07 CG. 2016.311
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei und des Sicherungswerbers SICW 1, vertreten durch --------, wider die beklagte SICG 1 vertreten durch -------- wegen einstweiliger Aufnahme als Verbandsmitglied (Revisionsrekursinteresse CHF 5'000.00) über den Revisionsrekurs des Sicherungswerbers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16.11.2016, 07 CG.2016.311-80, mit dem dem Rekurs des Sicherungsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 27.09.2016, 07 CG.2016.311-66, Folge gegeben und der angefochtene Beschluss abgeändert wurde und mit dem der Rekurs des Sicherungsgegners gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 20.10.2016, 07 CG.2016.311-71, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben, sondern der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 1.1. mit der Massgabe bestätigt, dass der Antrag des Sicherungswerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts:
"Der Sicherungswerber, das ---------- ----------, --------, wird als Mitglied des Liechtensteinischen ---------- ---------- mit sämtlichen Rechten und Pflichten aufgenommen; in eventu: Der Sicherungswerber, das ---------- ----------, --------, wird als Mitglied des Liechtensteinischen ---------- ---------- mit sämtlichen Rechten und Pflichten aufgenommen, wobei vorerst und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtfertigungsverfahrens dem Sicherungswerber kein Stimmrecht in der Delegiertenversammlung zukommt",
a b g e w i e s e n wird.
Der Sicherungswerber ist schuldig, dem Sicherungsgegner die mit CHF 1'047.28 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ein während des Rechtfertigungsverfahrens neuerlich gestellter Sicherungsantrag des Klägers und Sicherungswerbers (in der Folge nur Kläger).
Der Kläger ist ein im Jahre 2010 gegründeter und -------- im Handelsregister eingetragener Verein im Sinn der Art 246 ff PGR. Der Vereinszweck besteht nach Art 2 Abs 1 der Statuten in der Förderung und Unterstützung der -------- Sportarten. Weiters sieht der Vereinszweck die Teilnahme des Klägers bzw dessen Mitglieder an nationalen, regionalen und internationalen Wettkämpfen vor. Der Kläger betreibt zudem eine regional ausgerichtete --------sportschule.
Der Beklagte und Sicherungsgegner (in der Folge nur Beklagter) ist ebenfalls ein nach liechtensteinischem Recht gegründeter Verein. Als Dachorganisation aller liechtensteinischen --------vereine besteht seine statutarische Aufgabe darin, den --------sport in Liechtenstein zu fördern und zu verbreiten. Gemäss Art 4 der Statuten können neutrale Vereine, die den --------sport in Liechtenstein fördern und verbreiten, als Mitglied aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung.
"Der Sicherungswerber, das ---------- ----------, --------, wird als Mitglied des Liechtensteinischen ---------- ---------- mit sämtlichen Rechten und Pflichten aufgenommen; in eventu: Der Sicherungswerber, das ---------- ----------, --------, wird als Mitglied des Liechtensteinischen ---------- ---------- mit sämtlichen Rechten und Pflichten aufgenommen, wobei vorerst und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtfertigungsverfahrens dem Sicherungswerber kein Stimmrecht in der Delegiertenversammlung des ---------- zukommt."
Das Fürstliche Landgericht erliess mit Beschluss vom 18.12.2013 den beantragten Amtsbefehl im Sinne des Eventualbegehrens. Das Fürstliche Obergericht gab mit seiner Entscheidung vom 11.02.2014 dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten statt und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es den Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls zur Gänze abwies. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers blieb erfolglos; der Fürstliche Oberste Gerichtshof bestätigte mit seiner Entscheidung vom 13.06.2014 die obergerichtliche Entscheidung.
4.1. Das Fürstliche Landgericht erliess mit Beschluss vom 27.09.2016 (erneut) den Amtsbefehl im Sinn des Eventualantrags, nachdem der Beklagte zum Provisorialantrag gehört worden war. Der vollständige, leicht modifizierte Spruch lautet:
"Der Sicherungswerber, das ------, --------, wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 07 CG.2016.311 (vormalige Bezeichnung 07 CG.2013.527) als Mitglied des Liechtensteinischen ---------- ---------- mit sämtlichen Rechten und Pflichten aufgenommen, wobei vorerst und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtfertigungsverfahrens dem Sicherungswerber kein Stimmrecht in der Delegiertenversammlung zukommt."
4.2. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, es habe sich im Verhältnis zum früheren, inhaltsgleichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit eine Änderung der Sachlage ergeben, als es zu einer wesentlichen zeitlichen Einschränkung der -------- gekommen sei. Es bestehe daher keine Identität des Streitgegenstands, weshalb der neue Sicherungsantrag zulässig sei.
Unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.06.2016 liege bereits aufgrund der Lizenzthematik eine Persönlichkeitsverletzung vor. Die vorzunehmende Interessenabwägung zeige, dass gewichtige Argumente für eine Aufnahme des Klägers sprächen. Die Ablehnung des Beklagten, den Kläger als Verbandsmitglied aufzunehmen, sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Im Rahmen des Provisorialverfahrens sei es nicht erforderlich, dass dem Kläger ein Stimmrecht in der Delegiertenversammlung zukomme und er auf den Beklagten Einfluss nehmen könne, bevor endgültig über den Anspruch entschieden sei. Dem Provisorialantrag sei daher nur eingeschränkt im Sinne des Eventualbegehrens stattzugeben.
4.3. Das Erstgericht setzte in diesem Beschluss den Streitwert für das Sicherungsverfahren mit CHF 5'000.00 fest. Es führte dazu aus, dass ein solcher Streitwert für das Sicherungsverfahrens angemessen sei. Unter Bedachtnahme auf den Streitwert im Hauptverfahren von CHF 15'000.00 gelte nämlich die einstweilige Verfügung nur für einen beschränkten Zeitraum.
Den dagegen erhobenen Rekurs verband der Beklagte mit einem Antrag, seinem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Das Fürstliche Obergericht gab mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung dem Rekurs des Beklagten gegen die Bewilligung des Amtsbefehls Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass sowohl der Haupt- als auch der Eventualprovisorialantrag zurückgewiesen wurden. Es wies weiters den Rekurs des Beklagten gegen die Ablehnung des Aufschiebungsantrags zurück.
Das Fürstliche Obergericht führte in seiner Begründung aus, der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe den seinerzeit inhaltsgleich gestellten Provisorialantrag rechtskräftig abgewiesen. Dem neuerlichen Erlass eines inhaltsgleichen Amtsbefehls stehe das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Es habe sich seit der früheren Entscheidung weder der massgebende Anspruchsgrund noch der massgebende Gefährdungssachverhalt geändert.
Der Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss auf Abweisung seines Aufschiebungsantrags sei mangels Beschwer zurückzuweisen. Mit seinem Rekurs gegen den Amtsbefehl sei der Beklagte ohnehin erfolgreich gewesen.
Der Beklagte bestreitet in seiner ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und dem Kläger die Kosten des Revisionsrekursverfahrens aufzuerlegen.
Die materielle Rechtskraft der Entscheidung im Sicherungsverfahren sei beschränkt und stehe beispielsweise einer neuerlichen Prüfung des Anspruchs im Hauptverfahren nicht entgegen. Darüber hinaus habe der öOGH auch die Rechtsansicht vertreten, dass die Rechtskraft von Beschlüssen, mit denen ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Bescheinigung abgewiesen worden sei, einem neuerlichen - inhaltsgleichen - Antrag nicht entgegenstehe. Ein solcher Fall liege hier vor.
Das Fürstliche Obergericht verkenne, dass sich der dem Provisorialantrag zugrundeliegende Anspruchs- und Gefährdungssachverhalt gegenüber dem der seinerzeitigen OGH-Entscheidung zugrundliegenden Sachverhalt wesentlich geändert habe. Die -------- seien in der zeitlichen Benützbarkeit zu Lasten des Klägers eingeschränkt worden. Er könne nunmehr seinen Bedarf bei weitem nicht mehr abdecken und auch nicht anderweitig kompensieren. Es sei ihm nicht mehr möglich, seine --------kurse durchzuführen. Dazu komme die mit Wirkung vom 01.09.2016 in Kraft getretene Vereinbarung zwischen -------- und dem Beklagten, die es dem Kläger weiters erschwere, für "seine --------" Lizenzen für Wettkämpfe zu ziehen. Da insgesamt die Voraussetzungen für eine neue Entscheidung vorlägen, stehe auch das Prozesshindernis der res iudicata einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegen.
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers würden Amtsbefehle, wie jener des OGH vom 13.06.2014, materiell in Rechtskraft erwachsen. Gegenüber der von allen drei Instanzen beurteilen Sachlage habe sich nichts Entscheidungswesentliches geändert. Die angefochtene Rekursentscheidung des Obergerichts sei richtig.
Dem anwaltlich vertretenen Kläger sei bekannt, dass ein Rekurs bzw Revisionsrekurs keine aufschiebende Wirkung habe. Umso erstaunlicher sei es, dass er es unterlassen habe, gleichzeitig mit dem Revisionsrekurs einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Das bedeute, dass die Rekursentscheidung des Obergerichts wirke.
Dazu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
10.1. Zum Sicherungsantrag
10.1.1. In der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.06.2016 wurde klargestellt, dass das bis dahin gestellte Rechtsgestaltungsbegehren ("Der Kläger [...] wird als Mitglied [...] aufgenommen") verfehlt ist und das hier verfolgte Rechtsschutzziel richtigerweise mit einer Leistungsklage ("Der Beklagte ist schuldig, den Kläger als Mitglied [...] aufzunehmen") zu verfolgen ist. Die Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen war notwendig geworden, weil die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens in erster Instanz unerkannt geblieben ist und die auf die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens gestützte Abweisung durch das Fürstliche Obergericht eine Überraschungsentscheidung dargestellt hat.
10.1.2. Die zwingende Formulierung des geltend gemachten Begehrens als Leistungsklage gilt auch für den hier gestellten Provisorialantrag (Art 276 Abs 1 lit b EO).
10.1.2. a) Der Amtsbefehl nach Art 276 Abs 1 lit b EO entstand aus Elementen schweizerischen, deutschen und österreichischen Rechts, die zu einer spezifisch liechtensteinischen Schutznorm zusammengefügt worden sind. Diese Schutznorm bezieht sich insbesondere auf jene Fälle, in denen für eine Partei unwiederbringlicher Schade droht, weil für einen bestehenden Zustand entweder eine Regelung fehlt oder aber unzureichend, unpassend oder nicht mehr zeitgemäss ist. Wenn auch die Möglichkeit besteht, die Frage der Notwendigkeit einer Regelung oder Neuregelung des gegebenen Zustandes im Prozessweg klären zu lassen, kann es erforderlich sein, für die Dauer des Prozesses eine vorläufige Bereinigung in Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen, um einerseits den Rechtsfrieden zu sichern und andererseits unwiederbringlichen Nachteilen vorzubeugen. Dies ist dann die "einstweilige Zustandsregelung" nach Art 276 Abs 1 lit b EO (LES 1984, 36).
10.1.2. b) König, in Einstweilige Verfügungen4 (2012) Rz 2/12 ff, spricht in diesem Zusammenhang von Regelungsverfügungen (§ 381 Z 2 öEO), die im Gegensatz zu den Sicherungsverfügungen (§ 379, 382 Z 1 öEO ? Art 274, 276 Abs 1 lit a EO) nicht nur die Sicherung (Erfüllung) von Ansprüchen zum Ziel haben, sondern die Schaffung eines "leidlichen" Zustands bis zum Eingreifen eines umfassenden gerichtlichen Rechtschutzes oder - plastisch formuliert - "die ordnungsgemässe Zwischenverwaltung komplexer Rechtsverhältnisse" (unter Hinweis auf Schlosser in FS Odersky [1996] 672).
10.1.2. c) Im Bereich der Regelungsverfügungen kann auch die Hauptsachenentscheidung (einstweilen) "vorweggenommen" werden, was unter Umständen zur Anordnung der einstweiligen Leistung führen kann (König, Einstweilige Verfügungen4 Rz 2/19a). Beispielsweise kann eine unzulässige Geruchsbelästigung im Rahmen einer Regelungsverfügung direkt zum Auftrag auf vorläufige Entfernung der Geruchsquelle führen oder kann auch der Anspruch auf Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung, eine geeignete Zufahrt zu einer Liegenschaft (durch Sanierung einer alten Brücke) zu verschaffen und dauerhaft zu erhalten, durch den Auftrag, die einstweilige Benützung einer anderen Brücke zu ermöglichen, geregelt werden (1 Ob 604/92). In diesem Sinn ist es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch möglich, die begehrte Mitgliedschaft durch einstweilige Aufnahme als Mitglied zu regeln.
10.1.2. d) Eine einstweilige Verfügung nach Art 276 Abs 1 lit b EO ist anspruchsabhängig (LES 2000, 29). Das regelungsbedürftige Rechtsverhältnis steht im Vordergrund (König, Einstweilige Verfügungen4 Rz 2/30). Seit der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.06.2016 steht fest, dass die begehrte Mitgliedschaft nur in Form eines Leistungsbegehrens geltend gemacht werden kann. Auch der beantragte Amtsbefehl hätte daher im Sinne einer "einstweiligen Zustandsregelung" als Leistungsanspruch (Anspruch auf Tun) gestellt werden müssen. Für die begehrte einstweilige Rechtsgestaltung besteht keine gesetzliche Grundlage.
10.1.2. e) Ein Provisorialantrag muss abgewiesen werden, wenn das Begehren unschlüssig ist oder das Verlangen des Sicherungswerbers keine Anspruchsgrundlage im Gesetz findet (LES 1999, 348; König, Einstweilige Verfügungen4 Rz 2/24). Einer Anleitung, den begehrten Amtsbefehl schlüssig zu stellen, bedurfte es im Hinblick auf die klarstellenden Ausführungen in der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.06.2016 nicht. Insoweit liegt auch keine überraschende Rechtsansicht vor (10 Ob 106/00m MietSlg 52.722).
10.1.3. Zusammengefasst ist der Provisorialantrag schon wegen seines unrichtig gestellten Begehrens verfehlt und daher abzuweisen. Der Revisionsrekurs bleibt daher mit der Massgabe erfolglos, dass der Provisorialantrag nicht zurück-, sondern abzuweisen ist.
10.2. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der vom Rekursgericht herangezogene Zurückweisungsgrund der Rechtskraft nicht greift. Grundsätzlich ist richtig, dass einstweilige Verfügungen, wenn sie einen entsprechenden Inhalt haben, der Rechtskraft fähig sind (3 Ob 127/06g; 5 Ob 38/07k; 3 Ob 140/08a ua). Kein Hindernis bildet die Rechtskraft aber bei neuem Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt und bei Änderung der Rechtslage (König, Einstweilige Verfügungen4 Rz 6/60 mzN aus der öJudikatur). Dies trifft hier zu. Im Vergleich zum ursprünglichen Provisorialverfahren hat sich der Gefährdungssachverhalt wesentlich geändert. Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurden auf Grund der Vergabeordnung vom 18.07.2016 die dem Kläger im -------- zur Verfügung gestellten -------- erheblich eingeschränkt. Durch die neue Regelung kann er seinen Bedarf an -------- bei weitem nicht mehr abdecken und auch nicht anderweitig -etwa durch Ausweichen des Trainings nach -------- oder -------- - wettmachen. Damit ist die Rechtsansicht, es liege res iudicata vor, verfehlt.
Vaduz, am 01. Februar 2017