hand zu weisen sei. Wenn daher das Erstgericht sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls als auch von seiner subjektiven Einschätzung die hohe Wahrscheinlichkeit (als Regelbeweismass der ZPO: Rechberger in Rechberger4 Vor § 266 Rz 5 mzN aus der Lehre; RIS-Justiz RS0110701 uva) für eine positive Feststellung im Sinne der Prozessbehauptung des Klägers nicht annimmt, wird eine solche Beweiswürdigung den Vorgaben des § 272 Abs 3 ZPO in jeder Hinsicht gerecht. Die Behauptung des Klägers einer "offensichtlich unhaltbaren" Beweiswürdigung entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind geradezu vorbildlich. Das Berufungsgericht referierte nochmals alle zu diesem Beweisthema wesentlichen Beweisergebnisse und bestätigte nach deren sorgfältiger Abwägung die erstgerichtliche Beweiswürdigung als zutreffend. Der Umstand, dass der Zeuge RA H die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten unter Hinweis auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht beantwortete, ist kein zwingendes Argument für den Prozessstandpunkt des Klägers. Zusammengefasst versagt auch zu diesem Punkt der Vorwurf des Klägers, es liege eine willkürliche Beweiswürdigung vor.
8.1.3. d) Im Übrigen versagt die Mängelrüge allein deshalb, weil alle anderen in Kritik gezogenen Feststellungen nicht wesentlich sind. Die Frage, ob in Monaco üblicherweise 10% des Kaufpreises zur Willensbekräftigung übergeben werden, ist nicht von Bedeutung, weil hier unstrittig liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelangt. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, ob der Kläger aus Zeitgründen den Kaufvertrag nur bezüglich der Höhe des Preises und der Beschreibung des Objekts angeschaut, ansonsten ihn aber ungelesen unterfertigt habe. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs muss nämlich derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt grundsätzlich als seine Erklärung gegen sich gelten lassen (RIS-Justiz RS0017267 uva). Ungewöhnliche Geschäftsbedingungen wurden vom Kläger gar nicht behauptet (vgl RIS-Justiz RS0014513).
Auch die Frage, ob der Marktwert der Wohnung geringer als der Kaufpreis von EUR 25 Millionen gewesen sei, ist nicht entscheidungswesentlich, insbesondere nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen Mässigung des Angelds. Von Bedeutung wäre nur eine Feststellung zur Frage, ob der wahre Wert des Objekts weniger als die Hälfte des gezahlten Kaufpreises ausgemacht hätte. Die Prozessbehauptung des Klägers, es liege laesio enormis vor, wurde aber im Berufungsverfahren gar nicht mehr aufrechterhalten. Schliesslich ist auch die - dislozierte - Feststellung des Erstgerichts, dem Kläger sei selbst bewusst gewesen, dass er mit der Erfüllung des Vertrags in Verzug gewesen sei, nicht weiter von Bedeutung, weil es nicht auf den subjektiven, sondern auf den objektiven Verzug ankommt.
Mangels Wesentlichkeit der hier aufgezeigten bekämpften Feststellungen scheidet der Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung von vornherein aus.
8.2. Zur Rechtsrüge
8.2.1. Vertragsabschluss
Die Angeldabrede gemäss § 908 ABGB ist von der Existenz eines gültigen Vertrags abhängig, den sie sichern und bestärken soll. Die Angeldabrede ist also nur dann gültig, wenn der Vertrag wirksam geschlossen wurde (SZ 54/46; SZ 61/136; 10 Ob 44/89p). Der Kläger vertritt in seiner Revision - wie schon zuvor in der Berufung - den Standpunkt, dass kein gültiger Vertrag zustande gekommen sei, weil der seiner Ansicht nach einen Hauptpunkt betreffende, nämlich die Zahlung des Kaufpreises beinhaltende Zusatz: "Einverstanden unter dem Vorbehalt des Nachweises der Herkunft der Gelder gemäss SPG" erst nach seiner Unterschrift auf den Vertrag gesetzt worden und damit keine "vorbehaltlose Einigung" zustande gekommen sei. Dem ist zu entgegnen:
8.2.1. a) Selbst wenn das Schriftbild und die Chronologie des Vertragsabschlusses dafür sprechen, dass der Zusatz erst im Zuge der Unterschriftsleistung der Beklagten auf den Vertrag gesetzt worden sei, wird damit nur auf eine gesetzliche Pflicht der Beklagten im Sinne des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusbekämpfung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) hingewiesen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben schliessen entgegen der Ansicht des Klägers eine Parteiendisposition aus. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, die Beklagte würde nicht als "Sorgfaltspflichtige" im Sinne des SPG gelten.
8.2.1. b) Der Kläger ging in seinem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen vom Zustandekommen eines Kaufvertrags aus. Auch die Berufung auf das Mässigungsrecht setzt einen gültigen Vertragsabschluss voraus. Letztlich unterstellte er auch mit seinem Sachvortrag zu einer Darlehenskonstruktion einen rechtswirksam zustande gekommenen Vertrag. In diesem Licht ist auch seine am 11.09.2008 beim Fürstlichen Landgericht eingebrachte Klage, es werde festgestellt, dass der Rücktritt der Beklagten vom Kaufpreis vom 03.06.2008 unwirksam und der Kaufvertrag aufrecht sei, zu sehen. Wenn sich der Kläger erstmals im Rechtsmittelverfahren auf mangelnde Willenseinigung beruft, verstösst er damit auch gegen den Grundsatz "venire contra factum proprium". Seine Rechtsmittelausführungen, mangels Willenseinigung sei gar kein gültiges Vertragsverhältnis zustande gekommen, sind daher unzulässig.
8.2.2. Angeld oder Anzahlung
8.2.2. a) Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bedeutung des Angelds seit Inkrafttreten dieser Bestimmung als Teil der Urfassung des ABGB stark zurückgegangen ist. Die Vermutung des § 908 ABGB, dass ein bei Vertragsabschluss geleisteter Betrag Angeld ist, wird heute nicht mehr angewendet, weil die Parteien immer seltener die Leistung eines Angelds beabsichtigen (Bollenberger in KBB5 § 908 Rz 2; Aichberger-Beig in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 908 Rz 16).
Nach heutiger Verkehrssitte sind bei Vertragsabschluss gegebene Zahlungen im Zweifel als schlichte Anzahlungen und nicht als Angelder zu verstehen. Die Widmung der Vorauszahlung als Angeld bedarf einer entsprechenden ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung der Parteien (Aichberger-Beig in Klang3 § 908 Rz 17). Eine Anzahlung ist (insbesondere wenn die Parteien sie selbst als "Anzahlung" bezeichneten) im Zweifel als Teilzahlung anzusehen; doch schliesst auch eine solche Bezeichnung für sich allein den Angeldcharakter nicht aus (JBl 1982, 255; RdW 1997, 655). Bei hohen Beträgen ist im Zweifel nicht zu vermuten, dass sie ein Angeld darstellen (RZ 1979/46; JBl 1982, 255). So verneinte der öOGH eine Angeldabrede in einem Fall, in dem ein Betrag in Höhe von 30% des Kaufpreises gezahlt wurde (SZ 54/46; SZ 54/186). Es ist aber möglich und zulässig, auch einen hohen Betrag als Angeld ausdrücklich zu vereinbaren (SZ 54/46; SZ 54/186).
8.2.2. b) Massgebliche Auslegungskriterien des § 914 ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entsprechende Parteienabsicht (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 914 E 42 ff; RIS-Justiz RS0017833). Die Abweichung des Wortlauts vom übereinstimmenden Parteiwillen muss behauptet und unter Beweis gestellt werden (RIS-Justiz RS0017783 [T 1]; RIS-Justiz RS0017834; MietSlg 50.090).
8.2.2. c) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Verwendung des Begriffs "Anzahlung" im Vertragstext im Sinne der heutigen Verkehrssitte als schlichte Anzahlung und nicht als Angeld zu sehen ist. Er übersieht jedoch die in Ziffer 5 zweiter Satz der Punktation ausdrücklich vereinbarte Verfallsklausel. Die Anzahlung (ursprünglich Deponierung eines Schecks, dann diesen ersetzende Anzahlung) sollte verfallen, nämlich zu Gunsten des Verkäufers, wenn der Kläger als Käufer den formellen Kaufvertrag nicht bis zum 30.11.2007 - das Datum wurde mehrfach geändert und schliesslich mit 29.05.2008 endgültig festgelegt - abschliesst. Der Kläger beruft sich auf verschiedene Zweifelsregeln, er behauptet aber nicht - und genau darauf käme es an - eine von diesem Vertragstext abweichende übereinstimmende Parteienabsicht. Folge dessen geht auch seine Kritik, es fehlten zur Parteienabsicht entsprechende Feststellungen (sekundäre Feststellungsmängel), ins Leere. Es bleibt daher hier bei der Auslegung des Vertrags von dessen Wortlaut aus (vgl RIS-Justiz RS0017831). Dies kann aber nur zum Ergebnis führen, dass zwischen den Streitteilen Angeld im Sinne des § 908 ABGB, dessen Höhe grundsätzlich der Parteiendisposition unterliegt (1 Ob 750/78), vereinbart wurde. Der rechtlichen Qualifikation der Vorinstanzen als Angeld ist daher zuzustimmen.
8.2.3. Zum Mässigungsrecht
Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind allesamt zutreffend (§§ 469a, 482 ZPO). Zu ergänzen ist:
8.2.3. a) Gemäss Art 9 KSchG (? § 7 öKSchG) kann der Richter in sinngemässer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB unangemessen hohe Angelder mässigen, die ein Unternehmer einbehalten darf oder deren Rückzahlung ein Unternehmer von einem Verbraucher verlangt. Nach herrschender Meinung ist das Mässigungsrecht nicht nur gemäss Art 9 KSchG auf Verpflichtungen von Verbrauchern anzuwenden, sondern auch auf solche von Unternehmern (Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 908 Rz 48; Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 908 Rz 28 je mzN aus der öLehre und öRechtsprechung).
Der Kläger kann sich daher, auch wenn er keine Verbrauchereigenschaft behauptet, auf das Mässigungsrecht berufen.
8.2.3. b) Die Beweislast dafür, dass die Summe unangemessen hoch ist, trifft jene Partei, deren Zahlungspflicht gemässigt werden soll. § 1336 Abs 2 ABGB eröffnet dem Richter die Möglichkeit einer Billigkeitskontrolle: Die Vertragsstrafe kann herabgesetzt werden, wenn sie sich als "übermässig" erweist. Nach ständiger Rechtsprechung bildet der wirkliche Schaden die Untergrenze für die Herabsetzung. Eine Verringerung soll vor allem dann vorgenommen werden, wenn der eingetretene Schaden unverhältnismässig geringer ist als die vereinbarte Vertragsstrafe. Sofern das vertragswidrige Verhalten keinen Schaden verursacht, kann eine Mässigung der Zahlungspflicht "auf null" und damit eine Abweisung der Klage gerechtfertigt erscheinen. Eine Herabsetzung der Konventionalstrafe kann grundsätzlich nicht unter die Höhe des tatsächlichen Schadens erfolgen. Auf den tatsächlichen Schaden kommt es jedoch nicht in allen Fällen an. Die Berücksichtigung des tatsächlichen Schadens ist geboten, wenn dieser feststeht oder ohne weiteres ermittelt werden kann. Ansonsten ist nicht der tatsächliche, sondern die mögliche Schaden massgebend. Ist durch eine Vertragsverletzung (noch) kein realer - materieller oder inmaterieller - Schaden eingetreten, so ist einer allfälligen Mässigung der Konventionalstrafe der im Zeitpunkt der Vereinbarung als möglich denkbare Schaden zugrunde zu legen (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 VI § 1336 Rz 26; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1336 ABGB Rz 13ff [Stand 1.1.2004, rdb.at]). Nach der Rechtsprechung sind auch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Parteien bei der Mässigung zu berücksichtigen (RdW 1986, 378); dazu gehören insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (JBl 1992, 663, 664; DRdA 2002, 517 ff); ferner ist auf das Verschulden bei der Vertragsverletzung Bedacht zu nehmen (vgl DRdA 1984, 153 ff und JBl 1992, 664).
8.2.3. c) Zusammengefasst bedarf es für die vom Richter durchzuführende Billigkeitskontrolle iS der aufgezeigten Mässigungskriterien einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage. Im Übrigen kann der überbundenen Sachverhaltsverbreiterung gar nicht entgegengetreten werden, weil - wie hier - bei zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen kann, ob die im Aufhebungsbeschluss aufgetragenen Verfahrensergänzungen tatsächlich notwendig sind (LES 2008, 275; RIS-Justiz RS00007236 [T5]). Der Revisionsrekurs bleibt damit insgesamt erfolglos.
9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO (vgl 4 Ob 20/09h; 7 Ob 81/09a). Da der inhaltlich erledigte Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss im weiteren Verfahren bindet (RIS-Justiz RS0110248), stellt er insoweit, auch wenn ihm nicht Folge gegeben wurde, weder ein frustriertes noch ein endgültig erfolgloses Rechtsmittel dar. Es kann daher noch nicht endgültig über die Kosten abgesprochen werden (Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 423).