Weder der Bestimmung des § 535 ZPO noch den Regelungen in den §§ 470 Abs 3, 471 Abs 2 ZPO kann der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, die Anfechtung des Ausspruchs des Berufungsgerichts über Nebengebühren auszuschliessen, wenn Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheidungen auch eine die Bagatellgrenze übersteigende Hauptsachenforderung war (Bestätigung der Rspr des F OGH vom 02.12.2016, 01 CG.2012.85).
Bei der ändernden Stundung wird die bereits festgesetzte Fälligkeit nachträglich hinausgeschoben. Die Verjährungsfrist beginnt am neuen Fälligkeitstermin in voller Länge neu zu laufen. Hingegen schiebt die reine Stundung bloss die Möglichkeit zur Geltendmachung hinaus und ändert nichts an der Fälligkeit und am Eintritt von Verzugsfolgen.
Kann die Stundungsvereinbarung als deklaratives Anerkenntnis (§ 1497 ABGB) interpretiert werden, wird die Verjährungsfrist nicht nur gehemmt, sondern unterbrochen und beginnt nach dem Ende des Stundungszeitraums neu zu laufen. „Anerkennung“ iS des § 1497 ABGB ist jede Rechtshandlung des Schuldners, die eine Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen lässt. Es genügt ein Verhalten, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Schuldner das Bewusststein hat, verpflichtet zu sein.
07 CG. 2015.329
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritte als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, ***, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei B-AG, ***, ***, vertreten durch ***, wegen CHF 1'137'864.00 s.A. über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5% Zinsen aus CHF 555'483.16 vom 01.09.2014 bis 01.09.2015) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse CHF 554'883.16 s.A.) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 31.01.2017, 07 CG.2015.329-36, mit dem den Berufungen beider Streitteile gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 04.08.2016, 07 CG.2015.329-22, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 13.09.2016, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt bzw beschlossen:
Der Revision der beklagten Partei wird k e i n e Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang der Abweisung des Zinsenbegehrens, nämlich von 5% Zinsen aus CHF 555'483.16 vom 01.09.2014 bis 01.09.2015, aufgehoben und insoweit die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit CHF 11'894.39 bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens betreffend das Zinsenbegehren (Revision des Klägers ON 37, Revisionsbeantwortung der Beklagten ON 41) sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die Beklagte ist eine im Handelsregister zur Registernummer FL-*** eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in ***, die als Lebensversicherung tätig ist.
Am 19.06.2007 unterfertigten der Kläger einerseits und Vertretungsbefugte der Beklagten andererseits folgenden unbefristeten Arbeitsvertrag:
"Wir beziehen uns auf unsere vorhergegangenen Gespräche und bestätigen Ihnen Ihre Anstellung als Direktor B wie folgt:
1. Vertragsbeginn: 01.07.2007
Funktionsübernahme als Direktor B: 01.07.2007
Stellungantritt: 02.07.2007 (...)"
Im Arbeitsvertrag wurde ein monatlicher Bruttolohn von CHF 12'000.00, zahlbar 12x pro Jahr, vereinbart. Zusätzlich wurde eine Gratifikation im Sinne eines 13. Monatslohns gewährt, welcher einem 1/12 des Jahreslohns für ein ganzes Dienstjahr entsprechen sollte. Die Auszahlung der Gratifikation wurde für den Zeitraum "Anfangs Januar" des darauffolgenden Jahrs vorgesehen. Der Lohn wurde später angepasst auf CHF 12'800.00 brutto.
Überdies wurde ein jährlicher Bonus zugestanden; dazu heisst es im Arbeitsvertrag:
"4. Entlöhnung
(...)
c) Des weiteren erhalten Sie einen jährlichen Bonus berechnet aufgrund der Erreichung der Jahresziele. Letztere werden jedes Jahr durch einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag bestimmt. Der Bonus setzt sich einerseits aus der Rendite der Eigenmittel der Gesellschaft B zusammen und andererseits aus der Neuproduktion, die durch Vermittler entstehen, deren Zusammenarbeit zu einem bedeutenden Teil durch ihr Eingreifen zustande gekommen ist. Die Auszahlung des Bonus erfolgt jeweils mit dem Januarlohn des darauffolgenden Jahres. (...)".
Darüber hinaus wurde unter Punkt 5. des Arbeitsvertrags die Erstattung der fixen Spesen in Höhe eines monatlichen Pauschalbetrags von CHF 1'000.00, zahlbar 12x pro Jahr, vereinbart. Zusätzlich wurde die Rückerstattung anderweitiger Unkosten wie beispielsweise Mahlzeiten mit Kunden gewährt.
Die "Ziele für variable Entlöhnung im Geschäftsjahr 2010" lauteten für den Kläger wie folgt:
"(...)
Q2 Beteiligung an Verwaltungskosten
Beteiligung von 40% des realisierten Gewinns der durch die Anwendung höherer Kostensätze erreicht wird (...), bei Neugeschäften, wo die Anteilnahme des Mitarbeiters bezeichnend war. Fremdwährungen werden zum 31.12.2010 mit B in Schweizer Franken umgerechnet. Dieser Wert ist für die Gewinnberechnung massgebend (...) Die Beteiligung wird pro Geschäft nur einmal ausgezahlt, wenn Sie bei den Vertragsverhandlungen massgebend mitgewirkt haben. Bei Mitwirkung mehrerer Mitarbeiter wird die Beteiligung proportional aufgeteilt.
Q3 Beteiligung an Abschlusskosten
Beteiligung von 40% des Gewinns bei Geschäften, wo die Anteilnahme des Mitarbeiters bezeichnend war, der durch die Anwendung höherer Kostensätze als die von B definierten Abschlusskostensätze erreicht wird. (...) Die Beteiligung wird pro Geschäft nur einmal ausgezahlt, wenn Sie bei den Vertragsverhandlungen massgebend mitgewirkt haben. Bei Mitwirkung mehrerer Mitarbeiter wird die Beteiligung proportional aufgeteilt. (...)".
Der Kläger akquirierte im Jahre 2010 einen schwedischen Kunden, der bei der Beklagten eine Versicherung mit der Policennummer *** über eine Summe von EUR 285 Millionen abschloss. Für diese Police wurde am Anfang eine Laufzeit von 39 Jahren vereinbart. Bei Abschluss der Versicherungspolice am 02.09.2010 ging zu Beginn nur die Summe von EUR 1'249'990.00 ein. Die jährlichen Verwaltungskosten wurden mit 0,15% festgelegt. Die einmaligen Abschlusskosten in Höhe 0,4% der eingezahlten Prämie waren zu zahlen. Referenzwert hierfür waren im Jahre 2010 die tatsächlich eingebrachten EUR 1'249'990.00.
Der Restbetrag von EUR 283'773'212.00 wurde vom Versicherungsnehmer erst am 06.09.2011 eingezahlt. Für dieses sogenannte "top-up" hatte der Kunde nochmals Abschlusskosten von 0,4% und Verwaltungskosten von 0,15% zu zahlen. Ein Rückkauf der Police war möglich, wovon der Versicherungsnehmer gleichentags Gebrauch machte. Aus dem gleichzeitigen Rückkauf erhob die Beklagte die vorgesehenen Rückkaufskosten von 0,25%. Die Prämie wurde niemals auf das Konto der Beklagten eingezahlt, sondern direkt auf das Rückkaufkonto. Das Geld floss also auf dem Papier in eine Versicherungspolice und wieder heraus, aber tatsächlich von einem Drittkonto auf das andere als Durchläufer.
Aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte am 26.05.2014 endete dieses am 31.08.2014.
2.1. Der Kläger begehrte mit seiner am 01.09.2015 eingebrachten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von CHF 1'137'864.00 samt 5 % Zinsen seit 25.01.2011 zu zahlen, und brachte dazu im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe von einem schwedischen Kunden Prämien von EUR 285 Millionen erhalten. Die von der Beklagten darauf belasteten Kosten würden 0,8% oder EUR 2'280'185.60 betragen. Davon stünden dem Kläger gemäss dem Bonusreglement 40% zu, also EUR 912'074.25, was gemäss vereinbarter Umrechnung in Schweizer Franken den Betrag von CHF 1'137'264.00 ergebe. Dieser Betrag sei gemäss Punkt 4. c) des Arbeitsvertrags zum Zeitpunkt des darauffolgenden Januarlohns, das heisst am 25.01.2011, zur Zahlung fällig. Der Kläger habe auf diesen Betrag zu keinem Zeitpunkt verzichtet.
Für seinen am 18.08.2014 geborenen Sohn C stehe dem Kläger gemäss dem Personalreglement eine Geburtenprämie von CHF 600.00 zu. Diese Prämie sei ihm bis heute nicht ausgezahlt worden.
2.2. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein: Der Kläger habe bei der Berechnung der Bonusleistung 2011 die Einnahmen aus dem Sondergeschäft in Schweden selbständig "neutralisiert", das bedeute, dass er es nicht in seine Bonusberechnung einbezogen habe. Aufgrund der Selbstberechnung der Bonusleistung für das Jahr 2010, die anstandslos akzeptiert und dementsprechend ausgezahlt worden sei, hätten sich die Parteien schon vor Jahren über die Bonusregelung geeinigt. Der Kläger könne daher für das Jahr 2011 keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte geltend machen. Ausserdem seien die Ansprüche verjährt.
Im Übrigen unterliege das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht dem Arbeitsvertragsrecht. Als Direktor habe der Kläger in der obersten Riege der Beklagten gehandelt und wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang und die Unternehmenspolitik gehabt. Es fehle daher das Subordinationsverhältnis als wesentliches Qualitätsmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses.
3. Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger CHF 555'483.16 samt 5% Zinsen seit dem 02.09.2015 zu zahlen. Das Mehrbegehren an Hauptsache und Zinsen wies es ab (Ersturteil idF des Berichtigungsbeschlusses vom 13.09.2016, ONr. 25). Weiters verpflichtete es den Kläger, der Beklagten die mit CHF 215.00 bestimmten Prozesskosten (Barauslagen) zu ersetzen.
3.1. Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:
"Der Kläger war aus dem Schwedengeschäft grundsätzlich bonusberechtigt. Dieses Geschäft hatte einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand im Verhältnis zum üblichen Geschäft und einen besonderen Sondereinsatz des Klägers erfordert.
Der Ablauf betreffend die Auszahlung der Bonusabrechnung war jedes Jahr derselbe. Der Kläger erhielt vom Aktuariat eine Liste aller abgeschlossenen und bonusberechtigten Geschäfte und Policen aller Mitarbeiter. Er besprach diese mit dem verantwortlichen Verwaltungsrat D. Er berechnete dann für sich und die Mitarbeiter den jeweiligen Bonus.
Mit E-Mail vom 10.01.2011 rechnete er seinen Bonus für das Jahr 2010 wie folgt ab:
Bonus aufgrund Reingewinn B CHF 70'000.00
Bonus auf Abschluss- und Verwaltungs-
kosten CHF 176'000.00
Totalbonus 2010 CHF 246'000.00
==========
Er erhielt diesen Betrag mit dem Januarlohn 2011 ausgezahlt.
Im Januar 2012 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und D. D trug an den Kläger den Wunsch heran, dass angesichts der Sondereffekte auf der Ausgabenseite, die das Geschäftsergebnis negativ belastet hätten, der Bonus aus dem Schwedengeschäft neutralisiert wird, damit dieser das Ergebnis 2011 nicht belastet, es sozusagen geglättet wird, damit der Gewinn in diesem Jahr entsprechend höher ist. Die Zahlung gemäss Q3 des Bonusreglements solle aufgeschoben werden. Damit war der Kläger einverstanden. Bis wann dies aufgeschoben werden solle, wurde nicht besprochen. Der Kläger erklärte gegenüber D, dass er auf den Bonus aus Q2 (Verwaltungskosten) verzichtet, da sich aufgrund der kurzen Laufzeit aus dieser Position kein relevanter Betrag ergebe.
Mit E-Mail vom 31.01.2012 verrechnete der Kläger seinen Bonus für 2011 wie folgt ab:
"Bonus aufgrund Ergebnis B
(Reingewinn, also Nachsteuern) CHF 70'000.00
(Neutralisation der Rückstellung/
Sondereffektes ***-Falles)
Bonus aufgrund Gewinn der höher
verkauften Kosten (Abschluss & Verwaltung)
CHF 201'312.70
Totalbonus 2011 CHF 271'312.70
==========
Anmerkung:
Ich habe in der Berechnung des Bonus 2011 die Einnahmen aus dem Sondergeschäft in Schweden (Einnahmen netto ca. EUR 2,2 Millionen) selbständig neutralisiert. Dies bedeutet, dass dieses Geschäft in den oben erwähnten Zahlen NICHT enthalten ist. Dieses Geschäft wäre zwar bonusberechtigt, allerdings sehe ich es als "Sondereffekt". Deshalb die Neutralisation."
Mit diesem E-Mail wollte der Kläger das mit D besprochene umsetzen und keinesfalls auf seinen Bonusanspruch für das Schwedengeschäft verzichten.
Dem Kläger wurde am 18.08.2014 ein Sohn geboren. Die Geburtenprämie von CHF 600.00, die für den Fall der Geburt eines Kindes gemäss Personalreglement anfällt, wurde ihm jedoch nicht gezahlt."
3.2. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass aufgrund des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrags in Verbindung mit dem gültigen Bonusreglement dem Kläger aus dem Schwedengeschäft noch ein Bonus gemäss Q3 zustehe. Das Schwedengeschäft sei bisher einvernehmlich aus den Bonusabrechnungen für die jeweiligen Jahre ausgeklammert worden, um einen gleichmässigen Gewinn ausweisen zu können. Es sei auch nicht im Verfahren 02 CG.2014.334 mitverglichen worden. Ebenso wenig habe der Kläger auf diesen Bonus verzichtet.
Ausgehend von dem in die Police eingezahlten Betrag von EUR 285'023'202.00 und Abschlusskosten von 0,4% betrage der Gewinn der Beklagten aus dieser Position EUR 1'140'092.80. Da sich der Bonus gemäss Bonusvereinbarung Q3 nur auf die Abschlusskosten beziehe, bekomme der Kläger lediglich von diesem Betrag einen 40%-igen Anteil, sohin EUR 456'037.12. Bei einem (unstrittigen) Umrechnungskurs von 1.21675 ergebe dies den Betrag von CHF 554'883.16. Zuzüglich der Geburtenprämie von CHF 600.00 errechne sich der Anspruch des Klägers mit CHF 555'483.16.
Die Fälligkeit der Bonuszahlung sei nicht bereits am 25.01.2011 eingetreten, sondern aufgrund der einvernehmlichen Aufschiebung erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Kläger den Betrag fällig gestellt habe. Eine Fälligstellung dieses Betrags sowie der Geburtenprämie vor Klagseinbringung am 01.09.2015 sei nicht ersichtlich. Zinsen stünden daher erst seit dem der Klagseinbringung folgenden Tag zu.
4. Das Fürstliche Obergericht gab den dagegen erhobenen Berufungen beider Streitteile mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine Folge und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die mit CHF 18'875.64 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Ein Zuspruch von CHF 600,00 (Geburtenprämie) samt 5 % Zinsen p.a. seit 02.09.2015 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.1. Das Berufungsgericht erachtete die Beweisrüge der Beklagten für erfolglos. Die der bekämpften Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung des Erstgerichts sei unbedenklich.
4.2. Zur Rechtsrüge der Beklagten führte das Obergericht aus: Das Erstgericht habe zwar zur Frage, ob das für die Annahme eines Arbeitsvertrags geforderte Subordinationsverhältnis vorliege, keine Feststellungen getroffen. Dies sei aber zur Beurteilung der Verjährungsfrage gar nicht erforderlich. Selbst dann, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegen sollte, sei nämlich die Forderung des Klägers nicht verjährt. Nach den vertraglichen Vereinbarungen handle es sich um periodisch (jährlich) entstehende Leistungsansprüche, die gemäss § 1480 ABGB der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen würden. Durch die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Stundungsvereinbarung habe Verjährung nicht eintreten können.
Das Neuvorbringen der Beklagten und die von ihr neu vorgelegten Beweismittel seien unbeachtlich.
4.3. Auch in Bezug auf die vom Kläger in seiner Berufung relevierte Frage der Fälligkeit der Klagsforderung könne offen bleiben, ob das zwischen den Streitteilen bestandene Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei. Sollte kein Arbeitsvertrag bestanden haben, sei die vom Kläger angezogene gesetzliche Bestimmung des § 1173a Art 60 ABGB ohnehin nicht anwendbar. Da sich der Kläger ausschliesslich auf diese Bestimmung stütze, würde es bei der erstgerichtlichen Beurteilung bleiben. Aber selbst bei Annahme eines Arbeitsvertrags erweise sich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in Bezug auf den angenommenen Zinsenlauf als rechtskonform. Es sei zwischen Fälligkeit und Verzug zu unterscheiden. In § 1173a Art 60 ABGB (= Art 339 OR) sei lediglich von "fällig" die Rede, der "Verzug" werde darin nicht erwähnt. Damit liege zur Frage des Zinsenlaufs keine stillschweigende Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts vor, es seien daher die §§ 1333, 1334 ABGB anwendbar.
Hier liege ein durch Gesetz oder Vertrag bestimmter Zahlungstag nicht vor. Nach den Feststellungen hätten die Streitteile "nicht besprochen", bis wann die Zahlung gemäss Q3 des Bonusreglements aufgeschoben werden sollte. Aus den Beilagen 1 und 3, die vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden seien, ergebe sich nachvollziehbar, dass der Kläger der Beklagten jeweils mitgeteilt habe, wie sich der Bonus berechne, woraufhin die Beklagte den entsprechenden Betrag überprüft und freigegeben habe. Solcherart hätte der Kläger auch hier vorgehen müssen, um die Beklagte in Verzug zu setzen. Dies umso mehr, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits im September 2014 gegenüber der Beklagten die Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 gerichtlich geltend gemacht habe. Dass er die hier gegenständliche Forderung damals nicht geltend gemacht habe, sei in Verbindung mit seinem Standpunkt, die Beklagte würde ihm diesen Betrag auch ohne Einmahnung bereits ab dem 01.09.2014 schulden, ein gegen Treu und Glauben verstossendes und somit Rechtsmissbrauch darstellendes Verhalten.
5. Diese Entscheidung bekämpfen beide Parteien mit rechtzeitig erstatteten, jeweils auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionen. Während der Kläger (weiterhin) einen Zinsenzuspruch von 5% aus CHF 555'483.16 seit dem 01.09.2014 anstrebt (gemeint: für den Zeitraum 01.09.2014 bis 01.09.2015), begehrt die Beklagte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung (gemeint: von CHF 554'883,16 s.A.). Die Beklagte beantragt hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an "eine Unterinstanz". Beide Parteien stellen Kostenanträge.
In ihren Revisionsbeantwortungen bestreiten die Streitteile den jeweils geltend gemachten Rechtsmittelgrund und beantragen, dem Rechtsmittel der jeweiligen Gegenseite keine Folge zu geben und sie zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens zu verpflichten.
6. Der Kläger bringt in seiner Revision im Wesentlichen und zusammengefasst vor:
Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ("unbefristeter Arbeitsvertrag", "als Direktor angestellt", "Kündigung des Arbeitsverhältnisses") stehe ausser Zweifel, dass zwischen den Streitteilen ein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis bestanden habe. Damit seien jedenfalls die arbeitsrechtlichen Bestimmungen von § 1173a Art 1 ff ABGB anzuwenden. Gemäss § 1173a Art 60 ABGB würden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche Leistungen fällig. Die Ansicht des Obergerichts, wonach zur Beurteilung der Frage des Beginns des Zinsenlaufs keine stillschweigende Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen des OR vorliege, sei unrichtig. Tatsächlich seien die allgemeinen Fälligkeitsbedingungen des schweizerischen OR, insbesondere Art 102 Abs 2 OR, massgebend. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund einer Kündigung der Beklagten auf den 31.08.2014 beendet worden, womit der automatische Verzug der Beklagten eingetreten sei (unter Hinweis auf Schweizer Judikatur und Lehre). Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Vorinstanzen zum Schluss kommen müssen, dass 5% Zinsen bereits seit dem 01.09.2014 (Ende des Arbeitsverhältnisses) und nicht erst seit dem 02.09.2015 geschuldet seien.
Dass die Parteien nicht besprochen hätten, bis wann die Zahlung gemäss Q3 des Bonusreglements aufgeschoben werde, bedeute nicht, dass der Aufschub der Zahlung über das Arbeitsverhältnis hinausgehen sollte. Der Zahlungsaufschub habe längstens bis zum Vertragsende vereinbart werden können. Sämtliche Abreden, die von § 1173a Art 60 ABGB abweichen würden, wären gemäss § 1173a Art 112 Abs 2 ABGB nichtig. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Bonuszahlung aus dem Q3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig zu stellen oder die Beklagte in Verzug zu setzen.
Im Übrigen habe der Kläger in dem im September 2014 eingeleiteten Verfahren nur deshalb lediglich die Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 eingeklagt, weil die diesbezügliche Sach- und Rechtslage klarer und einfacher gewesen sei. Anlässlich der dortigen Verhandlung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass noch weitere Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis offen seien. Der Hinweis des Obergerichts auf einen Verstoss gegen Treu und Glauben und auf das Rechtsmissbrauchsverbot sei unrichtig.
7. Die Beklagte hält dieser Argumentation in ihrer Revisionsbeantwortung wie folgt entgegen:
Die Revision des Klägers gehe nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sei insoweit nicht gesetzmässig ausgeführt. Beide Vorinstanzen hätten es offen gelassen, ob das bestandene Vertragsverhältnis tatsächlich als Arbeitsvertrag im Sinne des § 1173a Art 1 ff ABGB zu qualifizieren sei. Die Bezeichnung des Vertrags sei irrelevant.
Die Forderung aus der Bonusleistung sei bereits vor Kündigung des Vertragsverhältnisses fällig gewesen. Noch "fälliger" könne eine Forderung nicht sein. Unter dem Anwendungsbereich des § 1173a Art 60 ABGB seien nur jene Forderungen zu subsumieren, die nicht jederzeit vom Arbeitnehmer eingefordert werden können. Eine solche Forderung liege hier nicht vor. Nach den Feststellungen hätten die Parteien die tatsächliche Zahlung der Bonusleistung nur hinausgeschoben. Dies bedeute im Umkehrschluss aber nicht, dass der Kläger daran gehindert gewesen wäre, die Bonusleistung noch vor der Kündigung einzufordern. Die vom Kläger angesprochene Norm zur Fälligkeit im Schweizer OR sei nicht übernommen worden. Der Beginn des Zinsenlaufs richte sich nach den §§ 1333, 1334 ABGB, der Zinsenlauf beginne daher frühestens mit der Klagseinbringung.
8. Die Beklagte stützt sich in ihrer Revision auf die nachstehenden wesentlichen Argumente, denen sie - hier nicht wiedergegeben - allgemeine Rechtsausführungen zur Stundungsvereinbarung voranstellte:
Sollte eine Stundung ohne Endtermin gewollt gewesen sein, wäre die Bonusleistung in eine Naturalobligation umgewandelt worden. Diesfalls müsste die Klage abgewiesen werden. Andernfalls könnte das Vereinbarte rechtlich in zweierlei Hinsicht subsumiert werden:
a) Es habe keine Vereinbarung eines Endtermins gegeben, dementsprechend auch keine rechtlich verbindliche Stundung. Der Kläger sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, tatsächlich mit der Geltendmachung zuzuwarten. Zu einer Änderung der Verjährung sei es nicht gekommen.
b) Auch wenn kein Endtermin für die Stundung vereinbart worden sei, so sei jedenfalls der Zweck der Vereinbarung die Schonung des Ergebnisses des Jahres 2011 gewesen. Schlüssig sei davon auszugehen, dass mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2011 dieser Zweck weggefallen sei.
In beiden Fällen fehlten weitere Feststellungen, ob es sich nämlich beim Dienstvertrag des Klägers um einen Arbeitsvertrag handle oder nicht und demgemäss die 3-jährige oder die 5-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme. Das Obergericht habe Feststellungen zu den entsprechenden Einwendungen der Beklagten für entbehrlich gehalten. Im zweiten Fall fehle auch die Feststellung, wann die Bilanz 2011 erstellt worden sei.
Die Vorinstanzen seien bei ihrer Analyse inkonsequent gewesen. Sie hätten erst mit der Einbringung der Klage Fälligkeit angenommen, hätten also implizit bejaht, dass der Kläger jederzeit seine Forderung eintreiben hätte können. Trotzdem hätten sie Stundung angenommen. Sie seien die Antwort schuldig geblieben, wann bei einer solchen Konstruktion die Verjährung beginnen solle. Das Obergericht verwechsle auch die Fälligkeit einer Forderung bzw den Beginn des Verzugs mit dem Beginn der Verjährung.
9. Dazu führt der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung im Wesentlichen aus:
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei eine Stundungsvereinbarung ohne festgelegte Endzeit nicht ungültig und stelle keinen Verzicht dar. Werde eine Stundung ohne bestimmte Frist gewährt, könne der Gläubiger im Sinne von § 904 ABGB jederzeit Erfüllung verlangen, es sei denn eine gesetzlich statuierte Fälligstellung wie hier gemäss § 1173a Art 60 Abs 1 ABGB führe die Fälligkeit schon vorher herbei. Der Kläger habe gemäss den Feststellungen zu keinem Zeitpunkt auf die Bonusleistung verzichtet.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag bestanden. Es komme deshalb die 5-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Die Klage sei bereits am 01.09.2015 beim Fürstlichen Landgericht eingebracht worden, sodass die Bonuszahlung aus Q3 für das Jahr 2011 nicht verjährt sei.
10. Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne des - jedem Abänderungsantrag innewohnenden - Aufhebungsantrags berechtigt (LES 2010, 286; Klauser/Kodek, ZPO17 § 467 ZPO E 15). Hingegen kommt der Revision der Beklagten keine Berechtigung zu.
10.1. Zur Zulässigkeit der Revision des Klägers
Gemäss § 470 Abs 3 ZPO ist das Urteil des Obergerichts in Bagatellsachen endgültig. Korrespondierend dazu bestimmt § 471 Abs 2 ZPO, dass in Bagatellsachen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug unzulässig ist. Nach der Legaldefinition des § 535 ZPO liegt eine Bagatellsache vor, wenn die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstands den Betrag von CHF 1'000.00 nicht übersteigt oder der Kläger erklärt, statt des in der Klage geforderten Gegenstands einen CHF 1'000.00 nicht übersteigenden Geldbetrag annehmen zu wollen.
Die Klägerin hat hier eine den Betrag von CHF 1'000.00 weit übersteigende Forderung, nämlich CHF 1'137'864.00 zuzüglich Zinsen geltend gemacht. Dieses Begehren samt Nebengebühren war auch Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Revisionsverfahren sind - wie schon zuvor im Berufungsverfahren - auf Beklagtenseite noch CHF 554'883.16 samt Zinsen und auf Klägerseite ein Teil des Zinsenbegehrens strittig.
Nach der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 10.01.2013, 10 CG.2011.63, GE 2013, 100 liegt eine Bagatellsache dann vor, wenn der Wert auf Nebengebühren eingeschränkt wird; diesfalls beträgt gemäss Art 13 Abs 4 RATG der Streitwert CHF 1'000.00. Bereits in der zu LES 1982, 151 veröffentlichten Entscheidung hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof judiziert, dass eine Bagatellsache vorliegt, wenn das Verfahren auf Kosten eingeschränkt wird.
Derartige Einschränkungen wurden hier nicht vorgenommen. Gegenstand des Verfahrens sind nach wie vor eine CHF 1'000.00 übersteigende Hauptsachenforderung samt Nebengebühren sowie Zinsen aus einem weiteren Teil der Hauptsachenforderung. Damit wurde schon nach dem Wortlaut keiner der in § 535 ZPO normierten prozessualen Tatbestände verwirklicht. Dieser Bestimmung, aber auch den Regelungen in den §§ 470 Abs 3, 471 Abs 2 ZPO kann nicht der Wille des Gesetzgebers unterstellt werden, die Anfechtung des Ausspruchs des Berufungsgerichts über Nebengebühren auszuschliessen, wenn Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheidungen auch eine die Bagatellgrenze übersteigende Hauptsachenforderung war. Ebenso wenig ist dem Gesetz die Absicht zu entnehmen, einen weiteren Rechtszug in Bezug auf das Zinsenbegehren zu unterbinden, wenn gleichzeitig - auch nur von der anderen Partei - eine die Bagatellgrenze übersteigende Hauptsachenforderung zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht wird (F OGH vom 02.12.2016, 01 CG.2012.85 Erw. 11, auch unter Hinweis auf die zum effektiven Rechtschutz ergangene Entscheidung des StGH vom 05.09.2016, StGH 2016/64).
Zusammengefasst ist die Revision des Klägers, auch wenn sie nur einen Teil des Zinsenbegehrens umfasst, zulässig.
10.2. Aus systematischen Gründen wird inhaltlich zunächst die Revision der Beklagten behandelt:
10.2.1. Fälligkeitsvereinbarungen können auch geändert werden. Wird die bereits festgesetzte Fälligkeit nachträglich hinausgeschoben, liegt eine ändernde Stundung vor. Bis zum neuen Termin kann der Gläubiger weder die Leistung noch Verzugszinsen fordern. Die Verjährungsfrist beginnt am neuen Fälligkeitstermin in voller Länge neu zu laufen. Davon zu unterscheiden ist die reine Stundung, die bloss die Möglichkeit zur Geltendmachung hinausschiebt und an der Fälligkeit und am Eintritt von Verzugsfolgen nichts ändert. Die Verjährung ist bloss gehemmt. Kann die Stundungsvereinbarung aber als deklaratives Anerkenntnis (§ 1497 ABGB) interpretiert werden, wird die Verjährungsfrist nicht nur gehemmt, sondern unterbrochen und beginnt nach dem Ende des Stundungszeitraums neu zu laufen (Bollenberger in KBB4 § 904 Rz 4; Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 904 Rz 49 ff; Kietaibl in Kletecka/Schauer ABGB-ON1.03 § 904 Rz 23 ff [Stand 01.10.2016, rdb.at]).
10.2.2. "Anerkennung" im Sinne des § 1497 ABGB ist jede Rechtshandlung des Schuldners, die eine Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen lässt. Es genügt ein Verhalten, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Schuldner das Bewusstsein hat, verpflichtet zu sein. Er braucht aber die Erklärung eines Verpflichtungswillens nicht zum Ausdruck bringen (RIS-Justiz RS0034477, RS0033015). Ein Anerkenntnis beinhaltet etwa die Äusserung des Schuldners, eine Forderung solle zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet werden (SZ 24/153).
10.2.3. Genau das ist hier der Fall. Über Wunsch der Beklagten sollte die Bonuszahlung des Klägers für das Schwedengeschäft aufgeschoben werden. Der Kläger war damit einverstanden. Die Beklagte brachte mit ihrem Wunsch nach einer späteren Abrechnung klar zum Ausdruck, zur Bonuszahlung des Klägers aus dem Schwedengeschäft verpflichtet zu sein. Auch wenn über einen bestimmten Zeitpunkt, bis zu dem die Zahlung aufgeschoben werden sollte, nicht gesprochen wurde, war es jedenfalls Ziel der Stundungsvereinbarung, das Ergebnis für das Geschäftsjahr 2011 nicht zu belasten. Nach dem Zweck der Stundungsvereinbarung sollte das Schwedengeschäft frühestens im Geschäftsjahr 2012 seinen Niederschlag finden und nach dem vereinbarten Abrechnungsmodus frühestens im Jänner 2013 - eben für das Geschäftsjahr 2012 - abgerechnet werden.
Durch das Anerkenntnis wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, sie begann damit im Jänner 2013 neu zu laufen. Selbst unter der Annahme, dass zwischen den Streitteilen kein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis bestanden und nicht die 5-jährige Verjährungsfrist im Sinne des § 1173a Art 69 Abs 2 ABGB gegolten haben sollte, sondern nur die 3-jährige Verjährungsfrist im Sinne des § 1480 ABGB, wäre die am 01.09.2015 eingebrachte Klage jedenfalls rechtzeitig. Für die abschliessende Erledigung der Verjährungseinrede sind entgegen der Ansicht der Beklagten weder Feststellungen zur Frage, ob zwischen den Streitteilen ein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis vorgelegen hat, noch zur Frage, wann die Bilanz 2011 erstellt worden ist, notwendig. Die Revision der Beklagten bleibt erfolglos.
10.2.4. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass auch bei Annahme einer schlichten Stundung die 3-jährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Ausgehend von der im Jänner 2012 begonnenen Verjährungsfrist (= erster möglicher Abrechnungszeitpunkt für das Schwedengeschäft) wäre nach dem Zweck der Stundungsvereinbarung der Ablauf der Verjährungsfrist von Februar 2012 bis Jänner 2013 gehemmt gewesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre die Klage rechtzeitig erhoben worden.
10.3. Zur Revision des Klägers
10.3.1. Der Kläger stützt sein (restliches) Zinsenbegehren auf die Bestimmung des § 1173a Art 60 Abs 1 ABGB. Diese Bestimmung beruht auf der gleichlautenden, schweizerischen Rezeptionsvorlage des Art 339 Abs 1 OR. Danach werden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Ausnahmsweise kann die Fälligkeit durch schriftliche Abrede hinausgeschoben werden; nämlich dann, wenn es um Provisionsforderungen geht, die sich auf Geschäfte beziehen, welche ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden (§ 1173a Art 60 Abs 2 ABGB = Art 339 Abs 2 OR; BGE 116 II 700 [703]). Endet das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung, ist zum Eintritt des Verzugs keine Mahnung erforderlich (BSK OR I-Portmann, Art 339 N 1 unter Hinweis auf BGer, ARV 2005, 251).
10.3.2. Unter Beachtung dieser Rechtssätze ist die Bonusleistung des Klägers für das Schwedengeschäft ungeachtet der Stundungsvereinbarung mit unbestimmtem Aufschubstermin mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31.08.2014 jedenfalls fällig geworden (vgl dazu die gleichgelagerte Rechtslage in Österreich gemäss § 1154 Abs 3 ABGB; Arb 4607 = SZ 17/140: Fälligkeit des Lohns im Zeitraum der Beendigung des Dienstverhältnisses, ungeachtet der vereinbarten Zahlung des rückständigen Lohns nach Tunlichkeit und Möglichkeit). Die Beklagte befindet sich daher mit der diesbezüglichen Zahlung seit dem 01.09.2014 in Verzug. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Geburtenprämie.
10.3.3. Dies alles trifft allerdings nur unter der Voraussetzung zu, dass zwischen den Streitteilen tatsächlich ein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis bestanden hat. Dazu wurden aber keine Feststellungen getroffen, obwohl von beiden Streitteilen ein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde. Die Bezeichnung eines Vertrags durch die Parteien (hier: Arbeitsvertrag) ist nicht entscheidend, es kommt auf den Vertragsinhalt und die darauf gerichtete Parteiabsicht an. Insoweit erweist sich die Rechtssache noch nicht als entscheidungsreif.
10.3.3. a) Der Kläger stützt seinen Zinsenanspruch ausdrücklich auf die für das Arbeitsrecht massgebliche Bestimmung des § 1173a Art 60 Abs 1 ABGB. Die Beklagte hat das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bestritten und eingewendet, der Kläger habe als Direktor in der obersten Riege der Beklagten gehandelt und wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang und die Unternehmenspolitik gehabt. Es fehle daher das für jedes Arbeitsverhältnis entscheidende Subordinationsverhältnis.
10.3.3. b) Die begriffsnotwendigen Elemente eines Arbeitsvertrags sind das zur Verfügung stellen von Arbeitszeit eingegliedert in eine fremde Arbeitsorganisation gegen Lohn, all dies im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags (Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag7 Art 319 N 2). Mit Stellenantritt, das heisst durch Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation, entsteht das für das Arbeitsverhältnis typische Abhängigkeitsverhältnis, dass dem Arbeitnehmer im Arbeitsvollzug persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt des Arbeitgebers unterstellt. Die Weisungsgewalt des Arbeitgebers begründet eine rechtliche Unterordnung, eine persönliche Abhängigkeit durch organisatorische Gebundenheit, die den Arbeitsvertrag von den Verträgen auf selbständige Dienstleistung unterscheidet (BSK OR I-Portmann, Art 319 N 14 mwN aus der Schweizer Judikatur).
10.3.3. c) In diesem Sinn hat das Erstgericht die Rechtssache mit den Parteien zu erörtern und nach allfälliger Ergänzung der Beweisaufnahme konkrete Feststellungen zur praktischen Ausgestaltung des hier bestandenen Arbeitsablaufs zu treffen: Wie frei war der Kläger in der Gestaltung der Arbeit in zeitlicher und sachlicher Hinsicht und wie stark war er in die Betriebsorganisation der Beklagten eingebunden? Wie weit unterlag er einer Kontrolle und musste er für sein Tun Weisungen entgegennehmen? (vgl Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag7 Art 319 N 2).
10.3.3. d) Die Beweisaufnahme stellt die Hauptaufgabe der mündlichen Streitverhandlung dar und ist in diese integriert (Rechberger in Rechberger4 Vor § 266 Rz 29; Rechberger in Fasching/Konecny2 III Vor § 266 Rz 1). Da es sich bei den hier aufgeworfenen Fragen nicht um eine blosse "punktuelle" Sachverhaltsergänzung handelt, die grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt werden könnte, sondern um eine umfassende Ergänzung der Tatsachenfeststellungen, war eine Zurückverweisung an das Erstgericht vorzunehmen (DelleKarth in ÖJZ 1993, 50 ff [53]). Diese Vorgangsweise entspricht wegen der Einzelrichterbesetzung und der geringeren Honoraransätze in der ersten Instanz der Prozessökonomie (vgl F OGH vom 08.01.2015, 07 CG.2013.267 Erw. 8.4. ua).
10.4. Die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen bezüglich eines Teils des Zinsenbegehrens (5 % Zinsen aus CHF 555.483,16 vom 01.09.2014 bis 01.09.2015) fällt kostenrechtlich nicht ins Gewicht, weshalb die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen unverändert aufrecht bleiben können (vgl Obermaier, Kostenbuch2 Rz 408).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht, soweit es die Revision der Beklagten und die dazu erstattete Revisionsbeantwortung des Kläger anlangt, auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger vermochte die Revision der Beklagten zur Gänze abzuwehren, weshalb er Anspruch auf die tarifmässigen Kosten seiner Revisionsbeantwortung hat. Von seinen hierfür verzeichneten Kosten war insofern ein Abstrich vorzunehmen, als die Verdienstsumme für seine Revisionsbeantwortung inklusive 40% ES nur CHF 9'434.25 (anstatt verzeichnet CHF 9'565.25) beträgt. Bei richtiger Rechnung ergeben sich einschliesslich MwSt und Entscheidungsgebühr CHF 12'021.45.
Der Kostenvorbehalt betreffend das weitere Revisionsverfahren (Revision des Klägers ON 37, Revisionsbeantwortung der Beklagten ON 41) stützt sich auf § 52 ZPO. Dazu wird für die später zu treffende Kostenentscheidung klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage für die beiden Rechtsmittelschriften analog Art 13 Abs 4 RATG nur CHF 1'000.00 beträgt.