Auch im Rekursverfahren muss verlangt werden, dass der Rechtsmittelwerber nicht nur die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung begehrt, sondern auch angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss für beschwert erachtet.
07 CG.2016.197
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, wider die beklagten Parteien 1. Dr. B, vertreten durch *** 2. Dr. C, vertreten durch *** wegen Auskunft und Leistung (Bemessungsgrundlage EUR 13'000'000.00) infolge der als Revisionsrekurs zu wertenden Eingabe der Klägerin vom 12.06.2017, eingegangen beim Fürstlichen Landgericht am 19.06.2017, ON 54, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24.05.2017, ON 52, mit dem die Berufung der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 02.12.2016, ON 34, in nicht öffentlicher Sitzung verworfen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die als Revisionsrekurs zu wertende Eingabe der Klägerin vom 12.06.2017, eingegangen beim Fürstlichen Landgericht am 19.06.2017, ON 54, wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
1.1. Am 01.05.2016 langte beim Landgericht eine (zunächst mit E-Mail, vorab an D, damalige Mitarbeiterin des Obergerichtes gerichtete) und als Schadenersatzklage bezeichnete Klage der A ein, in welcher sie beantragte, die Beklagten zu verpflichten, "Auskunft über Verwendung des Stiftungsvermögens unter Vorlage der Kontoauszüge seit 2000 zu erteilen" und "Schadenersatz in Höhe von Euro 13.000.000.00 samt Zinsen 7 % seit 2001 an die Klägerin, evt. an die Stiftung E zu ersetzen." Hinsichtlich des Vorbringens wird auf ON 1 verwiesen.
1.2. Mit ihrer Klage hatte A einen Verfahrenshilfeantrag verbunden, welchen das Landgericht mit Beschluss vom 28.06.2016 (ON 5) wegen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit abwies. Dieser Beschluss wurde der Klägerin im Rechtshilfeweg am 14.09.2016 zugestellt (s ON 19).
Dem von der Klägerin gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 15.09.2016 (ON 10) fristgerecht erhobenen Rekurs wurde vom Obergericht, nachdem ihr die Senatsmitteilung am 03.11.2016 im Rechtshilfeweg zugestellt werden konnte, mit Beschluss vom 07.12.2016 (ON 38) keine Folge gegeben.
1.3. Die erste Tagsatzung wurde vom Erstrichter am 10.08.2016 auf Freitag, den 02.12.2016, 11:00 Uhr, anberaumt und die Klägerin hierzu im Rechtshilfeweg geladen, wobei die Zustellung der Ladung an die Klägerin am 14.09.2016 erfolgte (vgl. ON 7 und ON 19).
1.4. Sodann lehnte die Klägerin in einer handschriftlichen Eingabe, datiert mit 15.09.2016 (ON 11), bei Gericht eingelangt am 19.09.2016, den Erstrichter ab, wies darauf hin, dass ihr die Ladung zur Tagsatzung vom 02.12.2016 erst am 14.09.2016 zusammen mit dem ihren Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss zugestellt worden sei, und weiter dass ihr eine Teilnahme an der Tagsatzung vom 02.12.2016 nicht möglich sei, da ihr die Mittel (gemeint offensichtlich für die Zureise nach Vaduz) fehlen würden, und der E Stiftung deswegen nicht, weil für diese noch nicht wie in der Klage beantragt ein Beistand bestellt worden sei. Beantragt wurde von der Klägerin weiter, den Tagsatzungstermin vom 02.12.2016 bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen den Erstrichter und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verlegen. Über diesen Verlegungsantrag der Klägerin wurde vom Erstrichter nicht entschieden.
1.5. Dem gegen den Erstrichter gerichteten Ablehnungsantrag wurde vom Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes mit Beschluss vom 11.10.2016 endgültig keine Folge gegeben (s ON 20).
2. In der am 02.12.2012 durchgeführten ersten Tagsatzung fällte der Erstrichter über Antrag der erschienenen Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil (s Protokoll ON 33) und fertigte dieses in der Folge aus (ON 34). Begründet wurde dieses negative Versäumnisurteil damit, dass die Klägerin zur ersten Tagsatzung am 02.12.2016 trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erschienen sei, weshalb die Bestreitung der Tatsachen und Behauptungen der Klägerin durch die Beklagten für wahr zu halten sei. Der "Vollständigkeit halber" erwog der Erstrichter in seinem Versäumnisurteil weiter, dass bei Stellung eines Verlegungsantrages nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Tagsatzung nicht stattfinde. Auch ein Verfahrenshilfeantrag - selbst wenn über diesen noch nicht entschieden worden sei - berechtige nicht dazu, die Einlassung in den Rechtsstreit zu verweigern oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren. Ebenfalls bestehe im Rahmen der Verfahrenshilfe kein Anspruch auf Gewährung von Anreise- und Aufenthaltskosten, worauf die Klägerin in diversen anderen Verfahren bereits mehrfach hingewiesen worden sei.
3. Gegen das der Klägerin im Rechtshilfeweg am 14.12.2016 zugestellte (s ON 41) Versäumnisurteil liegt eine handschriftlich unterfertigte Eingabe der Klägerin vor, welche mit 15.12.2016 datiert und beim Landgericht am 23.12.2016 im Postwege eingelangt ist, vor. Mit ihrer Eingabe erhebt die Klägerin "Rekurs/Berufung/Beschwerde" an "das Obergericht/Obersten Gerichtshof und Staatsgerichtshof" wegen "absoluter Nichtigkeit und Gesetzwidrigkeit" und beantragt eine Aufhebung des "Beschlusses". Inhaltlich bringt die Klägerin in ihrer Eingabe vor:
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4. Die Beklagten haben in ihrer mit Schriftsatz vom 18.01.2017 (ON 44) erstatteten Berufungsmitteilung eine Abweisung der Berufung der Klägerin beantragt.
5. Das Fürstliche Obergericht hat die Berufung der Klägerin verworfen und dazu erwogen:
5.1. Gemäss § 437 Abs. 1 ZPO muss die Berufungsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:
1. Die Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung erhoben wird;
2. Die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Anfechtung ([recte] Aufhebung) oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
3. Das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann.
Zwar kann der Eingabe der Klägerin hinreichend klar entnommen werden, dass das Versäumnisurteil des Landgerichtes angefochten wird. Allerdings werden keinerlei Berufungsgründe geltend gemacht und ausgeführt. Dabei handelt es sich nicht um ein der Verbesserung im Sinne von § 84 ZPO zugängliches Formgebrechen, sondern vielmehr um einen Inhaltsmangel. Für einen diesbezüglichen Verbesserungsauftrag fehlt es angesichts der in Liechtenstein nicht nachvollzogenen Bestimmung des § 84 Abs 3 und 4 öZPO jedoch an einer gesetzlichen Grundlage (LES 2010, 264, LES 2008, 408; LES 2007, 302). Dies gilt umso mehr, als die angefochtene Entscheidung eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält und auch von der Klägerin verlangt werden kann, dementsprechend ein Rechtsmittel zu verfassen, zumal sie gerichtsnotorisch durchaus über reichhaltige Erfahrung in streitigen Zivilverfahren, auch Rechtsmittelverfahren, verfügt.
5.2. Hinzu kommt noch Folgendes:
Gegen ein Versäumnisurteil steht die Berufung vor allem mit der Behauptung, dass gar keine Säumnis vorgelegen hat, zur Verfügung. Derartiges (keine Säumnis) ist hier jedoch offenkundig gerade nicht der Fall. Zudem gilt die Vorschrift des § 432 ZPO, wonach im Rahmen der Berufungsanträge und -gründe, neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden können, nicht für Berufungen gegen ein Versäumnisurteil, vielmehr sind im Berufungsverfahren gegen ein Versäumnisurteil Neuerungen nicht zulässig (ELG 1962 - 1966, 155 und 65).
Die Rückleitung der Eingabe an die Klägerin, um ihr Rechtsmittel entsprechend zu verbessern, würde sohin nur zu einem verfahrensmässigen Leerlauf führen, da auch das verbesserte Rechtsmittel wegen des in diesem Fall geltenden Neuerungsverbotes nicht von Erfolg gekrönt sein könnte und nur zusätzliche Kosten für die Klägerin verursacht würden.
Gegen die Partei, welche die erste aufgrund der Klage anberaumte Tagsatzung versäumt hat, kann auf Antrag - wie hier - gemäss § 396 ZPO ein Versäumnisurteil gefällt werden.
Die Berufung war deshalb in nicht-öffentlicher Sitzung zu verwerfen (§§ 441 Ziffer 2, 444 Abs. 2 ZPO).
5.3. Ergänzend noch Folgendes:
Über den gegen den Erstrichter gerichteten Ablehnungsantrag der Klägerin wurde bereits vom zuständigen Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes mit Beschluss vom 11.10.2016 (ON 20) abschliessend entschieden und diesem Antrag keine Folge gegeben.
Ein Anspruch der Klägerin auf Vertagung einer anberaumten Tagsatzung besteht aufgrund der von ihr gestellten Anträge nicht. Dies sollte ihr spätestens seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10.04.2015 zu 3 CO.2014.4 und vom 07.10.2016 zu 6 CG.2015.374 bekannt sein. Es ist festgestellt, dass die Klägerin trotz ordnungsgemäss zugestellter Ladung zur ersten in der Rechtssache anberaumten Tagsatzung vom 02.12.2016 nicht erschienen ist, womit die Voraussetzungen der §§ 396 f ZPO für ein Versäumnisurteil jedenfalls erfüllt waren. Gemäss § 396 ZPO ist ein Versäumnisurteil nämlich dann zu fällen, wenn die erste Tagsatzung vom Kläger oder vom Beklagten versäumt wird. Die Säumigkeit der Klägerin ist durch die ausgewiesene Zustellung der Ladung zum Termin nachgewiesen. Das Versäumnisurteil erging daher zu Recht. Rechtsrichtig hat in diesem Fall das Erstgericht das auf den Gegenstand des Rechtsstreits bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Beklagten, welches durch die vorliegenden Beweise nicht widerlegt wird, für wahr gehalten und auf dieser Grundlage auf Antrag der Beklagten über das Klagebegehren mit Versäumnisurteil erkannt.
Es ist auch inhaltlich nicht erkennbar, welche prozessualen Rechte der Klägerin gesetzwidrig entzogen worden sein sollen und wodurch vorsätzlich ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 02.12.2016 verunmöglicht worden sein soll. Es besteht kein Anspruch der Klägerin dahingehend, dass eine Verhandlung über deren Anträge abberaumt bzw verlegt und bis zur Entscheidung über die von der Klägerin anderweitig gestellten Anträge zugewartet wird. Dies sollte der Klägerin nicht zuletzt aus dem Verfahren 3 CO.2014.4 und der dortigen Entscheidung vom 10.04.2015 des Obersten Gerichtshofs bestens bekannt sein. § 73 Abs 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger Antrag die Parteien berechtigt, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang der Sache nach konkludent auf die von ihr infolge ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bezahlbaren Anreise- und Aufenthaltskosten reflektiert, sieht die liechtensteinische ZPO ohnehin keinen Anspruch auf Gewährung derselben vor. § 64 ZPO zählt taxativ die von der Verfahrenshilfe umfassten Begünstigungen auf; die Übernahme von Anreise- und Aufenthaltskosten figurieren darunter nicht.
5.4. Abschliessend noch das Folgende:
Erwartungsgemäss hat die Klägerin nach Bekanntgabe der Senatsbesetzung mittels E-Mail-Eingabe den Vorsitzenden, den Beisitzer F sowie den (ohnehin nur für den Fall der Verhinderung vorgesehenen) Beisitzer G abgelehnt (vgl ON 49).
Dieses Ablehnungsgesuch bzw der Befangenheitsantrag der Klägerin ist schon deshalb unbeachtlich, weil diese ungeachtet des ihr bekannten Formerfordernisses der Schriftlichkeit an ihren laufenden E-Mail-Eingaben festhält. Aufgrund einer Vielzahl mittlerweile ergangener Entscheidungen der liechtensteinischen Gerichte ist der Klägerin bekannt, dass Eingaben per E-Mail nicht zur geschäfts- und ordnungsgemässen Behandlung geeignet sind und zurückgewiesen werden, weil gerichtliche Eingaben mit der eigenhändigen (Original) Unterschrift der Partei bzw. des Parteienvertreters versehen sein müssen (§ 75 Ziff 3 ZPO), um den prozessualen Formerfordernissen zu entsprechen. Nachdem die Klägerin ihre rechtsmissbräuchliche E-Mail-Praxis mit ihrer Eingabe ON 49 fortgesetzt hat, ist auch von einem Verbesserungsverfahren Abstand zu nehmen. Weiter erweist sich der mit E-Mail ON 49 eingebrachte Ablehnungsantrag der Klägerin auch deswegen als rechtsmissbräuchlich, weil sie darin wie in einer kaum noch überblickbaren Vielzahl weiterer sie betreffender Verfahren neuerlich sämtliche Richter des erkennenden Senates des Obergerichtes ohne jegliche substantiierte Behauptung eines Befangenheits- oder Ausschliessungsgrundes pauschal als "schwerwiegend befangen" bzw. "gesetzlich ausgeschlossen" bezeichnet, wohl wissend, dass solche Ablehnungsanträge von den hierzu berufenen Instanzen jeweils als unzulässig zurückgewiesen werden. Die diesbezügliche Eingabe war sohin überhaupt nicht mehr zu bearbeiten, sondern konnte abgelegt werden (OGH 07.10.2016, 6 CG.2015.374; OGH 04.11.2016, 5 CG.2016.201; uva). Ein weiteres Eingehen auf dieses E-Mail der Klägerin erübrigt sich.
5.5. Die Klägerin wurde, nachdem sie trotz wiederholter Hinweise auf ihre unzulässige und rechtsmissbräuchliche E-Mail-Praxis von dieser nicht abliess, vom 3. Senat des Obergerichts im Beschluss vom 13.04.2016 zu 4 CG.2015.175 darauf hingewiesen, dass von ihr per E-Mail erstattete Eingaben inskünftig nicht einmal mehr ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen, sondern überhaupt keiner Erledigung mehr zugeführt, sondern nur noch im betreffenden Akt abgelegt werden. Da die Klägerin sich von dieser Ankündigung offensichtlich nicht beeindrucken liess, wird ihr hiermit ein weiteres und letztes Mal in Aussicht gestellt, dass von Seiten des 3. Senates des Obergerichts von ihr lediglich per E-Mail erstattete Eingaben inskünftig überhaupt keiner Erledigung mehr zugeführt, sondern die entsprechenden Eingaben ohne jede weitere Bearbeitung einfach im betreffenden Gerichtsakt abgelegt werden.
6. Die Klägerin hat rechtzeitig die folgende, als Revisionsrekurs zu wertende Eingabe ON 54 gegen diesen Beschluss des Obergerichts ON 52 eingebracht:
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7. Die beklagten Parteien haben rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht (ON 57), mit der sie beantragen, den Revisionsrekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben.
Zusammengefasst führen die Beklagten aus:
Es sei aus der Rekursschrift in keiner Weise erkennbar, inwieweit sich die Klägerin durch den angefochtenen Beschluss ON 52 für beschwert erachtet, was aber für einen formfreien Rekurs eine Zulässigkeitsvoraussetzung sei.
Sie behaupte pauschal eine Gesetzwidrigkeit und absolute Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, es fehle aber jeder erkennbare Grund. In den handschriftlichen Ergänzungen finde sich zwar eine Beschwer darüber, das Berufungsgericht habe den angefochtenen Beschluss zweimal zugestellt und damit "die unzulässigen doppelten Fristen eines geschlossenen Verfahrens ausgelöst". Eine zweifache Zustellung sei aber nicht anzunehmen und würde die Klägerin damit keine unrichtige Entscheidung bzw nichtige Entscheidung aufzeigen.
Eine inhaltliche Unrichtigkeit werde nicht geltend gemacht bzw sei ein berechtigtes Argument für eine materielle oder formelle Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht zu entnehmen.
8. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1. Zutreffend wird in der Revisionsrekursbeantwortung darauf hingewiesen, dass mangels Erkennbarkeit dessen, was Grund für die angebliche Beschwer durch den angefochtenen Beschluss sei, eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Revisionsrekurs nicht gegeben ist (OGH 09 CG.2015.308, LJZ 2016, 86).
8.2. Der Rekurswerber muss nicht nur deutlich zu erkennen geben, dass er die Überprüfung einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung begehrt, sondern auch, inwiefern er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet (OGH 08 EX.2015.4719, LJZ 2016,9). Darunter ist jedenfalls auch zu verstehen, dass als Mindesterfordernis für die Zulässigkeit eines Rekurses bzw Revisionsrekurses angegeben wird, aus welchem Grund sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet. Bloss pauschale Hinweise darauf, dass eine "Gesetzwidrigkeit", eine "Nichtigkeit" etc vorliege oder ein Verfahren "nicht fair geführt wurde", ist keine ausreichende Begründung des Rechtsmittels. Derartige Behauptungen erfüllen nicht die Mindesterfordernisse eines Rechtsmittels. Es ist zu verlangen, dass der Rechtsmittelwerber nicht nur die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung begehrt, sondern auch konkret angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0105337 [T1) ua). Auch im Rekursverfahren muss verlangt werden, dass der Rechtsmittelwerber nicht nur die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung begehrt, sondern auch angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0105337 [T1]; öOGH 17 Ob 12/11f, ÖBl 2012, 81). Diesem Erfordernis wird allein durch die Anführung gesetzlicher Anfechtungsgründe oder pauschaler Vorwürfe dahin, dass das Verfahren "nicht fair" geführt worden sei, nicht Genüge getan. Das vollständige Fehlen entsprechender Angaben zu den konkret geltend gemachten Mängeln des Verfahrens bzw der angeblichen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006674). Wenngleich die Rekursgründe nicht benannt werden müssen, inhaltlich müssen sie aber individualisiert und spezialisiert werden (RIS-Justiz RS0043953).
Abgesehen davon sind derartige Gründe, wie sie den Untergerichten von der Klägerin pauschal vorgeworfen werden (Gesetzwidrigkeiten, Nichtigkeiten, unfaires Verfahren), in keiner Weise ersichtlich.
Da die gegenständliche - als Revisionsrekurs aufzufassende Eingabe der Klägerin weder diesen Mindesterfordernissen entspricht, noch die amtswegige Überprüfung, ob das rekursgerichtliche Verfahren an einer Nichtigkeit leide, Anhaltspunkte für solches ergeben hat, war die als Revisionsrekurs zu betrachtende Eingabe zurückzuweisen.
8.3. Bloss ergänzend ist hier zum Verfahrensablauf festzuhalten:
Der Erstrichter fällte in der am 02.12.2016 durchgeführten Tagsatzung ein klagsabweisendes Versäumnisurteil (ON 33) und fertigte dieses in der Folge aus (ON 34). Begründet wurde dieses negative Versäumnisurteil damit, dass die Klägerin zur ersten Tagsatzung am 02.12.2016 trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erschienen war. Daher seien die Bestreitung der Tatsachen und Behauptungen der Klägerin durch die Beklagten für wahr zu halten. Der Erstrichter führte aus, dass ein Anspruch darauf, dass einem Verlegungsantrag stattgegeben werde, nicht bestehe. Auch ein Verfahrenshilfeantrag, selbst wenn über diesen noch nicht entschieden worden sei, berechtige nicht dazu, die Einlassung in den Rechtsstreit zu verweigern oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren.
8.4. Das Fürstliche Obergericht hat die Berufung der Klägerin verworfen, wobei auf die ausführliche Begründung des Fürstlichen Obergerichts in ON 52 verwiesen werden kann.
8.5. In der Eingabe ON 54 wird beantragt "den freien Zugang zur Justiz unverzüglich zu öffnen und ein faires Verfahren zu gewährleisten".
Sofern diese Behauptung vor dem Hintergrund des der Klägerin - aktenkundig - sehr wohl eröffneten "Zugangs zur Justiz" überhaupt als Rechtsmittelgrund angesehen wird, ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb das Verfahren vor dem Fürstlichen Obergericht und dessen Entscheidung etwa keinen freien Zugang zur Justiz eröffnet hätten bzw das Verfahren nicht fair gewesen sei. Einen konkreten Vorwurf oder eine nachvollziehbare Darstellung dessen, was die Klägerin offensichtlich als mangelnden freien Zugang zur Justiz bzw nicht faires Verfahren ansieht, gibt die Klägerin in ihrer Eingabe nicht. Ein solcher Vorwurf ist auch aufgrund des vorliegenden Aktes in keiner Weise nachvollziehbar.
8.6. Soweit die Klägerin rügt, den "Beschluss ON 52, 07 CG.2016.197 hat das Obergericht bereits zuvor zugestellt, wogegen der Revisionsrekurs an den OGH erhoben worden war", ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar.
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24.05.2017, ON 52 wurde der Klägerin mit Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Obergerichts vom 24.05.2017, ON 53, über das Amtsgericht H zugestellt. Nach dem Zustellungszeugnis des Amtsgerichts H vom 15.06.2017 wurde der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24.05.2017, ON 52 "am 08.06.2017" der Klägerin durch Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks persönlich zugestellt.
Die Klägerin hat denn auch ihre Eingabe, die als Revisionsrekurs zu werten ist, am 12.06.2017 datiert und am 14.06.2017 bei der Post aufgegeben (Eingangsstempel Fürstliches Landgericht ON 54). Eine "zweifache Zustellung" ist nicht ersichtlich.
8.7. Was die Klägerin eingangs ihres Schreibens ON 54 mit "Gesetzwidrigkeit als absolute Nichtigkeit" dem Beschluss des Obergerichtes ON 52 vorwirft, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin behauptet pauschal und ohne Konkretisierung Gesetzwidrigkeiten und Nichtigkeiten, führt diese aber nicht begründend aus. Aufgrund des vorliegenden Akteninhalts ergibt sich in keiner Weise eine von Amts wegen aufzugreifende Gesetzwidrigkeit bzw "absolute Nichtigkeit". Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 52 ist gesetzeskonform erlassen und zugestellt worden.
8.8. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass gem § 73 Abs 1 ZPO weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger Antrag die Parteien berechtigt, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren. Im gegenständlichen Fall wurde mit Beschluss ON 5 der Antrag der Klägerin ihr sowie der E Stiftung Verfahrenshilfe zu gewähren, abgewiesen.
8.9. Was die Vertagungsbitte der Klägerin betrifft, so ist der Erstrichter überdies der Klägerin schon insoweit entgegengekommen, als er in der gegenständlichen Sache die Verhandlung auf 02.12.2016, 11.00 Uhr, angesetzt hat und in einer anderen Angelegenheit der Klägerin die mündliche Verhandlung auf den 02.12.2016, 11.30 Uhr, angesetzt hat, damit die Klägerin nicht zweimal anreisen muss (ON 12). Von einem unfairen Verfahren kann überhaupt keine Rede sein. Die gegenständlichen Einwände sind allerdings bereits amtsbekannt, die Klägerin bringt laufend Rechtsmittel mit unrichtigen Behauptungen über eine angebliche Gesetzwidrigkeit bzw Nichtigkeit der Verfahren ein und geht damit mutwillig und offensichtlich missbräuchlich vor. Ebenso werden immer wieder Richter völlig unbegründet und missbräuchlich abgelehnt. Festzuhalten ist, dass der Verfahrenshilfeantrag der Klägerin schon vom Erstgericht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen wurde. Das Fürstliche Obergericht hat in seinem Beschluss vom 07.12.2016, ON 38 darauf hingewiesen, dass die Liechtensteinischen Gerichte bereits in einer Vielzahl von Fällen entschieden haben, dass A zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stiftungsräte im eigenen Namen nicht legitimiert ist. A fehlt es auch für die gegenständliche Schadenersatzklage an der Aktivlegitimation und erweist sich daher ihre Klagsführung als "offensichtlich aussichtslos" (ON 38, 6). Zu Recht wurde der Klägerin keine Verfahrenshilfe für diese Klage zugesprochen.
8.10. Wie oben ausgeführt, ist der Revisionsrekurs der Klägerin schon mangels Einhaltung der Mindesterfordernisse eines Rechtsmittels zurückzuweisen.