07 CG.2022.43
OGH.2022.51
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der Sicherungswerberin ***** *****, 75002 Paris, Frankreich, vertreten durch ***** Rechtsanwälte AG in 9490 Vaduz, gegen den Sicherungsgegner Dr. ***** *****, Rechtsanwalt, *****, 9490 Vaduz, wegen (restlich) Sicherung von Unterlassungsansprüchen (Streitwert: ursprünglich CHF 50'000.00 s. A.), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.06.2022, 04 CG.2022.43-21, mit dem über Rekurs des Sicherungsgegners der Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 03.03.2022, 04 CG.2022.43-6, im Sinn einer vollständigen Antragsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit wird verworfen.Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs k e i n e Folge gegeben.Die Sicherungswerberin ist schuldig, dem Sicherungsgegner binnen vier Wochen die mit CHF 1'498.00 bestimmten Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs zu ersetzen.
1. Die Sicherungswerberin ist ein französisches Unternehmen, das physische ***** für Privatpersonen sowie Unternehmen entwickelt und vermarktet. Sie wurde am 31.01.2011 im französischen Handelsregister mit dem zur Identifikation verwendeten Namen und Firmennamen ***** registriert.
Im Sommer 2020 ist die Sicherungswerberin Opfer einer Cyber-Attacke geworden, die ihren Online-Shop betroffen hat. Dabei wurden diverse Kundendaten (Namen, Vornamen, Adressen, Geburtsdaten) sowie E-Mail-Adressen der Kunden der Sicherungswerberin geleakt. Die Sicherungswerberin informierte die betroffenen Kunden umgehend darüber.
Der Sicherungsgegner ist ein in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragener Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Vaduz, *****. Unter den von ihm betriebenen Domains www.*****-klage.com und www.*****-claim.com vermarktet der Sicherungsgegner Sammelklagen.
Soweit ist der Sachverhalt derzeit nicht strittig.
2. Die Sicherungswerberin beantragte mit ihrem am 17.02.2022 beim Fürstlichen Landgericht eingebrachten Antrag den Erlass eines Amtsbefehls mit folgendem Wortlaut:
„Das Fürstliche Landgericht möge einen Amtsbefehl im Sinne von Art 276 Abs 1 lit b EO (einstweilige Zustandsregelung) mit nachfolgendem Inhalt erlassen:
Dazu brachte die Sicherungswerberin – soweit derzeit relevant – zusammengefasst vor, sie sei im Sommer 2020 im Rahmen des von ihr betriebenen Online-Shops Opfer einer Cyber-Attacke geworden, bei der Daten von Kunden gestohlen worden seien. Es habe sich ausschliesslich um Kontakt- und Bestelldaten gehandelt. Die Sicherungswerberin habe daraufhin sämtliche von der Cyber-Attacke betroffenen Personen informiert. Die eigentlichen Produkte und die eigentliche Technik bzw. Software der Sicherungswerberin seien von der Cyber-Attacke nicht betroffen und auch nicht betroffen gewesen. Dies habe den Sicherungsgegner jedoch nicht daran gehindert, mit fragwürdigen und standeswidrigen Methoden gegen die Sicherungswerberin vorzugehen und aus der Cyber-Attacke Kapital schlagen zu wollen. Dabei schrecke der Sicherungsgegner auch nicht davor zurück, die Persönlichkeits- und Urheberrechte der Sicherungswerberin zu verletzen und/oder diese zumindest zu gefährden.
So mache der Sicherungsgegner auf den Domains www.*****-klage.com und www.*****-claim.com unter der Verwendung des eigenen Namens der Sicherungswerberin in der Domain in einer die Persönlichkeit verletzenden Art und Weise Stimmung gegen die Sicherungswerberin. Insgesamt verwende der Sicherungsgegner unbefugt den von der Sicherungswerberin gem Art 39 PGR geschützten Namen in von ihm betriebenen Internet-Domains. Dadurch würden Persönlichkeits- und Urheberrechte der Sicherungswerberin in unzulässigerweise verletzt werden. Der Sicherungswerberin stünden daher die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Es bestünde Wiederholungsgefahr. Es würden alle Voraussetzungen für die Erlassung des beantragten Amtsbefehls vorliegen.
3. Der Sicherungsgegner äusserte sich zum Sicherungsantrag – soweit hier von Bedeutung – zusammengefasst dahin, dass bei der Sicherungswerberin ca 1,3 Millionen Kundendaten gehackt und veröffentlicht worden seien sowie nach wie vor für jedermann zum Download zur Verfügung stünden. Daher seien gegen die Sicherungswerberin als für den Datenschutz Verantwortliche nach Art 82 Abs 1 und 2 DSGVO Schadenersatzklagen eingebracht worden. Der Verstoss sei für die damit geltend gemachten Schäden adäquat kausal und für die Sicherungswerberin vorhersehbar gewesen. Diese habe schuldhaft verabsäumt, Sicherheitsprüfungen vorzunehmen und Sicherheitslücken zu erkennen sowie rechtzeitig zu schliessen.
„“ sei der englische Begriff für Konto, Register oder Kassenbuch und stelle eine Gattungsbezeichnung dar. Inwieweit einem derartigen Begriff, der in der Google-Suche 1,66 Milliarden Mal vorkomme, Namensfunktion zukommen solle, bleibe unerfindlich. Gegenteiliges sei von der Sicherungswerberin weder behauptet noch bescheinigt worden. Ebenso wenig sei behauptet und bescheinigt worden, inwieweit dem vermeintlichen Namen „“ Unterscheidungskraft bzw. Verkehrsgeltung zukomme. Aus den vom Sicherungsgegner betriebenen Domains www.*****-klage.com und www.*****-claim.com gehe selbst hervor, dass diese Websites nicht von der Sicherungswerberin betrieben würden. Schon deshalb würde keine Namensanmassung vorliegen, sondern allenfalls eine blosse Namensnennung. Die Verwendung der genannten Domains bewirke weder eine unerwünschte Identifikation zwischen der Sicherungswerberin und dem Sicherungsgegner, noch löse sie eine Zuordnungsverwirrung aus. Es bestehe kein allgemeines Recht gegen einen Dritten, den „Gebrauch“ des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch blosse Namensnennung geschehe, zu untersagen. Die Sicherungswerberin behaupte gar nicht, welche konkreten schutzwürdigen Interessen der Sicherungswerberin durch die Nennung von „*****“ beeinträchtigt wären.
4. Das Fürstliche Landgericht erliess daraufhin „zur Sicherung der Ansprüche der Sicherungswerberin“ den Amtsbefehl vom 03.03.2022 (ON 6) mit folgendem Inhalt:
„1. Dem Sicherungsgegner wird verboten, die von ihm betriebenen Websites unter der Verwendung der Domain-Namen www.*****-klage.com und www.*****-claim.com weiter zu betreiben. 2. Dem Sicherungsgegner wird verboten, Dritte damit zu beauftragen, Websites unter der Verwendung der Domain-Namen www.*****-klage.com und www.*****-claim.com zu betreiben. 3. Dem Sicherungsgegner wird verboten, andere Websites zu betreiben, deren Domain den Namen "" - in welcher Form auch immer - beinhaltet. 4. Dem Sicherungsgegner wird weiters verboten, Dritte damit zu beauftragen, Websites zu betreiben, deren Domain den Namen "" - in welcher Form auch immer - beinhaltet. 5. Es wird darauf verzichtet, der Sicherungswerberin die Leistung einer Sicherheit gem § 283 Abs 3 EO aufzuerlegen. 6. Dieser Amtsbefehl gilt bis vier Wochen über jenen Zeitpunkt hinaus, zu dem die Sicherungswerberin in der Lage ist, nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtfertigungsverfahrens ihre Ansprüche gegen den Sicherungsgegner durch Zwangsvollstreckung geltend zu machen. 7. Der Sicherungswerberin wird eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Amtsbefehls zur Einbringung der Rechtfertigungsklage beim Fürstlichen Landgericht eingeräumt. 8. Der Amtsbefehl wird auf Kosten der Sicherungswerberin erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihres zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten. 9. Wenn der Sicherungswerberin der behauptete Anspruch, für den der Amtsbefehl erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird oder wenn ihr Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist, so hat die Sicherungswerberin dem Sicherungsgegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.“
Die Mehrbegehren, „es wolle beschlossen werden, dass
Seine Entscheidung stützte das Erstgericht auf den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, der oben zu Punkt 1. und nachfolgend wiedergegeben wird:
„Beim Namen ***** handelt es sich um den Firmennamen der Sicherungswerberin, der im Geschäftsverkehr verwendet wird. Im Sommer 2020 ist die Sicherungswerberin Opfer einer Cyberattacke betreffend ihres Online-Shops geworden. Dabei wurden diverse Kundendaten (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) sowie E-Mail Adressen der Kunden der Sicherungswerberin geleakt. Die Sicherungswerberin informierte die betroffenen Kunden umgehend. Der Sicherungsgegner geht als Rechtsanwalt gegen die Sicherungswerberin vor und zwar wie folgt: Unter den von ihm betriebenen Domains www.*****-klage.com und www.*****-claims.com verwendet er den Firmennamen der Sicherungswerberin mit Bindestrich mit dem Wort „Klagen“ und auf Englisch „*****“, um Sammelklagen gegen die Sicherungswerberin zu vermarkten (Beilage D und E). Dabei schreibt der Sicherungsgegner auf der deutschen Website unter anderem Folgendes: „Der Cyberangriff fand im Juni 2020 statt und es wurden persönliche Kundendaten gestohlen. … Da die Private Keys (private Schlüssel) nur von den Besitzern verwendet werden können, sollten bei dem Angriff keine Kryptowährungen gestohlen worden sein.“ Im Impressum der Websites ist folgendes aufgeführt: Dr. ***** ***** | Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen ***** | 9490 Vaduz | Liechtenstein T ***** Aufsichtsbehörde und zuständige Kammer: Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer | ***** Es kann nicht festgestellt werden, dass die auf den Webseiten www.*****-klagen.com und www.*****-claims.com verwendeten Bilder urheberrechtlich der Sicherungswerberin zustehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bilder in den Publireportagen „Stern“ und „BTC-Echo“ urheberrechtlich der Sicherungswerberin zustehen (Beilagen F, H, I, J, K, L). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sicherungsgegner in seinen Publikationen den Eindruck erweckt, dass ein Cyberangriff auf die Hardwarewallets erfolgte.“
Rechtlich führte das Erstgericht unter Bezugnahme insbesondere auf die Art 276 EO, 43 PGR zusammengefasst aus, dass auch Internet-Domain-Namen, die einen Namen enthielten oder namensmässig anmuten würden, Namens- und Kennzeichenfunktion hätten und sohin unter den Schutz des Art 43 PGR fallen würden. Dieses Namensrecht sei ein Persönlichkeitsrecht gem Art 39 PGR. Der Sicherungsgegner verstosse durch das Betreiben der beiden Domains www.*****-klagen.com und www.*****-claim.com gegen den Schutz des Namens der Sicherungswerberin. Ihm sei daher das Betreiben der Domains zu untersagen gewesen. Gleichzeitig war ihm zum Schutz vor künftigen Schädigungen zu verbieten, dass er andere Domains mit dem Namen ***** betreibe oder Dritte damit beauftrage, die bestehenden Domains weiter zu betreiben oder neue mit dem Namen ***** zu betreiben. Das Mehrbegehren sei abzuweisen gewesen, da keine Verletzungen des Urheberrechts oder weiterer Persönlichkeitsrechte bzw. des geschäftlichen Kredits festgestellt werden hätten können.
Der abweisende Teil des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 03.03.2022 ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
5. Das Fürstliche Obergericht änderte über Rekurs des Sicherungsgegners den Amtsbefehl vom 03.03.2022 (ON 6) mit seinem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 15.06.2022 (ON 21) dahin ab, dass auch das restliche Sicherungsbegehren abgewiesen wurde. Unter Hinweis auf die Art 14 Abs 1 und 52 Abs 1 IPRG befand das Rekursgericht, dass in der Sache liechtensteinisches Recht anzuwenden sei, da die behauptete Verletzungshandlung in Liechtenstein gesetzt worden sei.
Der Persönlichkeitsschutz werde im liechtensteinischen Privatrecht vor allem durch Art 39 ff PGR gewährt. Vorbild seien die Bestimmungen des schweizerischen Persönlichkeitsrechts (Art 27 ff chZGB) gewesen. Es sei daher primär auf die schweizerische Rechtsprechung und Lehre zurückzugreifen.
Es bedürfe keiner besonderen Begründung, dass einstweilige Verfügungen zur Sicherung der in Art 39 ff PGR bezeichneten Ansprüche zulässig seien. Für die Erlassung eines Amtsbefehls nach Art 276 EO genüge objektive Gefährdung. Ein unwiederbringlicher ***** liege u. a. bei der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts (zB eines Namensrechts) vor. Internet-Domain-Namen, die einen Namen enthielten oder namensmässig anmuten würden sowie Namens- und Kennzeichenfunktion hätten, würden unter den Schutz des Art 43 PGR fallen. Auch dieses Namensrecht sei ein Persönlichkeitsrecht gem Art 39 PGR. Darüber hinaus enthält die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes nähere Ausführungen zum Namensrecht und insbesondere den damit verbundenen Berechtigungen. Der Namensschutz setze neben der Namensanmassung durch den Verletzer und dessen Zeichengebrauch auch eine Beeinträchtigung des am angemassten Namen Berechtigten voraus. Es sei daher eine unbefugte Namensanmassung erforderlich. Hiefür sei im Allgemeinen eine allfällige Verwechslungsgefahr entscheidendes Element, aber nicht stets ausreichend.
Der Sicherungsgegner bekämpfe die Bescheinigungsannahme, dass er bei den von ihm betriebenen Domains www.*****-klage.com und www.*****-claim.com den Firmennamen der Sicherungswerberin mit Bindestrich verwende, um Sammelklagen gegen die Sicherungswerberin zu vermarkten. Er wolle statt dem Wort „Firmenname“ lediglich den Begriff „“ verwendet wissen. „Diese Argumentation strafe schon der Umstand lügen“, dass der Sicherungsgegner erwiesenermassen in seiner Domain das Wort „“ nicht als Begriff, sondern ganz speziell als Hinweis auf die Sicherungswerberin benütze. Allerdings vermöge der Senat in der Bezeichnung der genannten Domains keine unbefugte Namensanmassung, mit anderen Worten eine solche durch Beeinträchtigung rechtlich schützenswerter Interessen des betroffenen Namensträgers oder einen Missbrauch des Namens zu erkennen. Auch eine Verwechslungsgefahr sei angesichts der Zusätze „-klage“ bzw „-claims“ nicht gegeben. Dass bei einer allfälligen Suche im Internet unter dem Begriff „*****“ (auch) auf die Domains des Sicherungsgegners hingewiesen oder gar umgeleitet werde, sei angesichts der „unstrittigen“ Intentionen des Sicherungsgegners, eine Plattform zur Gewinnung allfälliger Kläger gegen die Sicherungswerberin zu schaffen, zwar beabsichtigt; es erschliesse sich dem Senat jedoch nicht, inwiefern es dadurch zu Verwechslungen mit der Sicherungswerberin kommen könne. Damit liege keine Persönlichkeitsverletzung gem Art 39 ff PGR vor.
6. Die Sicherungswerberin richtet ihren rechtzeitigen Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.06.2022 (ON 21). Es wird erklärt, diesen Beschluss vollumfänglich anzufechten. Als Revisionsrekursgründe werden Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung (inklusive eines sekundären Feststellungsmangels) geltend gemacht. Die Revisionsrekursausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass dem Rekurs des Sicherungsgegners gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine Folge gegeben werde. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben, in subeventu, diesen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs an das Rekursgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Revisionsrekursausführungen ergibt sich allerdings, dass die rekursgerichtliche Entscheidung nur in ihrem abändernden Teil bekämpft wird, sohin also soweit über den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus auch das restliche Begehren auf Erlassung eines Amtsbefehls abgewiesen wurde.
Auf die Revisionsrekursausführungen wird im Weiteren – soweit für die Entscheidung relevant – noch einzugehen sein.
7. Der Sicherungsgegner brachte fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung mit den Anträgen ein, den Revisionsrekurs, soweit er Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen, in eventu nicht Folge zu geben. Der Sicherungsgegner bestreitet im Wesentlichen die Revisionsrekursausführungen und macht zusätzlich ebenfalls einen sekundären Feststellungmangel und eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend. Seine inhaltlichen Ausführungen werden noch – soweit für die Entscheidung relevant – näher behandelt werden.
8. Der Revisionsrekurs gegen die abändernde Entscheidung ist zulässig (vgl § 496 Abs 1 ZPO iVm Art 51, 297 EO). Er ist aber nicht berechtigt.
8.1. Die Sicherungswerberin hat ihren Sitz in Frankreich. Somit ist ein relevanter Auslandsbezug gegeben. Sowohl die Sicherungswerberin als auch der Sicherungsgegner und das Erstgericht haben ihre rechtlichen Beurteilungen implizit und teilweise ausdrücklich durchwegs auf liechtensteinisches Sachrecht gestützt. Das Rekursgericht hat unter Hinweis auf inländische Judikatur sowie die Bestimmungen der Art 4 Abs 2, 14 Abs 1 und 52 Abs 1 IPRG konkret begründet, warum insbesondere im Hinblick auf die als bescheinigt angenommene Feststellungsgrundlage, wonach die behaupteten Verletzungshandlungen im Fürstentum Liechtenstein gesetzt worden seien, in der Sache liechtensteinisches Recht anzuwenden sei. Dem treten die Parteien auch im Revisionsrekursverfahren nicht entgegen. Sollten die Parteien aber ausländisches Recht für anwendbar halten, so müssten sie dies jedenfalls bei der gegebenen Verfahrenslage konkret geltend machen und dazu auch ausführen, welches günstigere als das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis daraus zu erwarten wäre (OGH 04.03.2022 09 CG.2020.97 GE 2022, 189 Erw 11.2. mwN; 05.11.2021 07 CG.2017.59 GE 2022, 112 Erw 8.2. ua; RIS-Justiz RS0040189).
Das ist hier allerdings (auch) im Revisionsrekursverfahren nicht der Fall. Vielmehr beziehen sich die Parteien in ihren Rechtsmittelschriftsätzen sowie schon vor den Unterinstanzen weiterhin auf inländisches Recht bzw auch auf schweizerische Rezeptionsbestimmungen sowie dazu ergangene Judikatur und Literatur. Es bleibt daher in der Sache bei der Anwendung liechtensteinischen Rechts.
8.2.1. Die Sicherungswerberin bemängelt die vom Fürstlichen Obergericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gewählten Formulierungen, wonach „es weder eine unbefugte Namensanmassung, mit anderen Worten eine solche durch Beeinträchtigung rechtlich schützenswerter Interessen des betroffenen Namensträgers oder einen Missbrauch des Namens zu erkennen vermag“. Daraus sei nicht ableitbar, weshalb nach den von der Sicherungswerberin behaupteten und vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhaltsannahmen konkret keine Namensanmassung und/oder kein Namensmissbrauch vorliegen solle. Vielmehr habe sich das Rekursgericht hier mit einer allgemein gehaltenen substanzlosen Wendung begnügt, der es nur ebenso allgemein gehaltene Rechtsausführungen zum anwendbaren Recht und zum Persönlichkeitsschutz vorangestellt habe, ohne dabei auch nur im Entferntesten eine fallbezogene Subsumtion vorzunehmen. Anstatt einer sachgerechten fallbezogenen Begründung lägen damit nur allgemeine substanzlose Wendungen vor, die geradezu ein Lehrbuchbeispiel einer Scheinbegründung darstellten, die nicht überprüft werden könne. Es werde damit der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 1. Fall ZPO verwirklicht. Sollte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof diesen Argumenten wider Erwarten nicht anschliessen, so läge zumindest ein wesentlicher und schwerwiegender Begründungsmangel vor. Dies sei umso stossender, als die Revisionsrekurswerberin bereits in ihrem Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls sowie in ihrer Rekursbeantwortung ON 14 ausdrücklich dargelegt habe, dass das Vorgehen des Sicherungsgegners eine Persönlichkeitsverletzung darstelle. Dazu werde auf den Antrag auf Erlass eines Amtsbefehl sowie auf die Rekursbeantwortung ON 14 verwiesen. Der damit verwirklichte Verfahrensmangel sei abstrakt geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Hätte sich nämlich das Rekursgericht wirklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Namensanmassung, ein Namensmissbrauch und/oder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliege, wäre es zwangsläufig zum Ergebnis gelangt, dass dies durch die Verwendung der Domains www.*****-klage.com sowie www.*****-claims.com der Fall sei.
Durch seine Vorgangsweise habe das Rekursgericht auch den grundrechtlich abgesicherten Anspruch der Sicherungswerberin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Demnach bestünde für sie nicht nur eine entsprechende Äusserungsmöglichkeit; vielmehr hätten die Gerichte frist- und formgerechte Eingaben der Parteien in dem Sinn zu prüfen, dass auf die vorgetragenen Argumente eingegangen werde und diese in der Entscheidung berücksichtigt würden. Auch dazu werde auf den Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls sowie auf die Rekursbeantwortung ON 14 verwiesen.
8.2.2. Dem hält der Sicherungsgegner zusammengefasst entgegen, dass die Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf eine Namensrechtverletzung vorliege, grundsätzlich im Wesentlichen eine Rechtsfrage darstelle, sodass schon deshalb die behauptete Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens als Folge einer nicht hinreichend ausgeführten Begründung nicht vorliegen könne. Im Übrigen stelle eine bloss mangelhafte, unvollständige oder rechtlich unschlüssige materiell-rechtliche Begründung weder einen Nichtigkeitsgrund noch eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens dar. In einem beschleunigt und vereinfacht durchzuführenden Rechtssicherungsverfahren könne sich die Revisionsrekurswerberin schon per se nicht auf die Verletzung der Wahrung des rechtlichen Gehörs berufen. Die blosse unbegründete Nennung des Wortes „Persönlichkeitsrechtsverletzung“ könne nicht das Vorbringen konkreter Tatsachen, wie etwa schutzwürdiger Interessen, ersetzen. Das Revisionsrekursverfahren sei aber nicht dafür da, das fehlende Prozessvorbringen der Sicherungswerberin zu heilen.
8.2.3. Soweit die Sicherungswerberin mit ihren Verweisen auf Vorbringen im verfahrenseinleitenden Schriftsatz und in ihrer Rekursbeantwortung ON 14 diese zum Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens machen will, ist ihr vorweg entgegenzuhalten, dass die Verweisung eines Rechtsmittelwerbers in einem Rechtsmittel auf seine Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (Rechtsmittel, Rechtsmittelbeantwortung) dieses unzulässig macht, weil jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz darstellt und nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder in einer anderen Sache erstatteten Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden kann. Es ist daher unzulässig, in einem Revisionsrekurs auf den Inhalt des in der Unterinstanz erstatteten Rechtsmittels bzw der dort eingebrachten Rechtsmittelbeantwortung oder aber auf den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu verweisen (vgl OGH 04.03.2022 09 CG.2020.97 GE 2022, 189 Erw 11.1. ua).
Der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 ZPO (entspricht § 477 Abs 1 Z 9 öZPO) soll die objektive Überprüfbarkeit der angefochtenen Entscheidung ermöglichen; dies aber nur soweit, als durch die Entscheidung die Grunderfordernisse einer zivilprozessualen Entscheidung verletzt wurden. Der hier geltend gemachte erste Fall der zitierten Bestimmung liegt dann vor, wenn die Fassung der Entscheidung so mangelhaft ist, dass deren Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Dieser Fehler hat nicht nur den Spruch der Entscheidung oder dessen Gründe isoliert im Auge: Massgeblich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine logische Gesamtheit bildet. Der Spruch bedarf zu seiner Überprüfbarkeit gewisser Mindestanforderungen in der Begründung. Lässt sich der vollständige Inhalt eines den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechenden unvollständig gebliebenen Spruchs aus den Entscheidungsgründen (der Begründung) logisch einwandfrei ergänzen, dann kann die Überprüfung „mit Sicherheit“ vorgenommen werden. Der Urteilsmangel (Begründungsmangel) muss nicht solcher Art sein, dass die Überprüfbarkeit völlig ausgeschlossen ist; es genügt vielmehr eine Unklarheit, die logisch begründete Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit der Entscheidung (also nicht an deren Richtigkeit) auftauchen lässt. Das ist vor allem dann gegeben, wenn die logischen Grundelemente des Urteils (Beschlusses), nämlich die Annahme eines Tatbestands oder seine Merkmale fehlen und kein gedanklicher Kontext zwischen Spruch und seinen Entscheidungsgründen bzw seiner Begründung hergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn zwar die logischen Grundelemente in der Entscheidung erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wird. Massgeblich ist, dass die Entscheidung so mangelhaft begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Sie ist aber nicht gegeben, wenn nur eine mangelhafte Begründung vorliegt. Liegt zwar eine nicht vom OGH geteilte Rechtsansicht, aber keinesfalls eine mangelhafte oder eine mit einer Nichtigkeit behaftete Begründung vor, so wird der erwähnte Nichtigkeitsgrund nicht verwirklicht.
Nach der Judikatur des Staatsgerichtshofs ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV der, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert demnach nicht (OGH 08.05.2020 08 CG.2018.269 GE 2020, 232 Erw 8.2. unter Hinweis auf StGH 2008/173 GE 2009, 388 Erw 3.1).
Das Rekursgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung vor allem den Sachverhalt zugrunde gelegt, dass die Sicherungswerberin unter der Domain www.*****.com auftritt und der Sicherungsgegner Websites mit den Domain-Namen www.*****-klage.com und www.*****-claim.com verwendet. Dazu hat das Rekursgericht unter anderem konkret auf die Art 39 ff PGR und die schweizerischen Rezeptionsbestimmungen der Art 27 ff chZGB verwiesen sowie die Voraussetzungen für die Erlassung eines Amtsbefehls nach Art 276 EO aufgezeigt. Dazu finden sich Hinweise auf liechtensteinische, schweizerische und österreichische Judikatur sowie schweizerische Lehre, die sich insbesondere mit dem Persönlichkeitsrecht als Namensrecht sowie unter anderem mit dessen Verletzung und Schutz auseinandersetzen. Daran anschliessend wird konkret begründet, warum das Fürstliche Obergericht – erkennbar ausgehend von den dargestellten Rechtsgrundsätzen – nicht die Meinung des Sicherungsgegners teilt, dass es sich bei dem Wort „“ nicht um einen Firmennamen der Sicherungswerberin sondern um einen allgemein gehaltenen englischen Begriff für Konto, Register oder Kassenbuch handle. Dessen ungeachtet kam das Rekursgericht mit erkennbarer Bezugnahme auf die bescheinigte Sachverhaltsgrundlage und die zitierten rechtlichen Grundlagen zu den Schlüssen, dass dem Sicherungsgegner keine unbefugte Namensanmassung vorzuwerfen und dass nach Ansicht des Rekurssenates in diesem konkreten Fall auch keine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Dazu wird explizit darauf verwiesen, dass der Sicherungsgegner im Gegensatz zur Sicherungswerberin zum Wort „“ auch die Zusätze „-klage“ bzw „-claim“ verwende.
Das bedeutet, dass das Rekursgericht entgegen der Ansicht der Sicherungswerberin sehr wohl einen bestimmten Sachverhalt unter gesetzliche Bestimmungen sowie von der Rechtsprechung und Lehre dazu erarbeitete Rechtssätze subsumiert hat. Diese Überlegungen lassen sich auch ohne Weiteres überprüfen. Warum dies nicht der Fall sein soll, wird im Revisionsrekurs auch nicht konkret dargelegt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Rekursgericht gemäss der Diktion der Sicherungswerberin anstelle einer sachgerechten fallbezogenen Begründung lediglich allgemeine substanzlose Wendungen und damit eine Scheinbegründung verwendet hat.
Schon deshalb ist im Sinn der vorstehenden Ausführungen der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO nicht verwirklicht. Es liegt aber auch keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV gemäss der Judikatur des Staatsgerichtshofs vor, weil – wie schon die Ausführungen in der Rechtsrüge des Revisionsrekurses zeigen – die Sicherungswerberin (auch objektiv gesehen) durchaus in der Lage ist, sich mit der nach ihrem Standpunkt fehlerhaften Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen und sich gegen diese zu wehren.
Richtig ist, dass eine erhebliche Verletzung der Begründungspflicht einen Verfahrensmangel bewirken bzw einen Formmangel darstellen kann. Ein Begründungsmangel liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich ein Gericht in seiner Begründung nicht mit allen Erwägungen einer Partei auseinandersetzt, sondern diese unabhängig davon ohne weiteres überprüfbar ist (OGH 08.05.2020 08 CG.2018.269 GE 2020, 232 Erw 8.3.).
Wenn aber so wie hier die vom Rekursgericht von einer bestimmten Sachverhaltsgrundlage ausgehend gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind, kann unabhängig von deren materiell-rechtlichen Richtigkeit auch keine Rede davon sein, dass ein Begründungsmangel vorliegt.
Massgeblich ist nach den vorstehenden Ausführungen insbesondere, ob sich die angefochtene Entscheidung in ihrer Gesamtheit und speziell auch in ihrer Begründung überprüfen lässt und sich eine Partei gegen eine vermeintlich fehlerhafte Begründung wehren kann. Entgegen dem Standpunkt der Revisionsrekurswerberin ist aber das Rekursgericht nicht verpflichtet, sich mit allen von den Parteien für ihren Prozessstandpunkt vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen und diese in der Entscheidung zu berücksichtigen. Eine derartige Ansicht wird auch nicht vom Staatsgerichtshof in seiner Judikatur zu Art 43 LV vertreten.
Andererseits bestünde die Gefahr, dass die Parteien mit nicht sachgerechten Argumenten ein Gerichtsverfahren in einer der Sache nicht dienlichen Weise überlagern und dieses damit unnötig verkomplizieren könnten, was wiederum unnötige Verzögerungen des Verfahrens und Kostenfolgen mit sich brächte. Diese Überlegungen lassen sich schon ihrer grundsätzlichen Natur nach aus den §§ 232, 257 Abs 1 ZPO ableiten, wonach die Parteien unter anderem sinngemäss die für ihren Prozessstandpunkt massgeblichen Argumente „im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben“ haben.
Es trifft daher auch nicht zu, dass die Sicherungswerberin durch die Rekursentscheidung in ihrem rechtlichen Gehör verletzt wurde.
Die rekursgerichtliche Entscheidung ist daher weder mit einer Nichtigkeit noch mit einer Mangelhaftigkeit behaftet.
8.3. Für das Berufungsverfahren gilt der Grundsatz, dass das Berufungsgericht an sich bei einer gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz allseitig zu überprüfen hat. Allerdings ist das Berufungsgericht bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen an eine Beschränkung der Berufungsgründe gebunden. Ein in der Berufung nicht angesprochenes Thema ist daher schon im Berufungsverfahren aus dem Prüfungsrahmen herausgefallen (RIS-Justiz RS0043352 [T 26]). Entsprechendes gilt auch für das Rekurs-, das Revisionsrekurs- und das Revisionsverfahren. Bestimmte Rechtsgründe oder selbständige Einwendungen, auf die der Rechtsmittelwerber im Verfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht mehr zurückkommt, sind sohin aus der ansonsten umfassenden Beurteilung des OGH ausgeschieden (vgl RIS-Justiz RS0043338; OGH 04.03.2022 09 CG.2020.97 GE 2022, 189 Erw 11.3.3. aE mwN; rechtsvergleichend kann auf BGer 4A_590/2018 E 1.1. und 1.2. verwiesen werden).
Soweit also die Sicherungswerberin im Revisionsrekurs nur beschränkt bzw überhaupt nicht wirksam (etwa durch unzulässigen Verweis auf andere Schriftsätze – vgl oben Erw 8.2.3.) auf die in erster bzw zweiter Instanz vorgetragenen Rechtsgründe zurückkommt, ist es dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof verwehrt, darauf näher einzugehen.
8.4.1. In der Sache werden wie – teilweise schon vom Rekursgericht – zunächst die massgeblichen Rechtsgrundlagen dargelegt:
Der Persönlichkeitsschutz wird im liechtensteinischen Privatrecht vor allem durch Art 39 ff PGR gewährt. Vorbild waren die Bestimmungen des schweizerischen Persönlichkeitsrechts (Art 27 ff chZGB). § 16 öABGB, der nach herrschender Lehre in Österreich den Anknüpfungspunkt für die Persönlichkeitsrechte bildet, hatte bis zur Einführung des PGR im Jahr 1926 auch in Liechtenstein Geltung. Mit der Formulierung des Art 39 PGR, einer Mischung aus Generalklausel und Rechtsgüteraufzählung, sollte ein möglichst umfassender Rechtsschutz verankert werden (Marie-Theres Frick, Persönlichkeitsrechte – Rechtsvergleichende Studie über den Stand des Persönlichkeitsschutzes in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein [1991] 26, vgl dazu OGH 10.09.2021 01 CG.2020.246 GE 2021, 148/1 LES 2021, 287 Erw 7.3.1. b).
Art 39 Abs 1 PGR enthält nämlich eine beispielsweise Aufzählung der Persönlichkeitsrechte (von Persönlichkeitsgütern). Dazu wird ausdrücklich das Namensrecht erwähnt. Die entsprechenden Bestimmungen sind massgeblich, soweit nicht Persönlichkeitsrechte durch besondere Gesetze geregelt sind. Schliesslich wird darauf abgestellt, dass beim Schutz der Persönlichkeitsrechte auch die Verträglichkeit des Schutzes mit den Interessen der Mitmenschen zu beachten ist. Zur Wahrung des Schutzes kann unter anderem auf Unterlassung fernerer Störungen geklagt werden, ohne dass ein Verschulden des Störers zu beweisen ist.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält die Bestimmung des Art 39 PGR abweichend von ihrer schweizerischen Rezeptionsgrundlage (Art 28 chZGB) – wie erwähnt – eine Mischung aus einer Generalklausel und Rechtsgüteraufzählungen. Auch sie stellt aber auf die rechtswidrige Verletzung von Persönlichkeitsgütern (unter anderem des Namens) ab und postuliert eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall. Nach der Entscheidung des OGH zu LES 2010, 24 (Leitsatz b) sei daher primär auf die schweizerische Rechtsprechung und Lehre zurückzugreifen.
Zum Schutz des Namens enthält Art 43 PGR besondere Bestimmungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers jene in der Generalklausel des Art 39 PGR teilweise präzisieren, teilweise modifizieren.
Geschützt werden nach § 43 Abs 2 PGR sowohl der bürgerliche Name als auch der Deckname, den sich eine Person für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder bei der Ausführung bestimmter Unternehmungen anstelle des angestammten Namens beilegt. Der Deckname findet gegenüber dem eigentlichen Namensträger keinen Schutz, wenn eine diesem gegenüber nachteilige Personenverwechslung herbeigeführt wird (Abs 3). Schliesslich bleiben die besonderen Bestimmungen über die Geschäftszeichnungen, den Firmen- oder Markenschutz und dergleichen, ferner über die Namensänderung vorbehalten (Abs 4).
Wird jemand die Führung seines Namens bestritten, so kann er nach Art 44 Abs 1 PGR insbesondere auf Feststellung seines Rechts klagen (Namensanerkennungsklage). Wenn aber jemand dadurch beeinträchtigt wird, dass ein anderer nachweisbar sich seinen Namen anmasst oder missbraucht, so kann er gemäss Art 44 Abs 2 PGR nach den Vorschriften über die Geltendmachung des Schutzes der Persönlichkeit im Allgemeinen (vgl Art 39 PGR) Abhilfe verlangen (Namensanmassung).
Während sich also Art 28 chZGB, der den Schutz der Persönlichkeit normiert, in der aktuellen Fassung nicht unerheblich von der inländischen Rechtslage unterscheidet, entspricht die Bestimmung des Art 29 chZGB über das Recht auf den Namen und den Namensschutz in wesentlichen Punkten jener des Art 44 PGR. Wie die Revisionsrekurswerberin allerdings selbst ausführt, nennt Art 29 chZGB den Namensmissbrauch im Gegensatz zu Art 44 Abs 2 PGR nicht. Wohl aber wird ein vergleichbarer Tatbestand zum Schutz des Namens in § 43 öABGB normiert, der auf den „unbefugten Gebrauch“ eines Namens abstellt. Entsprechendes ergibt sich in diesem Punkt aus § 12 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bedeutet, dass bei der Behandlung entsprechender Rechtsfragen bei vergleichbarer Rechtslage in erster Linie auf schweizerische Judikatur und Literatur zurückzugreifen ist, während aber – soweit die inländische Rechtslage eher jener in Österreich und Deutschland als in der Schweiz ähnelt – rechtsvergleichend auf Rechtsprechung und Lehre aus diesen Ländern Bedacht genommen werden kann.
8.4.2. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner zu LES 2000, 208 veröffentlichten Entscheidung vom 08.06.2000, 06 CG.45/00-17, in diesem Zusammenhang folgende Rechtssätze geprägt:
Nach der herrschenden Rechtsprechung und überwiegenden Lehre sowohl in Deutschland als auch in Österreich handelt es sich bei den Domains um namensähnliche Kennzeichen, denen Namensfunktion zukommt. Zwar identifiziert ein Domain-Name einen bestimmten Computer im Internet. Der Internetbenutzer will aber regelmässig nicht mit einem beliebigen Computer, sondern mit dem dahinterstehenden Subjekt Verbindung aufnehmen. Der Domain-Name eröffnet diesen Zugang zu einem wie auch immer gearteten Subjekt, das auf diesem Weg erreichbar sein will, um den Austausch von Informationen zu ermöglichen. Es liegt deshalb in seinem Wesen, dass er einmalig ist und einmalig sein muss. Der Zugang ist die einzige Möglichkeit, den Teilnehmer als Subjekt im Internet anzusteuern und ihn in seiner Identität zu fassen. Der Verkehr ist daher gewohnt, in der Domain-Bezeichnung, wenn sie aus einem Namen besteht, einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu sehen. Der Inhaber der Internet-Adresse bringt mit der ihm freigestellten Wahl eines Namens zur Kennzeichnung einer Partei zum Ausdruck, dass der Namensinhaber zugleich Inhaber der Internet-Adresse und der damit verbundenen Homepage ist, oder dass er dem Gebrauch des Namens als wesentlichen und prägenden Bestandteil der Internet-Adresse zumindest zugestimmt hat.
Der OGH erachtete damals diese Überlegungen für den liechtensteinischen Rechtsbereich sowie die insoweit in Deutschland und Österreich völlig gleichen Regelungen des Namensrechtes und Namensschutzes als überzeugend und schloss sich diesen daher vollinhaltlich an.
Weiter wurde dazu ausgeführt: Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmässig anmuten, fallen demnach unter den Schutz des Art 44 PGR (der inhaltlich Art 29 chZGB entspricht). Diese Gesetzesstelle verleiht den Namensträgern ein Recht auf den Namen, das ein Persönlichkeitsrecht und damit ein absolutes Recht ist. Als Gebrauchsrecht umfasst das Namensrecht die Befugnis seines Trägers, den Namen im Rahmen der Rechtsordnung bei allen sich bietenden Gelegenheiten als Mittel der Identifizierung zu verwenden, unter diesem Namen am privaten und beruflichen Rechtsverkehr im allgemeinen sowie am Internet im besonderen teilzunehmen und jeden anderen, der sich nicht auf ein besseres Recht beruft, vom Gebrauch auszuschliessen. Diesen Schutz geniessen selbstverständlich nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, insbesondere auch Gemeinden.
Der der zu LES 2000, 208 veröffentlichen Entscheidung zugrundeliegende Unterlassungsanspruch setzte eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers durch den unbefugten Gebrauch seines Namens durch einen Dritten voraus. Dazu genügte es nach den damaligen Ausführungen, dass der Namensträger zu Unrecht mit Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht oder der Anschein einer ideellen oder wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Namensträger und dem Dritten erweckt wird, zusammengefasst also das Schaffen einer Verwechslungsgefahr. Dass sich solche Verwechslungen bereits ereignet hatten, ist nicht erforderlich: Es genügt die Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Irrtümern des Publikums über die Identität von Namensträgern. Das Schaffen einer Verwechslungsgefahr bewirkt deshalb stets eine Beeinträchtigung des Namensrechtes und verletzt damit schutzwürdige Interessen des Namensträgers, zu denen nicht nur solche mit Vermögenswert, sondern auch und vor allem ideelle Interessen zählen. Wie bereits erwähnt kommt es auf ein Verschulden des Verletzers nicht an.
Damals wurden davon ausgehend auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Amtsbefehls gemäss Art 276 Abs 1 lit b EO bejaht und ausgeführt, dass nach dieser Bestimmung eine Interessenabwägung vorzunehmen sei.
8.4.3. Seit der Entscheidung LES 2000, 208 wurde die österreichische Judikatur teilweise modifiziert, teilweise präzisiert (vgl insbesondere 17 Ob 44/08g und 17 Ob 2/09g).
Demnach setzen namensrechtliche Ansprüche voraus, dass die strittige Bezeichnung Namensfunktion hat. Das trifft zu, wenn die Bezeichnung auf einen Namensträger als solchen oder auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist.
Unter den Schutz des § 43 öABGB fällt nicht nur der vollständige Name; der Namensschutz erfasst auch Namensbestandteile, wenn sie – in Alleinstellung gebraucht – unterscheidungskräftig und damit geeignet sind, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmässiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt haben. Der Schutz des § 43 öABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmassung) und dieser Gebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Ein berechtigtes Interesse des Namensträgers kann darin bestehen, nicht mit einem anderen in Beziehung gebracht oder identifiziert zu werden, sondern von ihm deutlich unterschieden zu bleiben (17 Ob 2/09g Pkt 2.1, 2.2).
Wie schon der Fürstliche Oberste Gerichtshof vertritt auch der österreichische Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmässig anmuten, Namensfunktion haben (17 Ob 44/08g Pkt 2.).
Nach einer Auseinandersetzung mit der älteren österreichischen und deutschen Judikatur gelangte der österreichische Oberste Gerichtshof zu 17 Ob 44/08g unter Hinweis auf die Weiterentwicklung der Anschauung des Verkehrs zur folgenden Ansicht (Pkt 4. ff):
Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger – in welcher Weise auch immer – hinter dem Internetauftritt steht; damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine Zuordnungsverwirrung ein. Diese Auffassung ermöglicht im Regelfall eine klare Lösung namensrechtlicher Domainstreitigkeiten. Demgegenüber führt eine Bedachtnahme auf den möglichen Interessensgleichklang zu erheblicher Rechtsunsicherheit, ohne dass dies durch schwerwiegende Erfordernisse des Schutzes von Domaininhabern gerechtfertigt wäre. Denn es ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass ein Internetauftritt aus rein altruistischen Motiven eröffnet und aufrechterhalten wird; vielmehr wird der Betreiber in aller Regel aufgrund eigener (wenngleich nicht unbedingt wirtschaftlicher) Interessen handeln. Verwendet er dabei den Namen eines Dritten als Domain, so wird dies im Regelfall dazu dienen, Internetnutzer auf seine Website zu locken; damit wendet er sich einen Vorteil aus der Bekanntheit des Namens zu, den die Rechtsordnung nicht ihm, sondern dem Namensträger zuweist. Darin liegt ein grundsätzlich nicht schutzwürdiges Ausnutzen der Zuordnungsverwirrung.
Daher ist – ausser bei Gleichnamigkeit – im Regelfall schon die Nutzung des Namens eines Dritten als Domain eine grundsätzlich unzulässige Namensanmassung. Anderes wird nur dann gelten, wenn der Name zugleich eine Gattungsbezeichnung oder ein anderes Wort aus der Alltagssprache ist. In der Nutzung eines solchen Begriffs (Hervorhebungen durch den Senat) kann nur dann eine Namensanmassung liegen, wenn der Verkehr den Begriff tatsächlich als Namen, das heisst als Hinweis auf eine bestimmte Person versteht. Dies setzt bei Gattungsbegriffen oder anderen Wörtern aus der Alltagssprache eine hohe Bekanntheit dieser Person voraus.
Abgesehen davon ist das Ausmass der Bekanntheit des Namensträgers für das Bestehen von Ansprüchen gegen den Domaininhaber jedoch unerheblich. Denn ein dem Domaininhaber nicht zustehender Anlockeffekt tritt – wenngleich im geringeren Umfang – auch bei bloss geringer Bekanntheit des Namens ein; rein quantitative Unterschiede können am Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach nichts ändern. Unabhängig davon ist jedoch zu beachten, dass der Namensschutz bei Geschäftsbezeichnungen schon dem Grunde nach eine originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) erfordert (Hervorhebungen durch den Senat). Der Name bezeichnet die Person als Ganzes; der Anlockeffekt greift daher in berechtigte Interessen des Namensträgers unabhängig davon ein, ob dieser auf der Website erwähnt wird oder nicht. Auf den Inhalt der Website kommt es daher in diesem Fall nicht an.
Greift die Verwendung des Namens als Domain jedenfalls in berechtigte Interessen des Klägers ein, ist die Unterlassungspflicht des Beklagten nicht auf die Nutzung der Domain für eine Website mit einem bestimmten (kritischen) Inhalt beschränkt. Vielmehr bestand davon ausgehend der von der damaligen Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens generell zu Recht. Das von dieser Klägerin begehrte Verbot der Nutzung einer verwechselbar ähnlichen Bezeichnung war grundsätzlich möglich, um eine allzu leichte Umgehung des Verbots zu verhindern. Es wird jedoch – wegen des sonst fehlenden namensbedingten Anlockeffekts – nur bei geringfügigen Abweichungen vom tatsächlichen Namen eingreifen können. Sobald hingegen schon aus der Domain selbst hervorgeht, dass die Website nicht (zwingend) vom Namensträger betrieben wird, liegt keine Namensanmassung, sondern eine blosse Namensnennung vor, die nach anderen Kriterien zu beurteilen ist. Damit wäre etwa eine Domain „-kritisch.at“ (also die Verwendung des damals massgeblichen Namens „“ mit dem genannten Zusatz) jedenfalls zulässig, während ein davon unabhängig ausgesprochenes Verbot die Meinungsäusserungsfreiheit des betreffenden Beklagten in keiner Weise beeinträchtigte (vgl 17 Ob 44/08g Pkt 5.-7.).
In seiner Entscheidung 17 Ob 2/09g hat der österreichische Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem die Klägerin unter dem Firmenschlagwort „Aquapol“ auftritt und Berechtigte der Domain www.aquapol.at ist, dieser einen prozessualen Erfolg gegen einen Beklagten versagt, der Berechtigter der Domain www.aquapol-unzufriedene.at war. Er gelangte damals zu der Ansicht, dass der Beklagte weder das Recht der Klägerin, unter ihrem Firmenschlagwort aufzutreten, bestritt noch Dritten gegenüber unter ihrem Firmenschlagwort aufgetreten war. Es bestand nach der damaligen Sachverhaltsgrundlage für die angesprochenen Verkehrskreise kein Anlass, den Domaininhaber und Betreiber der Website für den Träger des in der Domain enthaltenen Firmenschlagworts zu halten. Ebenso wenig konnte damals dem Beklagten vorgeworfen werden, durch Verwendung der Domain den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen ihm als Domaininhaber und der damaligen Klägerin als Namensträgerin. Davon ausgehend wurde eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin verneint. Die Aufnahme eines fremden Firmenschlagworts in eine Domain begründete demnach keinen aus dem Namensrecht abgeleiteten Unterlassungsanspruch, wenn – wie damals – die Verwendung des Firmenschlagworts keine unerwünschte Identifikation zwischen dem Namensträger sowie dem Domaininhaber und Betreiber der Website bewirkt und auch sonst keine Zuordnungsverwirrung auslöst.
Während bei einer Namensbestreitung, einer Namensanmassung oder einem sonst unbefugten Namensgebrauch eine vom Namensträger verschiedene Person das Recht zur Identifikation mit dem Namen in Anspruch nimmt, geht es bei der Namensnennung nicht um die Kennzeichenfunktion des Namens, sondern darum, dass eine vom Namensträger verschiedene Person den Namensträger mit seinem Namen bezeichnet und etwas über ihn aussagt. Kein Namensgebrauch liegt daher vor, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird oder wenn (zum Beispiel) eine Zeitung gegen den Willen des Namensträgers unter Namensnennung über dessen Tätigkeit berichtet. Solche Aussagen oder Berichte sind nicht geeignet, zu einer Verwechslung von Personen oder sonst zu einer Zuordnungsverwirrung zu führen.
Die blosse Namensnennung berührte mangels Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung daher nicht das Namensrecht, sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Namensanonymität untersagt es Dritten, den Namen in einem bestimmten Zusammenhang zu erwähnen, wenn der Namensträger dazu keinen Anlass gegeben hat. Wird der Name in einem Medium genannt, dann sind das in der Namensanonymität konkretisierte Persönlichkeitsrecht und der Schutz der Privatsphäre gegen das Informationsinteresse abzuwägen. Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmässig schwerer als der Schutz der Privatsphäre.
Anders als bei der Verletzung des Namensrechts kommt es bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Namensnennung nicht entscheidend darauf an, ob der Namensträger die Namensnennung gestattet hat. Der Namensträger hat kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf. Dessen ungeachtet verstösst jedoch auch eine Namensnennung dann gegen das aus § 16 öABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht, wenn sie schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt. Dabei kommt es auf den Inhalt der mit der Namensnennung verbundenen Aussage an.
Für die Zulässigkeit „kritisierender“ Domains kann nichts anderes gelten als für die Zulässigkeit kritischer Auseinandersetzungen in anderen Medien. Dass die Kritik nicht (zum Beispiel) in einem Buchtitel oder in der Überschrift eines Zeitschriftenbeitrags, sondern in einer „kritisierenden“ Domain ausgedrückt wird, kann rechtlich keinen Unterschied bedeuten. „Kritisierende“ Domains sind daher zulässig, wenn der Name als Signal gebraucht wird, um Interessenten auf die Kritik aufmerksam zu machen, und der Benutzer bei Anzeige der Seite diese Umstände unmittelbar erkennt. Das gilt insbesondere dann, wenn sich bereits aus der Second-Level-Domain (etwa in Form eines distanzierenden Zusatzes) ergibt, dass es sich nicht um das Angebot des (kritisierten) Namensträgers, sondern um dasjenige eines Dritten handelt.
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass dem Namensträger die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen. Zu prüfen ist auch, ob dem Domaininhaber nicht auch andere ebenso geeignete Zeichen als Domain zur Verfügung stehen, um kritische Informationen über den Namensträger im Internet anzubieten. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des kritisierten Namensträgers dem vom Domaininhaber mit der Wahl seiner Domain ausgeübten Grundrecht der Meinungsfreiheit gegenüberzustellen. Allgemein gilt, dass die Verwendung einer „kritisierenden“ Domain das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers nicht verletzt, wenn das Informationsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse des Namensträgers, nicht im Zusammenhang mit kritischen Äusserungen über seine Waren oder Dienstleistungen genannt zu werden (17 Ob 2/09g).
Nach der Entscheidung 4 Ob 213/13x wurde diese Judikaturlinie zur Zulässigkeit von „Meinungsäusserungsdomains und kritisierenden Domains“ fortgesetzt und die Zulässigkeit bejaht, wenn der Name als Signal gebraucht wird, um die Aufmerksamkeit von Interessenten auf die Kritik zu lenken. Weiters muss der Benutzer diese Umstände bei der Betrachtung der dazugehörigen Website unmittelbar erkennen. Dem Namensträger darf damit jedoch nicht die Möglichkeit genommen werden, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen (vgl dazu E. Wagner in Kletecka/Schauer ABGB-ON1.04 zu § 43 öABGB Rz 106).
Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang nochmals, dass offenbar auch nach der Literatur in Österreich die Verwendung eines Zusatzes zum Domain-Namen eines anderen für die Frage, ob ein Namensgebrauch rechtswidrig ist oder nicht, eine Rolle spielen kann (Aicher in Rummel/Lukas ABGB4 Rz 10 zu § 43 öABGB unter Hinweis auf 4 Ob 207/02y, worin die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs „shell.de“ zu I ZR 138/99 zitiert wird).
Gegenteilige Judikatur ist in der Zwischenzeit in Österreich nicht ergangen.
8.4.4. Die massgebliche schweizerische Judikatur lässt sich zusammengefasst wie folgt darstellen:
Wer dadurch beeinträchtigt wird, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, kann nach Art 29 Abs 2 chZGB auf Unterlassung dieser Anmassung klagen. Diese Bestimmung schützt auch die Namen juristischer Personen. Da solche häufig unter Kurzbezeichnungen bekannt sind, können auch derartige Bezeichnungen dem Namensschutz unterstehen, sofern solche Wortzeichen im Verkehr als Namen aufgefasst werden. Ein Anspruch auf Namensschutz gemäss Art 29 Abs 2 chZGB setzt voraus, dass die Namensanmassung den Namensträger beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zu Folge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen. Eine Beeinträchtigung kann somit darin liegen, dass ein Namensträger durch Gedankenverbindungen in nicht vorhandene Beziehungen hineingestellt wird, die er ablehnt und vernünftigerweise auch ablehnen darf. Dabei ist zu beachten, dass dem Schutz des Namens als Persönlichkeitsrecht von Gesetzes wegen keine im Voraus bestimmten räumlichen Grenzen gesetzt werden. Der örtliche Schutz des Namensrechts richtet sich daher nach dem konkreten Gebrauch dieses Namens und den tatsächlichen Auswirkungen. Domain-Namen bezeichnen für die Internet-Benutzer eine Internet-Site und identifizieren zudem bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung; sie sind daher je nach konkreter Situation als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder einer Marke vergleichbar. Bei Domain-Namen ist bezüglich der Verwechselbarkeit massgebend, ob mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Namens für eine Internet-Site durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von Fehlzurechnungen geschaffen wird. Dabei genügt die Gefahr, dass Personen, die die Homepage des berechtigten Namensträgers besuchen wollen, ungewollt auf eine andere Site geraten. Die Verwechslungsgefahr wird vom schweizerischen Bundesgericht als Rechtsfrage frei geprüft, soweit es um das Verständnis des allgemeinen Publikums geht, das die streitige Leistung in Anspruch nimmt, und kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht.
Der Träger eines Namens hat ein schützenswertes Interesse zu verhindern, dass Aktivitäten eines anderen aufgrund der Verwendung einer bestimmten Abkürzung zu Unrecht dem Namensträger zugerechnet werden und damit unzutreffende Vorstellungen über sein Tätigkeitsfeld bzw seiner Verbindung zum anderen entstehen. Dieses Interesse an Markttransparenz besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Beklagten als positiv oder negativ empfunden wird, weshalb diese Frage nicht erheblich ist. Hat auch der andere ein Interesse an der Nutzung einer gleichen Abkürzung so ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese kann dazu führen, dass der andere zur Verhinderung von Verwechslungen einen kurzen Zusatz – wie zum Beispiel „inc.“ – wählen sollte, was auch für einen Domain-Namen durchaus zumutbar ist. Weiter ist zu beachten, dass das Betreiben einer Internet-Site nur eine von verschiedenen Möglichkeiten darstellt, die Öffentlichkeit anzusprechen (vgl BGer 12. Januar 2006 4 C.360/2005 E 2.1., 3. und 4.4.; vgl zur Möglichkeit eines präzierenden Zusatzes auch BGE 126 III 239, 246 und 4 C.376/2004 E 3.2., 3.4.).
Nach der Entscheidung BGer 4A_590/2018 E 2.1., 3.1. und 3.2. setzt ein Anspruch auf Namensschutz gemäss Art 29 Abs 2 chZGB voraus, dass die Namensanmassung den Namensträger beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich vor, wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen. Eine Beeinträchtigung kann somit darin liegen, dass ein Namensträger durch Gedankenverbindungen in nicht vorhandene Beziehungen hineingestellt wird, die er ablehnt oder vernünftigerweise auch ablehnen darf. Als Namensanmassung wird nicht nur die unberechtigte Verwendung des vollen Namens eines anderen betrachtet, sondern bereits die Übernahme des Hauptbestandteils eines solchen, wenn dies zu einer Verwechslung führt. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das gesamte Kennzeichnungsrecht einheitlich zu umschreiben. Er betrifft eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft wird. Es geht stets um die Beurteilung, ob ein Zeichen einem anderen derart ähnlich ist, dass die massgebenden Verkehrskreise Gefahr laufen, die gekennzeichneten Gegenstände zu verwechseln oder falsche Zusammenhänge zu vermuten. Das darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Grenze des Sperrbereichs eines Kennzeichens nach den Besonderheiten der jeweiligen Anspruchsgrundlage bestimmt werden muss. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, kann daher immer nur mit Bezug zu einem konkreten beeinträchtigten Anspruch beurteilt werden. Die Umstände, die die Gefahr falscher Individualisierung oder falscher Assoziationen beeinflussen, unterscheiden sich je nach Anspruchsgrundlage.
8.4.5. Die deutsche Rechtsprechung, auf die beispielsweise auch der öOGH in seiner grundlegenden Entscheidung zu 17 Ob 44/08g (Pkt 3.2.2.) verwiesen hat, wird wegen der Ähnlichkeit der bereits wiedergegebenen Rechtslage nur auszugsweise zitiert.
Im Anwendungsbereich des § 12 dBGB sind nur solche Verwendungen verboten, die geeignet sind, eine namensmässige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Zu einer solchen kann es kommen, wenn der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Dafür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt. Beschreibende Zusätze werden demnach vom Verkehr im Gegensatz zum unterscheidungskräftigen Namen nicht beachtet. Ausserhalb des Anwendungsbereichs des § 12 dBGB kann die Nutzung eines Namens in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen eingreifen. Es ist dann jedenfalls eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen (I ZR 2/21 NJW 2022, 1676).
Eine solche hat der deutsche Bundesgerichtshof auch in seiner Entscheidung zu I ZR 217/15 (GRUR 2017/918) vorgenommen, in der einer auf die Verletzung des Namens- und Persönlichkeitsrechts gestützten Klage kein Erfolg beschieden war. Die Klagsführung richtete sich damals (ähnlich wie hier) gegen eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die als Inhaberin der Domain www.f.*****.de bzw www.f.*****.eu (der Buchstabe „f“ steht für den Unternehmensnamen der damaligen Klägerin) anwaltliche Beratungsmandate von Kunden der „f“ akquirierte. In die Abwägung zu Gunsten der damaligen Beklagten wurde – auch mit Hinweis auf die Meinungsäusserungs- und Berufsfreiheit – der Umstand einbezogen, dass diese zwar im Interesse der Mandantenakquisition handelte, während aber gleichzeitig auch ein bestimmtes Interesse auf Information von betroffenen Verbrauchern bestand (insbesondere Rn 45).
Zu I ZR 201/03 (GRUR 2007, 259) hat der dBGH zur Unterscheidung bei der Namensführung auf die grundsätzliche Möglichkeit der Aufnahme von Zusätzen in die Second-Level-Domain und darauf verwiesen, dass es bei generischen Second-Level-Domains nicht ausgeschlossen ist, dass eine etwaige durch den Domain-Namen hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs rechtswirksam noch auf der ersten Internet-Seite berichtigt werden kann (Rn 22 – 24).
8.4.6. Aus diesen Grundsätzen, die teilweise bereits vom Rekursgericht wiedergegeben und insoweit in ihrer Allgemeinheit vom Revisionsrekurs nicht wirksam in Zweifel gestellt werden (Art 51, 297 EO, §§ 482, 469a ZPO), und die schon dem vergleichbaren Wortlaut nach im Wesentlichen mit der inländischen Rechtslage in Einklang gebracht werden können, lässt sich für die Beurteilung der noch zu behandelnden Ansprüche Folgendes ableiten:
Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, dass der Begriff „Verwechslungsgefahr“ weder in Art 39, 44 PGR noch in Art 29 chZGB erwähnt bzw definiert wird. Allerdings sprechen diese Bestimmungen von einer „Beeinträchtigung“ bzw „Verletzung“ oder „Bedrohung“ von Namens- bzw Persönlichkeitsrechten. Eine solche kann eben durch die Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit Namensrechten passieren, worauf die Sicherungswerberin ihre noch strittigen Ansprüche in erster Linie stützt.
Hingegen behauptet sie nicht, dass durch die beiden Domain-Namen, die der Sicherungsgegner verwendet, der Sicherungswerberin als Namensträgerin die Möglichkeit genommen werde, ihren eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen und zu verwenden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Als unstrittig kann angesehen werden, dass der Begriff „“ den Firmennamen der Sicherungswerberin darstellt, der von ihr im Geschäftsverkehr benutzt wird. Dies ergibt sich auch zum einen aus der vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhaltsgrundlage, die in diesen Punkten vom Sicherungsgegner in seinem Rekurs ON 7 nicht (wirksam) bekämpft wurde, sowie zum anderen aus der unbedenklichen Beilage B. Zusätzlich kann nach dieser Aktengrundlage und der Bezeichnung der Sicherungswerberin durch die Parteien unterstellt werden, dass sie diesem Begriff als Firmennamen den Rechtsformzusatz „“ (Société par ***** ***** bzw übersetzt: vereinfachte Aktiengesellschaft) beifügt.
Als unstrittig kann auch angenommen werden, dass die Sicherungswerberin im Geschäftsverkehr mit dem Domain-Namen www.*****.com auftritt (vgl ON 5 S 20 unten, S 21 oben). Zur Frage, ob der Begriff „“ Verkehrsgeltung bzw eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, existieren keine Sachverhaltsgrundlagen. Es kann jedoch unterstellt werden, dass der der französischen Sprache (die Sicherungswerberin hat ihren Sitz in Frankreich) entnommene Begriff „“ ins Deutsche übersetzt „Hauptbuch“ bedeutet. Ähnliches gilt für die Übersetzung dieses Begriffs von der englischen in die deutsche Sprache. Es findet sich aber auch die vom Sicherungsgegner behauptete Bedeutung „Konto“ als Übersetzung für diesen Begriff aus der englischen Sprache. Es ist also auch die Behauptung des Sicherungsgegners richtig, dass insoweit ein Gattungsbegriff und damit ein Wort aus der Alltagssprache vorliegt. Ob der Verkehr den Begriff tatsächlich als Namen, also als Hinweis auf die Sicherungswerberin versteht, ergibt sich aus den vorstehenden Bescheinigungsannahmen wie erwähnt nicht.
Der Sicherungsgegner geht aber selbst davon aus, dass er den Begriff „“ in Verbindung mit einem Bindestrich und den Worten „klage“ und „“ verwendet, um Sammelklagen gegen die Sicherungswerberin zu vermarkten (vgl unter anderem Rekurs ON 7 S 3, S 4 oben; Amtsbefehl ON 6 S 28 unten, S 29 oben). Das impliziert, dass der Kläger das Wort „*****“ bewusst als Firmennamen der Sicherungswerberin und nicht als Gattungsbegriff mit den übersetzten Bedeutungen „Hauptbuch“ oder „Konto“ verwendet.
Damit benützt der Sicherungsgegner den Namen der Sicherungswerberin in der Absicht, den damit verbundenen Anlockeffekt für seine eigenen Interessen zu verwenden. Darin liegt ein an sich grundsätzlich nicht schutzwürdiges Ausnutzen der Zuordnungsverwirrung vor.
Allerdings verwendet der Sicherungsgegner eben den Begriff „“ nicht für sich allein sondern unter Setzung von Bindestrichen mit den Zusätzen „klage“ bzw „“. Damit geht schon aus diesen beiden Domain-Namen selbst hervor, dass die dahinterstehende Website nicht (zwingend) von der Namensträgerin (der Sicherungswerberin) betrieben wird. Sohin liegt nicht eine (schon gar nicht behauptete) Namensbestreitung, aber auch keine Namensanmassung vor. Vielmehr geht es um eine sogenannte blosse Namensnennung. Es wird durch die Verwendung dieser Domain-Namen nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Parteien dieses Verfahrens. Die Sicherungswerberin geht nämlich selbst davon aus, dass sie als Start-Up-Unternehmen, dem als „Tech-Firma“ hohes technisches Know-How zugeschrieben werde, physische ***** für Privatpersonen und Unternehmen entwickelt und vermarktet (ON 1 S 2, S 14). Solche Eigenschaften bzw Tätigkeiten des Unternehmens werden aber schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht im Geringsten mit den Begriffen „Klage“ und „“ in eine typische Verbindung gebracht. Diese stellen keinen beschreibenden Zusatz zu dem auch als Gattungsbegriff verwendeten Namen „“ oder zu einer Dienstleistung, einem Erzeugnis oder sonstigem Begriff dar, der zum Unternehmensgegenstand der Sicherungswerberin in einem relevanten Naheverhältnis stehen könnte. Vielmehr legen sie Gegenteiliges nahe. Der Sicherungsgegner will damit nämlich erkennbar als eine von der Namensträgerin (Sicherungswerberin) verschiedene Person diese mit deren Namen bezeichnen und damit bestimmte Personen auf seine eigene Tätigkeit aufmerksam machen, die diese Personen bei der Verfolgung von Ansprüchen gegen die Sicherungswerberin unterstützen soll. Solche Aussagen sind nicht ausreichend geeignet, zu einer Verwechslung von Personen oder sonst zu einer Zuordnungsverwirrung zu führen. Die Aufnahme eines fremden Firmenschlagworts in eine Domain begründet aber keinen aus dem Namensrecht abgeleiteten Unterlassungsanspruch, wenn die Verwendung des Firmenschlagworts keine unerwünschte Identifikation zwischen dem Namensträger sowie dem Domain-Inhaber und Betreiber der Website bewirkt und auch sonst keine Zuordnungsverwirrung auslöst.
Für die Sicherungswerberin ist sohin nichts daraus zu gewinnen, dass der Begriff „*****“ dazu benutzt wird, Internetnutzer auf die Website des Sicherungsgegners zu locken, also auf eine solche, mit der die Sicherungswerberin an sich nichts zu tun hat und deren Inhalt („Vermarktung von Sammelklagen“ gegen die Sicherungswerberin) gegen ihre unternehmerischen Interessen verstösst.
Insoweit ist der zu beurteilende Sachverhalt mit der Verwendung von sogenannten „kritisierenden“ Domain-Namen vergleichbar. Solche sind – wie erwähnt – zulässig, wenn der Name als Signal gebraucht wird, um Interessenten auf die Kritik aufmerksam zu machen, und der Benutzer bei Anzeige der Seite diese Umstände unmittelbar erkennt. Dies trifft hier zu, weil der Sicherungsgegner in den Websites darauf hinweist, dass die Sicherungswerberin im Juli 2020 Adressatin eines Cyberangriffs geworden war, bei dem zahlreiche persönliche Kundendaten gestohlen wurden. Erkennbar ist, dass der Sicherungsgegner damit betroffene Kunden der Sicherungswerberin auf die Möglichkeit hinweisen will, über seine Rechtsanwaltskanzlei zur Geltendmachung ihrer allenfalls daraus resultierenden Ansprüche Klage gegen die Sicherungswerberin zu erheben. Dies ergibt sich auch schon unmittelbar aus den Second-Level-Domains mit den darin enthaltenen Zusätzen.
Damit geht es nicht mehr um die Verletzung des Namensrechts, sondern allenfalls um jene des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das aus diesem abgeleitete Recht auf Namensanonymität untersagt es nach den obigen Ausführungen Dritten, den Namen in einem bestimmten Zusammenhang zu erwähnen, wenn der Namensträger dazu keinen Anlass gegeben hat. Wird der Name in einem Medium genannt, dann sind das in der Namensanonymität konkretisierte Persönlichkeitsrecht und der Schutz der Privatsphäre gegen das Informationsinteresse abzuwägen. Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmässig schwerer als der Schutz der Privatsphäre.
Nach den Feststellungen hat die Sicherungswerberin die betroffenen Kunden vom Diebstahl bestimmter Daten umgehend informiert. Allerdings stellt sich für diese Kunden schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Frage, ob aus diesem Hackerangriff für sie allenfalls im Rechtsweg gegen die Sicherungswerberin zu verfolgende Ansprüche entstehen. Darüber will der Sicherungsgegner erkennbar die betroffenen Kunden informieren; das bedeutet, dass der Anlass für dieses Informationsbedürfnis der Kunden in der Sphäre der Sicherungswerberin gelegen ist und ein aus Sicht der Kunden erhebliches Informationsinteresse auslöst. Die gebotene Interessensabwägung fällt daher zu Gunsten des Sicherungsgegners aus, der die betroffenen Kunden bei der allfälligen Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Sicherungswerberin vertreten will.
Dabei ist zu beachten, dass der Sicherungsgegner mit der von der Sicherungswerberin in Frage gestellten Vorgangsweise erkennbar Kunden in verschiedensten Ländern ansprechen will. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass er eine der Websites in englischer Sprache gehalten hat und zum anderen aus der Verwendung der Top-Level-Domain „com“. Diese Vorgangsweise ermöglicht es dem Sicherungsgegner, auch im Interesse der von ihm angesprochenen Kunden der Sicherungswerberin, mit einem relativ geringen Aufwand einen möglichst umfassenden Personenkreis (auch) in dessen Interesse zu erreichen. Die Schaltung von entsprechenden Inseraten oder die Lancierung von Artikeln in diversen Ländern auf verschiedenen Medien wäre jedenfalls für sich allein nicht mit einer entsprechend breiten Wirkung, wohl aber mit aufwendigeren logistischen Bemühungen und auch mit höheren finanziellen Folgen verbunden.
Damit ist dem Rekursgericht darin zuzustimmen, dass durch die vom Sicherungsgegner verwendeten Domain-Namen eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist und durch seine Vorgangsweise weder eine Verletzung des Namensrechts noch eines Persönlichkeitsrechts der Sicherungswerberin verwirklicht wurde oder wird.
8.4.7. Davon ausgehend ist den Revisionsrekursausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
8.4.7.1. Die Revisionsrekurswerberin verweist darauf, dass für die Annahme einer Namensanmassung im Sinn des Art 29 Abs 2 chZGB nach schweizerischer Judikatur bereits die Übernahme des Hauptbestandteiles eines fremden Namens ausreiche. Dazu zitiert sie die Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts BGE 116 II 469, 102 II 166 und 90 II 319 k. Es ist richtig, dass dies der Judikatur (auch) des schweizerischen Bundesgerichts entspricht (vgl dazu die relativ aktuelle Entscheidung BGer 4A_590/2018 E 3.1. und oben Erw 8.4.4. aE). Nach dieser bundesgerichtlichen Judikatur begründet aber nicht schon die Übernahme des Hauptbestandteiles eines fremden Namens für sich die massgebliche Verwechslungsgefahr. Vielmehr ist darüber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls und der jeweiligen Anspruchsgrundlage zu entscheiden. Soweit sich aus Entscheidungen von unterinstanzlichen Gerichten der Schweiz, wie sie im Revisionsrekurs zitiert werden, Gegenteiliges ergeben sollte, kann sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem daher nicht anschliessen. An dieser Stelle sei der Hinweis auf Art 39 Abs 1 PGR hervorgehoben, der für den liechtensteinischen Rechtsbereich unter anderem darauf abstellt, dass der (Namens-)Schutz mit den Interessen der Mitmenschen verträglich sein muss. Es ist daher auch die zu den vorstehenden Erwägungen vorgenommene Interessensabwägung zu berücksichtigen.
Entgegen der Ansicht der Sicherungswerberin beseitigen nach den vorstehenden Ausführungen die vom Sicherungsgegner seinen Domain-Namen beigefügten Zusätze „klage“ bzw „*****“ die Verwechslungsgefahr, weil schon dadurch bei objektiver Betrachtungsweise klar wird, dass es hier offenbar nicht um die Anpreisung von ***** sondern von Dienstleistungen, die mit den Zusatzbegriffen verbunden sein könnten, oder Ähnliches geht. Dass die Sicherungswerberin aber am Markt auch in diese Richtung tätig werde und den Verkehrskreisen dafür bekannt sei, wurde von ihr nicht einmal behauptet und ist nach ihrem Vortrag sowie dem bescheinigten Sachverhalt ohnehin auszuschliessen. Konkret kann dazu noch auf die bereits oben unter Erw 8.4.4. zitierte Entscheidung des BGer zu 4 C.360/2005 (E 4.4) verwiesen werden, die sich eingehend mit der Verwechselbarkeit von Domain-Namen auseinandersetzt und zur Verhinderung von Verwechslungen auf die Beisetzung eines kurzen Zusatzes wie zum Beispiel „inc.“ verweist.
Derartiges wird auch in Österreich und Deutschland bei vergleichbarer Rechtslage – wie oben aufgezeigt – vertreten.
Hervorgehoben sei auch nochmals, dass Art 44 Abs 2 PGR auf die Namensanmassung und den Namensmissbrauch abstellt. Eine Namensanmassung wird schon gar nicht behauptet. Dass die vom Sicherungswerber gewählte Vorgangsweise nicht einem Namensmissbrauch sondern nur einer Namensnennung entspricht, wurde bereits in den vorstehenden Erwägungen dargelegt.
Die Überlegung, dass der Sicherungsgegner das Wort „*****“ gezielt als Hinweis auf die Sicherungswerberin verwendet, wurde ebenfalls bereits behandelt. Ob dies aus standesrechtlicher Sicht bedenklich ist oder nicht, hat allerdings mangels Rechtsgrundlage bei der hier vorzunehmenden Beurteilung ausser Betracht zu bleiben. Insbesondere dient die Bestimmung des Art 27 RAG für sich, aber auch im Kontext mit den übrigen Normen des RAG (vgl etwa Art 1, 8 ff und 46 Abs 1 RAG) nicht dem Schutz von Namens- und Persönlichkeitsrechten Dritter, wie beispielweise der Sicherungswerberin bei der hier zu beurteilenden Sachverhaltsgrundlage. Die Sicherungswerberin selbst spricht in diesem Zusammenhang nach ihren Revisionsausführungen nur von einer „aus standesrechtlicher Sicht bedenklichen Verwendung eines Namens“ (Hervorhebung durch den Senat) bzw sinngemäss davon, dass das Vorgehen des Sicherungswerbers ua „als Raubtierkapitalismus nach amerikanischem Vorbild nicht in unsere rechtliche Landschaft passt“ (ON 22 S 9 Rn 33 und S 11 Rn 40), ohne aber einen selbständigen anspruchsbegründenden Aspekt für ihre Ansprüche zu formulieren oder gar Bestimmungen des RAG als Schutznormen zu bezeichnen, aus denen sie konkret ihre noch strittigen Begehren ableiten könnte. Schon deshalb bedarf es dazu keiner weitergehenden Erörterung.
Selbst wenn man mit dem Fürstlichen Obergericht die Verletzung eines Namensrechts verneinen würde, liege nach Ansicht der Sicherungswerberin jedenfalls ein unbefugter Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht nach Art 39 PGR vor. Dazu wird auf diverse Literatur verwiesen.
Zu Recht wird auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung im Einzelfall abgestellt. Eine solche Interessenabwägung wurde aber bereits in den vorstehenden Erwägungen vorgenommen. Diese fällt hier nicht zu Gunsten der Sicherungswerberin aus. Entgegen deren Ansicht ist demnach das Ziel, das der Sicherungsgegner als Verletzer verfolgt, schutzwürdig. Auch die angewendeten Mittel sind noch angemessen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass es nicht ausschliesslich um das Interesse des Sicherungsgegners geht, aktuelle oder ehemalige Kunden der Sicherungswerberin zu vertreten, sondern (auch) darum, diese auf die Möglichkeit hinzuweisen, im Zusammenhang mit einem Datendiebstahl, der sich in der Sphäre der Sicherungswerberin ereignet hat, Ansprüche zu prüfen und allenfalls geltend zu machen. Insoweit ist wie erwähnt der Sachverhalt mit jenen Tatbeständen vergleichbar, die auf die Zulässigkeit von „kritisierenden“ Domains abstellen (vgl ua oben Erw 8.4.3.; 17 Ob 44/08g „*****.at“ und 17 Ob 2/09g www.*****-*****.at; vgl dBGH zu I ZR 217/15 GRUR 2017/918).
Auch in den zuletzt zitierten Entscheidungen geht es nicht nur um die eigenen Interessen der Betreiber der entsprechende Websites, sondern um die von diesen angesprochenen Personenkreise, deren Interessen bei den vorzunehmenden Abwägungen ebenfalls zu berücksichtigen sind.
Ob man in diesem Zusammenhang dem Sicherungsgegner die Herbeiführung von „amerikanischen Verhältnissen“, eine „Klägerindustrie amerikanischer Art“ oder einen „juristischen Raubtierkapitalismus nach amerikanischem Vorbild“ vorwerfen kann oder nicht, hat dabei nach der anzuwendenden Rechtslage ausser Betracht zu bleiben (vgl ua oben Erw 8.4.7.1).
8.4.7.2. Als sekundären Feststellungsmangel macht der Revisionsrekurs geltend, dass die Vorinstanzen zur Behauptung der Sicherungswerberin, sie werde durch die Vorgangsweise des Sicherungsgegners „in ein schiefes Licht gerückt“, keine Feststellungen getroffen hat. Offenbar sei das Rekursgericht von der verfehlten Ansicht ausgegangen, dass nur das Verächtlichmachen einer Person eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art 39 PGR darstelle.
Auch diese Überlegungen werden durch die vorstehenden Erwägungen bereits abgedeckt. Hervorgehoben sei nochmals, dass dann, wenn der Name in einem Medium genannt wird, das in der Namensanonymität konkretisierte Persönlichkeitsrecht und der Schutz der Privatsphäre gegen das Informationsinteresse abzuwägen sind. Ist die Namensnennung – wie hier – nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmässig schwerer als der Schutz der Privatsphäre (oben Erw 8.4.3. unter Hinweis auf 17 Ob 2/09g und dBGH zu I ZR 217/15 GRUR 2017/918). Die Tatsache, dass der Sicherungsgegner für von ihm geworbene Kunden der Sicherungswerberin, die sich selbst als Opfer einer Cyber-Attacke bezeichnet, in diesem Zusammenhang Ansprüche gegen sie geltend machen will, beruht darauf, dass die Sicherungswerberin zumindest objektiv einen sachlichen Anlass zur Nennung ihres Namens dadurch zu vertreten hat, dass es in ihrer Sphäre zu einem Datendiebstahl gekommen ist. Das damit allenfalls verbundene Interesse von zahlreichen Kunden der Sicherungswerberin, Ansprüche geltend zu machen, rechtfertigt es daher, deren Informationsbedürfnis über den Schutz der Privatsphäre der Sicherungswerberin zu stellen.
8.4.7.3. Auf die Begehren, „dem Sicherungsgegner wird weiters verboten, andere Websites zu betreiben, deren Domain den Namen "*****" - in welcher Form auch immer – beinhaltet“, bzw Dritte in diese Richtung zu beauftragen, kommt die Sicherungswerberin nicht mehr mit gesonderten anspruchsbegründenden Argumenten zurück, so dass sich ein weiteres Eingehen darauf an sich erübrigen würde. Es sei daher nur erwähnt, dass das entsprechende Unterlassungsbegehren zu weit bzw zu unbestimmt gefasst ist, weil davon auch Tatbestände erfasst werden, die ähnliche Domain-Namen wie oben angeführt betreffen könnten und die aber nach den vorstehenden Erwägungen zulässig wären. Eine in diese Richtung ergehende Erörterung und allfällige Klarstellung kommt aber in dem auf rasche Entscheidung gerichteten Sicherungsverfahren nicht in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0005433).
8.4.8. Der Sicherungsgegner sieht hingegen nach seiner Rechtsmittelbeantwortung eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens dadurch begründet, dass das Fürstliche Obergericht entgegen seiner Rüge im Rekurs ON 7 keine Negativfeststellung dahin getroffen hat, „dass“ dem Namen „“ Unterscheidungskraft bzw Verkehrsgeltung zu Gunsten der Sicherungswerberin zukomme. Abgesehen davon, dass es sich nach der einleitenden Formulierung dieses Satzes nicht um eine Negativfeststellung handelt, die die Einleitung des Satzes mit dem Wort „ob“ voraussetzen würde, ist der Schluss des Sicherungsgegners nicht richtig, dass eine solche Negativfeststellung dadurch begründet wäre, dass die Sicherungswerberin eine solche Behauptung nicht vorgetragen habe. Im allgemeinen Zivilprozess und soweit von Bedeutung hier auch im Sicherungsverfahren sind aber nur zu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen Feststellungen zu treffen. Andernfalls würde eine sogenannte unzulässige „überschiessende“ Feststellung vorliegen. Wegen der Besonderheiten des Sicherungsverfahrens wäre von diesem Standpunkt des Sicherungsgegners ausgehend nur richtig, dass das Unterbleiben einer anspruchsbegründenden Behauptung im Allgemeinen zu einer Antragsabweisung führt (während sonst im Zivilverfahren gewöhnlich nach §§ 182, 182a ZPO vorzugehen wäre). Wie sich aber aus der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in ihrer Gesamtheit ergibt, ist es für die hier zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung, ob dem Namen „“ Unterscheidungskraft bzw Verkehrsgeltung zu Gunsten der Sicherungswerberin zukommt (vgl dazu Revisionsrekursbeantwortung ON 26 S 3 Absatz 3).
Gerügt wird in der Rechtsmittelbeantwortung auch, dass keine Feststellungen zu den „schutzwürdigen Interessen“ der Rechtsmittelwerberin getroffenen worden seien, obwohl dies vom Sicherungsgegner in seinem Rekurs ON 7 gerügt worden sei (ON 26 S 9 unten, S 10 oben). Auch hier gilt, dass – wenn man das Fehlen von entsprechenden Prozessbehauptungen unterstellt – dazu keine Feststellung zu treffen war.
Vermisst werden schliesslich noch Feststellungen dazu, dass die Sicherungswerberin „keine geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen im Sinn der DSGVO ergriffen“ habe, was grundsätzlich eine Klagsführung gegen diese rechtfertige. Aber auch darauf kommt es schon deshalb nicht entscheidend an, weil es für die hier vorzunehmende Interessensabwägung genügt, dass nach den massgeblichen Verfahrensergebnissen – wie bereits mehrfach erwähnt – als gesichert angenommen werden kann, dass sich die Datendiebstähle zu Lasten ihrer Kunden objektiv in der Sphäre der Sicherungswerberin ereignet haben. Das reicht als Anlass hin, Ansprüche der betroffenen Kunden und allfällige Klagsführungen in deren Interesse zu prüfen.
8.4.9. Abschliessend erwähnt sei, dass es grundsätzlich zulässig wäre, einstweilige Verfügungen zur Sicherung der in Art 39 ff PGR bezeichneten Ansprüche zu erlassen. Für die Erlassung eines Amtsbefehls nach Art 276 EO genügt nach herrschender Auffassung objektive Gefährdung. Die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts (zum Beispiel des Namensrechts) fügt in der Regel einen unwiederbringlicher Schaden zu (vgl OGH 01 CG.2020.246 Erw 7.3.1. c, 7.3.5. a).
9. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 41, 50, 52 Abs 1 ZPO iVm Art 51, 297 EO. Die im Verfahren über eine einstweilige Verfügung zur Gänze unterliegende Sicherungswerberin hat dem Sicherungsgegner die gesamten Kosten seiner erfolgreichen Beantwortung des Rechtsmittels zu ersetzen. Der Sicherungsantrag wurde mit insgesamt CHF 50'000.00 bewertet. Gegenstand des Verfahrens vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof waren aber nur noch ungefähr die Hälfte der ursprünglich verfolgten Ansprüche. Bemessungsgrundlage ist daher der Betrag von CHF 25'000.00.
Vaduz, am 7. Oktober 2022