07 CG.2014.318
07 CG. 2014.318
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Beatrix Walser in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, wider die beklagte Partei C Est. i.L. c/o D AG, ***, vertreten durch E, ***, wegen EUR 1'000'000.00 s.A. (Streitwert CHF 1'200'000.00) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.03.2018, 07 CG.2014.318, ON 70, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.07.2017, ON 52, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die von der klagenden Partei erklärte Zurücknahme der Revision, 07 CG.2014.318, ON 78, wird zur Kenntnis genommen.
1. Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.03.2018 hat die klagende Partei fristgerecht eine Revision erhoben. Innerhalb der für die Erstattung einer Revisionsbeantwortung offenen Frist beantragte die beklagte Partei, der Revisionswerberin den Erlag einer aktorischen Kaution in Höhe von CHF 17'505.16 aufzutragen. Dieser Auftrag erfolgte mit Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 08. Juni 2018.
2. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 erklärte die klagende Partei die Revision zurückzuziehen. Gemäss § 454 Abs 1 ZPO iVm § 482 ZPO ist die Rücknahme der Revision bis zur Entscheidung darüber zulässig. Die Zurücknahme der Revision war durch deklarativen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur Kenntnis zu nehmen.
3. Da die der beklagten Partei durch den Antrag auf Auferlegung einer aktorischen Kaution im Revisionsverfahren einzig entstandenen Kosten schon durch den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 08.06.2018 rechtskräftig zuerkannt wurden, kann eine Kostenentscheidung entfallen.
Vaduz, am 07. September 2018