07 HG. 2015.98
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache des Antragstellers A, vertreten durch B, gegen die Antragsgegner 1. C Stiftung, ***, vertreten durch D, 2. E, vertreten durch F, 3.G 4. H, vertreten durch I, wegen Stiftungsaufsicht (Streitwert CHF 40'000.00), infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner 2. - 4. gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.10.2016, ON 78, mit dem dem Rekurs der Antragsgegnerin zu 1. keine Folge gegeben und der Rekurs der Antragsgegner und Rekurswerber zu 2. - 4. zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs der Antragsgegner 2. - 4. wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.10.2016, ON 78 zur Gänze aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen, über die Rekurse der Antragsgegner unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. In dieser Stiftungsaufsichtssache hat das Erstgericht mit Teilbeschluss gem Art 36 Abs 2 AussStrG vom 03.03.2016, ON 69, Stiftungsratsbeschlüsse und die damit beschlossenen Statuten, ein Reglement und die beschlossene Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde aufgehoben. Das Fürstliche Obergericht (Begründung 4.3. ff, auf die verwiesen wird) hat dem Rekurs der Erstantragsgegnerin gegen diesen Teil-Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 03.03.2016, ON 69, keine Folge gegeben (Spruchpunkt 2). Den Rekurs der Antragsgegner 2. - 4. hat es zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren geht es daher ausschliesslich um die Frage, ob die Zurückweisung des Rekurses der Antragsgegner 2. - 4. durch das Fürstliche Obergericht zu Recht erfolgte oder nicht. Das Fürstliche Obergericht führte zur Frage der Rechtsmittellegitimation der Antragsgegner 2. - 4. begründend aus (Pkt 4.2):
1.1. Im ausserstreitigen Verfahren sei Partei im materiellen Sinn jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst werde (Art 2 Abs 1 Z 3 AussStrG). Dabei müsse der möglicherweise gegebene Eingriff zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden müsse. Eine blosse Reflex- oder Tatbestandswirkung reiche nicht aus (RS0123028; RS0120841; LES 2014, 12). Nicht jedes rechtlich geschützte Interesse würde im konkreten Verfahren Parteistellung vermitteln, sondern nur jenes, zu dessen Schutz das konkrete Verfahren diene. Entscheidend sei, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden solle. Die Bestimmung des Art 2 Abs 1 Z 3 AussStrG sei eng auszulegen. Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit und des Schutzzweckes des konkreten Verfahrens würden solche Personen von der Zuerkennung der Parteistellung ausschliessen, die von blossen Reflexwirkungen bzw Tatbestandswirkungen betroffen würden. Diese Wirkungen würden nicht ausreichen, dies mangels unmittelbarer Beeinflussung der rechtlichen Stellung, eine materielle Parteistellung zu begründen (vgl LES 2014, 12).
1.2. Die Parteistellung der Stiftungsräte und Antragsgegner zu 2. - 4. im gegenständlichen Stiftungsaufsichtsverfahren würde sich einzig auf den - vom Teilbeschluss nicht betroffenen - Abberufungsantrag beziehen. Ihnen würde hinsichtlich des Teilbeschlusses, mit welchem drei Stiftungsratsbeschlüsse und damit einhergehend drei Statuten und Reglemente aufgehoben würden, keine eigenständige Prozesslegitimation zukommen, da der Gegenstand dieser Sachentscheidung die Organfunktion der Stiftungsräte und Rekurswerber zu 2. - 4. nicht tangiere. Vielmehr beziehe sich die Parteistellung der Rekurswerber zu 2. - 4. nur auf den (zwar verfahrensgegenständlichen, jedoch nicht beschlussgegenständlichen) Abberufungsantrag (LES 2005, 174).
1.3. Selbst wenn man aus der blossen Benennung der Antragsgegner zu 2. - 4. im gegenständlichen Stiftungsaufsichtsverfahren eine Parteistellung zubilligen würde, fehle es ihnen an der Beschwer zur Erhebung des Rechtsmittels, da keine rechtlich geschützten Interessen dieser Rechtsmittelwerber durch die Entscheidung beeinträchtigt würden (Fucik/Kloiber, AussStrG [2005] § 44 Rz 5).
Deshalb sei der Rekurs der Antragsgegner 2. - 4. als unzulässig zurückzuweisen.
2. Gegen diese Zurückweisung, sohin gegen Spruchpunkt 1. des Beschlusses ON 78, richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der Antragsgegner 2. - 4. aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird, den bekämpften Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der Antragsgegner 2. - 4. aus:
2.1. Hinsichtlich des Anfechtungsumfangs wird darauf verwiesen, dass der bekämpfte Beschluss vollumfänglich angefochten werde und sich in erster Linie gegen die Zurückweisung gemäss Punkt 1. des Spruchs der obergerichtlichen Entscheidung richte. Wenn die Zurückweisung jedoch als unberechtigt anerkannt würde, sei nicht nur Punkt 1., sondern auch Punkt 2. des Spruchs aufzuheben, zumal das Fürstliche Obergericht sodann inhaltlich über den Rekurs der Antragsgegner zu 2. - 4. zu entscheiden habe.
2.2. Der Antragsteller habe bezüglich aller seiner Anträge die Antragsgegner 2. - 4. genannt und nicht nur in Bezug auf den Abberufungsantrag. Auch sein Kostenersatzantrag richte sich gegen die Antragsgegner 2. - 4. Auch das Erstgericht habe nicht erkennen lassen, dass sich die Parteistellung der Antragsgegner zu 2. - 4. auf den Abberufungsantrag beschränken würde.
2.3. Die fehlende Parteistellung der Antragsgegner zu 2. - 4. sei vom Antragsteller erstmals in seinem Rekurs behauptet worden. Die Entscheidung LES 2005, 174 stütze die Behauptung der fehlenden Prozesslegitimation jedoch nicht. In dieser Entscheidung habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof ausgeführt, die "derzeit noch allgemein und generell angeordnete Aufsicht" berühre - noch nicht - unmittelbar die Stiftungsräte in ihrer Funktion (LES 2005, 181, 1 Sp, 4. Absatz). Anders wäre dies, so der FL OGH weiter, "wenn künftige Aufsichtsmassnahmen die Stiftungsräte in ihren Organfunktionen selbst tangieren, wie dies beispielsweise bei einer Suspendierung oder Abberufung der Fall" wäre (LES 2005, 181, 1 Sp, 5. Absatz). Es sei damit die Abberufung von Stiftungsräten nur als Beispiel für eine Prozesslegitimation der Stiftungsräte aufgezählt worden. Entscheidend sei aber vielmehr, ob die Stiftungsräte in ihrer Organfunktion betroffen seien, was jedoch bei einer solchen Abberufung der Fall sei.
2.4. Die Fassung von Stiftungsratsbeschlüssen in Bezug auf Statuten und Reglemente bzw Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden falle in den Kernbereich der Organfunktion. Dies gelte insbesondere, wenn es sich, wie vorliegend, um eine Ermessensstiftung handle. Es sei bindend im Verfahren 05 CG.2012.408 (C II) festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin zu 1. eine Ermessensstiftung sei. In jeder Version der verschiedenen Statuten, Beistatuten, Reglemente bzw Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden komme dem Stiftungsrat das Änderungsrecht zu. Wenn nun das Aufsichtsgericht in diese Kernkompetenz des Stiftungsrates eingreife, indem es solche Stiftungsdokumente aufhebe, sei der Stiftungsrat unmittelbar betroffen. In diesem Zusammenhang sei nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass die Stiftungsräte mit den tatsächlichen Verhältnissen der Stiftung im Regelfall besser vertraut seien, als das Aufsichtsgericht und deshalb ihren Standpunkt einbringen können müssten. Dies habe besonders dann Bedeutung, wenn wie hier 11 Jahre alte Statuten aufgehoben werden sollten.
2.5. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Stiftungsräte selbst das Recht hätten, ihre eigenen Stiftungsratsbeschlüsse einer gerichtlichen Prüfung im Aufsichtsverfahren zu unterziehen. Es sei vor dem Hintergrund dieser Antragsberechtigung ein eklatanter Widerspruch, wenn die Stiftungsräte kein Äusserungsrecht und keine Prozesslegitimation hätten, wenn es um eine Überprüfung ihrer Beschlüsse durch das Aufsichtsgericht auf Antrag anderer Stiftungsbeteiligten gehe.
2.6. Die Stiftungsräte hätten gem Art 552 § 3 Z 6 PGR als Stiftungsbeteiligte und als solche gem Art 552 § 29 Abs 4 PGR das Recht auf Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen. Ein überstimmter Stiftungsrat könne die Aufhebung eines mit Mehrheit getroffenen Beschlusses begehren. Es sei ein eklatanter Wertungswiderspruch, wenn zwar ein Stiftungsrat einen Beschluss anfechten könne, aber keinerlei Recht hätte, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestätigen zu lassen.
2.7. Darüber hinaus könne auch ein Protektor mit Mitwirkungsrechten - typischerweise Rechte auf Zustimmung - als Stiftungsbeteiligter gem Art 552 § 3 Z 6 iVm § 28 Abs 1 PGR Beschlüsse aufsichtsgerichtlich überprüfen lassen, etwa wenn sein Mitwirkungsrecht übergangen worden sei. Es sei auch vor diesem Hintergrund nicht verständlich, dass Stiftungsräten keine Parteistellung bei Anträgen auf Beschlussfassung zukommen solle. Es sei der Stiftungsrat das wichtigere Organ als das fakultative Organ "Protektor".
2.8. Es ergebe sich insgesamt, dass die Verneinung der Prozesslegitimation der Antragsgegner zu 2. - 4. rechtlich unrichtig sei. Die Zurückweisung des Rekurses sei daher zu Unrecht erfolgt.
3. Der Antragsteller hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, mit der er beantragt, den Revisionsrekurs der Antragsgegner zu 2. - 4. zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs vom 04.04.2016, ON 71, keine Folge gegeben werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt der Antragsteller aus:
3.1. Es fehle den Antragsgegnern zu 2. - 4. jede Beschwer. Ihr gemeinsam mit der C Stiftung eingebrachter Rekurs ON 71 sei vom OG in ON 78 vollinhaltlich behandelt worden, sodass auch ihnen gegenüber in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vorliege. Ein weiterer Rechtszug an den OGH stehe somit nicht mehr offen, es fehle zudem die Beschwer (RS0044207). Die weitere Rechtstellung der Stiftungsräte werde durch die Zurückweisungsentscheidung nicht beeinträchtigt, weshalb ihnen auch die materielle Beschwer fehle (RS0041868).
3.2. Der Zurückweisungsentscheid entspreche der Rechtsprechung gem LES 2005, 174. Es liege ein Fall der objektiven "Antragshäufung" vor, bei dem sich nur der Abberufungsantrag auf die Rechtsstellung der Stiftungsräte beziehe, daher hätten die Stiftungsräte nur im "Verfahrensteil" über ihre Abberufung eine formelle Parteistellung. Selbst bei angenommener Parteistellung würde den Stiftungsräten die Beschwer fehlen.
4. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
4.1. Gem Art 2 Abs 1 AussStrG sind Parteien i) der Antragsteller, ii) der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete, iii) jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder sonst durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie iv) jede Person oder Stelle, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
4.2. Bei Beurteilung des Art. 2 Abs 1 AussStrG ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung einerseits einen formellen und andererseits einen materiellen Parteibegriff beinhaltet: Soweit als Partei der Antragsteller, der Antragsgegner und der sonst als Partei bezeichnete Dritte angesprochen wird, handelt es sich um einen aufgrund formaler Bezeichnungen bzw Antragstellungen formellen Parteibegriff. Diesen Personen gewährt das Gesetz die Parteiqualität allein aufgrund des Antrags im Sinne des Rechtsschutzbegehrens bzw aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit durch die Bezeichnung als Antragsgegner (ErlRV zum öAussStrG 23). Soweit Art. 2 Abs 1 lit d AussStrG aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die den Einbezug der Person in das Verfahren vorschreiben, nennt, wird dadurch die Formalbezeichnung aber auch die materielle Betroffenheit durch die gesetzliche Anordnung substituiert.
Damit ist - zusammenfassend - Partei im formellen Sinn derjenige, der entweder als Antragsgegner bezeichnet wird, dies unabhängig von seiner tatsächlichen (unmittelbaren) Betroffenheit (öOGH 8 Ob 116/06a; Rechberger in Rechberger, AussStrG2 [2013] § 2 Rz 4), oder auch derjenige, der kraft gesetzlicher Vorschrift in das Verfahren einzubeziehen ist.
4.3. Materiell ist dagegen als Partei auch jede weitere Person aufzufassen, "soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde". Mit dieser Formulierung wollte das Gesetz die materielle Parteistellung möglichst "eng und scharf" fassen (ErlRV 22). Die Gesetzesteleologie dieser Einschränkung auf die durch die Entscheidung "unmittelbar beeinflussten" Personen liegt auf der Hand: Ein Ausufern des Parteibegriffs und damit des Kreises der in ein Ausserstreitverfahren einzubeziehenden Personen sollte im Sinne der Prozessökonomie und der Durchführbarkeit solcher Verfahren gesichert werden. G. Kodek und Rechberger begrüssen denn auch diese enge Definition im Hinblick auf die grössere Rechtssicherheit und weil damit "verzögernde Zwischenstreitigkeiten über die Parteistellung vermieden werden können" (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg], AussStrG [2013] § 2 Rz 45; Rechberger in Rechberger, AussStrG2 [2013] § 2 Rz 9, jeweils unter Hinweis auf ErlRV 10).
4.4. Die öRsp zu § 2 Abs 1 Z 3 öAussStrG versucht vor diesem gesetzlichen Hintergrund einerseits durch eine enge Eingrenzung der materiellen Parteistellung (öOGH 1 Ob 156/06g; RIS-Justiz RS123029) der materiellen Rechtslage gerecht zu werden, anderseits aber doch den sich daraus ergebenden Defiziten in besonders augenscheinlichen Fällen durch gelegentliche Einräumung der Parteistellung pragmatisch abzuhelfen, etwa dadurch, dass zur Überwindung des strukturellen Kontrolldefizits bei der Privatstiftung auch einem blossen "Anreger" die Rekurslegitimation eingeräumt wird (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG § 2 Rz 46). Unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (6 Ob 98/11x unter Hinweis auf 6 Ob 195/10k JBl 2011, 321 [Karollus] = ecolex 2011/176 [Rizzi], 6 Ob 82/11v und 6 Ob 240/10b ZfS 2011, 28) stellte der 6. Senat des öOGH iS dieser Überlegungen klar, dass für Begehren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern nicht nur den Stiftungsorganen, sondern auch einzelnen Organmitgliedern Parteistellung zukommt, weil dies nicht dem Schutz von Individualinteressen, sondern dem Ausgleich eines bei der Privatstiftung bestehenden strukturellen Kontrolldefizits dient (öOGH 6 Ob 118/11p ZfS 2011,174 [Oberndorfer] = RdW 2012/31, 23).
4.5. Damit sollte aber auch der einzelne Verfahrenszweck als wichtiger Gesichtspunkt einfliessen (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG § 2 Rz 48; ErlRV 23). Regelmässig ergibt sich aus dem materiellen Recht, ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird (RIS-Justiz RS0123027). Sie kann freilich ebenso gut im Verfahrensrecht, abhängig von der im konkreten Fall gegebenen Verfahrenslage, aber auch und insbesondere im Verfahrenszweck begründet sein (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG § 2 Rz 52 f). Die Materialien zum AussStrG führen als Beispiel für eine idZ erforderliche Berücksichtigung des Verfahrenszwecks die fragliche Parteistellung des Vertragspartners im Verfahren über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages oder den potentiellen Prozessgegner einer Klage an: Weil das Pflegschaftsverfahren nur dazu da sei, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber die dritter Personen zu schützen, würden Vertragspartner und Prozessgegner durch die genehmigende ebenso wie durch die abweisende Entscheidung nicht in ihrer rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst; der Schutz ihrer rechtlichen Stellung sei gerade nicht Verfahrenszweck des Pflegschaftsverfahrens (ErlRV 23).
Die Nichtbeteiligung des Dritten am Genehmigungsverfahren wird in der österreichischen Lehre auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK als unbedenklich angesehen (G. Kodek inGitschthaler/Höllwerth § 2 AussStrG Rz 118;derselbe, ÖJZ 2004, 534 und 589 [596]).
4.6. Aus dem Erfordernis der "unmittelbaren Beeinflussung" ergibt sich weiters, dass solche Personen ausgeschlossen sind, die von blossen "Reflexwirkungen" bzw Tatbestandswirkungen betroffen werden. Unmittelbar beeinflusst ist eine Person daher dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Dabei kommt es nur auf die Wirkungen der Entscheidung an; welche Rechte oder Pflichten beeinflusst sind, ist eine Frage der rechtlich geschützten Stellung und damit des materiellen Rechts (Rechberger in Rechberger, AussStrG2 [2013] § 2 Rz 10). In diesem Sinne wurde ua als unmittelbar beeinflusst ein Gesellschafter im Firmenbuchverfahren angesehen, wenn es um die Eintragung seiner Gesellschafterstellung ging (öOGH 6 Ob 36/85 SZ 59/172 ua), aber auch ein Gesellschaftsgläubiger im Verfahren über die amtswegige Löschung einer Gesellschaft aus dem Firmenbuch (öOGH 6 Ob 4/88 RdW 1988, 198). Als unmittelbar Betroffene sah der öOGH auch die Gesellschafter und den bestellten Notgeschäftsführer im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers an, nicht aber einen verbliebenen Geschäftsführer (öOGH 6 Ob 53/06x SZ 2006, 58). Schliesslich auch jeden, der ein rechtliches (nicht bloss wirtschaftliches) Interesse hat, das auf einem im Firmenbuch eingetragenen Recht beruht oder in einem anderen Verfahren nicht geltend gemacht werden kann (öOGH 6 Ob 13/06i NZ 2006, 286).
4.7. Speziell zu Stiftungen hat der öOGH (6 Ob 98/14a; vgl auch öOGH 6 Ob 78/06y; 6 Ob 261/09i) zur Rechtsmittellegitimation im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 3 PSG (Anmeldung von Änderungen der Stiftungsurkunde zum Firmenbuch) Stellung genommen und den Stiftungsvorstand in diesem Verfahren als rechtsmittellegitimiert angesehen, wenn das Firmenbuch die Eintragung entgegen den von diesem geäusserten Bedenken vornimmt. Er verwies darauf, dass nach herrschender Ansicht der Stiftungsvorstand im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 3 PSG auch rechtsmittellegitimiert sei. Wenn man davon ausgehe, dass der Stiftungsvorstand die Beurteilung der (in jenem Fall relevanten) Geschäftsfähigkeit des Stifters oder sonstiger Bedenken durch Antragstellung und Mitteilung in die Hände des Firmenbuchgerichts zu legen hat, sei die Überlegung des Rekursgerichtes inkonsequent, eine Eintragung der Änderung sei in "Ermangelung eines Eintragungsbegehrens des Stiftungsvorstands unzulässig", wenn dieser sich im Verfahren erster Instanz oder im Rekurs gegen die Eintragung ausspricht. In diesem Fall, so der öOGH, käme es ja dann erst recht wieder nicht zu einer gerichtlichen Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Änderung.
4.7.1. Letztere Argumentation trifft sich mit der Argumentation der Revisionsrekurswerber unter Berufung aufGasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar [2013] Art 552 § 29 PGR Rz 70 [S 309]), dass es unbestritten ist, dass Stiftungsräte als Stiftungsbeteiligte im Aufsichtsverfahren selbst antragsberechtigt sind. Die Revisionsrekurswerber führen anknüpfend hieran aus, dass es ein Widerspruch wäre, wenn Stiftungsräte zwar selbst das Recht haben, ihre eigenen Stiftungsratsbeschlüsse einer gerichtlichen Prüfung im Aufsichtsverfahren zu unterziehen, dagegen aber kein Äusserungsrecht und keine Prozesslegitimation dann hätten, wenn es um eine Überprüfung ihrer Beschlüsse durch das Aufsichtsgericht auf Antrag anderer Stiftungsbeteiligte geht. Hiezu noch näher unten.
4.8. In öOGH 23.02.2016, 6 Ob 243/15a, PSR 2016/24, 103 entschied der öOGH, dass im Bestellungs-und Abberufungsverfahren nach § 27 PSG jedes einzelne (aktuelle) Organmitglied antrags- und rekurslegitimiert ist. Diese ursprünglich zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern entwickelte Rechtsprechung sei auch auf das Bestellungsverfahren nach § 27 Abs 1 PSG zu übertragen.
4.9. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof musste sich schon in mehreren Vorentscheidungen mit der Frage der verfahrensrechtlichen Legitimation Dritter vor dem Hintergrund des Art 2 Absatz lit c AussStrG befassen:
4.9.1. Schon in der Entscheidung vom 14.02.2002, 04 CG.198/2000 LES 2002, 302, verwies der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf, dass unter Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) nach liechtensteinischem Recht die Befugnis zu verstehen ist, über das behauptete, im Prozess streitige Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen. Die Prozesslegitimation hänge in den meisten Fällen, nicht aber immer und notwendigerweise von der materiellrechtlichen Frage ab. Der Mangel der Prozessführungsbefugnis führe, wie der einer anderen Prozessvoraussetzung, ohne Prüfung der sachlichen Begründetheit zur Zurückweisung der Klage als unzulässig und sei auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen und aufzugreifen.
4.9.2. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 08.01.2004, 10 HG.2002.58, LES 2005, 174, die Passivlegitimation der Stiftungsräte in einem Aufsichtsverfahren nach Erhebung des Rekurses durch den Antragsteller ua mit der Begründung verneint, dass das Rekursgericht nur die Unterstellung der Erstantragsgegnerin unter die richterliche Aufsicht gem § 567 Abs 1 PGR angeordnet hat. Er verwies darauf, dass der OGH bereits in einer Vorentscheidung festgehalten habe, dass Adressat und Gegenpartei des Antrags eines hiezu legitimierten "Dritten" auf Anordnung der richterlichen Aufsicht allein die Stiftung und nicht deren Organe seien. Als Antragsgegner würden deshalb nur die Stiftung, vertreten durch den Stiftungsrat fungieren, wobei Letzterem bei der Anordnung der Aufsicht jedenfalls dann keine eigenständige Prozesslegitimation zukomme, wenn die Antragstellung nicht von ihm selbst ausgehe. Die vom Rekursgericht beschlossene richterliche Aufsicht ziele vorerst allein auf die Erstantragsgegnerin ab, die als Verbandsperson auch im Aufsichtsverfahren grundsätzlich durch ihre Organe, die Stiftungsräte, vertreten werde. Die derzeit noch allgemein und generell angeordnete Aufsicht berühre - noch nicht - unmittelbar die Stiftungsräte in ihrer Funktion, auch wenn sie selbstverständlich mittelbar auch für diese Wirkungen zeitige. Im derzeitigen Stadium des Aufsichtsverfahrens sei aber eine eigenständige und von der Stiftung unabhängige Rechtsposition der Stiftungsräte nicht betroffen. Anders werde es sein, wenn künftige Aufsichtsmassnahmen die Stiftungsräte "in ihren Organfunktionen selbst tangieren, wie dies beispielsweise bei einer Suspendierung oder Abberufung der Fall sein wird."
4.9.2.1. Aus dieser E des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs kann zunächst entnommen werden, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof eine Parteistellung im Fall einer künftigen Konkretisierung der Aufsichtsmassnahmen, soweit sie die "Organfunktionen selbst tangieren", nicht ausgeschlossen, sondern als möglich angesehen hat. Als Beispiel wurde die Suspendierung oder Abberufung eines Stiftungsrates angeführt. Hiervon ausgehend wurde im konkreten Fall vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof die Passivlegitimation in erster Instanz zunächst bejaht, weil der Antrag auf Beistandsbestellung unmittelbar auf ihre Rechtsposition abgezielt hatte, ab Stellung des Eventualantrags im Rekurs auf Anordnung der richterlichen Aufsicht über die Stiftung, dem das OG Folge gab, wurde diese nicht mehr als gegeben angesehen.
Auf diese Entscheidung berufen sich die Antragsgegner zu 2. - 4. in diesem Verfahren.
4.9.3. In der Entscheidung vom 1.12.2005, 06 NP.2005.14 LES 2006, 352 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof für die Parteistellung einer Person im Rechtsfürsorgeverfahren grundsätzlich vorausgesetzt, dass diese in ihren rechtlich geschützten Interessen und damit in ihrer eigenen Rechtssphäre betroffen wird. Der Umstand, dass die Bestellung eines Kurators und damit die eigenständige Beteiligung einer Minderjährigen an einem Abberufungsverfahren auch den Antragsteller in seiner Funktion als Treuhänder eines Trusts tangiere, stelle eine blosse Reflexwirkung der Kuratorbestellung dar, führe aber nicht dazu, dass der Antragsteller durch den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes in seiner Rechtsposition unmittelbar betroffen sei. Davon abgesehen sei der Schutz der Interessen und der Funktion des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Treuhänder gerade nicht der Verfahrenszweck eines Verfahrens nach § 277 Z 2 ABGB.
4.9.4. In OGH 3.4.2008, 09 HG.2006.26 LES 2008, 360, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag des Begünstigten wegen angeblicher Pflichtwidrigkeiten enthoben werden sollen, durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtstellung betroffen und deshalb als Partei des Abberufungsverfahrens anzusehen ist.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit jener Judikatur, die eine die Organstellung betreffende (beantragte) Entscheidung zur Bejahung der Parteistellung der Organe führt (4.9.2.).
4.9.5. In der Entscheidung vom 04.11.2011, 06 NP.2010.50-101 GE 2012, 23 wurde bei einer zu entscheidenden Frage einer allfälligen Interessenkollision von Mitgliedern eines Stiftungsrates angenommen, dass es ausschliesslich um die Interessen der Stiftung und nicht um jene der Begünstigten gehe. Ein Begünstigter der Stiftung ist im Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftung wegen eines Antrags auf Abberufung des Stiftungsrats nicht Partei im materiellen Sinn (Art 2 Abs 1 lit c AussStrG). Er ist daher auch nicht von Amts wegen als Partei beizuladen.
4.9.6. In der Entscheidung vom 06.11.2013, 05 HG. 2012.454 LES 2014, 12 wies der Fürstliche Oberste Gerichtshof darauf hin, dass die Bestimmung des Art 2 Abs 1 Z 3 AussStrG eng auszulegen sei: Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit und des Schutzzwecks des konkreten Verfahrens schliessen solche Personen von der Zuerkennung der Parteistellung aus, die von blossen Reflexwirkungen bzw Tatbestandswirkungen betroffen werden. Diese Wirkungen reichen - mangels unmittelbarer Beeinflussung der rechtlichen Stellung - nicht aus, eine materielle Parteistellung und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör eines Einschreiters zu begründen.
4.9.7. Auch in der E vom 8.7.2016, 05 HG.2015.216, LES 2016, 197, wurde davon ausgegangen, dass die Bedingung des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG eng auszulegen sei und, dass sich die Frage, ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst werde, aus dem materiellen Recht ergebe. Unmittelbar beeinflusst werde eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändere, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden müsse. Reflexwirkungen allein würden nicht ausreichen, eine materielle Parteistellung zu begründen (Verweis auf RIS-Justiz RS0123027, RS0123028). Die Berührung oder Gefährdung bloss wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genüge nicht. Nicht jedes rechtlich geschützte Interesse begründe eine Parteistellung im konkreten Verfahren, sondern nur jenes, dessen Schutz das konkrete Verfahren diene. Entscheidend sei demnach, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll.
4.9.8. Jüngst hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof (03.03.2017, 07 HG.2016.212 LES 2017, 66) im Sinne der stRsp grundsätzlich darauf hingewiesen, dass Partei eines Ausserstreitverfahrens nach Art 2 Abs 1 lit c AussStrG auch jede Person ist, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch eine begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Die rechtlich geschützte Stellung einer Person werde dann unmittelbar beeinflusst, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung oder gerichtliche Tätigkeit Rechte oder Pflichten dieser Person ändere, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Dabei komme es nur auf die Wirkungen der Entscheidung an; welche Rechte oder Pflichten beeinflusst würden, sei eine Frage der rechtlich geschützten Stellung und damit des materiellen Rechts. Erfolge die unmittelbare Beeinflussung durch eine Entscheidung, so sei es unerheblich, ob diese beantragt oder von Amts wegen gefällt wurde. Zusätzlich würden aber auch solche Personen Partei, die durch irgendeine andere gerichtliche Tätigkeit in ihrer rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst werden.
4.9.9. Der StGH hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung (StGH 15.05.2017, StGH 2016/84 [zu 05 HG.2015.216-43]) eine Änderung seiner eigenen Rechtsprechung vorgenommen: Er führt dazu aus, dass der "restriktive Wortlaut von Art 2 Abs 1 Bst c AussStrG in Zukunft insoweit grosszügiger zu handhaben (ist), als den Organen einer juristischen Person oder Treuhänderschaft nur (oder, wie im Beschwerdefall, deren früheren Organen) auch schon im Verfahren der Beistandsbestellung Parteistellung zukommt". Damit sei im Beschwerdefall "bei einer im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts angezeigten grosszügigen Auslegung von Art 2 Abs 1 Bst c AussStrG die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu 1. zu bejahen."
Im konkreten Fall führte diese Rechtsmeinung dazu, dass in einem Verfahren zur Beistandsbestellung "den Organen einer juristischen Person oder Treuhänderschaft (oder, wie im Beschwerdefall, deren früheren Organen) auch schon im Verfahren der Beistandsbestellung Parteistellung zukommt". Inwieweit iS Art 2 Abs 1 lit c AussStrG die rechtlich geschützte Stellung früherer Organe juristischer Personen durch die Beistandsbestellung "unmittelbar beeinflusst" wird, ergibt sich aus dieser E nicht. Ebenso wenig steht damit klar, inwieweit diese weitgehende Einbeziehung von ehemaligen Stiftungsräten mit dem Parameter des Schutzzwecks des Verfahrens (siehe oben 4.5. und 4.9.3.) in Einklang steht.
4.10. Abgesehen von dieser neuen Tendenz des StGH führen aber schon die oben aufgezeigten bisherigen Judikatur-Grundsätze zum verfahrensrechtlich-materiellen Parteibegriff des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG im gegenständlichen Fall zu einer Bejahung der Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerber:
4.10.1. Zum einen ist es zutreffend, dass Stiftungsratsbeschlüsse betreffend Statuten und Reglemente bzw Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden in den Kernbereich der Organfunktion der Stiftungsräte fallen. Aufhebungen solcher Beschlüsse können in dem hier nicht beschluss-, jedoch verfahrensgegenständlichen Abberufungsverfahren unmittelbar Bedeutung erlangen, sodass - schon aufgrund desselben Verfahrensrahmens und der Parteienidentität - die unmittelbare Beeinflussung der Rechtssphäre der Revisionsrekurswerber zu bejahen ist.
4.10.2. Dass nach der oben zu 4.6. und 4.9.6. angeführten Rechtsprechung die Unmittelbarkeit der Beeinflussung es erfordere, dass ohne eine weitere Entscheidung die Beeinflussung der Rechtssphäre der Partei bewirkt werde, steht der Bejahung der Rechtsmittellegitimation der Antragsgegner zu 2.- 4. hier schon deshalb nicht entgegen, weil es nicht darauf ankommen kann, ob in einem Aufsichtsverfahren Teilbeschlüsse über einzelne Aufsichtsanträge ergehen und damit erst ein weiterer Beschluss, der zur geforderten Unmittelbarkeit führt, oder von vornherein ein Gesamtbeschluss gefasst wird, in welchem es ohne Dazwischenkunft einer weiteren Entscheidung zur Beeinflussung der Rechtssphäre unmittelbar kommt. Würde man auf die verfahrensrechtliche Trennung der Verhandlung und Entscheidung über einzelne Aufsichtsanträge abstellen, könnte durch Absonderung einzelner Verfahrensgegenstände willkürlich die Parteienstellung der Stiftungsräte vernichtet werden, ohne dass dies der materiellen Rechtslage entspräche. Es bedarf keiner vertieften Begründung, dass - in abstracto - die Entscheidung der Frage, ob Beschlüsse des Stiftungsrats rechtmässig oder rechtswidrig waren, unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung über einen Abberufungsantrag haben können. Dass die hier nicht beschluss-, jedoch verfahrensgegenständliche Abberufung eine Unmittelbarkeit der Beeinflussung der Rechtssphäre der betroffenen Stiftungsräte hervorruft, ist bereits nach der oben angeführten stRsp des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs und des öOGH unstrittig.
4.10.3. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn Stiftungsräte, die als solche schon ihre eigenen Beschlüsse durch das Aufsichtsgericht überprüfen lassen dürfen (Gasser, Stiftungsrecht Art 552 § 29 PGR Rz 70), dann, wenn das Aufsichtsgericht über gegnerischen Antrag ihre Beschlüsse aufhebt, gegen solche Beschlüsse nicht rechtsmittellegitimiert wären. Auch hier gilt das Argument, dass die "Verselbständigung" des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern ("strukturelles Kontrolldefizit der Stiftung") eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle erfordern. Im Aufsichtsverfahren wird dies aber nur dann gewährleistet, wenn denjenigen, die die Stiftung bereits aus ihrer Organstellung kennen, die entsprechenden Partei- und Rechtsmittelrechte zur Ermittlung des aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts und der Einbringung relevanter Rechtsargumente eingeräumt wird.
4.10.4. Schliesslich: Wenn sogar den "früheren Organen" im Verfahren zur Beistandsbestellung eine Parteistellung eingeräumt wird (StGH 2016/849), hat dies umso mehr im gegenständlichen Verfahren für aktuelle Stiftungsräte zu gelten, in dem diese ihre Einwände gegen die Aufhebung ihrer eigenen Beschlüsse vorbringen und - nach dem oben Ausgeführten - mit einem Abberufungsantrag im selben verfahrensrechtlichen Rahmen unmittelbar konfrontiert sind.
4.10.5. Auf die vom Fürstlichen Obergericht in eventu beurteilte Frage (S 76), ob die Parteistellung der Antragsgegner 2. - 4. schon allein aus dem - vom Teilbeschluss nicht betroffenen, aber gegen sie gerichteten - Abberufungsantrag abzuleiten ist (und daher die Parteistellung im formellen Sinn begründen würde), und ob es ihnen selbst im Fall einer solchen Parteistellung an der Beschwer fehlen würde, muss daher nicht mehr eingegangen werden, weil die Stiftungsräte nach zutreffender Ansicht Parteien iS Art 2 Abs1 lit c AussStrG sind.
4.10.6. Ein Rechtschutzinteresse im Sinne der für jedes Rechtsmittel vorauszusetzenden Beschwer der Antragsgegner 2. - 4. ist selbstverständlich gegeben: Sie haben in erster Instanz Gegenanträge, auch gegen die Nichtigerklärung ihrer Beschlüsse erhoben, sodass sie durch die gegenständliche Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts formell beschwert sind.
4.11. Vor diesem Hintergrund war daher dem Revisionsrekurs der Antragsgegner 2. - 4. Folge zu geben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 78 war zur Gänze aufzuheben, zumal die Aufhebung der Zurückweisung des Rekurses der Antragsgegner 2. - 4. zur inhaltlichen Entscheidung über ihre Rekurse und damit auch über den Rekurs der Erstantragsgegnerin führt und daher die Entscheidungskonkordanz hinsichtlich aller Antragsgegner die Aufhebung auch des Spruchpunkts 2. rechtfertigt (vgl OGH 02 CG.2005.204 LES 2008, 344; 10 EG.2006.100 LES 2008, 143; 06 CG.2008.169 LES 2010, 113; 3.10.2014, 08 EX.2013.1794 ua).
5. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vaduz, am 07. September 2017