07 HG. 2015.100
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Antragstellerinnen 1. ANST 1 2. ---------- Foundation, c/o-----------, Vaduz, beide vertreten durch VTRA 1 wider die Antragsgegnerin ANTG 1 vertreten durch den Beistand Dr. --------, wegen Einsichtnahme in Stiftungsdokumente (Streitwert CHF 30'000.00) über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.06.2016, 05 HG.2015.100, ON 20, mit dem dem Rekurs der Antragsteller Folge gegeben, der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.08.2015, 07 HG.2015.100, ON 7, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die Antragsteller beantragten zunächst, einen Beistand für die ---------- Foundation (gelöscht) zu bestellen und brachten dazu vor, dass sie Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der gelöschten ---------- Foundation nehmen wollten. Die Erstantragstellerin sei die voraussichtliche und auch tatsächlich gewollte Begünstigte der ---------- Foundation gewesen. Mit Beschluss des Stiftungsrates vom 30.06.2010 sei die Zweitantragstellerin als Begünstigte der ---------- Foundation bestimmt worden. Die Erstantragstellerin sei auch Protektorin der Antragsgegnerin gewesen. Die ---------- Foundation sei im Jahre 2010 gelöscht worden.
Über Antrag von anderen Personen sei am 25. Jänner 2013 Rechtsanwalt ---------- als Beistand ebenfalls für die Antragsgegnerin bestellt worden. Aufgabe des Beistandes dort sei es, allfällige Ansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der Antragsgegnerin zu überprüfen und gegebenenfalls diese Ansprüche geltend zu machen (Verfahren 05 HG.2012.454). Ob die Stiftung über Vermögenswerte in Form von Ansprüchen verfüge, werde sich bald herausstellen. Gemäss Art 552 § 9 Abs 2 PGR hätten die Antragsteller als Begünstigte ein Recht auf Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und -papiere. Deshalb müsse auch nach der Löschung gemäss Art 142 Abs 3 PGR den Antragstellern ein solches Recht zugestanden werden. Um die Stiftung im Einsichtsverfahren zu vertreten, sei deshalb ein Beistand zu bestellen. Mit Beschluss vom 01.06.2015 bestellte das Fürstliche Landgericht für die ---------- Foundation (gelöscht) auf Kosten der Antragstellerin ----------, Rechtsanwalt in Schaan, zum Beistand mit dem Auftrag, die gelöschte Stiftung in Bezug auf die geltend gemachten Einsichtsrechte zu vertreten. In weiterer Folge stellten die Antragsteller folgenden Antrag:
"Das Fürstliche Landgericht möge den Antragstellerinnen Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der ---------- Foundation (gelöscht), insbesondere in die von ---------- als Beistand der ---------- Foundation (gelöscht) zum Verfahren 05 HG.2012.454 geführte und erhaltene Korrespondenz sowie getätigte und enthaltene Eingaben gewähren; insbesondere beantragen die Antragsteller die Einsicht und Bereitstellung der Kopien aller Geschäftspapiere und Unterlagen der ---------- Foundation (gelöscht), insbesondere 1. Gerichtsentscheidungen und Eingaben (inklusive Beilagen) versandt oder empfangen vom Beistand der ---------- Foundation (gelöscht) in Folge des Gerichtsbeschlusses 05 HG.2012.454, ON 8; 2. Schreiben (inklusive Beilagen), die vom Beistand in dieser Eigenschaft versandt und empfangen wurden; 3. Andere Geschäftspapiere der ---------- Foundation (gelöscht), die der Beistand in dieser Eigenschaft inne hatte (wenn vorhanden)."
2.1. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Antragsteller den Beistand ersucht hätten, ihnen Einsicht in die nunmehr mit Antrag geforderten Unterlagen und Dokumente zu geben. Der Beistand habe die Einsicht insgesamt abgelehnt, dies mit der Begründung, es gehe den Antragstellern nur um Einsicht in das Verfahren 05 HG.2012.454 und dieser Antrag stelle eine Umgehung des Einsichtsverbotes in diesen Akt dar.
2.2. Diese Ansicht sei falsch. Es gehe einmal nicht um Einsicht in diese gerichtlichen Akten, sondern generell um die Einsicht in Geschäftsberichte und Geschäftspapiere. Die Antragsteller hätten ein Recht darauf, die finanzielle Lage der Stiftung zu erfahren, dazu seien die Aktivitäten des Beistandes und seine Erkenntnisse eine wichtige Quelle dafür. Darüber hinaus sei gar nicht bekannt, ob auch andere Geschäftspapiere des Beistandes zu den Stiftungspapieren gehörten, ohne dass sie Aktenbestandteile jenes Aktes seien. Darüber hinaus gebe es kein "Einsichtsverbot" für die Antragsteller in das Verfahren 05 HG.2012.454. Es sei nur entschieden worden, dass die Erstantragstellerin dort keine Parteistellung habe. Auch die Meinung des Beistandes, dass Aktenstücke aus dem Verfahren 05 HG.2012.454 keine Unterlagen im Sinne des Art 142 PGR seien, sei nicht richtig. Der Beistand sei ein Organ der Stiftung, seine Korrespondenz, mit wem immer, bildete in gleichem Masse Geschäftspapiere der Stiftung wie die Verfügungen eines Stiftungsrats.
2.3. Der Beistand sprach sich gegen den Antrag aus und brachte dazu zusammengefasst vor, dass es zutreffe, dass die Erstantragstellerin seit Dezember 2009 eine von zwei Protektoren der ---------- Foundation (gelöscht) gewesen sei. Richtig sei auch, dass die Zweitantragstellerin mit Beschluss des Stiftungsrates vom 30.06.2010 bezüglich des verbleibenden Reinvermögens als Begünstigte der ---------- Foundation bestimmt worden sei. Das Fürstliche Landgericht habe aufgrund der Sorgfaltspflichterklärung angenommen, dass die Erstantragstellerin wirtschaftliche Gründerin sei, weshalb sich weitere Ausführungen zu dieser Frage erübrigten. Das Fürstliche Obergericht habe zu 05 HG.2012.454 (Beschluss ON 126) festgehalten, dass der Beistand ausschliesslich den Interessen der gelöschten Stiftung verpflichtet sei und unabhängig von den (dortigen) Antragstellern zu prüfen und selbständig zu entscheiden habe, welche Schritte im Interesse der gelöschten Stiftung zu setzen seien. Dies habe auch in diesem Verfahren zu gelten. Das im Verfahren 05 HG.2012.454 nicht zuerkannte rechtliche Interesse bestehe auch hier nicht.
2.3.1. Was die aktuelle finanzielle Lage der gelöschten ---------- Foundation betreffe, sei den Antragstellerinnen bekannt, dass dieselbe über kein Vermögen verfüge. Ob sich noch Ansprüche herausstellen und gegen welche Personen sie sich richten würden, habe der im anderen Verfahren bestellte Beistand (sohin auch ----------) in Erfüllung seiner Pflichten zu prüfen, ohne dass Dritte, so auch die Antragsteller, auf diese Prüfung Einfluss nehmen könnten. Auch bei einem grundsätzlich zuzuerkennenden Auskunftsanspruch nach Art 552 § 9 oder Art 142 PGR gebe es Schranken die zu beachten seien. So dürfe das Recht auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter widerstreitenden Weise ausgeübt werden bzw fände die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere dort eine Grenze, wo es nicht um schutzwürdige Interessen des Einsicht Begehrenden gehe. Eine solche rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise sei dann anzunehmen, wenn ein Auskunftsbegehren allein von sachfremden Interessen motiviert sei. Davon müsse ausgegangen werden, da es den Antragstellerinnen nicht darum gehe, die finanzielle Lage der Stiftung zu erfahren, sondern Informationen und Beweismittel für anhängige Zivilprozesse zu gewinnen. Die Antragsteller hätten auch nicht dargetan, ob und inwieweit sie die Bucheinsicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung irgendwelcher Ansprüche benötigten. Es gehe den Antragstellerinnen nicht um Unterlagen der Stiftung wie Statuten, Beistatuten, Beschlüsse der Stiftungsräte usw, sondern einzig um Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beistandes gemäss dem Beschluss zu 05 HG.2012.454, dies in rechtswidriger Umgehung der in jenem Verfahren gefassten Beschlüsse, wonach sie keine Akteneinsicht hätten.
3.1. Das Fürstliche Landgericht traf folgende Feststellungen:
"Die ---------- Foundation (Registernummer FL-----------) ist eine liechtensteinische Stiftung, die am 13.08.2010 beendet wurde.
Die Antragstellerin zu 1. war seit Dezember 2009 eine von zwei Protektoren der ---------- Foundation und die Antragstellerin zu 2. wurde mit Stiftungsratsbeschluss vom 30. Juni 2010 bezüglich des Reinvermögens als Begünstigte der ---------- Foundation bestimmt.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 25.01.2013 im hg. Verfahren 05 HG.2012.454 (ON 8) wurde ---------- als Beistand unter anderem der ---------- Foundation (beendigt) mit der Aufgabe bestellt, allfällige Ansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüchen im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der ---------- Foundation zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Antragsteller in diesem Beistandsverfahren waren: ---------- ---------- jun., ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ----------, ---------- ----------, Dr. ---------- ----------."
3.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht zusammengefasst aus, dass für die Einsichtnahme in Geschäftsbücher und Geschäftspapiere nach Art 142 Abs 3 PGR das Vorhandensein und die Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses wesentlich sei. Ein rechtliches oder allgemeines Interesse reiche nicht aus. Die Antragstellerinnen brächten neben dem allgemeinen Interesse entsprechend Art 552 § 9 PGR noch vor, dass es darin bestehe, die finanzielle Lage der Stiftung zu kennen. Die ---------- Foundation sei im Jahre 2010 beendigt worden. Dementsprechend verfüge die ---------- Foundation (beendigt) zum aktuellen Zeitpunkt über kein Vermögen mehr. Ob noch Verantwortlichkeitsansprüche vorhanden seien, habe der Beistand im Parallelverfahren zu prüfen. Dementsprechend ergebe sich, dass aktuell die Antragstellerinnen kein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere hätten, da ihnen bekannt sei, dass die ---------- Foundation (beendigt) über kein Vermögen verfüge. Art 142 Abs 3 PGR bilde eben nicht die Rechtsgrundlage für eine "fishing expedition" (zit StGH 2011/054). Selbst wenn ein schutzwürdiges Interesse angenommen würde, würde zu überprüfen sein, ob das Recht nicht rechtsmissbräuchlich nach Art 2 Abs 2 PGR geltend gemacht werde. Die Tatsache, dass die Antragstellerinnen zum Kreis möglicher Gegnerinnen im Verfahren auf Rückübertragungen oder wegen Verantwortlichkeitsansprüchen gehörten, stelle ein ausreichendes und schutzwürdiges Interesse der Stiftung zur Verweigerung der Einsicht dar. Schliesslich wäre der Antrag auch deshalb abzuweisen gewesen, weil sich die Einsicht in Geschäftspapiere und Geschäftsbücher nach Art 142 Abs 3 PGR nur auf jene Geschäftsbücher und Geschäftspapiere beziehen könne, die in Art 142 Abs 1 PGR aufgeführt seien, also jene Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, die sich nach Beendigung an dem von der Registerbehörde bestimmten sicheren Ort befänden. Alle später erstellten Geschäftspapiere und Geschäftsbücher seien von Art 142 Abs 1 PGR nicht umfasst.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragstellerinnen einen Rekurs, in dem beantragt wurde, die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag voll stattgegeben werde. Als Rekursgründe wurden "Unrichtigkeit und Unangemessenheit", erkennbar eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Fürstliche Landgericht, geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.06.2016 gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs Folge. Der abweisende Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes wurde aufgehoben und dem Erstgericht nach allfälliger Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Darüber hinaus sprach das Fürstliche Obergericht aus, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten sind und dass das Verfahren erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen ist.
5.1. Zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus, dass sich die Antragstellerinnen in ihrem Einsichtsbegehren auf Art 142 Abs 3 PGR stützten und auch nur diese Bestimmung bei einer bereits aufgelösten Verbandsperson in Betracht komme. Es falle in die alleinige Kompetenz des Verwahrers der Geschäftsunterlagen bzw des Rechtsfürsorgegerichtes, im Falle einer begehrten Bucheinsicht die Geheimhaltungsinteressen einerseits der nicht mehr existenten Stiftung (Verbandsperson) sowie anderer Begünstigter und andererseits das Informationsinteresse des Antragstellers abzuwägen und zu beurteilen, ob und inwieweit Letzterer die Bucheinsicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seiner Ansprüche benötige (zit LES 2008, 80). Bei Rechtsmissbrauch sei die Einsichtnahme zu verweigern. Art 142 Abs 3 PGR bilde auch nicht die Rechtsgrundlage für eine "fishing expedition", sondern knüpfe an das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an, welches glaubhaft zu machen sei. Das Erstgericht habe das schutzwürdige Interesse der Antragstellerinnen verneint, da ihnen bekannt sei, dass die Antragsgegnerin über kein Vermögen verfüge. Ausserdem sei als Begründung auch herangezogen worden, dass die Antragstellerinnen zum Kreis möglicher Gegnerinnen im Verfahren auf Rückübertragung von Vermögenswerten zählten.
5.2. Die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen liessen aber weder einen Schluss darauf zu, dass und inwieweit die Antragstellerinnen mögliche Verfahrensgegnerinnen wären, noch dass die gelöschte Stiftung über kein Vermögen verfüge. Die disloziert getroffene Feststellung sei weder im Rahmen der Beweiswürdigung einer Beurteilung unterzogen worden noch liege diesbezüglich ein übereinstimmendes Vorbringen der Parteien vor. Die Feststellungen, die eigentlich nur die Situation der ---------- Foundation wiedergäben, seien nicht ausreichend, um abschliessend beurteilen zu können, ob ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerinnen an der begehrten Einsicht bestehe oder nicht, bzw ob allenfalls ein Rechtsmissbrauch vorliege. Diese Feststellungsmängel führten zur Aufhebung der Entscheidung. Der weiteren Begründung des Erstgerichtes, dass die Einsicht in Geschäftspapiere und Geschäftsbücher nach Art 142 Abs 3 PGR sich nur auf jene bis zur Löschung der Verbandsperson bezögen, sei nicht richtig. Wenn wie hier durch die Beistandsbestellung für eine gelöschte Verbandsperson in einem anderen Verfahren dieser Verbandsperson Unterlagen zugekommen seien, hinsichtlich welcher die Antragstellerinnen ein schutzwürdiges Interesse auf Einsichtnahme glaubhaft machen könnten, so gehörten auch diese, seien es auch Gerichtseingaben und Gerichtsentscheidungen, zu den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren.
6.1. Im Revisionsrekurs wird zusammengefasst vorgebracht, dass entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes keine Feststellungsmängel vorlägen, sondern die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausreichend seien. Es sei nämlich festgestellt, dass die Antragsgegnerin am 13. August 2010 beendet wurde. Aufgrund der Beendigung stehe fest, dass sie über kein Vermögen mehr verfüge. Ungeachtet dessen gingen die Antragstellerinnen davon aus, dass ihr schutzwürdiges Interesse darin liege, die finanzielle Lage der Antragsgegnerin zu erfahren. Das Erstgericht habe weiters festgestellt, dass es eine Tatsache sei, dass die Antragstellerinnen zum Kreis möglicher Gegnerinnen im Verfahren auf Rückübertragungen oder wegen Verantwortlichkeitsansprüchen gehörten. Weiterer Feststellungen dazu bedürfe es nicht. Der vom Fürstlichen Obergericht angenommene Umfang des Einsichtsrechtes auch auf jene Geschäftsbücher und Geschäftspapiere nach Löschung der Stiftung sei zu weitreichend. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Art 142 Abs 3 PGR ergebe sich, dass derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft mache vom Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Einsichtnahme in dieselben ermächtigt werden könne. Es gehe daher nicht um die nach Löschung aufbewahrten Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Art 142 Abs 1 PGR. Es gelte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zwischen dem schutzwürdigen Interesse auf Durchbrechung des Geheimnisschutzes und den gegenläufigen Interessen auf Weitergewährung dieses Geheimnisschutzes abzuwägen.
6.1.1. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der bestellte Beistand zugleich liechtensteinischer Rechtsanwalt sei und deshalb der Verschwiegenheitspflicht nach Art 15 Abs 1 RAG unterliege. Dieses Recht dürfe nach Art 15 Abs 2 RAG nicht durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen durchbrochen werden und beziehe sich dieser Geheimnisschutz nach Abs 3 leg cit auch auf die vom Rechtsanwalt geführten Korrespondenzen, gleich in wessen Gewahrsam sich diese befänden. Jedenfalls seien Aktenstücke aus dem Verfahren 05 HG.2012.454 keine Unterlagen im Sinne des Art 142 PGR. Vertrauliche Schriftstücke, die der Beistand als bestellter Rechtsanwalt in seiner Funktion erstellt habe, seien daher auf jeden Fall von einer Einsichtnahme, selbst wenn eine solche dem Grunde nach bestehen sollte, auszunehmen.
6.2. Die Antragstellerinnen haben eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs im Hauptbegehren keine Folge, hingegen im Eventualbegehren (Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Fürstliche Obergericht) aus anderen Gründen (zur sofortigen Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses in eine Stattgebung des Antrages) Folge zu geben und haben einen Kostenantrag gestellt. Zusammengefasst wird Folgendes vorgebracht:
6.2.1. Es sei unstrittig, dass die Antragsgegnerin kein liquides Vermögen oder unstrittige Sachenrechte oder Forderungen habe. Aber immerhin schleppe sich die Tätigkeit des Beistandes zur Überprüfung des Bestehens von Forderungen nun seit drei Jahren hin und schon in einem Bericht im Jahre 2015 habe der Beistand ausgeführt, dass er auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Informationen keine Handhabe sehe, die Rückübertragung der Vermögenswerte auf die Antragsgegnerin gerichtlich geltend zu machen bzw formell vormalige Stiftungsräte haftbar zu machen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Begünstigten in dieser Situation Klarheit verschaffen wollten. Überdies sei die Bescheinigung von Vermögen keine Voraussetzung nach Art 142 Abs 3 PGR. Die Akteneinsicht diene gerade dem Zweck, einem Begünstigten die notwendigen Informationen zu beschaffen. Es könnten sich schliesslich Ansprüche ergeben, die der Beistand falsch beurteilt oder übersehen habe. Es gebe auch nichtmonetäre Interessen der Begünstigten, zum Beispiel zu überprüfen, ob der Beistand die Interessen der Stiftung geschützt habe und beispielsweise interne Umstände der Stiftung oder der Begünstigten nicht an Dritte weitergegeben habe. Eine "Tatsache", dass die Antragstellerinnen zum Kreis möglicher Gegnerinnen im Verfahren auf Rückübertragung oder bei Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen wären, gebe es nicht. Dies sei nur eine allgemeine Behauptung, die das Einsichtsrecht nicht einschränken könne. Es werde in Art 142 Abs 3 PGR auch auf Gläubiger verwiesen, die geradezu typische Prozessgegner einer Verbandsperson seien. Der Beistand gehe in seinem Bericht vom April 2015 im Verfahren 05 HG.2012.454 selbst davon aus, dass keine Ansprüche bestünden. Wenn der Beistand meine, die Antragstellerinnen würden versuchen, im Vorfeld eines Prozesses an Unterlagen zu gelangen, die nicht zustünden, sei dies verfehlt. Selbst nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung könne eine Partei sogar während des Prozesses gezwungen werden, Unterlagen herauszugeben.
6.2.2. Was den Umfang der Einsichtnahme betreffe, sei der Schluss der Antragsgegnerin, dass sie sich nur auf Geschäftspapiere beziehe, die bei der Löschung der Stiftung hinterlegt worden seien, nicht zwingend. Bei einer Auslegung der Wendung "in dieselben" in dieser eingeschränkten Art würden auch beispielsweise Geschäftspapiere oder Geschäftsbücher, die versehentlich nicht hinterlegt worden seien, niemals Gegenstand einer Einsicht sein können. Der Beistand werde als Organ der Stiftung tätig, wie zuvor die in Funktion befindlichen Stiftungsorgane und sei damit den Interessen der gelöschten Stiftung verpflichtet. Damit würden sich die Interessenslagen der Begünstigten und des Beistandes gleich gestalten. Auch der Beistand könne über das Vermögen fehlerhaft verfügen. Die Einsichtsverweigerung in die nach der Löschung entstandenen Geschäftspapiere würde bedeuten, dass beispielsweise Unterlagen zu einem gewonnen Prozess und in der Folge zur Verteilung von Vermögen usw keine Akten der Stiftung mehr wären und die Begünstigten dies nie einsehen könnten. Soweit die Antragsgegnerin zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit vortrage, zeige sie nicht auf, welche konkreten Dokumente unter eine Ausnahme fallen würden. Das Vorbringen hinsichtlich des Rechtsanwaltsgeheimnisses stelle eine Neuerung dar und sei somit unzulässig. Wenn sich die Frage, ob ein Rechtsanwalt oder eine andere Person zum Beistand einer gelöschten Verbandsperson bestellt wird, auf das Einsichtsrecht Dritter auswirken würde, wäre dies grob gleichheitswidrig. Bei nicht anwaltlichen Tätigkeiten gebe es keinen Grund für eine Privilegierung in Richtung des Anwaltsgeheimnisses. Da aber für eine Bewilligung des Einsichtsbegehrens sämtliche Voraussetzungen vorlägen, sei eine Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung nicht notwendig und könne das Fürstliche Obergericht selbst entscheiden.
7.1. Zunächst ist festzuhalten, dass von der Revisionsrekurswerberin im Revisionsrekurs zu Recht nicht mehr releviert wurde, dass das gegenständliche Einsichtsbegehren deshalb unzulässig sein soll, weil es einen Eingriff in die Verweigerung der Akteneinsicht in den Akt 05 HG.2012.454 darstelle. In jenem Verfahren ging es zwar um dieselbe gelöschte Stiftung und auch um eine Beistandsbestellung, allerdings ist jenes Verfahren rechtlich mit dem gegenständlichen nicht verknüpft. Dort haben andere Antragsteller die Bestellung eines Beistandes für die gelöschte Stiftung beantragt, damit die Stiftung, vertreten durch den Beistand, überprüft, ob die Löschung und Beendigung der Stiftung und damit die Ausschüttung des Vermögens rechtens bzw statutengemäss war. Für eine Einsicht in jenen Akt war die Erstantragstellerin (nur diese beantragte zusammen mit anderen Antragstellern Akteneinsicht) eine dritte Person, wobei gemäss Art 22 AussStrG iVm § 219 Abs 2 ZPO das behauptete rechtliche Interesse nicht angenommen wurde. Hier geht es darum, dass die Antragsteller nicht in einen Gerichtsakt, sondern in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer gelöschten Stiftung Einsicht nehmen wollen. Demnach könnte theoretisch das Verfahren 05 HG.2012.454 nur in der Beurteilung eines allfälligen Rechtsmissbrauches durch das gegenständliche Einsichtsbegehren eine Rolle spielen.
7.2. Soweit beide Parteien in ihren Rechtsmittelschriften behaupten, dass die vom Fürstlichen Obergericht im Aufhebungsbeschluss aufgetragenen Verfahrensergänzungen zur rechtlichen Beurteilung gar nicht notwendig sind, ist festzuhalten, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof auch im ausserstreitigen Revisionsrekursverfahren nur Rechtsinstanz, aber nicht Tatsacheninstanz ist. Damit kann der OGH nicht überprüfen, ob die im Aufhebungsbeschluss aufgetragenen Verfahrensergänzungen tatsächlich notwendig sind (OGH 8 EX.2006.6205 LES 2008, 275; RIS-Justiz RS0042179, für das Ausserstreitverfahren insbesondere öOGH 5 Ob 154/10y; öOGH 8 Ob 59/13d). Dabei hat der Oberste Gerichtshof eine allseitige Überprüfung der Rechtsansicht der Unterinstanz vorzunehmen und ist infolgedessen nicht auf die Erörterung jener Rechtsfragen beschränkt, derentwegen das Rekursgericht den Revisionsrekurs zugelassen hat. Der Überprüfungsumfang ist nur insoweit nicht unbegrenzt, als in sich geschlossene selbständige Tatsachenkomplexe der Nachprüfung nicht unterliegen, wenn sie nicht Gegenstand der Anfechtung sind (RIS-Justiz RS0043934 [T1, T3]). Soweit also sowohl die Revisionsrekurswerberin als auch die Revisionsrekursgegnerinnen relevieren, dass die im Aufhebungsbeschluss aufgetragenen Verfahrensergänzungen nicht notwendig seien, ist darauf nicht weiter einzugehen.
7.3. Das Fürstliche Landgericht hat seine rechtliche Beurteilung auf nur wenige Feststellungen gestützt, die sich auf die Wiedergabe der "Daten" der Stiftung sowie des Verfahrens 05 HG.2012.454 beschränken. Ohne weitere Feststellungen schloss das Fürstliche Landgericht aus der festgestellten Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Jahre 2010 beendigt wurde, dass die Antragstellerinnen an der Kenntnis der finanzielle Lage kein schutzwürdiges Interesse haben könnten, da dies ohnehin klar sei. Auch im Hinblick auf die Abwägung der Interessen wegen Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die Antragstellerinnen agiert die rechtliche Beurteilung ohne Feststellungen. Ob es sich beim Satz "die Tatsache, dass die Antragstellerinnen zum Kreis möglicher Gegnerinnen im Verfahren auf ... sind" um eine dislozierte Feststellung handelt, kann offen bleiben. Denn es ist nicht weiter ausgeführt, warum allein diese "Tatsache" das Einsichtsrecht verhindern soll bzw schon per se rechtsmissbräuchlich wäre.
7.4. Die Antragsstellerinnen sind jedenfalls Stiftungsbeteiligte gemäss Art 552 § 3 PGR, sei es als Begünstigte, oder als Protektorin und sohin Organ nach Art 552 § 28 PGR, behaupteterweise (und an sich von der Antragsgegnerin zugestanden) auch als Stifterin. Die Einsichtsrechte nach Art 552 PGR in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere von Stiftungen beziehen sich nur auf bestehende Stiftungen, auch wenn sie gelöscht aber in Folge Vermögens noch als existent anzusehen sind. Dem gegenüber bezieht sich die allgemeine Einsicht des Art 142 Abs 3 PGR (auch von Dritten) auf sämtliche Verbandspersonen und somit auch auf Stiftungen. Nach der Rechtsprechung ist bei den Einsichtsrechten nach Art 142 Abs 3 PGR die Beschränkung dieses Einsichtsrechtes durch die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses nicht eng auszulegen, da der Geheimnisschutz in Ansehung einer bereits voll beendeten Verbandsperson deutlich geringer ist als jener bei einer noch existenten Verbandsperson (OGH Hp 21/91 LES 1993, 116). Wenn nun die Voraussetzungen bei Einsichtnahme in Geschäftspapiere und Geschäftsbücher einer Stiftung davon abhängen würden, ob die Stiftung nicht voll beendet ist (damit noch existiert und deshalb die Bestimmungen des Art 552 PGR heranzuziehen sind) oder voll beendet ist und deshalb die allgemeine Bestimmung nach Art 142 Abs 3 PGR anzuwenden ist, würde dies zu unpraktikablen spitzfindigen Lösungen führen, die gerade in ähnlichem Zusammenhang vom Staatsgerichtshof als grundrechtswidrig erkannt wurden (StGH 2008/02). Dieses Problem ist mit einem Grössenschluss zu lösen. Wenn bei Einsichtnahmebegehren eines Begünstigten oder eines vormaligen Organes einer Stiftung in die Papiere dieser gelöschten und voll beendeten Stiftung schon dann, wenn sie noch existieren würde, der Begünstigte bzw das Organ ein Einsichtsrecht hätte, muss er es umso mehr nach der allgemeinen und weit auszulegenden Bestimmung des Art 142 Abs 3 PGR bei einer voll beendeten Stiftung haben. Mit anderen Worten ist ein schutzwürdiges Interesse eines Begünstigten oder eines Organes an der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher einer voll beendeten Stiftung im Regelfall jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn dieser Begünstigte im geforderten oder zugestandenen Umfang schon das Recht gehabt hätte, in die Geschäftsbücher der Stiftung während ihrer Existenz Einsicht zu nehmen (OGH 07 HG.2016.17). Damit ist aber im gegenständlichen Fall die Frage des finanziellen Interesses zur Begründung der Schutzwürdigkeit der Einsichtnahme nicht mehr wesentlich, wobei anzuführen ist, dass die Antragsgegnerin fälschlicherweise den Begriff des Vermögens mit liquidem Vermögen gleichsetzt und die Frage eines allenfalls erst zu liquidierenden Vermögens, beispielsweise Schadenersatzforderungen, völlig ausblendet. Auch wenn der im anderen Verfahren bestellte Beistand (der in der Person gleich ist, aber nicht dieselbe Aufgabe hat) die Existenz von Forderungen zu überprüfen und dann allenfalls geltend zu machen hat, kann man den Antragstellerinnen als Begünstigte bzw vormalige Organe nicht das Interesse absprechen, die derzeitige Vermögenslage (eben wegen der Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit solcher Forderungen) selbst überprüfen zu können. Von einer "fishing expedition" kann nicht die Rede sein, weil sonst jedes Kontrollrecht eines Stiftungsbeteiligten eine solche "fishing expedition" wäre.
7.5. Damit kommt es aber im gegenständlichen Fall darauf an, ob - wie vorgebracht - das Akteneinsichtsbegehren in die gelöschte Antragsgegnerin rechtsmissbräuchlich ist oder nicht. Denn diese Schranke ergibt sich sowohl aus Art 552 § 9 Abs 2 PGR als auch aus Art 142 Abs 3 PGR, denn ein schutzwürdiges Interesse kann bei dessen missbräuchlicher Inanspruchnahme nie vorliegen (Gasser, Praxiskommentar Art 552 § 9 Rz 24). Zur Frage des Rechtsmissbrauchs fehlen überhaupt Feststellungen, die nachzuholen sein werden. Dabei wird auch zu beachten sein, dass sich ein allfälliger Rechtsmissbrauch nicht pauschal auf alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der gelöschten Stiftung beziehen muss, sondern einzelne Papiere dem Missbrauchsverbot unterliegen können, andere nicht. Nach dem Grundsatz der Beweisnähe liegt es an der Antragsgegnerin, konkret zu behaupten und zu bescheinigen, warum einzelne oder alle Unterlagen von der Informationserteilung ausgenommen sind (Lorenz in Schauer KK, Stiftungsrecht Art 552 § 9 Rz 56). Dies gilt natürlich auch für die aufgeworfene Frage der Verhältnismässigkeit (Geheimhaltungsinteresse, Informationsinteresse) bei allen bzw bestimmten Geschäftsbüchern oder Geschäftspapieren.
7.6. Die Revisionsrekurswerberin geht weiters in Übereinstimmung mit dem Fürstlichen Landgericht davon aus, dass die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der Antragsgegnerin, soweit es die Zeit nach der Löschung betrifft, nicht vom Informationsrecht nach Art 142 Abs 3 PGR umfasst ist. Wenn in Art 142 Abs 3 PGR von einer "Einsichtnahme in dieselben" gesprochen werde, könne dies nur die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere betreffen, die nach Art 142 Abs 1 PGR an einem sicheren Orte auf die Dauer von 10 Jahren niedergelegt worden seien. Diese grammatikalische Auslegung ist nicht schlüssig, da die Auslegung nach dem Wortsinn keine eindeutige Lösung ergibt. Denn der Begriff "in dieselben" kann sich nur auf die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere ohne Bezugnahme auf die Hinterlegung beziehen oder eben auf die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, die ursprünglich nach der Löschung hinterlegt wurden. Die systematisch logische Auslegung und vor allem die teleologische Auslegung führt jedenfalls zu einem anderen Ergebnis (Posch in Schwimann/Kodek, ABGB4 I § 6 Rz 11, 21). Es steht ausser Frage, dass auch bei einer Beistandsbestellung für eine gelöschte Stiftung nach Art 141 Abs 1 PGR für diese gelöschte Stiftung, deren Geschäftsbücher und Geschäftspapiere durch 10 Jahre verwahrt sein müssen, weitere "Geschäftsbücher und Geschäftspapiere" produziert werden können. Um in diese Geschäftspapiere Einsicht zu nehmen, müsste dann jemand, der ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, warten bis der Beistand abberufen ist und insgesamt die Geschäftspapiere einschliesslich der neu produzierten wiederum verwahrt werden. Erst dann könnte ein Antrag nach Art 142 Abs 3 PGR gestellt werden. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber einen derartigen Umweg notwendig machen wollte, der noch dazu keine rechtsstaatliche Verbesserung bringt. Sondern der Gesetzgeber wollte mit der allgemeinen Bestimmung des Art 142 Abs 3 PGR erreichen, dass jemand auch nach Löschung einer Stiftung und Hinterlegung der Akten Einsicht in die Papiere nehmen kann, auch wenn sie erst nach Löschung entstanden oder zu den Akten der Stiftung gekommen sind. Immerhin könnte jemand, der von der Löschung der Stiftung nichts weiss, dieser Stiftung beispielsweise mitteilen, dass noch irgendwo Vermögen liegt und anfragen, was mit diesem Vermögen zu tun ist. Warum bspw solche Geschäftspapiere zumindest vorläufig von der Akteneinsicht auszunehmen wären, weil sie nicht zu den hinterlegten Papieren gehörten, wäre nicht verständlich. Letztlich ist festzuhalten, dass auch dadurch kein Rechtsschutzdefizit eintritt, da ja jederzeit die Rechtsmissbrauchsschranke zu beachten ist.
7.7. Soweit sich schliesslich die Revisionsrekurswerberin auf das Anwaltsgeheimnis ihres Beistandes nach Art 15 RAG stützt, ist anzumerken, dass der Revisionsrekurs nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht. Es ist weder vorgebracht noch festgestellt, dass der bestellte Beistand als Rechtsanwalt aufgrund einer Prozessvollmacht oder privatrechtlichen Vollmacht der Antragsgegnerin tätig wurden (was wohl denkunmöglich ist, da sich der Beistand als Organ dann selbst die Vollmacht als Rechtsanwalt gegeben hätte) und damit Geschäftsstücke der gelöschten Stiftung unter die Verschwiegenheitspflicht, insbesondere nach Art 15 Abs 3 RAG fallen könnten. Insoweit ist sohin der Revisionsrekurs nicht gesetzmässig ausgeführt und ist darauf nicht weiter einzugehen. Sollten die Geschäftspapiere der Antragsgegnerin Urkunden enthalten die Art 15 Abs 3 RAG unterliegen, weil der zum Beistand bestellte Rechtsanwalt von dritter Seite bevollmächtigt wurde und sie diesem Vollmachtgeber zuzurechnen sind, wäre dies im Einzelnen vorzubringen und zu bescheinigen.
7.8. Dem Revisionsrekurs war sohin keine Folge zu geben. Es wird in dem ergänzenden Verfahren ausserdem angezeigt sein, bei den Antragstellern auf Klärung der Frage hinzuwirken, ob sich das Einsichtsbegehren auf die gesamten Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der gelöschten Antragsgegnerin erstreckt oder nur auf jene Papiere die nach Löschung und Hinterlegung dieser Akten produziert oder an die Stiftung gekommen sind. Dies ergibt sich weder klar aus dem Vorbringen noch aus dem Antrag.
Vaduz, am 04. November 2016