07 HG.2015.254
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1. A, , und 2. B, beide vertreten durch *** gegen die Antragsgegner 1. C 2. D und 3. E, alle c/o F AG, alle vertreten durch ***, wegen Auskunft und Stiftungsaufsicht bzw einstweiliger Verfügung, über die Revisionsrekurse der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts vom 16.06.2016, 05 HG.2015.254-21 und 05 HG.2015.254-23, mit denen den Rekursen der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichts vom (richtig) 11.12.2015, 05 HG.2015.254-4, und vom 16.12.2015, 05 HG.2015.254-5, keine Folge gegeben wurde sondern die angefochtenen Beschlüsse mit einer Massgabe bestätigt wurden, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revisionsrekurse, deren Kosten die Antragsteller selbst zu tragen haben, werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegner ON 31 zum Revisionsrekurs ON 28 (jeweils eingebracht zur Entscheidung ON 21 betreffend die Anträge im Provisorialverfahren) wird z u r ü c k g e w i e s e n . Die Antragsgegner haben die Kosten dieses Schriftsatzes selbst zu tragen.
Die Antragsteller sind schuldig, den Antragsgegnern binnen 4 Wochen die mit CHF 1'556.05 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ON 32 (eingebracht zu der im Hauptverfahren ergangenen Entscheidung ON 23) zu ersetzen.
1. Mit ihrem am 25.11.2015 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung eines stiftungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens und stellten neben mehreren Hauptbegehren auch Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Dazu brachten die Antragsteller zusammengefasst vor, ihr Vater G sei der wirtschaftliche Gründer und der alleinige Begünstigte der Erstantragsgegnerin gewesen. Der Zweitantragsgegner und der Drittantragsgegner seien deren Stiftungsräte. G sei am 16. August 2015 verstorben. Die Antragsteller und ihr Bruder H seien Begünstigte der Erstantragsgegnerin gewesen. Seit 2014 sei G nicht mehr in der Lage gewesen, seinen eigenen wahren Willen auszudrücken. In der Folge sei es zu einem Missbrauch seiner fehlenden Handlungs- und Geschäftsfähigkeit gekommen. Insbesondere seien die Antragsteller mit Wirkung per 18. Dezember 2009 aufgrund einer unwirksamen Instruktion ihres Vaters als widerrufliche Berechtigte aus den Beistatuten der Erstantragsgegnerin gelöscht worden. Auch darüber hinaus habe es nicht nachvollziehbare wirtschaftliche Entscheidungen gegeben. Die Antragsteller seien nach den gültigen Beistatuten zu jeweils einem Drittel Zweitbegünstigte der Erstantragsgegnerin. Sie hätten daher nach dem Tod ihres Vaters aufgrund der Beistatuten aus dem Jahr 2009 eine Begünstigtenberechtigung von jeweils einem Drittel des Stiftungsvermögens erhalten müssen. Die Änderung des Beistatuts und damit verbunden die Löschung ihrer Begünstigtenstellung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem ihr Vater unter Sachwalterschaft gestellt gewesen und weder geistig noch körperlich in der Lage gewesen sei, gültige rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Deshalb sei auch ein Strafverfahren anhängig. Die Antragsteller behaupten nun ein Informationsrecht und begehren stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen wie die Abberufung der Stiftungsräte. Weiters erachten sie den Erlass von einstweiligen Massnahmen zur Vermeidung künftiger allfälliger Rechtsverletzungen als erforderlich. Damit könnten ihre Begünstigtenrechte gemäss den Beistatuten aus dem Jahre 2009 gesichert werden. Im Rahmen der Provisorialanträge wird auch beantragt, der Erstantragstellerin zu verbieten, irgendwelche Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen vorzunehmen, sowie den derzeitigen Stiftungsräten die Geschäftsführung und Vertretung durch Bestellung eines Beistandes vorläufig zu entziehen. Die Hauptbegehren umfassen die Gewährung der Einsicht in die Stiftungsunterlagen, Informationen und Rechnungslegung, die Aufhebung der Abberufung als Begünstigte bzw die Abänderung und Wiederherstellung des ursprünglichen Beistatuts sowie die Abberufung der Stiftungsräte.
2. Die Antragsgegner beantragten die Zurückweisung der Hauptbegehren und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und in eventu deren Abweisung. Den Antragstellern sei nie eine aktuelle Begünstigtenstellung an der Erstantragsgegnerin zugekommen. Dementsprechend würden sie auch nicht als Stiftungsbeteiligte gelten, weshalb ihr Antrag zurückzuweisen sei. Es sei unbestritten, dass der Stifter und Erstbegünstigte jedenfalls das Recht gehabt habe, die Begünstigungsregelung der Erstantragsgegnerin zu ändern und sohin auch die Antragsteller von einer Begünstigung auszunehmen. Es sei bereits in zwei weiteren Stiftungsaufsichtsverfahren die Ordnungsmässigkeit der Stiftungsverwaltung rechtskräftig bestätigt worden. Die im verfahrenseinleitenden Schriftsatz erhobenen Vorwürfe seien nicht berechtigt.
3. Mit seinem Beschluss vom 11.12.2015 (ON 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung eines Amtsbefehls ab. Am 16.12.2015 erliess das Erstgericht einen weiteren Beschluss (ON 5), mit dem auch die Hauptbegehren abgewiesen wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Antragsteller seien aufgrund einer (strafrechtswidrig erstellten bzw erwirkten) zulässigen Instruktion des Stifters und Erstbegünstigten zu dessen Lebzeit als Zweitbegünstigte nach dem Tod des Erstbegünstigten aus den Beistatuten vom 18.12.2009 gestrichen worden. Damit hätten diese nie eine aktuelle Begünstigtenstellung erreicht, da es das Recht des Stifters gewesen sei, dem Stiftungsrat Instruktionen zur Änderung der Beistatuten und damit auch der Begünstigten zu erteilen. Damit hätten die Antragsteller zu keiner Zeit eine Begünstigtenstellung erhalten, aus denen sie Rechte gemäss Art 552 § 3 ff PGR ableiten könnten. Damit komme ihnen für die geltend gemachten Aufsichtsmassnahmen gemäss Art 552 § 29 Abs 4 PGR kein Antragsrecht zu. Die Antragsteller selbst behaupteten, es lägen strafrechtlich relevante Begebenheiten vor, die dementsprechend auch in einem Strafverfahren und nicht im Stiftungsaufsichtsverfahren zu beurteilen seien. Weiters stehe den Antragstellern zur Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Begünstigtenkreis der streitige Rechtsweg offen. Da sohin auch ein zu sichernder ausserstreitiger Anspruch gemäss Art 282 Abs 2 lit c EO nicht bescheinigt sei, müsse der Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls abgewiesen werden. Die Abweisung der Hauptbegehren wurde im Wesentlichen gleichlautend begründet.
4. Das Fürstliche Obergericht gab mit seinen Beschlüssen vom 16.06.2016 (ON 21 und 23) den gegen die Beschlüsse ON 4 und 5 von den Antragstellern erhobenen Rekursen nur in einem Kostenpunkt Folge, während im Übrigen die erwähnten erstgerichtlichen Beschlüsse sinngemäss mit der Massgabe bestätigt wurden, dass die erhobenen Hauptbegehren und der Antrag auf Erlassung eines Amtsbefehles zurückgewiesen wurden. Auch das Rekursgericht vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass die Antragsteller aufgrund einer Instruktion des Stifters als widerrufliche Anwaltschaftsberechtigte aus den Beistatuten gelöscht worden seien, weshalb sie nie eine unentziehbare Rechtsposition inne gehabt hätten. Den Antragstellern käme daher keine Legitimation zur Erhebung der mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellten Anträge zu. Mangels Aktivlegitimation hätte daher das Erstgericht den Antrag auf Erlassung eines Amtsbefehles nicht abweisen sondern zurückweisen müssen.
Die Beschlüsse des Rekursgerichts wurden den Parteien mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt, dass gegen diese kein Rechtsmittel zulässig sei. Die Zustellung an die Antragsteller erfolgte jeweils am 04.08.2016.
5. Die Revisionsrekurswerber erhoben gegen die erwähnten Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts jeweils Revisionsrekurse, die sie am 01. September 2016 zur Post gaben (ON 28 und 29). Darin wird jeweils beantragt, in Abänderung der angefochtenen Beschlüsse des Rekursgerichts die erstinstanzlichen Entscheidungen dahin abzuändern, dass den Begehren der Antragsteller Folge gegeben werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. In ihren Rechtsmitteln führen die Antragsteller zunächst aus, dass die angefochtenen Beschlüsse jene des Erstgerichts mit gleichlautenden Begründungen und der Massgabe bestätigt hätten, dass die Anträge laut ON 1 zurückgewiesen wurden. Man könnte daher (theoretisch) argumentieren, dass bei einem rein formell und wortwörtlichen Vergleich der beiden Sprüche keine gleichlautenden Entscheidungen im Sinne des Art 62 Abs 2 AussStrG vorlägen und somit die Revisionsrekurse zulässig wären. Allerdings entspreche es ständiger und einheitlicher österreichischer Rechtsprechung, in diesen Fällen Konformatsentscheidungen anzunehmen. Auch die Judikatur der liechtensteinische Gerichte zur Vorgängerregelung in Art 4 Abs 2 RFVG scheine sinngemäss diese Ansicht zu teilen. Die Antragsteller würden ebenfalls diese Meinung vertreten und hätten daher gegen die Beschlüsse des Rekursgerichts Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Da es in Liechtenstein aber keine (publizierte) einschlägige Judikatur zu Art 62 Abs 2 AussStrG gebe, diese Bestimmung nicht aus Österreich rezipiert worden sei und liechtensteinische Judikatur zum Teil sehr formelle Standpunkte bei der Beurteilung von Konformatsentscheidungen einzunehmen scheine, seien die Antragsteller gezwungen, aus (äusserster) Vorsicht gleichzeitig mit den eingebrachten Individualbeschwerden nunmehr auch Revisionsrekurse einzubringen. Die dadurch zu erwartende Zurückweisung der "falschen" Rechtsmittel dürfe aus diesen Gründen nicht mit Kosten für die Antragsteller verbunden sein (StGH 1995/016 letzter Absatz LES 2001,1). In den Revisionsrekursen wird zusammengefasst die Rechtsansicht vertreten, dass die Antragsteller sehr wohl zur Einbringung der verfahrenseinleitenden Anträge legitimiert seien.
Nach den vorliegenden Zustellnachweisen wurden die Revisionsrekurse der Antragsteller ON 28 und 29 den Antragsgegnern am 23.09.2016 zugestellt. Allerdings wurde den Antragstellern nach einem weiteren vorliegenden Zustellnachweis am 04.10.2016 ein Begleitschreiben des Erstgerichts vom 28.09.2016 (ON 30) mit folgenden Hinweisen zugestellt:
"Der Revisionsrekurs zu ON 21 des Antragstellers vom 01.09.16 wird dem Revisionsrekursgegner zugestellt.
Der Revisionsrekurs zu ON 23 des Antragstellers vom 01.09.16 wird dem Rekursgegner zur allfälligen Gegenäusserung binnen der unerstreckbaren Frist von 4 Wochen zugestellt."
6. Die Antragsgegner gaben jeweils am 02. November 2016 Gegenäusserungen zu den genannten Revisionsrekursen zur Post, mit denen beantragt wurde, den Revisionsrekursen keine Folge zu geben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, die Revisionsrekurse seien unzulässig, weil von den Vorinstanzen inhaltlich konforme Entscheidungen erlassen worden seien (Art 62 Abs 2 AussStrG). Unabhängig davon seien die Revisionsrekurse auch inhaltlich nicht berechtigt.
7. Mit seinem Urteil vom 27. März 2017 zu StGH 2016/92 und StGH 2016/93 (ON 34) gab der Staatsgerichtshof den beiden Individualbeschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts vom 16. Juni 2016 (ON 21 und 23) Folge. Es wurde ausgesprochen, dass die Antragsteller durch diese Beschlüsse in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt seien. Die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts wurden daher aufgehoben und die Rechtssachen wurden unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen. Darin wurde zusammengefasst und abschliessend festgehalten, das Fürstliche Obergericht werde im zweiten Rechtsgang zu prüfen und zu begründen haben, ob im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (die im Einzelnen zitiert wurde) die vormalige Stiftungsbeteiligung der Antragsteller nach deren (allfälligen) rechtswirksamen Beendigung noch eine angemessene Zeit nachwirkt und damit eine Antragslegitimation für eine Aufsichtsmassnahme begründet oder nicht.
8. Nachdem diese Entscheidung des Staatsgerichtshofs ergangen war, wurden die beiden Revisionsrekurse der Antragsteller (ON 28 und 29) dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Diese waren nunmehr ebenso wie die im Provisorialverfahren eingebrachte Beantwortung des entsprechenden Revisionsrekurses aus folgenden Erwägungen zurückzuweisen:
8.1. Das für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nurmehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloss theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen. Die Beschwer muss nach nunmehr herrschender Auffassung zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen. Andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Diese Grundsätze gelten sowohl im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch im ausserstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0002495, RS0041770; F OGH 02.12.2016 06 EG.2013.78 Erw 9.2.; GE 2013, 169; LES 2008, 255).
Da die von den Antragstellern mit Revisionsrekursen angefochtenen Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichts mit dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 27. März 2017 aufgehoben wurden, sind die Antragsteller durch diese nicht mehr beschwert. Ihren Rechtsmitteln fehlt also das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Diese waren daher zurückzuweisen.
8.2.1. Der Staatsgerichtshof hat die beiden angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts ON 21 und 23 unter Hinweis auf Judikatur und Literatur als letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art 15 Abs 1 StGHG qualifiziert (StGH 2016/92 + StGH 2016/93 Erw 2.). Ob dies darin begründet ist, dass es sich dabei um Konformatsbeschlüsse handelt, ist dieser Entscheidung nicht explizit zu entnehmen.
8.2.2. Gemäss Art 297, 51 EO iVm § 496 Abs 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, vom Gericht erster Instanz von Amts wegen zurückzuweisen. Damit sind vollbestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts nicht anfechtbar. Sinngemäss das Gleiche ergibt sich für das Ausserstreitverfahren aus Art 62 Abs 2 AussStrG, wonach (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) der Revisionsrekurs unzulässig ist, wenn die Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz und des Rekursgerichtes gleich lauten.
Laut der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 18.05.2010, StGH 2009/196 (GE 2014, 26 Erw 3.2.), wird nur die formelle Konformität (somit begrenzt auf den Spruch) und nicht auch die materielle Konformität (einschliesslich der Begründung) von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen verlangt. Es ist demnach weder sinnvoll noch notwendig, dass eine gleichlautende zweitinstanzliche Entscheidung allein wegen neuer Begründungselemente im Verhältnis zur erstinstanzlichen Entscheidung auch noch an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof weitergezogen können werden muss.
Nach der Judikatur des F OGH (LES 2010, 147; vgl LES 2008, 36) liegt ein bestätigender Beschluss dann vor, wenn in beiden Instanzen die im Gesetz gebotene Erledigungsart übereinstimmte. Für den Fall, dass die erste und zweite Instanz spruchgemäss konform entschieden haben, gelten die zitierten Rechtsmittelausschlüsse unabhängig davon, ob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss aus anderen Erwägungen oder Gründen bestätigt. Massgeblich ist, dass die Entscheidung des Rekursgerichts zum selben Ergebnis wie die des Erstgerichtes gelangt. Daher liegt keine Konformität vor, wenn die erste Instanz den Antrag aus einem formellen Grund, zB wegen fehlender Parteifähigkeit zurückweist, die zweite Instanz aber dem Antrag aus materiellen Gründen keine Folge gibt. Haben beide Instanzen einen Antrag übereinstimmend aus einem formellen Grund zurückgewiesen (etwa wegen mangelnder Parteifähigkeit oder mangelnder Vertretung) so liegen konforme Beschlüsse vor.
Auch eine blosse Massgabebestätigung, etwa in Form der Zurückweisung eines in erster Instanz abgewiesenen Antrags, kann grundsätzlich eine Bestätigung sein. Voraussetzung ist jedoch die unterschiedslose Rechtsfolge beider Entscheidungsvarianten. Nach der Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofs wurde dies etwa dann angenommen, wenn das Rekursgericht die Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Massgabe bestätigt, dass dieser Antrag aus den bereits vom Erstgericht ausgeführten Gründen zurückgewiesen wird. Darin liegt demnach keine den Rechtsmittelwerber benachteiligende Veränderung der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl 1 Ob 93/17h). Mit anderen Worten stellt eine "Massgabebestätigung" einen Konformatsbeschluss dar, wenn der betreffende Beisatz nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, sohin also keine Änderung des Inhaltes der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und sonstigen Beteiligten vorgenommen werden soll (RIS-Justiz RS0074300; vgl RIS-Justiz RS0039613). Konformatsentscheidungen liegen auch dann vor, wenn die zweite Instanz dem Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich eine klarere und vollständigere Fassung gegeben hat und eine Partei durch die Entscheidung der zweiten Instanz nicht mehr belastet wird als durch den Beschluss der ersten Instanz. Eine "Massgabebestätigung" stellt also insbesondere dann einen Konformatsbeschluss dar, wenn der entsprechende Zusatz nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts diente. Wenn eine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung vom Rekursgericht weder vorgenommen noch beabsichtigt war, weil das Rekursgericht selbst auf den wahren Entscheidungswillen des Erstgerichts verwies, liegt ein bestätigender Beschluss vor (RIS-Justiz RS0074300).
8.2.3. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Frage geprüft, ob die Antragsteller als (Stiftungs-) Beteiligte gemäss Art 552 § 3 PGR zu qualifizieren sind. Dies wurde als Voraussetzung dafür gesehen, dass die Antragsteller zur Erhebung ihrer Begehren legitimiert sind. Weiters vertraten die Vorinstanzen übereinstimmend sinngemäss die Ansicht, dass die Antragsteller vor Einbringung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes aufgrund einer Instruktion des Stifters als widerrufliche Anwartschaftsberechtigte aus den Beistatuten gelöscht worden seien, sodass sie zu keinem Zeitpunkt eine Begünstigtenstellung erlangt hätten. Davon ausgehend wurde das Antragsrecht der Antragsteller verneint. Wenn das Rekursgericht in der Folge den Rechtsmitteln der Antragsteller keine Folge gegeben, sondern die erstinstanzlichen Entscheidungen mit der Massgabe bestätigt hat, dass deren Anträge nicht ab-, sondern zurückgewiesen wurden, so bedeutet dies, dass beide Instanzen die verfahrenseinleitenden Anträge in derselben Art und Weise erledigen wollten. Die Antragsteller wurden durch die "Massgabebestätigung" des Rekursgerichts in ihrer Rechtstellung in keiner relevanten Art und Weise weitergehend beeinträchtigt als durch die Entscheidung des Erstgerichts. Es liegen daher die zitierten Voraussetzungen für die Annahme von Konformatsentscheidungen vor, wie dies offenbar auch der Staatsgerichtshof in seinem in diesem Verfahren ergangenen Urteil gesehen hat. Damit erweisen sich beide vorliegenden Revisionsrekurse unabhängig von der nach Einbringung weggefallenen Beschwer als unzulässig.
8.3. Unter den Voraussetzungen der Art 276 ff EO können auch im ausserstreitigen Stiftungsaufsichtsverfahren Rechtssicherungsmassnahmen erlassen werden. In derartigen Rechtssicherungsverfahren sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung anzuwenden (F OGH 02.12.2016 07 HG.2016.125 Erw 8.2. unter Hinweis auf LES 2011, 187 und LES 2010, 358; vgl 03.03.2017 07 HG.2016.212 Erw 9.8.). Somit beträgt die Rekursfrist für Rekurse gegen im Ausserstreitverfahren erlassene einstweilige Verfügungen gemäss Art 297 iVm Art 43 Abs 2 EO 14 Tage. Gerichtsferien gelten weder im Exekutionsverfahren noch im Ausserstreitverfahren.
Wie erwähnt erfolgte die Zustellung der Rekursentscheidungen jeweils am 04.08.2016, während die Revisionsrekurswerber ihre Revisionsrekurse am 01.09.2016 zur Post gaben. Damit erweist sich deren Rechtsmittel, soweit es im Rechtssicherungsverfahren, also gegen den Beschluss ON 21, eingebracht wurde, als verspätet, weshalb es auch aus diesem Grund zurückzuweisen wäre.
8.4.1. Gemäss Art 297, 51 EO, kommen im Rechtssicherungsverfahren subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung. Nur am Rande sei erwähnt, dass Entsprechendes hinsichtlich der Bestimmungen der ZPO über die Fristen gemäss Art 23 Abs 1 AussStrG im Ausserstreitverfahren gilt. Sohin sind hier auch die §§ 416a, 430a ZPO zu beachten.
§ 416a Abs 3 ZPO lautet: "Ist eine unrichtige Anfechtungsfrist angegeben und ist diese länger als die gesetzliche, so bleibt die Anfechtungsfrist während dieser längeren Frist gewahrt; wurde eine kürzere Frist angegeben, so gilt die gesetzliche, und wenn die Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehlt, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht". Hervorzuheben ist, dass es nach dieser Bestimmung um eine unrichtige Belehrung hinsichtlich der "Anfechtungsfrist" geht. "Angefochten" werden Entscheidungen mit Berufung, Revision, Rekurs und Revisionsrekurs. Die Rechtsmittelgegenschriften werden daher nicht in einer "Anfechtungsfrist", sondern in der durch die Zustellung des Rechtsmittels beim Rechtsmittelgegner ausgelösten Frist zur Beantwortung des Rechtsmittels erhoben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 01. April 2016, 06 EG.2013.78, LES 2016, 117,120, unter anderem ausgeführt, dass es sich bei den Rechtsmittelfristen um gesetzliche Notfristen handelt, die keiner Verlängerung und schon gar nicht einer richterlichen Bestimmung zugänglich sind (Gitschthaler inRechberger, ZPO4 § 123 Rz 5;Fasching, Lehrbuch2 Rz 552). Die Gegenäußerung zu einem Rechtsmittel, sohin auch die Rekurs- und Revisionsrekursbeantwortung im streitigen Verfahren sind binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses bzw des Revisionsrekurses einzubringen. Für eine richterliche Verlängerung dieser Frist ist kein Raum. Auch die Bestimmung des § 416a Abs 3 ZPO (unrichtige Belehrung über die Anfechtungsfrist) kommt nicht zur Anwendung. Dies aus der folgenden Überlegung: Wegen der weitreichenden Folgen einer Versäumnis der Anfechtung eines Urteils oder Beschlusses aufgrund falscher Fristenbelehrung bezieht sich diese Bestimmung schon nach dem Wortlaut nur auf die Anfechtungsfrist gegen Urteile und gem § 430a ZPO auch auf jene gegen Beschlüsse.
Die ratio der Ausnahmebestimmungen der §§ 416a, 430a ZPO liegt daher darin, den unter Umständen zu einschneidenden Rechtsfolgen führenden Verlust des Anfechtungsrechtes infolge einer unrichtigen Fristenbelehrung des iudex a quo zu verhindern. Da es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der nicht möglichen Verlängerung von Notfristen handelt, findet nach der Entscheidung LES 2016, 117 auch keine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmungen statt. Eine Anwendung dieser Bestimmungen für Rechtsmittelgegenschriften kommt daher nach dieser Entscheidung nicht in Betracht.
Eine sehr enge, am Wortlaut der Bestimmung orientierte Auslegung ergibt sich auch schon aus F OGH 14.09.1987, P 60/82, LES 1990, 12: "Die Sonderbestimmungen der §§ 416a, 430a ZPO idFd Nachtragsgesetzes LGBl 1924 Nr. 9 kommen nicht zum Tragen, denn diese betreffen nur Irrtümer des Gerichtes in Bezug auf Rechtsmittelfristen, nicht aber die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an sich."
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen (vgl dazu insgesamt F OGH 07.09.2017 zu 07 CG.2014.280 Erw 5.):
Folgende Entscheidungen vermögen gegenteilige Standpunkte nicht zu untermauern:
In F OGH 03 C 69/96 LES 2001, 41 ging es um die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels und damit um die Frage der Wahrung einer "Anfechtungsfrist". Dieser Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von dem Vorliegenden. Die Entscheidung 04 CG.2007.128 betraf das Verfahren zur Geltendmachung wechselmässiger Ansprüche gem § 555 ZPO, in dem die Berufungs- und Revisionsfrist nur 14 Tage beträgt. Nach dem in LES 2010, 39 nicht abgedruckten Teil der Entscheidungsgründe verwies im konkreten Fall die Rechtsmittelbelehrung im Berufungsurteil auf eine vierwöchige Revisionsfrist. Dieser Entscheidung lag daher ebenso als Anlass für die Anwendung des § 416a ZPO die unrichtige Angabe einer "Anfechtungsfrist" in der Rechtsmittelbelehrung zugrunde. Die vom F OGH herangezogene Bestimmung des § 416a ZPO kam daher ihrem Wortlaut entsprechend dem Revisionswerber zugute, wobei der OGH nur "vice versa und analog" die "Fristverlängerung" auch für die Revisionsbeantwortung gelten ließ. Dies setzte für den F OGH aber offenkundig voraus, dass schon die Rechtsmittelfrist via §§ 416a, 430a ZPO "verlängert" wurde. Dem F OGH ging es daher um die Gleichstellung von Rechtsmittelwerber und Rechtsmittelgegner.
Da es hier keine vergleichbare unrichtige Rechtsmittelbelehrung gab, kommen die vorstehenden Ausführungen nicht zum Tragen. Damit stellt sich hier auch nicht die Frage der prozessualen Gleichbehandlung der Parteien, die der offensichtliche Grund in LES 2010,39 für die Anwendung des § 416a Abs 3 ZPO "vice versa und analog" gewesen sein mag.
Bei der Entscheidung LES 2011, 146 handelt es sich um eine zur Strafprozessordnung ergangene Entscheidung, die für den Anwendungsbereich der ZPO nicht massgeblich ist.
Zu 07 HG.2016.125 vom 02.12.2016, LES 2017,8, 11,12, wurde die gegenteilige Meinung nicht näher begründet und offensichtlich ebenfalls vom Gleichheitsgrundsatz getragen. Diese Ansicht kommt aber jedenfalls bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation iVm den obigen Rechtsausführungen nicht zum Tragen.
Damit wurde die Revisionsrekursbeantwortung für das Provisorialverfahren verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen war.
8.4.2. Gemäss Art 67 iVm Art 62 AussStrG war der Revisionsrekurs zur konformen Hauptsachenentscheidung nicht vom Erstgericht zurückzuweisen (BuA 2010/79, 60). Vielmehr war er laut Art 68 Abs 1 AussStrG den Antragsgegnern zuzustellen, die nach dieser Gesetzesstelle binnen vier Wochen eine Beantwortung des Rechtsmittels einbringen konnten. Art 68 Abs 1 AussStrG kommt daher nicht zur Anwendung. Die von den Antragsgegnern zum Revisionsrekurs ON 29 eingebrachte Beantwortung ist daher auch zulässig. Die zitierten Bestimmungen wurden mit hier massgeblichen Veränderungen von der österreichischen Rezeptionsvorlage übernommen, weshalb sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof bei der gegebenen Verfahrenskonstellation nicht der Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofs anschliesst, die bei wie erwähnt unterschiedlicher Rechtslage eine Beantwortung eines unzulässigen Revisionsrekurses in uneinheitlicher Rechtsprechung teilweise nicht zulässt (vgl RIS-Justiz RS0123268, RS0043897, RS0124565). Die zweite Revisionsrekursbeantwortung wurde daher zulässigerweise eingebracht.
9. Zur Kostenentscheidung
9.1.1. Jene für das Rechtsicherungsverfahren ist in Art 297, 51 EO, §§ 50, 40, 41 Abs 1 ZPO begründet. Der betreffende Revisionsrekurs der Antragsteller wurde verspätet und in unzulässiger Weise gegen eine konforme Entscheidung erhoben, sodass ihnen schon deshalb nach dem "Erfolgsprinzip" kein Kostenersatz gebührt. Den Antragstellern wurden ausserdem vom Rekursgericht richtige Rechtsmittelbelehrungen erteilt. Damit stellen sich die Fragen nicht, ob den Antragstellern im Sinne der von ihnen zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu LES 2001, 1 (StGH 1995/16) wegen des Vertrauensgrundsatzes bzw in sinngemässer Anwendung des § 50 Abs 2 öZPO wegen des erst nachträglich weggefallenen Rechtsschutzinteresses (vgl F OGH OGH.2015.8 GE 2016, 55; 10 HG.2008.32 GE 2011, 32; LES 2010, 323) Kostenersatz zukommen könnte.
Nach den eingangs zitierten Bestimmungen haben die Antragsgegner die Kosten ihrer zurückgewiesenen Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen.
9.1.2. Dazu abschliessend sei erwähnt, dass die Bestimmung des § 393 Abs 1 letzter Satz öEO, wonach ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei im Verfahren über eine einstweilige Verfügung sich nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache richtet, nicht in das liechtensteinische Recht rezipiert wurde. Eine sinngemäss Anwendung dieser Bestimmung scheint jedenfalls im hier zu beurteilenden Verfahren nicht angebracht, weil sich aus der dargestellten Rechtslage ohnehin ergibt, dass im Sicherungsverfahren teilweise die in der Exekutionsordnung dafür normierten Bestimmungen und im Wege der Verweisung jene der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen, während § 78 AussStrG eine eigene Kostenersatzbestimmung für das ausserstreitige Verfahren enthält.
9.2. Nach dem dargestellten Verfahrensverlauf stehen sich in diesem (Haupt-)Verfahren zumindest zwei Parteien mit entgegengesetzten Rechtschutzanträgen gegenüber. Gemäss Art 78 Abs 2 AussStrG sind daher die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber der anderen Partei Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.
Damit ist objektiv zunächst davon auszugehen, dass die Antragsteller mit ihrem Revisionsrekurs in der Hauptsache erfolglos geblieben sind. Dies hätte grundsätzlich die Kostenersatzpflicht gegenüber den Antragsgegnern zur Folge. Dass hier ein bestimmter Aufwand dem Verhalten einer einzelnen Partei zuzurechnen wäre, trifft jedenfalls nicht zu (vgl Art 78 Abs 2 letzter Halbsatz AussStrG).
Die Antragsteller haben in ihrem im Hauptverfahren erhobenen Revisionsrekurs selbst mit zutreffenden Zitaten die Auffassung vertreten, dass dieser unzulässig ist. Sie haben sich erst gar nicht bemüht, die von ihnen dazu zitierte Judikatur in Zweifel zu ziehen. Trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung brachten sie diesen Revisionsrekurs ein und begründeten dies ausschliesslich mit "äusserster Vorsicht". Im Hinblick auf die klare, oben dargestellte Rechtslage und die dazu vorliegende Judikatur zur Unanfechtbarkeit von Konformatsentscheidungen kann nicht mit Grund angenommen werden, dass bei dieser Verfahrenskonstellation tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufgetreten sind, die es nach Billigkeit rechtfertigen könnten, die Kosten für den aus äusserster Vorsicht im Hauptverfahren eingebrachten Revisionsrekurs den Antragsgegnern aufzuerlegen. Auch die in der Entscheidung LES 2001,1 (StGH 1995/016) aufgestellten Grundsätze zum Vertrauensschutz kommen demnach nicht zum Tragen. Es sei wiederholend darauf verwiesen, dass die Antragsteller eine richtige Rechtsmittelbelehrung durch das Rekursgericht erfahren haben und offenbar auch für den Staatsgerichtshof zu StGH 2016/92 und StGH 2016/93 nicht die geringsten Zweifel daran bestanden haben, dass die Entscheidungen des Rekursgerichts ON 21 und ON 23 nicht weiter anfechtbar sind. Damit haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Kostenersatz für ihren im ausserstreitigen Verfahren zu behandelnden Revisionsrekurs. Es kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, dass die durch die angefochtene Entscheidung bestandene Beschwer erst nach Einbringung des Revisionsrekurses weggefallen ist (vgl dazu F OGH 10 HG.2008.32 GE 2011,32).
9.3. Die Antragsgegner haben hingegen in ihrer Beantwortung des im Hauptverfahren eingebrachten Revisionsrekurses auf einen Punkt hingewiesen, der die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels zur Folge hatte. Schon deshalb erwies sich die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung im Sinn des § 78 AussStrG als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich. Damit steht den Antragsgegnern ein Kostenersatzanspruch für ihren in dritter Instanz eingebrachten Schriftsatz zu. Diese Kosten wurden rechtzeitig und tarifgemäss verzeichnet.