Die in erster Instanz obsiegende Partei ist nicht angehalten, in der Berufungsmitteilung erstgerichtliche Feststellungen zu rügen, die sie allenfalls für unrichtig oder für ihren Prozessstandpunkt als nachteilig erachtete. Vielmehr kann sie dies im Revisionsverfahren nachholen, wenn das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende rechtliche Beurteilung auf angeblich unrichtige erstgerichtliche Feststellungen stützt. Da der Fürstliche Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen kann, führt eine in diesem Sinn berechtigte Beweisrüge dazu, dass das Berufungsurteil wegen einer nicht vom Berufungsgericht verschuldeten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgehoben werden muss (F OGH 07.10.2016 zu 08 CG.2009.407 Erw 10.2.1. unter Hinweis auf 01 CG.2003.209, LES 2006, 357,363 Erw 9; 02 CG.2006.314, GE 2010, 498).
Wenn auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen kann, hat er doch eine in dritter Instanz erstmals erhobene „Beweisrüge“ auf ihre Schlüssigkeit und abstrakte Eignung zu prüfen, die vom Gericht erster Instanz erarbeitete Sachverhaltsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Andernfalls hätte es der Revisionswerber in der Hand, durch eine völlig unbegründete und schon in ihren Grundüberlegungen ungeeignete „Beweisrüge“ eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu konstruieren und die Aufhebung der Berufungsentscheidung zu bewirken. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt immer nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern und die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu Lasten des Revisionswerbers herbeizuführen (vgl F OGH 03.03.2017 zu 10 CG.2013.318 Erw 6.4. GE 2017, 165; vgl RIS-Justiz RS0043027; RS0043049). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Revisionswerber mit seiner „Beweisrüge“ wie hier gegen das in § 473 Abs 2 ZPO normierte Neuerungsverbot verstösst, von der „Beweisrüge“ angestrebte Feststellungen mit unangefochten gebliebenen in Widerspruch stünden und schon eine Schlüssigkeitsprüfung ergibt, dass neue vorgelegte Beweismittel nicht geeignet sind, die angestrebte Sachverhaltsgrundlage zu tragen.
Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch den Anschluss als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren (ebenso 05 CG.2015.159 vom 6.10.2017).
Erkundigungsobliegenheiten des Geschädigten (Akteneinsicht in Konkurs- und Strafakt)
07 CG.2015.161
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch *** gegen die beklagte Partei B, vertreten durch *** wegen EUR 43'447.70 bzw CHF 44'560.77 @ EUR/CHF 1.03 s.A., über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 17.05.2017, 07 G.2015.161-22, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.10.2016, 07 CG.2015.161-11, im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 4 Wochen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit CHF 1'796.25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Die C AG (in der Folge: C AG) wurde am 22.03.1994 zu Registernummer *** im Handelsregister eingetragen. Zweck des Unternehmens war: a) Vermittlung von Finanzierungsberatungen und Versicherungsmaklertätigkeiten, b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen und c) die Vornahme von Rechts- und Finanzgeschäften, die direkt oder indirekt im Aufgabenbereich liegen können.
Die C AG verfügte über eine am 30.04.1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmakler Tätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Mit Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 26.05.2000 wurde D als verantwortlicher Geschäftsherr der C AG auf Basis dieser Bewilligung genehmigt. Die Gewerbebewilligung wurde in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17.05.2006 (per 12.12.2007) eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen". Als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht wurde ab 28.12.1999 D bei der C AG eingetragen. Darüber hinaus war D Mitglied des Verwaltungsrates der C AG, wo er ab dem 24.02.1999 Einzelzeichnungsrecht hatte. Repräsentantin der C AG war ab 10.03.2003 die E reg. Treuunternehmen (in der Folge kurz: E). Verwaltungsrat der E mit Einzelzeichnungsrecht war der Beklagte und bis Oktober 2009 F.
Die C Holding Anstalt, G (in der Folge: C Holding) wurde am 12.05.2004 zu Registernummer *** im Handelsregister eingetragen. Zweck der Anstalt war die "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und der Gebrauch des Vermögens".
D und der Beklagte waren von Anfang an jeweils einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte. Repräsentantin der C Holding war die E.
Der Beklagte nahm auf Wunsch von D Einsitz in den Verwaltungsrat der C AG.
Am 02. 09. 2009 schied D durch Selbstmord aus dem Leben.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.09.2009 wurde über das Vermögen der C AG und der C Holding der Konkurs eröffnet.
D hatte das Aktienkapital der C AG inne. Auch die C Holding Anstalt wurde für D gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war D Träger des Vermögens sowohl der C AG als auch der C Holding.
Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der C AG wurde durch D ausgeführt. Neben der Tätigkeit als Versicherungs-vermittlerin übte die C AG eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab 1999 bewarb D über die C GmbH (kurz: C GmbH) Zertifikate von so genannten C-Anteilen, die zumindest bis 2004 unter der Bezeichnung C-Index ausgegeben wurden. Danach wurde die Anlagetätigkeit über die C Holding unter der Bezeichnung C-Hedge-Index fortgeführt.
2. Der Kläger begehrte mit seiner am 05.05.2015 beim Erstgericht überreichten Klage vom Beklagten die Zahlung von EUR 43'447.70 samt 5% Zinsen seit dem 07.10.2009. Dazu brachte er zusammengefasst vor, der Beklagte sei gemeinsam mit D einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C Holding gewesen. Die C Holding habe ihre Zustelladresse und ihre Büroräumlichkeiten an der Geschäftsadresse des Beklagten in G gehabt. Bei der C Holding, für deren Gründung der Beklagte verantwortlich gewesen sei, sei aufgrund des Zwecks dieser Anstalt, nämlich "die Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, sowie die Verteilung der Erträgnisse und der Gebrauch des Vermögens", gänzlich auf die Bestellung einer Revisionsstelle sowie auf die Führung von Geschäftsbüchern nach kaufmännischen Grundsätzen und Einreichung einer Jahresrechnung "verzichtet" worden. Darüber hinaus sei auch auf die rechtlich vorgeschriebene Einholung der notwendigen Bewilligungen durch die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht "verzichtet" worden.
Zwecks Veranlagung seiner Ersparnisse habe der Kläger am 26.04.2000 im Ergebnis EUR 43'447.70 an die C AG überwiesen. Dieser Betrag sei im späteren Konkursverfahren der C AG durch den Masseverwalter anerkannt worden. Nach dem Selbstmord von D im September 2009 und nachdem über beide Gesellschaften der Konkurs eröffnet worden sei, habe der Kläger erfahren, dass sein veranlagtes Geld nicht mehr vorhanden sei und lediglich mit einer sehr geringen Konkursquote zu rechnen sein würde, da ein Grossteil des veranlagten Geldes vertragswidrig verwendet worden und folglich nicht mehr vorhanden sei.
Zum Zeitpunkt der Einzahlung des vorerwähnten Betrages durch den Kläger an die C AG sei diese bereits überschuldet gewesen, wovon der Kläger erst jetzt Kenntnis erlangt habe. Der Beklagte als Verwaltungsrat beider C Gesellschaften hätte pflichtgemäss rechtzeitig einen Konkursantrag stellen und die Tätigkeit dieser Gesellschaften als "Vermögensverwaltung" einstellen müssen. Das habe er jedoch unterlassen. Der Kläger sei aktivlegitimiert und vom Beklagten so zu stellen, wie wenn er mit der C AG gar nicht kontrahiert hätte.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in einem "Parallelverfahren" die vollumfängliche Haftung des Beklagten gegenüber den C-Geschädigten mit der Begründung bejaht, dass der Beklagte von den unzulässigen "Anlagetätigkeiten" seines Mitverwaltungsrates D über die C Gesellschaften von Anfang an Bescheid gewusst und rechtswidrig nichts dagegen unternommen habe. Der OGH begründe die vollumfängliche Haftung des Beklagten damit, dass dieser gegen sämtliche relevanten geltenden Schutzgesetze (Bankengesetz, IUG und Treuhänder-gesetz) verstossen habe. Insbesondere habe der sachverständige Beklagte es bewusst unterlassen, die für gewerbliche Anlagegeschäfte zwingend notwendigen Bewilligungen nach dem Treuhändergesetz, dem Bankgengesetz und dem IUG einzuholen.
Hätte der Kläger davon gewusst, was hinter dem System "C" stecke, so hätte er in dieses keinen Cent investiert.
Der Kläger habe erstmals wenige Wochen vor Klagseinbringung von der zentralen Rolle des Beklagten in diesem gross angelegten Betrugskonstrukt von seinem Rechtsvertreter erfahren. Erst mit dem Erkenntnis des F OGH vom 02.10.2015 zu 01 CG.2012.379 sei klargestellt worden, dass nicht die konkursite C Gesellschaft sondern primär die jeweiligen Anleger geschädigt worden seien. Der Kläger habe sich dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen, wodurch die Verjährungsfrist unterbrochen worden sei. Seinem Vertreter sei in diesem Verfahren die Akteneinsicht verweigert worden. Weiters sei ihm mitgeteilt worden, dass man aber auf ihn zurückkommen werde, was bis heute nicht geschehen sei.
3. Der Beklagte bestritt und wendete zusammengefasst ein, die Klagsforderung sei verjährt. Bereits im Dezember 2009 seien das Ausmass des Schadens und auch der vermeintliche Schädiger sowie sein vom Masseverwalter gerügtes Fehlverhalten bekannt gewesen. Bei entsprechender Teilnahme oder Akteneinsicht hätte der Kläger schon 2009, spätestens aber 2010, soweit Kenntnis von den massgeblichen Tatsachen erlangen können, dass eine Klagsführung gegen den Beklagten möglich gewesen wäre. Die Geschäftsführung der C Holding und der C AG habe ausschliesslich D besorgt. Der Beklagte sei kein Organ der C GmbH mit dem Sitz in H gewesen. Der Beklagte habe zunächst nichts von den Machenschaften des D gewusst und schon gar nicht diese unterstützt. Der Beklagte habe keine Kundenkontakte gehabt und nie Geld von Anlegern entgegengenommen. Erst nach dem Suizid von D anfangs September 2009 habe der Beklagte vom Schneeballsystem und den Machenschaften des D erfahren, worauf der Kläger selbst Strafanzeige erstattet habe. Der Kläger habe seine Investition im Jahre 2000 getätigt, als noch keine Überschuldung bzw Zahlungsunfähigkeit vorgelegen sei. Als Altgläubiger könne der Kläger nicht den Vertrauensschaden sondern nur allenfalls den Quotenschaden geltend machen, den er aber nicht schlüssig darstelle. Der Schadenseintritt sei allein von D zu vertreten. Ein allfälliges Mitverschulden des Beklagten sei vernachlässigbar gering. Dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten, da er ohne weitere Überprüfung des Geschäftsmodells und der Versprechungen von D bei der C AG Geld angelegt habe.
4. Das Fürstliche Landgericht gab mit Urteil vom 11.10.2016 (ON 11) dem Klagebegehren über EUR 43'447.70 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 16.09.2015 statt. Das Zinsenmehrbegehren wies das Erstgericht ab. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 8 bis 24 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von denen die für das Revisionsverfahren massgeblichen oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegeben werden:
"Die Geschäfte der C Holding wurden ebenso wie bei der C AG von D geführt. Der Beklagte hatte als Mitglied der Verwaltung mit der Geschäftsführung nichts zu tun.
Der Ablauf des Anlagegeschäfts verlief weitestgehend nach demselben Muster: Die Anlagegelder wurden teilweise in bar an D bzw. an die Vermittler gezahlt oder von den Anlegern direkt auf die von der der C AG bzw. C Holding geführten Konten u.a. bei der I AG , der J AG oder der K AG überwiesen. Weder von der C AG / C Holding noch von den beteiligten Banken wurden zu diesem Zweck separate Konten für die Gelder der einzelnen Anleger angelegt.
Den Anlegern war es jederzeit möglich, die Anlage zu kündigen und sie erhielten ihre "Anteile" zu dem aktuellen, im Chart ausgewiesenen fiktiven Kurs ausbezahlt. Die Auszahlungsbeträge an verschiedene Anleger wurden teils in bar von D, teils von den Bankkonten der C-Gesellschaften direkt überwiesen.
Über die konkrete Veranlagung der "Anlegergelder" - die nur zu einem geringen Teil erfolgte, so etwa über die L AG ) - wurde keine eigenständige Buchhaltung geführt. In der "ordentlichen" Buchhaltung der C AG sind diese Vermögenswerte überhaupt nicht enthalten und es befanden sich hierzu ursprünglich auch keine Unterlagen im Inland.
Die beschriebenen Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding wurden weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Der Beklagte selbst hatte keine Kundenkontakte und hat auch nie Geld von Anlegern entgegengenommen.
Für D waren die C AG und die C Holding eine wirtschaftliche Einheit und ging es ihm bei den juristisch getrennt zu beurteilenden Gesellschaften um ein einheitliches Geschäftsmodell, um das von ihm angelegte "Schneeball-System" betreiben zu können. Aus Sicht des D handelte es sich somit bei der C AG und der C Holding um ein einheitliches "C-System", für welches bereits vor und zum Zeitpunkt der Gründung der C Holding keine positive (wirtschaftliche) Fortbestehungsprognose gegeben werden konnte. Die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Vermögensstandes wäre selbst bei einer ordnungsgemässen Geschäftsgebarung spätestens ab 01.01.2004 nicht mehr möglich gewesen.
Spätestens Anfang 2004, noch vor Gründung der C Holding, realisierte der Beklagte - ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen -, dass D über die C AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte. Dobler zeigte dem Beklagten nämlich zwei C-Zertifikate, die vom Erscheinungsbild her im Wesentlichen den dann über die C Holding ausgestellten "C-Hedge-Index" entsprachen und die eine Beteiligungen an der C AG bestätigten, wonach ein bestimmter Anleger nach Leistung eines Geldbetrages eine bestimmte Nummer eines "C-Index" erworben hatte, wodurch dem Inhaber dieses "Wertpapiers" eine gewisse Anzahl von "C-Anteilen" zum Kurs eines bestimmten Eurobetrages bestätigt wurde und dieser damit eine entsprechende Forderung gegenüber der C AG erworben hatte.
Schon allein aus dem Erscheinungsbild und der Ausgabenummer des "Wertpapieres" wäre für den Beklagten erkennbar gewesen, dass D damit eine gewerbsmässige Tätigkeit in einem grösseren Umfang bei der C AG durchgeführt hatte.
D erklärte dem Beklagten damals (jedoch), dass er nur wenige Anlagegeschäfte mit guten Bekannten und Verwandten durchgeführt habe. Der Beklagte machte D darauf aufmerksam, dass die Durchführung von Anlagegeschäften in Liechtenstein bewilligungspflichtig ist. Darauf wies D dem Beklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor, und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen werde. Er würde die schon getätigten Anlagen über die C AG auf die neu zu gründende Gesellschaft übertragen. D erklärte, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Zu diesem (vom Beklagten auch so gesehenen) Zweck wurde dann vom Beklagten die Gründung der C Holding durchgeführt.
Der Beklagte wusste also, dass D die C Holding für eine Anlagetätigkeit benötigte. Ebenso wusste er, dass es für die Verwaltung fremder Anlagegelder über die C AG und/oder C Holding - unabhängig davon, ob die Anlagegelder auf inländischen oder ausländischen Bankkonten einbezahlt werden - einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen bedurfte. Schliesslich wusste er auch, dass beide Gesellschaften nicht über solche Bewilligungen verfügten.
Der Beklagte vertraute D und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb D sein Anlagegeschäft nach der Gründung der C Holding jedoch ohne weitere Einschränkungen über die C Holding weiter. Auch wurden die bisher von der C AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen nicht auf die C Holding übertragen. Die C AG nahm weiterhin Auszahlungen von Anlagegeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlagegelder, welche bei der C Holding eingingen, von Anfang an auch im grossen Umfang zur C AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können. Der Beklagte hatte auf allen massgebenden Konti, insbesondere auf denen, über die die Ein- und Auszahlungen der bzw. an die Anleger erfolgten, Unterschriftsberechtigung und Einzelzeichnungsrecht. Hätte der Beklagte bei Gründung der C Holding in die Kontenbewegungen der C AG Einsicht genommen, so hätte er auch bei entsprechender Prüfung erkennen können, dass das Hauptgeschäft der C AG in der Vornahme von in Liechtenstein mangels einer entsprechenden Bewilligung unzulässigen Anlagegeschäften bestand und mangels entsprechender Veranlagung der eingenommenen Kundengelder die den Anlegern versprochenen Renditen real nicht erwirtschaftet werden.
D legte dem Beklagten jeweils Vermögensstati betreffend die C Holding mit Listen deren Anlegern aus Österreich und der Schweiz vor, welche von D unterzeichnet wurden. Der Beklagte schenkte diesen Listen Glauben im Vertrauen auf die Integrität von D, der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der C Holding angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen. Die Anlegerlisten im Anhang zu den Vermögensstati der C Holding wurden jeweils von D erstellt und dabei manipuliert.
Die Ein- und Auszahlungen bei der C Holding wären - trotz Fehlens einer Buchhaltung - auch für einen Dritten erkennbar gewesen. Der Beklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des D, insbesondere anhand der ihm zugänglichen Kontoauszüge jedenfalls feststellen können, dass die Berichte von D nicht richtig sind. Er hat aber Kontrollen sowohl bei der C AG als auch bei der C Holding unterlassen, weil er D voll vertraute. Der Beklagte kümmerte sich weder um die Geschäfte der C AG noch der C Holding. Er war praktisch nur "auf dem Papier" Verwaltungsrat.
Die C Holding verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) unterliegenden Spezialgesetz, insbesondere nicht nach dem Gesetz vom 25.11.2005 über die Vermögensverwaltung (VVG), dem Gesetz vom 19.05.2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG)(und dem IUG 1996) sowie dem Gesetz vom 21.10.1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz). Es gab hinsichtlich der Anlageschäfte der C AG und der C Holding nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäfts-bedingungen, keine üblichen Jahresberichte und keine den Kunden vorgelegten Bilanzen.
Der Kläger, er ist Fernmeldtechniker, hatte ein Eigenheim gebaut. Im Zuge dessen schlug ihm der C Berater M eine Umschuldung in einen Frankenendkredit und zusätzlich eine Kreditaufnahme für ein Einmalerlagsprodukt vor. Das Ganze sei ein J Produkt, das Einmalerlagsprodukt diene der Besicherung des Frankenkredits.
Da der Kläger davon ausging, dass es sich um ein J Produkt handle und er seinem Berater vertraute, hat er betreffend dem Einmalerlagsprodukt nicht weiter nachgefragt.
Er überwies in der Folge am 26.04.2000 ATS 827'000.00 an die C AG, wovon ATS 800'000.00 für C Index und ATS 27'000.00 Agio waren. Mit Schreiben vom Mai 2000 sandte D ihm ein Zertifikat mit der Nr. *** mit der Kaufsumme von EUR 58'138.27, was einem Gegenwert von ATS 800'000.00 entspreche.
2001/2002 gab es einen Rückkauf, um einen Negativstand auf dem J Konto resultierend aus Zinszahlungen abzudecken, wovon der Kläger aber erst später erfuhr. Im Juni 2003 und März 2009 kam es zu weiteren Rückkäufen. Er erhielt jeweils Folgezertifikate ausgestellt. Jenes im März 2009 wies eine Kaufsumme von EUR 51'455.52 aus. Unter Berücksichtigung der getätigten Einzahlung und der vorgenommenen Auszahlungen ergibt sich ein Restbetrag von EUR 43'447.70, welchen der Kläger nicht zurückerhalten hat.
Kurz nach dem Suizid des D wurde der Kläger von N, vom C Büro informiert, es gebe Probleme. In weiterer Folge erteilte der Kläger Vollmacht an RA O. Der Beklagte war damals noch kein Thema. Es ging um eine Klage gegen die C und um Klagen gegen die Berater. RA O meldete die Forderung des Klägers im Konkurs über das Vermögen der C AG (09 KO.2009.663) mit EUR 156'061.80 an, wurde jedoch nur im Betrag von EUR 43'447.70 vom Masseverwalter anerkannt. RA O schloss sich ferner als Vertreter des Klägers mit Schriftsatz vom 25.01.2010 dem gegen die C Holding Anstalt und D geführten Strafverfahren (4 UT 2009.164) als Privatbeteiligter an und beantragte einen Privatbeteiligtenzuspruch von EUR 156'061.80. Der zuständige Untersuchungsrichter teilte allen Privatbeteiligtenvertretern mit Schreiben vom 15.02.2010 mit, dass im derzeitigen Verfahrensstadium, in welchem noch verschiedene Untersuchungshandlungen und Zwangsmittelmassnahmen durchzuführen wären, noch keine Akteneinsicht gewährt werden könne; sobald eine Akteneinsicht möglich sei, werde entsprechend orientiert werden. Ob und wann eine solche Verständigung durch den Untersuchungsrichter erfolgte, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger selbst wusste vom Konkursverfahren, weil er Unterlagen dem Masseverwalter schickte. Dass dieser Prozesse gegen den Beklagten führte, hat er erst von seinem nunmehrigen Rechtsvertreter P, der ihn im Sommer 2015 kontaktiert hat, erfahren. Erst seit dem Kontakt mit P hat der Kläger vom Beklagten erfahren. Wenn der Kläger gewusst hätte, dass die C Holding Anstalt damals über keine Bewilligung für Anlagetätigkeiten verfügte, hätte er den Geldbetrag nicht angelegt und einbezahlt.
Der Beklagte realisierte erst nach dem Ableben von D das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding, nachdem ihm zwei oder drei Tage nach dem Suizid von D von Q, Geschäftsführer der C GmbH, und R eine Computerliste mit tausenden von Namen von Anlegern und Kleinbeträgen gezeigt worden war. Von dem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des D hatte der Beklagte bei Gründung der C Holding keine Kenntnis.
In seinen Berichten im hg. Konkursverfahren 09 KO.2009.657 hat der Masseverwalter unter anderem Folgendes ausgeführt:
Erster Zwischenbericht vom 09.12.2009 in 09 KO.2009.657-23:
3.1.3. Forderungen der Gemeinschuldnerin
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von D (D) geltend machen.
Zweiter Zwischenbericht vom 10.06.2011 in 09 KO.2009.657-84:
2.3. Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455
Das derzeit beim Fürstlichen Landgericht anhängige UR-Verfahren wird gemäss Mitteilung der Staatsanwältin voraussichtlich nicht mehr wegen den gemeinrechtlichen Delikten (Betrug usw.) gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt werden, da nach Ansicht der Staatsanwältin gegen die (lebenden) Verwaltungsräte sich aus den bisherigen Ermittlungen keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben haben. Das Verfahren wird folglich (nur) im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungsvermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werden. (...)
Der MV wird das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein werden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten. (...)
Verantwortlichkeitsklagen
Des Weiteren wurden seitens des MV die sich aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert.
Nach bisherigem Kenntnisstand war Drahtzieher und Hauptverantwortlicher des Anlagebetruges der verstorbene D (D). Die strafrechtliche vorsätzliche Involvierung weiterer Personen kann bis dato nicht nachgewiesen werden (vgl. Ausführungen zur Strafanzeige der FMA).
Hingegen steht fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von C Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates vollzogen wurde.
Es fanden weder Kontrollen statt, noch wurde die Werthaltigkeit der C Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet wurden.
Der MV ist der Auffassung, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Jedenfalls hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet war und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder möglich noch zulässig war und stattdessen eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen wäre.
Es wäre ferner erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen wurde und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet wurde.
Stattdessen liess der Verwaltungsrat D gewähren und setzte völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis, welches aus rechtlicher Sicht selbstverständlich die Wahrnehmung der Organpflichten nicht ersetzen kann und aus tatsächlicher Sicht - wie sich herausstellte - auch völlig ungerechtfertigt war. Folglich trägt der Verwaltungsrat, der seiner Aufgabe in keiner Weise gerecht wurde - zusammen mit D - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation.
Der MV wird aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einklagen. (...)
4.1.2. Forderungen der Gemeinschuldnerin
Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe wird der MV wie angekündigt gegenüber den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von D geltend machen. Die Bezifferung der genauen Beträge ist derzeit nicht möglich. (...)
Dritter Zwischenbericht vom 12.12.2011 in 09 KO.2009.657-267:
Verantwortlichkeitsklagen
Der MV korrespondierte und führte Gespräche mit dem ehemaligen Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin (B) bzw. dessen Rechtsvertreter.
Die Haftung aus Organverantwortlichkeit wird nicht anerkannt und einer aussergerichtlichen Einigung die Absage erteilt. Auch wurde abgelehnt, einen Verzicht auf Einrede der Verjährung der Haftung abzugeben.
Der MV wird deshalb entsprechende Klagen vorbereiten.
Allerdings erhielt der MV der Gemeinschuldnerin in zwei Verfahren vor dem Landgericht vom Beklagten B Streitverkündungen und Aufforderungen, den Verfahren als Nebenintervenient beizutreten. Es handelt sich dabei um Schadenersatzklagen von zwei Gläubigern der Gemeinschuldnerin. Ein Beitritt als Nebenintervenientin erfolgte bislang nicht. Das erste Verfahren wurde bereits geschlossen und es wird das erstinstanzliche Urteil erwartet. Das zweite Verfahren wurde unterbrochen.
Da diese Verfahren potenziell Auswirkungen auch auf die Verantwortlichkeitsklagen der Gemeinschuldnerin gegen deren ehemaliges Organ haben, wird der Ausgang jedenfalls des erstinstanzlichen Verfahrens in der Angelegenheit, in der das Verfahren bereits geschlossen wurde, abgewartet. (...)
Vierter Zwischenbericht vom 17.09.2012 in 09 KO.2009.657-279:
Strafverfahren
Das Strafverfahren gegen B wegen Vergehen nach dem Versicherungsvermittlergesetz, dem Bankengesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz sowie dem Sorgfaltspflichtgesetz wurde zwischenzeitlich gemäss § 22c Abs. 5 StPO iVm § 22b StPO eingestellt. Mit anderen Worten, B konnte durch Zahlung eines Geldbetrages die Einstellung des Strafverfahrens erreichen (Diversion). (...)
Die Einstellung erfolgte ohne Anhörung des MV. Der MV war dann auch einigermassen überrascht, von dieser Einstellung zu hören. Auf Anfrage wurde dem MV mitgeteilt, dass die gegenständliche diversionelle Erledigung keine Anhörung der Geschädigten (Verletzten) oder auch nur die Berücksichtigung deren Interessen verlangt. (...)
Verantwortlichkeitsklage gegen ehemalige Verwaltung
Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 hat der MV gegen die ehemalige Verwaltung, d.h. gegen B als ehemaligen Verwaltungsrat, Klage beim LG eingebracht. Dem Beklagten wird vorgeworfen, dass er seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten zum Schutze der Gesellschaftsinteressen verletzt und der Gesellschaft dadurch Schaden zugefügt hat. Vereinfacht ausgedrückt wird ein Schaden derart beziffert, so dass bei Gutheissung der Klage und Leistung der eingeklagten Forderung die Masse ausreichend Vermögen besitzt, um die Masse- und Konkursforderungen zu 100% zu begleichen. Konkret wurden CHF 13 Mio. als Schaden eingeklagt sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für sämtliche nicht bestimmbaren oder nicht bekannten Schäden, die auf die Pflichtverletzungen der Beklagten als ehemalige Mitglieder der Verwaltung der Gemeinschuldnerin zurückzuführen sind, zu ersetzen haben. (...)
Schadenersatzklagen sog. Neugläubiger gg. B
(...) Vorstehend wurden die zwei Verfahren erwähnt, in denen Neugläubiger gegen B als ehemaliges Mitglied der Verwaltung der C Holding Anstalt auf Schadenersatz aus Pflichtverletzungen klagen. Während ein Verfahren (01 CG.2011.314) derzeit ruht, ist im anderen Verfahren (09 CG.2011.279) die Klagsabweisung des Landgerichts durch Beschlüsse des OGH bzw. OG aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverhandlung und -entscheidung ans
LG zurückverwiesen worden. Die Angelegenheit wird in Kürze vor dem Landgericht verhandelt werden.
(...) Somit können nach Ansicht des MV während des Konkursverfahrens Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden sind, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt werden, insoweit "Schadensidentität" im "materiellen Sinn" besteht. Das heisst z.B., macht die Masse - wie hier - den Quotenschaden geltend, dann können die Gläubiger den Quotenschaden (der maximal der im Konkursverfahren durch den MV anerkannten Konkursforderung des Gläubigers entspricht) nicht auch noch gegenüber der Verwaltung einklagen. (...)
Aus vorstehenden Überlegungen auf Basis des Beschlusses des OGH vom 6. Juli 2012 ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Klage des MV gegen die ehemalige Verwaltung aus Verantwortlichkeit nicht unterbrochen werden darf,
da die anhängigen Verfahren von Neugläubigern gegen B nicht präjudiziell sein können. Um den vom MV eingeklagten Schaden kann es in den "Neugläubigerverfahren" nicht gehen, da nur der MV zu dessen Geltendmachung berechtigt ist (§ 223 Abs. 1 PGR) und die Klagen von vornherein
auf unterschiedlichen Schutzgesetzverletzungen beruhen. Im vom MV angestrengten Verfahren geht es nur, aber immerhin, um die Verletzung von Schutzgesetzen zu Gunsten (auch) der Gesellschaft. In den "Neugläubigerverfahren"
geht es "nur" um die Verletzung von Schutzgesetzen einzig zum Schutz der Gläubiger, wie z.B. Konkursverschleppungstatbestände.
In der Liechtensteinischen Juristenzeitung, Heft 3, September 2012, wurde die vorerwähnte (im vierten Zwischenbericht des Masseverwalters zu 09 KO.2009.657-27 genannte) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 veröffentlicht, welcher wie erwähnt ein gleichgelagerter Sachverhalt wie vorliegend zugrunde lag und in welcher sich der OGH mit der Aktivlegitimation von Gläubigern während eines anhängigen Konkursverfahrens auseinandersetzte........."
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Haftung des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden aus den verschiedensten Rechtsgründen. Dabei schloss sich das Erstgericht im Wesentlichen der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu 01 CG.2012.379 vom 02.10.2015, GE 2016,85, an. Zusammengefasst bejahte das Erstgericht eine Haftung des Beklagten auch wegen der Verletzung einer Reihe von Schutzgesetzen. Es wäre Sache des Klägers gewesen, den vom Beklagten eingezahlten Betrag zurück zu überweisen. Der Beklagte habe ein grobes Verschulden zu vertreten, sodass eine differenzierte Solidarität nicht Platz greife. Die Verjährungsfrist habe erst mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshof vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 im September 2012 in der LJZ, Heft 3, unter Berücksichtigung einer daran anschliessenden angemessenen Frist zu laufen begonnen, weil mit dieser Entscheidung insoweit Klarheit geschaffen worden sei, als C-Anleger wie der Kläger - sowohl Alt- wie Neugläubiger - schon während des anhängigen Konkursverfahrens aktivlegitimiert seien. Bis zu diesem Zeitpunkt seien auch gegenteilige Meinungen vertreten worden. Nach der Veröffentlichung der zitierten OGH Rechtsprechung sei es jedem Anleger zumutbar gewesen, dass er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Umstände in Erfahrung zu bringen versuche, was insbesondere durch Einsichtnahme in den entsprechenden Konkursakt möglich gewesen wäre. Dabei wäre erkennbar gewesen, dass gegen den Beklagten ein schliesslich diversionell erledigtes Strafverfahren geführt worden sei, womit der Anleger Kenntnis von dem Beklagten als Schädiger erlangen und gegen den er seine Schadenersatzforderungen geltend machen hätte können. Damit sei unter Einräumung eines angemessenen zeitlichen Rahmens für Erkundigungen die Verjährungsfrist bei Einbringung der Klage am 05.05.2015 noch nicht abgelaufen gewesen.
5. Das Fürstliche Obergericht änderte über Berufung des Beklagten den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 17.05.2017 (ON 22) im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. In seiner rechtliche Beurteilung verwies das Berufungsgericht auf die Urteile des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 in Verfahren, die von Geschädigten C-Anlegern gegen den Beklagten bei weitgehend identischen Sachverhalten geführt worden seien. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich insbesondere aus dem zweiten und dritten Zwischenbericht des Masseverwalters vom 10.06.2011 bzw 12.12.2011 derart konkrete Umstände ergeben hätten, dass daraus die für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage notwendigen Tatsachen entnommen werden hätten können. Damit sei die erst im April 2015 in einem Parallelverfahren angesuchte Vermittlung verspätet gewesen, weshalb sie die Verjährung des damals geltend gemachten Anspruchs nicht hindern hätte können. Weiters habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof zu 08 CG.2015.162 (Erw 8.10.11.) ausgesprochen, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch den damaligen Privatbeteiligtenanschluss nicht erfolgt sei, weil eine solche nur bei einem Anschluss in einem gegen den Ersatzpflichtigen geführten Strafverfahren eintreten könne. Von diesen Erwägungen ausgehend bejahte das Berufungsgericht auch die Verjährung des hier umstrittenen Anspruchs. Damit sei auf die weiteren Fragen zur Haftung des Beklagten dem Grunde und der Höhe nach sowie auf den erhobenen Mitverschuldenseinwand und die in der Berufung ausgeführte Beweisrüge nicht mehr einzugehen.
6. Der Kläger bekämpft dieses Berufungsurteil vom 17.05.2017 mit seiner fristgerecht erhobenen Revision und dem Erklären, eine Beweis-, eine Verfahrens- und eine Rechtsrüge auszuführen. Abschliessend wird die Abänderung des Berufungsurteiles dahin beantragt, dass der Klage vollumfänglich stattgegeben werde. Zusammengefasst führt der Revisionswerber aus, die grundsätzliche Haftung des Beklagten für die Schäden der durch den "C-Komplex" geschädigten Anleger sei bei vergleichbarer Sachlage vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu 01 CG.2012.379 und dem Staatsgerichtshof zu StGH 2015/111 bereits bejaht worden. Im gegenständlichen Verfahren gehe es nunmehr im Wesentlichen einzig und allein um die Verjährung der hier erhobenen Ansprüche. Da das Erstgericht die Verjährung verneint und der Klage Folge gegeben habe, habe der Beklagte keinerlei Veranlassung bzw Möglichkeit gehabt, für ihn nachteilige Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu bekämpfen oder wesentliche Verfahrensmängel geltend zu machen. Dabei gehe es insbesondere um für den Kläger im Hinblick auf die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist "ungünstige" Feststellungen.
Davon ausgehend rügt der Kläger die unterbliebene Einvernahme seines früheren Rechtsvertreters RA O zu verjährungsrelevanten Tatsachen. Hätte das Erstgericht dem Beweisanträgen des Klägers entsprechend den Zeugen O einvernommen, hätte es zum Ergebnis gelangen müssen, dass dieser bis zum heutigen Tag über sämtliche relevanten Verfahrensabläufe in Liechtenstein falsch oder gar nicht informiert worden sei und damit über kein dem Revisionswerber zurechenbares Wissen verfügt habe, welches verjährungsrelevant wäre. Weiters rügt der Revisionswerber, dass entgegen seinem Beweisantrag kein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt wurde, dass Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der C AG bereits mit der ersten Einzahlung eingetreten sei und dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit dem Beklagten erkennbar gewesen wäre. Bei Einholung des Gutachtens hätte sich ergeben, dass der Kläger als Neugläubiger zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Beklagten berechtigt sei. Das erstinstanzliche Urteil leide auch an einem Begründungsmangel, weil diesem nicht zu entnehmen sei, warum das Erstgericht den unglaubwürdigen Schutzbehauptungen des Revisionsgegners gefolgt sei. Damit sei bei vielen Feststellungen nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht diese getroffen habe.
Mit seiner Beweisrüge bekämpft der Kläger eine Reihe von nach seinen Ausführungen für ihn nachteilige Feststellungen des Erstgerichts. Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass demnach der Beklagte entgegen der Ansicht des Erstgerichts sehr wohl weitgehend in die Geschäftsführung und die geschäftlichen Tätigkeiten der C AG bzw C Holding involviert gewesen sei. Weiters bezieht sich die Beweisrüge insbesondere auf Feststellungen über vom Kläger erklärte Privatbeteiligtenanschlüsse bei diversen Strafverfahren.
Im Rahmen der Rechtsrüge kritisiert der Kläger die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts zu der von diesem angenommenen Verjährung. Der Kläger habe erstmals nach einem Gespräch mit seinem nunmehrigen Rechtsvertreter erfahren, dass er nach der neuesten Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entgegen früheren anders lautenden Rechtsmeinungen selbst einen Anspruch gegen den Beklagten geltend machen könne. Schliesslich sei die Verjährungsfrist dadurch unterbrochen worden, dass sich der Kläger gegen den Beklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Der Kläger sei aber als Privatbeteiligter nach der Einstellung von Strafverfahren nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Der Kläger sei auch nicht über den Fortgang und den Abschluss von Strafverfahren informiert worden. Der Kläger stütze seine Forderung auf verschiedene Anspruchsgrundlagen. Die Frage der Verjährung sei in Ansehung jeder Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen. Der Verjährungseinwand sei auch im Hinblick auf die im Heft 3, September 2012, der Liechtensteinischen Juristenzeitung veröffentlichte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshof vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 nicht berechtigt. Wegen des noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens sei auch die Höhe des dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens bis heute nicht klar. Damit müsse man dem Geschädigten zubilligen, den Ausgang des Konkursverfahrens abzuwarten. Die Verjährungseinrede des Beklagten verstosse gegen Treu und Glauben. Schliesslich leide das erstinstanzliche Urteil an einer Reihe von sekundären Feststellungsmängeln.
7. Der Beklagte erstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Dazu verweist er auf die Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429, in denen bei vergleichbarer Sachlage die gegen den Beklagten erhobenen Ansprüche als verjährt qualifiziert worden seien, und dass sich das Berufungsgericht zu Recht den entsprechenden Rechtsmeinungen angeschlossen habe. Die Einvernahme des Zeugen O sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil sich der Kläger einerseits einem nicht gegen den Beklagten geführten Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe und andererseits O in einem anderen Verfahren über die Einstellung desselben informiert worden sei. Einem tatsächlich gegen den Beklagten geführten Strafverfahren habe sich der Kläger hingegen nicht angeschlossen. In Parallelverfahren sei bereits wiederholt festgestellt worden, dass der genaue Zeitpunkt der Überschuldung der C-Gesellschaften nicht mehr eruierbar sei. Es sei nicht nachvollziehbar, was nunmehr durch ein nach Ansicht des Klägers einzuholendes Gutachten noch erhoben werde solle. Der vom Kläger gerügte Begründungsmangel liege nicht vor. Vielmehr habe das Erstgericht ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es die getroffenen Feststellungen erarbeitet habe. Nach diesen Erwägungen sei auch die Beweisrüge nicht berechtigt. Im Übrigen sei es nicht zulässig, erst im Revisionsverfahren schon lange bekannte Tatsachen vorzutragen. Darüber hinaus seien die vom Kläger angestrebten Feststellungen im Hinblick auf die anzunehmende Verjährung nicht entscheidungsrelevant. Die neu angebotenen Beweismittel seien nicht aussagekräftig. Die nunmehr gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe seien bereits in diversen Verfahren geprüft und als nicht berechtigt angesehen worden. Die Einrede der Verjährung sei gesetzlich gewährleistet. Warum der Beklagte durch die Erhebung derselben gegen Treu und Glauben verstossen solle, sei nicht erkennbar. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel seien nicht gegeben. Die vom Kläger gewünschte ergänzende Sachverhaltsgrundlage sei aus den angebotenen Beweisen nicht ableitbar.
8. Die Revision ist nicht berechtigt.
8.1.1. Wie erwähnt bemängelt der Revisionswerber, dass entgegen den von ihm gestellten Beweisanträgen der Zeuge O nicht einvernommen und kein Sachverständigengutachten zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der C AG und die Erkennbarkeit dieser Umstände durch den Beklagten eingeholt wurde.
Der Zeuge O hätte Auskunft darüber geben können, dass er über die Einstellung des Strafverfahrens nicht informiert und sein Mandant als Privatbeteiligter nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei. Schliesslich hätte der Zeuge auch noch bestätigen können, dass der zuständige Untersuchungsrichter alle Privatbeteiligtenvertreter mit Schreiben vom 15.02.2010 dahin informiert habe, dass derzeit keine Akteneinsicht gewährt werden könne während diese aber darüber orientiert werden würden, sobald eine Akteneinsicht möglich sei.
Entgegen dem Standpunkt des Revisionswerbers hätte eine entsprechende Sachverhaltsgrundlage nicht die Annahme begründet, dass durch den Anschluss als Privatbeteiligter in diversen Strafverfahren die Verjährung der vom Kläger erhobenen Ansprüche in relevanter Dauer unterbrochen worden sei. Darauf wird noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Erw 8.4.) zurückzukommen sein.
Weiters hätte nach Ansicht des Klägers O bei seiner Einvernahme bestätigen können, "was überhaupt sein Auftrag gewesen" sei. Dazu legt der Revisionswerber aber nicht näher dar, wie nun tatsächlich der von ihm an O erteilte Auftrag lautete. Schon deshalb kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Massgeblich ist, dass O offenbar jedenfalls mit der Verfolgung der Ansprüche des Klägers betraut war. Entgegen den Revisionsausführungen wäre O - wie ebenfalls noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Erw 8.4.) darzulegen sein wird - daher auch angehalten gewesen, sich über den Stand gewisser Verfahren zu informieren.
Es mag sein, dass O auf Rechtsauskünfte unter anderem des Konkursgerichtes vertraut hatte, dass bestimmte Ansprüche nur der Masse zustünden, und dass das Fürstliche Landgericht in von anderen geschädigten Anlegern angestrengten Zivilprozessen ebenfalls dieser Meinung war. Es wird aber ebenfalls noch unten darzulegen sein, dass diese Rechtsmeinungen nicht stichhältig waren und sich der Kläger - wie dies aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs hervorgeht - an der neueren Judikatur orientieren hätte müssen. Dabei wird nicht in Zweifel gezogen, dass in diesem Zusammenhang die liechtensteinische Rechtslage massgebend ist. Wenn der Kläger als Österreicher mit seiner Rechtsvertretung einen österreichischen Rechtsanwalt betraut hat, so musste ihm und seinem Vertreter schon bewusst sein, dass sie sich auch mit der liechtensteinischen Rechtslage vertraut machen mussten (vgl ebenfalls nachfolgend Erw 8.4.). Schon deshalb ist das Fazit des Klägers, O hätte als Zeuge einvernommen werden müssen, um bestätigen zu können, dass er bis zum heutigen Tag über sämtliche relevanten Verfahrensabläufe in Liechtenstein falsch oder gar nicht informiert worden sei, nicht entscheidungsrelevant, sodass bereits aus diesem Grund der behauptete Verfahrensmangel nicht verwirklicht wurde.
8.1.2. Es trifft zu, dass dem Beklagten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der C AG schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung erkennbar war. Dies spielt jedoch - auch hier wird wieder auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung (Erw 8.4.) verwiesen - für die zu behandelnde Frage der Verjährung keine Rolle. Dasselbe gilt für die Qualifikation des Klägers als Neu- oder Altgläubiger. In diesem bedeutsamen Punkt entscheidet sich die vorliegende Rechtssache des Klägers von jener, die Gegenstand des Verfahrens 01 CG.2012.379 war. Es wurde daher auch dadurch kein Verfahrensmangel verwirklicht, dass dem Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen wurde, sodass sich schon deshalb weitere Erörterungen dazu erübrigen.
8.2. Auch der vom Kläger geortete Begründungsmangel liegt nicht vor.
Die Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt sich über mehrere Seiten der Entscheidungsgründe mit der Aussage des Beklagten, die nicht nur immer zu seinem Vorteil ausgefallen ist, auseinander. Das Erstgericht hat auch Verbindungen zwischen dieser Aussage und anderen Beweisergebnissen hergestellt und damit insgesamt überprüfbar begründet, warum es die nunmehr vom Revisionswerber in Zweifel gezogenen Feststellungen getroffen hat. So hat das Erstgerichte beispielsweise auf den von D verfassten Abschiedsbrief in Beilage 1 Bezug genommen, wonach dieser eingestanden hatte, "alle ihm nahestehenden Personen getäuscht und angelogen zu haben", während auch der Beklagte "Stress bekommen werde, obwohl er gar nichts dafür könne". Vielmehr sei er demnach von D mit falschen Informationen versorgt worden
Richtig ist zwar, dass eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht einen Verfahrensmangel bewirken kann (vgl 8 ObA 26/11y). Eine solche Mangelhaftigkeit liegt aber bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung nicht bereits dann vor, wenn bei der gemäss § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt werden hätte können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt werden hätte können, bzw die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Zeugenaussagen nicht Bezug nimmt. Wesentlich ist, dass wie hier aus den Ausführungen des Erstgerichts erkennbar wird, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen zu treffen (RIS-Justiz RS0040180; RS0040165; 4 Ob 9/75; 2 Ob 77/95; 5 Ob 111/09y). Auch in diesem Zusammenhang liegt weder mit Bezug auf das erstinstanzliche noch im Hinblick auf das zweitinstanzliche Verfahren ein Verfahrensmangel vor.
8.3.1. Zutreffend ist der Standpunkt des Klägers, dass er als in erster Instanz obsiegende Partei nicht verpflichtet war, in der Berufungsmitteilung erstgerichtliche Feststellungen zu rügen, die er allenfalls für unrichtig oder für seinen Prozessstandpunkt als nachteilig erachtete. Vielmehr kann er dies im Revisionsverfahren nachholen, wenn das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende rechtliche Beurteilung auf angeblich unrichtige erstgerichtliche Feststellungen stützt. Da der Fürstliche Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen kann, führt eine in diesem Sinn berechtigte Beweisrüge dazu, dass das Berufungsurteil wegen einer nicht vom Berufungsgericht verschuldeten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgehoben werden muss (F OGH 07.10.2016 zu 08 CG.2009.407 Erw 10.2.1. unter Hinweis auf 01 CG.2003.209, LES 2006, 357,363 Erw 9; 02 CG.2006.314, GE 2010, 498).
8.3.2. Die "Beweisrüge" des Klägers, mit der er inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (siehe dazu die vorstehenden Ausführungen) anspricht, richtet sich gegen die oben in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen. Stattdessen strebt der Kläger dazu alternative oder ergänzende Feststellungen an. Teilweise vertritt der Kläger die Meinung, dass zu bestimmten Punkten Negativfeststellungen zu treffen gewesen wären. Soweit der Kläger eine ergänzende Sachverhaltsgrundlage wünscht, macht er damit inhaltlich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende sekundäre Feststellungsmängel geltend, sodass darauf hier nicht eingegangen werden kann.
8.3.3. Nach § 473 Abs 2 ZPO gilt im Revisionsverfahren mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen ein Neuerungsverbot. Die vom Kläger mit seiner "Beweisrüge" angestrebten Feststellungen betreffen im Wesentlichen aber Sachverhalte, die von ihm im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden waren. Andererseits lassen sich die von ihm im Rahmen der "Beweisrüge" vorgetragenen Behauptungen nicht aus dem dazu vorgelegten E-Mail des Beklagten an D vom 25. 04. 2007 (Beilage AJ) ableiten. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, der Beklagte sei als Mitglied der Verwaltung auch in die Geschäftsführung der C-Gesellschaften involviert gewesen. Dem erwähnten E-Mail ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte Anlagegelder in Empfang genommen hat. Richtig ist, dass demnach in einem Fall eine Auszahlung von Anlagegeldern offenbar über ein auf den Beklagten lautendes Konto erfolgt ist. Dies war nach der erwähnten Urkunde darauf zurückzuführen, dass der Beklagte einer Anlegerin den entsprechenden Gegenwert bereits ausbezahlt hatte. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, wie dies der Revisionswerber vermeint, dass der Beklagte selbst in betrügerische Tathandlungen verwickelt war.
Schliesslich wurde in erster Instanz nicht behauptet, dass der Beklagte selbst zahlreiche Kundenkontakte hatte. Ebenso wenig wurde vorgetragen, dass nicht nur für D sondern auch für den Beklagten "die C AG und die C Holding eine wirtschaftliche Einheit und ein einheitliches Geschäftsmodell darstellten, um das von ihnen angelegte Schneeballsystem betreiben zu können". Ebenso wenig hat der Beklagte in erster oder zweiter Instanz vorgetragen, dass der Beklagte über das gesamte Ausmass der Vermögensveranlagungen der beiden C-Gesellschaften Kenntnis hatte. Dass er davon wusste, dass diese Vermögensveranlagungen vornahmen, steht ohnehin ausser Streit. Dass diese aber mit Wissen des Beklagten in einem gewerbsmässigem Umfang durchgeführt wurden, wurde ebenfalls nicht vorgetragen und kann insbesondere auch den dazu neu vorgelegten Beweismitteln nicht entnommen werden. Dasselbe gilt für die mit der Revision erstmals vorgetragene Behauptung, der Beklagte habe sich damit abgefunden, dass D Anlegerlisten erstellt und manipuliert habe. Schliesslich wurde bisher auch nicht vorgetragen, dass der Beklagte "in sämtliche Geschäftstätigkeiten der C-Gesellschaften involviert gewesen und selbst als Anlagevermittler aufgetreten sei." Dasselbe gilt für Behauptungen zur nunmehr angestrebten Feststellung, dass "der Beklagte wusste bzw sich zumindest damit abgefunden hat, dass D bei der Gründung der C Holding mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz handelte".
Die vom Kläger angestrebten Ersatzfeststellungen stünden teilweise auch mit unbekämpft gebliebenen Feststellungen in Widerspruch (vgl zu den Anforderungen an eine Beweisrüge, wonach ua anzugeben ist, welche konkrete Feststellung angefochten wird - Kodek in Rechberger ZPO4 § 471 Rz 8; RIS-Justiz RS9941835). So wurde vom Erstgericht - von der "Beweisrüge" des Klägers nicht wirksam erfasst - festgestellt, dass der "Beklagte diesen (von D) erstellten Listen im Vertrauen auf die Integrität von D, der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der C Holding angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen, Glauben schenkte" (LG S 12 unten), dass "der Beklagte erst nach dem Ableben von D das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der C AG und der C Holding realisierte" (LG S 15 Abs 3) und dass nicht nicht festgestellt werden kann, "ob und wann eine solche Verständigung durch den Untersuchungsrichter (über die Einstellung eines Strafverfahrens) erfolgte" (LG S 14 Abs 4 aE). Würden sohin die von der "Beweisrüge" gewünschten Feststellungen in die Sachverhaltsgrundlage einfliessen, setzten sie sich in wesentlichen Punkten mit diesen unbekämpft gebliebenen Feststellungen in Widerspruch, so dass sekundäre Feststellungsmängel begründet würden, die eine abschliessende rechtliche Beurteilung unmöglich machten.
Richtig ist die Argumentation des Revisionswerbers, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Verfahren 01 CG.2012.379 seiner Entscheidung zugrunde legte, dass der Beklagte grob schuldhaft gegen diverse Schutzgesetze wie das BankG, IUG oder das TrHG verstossen hatte. Eine Mitwirkung an betrügerischen und damit in diese Richtung gehenden strafbaren Handlungen des D ist aber weder im seinerzeitigen noch in diesem Verfahren hinreichend konkret hervorgekommen.
8.3.4. Wenn auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen kann, hat er doch eine in dritter Instanz erstmals erhobene "Beweisrüge" auf ihre Schlüssigkeit und abstrakte Eignung zu prüfen, die vom Gericht erster Instanz erarbeitete Sachverhaltsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Andernfalls hätte es der Revisionswerber in der Hand, durch eine völlig unbegründete und schon in ihren Grundüberlegungen ungeeignete "Beweisrüge" eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu konstruieren und die Aufhebung der Berufungsentscheidung zu bewirken. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt aber immer nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern und die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu Lasten des Revisionswerbers herbeizuführen (vgl F OGH 03.03.2017 zu 10 CG.2013.318 Erw 6.4. GE 2017, 165; vgl RIS-Justiz RS0043027; RS0043049). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Revisionswerber mit seiner "Beweisrüge" wie hier gegen das in § 473 Abs 2 ZPO normierte Neuerungsverbot verstösst, von der "Beweisrüge" angestrebte Feststellungen mit unangefochten gebliebenen in Widerspruch stünden und schon eine Schlüssigkeitsprüfung ergibt, dass neue vorgelegte Beweismittel nicht geeignet sind, die angestrebte Sachverhaltsgrundlage zu tragen.
8.4.1. Soweit sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 03.03.2017 zu 08 CG.2015.162 und vom 06.04.2017 zu 08 CG.2015.429 geprägten Rechtssätzen hält, wird gemäss §§ 482, 469a ZPO auf deren Richtigkeit und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Hervorgehoben sei jedoch, dass mit Blick auf den in Österreich gelegenen Wohnsitz des Klägers ein Auslandsbezug besteht. Das nach den Behauptungen und Feststellungen den Schaden des Klägers verursachende Handeln des Klägers wurde im Inland gesetzt, weshalb gemäss Art 52 Abs 1 Satz 1 IPRG liechtensteinisches Sachrecht anzuwenden ist. Davon sind erkennbar auch die Vorinstanzen ausgegangen, ohne dass dies von den Parteien gerügt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (F OGH zu 03 CG.2016.264 vom 03.11.2017 Erw 8.2.1. und 02 CG.2015.16 vom 4.11.2016 Erw 8.3.2. ua).
8.4.2. Der Kläger wusste von den gegen die C-Gesellschaften anhängigen Konkursverfahren. Nach den Feststellungen hat er seine Forderung im Konkurs über das Vermögen der C AG (09 KO.2009.663) angemeldet. Der Kläger bzw sein Vertreter wäre daher ohne weiteres in der Lage gewesen, von den Berichten des Masseverwalters Kenntnis zu nehmen. Diese dienen gerade dazu, die Konkursgläubiger von den Befriedigungsaussichten aus der Konkursmasse, darüber hinaus freilich auch vom Vorliegen allfälliger sonstiger Haftungsunterlagen zu informieren. Diese Berichte hätte der Kläger bzw sein Vertreter ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen können. Eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Gläubigers ist darin, dass man sich beim Masseverwalter um dessen Berichte kümmert oder diese beim Konkursgericht einholt, nicht zu erblicken. Der Kläger hat bereits mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der C AG einen Primärschaden erlitten, weil an die Stelle einer liquiden Forderung eine Konkursforderung getreten war. Die Kenntnis des Schadens ist beim Gläubiger auch dann gegeben, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm also noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. In diesem Fall steht dem Kläger zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist die Feststellungsklage zur Verfügung. Subjektive Irrtümer des Geschädigten sind dabei nicht zu berücksichtigen (F OGH 08 CG.2015.429 vom 06.04.2017 Erw 8.3. bis 8.5., vgl F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017). Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Masseverwalter seinerseits beabsichtigte, gegen die Organe der Konkursitin Ansprüche geltend zu machen. Rechtliche Schlussfolgerungen zählen nicht zum rein tatsächlich zu verstehenden, den Beginn der Verjährung auslösenden Wissen des Geschädigten. (öOGH 6 Ob 602/87, SZ 60/204; RIS-Justiz RS0034321). Massgeblich ist also allein die Tatsachenkenntnis des Gläubigers und nicht deren rechtliche Qualifikation. Die rechtliche Beurteilung des Masseverwalters und des Landgerichts hinderte daher die Auslösung der Verjährungsfrist nicht (vgl 08 CG.2015.429 Erw 8.6. aE).
Die Berichte des Masseverwalters sind grundsätzlich von einem anmeldenden Gläubiger bzw von dessen Rechtsvertreter zu berücksichtigen. Seine Vollmacht und sein Mandat zu einer Forderungsanmeldung im Konkursverfahren umfassen daher auch den Auftrag auf Beschaffung bzw Einsicht in die Berichte des Masseverwalters (vgl F OGH 08 CG.2015.162 Erw 8.10.3. aE).
8.4.3. In seiner Entscheidung zu 08 CG.2015.162 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof auch auf seine Judikatur im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen infolge verspäteter Konkursanmeldung durch Alt- und Neugläubiger und insbesondere auf die dazu zuletzt ergangene Entscheidung 09 CG.2011.279, LES 2012, 167, verwiesen. Dort wurde ausgesprochen, dass im Fall der Konkursverschleppung unmittelbar die Gläubiger der Verbandsperson geschädigt werden, weil sie eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erworben haben. Bereits aus dieser Aussage geht hervor, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof den Schadenseintritt frühzeitig und nicht erst nach Feststehen des Quotenausfalls angesetzt hat. Der Neugläubiger ist nach dieser Entscheidung so zu stellen, wie wenn er mit der konkursiten Verbandsperson nicht mehr kontrahiert hätte. Altgläubiger und Neugläubiger sind nach LES 2012, 167 aktiv legitimiert, bereits während des anhängigen Konkursverfahrens ihre Ansprüche auf Ersatz des Quoten- bzw Vertrauensschadens gegen die für die Konkursverschleppung verantwortlichen Organmitglieder geltend zu machen. Damit ist davon auszugehen, dass der betreffende Kläger längst vor Einbringung seiner Klage und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verjährung noch nicht eingetreten war, Kenntnis von der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Haftung wegen Konkursverschleppung, konkret zur Haftung wegen eines dem damaligen Kläger erwachsenen Neugläubigerschadens haben konnte. Eine Unzumutbarkeit, sich diese Kenntnis zu verschaffen, um rechtzeitig eine Haftungsklage einzubringen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade im Hinblick auf einen im Ausland anhängigen Konkurs die Notwendigkeit gegeben war, sich rechtzeitig Kenntnis über Rechtslage und Judikatur hinsichtlich allfälliger Haftungsansprüche gegen Organe einer Verbandsperson zu verschaffen (08 CG.2015.162 Erw 8.10.7.).
Schon seit Jahren existiert die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, dass auch während eines anhängigen Konkursverfahrens ein Altgläubiger seinen Quotenschaden und ein Neugläubiger seinen Vertrauensschaden gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen kann. Bereits in der Entscheidung 03 C 69/96, LES 2001, 41, wurde konkret zwischen Altgläubigern und Neugläubigern differenziert. Es wurde ausgesprochen, dass sowohl die Altgläubiger wie auch die Neugläubiger ihren Schaden als Individualschaden - bei Bejahung der übrigen Haftungsvoraussetzungen - gegen das Organ der Gesellschaft direkt geltend machen können. Schon in dieser Entscheidung stand der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf dem - verjährungsrechtlich relevanten und in der Folge aufrecht erhaltenen - Grundsatz, dass der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers schon vor der Ermittlung einer allfälligen Konkursquote, die an den Gläubiger auszuzahlen wäre, fällig ist, "weil ja der Schaden mit der Konkurseröffnung bzw Fälligkeit der Forderung sofort im Vermögen des Gläubigers eintritt, so dass der Ausgang des Konkursverfahrens nicht abzuwarten ist" (08 CG.2015.162 Erw 8.10.7.).
In der Entscheidung vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279, LES 2012, 167, sah der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Notwendigkeit der Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens unter anderem in erster Linie deshalb als gegeben, weil herauszuarbeiten war, ob es sich bei dem damaligen Kläger um einen Neu- oder Altgläubiger handle, sodass davon ausgehend unterschiedliche schadenersatzrechtliche Voraussetzungen (Quoten- oder Vertrauensschaden) gegeben waren. Diese Frage spielt jedoch hier für die Verjährung keine Rolle.
8.4.4.1. Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen im Sinne des § 1497 ABGB wie eine Klage. Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Strafverfahren gegen den gerichtet hat, der sich nunmehr auf die Verjährung beruft. Dies gilt für jeden in einem Strafverfahren geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch; es muss sich nur um einen vermögensrechtlichen Schaden handeln, der unmittelbar oder mittelbar durch die strafbare, von Amts wegen zu verfolgende Handlung entstanden ist. Dabei reicht es aus, wenn das Bestehen eines aus der Straftat entstandenen, im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruchs schlüssig behauptet wird und sich ein Zusammenhang zwischen Tat und Anspruch ableiten lässt. Erkennbar muss sein, weswegen der Privatbeteiligte Ersatz verlangt. Die Verjährung wird nur soweit unterbrochen, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Grunde nach. Der Kläger muss also die klagsgegenständlichen Ansprüche innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend machen. Der Anspruch des Privatbeteiligten muss zwar durch die Straftat entstanden sein, der Privatbeteiligtenanschluss erfordert aber keinen tatbestandsrelevanten Schaden (RIS-Justiz RS0034631; RS0115181). So unterbricht also ein Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren gegen das Organ nicht die Verjährungsfrist gegen die juristische Person (7 Ob 171/16x). Erfolgt beispielsweise der Anschluss als Privatbeteiligter mit einem Schmerzengeld, dann hat er für die Verjährung einer Schadenersatzforderung wegen Sachschäden keine Unterbrechungswirkung (2 Ob 180/00k SZ 74/89; vgl zu all dem F OGH 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 ua).
Dem Revisionswerber ist darin zuzustimmen, dass bei Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Verfolgung des Schädigers gehörig fortgesetzt hat, grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem er von der Einstellung des Strafverfahrens erfahren hatte, wenn die Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens unterblieben ist (RIS-Justiz RS0034539; 2 Ob 111/62 ZVR 1963/50, 53). Wenn aber eine Verständigung durch das Strafgericht unterbleibt, sind den Geschädigten nach Verstreichen einer angemessenen Frist Nachforschungen zuzumuten (RIS-Justiz RS0034539 [T2]; 1 Ob 652/85; F OGH 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017 ua). Der Zeitpunkt, zu dem ein Privatbeteiligtenzuspruch aussichtslos wird, ist spätestens mit der Beendigung des Strafverfahrens oder mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anzunehmen (vgl 6 Ob 116/15z; § 258 StPO). Ab diesem Zeitpunkt muss der Privatbeteiligte seine Ansprüche innerhalb angemessener Frist gerichtlich geltend machen. Eine Säumnis über fast 2 Jahre stellt keine gehörige Fortsetzung der Anspruchsverfolgung dar. Eine derartige Untätigkeit hat daher der mit dem Beweis für das Vorliegen beachtlicher Rechtfertigungsgründe belastete Kläger zu begründen (RIS-Justiz RS0034805; 6 Ob 116/15z; F OGH 05 CG.2015.159).
8.4.4.2. Von diesen grundsätzlichen Erwägungen ausgehend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:
Soweit sich der Revisionswerber darauf beruft, dass sein damaliger Rechtsvertreter O nicht von der Einstellung des gegen die C Holding Anstalt und D geführten Strafverfahrens verständigt worden sei, ist dies insoweit nicht von Bedeutung, als dieses Strafverfahren nicht gegen den Beklagten geführt wurde. Allerdings hat sich der Kläger nach seinem Prozessstandpunkt durch seinen damaligen Rechtsvertreter O auch zumindest einem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren angeschlossen. Nach dem vorher Gesagten und den nachfolgenden Ausführungen traf allerdings den Kläger und seinen Rechtsvertreter eine Erkundigungsobliegenheit im Zusammenhang mit der Einstellung dieses Verfahrens. Weiters durfte O nicht auf die Auskunft vertrauen, wonach "Ansprüche nur der Masse zustehen". Wie bereits dargelegt zählen nämlich rechtliche Schlussfolgerungen nicht zum rein tatsächlich zu verstehenden, den Beginn der Verjährung auslösenden Wissen des Geschädigten. Die rechtliche Beurteilung des Insolvenzverwalters oder auch des Landgerichts hinderte daher die Auslösung der Verjährungsfrist nicht, weil massgeblich allein die Tatsachenkenntnis des Gläubigers und nicht deren rechtliche Qualifikation ist. Hiebei sind subjektive Irrtümer des Geschädigten wie erwähnt nicht zu berücksichtigen. Es wurde auch schon darauf hingewiesen, dass insbesondere von einem ausländischen Kläger und seinem ausländischen Rechtsvertreter zu erwarten ist, dass sie sich bei der Verfolgung von Ansprüchen im Inland über die inländische Rechtslage informieren.
Für die Frage der Verjährung ist nach den darlegten Rechtsgrundsätzen die Qualifikation des Klägers als Alt- oder Neugläubiger nicht bedeutsam, weshalb es auch zur Abklärung dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte.
Nach den Feststellungen teilte der Masseverwalter in seinem zweiten Zwischenbericht vom 10.06.2011 mit, dass das Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455 "voraussichtlich nicht mehr wegen der gemeinrechtlichen Delikte (Betrug usw) gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt wird", während das Verfahren folglich zur Anzeige der FMA wegen der Verstösse gegen bestimmte Schutzgesetze fortgesetzt werden wird. Aus dem vierten Zwischenbericht des Masseverwalters vom 17.09.2012 ist schliesslich zu entnehmen, dass auch dieses Strafverfahren, das sich nunmehr gegen den Beklagten gerichtet hatte, zwischenzeitlich eingestellt worden war. Vom Kläger bzw seinem Rechtsvertreter wäre wie erwähnt im Rahmen der Erkundigungsobliegenheit zu erwarten gewesen, regelmässig, zumindest halbjährlich (vgl dazu F OGH vom 06.10.2017 zu 05 CG.2015.159 ua) in den Konkursakt Einsicht zu nehmen, wodurch diese Personen rechtzeitig Kenntnis von der Einstellung diverser Strafverfahren erlangt hätten. Dies wäre spätestens im September 2012 möglich gewesen. Die Klagsführung erfolgte aber erst am 12.10.2015. Der diesbezüglich mit dem Beweis belastete Kläger hat keine tragfähigen Rechtfertigungsgründe vorgetragen, warum dies nicht früher geschehen ist (vgl RIS-Justiz RS0034805; 6 Ob 116/15z; 05 CG.2015.159 vom 06.10.2017).
Richtig ist, dass nach den Feststellungen das Fürstliche Landgericht den Privatbeteiligtenvertretern im Strafverfahren gegen die C Holding und D mitgeteilt hatte, er werde ihnen nach der zunächst verweigerten Akteneinsicht Mitteilung machen, wenn eine solche möglich wäre. Allerdings erfasst die in der Revision ausgeführte Beweisrüge (ON 23 S 23 oben Rz 4.13.) nicht die weitere Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, ob und wann eine solche Verständigung durch den Untersuchungsrichter erfolgte (ON 11 S 14 4. Absatz aE). Soweit der Revisionswerber nun eine Feststellung anstrebt, wonach er über dessen Ausgang nie informiert worden sei, entfernt er sich damit wie bereits erwähnt von dieser nicht wirksam angefochtenen Feststellung (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO4 § 471 Rz 8; RIS-Justiz RS9941835). Unabhängig davon hätte der Kläger wie erwähnt durch Einsichtnahme in den Konkursakt die notwendigen Kenntnisse erlangen können.
Dem Kläger ist auch darin zuzustimmen, dass nach dem mit der Revision vorgelegten Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 03.04.2012 zu 03 ES.2012.14-234 davon auszugehen ist, dass das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren mit diesem Beschluss eingestellt wurde, ohne dass die Privatbeteiligtenvertreter davon verständigt worden sind. Allerdings wurde vom Kläger nicht behauptet, dass er sich diesem Strafverfahren angeschlossen hatte. Unabhängig davon, dass der Kläger bzw sein Rechtsvertreter schon durch die Einsichtnahme in den Konkursakt von der Einstellung dieses Verfahrens Kenntnis erlangen hätten können, wurde ausserdem oben bereits dargelegt, dass dem Geschädigten nach Verstreichen einer angemessenen Frist nach Einstellung des Strafverfahrens, von dem er nicht verständigt wurde, zuzumuten ist, Nachforschungen anzustellen. Auch hier hat der Kläger keine tragfähigen Gründe vorgetragen, warum dies nicht der Fall war.
8.4.5. Entgegen den Revisionsausführungen knüpfte das Erstgericht den Beginn der Verjährungsfrist nicht an die Veröffentlichung der Entscheidung des F OGH zu LES 2015, 225 sondern an die Veröffentlichung der Entscheidung vom 06.07.2012 zu 09 CG.2011.279 im 3. Heft (September) der LJZ 2012 an. Es wurde bereits dargelegt, dass allfällige Irrtümer des Klägers oder seines Rechtsvertreters in diesem Zusammenhang hier nicht weiter von Bedeutung sind.
Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass beim Kläger schon längst ein Primärschaden eingetreten und dass es für eine Klagsführung nicht erforderlich war, das gesamte Ausmass seines Schadens zu erfassen. Vielmehr hätte er in diesem Zusammenhang dem Eintritt der Verjährung durch die Einbringung einer Feststellungsklage begegnen können.
Zutreffend ist, dass die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstossen kann, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0014838). Derartige Umstände hat der Kläger jedoch nicht konkret vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen, dass ihm schon Jahre vor der Klagseinbringung hinreichend Tatsachen bekannt gewesen wären, die zumindest die Einbringung einer Feststellungsklage gerechtfertigt hätten.
Darauf, ob der Kläger den Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt das erste Mal gesehen hat oder der Beklagte dem Kläger bekannt war, wie dies die Revision releviert, kommt es nicht an. Aus den Berichten des Masseverwalters ging wie erwähnt klar genug hervor, dass es sich bei einer ersatzpflichtigen weil haftpflichtigen Person, die gegen Gläubiger schützende Bestimmungen verstossen hatte, um den Beklagten als Verwaltungsrat handelt (F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017 Erw 8.10.5.aE).
Für ein "Verbrechen" (vergleiche § 17 Abs 1 StGB) des Beklagten, welches im Sinne des § 1489 ABGB eine 30-jährige Verjährungsfrist auslösen hätten können, fehlen in den vom Kläger zulässigerweise vorgetragenen Prozessbehauptungen und den Feststellungen hinreichende Anhaltspunkt. Der Begriff des "Verbrechens" wird auf der Basis der Rezeptionsvorlage des § 1489 öABGB im strafrechtlichen Sinne verstanden (RIS-Justiz RS0034442). Es ist also auch in Liechtenstein nach wie vor auf den Begriff des "Verbrechens" im strafrechtlichen Sinne abzustellen. Selbst dann, wenn sich jemand einer Arglist schuldig gemacht hat, diese aber keine strafbare Handlung im Sinne des § 1489 ABGB begründet, ist der Schadenersatzanspruch daraus der 3-jährigen Verjährung des § 1489 ABGB nicht entzogen (F OGH 08 CG.2015.162 vom 03.03.2017 Erw 8.10.12.).
Auch im Falle einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 159 StGB wären diese Voraussetzungen nicht gegeben. Dasselbe gilt für jene des § 2 StGB. Nach der in den vom Kläger wirksam vorgetragenen Behauptungen Deckung findenden Sachverhaltsgrundlage ist das Verhalten des Beklagten nicht dahin zu qualifizieren, dass die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleich zu halten sei. Wie bereits mehrfach dargelegt fehlt es demnach nämlich an hinreichend konkretisierten Anhaltspunkten, dass der Beklagte von den betrügerischen Tathandlungen des D tatsächlich Kenntnis hatte.
Zusammengefasst liegen daher auch nicht die mit der Revision geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel vor, weil es dazu einerseits an hinreichend wirksam (also in erster oder allenfalls zweiten Instanz) vorgetragenen Prozessbehauptungen und andererseits an der rechtlichen Relevanz fehlt.
8.5. Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
9. Der auch im Revisionsverfahren unterlegene Kläger hat dem Beklagten gemäss §§ 50, 40, 41 ZPO die rechtzeitig und weitgehend richtig angesprochenen Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Ein Ersatz für die verzeichnete Entscheidungsgebühr kommt aber im Hinblick auf § 70 ZPO nicht in Betracht.