Fehlender Prozessvortrag kann nicht durch den Inhalt vorgelegter Urkunden ersetzt werden (RIS-Justiz RS0037915, vgl RS0001252, RS0038037).
Die Bestreitung der Echtheit einer Urkunde muss nicht unbedingt anlässlich der Vorlage derselben erfolgen. Vielmehr sind nach dem Wortlaut des § 312 Abs 1 ZPO auch die übrigen Erklärungen des Gegners zu beachten.
§ 53 JN (§ 104öJN): Nach der ständigen Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs zur Rezeptionsvorlage des § 104 öJN, bei der es sich demnach nicht um eine Formvorschrift sondern eine Beweisregel handelt (4 Ob 46/11k), muss eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne dieser Gesetzesstelle urkundlich nachgewiesen werden, wobei dieser Nachweis nur insoweit erbracht ist, als der Inhalt einer Parteienerklärung durch die Unterschrift gedeckt ist (RIS-Justiz RS0046701; ua 4 Ob 46/11k; 3 Nc 32/14g). Diese Ansicht wird auch in der herrschenden österreichischen Literatur vertreten (Mayr in Rechberger ZPO4 § 104 JN Rz 8 – 10: Simotta in Fasching/Konecny I3 § 104 JN Rz 57 – 69/1). Auch eine Beweisregel bindet das Gericht.
Im Anwendungsbereich des § 53 JN wird allerdings für den urkundlichen Nachweis der Gerichtsstandsvereinbarung nicht die Vorlage einer unterfertigten Urkunde verlangt, weshalb dieser auch durch den Ausdruck von nicht elektronisch gefertigten E-Mails, die den Parteien hinreichend zuordenbar sind, erbracht werden kann (StGH 2016/110).
07 CG. 2015.311
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A Establishment, Reg.-Nr. FL----, c/o *** vertreten durch *** in ---, gegen die beklagte Partei B GmbH, ---, ---, vertreten durch *** in ---, wegen CHF 200'000.00 s.A., nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 27.03.2017, StGH 2016/110, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 03.05.2016, 07 CG.2015.311-19, mit dem der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 01.02.2016, 07 CG.2015.311-10, abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen zu Handen deren Vertreter die mit CHF 6'372.08 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu bezahlen.
1. Mit der am 12.08.2015 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von CHF 200'000.00 s.A.. Darüber hinaus stellte sie ein Kostenersatzbegehren. Zur Zuständigkeit des Erstgerichts brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, die Parteien hätten im Darlehensvertrag vom 09.07.2008 zur Gewährung eines Darlehens von CHF 200'000.00 durch die Klägerin an die Beklagte eine Gerichtsstandsvereinbarung für das Fürstliche Landgericht in Vaduz getroffen.
2. Das Fürstliche Landgericht schrieb daraufhin für den 22.10.2015 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung aus. Der Ladung war folgender Beisatz zugefügt:
"Die Tagsatzung dient der Fassung eines Beweisbeschlusses und Vergleichsgesprächen. Zweckdienliches Vorbringen und abschliessendes Beweisanbot sind bis spätestens eine Woche vor der Tagsatzung zu erstatten".
Nach dem Protokoll über die Verhandlung vom 22.10.2015 wurde zunächst "die Sach- und Rechtslage erörtert". Daraufhin wurde der (im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtsfreundlich vertretenen) Beklagten aufgetragen, binnen 4 Wochen eine Klagebeantwortung zu erstatten. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Parteien "in der Zwischenzeit aussergerichtlich Vergleichsgespräche führen" werden. In der Folge wurde die Verhandlung "auf vorerst unbestimmte Zeit erstreckt". Die Tagsatzung hatte 15 Minuten gedauert.
Nach einer antragsgemäss gewährten Verlängerung der Frist für die Einbringung der Klagebeantwortung und der Mitteilung über den Abbruch der Vergleichsgespräche zwischen den Parteien beraumte das Fürstliche Landgericht für den 26.01.2016 eine mündliche Verhandlung "zur Fassung eines Beweisbeschlusses und zur Führung von Vergleichsgesprächen" an.
Am 20.01.2016 brachte die Beklagte einen als "Klageantwort" bezeichneten Schriftsatz ein. Darin beantragte sie zunächst, "es sei auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin". Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, zwischen den Parteien sei weder ein Darlehensvertrag noch eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Klage hätte bei "den Gerichten am Sitz der Beklagten, in ---, eingereicht werden müssen". Die Parteien hätten eine einfache Gesellschaft nach schweizerischem Recht gebildet, in deren Rahmen die streitgegenständlichen CHF 200'000.00 von der Klägerin an die Beklagte überwiesen worden seien. Eine Rückerstattung werde nicht geschuldet.
In der Verhandlung vom 26.01.2016 trug laut dem vorliegenden Protokoll die Klägerin ihre Klage vor. Darüber hinaus beantragte sie die Zurückweisung der Klagebeantwortung der Beklagten wegen Verspätung und Prozessverschleppung. Unter Bezugnahme auf den Darlehensvertrag vom 09.07.2008 und die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung wurde schliesslich beantragt, die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zu verwerfen. Nach dem damals vertretenen Standpunkt der Klägerin sei die Unzuständigkeitseinrede verspätet erhoben worden und daher nach § 251 Abs 1 ZPO präkludiert. Angesichts der vorbehaltlosen Einlassung der Beklagten in die Hauptsache anlässlich der Tagsatzung vom 22.10.2015 sowie der Signalisierung ihrer Verhandlungs- und Vergleichsbereitschaft werde die Unzuständigkeitseinrede ausserdem rechtsmissbräuchlich erhoben.
Daraufhin schränkte der Erstrichter die Verhandlung auf die Frage der Zuständigkeit ein.
3. Das Für stliche Landgerichtwies mit Beschluss vom 01.02.2016 die Klage "wegen Unzuständigkeit" zurück. Die von der Klägerin der Beklagten zu ersetzenden Prozesskosten bestimmte es mit CHF 1'190.00.
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 4 unten bis 11 oben derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die in sinngemässer Anwendung der §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, die nicht rechtsfreundlich vertretene Beklagte, die über die Möglichkeit der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede nicht belehrt worden sei, habe die Unzuständigkeit des Erstgerichts vor Einlassung in die Hauptsache und damit rechtzeitig eingewendet. Da die Beklagte nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und die Führung von Vergleichsgesprächen der Streitbeilegung dienen hätten können, sei die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der vorgelegte Darlehensvertrag mit der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung sei nur von der Klägerin und nicht von der Beklagten unterschrieben worden. Diese Urkunde erfülle die Anforderungen an den urkundlichen Nachweis im Sinn des § 53 Abs 1 JN ebenso wenig wie die Urkunden über den stattgefundenen E-Mailverkehr. Aufgrund eines mangelnden allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten in Liechtenstein sei die Klage wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
4. Das Für stliche Obergerichtänderte mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.05.2016 die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten verworfen wurde. Die Kosten des Zwischenstreites wurden der Kostenentscheidung zur Hauptsache vorbehalten. Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin die mit CHF 5'931.89 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Begründend bestätigte das Rekursgericht zunächst den Standpunkt des Erstgerichts, dass für die von der Klägerin behauptete Gerichtsstandsvereinbarung kein urkundlicher Nachweis im Sinn von § 53 Abs 1 zweiter Satz JN erbracht worden sei, weil die vorgelegte Urkunde von der Beklagten nicht unterfertigt worden sei. Die Urkunden über den geführten E-Mail-Verkehr beinhalteten keine elektronische Signatur. Gemäss § 259 ZPO sei jedoch die Unzuständigkeitseinrede bereits anlässlich der ersten Tagsatzung und vor Einlassung in die Verhandlung über die Hauptsache zu erheben. Da in der Tagsatzung vom 22.10.2015 nach dem Protokoll die "Sach- und Rechtslage erörtert" worden sei, müsse von einer vorgängigen Befassung mit der Klage und damit von einer Streiteinlassung der Beklagten ausgegangen werden. Da die Unzuständigkeitseinrede in der Folge erst nach der Erteilung des Auftrags zur Klagebeantwortung und Erstreckung der Tagsatzung "auf vorerst unbestimmte Zeit" erhoben worden sei, wäre sie vom Erstgericht als verspätet zu verwerfen gewesen. Die Bestimmung des § 104 Abs 3 öJN sei in Liechtenstein nicht nachvollzogen worden, weshalb es hier auf eine Rechtsvertretung und/oder richterliche Belehrung über die Möglichkeit der Unzuständigkeitseinrede nicht ankomme. Schliesslich sei die Unzuständigkeitseinrede rechtsmissbräuchlich erhoben worden, weil sich die Beklagte im Anschluss an die erste Tagsatzung vom 22.10.2015 auf aussergerichtliche Vergleichsgespräche eingelassen und nach deren Scheitern noch um eine Fristverlängerung für die Klagebeantwortung ersucht habe, um dann erst kurz vor der erstreckten Tagsatzung vom 26.01.2016 diese Einrede zu erheben. Seit der ersten Tagsatzung seien damit rund 3 Monate verstrichen. Ein derartig treuwidriges prozessuales Verhalten im Sinne einer "Hinhaltetaktik" verdiene keinen Rechtsschutz. Auf die von der Rekurswerberin erhobene Verfahrensrüge (ON 12 Z I) sei daher nicht mehr einzugehen.
5. Die Bek lagterichtet gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts vom 03.05.2016 ihren rechtzeitigen Revisionsrekurs, in dem sie unrichtige rechtliche Beurteilung und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht. Die Revisionsrekursausführungen münden in den Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinn einer ersatzlosen Aufhebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Insgesamt strebt die Beklagte erkennbar die Abänderung der Rekursentscheidung im Sinn einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts vom 01.02.2016 an.
Zusammengefasst wird ausgeführt, die Beklagte habe sich bis zur Erhebung der Klagebeantwortung und der damit vorgetragenen Unzuständigkeitseinrede nicht in die Hauptsache eingelassen. Die im erstinstanzlichen Protokoll über die Tagsatzung vom 22.10.2015 enthaltene Formulierung, wonach "die Sach- und Rechtslage erörtert" werde, stelle eine Leerformel dar. Tatsächlich sei nämlich in der Sache nicht verhandelt worden. Aus dem Umstand, dass der Beklagten die Einbringung einer Klagebeantwortung aufgetragen worden sei, müsse geschlossen werden, dass sich die Beklagte zuvor noch nicht mit der Klage befasst habe, weil sie andernfalls ihr Vorbringen bereits in der Tagsatzung vom 22.10.2015 erstatten hätte können. Die Erstreckung dieser Verhandlung auf unbestimmte Zeit sei so zu werten, dass eine Einheit der beiden durchgeführten Tagsatzungen bestehe. In der Folge habe die Beklagte eingangs ihrer Klagebeantwortung die Einrede der Unzuständigkeit vorgetragen. Eine Gesamtschau der §§ 251, 259 ZPO sowie der §§ 23, 24 Abs 1 JN zeige, dass die erstgenannten Bestimmungen nicht absolut angewendet werden könnten. Das Erstgericht habe nämlich seine Zuständigkeit von sich aus zu prüfen und seine Unzuständigkeit gegebenenfalls in jeder Lage des Verfahrens auszusprechen. Wenn eine nicht anwaltlich vertretene Partei zunächst im Rahmen einer Schadensbegrenzung versuche, ein Gerichtsverfahren abzuwenden, könne die Führung von Vergleichsgesprächen, die zu einem Kompromiss führen könnten, nicht die Folge mit sich bringen, dass eine daran anschliessend erhobene Einrede der Unzuständigkeit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Das Ansuchen um Fristverlängerung sei nur gestellt worden, weil die Vergleichsgespräche zu keinem Erfolg geführt hätten. Andernfalls hätte die Beklagte entgegen der Prozessökonomie gleichzeitig Vergleichsgespräche führen und eine Klagebeantwortung ausarbeiten müssen. Das Erstgericht habe seine richterliche Anleitungspflicht verletzt, weil es die nicht rechtsfreundlich vertretene Beklagte nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede und die Folgen des Unterlassens dieser Vorgangsweise hingewiesen habe. Darin liege ein Mangel des Verfahrens. Selbst wenn der Erstrichter auf die Konsequenzen einer später eingebrachten Unzuständigkeitseinrede aufmerksam gemacht hätte, läge dennoch ein Verfahrensmangel vor, da diese allfällige Anleitung nicht protokolliert worden sei.
6. Die kla gende Parteierstattete fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung, in der sie beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Den Rechtsmittelausführungen wird zusammengefasst Folgendes entgegengehalten:
Die Tatsache, dass sich der liechtensteinische Gesetzgeber dafür entschieden habe, bei der Rezeption von § 182 Abs 2 öZPO auf Satz 3 zu verzichten, lasse einen klaren Willen des Gesetzgebers erkennen, dass eine nicht anwaltlich vertretene Partei ausdrücklich nicht auf die Möglichkeit der Unzuständigkeitseinrede hingewiesen werden müsse. Damit komme es auch nicht auf eine allenfalls unterlassene Protokollierung der entsprechenden Belehrung an. Wie sie sich aus der von der nicht rechtsfreundlich vertretenen Beklagten verfassten Klagebeantwortung entnehmen lasse, sei dieser die Möglichkeit der Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede ohnehin bekannt gewesen. Schliesslich habe die Klägerin mit dem vorgelegten Darlehensvertrag vom 09.07.2008 und der dazu vorliegenden E-Mail-Korrespondenz die Gerichtsstandsvereinbarung urkundlich nachgewiesen. Unabhängig davon habe die Beklagte entgegen § 251 Abs 1 ZPO die Einrede der Unzuständigkeit nicht anlässlich der ersten Tagsatzung und nicht vor Einlassung in die Hauptsache erhoben. Die Zuständigkeitseinrede sei damit in jedem Fall präkludiert. Schliesslich seien die Ausführungen des Rekursgerichts zur rechtsmissbräuchlichen Erhebung der Unzuständigkeitseinrede zutreffend.
7. Der Für stliche Oberste Gerichtshofgab mit Beschluss vom 01. September 2016 (ON 33) dem Revisionsrekurs der Beklagten dahin Folge, dass in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wurde. Begründend führte das Revisionsrekursgericht zunächst aus:
7.1. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den urkundlichen Nachweis einer nach den Behauptungen der Klägerin zwischen den Parteien ausdrücklich getroffenen Vereinbarung über die Zuständigkeit des Erstgerichts gemäss § 53 Abs 1 und 2 JN verneint. Entgegen dem Standpunkt der Klägerin insbesondere auch in ihrer Revisionsrekursbeantwortung hat sie mit der Vorlage des Darlehensvertrages vom 09.07.2008 und der darin unter Punkt 8. enthaltenen Formulierung einer Gerichtsstandvereinbarung in Verbindung mit der dazu vorliegenden E-Mail-Korrespondenz die Gerichtsstandsvereinbarung nicht im Sinn des § 53 Abs 1 2. Satz JN urkundlich nachgewiesen. Urkundlich nachgewiesen ist nämlich eine Parteierklärung nur insoweit, als deren Inhalt durch die folgende Unterschrift gedeckt ist (Mayr in Rechberger ZPO4 § 104 JN Rz 9 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0046701; vgl zuletzt 3 Nc 32/14g). Im Bereich E-Commerce erfüllt nur eine sichere elektronische Signatur das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, sofern nicht ausnahmsweise durch Gesetz oder Parteienvereinbarung etwas anderes bestimmt ist (vgl Mayr Rz 10 aE). Gerade diese Voraussetzungen vermögen die vorgelegten Urkunden nicht zu erfüllen. Eine eindeutige Erklärung über das Einverständnis der Beklagten zur von der Klägerin behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung, die der Beklagten unmissverständlich zugeordnet werden kann, liegt nicht vor. Im Übrigen kann dazu in sinngemässer Anwendung der §§ 462, 469a ZPO auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen verwiesen werden.
Weiters vertrat der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Ansicht, das Erstgericht hat entgegen §§ 182, 226 Abs 1 ZPO die (damals nicht rechtsfreundlich vertretene) beklagte Partei nicht über die Möglichkeit der rechtzeitigen Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede und die Folgen der Unterlassung einer solchen Prozesshandlung belehrt. Der daraus resultierende Verfahrensmangel hätte an sich dazu führen müssen, die unterinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und das Verfahren damit in ein Stadium zurückzuversetzen, in dem der Beklagten zulässigerweise die Möglichkeit eingeräumt werde, eine allenfalls verspätete Prozesseinrede fristgerecht nachzuholen. Es kann aber nach dem konkreten Verfahrensablauf als gesichert unterstellt werden, dass die Beklagte bei rechtzeitiger Belehrung über die Möglichkeit der Einrede der Unzuständigkeit und die folgende Unterlassung dieser Prozesshandlung unverzüglich die Unzuständigkeitseinrede erhoben hätte. Um nicht weiteren frustrierten Verfahrensaufwand zu bewirken, sei daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beklagten die Rekursentscheidung dahin abzuändern gewesen, dass der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt werde.
8. Der Sta atsgerichtshofhat mit seiner Entscheidung vom 27. März 2017, StGH 2016/110, ON 36, der von der Klägerin gegen die genannte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs erhobenen Individualbeschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass diese durch den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 01. September 2016 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der angefochtene Beschluss des Revisionsrekursgerichtes wurde daher aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
Mit der Individualbeschwerde wurde nach Ansicht des Staatsgerichtshofs eine Gehörsverletzung und ein Überraschungsmoment durch die angefochtene Entscheidung angesprochen. Diese Rüge wurde vom Staatsgerichtshof verworfen. Weiters erhob die Klägerin eine Willkürrüge. Dazu führte der Staatsgerichtshof Folgendes aus:
"Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf den Wortlaut der von der Beschwerdeführerin angesprochenen E-Mail-Korrespondenz einzugehen. Von Klägerseite wurde folgender Vorschlag gemacht: "Wir schlagen vor, liechtensteinisches Recht als anwendbar zu erklären und als Gerichtsstand Vaduz zu vereinbaren." Die Antwort beklagtenseits war: "Herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme. Gerne nehme ich Ihre Wünsche entgegen und bestätige Ihnen unten die Fragen, mit Rot angefügt.", wobei neben dem eingangs erwähnten Satz die Bemerkung "Bin ich einverstanden" gesetzt wurde.
Damit kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Gerichtsstandsvereinbarung mit genügender Klarheit in dieser E-Mail-Korrespondenz urkundlich festgehalten ist.
Dies wird vom Obersten Gerichtshof zwar offenbar generell in Zweifel gezogen; doch begründet er dies letztlich nur - ebenso wie die Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin - mit der Auffassung, der urkundliche Nachweis gemäss § 53 Abs. 1 2. Satz JN erfordere eine eigenhändige Unterschrift bzw. (im Bereich E-Commerce) eine sichere elektronische Signatur - was im Beschwerdefall, ebenfalls unbestrittenermassen, fehlt. Der Oberste Gerichtshof argumentiert, dass "der Inhalt einer Parteierklärung durch die folgende Unterschrift gedeckt" sein müsse und beruft sich dabei auf Mayr (Peter G. Mayr, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], ZPO4, Wien 2014, § 104 JN, Rz. 9 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0046701; zuletzt 3 Nc 32/14g). Im Bereich E-Commerce erfülle nur eine
sichere elektronische Signatur das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, sofern nicht ausnahmsweise durch Gesetz oder Parteienvereinbarung etwas anderes bestimmt sei (Verweis auf Mayr, a. a. O., Rz. 10 aE). Eine eindeutige Erklärung über das Einverständnis der Beschwerdegegnerin zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung, die der Beschwerdegegnerin unmissverständlich zugeordnet werden könne, liege somit nicht vor.
Diese Erwägungen des Obersten Gerichtshofes sind nicht haltbar. Denn zunächst einmal ist dessen oben angeführtes Zitat von Mayr aus dem Zusammenhang gerissen. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, leitet Mayr seine Ausführungen zu § 104 öJN, dem der hier relevante § 53 JN entspricht, mit dem Hinweis ein, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zwingend schriftlich getroffen werden muss; die Vereinbarung muss nur urkundlich belegt werden (Mayr, a.a.O. Rz. 8). Wie die Beschwerdeführerin weiter zu Recht ausführt, stellt der gemäss § 53 JN verlangte urkundliche Nachweis gemäss der gleichen Randziffer bei Mayr, auf welche sich auch der Oberste Gerichtshof bezieht, keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregelung dar. Diesem Erfordernis entspricht etwa ein Briefwechsel ebenso wie ein Schriftwechsel unter Verwendung moderner Kommunikationstechniken wie Telefax oder E-Mail (Mayr, a.a.O. Rz. 9).
Nun kann es wohl nicht sein, dass ein Autor in der gleichen Randziffer völlig Widersprüchliches sagt und die vom Obersten Gerichtshof zitierte Stelle bei Mayr tatsächlich so zu verstehen wäre, dass nun doch zur Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ein Schriftlichkeitserfordernis bestünde und das entsprechende Dokument somit vom Beklagten unterzeichnet sein müsste. Zwar ist einzuräumen, dass das vom Obersten Gerichtshof verwendete Zitat für sich allein den Eindruck erwecken mag, dass dem so sei. Tatsächlich geht es hier aber nicht darum, dass unbedingt die Unterschrift des Beklagten erforderlich wäre, sondern es geht um die Gewähr dafür, dass dieser bei einer nicht von ihm (mit-)verfassten Gerichtsstandsvereinbarung auch bewusst in diese eingewilligt hat. Diese Problematik stellt sich naheliegenderweise besonders bei sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entsprechend heisst es bei Mayr auch im Anschluss an den vom Obersten Gerichtshof zitierten Satz wie folgt (ohne Verweise): "Ob die Unterfertigung eines auf der Vorderseite enthaltenen Hinweises auf die rückseitig angeführten Vertragsbedingungen ausreichend ist, wird in der Rspr. nicht einhellig beantwortet. Jedenfalls unter Kaufleuten (Unternehmen) ist eine Gerichtsstandsklausel in AGB aber durchaus üblich und auch für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend, sodass sie als vereinbart gilt."
Wenn aber eine Gerichtsstandsvereinbarung auf dem Korrespondenzweg und zwar mittels einer genügend klaren Wortwahl geschlossen wird, wie dies im Beschwerdefall per E-Mail geschehen ist, dann besteht die Gefahr von vornherein nicht, dass sich der Beklagte nicht über den Abschluss einer solchen Klausel bewusst wäre oder diese schlicht übersieht. Deshalb ist es auch völlig konsistent, wenn Mayr in der gleichen Randziffer zu § 104 öJN den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung unter anderem per E-Mail als genügend erachtet und gleichzeitig postuliert, dass sich eine (allfällige) Unterschrift auch wirklich auf diese Vereinbarung bezieht. Soweit ersichtlich, widerspricht einem solchen Befund auch die von Mayr angeführte Rechtsprechung oder Literatur nicht (siehe insbesondere auch Daphne-Ariane Simotta, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 1. Bd: EGJN, JN, 3. Aufl., Wien 2013, Rz. 38 zu § 104 öJN, wonach sogar blosse mündliche Gerichtsstandsvereinbarungen gültig sind, sofern sie urkundlich belegt werden können).
Wenn der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss (ON 33) zum Ergebnis kommt, dass eine eindeutige Erklärung über das Einverständnis der Beschwerdegegnerin zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung, die der Beschwerdegegnerin unmissverständlich zugeordnet werden könne, nicht vorliege, so begründet er dies, wie erwähnt, allein mit der fehlenden Unterschrift der Beschwerdegegnerin bzw. mit der fehlenden sicheren elektronischen Signatur. Insofern ist dieser Schlussfolgerung aufgrund der bisherigen Erwägungen jedenfalls die Grundlage entzogen. Sofern der Oberste Gerichtshof mit dieser abschliessenden Erwägung aber darüber hinaus ernsthaft in Zweifel ziehen wollte, dass der Abschluss der Vereinbarung der Beschwerdegegnerin genügend klar zugeordnet werden könne, so wäre auch dies schon deshalb offensichtlich unhaltbar, weil die per E-Mail getroffene Gerichtsstandsvereinbarung von der Beschwerdegegnerin auch gar nicht bestritten wird; geltend gemacht wird auch von ihr nur, dass mangels Unterschrift den Anforderungen von § 53 JN nicht Genüge getan sei.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes (und der Unterinstanzen), dass nur eine unterschriebene (bzw. über eine elektronische Signatur verfügende) Gerichtsstandsvereinbarung gültig sei und dass damit im Beschwerdefall mangels einer Unterschrift von Seiten der Beschwerdegegnerin keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von
§ 53 JN zustande gekommen sei, als offensichtlich unhaltbar und somit als willkürlich."
9. Daraus resultiert für das weitere Verfahren Folgendes:
9.1. Nach der vom Fürstlichen Obergericht in seinem Beschluss vom 03. Mai 2016 (ON 19) vertretenen Ansicht habe die Beklagte die Unzuständigkeitseinrede verspätet und rechtsmissbräuchlich erhoben. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof verneinte in seinem Beschluss vom 01. September 2016 (ON 33) diese Rechtsansicht und legte seiner Entscheidung die Überlegung zugrunde, dass nach dem konkreten Verfahrensgang in erster Instanz zu unterstellen sei, die Beklagte habe die Unzuständigkeitseinrede rechtzeitig erhoben. Soweit die Individualbeschwerde der Klägerin dagegen Argumente vortrug, wurden diese vom Staatsgerichtshof als nicht berechtigt anerkannt, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Unzuständigkeitseinrede rechtzeitig erhoben hatte.
9.2. Die Klägerin behauptete in erster Instanz, zwischen den Streitteilen sei im Darlehensvertrag vom 09.07.2008 eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Fürstlichen Landgerichts getroffen worden (ON 1 S 2 Abs 3). Nach dem Vorbringen der Beklagten wurde zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt ein Darlehensvertrag abgeschlossen. Ebenso wenig sei demnach eine Vereinbarung über einen Gerichtsstand zwischen den Parteien getroffen worden (ON 8 S 2 Abs 1). In der Verhandlung vom 26.01.2016 legte die Klägerin unter anderem eine "E-Mail-Korrespondenz vom 16.-18.06.2008" als Beilage E vor. Eine Prozessbehauptung, wonach darin eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sei und die Vereinbarung der Zuständigkeit auch auf diese Urkunde gestützt werde, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen. Fehlender Prozessvortrag kann nicht durch den Inhalt vorgelegter Urkunden ersetzt werden (RIS-Justiz RS0037915, vgl RS0001252, RS0038037).
9.3. Die Beklagte hat unter anderem zur genannten Urkunde die Erklärung abgegeben, zur Richtigkeit auf den eigenen Prozessstandpunkt zu verweisen. Zur Echtheit der Urkunde wurde - möglicherweise aufgrund eines Protokollierungsfehlers (vgl aber § 215 ZPO) - kein wirksames Erklären abgegeben (ON 9 S 10 unten). Die Bestreitung der Echtheit einer Urkunde muss nicht unbedingt anlässlich der Vorlage derselben erfolgen. Vielmehr sind nach dem Wortlaut des § 312 Abs 1 ZPO auch die übrigen Erklärungen des Gegners zu beachten. Daher greift beispielsweise die Echtheitsvermutung nicht, wenn die Echtheit der Urkunde bereits vor ihrer Vorlage bestritten und nach ihrer Vorlage und Verlesung keine neue Erklärung abgegeben wurde (Kodek in Fasching/Konecny2 III § 312 ZPO Rz 4). In Verbindung mit ihrem Vortrag, wonach zwischen den Parteien keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sei, ist das Prozessverhalten der Beklagten insgesamt dahin zu verstehen, dass die Echtheit der Urkunde nicht anerkannt werde. Diesen Standpunkt hat die Beklagte nicht geändert.
9.4. Nach § 53 Abs 1 JN können sich die Parteien dem an sich unzuständigen Landgericht durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Die Vereinbarung muss dem Gericht schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden. Wie der Staatsgerichtshof ausgeführt hat, entspricht § 53 JN der Bestimmung des § 104 öJN. Nach der ständigen Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes zu dieser Rezeptionsvorlage, bei der es sich demnach nicht um eine Formvorschrift sondern eine Beweisregel handelt (4 Ob 46/11k), muss eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne dieser Gesetzesstelle urkundlich nachgewiesen werden, wobei dieser Nachweis nur insoweit erbracht ist, als der Inhalt einer Parteienerklärung durch die Unterschrift gedeckt ist (RIS-Justiz RS0046701; ua 4 Ob 46/11k; 3 Nc 32/14g). Diese Ansicht wird auch in der herrschenden österreichischen Literatur vertreten (Mayr in Rechberger ZPO4 § 104 JN Rz 8 - 9: Simotta in Fasching/Konecny I3 § 104 JN Rz 57 - 69/1). Auch eine gesetzliche Beweisregel bindet das Gericht.
9.5. Allerdings hat der Staatsgerichtshof unmissverständlich die dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof überbundene Rechtsmeinung vertreten, dass die Klägerin durch die Vorlage von diversen E-Mails mit entsprechenden Erklärungen, auch wenn diese nicht elektronisch signiert, aber den Parteien hinreichend zuordenbar sind, den urkundlichen Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung erbracht und demnach auch wirksam in das Verfahren eingeführt hat. Geht man vom Vorliegen einer für den laufenden Prozess wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung aus, so muss die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten erfolglos bleiben.
9.6. Dies bedeutet zusammengefasst, dass auch dem Revisionsrekurs der Beklagten kein Erfolg beschieden sein kann. Diesem war daher keine Folge zu geben.
10. Die Kostenentscheidung ist in §§ 50, 40, 41 ZPO begründet. Durch die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten wurde ein selbständiger Zwischenstreit ausgelöst. Die Beklagte hat daher der Klägerin die Kosten ihrer erfolgreichen Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.