Über einen nach § 487 Abs 1 Z 3 ZPO für zulässig erklärten Rekurs hat der Oberste Gerichtshof in der Sache zu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Das Verbot der reformatio in peius gilt dabei nicht. Daher kann er aufgrund eines Rekurses des Klägers die Klage abweisen (hier: Abweisung der beiden Hauptbegehren und des Eventualbegehrens) und aufgrund eines Rekurses des Beklagten der Klage stattgeben.
Für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen (hier: kreditfinanzierte fondsgebundene Rentenversicherung), ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt oder erkennen müsste, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht mehr entspricht.
07 CG.2017.59
OGH.2021.76
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei *****, *****, vertreten durch *****, wider die beklagte Partei *****, *****, vertreten durch ***** und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin *****, *****, vertreten durch ***** wegen CHF 288‘104.33 und EUR 135‘556.36 s.A. (Rekursinteresse CHF 423‘586.85) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.06.2021, 07 CG.2017.59-84, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 30.09.2020, 07 CG.2017.59-69, Folge gegeben, das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Teilurteil unter Einschluss des bereits rechtskräftig abgewiesenen Teilbetrags zu lauten hat:
„Die Klagebegehren des Inhalts,
Die Beklagte sei schuldig, dem Kläger CHF 296‘703.10 Zug um Zug gegen Übertragung der Rentenversicherungspolice Nr ***** zu bezahlen;
Die Beklagte sei schuldig, dem Kläger EUR 126‘556.36 zuzüglich 5% Zinsen seit 17.02.2017 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen;
eventualiter:
werden a b g e w i e s e n .
Die Entscheidung über die darauf entfallenden Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
1.1. Im Mittelpunkt des Rekursverfahrens steht die Frage, ob die Schadenersatzansprüche des Klägers verjährt sind.
1.2. Die Beklagte ist eine liechtensteinische Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Schaan. Ihr Zweck ist unter anderem der Betrieb der direkten und indirekten Lebensversicherung in allen Zweigen. Sie übernahm am 27.03.2007 im Wege der Fusion die ***** AG als übertragende Verbandsperson. Die ***** AG hatte mit Dr. ***** (als „Vermittler“) Ende 2001 eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen. Als Untervermittler agierte Mag. ***** bzw die *****.
1.3. Über Vermittlung von Mag. ***** schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2002 eine fondsgebundene Rentenversicherung (*****).
2.1. Mit seiner am 20.02.2017 eingebrachten Klage stellte der Kläger letztlich folgende Begehren:
„1. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger CHF 288‘104.33 Zug um Zug gegen Übertragung der Rentenversicherungspolice Nr. ***** zu bezahlen.
Eventualiter:
Subeventualiter:
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger EUR 311‘564,36 zuzüglich 5 % Zinsen seit 31.03.2012 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Es wird mit Wirkung zwischen dem Kläger und der Beklagten festgestellt, dass die Beklagte für jeden zukünftigen Schaden haftet, der aus der fehlerhaften Beratung bzw Informationserteilung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Rentenversicherung Nr. ***** sowie mit den damit zusammenhängenden Lebensversicherungspolicen Nr. ***** bei der ***** und Nr. ***** bei der ***** und dem Fremdwährungskredit Nr. ***** bei der ***** entstehen wird.
Jedenfalls:
Der Kläger brachte zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
Die Beklagte sei sich sämtlicher Risiken der von ihr über ihre vertraglich gebundenen Vertriebspartner des Gesamtprodukts einer kreditfinanzierten fonds-gebundenen Rentenversicherung bewusst gewesen, insbesondere sei ihr das Fremdwährungsrisiko, das Zinsrisiko sowie auch das Risiko, dass das Produkt steuerlich überhaupt nicht anerkannt würde, bewusst gewesen. Die Beklagte habe daher für sämtliche Nachteile aus dem von ihr erstellten Gesamtprodukt zu haften, insbesondere jene aus dem Fremdwährungskredit und den Tilgungsträgern. Der Kläger sei beim Verkauf des Gesamtprodukts in gravierender Weise unrichtig und unvollständig aufgeklärt und informiert worden. Bei Kenntnis der tatsächlichen Eigenschaften und Verhältnisse hätte er mit Sicherheit das Produkt nicht abgeschlossen. Das von der Beklagten verkaufte Gesamtprodukt sei von Grund auf fehlerhaft und von Beginn an untauglich gewesen. Die Angaben in den Verkaufsunterlagen seien unrichtig und irreführend gewesen und würden auf realitätsfremden Annahmen basieren. Der Kläger sei auch nachweislich beim Abschluss des Produkts unrichtig und unvollständig über die mit dem Produkt verbundenen Kosten aufgeklärt und informiert worden. Weder die Provision von 5 % an die ***** noch der Ausgabeaufschlag von 6 % oder die Verwaltungskosten von 1,6 % p.a. seien beim Abschluss des Produkts erwähnt worden.
Erfordere - wie hier - das Erkennen der massgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde, die der Geschädigte als Laie gewöhnlich nicht habe, beginne die Verjährung erst dann, wenn er Klarheit darüber erlange. Gegenständlich sei erst im Rahmen des Verfahrens und der von der Beklagten nach mehrfacher Aufforderung vorgelegten Urkunden erkennbar geworden, welche Kosten im Zusammenhang mit dem verkauften Gesamtprodukt angefallen seien. Erst durch das Gutachten des Sachverständigen sei zudem klar geworden, dass das von der Beklagten verkaufte Gesamtprodukt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Beginn an zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Der Kläger habe erst im Laufe des Verfahrens den Schädiger, die genauen Pflichtverletzungen der Beklagten und auch den Kausalzusammenhang erkennen und erst durch die im Verfahren hervorgekommenen Urkunden die Klage mit Aussicht auf Erfolg geltend machen können. Die Ansprüche aus culpa in contrahendo seien daher nicht verjährt.
Für Ansprüche auf Erfüllung und Leistung aus dem Versicherungsvertrag bestünde eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Unter Forderungen gemäss Art 38 VersVG seien sämtliche vertraglichen Ansprüche zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer zu verstehen. Gerade der Anspruch des Versicherten auf die entsprechenden Leistungen der Versicherung, wie beispielsweise Rentenzahlungen oder Versicherungsleistungen, stelle den Hauptanwendungsfall dar.
2.2. Die Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass sämtliche Risiken und Kostenfaktoren mit dem Kläger im Detail besprochen worden seien und er umfassend informiert und aufgeklärt worden sei. Das gegenständliche Produkt sei sehr wohl geeignet gewesen, am Ende des Tages eine positive Rendite abzuwerfen. Sämtliche Pflichten seien sowohl vom Vermittler als auch von der Vermögensverwaltung der Beklagten ordnungsgemäss erfüllt worden.
Die Ansprüche des Klägers seien verjährt. Ihm sei bereits 2009 bekannt gewesen, dass ein Schaden entstanden sei, dennoch habe er es über acht Jahre unterlassen, eine entsprechende Handlung zu setzen. Jedenfalls habe mit dem Schreiben des Klägers vom 12.06.2009 für sämtliche Ansprüche die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Selbst wenn der Schaden zu diesem Zeitpunkt noch nicht in allen Facetten und Details bekannt gewesen sei, hätte der Kläger durch einfache Abklärungen offene Fragen und Zusammenhänge in Erfahrung bringen können.
2.3. Die Nebenintervenientin schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an. Sie habe alle ihre Verpflichtungen erfüllt. Der Kläger sei ordnungsgemäss und vollständig über die mit einem Fremdwährungskredit bzw mit einer Finanzierung in Fremdwährung verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Er habe nachweislich spätestens seit dem Jahr 2010 Kenntnis davon gehabt, dass sich Wechselkursschwankungen in Bezug auf seine Fremdfinanzierung in Schweizer Franken manifestierten, ein Zinsrisiko und Risiken in Bezug auf Veranlagung und Tilgungsträger bestehen würden, welche sich in Form von Deckungslücken bereits gezeigt hätten. Bereits im Jahr 2010 habe der Kläger die Informationen gehabt, um allfällige Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
3. Das Fürstliche Landgericht verpflichtete mit Urteil vom 30.09.2020 die Beklagte, dem Kläger CHF 288‘104,33 Zug um Zug gegen Übertragung der Rentenversicherungspolice zu bezahlen und erkannte die Beklagte weiters schuldig, dem Kläger EUR 122‘056.33 zuzüglich 5 % Zinsen seit 20.02.2017 zu zahlen. Ein Mehrbegehren von EUR 13‘500.00 s.A. wies es ab. Schliesslich verpflichtete es den Beklagten, dem Kläger die mit CHF 125‘775.19 bestimmten Verfahrenskosten der ersten Instanz zu ersetzen.
3.1. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung neben der inhaltlichen Wiedergabe der Kooperationsvereinbarung vom 16.11.2001 zwischen Dr. ***** und der ***** und des Schreibens der ***** vom 24.08.2001 an Dr. ***** folgende Feststellungen zugrunde:
„In den Jahren 2001 und 2002 wurde in Österreich Werbung für sogenannte „fremdfinanzierte Rentenverträge“ gemacht, und zwar dahingehend, dass – vor allem dann, wenn dieses Produkt von einem Unternehmer abgeschlossen wird – sämtliche Kreditnebenkosten und Kreditzinsen von der Steuer absetzbar sind.
Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle existier(t)en sohin in verschiedenen Ausgestaltungsvarianten. Sie basieren aber immer auf demselben System: Der Investor nimmt zunächst ein endfälliges Darlehen auf. Die Darlehensvaluta (ergänzt um allfällige Eigenmittel) wird in eine sofort eine Rente auszahlende Rentenversicherung investiert. Die Renten beginnen also mit dem der Einzahlung folgenden Monat zu laufen. Kreditzinsen und andere mit dem Modell in Verbindung stehende Werbungskosten (Kreditvermittlungs- und Versicherungsvermittlungsgebühren betreffend die Rentenversicherung) sind (von der Steuer) abzugsfähig und führen zu Einkommensteuer-Gutschriften. Mit den laufenden Renten und den Einkommensteuer-Gutschriften werden einerseits die Zinsen für das Darlehen bezahlt und andererseits ein Tilgungsträger gespeist. Nach Fälligkeit des Tilgungsträgers wird das Darlehen getilgt. Die Renten laufen weiter und stehen ab nun zur freien Verfügung des Investors.
Beim Modell der fremdfinanzierten Rente bilden die drei Elemente – Versicherungsvertrag, Tilgungsträger und Kredit – eine Einheit und ein „in sich geschlossenes“ System. Das Produkt war und ist ein Steuersparmodell und wurde speziell für diese Anwendung – Steuervorteil durch Fremdfinanzierung – konzipiert.
Eine der Modellanbieterinnen war die , wobei der Vertrieb über Dr. ***** erfolgte. Die Modellbezeichnung war „“. Das Gesamtkonzept dieses Modells besteht aus verschiedenen Bausteinen und gliedert sich in drei Phasen:
Der Kreditbetrag – mögliche Kreditwährungen EUR/CHF/JPY – wurde in die fondsgebundene Rentenversicherung der ***** einbezahlt. Daneben wurde eine oder mehrere Tilgungsversicherung/-en abgeschlossen. Aus der *****-Versicherung wurde ab Vertragsabschluss in einer ersten Phase über einen Zeitraum von 15 Jahren eine konstante Rente – 1.875% der einbezahlten Bruttoprämie pro Quartal – ausbezahlt, mit welcher die Kreditzinsen und die Kreditkosten bezahlt und der/die Tilgungsträger bedient wurden (werden sollte). Nach diesen 15 Jahren soll der Kredit über den/die Tilgungsträger bezahlt sein und die seinerzeit einbezahlte Nettoprämie noch vorhanden sein, weil die 1.875% nur aus dem Ertrag ausgeschüttet werden (sollten) und das Kapital nicht angegriffen wird. Das Kapital, das nach 15 Jahren noch vorhanden ist, wird dann in eine Rente für den Kunden umgewandelt und wird die so bestimmte Rente garantiert in einer zweiten Phase bis fünf Jahre vor dem ferneren Ableben ausbezahlt. In der daran anschliessenden dritten Phase (Zeitraum bis zum ferneren Ableben) wird 0.1 % der ursprünglichen Rente ausbezahlt.“
Weiters traf das Erstgericht zu den Besprechungen *****/Kläger und den dort erörterten Urkunden folgende Feststellungen (wörtlich):
„Als der Kläger Mag. ***** im Jahre 2002 kennenlernte wurde ihm von diesem der gegenständliche Pensionsplan vorgestellt, und zwar so, wie das Gesamtkonzept des ***** oben beschrieben wurde.
Mag. ***** hat dem Kläger das Produkt als Gesamtprodukt vorgestellt. Es waren mehrere Termine und das Produkt wurde über mehrere Stunden durchbesprochen, wobei Mag. ***** den Eindruck gewann, dass der Kläger das Produkt verstand. Mag. ***** ging mit dem Kläger die Kundeninformation „Fondsgebundene Rentenversicherung“ durch. Dabei handelt es sich um einen Folder der *****, in welchem auch die Antragsunterlagen drinnen waren. Dieser hatte folgenden Inhalt:
Allgemeines
Der ***** ist eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Einmalprämie und sofort beginnender lebenslanger Rentenzahlung, Bei ***** wird von ***** in einen professionell verwalteten Deckungsstock, welcher der von Ihnen als Versicherungsnehmer gewählten Anlagestrategie entspricht, investiert. Der ***** nimmt direkt an der Wertentwicklung der in dem verwalteten Deckungsstock beinhalteten Aktiva teil. Da die Wertentwicklung der Aktiva und somit des Deckungsstocks nicht vorauszusehen ist, kann ein bestimmter Wert der Leistungen nicht garantiert werden. Als Versicherungsnehmer haben Sie die Chance, bei Kurssteigerungen der in dem verwalteten Deckungsstock beinhalteten Aktiva einen Wertzuwachs zu erzielen, bei Kursrückgängen tragen Sie aber auch das Risikoeiner Wertminderung. Das Depot wird in EUR geführt.
Vermögensanlage
Der Fokus der Vermögensverwaltung liegt auf hoher Ertragskraft und der Erhaltung der Rentenleistung. Beides wird durch breiteste Streuung über Anlagekategorien, Märkte und Anlagestile angestrebt. Neben langjährig erfolgreichen Fonds der renommiertesten Investmentgesellschaften fliessen sinnvolle Innovationen, wie z.B. kapitalgarantierte Investments und nicht-korrelierte Anlagen In Ihr Portfolio ein.
Die ***** AG ist langjährig erfolgreich in der Konzeption und Umsetzung von Wertpapierportfolios tätig. Besonderer Wert wird dabei auf die laufende Optimierung der Risiko-Vertragsverhältnisse und die Erzielung nachhaltiger Wertsteigerung gelegt.
Die Entwicklung des angelegten Vermögens ist nicht voraussehbar. Sie haben die Möglichkeit, im Falle von Kursanstiegen der Wertpapiere einen Wertzuwachs Ihrer Versicherung zu erzielen, tragen aber auch das Risiko der Wertminderung bei Kursverlusten. Sowohl Aktienkurse als auch Kurse festverzinslicher Wertpapiere und damit auch entsprechende Fonds können gegenüber dem Einstandspreis steigen aber auch fallen. Dies hing insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab.
Prämie
***** basiert auf einer einmaligen Prämienzahlung.
Neben den Rentenzahlungen werden die geschäftsplanmässig vorgesehenen Kosten weiterhin regelmässig dem Deckungsstock angelastet. Das Guthaben erhöht sich nur durch eine positive Wertentwicklung des Deckungsstocks, reicht diese Wertentwicklung nicht aus, um die Belastungen durch Renten und Kosten auszugleichen, verringert sich der Wert des Guthabens.
Verwendung der Prämien
***** legt die Prämie nach Abzug der Prämiensteuer von 4 % für österreichische Versicherungsnehmer in voller Höhe in Einheiten (Anteilen) des gewählten Deckungsstocks an. Die Einheiten schütten keine Erträge aus, anfallende Erträge erhöhen den Wert der Einheiten. Der aktuelle Wert des Anteilguthabens richtet sich nach der Wertermittlung des ausgewählten Deckungsstocks. Die Berechnung des Wertes erfolgt, indem der Anteilspreis einer Einheit mit der Gesamtzahl der gutgebrachten Einheiten multipliziert wird.
Verpfändung
Sie können als Versicherungsnehmer diesen Versicherungsvertrag auch verpfänden oder abtreten.
Rentenauszahlung
Aus dem Deckungsstock der Police wird an Sie als Versicherungsnehmer oder an die von Ihnen benannten Begünstigten eine lebenslange Quartalsrente ausbezahlt. Die Rentenzahlungen beginnen folgendermassen:
Versicherungsbeginn 1. Rentenzahlung
Dezember, Januar, Februar 31. März
März, April, Mai 30. Juni
Juni, Juli, August 30. September'
September, Oktober, November 31. Dezember
Die Auszahlungstermine sind der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jedes Kalenderjahres. Sämtliche Rentenzahlungen gehen so wie Verwaltungskosten und eventuelle Steuern zur Gänze zu Lasten des Deckungsstockes, die Wertentwicklung der Aktiva erhöht den Deckungsstock.
Die Höhe der ausbezahlten Rentenleistung wird grundsätzlich durch eine geschäftsplanmäßige Verrentung des Geldwertes des Deckungsstockes ermittelt (versicherungsmathematische Bewertung). Diese Bewertung wird jährlich per 1. Februar auf Basis des zum 31. Dezember des Vorjahres bewerteten Deckungsstockes durchgeführt und bleibt jeweils für ein Jahr konstant. Die Höhe der Geldleistung ist abhängig vom Geldwert des Deckungsstockes, dem Alter des Pensionsberechtigten bzw. des massgeblichen Versicherungsnehmers, vom Verrentungsfaktor des geltenden Geschäftsplanes, den zum Zeitpunkt der erstmaligen Verrentung gültigen Sterbetafeln sowie dem Vom Versicherungsnehmer bzw. Pensionsberechtigten gewählten Verrentungstarif. ***** übernimmt für die Höhe der Rentenleistungen keine Haftung.
Der Rentenleistungsverlauf ist grundsätzlich variabel und wird durch mehrere von Ihnen als Versicherungsnehmer zu treffende Festlegungen bestimmt. Derartige Festlegungen können pro futuro im Rahmen der Steuergesetze jederzeit schriftlich geändert werden.
Die Auszahlung der Rente gliedert sich in 3 unterschiedliche Phasen:
Von der erstmaligen Rentenzahlung bis zum gewählten Zeitpunkt "Beginn der vollen Rentenleistung" wird eine konstante Rente von 1,875 % der ursprünglich einbezahlten Prämie pro Quartal ausbezahlt.
Ab dann wird die volle versicherungsmathematisch berechnete Rente bis zum bei Vertragsabschluss festgelegten Ende der Garantiedauer ausbezahlt.
Nach dem Ende der Garantiedauer wird eine lebenslange Quartalsrente in der Höhe von 0,1 % der ursprünglichen Prämie ausbezahlt. ***** ist berechtigt, diesen Teil der Rentenverpflichtung sowie die dabei anfallenden Verwaltungskosten zum jeweils gültigen Rückversicherungstarif der ***** zu Lasten des Deckungsstockes rückzuversichern.
Steuerliche Fragen
Für nicht in Liechtenstein ansässige Kunden fallen In Liechtenstein für Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen grundsätzlich keine Steuern an. Die liechtensteinische Fondspolice ist der konventionellen österreichischen Fondspolice gleichgestellt. Auszahlungen aus ***** an österreichische Kunden werden damit wie österreichische Rentenversicherungen besteuert. Diese Angaben beziehen sich auf den Stand der heutigen (September 2001) liechtensteinischen und österreichischen Steuerregelung. Für zukünftige Gesetzesänderungen übernimmt ***** keine Verantwortung. - Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
(…)
Regelmässige Information
Über die Wertentwicklung Ihres *****s werden Sie regelmässig informiert. Sie erhalten einmal jährlich einen Bericht über den aktuellen Wert Ihrer Versicherung, sowie der zu erwartenden Quartalsrente.
***** ist eine Lebensversicherung mit mehrheitlich liechtensteinischen Aktionären und Hauptsitz in Liechtenstein. Schwerpunkt ist die Betreuung gehobener Privatkunden in Kooperation mit renommierten Banken, Wirtschaftstreuhändern, Maklern und Vermögens-verwaltern.
Das Konzept des Private Insuring der ***** ist Beispiel dafür, wie EU-Richtlinien folgend persönliche Vorsorge und Vermögensanlage gestaltet werden kann - und dies im Einklang mit den österreichischen Steuergesetzen.
Das Instrument der liechtensteinischen Lebensversicherung bietet eine Reihe von europaweit einzigartigen Vorteilen in der Vermögensweitergabe, Vermögensanlage und Steuergestaltung. Mag. ***** erstellte für den Kläger ein persönliches Angebot, das eine Sensitivitätsanalyse enthielt:
Mag. ***** kommunizierte gegenüber dem Kläger, dass ein Profi bei einer dynamischen Veranlagung über eine lange Zeit gesehen eine durchschnittliche Wertentwicklung von 4 bis 6 % wird erreichen können. Mag. ***** sagte dem Kläger nicht, dass das Schlimmste, was ihm passieren könne, eine „schwarze Null“ sei. Mag. ***** legte dem Kläger mit der Sensitivitätsanalyse dar, dass sich dann, wenn 4 % in der Vermögensverwaltung erzielt werden, sich das ganze ausgeht.
Eine Garantie im eigentlichen Sinne, dass der Kläger das, was er eingezahlt hat, auch wieder herausbekommt hat Mag. ***** dem Kläger nicht gegeben. Der Kläger ging aber aufgrund der Schilderungen des Mag. ***** davon aus, dass er nur gewinnen konnte, schlimmstenfalls mit einer schwarzen Null aussteigen wird. Wenn im bewusst gewesen wäre, dass er auch Verluste erleiden kann, hätte er weder eine Lebensversicherung abgeschlossen noch einen Kredit aufgenommen.
Das Programm, das die Sensitivitätsanalyse erstellte, wies bei einem Ertrag von 4 % auch aus, dass keine Verluste mehr entstehen. Dieses Programm hatte Mag. ***** von Dr. ***** oder der ***** erhalten.
Das Ziel des Klägers war, wie ihm auch vermittelt worden war, eine fremdfinanzierte Rente ohne Eigenmitteleinsatz zu erhalten. Auf die Veranlagung der Prämie sowie des Vermögensverwalters hatte der Kläger keinen Einfluss, der Vermögensverwalter war von der ***** ausgesucht worden.
In Umsetzung des Angebotes Beilage D unterfertigte der Kläger (und von Mag. ***** gegengezeichnet) daher am 22.07.2002 ein von der ***** vorgefertigtes Antragsformular, das folgenden Inhalt hatte:
Versicherungsnehmer: *****
Versicherte Person:
Versicherungsbeginn: 19.07.2002
Beginn der vollen Rentenleistung: 20.09.2017
Garantiedauer: 30 Jahre
Einmalprämie: EUR 365‘000.00
davon Versicherungssteuer (4%): inkl. 4% VSt
(wird von ***** berechnet)
Gewählte Anlageform: Die Veranlagung der Prämie erfolgt in einem Fonds- und Wertpapierportfolio, gemanagt von der ***** AG, Wien. Das Portfolio ist dynamisch ausgerichtet. Neben Investmentfonds fliessen kapital-garantierte sowie marktneutrale Anlagen ein.
Sicherheit: Die Police soll als Sicherheit verwendet werden: Ja (angekreuzt)]
Zustelladresse: Vermittler
Original an Bank [handschriftlich vermerkt]
Bezugsrecht: Erleben - bei Vertragsablauf: Antragsteller
Ableben - im Versicherungsfall: *****, Geburtsdatum: **.04.1967
Vermittler: *****, *****
(Beilage H)
Dieser Antrag für die Fondsgebundene Rentenversicherung enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:
I. Erklärungen & Hinweise
Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der ***** AG, *****. Diese Regelungen werden zum Vertragsinhalt, sofern Sie nicht widersprechen.
Erläuterungen zum Produkt: ***** ist eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Einmalprämie. Bis zu dem vom Versicherungsnehmer gewählten Beginn der vollen Rentenleistung wird ***** eine konstante quartalsweise Rente von 1,875 % der ursprünglich einbezahlten Bruttoprämie ausbezahlen. Ab dem Beginn der vollen Rentenleistung wird die volle, versicherungsmathematisch berechnete Rente bis zum Ende der Garantiedauer (fernere Lebenserwartung minus 5 Jahre) ausbezahlt, ab dann wird einen lebenslang garantierte Quartalsrente von 0.1% der ursprünglichen Bruttoprämie bezahlt werden. Stirbt die versicherte Person während der Rentenauszahlungsphase erbringt ***** bis zum Ablauf der verbleibenden Garantiezeit die vereinbarte Rente an die bezugsberechtigte Person. Bei Tod ausserhalb der Rentengarantiezeit werden keine weiteren Leistungen fällig. (…)
Rücktrittsrecht
Der Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt durch Angebot und Annahme des Angebots. Der Versicherungsnehmer hat ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach Abschluss der Versicherung. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Diese Frist beginnt mit Zugang der Versicherungspolice.
Aufsichtsbehörde
Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist eine Abteilung des Amtes für Volkswirtschaft in FL-9490 Vaduz, Gerberweg 5.
Steuern
Bei Versicherungsverträgen, die zwischen der ***** AG als Versicherungsgesellschaft und einem Versicherungsnehmer mit Sitz in einem anderen Staat als dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen werden, sind die jeweiligen nationalen steuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Der Versicherungsnehmer ist dafür verantwortlich, sich sämtliche Informationen über die anwendbaren nationalen Steuergesetze und deren Konsequenzen zu besorgen.
Die ***** AG kann für steuerliche Konsequenzen jeglicher Art, die sich aufgrund des Versicherungsvertrages ergeben, nicht verantwortlich gemacht werden. Der Versicherungsnehmer erklärt, dass er darüber informiert wurde, dass sich Kündigung, Teilrückkauf oder Rückkauf eines laufenden Vertrages generell steuerlich nachteilig auswirken, auch wenn ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wird.
Vermögensanlage:
Ich wurde über die Risiken bei der Anlage von Vermögenswerten in Kenntnis gesetzt, das heisst, dass ich als Versicherungsnehmer die Möglichkeit habe, im Falle von Kursanstiegen der Wertpapiere einen Wertzuwachs meines Kontos zu erzielen, aber auch das Risiko der Wertverminderung bei Kursverlusten trage.
Bei Fremdwährungsfonds ist zu beachten, dass diese Wechselkursschwankungen unterliegen und den Wert meiner Lebensversicherung beeinflussen können. Ausserdem wurde ich darüber Informiert, dass die jeweiligen Depotführungskosten direkt dem Depot belastet werden.
Ich entbinde die ***** hiermit ausdrücklich von jeglicher Haftung, die im Zusammenhang mit dem Kauf, Besitz oder Verkauf von US-Wertschriften entstehen kann (insbesondere bezüglich des US Quellensteuerrechts).
Weitere Erklärungen:
Mir Ist bekannt, dass mit einem Teil der Prämie(n) die Kosten der Versicherung, der Vermögensverwaltung und des Vertriebes beglichen werden. Während dieses Zeitraumes steht somit ein geringerer Betrag zur Bildung des Anteilsguthabens zur Verfügung.
Ich erkenne an, dass der vorliegende Antrag, die Allgemeinen Versicherungs-bedingungen, alle Vertragszusätze, die Anlagestrategie, die Risikohinweise und das liechtensteinische Recht die Grundlage dieses Versicherungsvertrages bilden.
Weilers erkläre ich, eine Kopie dieses Antrages sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung erhalten zu haben.
(Beilage H)
Im Antragsformular wurde (von Mag. *****) angekreuzt, dass das Motiv des Klägers für den Abschluss der Rentenversicherung „Vermögenszuwachs“ und „steuerliche Vorteile“ seien und er sein Anlageverhalten als „dynamisch“ (hohe Ertragsmöglichkeiten stehen hohen Risiken [Wertschwankungen] gegenüber) einschätzen würde. Als Zeitraum für den zu veranlagenden Betrag wurde im Antragsformular „10 bis 20 Jahre“ und „über 20 Jahre“ angekreuzt. Bei der Frage nach seinen bisherigen Erfahrungen mit Wertpapieren wurden die Ankreuzungen bei „regelmässige Erfahrungen“ betreffend „Aktien“, „Anleihen“ und „Fonds“ vorgenommen. Unter Punkt II. des Antragsformulars wurde ausgefüllt, dass die eingebrachten Vermögenswerte aus „Kredit“ stammen würden und Grund für den Abschluss der Police „Vermögensbildung“ sei.
Der Kläger erhielt im Zuge dessen auch die AVB, in denen zu § 22 festgehalten ist, dass liechtensteinisches Recht gilt.
Die ***** hatte nicht selbst aktiv einen Kredit angeboten. Er war aber Voraussetzung für das gegenständliche Produkt fremdfinanzierte Rente, dies vor dem Hintergrund dass der österreichische Staat Steuervorteile für fremdfinanzierte Renten gewährte. Zum Baustein Kredit hatte Mag. ***** für den Kläger Angebote eingeholt und diese mit ihm besprochen. Der Kläger entschied sich schliesslich für das Angebot der *****. Dabei wurden zumindest zwei Gespräche mit ***** von der ***** geführt, bei denen der Kläger und Mag. ***** anwesend waren. Aus Zinsvorteilsgründen wurde eine Frankenfinanzierung gewünscht. Dabei wurde besprochen, welche Nachteile bei einem Fremdwährungskredit bestehen und wie später einmal umgestiegen werden kann.
***** ging mit dem Kläger den Kreditvertrag durch. Dieser am 25.07.2002 abgeschlossene Kreditvertrag lautete wie folgt:
Dem Kläger wurde im Zuge dessen auch das Beiblatt Risikoinformation übergeben. Dieses ging ***** auch mit dem Kläger durch. Es lautet wie folgt:
„[…] Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen, s.g. Kundin/s.g. Kunde, einen Überblick über die mit einem Fremdwährungskredit verbundenen Risiken bieten,
Da der Kredit in Fremdwährung aushaftet, ändert sich der jeweilige Euro-Gegenwert des Kreditbetrages entsprechend den Wechselkursschwankungen der Kreditwährung gegenüber dem Euro.
Sinkt der Kurs der Kreditwährung gegenüber dem Euro, so sinkt auch der Euro-Gegenwert der Kreditaushaftung: Für Zinszahlungen und Tilgung des Kapitalbetrages werden in diesem Fall nur geringere Euro-Beträge benötigt - die Belastung wird geringer und es kann die Situation eintreten, dass Sie weniger zurückzahlen als Sie an Kapital aufgenommen haben.
Steigt hingegen der Kurs der Kreditwährung gegenüber dem Euro, so erhöht sich auch der Euro-Gegenwert der Kreditaushaftung: Für Zinszahlungen und Tilgung des Kapitalbetrages werden höhere Euro-Beträge benötigt - die Belastung wird für Sie höher und es kann der Fall eintreten, dass Sie mehr zurückzahlen müssen, als Sie ursprünglich an Kapital aufgenommen haben.
Die Auswirkung von Wechselkursschwankungen auf Ihre Belastung hängt auch davon ab, ob und in welcher Höhe Ihnen gleichzeitig auch Einkünfte und Vermögenswerte in der gleichen Währung zur Verfügung stehen. So können Erträgnisse aus Veranlagungsprodukten, welche in der für den Kredit gewählten Währung zufließen, dazu beitragen, die Effekte von Wechselkursschwankungen zu mindern.
Bedenken Sie bitte, dass sich die langfristige Entwicklung von Wechselkursverhältnissen nur schwer einschätzen lässt.
Da wir bei Einräumung des Kredites in der Regel von einem Obligo in bestimmter Höhe und von den mit Ihnen vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten ausgehen, müssen wir uns das Recht vorbehalten, bei Ansteigen des Kurses der Kreditwährung gegenüber dem Euro allenfalls eine uns erforderlich erscheinende Anpassung des Kredites durch vorzeitige Teilrückführung vorzunehmen. Die in den Kreditbestimmungen enthaltene " 110 %-Klausel" soll uns diese Möglichkeit bieten. Auf diese Klausel wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
Mit der Wahl eines am LIBOR orientierten Zinssatzes haben Sie die Gewissheit, dass der anwendbare Zinssatz in regelmäßigen Abständen - nämlich zu den vereinbarten Zinsterminen an die jeweiligen Marktverhältnisse für die Refinanzierung in der gewählten Währung angepasst wird. Während der jeweiligen Zinsperiode, also von einem Zinstermin bis zum nächsten, bleibt der Zinssatz auch bei Änderung der Marktverhältnisse unverändert. Das Zinsniveau in der Kreditwährung unterscheidet sich zumeist vom Zinsniveau des Euro und kann auch eine gänzlich andere Entwicklung nehmen. Die künftige Entwicklung des Zinsniveaus lässt sich nur schwer einschätzen. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Zinsniveau der Kreditwährung über dem Zinsniveau des Euro zu liegen kommt.
Obgleich aus heutiger Sicht kein Grund zur Annahme besteht, dass die von Ihnen gewählte Kreditwährung in Zukunft nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht, sei dennoch auf dieses theoretische Risiko hingewiesen.
Die in diesem Informationsblatt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen verstehen sich als allgemeine Information über wesentliche Besonderheiten, die mit der Aufnahme eines Kredites in Fremdwährung einhergehen. Auf die in der Kredit-Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.“
Von der Kreditaufnahme von CHF 385‘000.00 wurden CHF 365‘000.00 als Prämie einbezahlt, der Restbetrag deckte die anfallenden Kosten ab. Der Kläger hätte auch die Möglichkeit gehabt, wie ihm von Mag. ***** erläutert worden ist, diese mit eigenen Mitteln abzudecken. Hinsichtlich des Tilgungsträgers hatte Mag. ***** ein umfassendes Gespräch mit dem Kläger geführt.
Hinsichtlich der Anlageform wurde zunächst das Ziel und die Strategie definiert. Dabei entschied sich der Kläger für geringes Risiko, weil ihm Stabilität bei der Rückzahlung des Kredits wichtig war. Mag. ***** schlug dem Kläger verschiedene Tilgungsträger vor. Der Kläger wählte davon zwei aus, einer war von der *****.
Inwieweit die anfallenden Kosten und ihr Einfluss auf die Veranlagung mit dem Kläger im Detail durchbesprochen worden sind, kann nicht festgestellt werden.
Zum Produkt:
Bei einer konstanten Wertsteigerung der im Deckungsstock enthaltenen Wertpapiere von ca. 4,95 % p.a. würde unter Berücksichtigung der anfallenden Kosten (ohne Kosten der Tilgungsträger) bei einer Quartalsrente von EUR 6‘843.75 ein Restwert von EUR 8‘146.93 verbleiben, was nur zu einer marginalen Rente von rund EUR 20.00 führen würde (S 21).
Wenn für das Fremdwährungsrisiko sowie das Zinsänderungsrisiko eine Überdeckung zwischen 15 und 20 % kalkuliert wird, die Tilgungsträger mit netto 3 % p.a. berechnet werden, so musste der ***** ***** Pensionsplan zumindest eine Bruttoverzinsung von 8 bis 8.44 % erbringen (S 29), damit eine „schwarze Null“ am Ende herauskommt (S 29).
Um eine durchschnittliche Nettorendite von 7.5 % p.a. zu erzielen (nur unter Berücksichtigung der versicherungsspezifischen Kosten), musste der Deckungsstock eine Verzinsung vor Verwaltungskosten von 9.935 % p.a. erzielen. Die Wahrscheinlichkeit, eine solche Rendite zu erzielen, war aus der Sicht 2002 gering (S 32).
Mit hoher Wahrscheinlichkeit stand 2002 fest, dass das Produkt nicht zu dem gewünschten Ergebnis einer monatlichen Rente von EUR 2.232,43 sowie zur Abdeckung des aushaftenden Kredites zur Endfälligkeit führen wird (S 33).
Damit der Kläger mit einer „schwarzen Null“ aussteigt waren folgende Voraussetzungen notwendig:
· Die Tilgungsträger (***** und ***** Versicherung), bei denen es sich teilweise um fondsgebundene Lebensversicherungen handelt, hätten eine Bruttoverzinsung zwischen 9 und 9.5 % erreichen müssen (was aus damaliger Sicht unwahrscheinlich war)
· Der ***** Pensionsplan erreicht eine Nettoverzinsung von brutto 4.95 % p.a.
· Der Zinssatz beim Frankenkredit bleibt wie der Wechselkurs über die Laufzeit unverändert
Die Wahrscheinlichkeit eine schwarze Null im Hinblick auf die Risiken und die erforderlichen hohen Nettorenditen zu erreichen, war als gering anzusehen.
Im Hinblick darauf, dass diese Paramater eintreffen müssen und beim ***** Pensionsplan eine Rendite von netto 7.5 % (brutto 9.935 %) erwirtschaftet werden musste, um eine Rente von EUR 2‘281.25 auszahlen zu können, es sich dabei um unrealistische Annahmen handelte, war das Produkt, das für die Altersvorsorge konzipiert war, für diese nur sehr bedingt geeignet.
Auf diese Voraussetzungen und Risiken für eine „schwarze Null“ bzw. für den Anfall einer Rente sowie den Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit dafür gering ist, ist der Kläger nie hingewiesen worden. Erst durch das im Verfahren eingeholte Gutachten, wurden diese Zusammenhänge offen gelegt.
Der Kläger hätte, wenn er auf die Risiken und die erforderlichen Renditen sowie deren Wahrscheinlichkeit, die zum Funktionieren des Produkts erforderlich gewesen wären, hingewiesen worden wäre dieses nicht abgeschlossen. Er hätte seine Eigenmittel stattdessen in eine klassische Lebensversicherung oder in ein Sparbuch eingebracht.
Hätte der Kläger seine Eigenmittel in Form einer Festgeldveranlagung (bzw. Sparbuch) angelegt, hätte die durchschnittliche Wertentwicklung bis zur Klagseinbringung am 17.02.2017 2 % p.a. betragen, bei einer Veranlagung in Anleihen mit einem Rating von zumindest A minus 4 %, bei einer dem REXP Rentenindex vergleichbaren Veranlagung 3.5 %. Bei einer Alternativveranlagung in eine konventionelle Lebensversicherung mit Garantiezins wäre die Bandbreite während der Laufzeit zwischen 3.5 % und 1.25 % gewesen.
Der Kläger hätte das Geld, das er einbezahlen musste, auf ein Sparbuch gelegt.
Das Produkt hätte auch positiv ausgehen können, wenn etwa bei der Fremdwährung ein Gewinn entstanden wäre und sich die Zinsen positiv entwickelt hätten. Tatsächlich haben sich zwar die Kreditzinsen positiv entwickelt (gegen 0 %), allerdings ist es durch den Anstieg des Frankenkurses zu einer Steigerung des Kreditvolumens in Euro von ca. 20 % gekommen.
Der weitere Verlauf:
Am 10.03.2005 unterfertigte der Kläger einen ihm übermittelten Vordruck der *****, dass die jährliche Rentenzahlung von derzeit 7.5 % abgeändert werde auf 4 % (Beilage 10). Mag. ***** erklärte dazu dem Kläger, dies sei notwendig, das Ganze werde nur verlagert.
Mit Schreiben vom 17.10.2008 informierte die beklagte Partei den Kläger unter anderem über den Wechsel des Vermögensverwalters wie folgt:
Mit Schreiben vom 20.11.2008 informierte die beklagte Partei den Kläger über den Stand des Deckungsstocks und eine bevorstehende Rentenanpassung wie folgt:
„[…] Wir möchten Sie mit diesem Brief über die Hintergründe der sich abzeichnenden Rentenanpassung informieren und Ihnen in diesem Zusammenhang zwei Vorschläge unterbreiten.
Per 30. September 2008 betrug der Wert des Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung „*****" (nachfolgend „Pensionsplan") zugeordneten Deckungsstockes noch EUR 199'253.00. Die zur Zeit zu Lasten des Deckungsstockes Ihres Pensionsplans erbrachte Rente beträgt EUR 3'650.00 pro Quartal. Dies entspricht einer Quartalsrente von 1% der ursprünglich einbezahlten Einmalprämie (inkl. 4 % Versicherungssteuer) in der Höhe von EUR 365'000.00.
Bei unveränderter Höhe dieser Rentenleistungen und unter der Annahme eines aus der Vermögensverwaltung erzielten Ertrags vor Kosten von beispielsweise 3.25 % p.a. würde Ihr Deckungsstock daher voraussichtlich schon Ende 3. Quartal 2022 aufgezehrt sein.
Um laufend Rentenleistungen aus dem Deckungsstock erbringen zu können, ist es daher unumgänglich, die Höhe Ihrer Rente zu reduzieren. Wir empfehlen daher eine möglichst rasche Anpassung Ihrer Rente, um bereits heute weiteren Anpassungsbedarf abzufedern. In diesem Zusammenhang können wir Ihnen folgende Vorschläge unterbreiten:
Variante 1
Diese Variante soll verhindern, dass zukünftig nur noch minimale Renten ausbezahlt werden. Dies erfordert eine Reduktion der Ihnen gegenwärtig ausbezahlten Rente. Konkret muss Ihre Rente daher mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 von EUR 3'650.00 auf EUR 3'175.50 pro Quartal gesenkt werden, was erstmals am 31. März 2009 zur Auszahlung einer reduzierten Rente führen wird.
Variante 2
Sollten Sie eine noch stärkere Kürzung ihrer Rente (als in Variante 1 beschrieben) vorziehen, können Sie diese selbst individuell festlegen. Je tiefer die von Ihnen festgesetzte Rente liegt, desto weniger Anlagen müssen jeweils für Rentenleistungen aus dem Deckungsstock veräussert werden.
Wirtschaftlich betrachtet, führt keiner dieser Vorschläge zu einer Verkürzung Ihrer Ansprüche gegenüber der *****, da jede Rentenzahlung zu Lasten des Ihrer Police zugeordneten Deckungsstockes erfolgt. Eine tiefere Rente dient mit anderen Worten dazu dass dafür jeweils weniger Substanz aus dem Ihrer Police zugeordneten Deckungsstock entnommen werden muss, als bei einer höheren Rente.
Da die oben aufgeführten Varianten zumindest teilweise von der bisherigen Ausgestaltung Ihres Pensionsplans abweichen, bitten wir Sie höflich, uns das zur Anpassung Ihrer Police ausgearbeitete Formular so bald als möglich unterzeichnet zu retournieren. Sollten wir bis spätestens zum 15. Dezember 2008 keine schriftliche Mitteilung von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie eine Rentenreduktion gemäss Variante 1 bevorzugen.
Wir sind davon überzeugt, dass die dargelegten Vorschläge den Zielen Ihres Pensionsplans entsprechen und zur Stärkung der Basis Ihrer Rentenversicherung beitragen. Für Rückfragen stehen Herr Mag. Dr. ***** (*****)bzw. wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. […]“
In diesem Zusammenhang richtete Dr. ***** in seiner Eigenschaft als Bestandspflegebeauftragter der beklagten Partei das folgende Schreiben an den Kläger:
„[…]Wie Sie als Versicherungsnehmer des *****es der *****s AG, Liechtenstein, bereits erfahren haben, wurde diese Versicherung am 27.3.2007 mit der ***** fusioniert und besteht seither unter diesem Namen.
Mit Wirkung vom 30.9.2008 hat die ***** nunmehr wesentliche Veränderungen bei der Administration dieser Versicherungsverträge durchgeführt: Ziel dieser Veränderungen ist es, Ihre Position als Versicherungsnehmer in Zeiten der schwierigsten Kapitalmärkte seit Jahrzehnten zu stärken und die Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Deckungsstock der Versicherung von einer nachfolgenden Erholung der Märkte bestmöglich profitieren kann. Erstens wurde per 30.9.2008 die Vermögensverwaltung an *****, einem sehr renommierten Bankhaus und langjährigen Partner der *****, übertragen.
Zweitens wurde die Verpflichtung des Vertriebs nochmals bestätigt, insofern dass mein Unternehmen die gesamte Kundenkommunikation über Ihren ursprünglichen Vermittler/Betreuer hin zur ***** und zurück zu Ihnen als Versicherungsnehmer zu betreuen hat. Das bedeutet, dass ich persönlich und Ihr Betreuer Ihnen weiterhin für alle Fragen/Hilfen zur Verfügung stehen, aber auch, dass Sie ersucht werden, jedwede Kommunikation über uns zu organisieren.
Drittens und absolut wichtigsten: Sie wissen, dass der Pensionsplan eine wichtige steuerliche Komponente, nämlich die sofortige Absetzbarkeit der Fremdkapitalzinsen aufweist. Da durch die aktuell sehr schwierige Kapitalmarktsituation nach Ansicht unserer Steuerexperten zusätzlich zur negativen Wertentwicklung der Wertpapiere ein steuerliches Risiko (nämlich der nachträglichen Aberkennung der Steuervorteile von Anfang an) dann bestünde, wenn wir es zuließen, dass der Deckungsstock durch der Marktentwicklung krass widersprechende Rentenausschüttungen vorzeitig völlig entleert würde, MÜSSEN wir eine weitere Kürzung der quartalsweisen Rente vornehmen.
ACHTUNG: Alles, was im Deckungsstock vorhanden ist, gehört Ihnen bzw. dient der Sicherheit gegenüber Ihrer kreditgebenden Bank; wenn Sie sich weniger auszahlen, verlieren Sie nichts, sondern ERHÖHEN ihre steuerliche Sicherheit und sichern Ihre Chance auf eine nachhaltige Erholung ihrer Kapitalanlagen. Im Gegenzug können Sie entweder Ihre Tilgungsträger-Zuzahlungen einschränken oder (besser) durch private Zuzahlungen zu den Zinsen und/oder in den Tilgungsträger und/oder die Anlage zB eines weiteren Tilgungssparbuchs die Gesamtsicherheit des Konzeptes wesentlich erhöhen. Wichtig ist mir in dem Zusammenhang, dass nicht durch weiter uneingeschränkte Renten noch „zusätzlich" steuerliche Probleme auftreten.
Selbstverständlich ist mir wie Ihnen die Tragweite dieser Massnahmen bewusst, auch, dass dies für Nichtsteuerfachleute nicht leicht verständlich und für Sie im Einzelfall auch nicht wirklich angenehm ist. Wir sollten dennoch gemeinsam alle sinnvollen Schritte tun, um letztlich das Beste aus dieser wohl in den letzten Jahrzehnten nicht dagewesenen Krise zu machen.
AUS FACHLICH/STEUERLICHER SICHT IST ES DAHER DRINGEND GEBOTEN DER VORGESCHLAGENEN VARIANTE 1 ZUZUSTIMMEN.
Gestatten Sie mir ein persönliches Wort zu den Maßnahmen der *****: Ich halte es für äußerst wichtig und begrüßenswert, dass wir uns alle in einem Boot befindlich erachten, um Sie bestmöglich zu unterstützen. Ich bitte Sie daher auch, uns zu helfen, Ihnen zu helfen.
Für weitere Fragen steht Ihr Betreuer (und ich unter der oa. Telefonnummer) gerne zur Verfügung. […]“
Der Kläger musste dann ab 2008 seine Eigenleistungen erhöhen.
Der Kläger sprach dann Mag. ***** auf die eingetretenen Verluste an, der ihm mitteilte, es sei schlecht veranlagt worden. Er meinte, dies werde sich schon noch alles ausgehen. Mag. ***** setzte daraufhin ein Schreiben auf, das der Kläger unterfertigte und welches am 12.06.2009 bei der beklagten Partei einging:
„ […] Ich, *****, Pol. Nr. ***** ersuche um Wiedergutmachung meines entstandenen Schadens und Aufklärung des Sachverhalts Ihrerseits wie folgt:
Der Rückgang im Deckungsstock ist hauptsächlich durch eine Veranlagung in ***** (***** Papiere) verursacht worden.
Aufgrund meiner Recherchen wurden im Sommer 2007 nur ein Teil der ***** Papiere veräußert, ein Großteil wurde behalten. Was ist der Grund dafür? Kann es sein, dass Sie dafür erhebliche Provisionen von ***** kassiert haben?
In Österreich werden gegen die ***** Gruppe bereits Klagen und Strafverfahren geführt. Wie gedenken Sie hier vorzugehen?
Ich ersuche um Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung Ihrerseits und um Wiedergutmachung meines entstandenen Schadens.
Als Termin für die Erledigung meiner Anliegen merke ich mir den 25.06.2009 vor. […]“
Der Kläger erhielt über Dr. ***** jährlich Wertmitteilungen zu seiner Versicherung, Folgende Stände wurden dabei ausgewiesen:
per 31.12.2004 EUR 279‘422.00
per 31.12.2005 EUR 296‘653.33
per 31.12.2006 EUR 296'956.24
per 31.12.2007 EUR 245'867.53
per 31.12.2008 EUR 173'683.32
per 31.12.2009 EUR 174'283.29
per 31.12.2010 EUR 159'932,05
per 31.12.2011 EUR 134'380.45
per 31.12.2012 EUR 131.401.44
per 31.12.2013 EUR 126'308.92
per 31.12.2014 EUR 118'800.30
per 31.12.2015 EUR 110'112.30
per 31.12.2016 EUR 96'792.18
Die ***** informierte den Kläger mit Schreiben ab dem 30.08.2010 über die Kursentwicklung in CHF und die Zinsentwicklung ab 2001, daraus war ersichtlich, dass der Frankenkurs in diesem Zeitraum deutlich gestiegen ist
Der Kläger, der unsicher war betreffend der Fremdwährungskreditsituation und keine Informationen mehr über sein *****-Produkt bekam, wurde bei einem Gespräch von ***** von der *****, der diesen von Herrn ***** als Kunden übernommen hatte, informiert, dass der offene Saldo des Kredits per 09.09.2011 EUR 462‘028.27 beträgt, wobei sich dieser Saldo aufgrund von Kursverlusten um 77‘028.27 (20.01 %) erhöht hatte, und bei einer gesamt Ablaufleistung der Ansparprodukte von EUR 246‘059.86 sich eine fehlende Deckung von EUR 216.968.41 ergibt. Beiden war klar, dass der Wert noch korrigiert werden musste, weil der Betrag von ***** noch fehlte. Als dann der Wert von ***** kam, informierte ***** den Kläger, dass derzeit eine Lücke von EUR 71‘000.00 bestehe.
Am 19.09.2012 informierte ***** den Kläger, dass der offene Saldo des Kredits per 07.09.2012 EUR 465‘520.63 beträgt, wobei sich dieser Saldo aufgrund von Kursverlusten um 80‘520.63 (20.91 %) erhöht hatte, und bei einer gesamt Ablaufleistung der Ansparprodukte von EUR 420‘069.91 sich eine fehlende Deckung von EUR 45‘450.72 ergibt. ***** besprach mit dem Kläger, wie sich der Wert des *****-Produkts laut Vorschauplan der Versicherung entwickeln werde, woraufhin der Kläger keine Änderungen wünschte.
Am 23.12.2016 wurde der Kläger bei einem Gespräch mit der ***** darüber informiert, dass der offene Kreditsaldo in EUR 525‘790.68 beträgt und es zu einem Kursverlust von EUR 140‘790.68 (36,57 %) gekommen sei. Bei einer gesamten Ablaufleistung der Ansparprodukte von EUR 351‘841.83 ergebe sich somit eine fehlende Deckung von EUR 173‘948.85.
Der Kläger machte im Zeitraum 21.07.2008 bis 01.02.2017 Zuzahlungen von EUR 108‘056.36 auf das Produktkonto bei der ***** *****. Weiters hat der Kläger bis 30.07.2020 weitere Eigenmittel in Höhe von EUR 9‘000 eingezahlt.
Aufgrund des Ablaufes der beiden Tilgungsträger (***** und ***** Versicherung) erhielt der Kläger im Oktober 2017 Auszahlungen, wodurch sich der Kreditsaldo bei der ***** verminderte. Der offene Kreditsaldo bei der ***** belief sich per 31.10.2019 auf EUR 259‘553.45 (dies entspricht bei einem Kurs von EUR/CHF 1.11 CHF 288‘104.33).“
3.2. In rechtlicher Hinsicht unterstellte das Erstgericht den zu beurteilenden Sachverhalt liechtensteinischem Recht. Die von den Parteien getroffene Rechtswahl im Versicherungsantrag und in den AVB sei zulässig gewesen, weshalb liechtensteinisches Recht anzuwenden sei.
Die hier den eigenen Vertrieb ersetzende Vertragskonstruktion (Strukturvertrieb) zeige, dass Dr. ***** bzw die von ihm eingesetzten Untervermittler im Pflichtenkreis der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin tätig geworden seien. Die gegenständliche fremdfinanzierte Rentenversicherung hätte dem Kläger nicht ohne richtige und vollständige Information und Aufklärung über die damit verbundenen Risiken und Kosten vermittelt werden dürfen. Die Beklagte habe über einen entscheidenden Punkt nicht aufgeklärt, dass es nämlich wenig wahrscheinlich gewesen sei, wenigstens mit einer „schwarzen Null“ auszusteigen. Die Beklagte hafte für den dem Kläger rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaden, wobei sie für das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten ihrer Vermittler bzw Subvermittler einzustehen habe.
Die Forderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe erst mit Vorliegen des Sachverständigengutachtens zu laufen begonnen.
Der Kläger habe Anspruch auf den Vertrauensschaden und damit Anspruch auf Abdeckung eines offenen Kreditsaldos von EUR 259‘553.45 sowie auf den Ersatz seiner Eigenmittel von EUR 117‘056.36 zuzüglich gemäss § 273 ZPO mit EUR 5‘000.00 auszumittelnder Zinsen.
4. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es erklärte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als weitere Verfahrenskosten und setzte einen Rechtskraftvorbehalt. Schliesslich verwies es den Kläger mit seinem Kostenrekurs auf diese Entscheidung.
4.1. Das Erstgericht habe zutreffend liechtensteinisches Recht angewandt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe in einer jüngst ergangenen Entscheidung unter Bedachtnahme auf die für Liechtenstein massgebliche Judikatur des öOGH die Verjährung bejaht. Danach beginne die kurze Verjährungsfrist zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis werde sie aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens nicht beziffern könne, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Bei drohender Verjährung müsse der Geschädigte eine Feststellungsklage einbringen. In besonderen Ausnahmesituationen sei der Geschädigte auch verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof jüngst beurteilte Fall sei aber mit jenem hier zu beurteilenden nicht eins zu eins vergleichbar. Dem Kläger habe zwar aufgrund der festgestellten Tatumstände bereits 2009 bzw 2011 klar sein müssen, dass das Gesamtkonzept nicht mehr seinen ursprünglichen Erwartungen entsprochen habe. Trotzdem – auch das in seinem Schreiben Beilage 14 zum Ausdruck gebrachte Misstrauen miteingeschlossen – könne nicht gesagt werden, dass damit auch die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Es bedürfe nämlich noch weiterer Feststellungen, um beurteilen zu können, ob eine innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachte Feststellungsklage Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und damit die dreijährige Verjährungsfrist spätestens im Jahre 2010/12 zu laufen begonnen habe und zum Zeitpunkt der Klagseinbringung 2017 längst abgelaufen gewesen sei. Ebenso bedürfe die Frage, ob die Einholung eines Privatgutachtens indiziert gewesen sei und dadurch die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten und dem Kläger in seiner Lebenssituation das Kostenrisiko zumutbar gewesen wäre, einer Klärung. Während der Kläger im „Parallelverfahren“ einen Sachverständigenrat durch einen Rechtsanwalt eingeholt habe und dort dem Kläger auch ein Vergleichsangebot unterbreitet worden sei, sei dies hier nicht der Fall gewesen. Dazu komme, dass hier der Kläger vorgebracht habe, erst im Rahmen des Verfahrens und aufgrund der von der Beklagten nach mehrfacher Aufforderung vorgelegten Urkunden sei für ihn erkennbar geworden, welche Kosten im Zusammenhang mit dem verkauften Gesamtprodukt angefallen seien. Ebenso sei erst mit dem Sachverständigengutachten klar geworden, dass das Gesamtprodukt der Beklagten sehr wahrscheinlich von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen sei und der Kläger das Produkt aufgrund irreführender und unrichtiger Unterlagen abgeschlossen habe. Inwieweit der Kläger angesichts des Umstandes, dass die Beklagte mittels Editionsantrag zur Herausgabe wesentlicher Unterlagen gezwungen habe werden müssen, ohne weiteres diese Unterlagen von der Beklagten bekommen hätte, um ein Gutachten erstatten zu können, werde im weiteren Verfahren zu klären sein. Insbesondere werde zu prüfen sein, ob angesichts dieser Umstände die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten und dem Kläger das Kostenrisiko überhaupt zumutbar gewesen wäre.
Die kassatorische Entscheidung sei mit einem Rechtskraftvorbehalt zu versehen, weil eine Rechtsprechung des OGH zur Frage fehle, welche Tatumstände konkret vorliegen müssen, damit die Einbringung einer Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg indiziert sei, ebenso zur Frage, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen hätte erwarten lassen und dem Kläger in seiner konkreten Lebenssituation das Kostenrisiko zumutbar gewesen sei.
4.2. Was den Einwand eines Mitverschuldens in der Berufung der Beklagten anlange, habe die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, das als Mitverschuldenseinwand fassbar wäre. Im Hinblick auf die Rückverweisung der Sache an das Erstgericht stehe es der Beklagten aber ohnehin frei, einen entsprechend substantiierten Mitverschuldenseinwand zu erheben. Sollte es dazu im Rahmen der Verfahrensergänzung kommen und das Erstgericht neuerlich den Eintritt der Verjährung verneinen, würden die vom öOGH zur gegenständlichen Mitverschuldensthematik herausgearbeiteten Grundsätze zu beachten sein.
4.3. Aufgrund der aufhebenden Entscheidung erübrige sich eine Auseinandersetzung mit dem überwiegenden Teil der Beweisrüge. Im Übrigen seien aber die getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden bzw sei die Beweisrüge teilweise auch gar nicht gesetzmässig ausgeführt.
4.4. Im ergänzenden Verfahren habe das Erstgericht davon auszugehen, dass das Produkt in seiner Wurzel mangelhaft gewesen sei und die Wahrscheinlichkeit, zumindest ohne Verlust auszusteigen, gering gewesen sei. Zu klären bleibe die Frage der Verjährung der der Höhe nach nicht mehr strittigen (Haupt-)Ansprüche in Bezug auf den Vertrauensschaden und die Frage eines Mitverschuldens des Klägers, sollte diesbezüglich ein substantiierter Einwand der Beklagten erhoben werden. Wenn das Erstgericht nach entsprechender Verfahrensergänzung zum Schluss gelangen sollte, dass dem Kläger die Einbringung einer Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg und die Einholung eines Gutachtens zur Klärung erfolgversprechender Anspruchsverfolgung möglich gewesen wäre und die Klagsforderung samt Eventualbegehren verjährt sei, werde es sich mit dem subsidiär geltend gemachten Erfüllungsanspruch auseinandersetzen müssen. Allerdings werde der Kläger die diesbezügliche Schlüssigkeit darlegen, nämlich erläutern müssen, inwieweit und in welchem Betrag sich im geltend gemachten Eventualbegehren von EUR 311‘564.36 überhaupt ein derartiger Erfüllungsanspruch wiederfinde.
5. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der fristgerecht erhobene, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs des Klägers. Er strebt damit eine Abänderung des obergerichtlichen Aufhebungsbeschlusses dahingehend an, dass der Berufung der Beklagten keine Folge gegeben und sohin das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag an das Fürstliche Obergericht gestellt.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Rekursbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben, hilfsweise den obergerichtlichen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Beklagten Folge gegeben und das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde.
6. Der Kläger bringt in seinem Rekurs zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts würden die festgestellten Tatumstände ausreichen, um die Verjährungsfrage abschliessend zu beantworten, nämlich die Einrede der Verjährung zu verwerfen. Das Obergericht vermeine rechtsirrig, es brauche angesichts des Umstandes, dass seitens der Beklagten ein Gutteil der massgeblichen Unterlagen erst im Verfahren vorgelegt worden sei, Feststellungen dazu, ob man erst durch die vorgelegten Urkunden ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten erstatten hätte können. Derartige Feststellungen könnten gar nicht getroffen werden, weil die Frage, ob erst aufgrund der von der Beklagten rechtswidrig zurückgehaltenen Urkunden ein Gutachten eingeholt werden habe können, nicht die Tatsachenebene betreffe, sondern eine rechtliche Schlussfolgerung darstelle. Die von der Beklagten bereits vor dem Verfahren und während des Verfahrens vorgelegten Urkunden seien ebenso festgestellt worden wie der Zeitpunkt der Vorlage dieser Urkunden. Eine Verfahrensergänzung sei nicht erforderlich. Ungeachtet dessen seien die vom Obergericht relevierten zusätzlichen Feststellungen für die Beurteilung der Frage des Verjährungsbeginns schon aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Die relevante Pflichtverletzung bestehe in der mangelnden Aufklärung darüber, dass das Produkt in seiner Wurzel mangelhaft gewesen sei. Der Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhalten habe ebenso wie das Verschulden der Beklagten offensichtlich frühestens mit der Einholung eines Gutachtens erkannt werden können. Die Verjährungsfrist habe damit grundsätzlich erst mit Vorliegen des im Verfahren eingeholten Gutachtens zu laufen begonnen. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, vorprozessual ein derartiges Gutachten einzuholen. Der klagsgegenständliche Sachverhalt sei mit der Sachverhaltskonstellation im Verfahren 08 CG.2018.373 offenkundig nicht vergleichbar.
Im Übrigen sei der Einwand der Verjährung als rechtsmissbräuchlich zu betrachten.
7. Die Beklagte setzt in ihrer Rekursbeantwortung den Ausführungen des Klägers im Wesentlichen folgende Argumente entgegen:
Der geltend gemachte Rekursgrund liege nicht vor, respektive sei nicht gesetzmässig ausgeführt worden. Mit der Entscheidung des OGH vom 06.05.2021 zu 08 CG.2018.373 habe ein Wandel in der Rechtsprechung stattgefunden und sei damit die Änderung in der Judikaturlinie in Österreich auch in Liechtenstein nachvollzogen worden. Da diese Entscheidung zeitlich nach jener des Landgerichts erfolgt sei, liege es auf der Hand, dass das Landgericht diese Judikaturlinie nicht beachten habe können. Entgegen den Behauptungen des Klägers bestünden keine Feststellungen, wann die Urkunden Q, R, S und T vorgelegt worden seien. Ebenso fehlten Feststellungen zum Inhalt dieser Urkunden. Die Ausführungen des Obergerichts, dass Feststellungen noch fehlen würden, seien daher korrekt.
Die Darlegungen des OGH zu 08 CG.2018.373 könnten auch hier zur Anwendung gelangen. Auch im Parallelverfahren sei der Kläger davon ausgegangen, im schlimmsten Fall nach 15 Jahren mit einer „schwarzen Null“ dazustehen. In beiden Verfahren gebe es auch Anhaltspunkte, dass trotz Beschwichtigungsversuchen das Misstrauen des jeweiligen Anlegers nicht zerstreut worden sei. Dass der Kläger auch Zweifel an der Beratung gehabt habe, ergebe sich aus dem Schreiben Beilage 14, in dem er zur Wiedergutmachung des ihm entstandenen Schadens aufmerksam gemacht habe. Weitere Zweifel seien jedenfalls durch die Rentenanpassung sowie die übermittelten Wertmitteilungen indiziert worden. Es könne somit auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass die Verjährungsfrist bereits früher als mit der Einholung des Gutachtens im Prozess zu laufen begonnen habe, jedenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass bereits früher eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg hätte eingebracht werden können. Die neue Judikatur des OGH und die Ausführungen des Obergerichts, dass noch weitere Feststellungen notwendig seien, seien nicht zu beanstanden.
Es sei aber auch eine „finale Entscheidung“ auf Basis der bestehenden Feststellungen möglich, und zwar insoweit, als die Angelegenheit verjährt sei. Der Kläger habe bereits zu früheren Zeitpunkten, wie sie das Obergericht in S 61 seiner Entscheidung festgehalten habe, erkennen können, dass das Gesamtkonzept nicht den Zusagen entspreche. Auch nach Ansicht des Obergerichts habe für den Kläger bereits 2009 bzw 2011 klar sein müssen, dass das Gesamtkonzept nicht mehr den ursprünglichen Erwartungen entsprochen habe. Die Ausführungen des Klägers, warum er bis 2017 mit einer Klage zugewartet habe, seien unschlüssig.
8. Der Rekurs ist gemäss § 487 Abs 1 Z 3 ZPO zulässig. Er ist auch berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
8.1. Prozessuales
Ist der Rekurs zulässig, hat der OGH die den Aufhebungsbeschluss tragende Rechtsansicht des Berufungsgerichts umfassend zu überprüfen (Musger in Fasching/Konecny3 IV/1 § 519 ZPO Rz 94; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 519 ZPO Rz 33). Ist die Sache spruchreif, hat der OGH nach § 487 Abs 2 ZPO in der Sache zu entscheiden (Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 110). Das Verbot der reformatio in peius gilt dabei nicht (RIS-Justiz RS0043939). Daher kann er aufgrund eines Rekurses des Klägers die Klage abweisen und aufgrund eines Rekurses des Beklagten der Klage stattgeben (RIS-Justiz RS0043939 [T 4]: Abweisung über Rekurs des Klägers; 9 ObA 96/18k; 10 ObS 2/14p: Klagsstattgebung über Rekurs des Beklagten). In der Gerichtspraxis wird der Aufhebungsbeschluss in diesen Fällen aufgehoben und stattdessen in der Sache selbst erkannt (10 ObS 7/19f; 3 Ob 238/18y; 6 Ob 209/18f uva).
8.2. Rechtsanwendungsfrage
Die Vorinstanzen haben den hier massgeblichen Sachverhalt mit Auslandsberührung liechtensteinischem Recht unterstellt. Der Rekurs des Klägers enthält keine Ausführungen, warum nach einer anderen (hier: österreichischen) Rechtsordnung ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist. Dies müsste aber in einer Rechtsrüge zumindest ansatzweise dargelegt werden, um die Rechtsanwendungsfrage im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu können (FOGH 08 CG.2018.373 Erw 10.1.; GE 2017, 6 ua; RIS-Justiz RS0040189 [T 5]). Es bleibt daher ohne weitere Prüfung bei der Anwendung liechtensteinischen Rechts. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die hier massgebliche Verjährungsbestimmung des § 1489 S 1 ABGB in der liechtensteinischen und österreichischen Rechtsordnung ident ist.
8.3. Zur Sache
8.3.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erst jüngst zur Thematik der kurzen Verjährungsfrist gemäss § 1489 ABGB Stellung genommen (F OGH 08 CG.2018.373). Unter Bedachtnahme auf diese Entscheidung ist zusammengefasst und ergänzend auszuführen:
8.3.1.a). Die kurze Verjährungsfrist beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primärschadens oder Erstschadens zu laufen, sie wird aber mit dessen Kenntnis in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese nicht zur Gänze eingetreten sind (RIS-Justiz RS0087615; RS0034524 [T 34]; RS0050338 [T 4]; RS0034440).
8.3.1.b). Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen (RIS-Justiz RS0050338; RS0087615). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, sobald der Kenntnisstand des Geschädigten über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt (RS0050338 [T 5, T 15]; RS0034524 [T 49]). Er darf aber mit der Klagsführung nicht solange zuwarten, bis er im Rechtsstreit (mit Sicherheit) zu gewinnen glaubt (RIS-Justiz RS0034524 [T 40]; RS0050338 [T 5]). Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten (RIS-Justiz RS0050338 [T 5]; 1 Ob 103/07i SZ 2007/103).
8.3.1.c). Die Beantwortung der Frage, wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0034524 [T 47]; RS0034951 [T 34]). Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhalts schieben den Verjährungsbeginn hinaus. Eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Beweisergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert (RIS-Justiz RS0034524 [T 47]).
Für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen, ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt oder erkennen müsste, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht mehr entspricht (RIS-Justiz RS0097976 [T 10]; RS0034951 [T 38]).
8.3.2. Hier ist folgender Sachverhalt massgeblich: Der Kläger unterfertigte bereits am 10.03.2005 einen ihm übermittelten Vordruck der , wonach die jährliche Rentenzahlung von derzeit 7,5% auf 4% abgeändert wurde. Die ursprüngliche Rente betrug EUR 6‘843.75 pro Quartal ( 7,5% der Versicherungssumme von EUR 365‘000.00 – Beilage B [LES 2016, 239; RIS-Justiz RS0121557 [T 3]). Die reduzierte Rente betrug nurmehr EUR 3‘650.00 pro Quartal ( 4% der Versicherungssumme von EUR 365‘000.00). In ihrem Schreiben vom 17.10.2008 informierte die Beklagte den Kläger über den Wechsel des Vermögensverwalters und nahm dabei auf die negative Wertentwicklung des Deckungsstocks seiner fondgebundenen Rentenversicherung „“ Bezug. Rund fünf Wochen später, nämlich mit Schreiben vom 20.11.2008, brachte die Beklagte dem Kläger die Notwendigkeit einer weiteren Rentenanpassung zur Kenntnis. Sie führte darin an, dass der Wert des seiner fondsgebundenen Rentenversicherung zugeordneten Deckungsstocks per 30.09.2008 noch EUR 199‘253.00 beträgt [laut Wertmitteilung betrug der Stand per 31.12.2006 EUR 296‘956.24] und die Rente daher mit Wirkung ab dem 01.01.2009 von EUR 3‘650.00 auf EUR 3‘175.00 pro Quartal gesenkt werden muss (formuliert als „Variante 1“). Dr. ***** unterrichtete als „Bestandspflegebeauftragter“ der Beklagten den Kläger in einem nachfolgenden Informationsschreiben über die Notwendigkeit einer weiteren Kürzung der quartalsweisen Rente, um zu verhindern, dass der Deckungsstock vorzeitig völlig entleert wird. Er verwies darauf, dass es aus fachlich/steuerlicher Sicht daher dringend geboten ist, der vorgeschlagenen Variante 1 zuzustimmen. Darüber hinaus musste der Kläger ab 2008 auch seine Eigenleistungen erhöhen.
In einem an die Beklagte gerichteten und dort am 12.06.2009 eingelangten Schreiben ersuchte der Kläger um Wiedergutmachung des ihm entstandenen Schadens und um Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung. Er wollte den Grund dafür wissen, warum im Sommer 2007 nur ein Teil der ***** Papiere veräussert, ein Grossteil aber behalten wurde und wie die Beklagte angesichts der in Österreich gegen die ***** Gruppe bereits geführten Klagen und Strafverfahren vorzugehen gedenkt. Der Kläger setzte für die Erledigung seines Anliegens eine Frist bis 25.06.2009. Eine Beantwortung durch die Beklagte blieb offenkundig aus (OG-Urteil S 62).
Der Kläger erhielt über Dr. ***** jährliche Wertmitteilungen zu seiner Versicherung. Danach betrug der Wert seiner Versicherung per 31.12.2009 EUR 174‘283.29, per 31.12.2010 EUR 159‘932.05 und per 31.12.2011 EUR 134‘401.44. Die Wertentwicklung war auch in den nachfolgenden Jahren stets fallend; der Stand per 31.12.2016 betrug EUR 96‘792.18. Die Wertentwicklung zwischen 31.12.2006 und 31.12.2009 führte zu einem Minus von rund EUR 122‘700.00 (ca -41%), zwischen 31.12.2006 und 31.12.2011 zu einem Minus von rund EUR 162‘600.00 (ca -55%).
In Bezug auf den Fremdwährungskredit wurde der Kläger von / darüber informiert, dass der offene Saldo des Kredits per 09.09.2011 EUR 462‘028.27 beträgt, wobei sich dieser Saldo aufgrund von Kursverlusten um EUR 77‘028.27 (20,01%) erhöhte hatte, und sich bei einer gesamten Ablaufleistung der Ansparprodukte von EUR 246‘059.86 eine fehlende Deckung von EUR 216‘968.41 ergibt. Dem Kläger und ***** war klar, dass der Wert noch korrigiert werden musste, weil der Betrag der Beklagten noch fehlte. Als dann der Wert der Beklagten kam, informierte ***** den Kläger über eine derzeit bestehende Lücke von EUR 71‘000.00.
8.3.3. Wie das Fürstliche Obergericht bereits zutreffend ausgeführt hat, musste dem Kläger unter Bedachtnahme auf diese Tatumstände bereits 2009 bzw spätestens 2011 klar sein, dass das Gesamtkonzept nicht mehr seinen ursprünglichen Erwartungen entsprach. Es darf nicht übersehen werden, dass der Kläger aufgrund der Schilderungen von Mag. ***** davon ausgegangen ist, er könne nur gewinnen und werde schlimmstenfalls mit einer „schwarzen Null“ aussteigen. Allein die massiven Kürzungen der quartalsmässig ausbezahlten Renten von ursprünglich EUR 6‘843.75 auf letztlich EUR 3‘175.00 ab dem 01.01.2009 in Verbindung mit der Wertmitteilung per 31.12.2008 mit einem Stand von nurmehr EUR 173‘683.32 einerseits und der Erhöhung der Eigenleistungen ab 2008 andererseits mussten dem Kläger klar vor Augen führen, dass das ihm angebotene und verkaufte Produkt nicht so funktioniert, wie er sich das erwartet hat und wie ihm das zugesagt worden ist. Er musste zwangsläufig an der Zuverlässigkeit der Beratung zweifeln. Trotz Beschwichtigungsversuchen des der Beklagten zurechenbaren Erfüllungsgehilfen Mag. *****, es sei schlecht veranlagt worden, es werde sich aber schon noch alles ausgehen, verlangte der Kläger mit am 12.06.2009 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Aufklärung des Sachverhalts und die Wiedergutmachung des ihm entstandenen Schadens. Damit räumte der Kläger selbst ein, positive Kenntnis von einem bereits eingetretenen Schaden gehabt zu haben. Folglich begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB bereits Ende 2009, spätestens aber Ende 2011, nachdem der Kläger auch über die Saldoerhöhung beim Fremdwährungskredit um 20% und die damit einhergehende Deckungslücke informiert worden war, zu laufen und war diese spätestens Ende 2014 abgelaufen. Die Klagseinbringung am 20.02.2017 erfolgte daher ausserhalb der Verjährungsfrist und damit verspätet. Der Kenntnisstand des Klägers war jedenfalls spätestens Ende 2011 ausreichend, um innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg einzubringen. Dem steht nicht entgegen, dass er damals die Schadenshöhe noch nicht kannte bzw beziffern konnte, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt waren bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten waren.
Soweit der Kläger in seinem Rekurs, die Verantwortung eines bestimmten Schädigers sei nicht auf der Hand gelegen und bis zum Vorliegen eines Gutachtens sei auch nicht erkennbar gewesen, dass gerade die Beklagte als Schädigerin hinsichtlich des Gesamtanlageprodukts verantwortlich sei, ist zu entgegnen, dass das Gesamtkonzept der fondsgebundenen Rentenversicherung von der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin stammte und dem Kläger damit deren Ersatzpflicht klar war oder klar sein musste. Bezeichnenderweise hat er sein Forderungsschreiben vom Juni 2009 auch nur an die Beklagte gerichtet. Sollte der Kläger tatsächlich Zweifel über die Person des allenfalls Ersatzpflichtigen gehabt haben, wäre es ihm im Rahmen seiner Erkundigungsobliegenheiten zumutbar gewesen, sich diesbezüglich eines Sachverständigenrats zu bedienen (vgl RIS-Justiz RS0034524 [T 50]).
8.3.4. Entgegen der Rechtsauffassung des Fürstlichen Obergerichts bedarf es der von ihm eingeforderten ergänzenden Feststellungen nicht. Die Frage, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg einzubringen, ist eine Rechtsfrage. Die weiters aufgeworfene Frage, ob die Einholung eines Privatgutachtens indiziert gewesen sei und dadurch die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten und dem Kläger in seiner Lebenssituation das Kostenrisiko zumutbar gewesen wäre, ist hinfällig, weil angesichts der festgestellten Tatumstände, die für sich die Einbringung einer Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg gerechtfertigt hätten, eine weiter gehende Erkundigungsobliegenheit des Klägers gar nicht mehr bestanden hat. Das zweifelsohne notwendige Sachverständigengutachten, insbesondere zur Frage der genauen Schadensursache und der Schadensfolgen, hätte ohne weiteres im Feststellungsverfahren angeboten werden können und dort auch eingeholt werden müssen, wie das im hier vorliegenden Leistungsprozess schliesslich auch der Fall war.
8.3.5. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass grundsätzlich jeder rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung einredeweise entgegengetreten werden kann. Hier hätte der Einrede der Verjährung mit der Gegeneinrede der missbräuchlichen Rechtsausübung (Arglist) begegnet werden können. Diese Gegeneinrede erhob der Kläger aber erstmals im Rekursverfahren vor dem OGH. Sie unterliegt daher dem Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 526 Rz 3; zum Verstoß der Einrede der Verjährung gegen das Neuerungsverbot s 4 Ob 4342/96g; 8 ObA 293/99t). Abgesehen davon kann hier in der Einrede der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung erkannt werden, weil in den festgestellten Schreiben der Beklagten, wollte man darin ernsthafte Beschwichtigungsversuche erkennen, die Rentenkürzungen nicht beschönigt, sondern als notwendig dargestellt wurden und auch nicht in Aussicht gestellt wurde, die Kürzungen zu einem späteren Zeitpunkt durch Mehrzahlungen auszugleichen.
8.3.6. Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich die Erörterung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Rechtsmittelschriften muss nicht mehr eingegangen werden.
8.3.7. Zusammengefasst war der obergerichtliche Aufhebungsbeschluss aufzuheben und in der Sache selbst als Teilurteil dahingehend zu entscheiden, dass unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils sowohl die Hauptbegehren (Punkt 1. und 2.) als auch das Eventualbegehren (Punkt 3.) abzuweisen waren.
Das Erstgericht wird sich im weiteren Verfahren mit den verbliebenen Subeventualbegehren (Punkt 4. und 5.), die nicht Gegenstand des Rekursverfahrens waren, auseinander zu setzen haben. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichts verwiesen (s Erw 10) und ergänzt: Ob und inwieweit das Subeventualfeststellungsbegehren (Punkt 5.) im Zusammenhang mit dem Erfüllungsanspruch stehen soll, wird mit den Parteien zu erörtern sein. Nach seiner Textierung ist es schadenersatzrechtlicher Natur. Diesbezüglich besteht aber infolge Verjährung kein Anspruch mehr.
9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.
Vaduz, am 5. November 2021