07 CG. 2016.254
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker, ferner im Beisein der Schriftführerin Beatrix Walser in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei B, vertreten durch ***, wegen CHF 14'580.00 s.A. über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.04.2018, 07 CG.2016.254, ON 28, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.08.2017, 07 CG.2016.254, ON 20, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 1'866.35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Die klagende Partei brachte zusammengefasst vor, dass im Jahre 2015 und noch zu Beginn des Jahres 2016 die Gratiszeitung "XY" herausgegeben worden sei. Bei den zehn Ausgaben des Jahres 2015 und bei noch zwei Ausgaben des Jahres 2016 habe die klagende Partei durch C die Redaktion dieser Zeitschrift übernommen. Für diese Arbeit sei mit der beklagten Partei eine Bezahlung in Höhe von je CHF 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart worden. Die klagende Partei habe der beklagten Partei auch diese Beträge in Rechnung gestellt. Sie seien aber nur teilweise bezahlt worden. Insgesamt seien noch CHF 14'580.00 mit jeweils einem Zahlungsziel von 14 Tagen offen. Die beklagte Partei habe neben der Herausgebertätigkeit die Akquirierung von Inseraten als Aufgabe gehabt und daher auch die Einnahmen lukriert. Eine einfache Gesellschaft, wie von der beklagten Partei behauptet, sei zwischen den Parteien und dann noch der D AG nicht errichtet worden.
2. Die beklagte Partei hat die Richtigkeit der noch offenen Beträge basierend auf CHF 3'000.00 pro Ausgabe zuzüglich Umsatzsteuer zugestanden, im Übrigen aber das Klagebegehren bestritten und die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt. Im Herbst 2014 seien die klagende Partei, vertreten durch C, die beklagte Partei, vertreten durch E, sowie die D AG, vertreten durch F, zusammengekommen und hätten im Hinblick auf die Herausgabe des Mediums XY eine einfache Gesellschaft gegründet. Die klagende Partei habe die Chefredaktion als Leistung eingebracht, die D AG sei für den Satz des Mediums verantwortlich gewesen und die beklagte Partei habe nach aussen hin als Herausgeber, Vertriebs- und Logistikpartner tätig sein sollen. Insbesondere sei er für die Akquisition der Inserate, somit für die Einnahmen der Gratiszeitschrift verantwortlich gewesen. Die Beteiligung dieser Parteien habe jeweils ein Drittel betragen. Es sei ein Umsatz von CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 je Auflage angepeilt worden. Auch sei davon ausgegangen worden, dass die Medienförderung des Landes in Anspruch genommen werden könne. Allfällige Gewinne oder Verluste nach Ablauf eines Geschäftsjahres wären nach den Anteilen der Gesellschafter zu verteilen gewesen. Die nunmehr eingeklagten Rechnungen der klagenden Parteien seien nicht für Dienstleistungen erfolgt, die die klagende Partei für die beklagte Partei erbracht habe, sondern sie hätten die einfache Gesellschaft betroffen. Zahlungen hätten aus Mitteln der Gesellschaft erfolgen müssen, nicht aber von der beklagten Partei. Da sich die Zeitschrift negativ entwickelt habe, sei auf Wunsch der klagenden Partei die einfache Gesellschaft aufgelöst worden. Die Forderungen der klagenden Partei in der gegenständlichen Klage würden also nicht die beklagte Partei, sondern die einfache Gesellschaft zwischen der klagenden, beklagten und der D AG betreffen. Damit sei aber eine Auseinandersetzungsklage gegen alle Gesellschafter zu richten, die eine einheitliche Streitpartei bildeten. Die beklagte Partei sei sohin gar nicht passivlegitimiert.
3. Mit Urteil vom 21.08.2017 hat das Fürstliche Landgericht dem Klagebegehren stattgegeben und die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei die Prozesskosten zu ersetzen.
3.1. Dazu traf das Fürstliche Landgericht folgende Feststellungen (wörtlich):
"C von der klagenden Partei hatte ein Konzept für die Zeitschrift "G" entwickelt, die erstmals im Oktober 2014 erschienen ist. Diesbezüglich war er mit der beklagten Partei in Kontakt gekommen, die dafür Inserate verkaufte und einen Anteil von 30 % der Inserateinnahmen bekam.
Da die beiden ersten Ausgaben gut liefen, schlug C dem E von der beklagten Partei vor, das Konzept des "G" auch für Liechtenstein zu übernehmen und eine Zeitschrift namens "H" herauszugeben. E meinte darauf hin, F würde in Liechtenstein bereits das Magazin "J" herausgeben, das jedoch kurz vor der Einstellung stehe. C erwiderte, man könne daraus "XY" machen, Herr F könne auch den Satz machen.
Im November/Dezember 2014 trafen sich dann C, E und F Dabei wurde das Projekt besprochen. Den Vorschlag von C eine Gesellschaft zu gründen, lehnten die beiden anderen ab, dies sei zu teuer.
Sie kamen überein für Liechtenstein ein Magazin "XY" mit 10 Ausgaben pro Jahr zu machen, wobei die klagende Partei durch C die Redaktionsleistungen erbringen sollte, die D AG den Satz und die beklagte Partei den Inserateverkauf.
Die Redaktionsleistungen sollten mit CHF 3'000.- (+ MwSt) vergütet werden, die D AG sollte CHF 35.00 pro Seite für den Satz bekommen. Die Herausgeberfunktion sollte die beklagte Partei übernehmen. Es wurde vereinbart, dass die klagende Partei und die D AG für die erbrachten Leistungen Rechnungen an die beklagte Partei stellen, die diese dann bezahlt. Auch sollten vorweg alle externen Kosten (etwa für Druck) bezahlt werden. Sofern Überschüsse anfallen, sollten diese unter den Partnern verteilt werden.
Darüber hinaus blieben die Parteien in ihren weiteren Abmachungen lose. In einer Absichtserklärung wurden verschiedenste Punkte festgehalten, etwa dass die Beteiligten Überschüsse wie auch Unterdeckung im Verhältnis der Inhaberrechte (je ein Drittel) teilen oder tragen. Dabei wurde auch eine Verkaufsprovision von 30 % budgetiert. Weiters war angedacht die Redaktionsleistungen über die Medienförderung zu finanzieren. Die Beteiligten sahen darin eine vorläufige Grundlage, um zu arbeiten, seien aber frei, dies abzuändern. Sie wollten schauen, wie sich alles entwickelt und dann alles genau fixieren.
Im *** kam die erste Ausgabe heraus. In diesem Jahr gab es insgesamt 10 Ausgaben. Für sieben Ausgaben stellte die klagende Partei Rechnungen an die beklagte Partei über CHF 3'000.- zuzüglich 8 % MwSt, gesamt sohin CHF 3'240.-, für drei Ausgaben wurde ein Bruttogehalt von CHF 3'000.- ausbezahlt. Diese kurzfriste Auszahlung als Bruttogehalt wurde deshalb vorgenommen, um die Voraussetzungen für die Medienförderung zu erfüllen, wonach ein Redaktionsmitarbeiter angestellt sein muss, von der Auszahlung als Bruttogehalt wurde jedoch in der Folge wieder abgegangen.
Die Rechnung für die erste Ausgabe wurde bezahlt, in der Folge wurden die Rechnungen mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen nicht mehr oder nur zum Teil bezahlt:
Rechnung Nr. 1566 vom 17.03.*** in Höhe von CHF 3'240.00; offen aushaftend CHF 1'620.00
Rechnung Nr. 1568 vom 10.04.*** in Höhe von CHF 3'240.00; offen aushaftend CHF 1'620.00
Rechnung Nr. 1571 vom 11.05.*** in Höhe von CHF 3'240.00; offen aushaftend CHF 1'620.00
Rechnung Nr. 1578 vom 09.09.*** in Höhe von CHF 3'240.00; offen aushaftend CHF 3'240.00
Zu einer Reduzierung der Zahlungen auf die Hälfte kam es, nachdem C vorschlug, dass auf die Rechnungen ein aconto von CHF 1'500.- geleistet werde, der Rest würde am Ende des Jahres verrechnet, wenn sie über die endgültige Verteilung und die Medienförderung einig seien. Damit wolle er einen Beitrag zur Liquidität leisten.
Mit E-Mail vom 19.01.2016 bat EC um ein Gespräch, wie es weiter gehen solle, da für ihn nicht einmal CHF 30'000.- übrig bleiben würden und er damit einen deutlichen Verlust habe, den er nicht langfristig tragen wolle.
Bei der darauf folgenden Besprechung teilte E mit, dass er als Herausgeber aussteigen werde. Die ersten beiden Ausgaben 2016 würde er noch als Herausgeber machen, die klagende Partei solle dafür wieder Rechnungen stellen, da man es in diesem Jahr nicht mehr über die Lohnbuchhaltung laufen lassen könne.
Die beiden Rechnungen, für die Redaktionsleistungen für die zwei ersten Ausgaben 2016 mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen waren wie folgt:
Rechnung Nr. 1584 vom 01.02.*** +1 in Höhe von CHF 3'240.00; offen aushaftend CHF 3'240.00
Rechnung Nr. 1585 vom 26.02.*** +1 in Höhe von CHF 3'240.00; offen aushaftend CHF 3'240.00
Ab Ausgabe 3/*** +1 hat dann die klagende Partei die Herausgeberschaft übernommen.
Die D AG hat für die drei ersten Ausgaben *** den Satz gemacht und dafür jeweils CHF 1'000.- von der beklagten Partei bezahlt bekommen. Danach hat ein Dritter diese Aufgaben übernommen. F hat sich in der Folge bei dem Projekt zurückgezogen und operativ nicht mehr mitgearbeitet. Die beklagte Partei hat auch alle externen Dienstleister bezahlt, lediglich die besagten Rechnungen für Redaktionsleistungen sind noch offen. Sämtliche Zahlungen leistete die beklagte Partei, die auch alle Inserate vereinnahmt hat, von ihrem Firmenkonto, ein eigenes Bankkonto gab es für XY nicht."
3.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Fürstliche Landgericht aus, dass die beiden Parteien und die D AG übereingekommen seien, Leistungen für ein gemeinsames Projekt zu erbringen und allfällige Überschüsse aufzuteilen. Daher sei im Sinne von Art 649 Abs 1 iVm Art 680 PGR eine einfache Gesellschaft gegründet worden. Nur wenige Eckpunkte seien verbindlich vereinbart worden. Dazu gehöre, wer welche Leistungen erbringe, wer Herausgeber sei und wie die Leistungen der Einzelnen zu bezahlen seien. Danach sollte die klagende Partei für ihre Redaktionsleistungen Rechnungen an die beklagte Partei stellen und diese sollte sie bezahlen. Es habe sich daher nicht um einen Gewinnanteil gehandelt, sondern um einen Minimumbetrag für erbrachte Leistungen. Es gehe also nicht um eine Auseinandersetzung der Gesellschaft oder um eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, sondern um eine Verbindlichkeit der beklagten Partei, die somit passivlegitimiert sei.
4. Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei eine Berufung, mit der sie unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend machte. Die Höhe der geltend gemachten und auch zugesprochenen Forderung samt Staffelzinsen wurde von der beklagten Partei nicht bekämpft. Die Hauptargumentation der Berufung ging dahin, dass die Forderung der klagenden Partei gegenüber der einfachen Gesellschaft bestehe und somit eine Gesamthandschuld der Gesellschafter vorliege und damit die beklagte Partei allein nicht passivlegitimiert sei.
5. Mit dem angefochtenen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes wurde der Berufung keine Folge gegeben. Das Fürstliche Obergericht erachtete die Beweisrüge für nicht berechtigt und ging daher in der rechtlichen Beurteilung von den Feststellungen des Erstgerichtes aus.
5.1. Zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus, dass (entgegen der Ansicht der klagenden Partei) zutreffend von einer einfachen Gesellschaft im Sinne der Art 680 ff PGR ausgegangen worden sei, die ursprünglich aus den nunmehrigen Prozessparteien und aus der D AG bestanden habe. Die klagende Partei habe die Redaktionsleistungen für das Magazin XY zu erbringen gehabt. Es sei zulässig, einen Gesellschafter nur am Gewinn und nicht am Verlust zu beteiligen bzw einen Gesellschafter nur zur Erbringung von Arbeitsleistungen zu verpflichten. Im gegenständlichen Fall habe weder die Klägerin eine Gewinnbeteiligung geltend gemacht, noch die Beklagte eine Verlusttragung eingewendet. Es gehe nur um die zwischen den Parteien im Rahmen der einfachen Gesellschaft vereinbarte Entschädigung der Klägerin für die erbrachten Redaktionsleistungen. Dass solche "bilateralen" Absprachen zwischen einzelnen Parteien zulässig sein sollten, ergebe sich aus der Absichtserklärung vom 29.10.2014, die zwischen sämtlichen Gesellschaftern besprochen worden sei. Entscheidend sei, dass die Redaktionsleistungen von der Klägerin der Beklagten als Herausgeberin in Rechnung gestellt werden sollten und dass diese aus den Inserateneinnahmen zu bezahlen waren. Die angestrebte Medienförderung und der zeitweilige Umstieg auf einen Arbeitslohn, um diese Medienförderung zu erreichen, spiele ebenfalls keine Rolle. Nach den Feststellungen sei Schuldner der Klägerin nicht die Gesellschaft, sondern die beklagte Partei. Die von der beklagten Partei ins Treffen geführte Bestimmung des Art 655 PGR sei nicht einschlägig, da Art 683 Abs 2 PGR, wonach eine Vereinbarung zulässig sei, dass einzelne Gesellschafter keinen Anteil am Gewinn, wohl aber eine sonstige Entschädigung wie Gehalt, Lohn oder dergleichen beziehen, vorgehe.
6. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige und zulässige Revision der beklagten Partei, die in den Antrag mündet, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Geltend gemacht wird der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
6.1. Zusammengefasst bringt die Revisionswerberin vor, dass nach den erstinstanzlichen Feststellungen zwischen den Streitteilen und der D AG eine einfache Gesellschaft gegründet worden sei. Zwischen den Gesellschaftern sei vereinbart worden, dass die Redaktionsleistungen der klagenden Partei mit CHF 3'000.00 pro Ausgabe und die Auslagen der D AG für den Satz mit CHF 35.00 pro Seite bezahlt werden sollten. Damit ergebe sich, dass die Forderung, die die Klägerin nunmehr geltend mache, aus dieser einfachen Gesellschaft zwischen den genannten Gesellschaftern resultiere und deshalb die beklagte Partei als einzelne Gesellschafterin für diese Forderung nicht passiv legitimiert sei. Die restlichen Gesellschafter würden eine einheitliche Streitpartei bilden. Dazu sei auch auf Art 655 PGR zu verweisen, nach der eben dem Gesellschafter für Tätigkeiten, die er für die einfache Gesellschaft erbracht habe, Anspruch auf Ersatz gegenüber den restlichen Gesellschaftern habe. Die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes dazu unter Hinweis auf Art 683 Abs 2 PGR seien verwirrend und nicht relevant. Es habe hinsichtlich der Redaktionsleistungen keine bilateralen Absprachen gegeben, sondern dieses Vorgehen und die Entschädigung der Klägerin für die Redaktionsarbeiten seien Teil der Vereinbarungen der Gesellschafter der einfachen Gesellschaft gewesen. Die Vereinbarungen, eben auch über die Redaktionsleistungen der klagenden Partei und deren Bezahlung seien zwischen allen drei Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft getroffen worden, nicht aber, wie vom Fürstlichen Obergericht angenommen, lediglich "bilateral" zwischen den Parteien. Es handle sich also zusammengefasst bei der Forderung der klagenden Partei um eine Forderung gegenüber der einfachen Gesellschaft. Damit sei aber die Klage gegen - hier im konkreten Fall - die anderen beiden Gesellschafter als einheitliche Streitpartei zu richten und der Beklagte allein sei nicht passiv legitimiert. Somit sei die Klage abzuweisen.
7. Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
7.1. Zusammengefasst entgegnete die klagende Partei, dass die Feststellung massgebend sei, dass die Rechnung für die erbrachten Leistungen der Klägerin an die Beklagte zu stellen und von dieser auch zu zahlen waren. Damit sei die Beklagte passiv legitimiert und es sei auch nicht zu übersehen, dass die klagende Partei bzw deren Vertreter bei der beklagten Partei zeitweise auch Angestellter gewesen sei. Die klagende Partei mache eben keine Ansprüche gegenüber der einfachen Gesellschaft geltend, sondern solche aus einem Vertrag zwischen den Parteien. Es komme daher auch auf allfällige Absprachen über die Ausgestaltung der einfachen Gesellschaft hinsichtlich Gewinn- und Verlustverteilung nicht an.
8. Die Revision ist nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
8.1. Die Untergerichte sind richtigerweise davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien und der D AG mit ihrer Absprache über die Herausgabe des Mediums XY ein Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf eine einfache Gesellschaft zustande kam. Die Voraussetzungen gemäss Art 649 Abs 1 PGR liegen vor. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen drei Personen, die mit ihrem Zusammenschluss einen gemeinsamen Zweck, nämlich die Herausgabe der Zeitschrift XY verfolgten, wobei jeder Vertragspartner einen bestimmten bzw bestimmbaren Anteil beizutragen hatte. Dieser Absprache lag ein animus societatis zugrunde (LES 2010, 94; P. Jung CHK3 [2016] OR 530 N 2 ff).Somit bildeten die Gesellschafter eine Gesamthandgemeinschaft, in der sie die gemeinsam begründeten Rechte in ihrer Gesamtheit auszuüben hatten (P. Jung CHK3 [2016] OR 530 N 20). Diese rechtliche Beurteilung wird nunmehr (im Gegensatz zu der Rechtsmeinung der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz) nicht mehr bestritten.
8.2. Damit gewinnt aber im gegenständlichen Fall, wie von der Revisionswerberin ausgeführt, ein formeller Aspekt an Bedeutung, nämlich ob es sich bei der Forderung der Klägerin, nunmehr geltend gemacht gegenüber der Beklagten, um eine Gesellschafterforderung handeln kann und die Gesellschafter dann gemäss § 14 Abs 1 ZPO eine einheitliche Streitpartei bilden und somit nicht nur die Beklagte als Gesellschafterin, sondern auch die dritte Gesellschafterin, die D AG mit zu klagen wäre. Damit wäre die Klage mangels Sachlegitimation der nur beklagten Gesellschafterin B abzuweisen. Auch diesbezüglich ist der Revisionswerberin beizupflichten. Bei einem Gesamthandanspruch bzw einer Gesamthandverpflichtung bilden diese Personen, auch im Passivprozess, eine einheitliche Streitpartei und eine notwendige Streitgenossenschaft (Schneider in Fasching/Konecny3 II/1 § 14 ZPO Rz 2, 8). Im Ergebnis dieser Überlegungen kommt es also darauf an, ob es sich bei der geltend gemachten Forderung der klagenden Partei um eine Forderung aus dem Gesellschaftsvertrag handelt oder nicht.
8.3. Um eine Gesellschafterforderung würde es sich jedenfalls dann handeln, wenn sich die Vereinbarung über die Entlohnung der klagenden Partei im weitesten Sinn auf den zu leistenden Beitrag im Rahmen der einfachen Gesellschaft bezieht. Gemäss Art 650 Abs 1 PGR kann der Beitrag, den ein Gesellschafter zu erbringen hat, in Geld, Sachen, Forderungen, Arbeit oder in anderen Vermögenswerten bestehen. Von den Beiträgen nach Art 650 Abs 1 PGR (? Art 531 Abs 1 chOR) sind andere Leistungen der Gesellschafter zu unterscheiden. Darunter fallen insbesondere klassische Drittgeschäfte, die weder mit der Förderungspflicht des Art 649 Abs 1 PGR noch mit der Beitragspflicht nach Art 650 Abs 1 PGR unmittelbar zusammenhängen (Fellmann/Müller, BK [2006] Art 531 OR N 22). Solche Drittgeschäfte sind vom Gesellschaftsverhältnis unabhängige Rechtsgeschäfte. Jeder Gesellschafter ist zwar verpflichtet, in irgendeiner Form Beiträge an die Gesellschaft zu leisten. Nicht in jeder Leistung an die Gesellschaft muss jedoch ein Beitrag im Sinne von Art 650 Abs 1 PGR liegen (Handschin/Vonzun, ZK4 [2009] Art 531 OR N 26; Handschin, BSK5 [2016] Art 531 OR N 9; Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht11 [2012] SjL § 12 N 39). Der Gesellschaftsvertrag kann Pflichten beider Art enthalten. Auch gibt es Rechtsgeschäfte, die gleichzeitig Elemente eines Drittgeschäfts und einer Beitragsvereinbarung entfalten (Hartmann, BK [2006] Art 557 N 7). Soweit zum Beispiel der Gesellschaft in Kenntnis der marktüblichen Konditionen ein Darlehen zu einem reduzierten Zinssatz (von einem Gesellschafter) gewährt wird, liegt im Umfang der Differenz zur marktkonformen Zinssatz ein Beitrag im Sinne von Art 650 Abs 1 PGR, im Übrigen jedoch ein Drittgeschäft vor (Handschin/Vonzun, ZK Art 531 N 29). Die Unterscheidung, ob auch im gegenständlichen Fall ein aussergesellschaftliches Rechtsgeschäft zwischen den Parteien vorlag oder nicht, hat sich in erster Linie aus der Auslegung der Vereinbarung zu ergeben.
8.4. Solche Drittgeschäfte unterstehen den für den betreffenden Vertragstyp geltenden Bestimmungen, es handelt sich eben um vom Gesellschaftsverhältnis unabhängige Rechtsgeschäfte, dies auch dann, wenn sie wirtschaftlich im Zusammenhang mit der Gesellschaft bzw dem Zweck der Gesellschaft stehen. Stehen einem Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft aus einem solchen Geschäft Ansprüche zu, kann er diese grundsätzlich wie ein Dritter geltend machen und zwar gegenüber jener Person oder jenen Personen, mit denen er in einem Vertragsverhältnis steht.
8.5. Im gegenständlichen Fall ist daher konkret zu prüfen, ob der Forderung der klagenden Partei auf Bezahlung von CHF 3'000.00 netto pro Ausgabe des herausgegebenen Magazins eine aussergesellschaftliche Vereinbarung und nicht eine Gewinnentnahme (Vorschuss darauf) im weitesten Sinn aus der einfachen Gesellschaft zu Grunde liegt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass zwischen den drei Gesellschaftern vereinbart wurde, dass die Redaktionsleistungen die klagende Partei, den Satz die D AG und die Herausgeberfunktion mit Inseratenakquisition die beklagte Partei übernimmt. Jedenfalls wurde nach den Feststellungen (es ist nicht genau festgestellt zwischen wem) vereinbart, dass die klagende Partei für die Leistungen Rechnungen an die beklagte Partei stellt und dass die beklagte Partei diese Rechnungen bezahlt. Auch wenn weiter nicht festgestellt wurde, ob die Höhe der versprochenen Werklohnes für die klagende Partei marktangemessen ist oder sich im unteren Bereich befindet, spielt dies keine Rolle, da jedenfalls die beklagte Partei sich verpflichtete, pro Ausgabe der Zeitschrift für die Redaktionsleistungen der klagenden Partei CHF 3'000.00 zu bezahlen. Dass diese Leistung nicht eine Anzahlung auf eine allfällige Gewinnausschüttung, also auf eine gesellschaftsrechtliche Forderung der klagenden Partei sein sollte, ergibt sich auch daraus, dass eben die klagende Partei genau gleich wie Forderungen gesellschaftsfremder Personen behandelt wurde, nämlich die Rechnungsstellung an die beklagte Partei und die Bezahlung durch die beklagte Partei. So wurde eben festgestellt, dass alle externen Kosten, etwa für Druck, Versand ebenfalls von der beklagten Partei bezahlt wurden und erst Überschüsse nach Aufrechnung sämtlicher Einnahmen mit diesen Ausgaben durch Drittgeschäfte dann der Verteilung unter den Gesellschaftern unterliegen würden. Ein Indiz dafür, dass es sich um eine aussergesellschaftliche Vereinbarung zwischen den Parteien handelte, ist auch die Handhabung dieser Vereinbarung gegenüber der dritten Gesellschafterin, der D AG, die ebenfalls Rechnungen an die beklagte Partei stellte, die von der beklagten Partei bezahlt wurden. Nachdem die D AG nach drei Ausgaben keine Leistungen mehr erbracht hatte ("ausgestiegen war"), wurde von Seiten der beklagten Partei kein Gespräch mit der dritten Gesellschafterin geführt, wie es weitergehen soll, ob die D AG für Schulden dennoch haftet oä. Es wurden auch, jedenfalls sind kein gegenteiliges Vorbringen und damit auch keine gegenteiligen Feststellungen vorliegend, die Einnahmen aus dem Inserateverkauf bei der beklagten Partei verbucht und die Drittleistungen, sei es gegenüber Gesellschaftern oder Nichtgesellschaftern von der beklagten Partei (gegenüber der Klägerin nur zum Teil) bezahlt worden. Wegen der Medienförderung wurde auch die Leistung für drei Ausgaben zum Schein über die Lohnbuchhaltung der beklagten Partei abgewickelt. Dass bei der beklagten Partei die Gesellschaft als Innengesellschaft beispielsweise ein eigenes Konto, eine eigene Buchhaltung oder ähnliches hatte und dort die Einnahmen hinflossen und die Ausgaben abgebucht wurden, wurde nicht vorgebracht. Zusammengefasst wurde also zwischen der beklagten Partei, die im Rahmen des Zweckes der einfachen Gesellschaft, nämlich der Herausgabe des Magazins XY die Herausgeberfunktion und die Inseratenakquisition übernahm, und der Klägerin in einem aussergesellschaftlichen Vertrag vereinbart, von der beklagten Partei der klagenden Partei, unabhängig von einem allenfalls später zu verteilenden Gewinn der Gesellschaft, CHF 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich zu bezahlen und die klagende Partei hatte die Pflicht, diese Leistung gegenüber der beklagten Partei mängelfrei zu erbringen. Auch wenn sich diese gegenseitigen Leistungen auf die Erreichung des Gesellschaftszweckes im weitesten Sinn bezogen, so liegt keine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung, sondern eben ein Drittgeschäft zwischen Gesellschaftern vor, sodass auch die Frage der Gesamthandschaft und damit der einheitlichen Streitpartei und notwendigen Streitgenossenschaft keine Rolle spielt. Die Frage der Medienförderung und der erwarteten Förderbeiträge im Zusammenhang mit der Abgeltung der Redaktionsleistungen spielt damit auch keine Rolle. Diese Frage wurde auch in der Revision nicht mehr eigens aufgeworfen. Die vom Fürstlichen Obergericht angestellten Überlegungen über Vereinbarungen zur Gewinnverteilung einer einfachen Gesellschaft sind nicht relevant, da es eben im gegenständlichen Fall nicht um eine Gewinnverteilung bzw um eine Vereinbarung zur Gewinnverteilung geht und somit auch die Bestimmung des Art 683 PGR, die sich mit der Verteilung von Gewinn und Verlust befasst, nicht einschlägig ist. Hier geht es um Leistungen ausserhalb der gesellschaftsvertraglichen Bindung der Gesellschafter.
8.6. Mit anderen Worten und zusammengefasst: Es wurde gar nicht vorgebracht und es ergeben sich aus dem vorgebrachten Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte, dass auch der dritte Gesellschafter, die D AG, sich mit der beklagten Partei gemeinsam zur Bezahlung der Forderungen der klagenden Partei verpflichtet hätte. Ausgehend davon, dass es sich um eine aussergesellschaftliche vertraglichen Verpflichtung handelt, wird eben der Gesellschafter mit seiner Forderung, hier die klagende Partei, wie ein Dritter (Lieferant, Kreditgeber oder ähnliches) behandelt. Bei solchen Forderungen Dritter liegt aber keine Gesamthandforderung gegenüber den Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft vor. Auch wenn sich die D AG gegenüber der Klägerin mitverpflichtet hätte, würden nach Art 664 PGR die Mitglieder der Gesellschaft für Forderungen ausserhalb des Gesellschaftsvertrages "nur" solidarisch haften, das heisst, der Gläubiger kann jeden Gesellschafter über den gesamten Betrag in Anspruch nehmen, ist aber demgegenüber nicht verpflichtet, sämtliche Gesellschafter im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft in den Rechtsstreit zu ziehen (P. Jung, CHK3 Art 544 OR N 6; rechtsvergleichend öABGB: Riedler in KBB5 § 1199 Rz 1). Sogar in diesem Fall wäre also die beklagte Partei sachlich legitimiert.
9. Der Revision war sohin keine Folge zu geben.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 50, 41 Abs 1 ZPO. Die unterliegende Revisionswerberin hat der Revisionsgegnerin die richtig verzeichneten Kosten zu ersetzen.