07 HG. 2015.130
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Antragsteller 1. ANST 1ANST 2 beide vertreten durch VTAN 1 ANTG 1 vertreten durch VTRA 2 , wegen Akteneinsicht (Revisionsrekursinteresse CHF 30'000.00) über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16.06.2016, 07 HG.2015.130-26, mit dem dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 05.02.2016, 07 HG.2015.130-19, Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Parteibezeichnung der Antragsgegnerin wird auf "-----------,-----------, 9490 Vaduz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ---------- AG, c/o ---------- Treuhand AG, -----------, 9490 Vaduz" berichtigt.
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden, soweit sie nicht mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, einschliesslich der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 02.08.2016, 05 KO.2016.296-13, wurde über das Vermögen der Antragsgegnerin und nunmehrigen Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde-----------, Rechtsanwalt in Vaduz, bestellt.
Die Schuldnerin (der Einfachheit halber weiterhin auch als Antragsgegnerin bezeichnet) ist eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, die am 20.12.2013 in das Handelsregister Vaduz eingetragen wurde. Ihr Zweck ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im In- und Ausland, insbesondere im Medizinal-, Gesundheits- und Konsumbereich. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten sowie im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten.
Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin und halten jeweils 15,353% deren Aktienkapitals.
"Das Fürstliche Landgericht möge
a) Eröffnungsbilanz per 24.04.2014 (sofern vorhanden) sowie sämtliche Bankbelege für die Periode vom 24.04.2014 bis zum 30.06.2014;
b) Sämtliche Detailbelege (wie z.B. Rechnungen, Flugtickets, Kreditkartenabrechnungen etc.) zu den angefallenen Reise- und Repräsentationskosten für die Periode vom 24.04.2014 bis zum Tag der Antragstellung;
c) Sämtliche Verträge, Auszüge aus den jeweiligen Patent-, Marken- und allfälligen weiteren Registern sowie alle sonstigen Unterlagen, welche einen Zusammenhang mit dem für die Clinical Trials vorgesehenen medizinischen Gerät und den damit verbundenen Patenten und IP-Rechten aufweisen;
d) Sämtliche vertraglichen Grundlagen sowie sämtliche weiteren Dokumente (wie z.B. Bankbelege, Rechnungen etc.) zu allen Transaktionen, welche zwischen der Antragsgegnerin und mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Gesellschaften durchgeführt wurden (Periode 24.04.2014 bis zum Tag der Antragstellung);
e) Sämtliche Detailbelege (Bankbelege, Rechnungen, Verträge, Auftragsbestätigungen etc.) im Zusammenhang mit allen von der Antragsgegnerin bezahlten Beratungsdienstleistungen und Lohnkosten (Periode 24.04.2014 bis zum Tag der Antragstellung);
f) Sämtliche Detailbelege (Bankbelege, Rechnungen, Verträge, Auftragsbestätigungen etc.) im Zusammenhang mit allen von der Antragsgegnerin an die folgenden Personen (-----------) getätigten Transaktionen:
The ----------- Foundation, ----------- Establishment, -----------, ----------- Capital Partners Ltd., -----------, -----------, -----------, -----------, ---------- GmbH, -----------AG, ----------- AG, -----------, -----------, ----------- Ltd., ----------- Inc., -----------, ----------- Africa.
diesem Beschluss die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nach Art. 44 AussStrG zuerkennen; sowie
die Antragsgegnerin verpflichten, den Antragstellern zu 1. und 2. die nachfolgend verzeichneten Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Die Antragsteller brachten zusammengefasst vor, jeweils am 24.04.2014 eine separate Kapitalerhöhungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin abgeschlossen zu haben. Sie hätten sich zur Zeichnung von je 1% neu ausgegebener Aktien der Antragsgegnerin und somit zu einer Investition von je USD 2,5 Millionen verpflichtet. Die Ausgabe und die Liberierung dieser je 51'020 neuen Aktien sollte gemäss den Verträgen in 6 Raten erfolgen. Hintergrund dieser Investitionsentscheidung sei die Tätigkeit der Antragsgegnerin im Bereich der medizinischen Erforschung des ADHS-Syndroms gewesen. Den Antragstellern sei garantiert worden, dass das von ihnen zur Verfügung gestellte Kapital für diese Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden würde. Weiters sei ihnen gegenüber erklärt worden, dass zum Stichtag der Unterzeichnung der Verträge keine offenen Verbindlichkeiten oder sonstige finanzielle Ansprüche gegen die Antragsgegnerin vorlägen. Schliesslich sei auch vereinbart worden, dass nach Unterfertigung der Vereinbarungen sich der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin wie folgt neu zusammensetzen sollte: -----------, -----------,
----------- und-----------, alle mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien mit ----------- und-----------. Effektiv seien jedoch ----------- und ----------- bis heute nicht in den Verwaltungsrat zugewählt worden.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kapitalerhöhungsvereinbarung sei die liechtensteinische "----------- Foundation" (-----------) Alleinaktionärin der Antragsgegnerin gewesen. Die Antragsteller hätten zur Stärkung ihrer Beteiligung auch ergänzend Aktien von der ---------- erworben. Die Zahlung von jeweils USD 5 Millionen sei in zwei Tranchen aufgeteilt gewesen, wobei die zweite Tranche erst nach Abschluss der Clinical Trials fällig werden sollte. Nachdem diese Clinical Trials noch nicht einmal begonnen hätten, sei die letzte Tranche von USD 2,5 Millionen noch nicht zur Zahlung fällig.
Die in den Verträgen gemachten Zusicherungen der Antragsgegnerin sowie der ---------- seien für den Investitions- und Kaufentscheid der Antragsteller ausschlaggebend gewesen. Die Antragsgegnerin sei nach Erhalt der Zahlungen nicht mehr gewillt gewesen, ihre vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. So habe sie das medizinische Gerät nicht ausgeliefert, sodass mit den klinischen Tests nicht angefangen hätte werden können. Darüber hinaus sei hervorgekommen, dass die in sämtlichen Verträgen abgegebenen Garantien über den finanziellen Status der Antragsgegnerin falsch gewesen seien.
Die anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung am 31.03.2015 vorgelegten finanziellen Informationen seien unzureichend gewesen. Die Antragsteller hätten keine Antworten auf die von ihnen gestellten Fragen erhalten. Sie hätten damals bereits den Wunsch geäussert, die Bücher durch eine externe Revisionsstelle durchsehen und prüfen zu lassen. Die Antragsgegnerin habe aber die Bereitstellung der dafür notwendigen Unterlagen verweigert.
Die Antragsteller hätten schliesslich selbst eine unabhängige Revisionsfirma mit der Durchsicht der mit E-Mail vom 16.01.2015 unvollständig erhaltenen Unterlagen beauftragt. Die ----------- AG sie zu dem Schluss gekommen, dass Anhand dieser Unterlagen eine Prüfung der Bücher nicht möglich sei. Die Antragsteller hätten daraufhin die Antragsgegnerin darüber informiert, dass sie die ----------- AG mit der Einsicht in die Bücher beauftragt hätten.
Mit Schreiben vom 15.05.2015 habe die Antragsgegnerin völlig unerwartet und ohne rechtlichen Grund die Kapitalerhöhungsvereinbarungen mit sofortiger Wirkung aufgekündigt. Da den Antragstellern und ihren Vertretern trotz mehrmaliger Aufforderung und gegebener Dringlichkeit von der Verwaltung der Antragsgegnerin die Einsicht in die Bücher verwehrt worden sei, seien sie zur entsprechenden Antragstellung bei Gericht gezwungen.
Die Antragsgegnerin wendete im Wesentlichen ein, die Antragsteller hätten mit den näher bezeichneten und aufgelisteten Unterlagen weit mehr erhalten, als ihnen zustehe.
4.1. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
"Die Verwaltung der Antragsgegnerin besteht seit 22.10.2015 aus-----------, -----------, ---------- Treuhand AG.
Die Antragsteller haben mit der Antragsgegnerin am 16.04.2014 bzw. 24.04.2014 eine gleichlautende Vereinbarung zur Kapitalerhöhung abgeschlossen, die - soweit entscheidungswesentlich - folgendes enthält:
(...)
Gemäss den Bedingungen dieser Vereinbarung erklärt sich ---------- hiermit bereit, bei einer Unternehmensbewertung von USD zweihundertfünfzig Millionen (250'000'000,--) USD zweieinhalb Millionen (2'500'000,--) für 1 % neu ausgegebene Aktien von BG zu zahlen. Einundfünfzigtausendzwanzig (51'020) neue Aktien sind von BG mittels Aktionärsbeschluss durch Verwässerung aller bisherigen Aktionäre inklusive ---------- auszugeben. (...)
Es ist anzumerken, dass diese gesamte Vereinbarung unter der Voraussetzung gilt, dass die klinische Studie zu ADHS erfolgreich abgeschlossen wird. Es ist der Wille der Vertragsparteien, dass die Erfüllung des oben stehenden Absatz 1 im Falle eines nicht erfolgreichen Abschlusses der genannten klinischen Studie teilweise aufgehoben wird. Die Aufhebung wird folgendermassen vollzogen: Die quartalsweisen Inanspruchnahmen von USD vierhundert-sechzehntausendfünfhundert und USD vierhundertsiebzehntausend-fünfhundert (416'500,-- und 417'500,--) werden rückgängig gemacht und die verbleibenden entsprechenden Aktien werden im Gegenzug für den verbleibenden ausstehenden Betrag in USD von BG nicht ausgegeben. Die Vertragsparteien beabsichtigen, die klinische Studie zu ADHS bis Ende 2014 abzuschliessen. Der erfolgreiche Abschluss der Studie wird daran gemessen, ob statistisch signifikante Ergebnisse zur positiven Behandlung von ADHS erzielt werden.
(...)
(a) BG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die endgültige Unterzeichnung und Genehmigung des Businessplans und des entsprechenden Budgets bis 17. Juni 2014 erfolgt.
(...)
BG garantiert und erklärt hiermit:
(a) Einschränkungen der Aktien. BG emittiert und überträgt die entsprechenden Aktien frei von allen Lasten, Sicherungsrechten oder Pfandrechten aller Art und BG ist in vollem Umfang berechtigt, die Aktien gemäss dieser Vereinbarung zu emittieren und zu übertragen.
(b) Organisation und Bestand der Gesellschaft: Darüber hinaus bestätigt BG, dass die Gesellschaft, soweit BG weiss, in vollem Umfang berechtigt ist, ihr Eigentum und Vermögen zu besitzen und zu nutzen, sowie die vorgeschlagenen Geschäfte zu tätigen.
(c) Verbindlichkeiten und bestehende erstrangige Positionen: Darüber hinaus bestätigt BG, dass es derzeit keine Verbindlichkeiten oder finanziellen Forderungen an die Gesellschaft gibt.
---------- -----------wird zum Vorsitzenden der Gesellschaft genannt und fungiert in Teilzeit auch als Chief Medical Officer.
(...)
Entscheidungs- und Stimmrechte der Aktionäre - ---------- behält das Recht, zwei Vorstandsmitglieder zu ernennen; ---------- behält das Recht, ein Vorstandsmitglied zu ernennen. Die Vertragsparteien behalten das Recht, gemeinsam ein Vorstandsmitglied zu ernennen. Die Mitglieder mit Sitz in Liechtenstein und/oder der Schweiz werden gemäss den liechtensteinischen unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu Vorstandsmitgliedern ernannt. Abstimmungen der Aktionäre der Gesellschaft erfolgen strikt nach dem Prinzip eine Stimme je Aktie. Die ersten Vorstandsmitglieder sind: -----------, ---------- ----------, ---------- ---------- und -----------, jeweils gemeinsam mit ---------- oder ----------.
Demnach sind die Antragsteller Aktionäre der Antragsgegnerin und zwar halten sie jeweils 15,353 % des Aktienkapitals der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller haben von der Antragsgegnerin folgende Unterlagen in Kopie erhalten:
Allgemeine Dokumente
----------- (Jersey) und ---------- AG
----------- Trust (Jersey) und ---------- AG
----------- (New York) und ---------- AG
----------- (Malaysia) und ---------- AG
Summary of the meeting, draft version (Meeting vom 31. März 2015)
Undatierter Letter concerning the efforts of ---------- and ---------- to solve the liquidity problem
Minutes dated 07 April 2015 of the Extraordinary General Assembly of ---------- AG (31. März 2015)
Notice of ---------- AG and Subsidiaries of an Extraordinary Meeting of Shareholders (13. März 2015)
---------- Status of Operations Q1 2015
Abhandlung über Restructuring and Investments
-----------Patents
BG-004PROJJFFR + Application
BG-005PROJJFRR + Application
BG-OO6PROJJFRR + Application
BG-007PROJJFRR + Application
BG-008PRO_UFRR + Application
BG-009PRO_FRCT + Application
BG-010D_20140106 + Application
BG-011D_20140106 + Application
BG-012D + Application
BG-013PRO_20140106 + Application
BG-014D_20140106 + Application
BG-015D_20140106 + Application
BG-016D_20140106 + Application
P59420GB Figures & Specs
P59632GB Figures & Specs
P59633GB Figures & Specs
P59634GB Figures & Specs
P59635GB Figures & Specs
P60374WO PCT Request
P60375WO PCT Request
P60376WO PCT Request
P60377WO PCT Request
P60378WO PCT Request
Legacy Patents
88211.REG.13.01.15.AFSB- Notice Recordal of Assignment
Grant of Patent (Singapore)
Receipt of Patent Transfer from ----------- to --- AG
Letter of Publication of Patent + Application no. --- and Publication No. --- (Honkong) + Begleitbrief
Erteilung des Patents --- (Europäisches Patentamt) + "Begleitbrief
Cert of Grant (South Africa) Patent No. ---
Finanz- und Rechnungswesendokumente
BG Group Consolidated Provisional Financial Statements as of December 2014 (datiert 15. Januar 2015)
---------- Weekly Cash Flow Forecast January to March 2015
Provisional ---------- Operational Budget Quarter 2, 3, & 4 2014 compared to actual & committed cash flows
Detailed summary of open invoice list as of 31 December 2014
---------- Q2-Q4 2014 actual vs Budget excel sheet, V3/V6/V7 BC/V7
---------- Q3-Q4 2014 actual vs Budget excel sheet Q3+Q4
---------- Operational Report for Q1 and Q2 of 2014
Account Details dated January 15 2014, per 31.12.2014
Balance Sheet dated January 15 2014, per 31.12.2014
Income Statement dated January 15 2014, per 31.12.2014
Provisional Financial Statement dated January 15 2014,
per 31.12. 2014
Draft Zwischenabschluss ---------- AG V01&V02 (September 2014)
Draft Zwischenabschluss ---------- AG (April 2014)
Account Statements (Bank) ---------- AG CHF/USD/USD2: Periode
31.08. bis 23.12.2014
---------- Structure, Articles, HR-Auszug
Account Details dated January 15 2014, per 31.12.2014
Balance Sheet dated January 15 2014, per 31.12.2014
Income Statement dated January 15 2014, per 31.12.2014
Provisional Financial Statement dated January 15 2014, per 31.12.2014
---------- --- Articles, HR-Auszug x
Account Statements (Bank) ---------- --- CHF/USD: Periode 31.08. bis 23.12.2014
Draft Zwischenabschluss ---------- --- AG V01&V02 (September 2014)
Account Details, no date, per 31.12.2014
Balance Sheet, no date, per 31.12.2014
Income Statement, no date, per 31.12.2014
Provisional Financial Statement, dated January 15 2014, per 31.12.2014
Draft Zwischenabschluss ---------- --- GmbH V02
(30.09.2014)
Draft Zwischenabschluss ---------- --- GmbH (30.09.2014)
---------- --- Articles, HR-Auszug
Account Details dated January 15 2014, per 31.12.2014
Balance Sheet dated January 15 2014, per 31.12.2014
Income Statement dated January 15 2014, per 31.12.2014
Provisional Financial Statement dated January 15 2014, per 31.12.2014
Draft Zwischenabschluss ---------- AG V01 (30.09.2014)
Account Statement (Bank) ---------- AG CHF (Periode 31.08. bis
23.12.2014)
---------- AG Articles, HR-Auszug
Die Verwaltung der Antragsgegnerin hat zum Einsichtsantrag der Antragsteller am 04.11.2015 wie folgt Stellung genommen:
In obiger Angelegenheit behängt vor dem FL Landgericht ein Rechtstreit zwischen dem ---------- Offshore Trust und dem ---------- Trust als Antragsteller einerseits und der ---------- AG als Antragsgegnerin andererseits. Darin verlangen die beiden Antragsteller eine sehr umfangreiche Einsicht in die Geschäftsunterlagen der ---------- AG gemäss Art 337 PGR.
Art 337 PGR sieht vor, dass vor einer Entscheidung durch das Gericht die Verwaltung zu hören ist. In der Verhandlung vom 29.10.2015 wurde der Verwaltung der ---------- AG die Gelegenheit eingeräumt, in Substitution dieses Anhörungsrechtes binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Verwaltungsrat der ---------- AG nimmt diese Gelegenheit wahr und erklärt ausdrücklich, sich vollumfänglich und vorbehaltlos dem bisherigen Vorbringen der ---------- AG im Verfahren 05 HG.2015.130 anzuschliessen. Nach Ansicht des Verwaltungsrates steht den Antragstellern das geltend gemachte umfangreiche Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen der ---------- AG aus mehreren rechtlichen Gründen nicht zu."
4.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das Einsichtsrecht nach Art 337 PGR sei ein Kontrollrecht der Aktionäre einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft, dass jederzeit und ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen geltend gemacht werden und weder durch Statuten noch durch Beschlüsse der Generalversammlung aufgehoben oder beschränkt werden könne. Die einzige Einschränkung ergebe sich insoweit, als auf das Geschäftsgeheimnis Rücksicht zu nehmen sei.
Die Antragsteller hätten ausreichend dargelegt, dass ihr Antrag zur Kontrolle der Verwaltung notwendig sei, nämlich zur Klärung der Frage, ob Vermögensabflüsse geschäftsbedingt und die vertraglichen Zusagen richtig gewesen seien.
Der weiterführende Antrag auf Einsicht in sämtliche Verträge, Auszüge aus den jeweiligen Patenten, Marken- und allfälligen weiteren Registern sowie alle sonstigen Unterlagen, die einen Zusammenhang mit dem für die Clinical Trials vorgesehenen medizinischen Geräte und den damit verbundenen Patenten und IP-Rechten aufwiesen, sei aus Rücksicht auf das Geschäftsgeheimnis abzuweisen.
Die Frage, ob die Antragsgegnerin über das für die Investition zentrale medizinische Gerät sowie die damit verbunden Patente und IP-Rechte zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung unbeschränkt nutzungsbefugt gewesen sei, lasse sich unter Hinweis darauf beantworten, dass den Antragstellern ohnehin die diesbezüglichen Patente vorgelegen seien. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wiege bei einer Interessenabwägung der Geheimnisschutz schwerer. Dabei sei es ohne Bedeutung, wenn die antragstellenden Aktionäre in einem möglichen Konkurrenzverhältnis zur Aktiengesellschaft gestanden sein sollten.
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
Art 697 chOR sei nicht Rezeptionsvorlage für Art 337 PGR. Dies zeige schon die inhaltliche Ausformung des Art 697 OR, der die Kontrollrechte der Aktionäre in Bezug auf Auskunft und Einsicht in die schweizerische Aktiengesellschaft regle. Danach sei die Auskunft von der Verwaltung (nur) insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sei. Sie könne verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schützenswürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet würden. Für das Schweizer Bundesgericht sei die Erforderlichkeit das massgebliche Kriterium für den Informationsanspruch des Aktionärs in der Generalversammlung. Fehle die Erforderlichkeit, sei nach der Schweizer Rechtslage nicht mehr zu prüfen, ob einer Einsicht allenfalls Geschäftsgeheimnisse oder andere schützenswerte Interessen der Gesellschaft entgegenstünden.
Nach Art 337 Abs 2 PGR sei bei der Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen "die nötige Rücksicht auf das Geschäftsgeheimnis" zu wahren. Das Kriterium der Erforderlichkeit finde sich im Gesetz ebenso wenig wie eine Bedachtnahme auf "sonstige schützenswerte Interessen" der Gesellschaft. So finde sich in der bisher zu Art 337 PGR (spärlich) ergangenen Judikatur kein Hinweis auf schweizerische Judikatur oder Literatur als Rezeptionsvorlage.
Unter Bedachtnahme auf die einzeln referierten Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bedürfe es nach Auffassung des Fürstlichen Obergerichts für die Gewährung der Einsicht eines schutzwürdigen Interesses des Aktionärs, das mit den Interessen der Gesellschaft zur Erreichung ihres Zweck korrespondieren müsse. Einem Aktionär sei es nicht verwehrt, sich als Konkurrent der Gesellschaft zu betätigen. Andererseits dürfe der Verwaltungsrat nicht Gesellschaftsinteressen vorschieben, um Minderheiten zu schädigen. Es bedürfe der Abwägung der beiden Interessenlagen, wobei im Falle des überwiegenden Interesses des Einsichtswerbers allenfalls der Umfang der Einsicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses einzuschränken sei.
Ob die Antragsgegnerin den mit den Antragstellern als Vertragspartner geschlossenen Vereinbarungen (im Rahmen der Kapitalerhöhungsverträge) nachgekommen sei, insbesondere ob den Antragstellern als Dritte und nicht als Aktionäre vertragliche oder schadenersatzrechtliche Ansprüche zustünden, sei grundsätzlich nicht im ausserstreitigen Verfahren zu klären. Zur Frage, ob die Kapitalbeträge der Antragsteller, die sie bei Ankauf der zusätzlich ausgegebenen Aktien bereitgestellt hätten, ausschliesslich für bestimmte klinische Studien zu verwenden gewesen wären, lägen keine Feststellungen vor. Solche seien aber auch nicht erforderlich, weil das Kontrollrecht der Aktionäre nicht der Verfolgung individueller vertraglicher Interessen von Dritten, die zugleich Aktionäre seien, diene. In diesem Sinn hätten die Antragsteller vorgebracht, dass es nicht um ein vertragliches Verhältnis zur Antragsgegnerin gehe, sondern um die Überprüfung, "ob die zu Lasten der Gesellschaft getätigten Aufwendungen geschäftsmässig begründet waren oder nicht".
Die Antragsteller hätten keine begründeten Bedenken darzulegen vermocht, dass die Verwaltung der Gesellschaft die von ihnen zur Verfügung gestellten Investitionsgelder für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet haben könnte. Nur dann wäre tatsächlich ein schutzwürdiges Interesse für die Bewilligung der Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen anzunehmen. Ein solches setze im Sinne des Art 337 Abs 1 PGR voraus, dass die Aktionäre zunächst die erforderlichen Aufschlüsse von der Revisionsstelle und der Verwaltung zu "zweifelhaften Ansätzen" begehrt hätten, denen nicht hinreichend entsprochen worden sei. Dass die Antragsteller solche konkreten Auskunftsbegehren an die Verwaltung und die Revisionsstelle gestellt hätten, denen nicht hinreichend entsprochen worden sei, lasse sich weder ihrem Vorbringen noch den Feststellungen entnehmen. Dazu komme, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern nach den erstgerichtlichen Feststellungen bereits umfangreiche Unterlagen in Bezug auf ihre Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen ausgehändigt habe. Vor diesem Hintergrund hätten die Antragsteller nicht hinreichend substantiiert, weshalb trotz der ihnen umfangreich zur Verfügung gestellten Unterlagen Bedenken an der Verwendung von Gesellschaftsvermögen für gesellschaftsfremde Zwecke bestünden. Es genüge nicht zu behaupten, dass gemäss den von ihnen mit der Gesellschaft geschlossenen Kapitalerhöhungsverträgen ihre Investitionsmittel ausschliesslich für die klinischen Studien hätten verwendet werden müssen. Für das Kontrollrecht des einzelnen Aktionärs bedürfe es zumindest der Glaubhaftmachung von "zweifelhaften Ansätzen", die die Verwaltung und Revisionsstelle nicht beseitigen hätten können.
Das Begehren zu Zahl 1 lit d sei insoweit auch unschlüssig, als die Unterscheidung zwischen den mit der Antragsgegnerin "direkt oder indirekt verbundenen Gesellschaften" nicht nachvollziehbar sei. Diese Unschlüssigkeit spiegle sich auch in Verbindung mit dem Begehren zu Zahl 1 lit f wieder, wo von "Related Parties" die Rede sei, wobei nicht dargelegt worden sei, ob überhaupt Transaktionen mit diesen "Related Parties" getätigt worden seien bzw warum überprüfungswürdige Bedenken im Falle von stattgefundenen Transaktionen bestünden. Letztlich bestehe hinsichtlich des Umfangs des begehrten und vom Erstgericht gebilligten Einsichtsrechts ein Widerspruch zum abweisenden Teil, mit dem sämtliche Unterlagen, die einen Zusammenhang mit den für die Clinic Trials vorgesehenen medizinischen Geräten und den damit verbundenen Patenten und IP-Rechten aufweisen würde, ausgenommen worden seien.
Es müsse daher auf die Frage des Umfangs des Einsichtsrechts und dessen Beschränkung durch Geschäftsgeheimnisse nicht mehr näher eingegangen werden.
Die Antragsgegnerin bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, dem Rechtsmittel der Antragsteller kostenpflichtig keine Folge zu geben.
7.1. Die vom Obergericht vorgenommene Interpretation der Entscheidung des OGH vom 14.05.1975 (ELG 1973, 282) sei unrichtig. Das Gesetz sehe kein Erfordernis vor, dass vor der Geltendmachung der Aktionärsrechte nach Art 337 Abs 2 PGR zuerst nach Abs 1 leg.cit. die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam zu machen wäre und die erforderlichen Aufschlüsse von ihr und der Verwaltung zu begehren wären.
Bei Art 337 Abs 1 PGR und Art 337 Abs 2 PGR handle es um voneinander unabhängige Aktionärsrechte. Das Einsichtsrecht nach Art 337 Abs 1 PGR erfahre seine einzige Einschränkung durch das Geschäftsgeheimnis. Nur dieses könne einer Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen der Gesellschaft entgegenstehen.
Dazu komme, dass die Aktionärsrechte nach Art 337 Abs 1 und Abs 2 PGR unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgen würden und deshalb an andere Voraussetzungen geknüpft seien. Während Art 337 Abs 1 PGR dem Aktionär das Recht einräume, die Revisionsstelle auf Unzulänglichkeiten hinzuweisen und von ihr oder der Verwaltung Aufklärung zu erhalten, habe der Aktionär nach Art 337 Abs 2 PGR das Recht, selbständig und ungeachtet der Voraussetzung von Unzulänglichkeiten Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen zu nehmen. Die Rechtsauffassung des Obergerichts, dass der Aktionär zunächst bei der Revisionsstelle und bei der Verwaltung Unregelmässigkeiten melden und um Informationen ansuchen solle und sich dann, wenn seinem Informationsansuchen nicht oder nicht zufriedenstellend nachgekommen werde, erneut an die Verwaltung wenden solle, um nun selbst Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen zu beantragen, würde zu "formalistischen Leerläufen" führen, die nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen seien. Es bestehe kein funktioneller Zusammenhang zwischen Art 337 Abs 1 und Abs 2 PGR.
7.2. Die Antragsteller hätten sich mit Schreiben vom 17.03.2015 und vom 12.05.2015 gemäss Art 337 Abs 1 PGR an die Verwaltung und anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 30.06.2015 direkt an die ordentliche Revisionsstelle gewandt und um Aufklärung der klar gestellten offenen Fragen ersucht. Es könne keine Rede davon sein, dass sie nicht die Verwaltung und die Revisionsstelle vor Anrufung des Gerichts kontaktiert und um Aufklärung ersucht hätten. Dabei bleibe weiterhin bestritten, dass dies Voraussetzung für die Bewilligung der Einsicht nach Art 337 Abs 2 PGR sei.
7.3. Das Obergericht hätte zu der wesentlichen Frage, ob und wie die Antragsteller die Verwaltung oder Revisionsstelle um Aufklärung ersucht hätten, eigene Feststellungen treffen oder die Rechtssache an das Erstgericht zu diesem Zweck zurückverweisen müssen. Im Sinne eines Grössenschlusses könne dies aber auch noch im Revisionsrekursverfahren gerügt werden.
Die Antragsteller hätten jedenfalls im erstgerichtlichen Verfahren genügendes Vorbringen erstattet und sämtliche Beweise angeboten. Die unterlassenen Feststellungen stellten einen sekundären Feststellungsmangel dar.
Ausserdem wären die Antragsteller, wenn sie im Sinne der Prozessleitungspflicht vom Gericht auf die angebliche Bedeutung dieses Sachverhalts aufmerksam gemacht und aufgefordert worden wären, (noch weiteres) Vorbringen zu erstatten, dem ohne weiteres nachgekommen.
7.4. Die einzige Einschränkung erfahre das Aktionärsrecht nach Art 337 Abs 2 PGR durch das Geschäftsgeheimnis der Gesellschaft. Die Rechtsansicht des Obergerichts, eine Interessenabwägung sei nicht vorzunehmen, weil ein schutzwürdiges Interesse der Antragsteller auf Einsicht in die Bücher und Korrespondenzen der Antragsgegnerin nicht erkennbar sei, sei verfehlt.
Die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Vermögenswerte der Gesellschaft gehöre zu den obersten Interessen und damit Rechten eines Aktionärs. Dem im Raum stehenden Verdacht, dass Personen, die sich in einem Naheverhältnis zum wirtschaftlich Berechtigten des Hauptaktionärs befinden, von zweckfremden Zahlungen aus der Gesellschaft profitieren haben könnten, müssten die Antragsteller als Aktionäre nachgehen können. Gerade die Finanzpolitik der damaligen Verwaltungsräte habe dazu beigetragen, dass nach Entdeckung der Liquiditätsprobleme keine langzeitige Finanzierung der Gesellschaft mehr möglich gewesen sei und die Gesellschaft Konkurs anmelden habe müssen. Dass die Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse hätten, entbehre einer Grundlage. Ein solches sei auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre abzuleiten, dem sich die Antragsgegnerin vehement widersetze.
Nicht nachvollziehbar sei auch die rechtliche Begründung des Obergerichts, dass, sofern die Antragsteller begründete Bedenken darzulegen vermocht hätten, dass die Verwaltung der Gesellschaft die von ihnen zur Verfügung gestellten Investitionsgelder für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet haben könnten, tatsächlich ein schutzwürdiges Interesse für die Bewilligung der Einsicht anzunehmen gewesen wäre. Die Antragsteller hätten genau diesen Ungereimtheiten nachgehen wollen. Eine noch genauere Darlegung ihrer Bedenken sei für die Antragsteller mangels Information nicht möglich gewesen. Art 337 Abs 2 PGR würde seines Sinns entleert, wenn die Voraussetzungen für dessen Anwendung tatsächlich so strikt, wie vom Obergericht gefordert, zu handhaben wären. Dies könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein.
8.1. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller habe das Rekursgericht die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 14.05.1975 nicht falsch interpretiert. Der OGH habe in diesem Erkenntnis eine Verknüpfung zwischen dem Recht auf Einsicht nach Art 337 Abs 2 PGR und dem Auskunftsrecht nach Art 337 Abs 1 PGR vorgenommen. Zu Recht sei das Rekursgericht zum Schluss gekommen, dass erst dann, wenn Aufschlüsse nach Art 337 Abs 1 PGR über zweifelhafte Ansätze offenbar unzureichend und die Ablehnung der Bucheinsicht durch die Verwaltung grundlos gewesen seien, das Gericht die Einsicht zu bewilligen habe.
Der antragstellende Aktionär habe somit kein freies Wahlrecht, das ihm zustehende Kontrollrecht auszuüben. Erst wenn er die Verwaltung um Einsicht in die konkreten Unterlagen ersucht und diese ihm die Einsicht grundlos verwehrt habe, sei das Einsichtsrecht durch das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren (richtig: Ausserstreitverfahren) zu ersetzen.
Die Antragsteller hätten bei der Verwaltung gerade nicht Einsicht in die (verfahrensgegenständlichen) Dokumente und Korrespondenzen verlangt und damit auch die Reihenfolge gemäss Art 337 PGR nicht eingehalten. Demgegenüber sei die Ablehnung des Einsichtsersuchens in "alle" Geschäftsunterlagen nicht grundlos erfolgt.
8.2. Soweit die Antragsteller vorbringen würden, sie hätten sich an die Verwaltung und an die Revisionsstelle gewandt, sei ihnen entgegenzuhalten, dass es dazu gerade keine Feststellungen gebe. Sie gingen unzulässigerweise von einem Wunschsachverhalt aus. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmässig ausgeführt.
8.3. Mangels eines entsprechenden Vorbringens der Antragsteller, sie hätten vor Anrufung des Gerichts die Verwaltung und die Revisionsstelle um Aufschlüsse zu zweifelhaften Ansätzen ersucht, hätten dazu weder vom Erstgericht noch vom Rekursgericht Feststellungen getroffen werden können. Es liege daher auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
Auch die im Revisionsrekurs hilfsweise geltend gemachte Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht liege nicht vor. Selbst wenn es sich um einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens handeln würde, könnte er im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden. Die Mängelrüge sei nicht gesetzmässig ausgeführt.
8.4. Entgegen der Ansicht der Antragsteller setze die Einsicht gemäss Art 337 Abs 2 PGR stets ein schützenswertes Interesse des Aktionärs voraus. Dies ergebe sich aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Missbrauchsvorbehalt. Das Aktionärsrecht nach Art 337 Abs 2 PGR sei nicht nur durch das Geschäftsgeheimnis eingeschränkt, sondern bedürfe es auch eines schutzwürdigen und wichtigen Interesses des Aktionärs, das eine solche Kontrolle notwendig mache.
Das Rekursgericht habe richtig ausgeführt, weshalb es den Antragstellern nicht gelungen sei, begründete Bedenken darzulegen, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin Investitionsgelder für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet haben könnte. Auch in ihrem Revisionsrekurs führten die Antragsteller nur unsubstantiiert aus, dass sie "genau diesen Ungereimtheiten" nachgehen hätten wollen. Worin die Ungereimtheiten konkret bestanden haben sollten, hätten die Antragsteller wiederum nicht dargelegt. Es sei ihnen sohin nicht gelungen, "zweifelhafte Ansätze", die die Verwaltung und Revisionsstelle nicht beseitigen hätten können, glaubhaft zu machen.
Unabhängig davon wäre das Einsichtsbegehren allein aufgrund der Einschränkung des Art 337 Abs 2 PGR durch das Geschäftsgeheimnis der Antragsgegnerin abzuweisen. Unter den zahlreichen Dokumenten befänden sich viele Unterlagen, die dem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unterliegen würden. So müssten beispielsweise die Identität von Geschäftspartnern, ein Einkaufs- oder Verkaufspreis einer Ware oder Dienstleistung oder eine interne Kalkulation, hinsichtlich der ein Verschwiegenheitsinteresse der Gesellschaft bestehe, offengelegt werden. Dass durch die Offenlegung der Dokumente das Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin verletzt würde, sei im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend dargelegt worden.
Das Einsichtsrecht nach Art 337 Abs 2 PGR könne sich nicht auf sämtliche Belege/Verträge/Korrespondenzen etc beziehen, wie es hier begehrt werde, sondern nur auf einzelne, konkret angeführte Dokumente, welche dann auch geeignet seien, aufgezeigte "zweifelhafte Ansätze" zu entkräften. Erst dann könne eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden.
Schliesslich sei der Antrag auch zu unbestimmt und zu weitreichend gefasst. Die Gutheissung des Einsichtsrechts in jenem Umfang, wie es von den Antragstellern begehrt werde, würde das Institut der amtlichen Revision bedeutungslos werden lassen. Kein Aktionär würde mehr eine amtliche Revision beantragen, wenn er selbst - auch nur mit einer einzigen Aktie - alle Belege direkt einsehen und damit zum Revisor seines Vertrauens gehen könnte. Ausserdem würde ein derart unbeschränktes Einsichtsrecht, wie es die Antragsteller verlangen, den Geschäftsbetrieb von Aktiengesellschaften lahm legen.
9.1. Prozessuales
9.1.1. Bezüglich der Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu verhandeln und wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, verweist das Ausserstreitgesetz auf die Zivilprozessordnung (§ 2 Abs 3 AussStrG). Im Regime der Zivilprozessordnung ist eine Berichtigung vom Schuldner, der einen Rechtsstreit über zur Konkursmasse gehörende Ansprüche begonnen hat, auf den Masseverwalter ebenso zulässig, wie eine Berichtigung bei einer nach Konkurseröffnung eingebrachten Klage gegen den Schuldner auf den Masseverwalter (MietSlg 50.734; RdW 1996, 314). Nichts anderes kann gemäss § 2 Abs 3 AussStrG für das Ausserstreitverfahren gelten.
Wenngleich der der österreichischen Zivilprozessordnung durch Art IV Z 39 lit b BGBl 1983/135 eingefügte § 235 Abs 5 (Berichtigung der Parteibezeichnung) von Liechtenstein nicht rezipiert wurde, ist nach der Judikatur eine Berichtigung der Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen möglich (LES 1992, 111; LES 1989, 39). Da mittlerweile über das Vermögen der Antragsgegnerin der Konkurs eröffnet worden ist, ist deren Bezeichnung auf "-----------,-----------, 9490 Vaduz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ---------- AG, c/o ---------- Treuhand AG, -----------, 9490 Vaduz" richtig zu stellen.
9.1.2. Im Revisionsrekursverfahren ist nicht weiter strittig, dass der Anspruch der Antragsteller auf Bucheinsicht gemäss Art 337 Abs 2 PGR im Ausserstreitverfahren zu verfolgen ist (vgl Art 552 § 9 Abs 4 PGR [Informations- und Auskunftsrechte des Begünstigten können nur im Ausserstreitverfahren geltend gemacht werden]; 6 Ob 155/11d; RIS-Justiz RS0060104).
9.2. Zum Einsichtsrecht des Aktionärs
9.2.1. Nach der Bestandsgarantie des Gesetzes und der dadurch verbürgten Rechtssicherheit ist bei der Gesetzesauslegung vom Vorrang des Wortlauts der Norm auszugehen (LES 2005, 310; LES 2001, 133; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 6 E 8). Dabei ist innerhalb des durch den äusserst möglichen Wortsinn abgesteckten Rahmens nach der Bedeutung eines Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch oder dem des Gesetzgebers und in seinem Zusammenhang innerhalb der getroffenen Regelung zu fragen ([grammatische Auslegung]; LES 2001, 133; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 6 E 10, 10a, 10b; Posch in Schwimann/Kodek, ABGB4 I § 6 Rz 5). Da ein Gesetz grundsätzlich aus sich selbst auszulegen ist und mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und seinem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren steht, sind andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers erst heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise zu Zweifeln Anlass bietet (LES 2001, 133; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 6 E 7; Posch in Schwimann/Kodek, ABGB4 I § 6 Rz 6).
9.2.2. Unter Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze wird deutlich, dass das Recht auf Auskunft nach Art 337 Abs 1 PGR und auf Einsicht nach Art 337 Abs 2 PGR zwei voneinander getrennt zu sehende Rechte der Aktionäre sind.
Absatz 3 leg. cit. fasst die beiden Rechte als Kontrollrechte der Aktionäre zusammen, die weder durch die Statuten noch durch Beschlüsse der Generalversammlung aufgehoben oder beschränkt werden können. Während das Auskunftsrecht nach Art 337 Abs 1 PGR auf die im Zusammenhang mit aufgezeigten "zweifelhaften Ansätzen" stehenden erforderlichen Aufschlüsse beschränkt ist, also der Umstand, dass wichtige und schutzwürdige Interessen des Aktionärs verletzt (worden) sein könnten, materielle Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts des Aktionärs ist, ist die Ausübung des Einsichtsrechts nach Art 337 Abs 2 PGR nach dem Wortlaut der Norm materiell nur von der "nötigen Rücksicht auf das Geschäftsgeheimnis" abhängig. Formelle Voraussetzung ist die Ermächtigung der Generalversammlung oder die Erlaubnis der Verwaltung oder die gerichtliche Anordnung im Rechtsfürsorgeverfahren (jetzt: Ausserstreitverfahren) nach Anhörung der Verwaltung.
9.2.2.a) Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 21.01.1971, ELG 1967 - 1972, 158, das Einsichtsrecht des Aktionärs als umfassendes Recht angesehen. Danach verlangt eine gehörige Bucheinsicht, dass die Bücher, Schriften und Belege in den Geschäftsräumen des Verwalters des Vermögens oder an einem anderen geeigneten Ort in einer solchen Art und Weise und zu einer solchen Zeit bereit gestellt werden, damit der Einsichtsberechtigte selbst oder sein Vertreter ohne besondere Schwierigkeiten bei Bedachtnahme auf die Verkehrssitte und ein nach Treu und Glauben zu beurteilendes Verhalten beider Teile die Einsicht vollständig sowie so lange und so oft durchführen kann, wie es eine sachgemässe Prüfung erfordert (vgl auch die E des OG LES 1984, 54, Hp 11/83).
9.2.2.b) Soweit der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.05.1975, ELG 1973 - 1978, 282, eine Verknüpfung des Einsichtsrechts nach Art 337 Abs 2 PGR mit den für das Auskunftsrecht nach Art 337 Abs 1 PGR vorausgesetzten, aus den "zweifelhaften Ansätzen" abgeleiteten wichtigen und schutzwürdigen Interessen des Aktionärs verknüpft, ist dies mit der grammatischen Gesetzesauslegung nicht weiter vereinbar. Diese Rechtsauffassung, die sich auch das Fürstliche Obergericht in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zu Eigen gemacht hat, ist daher nicht mehr aufrecht zu erhalten.
9.2.2.c) Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausgeführt hat, beruht das liechtensteinische Aktienrecht (Art 261 - 366 PGR) über weite Strecken auf einem in der Schweiz nie in Kraft getretenen Entwurf samt Bericht zur Teilrevision des Obligationenrechts. Es wurden auch Anleihen aus anderen Rechtsordnungen vorgenommen (Marxer, Rezeption im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht, LJZ 06.2006, S 56 [Heft 2 ]). In dem 1925 von und Emil Beck vorgelegten "Kurzen Bericht zum Personen- und Gesellschaftsrecht", quasi den Erläuternden Bemerkungen zum PGR (vgl Marxer aaO), findet sich zur Aktiengesellschaft nur ein einziger Absatz. Auf die Kontrollrechte der Aktionäre wird darin überhaupt nicht Bezug genommen, sodass der "kurze Bericht" als Erkenntnisquelle für die Auslegung des Gesetzes ausscheidet.
9.2.2.d) In der Schweiz regelt Art 697 OR ein individuelles Recht auf Auskunft und Einsicht, das die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen zur Informationsoffenlegung verpflichtet. Der Auskunftsanspruch als unentziehbares Recht ist für den Aktionär im Hinblick auf die richtige Willensbildung in der Generalversammlung von Bedeutung. Es geht nur um Aufschlüsse allgemeiner Natur, nicht um die Vermittlung von Einzelheiten über die Geschäftsführung. Die verlangte Information muss einerseits für die Ausübung des Aktionärsrechts erforderlich sein ("Erforderlichkeitskriterium") und darf andererseits keine Geschäftsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährden (Art 697 Abs 2 OR). Im Einzelfall hat wegen der fehlenden Loyalitätspflicht der Aktionäre eine Güterabwägung zwischen den Gesellschaftsinteressen und dem Informationsanspruch des Aktionärs stattzufinden.
Gegenstand des parallel zum Auskunftsrecht konzipierten Einsichtsrechts nach Art 697 Abs 3 OR (mit ähnlicher Formulierung wie Art 337 Abs 2 PGR) sind Geschäftsbücher und Korrespondenzen; diese Begriffe sind extensiv auszulegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich dieses spezifische Recht auf alle relevanten schriftlichen Unterlagen, die sich bei der Gesellschaft befinden, darunter auch die Jahresrechnungen und Revisionsberichte der beherrschten Gesellschaften. Das Einsichtsrecht hängt - so wie in Liechtenstein - von der Erfüllung formeller und materieller Voraussetzungen ab; formell wird Einsicht nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder kraft Beschlusses des Verwaltungsrats gewährt. Materiell ist die Einsicht nur unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse möglich. Der zum Auskunftsrecht verwendete Begriff der "anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft" (Art 697 Abs 2 OR) findet sich beim Einsichtsrecht in Absatz 3 nicht. Ob damit eine bewusste Einengung der Gesellschaftsinteressen bezweckt werden wollte, ist unklar. Allerdings ist der Begriff "Geschäftsgeheimnisse" vage genug, um eine richterliche Angleichung zu erleichtern. Beim Auskunfts- und Einsichtsrecht handelt es sich um unabhängige Ansprüche des Aktionärs (BSK OR II-Weber, Art 697 N 1 ff; Böckli, Schweizer Aktienrecht4 § 12 N 148a ff; von Büren/Stoffel/Weber, Grundriss des Aktienrechts, N 910 ff).
9.2.2.e) Im österreichischen und deutschen Aktienrecht ist der Informationsanspruch der Aktionäre in Form eines Auskunftsrechts geregelt (§ 118 öAktG; § 131 dAktG). Es handelt sich um ein eigennütziges Individualrecht, das jedem Aktionär die Möglichkeit gibt, in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit sie zur sachgemässen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. In § 118 Abs 2 öAktG und in § 131 Abs 2 dAktG wird jeweils bestimmt, dass die Auskunft den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen muss. Im jeweiligen Absatz 3 wird geregelt, wann die Auskunft verweigert werden darf (Doralt in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 118 Rz 1 ff; Hüffer, AktG10 § 131 Rz 1 ff). Ein Einsichtsrecht der Aktionäre ist im österreichischen und deutschen Aktienrecht nicht vorgesehen.
9.2.3. Das Bucheinsichtsrecht ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, dass der Verwalter fremden Vermögens zur Rechnungslegung verpflichtet ist (vgl § 1012 ABGB [Gewalthaber]; § 1039 ABGB [Geschäftsführer ohne Auftrag], § 272 ABGB [Sachwalter]). Letztlich wurzelt dieser Grundsatz im Eigentumsrecht; auch bei Fremdverwaltung ist das Recht durch geeignete Information zu sichern. Die gesellschaftsrechtlichen Spezialbestimmungen über Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Buchprüfung und Bucheinsicht sind Ausformungen dieses Grundsatzes (Doralt in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 118 Rz 2).
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass das Bucheinsichtsrecht des Aktionärs nach Art 337 Abs 2 PGR ein vom Auskunftsrecht nach Art 337 Abs 1 PGR unabhängiges Recht ist, das dem Berechtigten vollständige Einsicht in die Bücher, Schriften und Belege so lange und so oft gewährt, wie es eine sachgemässe Prüfung erfordert. Die einzige materielle Schranke besteht in der Bedachtnahme auf das Geschäftsgeheimnis.
In concreto sind die formellen Voraussetzungen für das Einsichtsrecht der Antragsteller erfüllt; die Anhörung der Verwaltung wurde im Verfahren nachgeholt. In Bezug auf die Formulierung des Begehrens darf kein strenger Massstab angelegt werden. Im Regime des Ausserstreitgesetzes ist das Bestimmtheitserfordernis gelockert (§ 9 Abs 1 AussStrG; vgl LES 2014,122; Böckli, Schweizer Aktienrecht4 § 12 N 164).
9.2.4. "Geheimnisse" im Sinne von Tatsachen, die einer Person, dem Geheimnisträger, bekannt, anderen Personen dagegen unbekannt sind, sind im liechtensteinischen Recht zu Gunsten von Verbandspersonen ebenso geschützt wie zu Gunsten von natürlichen Personen. Demgemäss haben auch Verbandspersonen Anspruch auf Schutz ihrer Brief- und Geschäftsgeheimnisse (Art 115 PGR).
9.2.4.a) Der liechtensteinische Geheimnisschutz ist aber nicht absolut, sondern nur relativ. Bei einem absoluten Geheimnisschutz besteht nämlich die Gefahr, dass er dazu missbraucht werden könnte, widerrechtliche Tatbestände oder Unwahrheiten zu schützen. Deshalb muss in abgestufter Weise der Wert der durch den Geheimnisschutz abgeschirmten Information aus der Geheimsphäre einer Person oder Verbandsperson stets in Beziehung zum Wert ihrer Offenlegung gesetzt werden. Diese relative Betrachtungsweise soll insbesondere verhindern, dass nicht jede unbekannte Tatsache, deren Geheimhaltung der Geheimnisherr wünscht, durch rechtliche Vorschriften geschützt wird. Nur positive Werte, deren Geheimhaltung einem allgemeinen Interesse entsprechen, sollen vom Schutz profitieren können. Negative Werte, wie etwa Unwahrheiten oder gar kriminelle Tatsachen, sollen dagegen durch die rechtlichen Vorschriften des Geheimnisschutzes keine Förderung oder Unterstützung erfahren, da ihnen die objektive Schutzwürdigkeit fehlt (LES 1993, 116; vgl auch StGH 2012/035).
9.2.4.b) Die allgemeinen Behauptungs- und Beweislastregeln finden ihre Einschränkung dort, wo dies von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann. Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismässige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher leicht möglich und nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (LES 2014, 122; LES 1998, 111; RIS-Justiz RS0039939 [T 32, 33, 35]; RS0037797 [T 19, 24, 48, 49]; Rechberger in Fasching/Konecny2 Vor § 266 ZPO Rz 7 ff).
Unter Berücksichtigung der hier nach den Kriterien der Beweisnähe bestimmten Beweisführungslast obliegt es daher der Antragsgegnerin, konkret zu behaupten und darzutun, ob und inwieweit das Bucheinsichtsrecht der Antragsteller in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen durch die zur Verfügung gestellten Unterlagen bereits konsumiert ist oder hinsichtlich konkret zu bezeichnender Unterlagen und Papiere aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses nicht besteht (vgl vonBüren/Stoffel/Weber, Grundriss des Aktienrechts, N 915; Böckli, Schweizer Aktienrecht4, § 12 N 164).
9.2.5. Unter Beachtung dieser Rechtssätze erweist sich die bisher erarbeitete Sachverhaltsgrundlage als nicht ausreichend und damit die Rechtssache noch nicht als entscheidungsreif. Mit dem geltend gemachten Kontrollrecht wollen sich die Antragsteller unter Bedachtnahme auf das von ihnen eingesetzte Kapital ein Bild über die tatsächlichen Geldflüsse verschaffen. Als kapitalgebende Aktionäre sind sie berechtigt zu wissen, wie das zur Verfügung gestellte Kapital verwendet worden ist (vgl BSK OR II-Weber, Art 697 N 6). Es bedarf daher ausgehend von der Einwendung der Antragsgegnerin, die Antragsteller hätten ohnehin bereits mehr erhalten, als ihnen zustehen würde, konkreter Feststellungen, ob mit den unstrittig zur Verfügung gestellten Unterlagen die Verwendung des tatsächlich zugezählten Kapitalerhöhungsbetrags nachvollzogen werden kann, das heisst, es bedarf der (zumindest summarischen) Feststellung, welche konkreten Informationen den Antragstellern aus den ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen bislang zugegangen sind. Die blosse Auflistung dieser Unterlagen erlaubt in rechtlicher Hinsicht keine Beurteilung, ob damit dem Einsichtsrecht Genüge getan worden ist.
Es fehlen aber auch Feststellungen zum behaupteten Geheimnisschutz. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 07.09.2015 (ON 11), insbesondere aber in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 (ON 15, S 3 ff) ein umfangreiches Vorbringen erstattet und auch ein entsprechendes Beweisanbot gestellt. Zu diesem Vorbringen, das mit den Parteien unter Bedachtnahme auf den rechtskräftig abgewiesenen Punkt 1.c) des Begehrens im zweiten Rechtsgang auch zu erörtern sein wird, werden nach entsprechender Beweisaufnahme konkrete Feststellungen zu treffen sein, um in rechtlicher Hinsicht beurteilen zu können, ob überhaupt ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis vorliegt und im Fall dessen Bejahung eine Interessenabwägung mit dem Informationsrecht der Antragsteller vorgenommen werden kann.
9.3. Zusammengefasst führen die aufgezeigten Feststellungsmängel, die bei Vorliegen einer - wie hier - gesetzmässig ausgeführten Rechtsrüge von Amts wegen aufzugreifen sind (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, öAußStrG § 66 [Stand 01.11.2013, rdb.at] Rz 31; RIS-Justiz RS0043304 [T 4]), zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen, soweit nicht Teile des Begehrens bereits rechtskräftig erledigt sind.