07 CG. 2015.263
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, ***, ***, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei 1. B-Anstalt, ***, 2. C, c/o B-Anstalt, ***, beide vertreten durch ***, wegen Umsetzung Instruktion (Streitwert: CHF 30'000.00) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.07.2016, ON 26, mit dem infolge Berufung der beklagten Parteien vom 06.05.2016, ON 17, gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.03.2016, ON 14, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollumfänglichen Klagsabweisung abgeändert wurde, sowie infolge des Kostenrevisionsrekurses der Erstbeklagten in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Revision der klagenden Partei wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Erstbeklagten die mit CHF 2'315.88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Dem Kostenrevisionsrekurs der Erstbeklagten wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Klägerin schuldig erkannt, der Erstbeklagten an Verfahrenskosten weitere CHF 2'565.90 binnen vier Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Die Erstbeklagte hat der Klägerin CHF 747.03 an Kosten der Kostenrevisionsrekursbeantwortung binnen vier Wochen zu Handen der Klagsvertreter zu ersetzen.
1. Im Auftrag der Klägerin als wirtschaftliche Stifterin errichtete die von der Klägerin als Erstbeklagte bezeichnete B-Anstalt am 26.04.1996 für diese fiduziarisch die Fundation D als hinterlegte Stiftung liechtensteinischen Rechts. Einzelzeichnungsberechtigte Stiftungsräte der D Stiftung sind die Erstbeklagte und der von der Klägerin im Rubrum der Klageschrift als Zweitbeklagter angeführte C, welcher gleichzeitig der Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Erstbeklagten ist. Die Erstbeklagte ist auch gesetzliche Repräsentantin der Stiftung D. Alleinige Erstbegünstigte der Stiftung D ist Zeit ihres Lebens die Klägerin.
Zwischen der Klägerin ("Mandantin") und der Erstbeklagten ("Mandatarin") wurde im Hinblick auf die fiduziarische Errichtung der Stiftung D am 07.03.2002 ein schriftlicher Mandatsvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt abgeschlossen:
I. Mitglieder des Stiftungsrates
Die Mandatarin ist bereit, das Amt als Mitglied des Stiftungsrates zu übernehmen. Die Mandatarin hat die Möglichkeit, das Mandat als Mitglied des Stiftungsrats an ein Mitglied ihres Verwaltungsrates zu delegieren und dieses jederzeit durch einen adäquaten Nachfolger zu ersetzen, sofern die Nachfolger Mitglieder des Verwaltungsrats der Mandatarin sind. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich ebenso wie die Mandatarin den folgenden Bedingungen unterwerfen, können zusätzlich zur Mandatarin dem Stiftungsrat angehören.
[...]
III. Anweisungen
Die Mandatarin verpflichtet sich, das Mandat ausschliesslich gemäss den Anweisungen der Mandantin, die der Mandatarin [...] von der Mandantin selbst oder einer per Einschreiben von dieser benannten dritten Person übermittelt werden, auszuüben.
[...]
Durch die Übernahme dieser Verpflichtung werden die aufgrund des Gesetzes, des Rechtes und der guten Sitten sowie der sozialen und handelsrechtlichen Stellung für die Mandatarin oder das Patronat geltenden Ausnahme ausgeschlossen.
IV. Niederlegung des Mandates
Die Mandatarin verpflichtet sich, das Mandat jederzeit niederzulegen, wenn die Mandantin oder eine von dieser genannte dritte Person es verfügt, und dafür sorgt, dass (auch) das Patronat sein Mandat niederlegt.
[...]
[...]
X. Haftung für die Vertragserfüllung
Die Mandatarin haftet jederzeit für die Erfüllung des Mandatsvertrages.
XI. Streitigkeiten - Gerichtsstand
Für diesen Vertrag gilt das Recht des Fürstentums Liechtenstein.[...]
2. Mit ihrer Klage vom 09.07.2015 begehrte die Klägerin, das Landgericht möge die Erstbeklagte schuldig erkennen,
"die ihrer Weisung unterliegenden Stiftungsräte der Fondation D anzuweisen, Dr. E und lic. iur. F als neue Stiftungsräte der Fondation D, Vaduz, zuzuwählen, die G Anstalt als neue Repräsentantin zu bestellen, sowie anschliessend selbst als Stiftungsräte der Fondation D zu demissionieren."
Der zur Begründung des Klagebegehrens vertretene Prozessstandpunkt der Klägerin kann wie folgt zusammengefasst werden:
Sie bzw ihr Rechtsvertreter hätten basierend auf dem Mandatsvertrag am 24./29.05.2015 die Weisung erteilt, dass die Stiftungsräte der Stiftung D zu demissionieren und neue Stiftungsräte zu kooptieren sowie eine neue Repräsentanz zu bestellen hätten. Einzig um die Umsetzung dieser Instruktionen bzw um die Frage, ob sich die Beklagten an diese Instruktionen zu halten hätten, gehe es im gegenständlichen Verfahren. Die erteilten Instruktionen seien grundlos nicht umgesetzt worden. Die Erstbeklagte habe sich im Mandatsvertrag vertraglich verpflichtet, ihre Weisungen entgegenzunehmen und auszuführen. Es würden weder gesetzliche noch stiftungsinterne Bestimmungen der Durchführung der erteilten Instruktionen entgegenstehen. Es bestehe weder ein nachvollziehbarer Grund noch ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, um die Verweigerung der Umsetzung der erteilten Instruktionen zu rechtfertigen. Die Beklagten würden nicht als Stiftungsräte sondern als Parteien des Mandatsvertrages vom 07.03.2002 ins Recht gefasst werden, weshalb sie auch trotz Personenidentität nicht ihre Rechte als Stiftungsräte der D Stiftung geltend machen könnten. Die Rechte und Pflichten der Beklagten resultierend aus dem Mandatsvertrag einerseits und ihrer Stellung als Stiftungsräte andererseits, seien klar zu trennen. Die Zurückhaltung des Stiftungsvermögens als mögliches Haftungssubstrat für den Fall der persönlichen Haftung der Stiftungsräte für allfällige Steuerverbindlichkeiten der Klägerin - eine solche Haftung werde bestritten - sei rechtsmissbräuchlich und gebe es hierfür weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage. Es sei im Mandatsvertrag auch nicht vorgesehen, dass das Stiftungsvermögen den Beklagten als Haftungssubstrat dienen solle, vielmehr habe sie sich im Mandatsvertrag persönlich zur Schadloshaltung der Beklagten verpflichtet. Das Stiftungsvermögen sei hingegen von ihrem privaten Vermögen rechtlich strikte zu trennen, zumal sie sich des Eigentums an ihrem privaten Vermögen mit Einbringung in die Stiftung begeben habe.
3. Die Erstbeklagte und C haben kostenpflichtige Klageabweisung beantragt und - soweit im Hinblick auf das Klagebegehren relevant - zusammengefasst eingewendet:
C sei gar nicht Vertragspartei des Mandatsvertrages vom 07.03.2002, weshalb ihm hieraus auch keinerlei Pflichten erwachsen würden. Die Rechte und Pflichten des C würden ausschliesslich aus seiner Funktion als Stiftungsrat der D Stiftung resultieren. Die Klägerin sei spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien. Das gesamte Vermögen der Stiftung D befinde sich auf einem Bankkonto in der Schweiz. Die Klägerin habe im Januar 2015 der Erstbeklagten die gemäss Statuten deswegen, weil sich die Klägerin ein Recht zum Widerruf der Stiftung nicht vorbehalten habe, unzulässige Weisung erteilt, das gesamte Stiftungsvermögen auf ihr Konto bei einer Bank in Dubai zu transferieren und die Stiftung anschliessend zu liquidieren. Die Erstbeklagte hätte sodann von der Klägerin bzw deren Rechtsvertretern einen Steuerkonformitätsnachweis verlangt, also den Nachweis, dass die Klägerin als Begünstigte der D Stiftung ihren Steuerverbindlichkeiten an ihrem Steuerdomizil in Spanien nachgekommen sei. Der Steuerkonformitätsnachweis sei von der Klägerin nie erbracht worden, sondern vielmehr die Weisung zur Auswechslung des Stiftungsrates und der Repräsentantin erteilt worden, dies mit dem Ziel, die Liquidation der D Stiftung mit dem neuen Stiftungsrat durchzuführen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihre steuerlichen Verpflichtungen in Spanien umgangen habe. Sie müssten der Instruktion der Klägerin bezüglich Demission nicht nachkommen, weil sie sich dadurch einem persönlichen Haftungsrisiko aussetzen würden. Nach dem massgeblichen spanischen Steuerrecht werde nämlich die D Stiftung als "transparent" gewertet und das Stiftungsvermögen der Klägerin zugerechnet. Daraus resultiere nach spanischem Recht weiter potentiell die Möglichkeit, dass sie für allfällige Steuerverbindlichkeiten und Bussen in Millionenhöhe als Organe der D Stiftung bzw. die Erstbeklagte auch als treuhänderische Stifterin neben der Klägerin solidarisch haften würden. Neben diesem finanziellen Haftungsrisiko bestehe auch das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Geldwäscherei. Sie hätten daher der Weisung zur Demission nicht Folge zu leisten, und zwar auch deswegen nicht, weil sie sich dadurch des Stiftungsvermögens als Haftungsfonds insofern begeben würden, als davon auszugehen sei, dass die Klägerin auch von den neuen Stiftungsräten eine Gesamtausschüttung des Stiftungsvermögens verlangen würde. Letztlich müssten sie dann für die Steuerverbindlichkeiten der Klägerin entgegen § 1014 ABGB, welcher im Falle der Gesamtausschüttung des Stiftungsvermögens nicht mehr greifen könne, persönlich haften. Sie hätten daher ein berechtigtes Interesse, die Demission zu verweigern, zumal sie mit einer Demission jegliche Kontrolle über das Stiftungsvermögen verlieren würden. Sie müssten keinen Weisungen Folge leisten, welche sie der Gefahr eines Vermögensschadens aussetzen würden. Die erteilte Weisung sei auch gemäss § 879 ABGB sittenwidrig, weil sie letztlich einzig das Ziel verfolge, eine Gesamtausschüttung des Stiftungsvermögens so rasch wie möglich zu erreichen, weshalb sie sich im Falle der Befolgung der Weisung letztlich der Mit- bzw. Beitragstäterschaft zu einer strafbaren Handlung der Klägerin schuldig machen würden. Schliesslich müssten sie die Weisung der Klägerin zur Demission auch gemäss Ziff. III des Mandatsvertrages nicht erfüllen.
4. Mit Urteil vom 16.03.2016 (ON 14) erkannte das Fürstliche Landgericht in vollumfänglicher Stattgebung des Klagebegehrens die Erstbeklagte schuldig, "die ihrer Weisung unterliegenden Stiftungsräte der Fondation D, Vaduz, anzuweisen, Dr. E und lic.iur. F als neue Stiftungsräte der Fondation D, Vaduz, zuzuwählen, die G Anstalt als neue Repräsentantin zu bestellen sowie anschliessend selbst als Stiftungsräte der Fondation D zu demissionieren." Des Weiteren erkannte das Erstgericht die Erstbeklagte und C schuldig, der Klägerin die mit CHF 7'080.69 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen, nicht strittigen Sachverhalt hinaus, folgende (wörtlich wiedergegebenen) tatsächlichen Feststellungen zu Grunde:
"Mit Schreiben vom 06.01.2015 an die Erstbeklagte begehrte der Vertreter der Klägerin die Überweisung des Stiftungsvermögens auf ein Konto der Klägerin in Dubai. Er berief sich dabei auf Art 1 des Beistatuts, wonach die Klägerin zu ihren Lebzeiten frei über das Stiftungsvermögen und dessen Beträge verfügen könne. Er führte aus, dass die Stiftung danach liquidiert werden solle (Beilage 8). Das erwähnte Stiftungsvermögen befindet sich auf einem Bankkonto bei der H SA in Genf. Per 31.12.2014 belief sich das Stiftungsvermögen auf CHF 5'616'325.00 (Beilage 3). Mit Schreiben vom 23.01.2015 ersuchte er die erstbeklagte Partei zu bestätigen, dass die Instruktion betreffend den Transfer ausgeführt worden ist. Mit Schreiben vom 06.02.2015 urgierte er. Die erstbeklagte Partei lehnte jedoch die Ausführung dieser Instruktion ab.
Mit Schreiben vom 13.02.2015 schrieb der Vertreter der Klägerin an die Erstbeklagte, er verstünde, dass die erstbeklagte Partei diese Position aus steuerlichen Gründen einnehme, im Besonderen um sich gegen das Risiko zu schützen aus einem allfälligen Fehlen der Tax-Compliance der Klägerin. Er schlug daher vor, dass die Stiftungsräte gewechselt werden. Er nehme an, dass die erstbeklagte Partei nicht gegen diese Lösung sei, da sie dann von jeder Verantwortlichkeit befreit sei. Sobald sie ihr Einverständnis mit dieser Lösung erkläre, würden die Namen der neuen Mitglieder des Stiftungsrates mitgeteilt (Beilage 11).
Mit Schreiben vom 29.05.2015 teilte der nunmehrige Vertreter der Klägerin mit, dass sich die Klägerin entschieden habe, in Zukunft mit andern Stiftungsräten und einer andern Repräsentanz zusammenzuarbeiten. Mit diesem Schreiben übermittelte er auch die Instruktion der Klägerin vom 24.05.2015, welche auf dem Mandatsvertrag vom 07.03.2002 basiere (Beilage J).
Gemäss dieser Instruktion vom 24.05.2015 ersuchte die Klägerin den Stiftungsrat der D, Dr. E und lic.iur. F als neue Mitglieder des Stiftungsrats mit Einzelzeichnungsrecht zu kooptieren und das G Establishment Vaduz als neuen Repräsentanten zu berufen, dafür zu sorgen, dass der gegenwärtige Repräsentant zurücktritt und die Originaldokumente an die neu berufenen Mitglieder zu senden (Beilage K). Mit Schreiben vom 01. Juni 2015 an die Fondation D übermittelte die G Anstalt die Annahmeerklärungen der G-Anstalt und des Dr. E und des lic.iur. F. Darin erklärte die G-Anstalt, dass sie ihre Stellung als gesetzlicher Repräsentant der Fondation D Vaduz annehme. Ebenso erklärten Dr. E und lic.iur. F ihre Bestellung als Mitglied des Stiftungsrates der Fondation D, Vaduz, anzunehmen (Beilage L).
Die Klägerin war bei Erteilung der Instruktion vom 24.05.2015 voll handlungsfähig.
Mit Schreiben vom 05.06.2015 an den Rechtsvertreter der Klägerin bestätigte die Erstbeklagte, dass sie das Schreiben am 29.05.2015 erhalten habe. Allerdings präsentiere sich der bisher dargelegte Sachverhalt unverändert. Es werde auch daran erinnert, das Formular "W-8BEN" rechtsgültig unterzeichnet zu übersenden. Gezeichnet wurde es mit "der Stiftungsrat" (Beilage M). Mit Schreiben vom 16.06.2015 teilte der Vertreter der Klägerin mit, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, was gegen eine Ausführung der Instruktionen seiner Mandantin sprechen würde. Er schlug ein klärendes Gespräch vor (Beilage N).
Mit E-Mail vom 17.06.2015 teilte Frau J von der Erstbeklagten Partei mit, dass sich die H ein weiteres Mal an die Stiftung mit der Bitte um Zustellung einer unterzeichneten Steuerberaterbestätigung bis spätestens 30.07.2015 gewandt habe. Sollte bis dahin keine Steuerberaterbestätigung vorliegen, werde die Bank die Kontobeziehung künden und den Kontoinhabern einen Check zustellen (Beilage 13).
Der Stiftungsrat führte die Demission nicht aus, weil er ein latentes Risiko sieht, dass er für Steuerschulden der Klägerin in Spanien haftbar gemacht werden könnte. Er will dadurch verhindern, dass ein Haftungssubstrat nicht mehr vorhanden ist, weil das Stiftungsvermögen abgezogen und ausgeschüttet wird.
Die beklagten Parteien gehen davon aus, dass das Stiftungsvermögen in Spanien von der Klägerin nicht deklariert ist, zumal sie auf mehrere Aufforderungen diesbezüglich keinen Nachweis erbracht hat. Diese Annahme haben die beklagten Parteien seit ca. Anfang 2015, als die kontoführende Bank aufgrund eines "Volutary disclosure project" einen entsprechenden Nachweis verlangt hat, der jedoch nicht geliefert worden ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin die Erklärung nicht geliefert hat und eine Gesamtausschüttung gewollt hatte, hat sich bei den beklagten Parteien der Verdacht betreffend Nichtdeklarierung erhärtet, insbesondere weil die Überweisung auf ein Off-Shore-Konto verlangt worden ist.
[Es folgen "Feststellungen" (!) zum spanischen Recht.]"
5. In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht, wiederum wörtlich wiedergegeben:
"Die erstbeklagte Partei und damit auch der Zweitbeklagte als deren Geschäftsführer sind aufgrund des Mandatsvertrages verpflichtet, der Weisung auf Zuwahl neuer Stiftungsräte sowie anschliessender Demission nachzukommen.
Soweit die beklagten Parteien ausführen, dass sie sich durch Befolgung der Weisung strafbar machen könnten und sie dann erhebliche Nachteile zu erleiden hätten, etwa in ihrer Reisefreiheit (nach Spanien) eingeschränkt wären, ist dem zu erwidern, dass es im vorliegenden Fall eben nicht um die Umsetzung der Anweisung auf Gesamtausschüttung geht, sondern lediglich um Zuwahl neuer Stiftungsräte und die anschliessende Demission. Solches kann keinen strafrechtlichen Tatbestand verwirklichen.
Die beklagten Parteien vermuten, dass die neuen Stiftungsräte dem Ansinnen der Klägerin auf Gesamtausschüttung nachkommen würden, doch ist dazu auszuführen, dass solches nicht feststeht und den neuen Stiftungsräten auch nicht im Vorhinein unterstellt werden kann, sie würden strafrechtswidrig handeln. Selbst wenn dem so wäre, müssten dies die neuen Stiftungsräte verantworten und nicht die alten. Nachdem es im vorliegenden Fall nur um die Zuwahl und Demission geht, gehen sämtliche Argumente der beklagten Parteien betreffend der Problematik der Gesamtausschüttung ins Leere.
Soweit die beklagten Parteien befürchten, dass sie sich bereits strafbar gemacht hätten, indem sie bei der Stiftungsgründung mitgewirkt haben, ist zu erwidern, dass durch die Verweigerung der Demissionierung es diesbezüglich zu keiner Änderung kommen würde. Die Strafbarkeit würde unabhängig davon bestehen, ob neue Stiftungsräte zugewählt werden und die alten demissionieren. Wie bereits ausgeführt, ist das Gericht der Überzeugung, dass mit der Ausführung der Instruktion, Zuwahl neuer Stiftungsräte und anschliessende Demission kein Rechtsakt gesetzt wird, der irgendeine Haftung oder Strafbarkeit für die beklagen Parteien begründen könnte.
Letztlich bleibt nur noch das Argument der beklagten Parteien, dass sie durch Verweigerung der Demission verhindern können, dass das Vermögen abgezogen wird und sie für diesen Fall einen Haftungsfond hätten, wenn sie von den spanischen Behörden in Anspruch genommen werden würden.
Zum einen ist dazu auszuführen, dass nach spanischem Recht eine Haftung der Stiftungsräte nicht gegeben ist. Abgesehen davon teilt das Gericht auch die Auffassung der Klägerin, dass es unzulässig ist, das Vermögen eines Dritten, nämlich der Stiftung, zurückzubehalten um allfällige Haftungsansprüche aus einem anderen Rechtsverhältnis abzudecken. Das Gericht ist daher der Rechtsansicht, dass keine Gründe gegeben sind, die es den beklagten Parteien erlauben würden, die Zuwahl neuer Stiftungsräte und die anschliessende eigene Demission zu verweigern, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben war."
6. Das Fürstliche Obergericht hat das mit C durchgeführte Verfahren als nichtig aufgehoben und die gegen diesen erhobene Klage zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es die von C erhobene Berufung zurückgewiesen. Im Übrigen hat das Obergericht zu Recht erkannt, der Berufung der Erstbeklagten Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer vollumfänglichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
6.1. Die Klägerin habe ausdrücklich nur die Verurteilung der Erstbeklagten B-Anstalt begehrt, während gegen den Zweitbeklagten explizit kein Rechtschutzantrag geltend gemacht worden sei. Daher sei C ungeachtet seiner Anführung im Rubrum der Klage prozessual nicht beklagte Partei des Verfahrens. Er habe auch nicht mitgeklagt werden müssen. Daher sei das mit ihm abgeführte Verfahren für nichtig zu erklären und die gegen ihn gerichtete Klage zurückzuweisen. Auch sei die von ihm erhobene Berufung daher zurückzuweisen, da das Recht zur Berufungserhebung einer "Nichtpartei" nicht zustehe.
6.2. Eine Nichtigkeit gem § 446 Abs 1 Z 6 ZPO liege nicht vor, zumal die Klägerin aus dem Mandatsvertrag vom 07.03.2002 geklagt habe und einen schuldrechtlichen Anspruch geltend mache, sodass sie zu Recht den streitigen Rechtsweg eingeschlagen habe. Dies habe nichts mit der Durchsetzung von Aufsichtsmassnahmen zu tun.
6.3. Eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht liege nicht vor. Bei der Ermittlung ausländischen Rechts handle es sich nicht um eine Beweisaufnahme im technischen Sinne, sondern um ein Erhebungsverfahren eigener Art, eine Pflicht des Richters, die nicht auf die Parteien abgewälzt werden könne. Verfehlt sei daher vom Erstrichter auf das von der Klägerin vorgelegte private Rechtsgutachten abgestellt worden. Es begründe aber keinen Verfahrensmangel, dass der Erstrichter die Erstbeklagte nicht zur Stellung eines Beweisantrages auf Einholung eines weiteren Rechtsgutachtens angeleitet habe.
Nur der Kläger könne einen Verfahrensmangel wegen Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht rügen, wenn die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen worden sei, ohne dass zuvor die Möglichkeit der Verbesserung eingeräumt worden wäre.
6.4. In rechtlicher Hinsicht führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus: Die Klägerin wolle offensichtlich erreichen, dass die amtierenden Stiftungsräte der D Stiftung, sohin die Erstbeklagte und C, zunächst zwei neue Stiftungsräte kooptieren sowie die G Anstalt als neue Repräsentanz bestellen und sodann selbst als Stiftungsräte demissionieren würden. Dieses Ziel könne die Klägerin mit ihrer Klage nicht erreichen. Es sei selbst bei Stattgabe der Klage immer noch in das Belieben, jedenfalls in das pflichtgemässe Ermessen der Stiftungsräte gestellt, den ihnen von der Erstbeklagten erteilten Weisungen Folge zu leisten oder, falls sie dies als ihren Rechten und Pflichten als Stiftungsräte der D Stiftung zuwiderlaufend erachten würden, nicht. Die Kooptation neuer Stiftungsräte sowie die Bestellung einer neuen Repräsentanz durch die Erstbeklagte und C als amtierende Stiftungsräte und deren anschliessende Demission, könne von der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung eines im Sinne ihres Klagebegehrens ergangenen Urteil nicht erzwungen werden. Die Verurteilung der Erstbeklagten zur Erteilung von Weisungen an die Stiftungsräte der D Stiftung garantiere bzw ermögliche der Klägerin nicht, die Erzwingung von deren Durchführung bzw Befolgung durch die Stiftungsräte. Die Bestellung neuer Stiftungsräte sowie einer neuen Repräsentanz und anschliessende Demission amtierender Stiftungsräte seien Akte der Verwaltung der Stiftung, welche in die Kompetenz der hiezu gemäss Gesetz und Stiftungsstatuten berufenen Stiftungsorgane fallen würden. Gem Art 5 der Statuten der D Stiftung falle es bspw in die Kompetenz der Stiftungsräte der D Stiftung, neue Stiftungsräte zu wählen, wobei bei bloss zwei Stiftungsräten ein einhelliger Beschluss erforderlich sei (Art 6 der Stiftungsstatuten).
6.5. Die Klägerin begehre überdies rechtlich Unmögliches, weil die Erstbeklagte nebst C selbst Stiftungsrätin der D Stiftung sei. Im Fall der Verurteilung der Erstbeklagten würde sie sich demnach selbst anweisen müssen, etwas zu tun. Dies sei rechtlich nicht möglich. Überdies sei die Erstbeklagte nicht gehalten, ihrem Mitstiftungsrat Weisungen im Sinne des Klagebegehrens zu erteilen. Im Mandatsvertrag habe sich die Erstbeklagte gem Pkt III dazu verpflichtet, ihr Mandat als Stiftungsrätin "ausschliesslich" nach den Weisungen der Klägerin auszuüben. Diesem Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten entspreche keine Verpflichtung der Letzteren, über Weisung der Klägerin ihrerseits dem Mitstiftungsrat Weisungen zu erteilen.
6.6. Da die Erstbeklagte vollumfänglich erfolgreich gewesen sei, habe ihr die Klägerin sämtliche Kosten des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens zur Gänze zu ersetzen. Die Kosten seien rechtzeitig seitens der Erstbeklagten verzeichnet worden. Im Hinblick auf die Nichtigkeit wegen fehlender Parteistellung des Zweitbeklagten sei eine Korrektur insoweit anzubringen, als kein Anspruch auf Ersatz des 10% Streitgenossenzuschlags zustehe. Für ein Privatgutachten Kosten anzusprechen fehlte es an der urkundlichen Bescheinigung (§ 54 ZPO). C gebühre gegenüber der Klägerin kein Kostenersatzanspruch, weil er die Unzulässigkeit der gegen ihn erhobenen Klage bzw seine unzulässige Einbeziehung in das Verfahren weder erstinstanzlich eingewendet noch in seiner Berufung reklamiert habe.
7. Gegen diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der klagenden Partei (ON 28) aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin stellt den Antrag, das angefochtene Urteil ON 26 dahingehend abzuändern, dass der Berufung der beklagten Parteien keine Folge gegeben werde und das Urteil des Landgerichts ON 14 bestätigt werde. Ein Kostenantrag wird gestellt. Die Erstbeklagte hat einen Kostenrevisionsrekurs erhoben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Klägerin aus:
7.1. Das Obergericht hätte entweder im Fall eines unklaren Klagebegehrens der Revisionswerberin Gelegenheit zur Verbesserung geben müssen oder das Urteil des Erstgerichtes bestätigen müssen. Mangels des einen und des anderen liege eine Mangelhaftigkeit vor.
7.2. Das Klagebegehren sei entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts exequierbar und stehe der Klagsweg aus dem Mandatsvertrag aufgrund fehlender Aktivlegitimation direkt gegen den Stiftungsrat unter Umständen nicht offen. Ein Konflikt zwischen dem mandatsvertraglichen Müssen und einem stiftungsrechtlichen Können bestehe bezüglich einer Zuwahl und Demission nicht, nachdem nun die einzigen Bedenken der Revisionsgegner bezüglich eines latenten Haftungsrisikos für Steuerschulden der Revisionswerberin sowie der Handlungsfähigkeit der Revisionswerberin aufgrund der Feststellungen der Untergerichte ausgeschlossen worden seien.
7.3. Der Wortlaut des Klagebegehrens sei klar und nicht auslegungsbedürftig. Ein Urteil sei ohne weiteres exequierbar. Die Revisionsgegnerin zu 1. sei aufgrund des Mandatsvertrages direkt verpflichtet, zu handeln. Der Revisionsgegner zu 2. sei aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat als Hilfsperson oder Verfüllungsgehilfe der Revisionsgegnerin zu 1. anzusehen.
7.4. Es ergebe sich kein Dilemma widersprechender Pflichten, ein Weisungsrecht sei zumindest implizit im Pkt IV des Mandatsvertrags vorgesehen. Gemäss dieser Bestimmung verpflichte sich die Mandatarin (Revisionsgegnerin zu 1.) dafür Sorge zu tragen, dass das Patronat das Mandat ebenfalls niederlege, wenn es die Mandantin (Revisionswerberin) verfüge. Grundsätzlich würden die Pflichten der Stiftung vorgehen, doch müssten Drittanweisungen insoweit befolgt werden, als dies im Rahmen des oft weiten freien Ermessensbereichs eines Stiftungsrats möglich sei. Verweigere ein fiduziarischer Verwaltungsrat die Befolgung einer zulässigen Weisung des Fiduzianten, stelle dieses Verhalten eine nicht- oder nicht gehörige Erfüllung des Mandatsvertrags dar. Der Mandatsvertrag sei ein schuldrechtliches Verhältnis und sei ein daraus sich ergebendes Recht geltend machbar und durchsetzbar.
7.5. Die Miteinbezugnahme des Revisionsgegners zu 2. ergeben sich direkt aus dem Mandatsvertrag. Es sei zu unterstellen, dass der Revisionsgegner zu 2. das Amt als Stiftungsrat unter der Bedingung angenommen habe, dass er sich genau den Bestimmungen des Mandatsvertrags unterwerfe. Er sei daher sehr wohl weisungsgebunden. Daher sei er auch Partei dieses Verfahrens. Die Parteistellung ergebe sich nicht ausschliesslich aus dem Klagebegehren, welches sich direkt nur gegen die Revisionsgegnerin zu 1. richte, sondern aus dem gesamten Vorbringen. Es ergebe sich eindeutig die Beschwer des Revisionsgegners zu 2., sollte ein Urteil im Sinne des Klagebegehrens gefällt werden. Er sei im gegenständlichen Verfahren daher Partei.
7.6. Ein Weigerung der Umsetzung der Instruktion der Revisionsgegnerin zu 1. auf Stiftungsebene sei ein unzulässiges venire contra factum proprium und eine Berufung auf das Recht einer Weigerung der Umsetzung der Weisung auf Stiftungsebene daher auch gleichzeitig rechtsmissbräuchlich.
7.7. Die Aufforderung, eine Weisung "an sich selbst" zu erteilen, sei so zu verstehen und umzudeuten, dass es einer internen Willensbildung nicht mehr bedürfe, da Weisungsgeber und Weisungsempfänger identisch seien. Die Weisung der Revisionsgegnerin zu 1. an sich selbst müsse als Leistungsbegehren verstanden werden, da Weisungsgeber und Weisungsempfänger in ein und derselben Person zusammenfallen würden. Das Obergericht begründe nicht weiter, weshalb es rechtlich ein Unding darstelle, dass niemand mit Urteil dazu verhalten werden könne, sich selbst anzuweisen, einen rechtsgeschäftlichen Willen zu fassen.
8. Die beklagten Parteien haben rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragen, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben und das Urteil des Fürstlichen Obergerichts ON 26 zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führen die beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung aus:
8.1. Das Gericht sei nicht verpflichtet, die rechtliche Unzulässigkeit eines Klagebegehrens mit den Parteien zu erörtern und eine Klagsänderung oder Klagserweiterung zu entrieren. Das Fehlen eines bestimmten Klagebegehrens führe zur Abweisung der Klage.
8.2. Die Kernaussage des Obergerichtes ziele darauf ab, die Klägerin würde etwas materiell-rechtlich Unmögliches verlangen. Sie sei per se nicht darauf gerichtet, das Klagebegehren sei unschlüssig oder verbesserungswürdig. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege sohin nicht vor. Im Zusammenhang mit dem Verfahrensmangel werde in keinster Weise dargestellt, dass dieser zumindest abstrakt zur Herbeiführung einer Unrichtigkeit der Entscheidung geeignet sei.
8.3. Der Revisionsgegner zu 2. sei zu keinem Zeitpunkt Partei des Mandatsvertrages geworden. Dem Stiftungsrat der D Stiftung sei keine Pflichtverletzung nachzuweisen. Grundsätzlich stehe der Revisionswerberin die Möglichkeit der Anrufung des Aufsichtsgerichtes zu. Der geltend gemachte Anspruch bestehe aber aufgrund fehlender rechtlicher Grundlage nicht. Die Revisionswerberin könne im Sinne ihres Rechtschutzbegehrens nicht den Austausch der Stiftungsräte und der Repräsentanz erreichen, da hiefür die rechtliche Grundlage fehle. Sie habe keine Möglichkeit, ihr Rechtschutzziel exekutionsweise durchzusetzen. Es sei darauf zu verweisen, dass ein latentes persönliches Haftungsrisiko bestehe, sollten die Wünsche der Revisionswerberin in die Tat umgesetzt werden und in einem solchen Fall eine Weisung nicht zu befolgen wäre. Die von der Revisionswerberin begehrte Weisung der Revisionsgegnerin zu 1. an den Revisionsgegner zu 2. im Zusammenhang mit der Rolle des Revisionswerbers zu 2. als Stiftungsrat, sei de facto nicht möglich, weil auch in diesem Zusammenhang keine rechtliche Grundlage bestehe. Die Position des Revisionsgegners zu 2. als Verwaltungsrat sei nicht mit jener als Stiftungsrat gleichzustellen, sondern handle es sich um zwei unterschiedliche rechtliche Stellungen.
8.4. Ein Mandatsvertrag und darauf gegründete Instruktionen würden nicht die Letztverantwortung der Stiftungsorgane und deren Bindung an das Gesetz berühren. Der Stiftungsrat hafte für die Grundsätze einer sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsführung und Vertretung. Neben der Wahrung des Wohls der Stiftung und der Erfüllung des Stiftungszwecks sei der Stiftungsrat auch zur Beachtung von Ansprüchen der Gläubiger verpflichtet. Es erscheine gerechtfertigt, dass ein Stiftungsrat bis zur endgültigen Abklärung des Bestehens einer Steuerschuld im Amt verbleibe. Es sei aus den Feststellungen unmissverständlich ableitbar, dass sich die Klägerin bis zum heutigen Tage geweigert habe, Steuerunterlagen vorzulegen, durch die nachgewiesen werde, das in der Stiftung eingebrachte Vermögen sei steuerlich unbedenklich. Daher müsse die Weisung der Klägerin von den Stiftungsräten nicht befolgt werden. Sie verlange, gestützt auf den Mandatsvertrag, eine Handlung, die aufgrund ständiger Rechtsprechung und Lehrmeinung nicht durchzuführen sei, weil die Abklärungen des Bestehens der Steuerschuld nicht abschliessend seien. Es sei vom Erstgericht festgestellt worden, dass die steuerliche Behandlung einer liechtensteinischen Privatstiftung in Spanien noch nicht eindeutig geklärt sei. Es sei dem Stiftungsrat vor diesem Hintergrund nicht möglich, der von der Revisionswerberin angedachten Weisung nachzukommen. Ein potenzielles Haftungsrisiko sei vom Erstgericht gerade nicht verneint worden, da im Zusammenhang mit dem spanischen Recht lediglich Feststellungen, aber keine rechtliche Würdigung vom Erstgericht erfolgt sei. Die Revisionswerberin habe eine allfällig für sie günstige spanische Rechtssituation nicht nachgewiesen, was zu ihrem eigenen Nachteil führe, da ein Haftungsrisiko des Stiftungsrates eben nicht ausgeschlossen worden sei. Ausgehend hievon handle es sich bei den begehrten Weisungen nicht um zulässige, sondern vielmehr um solche, die von den Stiftungsräten zu Recht verweigert worden seien, da die steuerliche Situation entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nach wie vor unklar sei.
8.5. Es entspreche zwar eine direkte Weisung an die Stiftungsräte, gestützt auf den Mandatsvertrag, der gängigen Praxis im Zusammenhang mit den gegenständlichen Konstellationen. Die Revisionswerberin habe aber, vereinfacht gesagt, ein Klagebegehren gewählt, das materiellrechtlich nicht gerechtfertigt und nicht durchsetzbar sei. Die Revisionswerberin führe selbst aus, dass ihre Aufforderung zur Weisung umzudeuten sei. Sie hätte lediglich die Verurteilung der Revisionsgegnerin zu 1. zu einer Handlung begehren müssen und müsse der Revisionswerberin entgegengehalten werden, dass der Urteilsspruch, wie er von ihr begehrt werde, eben nicht die Willensbildung auf der Ebene des Stiftungsrates ersetze. Vielmehr würde die Revisionsgegnerin zu 1. durch das Begehren der Revisionswerberin als juristische Person angewiesen, die ihrer Weisung unterliegenden (zwei) Stiftungsräte anzuweisen. Die Willensbildung der Stiftungsräte sei somit durch das gestellte Rechtschutzbegehren offenkundig nicht gegeben. Die Revisionswerberin sei nicht entbunden, ein bestimmtes und durchsetzbares Klagebegehren zu formulieren. Das Fehlen eines materiell-rechtlich bestimmten Klagebegehrens führe zur Abweisung der Klage. Es sei der Revisionswerberin freigestanden, direkt gegen die Stiftungsräte vorzugehen.
8.6. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dieses Leistungsbegehren der Revisionswerberin an sich selbst in weiterer Folge durchgesetzt werden solle. Eine Selbstanweisung sei dem hiesigen Rechtssystem fremd. Eine konkludente Unterwerfung des Revisionsgegners zu 2. unter den Mandatsvertrag sei keinesfalls erfolgt. An anderer Stelle behaupte die Revisionswerberin, der Revisionsgegner zu 2. sei aufgrund seiner Bestellung durch die Revisionsgegnerin zu 1. (was nicht durch die Feststellungen gedeckt sei) bzw bei Annahme des Mandats als Stiftungsrat, Partei des Mandatsvertrages geworden. Dies hätte zur Folge, dass sich der Revisionsgegner zu 2. aufgrund der Bestimmung unter Pkt I des Mandatsvertrags, diesem unmittelbar (und nicht konkludent) unterworfen habe, sofern dies als Bedienung für seine Bestellung anzusehen gewesen sei. Es bestehe eine wiederkehrende Diskrepanz in den Ausführungen der Revisionswerberin: Insofern der Revisionsgegner zu 2. keine Kenntnis vom Mandatsvertrag bei Bestellung durch die Revisionsgegnerin zu 1. gehabt habe und sich diesem nicht unterworfen habe, wäre die Bestimmung unter Pkt I des Mandatsvertrags als Vertrag zu Lasten Dritter zu werten. Als Resultat wäre diese dem Revisionsgegner zu 2. gegenüber nicht gültig. Feststellungen hiezu würden nicht vorliegen. Ein Rechtsmissbrauch liege demnach nicht vor.
9. Die beklagten Parteien haben überdies rechtzeitig einen Kostenrevisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Fürstlichen Obergerichts ON 26 eingebracht. Dazu wird zusammengefasst ausgeführt:
9.1. Die beklagten Parteien zu 1. und 2. hätten die Kosten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2016 verzeichnet wie folgt:
Datum Leistung Honorar Gebühren/
Barauslagen
15.09.2015 Tagsatzung TP2, 1 Std.
inkl.ES 555.40
1/2 Protokollgebühr 21.25
06.11.2015 Klagebeantwortung TP3A
inkl. ES 1'108.80
11.12.2015 Beweisbeschlusstagsatzung
TP3A, 1 Std. inkl. ES 1'108.80
1/2 Protokollgebühr 42.50
29.02.2016 Vorbereitender Schriftsatz
TP3A inkl. ES 1'108.80
01.03.2016 Mündliche Verhandlung
(PV beklagte Partei zu 1.)
TP3A, 1 Std. inkl. ES 1'108.80
1/2 Protokollgebühr 42.50 1/2 Entscheidungsgebühr 170.00
06.05.2016 Berufung TPO3B inkl. ES 1'386.00
Eingabegebühr 85.00
24.06.2016 Antrag TP1 inkl. ES 112.00
27.07.2016 Berufungsverhandlung
TP3B, 1 Std. inkl. ES 1'386.00
1/2 Protokollgebühr 85.00
1/2 Entscheidungsgebühr 340.00
23.09.2015 Privatgutachten
(EUR 9'200.00 z.K.
1,08625) 9'993.50
26.02.2016 Ergänzendes Gutachten
(EUR 1'800.00 z.K. 1,08625) 1'955.25
27.07.2016 Ergänzendes Gutachten
(EUR 2'200.00 z.K. 1,08625) 2'389.70
26.10.2015 Übersetzungskosten 2'817.30
25.02.2016 Übersetzungskosten 408.05
02.05.2016 Übersetzungskosten 176.15
_______________
7'873.60 18'598.25
10% StGZ 787.40
8% MwSt (aus 8'661.00) 692.90
__________
9'353.90
_________
Total CHF 27'952.15
=========
9.2. Für ein Privatgutachten wie für ein ergänzendes Privatgutachten würden sich die Kosten auf EUR 9'200.00 bzw EUR 1'800.00 belaufen. Die Übersetzungskosten des auf Englisch abgefassten ersten Privatgutachtens würden CHF 2'817.30 betragen. Die Übersetzungskosten für das ergänzende Privatgutachten würden sich auf CHF 480.05 belaufen.
Insgesamt würden sich die Barauslagen für Privatgutachten und Übersetzungen auf CHF 15'680.60 belaufen.
9.3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hätten die beklagten Parteien ein zweites ergänzendes Gutachten eingeholt. Die Kosten hiefür würden sich auf EUR 2'200.00 belaufen. Die Übersetzungskosten auf CHF 176.15, die Höhe der Barauslagen für das ergänzende Privatgutachten im Rahmen des Berufungsverfahrens daher auf insgesamt CHF 2'565.90.
9.4. Sämtliche Rechnungen für die Privatgutachten und deren Übersetzungen seien dem Fürstlichen Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27.07.2016 frühzeitig vorgelegt und damit die Kosten urkundlich bescheinigt worden.
9.5. Die Beklagten beantragen daher, die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts in ON 26 dahingehend abzuändern bzw zu ergänzen, dass die Verfahrenskosten, wie im Kostenverzeichnis vom 27.07.2016 verzeichnet, in Höhe von CHF 27'052.15 zugesprochen werden. Ein Kostenantrag wird gestellt.
10. Die Klägerin hat rechtzeitig eine Kostenrevisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, dem Kostenrevisionsrekurs der Beklagten keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führte die Klägerin in ihrer Kostenrevisionsrekursbeantwortung aus: Die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts in ON 26 sei nicht zu beanstanden. Die Kosten seien rechtzeitig zu verzeichnen und die massgeblichen Umstände zu bescheinigen bzw zu belegen. Sei die Partei zur Bescheinigung nicht in der Lage, so seien die Kosten nicht zuzusprechen. Die Bescheinigungspflicht umfasse alle Umstände, die nicht aktenkundig seien, insbesondere vorprozessuale Kosten. Die Belege seien der Kostennote anzuschliessen. Eine verspätete Verzeichnung der Kosten führe zum Verlust des Ersatzanspruchs. Eine blosse Erklärung einer Partei, dass bestimmte Kosten angefallen seien, sei kein taugliches Bescheinigungsmittel. Mit dem Kostenverzeichnis der Rekurswerberin vom 01.03.2016 seien auf Seite 2 Kosten für Privatgutachten in der Höhe von CHF 11'974.05 angesprochen worden, ohne diesbezügliche notwendige Belege beizufügen. Die vorprozessualen Kosten im Zusammenhang mit dem Privatgutachten seien daher als verspätet geltend gemacht.
11. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1. Zum behaupteten Verfahrensmangel (§ 472 Z 2 ZPO):
Soweit die Klägerin meint, dass ein Verfahrensmangel deshalb vorliege, weil für den Fall eines unklaren Klagebegehrens bzw für den Fall eines auslegungsbedürftigen Klagebegehrens eine Anleitungspflicht seitens des Gerichtes gem § 182 ZPO einzugreifen hat, ist dies unzutreffend. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Falle der Beklagte auf den Mangel des Klagebegehrens hingewiesen hat, eine richterliche Anleitungspflicht diesbezüglich ausscheidet. Insbesondere bedarf es einer richterlichen Anleitung dann nicht, wenn die betreffende Rechtsansicht schon im Verfahren vorgekommen ist, sei es, dass sie von einer Partei ins Verfahren eingeführt oder von einem Gericht, etwa im Rahmen einer inneren im Aufhebungsbeschluss ausdrückten Rechtsansicht bereits aufgegriffen wurde (LES 2008, 431 ua). Eine richterliche Anleitungspflicht besteht daher grundsätzlich nur dann, wenn die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht vor Schluss der Verhandlung von keiner Partei ins Treffen geführt wurde und der Gegner keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (öOGH 8 ObA 79/03f RdA 2005/6 ua). Vor diesem Hintergrund hat das Fürstliche Obergericht Anleitungspflichten keineswegs verletzt. Schon in erster Instanz war nämlich die Frage, ob das gegenständliche Klagebegehren überhaupt erhoben werden kann, Prozessthema und wurde seitens der beklagten Partei ausführlich bestritten (ON 14, 2 ff).
Daher hatte das Fürstliche Obergericht auch keinen Anlass, die Klägerin zu einer Änderung des Klagebegehrens anzuhalten. Ob ein solcher Rechtsgrund iS der Klägerin überhaupt gegeben ist, muss angesichts des zur rechtlichen Beurteilung dargelegten Abweisungsgrundes hier nicht näher vertieft werden. Eine Verletzung der Anleitungspflicht liegt jedenfalls nicht vor.
Ganz abgesehen davon haben die Beklagten auch zu Pkt 2.b und 4.e ihrer Berufung ausdrücklich die Unschlüssigkeit der Klage, insbesondere des Klagebegehrens gerügt.
11.2. Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 472 Z 4 ZPO):
11.2.1. Zunächst ist es nicht entscheidungsrelevant, ob die Ansprüche im Ausserstreitverfahren geltend gemacht werden könnten oder nicht. Das Obergericht hat denn auch nicht die Klage mangels Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs zurückgewiesen.
11.2.2. Soweit die Revisionswerberin im Rubrum die Revision auch gegen C richtet und von einem "Revisionsgegner zu 2." ausgeht, ist ihr zu erwidern, dass der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts, der die Klage gegen C sowie dessen Berufung infolge Nichtigkeit zurückweist, als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist. Einen Revisionsrekurs hat die Klägerin gegen diesen Zurückweisungsbeschluss nicht erhoben.
11.2.3. Freilich sind diese Ausführungen der Revision schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil C in diesem Verfahren keine Parteistellung mehr innehat, zumal die Klage gegen ihn vom Obergericht rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Auf die Frage seiner Parteistellung ist daher auch nicht mehr einzugehen. Nicht verständlich sind idZ allerdings die Ausführungen der Revisionswerberin, dass dem Klagebegehren bezüglich der Weisung an diesen auch dann stattzugeben wäre, wenn er in diesem Verfahren keine Parteistellung innehätte. Dies ist verfahrensrechtlich unzutreffend: Das gegen die Erstbeklagte gerichtete Klagebegehren auf Erteilung von Weisungen an die Adresse des Zweitbeklagten soll vom Standpunkt der Klägerin aus gesehen - und würde im Ergebnis auch - im Fall der Stattgabe selbstredend zu Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Zweitbeklagten führen. Dabei muss auf die Frage der materiell-rechtlichen Berechtigung dieses Klagebegehrens ebenso wenig wie auf dessen Schlüssigkeit und Bestimmtheit hier weiter eingegangen werden. Der Zweitbeklagte müsste jedenfalls noch im Revisionsverfahren als Partei beteiligt sein, da angesichts des Klagebegehrens in seine Rechte als Stiftungsrat eingegriffen werden könnte. Ob bei einer Streitpartei nach § 14 ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich nach der materiell-rechtlichen Beurteilung des Streitgegenstands, ob nämlich diese eine einheitliche Entscheidung gegenüber allen Beteiligten erfordert (RS0035468). Begehrt ist hier gegenüber der Erstbeklagten die Erteilung einer Weisung an die Adresse des C. Hat dieser jedoch keine Parteistellung, so dürfte auch ein Urteil gegen die Erstbeklagte, dessen Wirkungen sich nicht nur auf ihre, sondern auch auf die Rechtssphäre des Zweitbeklagten erstrecken, nicht ergehen (notwendige Streitgenossenschaft: Fucik in Rechberger, ZPO4 § 14 Rz 1). Daher ist der Revision schon deshalb keine Folge zu geben, weil im Revisionsverfahren der notwendige Streitgenosse fehlt. Es handelt sich dabei nicht um die Frage einer Verbesserung des Klagebegehrens, sondern ist vielmehr die Erstbeklagte schon aus diesem Grund passiv nicht legitimiert (vgl RS0010730; öOGH 6 Ob 150/13x wobl 2015, 88), was zur Abweisung des Klagebegehrens führen muss.
12. Der Revision der Klägerin war daher keine Folge zu geben.
13. Der Klägerin waren die tarifmässig verzeichneten Kosten der beklagten Parteien zur Zahlung aufzuerlegen. Die Klägerin hat ungeachtet der rechtskräftig erfolgten Zurückweisung der Klage gegenüber dem Zweitbeklagten im Rubrum der Revision auch C angeführt, sodass der von der Beklagten verzeichnete 10%-ige SGZ berechtigt ist.
14. Zum Kostenrevisionsrekurs der Erstbeklagten:
Die Erstbeklagte begehrt mit ihrem Kostenrevisionsrekurs die Abänderung der im angefochtenen Urteil ON 26 enthaltene Kostenentscheidung dahingehend, dass "die Verfahrenskosten, wie im Kostenverzeichnis vom 27.07.2016 verzeichnet, in Höhe von CHF 27'952.15, zugesprochen werden." Insoweit ist der Rechtsmittelantrag zu unbestimmt, weil nicht ausgeführt wird, um welche Kostenabweisung es der beklagten Partei konkret geht. Es ist daher bei Behandlung des Kostenrevisionsrekurses zunächst von den eindeutigen Kostenabweisungen durch das Obergericht auszugehen. Formell beschwert ist die Rekurswerberin insoweit, als sie den Zuspruch der Kosten begehrt, welche das Fürstliche Obergericht ausdrücklich abgewiesen hat. Dies betrifft die CHF 11'974.05, welche die Beklagte in ihrem Kostenverzeichnis vom 1.3.2016 (erste Instanz) als mit 25.2.2016 datierter Kostenposition für "Privatgutachten" geltend machte, allerdings damals nicht bescheinigte. Soweit es diesen bekämpften Nichtzuspruch von in erster Instanz angefallenen Gutachtenskosten betrifft hat das Fürstliche Obergericht diese Kosten zu Recht nicht zugesprochen, weil es an einer rechtzeitig, nämlich schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz vorzulegenden Bescheinigung dieser Kosten fehlte. Kosten, die sich nicht aus dem Gerichtsakt ergeben, sind zu bescheinigen (§ 54 ZPO; vgl OGH 04 CG.2002.209), dies jedenfalls spätestens mit dem für die Instanz zu legenden Kostenverzeichnis. Ein "Nachschieben" der Bescheinigungsmittel ist nicht möglich, auch nicht im liechtensteinischen Berufungsverfahren mit Neuerungserlaubnis, weil diese gem § 54 ZPO für die Kosten und Bescheinigungen nicht gilt: Die Bestimmung des § 54 ZPO (§ 54 öZPO) enthält die förmlichen Vorschriften über die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches. Demnach hat die Partei, die Kostenersatz anspricht, "bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches die Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen" dem Gericht vorzulegen. Aus der Verpflichtung, die geltend gemachten Kosten nötigenfalls auch zu bescheinigen folgt, dass bereits mit der Kostennote unaufgefordert die Belege darüber vorzulegen sind, wie sich die Höhe der verzeichneten Kosten bemisst. Aus dem Wort "Belege" ist eine Bescheinigungsmittelbeschränkung dergestalt abzuleiten, dass die erforderliche Bescheinigung urkundlich vorgenommen werden muss. Die blosse Geltendmachung im Kostenverzeichnis ist kein taugliches Bescheinigungsmittel. Ohne eine solche unaufgefordert vorzulegende Bescheinigung kann kein Kostenzuspruch in der verzeichneten Höhe erfolgen, zumal ein amtswegiges Beweis- oder Bescheinigungsverfahren durch das Gericht zu den Prozesskosten nicht vorgesehen ist (Obermaier, Kostenhandbuch2 [2010] Rz 42, 44; LES 2006, 246). Die Bescheinigung erfolgte diesfalls daher verspätet, nämlich erst mit Vorlage des Kostenverzeichnisses in der Berufungsverhandlung am 27.7.2016.
Zutreffend ist, dass das Fürstliche Obergericht die erst im Berufungsverfahren fällig gewordenen Kosten für ein ergänzendes Gutachten (CHF 2'389.75) und dessen Übersetzung (CHF 176.15), zusammen sohin CHF 2'565.90 nicht zugesprochen hat, dies allerdings ohne Begründung. Dem Kostenverzeichnis der Beklagten war die Faktura vom 27.7.2016 für das Gutachten und dessen Übersetzung vom 4.5.2016 angeschlossen. Insoweit war die formelle Beschwer der Erstbeklagten durch den Kostenspruch nachvollziehbar. Dass dieses ergänzende Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ergeben die Ausführungen in der Berufung der Erstbeklagten, wo das Gutachten zu diversen Feststellungsbekämpfungen iZm spanischem Recht als Beweismittel angeboten wurde. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof zweifelt beim gegebenen Streitgegenstand nicht daran, dass die Einholung dieser Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (§ 41 Abs 1 ZPO).
Dem Kostenrevisionsrekurs war daher insoweit Folge zu geben, als die Klägerin der Erstbeklagten weitere CHF 2'565.90 an Verfahrenskosten zu ersetzen hat.
Im Hinblick auf den im Kostenrevisionsrekurs geltend gemachten Betrag von CHF 18'670.40 kann von einem Durchdringen der Erstbeklagten mit rund 1/6-tel und einem Abwehrerfolg der Klägerin von 5/6 ausgegangen werden. Die Erstbeklagte hat daher der Klägerin 4/6, sohin 2/3 der tarifmässig korrekt verzeichneten Kosten der Kostenrevisionsrekursbeantwortung, das sind CHF 747.03 zu ersetzen.
Vaduz, am 02. Juni 2017