Der restriktive Wortlaut von Art 2 Abs 1 lit c AussStrG ist in Zukunft insoweit grosszügiger zu handhaben, als den Organen einer juristischen Person oder Treuhänderschaft (oder, wie im Beschwerdefall, deren früheren Organen) auch schon im Verfahren der Beistandsbestellung Parteistellung zukommt.
Die Treuhänderschaft stellt keine Verbandsperson dar.
07 HG. 2015.216
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen erster Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1. A, 2. B, 3. C, und 4. mj. D, alle vertreten durch , wegen Bestellung eines Beistandes nach Art 141 PGR (Streitwert: CHF 30'000,--), in Folge des Revisionsrekurses der E AG i. L., , , gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.03.2016, 05 HG.2015.216-24, mit dem der Rekurs der E AG i. L. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 02.10.2015, 05 HG.2015.216-2, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird dahin F o l g e gegeben,
dass der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.03.2016 (ON 24) a u f g e h o b e n und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der E AG i. L. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 02.10.2015 (ON 2) unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund a u f g e t r a g e n wird.
Die Antragsteller sind schuldig, der E AG i. L. binnen 4 Wochen die mit CHF 2'367.50 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Das Treuhandverhältnis F Settlement wurde am 02.07.2015 gelöscht. Am 14.09.2015 erfolgte die Löschung der Treuhandverhältnisse G Settlement und H Settlement.
2. Die Ant ragstellererhoben mit Schriftsatz vom 28.09.2015 das Begehren auf Bestellung eines Beistands gemäss Art 141 PGR, eventualiter gemäss Art 190 ff PGR für H Settlement (gelöscht), F Settlement (gelöscht) und G Settlement (gelöscht). Dazu wurde vorgebracht, der ehemalige Treuhänder J bzw die K Trust Company hätten nach der Einbringung von Abberufungsanträgen durch die Antragsteller alle diesen zuzurechnenden Strukturen mit Ausnahme der Strukturen der genannten Treuhandverhältnisse an die L übertragen. Um dem gerichtlichen Verfahren und einer damit einhergehenden Abberufung und Aktenherausgabe hinsichtlich der drei Treuhänderschaften zu entgehen, habe der ehemalige Treuhänder die drei noch bei ihm verbliebenen Strukturen gelöscht. Es sei daher die korrekte Verwertung, Kontrolle und Übertragung der Vermögenswerte zu prüfen und daher dringend eine Beistandbestellung für die Strukturen nach Art 141 Abs 1 PGR iVm Art 190 PGR erforderlich. Art 141 Abs 1 PGR sei auch auf Trusts anzuwenden. Als Beistand zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Treuhänder werde M, vorgeschlagen.
3. Das Für stliche Landgerichtbestellte mit Beschluss vom 02.10.2015 für H Settlement (gelöscht), F Settlement (gelöscht) und G Settlement (gelöscht) auf Kosten der Antragsteller M zum Beistand. Demnach würde diesem die Aufgabe zukommen, sämtliche Umstände im Zusammenhang mit der Gründung, Verwaltung und Löschung des H Settlement, des G Settlement und des F Settlement sowie mit der Übertragung der Vermögenswerte auf andere Strukturen und Personen sowie bestehende Ansprüche dieser Treuhänderschaften, insbesondere Ansprüche gegenüber den Empfängern der Vermögenswerte oder Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber ehemaligen Treuhändern zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Gleichzeitig erkannte das Erstgericht diesem Beschluss gemäss Art 44 AussStrG die vorläufige Verbindlichkeit zu. Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, Art 141 PGR werde von der Judikatur analog auch auf Aktivprozesse angewendet. Demnach sei die Bestellung eines Beistands der einzige zweckmässige und damit zulässige Rechtsbehelf, um einer beendigten Verbandsperson die Führung eines Aktivprozesses sowie die Geltendmachung von Ansprüchen zu ermöglichen. Die genannten Treuhänderschaften würden zur Prüfung und etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Gründung, Verwaltung und Löschung derselben einen Beistand gemäss Art 141 Abs 1 PGR benötigen. M sei für diese Funktion geeignet. Um ein sofortiges Tätigwerden des Beistands zu ermöglichen, sei dem Beschluss gemäss Art 44 AussStrG vorläufige Verbindlichkeit zuzuerkennen.
4. Die E AG i. L., die sich auf ihre Eigenschaft als ehemaliger Trustee der genannten Trusts berief und sich als "involvierte Partei" bezeichnete, erhob gegen diesen Beschluss Rekurs. Obwohl der ehemalige Trustee bisher am Verfahren nicht teilnehmen habe können und ihm der genannte Beschluss nicht zugestellt worden sei, erhebe er innerhalb offener Frist Rekurs. Es wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, hilfsweise diesen dahin abzuändern, dass der Antrag vom 28.09.2015 zurück- bzw abgewiesen werde. Sub eventu wurde die Aufhebung und Rückverweisung der Rechtsache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht beantragt. Mit dem Rekurs war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Aufhebung der Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit durch das Rekursgericht verbunden.
5. Die Ant ragstellerbeantragten in einer rechtzeitig eingebrachten Rekursbeantwortung die Zurückweisung des Rekurses, hilfsweise dessen Abweisung.
6. Das Für stliche Obergerichtals Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.03.2016 den Rekurs der E AG i. L. und den damit verbunden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die von der Rekurswerberin den Antragstellern zu ersetzenden Kosten des Rekursverfahrens bestimmte das Fürstliche Obergericht mit CHF 1'633.20.
Das Rekursgericht verneinte mit einer eingehenden rechtlichen Beurteilung die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation der Rekurswerberin. Dies bedinge die Zurückweisung des Rekurses. Da die Antragsteller in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hätten, gebühre ihnen Kostenersatz.
7. Die E AG i. L.erhob gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts vom 10.03.2016 rechtzeitig Revisionsrekurs mit dem Erklären, den Beschluss wegen "Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" anzufechten und "a) die ersatzlose Aufhebung aller unterinstanzlichen Entscheidungen wegen Nichtigkeit der diesen vorausgegangenen Verfahren bzw in eventu b) die Abänderung iS einer Abweisung des Antrags auf Bestellung eines Beistands für die antragstellenden - gelöschten - Trusts bzw sub in eventu: c) die Aufhebung und Zurückweisung der Rechtssache zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Rekurs- bzw Erstgericht jeweils unter Kostenfolgen für die Revisionsrekursgegner" zu beantragen (ON 30 S 2). Abschliessend wird beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass der Antrag auf Beistandsbestellung gemäss Eingabe vom 28.09.2015 (ON 1) abgewiesen werde. Weiters wird sub in eventu ein Aufhebungsantrag gestellt. Schliesslich wird neuerlich Kostenersatz angestrebt (ON 30 S 22).
Die Revisionsrekurswerberin führt zusammengefasst aus, die Bestellung eines Beistandes, die für einen Trust ohnehin per se nicht möglich sei, greife sehr wohl in die rechtlich geschützte Stellung der Revisionsrekurswerberin ein. Der bekämpfte Beschluss sei in sich widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und ohne den konkreten Einzelfall betreffende Gründe ausgeführt, weshalb er gemäss § 446 Abs 1 Z 6 und 9 ZPO nichtig sei. Der angefochtene Beschluss beruhe auf einem nichtigen Verfahren des Erstgerichts, weil der Revisionsrekurswerberin durch einen ungesetzlichen Vorgang die Teilnahme am Verfahren verwehrt worden sei, woraus eine Nichtigkeit gemäss § 446 Abs 1 Z 2 (gemeint offenbar) ZPO resultiere. Weiters sei damit das rechtliche Gehör der Rechtsmittelwerberin nicht gewahrt worden (§ 446 Abs 1 Z 4 ZPO).
8. Die Ant ragstellerbrachten fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung ein, mit der sie beantragen, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu diesen abzuweisen. Weiters wird Kostenersatz angestrebt. Die von der Revisionsrekurswerberin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe seien nicht verwirklicht worden. Es liege auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Der Revisionsrekurs sei nicht gesetzmässig ausgeführt. Das Fürstliche Obergericht habe zutreffend erkannt, dass der erstinstanzliche Beschluss mangels Parteistellung der Revisionsrekurswerberin von dieser nicht angefochten werden könne, weshalb auch die Zulässigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beistandsbestellung nicht zu prüfen sei. Nur die Frage der Parteistellung könnte die Revisionsrekurswerberin geltend machen, während alle anderen Ausführungen irrelevant und unbeachtlich seien.
9. Der Für stliche Oberste Gerichtshofwies mit seinem Beschluss vom 08. Juli 2016 (ON 43) die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller als unzulässig zurück, während er dem Revisionsrekurs der E AG i. L. keine Folge gab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine einschreitende Person, der die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation abgesprochen worden sei, die Überprüfung dieser Rechtsansicht verlangen könne. Sie sei daher im Rahmen der Prüfung der Frage, ob sie als Partei dem Verfahren beizuziehen sei oder nicht, rechtsmittellegitimiert. Ein von ihr erhobenes Rechtsmittel sei daher zulässig. Diese Partei könne dann auch zum Kostenersatz berechtigt oder verpflichtet sein. Allerdings wurde dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben, weil durch die Bestellung eines Beistandes gemäss dem Beschluss des Erstgerichts vom 02.10.2015 (ON 2) nicht in die rechtlich geschützte Stellung der E AG i. L. eingegriffen worden sei (Art 2 Abs 1 lit c AussStrG).
10. Der St aatsgerichtshofals Verfassungsgerichtshof erkannte mit Urteil vom 15. Mai 2017 zu StGH 2016/84 über Individualbeschwerde der E AG i. L. unter anderem, dass diese durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 08. Juli 2016 (ON 43) in ihrem verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei.
Der Staatsgerichtshof begründete diese Entscheidung zusammengefasst folgendermassen:
Zunächst nahm er auf die hier massgebliche gesetzliche Grundlage, nämlich auf Art 2 Abs 1 AussStrG Bezug, der lautet:
"1. Parteien sind: a) der Antragsteller; b) der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Parteibezeichnete; c) jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde; sowie d) jede Person oder Stelle, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist."
Der Staatsgerichtshof hat nach seinen weiteren Ausführungen mehrere Entscheidungen gefällt, welche ebenso wie der Beschwerdefall, die Beschwerdelegitimation von (ehemaligen) Organen im Beistandsbestellungsverfahren für (gelöschte) juristische Personen betrafen. Dabei hat er zum einen entschieden, dass das von der Rechtsprechung aus Art 2 Abs 1 lit c AussStrG hergeleitete Kriterium, wonach eine Parteistellung eine rechtlich geschützte Position voraussetzt, die durch die gerichtliche Tätigkeit "unmittelbar" beeinflusst wird, verfassungskonform sei; und zum anderen, dass dies für das Beistandsbestellungsverfahren bedeute, dass die (früheren) Organe keine Parteistellung hätten. Der Staatsgerichtshof stellt die Verfassungsmässigkeit von Art 2 Abs 1 lit c AussStrG nach wie vor nicht in Frage. Insoweit ist auch die gesetzliche Grundlage für den hier zu prüfenden Eingriff ins Beschwerderecht der E AG i. L. zu bejahen. Wenn der Staatsgerichtshof in den Erwägungen zur bisherigen Judikatur aber wesentlich auch mit dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Handhabung der Beschwerdelegitimation argumentiert hat, so zeigt der Beschwerdefall, dass es gerade im Beistandsbestellungsverfahren auch umgekehrt sehr wohl im öffentlichen Interesse sein kann, wenn diese restriktive gesetzliche Verfahrensbeteiligtenregelung grosszügiger gehandhabt wird. In diesem Sinn ist auch die Rechtsprechung zum entsprechenden § 2 Abs 1 Ziff 3 öAußStrG durchaus pragmatisch: Als Ausgleich zum engen Gesetzeswortlaut bemühen sich die österreichischen Gerichte, "den sich daraus ergebenden Defiziten in besonders augenscheinlichen Fällen durch gelegentliche Einräumung der Parteistellung pragmatisch abzuhelfen" (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG [Wien 2013] § 2 Rz46). Eine solche pragmatische Haltung wird dabei auch in Österreich nicht nur im Interesse des jeweiligen Verfahrensbetroffenen, sondern ebenfalls zur Abdeckung weiterer privater und auch von öffentlichen Interessen, so etwa bei der (österreichischen) Privatstiftung zum Ausgleich von Kontrolldefiziten, eingenommen (Kodek Rz 241).
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs rechtfertigt sich im Beistandsbestellungsverfahren bei juristischen Personen oder, wie hier, bei Treuhänderschaften, sowohl im Lichte der erwähnten österreichischen Rechtsprechung als auch der zitierten Erwägungen des Staatsgerichtshofs eine Ausnahme vom restriktiven Gesetzeswortlaut. Bei solchen Anträgen auf Beistandsbestellung sind die zu beurteilenden Sachverhalte nämlich meist komplex. Entsprechend bietet in solchen Fällen auch der Untersuchungsgrundsatz keine Garantie für eine weitgehend fehlerfreie Sachverhaltsprüfung und rechtliche Subsumption. Dies zeigen auch die nach Auffassung des Staatsgerichtshofs im Beschwerdefall unterlaufenen offensichtlichen, in der Folge noch zu erörternden Fehler. Es erscheint jedenfalls auch im Interesse der Richtigkeit der richterlichen Entscheidungsfindung wünschenswert, wenn ebenfalls die Organe einer juristischen Person oder Treuhänderschaft - oder wie hier nach deren Liquidation, deren frühere Organe - die Möglichkeit haben, ihre Sicht der Dinge auch in das Verfahren einzubringen, da sie Wesentliches insbesondere zur Klärung des Sachverhalts beitragen können. Zum anderen sind aktuelle oder ehemalige Organe im Ergebnis doch auch schon von einem Beistandsbestellungsverfahren zwangsläufig stark betroffen und folglich sind solche Verfahren, wie gerade der Beschwerdefall zeigt, häufig höchst kontrovers; entsprechend ist es auch im Lichte des Rechtsfriedens problematisch, wenn solche aktuellen oder ehemaligen Organe keine Möglichkeit zur Stellungnahme haben.
Insoweit nimmt der Staatsgerichtshof nunmehr im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. der Abwägung der betroffenen, unterschiedlichen privaten und öffentlichen Interessen eine Änderung seiner Rechtsprechung vor: Demnach ist der restriktive Wortlaut von Art 2 Abs 1 lit c AussStrG in Zukunft insoweit grosszügiger zu handhaben, als den Organen einer juristischen Person oder Treuhänderschaft (oder, wie im Beschwerdefall, deren früheren Organen) auch schon im Verfahren der Beistandsbestellung Parteistellung zukommt. Dies scheint umso mehr gerechtfertigt, als der Gefahr einer übermässigen Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit dieser Praxisänderung entgegengewirkt werden kann: Denn einer Beschwerde gegen die Beistandsbestellung kann gemäss Art 44 AussStrG die aufschiebende Wirkung entzogen werden, wie dies ja auch im Beschwerdefall geschehen ist. Somit kann der Beistand gerade bei Gefahr in Verzug trotz noch fehlender Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses umgehend im Interesse der von ihm vertretenen juristischen Person oder Treuhänderschaft tätig werden.
Damit ist im Beschwerdefall bei einer im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts angezeigten grosszügigen Auslegung von Art 2 Abs 1 lit c AussStrG die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin E AG i. L. zu bejahen. Die gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist somit spruchgemäss als verfassungswidrig aufzuheben.
Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es dem Staatsgerichtshof jedoch für den zweiten Verfahrensgang angebracht, im Folgenden wesentliche Fehler aufzuzeigen, welche den ordentlichen Instanzen im bisherigen Verfahren unterlaufen sind.
Ganz grundsätzlich stellt sich die Frage, inwiefern Art 141 Abs 1 PGR in casu überhaupt zur Anwendung kommen kann. Es spricht Art 141 Abs 1 PGR von der Bestellung eines Beistandes zur Geltendmachung eines Rechtsanspruchs gegen eine gelöschte oder sonst beendigte Verbandsperson. Es ist daher zu klären, ob eine Treuhänderschaft eine Verbandsperson darstellt oder ob Art 141 Abs 1 PGR zumindest - über die wörtliche Auslegung hinaus - analog auf Treuhänderschaften angewendet werden kann.
Eine Verbandsperson ist laut dem Titel über Art 106 PGR eine juristische Person. Somit besitzt eine Verbandsperson als Träger von Rechten eine selbständige Rechts- und Parteifähigkeit im Rechtsverkehr. Demgegenüber verwaltet oder verwendet der Treuhänder gemäss Art 897 PGR das Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger. Art 919 Abs 3 PGR sichert dem Treuhänder im Hinblick auf die Treuhänderschaft die Rechts- und Parteifähigkeit zu. E contrario ist das Treugut an sich kein selbständiger Rechtsträger. Daraus folgt, dass die Treuhänderschaft keine Verbandsperson darstellt.
Daneben erscheint es angezeigt, noch einige Ausführungen zur Person des Beistands zu tätigen: In gegenständlichem Fall hat das Landgericht im Namen der Beschwerdegegner für die H Settlement, F Settlement und G Settlement M als Beistand bestellt. M war aber selbst Vertreter der Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdegegner - und es fragt sich, ob bei einer Herausgabe von Unterlagen an M bei letzterem nicht eine Interessenkollision vorliegt, wenn er einerseits die Interessen der Antragsteller und andererseits die Interessen des H Settlement, F Settlement und G Settlement als Beistand vertritt. Verfügt M über Unterlagen der gegenständlichen Treuhandverhältnisse, verfügt er über diese Informationen nicht nur als Beistand der genannten Treuhandverhältnisse, sondern auch in seiner Funktion als Rechtsanwalt der Antragsteller und Beschwerdegegner. Dies erscheint zumindest problematisch.
11. Daraus resultiert für das weitere Verfahren, dass der Revisionsrekurs zulässig und berechtigt ist:
Nach den Ausführungen des Staatsgerichtshofs stellt eine Treuhänderschaft keine Verbandsperson dar. Daraus kann erschlossen werden, dass jedenfalls im unmittelbaren Anwendungsbereich des Art 141 Abs 1 PGR für eine Treuhänderschaft kein Beistand zu bestellen ist.
Der Staatsgerichtshof erachtete aber auch die Frage für wesentlich, ob Art 141 Abs 1 PGR über die wörtliche Auslegung hinaus analog auf Treuhänderschaften angewendet werden kann. Diese Frage wird in der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht beantwortet.
Entgegen den Ausführungen in der Begründung seiner Entscheidung (Erw 2.8.) hat der Staatsgerichtshof den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs 08. Juli 2016 nach dem Spruch seines Urteiles nicht aufgehoben.
Zusammengefasst lassen sich aber die Ausführungen des Staatsgerichtshof dennoch dahin verstehen, dass nach seiner Ansicht der Revisionsrekurswerberin in diesem Verfahren Parteistellung zukommt und deshalb von einer Aufhebung der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 08. Juli 2016 und einer Überbindung der in der Entscheidung des Staatsgerichtshofs erkennbar ausgedrückten Rechtsansicht auszugehen ist.
Dies führt zwangsläufig dazu, dass in Stattgebung des Revisionsrekurses der E AG i. L. der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts vom 10.03.2016 (ON 24) aufzuheben ist, weil mit diesem der Rekurs der E AG i. L. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 02.10.2015 (ON 2) zu Unrecht mangels Parteistellung und Rekurslegitimation zurückgewiesen wurde. Dementsprechend war dem Rekursgericht aufzutragen, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund über den Rekurs inhaltlich zu entscheiden.
Massgeblicher Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens war die Frage der Parteistellung der Revisionsrekurswerberin. Dieser Zwischenstreit wurde zum Nachteil der Antragsteller entschieden. Damit haben diese der E AG i. L. die Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen (vgl. Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG § 78 RZ 53; RIS-Justiz RS0123222[T6]). Die Eingabegebühr beträgt gemäss Art 33, 34 GGG CHF 42.00, die Entscheidungsgebühr gemäss Art 8 Abs 1 lit c, 33, 35 Abs 1 lit d und Abs 4 GGG CHF 170.00.