07 ES. 2014.37
OGH. 2016.103
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen ---------- ----------, per Adresse Landeskriminalamt Vorarlberg, Bahnhofstrasse 45, A-6900 Bregenz, wegen Art 2 1. Fall Staatsschutzgesetz zufolge Revisionsbeschwerde des Genannten, vertreten VTRA 2 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.02.2016 (ON 86), womit der Beschwerde der ---------- und des --------------------, beide vertreten durch Advokaturbüro --------, 9490 Vaduz, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.10.2015 (ON 74) Folge und dem Antrag der ---------- und des -------------------- auf Akteneinsicht stattgegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft sowie der ---------- und des -------------------- in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsbeschwerdeführer ist gemäss § 307 StPO schuldig, binnen 14 Tagen dem Land Liechtenstein die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens und den Revisionsbeschwerdegegnern ---------- und -------------------- zu Handen ihres Rechtsvertreters Advokaturbüro --------, 9490 Vaduz, die mit CHF 1'822.50 bestimmten Kosten ihrer Gegenäusserung vom 07.04.2016 (ON 94) zu ersetzen.
Am 16.11.2011 reichten die ---------- und -------------------- durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter eine Strafanzeige gegen ---------- ---------- wegen des Verdachtes des Verstosses gegen das Staatsschutzgesetz ein (ON 1). Gleichzeitig erklärten sie, sich einem allfälligen Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschliessen, da durch das Verhalten des ---------- ---------- die Rechte der Anzeigenerstatter in rufschädigender Art und Weise beeinträchtigt worden seien. Die Bezifferung eines Schadenersatzbegehrens bleibe dem weiteren Verfahren und der Frage der Auswirkungen dieses Verstosses auf den Geschäftsbetrieb der ---------- vorbehalten.
Mit Strafantrag vom 23.04.2014 (ON 38), modifiziert am 23.02.2016 (ON 84), legte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft ---------- ---------- das Vergehen nach Art 2 1. Fall Staatsschutzgesetz zur Last. Danach habe er am 20.11.2011 (richtig wohl: 20.10.2011) in Schaan auf liechtensteinischem Gebiet ohne Bewilligung Handlungen für einen fremden Staat vorgenommen, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, indem er als Beamter des Landeskriminalamtes Vorarlberg im dortigen Fall El-126/2008 ---------- ----------, geboren am --------, auf einer Baustelle befragt habe, ohne dass dafür das Einvernehmen zwischen den Sicherheitsbehörden von Österreich und Liechtenstein nach dem Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden hergestellt worden sei oder ein vom Fürstlichen Landgericht bewilligtes Rechtshilfeersuchen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden vorgelegen habe.
Mit Beschluss vom 05.06.2014 (ON 44) wies das Fürstliche Landgericht die Erklärung der ---------- und des --------------------, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschliessen, im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass zwischen der vorgeworfenen Tat und dem behaupteten Schaden kein Zusammenhang ersichtlich sei.
Der dagegen von der ---------- und -------------------- erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 08.10.2014 (ON 59) keine Folge und führte zur Begründung dazu Folgendes aus:
"4.1 Gemäss § 32 Abs. 1 StPO kann jeder durch ein Verbrechen oder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte bis zum Beginn der Schlussverhandlung erklären, sich seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Nach Satz 3 leg. cit. sind die Berechtigung am Verfahren mitzuwirken und die Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen, soweit dies nicht offensichtlich ist. Die Erklärung ist vom Gericht zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt oder verspätet abgegeben wurde (§ 32 Abs. 1 letzter Satz StPO).
Eine der Voraussetzungen für die Zulassung als Privatbeteiligter nach § 32 StPO ist die Behauptung, einen bestimmten Vermögensnachteil erlitten zu haben. Der blosse Hinweis auf eine nicht näher angeführte Möglichkeit eines künftigen Schadens ist unzureichend. Bei dem geltend gemachten Schaden muss es sich um einen privatrechtlichen (also nicht öffentlich-rechtlichen) Anspruch handeln. Zwischen den verfolgten Straftaten und dem vom Betreffenden, der als Privatbeteiligter am Strafverfahren zugelassen werden will, behaupteten Sachverhalt muss ein schlüssiger Zusammenhang bestehen (so der OGH in LES 2003, 186).
Zudem kann nach ständiger Praxis des Fürstlichen Obergerichtes, welche auch vom Staatsgerichtshof gebilligt worden ist, einem Privatbeteiligten in einem Strafverfahren nur dann Schadenersatz zugesprochen werden, wenn er einen unmittelbaren Schaden erlitten hat, wogegen eine nur mittelbare Schädigung nicht genügt (StGH 2011/142, Erw. 4.7; abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Soweit der Beschwerdeführer von der hiesigen Praxis abweichende österreichische Judikatur und Literatur anführt, ist dem mit dem Staatsgerichtshof entgegenzuhalten, dass auch bei Übernahme ausländischen Rechtes eine "Analogieautomatik" zu bezüglicher Rechtsprechung nicht vertretbar ist und die Eigenständigkeit der Rechtsgestaltung wie der richterlichen Rechtsfindung unzulässig beschränken würde (so der StGH in LES 1995, 28; StGH 1993/13, 14; LES 1994, 49; ähnlich der OGH in LES 1998, 45, wonach nur dann auf die Lehre und Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsvorlage zurückzugreifen ist, wenn nicht eine gefestigte liechtensteinische Judikatur zur Verfügung steht, was hier aber der Fall ist). Dies gilt hier insbesondere für den von den BF ausführlich zitierten Überblick aus der österreichischen Zeitschrift für Verkehrsrecht ZVR 2003/98 (s. ON 47 S. 6 Ziff. 14 a.E.), welchem angesichts der eigenständigen liechtensteinischen Rechtsprechung zur Frage der Privatbeteiligung höchstens rechtsvergleichende Bedeutung zukommen kann.
4.2 Nach diesen einleitenden Vorbemerkungen und allgemeinen Ausführungen ist nun zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde ON 47 überzuleiten, wobei im Wesentlichen deren - etwas unsystematischer - Gliederung gefolgt wird, ohne jedoch auf redundante Argumente wiederholt einzugehen.
4.2.1 Soweit die Beschwerdeführer ihre hiesige Privatbeteiligtenanschlusserklärung auf das in Österreich gegen den Beschuldigten ---------- ---------- geführte Verfahren wegen des Vorwurfes des Amtsmissbrauches stützen, fehlt es an dem für die Geltendmachung eines privatrechtlichen Anspruches im gegenständlichen Strafverfahren erforderlichen schlüssigen Zusammenhang (vgl. LES 2003, 186). Denn hier geht es nur - aber immerhin - um die dem Beschuldigten ---------- ---------- im Fürstentum Liechtenstein zur Last gelegte, eigenmächtige und unautorisierte Ermittlungshandlung in Form einer Befragung von ---------- ---------- auf einer Baustelle in Schaan vom 20.10.2011. Demgegenüber ist in casu der weitere "Verfahrenskomplex ---------- und --------------------" hier schon mangels inländischem Tatort nicht von Relevanz.
4.2.2 Es trifft zu, dass das vom Fürstlichen Landgericht unter der AZ. 12 RS.2011.102 geführte Strafrechtshilfeverfahren gegen 1. -------------------- (nunmehriger Beschwerdeführer), 2. ---------- und 3. ---------- wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 StGB zufolge des dortigen Rückzuges des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Feldkirch im Mai 2013 beendet wurde. Daraus lässt sich aber nichts in Richtung einer Zulassung der nunmehrigen Beschwerdeführer als Privatbeteiligte im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren ableiten. Zudem wurden im Strafrechtshilfeverfahren 12 RS.2011.102 die dortigen Verteidigungskosten der nunmehrigen Beschwerdeführerin ---------- mit Beschluss der zuständigen Untersuchungsrichterin des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.07.2014 zu 12 RS.2011.102-138 bereits bestimmt und dem Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer zur Zahlung angewiesen. Abgesehen vom fehlenden Konnex der dortigen Rechtsverteidigungskosten mit dem gegenständlichen Inlandsstrafverfahren könnten die nämlichen Kosten hier nicht nochmals geltend gemacht werden.
Dasselbe gilt mutatis mutandis für das beim Fürstlichen Landgericht auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch hängig gewesene Strafrechtshilfeverfahren gegen ----------, ---------- und----------, welches vom zuständigen Untersuchungsrichter durch Verweigerung der Rechtshilfeleistung wegen Unzulässigkeit mit Schreiben vom 20.05.2014 erledigt worden ist (14 RS.2012.45-83). Ausserdem haben die dortigen Verdächtigen im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren keine Anschlusserklärung als Privatbeteiligte abgegeben.
Wenn die Beschwerdeführer ihre anwaltlichen Vertretungskosten im In- und Ausland mit über CHF 100.000,-- beziffern (siehe ON 47, Ziff. 6), so unterlassen sie es abermals, einen schlüssigen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Inlandsstrafverfahren darzutun (vgl. LES 2003, 186). Zudem handelt es sich bei gerichtlichen Kostenersatzansprüchen nicht um privatrechtliche, sondern vielmehr um öffentlich-rechtliche Ansprüche, für welche eine Privatbeteiligung nicht zulässig ist (siehe LES 2003, 186).
Ferner hat das Erstgericht im angefochtenen Beschluss ON 44 zutreffend erwogen (siehe ON 44, S. 7), dass Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich akzessorisch zum Hauptanspruch sind (Näheres zur Akzessorietät bei Obermaier, Kostenhandbuch, 2. Aufl., Rz 3). Würde man im Übrigen (präsumtive) Rechtsverfolgungskosten für die Zulassung der Privatbeteiligung im Sinne von § 32 StPO genügen lassen, würde dieses Rechtsinstitut ins Uferlose ausgedehnt sowie dessen Missbrauch bzw. Zweckentfremdung Tür und Tor geöffnet. Mit Fug hat deshalb die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass bei einer solchen Betrachtungsweise die "gesetzliche Regelung ad absurdum geführt" würde.
4.2.3 Was die von den Beschwerdeführern weiters geltend gemachte Ruf- und Geschäftsschädigung betrifft, kann der in der gegenständlichen Beschwerde (vgl. ON 47 Ziff. 16) angeführten österreichischen Rechtsprechung nicht gefolgt werden, soweit dort für die Zulassung eines Privatbeteiligten bereits ein mittelbarer Schaden genügen soll. Wie bereits einleitend ausgeführt, steht dies im Widerspruch zur (ständigen) hiesigen Praxis, welche vom Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein ausdrücklich gebilligt worden ist. Soweit hier jedoch eine eigenständige - zumal höchstrichterliche - Rechtsprechung vorliegt, besteht kein Anlass, auf ausländische Judikatur zurückzugreifen. Im Übrigen sind die von den Beschwerdeführern zitierten Fallbeispiele aus der österreichischen Jurisdiktion mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar.
4.2.4 Es hätte nicht dem Erstgericht, sondern vielmehr den Beschwerdeführern oblegen, konkrete Auswirkungen der inkriminierten Befragung des ---------- ---------- durch den Beschuldigten als österreichischer Polizeibeamter schlüssig darzutun, was sie jedoch bei der Vorinstanz unterlassen und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht etwa nachgeholt haben. Zwar bringen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die "Medien" ins Spiel, doch behaupten sie nicht einmal, dass die Gegenstand des vorliegenden Inlandsstrafverfahrens bildende eigenmächtige und unautorisierte Ermittlungshandlung des Beschuldigten (nämlich: Befragung des ---------- ---------- vom 20.10.2011 auf einer Baustelle in Schaan) Thema einer Medienberichterstattung gewesen wäre - geschweige denn, dass der als österreichischer Polizeibeamter dem Amtsgeheimnis unterliegende Beschuldigte den Medien die fragliche Befragung "zugespielt" hätte.
Die Beschwerdeführer tun auch nicht näher dar, inwiefern Kunden und Lieferanten (welche denn?) vom inkriminierten Vorfall Kenntnis erhalten hätten und welcher "Aufklärungsbedarf" daraus entstanden sein soll. Dasselbe gilt für den angeblichen Reputationsschaden. Der blosse Hinweis auf eine nicht näher angeführte Möglichkeit eines künftigen Schadens ist aber unzureichend. Vielmehr bedarf es für die Zulassung als Privatbeteiligter der Dartuung eines konkreten und kausalen Vermögensnachteiles (vgl. LES 2003, 186), und zwar eines unmittelbaren Schadens (StGH 2011/142, Erw. 4.7; abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
4.2.5 Aus dem Umstand, dass die von den Beschwerdeführern ursprünglich bereits mit ihrer Strafanzeige vom 15.11.2011 (ON 1) abgegebene Anschlusserklärung während der Vorerhebungen nicht zurückgewiesen wurde, lässt sich keine (konkludente) Zulassung als Privatbeteiligte ableiten. Zudem wäre der nunmehr zuständige Einzelrichter des Fürstlichen Landgerichtes daran ohnehin nicht gebunden.
Zudem hat der Erstrichter sehr wohl begründet, weshalb die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsvertretungskosten allein keine privatrechtlichen Ansprüche im Sinne von § 32 StPO zu begründen vermögen, nämlich weil sie zum Hauptanspruch akzessorisch sind (siehe ON 44, S. 7). Dieser zutreffenden Rechtsansicht schliesst sich der Senat ausdrücklich an (dies unter erneutem Hinweis auf Obermaier, Kostenhandbuch, 2. Aufl., Rz 3).
Dass die Beschwerdeführer eine Bezifferung ihres angeblichen Schadens spätestens anlässlich der Schlussverhandlung vorbehalten haben (siehe ON 47, S. 9 unten), schadet ihnen an sich noch nicht. Allerdings hätten die Beschwerdeführer die Dartuung eines konkreten, unmittelbaren und kausalen Vermögensnachteiles im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (so des OGH in LES 2003, 186 und des StGH in StGH 2011/142) spätestens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nachholen müssen, was sie jedoch unterlassen haben. So erschliesst sich dem Senat ebenso wenig wie dem Erstrichter, inwieweit durch eine unautorisierte Befragung eines potentiellen Zeugen durch einen ausländischen Polizeibeamten eine Ruf- und Geschäftsschädigung der BF eingetreten sein soll.
4.3 Hinzu kommt Folgendes:
4.3.1 Mit seiner Gegenäusserung wendet der Beschuldigte ---------- ---------- zu Recht ein (ON 55, S. 4 oben), dass bei einem - wie hier - von Amts wegen zu verfolgenden Offizialdelikt Rechtsanwaltskosten von angeblichen Geschädigten nicht ohne weiteres als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden können. Zudem wäre ein allfälliger Kostenersatzanspruch öffentlich-rechtlicher Natur, wogegen für die Zulassung als Privatbeteiligter ein privatrechtlicher Anspruch vorausgesetzt ist (siehe LES 2003, 186).
Im Übrigen sei an dieser Stelle nochmals an die Akzessorietät eines allfälligen Kostenersatzanspruchs zur Hauptforderung erinnert. Eine solche ist hier aber nach dem Gesagten weder dargetan noch ersichtlich.
4.3.2 Ebenfalls zu Recht weist der Beschuldigte in seiner Gegenäusserung darauf hin, dass er die inkriminierte Ermittlungshandlung in seiner Eigenschaft als österreichischer Polizeibeamter vorgenommen hat, weshalb nach dem österreichischen Amtshaftungsgesetz nicht er selbst, sondern vielmehr der Bund (die Republik Österreich) von den nunmehrigen Beschwerdeführern in Anspruch genommen werden müsste. Nach der neueren österreichischen Rechtslage ist jedoch im Falle der Amtshaftung ein Privatbeteiligtenanschluss nicht mehr möglich (Fabrizy, StPO Kurzkommentar, 11. Auflage, Rz 11 zu § 67 öStPO; Spenling WK-StPO vor §§ 366 bis 379 Rz 8).
Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte das Opfer durch einen Amtsmissbrauch geschädigt hat; dann wird die Anschlusserklärung im Ermittlungsverfahren vom Staatsanwalt, im Hauptverfahren vom Gericht zurückgewiesen (Bertel/Venier, Strafprozessrecht, 7. Aufl., Wien 2014, S. 52 Rz 156). Dasselbe muss für den dem hier Beschuldigten in dessen Eigenschaft als österreichischer Polizeibeamter zur Last gelegten Verstoss gegen das hiesige Staatsschutzgesetz gelten.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der gegenständlichen Beschwerde ON 47 aus den genannten Gründen nicht stattgegeben werden konnte. Vielmehr war der angefochtene Beschluss des Erstgerichtes ON 44 zu bestätigen."
Mit Schriftsatz vom 02.09.2015 (ON 73) beantragten die ---------- und -------------------- durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Akteneinsicht. Zusammengefasst brachten sie dazu vor, das rechtliche Interesse liege vor allem darin, aufgrund der im Strafakt enthaltenen relevanten Sachverhalte Entschädigungsansprüche gegen den Angezeigten im Zusammenhang mit seiner hier in Liechtenstein gesetzwidrig erfolgten Ermittlung gegen die Antragsteller auszuführen und geltend zu machen. Um Entschädigungsansprüche gegen den Angezeigten durchsetzen zu können, erweise sich die Einsichtnahme in den gegenständlichen Strafakt als notwendig und auch erforderlich.
Diesen Antrag wies das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 14.10.2015 (ON 74) mit der Begründung ab, dass der Privatbeteiligtenanschluss der Antragsteller bereits mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes, bestätigt durch das Beschwerdegericht, zurückgewiesen worden sei. Bereits daraus ergebe sich, dass kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehen könne. In den genannten Beschlüssen sei bereits dargelegt worden, dass ein direkter Anspruch bezogen auf den angeklagten Sachverhalt nicht vorliege. Mangels entsprechenden Anspruches fehle es daher an dem für die Akteneinsicht notwendigen rechtlichen Interesse.
Gegen diesen Beschluss erhoben die ---------- und -------------------- am 02.11.2015 (ON 75) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit und beantragten, das Fürstliche Obergericht wolle den angefochtenen Beschluss aufheben bzw dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einsicht in den Strafakt zu 07 ES.2014.37 stattgegeben werde, eventualiter den angefochtenen Beschluss aufheben und die gegenständliche Antragssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverweisen sowie jedenfalls das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Mit Beschluss vom 23.02.2016 (ON 86) gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass dem Antrag der ---------- und des -------------------- auf Akteneinsicht stattgegeben werde.
Zur Begründung führte das Fürstliche Obergericht über die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hinaus Folgendes aus:
"3.1 Vorauszuschicken ist, dass - wie eingangs dargestellt - die Privatbeteiligtenstellung der ---------- und des -------------------- rechtskräftig verneint worden ist (vgl. ON 59), weshalb hier eine auf § 32 Abs. 2 StPO gestützte Akteneinsicht ausser Betracht fällt.
Die Beschwerdeführer berufen sich denn auch zur Begründung der hier geltend gemachten Akteneinsicht auf § 39 StPO. Dem gegenüber ist dem angefochtenen Beschluss ON 74 nicht klar zu entnehmen, ob sich das Erstgericht mit dieser gesetzlichen Grundlage überhaupt auseinandergesetzt hat (vgl. ON 74, S. 2). Ob darin ein Begründungsmangel zu erblicken wäre, kann jedoch offen bleiben, zumal ein solcher zum einen sanierbar wäre und zum anderen über eine Beschwerde in der Regel meritorisch zu entscheiden ist (zur österreichischen Rezeptionsvorlage: Schroll/Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen, 2. Aufl., S. 148, Rz 539).
3.2 Gem. § 39 Abs. 1 StPO kann das Gericht im Falle begründeten rechtlichen Interesses ausser den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die strafgerichtlichen Akten gewähren und der Ausfolgung von Abschriften (Ablichtungen) zustimmen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Als Rezeptionsvorlage dieser Bestimmung diente § 82 öStPO a.F., wobei es sich nach dem Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers um eine subsidiäre Regelung der Akteneinsicht für Personen handeln sollte, die zwar nicht am Verfahren beteiligt sind, jedoch dessen ungeachtet ein besonderes rechtliches Interesse an den Ergebnissen des Verfahrens haben (BuA 2011/64, 59).
Nach der liechtensteinischen Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine Akteneinsicht nach § 39 StPO, dass die Antragsteller glaubwürdig dartun, dass die Einsicht zur Ausführung eines Entschädigungsanspruches oder zum Zwecke eines Wiederaufnahmeantrages oder aus anderen Gründen notwendig sei, womit die Glaubhaftmachung eines "rechtlichen Interesses" an der Akteneinsicht verlangt wird (OG 21.03.2001, 01 Vr 311/98-152; Leitsatz publ. in Pool 2001, 72). Nach der auch hier heranzuziehenden Judikatur und Literatur zur heutigen österreichischen Rezeptionsvorlage muss es sich beim erforderlichen rechtlichen Interesse um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über bloss wirtschaftliches Interesse oder über Interessen privater oder öffentlicher (medialer) Information, der Pietät, des Anstandes oder der Ethik hinaus reicht. Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem - wenngleich noch nicht anhängigen - (Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Ein begründetes rechtliches Interesse kann insbes. bei Durchsetzung oder Abwehr eines Rechtsanspruches vorliegen, etwa wenn dadurch eine Verbesserung der Beweislage erreicht werden kann, so z. B. auch bei Vorwürfen gegen Organe der Sicherheitsexekutive. Hingegen kann sich das Akteneinsichtsbegehren nicht auf das ausschliesslich auf Anzeigereigenschaft beruhende Informationsbedürfnis stützen (Oshidari in Wr. Kommentar StPO, 135. Lfg. (Juni 2010), Rz 2 zu § 77).
Im vorliegenden Fall haben die ---------- und -------------------- ungeachtet ihrer fehlenden Privatbeteiligtenstellung ein legitimes rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht im Sinne von § 39 Abs. 1 StPO entgegen der Ansicht des Erstgerichtes (ON 74) und des Beschuldigten (ON 79) sehr wohl schlüssig dargetan und auch glaubhaft gemacht. So beabsichtigen die Antragsteller wegen der im Zusammenhang mit der inkriminierten Ermittlungshandlung des Beschuldigten ---------- ---------- als österreichischer Polizeibeamter durch Befragung von ---------- ---------- am 20.10.2011 auf einer Baustelle in Schaan geltend gemachten Ruf- und Geschäftsschädigung ein Schadenersatzverfahren anzustrengen (vgl. ON 75, S. 4). Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass die Erfolgsaussichten einer solchen Schadenersatzklage durch eine Einsichtnahme in den gegenständlichen Strafakt und die dabei gewonnenen Informationen verbessert werden könnten.
3.3 Ergänzend ist zur Gegenäusserung des Beschuldigten (ON 79) auszuführen:
Dass den Antragstellern im gegenständlichen Strafverfahren bisher nicht ersetzte Rechtsvertretungskosten entstanden sind, ist aktenkundig. Inwieweit die Kosten der - in casu erfolglosen - Privatbeteiligung in einem allfälligen Zivilprozess als vorprozessuale Kosten geltend zu machen oder - bei fehlender Akzessorietät - als Hauptforderung einzuklagen sind (vgl. dazu Obermaier, Kostenhandbuch, 2. Aufl., S. 197, Rz 382), kann hier mangels Relevanz dahingestellt bleiben.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragsteller den behaupteten Reputationsschaden wegen des Einschreitens des Beschuldigten als österreichischer Beamter in Liechtenstein einklagen wollen. Darüber, ob ein solcher Schadenersatzanspruch gegen den Beschuldigten persönlich oder im Wege der Amtshaftung gegen die Republik Österreich zu richten ist, ist hier nicht zu befinden und soll dem auch nicht vorgegriffen werden.
Es bleibt also dabei, dass die Antragsteller entgegen der Ansicht des Berufungsgegners (ON 79) ein begründetes rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht nach § 39 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht haben. Im Übrigen ist weder dargetan worden noch sonstwie ersichtlich, dass einer Einsichtnahme der Antragsteller in den gegenständlichen Strafakt überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen würden.
3.4 Zusammenfassend erwies sich die gegenständliche Beschwerde ON 75 als berechtigt, weshalb ihr stattzugeben und mit der aus dem Spruch ersichtlichen reformatorischen Entscheidung vorzugehen war. Die Akteneinsicht wird freilich erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu gewähren sein.
Gegen diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die Revisionsbeschwerde des ---------- ---------- vom 14.03.2016 (ON 89), mit welcher der Beschluss seinem gesamten Inhalt nach unter Geltendmachung des Beschwerdegrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wird. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Entscheidung erster Instanz wieder herzustellen bzw den Antrag auf Akteneinsicht der Antragsteller abzuweisen. Inhaltlich bringt das Rechtsmittel zusammengefasst vor, dass das Fürstliche Obergericht zwar die relevante Judikatur bzw die Lehrmeinungen richtig zitiert und wiedergegeben, daraus jedoch eine falsche rechtliche Subsumtion gezogen habe. Zutreffend sei auf die Ausführungen im vorgängigen Verfahren bezüglich der Privatbeteiligung der Antragsteller hingewiesen worden, wonach ein Privatbeteiligtenanschluss nach der neueren österreichischen Rechtslage im Falle der Amtshaftung nicht mehr möglich wäre. Insbesondere sei dies der Fall, wenn der Beschuldigte das Opfer durch einen Amtsmissbrauch geschädigt habe. Dann werde die Anschlusserklärung im Ermittlungsverfahren vom Staatsanwalt, im Hauptverfahren vom Gericht zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschuldigten, der mittlerweile in erster Instanz freigesprochen worden sei, vorgeworfen worden, er habe als österreichischer Beamter in Liechtenstein eine Vernehmung auf einer Baustelle durchgeführt. Es werde ihm daher hoheitliches Handeln als österreichischer Beamter in Liechtenstein vorgeworfen, weswegen die Privatbeteiligung, wie im Vorverfahren ausdrücklich auch vom Fürstlichen Obergericht zugestanden, nicht zulässig sei. Gemäss den Bestimmungen des österreichischen Amtshaftungsgesetzes verpflichte das Handeln eines Beamten den jeweiligen Rechtsträger, nicht jedoch das Organ selbst. Eine Haftung diesem gegenüber sei insoweit ausgeschlossen. Denkbar wäre nur ein Regress des haftenden Rechtsträgers gemäss den Bestimmungen des österreichischen Organhaftpflichtgesetzes, welcher gegenständlich jedoch nicht von Interesse sei. Für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO sei die Beantwortung dieser Frage allerdings relevant. Wenn schon im Verfahren über die Zulassung der Antragsteller als Privatbeteiligte rechtskräftig abgesprochen sei, dass diesen im gegenständlichen Verfahren die Stellung als Privatbeteiligte nicht zukomme, weil ein Anspruch gegenüber dem Beschuldigten persönlich gar nicht denkbar sei, sei ein rechtliches Interesse gemäss § 39 StPO ausgeschlossen, weil die begehrte Akteneinsicht die Rechtsposition der Antragsteller in einem anhängigen oder anhängig zu machenden Schadenersatzverfahren gegen den Beschuldigten unmöglich zu verbessern vermöge, da es keinen Anspruch gegen den Beschuldigten direkt gebe. Nach dem eigenen Vorbringen in der Beschwerde vom 02.11.2015 gehe es den Antragstellern bei der begehrten Akteneinsicht darum, ihre Rechtsstellung in einem gegen den Beschuldigten anhängig zu machenden Schadenersatzverfahren zu stärken. Eine Position bei der Durchsetzung eines Anspruches, der von vornherein nicht bestehe, könne auch nicht gestärkt werden. Das Fürstliche Obergericht gehe fehl, wenn es judiziere, dass es nicht darauf ankomme, ob der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschuldigten oder der Republik Österreich bestehe, zumal nach den Ausführungen der Antragsteller selbst ausschliesslich ein Schadenersatzprozess gegen den Beschuldigtenintendiert sei.
Zudem blieben die behaupteten Schadenersatzforderungen vollkommen nebulos. Dies habe auch das Fürstliche Obergericht in seinem Beschluss vom 08.10.2014 bereits zutreffend erkannt. Auch die in dieser Entscheidung geforderten konkreten Auswirkungen der vorgeworfenen Tat seien wiederum von den Antragstellern nicht erläutert worden, sodass auch die Voraussetzungen des § 39 StPO in der Beschwerde bzw dem Antrag nicht glaubhaft gemacht bzw dargetan worden seien.
Ebenso hätten die Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten angeblichen Rechtsverfolgungskosten von CHF 100'000.00 noch ihre volle Gültigkeit, wenn auch das Fürstliche Obergericht anderer Meinung sei. Die Beschwerde führe dezidiert aus, dass die Rechtsverfolgungskosten Gegenstand wiederum eines Verfahrens gegen den Beschuldigten werden sollten. Da allerdings die Privatbeteiligungskosten jedenfalls nicht zustünden, zumal die Privatbeteiligung rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei die Geltendmachung eines solchen Anspruches insbesondere gegenüber dem Beschuldigten vollkommen aussichtslos und bestehe ein derartiger Anspruch ebenfalls nicht zu Recht.
Welche sonstigen Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorwurf aufgelaufen wären bzw gegen den Beschuldigten persönlich mit einigermassen Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden sollten, führe weder die Beschwerde noch der Antrag aus, sodass auch diesbezüglich kein rechtliches Interesses begründet sei.
Während die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde verzichtete, brachten die ---------- und -------------------- eine solche durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter ein (ON 94). Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass es nicht von Relevanz sei, ob ein Schadenersatzanspruch gegen den Beschuldigten persönlich oder im Wege der Amtshaftung gegen die Republik Österreich durchzusetzen sein werde. Der Revisionsbeschwerdeführer übersehe, dass die Kenntnis des gegenständlichen Akteninhaltes und Sachverhaltes eine essenzielle Grundlage für einen Schadenersatzanspruch aufgrund des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten bilde und zwar völlig unabhängig davon, ob dieser Schadenersatzanspruch in einem österreichischen Zivilverfahren gegen den Beschuldigten persönlich oder in einem Amtshaftungsverfahren durchzusetzen sein werde. Auch in einem Amtshaftungsverfahren werde nur das Handeln des Beschuldigten im Rahmen seiner Zeugenbefragung auf liechtensteinischem Staatsgebiet Gegenstand sein und dieses Handeln respektive der damit verbundene Sachverhalt seien im gegenständlichen Strafverfahren aktenkundig. Den Antragstellern könne ihr legitimes rechtliches Interesse an der Einsicht in den Strafakt nicht alleine aufgrund des Umstandes verwehrt werden, dass aufgrund österreichischer gesetzlicher bzw verfahrensrechtlicher Vorgaben die Republik Österreich in die Haftung des Beschuldigten eintrete. Fakt sei, dass die begehrte Akteneinsicht die Rechtsposition der Antragsteller in einem Schadenersatzverfahren, in welchem das rechtswidrige und schuldhafte Handeln des Beschuldigten Gegenstand und auch Anspruchsgrundlage sei, zu verbessern vermöge. Zu Recht habe das Fürstliche Obergericht auch ausgeführt, dass den Antragstellern im gegenständlichen Strafverfahren nicht ersetzte Rechtsvertretungskosten entstanden seien. Bereits diese bislang von den Antragstellern selbst zu tragenden Kosten stellten einen Schaden dar, der unter anderem im anzustrengenden Schadenersatzverfahren gegenständlich sein werde. Es werde daher beantragt, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zu bestätigen sowie das Land Liechtenstein, eventualiter den Beschuldigten, zum Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu verpflichten.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Privatbeteiligtenstellung der ---------- und des -------------------- im gegenständlichen Strafverfahren gegen ---------- ---------- wegen Art 2 1. Fall Staatsschutzgesetz wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.10.2014 rechtskräftig verneint, sodass es sich bei ihnen um nicht am Verfahren beteiligte Personen handelt. Die Beurteilung, ob dritten Personen Akteneinsicht gewährt werden kann, richtet sich nach der Bestimmung des § 39 Abs 1 StPO.
Mit der durch LGBl 2012 Nr 26 abgeänderten Bestimmung des § 39 Abs 1 StPO wollte der Gesetzgeber den bisherigen Inhalt des § 39 StPO und die Bestimmung des § 82 öStPO (aF) in einer einheitlichen (subsidiären) Regelung der Akteneinsicht für Personen, die zwar nicht am Verfahren beteiligt sind, jedoch dessen ungeachtet ein besonderes rechtliches Interesse an den Ergebnissen des Verfahrens haben, zusammenfassen (BuA 2011/64, 59). Gleichlautend mit der Bestimmung des § 77 Abs 1 öStPO in der geltenden Fassung (welche wiederum die Bestimmungen des § 82 öStPO und des § 35 Abs 4 öStAG in einer subsidiären Regelung für den oben genannten Personenkreis verbindet - siehe dazu Schwaighofer, Die neue Strafprozessordnung, S. 182) normiert § 39 Abs 1 StPO, dass das Gericht im Falle begründeten rechtlichen Interesses auch ausser den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die strafgerichtlichen Akten gewähren und der Ausfolgung von Abschriften (Ablichtungen) zustimmen kann, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Zur Auslegung dieser Norm ist daher auch die österreichische Judikatur und Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage heranzuziehen.
Wann ein begründetes rechtliches Interesse im Sinne des § 39 Abs 1 StPO vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es muss sich jedenfalls um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, welches über das bloss wirtschaftliche Interesse oder über Interessen privater oder öffentlicher (medialer) Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinaus reicht. Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem - wenngleich noch nicht anhängigen - (Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen.
Dieses rechtliche Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Zudem ist stets abzuwägen, inwieweit einem begründeten rechtlichen Interesse nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Oshidari in WK öStPO § 77 Rz 2 und 3; Fabrizy, StPO12, § 77 Rz 1; 17 Os 40/14g). Die Gewährung von Akteneinsicht ist dabei eine Ermessensentscheidung, bei deren Ausübung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles vorzugehen ist. Auch die Einsicht in rechtskräftig erledigte Akten ist grundsätzlich möglich, solange sie aufbewahrt werden. Die Einsichtnahme in den Akt muss Bedeutung für die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, was nach der Rechtsprechung auch dann der Fall sein kann, wenn durch die Akteneinsicht eine Verbesserung der Beweislage bei Durchsetzung oder Abweisung eines Rechtsanspruches erreicht werden kann. Wird hingegen Akteneinsicht als "reiner Erkundungsbeweis" begehrt, wird diesen Anforderungen nicht entsprochen (siehe dazu RIS-Justiz RS0037263, RS0079198).
Soweit die Revisionsbeschwerde daraus, dass die ---------- und -------------------- als Privatbeteiligte im gegenständlichen Strafverfahren nicht zugelassen wurden, ableitet, dass ein gegen den Beschuldigten ---------- ---------- durchzusetzender Schadenersatzanspruch nicht denkbar sei und demgemäss auch kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht durch die nicht am Verfahren beteiligten Antragsteller bestehen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Zulassung als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren der Dartuung eines konkreten, kausalen und unmittelbaren Vermögensnachteils bedarf, während für die Gewährung einer Akteneinsicht durch einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten nach § 39 Abs 1 StPO dies gerade nicht vorausgesetzt ist.
Eine Privatbeteiligtenstellung in einem Strafverfahren kommt zudem nur demjenigen zu, der einen privatrechtlichen Vermögensnachteil durch die Tat erlitten hat. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, beispielsweise ein gerichtlicher Kostenersatzanspruch, ist dafür keine Grundlage (siehe dazu LES 2003/186; StGH 2011/142). Im Gegensatz dazu ist es für die Gewährung einer Akteneinsicht nach § 39 Abs 1 StPO unerheblich, ob es um das Interesse an der Durchsetzung eines privatrechtlichen oder eines öffentlich-rechtlichen Anspruches geht. Ebenso wenig von Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht ist es, ob die Antragsteller ihre Ansprüche gegen den Beschuldigten persönlich, oder allenfalls gegen die Republik Österreich im Wege eines Amtshaftungsverfahrens durchzusetzen beabsichtigen. Wesentlich ist, dass der Dritte durch die Akteneinsicht in die Lage versetzt wird, etwas aus dem Akt zu erfahren, was zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen zweckmässig ist.
Gegenständlich haben die Antragsteller ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie im Zusammenhang mit den von ---------- ---------- in einem in Österreich gegen -------------------- und ---------- geführten Strafverfahren auf liechtensteinischem Staatsgebiet durchgeführten Ermittlungen, welche auch Gegenstand des im Inland durchgeführten Strafverfahrens 07 ES.2014.37 waren (das Verfahren wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.06.2016 nach Zurückziehung des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft eingestellt), Entschädigungsansprüche geltend machen wollen. Unzweifelhaft erweist sich die Kenntnis des Inhaltes des gegenständlichen Strafaktes als von wesentlicher Bedeutung für die Verbesserung ihrer rechtlichen Situation, sodass ein rechtliches Interesse an den Ergebnissen dieses Strafverfahren indiziert ist, welches eine ausreichende Grundlage für die Gewährung einer Einsicht in die Ergebnisse dieses Verfahrens im Sinne des § 39 Abs 1 StPO darstellt.
Dagegen stehende besondere private oder öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich, solche wurden vom Revisionsbeschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Der Revisionsbeschwerde konnte damit kein Erfolg zukommen. Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO. Der Revisionsbeschwerdeführer hat auch die Kosten der erfolgreichen Gegenäusserung der Revisionsbeschwerdegegner, welche richtig bzw zu niedrig verzeichnet wurden, zu tragen.
Vaduz, am 01. September 2016