07 EU. 2011.57
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen MR***, wegen Übertretung nach Art 85 Abs 2 SVG iVm Art 25 Abs 1 SVG und Art 30 Abs 1 SVG sowie Art 6 Abs 1 VRV zufolge Revision der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des zweiten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.10.2011, ON 20, womit der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die vom Fürstlichen Landgericht verhängte Busse von CHF 3.500,-- auf CHF 3.000,-- herabgesetzt wurde, nach Anhörung des Angeklagten MR*** in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil im bekämpften Umfang sowie im Kostenspruch aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n.
Das Fürstliche Landgericht erkannte mit Urteil vom 09.06.2011, das auch einen Teilfreispruch des MR*** enthält, den Genannten der Übertretung nach Art 85 Abs 2 SVG iVm Art 25 Abs 1 SVG und Art 30 Abs 1 SVG sowie Art 6 Abs 1 VRV schuldig und verurteilte den Angeklagten hiefür zu einer Busse von CHF 3.500,-, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Nach dem Schuldspruch hat MR*** am 17.02.2011 in XX durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen bzw in Kauf genommen, indem er als Lenker des Personenkraftwagens "FF", FL ***. bei der Fahrt durch XX die Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Sichtverhältnissen anpasste, die Geschwindigkeit mehrfach überschritt (nämlich innerorts auf der Nebenstrasse Dorf mit 87 km/h fuhr, ausserorts auf der Nebenstrasse YY mit 99 km/h fuhr und sodann wieder innerorts im Weiler ZZ mit 105 km/h fuhr) sowie diverse Signale und Markierungen nicht befolgte, nämlich im Weiler ZZ eine Sperrfläche überfuhr und links an einer Verkehrsinsel vorbeifuhr.
Zur Person des Angeklagten stellte das Fürstliche Landgericht Folgendes fest:
"Der Beschuldigte arbeitet derzeit temporär und hat ein monatliches Einkommen von CHF 3.500,-- bis CHF 4.000,--. Vermögen hat er keines, ebenso keine Schulden. Er ist sorgepflichtig für ein Kind (ein Monat alt). Er ist unbescholten."
Der Strafbemessung legte das Fürstliche Landgericht folgende Erwägungen zugrunde:
"Für die Strafzumessung war als erschwerend zu werten, dass verschiedene Übertretungen zusammengefallen sind. Mildernd waren die Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie der Umstand, dass er die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat. Wenngleich der Beschuldigte zunächst nicht ein umfassendes Geständnis abgelegt und seine Übertretungen relativiert hat, so hat er doch, nachdem er gesehen hat, wie gefährlich seine Fahrweise war, wie ihm vom Gericht aufgezeigt worden war, Verantwortung übernommen. Diese Einsicht wurde vom Gericht als wesentlicher Milderungsgrund honoriert, weil es nach Auffassung des Gerichts primär darauf ankommt, dass der Beschuldigte von einer solchen Fahrweise Abstand nimmt, die mit einer sehr grossen Gefahr für ihn und andere verbunden ist. Angesichts der persönlichen Verhältnisse (temporäre Arbeit) sowie einer Sorgepflicht, erachtet das Gericht eine Busse von CHF 3.500,-- für schuld- und tatangemessen."
Gegen dieses - vom Angeklagten MR*** unbekämpft gebliebene -Urteil erhob die liechtensteinische Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe.
Die Staatsanwaltschaft beantragte, die über MR*** verhängte Strafe angemessen zu erhöhen, in eventu das angefochtene Urteil betreffend den Strafausspruch aufzuheben und die Strafsache an das Erstgericht zurückzuverweisen (ON 12).
Das Fürstliche Obergericht entschied über diese Berufung nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.10.2011 wie folgt:
"Der Strafberufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben.
Das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 09.06.2011 (ON 11) wird - unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchteile - dahin abgeändert, dass die Busse auf den Betrag von CHF 3.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle 3 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.
Der Beschuldigte hat nach § 307 StPO dem Land Liechtenstein die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Gebühren werden mit CHF 300,-- bestimmt, gleichzeitig nach § 308 StPO für uneinbringlich erklärt."
In der Urteilsbegründung führte das Fürstliche Obergericht - über die Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstgerichtlichen Urteiles hinaus - zur Strafberufung der Staatsanwaltschaft Folgendes aus:
"Am 05.07.2011 führte die Staatsanwaltschaft die Strafberufung aus, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer angemessenen Erhöhung der ausgesprochenen Strafe abzuändern, allenfalls aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten MR*** zur Gegenäusserung zugestellt. Eine solche wurde aber nicht erstattet.
Mit der Strafberufung macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes ein Geständnis (Verantwortung übernommen) des Beschuldigten nicht vorliegt und daher auch in der Strafbemessung nicht als wesentlicher Milderungsgrund hätte berücksichtigt werden dürfen. Weiters sei auch die Unbescholtenheit nicht als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Zwar weise der Beschuldigte keine Eintragungen im Strafregister auf, jedoch sei gerichtsbekannt, dass der Beschuldigte bereits zweimal wegen Übertretungen des SVG verurteilt worden sei.
Aufgrund der Feststellung des Erstgerichtes und der Ausserachtlassung der Milderungsgründe des Geständnisses und der Unbescholtenheit wäre daher eine deutlich höhere Strafe über den Beschuldigten zu verhängen gewesen. Mit Strafverfügung vom 05.04.2011, welche der Beschuldigte mittels Einspruch bekämpft hat, sei vom Fürstlichen Landgericht eine Busse von CHF 4.500,-- verhängt worden. Dabei sei zwar die Missachtung des Rotlichtes auch bei der Strafbemessung nach Art 85 Abs 2 SVG berücksichtigt worden, doch wiege diese Übertretung im Vergleich zu den weiteren durch den Beschuldigten begangenen nicht so schwer, dass die Busse um CHF 1.000,-- niedriger auszufallen hätte. Vergleichend sei dazu vor Augen zu führen, dass eine Missachtung eines Rotlichtes allein, nicht neben weiteren Übertretungen begangen, eine Busse von CHF 200,-- zufolge habe. In der Gesamtbetrachtung der vom Beschuldigten begangenen und für schuldig erkannten Übertretungen falle das Ausscheiden dieser (weiteren) Übertretung nicht ins Gewicht.
Die Strafberufung ist begründet.
Von dem besonderen Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses im Sinne des § 34 Ziff 17 StGB kann nur gesprochen werden, wenn der Beschuldigte neben dem Zugeben von Tatsachen auch die subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens eingesteht (ÖJZ-LSK 1980/19; öOGH 30.08.1983, 9 Os 70/83 ua). Verlangt wird daher neben dem Tatsachengeständnis auch eine Schuldeinsicht.
Vorliegend hat der Beschuldigte weder die tatsächlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zugestanden noch irgendwelche Schuldeinsicht erklärt. Aus dem Protokoll der Schlussverhandlung ergibt sich, dass er nur geringe Geschwindigkeitsüberschreitungen eingeräumt hat (‚Es kann schon sein, dass ich ausserorts etwa 10 km/h zu schnell gefahren bin. Innerorts zuerst 60 km/h, da bin ich auch zuerst 60 km/h gefahren', ON 8, Seite 2). Gemäss Angaben der Polizisten und den Aufzeichnungen der Nachfahrmessungen ist der Beschuldigte jedoch im Innerortsbereich (signalisiert mit 60 km/h Höchstgeschwindigkeit) mit 105 km/h und im Ausserortsbereich (signalisiert mit 80 km/h Höchstgeschwindigkeit) bis zu 99 km/h gefahren ist, dies nicht nur bei kurvenreicher Strasse, sondern auch zur Nachtzeit und bei feuchter Fahrbahn, wobei aufgrund der vorherrschenden Kälte stellenweise die Gefahr einer Vereisung bestanden hatte.
Diese massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen hat er zu keinem Zeitpunkt zugegeben. Bezüglich des Linksvorbeifahrens an der Verkehrsinsel hat er anlässlich der Schlussverhandlung zwar erklärt, dass er dies gemacht habe, sein Verhalten jedoch damit gerechtfertigt, dass er erschrocken sei und gemeint habe, dass rechts am Hang etwas herunterfallen würde. Er sei zu diesem Zeitpunkt zwischen 70 und 90 km/h schnell gefahren.
Diese teilweise verharmlosenden Angaben des Beschuldigten hat das Erstgericht bei der Beweiswürdigung zutreffend als Schutzbehauptungen gewertet. Dass der Beschuldigte das Unrecht seiner Verhaltensweise eingesehen und Besserung versprochen hat, kann dem Protokoll über die Schlussverhandlung nicht entnommen werden. Aus diesem Grunde ist es auch für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, wie das Erstgericht zur Auffassung gelangen konnte, der Beschuldigte hätte ‚Verantwortung übernommen'. Für eine solche Annahme sind auch keine konkludenten Handlungen erkennbar. Aus diesem Grunde hat das Erstgericht zu Unrecht das Verhalten des Beschuldigten als reumütiges Geständnis besonders strafmildernd berücksichtigt.
Ausserdem kann die Unbescholtenheit nur dann nach § 34 Ziff 2 StGB als besonderer Milderungsgrund gewertet werden, wenn der Beschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Davon kann vorliegend aber nicht gesprochen werden: Der Beschuldigte wurde bereits zweimal wegen Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz zu unbedingten Geldbussen verurteilt, und zwar am 05.02.2009 als Jugendlicher zu 01 JG.2009.10 wegen Übertretungen nach Art 88 Abs 2 SVG und Art 85 Abs 1 SVG zu einer Busse von CHF 50,-- und am 22.03.2011 zu 1 RU.2011.161 wegen Übertretung nach Art 86 Abs 1 SVG (Fahren in angetrunkenem Zustand) zu einer Busse von CHF 1.500,--. Dass die beiden Verurteilungen nicht im Strafregister eingetragen wurden, schadet nicht, da sie gerichtsbekannt sind.
So verbleibt als besonderer Milderungsgrund nur der Umstand, dass der Beschuldigte die Taten nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 20. Lebensjahres begangen hat. Diesem Milderungsgrund steht der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Ziff 1 StGB gegenüber, wobei davon auszugehen ist, dass die Schuld des Beschuldigten, wie sie in dem strafbaren Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, schwer wiegt. In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist die Strafe am obersten Strafrahmen des Art 85 Abs 2 SVG anzusiedeln, wobei unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten - ausgehend von einer Ersatzfreiheitsstrafe von maximal 3 Monaten und einem monatlich abschöpfbaren Betrag von CHF 1.000,-- (ausgehend von einem Verdiensteinkommen von CHF 3.500,-- monatlich abzüglich des eigenen Existenzminimums in Höhe von CHF 1.900,-- monatlich und der Unterhaltsverpflichtung für das mj Kind in der Höhe von ca CHF 600,-- monatlich) - die Busse auf den Betrag von CHF 3.000,-- herabzusetzen ist.
Dem entsprechend ist der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und das angefochtene Urteil wie im Spruch abzuändern.
Nach der ständigen Rechtsprechung kann aus generalpräventiven Gründen der Vollzug der Busse nicht aufgeschoben werden.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO. Die Gebühren des Berufungsverfahrens werden mit CHF 300,-- bestimmt, gleichzeitig nach § 308 StPO für uneinbringlich erklärt."
Dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes ist folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen: "Gegen das Urteil ist - da der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert wurde - kein Rechtsmittel zulässig."
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erhob gegen dieses Urteil Revision und erklärte, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes nur in dem Umfang anzufechten, in welchem die Strafe herabgesetzt wurde. Als Revisionsgrund wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 234 Ziff 1 iVm § 219 Abs 2 StPO geltend gemacht (ON 23).
Einleitend bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass ihr entgegen der Rechtsbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes die Revision an den Obersten Gerichtshof offenstehe. Hiezu trägt sie Folgendes vor:
Die Staatsanwaltschaft habe mit ihrer Strafberufung die Anhebung der über MR*** verhängten Freiheitsstrafe, in eventu die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht, begehrt. Das Obergericht habe laut dem Spruch seines Urteiles einerseits ihrer Strafberufung Folge gegeben, jedoch andererseits im Widerspruch dazu gleichzeitig die Strafe herabgesetzt. Damit habe das Obergericht dem Berufungsantrag nicht (vollständig) entsprochen, womit betreffend diesen Teil des Urteils Revision zulässig sei. Nach § 235 Abs 2 StPO habe nämlich der Ankläger nur dann kein Weiterzugsrecht gegen ein Urteil des Obergerichtes, wenn dieses -anders als verfahrensgegenständlich - das erstgerichtliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten abgeändert habe. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sei nicht allein auf den Wortlaut des ersten Teiles des Urteilsspruches, wonach der Berufung Folge gegeben wurde, abzustellen, vielmehr müsse das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes als Ganzes betrachtet werden. Daraus ergebe sich, dass dem Berufungsantrag nicht entsprochen und damit der Berufung nicht Folge gegeben worden sei. Somit sei gegen dieses Urteil die Revision der Staatsanwaltschaft an den Obersten Gerichtshof zulässig.
Weiters legt die Revision dar, dass das - vom Angeklagten unbekämpft gebliebene - Urteil des Fürstlichen Landgerichtes nicht nur im Schuldspruch, sondern auch im Strafausspruch sowie betreffend die Kostenersatzpflicht in Rechtskraft erwachsen sei. Demzufolge hätte sich das Fürstliche Obergericht gemäss § 232 Abs 2 StPO auf den Berufungspunkt beschränken müssen, nämlich auf die von der Strafberufung der Staatsanwaltschaft angestrebte Verschärfung der Sanktion. Dementgegen habe das Fürstliche Obergericht ohne einen darauf abzielenden Berufungsantrag die Strafe herabgesetzt, wobei es sich auch nicht auf eine gemäss § 232 Abs 3 StPO von Amts wegen wahrgenommene Nichtigkeit berufen habe. Das Berufungsgericht habe damit unter Verletzung der (Teil-)Rechtskraft des Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes entschieden.
Der Angeklagte erstattete keine Gegenausführung.
Der Fürstlich Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig, zulässig und auch berechtigt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist entgegen der im nunmehr angefochtenen Urteil angeschlossenen Rechtsbelehrung aus folgenden Erwägungen zulässig:
Nach § 235 Abs 2 StPO hat der Ankläger kein Weiterziehungsrecht mehr gegen eine Entscheidung des Obergerichtes, die das erstgerichtliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten abändert. Ein solcher Fall liegt - wie von der Revision zutreffend aufgezeigt - nicht vor, hat doch das Berufungsgericht die vom Erstgericht bestimmte Busse reduziert. Andererseits hat das Berufungsgericht aber auch nicht das Ersturteil bestätigt. Sein Spruch ist im Ergebnis mit der Konsequenz widersprüchlich und unklar, dass die Zulässigkeit der Revision zu bejahen ist, zumal im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen ist. Damit steht dem Ankläger die Revision an den Obersten Gerichtshof offen. Dem steht die gegenteilige Rechtsmittelbelehrung durch das Fürstliche Obergericht nicht entgegen. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann weder ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel eröffnen, noch einen ansonsten offenstehenden Rechtsweg abschneiden. (StGH 1995/16).
Wie von der Revision aufgezeigt, weist das angefochtene Urteil einen darin liegenden Widerspruch auf, dass es einerseits mit dem ersten Satz des Urteilsspruches ("der Strafberufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben") der zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Strafberufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und andererseits im zweiten Satz des Urteilstenors die vom Erstgericht verhängte Strafe (von CHF 3.500,-- auf CHF 3.000,--) herabgesetzt hat. Damit hat das Berufungsgericht, wie ebenfalls von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, unter Verletzung der Bestimmung des § 232 Abs 2 StPO die vom Angeklagten akzeptierte und von der Staatsanwaltschaft lediglich zum Nachteil des Angeklagten angefochtene Strafe - ohne Änderung des Schuldspruches und Aufhebung des Strafausspruches wegen Nichtigkeit - reduziert und gegen das Verbesserungsverbot (reformatio in melius) verstossen (Fabrizy, StPO11 § 290 Rz 11, Ratz in WK-StPO § 295 Rz 9 mwN).
Diese von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigten Mängel des angefochtenen Urteiles gebieten in Stattgebung des Eventualbegehrens der Revisionswerberin die Aufhebung des kritisierten Urteiles mit dem Ziel einer Erneuerung der Entscheidung über die Strafberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes.
Demzufolge war das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes samt der Kostenentscheidung aufzuheben und im Übrigen wie im Spruch zu entscheiden.
Vaduz, am 05. Jänner 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat